752-14640-7640-7
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022
2035
Gesetz
über die Feststellung des Wirtschaftsplans
des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2023 und über eine Soforthilfe für
Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme
Vom 15. November 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
über die Feststellung des Wirtschaftsplans
des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2023
(ERP-Wirtschaftsplangesetz 2023)
§1
Feststellung des
Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens
Der Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für
das Jahr 2023, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt
und nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1160), geändert
durch Artikel 246 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474), aufgestellt worden ist, wird in Einnahmen und Ausgaben auf
945 832 000 Euro
festgestellt.
§2
Ermächtigung zur Kreditaufnahme
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, Kredite bei der Kreditanstalt
für Wiederaufbau bis zu der Höhe von 30 Prozent des
in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.
§3
Zulässige
Mehrausgaben ohne Nachtragswirtschaftsplan
Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge
eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des
Grundgesetzes), so bedarf es keines Nachtragswirtschaftsplans, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von 5 000 000 Euro nicht überschreitet
oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.
§4
Übernahme von Gewährleistungen
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen Bürgschaften, Garantien
oder sonstige Gewährleistungen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der freien Berufe
bis zu einem Gesamtbetrag von 3 562 000 000 Euro
zu Lasten des ERP-Sondervermögens zu übernehmen.
(2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden
die aufgrund der Ermächtigungen der früheren Wirtschaftsplangesetze übernommenen Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen angerechnet,
soweit das ERP-Sondervermögen noch in Anspruch
genommen werden kann oder in Anspruch genommen
2036
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022
worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen
Ersatz erlangt hat.
(3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzurechnen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in
Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten
sind auf den Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen,
soweit bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.
(4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz
für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht
mehr anzurechnen.
§5
Vom
Verwendungszweck ausgenommene Beträge
Die in Kapitel 1 Titel 681 02 und 681 03 veranschlagten Beträge und Verpflichtungsermächtigungen
sind von der Begrenzung der in § 2 des ERP-Verwaltungsgesetzes festgelegten Zweckbestimmung ausgenommen.
§6
Befristung
Die §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des
ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2024, frühestens jedoch
am 31. Dezember 2023, außer Kraft.
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2037
Anlage
(zu § 1)
Wirtschaftsplan
nach § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007
Kapitel 1 (Ausgaben):
Investitionsfinanzierung
Kapitel 2 (Sonstige Ausgaben):
Sonstige Ausgaben
Kapitel 3 (Einnahmen):
Einnahmen
Anlage 1:
Übersicht über die Verpflichtungen und Verpflichtungsermächtigungen aus Kapitel 1
Anlage 2:
Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember 2021
Anlage 3:
Bericht der KfW gemäß § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes über die Verwendung
des eingebrachten Eigenkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens
2038
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Kapitel 1
Titel
und
Funktion
Betrag
für
2023
1 000
Betrag
für
2022
1 000
Ist-Ergebnis
Zweckbestimmung
1
2
3
4
5
2021
1 000
Ausgaben
892 01-691 Finanzierungshilfen zur Unterstützung von Unternehmensgründungen und
-übernahmen, zur Leistungssteigerung mittelständischer privater Unternehmen sowie für Exporte der gewerblichen Wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
60 200
56 400
10 573
136 100
144 300
7 906
19 100
12 300
7 246
Die veranschlagten Mittel werden zur Verbilligung von KfW-refinanzierten
Darlehen und KfW-Beteiligungsfinanzierung außerhalb der KfW Capital eingesetzt.
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
313 800 T
davon fällig:
Jahr 2024 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
67 900 T
Jahr 2025 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
65 500 T
Jahr 2026 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
53 000 T
in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
127 400 T
Haushaltsvermerk:
1. Einsparungen dienen der Deckung von Mehrausgaben bei den Titeln 870 01,
531 01 und 575 01.
2. Die Ausgaben sind mit folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 683 01 und
682 01.
3. Die Verpflichtungsermächtigung ist mit der Verpflichtungsermächtigung bei
folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 683 01 und 682 01.
683 01-691 Förderkosten aus Zusagen bis zum 31.12.2022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zahlungsverpflichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1 477 000 T
davon fällig:
Jahr 2024 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
122 500 T
Jahr 2025 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
116 500 T
Jahr 2026 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
100 600 T
in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1 137 400 T
Haushaltsvermerk:
1. Einsparungen dienen der Deckung von Mehrausgaben bei den Titeln 870 01,
531 01 und 575 01.
2. Die Ausgaben sind mit folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 892 01 und
682 01.
3. Die Verpflichtungsermächtigung ist mit der Verpflichtungsermächtigung bei
folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 892 01 und 682 01.
682 01-691 Förderkosten für die Finanzierung von Projekten mit deutschen und europäischen Partnern zur Bereitstellung von haftendem Kapital für kleine und
mittlere Unternehmen durch die KfW Capital . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Verpflichtungsermächtigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
73 800 T
davon fällig:
Jahr 2024 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
17 200 T
Jahr 2025 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
18 400 T
Jahr 2026 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19 000 T
Jahr 2027 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19 200 T
Haushaltsvermerk:
1. Einsparungen dienen der Deckung von Mehrausgaben bei den Titeln 870 01,
531 01 und 575 01.
2. Die Ausgaben sind mit folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 892 01 und
683 01.
3. Die Verpflichtungsermächtigung ist mit der Verpflichtungsermächtigung bei
folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 892 01 und 683 01.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022
Investitionsfinanzierung
2039
Zu Tit. 682 01
Der Titelansatz umfasst Mittel für
die Verwaltungs- und Refinanzierungskosten der KfW-Beteiligungstochter ,,KfW Capital".
Erläuterungen
Insbesondere für das Programm ,,ERP-Venture Capital-Fondsinvestments" der KfW Capital sowie
6
die ,,ERP/Zukunftsfonds-Wachstumsfazilität" bei der KfW Capital
sowie
Zu Tit. 892 01
Die ERP-Finanzierungshilfen sollen der Unterstützung von Unternehmensgründungen und -übernahmen, der Leistungssteigerung mittelständischer privater Unternehmen sowie der Förderung von Exporten
der gewerblichen Wirtschaft dienen.
Dementsprechend sollen mit den Mitteln folgende Finanzierungszwecke mit einem Volumen von rd. 9 120 Mio. Euro zinsbegünstigt
werden:
a) Existenzgründungen und Wachstumsfinanzierungen einschließlich Vorhaben
in regionalen Fördergebieten . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
6 560 Mio. Euro
b) Refinanzierung privater Kapitalbeteiligungsgesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
60 Mio. Euro
c) Innovationen und Digitalisierung . . . . . . . . . . . . . . . .
1 500 Mio. Euro
d) Exportfinanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1 000 Mio. Euro.
Wenn es die Nachfrage erfordert, können Zinsverbilligungen angepasst, Vergabevolumina entsprechend verändert und Verschiebungen
zwischen den einzelnen Förderbereichen vorgenommen werden.
Bei der Planung des Neugeschäfts wurde sichergestellt, dass das
ERP-Sondervermögen die daraus resultierenden Belastungen dauerhaft tragen kann. Dabei wurde das für das Jahr 2023 geplante
Fördervolumen auch für die kommenden Jahre zugrunde gelegt.
Entsprechend der vorstehenden Aufteilung und mit der Zielsetzung,
dass dadurch zu einer nachhaltigen Entwicklung beigetragen werden
soll, können Finanzierungshilfen mit Zinsverbilligung und Beteiligungsfinanzierungen für folgende Zwecke gewährt werden:
a) Existenzgründungen, Unternehmensübernahmen und Wachstumsfinanzierungen mittelständischer Unternehmen der gewerblichen
Wirtschaft und der Freien Berufe unter besonderer Berücksichtigung regionaler Fördergebiete, einschließlich des ERP-Startfonds.
b) Refinanzierung für private Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die
mittelständischen Unternehmen die Beschaffung von haftendem
Kapital erleichtern.
c) Finanzierung von Digitalisierungs- und Innovationsvorhaben sowie
des gesamten Finanzierungsbedarfs innovativer Unternehmen.
d) Finanzierung von Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang
mit der Ausfuhr von Investitionsgütern in Entwicklungsländer.
Im Rahmen der veranschlagten Mittel können auch bis zu 10 Mio. Euro
für neue Förderansätze gewährt werden.
Aus dem Ansatz können auch Ausgaben für Mandatar-/Projekt-/
Verwaltungskosten geleistet werden.
Zu Tit. 683 01
Der Titelansatz enthält die Zahlungsverpflichtungen aus den im Zuge
der Neuordnung nicht auf den Bund übertragenen Kreditforderungen
und die Kosten aus Zusagen nach der Neuordnung der ERPWirtschaftsförderung bis einschließlich 31. Dezember 2022.
Die Zahlungsverpflichtungen in künftigen Haushaltsjahren belaufen
sich auf 1 477,0 Mio. Euro, davon fällig:
Jahr 2024 bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
122,5 Mio. Euro
Jahr 2025 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
116,5 Mio. Euro
Jahr 2026 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
100,6 Mio. Euro
in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 137,4 Mio. Euro.
die ,,ERP-Anlageberatung" und ,,ERP-Anlagevermittlung" im Rahmen des Wachstumsfonds Deutschland.
Die KfW Capital ist auf Dachfondsbeteiligungen an Venture-Capital
und Venture-Debt-Fonds spezialisiert.
