Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 55 vom 27.12.2022  - Seite 2632 bis 2644 - Gesetz zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der dritten Generation sowie zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes und des BDBOS-Gesetzes (SIS-III-Gesetz)

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2632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 Gesetz zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der dritten Generation sowie zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes und des BDBOS-Gesetzes (SIS-III-Gesetz)* Vom 19. Dezember 2022 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes rates das folgende Gesetz beschlossen: das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst: Artikel 1 ,,Soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben des Bun desamtes für Verfassungsschutz, des Militärischen Ab schirmdienstes oder des Bundesnachrichtendienstes erforderlich ist, können diese Behörden eine Person, bargeldlose Zahlungsmittel oder eine der in Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862 des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nut zung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Ände rung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommis sion (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56) genannten Sa chen nach § 33b Absatz 2 des Bundeskriminalamt gesetzes durch das Bundeskriminalamt im polizeili chen Informationsverbund zur verdeckten Kontrolle ausschreiben lassen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1862 sowie tatsächliche Anhaltspunkte für einen grenzüber schreitenden Verkehr vorliegen. Die um Mitteilung er Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes In § 17 Absatz 3 des Bundesverfassungsschutzge setzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), * Die Artikel 1 bis 7 dieses Gesetzes dienen der Durchführung ­ der Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhälti ger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1), ­ der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssys tems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14) und ­ der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssys tems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Auf hebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 suchte Stelle kann der nach Satz 1 ausschreibenden Behörde die Informationen gemäß Artikel 37 der Ver ordnung (EU) 2018/1862 übermitteln." Artikel 2 Änderung des Bundespolizeigesetzes Das Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) ge ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 30 folgende Angabe eingefügt: ,,§ 30a Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle, Er mittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle". 2. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt: ,,§ 30a Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle (1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 3 sowie nach den §§ 2 bis 7 eine Person, eine Sache oder bargeldlose Zahlungsmittel zur verdeckten Kontrolle, Ermitt lungsanfrage oder gezielten Kontrolle im polizei lichen Informationsverbund ausschreiben, wenn die Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 1 und 3 Buchstabe a und c der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Be trieb und die Nutzung des Schengener Informa tionssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zu sammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Auf hebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56) vorliegen. (2) Die Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle darf nur durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespo lizeidirektion, ihrer oder seiner Vertretung, oder durch die Leiterin oder den Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug darf die Ausschreibung nach Satz 1 auch durch Beamte des höheren Dienstes des Bundespolizeipräsidiums angeordnet werden. (3) Die Ausschreibung ist unter Angabe der maß geblichen Gründe zu dokumentieren. (4) Die Anordnung einer Personenausschreibung nach Absatz 1 ist auf höchstens ein Jahr zu befris ten. Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anord nung noch bestehen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumentieren. Eine Verlängerung der Anord nung um jeweils nicht mehr als ein Jahr ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiter hin vorliegen; bei einer Personenausschreibung zur verdeckten Kontrolle bedarf die Verlängerung einer richterlichen Anordnung. Zuständig ist das Amtsge 2633 richt, in dessen Bezirk die Bundespolizeibehörde nach Absatz 2 Satz 1 ihren Sitz hat. Für das Verfah ren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. (5) Liegen die Voraussetzungen für die Anord nung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht mehr erreicht werden kann, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen. (6) Über die Personenausschreibung zur ver deckten Kontrolle sind die Zielperson und die Per sonen, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind, zu benachrichtigen. Die Benachrichti gung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutz würdige Belange einer betroffenen Person entge genstehen. Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 2 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichti gung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegen über dieser Person, des Aufwands für die Feststel lung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen ge boten ist. Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme, des Bestandes des Staates, von Leib, Leben oder Frei heit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, möglich ist. Wird wegen des zugrundeliegen den Sachverhaltes ein strafrechtliches Ermittlungs verfahren geführt, entscheidet die Strafverfolgungs behörde entsprechend den Vorschriften des Straf verfahrensrechts, ob eine Benachrichtigung vorge nommen wird. Die Benachrichtigung erfolgt durch die Bundespolizeibehörde, die die Maßnahme ver anlasst hat. Wird die Benachrichtigung aus einem der vorgenannten Gründe zurückgestellt, ist dies zu dokumentieren. Erfolgt die nach Satz 4 zurück gestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der gerichtlichen Zustim mung. Das Gericht bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung. Verlängerungen der Zurückstel lungsdauer sind zulässig. Fünf Jahre nach Beendi gung der Maßnahme kann mit gerichtlicher Zustim mung endgültig von der Benachrichtigung abgese hen werden, wenn die Voraussetzungen für die Be nachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahr scheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten wer den, eine weitere Verwendung der Daten gegen den Betroffenen ausgeschlossen ist und die Daten gelöscht werden. Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchge führt worden, beginnt die in Satz 8 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme." Artikel 3 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 2634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 33 werden die folgenden Angaben eingefügt: ,,§ 33a Schengener Informationssystem (SIS) § 33b Auf das SIS zugriffsberechtigte Stellen". b) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst: ,,§ 47 Ausschreibung zur polizeilichen Beob achtung, Ermittlungsanfrage oder ge zielten Kontrolle". c) Die Angabe zu § 65 wird wie folgt gefasst: ,,§ 65 Ausschreibung zur polizeilichen Beob achtung, Ermittlungsanfrage oder ge zielten Kontrolle". 2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Das Bundeskriminalamt ist 1. die zentrale nationale Stelle für den Informati onsaustausch nach Artikel 39 Absatz 3 und Ar tikel 46 Absatz 2 des Schengener Durchfüh rungsübereinkommens (BGBl. 2000 II S. 1106), 2. die zentrale nationale Stelle für den Betrieb des nationalen Teils des Schengener Informations systems a) nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssys tems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zu sammenarbeit und der justiziellen Zusam menarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parla ments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56) sowie b) nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Ände rung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verord nung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14) und 3. das SIRENE-Büro 5. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. b) In Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 werden die Wör ter ,,und, nach Maßgabe des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zwei ten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4), auch die Ausschreibungen, die im Schengener Infor mationssystem gespeichert sind" gestrichen. 6. § 33 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. eine Person oder eine Sache ausschreiben zur polizeilichen Beobachtung (§ 47 Absatz 1 Nummer 1), zur Ermittlungsanfrage (§ 47 Absatz 1 Nummer 2) oder zur gezielten Kon trolle (§ 47 Absatz 1 Nummer 3) und". b) Absatz 4 Nummer 3 und 4 wird wie folgt gefasst: ,,3. eine Person ausschreiben zur polizeilichen Beobachtung (§ 47 Absatz 1 Nummer 1), zur Ermittlungsanfrage (§ 47 Absatz 1 Num mer 2) oder zur gezielten Kontrolle (§ 47 Ab satz 1 Nummer 3), wenn Tatsachen die An nahme rechtfertigen, dass die Person Straf taten von erheblicher Bedeutung begehen wird und dies zur Verhütung solcher Straf taten erforderlich ist, 4. Kraftfahrzeuge unabhängig von der An triebsart, Anhänger mit einem Leergewicht von mehr als 750 Kilogramm, Wohnwagen, Wasserfahrzeuge, Container, Luftfahrzeuge, Schusswaffen, amtliche oder gefälschte Blankodokumente, amtliche oder gefälschte Identitätsdokumente und bargeldlose Zah lungsmittel ausschreiben zur polizeilichen Beobachtung (§ 47 Absatz 1 Nummer 1), Er mittlungsanfrage (§ 47 Absatz 1 Nummer 2) oder gezielten Kontrolle (§ 47 Absatz 1 Nummer 3), wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Ingewahrsam nahme nach Nummer 1, zur Aufenthaltser mittlung nach Nummer 2 oder zur Strafta tenverhütung nach Nummer 3 erforderlich ist." a) nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1862 sowie c) Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge fasst: b) nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1861." ,,3. eine Person sowie die von ihr genutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuge unabhän gig von der Antriebsart, Anhänger mit einem Leergewicht von mehr als 750 Kilogramm, Wohnwagen, Wasserfahrzeuge, Container, Luftfahrzeuge, Schusswaffen, amtliche oder gefälschte Blankodokumente, amtliche oder gefälschte Identitätsdokumente und bar geldlose Zahlungsmittel ausschreiben zur polizeilichen Beobachtung (§ 47 Absatz 1 Nummer 1), zur Ermittlungsanfrage (§ 47 3. In § 16 Absatz 2 Satz 1 und in § 20 Satz 2 Num mer 5 wird nach dem Wort ,,Beobachtung" jeweils ein Komma und das Wort ,,Ermittlungsanfrage" ein gefügt. 4. In § 27 Absatz 3 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort ,,Beobachtung" ein Komma und das Wort ,,Ermittlungsanfrage" einge fügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 Absatz 1 Nummer 2) oder zur gezielten Kon trolle (§ 47 Absatz 1 Nummer 3), wenn Tat sachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person eine Straftat von erheblicher Bedeu tung begehen wird und dies zur Verhütung dieser Straftat erforderlich ist." 7. Nach § 33 werden die folgenden § 33a und § 33b eingefügt: ,,§ 33a Schengener Informationssystem (SIS) (1) Als zentrale nationale Stelle nach § 3 Ab satz 2 Nummer 2 ist das Bundeskriminalamt dafür zuständig, ein einheitliches nationales System (N.SIS) zu errichten, zu betreiben, zu warten sowie weiterzuentwickeln und an das zentrale SIS anzu schließen 1. nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rück kehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/1861, 2. nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/1861 und 3. nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/1862. Das Bundeskriminalamt stellt den nach § 33b Ab satz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 18 berechtigten staat lichen Stellen das N.SIS für den Zugriff dieser Stel len auf das SIS auf Grundlage der in Satz 1 ge nannten Verordnungen zur Verfügung, damit diese Stellen Daten aus dem SIS abrufen sowie Aus schreibungen in das SIS eingeben und diese Aus schreibungen bearbeiten können. (2) Das Bundeskriminalamt hat durch organisa torische und technische Maßnahmen sicherzustel len, dass Zugriffe auf das N.SIS nur möglich sind, soweit die jeweiligen staatlichen Stellen nach den in Absatz 1 Satz 1 genannten Verordnungen hierzu berechtigt sind. (3) Zugriffe auf das SIS durch das Bundeskrimi nalamt, die Landeskriminalämter und die in § 29 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Be hörden erfolgen im polizeilichen Informationsver bund. Ausgenommen hiervon sind Ausschreibun gen der Bundespolizei nach Artikel 3 der Verord nung (EU) 2018/1860; hierfür gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. (4) Das Bundeskriminalamt kann sich bei der Zurverfügungstellung des Zugriffs nach Absatz 1 Satz 2 für die Ausländerbehörden, das Auswärtige Amt, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenhei ten, die Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und die obersten Lan desbehörden der Unterstützung des Bundesver waltungsamtes sowie bei der Zurverfügungstellung für die für die Zulassung von Kraftfahrzeugen zu ständigen Behörden der technischen Unterstüt zung des Kraftfahrt-Bundesamtes bedienen. So weit die in Satz 1 genannte Unterstützung des Bundesverwaltungsamtes über eine technische Unterstützung hinausgeht, verarbeitet es im Auf 2635 trag und nach Weisung des Bundeskriminalamtes Daten für den Betrieb des nationalen Teils des SIS. § 33b Auf das SIS zugriffsberechtigte Stellen (1) Die auf Grundlage der in § 33a Absatz 1 Satz 1 genannten Verordnungen auf das SIS zu griffsberechtigten staatlichen Stellen sind neben dem Bundeskriminalamt, den Landeskriminaläm tern und den in § 29 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Behörden: 1. die Ausländerbehörden für die Zwecke des Ar tikels 34 Absatz 1 Buchstabe d der Verord nung (EU) 2018/1861 sowie des Artikels 44 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1862, 2. das Auswärtige Amt für die Zwecke des Arti kels 34 Absatz 1 Buchstabe d und f der Ver ordnung (EU) 2018/1861 sowie des Artikels 44 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1862, 3. das Bundesamt für Auswärtige Angelegen heiten für die Zwecke des Artikels 34 Ab satz 1 Buchstabe d und f der Verordnung (EU) 2018/1861 sowie des Artikels 44 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1862, 4. die Auslandsvertretungen für die Zwecke des Artikels 34 Absatz 1 Buchstabe d und f der Verordnung (EU) 2018/1861 sowie des Artikels 44 Absatz 1 Buchstabe d der Verord nung (EU) 2018/1862, 5. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für die Zwecke des Artikels 34 Absatz 1 Buch stabe d der Verordnung (EU) 2018/1861 sowie des Artikels 44 Absatz 1 Buchstabe d der Ver ordnung (EU) 2018/1862, 6. das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro graphie für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862, 7. die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 1 der Ver ordnung (EU) 2018/1862, 8. die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation für die Zwe cke des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862, 9. das Luftfahrt-Bundesamt für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862, 10. das Kraftfahrt-Bundesamt für die Zwecke des Artikels 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862, 11. die für die Zulassung von Kraftfahrzeugen zuständigen Behörden für die Zwecke des Artikels 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862, 12. das Bundesverwaltungsamt für die Zwecke des Artikels 34 Absatz 1 Buchstabe d und f der Verordnung (EU) 2018/1861 sowie des Arti kels 44 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1862, 2636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 13. die Waffenbehörden bei der Erteilung waffen rechtlicher Erlaubnisse für die Zwecke des Artikels 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862, 14. die für die Eintragung von Wasserfahrzeugen in ein Schiffsregister zuständigen Amtsgerichte für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862, 15. die für die Erteilung von amtlichen Kennzeichen für Wasserfahrzeuge nach landesrechtlichen Vorschriften zuständigen Landesbehörden für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 1 der Ver ordnung (EU) 2018/1862, 16. die obersten Landesbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz für die Zwecke des Artikels 34 Absatz 1 Buch stabe d der Verordnung (EU) 2018/1861, 17. die Hauptzollämter für die Zwecke des Arti kels 34 Absatz 1 Buchstabe b und c der Ver ordnung (EU) 2018/1861 sowie des Artikels 44 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2018/1862 und 18. die Staatsanwaltschaften für die Zwecke des Artikels 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1862. Die in Satz 1 Nummer 1 bis 18 genannten berech tigten staatlichen Stellen haben einen direkten Zu griff auf das N.SIS. (2) Ausschreibungen des Bundesamtes für Ver fassungsschutz, des Militärischen Abschirmdiens tes und des Bundesnachrichtendienstes nach Arti kel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1862 in Verbindung mit § 17 Absatz 3 des Bundesverfas sungsschutzgesetzes erfolgen durch das Bundes kriminalamt in Amtshilfe im polizeilichen Informati onsverbund. Soweit das Bundeskriminalamt auf eine Ausschreibung einer der in Satz 1 genannten Behörden Informationen nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862 erhält, übermittelt es diese Informationen an diejenige in Satz 1 ge nannte Behörde, für die die Ausschreibung erfolgt ist. (3) Nichtstaatliche Stellen im Sinne des Arti kels 46 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862 sind die in den §§ 1 bis 4a der Verord nung zur Beauftragung von Luftsportverbänden vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2111), die zu letzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 12. De zember 2016 (BGBl. I S. 2864) geändert worden ist, und die in § 5 Satz 2 der BinnenschifffahrtKennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 2 § 4 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, genannten Organisa tionen. Sie erhalten über das Bundeskriminalamt Zugang zu den in Artikel 46 Absatz 1 der Verord nung (EU) 2018/1862 genannten Daten im SIS. (4) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 bis 11 und 13 bis 15 genannten berechtigten staatlichen Stellen sowie die in Absatz 3 genannten nichtstaat lichen Stellen sind verpflichtet, in jedem der in den Artikeln 45 bis 47 der Verordnung (EU) 2018/1862 genannten Verfahren die ihnen zugänglichen Daten zu der in Artikel 45 Absatz 1, Artikel 46 Absatz 1 oder Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862 vorgesehenen Überprüfung abzurufen. Im Falle eines Treffers informieren die in Satz 1 ge nannten Stellen