610-1-31611-9-29610-1-3610-1-3610-1-4610-1-4600-1860-4-1610-1-29611-1610-6-8-2
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates
vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU
über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich
der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts*
Vom 20. Dezember 2022
Abschnitt 3
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
über die Meldepflicht und den
automatischen Austausch von Informationen
meldender Plattformbetreiber in Steuersachen
(Plattformen-Steuertransparenzgesetz PStTG)
Sorgfaltspflichten
§
§
§
§
§
§
16
17
18
19
20
21
Abschnitt 4
Sonstige Pflichten
für meldende Plattformbetreiber
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Anwendung der Sorgfaltspflichten
Erhebung meldepflichtiger Informationen
Überprüfung meldepflichtiger Informationen
Identifizierung freigestellter Anbieter
Frist zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten
Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte
§ 22
§ 23
§ 24
Information der Anbieter
Durchsetzung von Mitwirkungspflichten
Aufzeichnungen; Aufbewahrungsfristen
Unterabschnitt 1
Abschnitt 5
Anwendungsbereich
§ 1
Anwendungsbereich
Unterabschnitt 2
Begriffsbestimmungen
§
§
§
§
§
§
2
3
4
5
6
7
Begriffsbestimmungen
Plattform; Plattformbetreiber
Nutzer; Anbieter
Relevante Tätigkeit; Vergütung
Sonstige Begriffsbestimmungen
Qualifizierter Plattformbetreiber, qualifizierter Drittstaat,
qualifizierte Vereinbarung, qualifizierte relevante Tätigkeit
Unterabschnitt 3
Verfahrensvorschriften
§
§
§
§
8
9
10
11
§ 12
Zuständige Behörde
Aufgaben des Bundeszentralamts für Steuern
Auskunft
Verfahren zur Feststellung eines freigestellten Plattform
betreibers
Registrierung
Abschnitt 2
Meldepflichten
§ 13
§ 14
§ 15
Bußgeldvorschriften
und weitere Maßnahmen
Meldepflicht
Meldepflichtige Informationen
Meldeverfahren
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des
Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU
über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der
Besteuerung (ABl. L 104 vom 25.3.2021, S. 1).
§ 25
§ 26
§ 27
Bußgeldvorschriften
Weitere Maßnahmen
Koordination
Abschnitt 6
Rechtsweg und
Anwendungsbestimmungen
§ 28
§ 29
Rechtsweg
Anwendungsbestimmungen
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Unterabschnitt 1
Anwendungsbereich
§1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Meldepflicht von Platt
formbetreibern und den automatischen Informations
austausch aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU des
Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit
der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung
und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl.
L 64 vom 11.3.2011, S. 1; Amtshilferichtlinie) in der
Fassung der Richtlinie (EU) 2021/514 (ABl. L 104 vom
25.3.2021, S. 1).
(2) Es gelten die Vorschriften der Abgabenordnung,
soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
Unterabschnitt 2
Begriffsbestimmungen
§2
Begriffsbestimmungen
Für dieses Gesetz gelten die Begriffsbestimmungen
der §§ 3 bis 7.
§3
2731
2. kein qualifizierter Plattformbetreiber ist und
a) in keinem anderen Mitgliedstaat der Europä
ischen Union nach den dort geltenden Rechtsvor
schriften steuerlich ansässig ist,
b) in keinem anderen Mitgliedstaat der Europä
ischen Union die Voraussetzungen entsprechend
der Nummer 1 erfüllt und
c) eine Plattform betreibt, die
Plattform; Plattformbetreiber
aa) die Erbringung relevanter Tätigkeiten durch
meldepflichtige Anbieter ermöglicht oder
(1) Eine Plattform ist jedes auf digitalen Technolo
gien beruhende System, das es Nutzern ermöglicht,
über das Internet mittels einer Software miteinander
in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschlie
ßen, die gerichtet sind auf
bb) die Erbringung relevanter Tätigkeiten nach
§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ermöglicht,
wenn das unbewegliche Vermögen in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union bele
gen ist.
1. die Erbringung relevanter Tätigkeiten (§ 5) durch An
bieter für andere Nutzer oder
2. die Erhebung und Zahlung einer mit einer relevanten
Tätigkeit zusammenhängenden Vergütung.
Eine Plattform liegt auch vor, wenn der Betreiber des
Systems mit Anbietern oder anderen Nutzern Rechts
geschäfte abschließt, die auf die Nummern 1 oder 2 in
Satz 1 gerichtet sind. Unbeschadet der Sätze 1 und 2
handelt es sich unter anderem nicht um eine Plattform,
wenn die Software ausschließlich ermöglicht:
1. die Verarbeitung von Zahlungen, die im Zusammen
hang mit einer relevanten Tätigkeit erfolgen;
2. das Auflisten einer relevanten Tätigkeit oder die
Werbung für eine relevante Tätigkeit durch Nutzer
oder
3. die Umleitung oder Weiterleitung von Nutzern auf
eine Plattform.
(2) Ein Plattformbetreiber ist jeder Rechtsträger, der
sich verpflichtet, einem Anbieter eine Plattform ganz
oder teilweise zur Verfügung zu stellen.
(3) Ein freigestellter Plattformbetreiber ist ein Platt
formbetreiber, der
1. gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern nach
§ 11 oder
2. gegenüber der zuständigen Behörde eines anderen
Mitgliedstaats der Europäischen Union im Einklang
mit den dort geltenden Rechtsvorschriften
den Nachweis erbracht hat, dass die von ihm betrie
bene Plattform nicht von meldepflichtigen Anbietern
genutzt werden kann.
(4) Ein meldender Plattformbetreiber ist ein Platt
formbetreiber, bei dem es sich nicht um einen freige
stellten Plattformbetreiber handelt und der
1. seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung
a) im Inland hat,
b) nicht im Inland hat, aber
aa) nach dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland eingetragen ist oder,
bb) eine Betriebsstätte im Inland hat und kein
qualifizierter Plattformbetreiber (§ 7 Absatz 1)
ist oder
§4
Nutzer; Anbieter
(1) Ein Nutzer ist jede natürliche Person oder jeder
Rechtsträger, die oder der eine Plattform in Anspruch
nimmt. Nutzer ist nicht der Plattformbetreiber.
(2) Ein Anbieter ist jeder Nutzer, der zu irgendeinem
Zeitpunkt im Meldezeitraum auf einer Plattform regis
triert ist und eine relevante Tätigkeit anbieten kann.
(3) Ein bestehender Anbieter ist jeder Anbieter, der
auf einer Plattform am 1. Januar 2023 registriert ist.
Wird ein Rechtsträger zu einem Zeitpunkt nach dem
1. Januar 2023 erstmals meldender Plattformbetreiber,
so gelten alle Anbieter, die zu diesem Zeitpunkt bereits
registriert sind, als bestehende Anbieter.
(4) Ein aktiver Anbieter ist ein Anbieter, der im
Meldezeitraum eine relevante Tätigkeit erbringt oder
dem im Meldezeitraum eine Vergütung gezahlt oder
gutgeschrieben wird, die im Zusammenhang mit einer
relevanten Tätigkeit steht.
(5) Ein freigestellter Anbieter ist jeder Anbieter, der
1. ein staatlicher Rechtsträger ist,
2. ein Rechtsträger ist, dessen Aktien regelmäßig an
einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt
werden, oder ein verbundener Rechtsträger eines
Rechtsträgers ist, dessen Aktien regelmäßig an
einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt
werden,
3. ein Rechtsträger ist, der im Meldezeitraum unter
Inanspruchnahme derselben Plattform in mehr als
2 000 Fällen relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 in Bezug auf eine inserierte Immo
bilieneinheit (§ 6 Absatz 7) erbracht hat oder
4. im Meldezeitraum unter Inanspruchnahme dersel
ben Plattform in weniger als 30 Fällen relevante
Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
erbracht und dadurch insgesamt weniger als
2 000 Euro als Vergütung gezahlt oder gutgeschrie
ben bekommen hat.