2040
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022
Kapitel 1
Titel
und
Funktion
Betrag
für
2023
1 000
Betrag
für
2022
1 000
Ist-Ergebnis
Zweckbestimmung
1
2
3
4
5
682 02-330 Finanzierungen von Projekten mit deutschen und europäischen Partnern zur
Bereitstellung von haftendem Kapital für kleine und mittlere Unternehmen.
Mehrausgaben können bis zur Höhe der Einnahmen aus Kap. 3 Tit. 129 01
geleistet werden. In diesem Zusammenhang können mit Zustimmung des
BMF Verpflichtungen für künftige Haushaltsjahre eingegangen werden . . . . .
2021
1 000
720 000
680 000
344 043
3 332
3 190
2 220
4 600
5 100
1 469
0
0
0
Gesamtsumme Investitionsfinanzierung
943 332
901 290
357 646
Zuweisungen und Zuschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7 932
935 400
8 290
893 000
3 690
353 956
Gesamtsumme Investitionsfinanzierung
943 332
901 290
357 646
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3 488 900 T
davon fällig:
in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3 488 900 T
Haushaltsvermerk:
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei Titel 129 01 geleistet
werden.
681 02-029 Gewährung von Stipendien an Studentinnen und Studenten und junge
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie langfristige Förderung
von Informationsreisen von deutsch/jüdisch-amerikanischen Jugendlichen
und von Multiplikatoren nach Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4 650 T
davon fällig:
Jahr 2024 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Jahr 2025 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Jahr 2026 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1 550 T
1 550 T
1 550 T
Haushaltsvermerk:
1. Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 681 03.
2. Die Ausgaben sind übertragbar.
681 03-029 Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Deutschen Programms für
transatlantische Begegnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5 800 T
davon fällig:
Jahr 2024 bis
Jahr 2025 bis
Jahr 2026 bis
Jahr 2027 bis
2
1
1
1
zu
zu
zu
zu
............................................
............................................
............................................
............................................
000
500
300
000
T
T
T
T
Haushaltsvermerk:
1. Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 681 02.
2. Die Ausgaben sind übertragbar.
870 01-680 Inanspruchnahme aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Haushaltsvermerk:
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln 892 01, 683 01
und 682 01 geleistet werden.
Abschluss
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022
Investitionsfinanzierung
Erläuterungen
6
Zu Tit. 682 02
Der Ansatz umfasst insbesondere:
die Dotierung der ERP/EIF-Programme mit dem Ziel, mittelständischen Unternehmen die Beschaffung von haftendem Kapital sowohl in der Früh- und Wachstumsphase (Venture Capital) als auch
in der Expansionsphase (Venture Debt, Mezzaninkapital) zu erleichtern;
die Bedienung von Kapitalabrufen der High-Tech Gründerfonds I,
II, III, und IV, sowie des DeepTech Future Fonds und der HTGF
Wachstumsfazilität;
2041
Zu Tit. 681 03
Die Mittel dienen der Durchführung des Deutschen Programms für
transatlantische Begegnung (ERP-Transatlantik-Programm). Im Rahmen dieses Programms werden völkerverbindende, insbesondere
transatlantische Projekte im Sinne von George C. Marshall finanziell
gefördert. Über die Förderung entscheidet das Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz grundsätzlich im Einvernehmen mit dem
Interministeriellen Ausschuss (IMA) bestehend aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, dem Bundeskanzleramt,
dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium für Bildung und
Forschung.
Außer dem Baransatz ist bei diesem Titel eine Verpflichtungsermächtigung in Höhe von insgesamt 5,8 Mio. Euro veranschlagt, fällig in den
Jahren 2024 bis 2027, um auch mehrjährige Projekte fördern zu können.
Zahlreiche transatlantische Projekte konnten in den Jahren 2020 und
2021 aufgrund der Corona-Pandemie nicht realisiert werden und
wurden daher in die folgenden Haushaltsjahre verschoben. Diese
Verschiebung wurde entsprechend beim Planansatz berücksichtigt.
die Bedienung von Kapitalabrufen des Fonds coparion;
Aus dem Ansatz können auch Mandatar-/Projektträger-/Verwaltungskosten geleistet werden.
die Beteiligung des ERP-Sondervermögens am Wachstumsfonds
Deutschland und an einem Modul zur Eigenkapitalstärkung innovativer Mittelständler (Arbeitstitel);
Zu Tit. 870 01
weitere Maßnahmen sind der Mikromezzaninfonds zusammen mit
dem Europäischen Sozialfonds (ESF), Beteiligungen an Frühphasen- und mittelstandsorientierten Beteiligungsgesellschaften.
In dem Titel sind Doppelveranschlagungen als Ansatz im Haushaltsjahr 2023 beziehungsweise als Verpflichtungsermächtigung mit Auszahlung in den Jahren 2024 ff. erforderlich, da es von den nicht vorab
zu bestimmenden Markt- und Investitionsgegebenheiten abhängt, ob
die Verwalter der refinanzierten Fonds die Kapitalzusagen mit Auszahlungen im Haushaltsjahr 2023 oder in Folgejahren tätigen.
Die ausgewiesenen Mittel sind Teil des Sondervermögens (Umschichtung) und gehen nicht zu Lasten der erwirtschafteten Erträge.
Aus dem Ansatz können auch Ausgaben für Mandatar-/Projektträger-/
Verwaltungskosten geleistet werden.
Die Verpflichtungsermächtigungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre
belaufen sich auf rund 3 489 Mio. Euro.
Im Rahmen der veranschlagten Mittel können auch bis zu 15 Mio.
Euro für neue Förderansätze gewährt werden.
Zu Tit. 681 02
Von dem veranschlagten Baransatz entfallen 2,712 Mio. Euro auf
Stipendienprogramme, und zwar
1,580 Mio. Euro auf das MOE/GUS-Stipendienprogramm, mit dem
Studentinnen und Studenten der Wirtschaftswissenschaften aus
mittel-, ost- und südosteuropäischen Ländern ein Studienaufenthalt in Deutschland ermöglicht wird,
bis zu 0,838 Mio. Euro auf das ERP-Stipendienprogramm USA, mit
dem jungen deutschen postgraduierten Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftlern die Möglichkeit gegeben wird, ihre Ausbildung
an einer führenden Hochschule in den Vereinigten Staaten von
Amerika fortzusetzen,
bis zu 0,294 Mio. Euro zur Mitfinanzierung des McCloy Academic
Scholarship Program.
Der Titelansatz für die transatlantischen Stipendienprogramme in
2023 umfasst Verschiebungen im Mittelbedarf infolge der CoronaPandemie: Stipendien konnten im Jahr 2020 pandemiebedingt teilweise nicht angetreten werden, sodass sich der entsprechende Mittelbedarf in die Folgejahre 2021, 2022 und 2023 verschob.
Aus dem Ansatz können auch Ausgaben für die Bereitstellung von
Lehr- und Lernmaterial für Universitäten in Mittel-, Ost- und Südosteuropa, den befristeten Aufenthalt deutscher Hochschullehrer an Universitäten dieser Länder sowie Ausgaben für Evaluierung und Auswahl der Stipendiatinnen und Stipendiaten der genannten Stipendienprogramme finanziert werden.
Bis zu 0,620 Mio. Euro des Baransatzes entfallen auf ein deutsch/
jüdisch-amerikanisches Begegnungsprojekt, mit dem jungen amerikanischen Jüdinnen und Juden und Multiplikatoren die Möglichkeit
gegeben wird, sich an Ort und Stelle selbst ein Bild über die Situation
im heutigen Deutschland und über das Verhältnis zu den jüdischen
Mitbürgerinnen und Mitbürgern zu machen. Dieses Projekt ist langfristig angelegt.
Grundsätzlich sollen Reisen in die USA nicht gefördert werden.
Aus dem Ansatz können auch Mandatar-/Projektträger-/Verwaltungskosten geleistet werden.
Der Betrag ist für Inanspruchnahme aus Gewährleistungen, Bürgschaften, Haftungsfreistellungen und Haftungszusagen vorgesehen.
Die Ermächtigung zur Übernahme von Gewährleistungen ergibt sich
aus § 4 des jeweiligen ERP-Wirtschaftsplangesetzes.
Die Verpflichtungen aus Gewährleistungen betrugen am 31. Dezember 2021 rund 2 000 Mio. Euro.
2042
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022
Kapitel 2
Titel
und
Funktion
Betrag
für
2023
1 000
Betrag
für
2022
1 000
Ist-Ergebnis
Zweckbestimmung
1
2
3
4
5
2021
1 000
Sonstige Ausgaben
427 09-011 Kosten für befristete Arbeitskräfte, sonstige Beschäftigungsentgelte (auch
für Auszubildende) sowie Aufwendungen für nebenberuflich und nebenamtlich Tätige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
200
200
120
531 01-013 Kosten für Veröffentlichungen und Untersuchungen sowie sonstige Kosten
des ERP-Sondervermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
750
250
54
1 500
0
0
671 01-680 Bearbeitungsgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
50
50
0
595 01-062 Tilgung von Krediten gemäß § 2 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2021 . . . . . . . . .
0
697 01-389 Ausgleich von Liquiditätszuflüssen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0
0
0
Summe Sonstige Ausgaben
2 500
500
174
Sonstige Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1 000
500
174
Zinskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1 500
0
Gesamtsumme Sonstige Ausgaben
2 500
500
174
Haushaltsvermerk:
1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln 892 01,
682 01 und 683 01 geleistet werden.
2. Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 575 01.
575 01-680 Zinsaufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Haushaltsvermerk:
1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln 892 01,
682 01 und 683 01 geleistet werden.
2. Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 531 01.
