7860-92125-42
2030
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022
Gesetz
zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
und des Lebensmittelspezialitätengesetzes
Vom 14. November 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos
sen:
,,§ 27
Artikel 1
Erhebungsart und Erhebungsmerkmale
Änderung des
Agrarstatistikgesetzes
(1) Die Erhebung wird als Stichprobe bei höchs
tens 80 000 Erhebungseinheiten, in den Ländern
Berlin, Bremen und Hamburg jedoch allgemein
durchgeführt.
Das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Be
kanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I
S. 3886), das zuletzt durch Artikel 109 des Gesetzes
vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 89 wie
folgt gefasst:
,,§ 89
7. Die §§ 27 und 28 werden wie folgt gefasst:
Erhebungsart, Periodizität".
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
,,§ 3
Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten der Flächenerhebung sind
die merkmalstragenden Flächenobjekte in den
Datenbeständen der nach Landesrecht für die
Führung des Liegenschaftskatasters oder entspre
chender anderer erforderlicher amtlicher Unter
lagen zuständigen Stellen."
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Sie erfolgt auf der Grundlage von geometri
schen Flächenobjekten, die im Liegenschafts
kataster oder in anderen Unterlagen der in § 3
genannten Stellen geführt werden."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Erhebungsmerkmale sind die Belegung
der Bodenflächen nach Art der Landnutzung so
wie ergänzende Informationen, insbesondere
zur Landbedeckung und zur Art und zum Anlass
der Änderung von Eigenschaften eines Flächen
objekts."
4. In § 6 Nummer 1 werden nach den Wörtern ,,§ 91
Absatz 1a Nummer 1" die Wörter ,,Buchstabe a
bis m" eingefügt.
5. In § 7 Absatz 3 wird die Angabe ,,2020" durch die
Angabe ,,2023" ersetzt.
6. In § 26 wird die Angabe ,,2020" durch die Angabe
,,2023" ersetzt und werden die Wörter ,,in Form
einer Landwirtschaftszählung" gestrichen.
(2) Erhebungsmerkmale sind:
1. der Betriebssitz mit Angabe der Lagekoordina
ten,
2. die landwirtschaftlich genutzten Flächen des
Betriebes entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu
den Kategorien in Artikel 32 Absatz 1 der Ver
ordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Dezember
2013 über die Förderung der ländlichen Ent
wicklung durch den Europäischen Landwirt
schaftsfonds für die Entwicklung des ländli
chen Raums (ELER) und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347
vom 20.12.2013, S. 487; L 259 vom 6.10.2015,
S. 40; L 130 vom 19.5.2016, S. 1, 30), die zu
letzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
2021/1017 (ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 1) ge
ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas
sung,
3. die Rechtsform des Betriebes,
4. bei Betrieben in der Rechtsform einer juristi
schen Person oder einer Personenhandelsge
sellschaft: die Zugehörigkeit zu einer Unterneh
mensgruppe,
5. die Angabe, ob der Betrieb als Gemeinschafts
landeinheit geführt wird,
6. die Erhebungsmerkmale der Bodennutzungs
haupterhebung nach § 8 Absatz 1,
7. zu den Beständen
a) an Rindern, Schafen und Ziegen: die Zahl,
das Alter, das Geschlecht und der Nut
zungszweck der Tiere,
b) an Schweinen: die Zahl der Tiere nach den
Kategorien in Anhang III der Verordnung
(EU) 2018/1091 des Europäischen Parla
ments und des Rates vom 18. Juli 2018 über
integrierte Statistiken zu landwirtschaft
lichen Betrieben und zur Aufhebung der Ver
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022
ordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU)
Nr. 1337/2011 (ABl. L 200 vom 7.8.2018,
S. 1; L 265 vom 24.10.2018, S. 23; L 265
vom 24.10.2018, S. 23), die durch die Ver
ordnung (EU) 2021/2269 (ABl. L 457 vom
21.12.2021, S. 1) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung,
c) an Geflügel: die Zahl der Tiere und der Hal
tungsplätze jeweils nach Art und Nutzungs
zweck,
d) an Einhufern: die Zahl der Tiere,
8. zum ökologischen Landbau:
a) die umgestellten und die in Umstellung be
findlichen landwirtschaftlich genutzten Flä
chen,
b) die Anbauflächen nach Kulturarten, Kultur
formen, Pflanzengruppen, Pflanzenarten
und Nutzungszweck,
c) die Zahl der in die ökologische Wirtschafts
weise einbezogenen Tiere nach den in Num
mer 7 genannten Erhebungsmerkmalen,
9. zur Betriebsleitung:
a) das Geschlecht und Geburtsjahr,
b) die Betriebsinhabereigenschaft oder die Zu
gehörigkeit zur Familie des Betriebsinha
bers,
c) das Jahr, in dem die Leitung des Betriebes
übernommen wurde,
d) die Arbeitszeit für landwirtschaftliche Arbei
ten für den Betrieb,
e) die landwirtschaftliche Berufsbildung nach
dem höchsten Bildungsabschluss,
f) die Teilnahme an einer Maßnahme der be
ruflichen Bildung,
10. der Erhalt oder der Nichterhalt von Zahlungen
a) nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
des Europäischen Parlaments und des Ra
tes vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften
über Direktzahlungen an Inhaber landwirt
schaftlicher Betriebe im Rahmen von Stüt
zungsregelungen der Gemeinsamen Agrar
politik und zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Ver
ordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl.