Ein Anbieter, der ausschließlich die Voraussetzungen
des Satzes 1 Nummer 3 oder Nummer 4 erfüllt, ist
nur in Bezug auf die dort genannte relevante Tätigkeit
ein freigestellter Anbieter.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
(6) Ein meldepflichtiger Anbieter ist ein aktiver An
bieter, bei dem es sich nicht um einen freigestellten
Anbieter handelt und der
1. im Inland ansässig ist oder relevante Tätigkeiten
nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Bezug auf
unbewegliches Vermögen erbracht hat, das im In
land belegen ist, oder
2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union ansässig ist oder relevante Tätigkeiten nach
§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Bezug auf un
bewegliches Vermögen erbracht hat, das in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union be
legen ist.
Ein Anbieter gilt in dem Mitgliedstaat der Europäischen
Union als ansässig, in dem er seinen Sitz oder, bei
einer natürlichen Person, seinen Wohnsitz hat. Wurde
die Steueridentifikationsnummer, die nach den §§ 17
und 18 bei dem Anbieter erhoben worden ist, von
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt,
so gilt der Anbieter auch in dem Mitgliedstaat der Euro
päischen Union als ansässig, der die Steueridentifika
tionsnummer erteilt hat. Sofern bei dem Anbieter nach
§ 17 Absatz 2 Informationen zu einer Betriebsstätte
erhoben worden sind, gilt der Anbieter auch in dem
Mitgliedstaat der Europäischen Union als ansässig, in
dem die Betriebsstätte gelegen ist. Ungeachtet der
Sätze 2 bis 4 gilt ein Anbieter in jedem Mitgliedstaat
der Europäischen Union als ansässig, der durch einen
bereitgestellten Identifizierungsdienst nach § 17 Ab
satz 5 bestätigt wurde als Staat, in dem der Anbieter
ansässig ist.
§5
Relevante Tätigkeit; Vergütung
(1) Eine relevante Tätigkeit ist jede der folgenden
Tätigkeiten, wenn sie gegen eine Vergütung erbracht
wird:
1. die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen
und anderen Rechten jeder Art an unbeweglichem
Vermögen;
2. die Erbringung persönlicher Dienstleistungen;
3. der Verkauf von Waren;
4. die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen
und anderen Rechten jeder Art an Verkehrsmitteln.
Eine relevante Tätigkeit ist nicht die Tätigkeit eines
Anbieters, der als nichtselbständig Beschäftigter des
Plattformbetreibers oder eines mit dem Plattformbe
treiber verbundenen Rechtsträgers handelt.
(2) Vergütung ist jegliche Form von Entgelt, die
einem Anbieter im Zusammenhang mit einer relevanten
Tätigkeit gezahlt oder gutgeschrieben wird, abzüglich
aller vom Plattformbetreiber einbehaltenen oder erho
benen Gebühren, Provisionen oder Steuern. Die Höhe
der Vergütung ist dem Plattformbetreiber bekannt oder
müsste ihm bekannt sein; dem Plattformbetreiber ist
das Wissen aller mit ihm verbundenen Rechtsträger
und beauftragten Dienstleister zuzurechnen. Für das
Vorliegen einer Vergütung ist es unerheblich, von
wem das Entgelt erbracht wird.
(3) Eine persönliche Dienstleistung ist jede zeitlich
begrenzte oder auf eine bestimmte Aufgabe bezogene
Tätigkeit, die von einer oder mehreren Personen ent
weder selbständig oder im Namen eines Rechtsträgers
ausgeführt wird, nachdem sie von einem Nutzer ange
fordert worden ist. Es ist unerheblich, ob die Tätigkeit
dem Nutzer virtuell oder an einem physischen Ort zur
Verfügung gestellt wird. Eine Tätigkeit, die in zeitlicher
und inhaltlicher Hinsicht unabhängig davon erbracht
wird, ob sie durch einen bestimmten Nutzer oder eine
Gruppe bestimmter Nutzer angefordert worden ist, ist
keine persönliche Dienstleistung.
(4) Waren sind alle körperlichen Gegenstände.
(5) Verkehrsmittel sind alle motorisierten und nicht
motorisierten beweglichen Gegenstände, die die indi
viduelle Beförderung von Personen oder Gütern zu
Land, zu Wasser oder in der Luft ermöglichen.
§6
Sonstige Begriffsbestimmungen
(1) Ein Rechtsträger ist eine juristische Person, eine
Personenvereinigung oder eine Vermögensmasse.
(2) Ein verbundener Rechtsträger ist mit einem
anderen Rechtsträger verbunden, wenn
1. er den anderen Rechtsträger beherrscht oder von
diesem beherrscht wird oder
2. beide Rechtsträger der gleichen Beherrschung
unterliegen.
Beherrschung liegt dann vor, wenn ein Rechtsträger
oder eine natürliche Person unmittelbar oder mittel
bar zu mehr als 50 Prozent am Kapital, an den Mit
gliedschaftsrechten, an den Beteiligungsrechten oder
an den Stimmrechten eines Rechtsträgers beteiligt
ist, wobei mittelbare und unmittelbare Beteiligungen
addiert werden. Bei einer mittelbaren Beteiligung
wird die Erfüllung der Anforderung, dass mehr als
50 Prozent der Rechte nach Satz 2 an einem anderen
Rechtsträger gehalten werden, durch Multiplikation der
Beteiligungsquoten an den nachgeordneten Rechts
trägern ermittelt. Ein Rechtsträger oder eine natürliche
Person mit einer Stimmrechtsbeteiligung von mehr als
50 Prozent gilt dabei als Halter von 100 Prozent der
Stimmrechte.
(3) Ein staatlicher Rechtsträger ist die Regierung,
eine Gebietskörperschaft oder eine Behörde eines
Staates sowie eine Einrichtung, die sich unter der Kon
trolle eines Staates oder einer oder mehrerer Gebiets
körperschaften befindet.
(4) Eine Steueridentifikationsnummer ist
1. eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union erteilte Identifikationsnummer eines Steuer
pflichtigen oder eine funktionale Entsprechung,
wenn keine Steueridentifikationsnummer vorhanden
ist,
2. im Fall der Bundesrepublik Deutschland
a) die
Wirtschafts-Identifikationsnummer
§ 139c der Abgabenordnung,
nach
b) sofern die Wirtschafts-Identifikationsnummer
nicht vergeben wurde, die Identifikationsnummer
nach § 139b der Abgabenordnung oder
c) sofern weder eine Wirtschafts-Identifikationsnum
mer noch eine Identifikationsnummer vergeben
wurde, die vom örtlich zuständigen Finanzamt
erteilte Steuernummer.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
(5) Eine Identifikationsnummer für Umsatzsteuer
zwecke ist eine von einem Mitgliedstaat der Euro
päischen Union erteilte individuelle MehrwertsteuerIdentifikationsnummer nach Artikel 214 der Richtlinie
2006/112/EG. Im Fall der Bundesrepublik Deutschland
ist die Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke
die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatz
steuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatz
steuergesetzes.
(6) Der Meldezeitraum ist das Kalenderjahr, für das
die Meldung gemäß Abschnitt 2 erfolgt.
(7) Eine inserierte Immobilieneinheit umfasst alle
unbeweglichen Vermögen, die an derselben Anschrift
gelegen sind, im Eigentum desselben Eigentümers
stehen und von demselben Anbieter auf einer Plattform
angeboten werden für die Erbringung relevanter Tätig
keiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.
(8) Die Kennung des Finanzkontos ist die eindeuti
ge, dem Plattformbetreiber vorliegende Kennnummer
oder Referenz des jeweiligen Bankkontos oder eines
ähnlichen Zahlungsdienstkontos, auf das die Vergü
tung gezahlt oder gutgeschrieben wird.
