Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 51 vom 20.12.2022  - Seite 2294 bis 2327 - Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)

610-6-21611-1611-1611-1611-1611-1611-1611-1611-4-4611-4-4611-5610-6-16610-6-8610-6-8610-6-18611-10-14611-10-14611-10-14611-10-14-1610-7610-7611-7610-6-10610-6-10610-1-29610-1-3610-1-3610-1-4610-1-4600-1600-1600-1600-1601-4610-1085-48601-3610-6-4610-6-4612-6-4860-6-20-1610-1-22
2294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)1 Vom 16. Dezember 2022 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes rates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel 19 20 21 22 23 24 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Weitere Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Änderung des Gewerbesteuergesetzes Änderung des Umwandlungssteuergesetzes Änderung des Außensteuergesetzes Weitere Änderung des Außensteuergesetzes Änderung des Investmentsteuergesetzes Änderung des Umsatzsteuergesetzes Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverord nung Änderung des Bewertungsgesetzes Weitere Änderung des Bewertungsgesetzes Änderung des Grundsteuergesetzes Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes Weitere Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes Änderung des Steueroasen-Abwehrgesetzes Artikel 15 Nummer 2 Buchstabe b dieses Gesetzes dient der Umset zung von Artikel 171 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersys tem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/890 (ABl. L 155 vom 8.6.2022, S. 1), in Verbin dung mit Artikel 4 Buchstabe b der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwert steuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 23), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/66/EU (ABl. L 275 vom 20.10.2010, S. 1), und Artikel 171 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG in Verbindung mit der Dreizehnten Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ­ Verfahren der Erstat tung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft an sässige Steuerpflichtige (ABl. L 326 vom 21.11.1986, S. 40). Arti kel 16 Nummer 8 dient der Umsetzung von Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Rege lung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige. Artikel 17 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Artikel 1 und 2 der Richt linie (EU) 2020/284 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimm ter Anforderungen für Zahlungsdienstleister (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 7). Artikel 25 Artikel 26 Artikel 27 Artikel 28 Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel 29 30 31 32 33 34 35 36 37 Artikel 38 Artikel 39 Artikel 40 Artikel 41 Artikel 42 Artikel 43 Änderung der Abgabenordnung Weitere Änderung der Abgabenordnung Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgaben ordnung Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Ab gabenordnung Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken Änderung des Steuerberatungsgesetzes Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Änderung des Wohngeldgesetzes Änderung des Gesetzes über steuerrechtliche Maß nahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesell schaftsmitteln Weitere Änderung des Gesetzes über steuerrecht liche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln Änderung des Biersteuergesetzes Gesetz zur Einführung eines EU-Energiekrisen beitrags nach der Verordnung (EU) 2022/1854 (EU-Energiekrisenbeitragsgesetz ­ EU-EnergieKBG) Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverord nung Aufhebung der BVA-Bundesfamilienkassenverord nung Inkrafttreten Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 122 wird wie folgt gefasst: ,,§ 122 Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen, Unpfändbarkeit". b) Nach der Angabe zu § 122 werden die folgen den Angaben eingefügt: ,,XVI. Besteuerung der Gas-/Wärmepreisbremse § 123 Grundsatz der Besteuerung § 124 Einstieg und Milderungszone § 125 Zufluss und Besteuerung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 § 126 Anwendung von Straf- und Bußgeld vorschriften der Abgabenordnung". 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 11b wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ,,; maßgeblich ist jeweils die am 22. Juni 2022 gültige Fassung des Infek tionsschutzgesetzes." ersetzt. bb) Das Semikolon am Ende wird durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz wird an gefügt: ,,Abweichend von Satz 1 gilt die Steuer befreiung für Leistungen nach § 150c des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbeson dere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) auch dann, wenn sie in der Zeit bis zum 31. Mai 2023 gewährt werden;". b) Nummer 65 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a werden die Wörter ,,eine Pensionskasse oder" gestrichen. bbb) In Buchstabe d werden die Wörter ,,§ 8 Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes" durch die Wörter ,,§ 8 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes" ersetzt. bb) In Satz 5 werden die Wörter ,,§ 8 Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes" durch die Wör ter ,,§ 8 Absatz 2 des Betriebsrentengeset zes" ersetzt. c) Nummer 71 Buchstabe a wird wie folgt ge ändert: aa) In dem Satzteil vor Satz 2 werden die Wörter ,,in Höhe von 20 Prozent" durch die Wörter ,,in Höhe von bis zu 20 Prozent" ersetzt. bb) In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. d) Folgende Nummer 72 wird angefügt: ,,72. die Einnahmen und Entnahmen im Zusam menhang mit dem Betrieb a) von auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäu den vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) und b) von auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbe einheit, insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmer schaft. Werden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt und sind die aus dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen ins 2295 gesamt steuerfrei nach Satz 1, ist kein Gewinn zu ermitteln. In den Fällen des Satzes 2 ist § 15 Absatz 3 Nummer 1 nicht anzuwenden." 3. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b wird durch die folgenden Nummern 6b und 6c ersetzt: ,,6b. Aufwendungen für ein häusliches Arbeits zimmer sowie die Kosten der Ausstattung. Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirt schafts- oder Kalenderjahr abgezogen wer den. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vor liegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel; 6c. für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tages pauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirt schafts- oder Kalenderjahr, abgezogen wer den. Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tages pauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Ab satz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Num mer 6b vorgenommen wird;". 4. Nach § 5 Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz ein gefügt: ,,Der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens kann unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme im Sinne des Satzes 1 den Betrag des § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht übersteigt; das Wahl recht ist einheitlich für alle Ausgaben und Ein nahmen im Sinne des Satzes 1 auszuüben." 5. In § 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 4 wird nach der Angabe ,,Nummer 6b" die Angabe ,,und 6c" ein gefügt. 6. Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen EnergiepreispauschalenGewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2 zu berücksichtigen. Sie gelten nicht als Sonder zahlung im Sinne von Absatz 2 Satz 4, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs im Sinne von Absatz 2 Satz 9. Im Lohnsteuer abzugsverfahren sind die Energiepreispauschale und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 2296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht zu berücksichtigen. In den Fällen des Satzes 1 sind die §§ 3 und 24a nicht anzuwenden." 7. In § 20 Absatz 6 Satz 3 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ,,; im Fall von zusammenveranlag ten Ehegatten erfolgt ein gemeinsamer Verlust ausgleich vor der Verlustfeststellung." ersetzt. 8. Dem § 22 Nummer 1 Satz 3 wird folgender Buch stabe c angefügt: ,,c) die Energiepreispauschale nach dem Renten beziehende-Energiepreispauschalengesetz;". 9. Nach § 22a Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und die landwirtschaftliche Alterskasse haben ge sondert neben der nach Satz 1 zu übermittelnden Rentenbezugsmitteilung für Leistungsempfänger im Sinne des § 1 Absatz 2 des Rentenbeziehen de-Energiepreispauschalengesetzes einmalig eine Rentenbezugsmitteilung nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung mit den Daten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie den Betrag der Leistung nach § 1 Absatz 1 des Rentenbeziehende-Energie preispauschalengesetzes zu übermitteln." 10. § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d wird wie folgt gefasst: ,,d) einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet: aa) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, bb) ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, cc) einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, dd) eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Pro gramms für das Europäische Solidaritäts korps und zur Aufhebung der Verordnun gen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32), ee) einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligen dienstgesetzes, ff) einen entwicklungspolitischen Freiwilligen dienst ,,weltwärts" im Sinne der För derleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent wicklung vom 1. Januar 2016, gg) einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder 12. § 43 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b Satz 2 werden die Wörter ,,Kreditinstituts, eines inländischen Finanzdienstleistungsinstituts oder einem inländischen Wertpapierinstitut" durch die Wörter ,,Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstituts" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,Kredit institut oder inländisches Finanzdienstleistungs institut" durch die Wörter ,,Kredit-, Finanzdienst leistungs- oder Wertpapierinstitut" ersetzt. 13. § 44 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a Satzteil vor Doppel buchstabe aa werden die Wörter ,,Kreditinstitut oder das inländische Finanzdienstleistungsinstitut" durch die Wörter ,,Kredit-, Finanzdienstleistungsoder Wertpapierinstitut" ersetzt und werden die Wörter ,,das inländische Wertpapierhandelsunternehmen oder die inländische Wertpapierhandels bank," gestrichen. bbb) In Buchstabe a Doppelbuchstabe bb werden die Wörter ,,Kreditinstitut oder einem ausländischen Finanzdienstleis tungsinstitut" durch die Wörter ,,Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpa pierinstitut" ersetzt. ccc) In Buchstabe b werden die Wörter ,,Kreditinstitut oder kein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut" durch die Wörter ,,Kredit-, Finanzdienstleistungsoder Wertpapierinstitut" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,Kredit institut oder das inländische Finanz dienstleistungsinstitut" durch die Wörter ,,Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wert papierinstitut" ersetzt. cc) In Nummer 2a Buchstabe b werden die Wörter ,,Kreditinstitut oder das inlän dische Finanzdienstleistungsinstitut" durch die Wörter ,,Kredit-, Finanzdienstleistungsoder Wertpapierinstitut" ersetzt. dd) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter ,,Kredit- oder Finanzdienstleistungs institut oder das inländische Wert papierinstitut" durch die Wörter ,,Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapier institut" ersetzt. hh) einen Internationalen Jugendfreiwilligen dienst im Sinne der Richtlinie des Bundes ministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder". ee) In Nummer 4 werden die Wörter ,,Kreditoder Finanzdienstleistungsinstitut" durch die Wörter ,,Kredit-, Finanzdienstleistungsoder Wertpapierinstitut" ersetzt, werden die Wörter ,,das inländische Wertpapierhandels unternehmen oder die inländische Wert papierhandelsbank," und die Wörter ,,oder welche" gestrichen. 11. In § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort ,,Lohnsteueranmeldungszeitraum" durch das Wort ,,Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum" ersetzt. ff) In Nummer 5 werden die Wörter ,,Kreditoder Finanzdienstleistungsinstitut" durch die Wörter ,,Kredit-, Finanzdienstleistungs- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 oder Wertpapierinstitut" ersetzt und werden die Wörter ,,, einem inländischen oder aus ländischen Wertpapierhandelsunternehmen oder einer inländischen oder ausländischen Wertpapierhandelsbank" gestrichen. b) In Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter ,,Kreditinstitut oder das inländische Finanz dienstleistungsinstitut" durch die Wörter ,,Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wert papierinstitut" ersetzt. 14. In § 44a Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter ,,, dem die Kapitalerträge auszahlenden inländischen Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder der die Kapitalerträge auszahlenden inländischen Wertpapierinstitute" durch die Wörter ,,oder dem die Kapitalerträge auszahlenden inländischen Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapier institut" ersetzt. 15. § 44b wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Die Wörter ,,Kredit- oder Finanzdienst leistungsinstitut oder einem inlän dischen Wertpapierinstitut" werden durch die Wörter ,,Kredit-, Finanz dienstleistungs- oder Wertpapier institut" ersetzt. bbb) In den Nummern 1 bis 4 werden jeweils die Wörter ,,dem Kredit- oder Finanz dienstleistungsinstitut oder das Wert papierinstitut" durch die Wörter ,,dem Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut" ersetzt. bb) In Satz 4 werden die Wörter ,,Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut oder das Wert papierinstitut" durch die Wörter ,,Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapier institut" ersetzt. b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: ,,Kapitalertragsteuer, die nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a einbehalten wurde, ist unter den Voraussetzungen des § 44a Absatz 10 und in dem dort bestimmten Umfang zu erstatten, wenn der Gläubiger die Voraussetzungen nach § 36a Absatz 1 bis 3 erfüllt." 16. In § 45a Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter ,,Kreditinstitut oder ein inländisches Finanzdienst leistungsinstitut" durch die Wörter ,,Kredit-, Finanz dienstleistungs- oder Wertpapierinstitut" ersetzt. 17. In § 45b Absatz 3 Satz 3 und Absatz 7 Satz 2 wer den jeweils die Wörter ,,Kredit- oder Finanzdienst leistungsinstitut" durch die Wörter ,,Kredit-, Finanz dienstleistungs- oder Wertpapierinstitut" ersetzt. 18. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 Buchstabe f wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Rechten" durch die Wörter ,,Rechten im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder sonstigen Rechten, insbesondere Patentrechten, Markenrech ten oder Sortenrechten," ersetzt. 2297 bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Bei sonstigen Rechten, bei denen Einkünfte nur auf Grund der Eintragung in ein inlän disches öffentliches Buch oder Register vor liegen, liegen Einkünfte abweichend von Satz 1 nicht vor, wenn die Vermietung und Verpachtung oder die Veräußerung nicht zwischen nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuer gesetzes erfolgt oder der Besteuerung der Einkünfte die Bestimmungen eines Ab kommens zur Vermeidung der Doppel besteuerung unter Berücksichtigung der ihre Anwendung regelnden Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen." b) Nummer 6 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort ,,Rechte" wird durch die Wörter ,,Rechte im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder sonstige Rechte, insbeson dere Patentrechte, Markenrechte oder Sortenrechte," ersetzt. bb) Das Semikolon am Ende wird durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz wird an gefügt: ,,Bei sonstigen Rechten, bei denen Einkünfte nur auf Grund der Eintragung in ein inlän disches öffentliches Buch oder Register vorliegen, liegen Einkünfte abweichend von Satz 1 nicht vor, wenn die Vermietung und Verpachtung nicht zwischen nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes erfolgt oder der Be steuerung der Einkünfte die Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter Berücksichtigung der ihre Anwendung regelnden Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen;". 19. § 51 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ,,und § 50a Absatz 5 Satz 6" gestrichen. b) In Nummer 1d werden nach der Angabe ,,§ 50a Absatz 1" die Wörter ,,sowie das amtlich vorgeschriebene Muster nach § 50a Absatz 5 Satz 7" eingefügt. 20. § 52 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt: ,,§ 3 Nummer 14a in der Fassung des Arti kels 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden. Ist in der für das jeweilige Leistungsjahr zu letzt übermittelten Rentenbezugsmitteilung im Sinne des § 22a in den nach § 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu übermitteln den Daten der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch enthalten, 2298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 haben die Träger der gesetzlichen Renten versicherung als mitteilungspflichtige Stelle im Sinne des § 22a bis zum letzten Tag des Monats Februar 2024 für das jeweilige Leistungsjahr eine insoweit korrigierte Ren tenbezugsmitteilung zu übermitteln. Ein Ein kommensteuerbescheid ist infolge einer nach Satz 6 korrigierten Rentenbezugsmitteilung insoweit zu ändern. Das gilt auch, wenn der Einkommensteuerbescheid bereits be standskräftig ist; andere Änderungsvor schriften bleiben unberührt." bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,§ 3 Nummer 72 in der Fassung des Arti kels 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist für Einnahmen und Entnahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 erzielt oder getätigt werden." b) Nach Absatz 6 Satz 11 wird folgender Satz ein gefügt: ,,§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist für nach dem 31. Dezember 2022 in der häuslichen Woh nung ausgeübte Tätigkeiten anzuwenden." c) Dem Absatz 9 wird folgender Satz vorangestellt: ,,§ 5 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Arti kels 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals für Wirtschafts jahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 enden." d) Nach Absatz 45a Satz 2 wird folgender Satz ein gefügt: ,,§ 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 und 2 und Nummer 6 in der am 20. Dezember 2022 geltenden Fassung ist, soweit die Vermie tung und Verpachtung oder die Veräußerung von sonstigen Rechten, bei denen Einkünfte nur auf Grund der Eintragung in ein inländisches öffentliches Buch oder Register vorliegen, nicht zwischen nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes er folgt, auf alle offene Fälle anzuwenden; im Übri gen ist § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 und 2 und Nummer 6 in der am 20. De zember 2022 geltenden Fassung auf Veräuße rungen, die nach dem 31. Dezember 2022 erfol gen oder auf Vergütungen, die nach dem 31. De zember 2022 zufließen, anzuwenden." 