Abschluss
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022
Sonstige Ausgaben
Erläuterungen
6
Zu Tit. 427 09
Veranschlagt werden Kosten für die zeitweilige Überlassung von Personal
zur Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben bei der Verwaltung des ERPSondervermögens gemäß § 1 in Verbindung mit § 10 ERP-Verwaltungsgesetz. Hierbei geht es insbesondere um Aufgaben, die sich aus der Beteiligung des ERP-Sondervermögens an der Kreditanstalt für Wiederaufbau
ergeben und besondere finanzwirtschaftliche Kenntnisse voraussetzen.
Zu Tit. 531 01
Durch diese Mittel sollen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und der
Fortentwicklung der ERP-Programme finanziert werden. Hierzu gehören
Publikationen, in denen über Tätigkeit und Programme des ERP-Sondervermögens auch im Internet informiert wird.
Ferner können aus dem Ansatz sonstige Ausgaben des ERP-Sondervermögens geleistet werden, soweit sie nicht vom Bund übernommen
werden.
Finanziert werden können auch Evaluierungen von ERP-Programmen
sowie praxisnahe Untersuchungsformen (z. B. Seminare, Workshops,
Tagungen u. Ä.), die zur Fortentwicklung der ERP-Förderung beitragen
können. Mit Blick auf geplante Evaluationen von ERP-Programmen wurde
der Haushaltsansatz erhöht.
Zu Tit. 575 01
Der Betrag ist für die Negativ-Verzinsung der von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau angelegten liquiden Mittel vorgesehen.
Zu Tit. 671 01
Veranschlagt sind zu erstattende Bearbeitungsgebühren, die nicht aus der
Zinsmarge zu decken sind. Dazu gehören insbesondere die Gebühren für
die treuhänderische Verwaltung von ERP-Darlehen und sonstigen Forderungen (z. B. wenn das ERP-Sondervermögen aus Bürgschaften in
Anspruch genommen wird und den Förderinstituten die Weiterverfolgung
der auf das ERP-Sondervermögen übergegangenen Forderungen übertragen worden ist). Aus dem Ansatz können auch Gerichts-, Prüfungsund ähnliche Kosten gezahlt werden.
Zu Tit. 595 01
Der Titel ist für die Rückzahlung von Mitteln vorgesehen, die bei der
Kreditanstalt für Wiederaufbau aufgenommen wurden.
Zu Tit. 697 01
Mit dem Bundesrechnungshof wurde im Zusammenhang mit der Prüfung
der Jahresrechnung 2008 vereinbart, dass im Rahmen des ERPWirtschaftsplans alle Zahlungsströme erfasst werden, also auch solche,
die sich nicht im Wirtschaftsförderungsbereich, sondern im Vermögensbereich des ERP-Sondervermögens abspielen (z. B. Rückzahlungen von
ausgereichten Darlehen oder Einnahmen, die dem Erhalt der Vermögenssubstanz dienen). Der Ausgleichstitel gleicht Einnahmen und Ausgaben
durch einen Korrekturposten aus und trägt so dem Grundsatz des Haushaltsausgleichs im ERP-Verwaltungsgesetz Rechnung.
Aus dem Titel können auch Zahlungen im Rahmen der Förderabrechnung
der ERP-Wirtschaftsförderung des Vorjahres geleistet werden.
2043
2044
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022
Kapitel 3
Titel
und
Funktion
Betrag
für
2023
1 000
Betrag
für
2022
1 000
Ist-Ergebnis
Zweckbestimmung
1
2
3
4
5
2021
1 000
Einnahmen
119 99-680 Vermischte Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0
0
120
141 02-680 Rückflüsse aus der Inanspruchnahme aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . .
0
0
0
162 01-691 Erträge aus Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
349 633
334 590
679 611
182 01-691 Tilgung von Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
474 453
453 853
505 158
129 01-873 Einnahmen aus Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
44 575
36 930
0
50 871
56 167
24 096
26 300
20 250
20 250
325 02-928 Einnahmen aus Kreditaufnahmen bei der KfW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0
0
0
Gesamteinnahmen
945 832
Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0
Übrige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
945 832
901 790 1 229 234
Gesamteinnahmen
945 832
901 790 1 229 234
Haushaltsvermerk:
Einnahmen dürfen für Ausgaben in Kapitel 1 verwendet werden. Mehreinnahmen
dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei Titel 682 02.
231 01-699 Zinszuschüsse und Erstattungen aus dem Bundeshaushalt zur Leistungssteigerung mittelständischer privater Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (ERP-Innovationsfinanzierung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Haushaltsvermerk:
Ist-Einnahmen sind zweckgebunden. Sie dienen zur Leistungssteigerung mittelständischer privater Unternehmen sowie zur Leistung der Ausgaben bzw. zur Tilgung
der Vorleistungen des ERP-Sondervermögens gegenüber dem Bundeshaushalt für
den Bundesanteil der ERP-Innovationsfinanzierung bei folgenden Titeln: 892 01
und 683 01.
272 01-861 Zuschüsse und Erstattungen des Europäischen Sozialfonds (ESF) . . . . . . . . .
Haushaltsvermerk:
Ist-Einnahmen sind zweckgebunden. Sie dienen zur Leistung der Ausgaben bzw. zur
Tilgung der Vorleistungen des ERP-Sondervermögens gegenüber dem Europäischen
Sozialfonds für den ESF-Anteil des Mikromezzaninfonds bei folgendem Titel: 682 02
901 790 1 229 234
Abschluss
0
0
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Einnahmen
Erläuterungen
6
Zu Tit. 119 99
Der Titel ist für Eingänge aus bereits ausgebuchten Forderungen vorgesehen.
Zu Tit. 162 01
Erwartet werden folgende liquide Erträge des ERP-Vermögens:
a) Vergütung ERP-Förderrücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
203
b) Vergütung der KfW-Gewinnrücklagen I und II . . . . . . . . . . .
118
c) Vergütung der ERP-Risikodeckungsmasse . . . . . . . . . . . . . .
27
d) Erträge aus Darlehen an Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
560
095
278
700
T
T
T
T
349 633 T
Diese Erträge stehen für Fördermaßnahmen im Rahmen des ERPWirtschaftsplans zur Verfügung. Die nicht für Förderung in einem Jahr eingesetzten Erträge dienen als Haftkapital für unerwartete Verluste aus der
risikotragenden Förderung und zusammen mit dem erwarteten Zuwachs
der nicht für die Förderung nutzbaren Vermögensbestandteile des ERPSondervermögens in der KfW dem Substanzerhalt.
Um einen dauerhaften Substanzerhalt des ERP-Sondervermögens zu gewährleisten, haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
und das Bundesministerium für Finanzen eine Ausgleichsvereinbarung
abgeschlossen, nach der Jahresfehlbeträge zum fortgeschriebenen Gegenwertaufkommen des ERP-Sondervermögens jährlich ausgeglichen
werden. Die zum Ausgleich erforderlichen Beträge werden jeweils im
Zusammenhang mit der Aufstellung der jährlichen Bilanz des ERPSondervermögens ermittelt und mit Wirkung für diese Bilanz gebucht.
Zu Tit. 182 01
Veranschlagt sind Tilgungen von ERP-Darlehen:
Senator der Finanzen Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1 053 T
473 400 T
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
474 453 T
Zu Tit. 129 01
Es wird auf die Erläuterungen zu Titel 697 01 verwiesen.
Zu Tit. 231 01
Der Bundeshaushalt beteiligt sich an den aus den Titeln 892 01 (Finanzierungshilfen zur Unterstützung von Unternehmensgründungen und
-übernahmen, zur Leistungssteigerung mittelständischer privater Unternehmen sowie für Exporte der gewerblichen Wirtschaft) und 683 01
(Förderkosten aus Zusagen bis zum 31.12.2022 sowie sonstige Verpflichtungen aus der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung) des
ERP-Wirtschaftsplans im Rahmen der ERP-Innovationsfinanzierung gewährten Zinszuschüssen. Die vom Bundeshaushalt dem ERP-Sondervermögen zu erstattenden Beträge werden bei diesem Titel vereinnahmt.
Zu Tit. 272 01
Aus dem ERP-Sondervermögen können Maßnahmen finanziert werden,
bei denen ein Teil nachschüssig über ESF-Mittel finanziert wird. Aufgrund
von EU-Vorgaben erfolgt die Weiterleitung der ESF-Mittel an das ERPSondervermögen über den Bundeshaushalt. 2013 wurde vom ERPSondervermögen gemeinsam mit dem ESF der Mikromezzaninfonds aufgelegt, der zunächst vollständig aus dem Titel 682 02 (Finanzierungen von
Projekten mit deutschen und europäischen Partnern zur Bereitstellung von
haftendem Kapital für kleine und mittlere Unternehmen) des ERPWirtschaftsplans finanziert wird.
Die über den Bundeshaushalt dem ERP-Sondervermögen zu erstattenden
Beträge des ESF werden bei diesem Titel vereinnahmt. Darüber hinaus
werden auch die über den ESF als Vorschuss bzw. im Rahmen der Gesamtabrechnung bereitgestellten Mittel für den Mikromezzaninfonds II aus
REACT-EU (Recovery Assistance for Cohesion and the Territories of
Europe) bei diesem Titel vereinnahmt.
Zu Tit. 325 02
Nach § 2 ERP-Wirtschaftsplangesetz können Geldmittel durch Kredite beschafft werden.