(9) Ein Identifizierungsdienst ist ein elektronisches
Verfahren, das ein Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder die Europäische Union einem Plattform
betreiber zur direkten Bestätigung der Identität und
steuerlichen Ansässigkeit eines Anbieters bereitstellt.
(10) Ein Drittstaat ist jeder Staat oder jedes Gebiet,
der oder das nicht Mitgliedstaat der Europäischen
Union ist.
§7
Qualifizierter Plattformbetreiber,
qualifizierter Drittstaat, qualifizierte
Vereinbarung, qualifizierte relevante Tätigkeit
(1) Ein qualifizierter Plattformbetreiber ist ein Platt
formbetreiber,
1. der in einem qualifizierten Drittstaat ansässig ist und
2. bei dem sämtliche relevante Tätigkeiten, deren Er
bringung die von ihm betriebene Plattform ermög
licht, qualifizierte relevante Tätigkeiten sind.
Eine Ansässigkeit in einem qualifizierten Drittstaat liegt
vor, wenn der Plattformbetreiber in einem qualifizierten
Drittstaat nach den dort geltenden Rechtsvorschriften
1. steuerlich ansässig ist oder
2. steuerlich nicht ansässig ist, aber
a) nach dem Recht des qualifizierten Drittstaats ein
getragen ist oder
b) den Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung in
dem qualifizierten Drittstaat hat.
(2) Ein qualifizierter Drittstaat ist ein Drittstaat,
1. zwischen dem und allen Mitgliedstaaten der Euro
päischen Union eine qualifizierte Vereinbarung be
steht und
2733
Informationen an eine zuständige Behörde eines Mit
gliedstaats der Europäischen Union vorschreibt, die
den meldepflichtigen Informationen nach § 14 gleich
wertig sind. Die Gleichwertigkeit im Sinne von Satz 1
bestimmt sich nach den Feststellungen, die von der
Europäischen Kommission im Wege von Durchfüh
rungsrechtsakten nach Artikel 8ac Absatz 7 der Amts
hilferichtlinie getroffen werden.
(4) Eine qualifizierte relevante Tätigkeit ist jede rele
vante Tätigkeit, zu der gemäß einer qualifizierten Ver
einbarung ein automatischer Austausch von Informa
tionen vorgeschrieben ist.
Unterabschnitt 3
Verfahrensvorschriften
§8
Zuständige Behörde
Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist
das Bundesministerium der Finanzen, soweit nicht
die Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern
nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5g des Finanzver
waltungsgesetzes gegeben ist oder sich aus diesem
Gesetz etwas anderes ergibt.
§9
Aufgaben des Bundeszentralamts für Steuern
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt Infor
mationen entgegen, die ihm von meldenden Plattform
betreibern nach § 13 und von den zuständigen Behör
den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union nach Artikel 8ac Absatz 2 der Amtshilferichtlinie
übermittelt werden, und speichert diese Informationen.
(2) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt
entgegengenommene Informationen zu meldepflichti
gen Anbietern nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1
zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens an die
zuständige Landesfinanzbehörde weiter. § 88 Ab
satz 4 Satz 1 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass ein unverhältnismäßiger Aufwand
bei der Zuordnung der Daten zu einem bestimmten
Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt
gegeben ist, wenn sich die Zuordnung nicht mittels
verfügbarer automatisierter Verfahren vornehmen
lässt. § 88 Absatz 4 Satz 2 der Abgabenordnung ist
nicht anzuwenden.
(3) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt
entgegengenommene Informationen zu meldepflichti
gen Anbietern nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 an
1. die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, in denen der jeweilige melde
pflichtige Anbieter als ansässig gilt, und
2. der alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union
öffentlich als meldepflichtige Staaten benannt hat.
2. die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, in denen das unbewegliche
Vermögen belegen ist, wenn der meldepflichtige
Anbieter relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 erbracht hat.
(3) Eine qualifizierte Vereinbarung ist eine wirksame
Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und eines
Drittstaats, die den automatischen Austausch von
Die Übermittlung erfolgt mit Ablauf des zweiten Monats
des Kalenderjahres, das auf den Meldezeitraum folgt.
Eine Anhörung der Beteiligten nach § 117 Absatz 4
Satz 3 der Abgabenordnung findet nicht statt.
2734
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern ist berechtigt,
die Informationen, die ihm nach Absatz 1 übermittelt
worden sind, zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertra
genen Aufgaben auszuwerten. Eine Auswertung der
Informationen durch die jeweils zuständige Landes
finanzbehörde bleibt hiervon unberührt. § 19 Absatz 2
des EU-Amtshilfegesetzes bleibt unberührt.
(5) Das Bundeszentralamt für Steuern bewahrt
die Informationen, die ihm nach Absatz 1 übermittelt
worden sind, ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme
15 Jahre lang auf. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist
hat das Bundeszentralamt für Steuern die Daten zum
Jahresende zu löschen. Nimmt das Bundeszentralamt
für Steuern vor dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt eine
Änderungsmeldung entgegen, so beginnt die Frist
nach Satz 1 mit dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungs
meldung entgegengenommen worden ist.
(6) Das Bundeszentralamt für Steuern veröffentlicht
auf seiner Internetseite
(10) Das Bundeszentralamt für Steuern prüft die
Einhaltung der Melde- und Sorgfaltspflichten, die den
meldenden Plattformbetreibern nach diesem Gesetz
auferlegt werden. § 147 Absatz 5 und 6 und die §§ 193
bis 203a der Abgabenordnung sowie § 12 des EUAmtshilfegesetzes gelten entsprechend.
(11) Das Bundeszentralamt für Steuern ergreift nach
den §§ 26 und 27 Maßnahmen zur Durchsetzung der
Pflichten nach diesem Gesetz.
§ 10
Auskunft
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern kann auf An
trag auf Grundlage eines genau bestimmten Sachver
haltes eine Auskunft erteilen über
1. das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Ab
satz 1,
2. das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Ab
satz 1.
1. Mitteilungen der zuständigen Behörden anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach
Artikel 8ac Absatz 2 Buchstabe h der Amtshilfe
richtlinie gemacht wurden. Das Bundesministerium
der Finanzen teilt nach Artikel 8ac Absatz 2 Buch
stabe h der Amtshilferichtlinie den zuständigen Be
hörden aller anderen Mitgliedstaaten der Euro
päischen Union mit, dass die zuständige Behörde
der Bundesrepublik Deutschland die Kennung des
Finanzkontos nicht zu verwenden beabsichtigt;
Die Auskunft wird nur erteilt, wenn an ihr ein besonde
res Interesse des Antragstellers besteht.
2. Feststellungen der Europäischen Kommission nach
§ 7 Absatz 3 Satz 2;
4. eine ausführliche Darlegung des eigenen Rechts
standpunktes;
3. eine Liste der Identifizierungsdienste, die von Mit
gliedstaaten der Europäischen Union oder der Euro
päischen Union bereitgestellt sind, und
5. die Formulierung konkreter Rechtsfragen;
4. eine Liste der von Mitgliedstaaten der Europäischen
Union und der Europäischen Union kostenlos zur
Verfügung gestellten elektronischen Schnittstellen
zur Überprüfung der Gültigkeit der Steueridentifika
tionsnummer oder der Identifikationsnummer für
Umsatzsteuerzwecke.
(7) Das Bundeszentralamt für Steuern führt das Ver
fahren zur Registrierung meldender Plattformbetreiber
nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 nach Maßgabe des § 12,
einschließlich der damit verbundenen Mitteilungen an
die Europäische Kommission und die zuständigen Be
hörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, durch. Das Bundeszentralamt für Steuern be
rücksichtigt dabei die Durchführungsrechtsakte der
Europäischen Kommission nach Artikel 8ac Absatz 4
Unterabsatz 3 der Amtshilferichtlinie.
(8) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet
die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaa
ten der Europäischen Union über jede Feststellung, die
das Bundeszentralamt für Steuern nach § 11 in Bezug
auf einen freigestellten Plattformbetreiber nach § 3 Ab
satz 3 getroffen hat, sowie über jede Änderung einer
solchen Feststellung.
(9) Für die in den Absätzen 7 und 8 genannten
Zwecke nutzt das Bundeszentralamt für Steuern das
Zentralverzeichnis nach Artikel 8ac Absatz 6 der Amts
hilferichtlinie.
(2) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu
stellen. Der Antrag hat zu enthalten:
1. die genaue Bezeichnung des Antragstellers;
2. eine umfassende und in sich abgeschlossene
Darstellung des Sachverhalts;
3. eine Darlegung des besonderen Interesses des
Antragstellers;
6. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls in welchen
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
der Antragsteller nach den dort geltenden Rechts
vorschriften eine entsprechende Auskunft beantragt
hat sowie gegebenenfalls den Inhalt der ihm erteil
ten Auskunft;
7. die Versicherung, dass alle für die Erteilung der
Auskunft und für die Beurteilung erforderlichen
Angaben gemacht wurden und der Wahrheit ent
sprechen.
(3) Über den Antrag soll innerhalb von sechs Mona
ten ab Eingang des Antrags beim Bundeszentralamt
für Steuern entschieden werden; kann das Bundes
zentralamt für Steuern nicht innerhalb dieser Frist über
den Antrag entscheiden, ist dies dem Antragsteller
unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(4) Die von dem Bundeszentralamt für Steuern
erteilte Auskunft ist für die Frage, ob Pflichten nach
diesem Gesetz bestehen, bindend, wenn der tatsäch
lich verwirklichte Sachverhalt von dem der Auskunft
zugrunde gelegten Sachverhalt nicht abweicht. Die
Auskunft ist nicht bindend, wenn sie zuungunsten des
Antragstellers dem geltenden Recht widerspricht. Die
Bindungswirkung der Auskunft entfällt ab dem Zeit
punkt, in dem die Rechtsvorschriften, auf denen die
Auskunft beruht, aufgehoben oder geändert werden.
Unbeschadet der §§ 129 bis 131 der Abgabenordnung
kann eine Auskunft mit Wirkung für die Zukunft aufge
hoben oder geändert werden, wenn sich herausstellt,
dass die erteilte Auskunft unrichtig war.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
(5) Das Bundeszentralamt für Steuern erhebt für die
Bearbeitung eines Antrags eine Gebühr, die vor der Er
teilung der Auskunft festzusetzen ist. Die Gebühr ist
vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Be
kanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten. Die Gebühr
beträgt 5 000 Euro. Auf die Gebühr kann ganz oder
teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach
Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Die Gebühr
kann insbesondere ermäßigt werden, wenn ein Antrag
auf Erteilung einer Auskunft vor ihrer Bekanntgabe zu
rückgenommen wird.
§ 11
Verfahren zur Feststellung
eines freigestellten Plattformbetreibers
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern stellt auf An
trag eines Plattformbetreibers fest, dass es sich bei
ihm um einen freigestellten Plattformbetreiber handelt,
wenn der Plattformbetreiber den Nachweis erbracht
hat, dass die von ihm betriebene Plattform nicht von
meldepflichtigen Anbietern genutzt werden kann. Die
Feststellung kann nur für jeweils einen Meldezeitraum
getroffen werden.
(2) Das Bundeszentralamt für Steuern verlängert
eine Feststellung auf Antrag für einen sich anschlie
ßenden Meldezeitraum, wenn der Plattformbetreiber
nachweist, dass die Verhältnisse, die der ursprüng
lichen Feststellung zugrunde gelegen haben, sich in der
Zwischenzeit nicht geändert haben und sich im Verlauf
des sich anschließenden Meldezeitraums voraussicht
lich nicht ändern werden.
(3) Berechtigt, einen Antrag auf Feststellung oder
auf Verlängerung einer Feststellung zu stellen, sind
Plattformbetreiber, die nach § 13 Absatz 1 bis 4 zur
Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern grund
sätzlich verpflichtet wären. Der Antrag nach Absatz 1
ist spätestens bis zum 31. Oktober eines Jahres für
den laufenden Meldezeitraum und der Antrag nach Ab
satz 2 spätestens bis zum 31. Oktober eines Jahres für
den folgenden Meldezeitraum schriftlich oder elektro
nisch zu stellen.
(4) Der Antrag hat zu enthalten:
1. die genaue Bezeichnung des Antragstellers und
gegebenenfalls aller anderen Plattformbetreiber
derselben Plattform;
2. die Anschrift des Sitzes und die elektronischen
Adressen, einschließlich der Internetadressen, des
Antragstellers und gegebenenfalls aller anderen
Plattformbetreiber derselben Plattform;
3. jede Steueridentifikationsnummer und Identifika
tionsnummer für Umsatzsteuerzwecke, die dem
Plattformbetreiber erteilt wurde;
4. die Gründe für eine grundsätzliche Verpflichtung
des Antragstellers zur Meldung an das Bundes
zentralamt für Steuern;
5. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls in welchen
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
der Antragsteller oder ein anderer Betreiber dersel
ben Plattform nach den dort geltenden Rechtsvor
schriften zu einer Meldung verpflichtet ist;
6. die Angabe des Meldezeitraums, für den die Fest
stellung oder die Verlängerung einer Feststellung
beantragt wird;
2735
7. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls gegenüber
welchen zuständigen Behörden anderer Mitglied
staaten der Europäischen Union der Antragsteller
oder ein anderer Betreiber derselben Plattform nach
den dort geltenden Rechtsvorschriften für den nach
Nummer 6 angegebenen Meldezeitraum den Nach
weis erbracht hat, dass die von ihm betriebene
Plattform nicht von meldepflichtigen Anbietern ge
nutzt werden kann, oder die Erbringung eines sol
chen Nachweises beabsichtigt;
8. eine Darlegung der Umstände, einschließlich der
vertraglichen, technischen und administrativen Vor
kehrungen, die zuverlässig verhindern, dass die
Plattform, die Gegenstand des Antrags ist, tatsäch
lich von meldepflichtigen Anbietern genutzt werden
kann.
Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizu
fügen.
(5) Das Bundeszentralamt für Steuern kann mit den
zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Union Informationen austauschen, die
zur Ermittlung des Sachverhaltes und zur Entschei
dung über den Antrag erforderlich sind; eine Anhörung
des Antragstellers nach § 117 Absatz 4 Satz 3 der
Abgabenordnung findet nicht statt.
(6) Das Bundeszentralamt für Steuern kann eine
Feststellung oder die Verlängerung einer Feststellung
zurücknehmen oder für die Zukunft widerrufen, wenn
die Verhältnisse nach Absatz 1 oder 2 nicht oder nicht
mehr erfüllt werden.
(7) Das Bundeszentralamt für Steuern erhebt für die
Bearbeitung eines Antrags Gebühren, die vor der Ertei
lung oder Verlängerung der Feststellung festzusetzen
sind. Die Gebühr ist vom Antragsteller innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu ent
richten. Die Gebühr beträgt 5 000 Euro für jeden Antrag
auf Feststellung sowie 2 500 Euro für jeden Antrag auf
Verlängerung einer Feststellung.
(8) Ein freigestellter Plattformbetreiber, für den eine
Feststellung oder die Verlängerung einer Feststellung
getroffen worden ist, hat dem Bundeszentralamt für
Steuern unverzüglich jede Änderung der Angaben nach
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 8 mitzuteilen.
§ 12
Registrierung
(1) Meldende Plattformbetreiber müssen sich un
verzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen des § 3
Absatz 4 Nummer 2 einmalig bei einer zuständigen
Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
registrieren.
(2) Entscheidet ein meldender Plattformbetreiber,
sich beim Bundeszentralamt für Steuern zu registrie
ren, hat er dem Bundeszentralamt für Steuern folgende
Informationen elektronisch mitzuteilen:
1. die genaue Bezeichnung des meldenden Plattform
betreibers;
2. die Anschrift seines Sitzes;
3. die elektronischen Adressen, einschließlich der In
ternetadressen des meldenden Plattformbetreibers;
4. jede Steueridentifikationsnummer, die dem melden
den Plattformbetreiber erteilt wurde;
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
5. eine Erklärung mit Informationen über die Identifizie
rung des meldenden Plattformbetreibers für Um
satzsteuerzwecke gemäß den §§ 18i und 18j des
Umsatzsteuergesetzes oder gemäß einer vergleich
baren Regelung eines anderen Mitgliedstaats der
Europäischen Union nach Titel XII Kapitel 6 Ab
schnitt 2 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG;
6. alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in
denen
a) die meldepflichtigen Anbieter nach § 4 Absatz 6
als ansässig gelten, oder
b) das unbewegliche Vermögen belegen ist, in
Bezug auf das die meldepflichtigen Anbieter
relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 über die Plattform erbracht haben.
Das Bundeszentralamt für Steuern weist dem melden
den Plattformbetreiber vorbehaltlich des Absatzes 8
Satz 1 eine Registriernummer zu.
(3) Meldende Plattformbetreiber, denen das Bundes
zentralamt für Steuern eine Registriernummer zugewie
sen hat, haben dem Bundeszentralamt für Steuern jede
Änderung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Informa
tionen unverzüglich mitzuteilen.
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern teilt den zu
ständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union die Registriernummer mit, die es
einem meldenden Plattformbetreiber zugewiesen hat,
sowie die in Absatz 2 Satz 1 genannten Informationen
und alle Änderungen dieser Informationen.
(5) Das Bundeszentralamt für Steuern ersucht die
Europäische Kommission, die Registrierung eines mel
denden Plattformbetreibers, dem es eine Registrier
nummer erteilt hat, aus dem Zentralverzeichnis gemäß
Artikel 8ac Absatz 5 der Amtshilferichtlinie zu löschen,
wenn
1. der Plattformbetreiber dem Bundeszentralamt für
Steuern mitteilt, dass die Voraussetzungen nach
§ 3 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c nicht länger
erfüllt sind,
2. das Bundeszentralamt für Steuern Grund zu der An
nahme hat, dass die Voraussetzungen nach § 3 Ab
satz 4 Nummer 2 Buchstabe c nicht länger erfüllt
sind, obwohl eine Mitteilung nach Nummer 1 unter
blieben ist,
3. der Plattformbetreiber nicht länger die Vorausset
zungen des § 3 Absatz 4 Nummer 2 erfüllt oder
4. das Bundeszentralamt für Steuern die Registrierung
gemäß Absatz 7 widerrufen hat.
(6) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet
die Europäische Kommission unverzüglich über jeden
meldenden Plattformbetreiber, der die Voraussetzun
gen nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c erfüllt
und nicht nach Absatz 1 beim Bundeszentralamt für
Steuern oder bei einer anderen zuständigen Behörde
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union registriert
ist.
(7) Hat das Bundeszentralamt für Steuern einem
meldenden Plattformbetreiber eine Registriernummer
zugewiesen und kommt der meldende Plattformbetrei
ber seiner Meldepflicht nach § 13 Absatz 1 und 4 nicht
nach, widerruft das Bundeszentralamt für Steuern die
erteilte Registrierung. Der Widerruf erfolgt frühestens
nach Ablauf von 30 Tagen und spätestens nach Ablauf
von 90 Tagen nachdem der meldende Plattform
betreiber das zweite Mal erfolglos an die Meldepflicht
erinnert und ihm der Widerruf der Registrierung ange
kündigt worden ist. Die §§ 25 bis 27 bleiben unberührt.
(8) Hat das Bundeszentralamt für Steuern nach
Absatz 7 oder eine andere zuständige Behörde eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union im Einklang mit
den dort geltenden Rechtsvorschriften die Registrie
rung eines meldenden Plattformbetreibers widerrufen,
so wird diesem vom Bundeszentralamt für Steuern auf
Antrag eine Registriernummer nur zugewiesen, wenn er
dem Bundeszentralamt für Steuern eine angemessene
Sicherheitsleistung gewährt. Die Sicherheitsleistung
muss erwarten lassen, dass der meldende Plattform
betreiber seiner Meldepflicht, gegebenenfalls ein
schließlich noch unerfüllter Meldepflichten für zurück
liegende Meldezeiträume, nachkommen wird. Die
§§ 241 bis 248 der Abgabenordnung gelten entspre
chend. Die Sicherheitsleistung ist dem meldenden
Plattformbetreiber zurückzugewähren, sobald dieser
der Meldepflicht für gegebenenfalls zurückliegende
Meldezeiträume und den unmittelbar nächsten Melde
zeitraum vollständig und richtig nachgekommen ist.
Die §§ 25 bis 27 bleiben unberührt.
Abschnitt 2
Meldepflichten
§ 13
Meldepflicht
(1) Meldende Plattformbetreiber haben die in § 14
genannten Informationen in Bezug auf den Meldezeit
raum gemäß den Vorgaben nach
1. § 15 Absatz 1 und
2. § 15 Absatz 2 bis 4
spätestens zum 31. Januar des Jahres, das auf das
Kalenderjahr folgt, in dem der Anbieter als meldepflich
tiger Anbieter identifiziert worden ist, dem Bundes
zentralamt für Steuern zu melden. Wird einem melden
den Plattformbetreiber bekannt, dass eine Meldung
entgegen des Satzes 1 innerhalb der dort genannten
Frist nicht, nicht richtig oder nicht vollständig über
mittelt worden ist, ist die Meldung unverzüglich nach
dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung von einer unter
bliebenen, unrichtigen oder unvollständigen Meldung
durch den meldenden Plattformbetreiber nachzuholen,
zu korrigieren oder zu vervollständigen; dies gilt auch,
wenn der meldende Plattformbetreiber den Anbieter
pflichtwidrig nicht oder nicht rechtzeitig als melde
pflichtigen Anbieter identifiziert hat. Ergänzend gelten
1. für meldende Plattformbetreiber nach § 3 Absatz 4
Nummer 1 die Absätze 2 und 3 und
2. für meldende Plattformbetreiber nach § 3 Absatz 4
Nummer 2 die Absätze 4 und 5.
(2) Ein meldender Plattformbetreiber, der verpflich
tet ist, die Informationen nach § 14 auch an die zustän
dige Behörde zumindest eines anderen Mitgliedstaats
der Europäischen Union aufgrund der dort geltenden
Rechtsvorschriften zu melden, hat zu entscheiden, an
welche zuständige Behörde er die Informationen mel
det. Der meldende Plattformbetreiber hat spätestens
bis zu dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
seine Entscheidung den zuständigen Behörden der
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit
zuteilen. Entscheidet ein meldender Plattformbetreiber
nach Satz 2, die Informationen anstelle an das Bundes
zentralamt für Steuern an die zuständige Behörde
eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union
zu melden, ist er von der Meldepflicht nach Absatz 1
Satz 1 befreit.
(3) Mehrere Betreiber derselben Plattform sind
nebeneinander als meldende Plattformbetreiber nach
Absatz 1 Satz 1 verpflichtet. Ein meldender Plattform
betreiber ist von der Meldepflicht befreit, wenn er
nachweisen kann, dass ein anderer meldender Platt
formbetreiber die Informationen nach § 14 dem Bun
deszentralamt für Steuern oder der zuständigen Be
hörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen
Union im Einklang mit den dort geltenden Rechtsvor
schriften gemeldet hat.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist ein melden
der Plattformbetreiber nur dann zur Meldung gegen
über dem Bundeszentralamt für Steuern verpflichtet,
wenn er nach § 12 beim Bundeszentralamt für Steuern
registriert ist.
(5) Ungeachtet des Absatzes 4 und abweichend von
§ 14 ist ein meldender Plattformbetreiber nicht ver
pflichtet, Informationen über qualifizierte relevante Tä
tigkeiten von meldepflichtigen Anbietern zu melden,
wenn
1. der automatische Austausch gleichwertiger Infor
mationen mit der zuständigen Behörde eines Mit
gliedstaats der Europäischen Union gemäß einer
qualifizierten Vereinbarung vorgeschrieben ist und
2. die meldepflichtigen Anbieter
a) in jenem Mitgliedstaat der Europäischen Union
als ansässig gelten oder
b) relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 in Bezug auf unbewegliches Vermö
gen erbracht haben, welches in jenem Mitglied
staat der Europäischen Union belegen ist.
§ 14
Meldepflichtige Informationen
(1) Meldende Plattformbetreiber haben die folgen
den Informationen über sich und über die von ihnen
betriebene Plattform zu melden:
1. den eingetragenen Namen des Plattformbetreibers;
2. die Anschrift des Sitzes des Plattformbetreibers;
3. die Steueridentifikationsnummer;
4. die Registriernummer nach § 12 Absatz 2 Satz 2,
sofern ihm diese zugewiesen wurde;
5. sämtliche Firmenbezeichnungen der Plattform, be
züglich welcher der meldende Plattformbetreiber
meldet.
(2) Meldende Plattformbetreiber haben für jeden
meldepflichtigen Anbieter, der eine natürliche Person
ist, die folgenden Informationen zu melden:
1. den Vor- und Nachnamen;
2. die Anschrift des Wohnsitzes;
2737
3. jede Steueridentifikationsnummer, die dem Anbie
ter erteilt wurde, und den jeweiligen Mitgliedstaat
der Europäischen Union, der sie erteilt hat, oder,
sofern keine Steueridentifikationsnummer vorhan
den ist, den Geburtsort;
4. sofern vorhanden, die Identifikationsnummer für
Umsatzsteuerzwecke;
5. das Geburtsdatum;
6. sofern vorhanden, die Kennung des Finanzkontos,
es sei denn, in einer auf der Internetseite des
Bundeszentralamts für Steuern veröffentlichten
Liste ist angegeben, dass die zuständige Behörde
des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem
der Anbieter als ansässig gilt oder in dem das un
bewegliche Vermögen belegen ist, in Bezug auf
das der Anbieter relevante Tätigkeiten nach § 5
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erbracht hat, die Ken
nung des Finanzkontos nicht zu verwenden beab
sichtigt;
7. sofern vorhanden, den Namen des Inhabers des
Finanzkontos, wenn er von dem Namen des An
bieters abweicht, sowie alle sonstigen der Identifi
zierung des Kontoinhabers dienlichen Informatio
nen;
8. jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union, in
dem der Anbieter als ansässig gilt oder in dem
das unbewegliche Vermögen belegen ist, in Bezug
auf das der Anbieter relevante Tätigkeiten nach § 5
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erbracht hat;
9. jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in
jedem Quartal des Meldezeitraums von dem Platt
formbetreiber einbehalten oder berechnet wurden;
10. die in jedem Quartal des Meldezeitraums insge
samt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung;
11. die Zahl der relevanten Tätigkeiten, für die in jedem
Quartal des Meldezeitraums eine Vergütung ge
zahlt oder gutgeschrieben wurde.
(3) Meldende Plattformbetreiber haben für jeden
meldepflichtigen Anbieter, der ein Rechtsträger ist,
die folgenden Informationen zu melden:
1. den eingetragenen Namen;
2. die Anschrift des Sitzes;
3. jede Steueridentifikationsnummer, die diesem An
bieter erteilt wurde, und den jeweiligen Mitgliedstaat
der Europäischen Union, der sie erteilt hat;
4. sofern vorhanden, die Identifikationsnummer für
Umsatzsteuerzwecke;
5. die Handelsregisternummer;
6. sofern vorhanden, das Bestehen einer Betriebs
stätte in der Europäischen Union, über die relevante
Tätigkeiten ausgeübt werden, und den jeweiligen
Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem sich
diese Betriebsstätte befindet;
7. die in Absatz 2 Nummer 6 bis 11 genannten Infor
mationen.
(4) Meldende Plattformbetreiber haben für jeden
meldepflichtigen Anbieter, der relevante Tätigkeiten
nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erbracht hat, zu
2738
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
sätzlich zu den Informationen nach den Absätzen 2
und 3 folgende Informationen zu melden:
1. die Anschrift jeder inserierten Immobilieneinheit;
2. die in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt
gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung je inse
rierter Immobilieneinheit;
3. die Anzahl der relevanten Tätigkeiten je inserierter
Immobilieneinheit;
4. sofern vorhanden, die Art jeder inserierten Immobi
lieneinheit;
5. sofern vorhanden, die Anzahl der Tage, an denen
jede inserierte Immobilieneinheit während des Mel
dezeitraums zur Nutzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 überlassen wurde;
6. sofern vorhanden, zu jeder inserierten Immobilien
einheit die Grundbuchnummer oder eine gleichwer
tige Angabe nach dem Recht des Mitgliedstaats der
Europäischen Union, in dem das unbewegliche Ver
mögen belegen ist.
§ 15
Meldeverfahren
(1) Die Meldung an das Bundeszentralamt für Steu
ern hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
elektronisch im Wege der Datenfernübertragung über
amtlich bestimmte Schnittstellen zu erfolgen. Das Bun
desministerium der Finanzen gibt den amtlich vorge
schriebenen Datensatz im Bundessteuerblatt bekannt.
(2) Die Informationen über die Vergütung sind in der
Währung zu melden, in der die Vergütung gezahlt oder
gutgeschrieben wurde. Wurde die Vergütung nicht in
Fiat-Geld gezahlt oder gutgeschrieben, ist die Vergü
tung in einer von dem meldenden Plattformbetreiber
einheitlich ausgeübten Weise zu bewerten oder umzu
rechnen und in der Landeswährung des Mitgliedstaats
der Europäischen Union, in dem der meldepflichtige
Anbieter als ansässig gilt, zu melden. Gilt der melde
pflichtige Anbieter in mehreren Mitgliedstaaten der
Europäischen Union als ansässig und ist in einem
dieser Mitgliedstaaten der Europäischen Union der
Euro die Landeswährung, ist die Vergütung in Euro zu
melden. Ist im Fall des Satzes 2 in keinem der Mitglied
staaten der Europäischen Union der Euro die Landes
währung, steht es dem meldenden Plattformbetreiber
frei, in welcher Landeswährung er die Vergütung mel
det.
(3) Die Informationen über die Vergütung und die
anderen in § 5 Absatz 2 genannten Beträge sind für
das Quartal des Meldezeitraums zu melden, in dem
die Vergütung jeweils gezahlt oder gutgeschrieben
wurde.
(4) Umfasst eine Tätigkeit mehrere der in § 5 Ab
satz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten relevanten
Tätigkeiten und lässt sich der wirtschaftliche Wert der
Bestandteile der Tätigkeit bestimmen und einzelnen
relevanten Tätigkeiten zuordnen, hat der meldende
Plattformbetreiber jede relevante Tätigkeit mit ihrem
entsprechenden Wertanteil zu melden. Kann der wirt
schaftliche Wert der einzelnen Bestandteile der Tätig
keit nicht bestimmt und nicht einzelnen relevanten
Tätigkeiten zugeordnet werden, hat der meldende
Plattformbetreiber auf den Schwerpunkt abzustellen,
den die Tätigkeit nach der Verkehrsanschauung hat;
bei einer Tätigkeit, die ausschließlich relevante Tätig
keiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 um
fasst, ist im Zweifel eine relevante Tätigkeit nach § 5
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu melden. Der meldende
Plattformbetreiber hat bei der Anwendung der Sätze 1
und 2 die Ermittlung der Wertanteile sowie die Zuord
nung von Tätigkeiten und ihrer Bestandteile zu relevan
ten Tätigkeiten für alle meldepflichtigen Anbieter ein
heitlich auszuüben.