L 347 vom 20.12.2013, S. 608; L 130 vom
19.5.2016, S. 14), die zuletzt durch die De
legierte Verordnung (EU) 2022/42 (ABl. L 9
vom 14.1.2022, S. 1) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung oder
b) nach der Verordnung (EU) 2021/2115 des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für
die Unterstützung der von den Mitgliedstaa
ten im Rahmen der Gemeinsamen Agrar
politik zu erstellenden und durch den Euro
päischen Garantiefonds für die Landwirt
schaft (EGFL) und den Europäischen Land
wirtschaftsfonds für die Entwicklung des
ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden
Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und
zur Aufhebung der Verordnung (EU)
2031
Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU)
Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021,
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
11. der Erhalt oder der Nichterhalt
a) von Zahlungen an Junglandwirte
aa) nach den Artikeln 50 und 51 der Verord
nung (EU) Nr. 1307/2013 in der jeweils
geltenden Fassung oder
bb) nach Artikel 30 der Verordnung (EU)
2021/2115 in der jeweils geltenden Fas
sung oder
b) von Existenzgründungsbeihilfen an Jung
landwirte
aa) nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a
Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1305/
2013 in der jeweils geltenden Fassung,
oder
bb) nach Artikel 75 der Verordnung (EU)
2021/2115 in der jeweils geltenden Fas
sung,
12. zu den Eigentums- und Pachtverhältnissen an
der landwirtschaftlich genutzten Fläche:
a) die Größe der selbst bewirtschafteten land
wirtschaftlich genutzten Fläche nach Besitz
formen,
b) die auf die Flächen entfallenden Pachtent
gelte für gepachtete Höfe nach der Größe
der Fläche,
c) die Pachtentgelte für gepachtete Einzel
grundstücke nach der Größe und Art der
Nutzung der Flächen,
d) die in den letzten zwei Jahren vereinbarten
Pachtentgelte für gepachtete Einzelgrund
stücke nach der Größe und Art der Nutzung
der Flächen,
13. zu den sozialökonomischen Verhältnissen des
Betriebsinhabers: die Angabe, ob das außerbe
triebliche Einkommen oder das Einkommen
aus dem Betrieb höher ausfällt; bei verheirate
ten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft
oder in eheähnlicher oder lebenspartner
schaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Be
triebsinhabern sind die Einkommen beider Per
sonen zu berücksichtigen,
14. der unmittelbare Bezug von Beihilfen zur För
derung der ländlichen Entwicklung nach An
hang II der Durchführungsverordnung (EU)
2021/2286 der Kommission vom 16. Dezember
2021 zu den für das Referenzjahr 2023 gemäß
der Verordnung (EU) 2018/1091 des Euro
päischen Parlaments und des Rates über
integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen
Betrieben zu liefernden Daten hinsichtlich der
Liste der Variablen und ihrer Beschreibung
sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1200/2009 der Kommission (ABl. L 458
vom 22.12.2021, S. 284) in der jeweils gelten
den Fassung,
15. zu den Beschäftigungsverhältnissen, es sei
denn, diese Merkmale werden unter Nummer 9
erhoben:
2032
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022
a) beim Betriebsinhaber und bei seinen Famili
enangehörigen einschließlich der Personen,
die mit dem Betriebsinhaber in eheähnlicher
oder lebenspartnerschaftlicher Gemein
schaft leben: das Geschlecht, das Geburts
jahr, die Betriebsleitereigenschaft sowie die
jeweilige Arbeitszeit für landwirtschaftliche
und nicht landwirtschaftliche Arbeiten für
den Betrieb sowie in anderer Erwerbstätig
keit,
b) bei den ständig im Betrieb Beschäftigten,
die keine Familienangehörigen sind: das Ge
schlecht, das Geburtsjahr, die Betriebslei
tereigenschaft sowie die jeweilige Arbeits
zeit für landwirtschaftliche und nicht land
wirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb,
c) bei den nicht ständig im Betrieb Beschäftig
ten, die keine Familienangehörigen sind: die
Gesamtzahl nach Geschlecht und die Ar