2045
2046
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Abschluss
davon entfallen auf
Kapitel
1
2
Einnahmen
Ausgaben
sonstige
Ausgaben
Zinskosten
Zuweisungen
und
Zuschüsse
Investitionen
1 000
1 000
1 000
1 000
1 000
1 000
901 257
943 332
7 932
935 400
44 575
945 832
2 500
945 832
7 932
935 400
Bezeichnung
Investitions- und
Exportfinanzierung
Sonstige Ausgaben/
Einnahmen
1 000
1 000
1 500
1 500
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2047
Anlage 1
Übersicht über die Verpflichtungen und Verpflichtungsermächtigungen aus Kapitel 1
Titel sowie Zweckbestimmung
(stichwortartig)
a) Bis einschl.
31.12.2021
Ausgabeneingegangene
soll
Verpflichtungen
fällig ab 2023
2023
b) VE 2022
c) VE 2023
davon fällig
2023
2024
2025
2026
2027 ff.
6
7
8
in Mio.
1
2
3
4
5
67,900
65,500
892 01 Mittelständische Unternehmen, Exportfinanzierung . . .
60,2
a)
b)
c)
313,800
683 01 Förderkosten . . . . . . . . . . . . . .
136,1
a)
b)
c)
1 121,500
238,700
1 477,000
74,200
50,400
63,500
47,500
122,500
66,000
38,900
116,500
682 01 Förderkosten für die
KfW Capital . . . . . . . . . . . . . . .
19,1
a)
b)
c)
56,470
0
73,800
10,820
0
0
11,320
0
17,200
11,490
0
18,400
11,550
0
19,000
681 02 Gewährung von Stipendien
und Förderung von
Informationsreisen . . . . . . . . .
3,3
a)
b)
c)
6,503
6,810
4,650
2,186
2,270
2,395
2,270
1,550
1,922
2,270
1,550
1,550
681 03 Förderung von Maßnahmen
im Rahmen des Deutschen
Programms für transatlantische Begegnung . . . . . . . . .
4,6
a)
b)
c)
4,035
6,000
5,800
1,680
2,000
1,333
1,700
2,000
1,022
1,300
1,500
1,000
1,300
1,000
Summe
223,3
a)
b)
c)
1 188,508
251,510
1 875,050
88,886
54,670
78,548
51,470
211,150
80,434
42,470
203,450
682 02 Kooperationsprojekte . . . . . .
720,0
a)
b)
c)
1 479,900
3 014,200
3 488,900
53,000
127,400
60,100
857,700
29,000
72,900
100,600 1 137,400
11,290
0
19,200
71,650
868,990
30,000
72,900
175,450 1 285,000
2022 ff. : 1 479,900
2023 ff. : 3 014,200
2024 ff. : 3 488,900
2048
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022
Anlage 2
Nachweisung des ERP-Sondervermögens
Aktivseite
2021
EUR
2020
EUR
A. Barreserve und Anlagen
1. Guthaben bei Kreditinstituten . . . . . . . . . . . .
138 167 631,67
216 382 923,12
2. Anlage bei Fondsgesellschaften . . . . . . . . .
1 656 258 715,11
1 406 258 862,96
3. Anlage bei Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . .
25 113 337,56
648 107 377,41
4. Gesonderter Finanzierungsblock
,,Mikromezzaninfonds Deutschland I" . . . .
49 059 899,60
49 665 236,26
5. Gesonderter Finanzierungsblock
,,Mikromezzaninfonds Deutschland II" . . .
68 682 353,06
B. Darlehensforderungen
C. Rechnungsabgrenzung
D. Sonstige Forderungen
E.
1 937 281 937,00
70 850 312,63
807 795 338,72
786 101 496,46
0,00
0,00
601 056 773,26
0,00
Beteiligungen
1. Eingezahltes gezeichnetes Kapital . . . . . . .
1 082 876 331,12
1 082 876 331,12
2. KfW-Rücklage aus Mitteln des ERP-SV . .
1 190 752 106,00
1 190 752 106,00
3. Sonstige Kapitalrücklage . . . . . . . . . . . . . . . .
864 280 731,32
864 280 731,32
4. Sonderrücklage I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1 783 531 429,77
1 572 472 421,27
5. ERP-Gewinnrücklage I . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1 909 575 857,04
1 403 436 827,45
6. ERP-Gewinnrücklage II (vorher GR III) . . .
903 922 943,55
784 395 296,23
7. ERP-Risikodeckungsmasse . . . . . . . . . . . . . .
924 635 837,58
850 000 000,00
8. Sonstige Sonderrücklage II . . . . . . . . . . . . . .
3 284 637 283,02
3 025 678 921,94
9. ERP-Förderrücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
6 900 000 000,00
6 900 000 000,00
10. Gesetzliche Rücklage der KfW . . . . . . . . . . .
615 270 642,68
615 270 642,68
11. High-Tech Gründerfonds I . . . . . . . . . . . . . . .
37 026 648,41
50 616 582,92
12. High-Tech Gründerfonds II . . . . . . . . . . . . . .
83 295 514,09
77 853 335,26
13. High-Tech Gründerfonds III . . . . . . . . . . . . . .
47 874 694,29
35 158 256,30
14. High-Tech Gründerfonds IV . . . . . . . . . . . . . .
0,00
0,00
15. coparion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
104 362 276,09
79 750 875,19
16. Earlybird Health GmbH & Co. Beteiligungs
KG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10 550 504,53
7 320 587,28
17. eCAPITAL IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5 049 015,72
5 698 422,63
18. Cybersecurity Fonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3 735 679,26
2 527 354,02
19. Brockhaus Private Equity . . . . . . . . . . . . . . . .
2 223 041,00
8 662 662,00
20. Obermark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
22 995 847,27
22 995 847,27
21. DeepTech Fonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
445 113,91
Summe der Aktiva . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
19 777 041 496,65
0,00
23 123 175 545,63
21 739 788 085,72
2049
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022
nach dem Stand vom 31. Dezember 2021
Passivseite
2021
EUR
2020
EUR
A. Rückstellungen
1. Rückstellung Förderlasten . . . . . . . . . . . . . . .
521 169 289,23
461 679 015,29
2. Rückstellung High-Tech Gründerfonds . . .
0,00
0,00
3. Rückstellung MMF I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,00
4. Rückstellung MMF II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,00
0,00
521 169 289,23
0,00
B. Verbindlichkeiten
1. Verbindlichkeiten aus ERP-Förderlast . . . .
3 679 543,09
3 006 843,30
2. Verbindlichkeiten gegenüber dem
gesonderten Finanzierungsblock
Mikromezzaninfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
49 059 899,60
49 665 236,26
3. Verbindlichkeiten gegenüber dem
gesonderten Finanzierungsblock
Mikromezzaninfonds II . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
68 682 353,06
70 850 312,63
4. Sonstige Verbindlichkeiten . . . . . . . . . . . . . . .
0,00
0,00
5. Verwahrungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,00
121 421 795,75
0,00
C. Vermögen des ERP-SV
Vermögensbestand 01.01. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
21 154 586 678,24
19 990 164 553,20
Gewinn/Verlust . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1 325 997 782,41
1 164 422 125,04
Vermögensbestand 31.12. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
22 480 584 460,65
21 154 586 678,24
Summe Passiva . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
23 123 175 545,63
21 739 788 085,72
2050
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022
Anlage 3
Bericht der KfW
gemäß § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes über die Verwendung
des eingebrachten Eigenkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens
Im Jahr 2021 wurde in der Mittelstandsfinanzierung aus den ERP-Förderprogrammen
ein Finanzierungsvolumen von rd. 7,8 Mrd. EUR gebunden, die Förderlast belief sich im
genannten Zeitraum auf 9,9 Mio. EUR.
Die ERP-Förderrücklage wird im Rahmen dieses Finanzierungsbedarfs eingesetzt,
darüber hinaus dient sie als Eigenkapital der risikoseitigen Unterlegung der ERPFörderkredite.
Das seit 2007 im Rahmen der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung eingebrachte
Kapital hat die KfW für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2021 vertragsgemäß wie
folgt vergütet:
· Vergütung der ERP-Förderrücklage gemäß § 8 des ,,Durchführungsvertrages 2019"
durch Teilnahme der Rücklagen an der jährlichen Verteilung des nach den Vorabdotierungen verbleibenden handelsrechtlichen Jahresergebnisses der KfW.
· Die in den Vorjahren nicht zur ERP-Förderung eingesetzten anteiligen Jahresergebnisse werden einer separaten Gewinnrücklage zugeführt (ERP-Gewinnrücklagen I),
die für die ERP-Förderung in Folgejahren eingesetzt werden können.
· Die gemäß § 6 des ,,Durchführungsvertrages 2019" als gesonderte Gewinnrücklage
gebildete ERP-Risikodeckungsmasse dient vorrangig der Abdeckung der Risiken
aus dem ERP-Beteiligungsportfolio in der KfW Capital. Anpassungen der ERPRisikodeckungsmasse an die Höhe des ERP-Beteiligungsvolumens in der KfW
Capital erfolgen zu Lasten bzw. zu Gunsten der ERP-Gewinnrücklage I.
· Die Gewinnrücklagen nehmen ebenfalls an der Verteilung des nach den Vorabdotierungen verbleibenden handelsrechtlichen Jahresergebnisses der KfW teil.
Die entsprechenden Anteile am zu verteilenden Jahresüberschuss der KfW beliefen
sich für das Geschäftsjahr 2021 auf 590,7 Mio. EUR und verteilten sich wie folgt auf
die ERP-Rücklagen:
· 445,3 Mio. EUR für die ERP-Förderrücklage
· 90,6 Mio. EUR für die ERP-Gewinnrücklage I
· 54,9 Mio. EUR für die ERP-Risikodeckungsmasse.