21. § 65 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. bb) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antrag stellung zu zahlen wäre: 1. Leistungen für Kinder, die im Ausland ge währt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozial gesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind, 2. Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrich tung gewährt werden und dem Kinder geld vergleichbar sind." cc) In Satz 3 werden die Wörter ,,Satz 1 Num mer 3" durch die Wörter ,,Satz 1 Nummer 2" ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 22. § 122 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 122 Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen, Unpfändbarkeit". b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die Energiepreispauschale ist in Höhe des in § 112 Absatz 2 genannten Betrages unpfänd bar." 23. Nach § 122 wird folgender Abschnitt XVI eingefügt: ,,XVI. Besteuerung der Gas-/Wärmepreisbremse § 123 Grundsatz der Besteuerung (1) Die einmalige Entlastung bei leitungsgebun denen Erdgaslieferungen an Letztverbraucher nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Sofort hilfegesetzes wird den Einkünften aus Leistungen nach § 22 Nummer 3 Satz 1 zugeordnet, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne des § 22 Nummer 1, 1a, 2 oder Nummer 4 gehört. Satz 1 gilt auch für die vorläufige Leistung des Erdgaslieferanten auf die Entlastung bei Letzt verbrauchern mit Standardlastprofil nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Soforthilfe gesetzes, die finanzielle Kompensation nach § 4 Absatz 1 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes sowie die Entlastungen bei Mietverhältnissen und in Wohnungseigentümergemeinschaften nach § 5 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes. § 22 Num mer 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden. (2) Gehört eine Entlastung im Sinne des Absat zes 1 zu den Einkünften aus Leistungen nach § 22 Nummer 3 Satz 1, dann ist die Entlastung nach Ab satz 1 nicht Gegenstand der Berechnungen zu § 2 Absatz 1 bis 5, sondern wird dem zu versteuernden Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 Einkommen des § 2 Absatz 5 Satz 1 nach Maßgabe des § 124 hinzugerechnet. 2299 (3) Für das Bußgeldverfahren wegen einer Ord nungswidrigkeit nach Absatz 1 gelten die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend." § 124 Einstieg und Milderungszone Artikel 2 (1) Die Entlastung nach § 123 Absatz 1 ist mit Beginn der Milderungszone des Absatzes 2 dem zu versteuernden Einkommen nach § 2 Absatz 5 Satz 1 in Höhe des Hinzurechnungsbetrags nach Absatz 2 zuzurechnen. Oberhalb der Milderungs zone des Absatzes 2 wird die Entlastung nach § 123 Absatz 1 dem zu versteuernden Einkommen des § 2 Absatz 5 Satz 1 in voller Höhe zugerechnet. Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes (2) Die Milderungszone beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von 66 915 Euro und endet bei einem zu versteuernden Einkommen von 104 009 Euro. Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, beginnt die Milderungszone ab einem zu versteuernden Einkommen von 133 830 Euro und endet bei einem zu versteuernden Ein kommen von 208 018 Euro. Im Bereich der Milde rungszone ist als Zurechnungsbetrag nach § 123 Absatz 2 nur der Bruchteil der Entlastungen des § 123 Absatz 1 einzubeziehen, der sich als Differenz aus dem individuellen zu versteuernden Einkommen des Steuerpflichtigen und der Unter grenze der Milderungszone dividiert durch die Breite der Milderungszone errechnet. § 125 Zufluss und Besteuerung Ist eine Entlastung nach § 123 Absatz 1 den Ein künften aus Leistungen nach § 22 Nummer 3 Satz 1 zuzuordnen, gelten für deren Besteuerung die in den Rechnungen nach § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 1 Satz 4 und nach § 4 Absatz 2 des Erdgas-WärmeSoforthilfegesetzes als Kostenentlastung geson dert ausgewiesenen Beträge im Veranlagungszeit raum der Erteilung dieser Rechnung als nach § 11 Absatz 1 Satz 1 zugeflossen. Satz 1 gilt entspre chend für die Abrechnungen der Vermieter und Verpächter nach § 5 Absatz 1 und 5 des ErdgasWärme-Soforthilfegesetzes sowie der Wohnungs eigentümergemeinschaften nach § 5 Absatz 3 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes. § 126 Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung (1) Für die einmalige Entlastung bei leitungsge bundenen Erdgaslieferungen an Letztverbraucher nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Erdgas-WärmeSoforthilfegesetzes gelten die Strafvorschriften des § 370 Absatz 1 bis 4 und 7, der §§ 371, 375 Absatz 1 und des § 376 der Abgabenordnung so wie die Bußgeldvorschriften der §§ 378 und 379 Absatz 1 und 4 sowie der §§ 383 und 384 der Abgabenordnung entsprechend. (2) Für das Strafverfahren wegen einer Straftat nach Absatz 1 sowie der Begünstigung einer Per son, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408 der Abgabenordnung entspre chend. Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) wird die Angabe zu § 32c gestrichen. 2. In § 2 Absatz 6 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) werden die Wörter ,,den Entlastungsbetrag nach § 32c," gestrichen. 3. § 32b Absatz 2 Satz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) wird aufgehoben. 4. § 32c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) und § 32c Ab satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) werden aufgehoben. 5. § 52 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 43a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) wird Satz 1 gestrichen. b) Absatz 44 in der Fassung des Artikels 1 des Ge setzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) und in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) wird jeweils aufgehoben. Artikel 3 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes Nach § 3 Nummer 14 des Einkommensteuergeset zes, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes ge ändert worden ist, wird folgende Nummer 14a ein gefügt: ,,14a. der Anteil der Rente aus der gesetzlichen Ren tenversicherung, der auf Grund des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch ge leistet wird;". Artikel 4 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge fasst: ,,2. bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzun gen der Nummer 1 nicht erfüllen und die 2300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 a) nach dem 31. Dezember 2022 fertig gestellt worden sind, jährlich 3 Prozent, b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe ,,Nummer 2" durch die Angabe ,,Satz 2" ersetzt. b) vor dem 1. Januar 2023 und nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, jährlich 2 Prozent, c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: c) vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind, jährlich 2,5 Prozent". 2. § 7b wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ,,(2) Die Sonderabschreibungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn 1. durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 oder nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2027 gestellten Bau antrags oder einer in diesem Zeitraum ge tätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vor handene, Wohnungen hergestellt werden, die die Voraussetzungen des § 181 Absatz 9 des Bewertungsgesetzes erfüllen; hierzu ge hören auch die zu einer Wohnung gehören den Nebenräume, 2. Wohnungen, die aufgrund eines nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2027 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige her gestellt werden, in einem Gebäude liegen, das die Kriterien eines ,,Effizienzhaus 40" mit Nachhaltigkeits-Klasse erfüllt und dies durch Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude nachgewiesen wird, aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Sonderabschreibungen nach Absatz 1 werden für Anspruchsberechtigte mit Ein künften im Sinne der §§ 13, 15 und 18 nur gewährt, soweit die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimisBeihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) (De-minimis-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten sind." bb) Satz 2 wird aufgehoben. cc) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Bei dem nach dieser De-minimis-Verord nung einzuhaltenden Höchstbetrag der einem einzigen Unternehmen in einem Zeit raum von drei Veranlagungszeiträumen zu gewährenden De-minimis-Beihilfe sind alle in diesem Zeitraum an das Unternehmen ge währte De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art, Zielsetzung und Regelung zu berück sichtigen." 3. In § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe ,,1 200 Euro" durch die Angabe ,,1 230 Euro" ersetzt. 4. § 10 wird wie folgt geändert: 3. die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jah ren der entgeltlichen Überlassung zu Wohn zwecken dient; Wohnungen dienen nicht Wohnzwecken, soweit sie zur vorübergehen den Beherbergung von Personen genutzt werden. a) In Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter ,,; Voraussetzung für die Berücksichtigung beim Steuerpflichtigen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Kindes in der Einkommensteuererklärung des Steuer pflichtigen" eingefügt. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen für Wohnungen, b) Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt gefasst: 1. die aufgrund eines nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellt werden, 3 000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen, 2. die aufgrund eines nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2027 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellt werden, 4 800 Euro je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. (3) Bemessungsgrundlage für die Sonderab schreibungen nach Absatz 1 sind die Anschaf fungs- oder Herstellungskosten der nach Ab satz 2 begünstigten Wohnung, jedoch 1. maximal 2 000 Euro je Quadratmeter Wohn fläche für Wohnungen im Sinne des Absat zes 2 Satz 2 Nummer 1 und 2. maximal 2 500 Euro je Quadratmeter Wohn fläche für Wohnungen im Sinne des Absat zes 2 Satz 2 Nummer 2." ,,Der Prozentsatz in Satz 4 erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis zum Kalender jahr 2022 um je 2 Prozentpunkte je Kalender jahr; ab dem Kalenderjahr 2023 beträgt er 100 Prozent." 5. § 10a wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein gefügt: ,,(1a) Steuerpflichtige, die eine Kinderzulage für ein Kind beantragen, das im Beitragsjahr sein viertes Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das gegenüber dem Steuerpflich tigen oder seinem Ehegatten Kindergeld festgesetzt worden ist, stehen einem in der in ländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten gleich, wenn eine Anrech nung von Kindererziehungszeiten nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nur auf Grund eines fehlenden oder noch nicht be schiedenen Antrags auf Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bislang nicht erfolgt ist. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige spätestens am Tag nach der Vollendung des Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 vierten Lebensjahres des Kindes die Kinder erziehungszeiten beim zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt. Werden die Kindererziehungszeiten vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anerkannt, entfällt rückwirkend die Förder berechtigung nach Satz 1. Wurde das Kind am 1. Januar geboren, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet sein darf." b) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 1b. c) In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter ,,§ 95 Ab satz 2 und 3 und § 99 Absatz 1 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung sind an zuwenden" durch die Wörter ,,§ 99 Absatz 1 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist anzuwenden" ersetzt. 6. In § 20 Absatz 9 Satz 1 und 3 wird jeweils die An gabe ,,801 Euro" durch die Angabe ,,1 000 Euro" und in Satz 2 die Angabe ,,1 602 Euro" durch die Angabe ,,2 000 Euro" ersetzt. 7. In § 24b Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,4 008 Euro" durch die Angabe ,,4 260 Euro" ersetzt. 2301 Sozialgesetzbuch und zur Prüfung eines An spruchs auf Kindergeld verarbeitet werden." 13. § 40a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe ,,120 Euro" durch die Angabe ,,150 Euro" er setzt. b) In Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe ,,15 Euro" durch die Angabe ,,19 Euro" ersetzt. 14. § 43 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Semikolon am Ende durch die Wörter ,, , außer bei Kapitalerträgen im Sinne der Nummer 8a;" ersetzt. b) Nummer 7 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe ,,Nummer 2" durch die Wörter ,,Nummern 2 und 8a" ersetzt. bb) In Buchstabe a werden nach dem Wort ,,Schuldbuch" die Wörter ,,, ein elektro nisches Wertpapierregister im Sinne des § 4 Absatz 1 des Gesetzes über elektro nische Wertpapiere" eingefügt. cc) Buchstabe c wird aufgehoben. 8. Dem § 32 Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt: c) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a ein gefügt: ,,Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungs bedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifika tionsnummer (§ 139b der Abgabenordnung). Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuer pflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren. Die nachträgliche Identifizierung oder nachträg liche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Vorausset zungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen." ,,8a. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 4 und 7, wenn es sich um Zinsen aus Forderungen handelt, die über eine Internet-Dienstleistungsplattform erworben wurden. Eine Internet-Dienstleistungsplatt form in diesem Sinne ist ein webbasiertes Medium, das Kauf- und Verkaufsaufträge in Aktien und anderen Finanzinstrumenten sowie Darlehensnehmer und Darlehens geber zusammenführt und so einen Ver tragsabschluss vermittelt;". 9. In § 33a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,924 Euro" durch die Angabe ,,1 200 Euro" ersetzt. 10. § 39 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter ,,§ 10 Absatz 1 Nummer 3" durch die Wörter ,,§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1" ersetzt. b) In Absatz 4a Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ,,; das Bundeszentralamt für Steuern bildet aus den automatisiert übermittel ten Daten die entsprechenden Lohnsteuer abzugsmerkmale." ersetzt. 11. § 39b Absatz 4 wird aufgehoben. 12. § 39e Absatz 10 wird wie folgt gefasst: ,,(10) Die beim Bundeszentralamt für Steuern nach Absatz 2 Satz 1 gespeicherten Daten können auch zur Prüfung und Durchführung der Einkom mensbesteuerung (§ 2) des Steuerpflichtigen für Veranlagungszeiträume ab 2005, zur Ermittlung des Einkommens nach § 97a des Sechsten Buches 15. § 44 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa werden nach dem Wort ,,Investmentsteuer gesetzes" die Wörter ,,, die elektronischen Wert papiere im Sinne des § 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere" eingefügt. b) Nummer 2a wird wie folgt gefasst: ,,2a. in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8a a) der inländische Betreiber oder die inlän dische Zweigniederlassung eines aus ländischen Betreibers einer InternetDienstleistungsplattform im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8a Satz 2, der die Kapitalerträge an den Gläubiger auszahlt oder gutschreibt, b) das inländische Kredit-, Finanzdienst leistungs- oder Wertpapierinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Num mer 7 Buchstabe b, das inländische Zahlungsinstitut im Sinne des § 1 Ab satz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungs diensteaufsichtsgesetzes oder das in ländische E-Geld-Institut im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zah lungsdiensteaufsichtsgesetzes, das die 2302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 Kapitalerträge im Auftrag des inlän dischen oder ausländischen Betreibers einer Internet-Dienstleistungsplattform im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Num mer 8a Satz 2 oder nach Vermittlung der Kapitalforderung durch eine InternetDienstleistungsplattform für den Schuld ner der Kapitalerträge an den Gläubiger auszahlt oder gutschreibt, c) der Schuldner der Kapitalerträge, wenn es keinen inländischen Abzugsverpflich teten nach Buchstabe a oder b gibt. Der inländische Betreiber oder die in ländische Zweigniederlassung eines ausländischen Betreibers einer Inter net-Dienstleistungsplattform im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8a Satz 2 (Plattformbetreiber) haftet in die sem Fall für die nicht einbehaltenen Steuern oder zu Unrecht gewährten Steuervorteile. Der Plattformbetreiber haftet nicht nach Satz 2, wenn er den Schuldner der Kapitalerträge auf seine Verpflichtung, die Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen hin gewiesen und dies dokumentiert hat;". c) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgende Nummer 6 angefügt: ,,6. für Kapitalerträge aus Kryptowertpapieren im Sinne des § 4 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, in den Fäl len des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 7 Buchstabe a, Nummer 8 und 9 bis 12 die registerführende Stelle nach § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wert papiere, sofern sich keine auszahlende Stelle aus den Nummern 1, 4 und 5 ergibt." 