Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 46 vom 30.11.2022  - Seite 2102 bis 2104 - Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften

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2102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2022 Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften Vom 25. November 2022 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes rates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Energiesicherungsgesetzes Das Energiesicherungsgesetz vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 28. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1902) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Der Angabe zu § 11 wird das Wort ,,; Verord nungsermächtigung" angefügt. b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: ,,§ 13 (weggefallen)". c) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 23a Enteignung von beweglichen Sachen und Zugang zu Unterlagen". 1a. Nach § 3 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein gefügt: ,,(3a) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 ist nach ihrer Ver kündung dem Bundestag mitzuteilen. Die Rechts verordnung ist unverzüglich aufzuheben, wenn es der Bundestag innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung verlangt." 2. In § 10 Absatz 1 Satz 3 wird nach den Wörtern ,,andere Behörden" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ,,Marktgebietsverantwortlichen" die Wörter ,,und die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen" eingefügt. 3. § 11 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift wird das Wort ,,; Verordnungs ermächtigung" angefügt. b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt: ,,(1) Wenn dies zur Sicherung der Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie oder zur Erfüllung der Verpflichtungen zu Solidari tätsmaßnahmen nach § 2a erforderlich ist, kann durch eine Rechtsverordnung nach den §§ 1, 2 und 2a Absatz 1, jeweils in Verbindung mit § 3 oder durch eine Maßnahme aufgrund einer Rechtsverordnung nach den §§ 1, 2 und 2a Ab satz 1, jeweils in Verbindung mit § 4 oder § 7 durch Enteignung das Eigentum an Erdöl und Erdölerzeugnissen, an sonstigen festen, flüssi gen und gasförmigen Energieträgern, an elektri scher Energie und sonstigen Energien (Güter) oder an Produktionsmitteln der gewerblichen Wirtschaft, soweit diese Produktionsmittel der Versorgung mit elektrischer Energie und Erdgas dienen, auch zugunsten eines Dritten, entzogen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, soweit die Güter für nichtenergetische Zwecke bestimmt sind. Im Fall einer Enteignung nach Satz 1 ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. (2) Die Entschädigung wird gewährt für Ver mögensnachteile, die unmittelbar durch die Ent eignung entstehen. (3) Vermögensvorteile, die dem Entschädi gungsberechtigten infolge der Enteignung ent stehen, sind bei der Festsetzung der Entschä digung mindernd zu berücksichtigen. Hat bei der Entstehung eines Vermögensnachteils ein Verschulden des Entschädigungsberechtigten mitgewirkt, so ist § 254 des Bürgerlichen Ge setzbuchs sinngemäß anzuwenden. (4) Für die Bemessung der Entschädigung sind bei der Enteignung von Gütern im Sinne des Absatzes 1 maßgeblich die Erwerbs- oder Produktionskosten des Entschädigungsberech tigten zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Produktion des enteigneten Guts zuzüglich der Kosten für die Finanzierung. Soweit das Gut nach Satz 1 aus einem Bestand enteignet wurde, der durch mehrere untrennbar zusam menhängende oder zusammengesetzte Er werbsvorgänge erlangt wurde, sind als Maß stab die durchschnittlichen mengengewichteten Erwerbskosten heranzuziehen. Abweichend von Satz 1 ist der Verkehrswert maßgebend, wenn dies trotz des überragenden öffentlichen Inte resses an der Sicherung der Energieversorgung nach § 1 oder an der Erfüllung der Verpflich tungen zu Solidaritätsmaßnahmen nach § 2a unter Abwägung der gegenseitigen Interessen im Einzelfall geboten ist; dies kann der Fall sein, wenn der Erwerb oder die Produktion nach Satz 1 so lange zurückliegen, dass ein Abstellen auf den Bemessungsmaßstab nach Satz 1 im Einzelfall unbillig wäre. Im Falle der Enteignung von Produktionsmitteln der gewerblichen Wirt schaft im Sinne des Absatzes 1 ist für die Be messung der Entschädigung deren Verkehrs wert maßgeblich. Soweit die Ermittlung der Bemessung nach den Sätzen 1 bis 4 die Mit wirkung des Entschädigungsberechtigten erfor dert, ist dieser verpflichtet, die notwendigen Handlungen vorzunehmen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2022 4. 2103 c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 5 und 6. § 19 Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwen den. d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7 und in Satz 2 wird die Angabe ,,3" durch die Angabe ,,6" ersetzt. (4) Für eine Enteignung nach Absatz 1 Num mer 1 ist eine Entschädigung in Höhe des Ver kehrswertes des Enteignungsgegenstandes zu leisten. § 21 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. In dem Verwaltungsakt nach Ab satz 1 Nummer 1 sind Angaben zur Höhe der Entschädigung aufzunehmen, wenn diese zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes bereits feststeht. Der Verwaltungsakt muss die in § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Angaben enthalten. § 12 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge fügt: ,,(2) Eine Entschädigung nach Absatz 1 ist regelmäßig geboten bei Maßnahmen aufgrund einer nach § 2a Absatz 1 erlassenen Rechts verordnung." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Angabe ,,Abs. 3 und 4" wird durch die Wörter ,,Absatz 3, 6 und 7" ersetzt. 5. § 13 wird aufgehoben. 6. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt: ,,§ 23a Enteignung von beweglichen Sachen und Zugang zu Unterlagen (1) Zur Sicherung der Energieversorgung im Sinne des § 18 Absatz 1 können durch Verwal tungsakt Anordnungen getroffen werden über 1. die Enteignung von beweglichen Sachen, die für die Errichtung von Erdgasleitungen erforderlich sind und 2. den Zugang zu Unterlagen, insbesondere zu Dokumentationen, Schriftstücken, Zeichnun gen, bildlichen Darstellungen und Aufzeichnun gen einschließlich technischer Aufzeichnungen, und deren Nutzbarkeit, einschließlich der Ein räumung von Nutzungsrechten in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, soweit Zugang und Nutzung die Errichtung von Erdgasleitungen ermöglichen oder ihre Errich tung beschleunigen können. (2) Enteignungsbegünstigte für Enteignungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 können auch private oder öffentliche Unternehmen sein, die Erdgasleitungen errichten und dafür Enteignungs gegenstände nach Absatz 1 Nummer 1 benötigen. Der Enteignungsgegenstand darf nur für den in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Zweck verwen det werden. (3) Die Enteignung nach Absatz 1 Nummer 1 ist nur zulässig, wenn 1. sie zur Sicherung des Funktionierens des Ge meinwesens im Sektor Energie und zur Auf rechterhaltung der Versorgungssicherheit erfor derlich ist, 2. der freihändige Erwerb oder die Herstellung dem Enteignungsgegenstand gleichwertiger Sachen nicht oder nicht in angemessener Frist möglich ist und 3. der Enteignungsbegünstigte sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des Enteignungs gegenstandes zu angemessenen Bedingungen vergeblich bemüht hat. (5) Der Zugang zu und das Recht zur Nutzung von Unterlagen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 können auch zugunsten privater oder öffentlicher Unternehmen angeordnet werden, die die Erdgas leitungen im Sinne des Absatzes 1 errichten. (6) Die Anordnung nach Absatz 1 Nummer 2 ist nur zulässig, 1. soweit die in den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 verkörperten Informationen nicht oder nicht in angemessener Frist auf andere Weise erlangt, erworben oder erstellt werden können und 2. wenn der von der Anordnung Begünstigte sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb der Unterlagen und der Rechte zur Nutzung nach Absatz 1 Nummer 2 zu angemessenen Bedin gungen vergeblich bemüht hat. In der Anordnung muss bestimmt werden, dass der Begünstigte die Rechte zur Nutzung nur so lange und soweit ausüben darf, wie dies für die Errichtung von Erdgasleitungen im Sinne des Ab satzes 1 notwendig ist. Die Anordnung kann be stimmen, dass der Zugang zu Unterlagen auch durch die Übermittlung von Kopien erfolgen kann, wenn diese den mit dem Zugang verfolgten Zweck in gleicher Weise erfüllen. Die herausgegebenen Unterlagen sind zurückzugeben, wenn das Recht zur Nutzung gemäß Satz 2 nicht mehr ausgeübt werden darf, dabei sind angefertigte Kopien zu vernichten. Die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) bleiben unberührt. (7) Für die Nutzung der Unterlagen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, einschließlich der Einräu mung von Nutzungsrechten in Bezug auf gewerb liche Schutzrechte und Urheberrechte, ist durch den Bund auf Antrag ein im Einzelfall angemesse nes Entgelt zu leisten. Die Höhe des Entgelts kann in einem selbständigen Verwaltungsakt festgelegt werden. Die Erstattungsansprüche des Bundes gegen denjenigen, zu dessen Gunsten die Nut zungsrechte eingeräumt werden, können auch durch Verwaltungsakt festgesetzt werden. (8) Verwaltungsakte nach dieser Vorschrift er lässt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundes ministerium der Finanzen. Eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung." 2104 7. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2022 § 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter ,,Die §§ 5, 11 und 12" durch die Wörter ,,§ 5 Satz 1, § 11 und § 12 Absatz 1, 3 und 4" ersetzt. c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 5 Satz 2 ist nicht anzuwenden." d) In Absatz 6 wird die Angabe ,,12" durch die Wörter ,,12 Absatz 1, 3 und 4" ersetzt. Artikel 2 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes 4. Nach § 35h Absatz 5 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die nach § 61 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Bundesberggesetzes resultierenden Pflichten des Unternehmers gelten unbeschadet der Regelungen der Absätze 1 bis 4." 5. § 49a Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Den Betreibern technischer Infrastrukturen ist die Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von zwei Wo chen ab Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder nach Information an die Gemeinde als betroffener Betreiber technischer Infrastrukturen bei dem Über tragungsnetzbetreiber zu melden." 6. § 112b wird wie folgt geändert: Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Energie" durch das Wort ,,Klimaschutz" ersetzt. 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 112b das Wort ,,Energie" durch das Wort ,,Klimaschutz" ersetzt. aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Energie" durch das Wort ,,Klimaschutz" und die Angabe ,,2022" durch die Angabe ,,2023" ersetzt. 2. In § 35a Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,Anschluss punkt" durch das Wort ,,Einspeisepunkt" ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ,,Bis zum 30. Juni 2023 ist ein validierter Zwi schenbericht vorzulegen." 3. Dem § 35b Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Sofern die Angaben nach Satz 3 Nummer 1 zur Überprüfung und Sicherstellung der Füllstandsvor gaben nicht ausreichend sind, kann die Bundes netzagentur die Angaben nach Satz 3 Nummer 1 je Nutzer der Gasspeicheranlage verlangen." Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 25. November 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Robert Habeck