Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 46 vom 30.11.2022  - Seite 2112 bis 2116 - Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land-und Forstwirtschaft für das Jahr 2023 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2023 – AELV 2023)

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2112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2022 Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2023 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2023 ­ AELV 2023) Vom 25. November 2022 Auf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alters sicherung der Landwirte, der zuletzt durch Artikel 438 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bun desministerium für Ernährung und Landwirtschaft: §1 Ermittlung des Arbeitseinkommens (1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen für das Jahr 2023 maßgebende Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die sich ergeben aus 1. dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durch schnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe und 2. dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verord nung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 851/2014 (ABl. L 233 vom 6.8.2014, S. 21) ge ändert worden ist. (2) Bei Betrieben mit einem nach § 32 Absatz 6 Satz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zugrunde zu legenden Wirtschaftswert bis zu 49 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeits einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert 1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alters sicherung der Landwirte (Gruppe 1) zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Bezie hungswert vervielfältigt wird, 2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alters sicherung der Landwirte (Gruppe 2) zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2 ergebenden Bezie hungswert vervielfältigt wird. Für Betriebe mit einem zugrunde zu legenden Wirt schaftswert bis zu 25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschafts wert von mehr als 25 000 Deutsche Mark und bis zu 49 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführt ist, wird der Bezie hungswert ermittelt, indem 1. der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweili gen Anlage durch den Wert 1 000 dividiert wird, 2. dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe ver vielfältigt wird und 3. dieses Produkt vom Beziehungswert des nächst niedrigeren Wirtschaftswerts der jeweiligen Anlage abgezogen wird. Der sich nach Satz 3 ergebende Beziehungswert ist nicht zu runden. (3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden Wirtschaftswert von mehr als 49 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert 1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 3 ergebenden Bezie hungswert vervielfältigt wird, 2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 4 ergebenden Bezie hungswert vervielfältigt wird. Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirt schaftswert von mehr als 49 000 Deutsche Mark und bis zu 500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem 1. der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschafts wert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage durch den Differenzbetrag zwischen dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweili gen Anlage dividiert wird, 2. dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächsthöheren Wirtschaftswert der jeweiligen An lage entspricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage entspricht, vervielfältigt wird und 3. dieses Produkt zu dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage entspricht, addiert wird. Für Betriebe der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert von mehr als 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,2046fache des Wirtschafts werts. Für Betriebe der Gruppe 2 mit einem Wirt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2022 2113 schaftswert von mehr als 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1778fache des Wirtschaftswerts. Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, für das die ses Einkommen zu ermitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße dieses Jahres dividiert wird, (4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Ab satz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alters sicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das Ar beitseinkommen ermittelt, indem 3. dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Ar beitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 vervielfältigt wird und 1. die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung des Be triebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeits einkommen 2) ergeben würden, 2. der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieb lichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des Unternehmers oder der Unternehmerin und einem 4. dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen wird. (5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forst wirtschaft wird auf volle Euro abgerundet. §2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 25. November 2022 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil 2114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2022 Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) Wirtschaftswert in DM Beziehungswert bis 25 000 1,2606 26 000 1,2478 27 000 1,2346 28 000 1,2212 29 000 1,2077 30 000 1,1941 31 000 1,1806 32 000 1,1671 33 000 1,1538 34 000 1,1406 35 000 1,1276 36 000 1,1148 37 000 1,1021 38 000 1,0897 39 000 1,0775 40 000 1,0655 41 000 1,0538 42 000 1,0422 43 000 1,0309 44 000 1,0198 45 000 1,0090 46 000 0,9983 47 000 0,9879 48 000 0,9777 49 000 0,9677 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2022 Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) Wirtschaftswert in DM Beziehungswert bis 25 000 0,7408 26 000 0,7477 27 000 0,7529 28 000 0,7565 29 000 0,7589 30 000 0,7601 31 000 0,7604 32 000 0,7600 33 000 0,7589 34 000 0,7572 35 000 0,7550 36 000 0,7524 37 000 0,7495 38 000 0,7462 39 000 0,7428 40 000 0,7390 41 000 0,7351 42 000 0,7311 43 000 0,7270 44 000 0,7227 45 000 0,7184 46 000 0,7140 47 000 0,7096 48 000 0,7051 49 000 0,7006 2115 2116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2022 Anlage 3 (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1) Wirtschaftswert in DM Beziehungswert 49 000 0,9677 100 000 0,6427 150 000 0,4923 200 000 0,4032 250 000 0,3436 300 000 0,3007 350 000 0,2682 400 000 0,2426 450 000 0,2218 500 000 0,2046 Anlage 4 (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2) Wirtschaftswert in DM Beziehungswert 49 000 0,7006 100 000 0,5109 150 000 0,4041 200 000 0,3368 250 000 0,2905 300 000 0,2563 350 000 0,2300 400 000 0,2091 450 000 0,1920 500 000 0,1778