16. § 52 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,Veranlagungs zeitraum 2022" durch die Angabe ,,Veranla gungszeitraum 2023" ersetzt. bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe ,,31. Dezember 2021" durch die Angabe ,,31. Dezember 2022" ersetzt. b) Dem Absatz 15a wird folgender Satz angefügt: ,,§ 7b Absatz 5 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) gilt für Sonderabschreibungen, die für neue Wohnungen in Anspruch genommen wer den, die aufgrund eines nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2027 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum ge tätigten Bauanzeige hergestellt werden." c) Absatz 36 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 39 in der Fassung des Artikels 4 des Ge setzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals ab dem 1. Januar 2024 anzuwen den; er kann im Rahmen eines Pilotprojekts mit Echtdaten bereits ab dem 1. Januar 2023 ange wendet werden." d) Absatz 43 wird wie folgt gefasst: ,,(43) Ist ein Freistellungsauftrag im Sinne des § 44a vor dem 1. Januar 2023 unter Beachtung des § 20 Absatz 9 in der bis dahin geltenden Fassung erteilt worden, hat der nach § 44 Ab satz 1 zum Steuerabzug Verpflichtete den ange gebenen Freistellungsbetrag um 24,844 Prozent zu erhöhen. Ist in dem Freistellungsauftrag der gesamte Sparer-Pauschbetrag angegeben, ist der Erhöhungsbetrag in voller Höhe zu berück sichtigen." e) Absatz 47a Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,§ 50c Absatz 5 Satz 1, 3 und 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf Anträge anzu wenden, die nach dem 31. Dezember 2022 ge stellt werden; für Anträge, die gemäß § 50c Ab satz 2 oder 3 bis zu diesem Zeitpunkt gestellt werden, ist der amtlich vorgeschriebene Vor druck zu verwenden. § 50d Absatz 1 Satz 7 und 8 in der vor dem 9. Juni 2021 geltenden Fassung ist bis zum 31. Dezember 2024 an zuwenden." f) Dem Absatz 49a werden die folgenden Sätze angefügt: ,,§ 69 Satz 1 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals am 1. Januar 2024 anzu wenden. § 69 Satz 2 in der Fassung des Arti kels 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals für den Veranla gungszeitraum 2024 anzuwenden. § 69 Satz 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erst mals anzuwenden für Kinder, deren Geburt nach dem 31. Dezember 2023 erfolgt." g) Nach Absatz 51 wird folgender Absatz 51a ein gefügt: ,,(51a) Auf Stundungsfälle, bei denen der Be ginn der Auszahlungsphase vor dem 1. Januar 2023 liegt, findet § 95 Absatz 2 Satz 2 bis 5 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fas sung weiter Anwendung. Bei Stundungsfällen, bei denen der Rückzahlungsbetrag nach § 95 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gestundet wurde und der Beginn der Auszahlungsphase nach dem 31. Dezember 2022 liegt, sind die Stundungs zinsen zu erlassen und ist § 95 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden." 17. § 69 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter ,,ins Ausland" werden gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 b) Die folgenden Sätze werden angefügt: ,,Die beim Bundeszentralamt für Steuern ge speicherten Daten für ein Kind, für das Kinder geld gezahlt wird, werden auf Anfrage auch den Finanzämtern zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung der Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zur Verfügung gestellt. Erteilt das Bundeszentralamt für Steuern auf Grund der Geburt eines Kindes eine neue Identifika tionsnummer nach § 139b der Abgabenord nung, übermittelt es der zuständigen Familien kasse zum Zweck der Prüfung des Bezugs von Kindergeld unverzüglich 1. die in § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8 und 10 der Abgabenordnung genannten Daten des Kindes sowie 2. soweit vorhanden, die in § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8 und 10 und Absatz 3a der Abgabenordnung genannten Daten der Personen, bei denen für dieses Kind nach § 39e Absatz 1 ein Kinderfreibetrag berück sichtigt wird." 18. § 90 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 10a Ab satz 1a" durch die Angabe ,,§ 10a Absatz 1b" ersetzt. b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an gefügt: ,,Abweichend von Satz 1 gilt die Ausschlussfrist für den Personenkreis der Kindererziehenden nach § 10a Absatz 1a nicht; die zentrale Stelle hat die Zulage bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres des Kindes, das für die Anerken nung der Förderberechtigung nach § 10a Ab satz 1a maßgebend war, zurückzufordern, wenn die Kindererziehungszeiten bis zu diesem Zeit punkt in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht angerechnet wurden. Hat der Zulage berechtigte die Kindererziehungszeiten inner halb der in § 10a Absatz 1a genannten Frist be antragt, der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung aber nicht innerhalb der Ausschlussfrist von Satz 6 oder 7 darüber ab schließend beschieden, verlängert sich die Ausschlussfrist um drei Monate nach Kenntnis erlangung der zentralen Stelle vom Erlass des Bescheides." 19. § 95 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. bb) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die §§ 93 und 94 gelten entsprechend, wenn sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Zulageberechtigten ab Be ginn der Auszahlungsphase außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Staaten befindet, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirt schaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist, oder wenn der Zulageberechtigte unge achtet eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in einem dieser Staaten nach 2303 einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit einem dritten Staat als außerhalb des Hoheitsgebiets dieser Staaten ansässig gilt." b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. Artikel 5 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes § 72 des Einkommensteuergesetzes, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 6 werden jeweils die Wörter ,,Bundesoder" gestrichen und werden die Wörter ,,Satz 6 bis 9" durch die Wörter ,,Satz 6 und 7" ersetzt. b) In Satz 7 werden die Wörter ,,Satz 8 bis 10" durch die Wörter ,,Satz 6 bis 8" ersetzt. 2. Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. von einem Dienstherrn oder Arbeitgeber im Bereich des Bundes". 3. Absatz 8 Satz 3 wird aufgehoben. Artikel 6 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 72 wie folgt gefasst: ,,§ 72 (weggefallen)". 2. § 39a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a werden jeweils die Wörter ,,§ 10 Absatz 1 Nummer 3" durch die Wörter ,,§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3, 4, 5, 7 und 9" durch die Wörter ,,im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Num mer 4, 5, 7 und 9" ersetzt. 3. § 44 Absatz 1 Satz 10 und 11 wird wie folgt gefasst: ,,Soweit der Gläubiger seiner Verpflichtung nicht nachkommt, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete dies dem für ihn zuständigen Betriebsstättenfinanz amt nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung anzuzeigen und neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Angaben folgende Daten zu übermitteln: 1. das Datum der Gutschrift des Kapitalertrags, 2. die Bezeichnung und die Internationale Wert papierkennnummer der Wertpapiergattung sowie die dem Kapitalertrag zugrundeliegende Stück zahl der Wertpapiere soweit vorhanden, ansons ten die Bezeichnung des betroffenen Kapitaler trags, 3. sofern ermittelbar, die Höhe des Kapitalertrags, für den der Steuereinbehalt fehlgeschlagen ist. 2304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 Das Wohnsitz-Finanzamt hat die zu wenig erhobene Kapitalertragsteuer vom Gläubiger der Kapital erträge nach § 32d Absatz 3 in der Veranlagung nachzufordern." 4. Dem § 52 Absatz 44 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 44 Absatz 1 Satz 10 und 11 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 zufließen oder als zugeflossen gelten." 5. § 72 wird aufgehoben. 6. § 90 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Kasse" die Wörter ,,nach erfolgter Berechnung nach Ab satz 1 und Überprüfung nach § 91" eingefügt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Zulagenbescheid" durch das Wort ,,Bescheid" ersetzt. b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Erkennt die zentrale Stelle bis zum Ende des zweiten auf die Ermittlung der Zulage folgenden Jahres nachträglich auf Grund neuer, berichtigter oder stornierter Daten, dass der Zulageanspruch ganz oder teilweise nicht besteht oder weggefal len ist, so hat sie zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen bis zum Ablauf eines Jahres nach der Erkenntnis zurückzufordern und dies dem Zulageberechtigten durch Bescheid nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und dem An bieter durch Datensatz mitzuteilen." c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Eine Festsetzung der Zulage erfolgt 1. von Amts wegen, wenn die nach den vor liegenden Daten abschließend berechnete Zulage von der beantragten Zulage abweicht, 2. im Falle des Absatzes 3 von Amts wegen, 3. auf besonderen Antrag des Zulageberechtig ten, sofern nicht bereits eine Festsetzung von Amts wegen erfolgt ist, oder 4. auf Anforderung des zuständigen Finanz amtes, wenn dessen Daten von den Daten der zentralen Stelle abweichen; eine geson derte Festsetzung unterbleibt, wenn eine Festsetzung nach den Nummern 1 bis 3 be reits erfolgt ist, für das Beitragsjahr keine Zulage beantragt wurde oder die Frist nach Absatz 3 Satz 1 abgelaufen ist. Der Antrag nach Satz 1 Nummer 3 ist schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres vom Zu lageberechtigten an die zentrale Stelle zu richten; die Frist beginnt mit der Erteilung der Bescheini gung nach § 92, die die Ermittlungsergebnisse für das Beitragsjahr enthält, für das eine Festset zung der Zulage erfolgen soll. Der Anbieter teilt auf Anforderung der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich be stimmte Datenfernübertragung das Datum der Erteilung der nach Satz 2 maßgebenden Be scheinigung nach § 92 mit. Er hat auf Anforde rung weitere ihm vorliegende, für die Festsetzung erforderliche Unterlagen beizufügen; eine ergän zende Stellungnahme kann beigefügt werden; dies kann auch elektronisch erfolgen, wenn so wohl der Anbieter als auch die zentrale Stelle mit diesem Verfahren einverstanden sind. Die zen trale Stelle teilt die Festsetzung nach Satz 1 Nummer 3 auch dem Anbieter und die Festset zung nach Satz 1 Nummer 4 auch dem Finanz amt mit; erfolgt keine Festsetzung nach Satz 1 Nummer 4, teilt dies die zentrale Stelle dem Finanzamt ebenfalls mit. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn der Datensatz nach § 89 Absatz 2 auf Grund von unzureichenden oder fehlerhaften Angaben des Zulageberechtigten abgewiesen sowie um eine Fehlermeldung ergänzt worden ist und die An gaben nicht innerhalb der Antragsfrist des § 89 Absatz 1 Satz 1 von dem Zulageberechtigten an den Anbieter nachgereicht werden." d) In Absatz 5 werden jeweils die Wörter ,,des Fest setzungsverfahrens" durch die Wörter ,,des Fest setzungsverfahrens oder Einspruchsverfahrens" ersetzt. 7. § 91 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 3 wird aufgehoben. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Ist die Zulage nach § 90 Absatz 4 von der zen tralen Stelle unanfechtbar festgesetzt worden, sind diese gesondert festgesetzten Besteue rungsgrundlagen für das Finanzamt bindend und auch der gesonderten Feststellung nach § 10a Absatz 4 zu Grunde zu legen." 8. § 92a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge fasst: ,,3. bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittel bar für die Finanzierung eines Umbaus oder der energetischen Sanierung einer Wohnung, wenn a) das dafür entnommene Kapital aa) mindestens 6 000 Euro beträgt und für einen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung der Wohnung vorgenomme nen Umbau verwendet wird oder bb) mindestens 20 000 Euro beträgt, b) das dafür entnommene Kapital aa) zu mindestens 50 Prozent auf Maß nahmen entfällt, die die Vorgaben der DIN 18040 Teil 2, Ausgabe September 2011, soweit baustrukturell möglich, er füllen, und der verbleibende Teil der Kosten der Reduzierung von Barrieren in oder an der Wohnung dient; die zweck gerechte Verwendung ist durch einen Sachverständigen zu bestätigen; oder bb) auf energetische Maßnahmen im Sinne des § 35c Absatz 1 Satz 3 und 4 entfällt, die von einem Fachunternehmen ausge führt werden; § 35c Absatz 1 Satz 6 und 7 gilt entsprechend; und c) der Zulageberechtigte oder ein Mitnutzer der Wohnung für die Umbaukosten weder eine Förderung durch Zuschüsse noch eine Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 Steuerermäßigung nach den §§ 35a oder 35c in Anspruch nimmt oder nehmen wird noch die Berücksichtigung als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung nach § 33 be antragt hat oder beantragen wird und dies schriftlich bestätigt. Diese Bestätigung ist bei der Antragstellung nach § 92b Absatz 1 Satz 1 gegenüber der zentralen Stelle ab zugeben. Bei der Inanspruchnahme eines Darlehens im Rahmen eines Altersvorsorge vertrags nach § 1 Absatz 1a des Altersvor sorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes hat der Zulageberechtigte die Bestätigung gegen über seinem Anbieter abzugeben." Artikel 7 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes § 48a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes, das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert wor den ist, wird wie folgt geändert: 1. Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Leistungsempfänger hat bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung im Sinne des § 48 erbracht wird, eine elektronische Anmeldung, in der er den Steuerabzug für den An meldungszeitraum selbst zu berechnen hat, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amt lich vorgeschriebene Schnittstelle zu übermitteln." 2. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf die Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vor geschriebene Schnittstelle verzichten; in diesem Fall ist die Anmeldung vom Leistungsempfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben." Artikel 8 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter ,,die Investitionsbank Sachsen-Anhalt ­ Anstalt der Norddeutschen Landesbank ­ Girozentrale ­" durch die Wörter ,,die Investitionsbank Sachsen-Anhalt" ersetzt. 2. § 14 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 2 gilt nicht, wenn bereits die unmittelbare Beteiligung die Mehrheit der Stimmrechte ge währt." b) Nach Absatz 4 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: ,,Die Einlage erhöht und die Einlagenrückgewähr mindert den Buchwert der Beteiligung an der 2305 Organgesellschaft; dabei darf dieser nicht negativ werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 ist Satz 3 auf den Buch wert der Beteiligung an jeder vermittelnden Ge sellschaft entsprechend anzuwenden. Soweit die Einlagenrückgewähr die Summe aus Buchwert und Einlage übersteigt, liegt ein Ertrag vor, auf den die Regelungen des § 8b Absatz 2, 3, 6, 7 und 8 dieses Gesetzes sowie § 3 Nummer 40 Buchstabe a und § 3c Absatz 2 des Einkommen steuergesetzes anzuwenden sind." 3. § 34 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: ,,§ 5 Absatz 1 Nummer 2 ist für die Investitions bank Sachsen-Anhalt erstmals für den Veranla gungszeitraum 2023 anzuwenden. Die Steuer befreiung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 in der bis zum 20. Dezember 2022 geltenden Fassung ist für die Investitionsbank Sachsen-Anhalt ­ An stalt der Norddeutschen Landesbank ­ Girozen trale ­ letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden." b) Absatz 6e wird wie folgt geändert: aa) Satz 7 wird wie folgt gefasst: ,,Noch bestehende Ausgleichsposten für organschaftliche Minder- und Mehrabführun gen, die nach Maßgabe des § 14 Absatz 4 in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fas sung in der Steuerbilanz gebildet wurden oder noch zu bilden sind, sind nach den zu berücksichtigenden organschaftlichen Minderund Mehrabführungen im Sinne von § 14 Ab satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Ge setzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) zum Schluss des Wirtschaftsjahres auf zulösen, das nach dem 31. Dezember 2021 endet." bb) Die Sätze 9 bis 16 werden durch die folgen den Sätze ersetzt: ,,Noch bestehende Ausgleichsposten sind für Zwecke der Sätze 7 und 8 zunächst durch Anwendung eines Angleichungsfaktors zu erhöhen, wenn die Beteiligungshöhe des Organträgers zum 31. Dezember 2021 oder, falls die Organschaft zu diesem Zeitpunkt nicht mehr besteht, am Ende des letzten Wirtschaftsjahres der Organschaft, weniger als 100 Prozent am Nennkapital der Organ gesellschaft betragen hat. Angleichungs faktor ist der Kehrwert des durchschnitt lichen Beteiligungsanteils des Organträgers bezogen auf das Nennkapital der Organge sellschaft an den Bilanzstichtagen der letzten fünf Wirtschaftsjahre. Das Produkt aus An gleichungsfaktor und Ausgleichsposten tritt für Zwecke der Sätze 7 und 8 jeweils an die Stelle der noch bestehenden Ausgleichs posten. Besteht das Organschaftsverhältnis weniger als fünf Wirtschaftsjahre, ist Satz 11 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der ent sprechend kürzere Zeitraum zugrunde zu 2306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 legen ist. Soweit ein passiver Ausgleichs posten die Summe aus dem aktiven Aus gleichsposten und dem Buchwert der Beteiligung des Organträgers an der Organ gesellschaft in der Steuerbilanz übersteigt, liegt ein Ertrag aus der Beteiligung an der Organgesellschaft vor. § 3 Nummer 40 Buch stabe a und § 3c Absatz 2 des Einkommen steuergesetzes sowie § 8b Absatz 2, 3, 6, 7 und 8 dieses Gesetzes sind auf diesen Be teiligungsertrag anzuwenden. Bis zur Höhe des Beteiligungsertrags nach Satz 13 kann eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden. Soweit diese Rücklage gebildet wird, sind § 3 Nummer 40 Buchstabe a und § 3c Absatz 2 des Ein kommensteuergesetzes sowie § 8b Absatz 2, 3, 6, 7 und 8 dieses Gesetzes auf den Be teiligungsertrag nach Satz 13 nicht anzuwen den. Die Rücklage nach Satz 15 ist grund sätzlich im Wirtschaftsjahr der Bildung und in den neun folgenden Wirtschaftsjahren zu jeweils einem Zehntel gewinnerhöhend auf zulösen. Die Rücklage ist in vollem Umfang gewinnerhöhend aufzulösen, wenn die Be teiligung des Organträgers an der Organ gesellschaft oder der vermittelnden Gesell schaft veräußert wird; bei einer teilweisen Veräußerung ist die Rücklage anteilig auf zulösen. Der Veräußerung gleichgestellt sind insbesondere die Umwandlung der Organ gesellschaft auf eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person, die verdeckte Einlage der Beteiligung an der Organgesell schaft und die Auflösung der Organgesell schaft. § 3 Nummer 40 Buchstabe a und § 3c Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes sowie § 8b Absatz 2, 3, 6, 7 und 8 dieses Gesetzes sind bei der Auflösung der Rück lage anzuwenden." Artikel 9 Weitere Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Das Körperschaftsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 27 Absatz 8 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Eine Einlagenrückgewähr können auch Körper schaften oder Personenvereinigungen erbringen, die nicht der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland unterliegen, wenn sie Leistungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 9 des Einkom mensteuergesetzes gewähren können." b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Der als Einlagenrückgewähr zu berücksich tigende Betrag wird auf Antrag der Körperschaft oder Personenvereinigung für das jeweilige Wirt schaftsjahr gesondert festgestellt." c) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ende des zwölften Monats zu stellen, der auf das Ende des Wirtschaftsjahres folgt, in dem die Leistung erfolgt ist." d) Satz 9 wird wie folgt gefasst: ,,Soweit für Leistungen nach Satz 1 oder Nenn kapitalrückzahlungen eine Einlagenrückgewähr nicht gesondert festgestellt worden ist, gelten sie als Gewinnausschüttung, die beim Anteils eigner zu Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 9 des Einkommensteuergesetzes führen." 