2180-8454-1-1-19
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2022
2015
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative
(Änderungsgesetz zur Europäischen Bürgerinitiative EBIGÄndG)
Vom 9. November 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos
sen:
Artikel 1
Änderung des
Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative
Das Gesetz zur Europäischen Bürgerinitiative vom
7. März 2012 (BGBl. I S. 446) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort ,,Behörden" wird durch das Wort
,,Behörde" ersetzt.
bb) Die Wörter ,,und Prüfung von Online-Sam
melsystemen" werden gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im einleitenden Satzteil werden die
Wörter ,,Artikel 15 Absatz 2 in Verbin
dung mit Artikel 8 Absatz 2 der Ver
ordnung (EU) Nr. 211/2011 des Euro
päischen Parlaments und des Rates
vom 16. Februar 2011 über die Bürger
initiative (ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1)"
durch die Wörter ,,Artikel 20 Absatz 2
in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 4
und 5 der Verordnung (EU) 2019/788
des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 17. April 2019 über die
Europäische Bürgerinitiative (ABl. L 130
vom 17.5.2019, S. 55)" ersetzt.
bbb) In Nummer 1 werden die Wörter ,,Über
prüfung der Unterstützungsbekundun
gen der Europäischen Bürgerinitiative"
durch die Wörter ,,Überprüfung der von
deutschen Staatsangehörigen abgege
benen Unterstützungsbekundungen für
Europäische Bürgerinitiativen" ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
d) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
,,(2) Das Bundesverwaltungsamt ist deutsche
Kontaktstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 6
der Verordnung (EU) 2019/788.
(3) Das Bundesverwaltungsamt stellt im Rah
men seiner ihm durch dieses Gesetz zugewiese
nen Aufgaben sicher, dass Menschen mit Behin
derungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verord
nung (EU) 2019/788 ihr Recht auf Unterstützung
von Initiativen wahrnehmen können und in glei
cher Weise wie andere Bürgerinnen und Bürger
Zugang zu einschlägigen Quellen von Informatio
nen über Initiativen haben.
(4) Das Bundesverwaltungsamt erhebt für
seine Tätigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3
keine Gebühren oder Auslagen."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Artikel 5 Absatz 1
Unterabsatz 2 in Verbindung mit Anhang III, Arti
kel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung
(EU) Nr. 211/2011" durch die Wörter ,,Artikel 9
Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/788" ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
und 3 ersetzt:
,,(2) Das Bundesverwaltungsamt kontrolliert
die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 9
Absatz 2 Unterabsatz 5 und Artikel 10 Absatz 4
der Verordnung (EU) 2019/788 in Verbindung mit
der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Euro
päischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli
2014 über elektronische Identifizierung und Ver
trauensdienste für elektronische Transaktionen
im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie
1999/93/EG und der Durchführungsverordnung
(EU) 2015/1501 der Kommission vom 8. Septem
ber 2015 über den Interoperabilitätsrahmen ge
mäß Artikel 12 Absatz 8 der Verordnung (EU)
2016
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2022
Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und
des Rates über elektronische Identifizierung und
Vertrauensdienste für elektronische Transaktio
nen im Binnenmarkt.
(3) Deutsche mit Wohnsitz im Ausland können
Unterstützungsbekundungen durch Unterzeich
nung mit einer elektronischen Signatur im Sinne
der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder in Papier
form nur abgeben, wenn sie ihren Wohnsitz bei
der örtlich zuständigen Auslandsvertretung regis
triert haben. Bei der Nutzung eines notifizierten
elektronischen Identifizierungsmittels ist eine sol
che Registrierung nicht erforderlich."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,Unterstüt
zungsbekundungen" die Wörter ,,deutscher
Staatsangehöriger" eingefügt.
d) Die Nummern 7 und 8 werden durch die folgen
den Nummern 7 bis 9 ersetzt:
,,7. sie mehrfach abgegeben wurde,
8. sie nicht innerhalb der Sammlungsfrist ge
mäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Ver
ordnung (EU) 2019/788 gesammelt wurde
oder der Sammelzeitraum vor der Abgabe
durch die Organisatorengruppe bereits been
det wurde oder
9. sie nicht von der Person abgegeben worden
ist, deren persönliche Daten für die Unter
stützung verwendet wurden."
5. § 5 wird wie folgt gefasst:
,,§ 5
Bußgeldvorschriften
bb) Nummer 3 wird Nummer 2.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer die Anzahl der
von deutschen Staatsangehörigen gesammelten
Unterstützungsbekundungen einer Europäischen
Bürgerinitiative erhöht, indem er eine Unterstüt
zungsbekundung nach Artikel 9 Absatz 6 in Verbin
dung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2019/788
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative
(ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 55; L 334 vom
27.12.2019, S. 168; L 424 vom 15.12.2020, S. 60),
die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1673
(ABl. L 257 vom 8.10.2019, S. 1) geändert worden
ist, abgibt und dabei
cc) Nummer 4 wird Nummer 3 und die Wörter
,,und Ort" werden gestrichen.
1. eigene personenbezogene Daten mehrfach ver
wendet oder
dd) Nummer 5 wird Nummer 4.
2. fremde oder fiktive personenbezogene Daten
verwendet.
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
,,Als Zahl der von deutschen Staatsangehörigen
gesammelten gültigen Unterstützungsbekundun
gen im Sinne von Anhang VI der Verordnung
(EU) 2019/788 wird die Zahl gewertet, die der
Obergrenze des 95-Prozent-Konfidenzintervalls
des Schätzwertes entspricht."
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
ee) Nummer 6 wird Nummer 5 und die Wörter
,,und frühere Anschriften" werden durch das
Wort ,,Anschrift" ersetzt.
4. § 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter ,,Unionsbürgerin
oder Unionsbürger ist" durch die Wörter ,,die
deutsche Staatsangehörigkeit hat" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,18" durch die An
gabe ,,16" ersetzt.
c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
,,3. sie
a) durch Unterzeichnung mit einer elektroni
schen Signatur im Sinne der Verordnung
(EU) Nr. 910/2014 oder in Papierform ab
gegeben wurde und nicht den in Artikel 9
Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III der
Verordnung (EU) 2019/788 vorgesehenen
Anforderungen entspricht oder
b) per notifiziertem elektronischem Identifi
zierungsmittel abgegeben wurde und nicht
den Anforderungen nach Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 des Europäischen Parla
ments und des Rates vom 23. Juli 2014
über elektronische Identifizierung und Ver
trauensdienste für elektronische Transak
tionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung
der Richtlinie 1999/93/EG in Verbindung
mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung
(EU) 2019/788 entspricht,".
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig eine in Anhang V Nummer 1 bis 4 oder 5
oder Anhang VII Nummer 1 bis 6 oder 7 der Verord
nung (EU) 2019/788 genannte Angabe nicht richtig
macht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis
zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit
einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahn
det werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid
rigkeiten ist das Bundesverwaltungsamt."
6. Folgender § 6 wird angefügt:
,,§ 6
Übergangsregelung
Für Anträge auf Bescheinigungen über die Über
einstimmung eines individuellen Online-Sammelsys
tems mit der Verordnung (EU) 2019/788 des Euro
päischen Parlaments und des Rates vom 17. April
2019 über die Europäische Bürgerinitiative (ABl.
L 130 vom 17.5.2019, S. 55; L 334 vom 27.12.2019,
S. 168; L 424 vom 15.12.2020, S. 60), die durch die
Delegierte Verordnung (EU) 2019/1673 (ABl. L 257
vom 8.10.2019, S. 1) geändert worden ist, die
1. beim Bundesamt für Sicherheit in der Informati
onstechnik für Europäische Bürgerinitiativen ein
gereicht werden und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2022
2. bis einschließlich 31. Dezember 2022 durch die
Europäische Kommission registriert worden sind,
ist § 1 Absatz 2 in seiner bis dahin geltenden Fas
sung in Verbindung mit Artikel 11 der Verordnung
(EU) 2019/788 weiter anzuwenden. Das Bundesamt
für Sicherheit in der Informationstechnik ist für diese
individuellen Online-Sammelsysteme über den 1. Ja
nuar 2023 hinaus zuständige Behörde im Sinne von
Artikel 20 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 11 Ab
satz 3 der Verordnung (EU) 2019/788."
2017
Artikel 2
Aufhebung der
EBI-Zuständigkeitsverordnung
Die EBI-Zuständigkeitsverordnung vom 25. Juni
2013 (BGBl. I S. 1946) wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. November 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat
Nancy Faeser