Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 43 vom 15.11.2022  - Seite 2018 bis 2020 - Gesetz zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch

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2018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2022 Gesetz zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch Vom 9. November 2022 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos sen: Artikel 1 Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes Das Heizkostenzuschussgesetz vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 698) wird wie folgt geändert: 1. In der Bezeichnung wird das Wort ,,einmaligen" ge strichen. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,einen einmaligen" werden durch die Wörter ,,den ersten" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Anspruch auf den zweiten Heizkostenzu schuss haben Personen, denen Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz bewilligt wurde und bei denen mindestens ein Monat des Bewilligungszeitraums in der Zeit vom 1. Sep tember 2022 bis zum 31. Dezember 2022 liegt." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Anspruch auf einen Heizkostenzuschuss ha ben auch 1. nicht bei den Eltern wohnende Auszubil dende, denen Leistungen nach dem Bun desausbildungsförderungsgesetz bewilligt wurden, und 2. Aufstiegsfortbildungsteilnehmende, denen ein Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsge setzes bewilligt wurde." bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze ein gefügt: ,,Der Anspruch auf den ersten Heizkostenzu schuss besteht nur, wenn die Leistungen nach Satz 1 für mindestens einen Monat im Zeitraum 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 bewilligt wurden. Der Anspruch auf den zwei ten Heizkostenzuschuss besteht nur, wenn die Leistungen nach Satz 1 für mindestens einen Monat im Zeitraum 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 bewilligt wurden." cc) In dem neuen Satz 4 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,Dies gilt nur, wenn sie keinen Anspruch nach Absatz 1 ha ben und" durch die Wörter ,,Die Sätze 1 bis 3 gelten nur für Personen, die keinen Anspruch nach Absatz 1 haben und die" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer den die Wörter ,,einen einmaligen" durch die Wörter ,,den ersten" ersetzt. bb) In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter ,,eines Heizkostenzuschusses" durch die Wörter ,,des ersten Heizkostenzuschusses" ersetzt. cc) Die folgenden Sätze werden angefügt: ,,Anspruch auf den zweiten Heizkostenzu schuss haben auch 1. Auszubildende, denen Berufsausbildungs beihilfe nach § 56 des Dritten Buches So zialgesetzbuch bewilligt wurde, soweit sich die Höhe des Bedarfs nach § 61 Ab satz 1, § 62 Absatz 2 oder § 116 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch be stimmt und 2. Menschen mit Behinderungen, denen Ausbildungsgeld nach § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt wurde, soweit sich die Höhe des Bedarfs nach § 123 Satz 1 Nummer 3, § 124 Nummer 3 oder § 125 des Dritten Buches Sozialge setzbuch bestimmt. Dies gilt nur, wenn bei ihnen mindestens ein Monat des Bewilligungszeitraums in der Zeit vom 1. September 2022 bis zum 31. Dezem ber 2022 liegt, sie keinen Anspruch nach Ab satz 1 haben und sie 1. nicht nach den §§ 5 und 6 des Wohngeld gesetzes bei der Wohngeldbewilligung be rücksichtigt wurden oder 2. nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgeset zes bei der Wohngeldbewilligung berück sichtigt wurden, aber wegen § 2 Absatz 3 nicht bei der Bewilligung des zweiten Heizkostenzuschusses für den Wohngeld haushalt berücksichtigt wurden." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,einmaligen" durch das Wort ,,ersten" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern ,,Höhe des" das Wort ,,ersten" eingefügt und wird die Angabe ,,§ 1 Absatz 1" durch die Wörter ,,§ 1 Ab satz 1 Satz 1" ersetzt. c) In Absatz 2 werden die Wörter ,,§ 1 Absatz 2 und 3" durch die Wörter ,,§ 1 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 und 3" ersetzt und wird das Wort ,,einmalige" durch das Wort ,,ers te" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2022 d) In Absatz 3 wird das Wort ,,einmaligen" durch das Wort ,,ersten" ersetzt. 4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: ,,§ 2a Höhe des zweiten Heizkostenzuschusses (1) Die Höhe des zweiten Heizkostenzuschusses richtet sich im Fall des § 1 Absatz 1 Satz 2 nach der Anzahl der bei der Wohngeldbewilligung berück sichtigten Haushaltsmitglieder nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes. Der Heizkostenzuschuss beträgt für 1. ein berücksichtigtes Haushaltsmitglied 415 Euro, 2. zwei berücksichtigte 540 Euro, Haushaltsmitglieder 3. jedes weitere berücksichtigte Haushaltsmitglied 100 Euro. (2) In den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 und 3 und Absatz 3 Satz 3 beträgt der zweite Heizkosten zuschuss 345 Euro. (3) Kommt es innerhalb des Zeitraums 1. Sep tember 2022 bis 31. Dezember 2022 zu einer Ver änderung der maßgeblichen Anzahl der bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigten Haushalts mitglieder, so ist für die Höhe des zweiten Heiz kostenzuschusses der letzte Monat des Zeitraums maßgebend, für den Wohngeld bewilligt wurde." 5. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ,,einmaligen" gestrichen. b) In den Absätzen 2 und 3 Satz 1 wird jeweils das Wort ,,einmalige" gestrichen. 6. § 4 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,einmaligen" ge strichen. b) In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,des einmaligen Heizkostenzuschus ses" durch die Wörter ,,des ersten und zweiten Heizkostenzuschusses" ersetzt. 2019 7. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Einmalige" gestrichen und wird das Wort ,,ihm" durch das Wort ,,die sem" ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort ,,einmaligen" ge strichen. 8. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,einmalige" ge strichen. b) In Absatz 2 wird das Wort ,,einmaligen" ge strichen. Artikel 2 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch § 85 Absatz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ­ Soziale Pflegeversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Unvorhersehbare wesentliche Veränderungen der Annahmen im Sinne des Satzes 1 liegen insbeson dere bei einer erheblichen Abweichung der tatsäch lichen Bewohnerstruktur sowie bei einer erheblichen Änderung der Energieaufwendungen vor." 2. Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 kann eine Festsetzung der Pflegesätze durch die Schiedsstelle bereits nach einem Monat bean tragt werden, die binnen eines Monats erfolgen soll." Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2022 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 9. November 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Die Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Klara Geywitz Der Bundesminister für Gesundheit Karl Lauterbach