2. § 34 Absatz 10 wird wie folgt gefasst: ,,(10) § 27 Absatz 8 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmalig anzuwenden auf Leistungen und Nennkapitalrückzahlungen, die nach dem 31. Dezember 2022 erbracht werden." Artikel 10 Änderung des Gewerbesteuergesetzes Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Wörter ,,die Investitions bank Sachsen-Anhalt ­ Anstalt der Norddeut schen Landesbank ­ Girozentrale ­" durch die Wörter ,,die Investitionsbank Sachsen-Anhalt" ersetzt. b) In Nummer 32 wird die Angabe ,,10 Kilowatt" durch die Angabe ,,30 Kilowatt" ersetzt. 2. In § 7b Absatz 2 Satz 4 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ,,; dies gilt für Zwecke der Minde rung nach Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe, dass der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende Sanierungsertrag im Verhältnis der den Mitunternehmern zum Ende des vorangegangenen Erhebungszeitraums zugerechneten Fehlbeträge den Mitunternehmern zuzurechnen ist." ersetzt. 3. § 36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze ein gefügt: ,,§ 3 Nummer 2 ist für die Investitionsbank Sachsen-Anhalt erstmals für den Erhebungs zeitraum 2023 anzuwenden. Die Steuer befreiung nach § 3 Nummer 2 in der bis zum 20. Dezember 2022 geltenden Fassung ist für die Investitionsbank Sachsen-Anhalt ­ Anstalt der Norddeutschen Landesbank ­ Girozentrale ­ letztmalig für den Erhe bungszeitraum 2023 anzuwenden." bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,§ 3 Nummer 32 in der Fassung des Arti kels 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2022 anzuwenden." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein gefügt: ,,(3a) § 7b Absatz 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals für den Erhe bungszeitraum 2023 anzuwenden." Artikel 11 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes § 27 Absatz 3 Nummer 3 des Umwandlungssteuer gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,3. § 21 in der am 21. Mai 2003 geltenden Fassung für einbringungsgeborene Anteile im Sinne von § 21 Absatz 1, die auf einem Einbringungsvorgang be ruhen, auf den Absatz 2 anwendbar war, weiterhin anzuwenden. Für § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in der am 21. Mai 2003 geltenden Fassung gilt dies mit der Maßgabe, dass a) eine Stundung der Steuer gemäß § 6 Absatz 5 des Außensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) erfolgt, wenn die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist und das die Besteuerung auslösende Ereignis vor dem 1. Januar 2022 eingetreten ist; § 6 Absatz 6 und 7 des Außensteuergesetzes in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist entspre chend anzuwenden; b) eine Stundung oder ein Entfallen der Steuer gemäß § 6 Absatz 3 und 4 des Außensteuer gesetzes in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung auf Antrag des Steuerpflichtigen er folgt, wenn das die Besteuerung auslösende Ereignis nach dem 31. Dezember 2021 eintritt; § 6 Absatz 5 des Außensteuergesetzes ist ent sprechend anzuwenden." Artikel 12 Änderung des Außensteuergesetzes Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge setzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Absatz 2 Satz 4 werden nach der Angabe ,,Absatz 3" die Wörter ,,in der jeweils geltenden Fassung oder einer bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung" eingefügt. 2. § 21 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Wurde ein Tatbestand des § 6 Absatz 1 in einer bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2022 verwirklicht, ist § 6 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung für die Ab wicklung dieses Falles über den 31. Dezember 2021 hinaus anzuwenden." 2307 b) In Satz 2 wird die Angabe ,,Satz 2" durch die Angabe ,,Satz 1" ersetzt. Artikel 13 Weitere Änderung des Außensteuergesetzes Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 12 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 15 Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 10 Ab satz 3" durch die Wörter ,,§ 10 Absatz 3 Satz 3 bis 6" ersetzt. 2. In § 21 Absatz 4 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wer den die Wörter ,,§§ 7 bis 13, 15 bis 18" durch die Wörter ,,§§ 7 bis 13, 16 bis 18" ersetzt und werden nach dem Wort ,,Fassung" die Wörter ,,und § 15 in der am 21. Dezember 2022 geltenden Fassung" ein gefügt. Artikel 14 Änderung des Investmentsteuergesetzes Das Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge setzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 26 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,Ein Spezial-Investmentfonds ist ein Investment fonds, der die Voraussetzungen für eine Ge werbesteuerbefreiung nach § 15 Absatz 2 und 3 erfüllt und in der Anlagepraxis nicht wesentlich gegen die nachfolgenden weiteren Vorausset zungen (Anlagebestimmungen) verstößt" durch die Wörter ,,Ein Spezial-Investmentfonds ist ein Investmentfonds, der in der Anlagepraxis nicht wesentlich gegen die nachfolgenden Vorausset zungen (Anlagebestimmungen) verstößt" ersetzt. b) In Nummer 6 Satz 2 Buchstabe c wird die An gabe ,,§ 5 Nummer 14" durch die Angabe ,,§ 3 Nummer 21" ersetzt. c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a ein gefügt: ,,7a. Die Einnahmen aus einer aktiven unterneh merischen Bewirtschaftung im Sinne des § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 betragen in einem Geschäftsjahr weniger als 5 Pro zent der gesamten Einnahmen des Invest mentfonds. Erzielt der Investmentfonds Ein nahmen aus der Erzeugung oder Lieferung von Strom, die im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung von Immo bilien stehen und a) aus dem Betrieb von Anlagen zur Strom erzeugung aus erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuer bare-Energien-Gesetzes oder 2308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 b) aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder stammen, erhöht sich die Grenze des Satzes 1 auf 10 Prozent, wenn die Grenze des Satzes 1 nur durch diese Einnahmen überschritten wird." d) Nummer 10 wird wie folgt gefasst: ,,10. Die Anlagebestimmungen gehen mit Aus nahme der Nummer 7a aus den Anlagebe dingungen hervor." 2. § 29 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§§ 6 und 7" durch die Angabe ,,§§ 6, 7, 11 und 15" ersetzt. tober 2022 (BGBl. I S. 1838) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 17 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ,,Satz 7" durch die Angabe ,,Satz 8" ersetzt. 2. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4f Satz 6 werden die Wörter ,,und § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" durch die Wörter ,,, § 20 Satz 1 Nummer 1 und § 24 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. b) Absatz 9 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Von der Vergütung ausgeschlossen sind in Rechnung gestellte Steuerbeträge für Aus fuhrlieferungen, bei denen die Gegenstände vom Abnehmer oder von einem von ihm be auftragten Dritten befördert oder versendet wurden, die nach § 4 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 6 steuerfrei sind, oder für innergemeinschaftliche Lieferungen, die nach § 4 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 6a steuerfrei sind oder in Bezug auf § 6a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 steuerfrei sein können." b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Körperschaftsteuer des SpezialInvestmentfonds ermäßigt sich nicht um die vom Spezial-Investmentfonds gezahlte Gewerbe steuer nach § 29 Absatz 1 in Verbindung mit § 15. Die vom Spezial-Investmentfonds gezahlte Gewerbesteuer ist nicht als Werbungskosten abziehbar." 3. § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,Steuerpflicht" durch das Wort ,,Körperschaftsteuerpflicht" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: bb) In den neuen Sätzen 8 und 9 werden jeweils die Wörter ,,Die Sätze 5 und 6 gelten" durch die Wörter ,,Die Sätze 6 und 7 gelten" ersetzt. ,,Die Gewerbesteuerpflicht eines Spezial-Invest mentfonds nach § 29 Absatz 1 in Verbindung mit § 15 entfällt nicht." 4. In § 42 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ,,enthal ten, die von dem Spezial-Investmentfonds ver steuert wurden," durch die Wörter ,,enthalten, die auf Ebene des Spezial-Investmentfonds der Körper schaftsteuer unterlegen haben," ersetzt. 5. Dem § 45 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die tarifliche Einkommensteuer des Anlegers ermäßigt sich nicht um die vom Spezial-Investment fonds gezahlte Gewerbesteuer nach § 29 Absatz 1 in Verbindung mit § 15. Die vom Spezial-Invest mentfonds gezahlte Gewerbesteuer ist beim Anleger nicht als Betriebsausgabe oder Werbungs kosten abziehbar." 6. Dem § 57 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) Ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden sind: Artikel 16 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Arti kel 15 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 wie folgt gefasst: ,,§ 23 (weggefallen)". 2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder beruf liche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt geändert: 1. § 26, 2. § 29 Absatz 1 und 4, 3. § 33 Absatz 1, 4. § 42 Absatz 5 Satz 1, 5. § 45 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294)." Artikel 15 Änderung des Umsatzsteuergesetzes Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Ok aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. b) In Nummer 20 Buchstabe a Satz 1 werden die Wörter ,,des Bundes, der Länder, der Gemein den oder der Gemeindeverbände" durch die Wörter ,,juristischer Personen des öffentlichen Rechts" ersetzt. 4. § 4a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Der Antrag, in dem der Antragsteller die zu ge währende Vergütung selbst zu berechnen hat, ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Daten fernübertragung zu stellen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 5. Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen von Solarmodulen an den Be treiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeug ten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaik anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnun gen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdaten register nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) be trägt oder betragen wird; 2. den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen; 3. die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Ge genstände, die die Voraussetzungen der Num mer 1 erfüllen; 4. die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solar modulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt." 6. In § 15a Absatz 7 wird die Angabe ,,§§ 23, 23a oder 24" durch die Angabe ,,§§ 23a oder 24" er setzt. 7. § 18 Absatz 5a Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst: ,,In den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Absatz 5a) hat der Erwerber, abweichend von den Absätzen 1 bis 4, spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Tages, an dem die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung, in der er die zu entrich tende Steuer selbst zu berechnen hat, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern übertragung zu übermitteln oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (Steuer anmeldung). Bei Verwendung des Vordrucks muss dieser vom Erwerber eigenhändig unterschrieben sein. Gibt der Erwerber die Steueranmeldung nicht ab oder hat er die Steuer nicht richtig berechnet, so kann die Finanzbehörde die Steuer festsetzen." 8. Dem § 18g werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Leitet das Bundeszentralamt für Steuern den Antrag nicht an den Mitgliedstaat der Erstattung weiter, ist der Bescheid über die Ablehnung dem Antragsteller durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a in Verbindung mit § 87a Absatz 8 der Abgabenordnung bekannt zu geben. Hat der Emp fänger des Bescheids der Bekanntgabe durch Be reitstellung zum Datenabruf nach Satz 4 nicht zu gestimmt, ist der Bescheid schriftlich zu erteilen." 9. § 20 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort ,,, oder" ersetzt. 2309 b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein gefügt: ,,4. der eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, soweit er nicht freiwillig Bücher führt und auf Grund jährlicher Bestands aufnahmen regelmäßig Abschlüsse macht oder hierzu gesetzlich verpflichtet ist,". 10. § 23 wird aufgehoben. 11. In § 23a Absatz 2 wird die Angabe ,,35.000 Euro" durch die Angabe ,,45 000 Euro" ersetzt. 12. In § 26 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,, § 23 Abs. 3" gestrichen. 13. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 22a Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Hat eine juristische Person des öffentlichen Rechts gegenüber dem Finanzamt gemäß Ab satz 22 Satz 3 erklärt, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet und die Erklärung für vor dem 1. Januar 2023 endende Zeiträume nicht widerrufen, gilt die Erklärung auch für sämtliche Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2025 ausgeführt wer den." b) Die folgenden Absätze 36 und 37 werden an gefügt: ,,(36) § 18 Absatz 5a in der Fassung des Artikels 16 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals auf die Be steuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 enden. (37) § 18g in der Fassung des Artikels 16 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals auf die Übermittlung von Daten nach dem 31. Dezember 2022 anzuwen den." Artikel 17 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Arti kel 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 22f folgende Angabe eingefügt: ,,§ 22g Besondere Pflichten für Zahlungsdienst leister, Verordnungsermächtigung". 2. Nach § 22f wird folgender § 22g eingefügt: ,,§ 22g Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister, Verordnungsermächtigung (1) Zahlungsdienstleister haben bei grenzüber schreitenden Zahlungen Folgendes aufzuzeichnen: 1. zum Zahlungsempfänger von den ihnen vor liegenden Informationen 2310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 a) Name oder die Bezeichnung des Unterneh mens des Zahlungsempfängers, b) jede Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, c) jede sonstige Steuernummer, d) Adresse des Zahlungsempfängers und e) IBAN des Zahlungskontos des Zahlungs empfängers oder, falls die IBAN nicht vorhan den ist, jedes andere Kennzeichen, das den Zahlungsempfänger eindeutig identifiziert und seinen Ort angibt, 2. die BIC oder jedes andere Geschäftskenn zeichen, das eindeutig den Zahlungsdienst leister, der im Namen des Zahlungsempfängers handelt, identifiziert und seinen Ort angibt, wenn der Zahlungsempfänger Geldmittel erhält, jedoch bei diesem kein Zahlungskonto innehat, sowie 3. genaue Angaben zu allen im jeweiligen Kalender vierteljahr erbrachten grenzüberschreitenden Zahlungen und in diesem Zusammenhang stehen den, erkannten Zahlungserstattungen: a) Datum und Uhrzeit der Zahlung oder der Zahlungserstattung, b) Betrag und Währung der Zahlung oder der Zahlungserstattung, c) den Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus dem die Zahlung stammt, oder den Mit gliedstaat der Europäischen Union, in dem die Zahlungserstattung erfolgt, sowie die Informa tionen, die für die Ermittlung des Ursprungs der Zahlung oder für die Ermittlung der Be stimmung der Erstattung genutzt worden sind, d) jede Bezugnahme, die die Zahlung oder Zahlungserstattung eindeutig ausweist, und e) gegebenenfalls die Angabe, dass die Zahlung in den Räumlichkeiten des leistenden Unter nehmers eingeleitet wird. Zur Führung der Aufzeichnungen im Sinne des Sat zes 1 sind Zahlungsdienstleister verpflichtet, wenn sie je Kalendervierteljahr im Rahmen ihrer jeweiligen Zahlungsdienste mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen an denselben Zahlungsempfänger täti gen. Bei der Berechnung sind alle Kennzeichen des Zahlungsempfängers im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe e und Geschäftskennzeichen des Zahlungsdienstleisters im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 einzubeziehen. Die Anzahl der grenz überschreitenden Zahlungen wird unter Zugrunde legung der Zahlungsdienste berechnet, die der Zah lungsdienstleister je Mitgliedstaat der Europäischen Union und je Kennzeichen eines Zahlungsempfän gers erbringt. Wenn der Zahlungsdienstleister über die Information verfügt, dass der Zahlungsempfän ger mehrere Kennzeichen hat, erfolgt die Berech nung je Zahlungsempfänger. (2) Grenzüberschreitende Zahlungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind Zahlungen, die von einem Zahler, der sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme der in Artikel 6 der Richtlinie 2006/112/EG in der jeweils gültigen Fassung genannten Gebiete befindet, erbracht wer den an einen Zahlungsempfänger, der sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Drittlandsgebiet befindet. Zur Bestimmung des Ortes des Zahlers und des Zahlungsempfängers ist die Kennung der IBAN des Zahlungskontos des Zahlers und des Zahlungsempfängers oder ein an deres Kennzeichen, das eindeutig den Zahler oder den Zahlungsempfänger identifiziert und seinen Ort angibt, heranzuziehen. Sofern eine Zuordnung nach Satz 2 mangels vorliegender entsprechender Kenn zeichen ausscheidet, ist der Ort des Zahlungs dienstleisters maßgeblich, der im Namen des Zah lers oder des Zahlungsempfängers handelt, anhand der BIC oder eines anderen Geschäftskenn zeichens, das eindeutig den Zahlungsdienstleister identifiziert und seinen Ort angibt. (3) Die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Zahlungsdienste, die von den Zahlungs dienstleistern des Zahlers in Bezug auf jegliche Zahlung erbracht werden, bei der mindestens einer der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gemäß seiner BIC oder einem anderen Geschäfts kennzeichen, die oder das den Zahlungsdienstleis ter und dessen Ort eindeutig identifiziert, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist. Die Zahlungsdienstleister des Zahlers müssen diese Zahlungsdienste jedoch in die Berechnung nach Absatz 1 Satz 2 aufnehmen. (4) Der Zahlungsdienstleister hat die Aufzeich nungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 jeweils für das Kalendervierteljahr sowie die eigene BIC oder sonstige Geschäftskennzeichen zur eindeutigen Identifizierung des Zahlungsdienstleisters bis zum Ende des auf den Ablauf des Kalendervierteljahres folgenden Kalendermonats (Meldezeitraum) voll ständig und richtig dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Die Übermittlung hat nach dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz und Datenformat über die amtlich bestimmte Schnitt stelle zu erfolgen. (5) Erkennt der Zahlungsdienstleister nachträg lich, dass die übermittelten Zahlungsinformationen unrichtig oder unvollständig sind, so ist er verpflich tet, die fehlerhaften Angaben innerhalb eines Monats nach Erkenntnis zu berichtigen oder zu vervollständigen. (6) Der Zahlungsdienstleister hat die Aufzeich nungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 in elektro nischer Form für einen Zeitraum von drei Kalender jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung ausgeführt wurde, aufzubewahren. (7) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Begriff 1. ,,Zahlungsdienstleister" die in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Zahlungsdiensteaufsichts gesetzes aufgeführten Zahlungsdienstleister oder natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahme gemäß Artikel 32 der Richt linie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parla ments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Ände rung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richt linie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016, S. 18; L 102 vom Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 23.4.2018, S. 97; L 126 vom 23.5.2018, S. 10) gilt, die im Inland ihren Sitz, ihre Hauptverwal tung oder eine Zweigniederlassung im Sinne des § 1 Absatz 5 des Zahlungsdiensteaufsichts gesetzes haben und von dort Zahlungsdienste erbringen oder Zahlungsdienstleister, die im Sinne von Artikel 243b Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung be stimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleis ter (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 7) in Verbindung mit § 1 Absatz 4 Satz 2 des Zahlungsdienste aufsichtsgesetzes im Inland im Wege des grenz überschreitenden Dienstleistungsverkehrs Zah lungsdienste erbringen oder durch einen Agenten im Sinne des § 1 Absatz 9 des Zahlungsdienste aufsichtsgesetzes ausführen lassen, ohne im Inland ansässig zu sein; 2. ,,Zahlungsdienst" eine der in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 6 des Zahlungsdiensteaufsichts gesetzes genannten gewerblichen Tätigkeiten; 3. ,,Zahlung" vorbehaltlich der in § 2 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vorgesehenen Ausnahmen einen Zahlungsvorgang gemäß der Definition in § 675f Absatz 4 Satz 1 des Bürger lichen Gesetzbuches oder ein Finanztransfer geschäft gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes; 4. ,,Zahler" eine Person gemäß der Definition in § 1 Absatz 15 des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset zes; 5. ,,Zahlungsempfänger" eine Person gemäß der Definition in § 1 Absatz 16 des Zahlungsdienste aufsichtsgesetzes; 6. ,,Zahlungskonto" ein Konto gemäß der Definition in § 1 Absatz 17 des Zahlungsdiensteaufsichts gesetzes; 7. ,,IBAN" eine internationale Nummer gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Fest legung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22), geändert durch die Ver ordnung (EU) Nr. 248/2014 (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 1); 8. ,,BIC" eine internationale Bankleitzahl gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012. (8) Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt die nach Absatz 4 übermittelten Zahlungsinformationen entgegen und führt eine ausschließlich automa tisierte Prüfung der ihm übermittelten Daten darauf hin durch, ob diese Daten vollständig und schlüssig sind und ob der amtlich vorgeschriebene Datensatz verwendet worden ist. Das Bundeszentralamt für Steuern speichert diese Daten in einem elektro nischen System nur für Zwecke dieser Prüfung bis zur Übermittlung an das zentrale elektronische Zahlungsinformationssystem. Das Bundeszentral 2311 amt für Steuern speichert und analysiert die Infor mationen, die ihm gemäß Artikel 24d in Verbindung mit Artikel 24c der Verordnung (EU) 2020/283 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungs behörden bei der Betrugsbekämpfung (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 1) zugänglich sind, und stellt diese Daten den zuständigen Landesfinanzbehörden zur Verfügung. Das Bundeszentralamt für Steuern ist für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten, die sich für Zahlungsdienstleister aus dieser Vorschrift er geben, zuständig. (9) Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grund der übermittelten Zahlungsinformationen der Zahlungsdienstleister durch Finanzbehörden ist ein Verwaltungsverfahren in Steuersachen im Sinne der Abgabenordnung. (10) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim mung des Bundesrates Vorschriften zur Verarbei tung und Weiterverarbeitung der nach Absatz 8 Satz 3 erhobenen Daten zu erlassen." 3. § 26a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 6 wird das Wort ,,oder" ge strichen. bb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. cc) Die folgenden Nummern 8 bis 10 werden angefügt: ,,8. entgegen § 22g Absatz 4 Satz 1 eine In formation nicht, nicht richtig, nicht voll ständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 9. entgegen § 22g Absatz 5 eine Angabe nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt und nicht oder nicht rechtzeitig vervoll ständigt oder 10. entgegen § 22g Absatz 6 eine Aufzeich nung nicht oder nicht mindestens drei Kalenderjahre aufbewahrt." b) In Absatz 4 werden die Wörter ,,Nummer 5 und 6" durch die Wörter ,,Nummer 5, 6 und 8 bis 10" ersetzt. Artikel 18 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu den §§ 69 und 70 werden wie folgt gefasst: ,,§§ 69 und 70 (weggefallen)". b) Die Angabe ,,Anlage (zu den §§ 69 und 70)" wird gestrichen. 2312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 2. § 24 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Steuervergütung ist bei dem zuständigen Finanzamt bis zum Ablauf des Kalenderjahres nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernüber tragung zu beantragen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Gegenstand in das Drittlandsgebiet gelangt." 3. Die §§ 69 und 70 und die Anlage (zu den §§ 69 und 70) werden aufgehoben. Artikel 19 Änderung des Bewertungsgesetzes Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 235 wird wie folgt gefasst: ,,§ 235 Feststellungszeitpunkt". b) Die Angaben zu den Anlagen 21 bis 25 werden wie folgt gefasst: ,,Anlage 21 Vervielfältiger (zu § 185 Absatz 3 Satz 1, § 193 Absatz 4 Satz 1, § 194 Absatz 5 Satz 1 und § 195 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1) Anlage 22 Gesamtnutzungsdauer (zu § 185 Absatz 3 Satz 3, § 190 Absatz 6 Satz 1 und 2) Anlage 23 (zu § 187 Absatz 2 und 3) Bewirtschaftungskosten Anlage 24 (zu § 190 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und Anlage 23) Regelherstellungskosten Anlage 25 (zu § 191 Satz 2) Wertzahlen für Ein- und Zweifamilienhäuser nach § 181 Absatz 1 Nummer 1 und Wohnungseigentum nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 sowie Wert zahlen für Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sons tige bebaute Grundstücke nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 bis 6". 2. § 153 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter ,,Absatz 4 Satz 2" durch die Wörter ,,Absatz 4 Satz 5" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Der Erklärungspflichtige hat die Erklä rung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Über mittlung verzichten; in diesem Fall ist die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vor druck abzugeben und vom Erklärungspflich tigen eigenhändig zu unterschreiben. Das Bundesministerium der Finanzen legt im Einver nehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelheiten der elektronischen Übermittlung der Erklärungen für die Feststel lungen nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und jeweils deren Beginn in einem Schreiben fest. Dieses Schreiben ist im Bundes steuerblatt zu veröffentlichen. Hat ein Erklä rungspflichtiger eine Erklärung zur gesonderten Feststellung abgegeben, sind andere Beteiligte insoweit von der Erklärungspflicht befreit." 3. § 177 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Bei den Bewertungen nach den §§ 182 bis 196 sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs er mittelten sonstigen für die Wertermittlung erfor derlichen Daten im Sinne des § 193 Absatz 5 Satz 2 des Baugesetzbuchs anzuwenden, wenn diese Daten im Sinne des Absatzes 3 als ge eignet anzusehen sind. Hat der Gutachteraus schuss diese Daten auf einen Stichtag bezogen, ist der letzte Stichtag vor dem Bewertungsstich tag maßgeblich, sofern dieser nicht mehr als drei Jahre vor dem Bewertungsstichtag liegt. Liegt der Bezugsstichtag mehr als drei Jahre zu rück oder ist kein Bezugsstichtag bestimmt, sind die sonstigen für die Wertermittlung erfor derlichen Daten anzuwenden, die von den Gut achterausschüssen für den letzten Auswer tungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungs stichtag liegt. Diese Daten sind für längstens drei Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres maßgeblich, in dem der vom Gutachteraus schuss zugrunde gelegte Auswertungszeitraum endet. Soweit sich die maßgeblichen Wert verhältnisse nicht wesentlich geändert haben, können die Daten auch über einen längeren Zeitraum als drei Jahre hinaus angewendet werden." b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden ange fügt: ,,(3) Die sonstigen für die Wertermittlung er forderlichen Daten nach Absatz 2 sind als ge eignet anzusehen, wenn deren Ableitung weit gehend in demselben Modell erfolgt ist wie die Bewertung. (4) Soweit in den §§ 179 und 182 bis 196 nichts anderes bestimmt ist, werden Besonder heiten, insbesondere die den Wert beeinflussen den Belastungen privatrechtlicher und öffent lich-rechtlicher Art, nicht berücksichtigt. § 198 bleibt hiervon unberührt." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 4. § 181 Absatz 9 wird wie folgt gefasst: ,,(9) Eine Wohnung ist in der Regel die Zusam menfassung mehrerer Räume, die in ihrer Gesamt heit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Die Zusammenfassung der Räume muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abge schlossene Wohneinheit bilden und einen selb ständigen Zugang haben. Daneben ist es erforder lich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohn fläche soll mindestens 20 Quadratmeter betragen." 5. § 183 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Anzuwenden sind die von den Gutachteraus schüssen ermittelten Vergleichsfaktoren nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3." 6. § 184 wird wie folgt geändert: 2313 gegenüber demjenigen für den Monat Oktober des Jahres, das dem Bewertungsstichtag vorausgeht, erhöht oder verringert hat. Die indizierten Bewirtschaftungskosten sind für alle Bewertungsstichtage des Kalenderjahres anzu wenden. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den maßgebenden Verbraucher preisindex im Bundessteuerblatt." 9. § 188 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Liegenschaftszinssätze sind Kapitalisie rungszinssätze, mit denen Verkehrswerte von Grundstücken je nach Grundstücksart im Durch schnitt marktüblich verzinst werden. (2) Anzuwenden sind die von den Gutachteraus schüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetz buchs ermittelten Liegenschaftszinssätze nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. Soweit der artige Liegenschaftszinssätze nicht zur Verfügung stehen, gelten die folgenden Zinssätze: a) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben. 1. 3,5 Prozent für Mietwohngrundstücke, b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: 2. 4,5 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 Pro zent, berechnet nach der Wohn- und Nutz fläche, ,,(4) Der Wert der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen ist mit dem nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Ertragswert ab gegolten." 7. § 185 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: ,,Das Alter des Gebäudes ist durch Abzug des Jahres der Bezugsfertigkeit des Gebäudes vom Jahr des Bewertungsstichtags zu bestimmen." b) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: ,,Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Ver änderungen eingetreten, die die Restnutzungs dauer des Gebäudes wesentlich verlängert haben, ist von der entsprechend verlängerten Restnutzungsdauer auszugehen. Die Rest nutzungsdauer eines noch nutzbaren Gebäudes beträgt vorbehaltlich des Satzes 7 mindestens 30 Prozent der Gesamtnutzungsdauer." c) Folgender Satz wird angefügt: ,,Bei einer bestehenden Abbruchverpflichtung für das Gebäude ist die nach den Sätzen 3 bis 6 ermittelte Restnutzungsdauer auf den Unter schiedsbetrag zwischen der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag begrenzt." 8. § 187 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Anzusetzen sind die nach Absatz 3 an den Bewertungsstichtag angepassten Bewirt schaftungskosten aus Anlage 23." b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Die Verwaltungskosten und Instand haltungskosten für Wohnnutzung in Anlage 23 sind jährlich an den vom Statistischen Bundes amt festgestellten Verbraucherpreisindex für Deutschland anzupassen. Die Anpassung er folgt mit dem Prozentsatz, um den sich der Ver braucherpreisindex für den Monat Oktober 2001 3. 5,0 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von mehr als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, und 4. 6,0 Prozent für Geschäftsgrundstücke." 10. § 189 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Der Wert der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen ist grundsätzlich mit dem nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Sachwert abgegolten. Dies gilt nicht bei beson ders werthaltigen baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen." 11. § 190 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird das Wort ,,gewöhnlichen" durch das Wort ,,durchschnittlichen" ersetzt. bb) Satz 3 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird Absatz 4. c) Absatz 3 wird Absatz 2. d) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben. e) In dem neuen Absatz 2 wird das Wort ,,gewöhn licher" durch das Wort ,,durchschnittlicher" er setzt. f) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein gefügt: ,,(3) Zur Ermittlung des Gebäudesachwerts sind die durchschnittlichen Herstellungskosten des Gebäudes mit dem Regionalfaktor nach Ab satz 5 sowie dem Alterswertminderungsfaktor nach Absatz 6 zu multiplizieren. Die durch schnittlichen Herstellungskosten des Gebäudes ergeben sich durch Multiplikation der Regel herstellungskosten nach den Absätzen 1 und 2 2314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 mit der jeweiligen Brutto-Grundfläche des Ge bäudes und dem Baupreisindex nach Absatz 4." g) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Regelherstellungskosten" die Wörter ,,an den Bewertungsstichtag" eingefügt. h) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden ange fügt: ,,(5) Durch Regionalfaktoren wird der Unter schied zwischen dem bundesdurchschnittlichen und dem regionalen Baukostenniveau berück sichtigt. Anzuwenden sind die Regionalfaktoren, die von den Gutachterausschüssen bei der Ab leitung der Sachwertfaktoren nach § 191 Satz 1 zugrunde gelegt worden sind. Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Regio nalfaktoren zur Verfügung stehen, gilt der Regionalfaktor 1,0. (6) Der Alterswertminderungsfaktor entspricht dem Verhältnis der Restnutzungsdauer des Gebäudes am Bewertungsstichtag zur Gesamt nutzungsdauer nach Anlage 22. Die Rest nutzungsdauer wird grundsätzlich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Gesamt nutzungsdauer, die sich aus der Anlage 22 er gibt, und dem Alter des Gebäudes am Bewer tungsstichtag ermittelt. Das Alter des Gebäudes ist durch Abzug des Jahres der Bezugsfertigkeit des Gebäudes vom Jahr des Bewertungsstich tags zu bestimmen. Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die Restnutzungsdauer des Gebäudes wesent lich verlängert haben, ist von der entsprechend verlängerten Restnutzungsdauer auszugehen. Die Restnutzungsdauer eines noch nutzbaren Gebäudes beträgt vorbehaltlich des Satzes 6 mindestens 30 Prozent der Gesamtnutzungs dauer. Bei einer bestehenden Abbruchverpflich tung für das Gebäude ist die nach den Sätzen 2 bis 5 ermittelte Restnutzungsdauer auf den Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer und dem Alter des Ge bäudes am Bewertungsstichtag begrenzt." 12. § 191 wird wie folgt gefasst: ,,§ 191 Wertzahlen Als Wertzahlen im Sinne des § 189 Absatz 3 sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Sach wertfaktoren nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3 anzuwenden. Soweit derartige Sachwert faktoren nicht zur Verfügung stehen, sind die in An lage 25 bestimmten Wertzahlen zu verwenden." 13. § 193 wird wie folgt gefasst: ,,§ 193 unbelasteten Grundstücks ist der Wert des Grund stücks, der nach den §§ 179, 182 bis 196 fest zustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erb baurecht nicht bestünde. (2) Der Wert des Erbbaurechts ist durch Multi plikation des nach den Absätzen 3 bis 5 ermittelten Werts mit einem Erbbaurechtsfaktor zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Erbbaurecht kein Erbbaurechtskoeffizient nach Absatz 1 vorliegt. Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüs sen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Erbbaurechtsfaktoren nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. Soweit derartige Erb baurechtsfaktoren nicht zur Verfügung stehen, gilt der Erbbaurechtsfaktor 1,0. (3) Zur Ermittlung des Werts des Erbbaurechts wird zunächst die Summe aus 1. dem Wert des unbelasteten Grundstücks im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 abzüglich des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks nach § 179 und 2. der nach Absatz 4 über die Restlaufzeit des Erbbaurechts kapitalisierten Differenz aus dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Boden werts des unbelasteten Grundstücks und dem vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzins gebildet. Ein bei Ablauf des Erbbaurechts nicht zu entschädigender Wertanteil der Gebäude oder des Gebäudes nach Absatz 5 ist abzuziehen. (4) Der Unterschiedsbetrag aus dem angemes senen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des un belasteten Grundstücks und dem vertraglich ver einbarten jährlichen Erbbauzins ist über die Rest laufzeit des Erbbaurechts mit dem sich aus An lage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisie ren. Für die Kapitalisierung sind die Zinssätze zu verwenden, die der Ermittlung des Erbbaurechts faktors im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 zugrunde gelegt wurden. Soweit derartige Zinssätze nicht zur Verfügung stehen, gelten folgende Zinssätze: 1. 2,5 Prozent für Ein- und Zweifamilienhäuser und Wohnungseigentum, das wie Ein- und Zwei familienhäuser gestaltet ist, 2. 3,5 Prozent für Mietwohngrundstücke und Woh nungseigentum, das nicht unter Nummer 1 fällt, 3. 4,5 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 Pro zent, berechnet nach der Wohn- und Nutz fläche, sowie sonstige bebaute Grundstücke, 4. 5,0 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von mehr als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, und Bewertung des Erbbaurechts 5. 6,0 Prozent für Geschäftsgrundstücke und Teil eigentum. (1) Der Wert des Erbbaurechts ist durch Multi plikation des Werts des unbelasteten Grundstücks mit einem Erbbaurechtskoeffizienten zu ermitteln. Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüs sen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Erbbaurechtskoeffizienten nach Maß gabe des § 177 Absatz 2 und 3. Der Wert des Der angemessene Verzinsungsbetrag des Boden werts des unbelasteten Grundstücks ergibt sich durch Anwendung des Zinssatzes nach Satz 2 oder 3 auf den Bodenwert nach § 179. Liegt ein immerwährendes Erbbaurecht vor, entspricht der Vervielfältiger dem Kehrwert des nach Satz 2 oder 3 anzuwendenden Zinssatzes. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 (5) Zur Ermittlung des bei Ablauf des Erbbau rechts nicht zu entschädigenden Wertanteils der Gebäude oder des Gebäudes im Sinne des Absat zes 3 Satz 2 ist auf den Zeitpunkt des Ablaufs des Erbbaurechts die Differenz aus dem Wert des Grundstücks nach den §§ 179, 182 bis 196 und dem Bodenwert nach § 179 zu ermitteln. Hierbei ist die Restnutzungsdauer des Gebäudes bei Ab lauf des Erbbaurechts zugrunde zu legen. Der so ermittelte Unterschiedsbetrag ist über die Restlauf zeit des Erbbaurechts nach Maßgabe der Anlage 26 auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen. Für die Abzinsung sind die Zinssätze im Sinne des Ab satzes 4 Satz 2 oder 3 anzuwenden. Liegt ein immerwährendes Erbbaurecht vor, ist der Ab zinsungsfaktor 0. Der auf den Bewertungsstichtag abgezinste Unterschiedsbetrag ist mit dem nicht zu entschädigenden Wertanteil der jeweiligen Ge bäude zu multiplizieren." 14. § 194 wird wie folgt gefasst: ,,§ 194 Bewertung des Erbbaugrundstücks (1) Der Wert des Erbbaugrundstücks ist durch Multiplikation des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks mit einem Erbbaugrundstücks koeffizienten zu ermitteln. Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Erbbau grundstückskoeffizienten nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. Der Bodenwert des unbelasteten Grundstücks ist der Wert des Grundstücks, der nach § 179 festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde. 2315 zugrunde gelegt wurden. Soweit von den Gut achterausschüssen keine derartigen Zinssätze zur Verfügung stehen, gelten die Zinssätze nach § 193 Absatz 4 Satz 3. Liegt ein immerwährendes Erb baurecht vor, ist der Abzinsungsfaktor 0. (5) Der vertraglich vereinbarte jährliche Erbbau zins ist über die Restlaufzeit des Erbbaurechts mit dem sich aus Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Für die Kapitalisierung sind die Zinssätze zu verwenden, die der Ermittlung des Erbbaugrundstücksfaktors im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 zugrunde gelegt wurden. Soweit von den Gutachterausschüssen keine derartigen Zinssätze zur Verfügung stehen, gelten die Zinssätze nach § 193 Absatz 4 Satz 3. Liegt ein immerwährendes Erbbaurecht vor, entspricht der Vervielfältiger dem Kehrwert des nach Satz 2 oder 3 anzuwendenden Zinssatzes." 15. § 195 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe ,,(Absatz 2)" wird durch die Wörter ,,(Absätze 2 bis 4)" ersetzt. bb) Die Angabe ,,(Absatz 3)" wird durch die Wörter ,,(Absätze 5 bis 7)" ersetzt. cc) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die ermittelten Grundbesitzwerte dürfen nicht weniger als 0 Euro betragen." b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ,,(2) Der Wert des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden wird ermittelt durch Bildung der Summe aus (2) Der Wert des Erbbaugrundstücks ist durch Multiplikation des Werts des Erbbaugrundstücks nach den Absätzen 3 bis 5 mit einem Erbbaugrund stücksfaktor zu ermitteln, wenn für das zu bewer tende Erbbaugrundstück kein Erbbaugrundstücks koeffizient nach Absatz 1 vorliegt. Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen ermittel ten Erbbaugrundstücksfaktoren nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. Soweit derartige Erb baugrundstücksfaktoren nicht zur Verfügung stehen, gilt der Erbbaugrundstücksfaktor 1,0. 1. dem Wert des Grundstücks, der nach den §§ 179, 182 bis 196 festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Nutzungsrecht nicht bestünde, abzüglich des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks nach § 179 und (3) Zur Ermittlung des Werts des Erbbaugrund stücks wird zunächst die Summe aus Ein bei Ablauf des Nutzungsrechts nicht zu ent schädigender Wertanteil der Gebäude oder des Gebäudes nach Absatz 4 ist abzuziehen. 1. dem nach Absatz 4 über die Restlaufzeit des Erbbaurechts abgezinsten Bodenwert des un belasteten Grundstücks im Sinne des Absat zes 1 Satz 3 und 2. dem nach Absatz 5 über die Restlaufzeit des Erbbaurechts kapitalisierten vertraglich verein barten jährlichen Erbbauzins gebildet. Ein bei Ablauf des Erbbaurechts nicht zu entschädigender Wertanteil der Gebäude oder des Gebäudes nach § 193 Absatz 5 ist hinzuzurechnen. (4) Der Bodenwert des unbelasteten Grund stücks im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 ist über die Restlaufzeit des Erbbaurechts mit dem sich aus der Anlage 26 ergebenden Abzinsungsfaktor abzuzinsen. Für die Abzinsung sind die Zinssätze zu verwenden, die der Ermittlung des Erbbau grundstücksfaktors im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 2. der nach Absatz 3 über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts kapitalisierten Differenz aus dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks und dem vertraglich vereinbarten jährlichen Nutzungsentgelt. (3) Der Unterschiedsbetrag aus dem ange messenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks und dem ver traglich vereinbarten jährlichen Nutzungsentgelt ist über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts mit dem sich aus der Anlage 21 ergebenden Verviel fältiger zu kapitalisieren. Für die Kapitalisierung sind die von den Gutachterausschüssen ermit telten Liegenschaftszinssätze nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3 zugrunde zu legen. Soweit von den Gutachterausschüssen keine derartigen Liegenschaftszinssätze zur Verfü gung stehen, gelten die Zinssätze nach § 193 Absatz 4 Satz 3 entsprechend. Der angemes sene Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des fiktiv unbelasteten Grundstücks ergibt sich durch Anwendung des Zinssatzes nach Satz 2 2316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 oder 3 auf den Bodenwert nach § 179. Liegt ein immerwährendes Nutzungsrecht vor, entspricht der Vervielfältiger dem Kehrwert des nach Satz 2 oder 3 anzuwendenden Zinssatzes." c) Die folgenden Absätze 4 bis 7 werden angefügt: ,,(4) Zur Ermittlung des bei Ablauf des Nutzungsrechts nicht zu entschädigenden Wert anteils der Gebäude oder des Gebäudes im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 ist auf den Zeitpunkt des Ablaufs des Nutzungsrechts die Differenz aus dem Wert des unbelasteten Grundstücks nach den §§ 179, 182 bis 196 und dem Bodenwert nach § 179 zu ermitteln. Hierbei ist die Restnutzungsdauer des Gebäu des bei Ablauf des Nutzungsrechts zugrunde zu legen. Die so ermittelte Differenz ist über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts nach Maßgabe der Anlage 26 auf den Bewertungsstichtag ab zuzinsen. Für die Abzinsung sind die Liegen schaftszinssätze im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 oder 3 anzuwenden. Liegt ein immerwährendes Nutzungsrecht vor, ist der Abzinsungsfaktor 0. Die auf den Bewertungsstichtag abgezinste Differenz ist mit dem nicht zu entschädigenden Wertanteil der jeweiligen Gebäude zu multipli zieren. Ist der Nutzer verpflichtet, das Gebäude bei Ablauf des Nutzungsrechts zu beseitigen, ergibt sich kein Wertanteil des Gebäudes. (5) Der Wert des mit dem Nutzungsrecht belasteten Grundstücks wird ermittelt durch Bildung der Summe aus 1. dem nach Absatz 6 über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts abgezinsten Wert des Grundstücks, der nach § 179 festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Nutzungs recht nicht bestünde, und 2. dem nach Absatz 7 über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts kapitalisierten vertrag lich vereinbarten jährlichen Nutzungsentgelt. satz 3 Satz 2 oder 3 anzuwendenden Zins satzes." 16. Die Überschrift des § 235 wird wie folgt gefasst: ,,§ 235 Feststellungszeitpunkt". 17. Dem § 265 werden die folgenden Absätze 13 und 14 angefügt: ,,(13) Bis zu dem nach § 153 Absatz 4 Satz 3 jeweils festgelegten Beginn der elektronischen Übermittlung ist § 153 Absatz 2 und 4 in der bis zum 20. Dezember 2022 gültigen Fassung weiter anzuwenden. (14) § 177 Absatz 2, 3 und 4, § 181 Absatz 9, § 183 Absatz 2 Satz 3, § 184 Absatz 3 und 4, § 185 Absatz 3 Satz 4 bis 7, § 187 Absatz 2 und 3, § 188 Absatz 1 und 2, § 189 Absatz 1 und 4, die §§ 190, 191, 193, 194 und 195 sowie die An lagen 21, 22, 23, 24 und 25 in der Fassung des Artikels 19 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) sind auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2022 anzuwenden." 18. In § 266 Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort ,,Grundsteuermessbescheide" die Wör ter ,,, Bescheide über die Zerlegung des Grund steuermessbetrags" eingefügt. 19. In Anlage 15 wird in der Zeile ,,übrige Fläche der forstwirtschaftlichen Nutzung" in Spalte 6 die An gabe ,,Anlage 15a" gestrichen. 20. In der Überschrift der Anlage 21 wird der Klammer zusatz wie folgt gefasst: ,,(zu § 185 Absatz 3 Satz 1, § 193 Absatz 4 Satz 1, § 194 Absatz 5 Satz 1 und § 195 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1)". 21. Anlage 22 wird wie folgt geändert: Ein bei Ablauf des Nutzungsrechts nicht zu ent schädigender Wertanteil der Gebäude oder des Gebäudes im Sinne des Absatzes 4 ist hinzu zurechnen. (6) Der Wert des unbelasteten Grundstücks nach § 179 ist über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts mit dem sich aus der Anlage 26 ergebenden Abzinsungsfaktor abzuzinsen. Für die Abzinsung sind die Zinssätze nach Absatz 3 Satz 2 oder 3 zugrunde zu legen. Liegt ein immerwährendes Nutzungsrecht vor, ist der Abzinsungsfaktor 0. (7) Das vertraglich vereinbarte jährliche Nutzungsentgelt ist über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts mit dem sich aus der Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Für die Kapitalisierung sind die Zinssätze nach Ab satz 3 Satz 2 oder 3 zugrunde zu legen. Liegt ein immerwährendes Nutzungsrecht vor, entspricht der Vervielfältiger dem Kehrwert des nach Ab a) In der Überschrift werden im Klammerzusatz die Wörter ,,§ 190 Absatz 4 Satz 2" durch die Wörter ,,§ 190 Absatz 6 Satz 1 und 2" ersetzt und wird das Wort ,,Wirtschaftliche" gestrichen. b) Nach den Wörtern ,,Ein- und Zweifamilien häuser", ,,Mietwohngrundstücke, Mehrfamilien häuser", ,,Wohnungseigentum" sowie ,,Ge mischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)" wird jeweils die Angabe ,,70 Jahre" durch die Angabe ,,80 Jahre" ersetzt. c) Nach dem Wort ,,Krankenhäuser" wird das Wort ,,, Kliniken" eingefügt. d) Die Wörter ,,Saalbauten/Veranstaltungsgebäude" werden durch die Wörter ,,Saalbauten, Veran staltungsgebäude" ersetzt. e) Nach dem Wort ,,Mehrzweckhallen" wird das Wort ,,, Scheunen" eingefügt. 2317 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 22. Anlage 23 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 23 (zu § 187 Absatz 2 und 3) Bewirtschaftungskosten I. Bewirtschaftungskosten für Wohnnutzung 1. Verwaltungskosten (Basiswerte) jährlich je Wohnung 230 Euro jährlich je Garage oder ähnlichen Einstellplatz 2. 30 Euro Instandhaltungskosten (Basiswerte) jährlich je Quadratmeter Wohnfläche 9 Euro jährlich je Garage oder ähnlichen Einstellplatz 3. 68 Euro Mietausfallwagnis jährlicher Rohertrag 2 Prozent II. Bewirtschaftungskosten für gewerbliche Nutzung 1. Verwaltungskosten jährlicher Rohertrag 2. 3 Prozent Instandhaltungskosten jährlich je Quadratmeter Nutzfläche (alle Gebäudearten 100 Prozent der Instandhaltungskosten je Quadrat der Anlage 24, Teil II., mit Ausnahme der nachfolgend meter Wohnfläche gemäß Nummer I.2 genannten Gebäudearten) jährlich je Quadratmeter Nutzfläche (Gebäudeart 13 der 50 Prozent der Instandhaltungskosten je Quadrat Anlage 24, Teil II.) meter Wohnfläche gemäß Nummer I.2 jährlich je Quadratmeter Nutzfläche (Gebäudearten 15 30 Prozent der Instandhaltungskosten je Quadrat bis 16 und 18 der Anlage 24, Teil II.) meter Wohnfläche gemäß Nummer I.2 3. Mietausfallwagnis jährlicher Rohertrag 4 Prozent Die Anpassung der Basiswerte nach den Nummern I.1 und I.2 erfolgt jährlich mit dem Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat Oktober 2001 gegenüber demjenigen für den Monat Oktober des Jahres, das dem Stichtag der Ermittlung des Liegenschaftszinssatzes vorausgeht, erhöht oder verringert hat. Die Werte für die Instandhaltungskosten pro Quadratmeter sind auf eine Nachkommastelle und bei den Instandhaltungskosten pro Garage oder ähn lichem Einstellplatz sowie bei Verwaltungskosten kaufmännisch auf volle Euro zu runden." 23. Die Überschrift der Anlage 24 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 24 (zu § 190 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und Anlage 23) Regelherstellungskosten". 24. Anlage 25 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 25 (zu § 191 Satz 2) Wertzahlen für Ein- und Zweifamilienhäuser nach § 181 Absatz 1 Nummer 1 und Wohnungseigentum nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m2 nach § 179 Satz 4 Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3 30 EUR/m2 60 EUR/m2 120 EUR/m2 180 EUR/m2 50 000 EUR 1,4 1,5 1,6 1,7 100 000 EUR 1,2 1,3 1,4 1,4 150 000 EUR 1,0 1,1 1,3 1,3 2318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m2 nach § 179 Satz 4 Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3 30 EUR/m2 60 EUR/m2 120 EUR/m2 180 EUR/m2 200 000 EUR 0,9 1,0 1,2 1,2 300 000 EUR 0,9 1,0 1,1 1,1 400 000 EUR 0,8 0,9 1,0 1,1 500 000 EUR 0,8 0,9 1,0 1,0 Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m2 nach § 179 Satz 4 Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3 250 EUR/m2 350 EUR/m2 500 EUR/m2 1 000 EUR/m2 50 000 EUR 1,7 1,7 1,8 1,8 100 000 EUR 1,5 1,5 1,6 1,7 150 000 EUR 1,3 1,4 1,5 1,6 200 000 EUR 1,3 1,4 1,5 1,6 300 000 EUR 1,2 1,3 1,4 1,5 400 000 EUR 1,2 1,3 1,4 1,5 500 000 EUR 1,1 1,2 1,3 1,4 Für vorläufige Sachwerte und Bodenrichtwerte oder abgeleitete Bodenwerte zwischen den angegebenen Intervallen sind die Wertzahlen durch lineare Interpolation zu bestimmen. Über den tabellarisch aufgeführten Bereich hinaus ist keine Extrapolation durchzuführen. Für Werte außerhalb des angegebenen Bereichs gilt der nächstgelegene vorläufige Sachwert oder Bodenrichtwert oder abgeleitete Bodenwert. Wertzahlen für Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m2 nach § 179 Satz 4 Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3 50 EUR/m2 150 EUR/m2 400 EUR/m2 500 000 EUR 0,8 0,9 1,0 750 000 EUR 0,8 0,9 1,0 1 000 000 EUR 0,7 0,8 0,9 1 500 000 EUR 0,7 0,8 0,9 2 000 000 EUR 0,7 0,8 0,8 3 000 000 EUR 0,7 0,7 0,7 Für vorläufige Sachwerte und Bodenrichtwerte oder abgeleitete Bodenwerte zwischen den angegebenen Intervallen sind die Wertzahlen durch lineare Interpolation zu bestimmen. Über den tabellarisch aufgeführten Bereich hinaus ist keine Extrapolation durchzuführen. Für Werte außerhalb des angegebenen Bereichs gilt der nächstgelegene vorläufige Sachwert oder Bodenrichtwert oder abgeleitete Bodenwert." 