beitszeit für landwirtschaftliche Arbeiten für
den Betrieb,
16. zu den nicht unter Nummer 9 Buchstabe d oder
Nummer 15 erfassten landwirtschaftlichen Ar
beiten für den Betrieb: die Arbeitszeit,
a) die drainierte Fläche des landwirtschaftli
chen Betriebes,
b) die Bodenbearbeitungsverfahren auf dem
Ackerland nach der Fläche,
c) die Bodenbedeckung auf dem Ackerland
nach der Art der Bedeckung und der Fläche,
d) die Größe des Ackerlandes ohne Frucht
wechsel,
e) die Größe und Art von ökologischen Vor
rangflächen,
23. zu Maschinen und Einrichtungen folgende Er
hebungsmerkmale nach Anhang II der Durch
führungsverordnung (EU) 2021/2286:
a) die Ausstattung mit und der überbetrieb
liche Einsatz von landwirtschaftlichen Ma
schinen,
b) die Interneteinrichtungen,
c) die Anwendung präzisionslandwirtschaftli
cher Verfahren,
d) die Maschinen zur Viehhaltung,
17. das Vorhandensein eines Sicherheitsplans,
e) die Lagerräume für landwirtschaftliche Er
zeugnisse nach Volumen des Lagerraums
und Art des Erzeugnisses,
18. zu anderen Erwerbstätigkeiten als Landwirt
schaft:
f) die zur Erzeugung von erneuerbaren Ener
gien verwendeten Anlagen nach der Art.
a) die Art der Tätigkeiten, die unmittelbar mit
dem Betrieb in Verbindung stehen,
(3) Für die Erhebung der Rinderbestände nach
Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a gilt § 20a Absatz 1
und 2 Nummer 3 entsprechend.
b) die Art der Tätigkeiten in weiteren, rechtlich
selbständigen, landwirtschaftsnahen Ge
werbebetrieben des Betriebsinhabers; bei
verheirateten oder in eingetragener Lebens
partnerschaft oder in eheähnlicher oder le
benspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft
lebenden Betriebsinhabern beziehen sich
die Angaben auf beide Personen,
19. der prozentuale Anteil des Umsatzes aus ande
ren Erwerbstätigkeiten als Landwirtschaft, die
unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung ste
hen, am Gesamtumsatz des Betriebes,
20. zur Bewässerung folgende Erhebungsmerk
male nach den Anhängen I und II der Durchfüh
rungsverordnung (EU) 2021/2286:
a) die bewässerbare Fläche im Freiland,
b) die im Freiland durchschnittlich bewässerte
Fläche,
c) die verbrauchte Wassermenge,
d) die Bewässerungsmethoden nach Art und
Fläche,
e) die Herkunft des verwendeten Wassers,
f) die technischen Parameter der Bewässe
rungsvorrichtungen,
21. die bewässerte Fläche im Freiland insgesamt
sowie nach Kulturarten, Pflanzengruppen,
Pflanzenarten und Nutzungszweck,
22. zu den Bodenbewirtschaftungspraktiken auf
dem Freiland folgende Erhebungsmerkmale
nach Anhang II der Durchführungsverordnung
(EU) 2021/2286:
§ 28
Berichtszeit
(1) Der Berichtszeitraum ist für
1. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2
Nummer 6 und 8 Buchstabe a und b: der in
§ 8 Absatz 2 geregelte Zeitraum,
2. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2
Nummer 9 Buchstabe d sowie die Arbeitszeiten
nach § 27 Absatz 2 Nummer 15 und 16: die
Monate März 2022 bis Februar 2023,
3. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2
Nummer 9 Buchstabe f, Nummer 22 Buch
stabe b und d sowie Nummer 23 Buchstabe a:
die letzten zwölf Monate vor dem Tag der ersten
Aufforderung zur Auskunftserteilung,
4. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2
Nummer 10: das Kalenderjahr 2023,
5. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2
Nummer 11 und 14: die Kalenderjahre 2021 bis
2023,
6. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2
Nummer 12 Buchstabe b bis d: das laufende
Pachtjahr,
7. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2
Nummer 13, 18, 19, 20 Buchstabe a und c bis f
sowie Nummer 21: das Kalenderjahr 2022,
8. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2
Nummer 20 Buchstabe b: die Kalenderjahre
2020 bis 2022,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022
9. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2
Nummer 22 Buchstabe c: die Monate Oktober
2022 bis Februar 2023.