Diese zur Abdeckung der ERP-Förderlasten 2021 zur Verfügung stehenden Erträge aus
dem in die KfW eingebrachten Kapital wurden wie folgt eingesetzt:
1. Abdeckung der Förderlasten aus der ERP-Wirtschaftsförderung 2021 in Höhe von
9,9 Mio. EUR.
2. Die danach verbleibenden Mittel in Höhe von 580,8 Mio. EUR wurden gemäß den
vertraglichen Regelungen der ERP-Gewinnrücklage I zugeführt.
Da das ERP-Beteiligungsvolumen der KfW Capital in Höhe von 924,6 Mio. EUR die
Initialausstattung von 850 Mio. EUR übersteigt, war eine Dotierung der ERP-Risikodeckungsmasse zum 31.12.2021 mit 74,6 Mio. EUR zulasten der ERP-Gewinnrücklage I
erforderlich. Hiernach beläuft sich der Saldo der ERP-Gewinnrücklage I zum
31.12.2021 auf 1.909,6 Mio. EUR. Der Saldo der ERP-Risikodeckungsmasse zum
31.12.2021 beläuft sich auf 924,6 EUR.
Somit wurden die aus dem eingebrachten Kapital erzielten Erträge für die ERPFörderung eingesetzt bzw. dem ERP-Sondervermögen zugeführt. Die Ordnungsmäßigkeit der Berichterstattung zum 31.12.2021 wird vertragsgemäß durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022
Artikel 2
Änderung des
ERP-Wirtschaftsplangesetzes für 2022
In § 6 des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2022 vom
25. März 2022 (BGBl. I S. 571) werden die Wörter ,,Tag
der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes
2023" durch die Angabe ,,31. Dezember 2022" ersetzt.
Artikel 3
Gesetz
über eine Soforthilfe für
Letztverbraucher von leitungsgebundenem
Erdgas und Kunden von Wärme
(Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz EWSG)
§1
Anwendungsbereich,
Begriffsbestimmungen,
Beauftragter und Internetadressen
(1) Dieses Gesetz regelt die einmalige Entlastung
von Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wär
me.
(2) Der Begriff des Letztverbrauchers ist der in § 3
Nummer 25 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeich
nete Letztverbraucher.
(3) Wärmeversorgungsunternehmen im Sinne die
ses Gesetzes sind Unternehmen, die gewerblich
Wärme an einen Kunden liefern, der die gelieferte
Wärme zu eigenen Zwecken verbraucht oder seinen
Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellt. Kunde ist
der Vertragspartner des Wärmeversorgungsunter
nehmens im Rahmen eines Wärmeliefervertrages. Lie
feranten im Sinne dieses Gesetzes sind Erdgaslieferan
ten und Wärmeversorgungsunternehmen.
(4) Beauftragter im Sinne des Gesetzes ist eine vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz be
kannt zu machende, mit den ihr durch dieses Gesetz
zugewiesenen Aufgaben betraute juristische Person
des Privatrechts. Das Bundesministerium für Wirt
schaft und Klimaschutz hat den Beauftragten zu be
stellen.
(5) Antragsadresse und Nachprüfungsadresse sind
vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klima
schutz bekannt zu machende Internetadressen.
§2
Entlastung bei leitungsgebundenen
Erdgaslieferungen an Letztverbraucher
(1) Erdgaslieferanten sind verpflichtet, den Letztver
brauchern für jede ihrer Entnahmestellen in der Bun
desrepublik Deutschland einen einmaligen Entlas
tungsbetrag in der nach Absatz 2 bestimmten Höhe
gutzuschreiben. Die Gutschrift hat der Erdgaslieferant
zu erteilen, der den Letztverbraucher am Stichtag
1. Dezember 2022 mit Erdgas beliefert. Die Verpflich
tung nach Satz 1 besteht nicht gegenüber Entnahme
stellen von Letztverbrauchern,
2051
1. die im Wege einer registrierenden Leistungsmes
sung beliefert werden, wenn deren Jahresverbrauch
mehr als 1 500 000 Kilowattstunden beträgt,
2. soweit sie das Erdgas für den kommerziellen Be
trieb von Strom- und Wärmerzeugungsanlagen be
ziehen, oder
3. soweit sie zugelassene Krankenhäuser sind.
Satz 3 Nummer 1 ist nicht anzuwenden auf Entnahme
stellen von Letztverbrauchern,
1. die das Erdgas weit überwiegend im Zusammen
hang mit der Vermietung von Wohnraum oder als
Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des
Wohnungseigentumsgesetzes beziehen,
2. die zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilita
tionseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und
andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetz
buchs soziale Leistungen erbringen,
3. die staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnüt
zige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschaftsund Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtun
gen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der
Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen
Rechts oder als eingetragener Verein organisiert
sind oder
4. die Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation,
Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werk
stätten für Menschen mit Behinderungen, anderer
Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Ein
gliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch sind.
Letztverbraucher, die im Wege einer registrierenden
Leistungsmessung beliefert werden und deren Entnah
mestellen nicht nach Satz 3 in Verbindung mit Satz 4
ausgenommen sind, müssen dem Erdgaslieferanten
zur Klärung ihrer Berechtigung spätestens bis zum
31. Dezember 2022 in Textform mitteilen, dass die
Voraussetzungen hierfür vorliegen.
(2) Der Entlastungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 ent
spricht der Summe aus
1. dem arbeitsbezogenen Preiselement nach den Sät
zen 2 bis 5 und
2. allen anderen Preiselementen, soweit diese nach
dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat
Dezember 2022 anfallen.
Das arbeitsbezogene Preiselement nach Satz 1 Num
mer 1 ergibt sich bei Letztverbrauchern, die über ein
Standardlastprofil beliefert werden, aus der Multiplika
tion von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der
Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat Sep
tember 2022 prognostiziert hat, mit dem Arbeitspreis in
Cent pro Kilowattstunde, der zum Stichtag 1. Dezem
ber für den Monat Dezember 2022 im jeweiligen Liefer
verhältnis vereinbart ist. Verfügt der Erdgaslieferant
nicht über die in Satz 2 genannte Verbrauchsprognose,
hat er ersatzweise ein Zwölftel des am 30. September
2022 nach § 24 Absatz 1 und 4 der Gasnetzzugangs
verordnung geltenden und dem Erdgaslieferanten
mitgeteilten prognostizierten Jahresverbrauchs der
2052
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022
Entnahmestelle anzusetzen. Bei Letztverbrauchern, die
im Wege einer registrierenden Leistungsmessung be
liefert werden, hat der Erdgaslieferant für die Ermitt
lung des Verbrauchs, der in die Kalkulation des ar
beitsbezogenen Preiselements nach Satz 1 Nummer 1
einfließt, abzustellen auf ein Zwölftel der vom Mess
stellenbetreiber gemessenen Netzentnahme der
Monate November 2021 bis einschließlich Oktober
2022. Bei Letztverbrauchern im Sinne des Satzes 4,
über deren Entnahmestelle nach dem 1. November
2021 erstmalig leitungsgebundenes Erdgas bezogen
wurde, ist ein Zwölftel eines typischen Jahresver
brauchs bei der Ermittlung des arbeitsbezogenen
Preiselements zugrunde zu legen.
(3) Der nach Absatz 2 durch den Erdgaslieferanten
ermittelte einmalige Entlastungsbetrag ist, sofern § 3
keine andere Regelung trifft, zugunsten des Letztver
brauchers spätestens mit der ersten Rechnung des
Erdgaslieferanten nach den §§ 40 bis 40c des Energie
wirtschaftsgesetzes zu verrechnen, deren Abrech
nungszeitraum den Monat Dezember 2022 umfasst.
Der Entlastungsbetrag ist von dem Erdgaslieferanten
auf dieser Rechnung entsprechend § 40 Absatz 3 des
Energiewirtschaftsgesetzes als Kostenentlastung ge
sondert auszuweisen.
(4) Der Erdgaslieferant hat bis zum 21. November
2022 auf seiner Internetseite allgemein über die einma
lige Entlastung für den Monat Dezember 2022 nach
den Absätzen 1 bis 3 sowie die vorläufige Leistung
nach § 3 zu informieren. Die Informationen müssen ein
fach auffindbar sein, einen Hinweis auf den kostenmin
dernden Nutzen von Energieeinsparungen enthalten
und darauf hinweisen, dass die Entlastung aus Mitteln
des Bundes finanziert wird. Die Informationspflichten
nach § 5 Absatz 2 und 3 der Gasgrundversorgungs
verordnung und § 41 Absatz 5 des Energiewirtschafts
gesetzes sind im Übrigen auf eine Gutschrift oder Ver
rechnung des Entlastungsbetrages oder die vorläufige
Leistung nach § 3 nicht anzuwenden. Gegen den An
spruch des Letztverbrauchers auf den einmaligen
Entlastungsbetrag für den Monat Dezember 2022 darf
der Erdgaslieferant nicht mit Gegenansprüchen auf
rechnen.
(5) Im Übrigen sind die Vorschriften des Energiewirt
schaftsgesetzes, insbesondere des Teils 4, anzuwen
den.
