Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 45 vom 28.11.2022  - Seite 2063 bis 2063 - Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022 2063 Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung Vom 17. November 2022 Auf Grund des § 19 Absatz 4 und 5 des Stabilisie rungsfondsgesetzes vom 17. Oktober 2008, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c und d des Ge setzes vom 28. Oktober 2022 (BGBI. I S. 1902) geän dert worden ist, und in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationser lass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klima schutz: b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Der Satz 2 wird Absatz 5 und im neuen Ab satz 5 werden die Wörter ,,2 und 3 sowie nach Satz 1" durch die Angabe ,,3, 4 und 5" ersetzt. bb) Dem Satz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Für die Kosten der Finanzagentur und die Kosten des Bundesministeriums der Finan zen kann eine einheitliche und umfassende Kostenpauschale festgelegt werden." c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. Artikel 1 3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Die Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverord nung vom 1. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2051) wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,Energie" durch das Wort ,,Klimaschutz" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter ,,oder an die Finanzagentur oder die Kreditanstalt" gestri chen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort ,,Energie" durch das Wort ,,Klimaschutz" er setzt. ,,Die Fälligkeit von Vorschuss-, Abschlagszahlun gen und Sicherheitsleistungen richtet sich nach § 6 Absatz 2." 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Vorschuss- und Abschlagszahlung, Sicherheits leistung". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Energie" durch das Wort ,,Klimaschutz" ersetzt. bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Die festgesetzten Kosten sind von dem je weiligen Kostenschuldner an den Bund zu zahlen." bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die Kreditanstalt, die Finanzagentur, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima schutz oder das Bundesministerium der Fi nanzen können außerdem von einem Kosten schuldner nach § 1 jederzeit die Zahlung ei nes Abschlags für einen schon erbrachten (Teil-)Leistungsstand verlangen." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach dem Wort ,,von" das Wort ,,der" eingefügt und werden die Wörter ,,oder Kreditanstalt in voller Höhe" gestrichen. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Modalitäten dieser Geltendmachung von Kosten durch eine jeweils andere Stelle sind jeweils zwischen den beteiligten Stellen zu regeln." 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort ,,Energie" durch das Wort ,,Klimaschutz" ersetzt. c) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Vorschus ses" ein Komma und die Wörter ,,des Abschlags" eingefügt. d) In Absatz 3 werden nach dem Wort ,,Vorschus ses" die Wörter ,,oder eines Abschlags" einge fügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 17. November 2022 Der Bundesminister der Finanzen Christian Lindner