Abschnitt 3
Sorgfaltspflichten
§ 16
Anwendung der Sorgfaltspflichten
Es steht meldenden Plattformbetreibern frei, die
Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach
den §§ 17 bis 20 nur in Bezug auf aktive Anbieter
durchzuführen.
§ 17
Erhebung meldepflichtiger Informationen
(1) Für jeden Anbieter, der eine natürliche Person,
aber kein freigestellter Anbieter ist, haben meldende
Plattformbetreiber
1. Informationen nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 bis 5
zu erheben und
2. die Ansässigkeit nach § 4 Absatz 6 Satz 2, 3 und 5
zu bestimmen.
(2) Für jeden Anbieter, der ein Rechtsträger, aber
kein freigestellter Anbieter ist, haben meldende Platt
formbetreiber
1. Informationen nach § 14 Absatz 3 Nummer 1 bis 6
zu erheben und
2. die Ansässigkeit nach § 4 Absatz 6 Satz 2 bis 5 zu
bestimmen.
(3) Für jeden Anbieter, der kein freigestellter An
bieter ist und eine relevante Tätigkeit nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 erbringt, haben meldende Plattform
betreiber zusätzlich zu den Informationen nach Ab
satz 1 oder 2 Informationen nach § 14 Absatz 4 Num
mer 1 und 6 zu erheben.
(4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 und Ab
satz 2 Nummer 1 ist ein meldender Plattformbetreiber
nicht verpflichtet, die folgenden Informationen zu er
heben:
1. nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Num
mer 3 und 5, wenn der Mitgliedstaat der Euro
päischen Union, in dem der Anbieter als ansässig
gilt, diese Informationen dem Anbieter nicht aus
stellt und
2. nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Num
mer 3, wenn der Mitgliedstaat der Europäischen
Union, in dem der Anbieter als ansässig gilt, die
Erhebung dieser Informationen nicht verlangt.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist ein
meldender Plattformbetreiber nicht verpflichtet, die
Informationen nach § 14 Absatz 2 Nummer 2 bis 5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
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und Absatz 3 Nummer 2 bis 6 zu erheben und auch
nicht verpflichtet, die Ansässigkeit nach § 4 Absatz 6
Satz 2 bis 4 zu bestimmen, sofern der meldende
Plattformbetreiber zur Bestätigung der Identität und
der steuerlichen Ansässigkeit des Anbieters einen
Identifizierungsdienst verwendet.
ständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der
Europäischen Union Informationen bekannt werden,
denen zufolge begründete Zweifel an der Richtigkeit
gemeldeter oder übermittelter Informationen in Bezug
auf einen Anbieter bestehen.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 sind
die Informationen nach § 14 Absatz 2 Nummer 4,
Absatz 3 Nummer 4 und 6 und Absatz 4 Nummer 6
nur zu erheben, soweit der jeweilige Anbieter über
diese verfügt.
§ 19
§ 18
Überprüfung meldepflichtiger Informationen
(1) Meldende Plattformbetreiber haben die Plausi
bilität der in § 14 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und
Absatz 3 Nummer 1 bis 5 genannten Informationen
anhand aller ihnen aus anderen Zusammenhängen
zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen oder fach
gesetzlicher Vorgaben zur Verfügung stehenden In
formationen und Unterlagen zu überprüfen; soweit
erforderlich und angemessen, darf auch eine Weiter
verarbeitung bereits erhobener Informationen zum
Zweck der Überprüfung erfolgen. Stellt ein Mitglied
staat der Europäischen Union oder die Europäische
Union kostenlos eine elektronische Schnittstelle zur
Überprüfung der Gültigkeit einer Steueridentifikations
nummer oder einer Identifikationsnummer für Umsatz
steuerzwecke zur Verfügung, ist diese Schnittstelle
von meldenden Plattformbetreibern zur Überprüfung
der Gültigkeit der Steueridentifikationsnummer oder
der Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke zu
nutzen. Ergibt die Überprüfung, dass Informationen
nicht plausibel sind, hat der meldende Plattformbe
treiber nach § 17 neue Informationen unverzüglich
nach Abschluss der Überprüfung zu erheben.
(2) Meldenden Plattformbetreibern steht es frei, die
Plausibilität der in § 14 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und
Absatz 3 Nummer 1 bis 5 genannten Informationen zu
bestehenden Anbietern abweichend von Absatz 1 an
hand ihrer elektronisch durchsuchbaren Informationen
und Unterlagen zu überprüfen.
(3) Besteht Grund zu der Annahme, dass die von
einem meldenden Plattformbetreiber erhobenen Infor
mationen nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, Ab
satz 3 Nummer 1 bis 6 und Absatz 4 Nummer 1 und 6
unrichtig sind, fordert der meldende Plattformbetreiber
auf Verlangen des Bundeszentralamts für Steuern un
geachtet der Absätze 1 und 2 den Anbieter unverzüg
lich auf, die als unrichtig erachteten Informationen zu
berichtigen und durch Vorlage verlässlicher, aus unab
hängiger Quelle stammender Belege zu bestätigen.
Belege im Sinne des vorstehenden Satzes sind insbe
sondere:
1. ein gültiges, von einer Behörde erteiltes Identifika
tionsdokument;
2. eine aktuelle steuerliche Ansässigkeitsbescheini
gung.
Grund zu der Annahme im Sinne des Satzes 1 besteht,
wenn dem Bundeszentralamt für Steuern aufgrund
eigener Ermittlungen, der Mitteilung einer zuständigen
Landesfinanzbehörde oder der Mitteilung einer zu
Identifizierung freigestellter Anbieter
(1) Zur Feststellung, ob ein Anbieter ein freigestellter
Anbieter nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2
ist, kann sich ein meldender Plattformbetreiber auf
öffentlich zugängliche Informationen oder eine entspre
chende Auskunft des Anbieters verlassen. Zur Fest
stellung, ob ein Anbieter ein freigestellter Anbieter
nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 oder 4 ist, kann
sich ein meldender Plattformbetreiber auf die in seinen
Aufzeichnungen verfügbaren Informationen und Belege
verlassen. Die Überprüfung der Richtigkeit der Fest
stellungen nach den Sätzen 1 und 2 bestimmt sich
nach § 18 Absatz 1 bis 3.
(2) Hat ein Anbieter während des Meldezeitraums in
mehr als 2 000 Fällen relevante Tätigkeiten nach § 5
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Bezug auf eine inserierte
Immobilieneinheit erbracht und handelt es sich bei
diesem Anbieter um einen Rechtsträger, hat der mel
dende Plattformbetreiber abweichend von Absatz 1
Satz 2 anhand von Belegen oder anderen Informa
tionen zu prüfen, ob die inserierte Immobilieneinheit
im Eigentum desselben Eigentümers steht. Kann nicht
nachgewiesen werden, dass die inserierte Immobilien
einheit im Eigentum desselben Eigentümers steht, darf
der Anbieter nicht als freigestellter Anbieter betrachtet
werden.
§ 20
Frist zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten
(1) Meldende Plattformbetreiber haben die Verfah
ren nach den §§ 17, 18 Absatz 1 und 2 und § 19 bis
zum 31. Dezember des Meldezeitraums abzuschlie
ßen. Für bestehende Anbieter haben meldende Platt
formbetreiber die Verfahren nach den §§ 17 bis 19 bis
zum 31. Dezember des zweiten Meldezeitraums ab
zuschließen.
