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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022
Gesetz
zur Änderung des
Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches*
Vom 4. Dezember 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos
sen:
Artikel 1
Änderung des
Bundeszentralregistergesetzes
Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I
S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3420)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,und für
Verbraucherschutz" gestrichen.
2. In § 5 Absatz 1 Nummer 8 werden die Wörter ,,die
durch die Verordnung (EU) 2019/818 (ABl. L 135
vom 22.5.2019, S. 85)" durch die Wörter ,,die zu
letzt durch die Verordnung (EU) 2021/1151 (ABl.
L 249 vom 14.7.2021, S. 7)" ersetzt.
3. Dem § 17 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Wird die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes
oder die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
ohne Widerruf der Zurückstellung begonnen oder
fortgesetzt, so ist dies im Register zu vermerken."
4. In § 25 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,und für
Verbraucherschutz" gestrichen.
* Artikel 4 dieses Gesetzes dient der Umsetzung des Rahmenbe
schlusses 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur straf
rechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen
von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (ABl. L 328 vom 6.12.2008,
S. 55).
5. Dem § 30a wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Die Daten aus einem erweiterten Führungs
zeugnis dürfen von der entgegennehmenden Stelle
nur verarbeitet werden, soweit dies zur Prüfung der
Eignung der Person für eine Tätigkeit, die Anlass zu
der Vorlage des Führungszeugnisses gewesen ist,
erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff
Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu
löschen, wenn die Person die Tätigkeit, die Anlass
zu der Vorlage des Führungszeugnisses gewesen
ist, nicht ausübt. Die Daten sind spätestens sechs
Monate nach der letztmaligen Ausübung der Tätig
keit zu löschen."
6. § 30b wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge
fügt:
,,(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mit
teilung über Eintragungen im Strafregister eines
Partnerstaates zu dessen Staatsangehörigen.
Partnerstaat nach Satz 1 ist ein Drittstaat, mit
dem die Europäische Union in einem Abkom
men den elektronischen Austausch von Straf
registerinformationen vereinbart hat."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
,,(3) Ersuchen der Registerbehörde um Über
mittlung der nach Absatz 1 oder Absatz 1a in
das Führungszeugnis zusätzlich aufzunehmen
den Eintragungen für ein Führungszeugnis von
Drittstaatsangehörigen sind zu richten
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1. im Fall des Absatzes 1 unter Nutzung von
ECRIS-TCN an die in diesem System ausge
wiesenen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union und
2. im Fall des Absatzes 1a an den jeweiligen
Partnerstaat, dessen Staatsangehörigkeit
die Person besitzt."
c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Mit
gliedstaaten" die Wörter ,,oder hat der Partner
staat" eingefügt.
7. § 30c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
,,Registerbehörde" die Wörter ,,oder über das
Nutzerkonto nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des
Onlinezugangsgesetzes" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,Der Nachweis ist ausschließlich über elek
tronische Identifizierungssysteme zulässig,
die mit dem Vertrauensniveau ,,hoch" im
Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c
der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Euro
päischen Parlaments und des Rates vom
23. Juli 2014 über elektronische Identifi
zierung und Vertrauensdienste für elektro
nische Transaktionen im Binnenmarkt und
zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG
(ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23
vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016,
S. 44) notifiziert sind."
bb) In dem neuen Satz 3 in dem Satzteil vor
Nummer 1 wird das Wort ,,Dabei" durch die
Wörter ,,Um den elektronischen Identitäts
nachweis führen zu können," ersetzt und
werden nach dem Wort ,,Aufenthaltstitels"
die Wörter ,,oder aus einem elektronischen
Speicher- und Verarbeitungsmedium eines
mobilen Endgeräts" eingefügt.
8. In § 39 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,und für
Verbraucherschutz" gestrichen.
9. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach der Angabe ,,§ 30 Ab
satz 1" das Komma und die Wörter ,,für den
Umfang der Auskunft gilt § 30b Absatz 1 Satz 1
und Absatz 2 bis 4" gestrichen.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,sie" das
Komma und die Wörter ,,wenn die antragstel
lende Person im Geltungsbereich dieses Geset
zes wohnt," gestrichen.
c) In Satz 5 werden die Wörter ,,ist die Mitteilung
an eine von ihr benannte amtliche Vertretung
der Bundesrepublik Deutschland zu senden"
durch die Wörter ,,kann sie die Mitteilung auch
an eine von ihr benannte amtliche Vertretung
der Bundesrepublik Deutschland senden las
sen" ersetzt.
10. In § 42a Absatz 1a Satz 1 in dem Satzteil vor Num
mer 1, § 49 Absatz 3 Satz 2 und § 55 Absatz 2
Satz 4 werden jeweils die Wörter ,,und für Verbrau
cherschutz" gestrichen.
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11. Dem § 56 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Satz 1 gilt nicht, soweit die Verurteilung im Gel
tungsbereich dieses Gesetzes vollstreckt wird."
12. § 57a Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird aufgehoben.
b) In dem neuen Satz 3 werden nach den Wörtern
,,Voraussetzungen nach § 30a" die Wörter ,,Ab
satz 1 und 2 Satz 2" eingefügt.
13. Nach § 57a wird folgender § 57b eingefügt:
,,§ 57b
Speicherung und
Austausch von Registerinformationen
im Zusammenhang mit einem Partnerstaat
Die §§ 56b und 57a Absatz 1 bis 3 und 5 bis 7
gelten entsprechend für die Speicherung und den
Austausch von Registerinformationen im Zusam
menhang mit einem Partnerstaat."