(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungs
merkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 7 und 8
Buchstabe c ist der 1. März 2023. Der Berichtszeit
punkt für die übrigen Erhebungsmerkmale nach
§ 27 Absatz 2 ist der Tag der ersten Aufforderung
zur Auskunftserteilung."
8. § 59 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Erhoben werden die Merkmale über die Schlach
tungen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen
und Pferden, an denen die Schlachttier- und
Fleischuntersuchung vorgenommen worden ist
nach den Bestimmungen
1. der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der
Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonde
ren Bestimmungen für die Durchführung amt
licher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie
von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für
lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU)
2017/625 des Europäischen Parlaments und
des Rates (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 1),
die durch die Delegierte Verordnung (EU)
2021/1422 (ABl. L 307 vom 1.9.2021, S. 1) ge
ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas
sung sowie
2. der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627
der Kommission vom 15. März 2019 zur Fest
legung einheitlicher praktischer Modalitäten für
die Durchführung der amtlichen Kontrollen in
Bezug auf für den menschlichen Verzehr be
stimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs ge
mäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Euro
päischen Parlaments und des Rates und zur Än
derung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der
Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen
(ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51; L 325 vom
16.12.2019, S. 183), die zuletzt durch die Durch
führungsverordnung (EU) 2021/1709 (ABl. L 339
vom 24.9.2021, S. 84) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung."
9. In § 81 Absatz 1 werden vor dem Wort ,,jeweils" die
Wörter ,,sowie die Waldfläche" eingefügt.
10. Die §§ 88 bis 90 werden wie folgt gefasst:
,,§ 88
Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten der Düngemittelstatistik sind
die Unternehmen, die im Geltungsbereich dieses
Gesetzes erstmals in Verkehr bringen
1. mineralische Düngemittel,
2. Torf, Kultursubstrate und Blumenerden.
§ 89
Erhebungsart, Periodizität
Die Düngemittelstatistik wird allgemein durchge
führt, und zwar
1. bei den Unternehmen nach § 88 Nummer 1 vier
teljährlich,
2. bei den Unternehmen nach § 88 Nummer 2 jähr
lich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2023.
2033
§ 90
Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
(1) Erhebungsmerkmale der Düngemittelstatistik
sind der Inlandsabsatz von
1. mineralischen Düngemitteln nach Pflanzennähr
stoffen, Arten und Absatzgebieten jeweils nach
der Menge,
2. Torf, Kultursubstraten und Blumenerden nach
Produktart, Gesamtvolumen und enthaltener
Torfmenge nach Volumen.
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungs
merkmale nach Absatz 1 Nummer 1 ist das jewei
lige Kalendervierteljahr. Der Berichtszeitraum für
die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2
ist das jeweilige Kalenderjahr."
11. In § 92 Nummer 10 sowie in § 93 Absatz 7 Satz 1
wird jeweils die Angabe ,,§ 27 Absatz 1" durch die
Angabe ,,§ 27 Absatz 2" ersetzt.
12. In § 94a Nummer 4 werden die Wörter ,,Artikel 1
Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1
Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007
des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologi
sche/biologische Produktion und die Kennzeich
nung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen
und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1)" durch die
Wörter ,,Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Arti
kel 30 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EU)
2018/848 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/bio
logische Produktion und die Kennzeichnung von
ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007
des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270
vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019,
S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom
6.10.2020, S. 65; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204
vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5)"
ersetzt.
13. In § 97 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe ,,(§ 48
Nummer 2)," die Angabe ,,6 (§ 58 Nummer 1)," ein
gefügt.
14. § 98 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter ,,§ 27 Ab
satz 1 Nummer 7" durch die Wörter ,,§ 27 Ab
satz 2 Nummer 20 Buchstabe a und Num
mer 21" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 27 Ab
satz 1 Nummer 8 Buchstabe c" durch die Wörter
,,§ 27 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe c" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Lebensmittelspezialitätengesetzes
Das Lebensmittelspezialitätengesetz vom 29. Okto
ber 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch Artikel 10
Absatz 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I
S. 3274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort ,,Energie" durch das
Wort ,,Klimaschutz" ersetzt.
2034
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Ein Einspruch"
durch die Wörter ,,Ein mit Gründen versehe
ner Einspruch" ersetzt.
3. In § 4 Absatz 6 wird das Wort ,,Energie" durch das
Wort ,,Klimaschutz" ersetzt.
Artikel 3
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
2. Dem § 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Das Recht nach Satz 1 kann auch von einer Ver
einigung im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Ver
ordnung (EU) Nr. 1151/2012 geltend gemacht wer
den."
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 2 und 3 tritt am 30. September
2023 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. November 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir