8251-10-1-29
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2022
Verordnung
zur Ermittlung des Arbeitseinkommens
aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2023
(Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2023 AELV 2023)
Vom 25. November 2022
Auf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alters
sicherung der Landwirte, der zuletzt durch Artikel 438
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bun
desministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
§1
Ermittlung des Arbeitseinkommens
(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen
für das Jahr 2023 maßgebende Arbeitseinkommen aus
Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von
Beziehungswerten ermittelt, die sich ergeben aus
1. dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durch
schnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der
Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen
Testbetriebe und
2. dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verord
nung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember
1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem
Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die
den Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998,
S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
Nr. 851/2014 (ABl. L 233 vom 6.8.2014, S. 21) ge
ändert worden ist.
(2) Bei Betrieben mit einem nach § 32 Absatz 6
Satz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der
Landwirte zugrunde zu legenden Wirtschaftswert bis
zu 49 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeits
einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der
Wirtschaftswert
1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6
Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alters
sicherung der Landwirte (Gruppe 1) zuzuordnen sind,
mit dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Bezie
hungswert vervielfältigt wird,
2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6
Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alters
sicherung der Landwirte (Gruppe 2) zuzuordnen sind,
mit dem sich aus der Anlage 2 ergebenden Bezie
hungswert vervielfältigt wird.
Für Betriebe mit einem zugrunde zu legenden Wirt
schaftswert bis zu 25 000 Deutsche Mark gilt der für
diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Für
Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschafts
wert von mehr als 25 000 Deutsche Mark und bis zu
49 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den
Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführt ist, wird der Bezie
hungswert ermittelt, indem
1. der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und
dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweili
gen Anlage durch den Wert 1 000 dividiert wird,
2. dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem
Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und
dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe ver
vielfältigt wird und
3. dieses Produkt vom Beziehungswert des nächst
niedrigeren Wirtschaftswerts der jeweiligen Anlage
abgezogen wird.
Der sich nach Satz 3 ergebende Beziehungswert ist
nicht zu runden.
(3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden
Wirtschaftswert von mehr als 49 000 Deutsche Mark
ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und
Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert
1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 zuzuordnen sind,
mit dem sich aus der Anlage 3 ergebenden Bezie
hungswert vervielfältigt wird,
2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 zuzuordnen sind,
mit dem sich aus der Anlage 4 ergebenden Bezie
hungswert vervielfältigt wird.
Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirt
schaftswert von mehr als 49 000 Deutsche Mark und
bis zu 500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert
in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das
Arbeitseinkommen ermittelt, indem
1. der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschafts
wert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert
der jeweiligen Anlage durch den Differenzbetrag
zwischen dem nächsthöheren Wirtschaftswert und
dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweili
gen Anlage dividiert wird,
2. dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach
Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem
nächsthöheren Wirtschaftswert der jeweiligen An
lage entspricht, und dem nach Satz 1 ermittelten
Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren
Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage entspricht,
vervielfältigt wird und
3. dieses Produkt zu dem nach Satz 1 ermittelten
Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren
Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage entspricht,
addiert wird.
Für Betriebe der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert
von mehr als 500 000 Deutsche Mark beträgt das
Arbeitseinkommen das 0,2046fache des Wirtschafts
werts. Für Betriebe der Gruppe 2 mit einem Wirt
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schaftswert von mehr als 500 000 Deutsche Mark
beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1778fache des
Wirtschaftswerts.
Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, für das die
ses Einkommen zu ermitteln ist, durch zwei Drittel
der Bezugsgröße dieses Jahres dividiert wird,
(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Ab
satz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alters
sicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das Ar
beitseinkommen ermittelt, indem
3. dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Ar
beitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2
vervielfältigt wird und
1. die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2 und 3
ermittelt werden, die sich bei Zuordnung des Be
triebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei
Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeits
einkommen 2) ergeben würden,
2. der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieb
lichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des
Unternehmers oder der Unternehmerin und einem
4. dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen
wird.
(5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forst
wirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 25. November 2022
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
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Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
bis 25 000
1,2606
26 000
1,2478
27 000
1,2346
28 000
1,2212
29 000
1,2077
30 000
1,1941
31 000
1,1806
32 000
1,1671
33 000
1,1538
34 000
1,1406
35 000
1,1276
36 000
1,1148
37 000
1,1021
38 000
1,0897
39 000
1,0775
40 000
1,0655
41 000
1,0538
42 000
1,0422
43 000
1,0309
44 000
1,0198
45 000
1,0090
46 000
0,9983
47 000
0,9879
48 000
0,9777
49 000
0,9677
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Anlage 2
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
bis 25 000
0,7408
26 000
0,7477
27 000
0,7529
28 000
0,7565
29 000
0,7589
30 000
0,7601
31 000
0,7604
32 000
0,7600
33 000
0,7589
34 000
0,7572
35 000
0,7550
36 000
0,7524
37 000
0,7495
38 000
0,7462
39 000
0,7428
40 000
0,7390
41 000
0,7351
42 000
0,7311
43 000
0,7270
44 000
0,7227
45 000
0,7184
46 000
0,7140
47 000
0,7096
48 000
0,7051
49 000
0,7006
2115
2116
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Anlage 3
(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)
Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
49 000
0,9677
100 000
0,6427
150 000
0,4923
200 000
0,4032
250 000
0,3436
300 000
0,3007
350 000
0,2682
400 000
0,2426
450 000
0,2218
500 000
0,2046
Anlage 4
(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)
Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
49 000
0,7006
100 000
0,5109
150 000
0,4041
200 000
0,3368
250 000
0,2905
300 000
0,2563
350 000
0,2300
400 000
0,2091
450 000
0,1920
500 000
0,1778