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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes
Vom 23. November 2022
Auf Grund des § 26 des Jugendschutzgesetzes, der
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 21 des Gesetzes vom
9. April 2021 (BGBl. I S. 742) geändert worden ist, ver
ordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Verordnung zur Durchführung des Jugend
schutzgesetzes vom 9. September 2003 (BGBl. I
S. 1791), die durch Artikel 4 Absatz 11 des Gesetzes
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird in der Überschrift und im Wortlaut je
weils das Wort ,,Bundesprüfstelle" durch das Wort
,,Prüfstelle" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Der Antrag auf Aufnahme eines Mediums
in die Liste jugendgefährdender Medien (Liste)
muss schriftlich oder elektronisch gestellt und
begründet werden. Dem Antrag sollen bei Trä
germedien mindestens ein Exemplar und bei
Telemedien mindestens die technischen Zu
gangsdaten zu den Telemedienangeboten bei
gefügt werden. Wird der Antrag durch Telefax
oder elektronisch übermittelt, so können die er
forderlichen Anlagen nachgereicht werden."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Trägerme
diums oder eines Telemediums nach § 21
Abs. 4 des Jugendschutzgesetzes" durch
das Wort ,,Mediums" ersetzt und die Wörter
,,jugendgefährdender Medien" gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
,,§ 4 Beteiligte, Anregende
(1) Beteiligte sind in einem Verfahren:
1. die Antragstellerin oder der Antragsteller,
2. die Urheberin oder der Urheber und
3. die Inhaberin oder der Inhaber der Nutzungs
rechte.
Bei Telemedien sind zusätzlich die Anbieterin oder
der Anbieter Beteiligte im Sinne des Satz 1.
(2) Anregende im Sinne dieser Verordnung sind
die in § 21 Absatz 4 des Jugendschutzgesetzes
genannten zur Verfahrensanregung berechtigten
Stellen und die zu deren Vertretung berechtigten
Personen."
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Bundesprüfstelle"
durch die Wörter ,,Prüfstelle für jugendgefähr
dende Medien" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Die Benachrichtigung über den Verhand
lungstermin muss den Beteiligten und Anregen
den mindestens zwei Wochen vor der Verhand
lung zugestellt werden. Gleichzeitig sind den
Beteiligten die zur Mitwirkung bei der Entschei
dung berufenen Mitglieder der Prüfstelle für ju
gendgefährdende Medien und deren Vertretung
namhaft zu machen. Der Benachrichtigung der
Beteiligten, die nicht Antragstellerin oder An
tragsteller sind, muss eine Kopie der Antrags
schrift oder der Verfahrensanregung beigefügt
werden. Die Pflicht zur Benachrichtigung eines
Beteiligten entfällt, wenn dessen ladungsfähige
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Anschrift auch nach zumutbarem Aufwand aus
öffentlich zugänglichen Quellen nicht ermittelt
werden kann."
c) In Absatz 3 wird das Wort ,,Bundesprüfstelle"
durch die Wörter ,,Bundeszentrale für Kinderund Jugendmedienschutz" und die Angabe
,,Abs." durch das Wort ,,Absatz" ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
,,Die fristgemäße Benachrichtigung ist zu Beginn
der Verhandlung festzustellen; Absatz 2 Satz 4
bleibt unberührt. Kann nicht festgestellt werden,
dass die Benachrichtigung zugestellt worden
ist, oder ist die Benachrichtigung nicht fristge
mäß erfolgt, so ist die Verhandlung zu vertagen,
wenn die Beteiligten nicht auf die Benachrich
tigung oder die Einhaltung der Frist verzichtet
haben."
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort ,,Befangenheit"
durch das Wort ,,Ablehnung" und das Wort
,,Bundesprüfstelle" durch das Wort ,,Prüfstelle"
ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Bundesprüf
stelle" durch die Wörter ,,Prüfstelle für jugend
gefährdende Medien" ersetzt.
c) In Absatz 2 wird das Wort ,,Bundesprüfstelle"
durch die Wörter ,,Prüfstelle für jugendgefähr
dende Medien" ersetzt und nach dem Wort
,,wegen" werden die Wörter ,,Besorgnis der"
eingefügt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Bundesprüfstelle"
durch die Wörter ,,Bundeszentrale für Kin
der- und Jugendmedienschutz" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort ,,Bundesprüfstelle"
durch die Wörter ,,Prüfstelle für jugendge
fährdende Medien" ersetzt und nach dem
Wort ,,Stimmenmehrheit" werden die Wörter
,,in dessen Abwesenheit" eingefügt.
e) In Absatz 4 wird nach dem Wort ,,Vorsitzenden"
das Wort ,,die" durch das Wort ,,eine" ersetzt.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
,,Beteiligten" die Wörter ,,und die Anregenden"
eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
,,(3) Beteiligte können sich durch eine schrift
lich bevollmächtigte Person vertreten lassen."