darüber die jeweils zuständige Landespolizeidienststelle. (5) Soweit den nach Absatz 1 Satz 1 berechtig ten staatlichen Stellen ein direkter Zugriff auf das N.SIS technisch nicht möglich ist, erhalten sie über das Bundeskriminalamt Zugang zu den Daten im SIS für die in Absatz 1 Satz 1 jeweils genannten Zwecke. (6) Nur die berechtigte staatliche Stelle, die Da ten zu einer Person oder Sache eingegeben hat, ist befugt, diese zu ändern, zu berichtigen und zu löschen. Hat eine teilnehmende Stelle des SIS An haltspunkte dafür, dass Daten unrichtig oder zu löschen sind, teilt sie dies umgehend der einge benden Behörde mit, die verpflichtet ist, diese Mit teilung unverzüglich zu prüfen und erforderlichen falls die Daten unverzüglich zu berichtigen oder zu löschen oder in ihrer Verarbeitung einzuschränken. Im Falle einer Löschung der Daten hat die Behörde nach Satz 1 auch die Daten zu der Person nach § 3 Absatz 3f des AZR-Gesetzes, die sie an die Regis terbehörde nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des AZR-Ge setzes übermittelt hat, unverzüglich im Ausländer zentralregister zu löschen oder die Löschung durch die Registerbehörde zu veranlassen. (7) Im Rahmen des nationalen SIS obliegt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die dort gespeicherten Daten, namentlich für die Rechtmä ßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Eingabe sowie die Richtigkeit oder Aktualität der Daten, den Stellen, die die Daten unmittelbar eingeben. Die verantwortliche Stelle muss feststellbar sein. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs im automatisierten Verfahren trägt die empfangende Stelle. (8) Die Datenschutzkontrolle obliegt der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Die von den Ländern in das SIS eingegebenen Datensätze können auch von den jeweiligen im Landesrecht bestimmten öf fentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhal tung der Vorschriften über den Datenschutz zu ständig sind, im Zusammenhang mit der Wahrneh mung ihrer Prüfungsaufgaben in den Ländern kon trolliert werden, soweit die Länder nach Absatz 7 verantwortlich sind. Die oder der Bundesbeauf tragte für den Datenschutz und die Informations freiheit arbeitet insoweit mit den im Landesrecht bestimmten öffentlichen Stellen, die für die Kon trolle der Einhaltung der Vorschriften über den Da tenschutz zuständig sind, zusammen." 8. § 47 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ,,Be obachtung" ein Komma und das Wort ,,Ermitt lungsanfrage" eingefügt. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Das Bundeskriminalamt kann personen bezogene Daten, insbesondere die Personalien einer Person und die von ihr genutzten oder ein Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 gesetzten Kraftfahrzeuge unabhängig von der Antriebsart, Anhänger mit einem Leergewicht von mehr als 750 Kilogramm, Wohnwagen, Wasserfahrzeuge, Container, Luftfahrzeuge, Schusswaffen, amtliche oder gefälschte Blan kodokumente, amtliche oder gefälschte Identi tätsdokumente und bargeldlose Zahlungsmittel, in den nationalen Fahndungssystemen zur poli zeilichen Beobachtung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle speichern, damit die Landes kriminalämter und die in § 29 Absatz 3 Num mer 1 bis 7 genannten Behörden 1. Erkenntnisse über Ort und Zeit des Antref fens der Person, etwaiger Begleiter, des Fahrzeugs und seines Führers, mitgeführte Sachen oder die in Satz 1 genannten Sachen sowie unbare Zahlungsmittel und Umstände des Antreffens bei Gelegenheit einer Über prüfung aus anderem Anlass melden (Aus schreibung zur polizeilichen Beobachtung), 2. eine Befragung der Person auf der Grundlage von Informationen oder spezifischen Fragen, die vom Bundeskriminalamt zur Erforschung des Sachverhalts in die Ausschreibung auf genommen wurden, nach Maßgabe der gel tenden Rechtsvorschriften vornehmen (Aus schreibung zur Ermittlungsanfrage) oder 3. die Person, etwaige Begleiter, das Fahrzeug und seinen Führer, mitgeführte Sachen oder die in Satz 1 genannten Sachen nach Maß gabe der geltenden Rechtsvorschriften durchsuchen (Ausschreibung zur gezielten Kontrolle)." c) In Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 wird jeweils nach dem Wort ,,Beobachtung" ein Komma und das Wort ,,Ermittlungsanfrage" ein gefügt. 9. § 65 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ,,Be obachtung" ein Komma und das Wort ,,Ermitt lungsanfrage" eingefügt. b) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer den nach dem Wort ,,Beobachtung" ein Komma und das Wort ,,Ermittlungsanfrage" eingefügt und werden nach dem Wort ,,oder" die Wörter ,,eine Ausschreibung zur" gestrichen. 10. § 76 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ist eine Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung nach Artikel 36 Absatz 1 der Ver ordnung (EU) 2018/1862 durch eine Bundesoder Landesbehörde in das Schengener Infor mationssystem eingegeben worden, hat die Be hörde, die die Ausschreibung veranlasst hat, die betroffene Person nach Beendigung der Aus schreibung über die Ausschreibung zu benach richtigen." b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,werden kann" durch das Wort ,,wurde" ersetzt. c) In Absatz 4 werden die Wörter ,,abweichend von Absatz 1" durch die Wörter ,,abweichend von Absatz 2 und 3" ersetzt. 2637 11. In § 84 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)" durch die Wörter ,,der Verordnung (EU) 2018/1862" und die Wörter ,,58 Absatz 3 und 4 des Beschlusses 2007/533/JI" durch die Wörter ,,67 Absatz 2 und 3 der Verord nung (EU) 2018/1862" ersetzt. Artikel 4 Änderung des AZR-Gesetzes Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 3 Absatz 3e wird folgender Absatz 3f einge fügt: ,,(3f) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 und 3, die nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Par laments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssys tems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaats angehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1) oder nach Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Infor mationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrol len, zur Änderung des Übereinkommens zur Durch führung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14) ausgeschrieben sind, werden zum Zweck der Erfül lung der Verpflichtungen zum Austausch von Zu satzinformationen nach Artikel 7 oder 8 der Verord nung (EU) 2018/1860 oder nach Artikel 8 der Ver ordnung (EU) 2018/1861 zusätzlich gespeichert: 1. die Schengen-Identifikationsnummer für die Aus schreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer), 2. die Strafvorschrift, die der Ausschreibung zu grunde liegt, die rechtliche Bezeichnung der Tat sowie Art und Höhe der Strafe." 