§3
Vorläufige Leistung des
Erdgaslieferanten auf die Entlastung
bei Letztverbrauchern mit Standardlastprofil
(1) Der Erdgaslieferant hat bei Letztverbrauchern,
die über ein Standardlastprofil beliefert werden, eine
vorläufige Leistung nach den Absätzen 2 und 3 auf
die Entlastung nach § 2 zu erbringen. Soweit eine vor
läufige Leistung nach Satz 1 erfolgt, ist diese mit dem
Anspruch des Letztverbrauchers nach § 2 zu verrech
nen. Eine Abweichung der vorläufigen Leistung gegen
über dem sich aus § 2 Absatz 2 ergebenden Entlas
tungsbetrag ist in der Rechnung des Erdgaslieferanten
nach § 2 Absatz 3 Satz 1 gegenüber dem Letztverbrau
cher auszugleichen. Die vorläufige Leistung ist in der
Rechnung entsprechend § 40 Absatz 3 des Energie
wirtschaftsgesetzes gesondert auszuweisen.
(2) Bei einer für den Monat Dezember 2022 vertrag
lich vereinbarten Vorauszahlung oder Abschlagszah
lung kann die vorläufige Leistung durch den Erdgas
lieferanten dadurch erbracht werden, dass der Erdgas
lieferant die Auslösung eines für den Monat Dezember
2022 vertraglich vorgesehenen Zahlungsvorgangs
unterlässt, auf die Überweisung einer vereinbarten
Vorauszahlung oder Abschlagszahlung durch den
Letztverbraucher verzichtet oder einen Betrag in Höhe
der jeweils für den Monat Dezember 2022 vereinbarten
Vorauszahlung oder Abschlagszahlung unverzüglich
gesondert an den Letztverbraucher zurücküberweist.
Veranlasst der Letztverbraucher selbst eine Zahlung,
hat der Erdgaslieferant diese Zahlung im Zuge der
nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Ener
giewirtschaftsgesetzes zu verrechnen.
(3) In den Fällen, die nicht von Absatz 2 erfasst sind,
ist der Erdgaslieferant verpflichtet und berechtigt,
1. als vorläufige Leistung im Januar 2023 auf die Zah
lung einer vertraglich vereinbarten Vorauszahlung
oder einer Abschlagszahlung für diesen Monat ent
sprechend der Regelung des Absatzes 2 zu ver
zichten oder
2. den Entlastungsbetrag nach § 2 Absatz 2 Satz 2
und 3 bis zum 31. Januar 2023 an den Letztverbrau
cher gesondert auszuzahlen.
§4
Verpflichtung des Wärmeversorgungsunternehmens gegenüber seinen Kunden
(1) Wärmeversorgungsunternehmen sind verpflich
tet, ihren Kunden für deren im Dezember 2022 zu
leistende Zahlungen für Wärmelieferungen in der Bun
desrepublik Deutschland eine finanzielle Kompensa
tion nach Maßgabe des Absatzes 3 bis spätestens
zum 31. Dezember 2022 zu leisten. Das Wärmeversor
gungsunternehmen ist berechtigt, bei der Leistung der
finanziellen Kompensation zwischen dem Verzicht auf
eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszah
lung des Kunden, einer Zahlung an den Kunden oder
einer Kombination aus beiden Elementen zu wählen.
Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht gegenüber
Kunden, deren Jahresverbrauch je Entnahmestelle
1 500 000 Kilowattstunden übersteigt sowie gegen
über zugelassen Krankenhäusern, es sei denn,
1. der Kunde bezieht die Wärme im Zusammenhang
mit der Vermietung von Wohnraum oder als Woh
nungseigentümergesellschaft im Sinne des Woh
nungseigentumsgesetzes,
2. es handelt sich um zugelassene Pflege-, Vorsorgeund Rehabilitationseinrichtungen, sowie Kinder
tagestätten und andere Einrichtungen der Kinderund Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des
Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
3. es handelt sich um die Entnahmestelle einer staat
lichen, staatlich anerkannten oder gemeinnützigen
Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts- und For
schungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der
Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform
von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder
als eingetragener Verein,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022
4. es handelt sich um Einrichtungen der medizinischen
Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Reha
bilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinde
rungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungs
erbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
Eine Aufrechnung mit offenen Forderungen gegen ihre
Kunden ist den Wärmeversorgungsunternehmen nicht
gestattet.
(2) Mit der nächsten, den Monat Dezember 2022 er
fassenden Abrechnung hat das Wärmeversorgungsun
ternehmen die nach § 6 erfolgte Erstattung der Bun
desrepublik Deutschland gesondert auszuweisen.
(3) Die in Absatz 1 bezeichnete Kompensation nach
Absatz 1 beträgt 100 plus 20 Prozent des Betrages der
im September 2022 an das Wärmeversorgungsunter
nehmen geleisteten monatlichen Abschlagszahlung.
Ist der Kunde zur Zahlung eines nach einem anderen
Verfahren ermittelten Abschlags verpflichtet als der
Leistung von zwölf Abschlagszahlungen innerhalb ei
nes jährlichen Abschlagszeitraums, so ist ein entspre
chender monatlicher Durchschnitt zu bilden. Dieser er
mittelt sich aus der Summe der Abschlagszahlungen,
die der Kunde für seinen Wärmebezug im letzten Ab
rechnungszeitraum zu zahlen verpflichtet war, geteilt
durch die Anzahl der auf diesen Abrechnungszeitraum
entfallenden Monate. Sind mit der Durchschnittsbil
dung jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen nicht
angemessen berücksichtigt, so ist der Abschlag heran
zuziehen, den vergleichbare Kunden zahlen. Sind mit
dem Kunden keine Abschlagszahlungen vereinbart, so
bestimmt sich die Höhe der finanziellen Kompensation
entsprechend den Sätzen 1 bis 4 auf der Grundlage
der Abrechnungen.
(4) Das Wärmeversorgungsunternehmen ist ver
pflichtet, den Kunden spätestens zwei Wochen nach
dem 19. November 2022 in verständlicher Weise über
die sich aus Absatz 1 ergebende Entlastungsverpflich
tung zu informieren, entweder auf seiner Internetseite
oder durch Mitteilung an den Kunden in Textform. Da
bei hat das Wärmeversorgungsunternehmen auch über
die nach § 9 Absatz 5 Nummer 3 an den Beauftragten
zu übermittelnden Daten zu unterrichten und darauf
hinzuweisen, dass die Entlastung aus Mitteln des Bun
des finanziert wird.
§5
Weitergabe der
Entlastungen bei Mietverhältnissen
und in Wohnungseigentümergemeinschaften
(1) Der Vermieter hat die Entlastung, die er nach den
§§ 2 oder 4 für Dezember 2022 erlangt oder erlangen
könnte, im Rahmen der Heizkostenabrechnung nach
der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009
(BGBl. I S. 3250), die durch Artikel 1 der Verordnung
vom 24. November 2021 (BGBl. I S. 4964) geändert
worden ist, oder nach vertraglicher Vereinbarung für
die laufende Abrechnungsperiode an den Mieter wei
terzugeben. Die Höhe der Entlastung des Vermieters
2053
ist in der Heizkostenabrechnung für die laufende Ab
rechnungsperiode gesondert auszuweisen.
(2) Der Vermieter hat nach der Veröffentlichung
nach § 2 Absatz 4 Satz 1 oder § 4 Absatz 4 Satz 1
Alternative 1 oder nach dem Zugang der Informationen
nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Alternative 2 den Mieter un
verzüglich in Textform über die erhaltenen Informatio
nen sowie über die Höhe der vorläufigen Leistung nach
§ 3 Absatz 1 Satz 1 oder über die Höhe der Entlastung
nach § 4 Absatz 1 zu unterrichten und darauf hinzu
weisen, dass die Entlastung aus Mitteln des Bundes
finanziert wird. Der Vermieter hat zusätzlich in Textform
und unter Hinweis auf ein von der Bundesregierung
bereitgestelltes Informationsschreiben darüber zu un
terrichten, dass er die endgültige Entlastung in der
Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungs
periode an den Mieter weitergeben wird. Ist eine Eigen
tumswohnung vermietet, hat der Vermieter den Mieter
unverzüglich, nachdem er die Informationen von der
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erhalten hat,
zu unterrichten.
(3) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat
die Entlastung, die sie nach den §§ 2 oder 4 erlangt, im
Rahmen der Jahresabrechnung an die Wohnungs
eigentümer weiterzugeben. Die Höhe der Entlastung
der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist in der
Jahresabrechnung gesondert auszuweisen. Die Infor
mationspflichten des Absatz 2 Satz 1 und 2 gelten für
die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen
über den Wohnungseigentümern entsprechend.
(4) Von seiner Verpflichtung zur Vorauszahlung für
Betriebskosten für den Monat Dezember 2022 befreit
ist
1. der Mieter, dessen Vorauszahlungen für Betriebs
kosten aufgrund der steigenden Kosten für leitungs
gebundenes Erdgas und Wärme in den letzten neun
Monaten vor dem 19. November 2022 erhöht wur
den, in Höhe dieses Erhöhungsbetrags und
2. der Mieter, für den in diesem Zeitraum eine Voraus
zahlung von Betriebskosten für leitungsgebundenes
Erdgas erstmalig vereinbart wurde, in Höhe eines
Betrags von 25 Prozent seiner Betriebskostenvo
rauszahlung für den Monat Dezember 2022.
Die Informationspflicht des Vermieters nach Absatz 2
umfasst auch die Pflicht, auf eine mögliche Befreiung
nach Satz 1 hinzuweisen.
(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2 sind auf Pacht
verhältnisse entsprechend anwendbar.
§6
Erstattungsanspruch der Lieferanten
Lieferanten, die nach den §§ 2 und 4 zu Entlastun
gen verpflichtet sind, haben in Höhe der sich aus die
sen Vorschriften ergebenden Entlastungen, soweit
diese an die Letztverbraucher und Kunden geleistet
wurden, einen Erstattungsanspruch gegen die Bundes
republik Deutschland. Die Erfüllung des Erstattungs
anspruchs tritt an die Stelle der Zahlung des Letzt
verbrauchers oder des Kunden.