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Bundesprüf
stelle" durch die Wörter ,,Prüfstelle für jugend
gefährdende Medien" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Nach Aufruf der Sache führt die oder der
Vorsitzende in den Sachstand ein. Die Einfüh
rung kann auch von den hinzugezogenen Be
richterstatterinnen oder Berichterstattern erfol
gen. Die anwesenden Beteiligten oder die zu
ihrer Vertretung jeweils berechtigte Person so
wie anwesende Anregende sind anzuhören."
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8. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
,,§ 8a
Durchführung der Sitzung des
Gremiums im Wege der Bild- und Tonübertragung
(1) Die oder der Vorsitzende der Prüfstelle für
jugendgefährdende Medien kann folgenden Per
sonen auf deren Antrag oder von Amts wegen ge
statten, sich während der Verhandlung an einem
anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshand
lungen vorzunehmen:
1. den Beteiligten und den zu ihrer Vertretung je
weils berechtigten Personen,
2. den Anregenden,
3. den Beisitzerinnen und Beisitzern sowie
4. den in § 9 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen.
Ist eine solche Gestattung erfolgt, so muss es für
die Verhandlung eine gleichzeitige Bild- und Ton
übertragung geben zwischen
1. dem jeweils anderen Ort, an dem sich die Per
son aufhält und
2. dem Ort der Verhandlung.
(2) Die oder der Vorsitzende kann Zeuginnen
und Zeugen und Sachverständigen auf Antrag oder
von Amts wegen gestatten, sich während ihrer Ver
nehmung an einem anderen Ort aufzuhalten. Die
Vernehmung wird zeitgleich im Wege der Bildund Tonübertragung an diesen Ort und den Ort
der Verhandlung übertragen. Ist einer Person nach
Absatz 1 Satz 1 gestattet worden, sich an einem
anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung
auch an diesen Ort übertragen.
(3) Die Übertragung darf nicht aufgezeichnet
werden."
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Bei der Beratung und Abstimmung sind
anwesend
1. die zur Entscheidung berufenen Mitglieder
der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien
und
2. mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden
a) die hinzugezogenen Berichterstatterinnen
und Berichterstatter,
b) weitere Bedienstete der Bundeszentrale
für Kinder- und Jugendmedienschutz, die
durch Protokollierung oder andere Hand
lungen die Erstellung der schriftlichen Ent
scheidung unterstützen und
c) Personen, die der Bundeszentrale für Kin
der- und Jugendmedienschutz zur Ausbil
dung im höheren Dienst zugeteilt sind."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Bundesprüfstelle"
durch die Wörter ,,Prüfstelle für jugendge
fährdende Medien" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,Abs." durch das
Wort ,,Absatz" und das Wort ,,zwei" durch
das Wort ,,vier" ersetzt.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
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10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Soll ein Medium im vereinfachten Verfah
ren in die Liste aufgenommen werden, so muss
die oder der Vorsitzende der Prüfstelle für ju
gendgefährdende Medien die Beteiligten, die
nicht Antragstellerin oder Antragsteller sind,
hiervon benachrichtigen. Die Benachrichtigung
muss der oder dem Beteiligten mindestens eine
Woche vor der Entscheidung zugehen. Der
Benachrichtigung der Beteiligten muss ein Ab
druck der Antragsschrift oder der Anregung bei
gefügt werden. Auch im vereinfachten Verfahren
muss die Prüfstelle den Beteiligten, die nicht
Antragstellerin oder Antragsteller sind, ein Ab
druck der Stellungnahme der Kommission für
Jugendmedienschutz zusenden."
b) In Absatz 2 wird das Wort ,,wird" durch das Wort
,,ergeht" ersetzt und das Wort ,,erlassen" gestri
chen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,Abs." durch das
Wort ,,Absatz" ersetzt und werden nach dem
Wort ,,schriftlich" die Wörter ,,oder elektro
nisch" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,Abs." durch das
Wort ,,Absatz" ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort ,,Bundesprüfstelle"
durch die Wörter ,,Prüfstelle für jugendge
fährdende Medien" ersetzt.
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
,,(4) § 8a gilt entsprechend."
