7610-16-2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
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Zweite Verordnung
zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung
Vom 23. November 2022
Auf Grund des § 28 Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017
(BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113) in Verbindung mit
§ 1e der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen
zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundes
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. De
zember 2002 (BGBl. I 2003 S. 3), von denen § 28 Ab
satz 4 Satz 1 durch Artikel 6 Nummer 7 Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 3. Juni 2021
(BGBl. I S. 1534) geändert worden ist und § 1e durch
Artikel 1 Nummer 3 der Verordnung vom 22. Dezember
2021 (BGBl. I S. 5255) eingefügt worden ist, verordnet
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und
nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:
1. eine vom Institut vergebene Referenznummer
für jeden Auslagerungsvertrag,
Artikel 1
4. eine Kategorie, die die Art der Aktivitäten und
Prozesse widerspiegelt und die die Ermittlung
verschiedener Arten von Vereinbarungen er
möglicht,
Die ZAG-Anzeigenverordnung vom 15. Oktober
2009 (BGBl. I S. 3603), die zuletzt durch Artikel 7
Absatz 36 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I
S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der
Deutschen Bundesbank ist für Anzeigen und Unter
lagen ein elektronischer Einreichungsweg zu nutzen.
Nähere Bestimmungen zum jeweiligen elektroni
schen Einreichungsweg treffen die Bundesanstalt
und die Deutsche Bundesbank auf ihrer jeweiligen
Internetseite."
2. § 8 wird wie folgt gefasst:
,,§ 8
Anzeigen nach § 26 Absatz 2 Satz 1
und Absatz 4 oder § 28 Absatz 1 Nummer 10
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
(Wesentliche Auslagerungen)
2. Angaben zum Beginn und, sofern vereinbart,
zum Ende der Vertragslaufzeit sowie gegebe
nenfalls zum Zeitpunkt der nächsten Vertrags
verlängerung und zu den Kündigungsfristen,
3. die Bezeichnung der auszulagernden oder aus
gelagerten Aktivitäten und Prozesse, einschließ
lich einer Bezeichnung der Daten, die im Rah
men der Auslagerung übermittelt werden oder
wurden, sowie die Angabe, ob personenbezo
gene Daten übermittelt werden oder wurden
und ob das Auslagerungsunternehmen mit der
Verarbeitung personenbezogener Daten beauf
tragt wird oder worden ist,
5. die Angabe, ob in Teilen oder im Ganzen aus
gelagert wird oder worden ist,
6. die Firma, die Handelsregisternummer sowie
gegebenenfalls die Rechtsträgerkennung, die
im Handelsregister eingetragene Adresse und
sonstige relevante Kontaktangaben des Aus
lagerungsunternehmens und die Firma des Mut
terunternehmens,
7. den Staat, in dem der Dienst erbracht werden
soll oder wird, einschließlich des Standortes,
an dem die Daten gespeichert werden sollen
oder werden,
8. das Datum der letzten Bewertung der Wesent
lichkeit der auszulagernden oder ausgelagerten
Aktivitäten und Prozesse und die Angabe, warum
die Auslagerung als wesentlich eingestuft wird,
(1) In einer Anzeige nach § 26 Absatz 2 Satz 1
oder § 28 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiens
teaufsichtsgesetzes sind die beabsichtigten Vor
kehrungen gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 des Zah
lungsdiensteaufsichtsgesetzes zu beschreiben und
Entwürfe der Auslagerungsverträge gemäß § 26 Ab
satz 1 Satz 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
einzureichen. Mit der Vollzugsanzeige nach § 28 Ab
satz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsge
setzes ist der geschlossene Vertrag einzureichen.
