7631-11-17
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
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Verordnung
über die Anzeigen von Versicherungsunternehmen
und Pensionsfonds zur Ausgliederung von Funktionen und Versicherungstätigkeiten
(Versicherungs-Ausgliederungsanzeigenverordnung VersAusgl-AnzV)
Vom 23. November 2022
Auf Grund des § 34 Absatz 3 auch in Verbindung mit
§ 237 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsge
setzes, von denen § 34 Absatz 3 durch Artikel 7 Num
mer 3 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534)
eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1a Nummer 1
der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum
Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember
2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der zuletzt durch Artikel 1
Nummer 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2021
(BGBl. I S. 5256) geändert worden ist, verordnet die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:
§1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für
1. Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1
Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die
der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanz
dienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) unterliegen
und keine kleinen Versicherungsunternehmen im
Sinne des § 211 des Versicherungsaufsichtsgeset
zes oder Sterbekassen sind, und
2. Pensionsfonds im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 5
des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die der Auf
sicht der Bundesanstalt unterliegen.
übermittelt werden, und die Angabe, ob personen
bezogene Daten übermittelt werden oder ob ihre
Verarbeitung an einen Dienstleister ausgegliedert
wird,
4. die Kategorie, die die Art der Funktion oder Versi
cherungstätigkeit entsprechend der Bezeichnung
der ausgegliederten Funktion oder Versicherungs
tätigkeit widerspiegelt und die die Ermittlung ver
schiedener Arten von Vereinbarungen ermöglicht,
5. den Namen der Person, die im Fall der Ausgliede
rung einer Schlüsselfunktion oder einer selbst defi
nierten Schlüsselaufgabe beim Dienstleister hierfür
zuständig ist,
6. eine Beschreibung des Umfangs der Ausgliede
rung mit der Angabe, ob in Teilen oder im Ganzen
ausgegliedert wird,
7. die Gründe für die Ausgliederung,
8. die Angabe, ob es sich um die Ausgliederung einer
wichtigen Funktion oder Versicherungstätigkeit
handelt, und eine Begründung dafür,
9. das Datum der letzten Bewertung der Wichtigkeit
der ausgegliederten Funktion oder Versicherungs
tätigkeit,
Anzeigen nach § 47
Nummer 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
10. die Firma, die Handelsregisternummer, sofern vor
handen eine Kennziffer für die juristische Person,
die im Handelsregister eingetragene Adresse und
sonstige relevante Kontaktangaben des Dienstleis
ters sowie gegebenenfalls die Firma des Mutter
unternehmens des Dienstleisters,
(1) Die in § 1 genannten Unternehmen haben in An
zeigen nach § 47 Nummer 8 des Versicherungsauf
sichtsgesetzes folgende Informationen aufzunehmen:
11. den Staat, in dem die Dienstleistung erbracht wer
den soll, einschließlich des Standortes, an dem die
Daten gespeichert werden,
1. eine vom Unternehmen vergebene Referenznum
mer für jeden Ausgliederungsvertrag,
12. in dem Fall, dass auf einen Cloud-Anbieter ausge
gliedert wird, die Bezeichnung des Cloud-Dienst
modells, des Cloud-Bereitstellungsmodells und
der spezifischen Art der betreffenden Daten sowie
der Standorte, an denen diese Daten gespeichert
werden,
§2
2. das Datum des Vertragsbeginns, gegebenenfalls
das Datum der nächsten Vertragsverlängerung, ge
gebenenfalls das Datum des Vertragsendes und
gegebenenfalls Kündigungsfristen für den Dienst
leister, auf den die Funktion oder Versicherungs
tätigkeit ausgegliedert wird,
3. eine Bezeichnung der ausgegliederten Funktion oder
Versicherungstätigkeit einschließlich einer Bezeich
nung der Daten, die im Rahmen der Ausgliederung
13. das Datum der letzten Risikoanalyse der Ausglie
derung und eine Zusammenfassung der wesent
lichen Ergebnisse,
14. das Datum der Genehmigung des Ausgliederungs
vertrages durch die Geschäftsleitung,
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15. die Angabe des auf den Ausgliederungsvertrag an
wendbaren Rechts,
16. gegebenenfalls die Firmen von Subdienstleistern,
an die wesentliche Teile einer wichtigen Funktion
oder Versicherungstätigkeit weiter ausgegliedert
werden, jeweils
a) einschließlich des Staates, in dem der Sub
dienstleister registriert ist,
b) des Ortes, an dem die Dienstleistung erbracht
wird, und
c) gegebenenfalls des Standortes, an dem die Da
ten gespeichert werden,
17. das Ergebnis einer Bewertung
a) der Ersetzbarkeit des Dienstleisters mit Erläute
rung,
b) der Möglichkeit einer Wiedereingliederung einer
wichtigen Funktion oder Versicherungstätigkeit
in das Unternehmen oder
c) der Auswirkungen einer etwaigen Einstellung
der wichtigen Funktion oder Versicherungstätig
keit,
18. eine Erklärung, ob Interessenkonflikte bestehen,
und eine Darstellung von bestehenden Interessen
konflikten.