11. § 11 wird wie folgt gefasst:
,,§ 11
Belehrungspflichten
Die oder der Vorsitzende der Prüfstelle für ju
gendgefährdende Medien hat die Beisitzerinnen
und Beisitzer sowie Personen, denen sie oder er
nach § 9 Absatz 1 Satz 1 die Anwesenheit gestattet
hat, zu Beginn der ersten Sitzung, an der sie
teilnehmen, über das Beratungs- und Abstim
mungsgeheimnis, die Beisitzerinnen und Beisitzer
außerdem über ihre Weisungsfreiheit bei ihren Ent
scheidungen zu belehren. Ferner sind die Grup
penbeisitzerinnen und -beisitzer von der oder dem
Vorsitzenden auf die gewissenhafte und unpartei
ische Ausübung ihres Amtes zu verpflichten. Die
Verpflichtung ist in die Niederschrift nach § 8 Ab
satz 4 aufzunehmen."
12. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort ,,Bundesprüf
stelle" durch das Wort ,,Prüfstelle" ersetzt.
b) Absatz 1 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und die
Angabe ,,Abs." durch das Wort ,,Absatz" und
das Wort ,,Bundesprüfstelle" durch die Wörter
,,Prüfstelle für jugendgefährdende Medien" er
setzt.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und das
Wort ,,Bundesprüfstelle" durch die Wörter ,,Prüf
stelle für jugendgefährdende Medien" ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und das
Wort ,,Bundesprüfstelle" durch die Wörter ,,Prüf
stelle für jugendgefährdenden Medien" ersetzt.
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie
folgt gefasst:
,,(4) An die Stelle verhinderter oder ausge
schiedener Beisitzerinnen und Beisitzer treten
die zu ihrer Vertretung berechtigten Personen
nach der Reihenfolge, die in Absatz 1 bis 3 fest
gelegt ist. An die Stelle einer oder eines verhin
derten oder ausgeschiedenen Vorsitzenden tritt
die zu ihrer oder seiner Vertretung berufene Per
son."
13. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung ,,(2)" wird gestrichen
und der Wortlaut wie folgt gefasst:
,,Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendme
dienschutz hat den als öffentlich geführten Teil
der Liste in geeigneter Weise in einer übersicht
lichen Zusammenstellung zu veröffentlichen.
Dies gilt auch für die Teile A und B der bis zum
30. April 2021 bei der Bundesprüfstelle für ju
gendgefährdende Medien geführten Liste."
14. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
,,(1) Die Prüfstelle für jugendgefährdende Me
dien hat vor der Entscheidung über die Auf
nahme eines Telemediums in die Liste nur dann
keine Stellungnahme der Kommission für Ju
gendmedienschutz nach § 21 Absatz 6 Satz 1
des Jugendschutzgesetzes einzuholen, wenn
diese hierüber bereits entschieden und die Prüf
stelle für jugendgefährdende Medien benach
richtigt hat.
(2) Zur Mitteilung von Entscheidungen über
die Aufnahme eines Telemediums in die Liste
nach § 24 Absatz 4 des Jugendschutzgesetzes
holt die Bundeszentrale für Kinder- und Jugend
medienschutz von der Kommission für Jugend
medienschutz eine Übersicht über die aner
kannten Einrichtungen der Selbstkontrolle und
eine Übersicht der aus Mitteln der Länder oder
der Landesmedienanstalten geförderten Inter
net-Beschwerdestellen ein."
b) In Absatz 3 wird das Wort ,,Bundesprüfstelle"
durch die Wörter ,,Bundeszentrale für Kinderund Jugendmedienschutz" und werden die
Wörter ,,ihren Entscheidungen" durch die Wör
ter ,,Entscheidungen der Prüfstelle für jugend
gefährdende Medien" ersetzt.
15. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,Abs. 3" durch die
Angabe ,,Absatz 2a" und das Wort ,,Bundesprüf
stelle" durch die Wörter ,,Bundeszentrale für
Kinder- und Jugendmedienschutz" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
,,(2) Wird ein Telemedium in die Liste aufge
nommen oder aus dieser gestrichen, so teilt die
Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedien
schutz der Kommission für Jugendmedien
schutz den Zeitpunkt der Entscheidung mit.
(3) Bei erfolgloser Zustellung soll die Bun
deszentrale für Kinder- und Jugendmedien
schutz die Entscheidungen den im Bereich der
Telemedien anerkannten
Selbstkontrolle mitteilen."
Einrichtungen
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der
16. In § 16 wird in der Überschrift die Angabe ,,, Außer
krafttreten" gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 23. November 2022
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Lisa Paus