10. die Institute und sonstigen Unternehmen im auf
sichtlichen Konsolidierungskreis, die von der
Auslagerung Gebrauch machen, sofern ein
schlägig,
(2) Anzeigen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 oder § 28
Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichts
gesetzes über die Absicht und den Vollzug einer we
sentlichen Auslagerung müssen weiterhin folgende
Informationen enthalten:
11. die Angabe, ob das Auslagerungsunternehmen
oder ein von ihm beauftragtes Subunternehmen
Teil der Gruppe im Sinne des § 1 Absatz 6 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist, zu dem
das Institut gehört, oder sich im Eigentum von
9. bei der Auslagerung zu einem Cloud-Anbieter
das Cloud-Dienstmodell, das Cloud- Bereitstel
lungsmodell und die Art der betreffenden Daten
sowie die Standorte, an denen diese Daten ge
speichert werden sollen oder werden,
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anderen Instituten innerhalb der Institutsgruppe
befindet, zu der das Institut gehört, sofern ein
schlägig,
12. das Datum der letzten Risikoanalyse und eine
Zusammenfassung der Ergebnisse dieser Risi
koanalyse,
13. die Benennung der Personen und ihrer Funktion
oder des Entscheidungsgremiums des Instituts,
die oder das den Auslagerungsvertrag geneh
migt haben oder hat, sowie gegebenenfalls das
Datum der Genehmigung,
1. Vertragsänderungen von wesentlicher Bedeu
tung,
2. Vereinbarungen zusätzlicher vertraglicher Rege
lungen, insbesondere die Vereinbarung zusätz
licher Leistungen,
3. Änderung der Bewertung, ob eine Auslagerung
als wesentlich oder unwesentlich einzustufen ist,
4. wesentlichen Abweichungen, die sich aufgrund
einer neuen oder geänderten Risikoanalyse be
züglich der Auslagerung ergeben,
14. das auf den Auslagerungsvertrag anwendbare
Recht,
5. Abschluss neuer Subauslagerungen wesentlicher
Teile einer wesentlichen Aktivität oder eines
wesentlichen Prozesses,
15. gegebenenfalls das Datum der letzten und der
nächsten geplanten Prüfung durch das Institut
beim Auslagerungsunternehmen,
6. Änderung der Bewertung zur Ersetzbarkeit des
Auslagerungsunternehmens,
16. gegebenenfalls die Firmen und die Handels
registernummern oder andere eindeutige Identi
fikationsnummern von durch das Auslagerungs
unternehmen beauftragten Subunternehmen, an
die wesentliche Teile einer wesentlichen Aktivi
tät oder eines wesentlichen Prozesses weiter
ausgelagert werden sollen oder wurden, jeweils
einschließlich
a) des Staates, in dem diese beauftragten Unter
nehmen registriert sind,
b) des Standorts, an dem die Dienstleistung er
bracht werden soll oder wird, und
c) gegebenenfalls des Standorts, an dem die
Daten gespeichert werden sollen oder wer
den,
17. das Ergebnis der Bewertung der Ersetzbarkeit
des Auslagerungsunternehmens durch
a) die Zuordnung zu den Kategorien ,,leicht",
,,schwierig" oder ,,unmöglich",
b) die Angabe der Möglichkeit einer Wiederein
gliederung der wesentlichen Aktivität oder
des wesentlichen Prozesses in das Institut
und
c) die Angabe der Auswirkungen einer etwaigen
Einstellung der wesentlichen Aktivität oder
des wesentlichen Prozesses,
18. die Angabe, ob alternative Auslagerungsunter
nehmen gemäß der Bewertung nach Nummer 17
Buchstabe a vorhanden sind,
19. die Angabe, ob die auszulagernde oder ausge
lagerte wesentliche Aktivität oder der auszula
gernde oder ausgelagerte wesentliche Prozess
Geschäftsvorgänge unterstützt, die zeitkritisch
sind, und
20. das für die Auslagerung veranschlagte jährliche
Budget oder die damit verbundenen Kosten.
(3) Anzeigen nach § 26 Absatz 4 oder § 28
Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteauf
sichtsgesetzes über wesentliche Änderungen einer
bestehenden wesentlichen Auslagerung die einen
wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit
des Instituts haben können, sind insbesondere ein
zureichen bei
7. nachträglicher Verlagerung der Erbringung von
Dienstleistungen in Drittstaaten durch das Aus
lagerungsunternehmen oder seine beauftragten
Subunternehmen,
8. Kündigung oder sonstiger Beendigung des Aus
lagerungsvertrags,
9. Kenntnis des Instituts von der Übernahme der
Kontrolle über das Auslagerungsunternehmen
durch ein anderes Unternehmen.
Zeigt ein Institut eine wesentliche Änderung einer
wesentlichen Auslagerung an, die zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits be
stand, sind zudem die Daten nach Absatz 2 anzu
zeigen.
(4) Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 3 sind
elektronisch über die Melde- und Veröffentlichungs
plattform der Bundesanstalt einzureichen.
