Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 44 vom 18.11.2022  - Seite 2030 bis 2034 - Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Lebensmittelspezialitätengesetzes

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2030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022 Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Lebensmittelspezialitätengesetzes Vom 14. November 2022 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos sen: ,,§ 27 Artikel 1 Erhebungsart und Erhebungsmerkmale Änderung des Agrarstatistikgesetzes (1) Die Erhebung wird als Stichprobe bei höchs tens 80 000 Erhebungseinheiten, in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg jedoch allgemein durchgeführt. Das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Be kanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886), das zuletzt durch Artikel 109 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 89 wie folgt gefasst: ,,§ 89 7. Die §§ 27 und 28 werden wie folgt gefasst: Erhebungsart, Periodizität". 2. § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Erhebungseinheiten Erhebungseinheiten der Flächenerhebung sind die merkmalstragenden Flächenobjekte in den Datenbeständen der nach Landesrecht für die Führung des Liegenschaftskatasters oder entspre chender anderer erforderlicher amtlicher Unter lagen zuständigen Stellen." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Sie erfolgt auf der Grundlage von geometri schen Flächenobjekten, die im Liegenschafts kataster oder in anderen Unterlagen der in § 3 genannten Stellen geführt werden." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Erhebungsmerkmale sind die Belegung der Bodenflächen nach Art der Landnutzung so wie ergänzende Informationen, insbesondere zur Landbedeckung und zur Art und zum Anlass der Änderung von Eigenschaften eines Flächen objekts." 4. In § 6 Nummer 1 werden nach den Wörtern ,,§ 91 Absatz 1a Nummer 1" die Wörter ,,Buchstabe a bis m" eingefügt. 5. In § 7 Absatz 3 wird die Angabe ,,2020" durch die Angabe ,,2023" ersetzt. 6. In § 26 wird die Angabe ,,2020" durch die Angabe ,,2023" ersetzt und werden die Wörter ,,in Form einer Landwirtschaftszählung" gestrichen. (2) Erhebungsmerkmale sind: 1. der Betriebssitz mit Angabe der Lagekoordina ten, 2. die landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu den Kategorien in Artikel 32 Absatz 1 der Ver ordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Ent wicklung durch den Europäischen Landwirt schaftsfonds für die Entwicklung des ländli chen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487; L 259 vom 6.10.2015, S. 40; L 130 vom 19.5.2016, S. 1, 30), die zu letzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1017 (ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 1) ge ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas sung, 3. die Rechtsform des Betriebes, 4. bei Betrieben in der Rechtsform einer juristi schen Person oder einer Personenhandelsge sellschaft: die Zugehörigkeit zu einer Unterneh mensgruppe, 5. die Angabe, ob der Betrieb als Gemeinschafts landeinheit geführt wird, 6. die Erhebungsmerkmale der Bodennutzungs haupterhebung nach § 8 Absatz 1, 7. zu den Beständen a) an Rindern, Schafen und Ziegen: die Zahl, das Alter, das Geschlecht und der Nut zungszweck der Tiere, b) an Schweinen: die Zahl der Tiere nach den Kategorien in Anhang III der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parla ments und des Rates vom 18. Juli 2018 über integrierte Statistiken zu landwirtschaft lichen Betrieben und zur Aufhebung der Ver Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022 ordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 (ABl. L 200 vom 7.8.2018, S. 1; L 265 vom 24.10.2018, S. 23; L 265 vom 24.10.2018, S. 23), die durch die Ver ordnung (EU) 2021/2269 (ABl. L 457 vom 21.12.