25. Anlage 39 wird wie folgt geändert: a) In der Tabelle unter Ziffer I werden die Überschriften der Spalten 2 und 3 wie folgt gefasst: ,,Gebäudeart* Wohnfläche** (je Wohnung)". b) In der Ziffer II wird im Satz nach der Tabelle der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgender Halbsatz angefügt: ,,nicht aufgeführte Gemeinden sind der Mietniveaustufe 3 zuzuordnen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 26. In Anlage 43 Zeile 1 Spalte 2 wird das Wort ,,Bodenrichtwert" durch die Wörter ,,Bodenricht wert oder in EUR/m2 umgerechneter Bodenwert nach § 247 Absatz 3" ersetzt. Artikel 20 Weitere Änderung des Bewertungsgesetzes In § 256 Absatz 3 Satz 1 des Bewertungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 19 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter ,,Absatz 1 Satz 2 Num mer 1" durch die Wörter ,,Absatz 1 Satz 2 Nummer 2" ersetzt. 2319 3. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Steuergegenstandes" die Wörter ,,, die zu einer Änderung oder zum Wegfall der Steuerbefreiung führen kann," eingefügt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Die Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2 sind Steuererklärungen im Sinne der Abgaben ordnung, die eigenhändig zu unterschreiben sind." 4. In § 33 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 236 Ab satz 3" durch die Angabe ,,§ 236 Absatz 2" ersetzt. Artikel 21 Artikel 22 Änderung des Grundsteuergesetzes Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes Das Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 11 des Ge setzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Nummer 6 in dem Satzteil vor Satz 2 wird die Angabe ,,§ 13 Abs. 1" durch die Wörter ,,§ 16 Ab satz 1, § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 3" ersetzt. 2. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter ,,für jeden Erhebungszeitraum innerhalb des Hauptveranlagungszeitraums" durch die Wörter ,,im Hauptveranlagungszeitraum" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. einer Genossenschaft oder einem Verein zugerechnet wird, für deren oder dessen Tätigkeit eine Steuerbefreiung nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 des Körperschaft steuergesetzes besteht und soweit der Grundbesitz der begünstigten Tätigkeit zuzuordnen ist." bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: ,,(6) Der Abschlag auf die Steuermesszahl nach den Absätzen 2 bis 5 wird auf Antrag zu nächst für jeden Erhebungszeitraum innerhalb des Hauptveranlagungszeitraums gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass die jeweiligen Voraus setzungen zum Hauptveranlagungszeitpunkt vor liegen. Treten die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 erst im Laufe des Hauptveranlagungszeit raums ein und liegen sie zu Beginn des Erhe bungszeitraums vor, wird der Steuermessbetrag auf Antrag nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 neu veranlagt. Entfallen die Voraussetzungen der Ab sätze 2 bis 5, ist dies nach § 19 Absatz 2 anzu zeigen und ist der Steuermessbetrag nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 neu zu veranlagen oder nach § 21 zu ändern. Der Antrag auf eine Ermäßigung der Steuermesszahl nach den Absätzen 2 bis 5 kann durch eine entsprechende Angabe in einer Erklärung nach § 228 Absatz 1 des Bewertungs gesetzes erfolgen." 1. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 4 werden vor den Wörtern ,,von einer Gesamthand" die Wörter ,,das Grundstück" ein gefügt. b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: ,,Bei der Anwendung des Satzes 2 gilt die Aus übung der Option nach § 1a des Körperschaft steuergesetzes als Verminderung des Anteils des Gesamthänders am Vermögen der erwer benden Gesamthand, wenn die Option innerhalb der jeweils für Satz 2 geltenden Frist ausgeübt und wirksam wird." 2. § 16 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge fügt: ,,(4a) Wenn die Anteile in Erfüllung eines Rechtsgeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 3 oder des § 1 Ab satz 3a nach Abschluss dieses Rechtsgeschäfts übergehen und dadurch der Tatbestand des § 1 Absatz 2a oder Absatz 2b verwirklicht wird, so wird auf Antrag die Festsetzung nach § 1 Ab satz 3 Nummer 1 oder Nummer 3 oder § 1 Ab satz 3a aufgehoben oder geändert. In den Fällen des Satzes 1 endet die Festsetzungsfrist für den aufgrund des Übergangs der Anteile erfüllten Tatbestand nach § 1 Absatz 2a oder Absatz 2b nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist der auf zuhebenden oder zu ändernden Festsetzung nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 3 oder nach § 1 Absatz 3a." b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Vorschrift des Absatzes 4a gilt nicht, wenn einer der in § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder Num mer 3 oder in § 1 Absatz 3a oder in § 1 Absatz 2a oder Absatz 2b bezeichneten Erwerbsvorgänge nicht fristgerecht und in allen Teilen vollständig angezeigt (§§ 18 bis 20) war." 2320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 3. Dem § 19 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 be ginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalender jahres, in dem das in Absatz 4 Satz 1 genannte Finanzamt von der anzeigepflichtigen Änderung Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die an zeigepflichtige Änderung eingetreten ist." Artikel 23 Weitere Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes Das Grunderwerbsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 22 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,fünf Jah ren" durch die Wörter ,,zehn Jahren" ersetzt. 2. In § 23 Absatz 18 und 24 wird jeweils die Angabe ,,§ 5 Absatz 3" durch die Wörter ,,§ 5 Absatz 3 Satz 1" ersetzt. Artikel 24 Änderung des Steueroasen-Abwehrgesetzes Das Steueroasen-Abwehrgesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) wird wie folgt geändert: 1. § 10 wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Quellensteuermaßnahmen (1) Über § 49 des Einkommensteuergesetzes hinaus liegen steuerpflichtige Einkünfte derjenigen natürlichen Personen sowie derjenigen Körper schaften, Personenvereinigungen oder Vermögens massen, die in einem nicht kooperativen Steuer hoheitsgebiet ansässig sind, auch vor, soweit sie Einkünfte erzielen aus 1. Finanzierungsbeziehungen. Inhaberschuldver schreibungen, die durch eine Globalurkunde verbrieft und im Rahmen der Girosammelverwah rung bei einem Zentralverwahrer verwahrt wer den und mit diesen vergleichbare Schuldtitel, die an einer anerkannten Börse im Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b Satz 2 der Abgabenordnung handelbar sind, gelten nicht als Finanzierungsbeziehungen; 2. Versicherungs- oder Rückversicherungsprämien; 3. der Erbringung von Dienstleistungen, soweit sie nicht bereits von den Nummern 1 und 2 erfasst sind. Nutzungsüberlassungen gelten nicht als Erbringung von Dienstleistungen; 4. dem Handel mit Waren oder Dienstleistungen im Sinne der Nummer 3 oder 5. der Vermietung und Verpachtung oder der Ver äußerung von Rechten, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind. Steuerpflichtige Einkünfte nach Satz 1 liegen bei dessen Nummern 1 bis 4 nur vor, wenn sie nach § 2 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz des Einkom mensteuergesetzes bei unbeschränkt Steuerpflich tigen der Besteuerung unterlägen und die dem Steuerpflichtigen hierbei gewährten Vergütungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten eines anderen unbeschränkt Steuerpflichtigen ungeachtet des § 8 Satz 1 bei dessen Veranlagung zur Einkom men- oder Körperschaftsteuer ungeachtet der Wahl der Gewinnermittlungsart berücksichtigt werden können. (2) § 50a Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes und die §§ 73c bis 73g der Einkommensteuer-Durchführungsver ordnung sowie die weiteren gesetzlichen Vorschrif ten, die an den Steuerabzug auf Grund des § 50a des Einkommensteuergesetzes anknüpfen, gelten für die Vergütungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 entsprechend. Dabei ist § 50a Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe anzu wenden, dass der Steuerabzug 15 Prozent der ge samten Einnahmen beträgt." 2. Nach § 13 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein gefügt: ,,(1a) § 10 in der Fassung des Artikels 24 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden." Artikel 25 Änderung der Abgabenordnung Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 30 Absatz 4 Nummer 2c wird folgende Nummer 2d eingefügt: ,,2d. sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaft lichen Verwertung von Archivgut der Finanz behörden durch das Bundesarchiv nach Maß gabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunal archiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kom munalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,". 2. Dem § 31a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb oder Nummer 2 ist die Offen barung auf Ersuchen der zuständigen Stellen auch zulässig, soweit sie für die Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer zu Unrecht erlangten Leistung aus öffentlichen Mitteln erforderlich ist." 3. In § 32i Absatz 5 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ,,; § 38 Absatz 3 der Finanz gerichtsordnung gilt entsprechend." ersetzt. 4. In § 89a Absatz 7 Satz 9 wird die Angabe ,,und 6" durch die Angabe ,,und 7" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 2321 5. § 93 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt ge fasst: es der Meldebehörde mit, dass keine Zuord nung möglich war." ,,5. der Steuerpflichtige zustimmt oder die von ihm oder eine für ihn nach § 139b Absatz 10 Satz 1 an das Bundeszentralamt für Steuern übermit telte Kontoverbindung verifiziert werden soll." e) Die folgenden Absätze 10 bis 13 werden ange fügt: 6. § 122 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter ,,des Satzes 3" durch die Wörter ,,der Sätze 3 und 4" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Be kanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustel lungsgesetzes elektronisch erfolgen." 7. § 139b wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein gefügt: ,,(3a) Außerdem speichert das Bundes zentralamt für Steuern zu natürlichen Personen die für sie nach Absatz 10 zuletzt übermittelte internationale Kontonummer (IBAN), bei aus ländischen Kreditinstituten auch den internatio nalen Banken-Identifizierungsschlüssel (BIC)." b) Nach Absatz 4b wird folgender Absatz 4c ein gefügt: ,,(4c) Die nach Absatz 3a gespeicherten Da ten werden gespeichert, um eine unbare Aus zahlung von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu ermöglichen, bei denen die Verwendung der nach Absatz 3a gespeicherten Daten vorge sehen ist. Die in Absatz 3 aufgeführten Daten werden bei einer natürlichen Person auch für die in Satz 1 genannten Zwecke gespeichert." c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,4b" durch die Angabe ,,4c" ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die in Absatz 3a aufgeführten Daten dürfen nur für die in Absatz 4c genannten Zwecke verarbeitet werden; eine Übermittlung, Ver wendung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist un zulässig." d) Dem Absatz 7 werden die folgenden Sätze an gefügt: ,,Wird im Melderegister eine Person gespeichert, der nach eigenen Angaben noch keine Identifi kationsnummer zugeteilt worden ist, so können die Meldebehörden dies in einem maschinellen Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern überprüfen; dabei dürfen nur die Daten nach Absatz 3 verwendet werden. Stimmen die von der Meldebehörde übermittelten Daten mit den beim Bundeszentralamt für Steuern nach Ab satz 3 gespeicherten Daten überein, teilt das Bundeszentralamt für Steuern der Melde behörde die in Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8 und 10 genannten Daten mit; andernfalls teilt ,,(10) Natürliche Personen, die das 18. Lebens jahr vollendet haben, können dem Bundes zentralamt für Steuern die IBAN, bei auslän dischen Kreditinstituten auch den BIC, des für Auszahlungen in den Fällen des Absatzes 4c zu verwendenden Kontos unter Angabe der in Absatz 3 Nummer 1 und 8 genannten Daten in einem sicheren Verfahren 1. übermitteln, 2. durch ihren Bevollmächtigten im Sinne des § 80 Absatz 2 übermitteln lassen oder 3. durch das kontoführende Kreditinstitut über mitteln lassen; die Kreditinstitute haben zu diesem Zweck ein geeignetes Verfahren be reitzustellen. Für natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für die nach § 63 des Einkommensteuergesetzes Kindergeld festgesetzt worden ist, teilt die zuständige Familienkasse als mitteilungspflichtige Stelle dem Bundeszentralamt für Steuern für die in Ab satz 4c genannten Zwecke unter Angabe der in Absatz 3 Nummer 1 und 8 genannten Daten der natürlichen Person die IBAN, bei ausländischen Kreditinstituten auch den BIC, des Kontos mit, auf welches das Kindergeld zuletzt ausgezahlt worden ist; dies gilt nicht, wenn es sich bei dem tatsächlichen Zahlungsempfänger weder um den Kindergeldberechtigten noch um das Kind handelt. Änderungen der nach den Sät zen 1 oder 2 bereits mitgeteilten IBAN, bei aus ländischen Kreditinstituten auch des BIC, sind dem Bundeszentralamt für Steuern unter An gabe der in Absatz 3 Nummer 1 und 8 genann ten Daten umgehend mitzuteilen. (11) Die Übermittlung der in Absatz 10 ge nannten Daten an das Bundeszentralamt für Steuern muss elektronisch nach amtlich vor geschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle erfolgen. (12) Das Bundeszentralamt für Steuern stellt den für ein Verfahren im Sinne des Absatzes 4c zuständigen Stellen die in Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8, 10, 12 und 13 sowie Absatz 3a genann ten Daten zum automationsgestützten Abgleich oder zum Abruf durch Datenfernübertragung zur Verfügung. (13) Eine Datenübermittlung an das Bundes zentralamt für Steuern nach Absatz 10 Satz 1 ist erstmals zu einem vom Bundesministerium der Finanzen zu bestimmenden und im Bundes gesetzblatt bekanntzumachenden Zeitpunkt zulässig. Die nach Absatz 10 Satz 2 mitteilungs pflichtigen Stellen haben die von ihnen mit zuteilenden Daten erstmals zu einem vom Bundesministerium der Finanzen zu bestimmen den und im Bundesgesetzblatt bekannt zumachenden Zeitpunkt an das Bundeszentral amt für Steuern zu übermitteln. Wird Kindergeld 2322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 erstmals nach dem vom Bundesministerium der Finanzen nach Satz 2 bestimmten Zeitpunkt ausgezahlt, gilt Satz 2 entsprechend." 8. In § 150 Absatz 7 Satz 2 wird das Wort ,,soweit" durch die Wörter ,,soweit sie in den Steuererklä rungsformularen als eDaten gekennzeichnet sind oder bei nach amtlich vorgeschriebenem Daten satz durch Datenfernübertragung übermittelten Steuererklärungen für den Belegabruf bereitgestellt werden und" ersetzt. 9. In § 162 Absatz 4a Satz 1 werden die Wörter ,,Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Abwehr maßnahmen gegen Steuervermeidung und un fairen Steuerwettbewerb" durch die Wörter ,,Steueroasen-Abwehrgesetzes" ersetzt. 10. § 188 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach dem Wort ,,schriftlicher" werden die Wörter ,,oder elektronischer" eingefügt. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die Bekanntgabe an Gemeinden erfolgt durch Bereitstellung zum Abruf nach § 122a; eine Ein willigung der Gemeinde ist nicht erforderlich." 11. In § 191 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort ,,schriftlich" die Wörter ,,oder elektronisch" ein gefügt. 12. In § 224 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter ,,einer Einzugsermächtigung" durch die Wörter ,,eines SEPA-Lastschriftmandats" ersetzt. 13. § 229 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Wird die Festsetzung oder Anmeldung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auf gehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so beginnt die Verjährung des gesamten An spruchs erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Aufhebung, Änderung oder Berich tigung wirksam geworden ist." b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,in dem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist." durch die Wörter ,,in dem die Zahlungsaufforde rung nachgeholt worden ist, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist." ersetzt. 14. § 230 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange die Festsetzungsfrist des Anspruchs noch nicht abgelaufen ist. § 171 Absatz 14 ist dabei nicht anzuwenden." 15. Dem § 249 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 757a Absatz 5 der Zivilprozessordnung ist dabei nicht anzuwenden." 16. In § 251 Absatz 3 werden nach dem Wort ,,schrift lichen" die Wörter ,,oder elektronischen" eingefügt. 17. In § 371 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort ,,werden," die Wörter ,,sowie die Verzugszinsen nach Artikel 114 des Zollkodex der Union" ein gefügt. 18. In § 398a Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort ,,werden," die Wörter ,,sowie die Verzugs zinsen nach Artikel 114 des Zollkodex der Union" eingefügt. Artikel 26 Weitere Änderung der Abgabenordnung § 139b der Abgabenordnung, die zuletzt durch Arti kel 25 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter ,,Satz 2 bis 5" durch die Wörter ,,Satz 2 bis 4" ersetzt. 2. In Absatz 8 wird die Angabe ,,Nr. 1 bis 10" durch die Wörter ,,Nummer 1 bis 12" ersetzt und wird folgen der Satz angefügt: ,,Die Mitteilungspflicht der Registermodernisie rungsbehörde gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern nach § 4 Absatz 4 des Identifikations nummerngesetzes bleibt unberührt." Artikel 27 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgaben ordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 8 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 6 des Ge setzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) wird Absatz 6. 2. Dem § 10a wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) § 150 Absatz 7 Satz 2 der Abgabenordnung in der am 21. Dezember 2022 geltenden Fassung ist auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem 21. Dezember 2022 abgegeben werden." 3. Dem § 14 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Die §§ 229 und 230 der Abgabenordnung in der am 21. Dezember 2022 geltenden Fassung gel ten für alle am 21. Dezember 2022 noch nicht abge laufenen Verjährungsfristen." 