2. § 6 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,Absatz 3c, 3e" durch die Angabe ,,Absatz 3c, 3e, 3f" ersetzt. b) In Nummer 4 wird die Angabe ,,Absatz 3e" durch die Wörter ,,Absatz 3e und 3f" ersetzt. c) In Nummer 5 wird die Angabe ,,3b" durch die Wörter ,,Absatz 3b und 3f" ersetzt. 3. § 10 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz einge fügt: ,,Ein Ersuchen zum Zweck der Erfüllung von Ver pflichtungen zum Austausch von Zusatzinforma tionen nach Artikel 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2018/1860 oder nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/1861 oder zum Zweck der Datenpflege 2638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 der Zusatzinformationen kann auch nur mit der Schengen-ID-Nummer gestellt werden." b) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b einge fügt: ,,(4b) Die von der Registerbehörde übermit telte Schengen-ID-Nummer darf nur zu dem Zweck der eindeutigen Zuordnung der im Regis ter gespeicherten Daten zu den Daten einer Per son, die im Schengener Informationssystem aus geschrieben ist, genutzt werden." 4. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,der betroffenen Person" die Wörter ,,mit Ausnahme der Daten nach § 3 Absatz 3f" eingefügt. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Dem Bundeskriminalamt in seiner Funk tion als SIRENE-Büro gemäß § 3 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes werden auf Ersu chen und nur zur Erfüllung der Verpflichtungen zum Austausch von Zusatzinformationen nach Artikel 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2018/1860 oder nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/1861 die Daten nach § 3 Absatz 3f über mittelt." Artikel 5 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 8 Absatz 3 Satz 3 Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt: ,,10a. Austausch von Zusatzinformationen im Sinne der SIS-Verordnungen,". 2. In der Anlage wird Abschnitt I Allgemeiner Datenbe stand wie folgt geändert: a) Nummer 8 (Teil I) wird wie folgt geändert: aa) Spalte A wird wie folgt geändert: aaa) Die Wörter ,,§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1" werden durch die Wörter ,,§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 sowie Absatz 3f in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1" und die Wör ter ,,§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 Asyl ­ wie vorstehend ohne die Buch staben a und u bis w ­" jeweils durch die Wörter ,,§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 Asyl ­ wie vorstehend ohne die Buchstaben a und u bis w sowie d, h, f, k, n und p jeweils ohne Doppel buchstabe cc und dd ­" ersetzt. bbb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst: ,,d) Asylantrag abgelehnt am aa) zugestellt am bb) unanfechtbar seit cc) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer) dd) Art der der Ausschreibung zu grundeliegenden Straftat ­ Strafvorschrift ­ rechtliche Bezeichnung der Tat ­ Art und Höhe der Strafe". ccc) Buchstabe h wird wie folgt gefasst: ,,h) Asylverfahren eingestellt am aa) zugestellt am bb) unanfechtbar seit cc) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer) dd) Art der der Ausschreibung zu grundeliegenden Straftat ­ Strafvorschrift ­ rechtliche Bezeichnung der Tat ­ Art und Höhe der Strafe". ddd) In den Buchstaben f, k, n, p und w wer den jeweils nach dem Wort ,,am" die fol genden Doppelbuchstaben aa bis dd eingefügt: ,,aa) zugestellt am bb) unanfechtbar seit cc) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schen gener Informationssystem (Schen gen-ID-Nummer) dd) Art der der Ausschreibung zugrun deliegenden Straftat ­ Strafvorschrift ­ rechtliche Bezeichnung der Tat ­ Art und Höhe der Strafe". bb) Spalte B wird wie folgt geändert: aaa) Zu Spalte A Buchstabe d und h Doppel buchstabe aa wird jeweils die Angabe ,,(2)" durch die Angabe ,,(5)" ersetzt. bbb) Zu Spalte A Buchstabe d und h Doppel buchstabe cc und dd wird jeweils die Angabe ,,(7)" eingefügt. ccc) Zu Spalte A Buchstabe f, k, n, p und w Doppelbuchstabe aa wird jeweils die Angabe ,,(5)" eingefügt. ddd) Zu Spalte A Buchstabe f, k, n, p und w Doppelbuchstabe bb wird jeweils die Angabe ,,(6)" eingefügt. eee) Zu Spalte A Buchstabe f, k, n, p und w Doppelbuchstabe cc und dd wird je weils die Angabe ,,(7)" eingefügt. cc) In Spalte D Ziffer I werden vor dem Wort ,,­ Ausländerbehörden" die Wörter ,,Die Da Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 ten zu Spalte A Buchstabe d, f, h, k, n, p und w jeweils Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermit telt." eingefügt. b) Nummer 9 (Teil I) wird wie folgt geändert: aa) Spalte A wird wie folgt geändert: aaa) Die Wörter ,,§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3" werden durch die Wörter ,,§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 sowie Absatz 3f in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3" und die Wörter ,,­ wie vor stehend Spalte A Buchstabe a bis c, h bis k ­" jeweils durch die Wörter ,,­ wie vorstehend Spalte A Buchstabe a, h bis k sowie b und c jeweils ohne Dop pelbuchstabe cc und dd ­" ersetzt. bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ,,b) Erteilung/Verlängerung des Aufent haltstitels abgelehnt am aa) zugestellt am bb) unanfechtbar seit cc) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer) dd) Art der der Ausschreibung zu grundeliegenden Straftat ­ Strafvorschrift ­ rechtliche Bezeichnung der Tat ­ Art und Höhe der Strafe". ccc) In Buchstabe c werden nach den Wör tern ,,zurückgenommen am" und den Wörtern ,,widerrufen am" jeweils die fol genden Doppelbuchstaben aa bis dd eingefügt: ,,aa) zugestellt am bb) unanfechtbar seit cc) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schen gener Informationssystem (Schen gen-ID-Nummer) dd) Art der der Ausschreibung zugrun deliegenden Straftat ­ Strafvorschrift ­ rechtliche Bezeichnung der Tat ­ Art und Höhe der Strafe". bb) Spalte B wird wie folgt geändert: aaa) Zu Spalte A Buchstabe b