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, c) an Geflügel: die Zahl der Tiere und der Hal tungsplätze jeweils nach Art und Nutzungs zweck, d) an Einhufern: die Zahl der Tiere, 8. zum ökologischen Landbau: a) die umgestellten und die in Umstellung be findlichen landwirtschaftlich genutzten Flä chen, b) die Anbauflächen nach Kulturarten, Kultur formen, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Nutzungszweck, c) die Zahl der in die ökologische Wirtschafts weise einbezogenen Tiere nach den in Num mer 7 genannten Erhebungsmerkmalen, 9. zur Betriebsleitung: a) das Geschlecht und Geburtsjahr, b) die Betriebsinhabereigenschaft oder die Zu gehörigkeit zur Familie des Betriebsinha bers, c) das Jahr, in dem die Leitung des Betriebes übernommen wurde, d) die Arbeitszeit für landwirtschaftliche Arbei ten für den Betrieb, e) die landwirtschaftliche Berufsbildung nach dem höchsten Bildungsabschluss, f) die Teilnahme an einer Maßnahme der be ruflichen Bildung, 10. der Erhalt oder der Nichterhalt von Zahlungen a) nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra tes vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirt schaftlicher Betriebe im Rahmen von Stüt zungsregelungen der Gemeinsamen Agrar politik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Ver ordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608; L 130 vom 19.5.2016, S. 14), die zuletzt durch die De legierte Verordnung (EU) 2022/42 (ABl. L 9 vom 14.1.2022, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder b) nach der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaa ten im Rahmen der Gemeinsamen Agrar politik zu erstellenden und durch den Euro päischen Garantiefonds für die Landwirt schaft (EGFL) und den Europäischen Land wirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2031 Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, 11. der Erhalt oder der Nichterhalt a) von Zahlungen an Junglandwirte aa) nach den Artikeln 50 und 51 der Verord nung (EU) Nr. 1307/2013 in der jeweils geltenden Fassung oder bb) nach Artikel 30 der Verordnung (EU) 2021/2115 in der jeweils geltenden Fas sung oder b) von Existenzgründungsbeihilfen an Jung landwirte aa) nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1305/ 2013 in der jeweils geltenden Fassung, oder bb) nach Artikel 75 der Verordnung (EU) 2021/2115 in der jeweils geltenden Fas sung, 12. zu den Eigentums- und Pachtverhältnissen an der landwirtschaftlich genutzten Fläche: a) die Größe der selbst bewirtschafteten land wirtschaftlich genutzten Fläche nach Besitz formen, b) die auf die Flächen entfallenden Pachtent gelte für gepachtete Höfe nach der Größe der Fläche, c) die Pachtentgelte für gepachtete Einzel grundstücke nach der Größe und Art der Nutzung der Flächen, d) die in den letzten zwei Jahren vereinbarten Pachtentgelte für gepachtete Einzelgrund stücke nach der Größe und Art der Nutzung der Flächen, 13. zu den sozialökonomischen Verhältnissen des Betriebsinhabers: die Angabe, ob das außerbe triebliche Einkommen oder das Einkommen aus dem Betrieb höher ausfällt; bei verheirate ten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft oder in eheähnlicher oder lebenspartner schaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Be triebsinhabern sind die Einkommen beider Per sonen zu berücksichtigen, 14. der unmittelbare Bezug von Beihilfen zur För derung der ländlichen Entwicklung nach An hang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2286 der Kommission vom 16. Dezember 2021 zu den für das Referenzjahr 2023 gemäß der Verordnung (EU) 2018/1091 des Euro päischen Parlaments und des Rates über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben zu liefernden Daten hinsichtlich der Liste der Variablen und ihrer Beschreibung sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1200/2009 der Kommission (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 284) in der jeweils gelten den Fassung, 15. zu den Beschäftigungsverhältnissen, es sei denn, diese Merkmale werden unter Nummer 9 erhoben: 2032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022 a) beim Betriebsinhaber und bei seinen Famili enangehörigen einschließlich der Personen, die mit dem Betriebsinhaber in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftlicher Gemein schaft leben: das Geschlecht, das Geburts jahr, die Betriebsleitereigenschaft sowie die jeweilige Arbeitszeit für landwirtschaftliche und nicht landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb sowie in anderer Erwerbstätig keit, b) bei den ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind: das Ge schlecht, das Geburtsjahr, die Betriebslei tereigenschaft sowie die jeweilige Arbeits zeit für landwirtschaftliche und nicht land wirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb, c) bei den nicht ständig im Betrieb Beschäftig ten, die keine Familienangehörigen sind: die Gesamtzahl nach Geschlecht und die Ar beitszeit für landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb, 16. zu den nicht unter Nummer 9 Buchstabe d oder Nummer 15 erfassten landwirtschaftlichen Ar beiten für den Betrieb: die Arbeitszeit, a) die drainierte Fläche des landwirtschaftli chen Betriebes, b) die Bodenbearbeitungsverfahren auf dem Ackerland nach der Fläche, c) die Bodenbedeckung auf dem Ackerland nach der Art der Bedeckung und der Fläche, d) die Größe des Ackerlandes ohne Frucht wechsel, e) die Größe und Art von ökologischen Vor rangflächen, 23. zu Maschinen und Einrichtungen folgende Er hebungsmerkmale nach Anhang II der Durch führungsverordnung (EU) 2021/2286: a) die Ausstattung mit und der überbetrieb liche Einsatz von landwirtschaftlichen Ma schinen, b) die Interneteinrichtungen, c) die Anwendung präzisionslandwirtschaftli cher Verfahren, d) die Maschinen zur Viehhaltung, 17. das Vorhandensein eines Sicherheitsplans, e) die Lagerräume für landwirtschaftliche Er zeugnisse nach Volumen des Lagerraums und Art des Erzeugnisses, 18. zu anderen Erwerbstätigkeiten als Landwirt schaft: f) die zur Erzeugung von erneuerbaren Ener gien verwendeten Anlagen nach der Art. a) die Art der Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehen, (3) Für die Erhebung der Rinderbestände nach Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a gilt § 20a Absatz 1 und 2 Nummer 3 entsprechend. b) die Art der Tätigkeiten in weiteren, rechtlich selbständigen, landwirtschaftsnahen Ge werbebetrieben des Betriebsinhabers; bei verheirateten oder in eingetragener Lebens partnerschaft oder in eheähnlicher oder le benspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Betriebsinhabern beziehen sich die Angaben auf beide Personen, 19. der prozentuale Anteil des Umsatzes aus ande ren Erwerbstätigkeiten als Landwirtschaft, die unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung ste hen, am Gesamtumsatz des Betriebes, 20. zur Bewässerung folgende Erhebungsmerk male nach den Anhängen I und II der Durchfüh rungsverordnung (EU) 2021/2286: a) die bewässerbare Fläche im Freiland, b) die im Freiland durchschnittlich bewässerte Fläche, c) die verbrauchte Wassermenge, d) die Bewässerungsmethoden nach Art und Fläche, e) die Herkunft des verwendeten Wassers, f) die technischen Parameter der Bewässe rungsvorrichtungen, 21. die bewässerte Fläche im Freiland insgesamt sowie nach Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Nutzungszweck, 22. zu den Bodenbewirtschaftungspraktiken auf dem Freiland folgende Erhebungsmerkmale nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2286: § 28 Berichtszeit (1) Der Berichtszeitraum ist für 1. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 6 und 8 Buchstabe a und b: der in § 8 Absatz 2 geregelte Zeitraum, 2. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe d sowie die Arbeitszeiten nach § 27 Absatz 2 Nummer 15 und 16: die Monate März 2022 bis Februar 2023, 3. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe f, Nummer 22 Buch stabe b und d sowie Nummer 23 Buchstabe a: die letzten zwölf Monate vor dem Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung, 4. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 10: das Kalenderjahr 2023, 5. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 11 und 14: die Kalenderjahre 2021 bis 2023, 6. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 12 Buchstabe b bis d: das laufende Pachtjahr, 7. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 13, 18, 19, 20 Buchstabe a und c bis f sowie Nummer 21: das Kalenderjahr 2022, 8. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 20 Buchstabe b: die Kalenderjahre 2020 bis 2022, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022 9. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 22 Buchstabe c: die Monate Oktober 2022 bis Februar 2023. (2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungs merkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 7 und 8 Buchstabe c ist der 1. März 2023. Der Berichtszeit punkt für die übrigen Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung." 8. § 59 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Erhoben werden die Merkmale über die Schlach tungen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden, an denen die Schlachttier- und Fleischuntersuchung vorgenommen worden ist nach den Bestimmungen 1. der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonde ren Bestimmungen für die Durchführung amt licher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1422 (ABl. L 307 vom 1.9.2021, S. 1) ge ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas sung sowie 2. der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Fest legung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr be stimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs ge mäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Euro päischen Parlaments und des Rates und zur Än derung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51; L 325 vom 16.12.2019, S. 183), die zuletzt durch die Durch führungsverordnung (EU) 2021/1709 (ABl. L 339 vom 24.9.2021, S. 84) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung." 9. In § 81 Absatz 1 werden vor dem Wort ,,jeweils" die Wörter ,,sowie die Waldfläche" eingefügt. 10. Die §§ 88 bis 90 werden wie folgt gefasst: ,,§ 88 Erhebungseinheiten Erhebungseinheiten der Düngemittelstatistik sind die Unternehmen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals in Verkehr bringen 1. mineralische Düngemittel, 2. Torf, Kultursubstrate und Blumenerden. § 89 Erhebungsart, Periodizität Die Düngemittelstatistik wird allgemein durchge führt, und zwar 1. bei den Unternehmen nach § 88 Nummer 1 vier teljährlich, 2. bei den Unternehmen nach § 88 Nummer 2 jähr lich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2023. 2033 § 90 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum (1) Erhebungsmerkmale der Düngemittelstatistik sind der Inlandsabsatz von 1. mineralischen Düngemitteln nach Pflanzennähr stoffen, Arten und Absatzgebieten jeweils nach der Menge, 2. Torf, Kultursubstraten und Blumenerden nach Produktart, Gesamtvolumen und enthaltener Torfmenge nach Volumen. (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungs merkmale nach Absatz 1 Nummer 1 ist das jewei lige Kalendervierteljahr. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 ist das jeweilige Kalenderjahr." 11. In § 92 Nummer 10 sowie in § 93 Absatz 7 Satz 1 wird jeweils die Angabe ,,§ 27 Absatz 1" durch die Angabe ,,§ 27 Absatz 2" ersetzt. 12. In § 94a Nummer 4 werden die Wörter ,,Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologi sche/biologische Produktion und die Kennzeich nung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1)" durch die Wörter ,,Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Arti kel 30 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/bio logische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5)" ersetzt. 13. In § 97 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe ,,(§ 48 Nummer 2)," die Angabe ,,6 (§ 58 Nummer 1)," ein gefügt. 14. § 98 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter ,,§ 27 Ab satz 1 Nummer 7" durch die Wörter ,,§ 27 Ab satz 2 Nummer 20 Buchstabe a und Num mer 21" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 27 Ab satz 1 Nummer 8 Buchstabe c" durch die Wörter ,,§ 27 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe c" ersetzt. Artikel 2 Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes Das Lebensmittelspezialitätengesetz vom 29. Okto ber 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird das Wort ,,Energie" durch das Wort ,,Klimaschutz" ersetzt. 2034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022 b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Ein Einspruch" durch die Wörter ,,Ein mit Gründen versehe ner Einspruch" ersetzt. 3. In § 4 Absatz 6 wird das Wort ,,Energie" durch das Wort ,,Klimaschutz" ersetzt. Artikel 3 bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. 2. Dem § 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Das Recht nach Satz 1 kann auch von einer Ver einigung im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Ver ordnung (EU) Nr. 1151/2012 geltend gemacht wer den." Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 2 und 3 tritt am 30. September 2023 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 14. November 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft Cem Özdemir