4. Nach § 18a wird folgender § 18b wird eingefügt: ,,§ 18b Zuständigkeit für Klagen nach § 32i Absatz 2 der Abgabenordnung § 32i Absatz 5 Satz 2 der Abgabenordnung in der am 21. Dezember 2022 geltenden Fassung ist auf alle nach dem 20. Dezember 2022 anhängig gewor denen Klagen anzuwenden." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 5. § 35 wird wie folgt gefasst: ,,§ 35 Abrufverfahren bei Steuermessbeträgen und Zerlegungsbescheiden § 184 Absatz 3 Satz 2 und § 188 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung finden erstmals für die Steuer messbeträge und Zerlegungsbescheide Anwen dung, die für Realsteuern des Jahres 2025 maßgeb lich sind. Für Zwecke der Grundsteuer findet § 188 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung erst Anwen dung, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den elektronischen Abruf er füllt sind, spätestens aber ab dem 1. Januar 2025." 2323 2. Der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon er setzt und folgende Nummer 46a wird angefügt: ,,46a. die Prüfung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über steuerrechtliche Maß nahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung keine Finanzbehörde nach § 20 der Abgabenordnung für die Besteue rung der ausländischen Gesellschaft nach dem Einkommen örtlich zuständig ist." Artikel 30 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Artikel 28 Das Finanzverwaltungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 29 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung 1. § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 29 wird wie folgt ge fasst: Nach Artikel 97 § 5 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, das zuletzt durch Artikel 27 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird folgender § 5a eingefügt: ,,§ 5a Identifikationsnummer § 139b Absatz 8 der Abgabenordnung in der Fas sung des Artikels 26 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist ab dem Tag anzuwenden, an dem das Bundesministerium des Innern und für Heimat nach Artikel 22 Satz 3 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) vor liegen. Für Identifikationsnummern nach § 139b der Abgabenordnung, die vom Bundeszentralamt für Steu ern vor diesem Tag bereits zugeteilt wurden und für die durch die Meldebehörden vergebenen vorläufigen Be arbeitungsmerkmale wird das Datum nach § 139b Ab satz 6 Satz 1 Nummer 11 der Abgabenordnung dem Bundeszentralamt für Steuern von den Meldebehörden im Rahmen einer Bestandsdatenlieferung einmalig mit geteilt." ,,29. die Durchführung der gesonderten Feststel lung der Einlagenrückgewähr nach § 27 Ab satz 8 des Körperschaftsteuergesetzes;". 2. § 20a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Bundesfinanz behörden" durch die Wörter ,,Bundes- oder Lan desfinanzbehörden" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach der Angabe ,,L 127 vom 23.5.2018, S. 2" werden ein Semikolon und die Angabe ,,L 47 vom 4.3.2021, S. 35" angefügt. bb) In Nummer 5 wird das Wort ,,IT-Grundschutz katalogs" durch das Wort ,,IT-Grundschutz kompendiums" ersetzt. cc) Folgender Satz wird angefügt: ,,Satz 1 gilt für die obersten Finanzbehörden der Länder entsprechend." Artikel 31 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 Satz 6 und 7 des Finanzverwaltungsgesetzes, das zuletzt durch Arti kel 30 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird auf gehoben. Artikel 29 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Artikel 32 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes § 5 Absatz 1 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 Satz 6 bis 8 und 10 des Finanzverwaltungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 31 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. 1. Nach Nummer 45 wird folgende Nummer 45a ein gefügt: Artikel 33 ,,45a. die Durchführung des Besteuerungsverfah rens nach dem Gesetz zur Einführung eines EU-Energiekrisenbeitrags nach der Verord nung (EU) 2022/1854;". Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken § 2b des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 2324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift werden die Wörter ,,Körperschaftund Gewerbesteuer" durch die Wörter ,,Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer" ersetzt. 2. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Körper schaft- und Gewerbesteuer" durch die Wörter ,,Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer" er setzt. Artikel 34 Änderung des Steuerberatungsgesetzes § 4 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor den ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 11 Satz 1 Buchstabe b werden die Wörter ,,§ 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b" durch die Wörter ,,§ 3 Nummer 12, 26, 26a, 26b oder 72" ersetzt. 2. Die Nummern 12 und 12a werden durch folgende Nummer 12 ersetzt: ,,12. Kreditinstitute, soweit sie in Vertretung der Gläubiger von Kapitalerträgen Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44a Absatz 9 oder § 50c des Einkommensteuer gesetzes oder nach § 11 Absatz 1 des Invest mentsteuergesetzes stellen,". Artikel 35 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes ee) einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgeset zes, ff) einen entwicklungspolitischen Freiwilligen dienst ,,weltwärts" im Sinne der Förderleit linie des Bundesministeriums für wirtschaft liche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016, gg) einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder hh) einen Internationalen Jugendfreiwilligen dienst im Sinne der Richtlinie des Bundes ministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder". 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. bb) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antrag stellung zu zahlen wäre: 1. Leistungen für Kinder, die im Ausland ge währt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetz buch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind, Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 2. Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrich tung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind." 1. § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d wird wie folgt gefasst: cc) In Satz 2 werden die Wörter ,,Satz 1 Num mer 3" durch die Wörter ,,Satz 1 Nummer 2" ersetzt. ,,d) einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet: aa) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, bb) ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, cc) einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, dd) eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Pro gramms für das Europäische Solidaritäts korps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32), b) Absatz 2 wird aufgehoben. Artikel 36 Änderung des Wohngeldgesetzes In § 14 Absatz 2 Nummer 3 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2160) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Leibrenten" die Wörter ,,sowie der nach § 3 Nummer 14a des Einkommensteuergesetzes steuer freie Anteil der Rente aus der gesetzlichen Renten versicherung, der auf Grund des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 2325 Artikel 37 Artikel 40 Änderung des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln Gesetz zur Einführung eines EU-Energiekrisenbeitrags nach der Verordnung (EU) 2022/1854 (EU-Energiekrisenbeitragsgesetz ­ EU-EnergieKBG) § 7 Absatz 1 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Ge sellschaftsmitteln in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1967 (BGBl. I S. 977), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 2 wird das Wort ,,hat" durch die Wörter ,,oder die ausländische Gesellschaft haben" ersetzt. 2. Die folgenden Sätze werden angefügt: ,,Zuständig für die Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 ist die Finanzbehörde, die im Zeitpunkt der Antrag stellung nach § 20 der Abgabenordnung für die Be steuerung der ausländischen Gesellschaft nach dem Einkommen örtlich zuständig ist. Ist im Zeit punkt der Antragstellung nach § 20 der Abgaben ordnung keine Finanzbehörde zuständig, ist das Bundeszentralamt für Steuern zuständig." Artikel 38 Weitere Änderung des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln Das Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1967 (BGBl. I S. 977), das zuletzt durch Artikel 37 die ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge ändert: 1. § 7 Absatz 2 wird aufgehoben. 2. Dem § 8a wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) § 7 Absatz 2 ist letztmals auf die Rückzah lung von Nennkapital anzuwenden, wenn die Rück zahlung vor dem 1. Januar 2023 erfolgt ist." 3. § 9 wird aufgehoben. Artikel 39 Änderung des Biersteuergesetzes § 5 Absatz 1 Satz 4 des Biersteuergesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1908), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1838) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer er kennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe des Steuerwerts des voraussichtlich im Jahresdurch schnitt in zwei Monaten aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Bieres ab hängig." §1 Regelungsgegenstand (1) Nach Kapitel III der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaß nahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl. L 261I vom 7.10.2022, S. 1) unterliegen Gewinne nach § 4 Absatz 1 Satz 1 von im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätigen Unternehmen und Betriebs stätten der Union ungeachtet der Besteuerung nach dem Einkommen- oder dem Körperschaftsteuergesetz einem befristeten obligatorischen EU-Energiekrisen beitrag. (2) Dieses Gesetz regelt die Einführung des EUEnergiekrisenbeitrags in Deutschland. (3) Das Aufkommen steht dem Bund zu und ist entsprechend den Vorgaben gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2022/1854 zu verwenden. Der EU-Energiekrisenbeitrag ist eine Steuer im Sinne der Abgabenordnung. §2 Schuldner des EU-Energiekrisenbeitrags (1) Schuldner des EU-Energiekrisenbeitrags ist je des Unternehmen, das im Besteuerungszeitraum nach § 3 Absatz 2 mindestens 75 Prozent seines Umsatzes durch die in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 genannten Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen erzielt. Die Prüfung ist wirt schaftsjahrbezogen vorzunehmen. Ein Rumpfwirt schaftsjahr ist zu berücksichtigen, wenn diesem kein weiteres Wirtschaftsjahr folgt. (2) Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist un abhängig von seiner Rechtsform jedes gewerbliche Unternehmen, soweit es im Inland betrieben wird. Im Inland betrieben wird ein Unternehmen, soweit im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird. § 1 Ab satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes gilt ent sprechend. Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 ist die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Ver ordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 §3 Entstehung des EU-Energiekrisenbeitrags, Besteuerungszeitraum (1) Der EU-Energiekrisenbeitrag entsteht mit Ablauf des Besteuerungszeitraums. (2) Besteuerungszeitraum ist das erste nach dem 31. Dezember 2021 beginnende volle Wirtschaftsjahr (Besteuerungszeitraum 1) sowie das darauffolgende volle Wirtschaftsjahr (Besteuerungszeitraum 2). Ein volles Wirtschaftsjahr im Sinne des Satzes 1 umfasst einen Zeitraum von zwölf Monaten. dieses Gesetzes heraus oder ist die Bemessungs grundlage des übertragenden und übernehmenden Rechtsträgers zusammen niedriger als ohne die Um wandlung, ist die Besteuerung so vorzunehmen, als wäre die Umwandlung nicht erfolgt. §6 Zuständigkeit Für die Verwaltung des EU-Energiekrisenbeitrags ist das Bundeszentralamt für Steuern zuständig. §7 §4 Festsetzung Bemessungsgrundlage und Steuersatz (1) Das Unternehmen hat für das betroffene Wirt schaftsjahr des Besteuerungszeitraums nach § 3 eine Steuererklärung nach amtlichem Vordruck zu übermit teln, in der der EU-Energiekrisenbeitrag selbst zu be rechnen ist (Steueranmeldung). Die Steuer ist bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe der Steuererklärung für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder der Erklä rung zur gesonderten Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung des betroffe nen Kalenderjahres anzumelden. Ändert sich die Bemessungsgrundlage nach § 4 Absatz 1, ist unver züglich eine geänderte Steueranmeldung abzugeben. (1) Bemessungsgrundlage für den EU-Energie krisenbeitrag ist der Betrag in Höhe der positiven Differenz, um den der nach einkommen- oder körper schaftsteuerlichen Vorschriften ermittelte steuerliche Gewinn für den Besteuerungszeitraum nach § 3 den um 20 Prozent erhöhten Durchschnitt des steuerlichen Gewinns in den nach dem 31. Dezember 2017 be ginnenden und vor dem Beginn des Besteuerungszeit raums 1 endenden Wirtschaftsjahren, die zwölf Monate umfassen, übersteigt. Ist der Durchschnitt der steuer lichen Gewinne in den nach dem 31. Dezember 2017 beginnenden und vor dem Beginn des Besteuerungs zeitraums 1 endenden Wirtschaftsjahren, die zwölf Monate umfassen, negativ, so beträgt der durch schnittliche steuerliche Gewinn null. Entsprechendes gilt für Unternehmen, deren Gewinn nach dem 31. Dezember 2021 erstmals der Einkommen- oder der Körperschaftsteuer unterliegt. Ist im steuerlichen Gewinn ein Gewinnanteil einer ausländischen Betriebs stätte oder ein Hinzurechnungsbetrag im Sinne des § 10 Absatz 2 des Außensteuergesetzes enthalten und wurde auf diesen Gewinnanteil oder auf die dem Hin zurechnungsbetrag zugrundeliegenden passiven Ein künfte ein Solidaritätsbeitrag oder eine Abgabe aufgrund einer gleichwertigen nationalen Maßnahme im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/1854 erhoben, mindert sich insoweit der steuer liche Gewinn im Sinne dieses Absatzes. (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 maßgebenden Ge winne mindern sich um darin enthaltene Anteile am Gewinn einer in- oder ausländischen offenen Handels gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, wenn diese Gesell schaften selbst die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 erfüllen. Der EU-Energiekrisenbeitrag ist eine sons tige Personensteuer im Sinne des § 10 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes und des § 12 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes. (3) Der EU-Energiekrisenbeitrag beträgt 33 Prozent der Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 Satz 1. §5 Umwandlungsfälle Weist das Unternehmen nach, dass der Betrag nach § 4 Absatz 1 Satz 1 ganz oder zum Teil Folge einer Umwandlung ist, ist die Bemessungsgrundlage ent sprechend zu korrigieren. Fällt ein Unternehmen in folge einer Umwandlung aus dem Anwendungsbereich (2) Der EU-Energiekrisenbeitrag ist am zehnten Tag nach Abgabe der Anmeldung fällig und bis dahin zu entrichten. Wird der EU-Energiekrisenbeitrag ab weichend von der Steueranmeldung nach § 155 der Abgabenordnung höher festgesetzt, ist der Unter schiedsbetrag einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig und bis dahin zu entrichten. Wird der EU-Energiekrisenbeitrag auf Grund unter bliebener Abgabe einer Anmeldung nach § 155 in Ver bindung mit § 167 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenord nung festgesetzt, so ist der EU-Energiekrisenbeitrag einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuer bescheids fällig und bis dahin zu entrichten. (3) Bei der Anmeldung oder Festsetzung des EU-Energiekrisenbeitrags sind die nach § 4 maßgeb lichen Gewinne so zu berücksichtigen, wie sie bei der Festsetzung der Einkommen- oder der Körperschaft steuer oder der gesonderten Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung der Jahre 2018 bis 2024 zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend. Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Festsetzung nur insoweit abweichend von Satz 1 berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berich tigung eines maßgeblichen Steuer- oder Feststellungs bescheids ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer oder des festzustel lenden Betrags unterbleibt. (4) Auf Anforderung des Bundeszentralamtes für Steuern teilen die jeweils zuständigen Landesfinanz behörden Daten zur Prüfung der Steuerpflicht und die für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage des EU-Energiekrisenbeitrags maßgeblichen Daten mit. Wird eine für die Bestimmung des EU-Energiekrisen beitrags maßgebliche Festsetzung der Einkommenoder Körperschaftsteuer oder eine gesonderte Fest stellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 Abgabenordnung nach der Datenübermittlung nach Satz 1 aufgehoben oder geändert, sind dem Bundes zentralamt für Steuern die nunmehr maßgeblichen Daten unaufgefordert mitzuteilen. 2327 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 43 Inkrafttreten Artikel 41 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 12 des Ge setzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 10 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,Absatz 1" gestrichen. 2. § 12 Absatz 3 wird aufgehoben. (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 9 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. (3) Die Artikel 3 und 36 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. (4) Artikel 23 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft. (5) Die Artikel 11, 12 und 20 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. (6) Die Artikel 4, 9, 16, 18, 30, 38 und 41 treten am 1. Januar 2023 in Kraft. 3. § 13 wird wie folgt gefasst: ,,§ 13 Anzeigepflichten des Zulageberechtigten Liegt ein Tatbestand des § 95 des Einkommen steuergesetzes vor, hat der Zulageberechtigte dies dem Anbieter ab Beginn der Auszahlungsphase anzuzeigen." Artikel 42 Aufhebung der BVA-Bundesfamilienkassenverordnung Die BVA-Bundesfamilienkassenverordnung vom 20. Mai 2010 (BGBl. I S. 673), die durch Artikel 195 (7) Die Artikel 5, 31 und 42 treten am 1. März 2023 in Kraft. (8) Die Artikel 6, 17 und 32 treten am 1. Januar 2024 in Kraft. (9) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. (10) Die Artikel 26 und 28 treten an dem Tag in Kraft, an dem das Bundesministerium des Innern und für Heimat nach Artikel 22 Satz 3 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung nach Artikel 3 des Ge setzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) vorliegen. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 16. Dezember 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister der Finanzen Christian Lindner