2054
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022
§7
Vorauszahlungen an Erdgaslieferanten
Erdgaslieferanten haben in Höhe der Entlastungsbe
träge nach § 2 Absatz 2 Satz 4 und 5, sowie der nach
§ 3 gewährten vorläufigen Leistungen einen Anspruch
auf eine Vorauszahlung auf den Erstattungsanspruch
nach § 6 gegen die Bundesrepublik Deutschland. Der
Anspruch auf Vorauszahlung tritt an die Stelle der Zah
lung des Letztverbrauchers.
§8
Antragsverfahren für die
Vorauszahlung an Erdgaslieferanten
(1) Erdgaslieferanten, die einen Anspruch auf
Vorauszahlung nach § 7 haben, haben die Auszahlung
der Vorauszahlung über das Kreditinstitut gemäß Ab
satz 2 Satz 1 Nummer 2 bei der Kreditanstalt für Wie
deraufbau schriftlich oder elektronisch zu beantragen
(Vorauszahlungsantrag).
(2) Der Vorauszahlungsantrag nach Absatz 1 muss
folgende Angaben enthalten:
1. die Höhe der beantragten Vorauszahlung,
2. die IBAN eines auf den Namen des Erdgaslieferan
ten lautenden Zahlungskontos bei einem Kreditinsti
tut mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland.
Dem Vorauszahlungsantrag ist der Ergebnisbericht
nach Absatz 4 Satz 3 beizufügen.
(3) Die Auszahlung soll zum 1. Dezember 2022, spä
testens jedoch zwei Wochen nach Eingang des voll
ständigen Vorauszahlungsantrags bei der Kreditanstalt
für Wiederaufbau erfolgen, sofern der Ergebnisbericht
nach Absatz 4 Satz 3 das Vorliegen der Voraussetzun
gen bestätigt. Im Einzelfall kann die Kreditanstalt für
Wiederaufbau vor Auszahlung von den Erdgaslieferan
ten die Abgabe darüberhinausgehender Compliancerelevanter Bestätigungen verlangen, insbesondere zur
Einhaltung sanktionsrechtlicher Vorgaben. Diese Zah
lungen sind von § 70 Satz 1 und 2 der Bundeshaus
haltsordnung ausgenommen. Die Auszahlung erfolgt
mit schuldbefreiender Wirkung für den Bund an das in
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bezeichnete Kreditinstitut
oder dessen Zentralinstitut durch die Kreditanstalt für
Wiederaufbau. Ergibt sich aus einer Änderung eines
Vorauszahlungsantrags eine Überzahlung, hat der Erd
gaslieferant den Betrag innerhalb eines Monats nach
Aufforderung durch den Beauftragten auf das im Rück
forderungsschreiben ausgewiesene Konto zurückzu
zahlen.
(4) Vor Antragstellung ist der Vorauszahlungsantrag
einer Prüfung hinsichtlich der Identität des Antragstel
lers und der Plausibilität der beantragten Zahlung
durch den Beauftragten zu unterziehen. Der Antrag
auf Prüfung (Prüfantrag) ist bis zum 28. Februar 2023
unter der Antragsadresse bei einem elektronischen
Portal zu stellen, das vom Bundesministerium für Wirt
schaft und Klimaschutz dem Beauftragten zur Verfü
gung gestellt wird. Die in Satz 2 genannte Frist kann
in begründeten Fällen auf Antrag von dem Beauftrag
ten verlängert werden. Über das Ergebnis der Prüfung
erstellt der Beauftragte einen Ergebnisbericht. Ände
rungen von Vorauszahlungsanträgen sind gleichfalls
nach den Sätzen 1 bis 4 einer Prüfung zu unterziehen.
Der Antragsteller hat dem Beauftragten auf Aufforde
rung weitere für die Prüfung benötigte Auskünfte zu
erteilen. Der Beauftragte gilt, sofern der Antragsteller
nicht widerspricht, als von dem Antragsteller bevoll
mächtigt, nach Abschluss der Prüfung im Namen des
Antragstellers den Vorauszahlungsantrag gemäß Ab
satz 1 zu stellen, sofern die Prüfung keine Beanstan
dungen ergab.
(5) Der Prüfantrag nach Absatz 4 muss folgende An
gaben enthalten:
1. die Angaben nach Absatz 2 Satz 1,
2. die jeweils auf Arbeitspreis, Grundpreis, Umsatz
steuer und sonstige Abgaben entfallenden Teilsum
men der beantragten Vorauszahlung,
3. die der beantragten Vorauszahlung zugrunde lie
gende Anzahl von Letztverbrauchern, aufgeteilt
nach Belieferung über ein Standardlastprofil und
registrierender Leistungsmessung,
4. die der beantragten Vorauszahlung zugrunde lie
gende prognostizierte Liefermenge, aufgeteilt nach
Belieferung über ein Standardlastprofil und regis
trierender Leistungsmessung,
5. die Liefermenge des Jahres 2021, aufgeteilt nach
Belieferung über ein Standardlastprofil und regis
trierender Leistungsmessung,
6. die Betriebsnummer des Erdgaslieferanten bei der
Bundesnetzagentur.
§9
Antragsverfahren für
den Erstattungsanspruch von
Wärmeversorgungsunternehmen
(1) Wärmeversorgungsunternehmen, die einen Er
stattungsanspruch nach § 6 haben, haben die Aus
zahlung der Erstattung über das Kreditinstitut gemäß
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bei der Kreditanstalt für
Wiederaufbau schriftlich oder elektronisch zu bean
tragen (Auszahlungsantrag).
(2) Der Auszahlungsantrag nach Absatz 1 muss
folgende Angaben enthalten:
1. die Höhe der beantragten Erstattung,
2. die IBAN eines auf den Namen des Wärmeversor
gungsunternehmens lautenden Zahlungskontos bei
einem Kreditinstitut mit Sitz oder Niederlassung in
Deutschland.
Dem Auszahlungsantrag ist der Ergebnisbericht nach
Absatz 4 Satz 4 beizufügen.
(3) Die Auszahlung soll zum 1. Dezember 2022, spä
testens jedoch zwei Wochen nach Eingang des voll
ständigen Antrags bei der Kreditanstalt für Wiederauf
bau erfolgen, sofern der Ergebnisbericht nach Absatz 4
Satz 3 das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt.
Im Einzelfall kann die Kreditanstalt für Wiederaufbau
vor Auszahlung von den Wärmeversorgungsunterneh
men die Abgabe darüberhinausgehender Compliancerelevanter Bestätigungen verlangen, insbesondere zur
Einhaltung sanktionsrechtlicher Vorgaben. Diese Zah
lungen sind von § 70 Satz 1 und 2 der Bundeshaus
haltsordnung ausgenommen. Die Auszahlung erfolgt
mit schuldbefreiender Wirkung für den Bund an das in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bezeichnete Kreditinstitut
oder dessen Zentralinstitut durch die Kreditanstalt für
Wiederaufbau. Ergibt sich aus einer Änderung eines
Auszahlungsantrags eine Überzahlung, hat das Wär
meversorgungsunternehmen den Betrag innerhalb
eines Monats nach Aufforderung durch den Beauftrag
ten auf das im Rückforderungsschreiben ausgewie
sene Konto zurückzuzahlen.
(4) Vor Antragstellung ist der Auszahlungsantrag
einer Prüfung hinsichtlich der Identität des Antragstel
lers und der Plausibilität der beantragten Zahlung
durch den Beauftragten zu unterziehen. Der Antrag
auf Prüfung (Prüfantrag) ist bis zum 28. Februar 2023
unter der Antragsadresse bei einem elektronischen
Portal zu stellen, das vom Bundesministerium für Wirt
schaft und Klimaschutz dem Beauftragten zur Ver
fügung gestellt wird. Die in Satz 2 genannte Frist kann
in begründeten Fällen auf Antrag von dem Beauftrag
ten verlängert werden. Über das Ergebnis der Prüfung
erstellt der Beauftragte einen Ergebnisbericht. Ände
rungen von Auszahlungsanträgen sind gleichfalls nach
den Sätzen 1 bis 3 einer Prüfung zu unterziehen. Der
Antragsteller hat dem Beauftragten auf Aufforderung
weitere für die Prüfung benötigte Auskünfte zu erteilen.
Der Beauftragte gilt, sofern der Antragsteller nicht
widerspricht, als von dem Antragsteller bevollmächtigt,
nach Abschluss der Prüfung im Namen des Antragstel
lers den Auszahlungsantrag gemäß Absatz 1 zu stellen,
sofern die Prüfung keine Beanstandungen ergab.
(5) Der Prüfantrag nach Absatz 4 muss folgende
Angaben enthalten:
1. die Angaben nach Absatz 2 Satz 1,
2. die Angaben zu den der der beantragten Erstattung
zugrunde liegenden Kundenbeziehungen, zum
Zweck der Plausibilisierung mit Angabe einer
E-Mail-Adresse oder einer Telefonnummer, der
Postanschrift des Kunden, sowie der Abschlagszah
lung des Kunden für September 2022 gemäß § 4
Absatz 3,
3. die Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise
die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums.
(6) Ist ein Lieferant sowohl Erdgaslieferant als auch
Wärmeversorgungsunternehmen, können Vorauszah
lungsanträge nach § 8 Absatz 1 und Auszahlungs
anträge nach Absatz 1 dieser Vorschrift sowie Prüfan
träge nach § 8 Absatz 4 und Absatz 4 dieser Vorschrift
zusammengefasst werden. In diesen Fällen kann das in
§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und das in Absatz 2
Nummer 2 dieser Vorschrift genannte Zahlungskonto
identisch sein. Im Übrigen sind die Angaben nach Ab
satz 2 und § 8 Absatz 2 für Erdgas und Wärme ge
sondert in den Antrag aufzunehmen.
§ 10
Endabrechnung bei Lieferanten,
Erstattungsanträge von Erdgaslieferanten
und Nachprüfungsverfahren bei Lieferanten
(1) Erdgaslieferanten, die eine Vorauszahlung nach
§ 8 erhalten haben, sind verpflichtet, dem Beauftragten
bis zum Ablauf des 31. Mai 2024 auf der Nachprü
fungsadresse in elektronischer Form eine Endabrech
2055
nung vorzulegen, die die erhaltene Vorauszahlung, den
Erstattungsanspruch nach § 6 und die Differenz dieser
Werte ausweist. In der Endabrechnung sind die in § 8
Absatz 2 bezeichneten Angaben jeweils bezogen auf
die Endabrechnung aufzunehmen. Ferner ist der End
abrechnung der Prüfungsvermerk eines Wirtschafts
prüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines
genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines verei
digten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesell
schaft über das Ergebnis einer Prüfung der Endabrech
nung vorzulegen. Wärmeversorgungsunternehmen, die
eine Zahlung nach § 9 erhalten haben, sind verpflich
tet, dem Beauftragten bis zum Ablauf des 31. Mai 2024
auf der Nachprüfungsadresse in elektronischer Form
den Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers, einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossen
schaftlichen Prüfungsverbandes, eines vereidigten
Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft über
das Ergebnis einer Prüfung der Erfüllung der Verpflich
tungen nach § 4 und der Richtigkeit der in dem Antrag
nach § 9 enthaltenen Angaben vorzulegen. Die in den
Sätzen 3 und 4 bezeichneten Prüfungen können ver
bunden werden. Der Beauftragte kann die in den
Sätzen 1 und 4 bezeichneten Fristen auf begründeten
Antrag des Lieferanten verlängern. Für die Prüfungen
nach den Sätzen 3 und 4 sind § 319 Absatz 2 bis 4,
§ 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Han
delsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(2) Kommt der Lieferant der Verpflichtung nach Ab
satz 1 nicht nach, so hat der Lieferant sämtliche nach
den §§ 8 oder 9 erhaltenen Zahlungen innerhalb eines
Monats nach Aufforderung durch den Beauftragten zu
rückzuzahlen.
(3) Erdgaslieferanten, die Entlastungen nach § 2 ge
währen, aber keine Vorauszahlung nach § 8 beantragt
haben, können bis 31. Mai 2024 über das Kreditinstitut
gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bei der Kreditanstalt
für Wiederaufbau die Auszahlung des Erstattungsan
spruchs nach § 6 beantragen (Auszahlungsantrag). In
den Auszahlungsantrag sind die in § 8 Absatz 2 be
zeichneten Angaben jeweils bezogen auf den Erstat
tungsanspruch aufzunehmen. Dem Auszahlungsantrag
ist ferner ein Ergebnisbericht des Beauftragten beizu
fügen, für dessen Einholung § 8 Absatz 4 und 5
entsprechend gelten. Dem Prüfantrag ist dabei ein
Prüfvermerk entsprechend Absatz 1 Satz 3, jedoch be
zogen auf die Richtigkeit der im Erstattungsantrag ent
haltenen Angaben, beizufügen. Für die Auszahlung gilt
§ 8 Absatz 3 entsprechend.
(4) Unbeschadet der Vorschriften der Absätze 1
bis 3 kann der Beauftragte Prüfungshandlungen zur
Einhaltung der Verpflichtungen der §§ 2 bis 4 sowie
der Richtigkeit der in den Anträgen nach den §§ 8
und 9 sowie nach Absatz 3 und der Endabrechnung
nach Absatz 1 gemachten Angaben durchführen. Der
Lieferant hat dem Beauftragten dazu auf Aufforderung
Auskünfte zu erteilen und Zugang zu den die Vertrags
abrechnung betreffenden Unterlagen und zu diesem
Zweck zu den üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten
zu seinen Geschäftsräumen zu gewähren.
(5) Ergibt sich aus der Endabrechnung nach Ab
satz 1 Satz 1 oder dem Prüfvermerk nach Absatz 1
Satz 2 oder Satz 4 oder als Ergebnis von Prüfungs
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022
handlungen nach Absatz 4 eine von dem Lieferanten
erhaltene Überzahlung, so hat der Lieferant diese in
nerhalb eines Monats nach Aufforderung durch den
Beauftragten zurückzuzahlen. Im Übrigen wird ein sich
aus der Endabrechnung nach Absatz 1 Satz 1 erge
bender und die Vorauszahlung nach § 8 übersteigen
der Betrag auf Aufforderung durch den Beauftragten
sowie ein nach Absatz 3 beantragter Erstattungsbetrag
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau an das in dem
Antrag nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder § 9
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bezeichnete Kreditinstitut
oder dessen Zentralinstitut mit schuldbefreiender Wir
kung für den Bund ausgezahlt. Diese Zahlungen sind
von § 70 Satz 1 und 2 der Bundeshaushaltsordnung
ausgenommen.
§ 11
Sozialrechtliche Regelung
(1) Wird Personen, die Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozial
gesetzbuch oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Bundesversorgungsgesetz erhalten, von ihrem Erdgas
lieferanten nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Alternative 2 die
für den Monat Dezember 2022 vereinbarte Vorausoder Abschlagszahlung überwiesen, gilt diese Ein
nahme mit der nächsten Rechnung nach den §§ 40
bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes, die diese Per
sonen nach dem 1. Dezember 2022 erhalten, als zuge
flossen.
(2) Unterlässt der Erdgaslieferant bei Personen im
Sinne des Absatzes 1 nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Alter
native 1 die Auslösung des Zahlungsvorgangs für den
Monat Dezember 2022, ist der hierdurch verringerte
Bedarf der leistungsberechtigten Person beider nächs
ten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirt
schaftsgesetzes, die die leistungsberechtigte Person
nach dem 1. Dezember 2022 erhält, zu berücksichti
gen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Personen im Sinne des Absatzes 1, die Kunden von
einem Wärmeversorgungsunternehmen sind; maßgeb
lich ist die nächstfolgende, den Monat Dezember 2022
umfassende Abrechnung.
(4) Erhalten Personen im Sinne des Absatzes 1 eine
vorläufige Leistung nach § 3 Absatz 3, sind die Ab
sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
3. Ansprüche der Mieter und Wohnungseigentümer
auf Weitergabe der Entlastung im Rahmen der Heiz
kostenabrechnung oder Jahresabrechnung nach
§ 5.
Eine Saldierung durch Lieferanten, Wohnungseigen
tümergemeinschaften und Vermieter im Rahmen der
jeweiligen Kostenabrechnungen mit den in Satz 1
Nummer 1 bis 3 genannten Ansprüchen ist zulässig.
§ 13
Mitwirkung der Kreditinstitute
Kreditinstitute sind verpflichtet, Vorauszahlungsan
träge der Lieferanten nach § 8 Absatz 1 sowie Auszah
lungsanträge der Lieferanten nach § 9 Absatz 1 oder
§ 10 Absatz 3 zusammen mit den Ergebnisberichten
nach § 8 Absatz 4 Satz 3, § 9 Absatz 4 Satz 3 oder
§ 10 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 4 Satz 3
der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu übermitteln. Die
Übermittlungspflicht umfasst zudem auch nach von
der Kreditanstalt für Wiederaufbau bereitgestellter Vor
lage die Ergebnisse der den Kreditinstituten nach den
§§ 10 bis 15 des Geldwäschegesetzes obliegenden
geldwäscherechtlichen Pflichten sowie ihrer sanktions
rechtlichen Prüfungspflichten und die der Prüfung zu
grunde liegenden Angaben, einschließlich einer Bestä
tigung des Kreditinstituts, ihre gesetzlich bestehenden
geldwäscherechtlichen und sanktionsrechtlichen Prüf
pflichten eingehalten zu haben und weiter einzuhalten.
§ 14
Mitwirkung der Bundesnetzagentur
Die Bundesnetzagentur übermittelt dem Beauftrag
ten, soweit für die Antragsprüfungen und sonstigen
Prüfungshandlungen erforderlich, folgende bei ihr zu
Erdgaslieferanten vorliegende Informationen, ein
schließlich personenbezogener Daten und Betriebsund Geschäftsgeheimnisse:
1. Liefermenge, aufgeteilt nach Belieferung über ein
Standardlastprofil und registrierender Lastgang
messung,
2. Anzahl der belieferten Marktlokationen, aufgeteilt
nach Belieferung über ein Standardlastprofil und re
gistrierender Lastgangmessung und
3. die Betriebsnummer des Gaslieferanten.
§ 15
§ 12
Evaluierung
Unpfändbarkeit
Es findet bis zum 31. Dezember 2024 eine Evaluie
rung der Regelungen dieses Gesetzes durch das Bun
desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz statt.
Unpfändbar sind:
1. Ansprüche der Letztverbraucher
a) auf Gutschrift des einmaligen Entlastungsbetra
ges nach § 2 und
b) auf die vorläufige Leistung auf diesen Entlas
tungsanspruch nach § 3,
2. Ansprüche der Kunden auf Kompensation nach § 4
sowie
Artikel 4
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Im Übrigen
tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2022
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. November 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
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