(5) Anzeigen nach § 28 Absatz 1 Nummer 10 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes über schwerwie
gende Vorfälle im Rahmen von bestehenden we
sentlichen Auslagerungen, die einen wesentlichen
Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Instituts ha
ben können, sind insbesondere einzureichen bei
1. nicht nur kurzfristiger Unterbrechung oder Un
möglichkeit der Erbringung der ausgelagerten
wesentlichen Aktivitäten oder des wesentlichen
Prozesses,
2. erheblichen Vertragsverletzungen durch das
Auslagerungsunternehmen,
3. erheblichen Rechtsverstößen, insbesondere
durch den Wegfall der aufsichtsrechtlichen Vor
aussetzungen der Auslagerung, durch umfas
sende Einschränkungen von Informations- und
Prüfrechten des Instituts oder der Bundesan
stalt oder durch Verstöße des Auslagerungs
unternehmens gegen datenschutzrechtliche Be
stimmungen,
4. fehlender oder nur sehr unzureichender Bereit
schaft des Auslagerungsunternehmens, auf
sichtliche Anordnungen umzusetzen oder an
deren Umsetzung mitzuwirken, insbesondere
im Rahmen der Missstandsbeseitigung und
-vermeidung,
5. erheblichen Sicherheitsvorfällen im Zusammen
hang mit den ausgelagerten Aktivitäten und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
Prozessen beim Institut oder beim Auslage
rungsunternehmen,
6. unzureichendem Risiko- und Notfallmanagement
des Auslagerungsunternehmens,
7. unzureichenden Ressourcen des Auslagerungs
unternehmens für die ordnungsgemäße Aus
führung der ausgelagerten Aktivitäten oder Pro
zesse,
8. Kenntnis des Instituts von Umständen, nach de
nen eine leitende Person des Auslagerungsun
ternehmens nicht als zuverlässig betrachtet
werden kann,
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9. fehlender oder unzureichender Unterstützung
durch das Auslagerungsunternehmen bei Been
digung der Auslagerung,
10. drohender Zahlungsunfähigkeit des Auslage
rungsunternehmens,
11. Kenntnis des Instituts von schwerwiegenden
Reputationsschäden beim Auslagerungsunter
nehmen,
12. Konflikten am Sitz des Auslagerungsunterneh
mens in Drittstaaten, die zu einer wesentlichen
Gefährdung der ausgelagerten Aktivitäten und
Prozesse führen oder dazu führen könnten."
3. In Anlage 6 wird die Tabelle unter Ziffer 2 wie folgt gefasst:
,,Beteiligungsunternehmen3
CRR-Kreditinstitut
(§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG)
Wertpapierinstitut
(§ 2 Abs. 1 WpIG)
E-Geld-Institut
(§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZAG)
sonstiges Kreditinstitut
(§ 1 Abs. 1 KWG)
Finanzdienstleistungsinstitut
(§ 1 Abs. 1a KWG)
Kapitalverwaltungsgesellschaft
(§ 17 KAGB)
Finanzinstitut
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 CRR4)
Finanzunternehmen
(§ 1 Abs. 3 KWG)
Anbieter von Nebendienstleistungen
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR)
Finanzholding-Gesellschaft
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR)
gemischte Finanzholding-Gesellschaft
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR)
Versicherungsunternehmen
(§ 7 Nr. 33 VAG)
Versicherungsunternehmen
eines Drittstaats
(§ 7 Nr. 34 VAG)
Versicherungs-Holdinggesellschaft
(§ 7 Nr. 31 VAG)
Zahlungsinstitut
(§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZAG)
sonstiges Unternehmen"
4. In Anlage 7 wird die Tabelle unter Ziffer 3 wie folgt gefasst:
,,Anteilseigner1, 15
CRR-Kreditinstitut
(§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG)
Wertpapierinstitut
(§ 2 Abs. 1 WpIG)
E-Geld-Institut
(§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZAG)
sonstiges Kreditinstitut
(§ 1 Abs. 1 KWG)
Finanzdienstleistungsinstitut
(§ 1 Abs. 1a KWG)
Kapitalverwaltungsgesellschaft
(§ 17 KAGB)
Finanzinstitut
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 CRR16)
Finanzunternehmen
(§ 1 Abs. 3 KWG)
Anbieter von Nebendienstleistungen
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR)
Finanzholding-Gesellschaft
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR)
gemischte Finanzholding-Gesellschaft
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR)
Versicherungsunternehmen
(§ 7 Nr. 33 VAG)
Versicherungsunternehmen
eines Drittstaats
(§ 7 Nr. 34 VAG)
Versicherungs-Holdinggesellschaft
(§ 7 Nr. 31 VAG)
Zahlungsinstitut
(§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZAG)
sonstiges Unternehmen
sonstier Anteilseigner"
5. In Anlage 8 wird die Tabelle unter Ziffer 3 wie folgt gefasst:
,,Beteiligungsunternehmen1
CRR-Kreditinstitut
(§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG)
Wertpapierinstitut
(§ 2 Abs. 1 WpIG)
E-Geld-Institut
(§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZAG)
sonstiges Kreditinstitut
(§ 1 Abs. 1 KWG)
Finanzdienstleistungsinstitut
(§ 1 Abs. 1a KWG)
Kapitalverwaltungsgesellschaft
(§ 17 KAGB)
Finanzinstitut
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 CRR14)
Finanzunternehmen
(§ 1 Abs. 3 KWG)
Anbieter von Nebendienstleistungen
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR)
Finanzholding-Gesellschaft
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR)
gemischte Finanzholding-Gesellschaft
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR)
Versicherungsunternehmen
(§ 7 Nr. 33 VAG)
Versicherungsunternehmen eines
Drittstaats
(§ 7 Nr. 34 VAG)
Versicherungs-Holdinggesellschaft
(§ 7 Nr. 31 VAG)
Zahlungsinstitut
(§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZAG)
sonstiges Unternehmen"
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 23. November 2022
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Mark Branson