Für Pensionskassen und Pensionsfonds gilt Satz 1 für
die Anzeige der Ausgliederung sonstiger Tätigkeiten
nach § 234e Absatz 3 und § 237 Absatz 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 47 Nummer 8 des Versicherungsauf
sichtsgesetzes mit der Maßgabe, dass in der Anzeige
nur die Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6,
7, 10, 11, 12, 13, 15, 16 und 18 aufzunehmen sind.
(2) Wenn das Unternehmen eine nach Absatz 1 an
gezeigte Ausgliederung nicht durchführt, soll es diesen
Umstand anzeigen.
§3
Anzeigen nach § 47
Nummer 9 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
(1) Wesentliche nach Vertragsschluss eingetretene
Umstände, die die in § 1 genannten Unternehmen nach
§ 47 Nummer 9 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
anzuzeigen haben, sind insbesondere
1. Vertragsänderungen von wesentlicher Bedeutung,
2. die Vereinbarung zusätzlicher wesentlicher vertrag
licher Regelungen, insbesondere die Vereinbarung
von zusätzlichen Leistungen,
3. die Änderung der Bewertung, ob eine Ausgliede
rung als wichtig oder unwichtig einzustufen ist,
4. wesentliche Abweichungen, die sich aus einer
neuen oder geänderten Risikoanalyse bezüglich
der Ausgliederung ergeben,
5. neue Subdelegationen bezüglich wesentlicher Teile
einer wichtigen Funktion oder Versicherungstätig
keit,
6. die Änderung der Einschätzung zur Ersetzbarkeit
des Dienstleisters,
7. nach Vertragsschluss erbrachte Dienstleistungen
in Drittstaaten durch den Dienstleister oder seine
Subdienstleister,
8. die ordentliche oder außerordentliche Kündigung
des Ausgliederungsvertrages bei unbefristeten Ver
trägen oder vor Ablauf der Vertragslaufzeit,
9. die Übernahme der Kontrolle über den Dienstleister
durch ein anderes Unternehmen nach Kenntnis,
10. der Wechsel der Person, die im Fall der Ausgliede
rung einer Schlüsselfunktion oder einer selbst de
finierten Schlüsselaufgabe beim Dienstleister hier
für zuständig ist.
