100-1
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 82)
Vom 19. Dezember 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes
Artikel 82 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten be
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2022
(BGBl. I S. 968) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
,,(1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekom
menen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung aus
gefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Bundesgesetzblatt kann in
elektronischer Form geführt werden. Rechtsverordnungen werden von der
Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt. Das Nähere zur Verkündung und zur Form
von Gegenzeichnung und Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen
regelt ein Bundesgesetz."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz
blatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Dezember 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat
Nancy Faeser