Doppelbuch stabe aa wird die Angabe ,,(2)" durch die Angabe ,,(5)" ersetzt. bbb) Zu Spalte A Buchstabe b Doppelbuch stabe cc und dd wird jeweils die An gabe ,,(7)" eingefügt. ccc) Zu Spalte A Buchstabe c Doppelbuch stabe aa wird die Angabe ,,(5)" einge fügt. 2639 ddd) Zu Spalte A Buchstabe c Doppelbuch stabe bb wird die Angabe ,,(6)" einge fügt. eee) Zu Spalte A Buchstabe c Doppelbuch stabe cc und dd wird jeweils die An gabe ,,(7)" eingefügt. cc) In Spalte D Ziffer I werden vor den Wörtern ,,­ Ausländerbehörden und mit der Durchfüh rung ausländerrechtlicher Vorschriften be traute öffentliche Stellen" die Wörter ,,Die Da ten zu Spalte A Buchstabe b und c jeweils Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt." eingefügt. c) Nummer 13 wird wie folgt geändert: aa) Spalte A wird wie folgt geändert: aaa) Die Wörter ,,§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3" werden durch die Wörter ,,§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 sowie Absatz 3f in Verbindung mit § 2 Ab satz 2 Nummer 3" ersetzt. bbb) In den Buchstaben a bis f werden je weils nach dem Wort ,,am" die folgen den Doppelbuchstaben aa bis cc einge fügt: ,,aa) zugestellt am bb) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schen gener Informationssystem (Schen gen-ID-Nummer) cc) Art der der Ausschreibung zugrun deliegenden Straftat ­ Strafvorschrift ­ rechtliche Bezeichnung der Tat ­ Art und Höhe der Strafe". bb) Spalte B wird wie folgt geändert: aaa) Zu Spalte A Buchstabe a bis f Doppel buchstabe aa wird jeweils die Angabe ,,(5)" eingefügt. bbb) Zu Spalte A Buchstabe a bis f Doppel buchstabe bb und cc wird jeweils die Angabe ,,(7)" eingefügt. cc) In Spalte D Ziffer I werden vor dem Wort ,,­ Ausländerbehörden" die Wörter ,,Die Da ten zu Spalte A Buchstabe a bis f jeweils Doppelbuchstabe bb und cc werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt." eingefügt. d) Nummer 14 wird wie folgt geändert: aa) Spalte A wird wie folgt geändert: aaa) Die Wörter ,,§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3" werden durch die Wörter ,,§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 sowie Absatz 3f in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3" und die Wörter ,,­ wie vor stehend ohne die Buchstaben e und f" durch die Wörter ,,­ wie vorstehend ohne die Buchstaben e und f sowie c 2640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 und d jeweils ohne Doppelbuchstabe cc und dd ­" ersetzt. bbb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst: ,,c) Abschiebung angedroht am ­ Art und Höhe der Strafe". bb) vollziehbar seit cc) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer) dd) Art der der Ausschreibung zu grundeliegenden Straftat ­ Strafvorschrift ­ rechtliche Bezeichnung der Tat ­ Art und Höhe der Strafe". ccc) Buchstabe d wird wie folgt gefasst: ,,d) Abschiebung angeordnet am bb) Spalte B wird wie folgt geändert: aaa) Zu Spalte A Buchstabe c bis f Doppel buchstabe aa wird jeweils die Angabe ,,(2)" durch die Angabe ,,(5)" ersetzt. bbb) Zu Spalte A Buchstabe c bis f Doppel buchstabe cc und dd wird jeweils die Angabe ,,(7)" eingefügt. cc) In Spalte D werden vor dem Wort ,,­ Auslän derbehörden" die Wörter ,,Die Daten zu Spalte A Buchstabe c bis f jeweils Doppel buchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SI RENE-Büro übermittelt." eingefügt. e) Nummer 14a wird wie folgt geändert: aa) zugestellt am aa) Spalte A wird wie folgt geändert: bb) vollziehbar seit cc) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer) dd) Art der der Ausschreibung zu grundeliegenden Straftat ­ Strafvorschrift ­ rechtliche Bezeichnung der Tat ­ Art und Höhe der Strafe". ddd) Buchstabe e wird wie folgt gefasst: gemäß aa) erlassen am bb) zugestellt am cc) vollziehbar seit dd) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer) ee) Art der der Ausschreibung zu grundeliegenden Straftat ­ Strafvorschrift ­ rechtliche Bezeichnung der Tat ­ Art und Höhe der Strafe". eee) Buchstabe f wird wie folgt gefasst: ,,f) Abschiebungsanordnung § 58a AufenthG ­ Strafvorschrift ­ rechtliche Bezeichnung der Tat aa) zugestellt am ,,e) Abschiebungsanordnung § 34a AsylG ee) Art der der Ausschreibung zu grundeliegenden Straftat gemäß aa) erlassen am bb) zugestellt am cc) vollziehbar seit dd) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer) aaa) Die Wörter ,,§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Num mer 3" werden durch die Wörter ,,§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 sowie Ab satz 3f in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3" ersetzt. bbb) In den Buchstaben a bis d werden je weils nach dem Wort ,,am" die folgen den Doppelbuchstaben aa bis dd einge fügt: ,,aa) zugestellt am bb) unanfechtbar seit cc) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schen gener Informationssystem (Schen gen-ID-Nummer) dd) Art der der Ausschreibung zugrun deliegenden Straftat ­ Strafvorschrift ­ rechtliche Bezeichnung der Tat ­ Art und Höhe der Strafe". bb) Spalte B wird wie folgt geändert: aaa) Zu Spalte A Buchstabe a bis d Doppel buchstabe aa wird jeweils die Angabe ,,(5)" eingefügt. bbb) Zu Spalte A Buchstabe a bis d Doppel buchstabe bb wird jeweils die Angabe ,,(6)" eingefügt. ccc) Zu Spalte A Buchstabe a bis d Doppel buchstabe cc und dd wird jeweils die Angabe ,,(7)" eingefügt. cc) In Spalte C werden nach den Wörtern ,,­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe c bis e" die Wörter ,,­ mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behör den zu Spalte A Buchstabe a" und die Wörter ,,­ in der Rechtsverordnung nach § 58 Ab satz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buch stabe a" eingefügt. dd) In Spalte D werden vor dem Wort ,,­ Auslän derbehörden" die Wörter ,,Die Daten zu Spalte A Buchstabe a bis d jeweils Doppel buchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt." eingefügt. f) Nummer 20 wird wie folgt geändert: ddd) Zu Spalte A Buchstabe c Doppelbuch stabe cc und dd wird die Angabe ,,(7)" eingefügt. cc) In Spalte D werden vor dem Wort ,,­ Auslän derbehörden" die Wörter ,,Die Daten zu Spalte A Buchstabe b und c jeweils Doppel buchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt." eingefügt. aa) Spalte A wird wie folgt geändert: aaa) Die Wörter ,,§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3" werden durch die Wörter ,,§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 