14. Nach § 58c wird folgender § 58d eingefügt:
,,§ 58d
Kennzeichnung eines Datensatzes
(1) Zur Kennzeichnung eines Datensatzes in
ECRIS-TCN nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c
der Verordnung (EU) 2019/816 unterrichtet die für
die Mitteilung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 zustän
dige Stelle die Registerbehörde darüber, ob eine
strafgerichtliche Verurteilung aufgrund einer terro
ristischen oder aufgrund einer sonstigen Straftat
erfolgt ist, die
1. mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von min
destens drei Jahren bedroht ist und
2. zu einer der im Anhang zur Verordnung (EU)
2018/1240 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12. September 2018 über die
Einrichtung eines Europäischen Reiseinforma
tions- und -genehmigungssystems (ETIAS) und
zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr.
1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399,
(EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl.
L 236 vom 19.9.2018, S. 1; L 323 vom
19.12.2018, S. 37; L 193 vom 17.6.2020, S. 16),
die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15)
geändert worden ist, aufgeführten Deliktsgrup
pen gehört.
(2) Die Registerbehörde darf die nach Absatz 1
übermittelten personenbezogenen Daten erheben,
speichern und verwenden, soweit dies zu Zwecken
der Verordnung (EU) 2019/816 erforderlich ist. Ist
eine Verwendung zu diesen Zwecken nicht mehr
erforderlich, so sind die personenbezogenen Daten
unverzüglich zu löschen."
15. In § 69 Absatz 4 wird die Angabe ,,184k" durch die
Angabe ,,184l" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November
2148
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022
2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 150c Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,und
für Verbraucherschutz" gestrichen.
2. § 150e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Re
gisterbehörde" die Wörter ,,oder über das Nut
zerkonto nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Online
zugangsgesetzes" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,Der Nachweis ist ausschließlich über elek
tronische Identifizierungssysteme zulässig,
die mit dem Vertrauensniveau ,,hoch" im
Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c
der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Euro
päischen Parlaments und des Rates vom
23. Juli 2014 über elektronische Identifizie
rung und Vertrauensdienste für elektronische
Transaktionen im Binnenmarkt und zur Auf
hebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257
vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015,
S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) notifiziert
sind."
bb) In dem neuen Satz 3 in dem Satzteil vor
Nummer 1 wird das Wort ,,Dabei" durch die
Wörter ,,Um den elektronischen Identitäts
nachweis führen zu können," und werden
nach dem Wort ,,eID-Karte" ein Komma und
die Wörter ,,eines mobilen Endgeräts" einge
fügt.
3. In § 153c Satz 1 werden die Wörter ,,und für Ver
braucherschutz" gestrichen und wird das Wort
,,Energie" durch das Wort ,,Klimaschutz" ersetzt.
dies erforderlich ist, um die Eignung einer Person für
diejenige Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in
das Führungszeugnis gewesen ist, zu prüfen. Die Da
ten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie
sind unverzüglich zu löschen, wenn die Person eine
Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2
nicht ausübt. Die Daten sind spätestens sechs Monate
nach der letztmaligen Ausübung einer solchen Tätig
keit zu löschen."
Artikel 4
Änderung des
Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli
2022 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 5 Nummer 5a Buchstabe c wird die Angabe
,,Absatz 5" durch die Angabe ,,Absatz 6" ersetzt.
2. § 130 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,wegen sei
ner Zugehörigkeit" durch die Wörter ,,wegen
dessen Zugehörigkeit" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,wegen sei
ner Zugehörigkeit" durch die Wörter ,,wegen
dessen Zugehörigkeit" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a werden die
Wörter ,,wegen seiner Zugehörigkeit" durch die
Wörter ,,wegen dessen Zugehörigkeit" ersetzt.
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
Artikel 3
Änderung des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
§ 72a Absatz 5 des Achten Buches Sozialgesetz
buch Kinder- und Jugendhilfe in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I
S. 2022), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
,,(5) Die Träger der öffentlichen und freien Jugend
hilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 ein
gesehenen Daten nur folgende Daten erheben und
speichern:
1. den Umstand der Einsichtnahme,
2. das Datum des Führungszeugnisses und
,,(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung
der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetz
buches bezeichneten Art gegen eine der in Ab
satz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehr
heiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen
Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrhei
ten öffentlich oder in einer Versammlung in einer
Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost,
die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine
solche Person oder Personenmehrheit aufzu
stacheln und den öffentlichen Frieden zu stören."
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die An
gabe ,,3 oder 4" wird durch die Angabe ,,3 bis 5"
ersetzt.
3. die Information, ob die das Führungszeugnis betref
fende Person wegen einer der folgenden Straftaten
rechtskräftig verurteilt worden ist:
e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und die An
gabe ,,Absatz 5" wird durch die Angabe ,,Ab
satz 6" ersetzt.
a) wegen einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Straf
tat oder
f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und die
Wörter ,,Absätzen 5 und 6, sowie in den Fällen
der Absätze 3 und 4" werden durch die Wörter
,,Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Ab
sätze 3 bis 5" ersetzt.
b) wegen einer nicht in Absatz 1 Satz 1 genannten
Straftat, die die Person als ungeeignet im Um
gang mit Kindern und Jugendlichen erscheinen
lässt.
Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dür
fen die gespeicherten Daten nur verarbeiten, soweit
3. In § 192a werden die Wörter ,,wegen seiner Zu
gehörigkeit" durch die Wörter ,,wegen dessen Zu
gehörigkeit" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022
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Inkrafttreten
(2) Artikel 1 Nummer 14 tritt am 1. April 2023 in
Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 3 tritt am 1. Oktober 2023 in
Kraft.
Artikel 5
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. Dezember 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann