Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 55 vom 27.12.2022  - Seite 2606 bis 2631 - Zweites Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II)

7400-57400-47400-47613-3300-27610-17610-227631-117610-234110-47612-34110-107610-1526-826-8-1315-11315-11-8600-1602-42190-37100-1210-79231-1310-14190-1
2606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 Zweites Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II) Vom 19. Dezember 2022 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos sen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 Artikel 25 Artikel 26 Gesetz zur Durchsetzung von wirtschaftlichen Sank tionsmaßnahmen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz ­ SanktDG) Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes Weitere Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes Änderung des Geldwäschegesetzes Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Änderung des Kreditwesengesetzes Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches Änderung des Börsengesetzes Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgeset zes Änderung des AZR-Gesetzes Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung Änderung der Grundbuchordnung Änderung der Grundbuchverfügung Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes Änderung der Gewerbeordnung Änderung des Bundesmeldegesetzes Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteige rung und die Zwangsverwaltung Änderung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen Inkrafttreten Abschnitt 2 Befugnisse der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung § 2 Befugnisse zur Ermittlung von Geldern und wirtschaft lichen Ressourcen § 3 Befugnisse zur Sicherstellung von Geldern und wirtschaft lichen Ressourcen § 4 Modalitäten der Sicherstellung von Geldern und wirt schaftlichen Ressourcen; Verordnungsermächtigung § 5 Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Ermittlung und Sicherstellung von Geldern und wirtschaftlichen Res sourcen § 6 Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung § 7 Übermittlung von Informationen aus Strafverfahren § 8 Informationsaustausch mit ausländischen Stellen § 9 Besondere Überwachungsmaßnahmen bei wirtschaft lichen Sanktionsmaßnahmen; Beauftragung Dritter; Ver ordnungsermächtigung Abschnitt 3 Verfahren § 10 Meldepflichten § 11 Vermögensermittlung bei sanktionierten Personen und Personengesellschaften (personenbezogene Ermittlung) § 12 Vermögensermittlung zu bestimmten Geldern und wirt schaftlichen Ressourcen (vermögensbezogene Ermittlung) § 13 Aufschiebende Wirkung Abschnitt 4 Register § 14 Register; Verordnungsermächtigung Artikel 1 Abschnitt 5 Gesetz zur Durchsetzung von wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz ­ SanktDG) Hinweisannahmestelle Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften und Aufgaben der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung § 1 Aufgaben, Aufsicht und Zusammenarbeit § 15 Hinweisannahmestelle; Verordnungsermächtigung Abschnitt 6 Straf- und Bußgeldvorschriften § 16 Strafvorschriften § 17 Bußgeldvorschriften § 18 Einziehung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften und Aufgaben der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung 2607 der Nummern 1 und 2, soweit nicht nach dem Außenwirtschaftsgesetz die Deutsche Bundesbank oder das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon trolle (BAFA) zuständig ist, 4. die Führung des Registers nach § 14, §1 Aufgaben, Aufsicht und Zusammenarbeit (1) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung hat als zuständige Behörde unbeschadet der in § 13 des Außenwirtschaftsgesetzes geregelten Zuständigkeiten die Aufgabe, die Durchsetzung der vom Rat der Euro päischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außenund Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen im Inland zu gewährleisten und mit ausländischen Behörden bei der Durchsetzung die ser Sanktionsmaßnahmen zusammenzuarbeiten. Ihr obliegen in diesem Zusammenhang insbesondere 1. die gefahrenabwehrrechtliche Ermittlung und Si cherstellung von im Geltungsbereich dieses Ge setzes befindlichen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen oder Personen gesellschaften, die nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europä ischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik be schlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, eingefroren sind, 2. die gefahrenabwehrrechtliche Ermittlung und Si cherstellung von im Geltungsbereich dieses Ge setzes befindlichen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die a) von bestimmten Personen oder Personengesell schaften kontrolliert werden, denen nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten un mittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Euro päischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, we der unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirt schaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen, b) bestimmten Personen oder Personengesell schaften zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen sollen, denen nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten un mittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Euro päischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, we der unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirt schaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen, 3. die Überwachung der Einhaltung der Verfügungsbe schränkungen und Bereitstellungsverbote im Sinne 5. die Koordinierung der Sanktionsdurchsetzung mit den beteiligten Behörden im Inland sowie die Er richtung und der Betrieb einer Clearingstelle zur Koordinierung von Einzelfällen, 6. die Errichtung und der Betrieb der Hinweisannah mestelle nach § 15, 7. die statistische Informationsaufbereitung ein schließlich der Erstellung einer jährlichen Statistik sowie 8. die europäische und internationale Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen im Rahmen der Aufgaben nach diesem Gesetz einschließlich des Daten- und Informationsaustauschs. (2) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung un tersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundes ministeriums der Finanzen. (3) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, die nach § 13 des Außenwirtschaftsgesetzes zuständigen Behörden sowie andere öffentlichen Stellen arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes zusammen und unterstützen sich gegenseitig. Sie informieren sich, soweit erforderlich, gegenseitig über Sachverhalte, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt wer den und die der Durchsetzung von wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 dienen. Regelungen zur statistischen Geheimhaltung bleiben unberührt. (4) Die Zuständigkeiten des Hauptzollamtes, der Deutschen Bundesbank, des Bundesamtes für Wirt schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und der Bundes anstalt für Landwirtschaft und Ernährung für die Wahr nehmung der Befugnisse nach § 23 des Außenwirt schaftsgesetzes bleiben unberührt. Abschnitt 2 Befugnisse der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung §2 Befugnisse zur Ermittlung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen (1) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung kann die erforderlichen Maßnahmen treffen 1. zur Ermittlung von im Geltungsbereich dieses Ge setzes befindlichen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen oder Personen gesellschaften, die nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Euro päischen Union veröffentlichten unmittelbar gelten den Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaß nahme dient, einer Verfügungsbeschränkung unter liegen, sowie 2608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 2. zur Überwachung der Einhaltung der Verfügungsbe schränkungen und Bereitstellungsverbote im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3. Satz 1 gilt entsprechend, soweit eine vorläufige Be schränkung nach § 5a des Außenwirtschaftsgesetzes oder ein Verfügungs- oder Bereitstellungsverbot auf grund einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes besteht. (2) Insbesondere kann die Zentralstelle für Sank tionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz 1. von natürlichen oder juristischen Personen, Perso nengesellschaften und Behörden Auskünfte sowie die Vorlage von Unterlagen verlangen, wenn Tat sachen die Annahme rechtfertigen, dass die ver langten Auskünfte und Unterlagen sachdienliche Angaben zur Ermittlung von Geldern und wirtschaft lichen Ressourcen im Sinne des Absatzes 1 enthal ten, 2. eine natürliche Person vorladen und vernehmen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person sachdienliche Angaben zur Ermittlung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen im Sinne des Absatzes 1 machen kann, 3. Unterlagen oder andere Gegenstände, die zum Zwecke der Ermittlung von Geldern und wirtschaft lichen Ressourcen im Sinne des Absatzes 1 geeig net sind, sicherstellen, 4. Geschäfts- oder Betriebsräume während der übli chen Geschäfts- oder Betriebszeiten betreten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im Sinne des Absatzes 1 oder sachdienliche Hinweise auf deren Verbleib enthalten, 5. Durchsuchungen von Geschäfts- oder Betriebs räumen sowie Wohnungen nach der Maßgabe des Absatzes 4 durchführen, wenn Tatsachen die An nahme rechtfertigen, dass diese Gelder oder wirt schaftliche Ressourcen im Sinne des Absatzes 1 oder sachdienliche Hinweise auf deren Verbleib ent halten, sowie 6. Einsicht in das Grundbuch und andere öffentliche Register sowie in das beim Bundesamt für See schifffahrt und Hydrographie geführte Flaggenregis ter und die beim Luftfahrt-Bundesamt geführte Luft fahrzeugrolle nehmen und Auskunftsersuchen nach § 24c Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Kreditwesen gesetzes stellen. (3) Zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder wenn eine Vereitelung von Maßnahmen nach diesem Gesetz zu besorgen ist, dürfen Maßnahmen nach Absatz 2 Num mer 4 auch außerhalb der Geschäftszeiten sowie in Wohnzwecken dienenden Räumen durchgeführt wer den. (4) Durchsuchungen von Wohnungen sowie Ge schäfts- und Betriebsräumen dürfen außer bei Gefahr im Verzug nur durch den Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenhei ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Bei der Durchsuchung hat der Inhaber der Wohnung oder des Geschäfts- oder Betriebsraums das Recht, anwe send zu sein. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inha ber oder seinem Vertreter ist der Grund der Durchsu chung unverzüglich bekanntzugeben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahme nicht gefährdet wird. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung sowie ein Sicherstellungsver zeichnis enthalten. Die Niederschrift ist von einem durchsuchenden Beamten und dem Inhaber oder der hinzugezogenen Person zu unterzeichnen. Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. Dem Inhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszu händigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonde ren Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Inhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen. (5) Die betroffene Person oder Personenvereinigung hat unverzüglich die verlangten Auskünfte zu erteilen und die verlangten Unterlagen vorzulegen sowie auf Vorladung zu erscheinen und zur Sache auszusagen. Die betroffene Person oder Personenvereinigung hat das Betreten der Grundstücke und der Geschäfts räume zu dulden. Auskunftspflichtige können die Aus kunft auf solche Fragen oder die Vorlage derjenigen Unterlagen verweigern, deren Beantwortung oder Vorlage sie selbst oder einen ihrer in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Die auskunftspflichtige Person ist auf die Auskunfts verweigerungsrechte hinzuweisen. (6) Durch Absatz 2 Nummer 5 und Absatz 3 wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti kel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. §3 Befugnisse zur Sicherstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen (1) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung kann Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bestimm ter Personen oder Personengesellschaften, die nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittel bar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemein schaften oder der Europäischen Union, der der Durch führung einer vom Rat der Europäischen Union im Be reich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, einer Verfügungsbeschränkung unterliegen, si cherstellen, um zu verhindern, dass über diese unter Verstoß gegen einen solchen Rechtsakt verfügt wird oder dass diese entgegen einem solchen Rechtsakt genutzt werden. Dies gilt entsprechend, wenn eine vor läufige Beschränkung nach § 5a des Außenwirtschafts gesetzes oder ein Verfügungsverbot aufgrund einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 2609 des Außenwirtschaftsgesetzes besteht. Die Anordnung nach Satz 1 ist unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 nicht mehr vor liegen. Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich über die vorläufige Sicherstellung der Sache zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn durch die Unterrichtung der Zweck der Maßnahme gefährdet werden könnte. (2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bestimmter Personen oder Personengesellschaften nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaf ten oder der Europäischen Union, der der Durchfüh rung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik be schlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, einer Verfügungsbeschränkung unterliegen, so kann die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung diese vorläufig sicherstellen, bis die Ermittlungsmaßnahmen nach § 2 abgeschlossen sind, längstens aber für die Dauer von zwölf Monaten. Dies gilt entsprechend, wenn eine vorläufige Beschränkung nach § 5a des Außenwirtschaftsgesetzes oder ein Verfügungsverbot aufgrund einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Ab satz 1 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes besteht. Die Anordnung nach Satz 1 kann nach Ablauf der dort genannten Höchstfrist verlängert werden, längstens aber für die Dauer von weiteren sechs Monaten, wenn besondere Umstände die Ermittlungsmaßnahmen nach § 2 erschweren. Die vorläufige Sicherstellung ist un verzüglich aufzuheben, sobald das Bestehen einer Ver fügungsbeschränkung abschließend geprüft wurde. Hat die Prüfung ergeben, dass eine Verfügungs beschränkung besteht, ist eine Sicherstellung nach Absatz 1 Satz 1 zu prüfen. (3) Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so ist etwaigen Wertminderungen nach Möglichkeit vorzu beugen. (3) Sobald die Sicherstellung aufgehoben wurde, sind die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sicher gestellt worden sind. Ist die Herausgabe an sie nicht möglich, können sie an jede andere Person heraus gegeben werden, die ihre Berechtigung glaubhaft macht. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicher stellung eintreten würden. §4 Modalitäten der Sicherstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen; Verordnungsermächtigung (1) Nach § 3 Absatz 1 oder 2 sichergestellte Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen sind in Verwahrung zu nehmen. Lässt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Zentral stelle für Sanktionsdurchsetzung unzweckmäßig, sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewah ren oder zu sichern, soweit die nach § 3 angeordneten Maßnahmen nicht ausreichend erscheinen. In den Fäl len des Satzes 2 kann mit der Verwahrung auch ein geeigneter Dritter beauftragt werden. Für Forderungen und andere Vermögensrechte und für unbewegliches Vermögen gelten die Vorschriften der Zivilprozessord nung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und Vermögensrechte und in unbewegliche Sachen entsprechend. (2) Über die Sicherstellung von Sachen ist eine Niederschrift zu erstellen. Der Eigentümer oder der (4) Die verwahrten Sachen sind zu verzeichnen und so zu kennzeichnen, dass Verwechslungen vermieden werden. (5) Die Verwertung einer nach § 3 Absatz 1 sicher gestellten Sache ist zulässig, wenn 1. ihr Verderb oder eine andere wesentliche Wert minderung droht, 2. ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unver hältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist, 3. sie aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, dass weitere Gefahren für die öffent liche Sicherheit oder Ordnung ausgeschlossen sind, 4. sie nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden, 5. der Berechtigte sie nicht innerhalb einer ausrei chend bemessenen Frist abholt, obwohl ihm eine Mitteilung über die Frist verbunden mit dem Hinweis bekanntgegeben worden ist, dass die Sache ver wertet wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist ab geholt wird. Andere gesetzliche Bestimmungen, die einer Verwer tung entgegenstehen, bleiben unberührt. (6) Die betroffene Person, der Eigentümer und an dere Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht, sollen vor der Verwertung gehört werden. Die Anord nung sowie Zeit und Ort der Verwertung sind ihnen mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahmen es erlauben. (7) Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung verwertet. Neben der Versteigerung vor Ort kann die öffentliche Versteigerung auch als allgemein zugäng liche Versteigerung im Internet erfolgen. Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder würden die Kosten der Versteige rung den zu erwartenden Erlös voraussichtlich über steigen, so kann die Sache freihändig verkauft werden. Der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache. Fin det sich innerhalb angemessener Frist kein Käufer, so kann die Sache einem gemeinnützigen Zweck zuge führt werden. (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird er mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für seinen Bereich eine Verstei gerungsplattform zu bestimmen. Es kann diese Er mächtigung durch Rechtsverordnung auf eine obere Bundesbehörde in seinem Geschäftsbereich über tragen. (9) Nach § 3 Absatz 1 sichergestellte Sachen kön nen unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden, wenn 1. im Falle einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder Si cherstellungsgründe erneut entstehen würden, 2610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 2. die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist. Andere gesetzliche Bestimmungen, die einer Verwer tung entgegenstehen, bleiben hiervon unberührt. (10) Die Kosten der Sicherstellung, Verwahrung, Verwertung und Vernichtung fallen dem Eigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft zur Last. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamt schuldner. Die Herausgabe der Sache nach § 3 Ab satz 3 kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. Ist eine Sache verwertet worden, sind die Kosten aus dem Erlös zu decken. Soweit die Kosten den Erlös übersteigen, können diese im Ver waltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden. Die Erhebung von Gebühren und Auslagen aufgrund des Bundesgebührengesetzes bleibt unberührt. Satz 1 gilt nicht für eine vorläufige Sicherstellung, die nach § 3 Absatz 2 Satz 6 wieder aufgehoben wird, ohne dass sich eine Sicherstellung nach § 3 Absatz 1 anschließt. (11) Die vorstehend genannten Regelungen gelten nur, soweit nicht nach einem im Amtsblatt der Euro päischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechts akt der Europäischen Gemeinschaften oder der Euro päischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirt schaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, abweichende Regelungen bestehen. §5 Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Ermittlung und Sicherstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen (1) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung darf, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, personenbezogene Daten ver arbeiten. Sie erhält die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen von anderen Behörden, sofern gesetzliche Verschwiegenheitspflichten dem nicht entgegenstehen. Für die Übermittlung personen bezogener Daten gilt § 25 des Bundesdatenschutz gesetzes. (2) Die Deutsche Bundesbank, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), die Zentral stelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, das Bun deskriminalamt, die Bundespolizei, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, das Bundesamt für Güterverkehr, das Luftfahrt-Bundesamt, das Bun deszentralamt für Steuern, die Landesfinanzbehörden und die Behörden der Zollverwaltung dürfen für Zwe cke der Durchsetzung der vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Si cherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sank tionsmaßnahmen personenbezogene Daten unter ent sprechender Beachtung von § 12 Absatz 2 und 3 des Bundeskriminalamtgesetzes an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung übermitteln; gesetzliche Ver schwiegenheitspflichten, soweit sie nicht auf Vorschrif ten der Europäischen Union beruhen, stehen insoweit nicht entgegen. Satz 1 gilt entsprechend für das Bun desamt für Verfassungsschutz und den Bundesnach richtendienst, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung erforderlich ist zur Verhütung von besonders schweren Straftaten nach § 100b Absatz 2 Nummer 4 der Strafprozessordnung sowie von Straftaten nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c des Außenwirtschaftsgesetzes. (3) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung kann für die Dauer einer befristeten projektbezogenen Zusammenarbeit mit den in Absatz 2 genannten Behörden gemeinsame Dateien errichten und den Informationsaustausch nach Absatz 1 Satz 2 auto matisieren. Die projektbezogene Zusammenarbeit be zweckt nach Maßgabe der Aufgaben und Befugnisse der beteiligten Behörden den Austausch und die ge meinsame Auswertung von Erkenntnissen, um be reichsspezifisch für einen konkreten Sanktionssach verhalt Risikoprofile erstellen und auf diese Weise gezielt und risikobasiert eine drohende Verschleierung der wirtschaftlichen Berechtigung an Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 ermitteln zu können, insbesondere, um bei komplexen Unternehmenskonstruktionen, die der Verschleierung von Vermögen dienen könnten, den wirtschaftlich Berechtigten ermitteln zu können. Eine Teilnahme des Bundesamtes für Verfassungs schutz und des Bundesnachrichtendienstes ist auf die in Absatz 2 Satz 2 genannten Zwecke beschränkt. In der gemeinsamen Datei enthaltene personenbezogene Daten dürfen von den an der projektbezogenen Zu sammenarbeit beteiligten Behörden ausschließlich zu den in Satz 2 genannten Zwecken und nur im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse weiterverarbeitet werden, soweit dies in diesem Zusammenhang zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der Weiterverar beitung der personenbezogenen Daten finden für die beteiligten Behörden die jeweils für sie geltenden Vorschriften über die Weiterverarbeitung von Daten Anwendung. Für die Eingabe personenbezogener Daten in die gemeinsame Datei gelten die jeweiligen Übermittlungsvorschriften zugunsten der an der Zu sammenarbeit beteiligten Behörden entsprechend mit der Maßgabe, dass die Eingabe nur zulässig ist, wenn die Daten allen an der projektbezogenen Zusammen arbeit teilnehmenden Behörden übermittelt werden dürfen. Eine Eingabe ist ferner nur zulässig, wenn die Behörde, die die Daten eingegeben hat, die Daten auch in eigenen Dateien weiterverarbeiten darf. Die Daten sind zu kennzeichnen. Für die Führung einer projektbezogenen gemeinsamen Datei durch die Zen tralstelle für Sanktionsdurchsetzung gelten § 29 Ab satz 5, die §§ 31 und 86 des Bundeskriminalamtgeset zes entsprechend und mit der Maßgabe, dass die Datei von der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung geführt wird. Hinsichtlich der Protokollierung der Da tenabrufe gilt § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. Die gemeinsamen Dateien sind auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Die Frist kann um zwei Jahre und danach um ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn das Ziel der projektbezogenen Zusam menarbeit bei Projektende noch nicht erreicht worden ist und die Datei weiterhin für die Erreichung des Ziels erforderlich ist. Nach Ablauf der Frist sind die gemein samen Dateien durch die Zentralstelle für Sanktions durchsetzung zu löschen. Für die Berichtigung und Verarbeitungseinschränkung personenbezogener Da ten durch die Behörde, die die Daten eingegeben hat, gelten die jeweiligen für sie anwendbaren Vorschriften Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 über die Berichtigung und Verarbeitungseinschränkung von Daten entsprechend. Für Daten, die die Zentral stelle für Sanktionsdurchsetzung eingegeben hat, findet § 75 Absatz 1 und 2 des Bundesdatenschutz gesetzes Anwendung. Die Zentralstelle für Sanktions durchsetzung hat mit Zustimmung des Bundesministe riums der Finanzen sowie der für die Fachaufsicht der zusammenarbeitenden Behörden jeweils zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden für die pro jektbezogenen gemeinsamen Dateien folgende Fest legungen zu treffen: §6 Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (1) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung darf nach § 5 erhobene personenbezogene Daten an an dere öffentliche und nichtöffentliche Stellen übermit teln, soweit dies erforderlich ist 1. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz, 2. für Zwecke der Strafverfolgung, 1. Bezeichnung der gemeinsamen Dateien, 3. für Zwecke der Gefahrenabwehr, 2. Rechtsgrundlage und Zweck der gemeinsamen Dateien, 4. zum Zwecke der Besteuerung oder 3. Personenkreis, über den Daten gespeichert werden, 4. Art der zu speichernden personenbezogenen Daten, 5. Prüffristen und Speicherungsdauer, 6. Protokollierung. (4) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung hat im Einvernehmen mit den an der projektbezogenen Zusammenarbeit teilnehmenden Behörden deren je weilige Organisationseinheiten zu bestimmen, die zur Eingabe und zum Abruf befugt sind. Die oder der Bun desbeauftragte für den Datenschutz und die Informa tionsfreiheit ist vor den Festlegungen anzuhören. (5) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung ist berechtigt, im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 die in ihrem Informationssystem gespeicherten, personenbezoge nen Daten mit den im polizeilichen Informationsver bund nach § 29 Absatz 1 und 2 des Bundeskriminal amtgesetzes enthaltenen, personenbezogenen Daten automatisiert abzugleichen, soweit tatsächliche An haltspunkte dafür bestehen, dass dies zur Verhütung von Straftaten nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buch stabe a und c des Außenwirtschaftsgesetzes erforder lich ist. Wird im Zuge des Abgleichs nach Satz 1 eine Übereinstimmung übermittelter Daten mit im polizei lichen Informationsverbund gespeicherten Daten fest gestellt, so erhält der datenbesitzende Teilnehmer am polizeilichen Informationsverbund automatisiert die Information über das Vorliegen eines Treffers. Zugleich erhält die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung in den Fällen nach Satz 2 die Information über das Vor liegen eines Treffers sowie die Information, wer daten besitzender Teilnehmer am polizeilichen Informations verbund ist. Bei Informationen über das Vorliegen eines Treffers nach Satz 2 obliegt es dem jeweiligen datenbesitzenden Teilnehmer des polizeilichen Infor mationsverbunds, mit der Zentralstelle für Sanktions durchsetzung unverzüglich Kontakt aufzunehmen und ihr die Daten zu übermitteln, soweit dem keine Über mittlungsbeschränkungen entgegenstehen. (6) Die erhobenen personenbezogenen Daten sind mit Ausnahme der nach Absatz 3 erhobenen Daten spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Weg fall der jeweils zugrundeliegenden Verfügungsbe schränkung oder des jeweils zugrundeliegenden Be reitstellungsverbotes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 zu löschen. 2611 5. zur Erfüllung einer gesetzlich zugewiesenen Auf gabe des Empfängers, die der Durchführung von im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten un mittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient. Gesetzliche Verschwiegenheitspflichten stehen, soweit sie nicht auf Vorschriften der Europäischen Union be ruhen, insoweit nicht entgegen. Die Übermittlung der Daten unterbleibt, soweit die Weitergabe der Daten unverhältnismäßig wäre. (2) Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen der emp fangenden Stelle, trägt die empfangende Stelle die Verantwortung. (3) Der Empfänger darf die ihm nach Absatz 1 über mittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, für den sie ihm übermittelt worden sind. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist nur zu lässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt werden dürfen. Regelungen zur statistischen Geheim haltung bleiben unberührt. §7 Übermittlung von Informationen aus Strafverfahren (1) Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Zentralstelle für Sank tionsdurchsetzung nach diesem Gesetz erforderlich ist, personenbezogene Daten in Strafverfahren wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Außenwirtschafts gesetzes oder gegen eine Rechtsverordnung aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes übermitteln. (2) Die nach Absatz 1 erlangten Daten darf die Zen tralstelle für Sanktionsdurchsetzung nur verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. (3) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung darf die nach Absatz 1 übermittelten Daten an eine nicht in Absatz 1 genannte öffentliche Stelle nur weiterüber mitteln, wenn 1. das Interesse an der Verwendung der übermittelten Daten das Interesse des Betroffenen an der Ge heimhaltung erheblich überwiegt und 2612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 2. der Untersuchungszweck des Strafverfahrens nicht gefährdet werden kann. §8 Informationsaustausch mit ausländischen Stellen (1) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung kann personenbezogene Daten mit öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen in der Europäischen Union un ter den gleichen Voraussetzungen wie mit inländischen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen austauschen zum Zwecke der 1. Durchführung von Maßnahmen nach den §§ 2 und 3, 2. Durchsetzung von Verfügungsverboten nach den in § 1 genannten Vorschriften der Europäischen Union und der Ermittlung der dafür notwendigen Tatsa chen. (2) Mit anderen ausländischen Stellen dürfen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 personenbezo gene Daten im Einzelfall ausgetauscht werden, wenn vor der Übermittlung die Zweckbestimmung und die Sicherstellung eines angemessenen Datenschutz niveaus, insbesondere die Löschung der Daten gemäß den Fristen des § 5 Absatz 5, mit der ausländischen Behörde vereinbart wurden. Die Weitergabe von nach § 7 übermittelten Daten ist ausgeschlossen. §9 Besondere Überwachungsmaßnahmen bei wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen; Beauftragung Dritter; Verordnungsermächtigung (1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine juristische Person oder Personengesellschaft gegen ein Bereitstellungs- oder Verfügungsverbot, das sich aus einem im Amtsblatt der Europäischen Gemein schaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Ge meinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheits politik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaß nahme dient, aus dem Außenwirtschaftsgesetz, aus einer aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes erlas senen Rechtsverordnung oder einer darauf beruhen den vollziehbaren Anordnung ergibt, verstoßen hat oder dass ein solcher Verstoß unmittelbar bevorsteht, darf die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung be sondere Überwachungsmaßnahmen gegen die juristi sche Person oder Personengesellschaft anordnen. Die Anordnung bedarf der Schriftform. Insbesondere darf die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung 1. Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen von den Eigentümern oder Angestellten der Betroffenen so wie von den Mitgliedern ihrer Organe verlangen, 2. an Beratungen der Organe der Betroffenen teilneh men und 3. die Geschäftsräume während der üblichen Ge schäfts- oder Betriebszeiten betreten. (2) Als Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine juristische Person oder Personengesell schaft gegen ein Bereitstellungs- oder Verfügungsver bot, das sich aus einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröf fentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Euro päischen Gemeinschaften oder der Europäischen Uni on, der der Durchführung einer vom Rat der Euro päischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außenund Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, aus dem Außenwirt schaftsgesetz, aus einer aufgrund des Außenwirt schaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer darauf beruhenden vollziehbaren Anordnung ergibt, verstoßen hat oder dass ein solcher Verstoß unmittelbar bevorsteht, kommen insbesondere in Be tracht: 1. bei einer Kapitalgesellschaft: das Vorliegen einer Mehrheitsbeteiligung einer natürlichen oder juristi schen Person, die einem Bereitstellungs- oder Ver fügungsverbot nach Maßgabe eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Euro päischen Union veröffentlichten unmittelbar gelten den Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaß nahme dient, des Außenwirtschaftsgesetzes oder einer aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes erlas senen Rechtsverordnung unterliegt; 2. bei juristischen Personen: die Möglichkeit einer natürlichen oder juristischen Person, die einem Be reitstellungs- oder Verfügungsverbot nach Maßgabe eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf ten oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europä ischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirt schaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, des Außen wirtschaftsgesetzes oder einer aufgrund des Außen wirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung unterliegt, die Besetzung der Leitungs- oder Auf sichtsorgane der juristischen Person zu bestimmen oder Entscheidungen im Namen und für Rechnung der juristischen Person zu treffen; 3. bei Personengesellschaften: die Möglichkeit einer natürlichen oder juristischen Person, die einem Be reitstellungs- oder Verfügungsverbot nach Maßgabe eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf ten oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europä ischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirt schaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, des Außen wirtschaftsgesetzes oder einer aufgrund des Außen wirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung unterliegt, Entscheidungen im Namen und für Rech nung der Personengesellschaft zu treffen oder 4. bei Auskunftspflichtigen nach § 23 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes: Feststellungen im Rah men von Maßnahmen nach § 23 Absatz 1 oder 2 des Außenwirtschaftsgesetzes, nach denen Ver stöße gegen einen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union ver Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 öffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europä ischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsa men Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, vorge fallen sind oder aufgrund ungewöhnlich schwacher Kontrollmechanismen vorzufallen drohen. (3) Zur Durchführung der besonderen Überwa chungsmaßnahmen nach Absatz 1 kann sich die Zen tralstelle für Sanktionsdurchsetzung beauftragter Drit ter bedienen, denen insoweit auch die in Absatz 1 Satz 3 genannten Befugnisse zustehen. Der Dritte muss zuverlässig und zur ordnungsgemäßen Wahrneh mung der ihm übertragenen Aufgaben geeignet sein sowie über die erforderliche Sachkenntnis verfügen. Er ist im Rahmen seiner Tätigkeit gegenüber der Zen tralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Auskunft ver pflichtet. (4) Unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzun gen nach Absatz 1 Satz 1 kann die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung auf Antrag einer juristischen Person oder Personengesellschaft besondere Überwa chungsmaßnahmen nach Absatz 1 bei dieser einleiten und sich zu deren Durchführung von der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung beauftragter Dritter bedie nen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der An trag nach Satz 1 kann nicht widerrufen werden. In den Fällen des Satzes 1 können die besonderen Überwa chungsmaßnahmen nur aufgrund einer Entscheidung der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung wieder be endet werden. (5) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung ist befugt, ihr vorliegende Unterlagen und Daten, auch so weit darin personenbezogene Daten oder Betriebsund Geschäftsgeheimnisse enthalten sind, an den be auftragten Dritten zu übermitteln, soweit dies für die Durchführung der besonderen Überwachungsmaßnah men erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung von Unterlagen und Daten durch den be auftragten Dritten an die Zentralstelle für Sanktions durchsetzung. (6) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung er hebt für Anordnungen nach Absatz 1 Gebühren und Auslagen. Die Gebühren- und Auslagenerhebung um fasst auch die mit der Anordnung verbundenen Kosten der Beauftragung des Dritten nach Absatz 3. Gebüh renschuldner ist die juristische Person oder Personen gesellschaft, gegenüber der eine Anordnung nach Ab satz 1 Satz 1 erlassen worden ist. (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu stimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klima schutz und dem Auswärtigen Amt nähere Einzelheiten zu regeln, insbesondere 1. die Art und der Umfang der Überwachung nach Ab satz 1, 2. das Anordnungsverfahren, 3. die an den beauftragten Dritten zu stellenden Anfor derungen, 4. die Art und Weise der Aufgabenwahrnehmung durch den beauftragten Dritten, 2613 5. die Datenübermittlung zwischen der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung und dem beauftragten Drit ten und 6. die Erhebung von Gebühren und Auslagen für An ordnungen nach Absatz 1 Satz 1. Abschnitt 3 Verfahren § 10 Meldepflichten (1) Soweit nicht bereits nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechts akt der Europäischen Gemeinschaften oder der Euro päischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirt schaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, eine ander weitige Meldepflicht besteht, sind Ausländer im Sinne des § 2 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes und Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 des Außenwirt schaftsgesetzes, denen nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechts akt der Europäischen Gemeinschaften oder der Euro päischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemein samen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, weder un mittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen, verpflichtet, 1. Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im Gel tungsbereich dieses Gesetzes, die in ihrem Eigen tum oder Besitz sind oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden, unverzüglich der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung nach Maßgabe des Ab satzes 2 zu melden und 2. mit der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung bei der Überprüfung solcher Informationen zusammen zuarbeiten. Eine Meldung nach Satz 1 Nummer 1 ist nicht erforder lich, soweit gegenüber der Zentralstelle für Sanktions durchsetzung eine Meldung über Gelder oder wirt schaftliche Ressourcen nach einer anderen Rechtsvor schrift abgegeben wurde. (2) Die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 muss den Namen oder die Firma des betroffenen Aus länders oder Inländers sowie Angaben zur Art und zum Wert der von ihr erfassten Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen enthalten. Sie muss den Absender erken nen lassen. (3) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, die Deutsche Bundesbank und das Bundesamt für Wirt schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichten sich gegenseitig unverzüglich nach Eingang einer Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 über Gelder oder wirt schaftliche Ressourcen. (4) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, die Deutsche Bundesbank und das Bundesamt für Wirt schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichten sich auch gegenseitig unverzüglich nach Eingang einer Mel 2614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 dung über Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die ihnen gegenüber in Erfüllung einer Meldepflicht, die sich aus einem im Amtsblatt der Europäischen Gemein schaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Ge meinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheits politik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaß nahme dient, ergibt, abgegeben worden ist. (5) Meldungen nach § 23a Absatz 1 des Außenwirt schaftsgesetzes in der bis zum 27. Dezember 2022 geltenden Fassung, die bis zum 27. Dezember 2022 gegenüber der Deutschen Bundesbank oder dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) abgegeben worden sind, gelten als nach Absatz 1 ab gegeben. § 11 Vermögensermittlung bei sanktionierten Personen und Personengesellschaften (personenbezogene Ermittlung) (1) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung kann bei Personen und Personengesellschaften, denen nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemein schaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Ge meinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheits politik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaß nahme dient, weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen, ein Verfahren zur Ermittlung der im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindlichen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einleiten (sanktionsbezogenes Vermögensermittlungs verfahren). Dies gilt entsprechend, wenn eine vorläu fige Beschränkung nach § 5a des Außenwirtschaftsge setzes oder ein Verfügungs- oder Bereitstellungsverbot aufgrund einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Ab satz 1 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes besteht. (2) Zur Durchführung des sanktionsbezogenen Vermögensermittlungsverfahrens hat die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung bei Nichtvorliegen einer Meldung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder einer Meldung aufgrund einer im Amtsblatt der Euro päischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Melde pflicht der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, die der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemein samen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, die be troffene Person oder Personengesellschaft auf eine bestehende Meldepflicht schriftlich hinzuweisen. Der Hinweis kann gegenüber einer Person oder Personen gesellschaft mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, für die kein Bevoll mächtigter mit Sitz im Inland benannt wurde, durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger erfol gen. (3) Zur Ermittlung der im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindlichen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen nach Absatz 1 stehen der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung die Befugnisse nach Ab schnitt 2 zu. (4) Haben die Ermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 ergeben, dass Gelder oder wirtschaftliche Res sourcen aufgrund ihrer Verbindung zu der betroffenen Person oder Personengesellschaft einer Verfügungs beschränkung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Num mer 1 unterliegen, sind diese Informationen von der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung in das Regis ter nach § 14 aufzunehmen. (5) Haben die Ermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 ergeben, dass Gelder und wirtschaftliche Res sourcen keiner Verfügungsbeschränkung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 unterliegen, ist das Verfahren zu beenden. Die in diesem Zusammen hang erhobenen personenbezogenen Daten sind zu löschen. (6) Abweichend von Absatz 5 richtet sich das wei tere Verfahren nach § 12, wenn nach Durchführung der Ermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 der Eigentü mer oder wirtschaftlich Berechtigte der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen unbekannt geblieben ist oder Zweifel an der wirtschaftlichen Berechtigung bestehen. (7) Haben die Ermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 Hinweise auf das Vorliegen einer Straftat er geben, übermittelt die Zentralstelle für Sanktions durchsetzung alle sachdienlichen Informationen unver züglich an die zuständige Strafverfolgungsbehörde. § 12 Vermögensermittlung zu bestimmten Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen (vermögensbezogene Ermittlung) (1) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung kann bei im Geltungsbereich dieses Gesetzes befind lichen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen ein Verfahren zur Ermittlung des Eigentümers und des wirtschaftlich Berechtigten einleiten, wenn 1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen in einer Art und Weise mit Personen oder Personengesellschaf ten in Verbindung stehen, denen nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemein schaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kom men dürfen oder 2. in einem Verfahren nach § 11 der Eigentümer oder wirtschaftlich Berechtigte bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unbekannt geblieben ist oder Zweifel an dessen Eigentum oder wirt schaftlicher Berechtigung bestehen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine vorläufige Be schränkung nach § 5a des Außenwirtschaftsgesetzes oder ein Verfügungs- oder Bereitstellungsverbot auf grund einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes besteht. (2) Zur Durchführung von Ermittlungen nach Ab satz 1 stehen der Zentralstelle für Sanktionsdurchset zung die Befugnisse nach Abschnitt 2 zu. (3) Haben die Ermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 ergeben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen in einer Art und Weise in Verbindung mit einer Person oder Personengesellschaft im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 stehen, dass sie einer Verfügungs beschränkung unterliegen, sind diese Informationen in das Register nach § 14 aufzunehmen. (4) Haben die Ermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 ergeben, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen keiner Verfügungsbeschränkung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterliegen, ist das Ver fahren zu beenden. (5) Kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num mer 2 auch nach Durchführung der Ermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 der Eigentümer oder wirtschaft lich Berechtigte nicht ermittelt werden oder bestehen durch Tatsachen begründete Zweifel an dessen Eigen tum oder wirtschaftlicher Berechtigung, sind diese Informationen zu den betroffenen Geldern oder wirt schaftlichen Ressourcen in das Register nach § 14 auf zunehmen. (6) Kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num mer 2 bei Vereinigungen nach § 20 des Geldwäschege setzes oder bei Rechtsgestaltungen nach § 21 des Geldwäschegesetzes der wirtschaftlich Berechtigte im Sinne von § 3 des Geldwäschegesetzes ermittelt wer den und weicht dieser von den Angaben nach § 19 des Geldwäschegesetzes ab, hat die Zentralstelle für Sank tionsdurchsetzung eine Unstimmigkeitsmeldung nach § 23a Absatz 1 Satz 3 des Geldwäschegesetzes abzu geben. 2615 lichen Ressourcen, die nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europä ischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik be schlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, eingefroren sind, 2. Angaben zu Vermögenswerten, die von bestimmten Personen und Personengesellschaften kontrolliert werden, denen nach einem im Amtsblatt der Euro päischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik be schlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen, 3. Angaben zu Vermögenswerten, zu denen nachvoll ziehbare Hinweise vorliegen, dass sie von bestimm ten Personen oder Personengesellschaften kontrol liert werden, die nach einem im Amtsblatt der Euro päischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik be schlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, einem Bereitstellungsverbot unterliegen und bei denen an einer Eigentümerschaft oder wirt schaftlichen Berechtigung anderer Personen oder Personengesellschaften nach dem Abschluss eines Verfahrens nach den §§ 11 oder 12 durch Tatsa chen begründete Zweifel bestehen. Aufschiebende Wirkung Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 werden nur erheb liche Vermögenswerte von Personen oder Personen gesellschaften erfasst. Erhebliche Vermögenswerte sind Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die zum Zeitpunkt der Eintragung in ihrem Wert über jeweils 100 000 Euro hinausgehen. Die Eintragungen nach diesem Absatz sind mit Wegfall der jeweils zugrunde liegenden Verfügungsbeschränkung unverzüglich zu löschen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwal tungsakte nach diesem Gesetz haben keine aufschie bende Wirkung. (2) Zu den Sachverhalten nach Absatz 1 werden die folgenden Angaben gespeichert und einander zuge ordnet: Abschnitt 4 1. Name und Geburtsdatum von sanktionsbefangenen Personen nach Absatz 1, (7) Haben die Ermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 Hinweise auf das Vorliegen einer Straftat erge ben, übermittelt die Zentralstelle für Sanktionsdurch setzung alle sachdienlichen Informationen unverzüg lich an die zuständige Strafverfolgungsbehörde. § 13 Register § 14 Register; Verordnungsermächtigung (1) Es wird ein Register eingerichtet, um über den rechtlichen Status eingefrorener Vermögenswerte zu informieren; in diesem Register werden folgende Sach verhalte erfasst: 1. Angaben zu bestimmten Personen und Personen gesellschaften und deren Geldern und wirtschaft 2. die Gesellschaftsbezeichnung und der Sitz von sanktionsbefangenen Personengesellschaften nach Absatz 1, 3. bei im Eigentum befindlichen oder kontrollierten Immobilien das Grundbuchblatt, 4. bei gehaltenen oder kontrollierten wesentlichen Unternehmensbeteiligungen die Firma, die Rechts form, den Sitz, die Art und den Ort des Registers, die Registernummer des betroffenen Unternehmens sowie den Umfang der Beteiligung, 2616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 5. bei im Eigentum befindlichen oder kontrollierten Kraftfahrzeugen, Flugzeugen und Schiffen die amt lichen Kennzeichnungen oder Registrierungsmerk male, 6. sonstige wirtschaftliche Ressourcen. (3) Das Register wird von der Zentralstelle für Sank tionsdurchsetzung (Registerbehörde) elektronisch ge führt. Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung ver öffentlicht die Registereinträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 auf ihrer Internetseite. Öffentlichen Stellen dürfen auf Ersuchen die Registereinträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 unter den Voraussetzungen des § 6 übermittelt werden. (4) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung er stellt ein Informationssicherheitskonzept für das Regis ter, aus dem sich die getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz er geben. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu stimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klima schutz und dem Auswärtigen Amt folgende Einzel heiten zu regeln: 1. die technischen und organisatorischen Vorausset zungen für a) die Speicherung von Daten im Register, b) die Übermittlung von Daten an die Registerbe hörde einschließlich des automatisierten Abruf verfahrens, 2. die erforderlichen datenschutzrechtlichen Vorgaben für die elektronische Kommunikation mit der Regis terbehörde. Abschnitt 5 Hinweisannahmestelle § 15 Hinweisannahmestelle; Verordnungsermächtigung (1) Unbeschadet der bestehenden Meldepflichten errichtet die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung ein System zur Annahme von Hinweisen über poten tielle oder tatsächliche Verstöße gegen Gesetze, Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und sons tige Vorschriften sowie Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union, hinsichtlich derer es die Auf gabe der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung ist, deren Einhaltung zu überwachen. Die Hinweise können auch anonym abgegeben werden. (2) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung darf die Identität einer Person, die einen Hinweis erstattet hat, nur mit ausdrücklicher Einwilligung der hinweisge benden Person bekanntgeben. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Weitergabe der Information an Behörden und Gerichte im Kontext weiterer Ermittlungen oder nach folgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren auf grund eines Gesetzes erforderlich ist oder die Offen legung durch einen Gerichtsbeschluss oder in einem Gerichtsverfahren angeordnet wird. (3) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung be richtet in ihrer jährlichen Statistik gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in abgekürzter oder zusammen gefasster Form über die im Berichtszeitraum eingegan genen Hinweise. (4) Das Informationsfreiheitsgesetz findet auf die Vorgänge nach dem Hinweisannahmeverfahren keine Anwendung. (5) Wegen eines Hinweises nach Absatz 1 darf die hinweisgebende Person weder nach arbeitsrechtlichen oder strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich ge macht noch zum Ersatz von Schäden herangezogen werden, es sei denn, der Hinweis ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr abgegeben worden. (6) Die Berechtigung zur Abgabe von Hinweisen nach Absatz 1 durch Mitarbeiter, die bei betroffenen Personen oder Personengesellschaften beschäftigt sind, darf vertraglich nicht eingeschränkt werden. Ent gegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam. (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu stimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klima schutz und dem Auswärtigen Amt nähere Einzelheiten über Inhalt, Art, Umfang und Form der Hinweise von Verstößen zu regeln. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverord nung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einver nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Auswärtigen Amt auf die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung übertragen. Abschnitt 6 Straf- und Bußgeldvorschriften § 16 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. (2) Absatz 1 gilt unabhängig vom Recht des Tatorts auch für Taten, die im Ausland begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist. (3) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer eine dort genannte Meldung freiwillig und vollständig nachholt, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. § 17 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Ab satz 2 Nummer 1 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 § 18 Einziehung Ist eine Straftat nach § 16 oder eine Ordnungs widrigkeit nach § 17 begangen worden, so können 2617 2. Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen dürfen den betreffenden Personen oder Personenge sellschaften weder unmittelbar noch mittelbar bereitgestellt werden. Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes (2) Die Beschränkungen nach Absatz 1 gelten bis zur Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 oder bis zum Inkrafttreten eines im Amtsblatt der Europäischen Gemein schaften oder der Europäischen Union veröffent lichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik be schlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, die jeweils im Hinblick auf die betreffenden Personen oder Personengesellschaften Beschrän kungen enthalten, längstens jedoch fünf Tage nach Wirksamwerden. Das Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge setzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 754) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (3) Verfügungen oder Bereitstellungen können im Einzelfall in Abweichung von Absatz 1 geneh migt werden, wenn dies zur Vermeidung von Här tefällen erforderlich ist. 1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ord nungswidrigkeit bezieht, oder 2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorberei tung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden. Artikel 2 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 5a Vorläufige Beschränkungen zur Umset zung von Resolutionen des Sicherheits rates der Vereinten Nationen". b) Die Angaben zu den §§ 9a bis 9d werden gestri chen. c) Die Angabe zu § 23a wird gestrichen. 2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: ,,§ 5a Vorläufige Beschränkungen zur Umsetzung von Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (1) Werden vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen auf Grund der Resolutionen 751 (1992), 1267 (1999), 1518 (2003), 1533 (2004), 1591 (2004), 1718 (2006), 1970 (2011), 1988 (2011), 2048 (2012), 2127 (2013), 2140 (2014), 2206 (2015), 2231 (2015), 2374 (2017) oder 2653 (2022) wirtschaftliche Sank tionsmaßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften beschlos sen, die mit einer Aufnahme dieser natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesell schaften in die vom Sicherheitsrat geführte und im Internet abrufbare konsolidierte Sanktionsliste des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen1 ein hergehen, gelten mit der Veröffentlichung dieser Aufnahme durch eine ebenfalls im Internet abruf bare Pressemitteilung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen2 die folgenden vorläufigen Be schränkungen: 1. Verfügungen über Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder unmittelbar oder mittelbar im Besitz oder unter der Kontrolle der betreffenden Personen oder Personenge sellschaften stehen, sind untersagt und 1 2 www.un.org/securitycouncil/content/un-sc-consolidated-list. https://press.un.org/en/content/security-council/press-release. (4) Durch Rechtsverordnung können neben den in Absatz 1 genannten Resolutionen weitere Re solutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Na tionen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen bestimmt werden, auf die die in Absatz 1 genannten Beschränkungen Anwendung finden." 3. Die §§ 9a bis 9d werden aufgehoben. 4. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter ,,im Fall des" durch die Wörter ,,im Fall von § 5a Absatz 3 und" ersetzt. b) Absatz 2a wird wie folgt gefasst: ,,(2a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 ist für die Entgegennahme von Mel dungen bestimmter Personen oder Personen gesellschaften, denen nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemein schaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer im Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außenund Sicherheitspolitik beschlossenen wirt schaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirt schaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen, aufgrund einer Meldepflicht nach diesem Rechtsakt, die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zustän dig. Eine Meldung nach Satz 1 ist nicht erforder lich, soweit gegenüber der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung eine Meldung über Gel der oder wirtschaftliche Ressourcen nach einer anderen Rechtsvorschrift abgegeben wurde." 5. Dem § 15 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: ,,In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 können in den Rechtsverordnungen nach Satz 1 ferner auch die näheren Einzelheiten über das Verfahren zur Bestellung eines Treuhänders, einschließlich der Kosten und der Vergütung des Treuhänders, ge regelt werden." 2618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 6. § 18 Absatz 5b wird aufgehoben. 7. § 19 Absatz 3 Nummer 2a wird aufgehoben. 8. Dem § 23 wird folgender Absatz 8 angefügt: ,,(8) Das Bundesministerium der Finanzen und die Deutsche Bundesbank können die Zuständig keit für die Wahrnehmung der Befugnisse der Deutschen Bundesbank und der Hauptzollämter nach dieser Vorschrift im Rahmen einer Verwal tungsvereinbarung näher regeln." 9. § 23a wird aufgehoben. 10. § 24 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: ,,(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesamt für Wirt schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) dürfen je weils die Informationen, einschließlich perso nenbezogener Daten, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben 1. nach diesem Gesetz oder 2. nach Rechtsakten der Europäischen Union im Bereich des Außenwirtschaftsrechts bekannt geworden sind, an andere öffentliche Stellen des Bundes oder der Länder übermit teln, soweit dies zur Verfolgung der Zwecke des § 4 Absatz 1 und 2, zur Zollabfertigung oder zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungs widrigkeiten nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver ordnung, nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder einer auf Grund des Ge setzes über die Kontrolle von Kriegswaffen er lassenen Rechtsverordnung erforderlich ist. (2) Informationen über die Versagung von Genehmigungen dürfen abweichend von Ab satz 1 nur übermittelt werden, soweit dies zur Verfolgung der Zwecke des § 4 Absatz 1 und 2 oder zur Verfolgung von Straftaten oder Ord nungswidrigkeiten nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts verordnung, nach dem Gesetz über die Kon trolle von Kriegswaffen oder einer auf Grund des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaf fen erlassenen Rechtsverordnung erforderlich ist. (3) Die Empfänger dürfen die nach den Ab sätzen 1 und 2 übermittelten Informationen, ein schließlich personenbezogener Daten, nur für die Zwecke verwenden, für die sie übermittelt wurden oder soweit dies zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach die sem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, nach dem Ge setz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder einer auf Grund des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen erlassenen Rechtsverordnung erforderlich ist." b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: ,,(6) Die Deutsche Bundesbank und das Bun desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichten die Zentralstelle für Sankti onsdurchsetzung unverzüglich nach Eingang ei ner Meldung über Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die ihnen gegenüber in Erfüllung einer Meldepflicht, die sich nach § 10 des Sank tionsdurchsetzungsgesetzes ergibt, abgegeben worden ist." Artikel 3 Weitere Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes § 18 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 2 die ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge ändert: 1. Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt: ,,(5a) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Arti kel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 (ABl. L 239 vom 15.9.2022, S. 1) geän dert worden ist, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht." 2. Der bisherige Absatz 5a wird Absatz 5b und in Satz 1 werden die Wörter ,,Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe" durch das Wort ,,Ebenso" ersetzt. 3. In Absatz 6 werden nach dem Wort ,,ist" die Wörter ,,in den Fällen der Absätze 1 bis 5 oder 5b" einge fügt. 4. Folgender Absatz 13 wird angefügt: ,,(13) Nach Absatz 5a wird nicht bestraft, wer eine dort genannte Meldung freiwillig und vollstän dig nachholt, wenn nicht die Tat zu diesem Zeit punkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdi gung der Sachlage damit rechnen musste." Artikel 4 Änderung des Geldwäschegesetzes Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 754) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 16a Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien". b) Nach der Angabe zu § 19 werden die folgenden Angaben eingefügt: ,,§ 19a Angaben zu Immobilien § 19b Erfassung und Zuordnung von Immobi lien". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 c) Nach der Angabe zu § 23a wird folgende An gabe eingefügt: ,,§ 23b Meldung von Unstimmigkeiten bei der Zuordnung von Immobilien". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge fügt: ,,(7a) Immobilien im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Miteigentumsanteile an Grundstücken, die im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes aufgeführt sind." 3. In § 3a Absatz 2 wird die Angabe ,,2015/843" durch die Angabe ,,2015/849" ersetzt. 4. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt. b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein gefügt: ,,4. von den Beteiligten vorgelegte Nachweise nach § 16a Absatz 2 und". c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5. 5. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: ,,§ 16a Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien (1) Bei Rechtsgeschäften, die auf den Kauf oder Tausch von inländischen Immobilien gerichtet sind, kann eine geschuldete Gegenleistung nur mittels anderer Mittel als Bargeld, Kryptowerten, Gold, Platin oder Edelsteinen bewirkt werden. Dasselbe gilt für den Erwerb von Anteilen an Gesellschaften, zu deren Vermögen unmittelbar oder mittelbar eine inländische Immobilie gehört. Übergibt der Schuld ner Bargeld, Gold, Platin oder Edelsteine oder überträgt er Kryptowerte als Gegenleistung, kann er diese nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer unge rechtfertigten Bereicherung herausverlangen; die §§ 815 und 817 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz buchs sind nicht anzuwenden. (2) Bei Rechtsgeschäften nach Absatz 1 Satz 1 haben die Beteiligten gegenüber dem Notar, der den Antrag auf Eintragung des Erwerbers als Eigentümer oder Erbbauberechtigter beim Grund buchamt einreichen soll, nachzuweisen, dass die Gegenleistung mit anderen Mitteln als Bargeld, Kryptowerten, Gold, Platin oder Edelsteinen er bracht wurde. Als Nachweis sind insbesondere Zahlungsbestätigungen von auf Veräußerer- oder Erwerberseite an der Transaktion beteiligten Kre ditinstituten geeignet. Bei vertraglichen Änderun gen an Rechtsgeschäften nach Absatz 1 Satz 1, welche die Gegenleistung betreffen und die nach einer bindend gewordenen Auflassung vorgenom men werden, haben die Beteiligten dem Notar zum Zweck der Durchführung der Prüfung nach den Ab sätzen 3 und 4 übereinstimmende Erklärungen zu diesen Änderungen vorzulegen. 2619 (3) Bei Rechtsgeschäften nach Absatz 1 Satz 1 hat der mit der Einreichung des Eintragungsan trags beauftragte Notar die ihm nach Absatz 2 Satz 1 vorgelegten Nachweise auf Schlüssigkeit zu prüfen. Er darf den Antrag auf Eintragung des Erwerbers als Eigentümer oder Erbbauberechtigter beim Grundbuchamt erst stellen, wenn er 1. in Bezug auf den Nachweis a) dessen Schlüssigkeit festgestellt hat oder b) in dem Fall, in dem ihm in angemessener Zeit nach der Fälligkeit der Gegenleistung kein schlüssiger Nachweis vorgelegt wurde, die Beteiligten erfolglos zur Vorlage des Nach weises innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert hat und 2. in dem Fall, in dem er nach § 43 Absatz 1 zu einer Meldung verpflichtet ist, diese Meldung abgegeben hat und § 46 dem mit der Maßgabe nicht entgegensteht, dass die Transaktion frü hestens durchgeführt werden darf, wenn der fünfte Werktag nach dem Abgangstag der Mel dung verstrichen ist. (4) Soweit bei Rechtsgeschäften nach Absatz 1 Satz 1 die Gegenleistung nach der Vereinbarung der Beteiligten vollständig oder teilweise erst nach der Einreichung des Eintragungsantrags zu erbrin gen ist, hat der Notar die Schlüssigkeit des Nach weises innerhalb angemessener Zeit nach Fällig keit zu prüfen. Werden innerhalb eines Jahres nach Einreichung des Eintragungsantrags mehrere Teil leistungen fällig, kann der Notar nach Ablauf eines Jahres eine Prüfung der Schlüssigkeit des Nach weises hinsichtlich der bis zu diesem Zeitpunkt fäl lig gewordenen Teilleistungen vornehmen. Bedarf es zur Bestimmung des Datums der Fälligkeit der Kenntnis von Umständen, die dem Notar bei der Antragstellung nicht bekannt sind, haben die Betei ligten den Notar über diese Umstände nachträglich zu informieren. Hinsichtlich des vor der Eintragung fällig werdenden Anteils richtet sich die Prüfpflicht nach Absatz 3. Absatz 2 gilt entsprechend. Wurde dem Notar in angemessener Zeit nach der Fällig keit der Gegenleistung oder nach dem in Satz 2 geregelten Zeitpunkt kein schlüssiger Nachweis vorgelegt, so hat er die Beteiligten zur Vorlage des Nachweises innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Soweit die Gegenleistung spä ter als ein Jahr nach der Einreichung des Ein tragungsantrags zu erbringen ist, entfällt die Prüf pflicht nach Satz 1. (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn die geschuldete Gegenleistung einen Betrag von 10 000 Euro nicht übersteigt oder soweit sie über ein Anderkonto des mit der Einreichung des Eintra gungsantrags beauftragten Notars erbracht wird. Zudem gilt ein schlüssiger Nachweis im Sinne der Absätze 3 und 4 auch dann als erbracht, wenn dem Notar über einen Wert von nicht mehr als 10 000 Euro der geschuldeten Gegenleistung kein schlüssiger Nachweis nach Absatz 2 vorliegt. Ab satz 4 gilt nicht, wenn es nach der Vertragsgestal tung ausgeschlossen erscheint, dass die Verein barung der nachträglichen Erbringung der Gegen leistung darauf beruht, dass die Gegenleistung aus 2620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte, oder dass der Erwerbsvorgang im Zusammenhang mit Terroris musfinanzierung steht." Die Übermittlung erfolgt auf Basis bereits verfüg barer strukturierter Daten. Sie erfolgt einmalig bis spätestens zum 31. Juli 2023 mit einem Stand der Daten zum 30. Juni 2023. 6. In § 18 Absatz 3a werden die Wörter ,,im Einzelfall" gestrichen. (2) Die Grundbuchämter übermitteln der regis terführenden Stelle ab dem 1. Juli 2023 in einem automatisierten Verfahren Veränderungen der grundbuchmäßigen Bezeichnung des Grundstücks und die Eintragung eines Eigentümers. Die Über mittlung erfolgt in einem strukturierten Datenformat auf Basis bereits verfügbarer strukturierter Daten. 7. Dem § 19 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c ist anzugeben, ob ermittelt wurde, dass keine na türliche Person die Voraussetzungen eines wirt schaftlich Berechtigten nach § 3 Absatz 1 oder Ab satz 2 Satz 1 bis 4 erfüllt, oder ob die Ermittlung eines wirtschaftlich Berechtigten nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 bis 4 nach Durchführung um fassender Prüfungen nicht möglich war." 8. Nach § 19 werden die folgenden §§ 19a und 19b eingefügt: ,,§ 19a Angaben zu Immobilien Im Transparenzregister sind im Hinblick auf Vereinigungen nach § 20 Absatz 1, die als Berech tigte von Immobilien in Abteilung I des Grundbuchs eingetragen sind, folgende Angaben zu diesen Im mobilien nach Maßgabe des § 23 zugänglich: 1. zuständiges Amtsgericht, 2. Grundbuchbezirk, 3. Nummer des Grundbuchblattes, 4. alle im Bestandsverzeichnis des Grundbuch blattes eingetragenen Grundstücke, jeweils mit (3) Die registerführende Stelle erfasst anhand der ihr aus den Grundbüchern übermittelten Infor mationen die Angaben nach § 19a in Bezug auf Immobilien, ordnet sie Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 zu und speichert sie. Übermittelte Daten, die für diesen Zweck nicht erforderlich sind, sind von der registerführenden Stelle unverzüglich zu löschen. (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kön nen die Länder eine Übermittlung der Daten durch die für die Führung der Liegenschaftskataster zuständigen Behörden vorsehen. Die Grundbuch ämter und die für die Führung der Liegenschafts kataster zuständigen Behörden können mit der registerführenden Stelle Vereinbarungen über das zu verwendende Datenformat treffen." 9. In § 20 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,sich verpflichten," gestrichen und werden nach dem Wort ,,Immobilie" die Wörter ,,halten oder sich ver pflichten, solches Eigentum" eingefügt. b) Flur und 10. In § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe ,,§ 21" die Wörter ,,sowie Immobilien nach § 19a" eingefügt. c) Flurstück, 11. § 23 wird wie folgt geändert: a) Gemarkung, 5. Art und Umfang der Berechtigung, 6. Beginn und Ende der Berechtigung. § 19b Erfassung und Zuordnung von Immobilien (1) Die Grundbuchämter übermitteln der regis terführenden Stelle folgende Informationen zu allen bei ihnen geführten Grundbuchblättern: 1. zuständiges Amtsgericht, 2. Grundbuchbezirk, 3. Nummer des Grundbuchblattes, 4. alle im Bestandsverzeichnis des Grundbuch blattes eingetragenen Grundstücke, jeweils mit a) Gemarkung, b) Flur und, c) Flurstück, 5. alle in Abteilung I geführten Eigentümer, jeweils, soweit vorhanden, mit a) Name oder Firma, b) Sitz, c) Registergericht, d) Registerart, e) Registernummer, f) Datum der Eintragung. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. den Behörden, Gerichten sowie den in § 2 Absatz 4 genannten Stellen, soweit die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer ge setzlichen Aufgaben erforderlich ist,". bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 übermittelt die registerführende Stelle neben den Angaben nach § 19 Absatz 1 auch die Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten nach § 23a Absatz 3a, soweit diese zu den übermittelten Angaben nach § 19 Absatz 1 aufgrund einer abgeschlossenen Unstim migkeitsmeldung vorhanden sind." cc) Folgender Satz wird angefügt: ,,Gegenüber den Behörden, Gerichten, den in § 2 Absatz 4 genannten Stellen und ge genüber Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 7 sowie gegenüber Notaren sind zusätzlich die Angaben nach § 19a zu allen im Transparenzregister er fassten Immobilien der Einsichtnahme zu gänglich und dürfen übermittelt werden." b) In Absatz 2 werden vor dem Wort ,,vollständig" die Wörter ,,nach § 19 Absatz 1" eingefügt und die Wörter ,,den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 aufgeführten Behörden und" durch die Wörter ,,Behörden, Gerichten und den in § 2 Absatz 4 genannten Stellen," ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Die in § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Behörden" durch die Wörter ,,Behörden, Ge richte und die in § 2 Absatz 4 genannte Stel len" ersetzt. bb) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,Behörde" ein Komma und die Wörter ,,eines Gerichts oder einer in § 2 Absatz 4 genannten Stelle" eingefügt. d) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Einsichtnahme und Übermittlung der Daten aus dem Transparenzregister nach Absatz 1 Nummer 1 an einsichtnehmende Behörden, Ge richte und in § 2 Absatz 4 genannte Stellen er folgt ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Aufgabe." 12. § 23a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,Zustän dige Behörden nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Num mer 1 Buchstabe a und b" durch die Wörter ,,Die Aufsichtsbehörden, die Behörde nach § 25 Absatz 6 und nach § 56 Absatz 5 Satz 2 sowie die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter suchungen" ersetzt. b) Absatz 3a wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Sie hat diese Übersichten bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Auflösung der Vereinigung nach § 20 und der Rechts gestaltung nach § 21 aufzubewahren und danach zu löschen." bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die Eigentums- und Kontrollstrukturüber sichten sollen den Stand wiedergeben, der zum Abschluss der Prüfung der Unstimmig keitsmeldung vorgelegen hat." c) Nach Absatz 5 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: ,,Dabei werden auch die Eigentums- und Kon trollstrukturübersichten nach Absatz 3a an den Erstatter der Meldung übermittelt. Die Eigen tums- und Kontrollstrukturübersichten dürfen durch den Erstatter ausschließlich im Rahmen der Erfüllung eigener Sorgfaltspflichten verwen det und nicht weitergegeben werden." 13. Nach § 23a wird folgender § 23b eingefügt: ,,§ 23b Meldung von Unstimmigkeiten bei der Zuordnung von Immobilien (1) Die in § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf geführten Behörden, Verpflichtete nach § 2 Ab satz 1 Nummer 1 bis 3 und 7 sowie Notare haben der registerführenden Stelle Abweichungen unver züglich zu melden, die sie zwischen den Angaben über die Immobilien, die im Transparenzregister zugänglich sind, und den ihnen zur Verfügung ste 2621 henden Angaben und Erkenntnissen über Immobi lien feststellen. § 43 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Die registerführende Stelle hat auf der Inter netseite des Transparenzregisters deutlich sichtbar eine Vorkehrung einzurichten, über die Meldungen nach Absatz 1 abzugeben sind. (3) Die registerführende Stelle hat die Meldung nach Absatz 1 unverzüglich zu prüfen. Hierzu kann sie von dem Erstatter der Meldung und von der betroffenen Vereinigung nach § 20 die zur Aufklä rung erforderlichen Informationen und Unterlagen verlangen oder Einsicht in das Grundbuch der betroffenen Immobilien nehmen. Die Prüfung der Meldung nach Absatz 1 stellt ein berechtigtes Inte resse im Sinne des § 12 Absatz 1 der Grundbuch ordnung dar. (4) Die registerführende Stelle hat die Erfassung oder Zuordnung von Immobilien zu berichtigen, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die ge meldete Abweichung zutreffend ist." 14. In § 24 Absatz 2 werden die Wörter ,,Behörden und Gerichte nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2" durch die Wörter ,,Behörden, Gerichte und die in § 2 Absatz 4 genannte Stellen" ersetzt. 15. § 26a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 5 werden die Wörter ,,den Bun desnachrichtendienst und" gestrichen. bb) In Nummer 6 wird das Wort ,,und" am Ende gestrichen. cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: ,,7. die nach § 13 des Außenwirtschafts gesetzes zuständigen Behörden, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Auf gaben erforderlich ist,". dd) Die folgenden Nummern 8 und 9 werden an gefügt: ,,8. den Bundesnachrichtendienst, soweit dies erforderlich ist a) zur politischen Unterrichtung der Bundesregierung, wenn durch die Auskunft Informationen über das Ausland gewonnen werden können, die von außen- und sicherheitspoliti scher Bedeutung für die Bundesrepu blik Deutschland sind und zu deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst beauf tragt hat, oder b) zur Früherkennung von aus dem Aus land drohenden Gefahren von inter nationaler Bedeutung, wenn durch die Auskunft Erkenntnisse gewonnen werden können mit Bezug zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Ge setzes genannten Gefahrenbereichen oder zum Schutz der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des BND-Gesetzes genannten Rechtsgüter, 2622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 9. die Zentralstelle für Sanktionsdurchset zung, soweit dies im Einzelfall zur Erfül lung ihrer Aufgaben erforderlich ist." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Übermittlung erfolgt im Wege des automatisierten Abrufs. Die registerführende Stelle richtet für Abfragen nach Absatz 1 einen nach den Vorgaben der registerführenden Stelle ausgestalteten automatisierten Zugriff auf die im Transparenzregister gespeicherten Daten ein, der auch die Suche nach 1. wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 über die Angaben ,,Name" und ,,Vor name" sowie zusätzlich ,,Geburtsdatum", ,,Wohnort" oder ,,Staatsangehörigkeit" des wirtschaftlich Berechtigten oder 2. Immobilien über alle Angaben nach § 19a erlaubt. § 23 bleibt unberührt." 16. In § 32 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ,,Ab satz 3 und 3a" durch die Wörter ,,den Absätzen 3 bis 3b" ersetzt. 17. § 51 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,genannten Verpflichteten" die Wörter ,,oder die in § 50 Nummer 1 Buchstabe b genannten Verpflichteten, soweit sie die Voraussetzungen des § 2 Absatz 6 Nummer 16 des Kreditwesen gesetzes erfüllen," eingefügt. b) In Absatz 5 Satz 1 und 2 werden nach den Wör tern ,,genannten Verpflichteten" die Wörter ,,oder die in § 50 Nummer 1 Buchstabe b ge nannten Verpflichteten, soweit sie die Voraus setzungen des § 2 Absatz 6 Nummer 16 des Kreditwesengesetzes erfüllen," eingefügt. c) In Absatz 5a Satz 1 werden nach den Wörtern ,,Buchstabe g und h" die Wörter ,,oder die in § 50 Nummer 1 Buchstabe b genannten Ver pflichteten, soweit sie die Voraussetzungen des § 2 Absatz 6 Nummer 16 des Kreditwesen gesetzes erfüllen," eingefügt. 18. Dem § 59 werden die folgenden Absätze angefügt: ,,(11) § 16a findet keine Anwendung auf Rechts geschäfte, die vor dem 1. April 2023 geschlossen wurden. (12) § 19 Absatz 3 Satz 2 findet ab dem 1. Ja nuar 2023 Anwendung auf Mitteilungen nach § 20. Soweit Vereinigungen vor diesem Zeitpunkt Angaben zur Eintragung in das Transparenzregister mitgeteilt haben, ist eine Aktualisierung nur zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses gemäß § 19 Absatz 3 Satz 2 nicht erforderlich. (13) Soweit Vereinigungen mit Sitz im Ausland von der Pflicht des § 20 Absatz 1 Satz 2 erfasst sind, weil sie seit einem Zeitpunkt vor dem 1. Ja nuar 2020 Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie halten oder weil sich seit einem Zeit punkt vor dem 1. August 2021 Anteile im Sinne des § 1 Absatz 3 des Grunderwerbsteuergesetzes bei ihr vereinigen oder sie seit einem Zeitpunkt vor dem 1. August 2021 im Sinne des § 1 Absatz 3a des Grunderwerbsteuergesetzes aufgrund eines Rechtsvorgangs eine wirtschaftliche Beteiligung innehaben, sind die in § 19 Absatz 1 aufgeführten Angaben bis zum 30. Juni 2023 der registerführen den Stelle zur Eintragung in das Transparenzregis ter mitzuteilen. (14) § 23 Absatz 1 Satz 3 und § 23a Absatz 5 Satz 2 findet nur auf solche Eigentums- und Kon trollstrukturübersichten Anwendung, bei denen die Prüfung der Unstimmigkeitsmeldung nach dem 30. Juni 2023 abgeschlossen wurde. Die Übermitt lung von Eigentums- und Kontrollübersichten auf grund von Einzelanfragen einer Behörde außerhalb des Einsichtnahmeverfahrens bleibt unberührt." Artikel 5 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes In § 74c Absatz 1 Nummer 3 des Gerichtsverfas sungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Außenwirtschaftsgesetz" ein Komma und die Wörter ,,dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz" eingefügt. Artikel 6 Änderung des Kreditwesengesetzes Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1a folgende Angabe eingefügt: ,,§ 1b Unzuverlässigkeit von sanktionierten Perso nen". 2. Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt: ,,§ 1b Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen Eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemein schaften oder der Europäischen Union veröffent lichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Euro päischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirt schaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen. Eine natürliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig, wenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied oder in vergleichbarer Position für eine Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 tätig ist; dies gilt nicht für Arbeitnehmervertreter. Eine natürliche Per son gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig, wenn sie die Interessen einer Person oder Per Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 sonengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines ver gleichbaren Kontrollgremiums in einem Institut wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt." 3. Dem § 2c Absatz 2 werden die folgenden Sätze an gefügt: ,,Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des Treuhänders auf 1 Million Euro. Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf 50 Millio nen Euro." 4. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 4 Absatz 3" ersetzt und werden nach den Wörtern ,,bestellten Abwickler" ein Komma und die Wörter ,,die gerichtlich bestellten Treu händer nach § 2c Absatz 2 Satz 2" eingefügt. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Dies gilt auch für die in Satz 1 genannten Per sonen, sofern ihnen Tatsachen im Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung anvertraut werden." c) Der neue Satz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 23 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. bb) In Nummer 24 wird das Komma am Ende durch das Wort ,,oder" ersetzt. cc) Nach Nummer 24 wird folgende Nummer 25 eingefügt: ,,25. natürliche oder juristische Personen, die als Sonderbeauftragte nach § 45c, als Abwickler nach § 37 Absatz 1 Satz 2 oder § 38 Absatz 2 Satz 2 oder 3 oder als Treuhänder nach § 2c Absatz 2 Satz 2 oder in einem vergleichbaren Verhältnis tätig werden; das Gleiche gilt für die Informationsweitergabe an die sen Personenkreis, die im Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung notwendig ist,". dd) In dem Satzteil nach Nummer 25 werden nach den Wörtern ,,soweit diese Stellen" die Wörter ,,oder Personen" und nach den Wör tern ,,zur Erfüllung ihrer Aufgaben" die Wörter ,,oder zur Prüfung, ob sie eine der in Num mer 25 genannten Aufgaben ausüben kön nen," eingefügt. d) Der neue Satz 6 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe ,,Satz 4" wird jeweils durch die Angabe ,,Satz 5" ersetzt. bb) Die Angabe ,,19, 21 und" wird durch die An gabe ,,19, 21," ersetzt. cc) Nach der Angabe ,,23" wird die Angabe ,,und 25" und nach dem Wort ,,Stellen" werden jeweils die Wörter ,,oder Personen" eingefügt. e) In den neuen Sätzen 7, 9 und 10 wird jeweils die Angabe ,,Satz 4" durch die Angabe ,,Satz 5" er setzt. 2623 5. § 24c Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 13 Absatz 1, 2a" durch die Angabe ,,§ 13 Absatz 1" ersetzt. b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,und" ersetzt. c) Folgende Nummer 6 wird angefügt: ,,6. der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetz lichen Aufgaben erforderlich ist." 6. § 45c Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze einge fügt: ,,Soweit dem Sonderbeauftragten nicht die Wahr nehmung der Befugnisse eines Geschäftsleiters oder eines Organs übertragen wird, kann auch eine juristische Person bestellt werden. Bei der Auswahl einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Sonderbeauftragter darf die Aufsichtsbe hörde ohne Prüfung davon ausgehen, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nur Personal einsetzt, das zuverlässig und zur ordnungsgemä ßen Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben geeignet ist." b) In dem neuen Satz 5 wird das Wort ,,Er" durch die Wörter ,,Der Sonderbeauftragte" ersetzt. Artikel 7 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1 folgende Angabe eingefügt: ,,§ 1a Unzuverlässigkeit von sanktionierten Perso nen". 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: ,,§ 1a Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen Eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemein schaften oder der Europäischen Union veröffent lichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Euro päischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirt schaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung ge stellt werden oder zu Gute kommen dürfen. Eine natürliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig, wenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied oder in vergleichbarer Position für eine Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 tätig ist; dies gilt nicht für Arbeitnehmervertreter. Eine natürliche Per son gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig, 2624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 wenn sie die Interessen einer Person oder Per sonengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines ver gleichbaren Kontrollgremiums in einem Institut wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt." 3. § 6 wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Verschwiegenheitspflicht Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank, die nach diesem Gesetz bestellten Abwickler, die nach § 20 Absatz 2 in Verbindung mit § 45c des Kreditwesengesetzes bestellten Sonderbeauftragten, die gerichtlich be stellten Treuhänder nach § 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 2 des Kredit wesengesetzes und die nach § 4 Absatz 3 des Fi nanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit be kannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhal tung im Interesse des Instituts, Zahlungsdienst leisters oder E-Geld-Emittenten, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Ge schäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch, so fern ihnen Tatsachen im Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung anvertraut wer den. § 9 des Kreditwesengesetzes gilt entspre chend." 