(2) Nach Vertragsschluss eingetretene wesentliche
Umstände im Sinne des § 47 Nummer 9 des Versiche
rungsaufsichtsgesetzes sind auch solche Umstände,
die die Fortführung der Geschäftstätigkeit des Unter
nehmens beeinträchtigen können, insbesondere
1. nicht nur kurzfristige Unterbrechung oder Unmög
lichkeit der Erbringung der Dienstleistung,
2. erhebliche Vertragsverletzungen durch den Dienst
leister,
3. erhebliche Rechtsverstöße, insbesondere durch den
Wegfall der aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen
der Ausgliederung nach § 32 des Versicherungs
aufsichtsgesetzes, die umfassende Einschränkung
von Informations- und Prüfrechten des Unterneh
mens oder der Aufsichtsbehörde oder Verstöße
des Dienstleisters gegen datenschutzrechtliche
Bestimmungen,
4. die fehlende oder nur sehr unzureichende Bereit
schaft des Dienstleisters, aufsichtliche Anordnun
gen umzusetzen oder an deren Umsetzung mitzu
wirken, insbesondere im Rahmen der Beseitigung
und Vermeidung von Missständen,
5. erhebliche Sicherheitsvorfälle im Zusammenhang
mit der Ausgliederung beim Unternehmen oder
beim Dienstleister nach Kenntnis,
6. ein unzureichendes Risiko- und Notfallmanagement
des Dienstleisters,
7. unzureichende Ressourcen des Dienstleisters für
die ordnungsgemäße Ausführung der ausgeglie
derten Funktion oder Versicherungstätigkeit,
8. Kenntnis über Umstände, nach denen eine leitende
Person des Dienstleisters nicht als zuverlässig be
trachtet werden kann,
9. fehlende oder nur unzureichende Mitwirkung des
Dienstleisters bei Beendigung der Ausgliederung,
10. drohende Zahlungsunfähigkeit des Dienstleisters,
11. Kenntnis über schwerwiegende Reputationsschä
den beim Dienstleister,
12. Konflikte am Sitz des Dienstleisters in Drittstaaten,
die zu einer wesentlichen Gefährdung der ausge
gliederten Funktion oder Versicherungstätigkeit
führen oder führen könnten.
(3) Zeigt ein in § 1 genanntes Unternehmen nach
Vertragsschluss eingetretene wesentliche Umstände in
Bezug auf wichtige ausgegliederte Funktionen und Ver
sicherungstätigkeiten an, die zum Zeitpunkt des Inkraft
tretens dieser Verordnung bereits bestanden, sind zu
dem die Informationen nach § 2 Absatz 1 anzuzeigen.
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§4
§5
Übermittlung
von Anzeigen und Unterlagen
Zurückweisung
von Anzeigen und Unterlagen
(1) Die in § 1 genannten Unternehmen haben die
Anzeigen und die Unterlagen nach den §§ 2 und 3 Ab
satz 1 elektronisch an die Melde- und Veröffent
lichungsplattform der Bundesanstalt zu übermitteln.
Dabei haben die Unternehmen die ordnungsgemäße
Datenübermittlung durch Berücksichtigung der in der
Melde- und Veröffentlichungsplattform hinterlegten In
formationen und Hinweise sicherzustellen. Die Bun
desanstalt legt Einzelheiten zur Form und zu den zu
verwendenden Datenformaten für die Übermittlung
der Anzeigen fest. Sie gibt die Einzelheiten auf ihrer
Internetseite bekannt.
(2) Die in § 1 genannten Unternehmen haben die
Anzeigen nach § 3 Absatz 2 in Textform an die Bun
desanstalt zu übermitteln.
(3) Bei der Übermittlung von Anzeigen haben sich
die in § 1 genannten Unternehmen gegenüber der Bun
desanstalt durch eine Kennziffer für die juristische Per
son zu identifizieren. Sie verwenden dazu eine Kenn
ziffer, die sie auf Dauer nutzen dürfen und beibehalten.
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(1) Die Bundesanstalt weist Datensätze zur Über
mittlung von Anzeigen und Unterlagen nach den §§ 2
und 3 Absatz 1 zurück wenn,
1. die Datensätze nicht die von ihr festgelegten Daten
formate einhalten oder
2. keine Unternehmenskennung nach § 4 Absatz 3 an
gegeben ist.
(2) Zurückgewiesene Anzeigen und Unterlagen gel
ten als nicht übermittelt. Die Nachricht über eine Zu
rückweisung ist in der Melde- und Veröffentlichungs
plattform der Bundesanstalt abrufbar.
§6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 23. November 2022
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Mark Branson