Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 43 vom 15.11.2022  - Seite 2015 bis 2017 - Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative (Änderungsgesetz zur Europäischen Bürgerinitiative – EBIGÄndG)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2022 2015 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative (Änderungsgesetz zur Europäischen Bürgerinitiative ­ EBIGÄndG) Vom 9. November 2022 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos sen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative Das Gesetz zur Europäischen Bürgerinitiative vom 7. März 2012 (BGBl. I S. 446) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt geändert: aa) Das Wort ,,Behörden" wird durch das Wort ,,Behörde" ersetzt. bb) Die Wörter ,,und Prüfung von Online-Sam melsystemen" werden gestrichen. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter ,,Artikel 15 Absatz 2 in Verbin dung mit Artikel 8 Absatz 2 der Ver ordnung (EU) Nr. 211/2011 des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürger initiative (ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1)" durch die Wörter ,,Artikel 20 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 55)" ersetzt. bbb) In Nummer 1 werden die Wörter ,,Über prüfung der Unterstützungsbekundun gen der Europäischen Bürgerinitiative" durch die Wörter ,,Überprüfung der von deutschen Staatsangehörigen abgege benen Unterstützungsbekundungen für Europäische Bürgerinitiativen" ersetzt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 2 wird aufgehoben. d) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt: ,,(2) Das Bundesverwaltungsamt ist deutsche Kontaktstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/788. (3) Das Bundesverwaltungsamt stellt im Rah men seiner ihm durch dieses Gesetz zugewiese nen Aufgaben sicher, dass Menschen mit Behin derungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verord nung (EU) 2019/788 ihr Recht auf Unterstützung von Initiativen wahrnehmen können und in glei cher Weise wie andere Bürgerinnen und Bürger Zugang zu einschlägigen Quellen von Informatio nen über Initiativen haben. (4) Das Bundesverwaltungsamt erhebt für seine Tätigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 keine Gebühren oder Auslagen." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Anhang III, Arti kel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011" durch die Wörter ,,Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/788" ersetzt. b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: ,,(2) Das Bundesverwaltungsamt kontrolliert die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 5 und Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/788 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Ver trauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1501 der Kommission vom 8. Septem ber 2015 über den Interoperabilitätsrahmen ge mäß Artikel 12 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2022 Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktio nen im Binnenmarkt. (3) Deutsche mit Wohnsitz im Ausland können Unterstützungsbekundungen durch Unterzeich nung mit einer elektronischen Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder in Papier form nur abgeben, wenn sie ihren Wohnsitz bei der örtlich zuständigen Auslandsvertretung regis triert haben. Bei der Nutzung eines notifizierten elektronischen Identifizierungsmittels ist eine sol che Registrierung nicht erforderlich." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,Unterstüt zungsbekundungen" die Wörter ,,deutscher Staatsangehöriger" eingefügt. d) Die Nummern 7 und 8 werden durch die folgen den Nummern 7 bis 9 ersetzt: ,,7. sie mehrfach abgegeben wurde, 8. sie nicht innerhalb der Sammlungsfrist ge mäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Ver ordnung (EU) 2019/788 gesammelt wurde oder der Sammelzeitraum vor der Abgabe durch die Organisatorengruppe bereits been det wurde oder 9. sie nicht von der Person abgegeben worden ist, deren persönliche Daten für die Unter stützung verwendet wurden." 5. § 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Bußgeldvorschriften bb) Nummer 3 wird Nummer 2. (1) Ordnungswidrig handelt, wer die Anzahl der von deutschen Staatsangehörigen gesammelten Unterstützungsbekundungen einer Europäischen Bürgerinitiative erhöht, indem er eine Unterstüt zungsbekundung nach Artikel 9 Absatz 6 in Verbin dung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 55; L 334 vom 27.12.2019, S. 168; L 424 vom 15.12.2020, S. 60), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1673 (ABl. L 257 vom 8.10.2019, S. 1) geändert worden ist, abgibt und dabei cc) Nummer 4 wird Nummer 3 und die Wörter ,,und Ort" werden gestrichen. 1. eigene personenbezogene Daten mehrfach ver wendet oder dd) Nummer 5 wird Nummer 4. 2. fremde oder fiktive personenbezogene Daten verwendet. b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Als Zahl der von deutschen Staatsangehörigen gesammelten gültigen Unterstützungsbekundun gen im Sinne von Anhang VI der Verordnung (EU) 2019/788 wird die Zahl gewertet, die der Obergrenze des 95-Prozent-Konfidenzintervalls des Schätzwertes entspricht." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird aufgehoben. ee) Nummer 6 wird Nummer 5 und die Wörter ,,und frühere Anschriften" werden durch das Wort ,,Anschrift" ersetzt. 4. § 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ,,Unionsbürgerin oder Unionsbürger ist" durch die Wörter ,,die deutsche Staatsangehörigkeit hat" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,18" durch die An gabe ,,16" ersetzt. c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. sie a) durch Unterzeichnung mit einer elektroni schen Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder in Papierform ab gegeben wurde und nicht den in Artikel 9 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2019/788 vorgesehenen Anforderungen entspricht oder b) per notifiziertem elektronischem Identifi zierungsmittel abgegeben wurde und nicht den Anforderungen nach Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parla ments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Ver trauensdienste für elektronische Transak tionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/788 entspricht,". (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Anhang V Nummer 1 bis 4 oder 5 oder Anhang VII Nummer 1 bis 6 oder 7 der Verord nung (EU) 2019/788 genannte Angabe nicht richtig macht. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahn det werden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid rigkeiten ist das Bundesverwaltungsamt." 6. Folgender § 6 wird angefügt: ,,§ 6 Übergangsregelung Für Anträge auf Bescheinigungen über die Über einstimmung eines individuellen Online-Sammelsys tems mit der Verordnung (EU) 2019/788 des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 55; L 334 vom 27.12.2019, S. 168; L 424 vom 15.12.2020, S. 60), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1673 (ABl. L 257 vom 8.10.2019, S. 1) geändert worden ist, die 1. beim Bundesamt für Sicherheit in der Informati onstechnik für Europäische Bürgerinitiativen ein gereicht werden und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2022 2. bis einschließlich 31. Dezember 2022 durch die Europäische Kommission registriert worden sind, ist § 1 Absatz 2 in seiner bis dahin geltenden Fas sung in Verbindung mit Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/788 weiter anzuwenden. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ist für diese individuellen Online-Sammelsysteme über den 1. Ja nuar 2023 hinaus zuständige Behörde im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 11 Ab satz 3 der Verordnung (EU) 2019/788." 2017 Artikel 2 Aufhebung der EBI-Zuständigkeitsverordnung Die EBI-Zuständigkeitsverordnung vom 25. Juni 2013 (BGBl. I S. 1946) wird aufgehoben. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 9. November 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Die Bundesministerin des Innern und für Heimat Nancy Faeser