4. § 20 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Bundesanstalt kann einen Sonderbeauf tragten bestellen. § 45c des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend." 5. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort ,,und" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird das Wort ,,und" durch ei nen Punkt ersetzt. cc) Nummer 3 wird aufgehoben. b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,§ 45c Ab satz 2 Nummer 8, Absatz 6 und 7," gestrichen. Artikel 8 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge setzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7 folgende Angabe eingefügt: ,,§ 7a Unzuverlässigkeit von sanktionierten Perso nen". 2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: ,,§ 7a Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen Eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemein schaften oder der Europäischen Union veröffent lichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Euro päischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirt schaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung ge stellt werden oder zu Gute kommen dürfen. Eine na türliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig, wenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied oder in vergleichbarer Position für eine Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 tätig ist; dies gilt nicht für Arbeitnehmervertreter. Eine natürliche Per son gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig, wenn sie die Interessen einer Person oder Per sonengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines ver gleichbaren Kontrollgremiums in einem nach die sem Gesetz beaufsichtigten Unternehmen wahr nimmt, das nicht unter Satz 1 fällt." 3. Dem § 19 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an gefügt: ,,Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des Treuhänders auf 1 Million Euro. Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf 50 Millio nen Euro." 4. § 293 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Aufsichtsbehörde kann bei Versiche rungs-Holdinggesellschaften und gemischten Fi nanzholding-Gesellschaften einen Sonderbeauf tragten nach Maßgabe des § 307 einsetzen." 5. § 307 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Aufsichtsbehörde kann einen Sonder beauftragten bestellen, diesen mit der Wahrneh mung von Aufgaben bei einem Unternehmen betrauen und ihm die hierfür erforderlichen Be fugnisse übertragen. Der Sonderbeauftragte muss unabhängig, zuverlässig und zur ordnungs gemäßen Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben im Sinne einer nachhaltigen Ge schäftspolitik des Unternehmens und der Wah rung der Finanzmarktstabilität geeignet sein. Soweit der Sonderbeauftragte Aufgaben eines Geschäftsleiters oder eines Organs übernimmt, muss er Gewähr für die erforderliche fachliche Eignung bieten. Soweit dem Sonderbeauftragten nicht die Wahrnehmung der Befugnisse eines Geschäftsleiters oder eines Organs übertragen wird, kann auch eine juristische Person bestellt werden. Bei der Auswahl einer Wirtschaftsprü fungsgesellschaft als Sonderbeauftragter darf die Aufsichtsbehörde ohne Prüfung davon aus gehen, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nur Personal einsetzt, das zuverlässig und zur Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 ordnungsgemäßen Wahrnehmung der übertrage nen Aufgaben geeignet ist." b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a bis 1d eingefügt: ,,(1a) Die Aufsichtsbehörde kann dem Sonder beauftragten insbesondere übertragen: 1. die Aufgaben und Befugnisse von Organen des Unternehmens insgesamt oder teilweise wahrzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 303 Absatz 2 vorliegen; 2. die Aufgaben und Befugnisse eines oder meh rerer Geschäftsleiter wahrzunehmen, wenn das Unternehmen nicht mehr über die erfor derliche Anzahl von Geschäftsleitern verfügt, insbesondere, weil die Aufsichtsbehörde die Abberufung eines Geschäftsleiters verlangt oder ihm die Ausübung seiner Tätigkeit unter sagt hat; 3. die Aufgaben und Befugnisse von Organen des Unternehmens insgesamt oder teilweise wahrzunehmen, wenn die Aufsicht über das Unternehmen aufgrund von Tatsachen nach § 11 Absatz 2 beeinträchtigt ist; 4. geeignete Maßnahmen zur Herstellung und Si cherung einer ordnungsgemäßen Geschäfts organisation einschließlich eines angemesse nen Risikomanagements zu ergreifen, wenn das Unternehmen nachhaltig gegen Bestim mungen dieses Gesetzes, des Versicherungs vertragsgesetzes, des Geldwäschegesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, gegen Artikel 4 Absatz 1 bis 5 oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365, gegen Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 Satz 1, Ab satz 5, 6 oder 10, Artikel 28 Absatz 2 oder Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/1011, ge gen die Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26, 26b bis 26e oder 27 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2017/2402, gegen die in § 120a Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Vorschriften, gegen die zur Durchführung die ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun gen, gegen die zur Durchführung der Verord nungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) 2015/2365, (EU) 2016/1011, (EU) 2017/2402, (EU) 2019/1238 oder der Richtlinie 2009/138/EG er lassenen Rechtsakte oder gegen Anordnun gen der Aufsichtsbehörde verstoßen hat; 5. zu überwachen, dass Anordnungen der Auf sichtsbehörde gegenüber dem Unternehmen beachtet werden; 6. Schadensersatzansprüche gegen Organmit glieder oder ehemalige Organmitglieder zu prüfen, wenn Anhaltspunkte für einen Scha den des Unternehmens durch eine Pflicht verletzung von Organmitgliedern vorliegen. (1b) Soweit der Sonderbeauftragte in die Auf gaben und Befugnisse eines Organs oder Organ mitglieds des Unternehmens insgesamt eintritt, ruhen die Aufgaben und Befugnisse des betrof fenen Organs oder Organmitglieds. Der Sonder beauftragte kann nicht gleichzeitig die Funktion eines oder mehrerer Geschäftsleiter und eines 2625 oder mehrerer Mitglieder eines Verwaltungsoder Aufsichtsorgans wahrnehmen. Werden dem Sonderbeauftragten für die Wahrnehmung einer Aufgabe nur teilweise die Befugnisse eines Organs oder Organmitglieds eingeräumt, hat dies keine Auswirkung auf die Befugnisse des bestell ten Organs oder Organmitglieds des Unterneh mens. Die umfassende Übertragung aller Auf gaben und Befugnisse eines oder mehrerer Ge schäftsleiter auf den Sonderbeauftragten kann nur in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 1 bis 3 erfolgen. Seine Vertretungsbefugnis richtet sich dabei nach der Vertretungsbefugnis des oder der Geschäftsleiter, an dessen oder deren Stelle der Sonderbeauftragte bestellt ist. Solange die Aufsichtsbehörde einem Sonderbeauftragten die Funktion eines oder mehrerer Geschäftsleiter übertragen hat, können die nach anderen Rechtsvorschriften hierzu berufenen Personen oder Organe ihr Recht, einen Geschäftsleiter zu bestellen, nur mit Zustimmung der Aufsichtsbe hörde ausüben. (1c) Überträgt die Aufsichtsbehörde die Wahr nehmung von Aufgaben und Befugnissen eines Geschäftsleiters nach Absatz 1a Nummer 1, 2 oder 3 auf einen Sonderbeauftragten, werden die Übertragung, die Vertretungsbefugnis sowie die Aufhebung der Übertragung von Amts wegen in das Handelsregister eingetragen. (1d) Das Organ des Unternehmens, das für den Ausschluss von Gesellschaftern von der Geschäftsführung und Vertretung oder für die Abberufung geschäftsführungs- oder vertre tungsbefugter Personen zuständig ist, kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes beantragen, die Übertragung der Funktion eines Geschäfts leiters auf den Sonderbeauftragten aufzuheben." c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Sonderbeauftragte haften bei Handlungen im Rahmen des Absatzes 1a Nummer 1 bis 4 und 6, sofern sie selbst Maßnahmen zur Abwen dung einer Gefahr ergreifen, für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Wurde der Sonderbeauftragte nach Absatz 1a Nummer 5 ausschließlich für die Überwachung von Anordnungen der Aufsichts behörde gegenüber dem Unternehmen bestellt, so haftet er nur für Vorsatz. Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des Sonderbeauftragten auf 1 Million Euro für eine Tätigkeit bei einem Unternehmen. Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht nach Satz 3 auf 50 Millionen Euro. Die Beschränkun gen nach den Sätzen 3 und 4 gelten auch, wenn dem Sonderbeauftragten die Befugnisse mehre rer Organe übertragen worden sind oder er meh rere zum Ersatz verpflichtende Handlungen be gangen hat." 6. § 309 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die bei den Versicherungsaufsichtsbehör den beschäftigten oder von ihnen beauftragten Personen, die nach § 307 bestellten Sonderbe 2626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 auftragten, die nach § 308 Absatz 1 Satz 2 be stellten Abwickler und die nach § 19 Absatz 2 Satz 1 gerichtlich bestellten Treuhänder sowie die Mitglieder des Versicherungsbeirats dürfen bei ihrer Tätigkeit erhaltene vertrauliche Informa tionen an keine andere Person oder Behörde weitergeben. Dies gilt auch für die in Satz 1 ge nannten Personen, sofern ihnen Tatsachen im Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung anvertraut werden sowie für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstat tung Kenntnis von den in Satz 1 genannten Infor mationen erhalten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Weitergabe von Informationen in zusam mengefasster oder allgemeiner Form, bei der die einzelnen Versicherungsunternehmen nicht zu erkennen sind." b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor der Aufzählung wird die Angabe ,,Satz 1" gestrichen. bb) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 eingefügt: ,,14. natürliche oder juristische Personen, die als Sonderbeauftragte nach § 307, als Abwickler nach § 308 Absatz 1 Satz 2 oder als Treuhänder nach § 19 Absatz 2 Satz 1 oder in einem vergleichbaren Verhältnis tätig werden; das Gleiche gilt für die Informationsweitergabe an die sen Personenkreis, die im Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung notwendig ist,". c) In Absatz 8 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst: ,,Für die bei den in Absatz 5 Nummer 1 bis 8 und 10 bis 14 genannten Stellen beschäftigten Personen, die von diesen Stellen beauftragten Personen und die Mitglieder der in Absatz 5 Nummer 9 genannten Ausschüsse gilt die Schweigepflicht nach Absatz 1 entsprechend. Befindet sich eine in Absatz 5 Nummer 1 bis 8, 12 und 14 genannte Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Informationen nur weiter gegeben werden, wenn die bei dieser Stelle be schäftigten und von dieser Stelle beauftragten Personen einer dem Absatz 1 entsprechenden Schweigepflicht unterliegen." Artikel 9 Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes Das Wertpapierinstitutsgesetz vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990), das zuletzt durch Artikel 9 des Ge setzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 2 folgende Angabe eingefügt: ,,§ 2a Unzuverlässigkeit von sanktionierten Perso nen". 2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: ,,§ 2a Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen Eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemein schaften oder der Europäischen Union veröffent lichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Euro päischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirt schaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung ge stellt werden oder zu Gute kommen dürfen. Eine natürliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig, wenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied oder in vergleichbarer Position für eine Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 tätig ist; dies gilt nicht für Arbeitnehmervertreter. Eine natürliche Per son gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig, wenn sie die Interessen einer Person oder Per sonengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines ver gleichbaren Kontrollgremiums in einem Institut wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt." 3. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Sonderbe auftragten" ein Komma und die Wörter ,,die gerichtlich bestellten Treuhänder nach § 27 Absatz 2" ergänzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Dies gilt auch für die in Satz 1 genannten Personen, sofern ihnen Tatsachen im Rah men der Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung anvertraut werden." cc) In dem neuen Satz 3 wird das Wort ,,Dies" durch die Angaben ,,Satz 1" ersetzt. dd) Der neue Satz 5 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 23 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. bbb) In Nummer 24 wird das Komma am Ende durch das Wort ,,oder" ersetzt. ccc) Nach Nummer 24 wird folgende Num mer 25 eingefügt: ,,25. natürliche oder juristische Perso nen, die als Sonderbeauftragte nach § 80 oder Treuhänder nach § 27 Absatz 2 oder in einem vergleichbaren Verhältnis tätig werden; das Gleiche gilt für die In formationsweitergabe an diesen Personenkreis, die im Rahmen der Anbahnung einer Beauftra gung oder Bestellung notwendig ist,". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 ddd) In dem der Nummerierung folgenden Satzteil werden nach den Wörtern ,,so weit diese Stellen" die Wörter ,,oder Personen" und werden nach den Wör tern ,,zur Erfüllung ihrer Aufgaben" die Wörter ,,oder zur Prüfung, ob sie eine der in Satz 5 Nummer 25 genannten Aufgaben ausüben können," eingefügt. ee) In dem neuen Satz 6 wird jeweils die Angabe ,,Satz 4" durch die Angabe ,,Satz 5" ersetzt, wird nach der Angabe ,,11, 13 bis 23" die An gabe ,,und 25" eingefügt und werden jeweils nach dem Wort ,,Stellen" die Wörter ,,oder Personen" eingefügt. ff) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe ,,Satz 4" durch die Angabe ,,Satz 5" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe ,,Satz 4" durch die An gabe ,,Satz 5" ersetzt. 