sowie Absatz 3f in Verbindung mit § 2 Ab satz 2 Nummer 3" ersetzt. bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ,,b) Ausreiseaufforderung vom Frist bis aa) zugestellt am bb) unanfechtbar seit cc) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer) dd) Art der der Ausschreibung zu grundeliegenden Straftat ­ Strafvorschrift ­ rechtliche Bezeichnung der Tat Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen In § 83a Absatz 2 des Gesetzes über die internatio nale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Be kanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 5. Ok tober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wer den die Wörter ,,dem Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205, S. 63)" durch die Wörter ,,der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Än derung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommis sion (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56)" ersetzt. ­ Art und Höhe der Strafe". Artikel 7 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes ccc) Buchstabe c wird wie folgt gefasst: ,,c) Abschiebung angedroht am aa) zugestellt am bb) vollziehbar seit cc) Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer) dd) Art der der Ausschreibung zu grundeliegenden Straftat ­ Strafvorschrift ­ rechtliche Bezeichnung der Tat ­ Art und Höhe der Strafe". bb) Spalte B wird wie folgt geändert: aaa) Zu Spalte A Buchstabe b Doppelbuch stabe aa wird die Angabe ,,(2)" durch die Angabe ,,(5)" ersetzt. bbb) Zu Spalte A Buchstabe b Doppelbuch stabe cc und dd wird die Angabe ,,(7)" eingefügt. ccc) Zu Spalte A Buchstabe c Doppelbuch stabe aa wird die Angabe ,,(2)" durch die Angabe ,,(5)" ersetzt. 2641 Das (BGBl. setzes ändert Zollfahndungsdienstgesetz vom 30. März 2021 I S. 402), das zuletzt durch Artikel 19 des Ge vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) ge worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 14a Daten für Zwecke der Ausschreibung zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle". b) Nach der Angabe zu § 33 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 33a Daten für Zwecke der Ausschreibung zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle". 2. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: ,,§ 14a Daten für Zwecke der Ausschreibung zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle (1) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verhütung von Straftaten nach § 3 Ab satz 1 Nummer 2 eine Person, eine Sache oder bar geldlose Zahlungsmittel zur Ermittlungsanfrage oder 2642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 zur verdeckten Kontrolle in den nationalen Fahn dungssystemen ausschreiben und zur Erfüllung sei ner Aufgaben nach § 3 Absatz 4 personenbezogene Daten für Zwecke der Ausschreibung verarbeiten, wenn die Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 1 und 3 Buchstabe a oder c der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Infor mationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenar beit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56) vorliegen. § 14 Absatz 3 gilt entsprechend. (2) Eigene Ausschreibungen des Zollkriminalam tes zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verhütung von Straftaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 zur ver deckten Kontrolle dürfen nur auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Zollkriminal amtes, ihrer oder seiner Vertretung, oder durch die Leiterin oder den Leiter einer Abteilung des Zoll kriminalamtes oder ihrer Vertretung erfolgen. Bei Gefahr im Verzug darf die Ausschreibung nach Satz 1 auch durch Beamte des höheren Dienstes des Zollkriminalamtes angeordnet werden. (3) Die Ausschreibung ist unter Angabe der maß geblichen Gründe zu dokumentieren." 3. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt: ,,§ 33a Daten für Zwecke der Ausschreibung zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verhütung von Straftaten nach § 4 und § 5 eine Person, eine Sache oder bargeldlose Zahlungsmittel zur Ermitt lungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle in den nationalen Fahndungssystemen ausschreiben, wenn die Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 1 und 3 Buchstabe a oder c der Verordnung (EU) 2018/1862 vorliegen. (2) Die Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle darf nur auf Anordnung der jeweiligen Behördenlei tung oder ihrer Vertretung erfolgen. Bei Gefahr im Verzug darf die Ausschreibung nach Satz 1 auch durch Beamte des höheren Dienstes des Zollkrimi nalamtes angeordnet werden. (3) Die Ausschreibung ist unter Angabe der maß geblichen Gründe zu dokumentieren." 4. § 93 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 Nummer 1 wird folgende Num mer 1a eingefügt: ,,1a. des § 14a sowie des § 33a bei einer Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle die Zielperson und die Personen, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind,". bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num mer 1a unterrichtet die Stelle, die die Aus schreibung veranlasst hat, das Zollkriminal amt über die Löschung und darüber, ob der Betroffene benachrichtigt werden kann." b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ,,über den Zeitpunkt der Benachrichtigung" durch die Wör ter ,,, ob eine Benachrichtigung vorgenommen wird" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 4 werden nach den Wörtern ,,nicht eintreten werden" die Wörter ,,, eine wei tere Verwendung der Daten gegen den Betroffe nen ausgeschlossen ist und die Daten gelöscht werden" eingefügt. 5. Dem § 96 wird folgender Absatz 8 angefügt: ,,(8) Ist eine Ausschreibung nach § 14a oder § 33a erfolgt, so sind die zu diesem Zweck gespei cherten personenbezogenen Daten nach der Zweckerfüllung, spätestens jedoch ein Jahr nach dem Beginn der Ausschreibung zu löschen. Spätes tens nach Ablauf von sechs Monaten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausschreibung noch bestehen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu doku mentieren. Eine Verlängerung der Maßnahme um je weils nicht mehr als ein Jahr ist zulässig, soweit die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahme weiterhin vorliegen; bei einer Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle bedarf die Verlängerung einer richterlichen Anordnung. Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, ihren Sitz hat. Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfah ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden entspre chende Anwendung. Liegen die Voraussetzungen der Ausschreibung nicht mehr vor, ist die Ausschrei bung aufzuheben und sind die aufgrund der Aus schreibung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden. Besondere in diesem Gesetz enthal tene Vorschriften zur Löschung personenbezogener Daten und hierfür zu beachtende Fristen bleiben un berührt." Artikel 8 Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes In § 8 Absatz 2 Nummer 1 des Aufstiegsfortbil dungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt machung vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1936), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1150) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 104a" durch die Angabe ,,den §§ 104a, 104c" er setzt. Artikel 9 Änderung des BDBOS-Gesetzes Das BDBOS-Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 1. In § 1 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter ,,§ 2 Ab satz 1 Satz 2, soweit diese ihr hiernach übertragen worden sind" durch die Wörter ,,§ 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Aufgaben; Rechtsverordnungsermächtigung". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach dem Wort ,,betreiben" ein Komma und das Wort ,,weiterzuentwickeln" eingefügt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. c) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt: ,,(2) Die Bundesanstalt hat die Aufgaben, die Kommunikationsinfrastruktur der Netze des Bundes aufzubauen, zu betreiben, weiterzuent wickeln und deren Funktionsfähigkeit sicherzu stellen. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann durch Rechtsverordnung im Be nehmen mit den übrigen Bundesministerien ohne Zustimmung des Bundesrates die Zugangsbe rechtigung für die Nutzung der Netze des Bundes regeln. (3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann im Einvernehmen mit dem Bundes ministerium der Finanzen sowie mit den im Ein zelfall zuständigen weiteren Bundesministerien der Bundesanstalt darüber hinaus Planung, Auf bau, Betrieb, Sicherstellung der Funktionsfähig keit und Weiterentwicklung weiterer staatlicher Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes so wie Aufgaben, die sich aus dem Zusammenwir ken von Bund und Ländern bei der Planung, Errichtung, dem Betrieb und der Sicherstellung ihrer staatlichen Kommunikationsinfrastrukturen ergeben, übertragen. Mit der Übertragung von Aufgaben ist deren Finanzierung zu regeln." d) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab sätze 4 bis 6. 3. Dem § 2a wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Bereitstellungsdienstleistung im Sinne die ses Gesetzes für Zwecke von Aufgaben nach § 2 Absatz 1 ist die entgeltliche oder unentgeltliche Ein räumung von Nutzungsrechten an Standorten für Basisstationen, Übertragungsstrecken und Netzele mente wie beispielsweise Konzentratoren sowie in diesem Zusammenhang notwendige Dienstleistun gen." 4. In § 5 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,der Über tragung von" gestrichen und werden die Wörter ,,§ 2 Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter ,,§ 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3" ersetzt. 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 4 wird auf gehoben. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Bereitstellungsleistungen des Bundes und der Länder dürfen ausschließlich gegenüber dem 2643 Bund, den Ländern oder anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht wer den. Eine Erbringung von Bereitstellungsleistun gen durch private Unternehmer ist ausgeschlos sen. Die Einzelheiten der Bereitstellungsleistun gen regelt das Verwaltungsabkommen nach § 7." 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,und 2" durch ein Komma und die Wörter ,,Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,§ 2 Ab satz 1 Satz 2" durch die Wörter ,,§ 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1" ersetzt. 7. In § 11 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,§ 2 Ab satz 1 Satz 2" durch die Wörter ,,§ 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1" ersetzt. 8. In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 2 Ab satz 1" durch die Wörter ,,§ 2 Absatz 1 bis 3" er setzt. Artikel 10 Änderung der Außenwirtschaftsverordnung In § 55a Absatz 1 Nummer 7 der Außenwirtschafts verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. April 2022 (BAnz AT 02.05.2022 V1) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Ge setzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben" durch die Wörter ,,§ 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des BDBOS-Ge setzes" ersetzt. Artikel 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleich zeitig tritt das SIS-II-Gesetz vom 6. Juni 2009 (BGBl. I S. 1226; 2013 I S. 727), das durch Artikel 7 des Geset zes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, außer Kraft. (2) Artikel 3 Nummer 5 und 7 tritt zum Datum der Inbetriebnahme des SIS, das durch Beschluss der Kommission gemäß Artikel 79 Absatz 2 der Verord nung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Ein richtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Auf hebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Euro päischen Parlaments und des Rates und des Be schlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56) und Artikel 66 Absatz 2 der Ver ordnung 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrich tung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkon trollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durch führung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) 2644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022 Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14) fest gelegt wird, in Kraft, jedoch nicht vor dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Tag des Inkrafttretens. Das Bundes ministerium des Innern und für Heimat gibt den Tag des Inkrafttretens des Artikels 3 Nummer 5 und 7 im Bundesgesetzblatt bekannt. (3) Die Artikel 4 und 5 treten am 1. Mai 2023 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 19. Dezember 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Die Bundesministerin des Innern und für Heimat Nancy Faeser