4. Dem § 27 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an gefügt: ,,Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Er satzpflicht des Treuhänders auf 1 Million Euro. Han delt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Ak tien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf 50 Millio nen Euro." Artikel 10 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 754) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 2 die folgende Angabe eingefügt: ,,§ 2a Unzuverlässigkeit von sanktionierten Perso nen". 2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: ,,§ 2a Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen Eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemein schaften oder der Europäischen Union veröffent lichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Euro päischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirt schaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung ge stellt werden oder zu Gute kommen dürfen. Eine na türliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig, wenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied oder in vergleichbarer Position für eine Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 tätig ist; dies gilt 2627 nicht für Arbeitnehmervertreter. Eine natürliche Per son gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig, wenn sie die Interessen einer Person oder Per sonengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines ver gleichbaren Kontrollgremiums in einem Institut wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt." Artikel 11 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 8 des Ge setzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 Absatz 19 Nummer 1 wird folgende Num mer 1a eingefügt: ,,1a. Eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft gilt als unzuverläs sig, wenn nach einem im Amtsblatt der Euro päischen Gemeinschaften oder der Europä ischen Union veröffentlichten unmittelbar gel tenden Rechtsakt der Europäischen Gemein schaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europä ischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen. Eine natürliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig, wenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmit glied oder in vergleichbarer Position für eine Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 tätig ist; dies gilt nicht für Arbeitnehmervertre ter. Eine natürliche Person gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig, wenn sie die In teressen einer Person oder Personengesell schaft nach Satz 1 als Mitglied eines Auf sichts- oder Verwaltungsrats oder eines ver gleichbaren Kontrollgremiums in einer Kapital verwaltungsgesellschaft wahrnimmt, die nicht unter Satz 1 fällt." 2. In § 19 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe ,,bis 9" durch die Angabe ,,bis 11" ersetzt. Artikel 12 Änderung des Börsengesetzes Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge setzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 29 wird folgender Ab schnitt eingefügt: ,,Abschnitt 3a Unzuverlässigkeit von sanktio nierten Personen". 2628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 b) Die Angabe zu § 30 wird folgt gefasst: ,,§ 30 Unzuverlässigkeit von sanktionierten Per sonen". 2. Nach § 29 wird folgender Abschnitt eingefügt: ,,Abschnitt 3a Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen". 3. § 30 wird wie folgt gefasst: ,,§ 30 Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen Soweit nach den Abschnitten 1 und 3 die Zuver lässigkeit einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft erforderlich ist, gilt eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft als unzuverlässig, wenn nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf ten oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder und wirt schaftlichen Ressourcen eingefroren sind oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirt schaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt wer den oder zu Gute kommen dürfen. Eine natürliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig, wenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied oder in vergleichbarer Position für eine Person oder Perso nengesellschaft nach Satz 1 Halbsatz 2 tätig ist; dies gilt nicht für Arbeitnehmervertreter. Eine natür liche Person gilt in der Regel auch dann als unzuver lässig, wenn sie die Interessen einer Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines ver gleichbaren Kontrollgremiums in einem Unterneh men wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt." Artikel 14 Änderung des AZR-Gesetzes Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 5c des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 17a folgende Angabe eingefügt: ,,§ 17b Datenübermittlung an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung". 2. Nach § 17a wird folgender § 17b eingefügt: ,,§ 17b Datenübermittlung an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung An die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Ab satz 1 des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und, soweit vorhanden, folgende Daten übermittelt: 1. abweichende Namensschreibweisen, 2. andere Namen, 3. frühere Namen, 4. Aliaspersonalien und 5. Angaben zum Ausweispapier." 3. Nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7a wird fol gende Nummer 7b eingefügt: ,,7b. die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung,". 4. § 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Folgende Nummer 13 wird angefügt: Artikel 13 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar tikel 21 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4h folgende Angabe eingefügt: ,,§ 4i Absehen von einer Anhörung". 2. Nach § 4h wird folgender § 4i eingefügt: ,,§ 4i Absehen von einer Anhörung Die Bundesanstalt kann innerhalb ihrer gesetz lichen Befugnisse die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen verlangen, ohne dass dem Adressaten zuvor nach § 28 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Gelegenheit gegeben werden muss, sich zu den für die Entschei dung erheblichen Tatsachen zu äußern." ,,13. die Zentralstelle für Sanktionsdurchset zung." Artikel 15 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 5b des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 8 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 34 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Folgende Nummer 35 wird angefügt: ,,35. Aufgaben nach dem Sanktionsdurchset zungsgesetz." 2. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 aa) In den Nummern 1, 2 und 3 wird jeweils in Spalte D Ziffer II das folgende Aufzählungs glied angefügt: ,, ­ Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz". bb) In Nummer 4 wird in Spalte D Ziffer II das folgende Aufzählungsglied angefügt: ,, ­ Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz zu Spalte A Buchstabe a bis d und f". cc) In den Nummern 5 und 6 wird jeweils in Spalte D das folgende Aufzählungsglied an gefügt: ,, ­ Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz". dd) Nummer 5b Spalte D wird wie folgt geändert: aaa) Nach der Angabe ,,§ 17," wird die An gabe ,,§ 17b," eingefügt. bbb) Das folgende Aufzählungsglied wird an gefügt: ,, ­ Zentralstelle für Sanktionsdurchset zung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungs gesetz zu Spalte A Buchstabe a". 2629 Artikel 17 Änderung der Grundbuchverfügung Die Grundbuchverfügung in der Fassung der Be kanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 5. Okto ber 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 46a Absatz 3a Satz 1 werden nach dem Wort ,,Abschirmdienst" ein Komma und die Wörter ,,die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung" eingefügt. 2. § 83 Absatz 2a wird wie folgt geändert: a) Das Wort ,,oder" wird durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort ,,Abschirmdienst" werden die Wörter ,,oder die Zentralstelle für Sanktions durchsetzung" eingefügt. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die Landesjustizverwaltungen können bestim men, dass die Erklärung nach § 46a Absatz 3a Satz 1 GBV durch die Verwendung eines Code zeichens abzugeben ist." Artikel 18 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes b) In Abschnitt II Visadatei Nummer 35 wird in Spalte D das folgende Aufzählungsglied ange fügt: Nach § 5a Absatz 2 Satz 2 des Finanzverwaltungs gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt: ,, ­ Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sank tionsdurchsetzungsgesetz". ,,Für die Aufgaben nach § 1 des Sanktionsdurchset zungsgesetzes wird eine zuständige Direktion (Zentral stelle für Sanktionsdurchsetzung) eingerichtet." Artikel 16 Artikel 19 Änderung der Grundbuchordnung Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekannt machung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 31. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274) geän dert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 12 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Ab schirmdienstes" ein Komma und die Wörter ,,der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung" eingefügt. a) In Nummer 3 wird das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt. 2. Dem § 13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfol gen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat." 3. In § 133 Absatz 5 wird nach dem Wort ,,Bundes nachrichtendienstes" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort ,,Abschirm dienstes" werden die Wörter ,,oder der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung" eingefügt. 1. § 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,und" ersetzt. c) Folgende Nummer 5 wird angefügt: ,,5. die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung." 2. Dem § 21 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz." 2630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 3. Dem § 65 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz." Artikel 20 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes In § 29 Absatz 8 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2022 (BGBl. I S. 1182) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Aufgaben" die Worte ,,sowie für die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung für Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz" eingefügt. Artikel 21 Änderung der Gewerbeordnung § 150a Absatz 2 der Gewerbeordnung in der Fas sung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 des Ge setzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146) ge ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Nummer 6 wird ein Komma angefügt. 2. Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt: ,,7. der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung". Artikel 22 Änderung des Bundesmeldegesetzes § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2022 (BGBl. I S. 1182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 11 wird das Wort ,,oder" gestrichen. 2. Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 einge fügt: ,,12. Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung oder". 3. Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13. Artikel 23 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 19 wird das Wort ,,oder" gestrichen. b) In Nummer 20 wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,oder" ersetzt. c) Folgende Nummer 21 wird angefügt: ,,21. für Maßnahmen nach dem Außenwirt schaftsgesetz, dem Sanktionsdurchset zungsgesetz oder den jeweils auf den ge nannten Gesetzen beruhenden Rechtsvor schriften." 2. Nach § 36 Absatz 2k wird folgender Absatz 2l ein gefügt: ,,(2l) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Num mer 21 darf durch Abruf im automatisierten Ver fahren an die nach dem Außenwirtschaftsgesetz zuständigen Behörden und an die Zentralstelle zur Sanktionsdurchsetzung erfolgen." Artikel 24 Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung In § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Zwangsver steigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bun desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, werden die Wörter ,,oder Einzahlung" gestrichen. Artikel 25 Änderung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1275) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 11 folgende Angabe eingefügt: ,,Übermittlung von Informationen § 11a". 2. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: ,,§ 11a Übermittlung von Informationen (1) Die Genehmigungsbehörden dürfen die Infor mationen, einschließlich personenbezogener Daten, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach die sem Gesetz bekannt geworden sind, an andere öf fentliche Stellen des Bundes oder der Länder über mitteln, soweit dies zur Verfolgung der Zwecke des § 4 Absatz 1 und 2 des Außenwirtschaftsgesetzes, zur Zollabfertigung, zur Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 6 Absatz 3 Nummer 3 oder zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach die sem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlas senen Rechtsverordnung, dem Außenwirtschafts gesetz oder einer auf Grund des Außenwirtschafts gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderlich ist. (2) Informationen über die Versagung von Ge nehmigungen dürfen abweichend von Absatz 1 nur übermittelt werden, soweit dies zur Verfolgung der Zwecke des § 4 Absatz 1 und 2 des Außenwirt schaftsgesetzes, zur Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 6 Absatz 3 Nummer 3 oder zur Verfolgung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach die sem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlas senen Rechtsverordnung, dem Außenwirtschafts gesetz oder einer auf Grund des Außenwirtschafts gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderlich ist. (3) Die Empfänger dürfen die nach den Absät zen 1 und 2 übermittelten Informationen, einschließ lich personenbezogener Daten, nur für die Zwecke verwenden, für die sie übermittelt wurden oder soweit es zur Verfolgung von Straftaten oder Ord nungswidrigkeiten nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord nung, nach dem Außenwirtschaftsgesetz oder einer auf Grund des Außenwirtschaftsgesetzes erlasse nen Rechtsverordnung erforderlich ist." 2631 3. In § 14 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 6a ein gefügt: ,,(6a) Für die Übermittlung von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, durch die Überwachungsbehörden gilt § 11a entsprechend." Artikel 26 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. (3) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 13 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 19. Dezember 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister der Finanzen Christian Lindner Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Robert Habeck