(2) Ein meldender Plattformbetreiber kann sich auf
Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten verlassen,
die für frühere Meldezeiträume durchgeführt wurden,
sofern
1. die Informationen nach § 14 Absatz 2 Nummer 1
bis 5 und Absatz 3 Nummer 1 bis 6 vor nicht mehr
als 36 Monaten erhoben und überprüft oder bestä
tigt wurden und
2. der meldende Plattformbetreiber keinen Grund zu
der Annahme hat, dass die nach den §§ 17 bis 19
erhobenen Informationen nicht plausibel oder nicht
zutreffend sind.
§ 21
Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte
(1) Meldende Plattformbetreiber können zur Erfül
lung der Verpflichtungen nach diesem Abschnitt
Fremddienstleister in Anspruch nehmen.
2740
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
(2) Meldende Plattformbetreiber können die Erfül
lung der Verpflichtungen nach diesem Abschnitt auf
andere Plattformbetreiber derselben Plattform über
tragen.
(3) Die Verantwortung für die Erfüllung der Verpflich
tungen nach diesem Abschnitt liegt in den Fällen der
Absätze 1 und 2 weiterhin bei den meldenden Platt
formbetreibern.
Abschnitt 4
Sonstige Pflichten für
meldende Plattformbetreiber
§ 22
Information der Anbieter
(1) Meldende Plattformbetreiber haben vor einer
erstmaligen Meldung der Informationen nach § 13 Ab
satz 1 jedem meldepflichtigen Anbieter in allgemeiner
Form mitzuteilen:
1. dass zu dem Anbieter nach diesem Gesetz Informa
tionen für Zwecke der Durchführung des Besteue
rungsverfahrens erhoben und dem Bundeszentral
amt für Steuern zur Weiterleitung an die zuständigen
Landesfinanzbehörden oder die zuständigen Behör
den anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union
gemeldet werden,
2. alle Informationen, auf die der Anbieter seitens des
Datenverantwortlichen Anspruch hat, und zwar so
rechtzeitig, dass der Anbieter seine Datenschutz
rechte wahrnehmen kann.
(2) Meldende Plattformbetreiber haben jedem mel
depflichtigen Anbieter die ihn jeweils betreffenden
Informationen nach § 14 Absatz 2, 3 oder 4 bis zum
31. Januar des Jahres mitzuteilen, das auf den Melde
zeitraum folgt, in dem der Anbieter als meldepflichtiger
Anbieter identifiziert wurde.
§ 23
Durchsetzung von Mitwirkungspflichten
Kommt ein Anbieter der Aufforderung eines melden
den Plattformbetreibers nicht nach, die nach den § 17
Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3
und § 18 Absatz 3 Satz 1 zu erhebenden Informatio
nen vorzulegen, hat der meldende Plattformbetreiber
den Anbieter zwei Mal an die Vorlage zu erinnern. Legt
der Anbieter die ersuchten Informationen auch nach
der zweiten Erinnerung nicht vor, hat der meldende
Plattformbetreiber spätestens nach 180 Tagen, nicht
aber vor Ablauf von 60 Tagen, seit der ursprünglichen
Aufforderung
1. die weitere Nutzung der Plattform durch den An
bieter zu verhindern, indem er diesen sperrt oder
dessen Registrierung löscht, und sicherzustellen,
dass der Anbieter sich nicht erneut bei der Plattform
registrieren kann, oder
2. Zahlungen der Vergütung an den Anbieter einzube
halten.
Die Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 1 oder 2 sind
aufzuheben, sobald der Anbieter die ersuchten Infor
mationen vorgelegt hat.
§ 24
Aufzeichnungen; Aufbewahrungsfristen
(1) Meldende Plattformbetreiber haben die folgen
den Aufzeichnungen zu den in Absatz 2 genannten
Zeitpunkten zu erstellen:
1. eine Beschreibung der Prozesse, einschließlich der
automationstechnischen, operativen und organisa
torischen Vorkehrungen, insbesondere der relevan
ten Geschäftsbeziehungen, Zuständigkeiten und
Fristen, sowie aller Änderungen hierzu, die zur Er
füllung der Pflichten nach § 13 Absatz 1 Satz 1
und 2, Absatz 2 Satz 1 und 2, § 14 Absatz 1 bis 4,
§ 15 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4, § 17 Absatz 1
bis 3, § 18 Absatz 1, 3 Satz 1, § 20 Absatz 1, den
§§ 22 und 23 auch unter Berücksichtigung der
Vorgaben nach § 13 Absatz 3 bis 5, den §§ 16, 17
Absatz 4 bis 6, § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 1 und 2,
§ 20 Absatz 2 und § 21 Absatz 1 und 2 in Bezug auf
einen Meldezeitraum angewandt werden;
2. in Bezug auf jeden Anbieter die für die Anwendung
der Sorgfaltspflichten nach den §§ 16, 17 Absatz 1
bis 3, 5, § 18 Absatz 1 bis 3 Satz 1, § 19 Absatz 1
und 2 verarbeiteten Informationen, den jeweiligen
Zeitpunkt und das Ergebnis der Verarbeitung;
3. in Bezug auf jeden meldepflichtigen Anbieter die
nach § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2 gemeldeten Infor
mationen, den jeweiligen Zeitpunkt einer Meldung
sowie die maßgeblichen Informationen, die der An
wendung des Meldeverfahrens nach § 15 Absatz 2
Satz 2 bis 4, Absatz 4 zugrunde gelegen haben;
4. in Bezug auf jeden meldepflichtigen Anbieter den
Inhalt und den Zeitpunkt der Mitteilungen nach § 22;
5. in Bezug auf jeden Anbieter, gegen den die Mitwir
kungspflicht nach § 23 durchgesetzt wird, jeweils
den Inhalt und den Zeitpunkt der Aufforderung, der
Erinnerung, der Maßnahme sowie die der Aufhe
bung der Maßnahme zugrundeliegenden Informa
tionen und den Zeitpunkt der Aufhebung.
(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind zu er
stellen:
1. für Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nummer 1 spä
testens bis zum Ablauf des jeweiligen Meldezeit
raums, auf den sich die Aufzeichnungen beziehen,
2. für Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nummer 2 im
Zeitpunkt der jeweiligen Verarbeitung,
3. für Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4
bis zum 31. Januar des Kalenderjahres, das auf den
jeweiligen Meldezeitraum folgt, auf den sich die Auf
zeichnungen beziehen,
4. für Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nummer 5 im
Zeitpunkt, in dem jeweils die Anforderung, die Er
innerung, die Maßnahme oder deren Aufhebung
erfolgt.
(3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 müssen für
die Dauer von zehn Jahren aufbewahrt werden. Die
Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis Num
mer 5 sind nach Ablauf dieser Frist zu löschen. Die
Frist zur Aufbewahrung beginnt mit Ablauf des Kalen
derjahres, in dem die Aufzeichnungen erstellt worden
sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
Abschnitt 5
Bußgeldvorschriften
und weitere Maßnahmen
§ 25
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
1. entgegen § 12 Absatz 1 sich nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registriert,
2. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4
oder 6 eine Mitteilung nicht richtig oder nicht voll
ständig macht,
3. entgegen
a) § 12 Absatz 3 in Verbindung mit § 12 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder 6 oder
b) § 22
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig macht,
4. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine
Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht
rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen
Weise macht,
5. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2 eine Meldung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
nachholt, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig korrigiert und nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vervollstän
digt,
6. entgegen § 23 Satz 2 eine der dort genannten
Maßnahmen nicht, nicht richtig oder nicht recht
zeitig ergreift,
7. entgegen § 24 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erstellt,
8. entgegen § 24 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung
nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt
oder
9. entgegen § 24 Absatz 3 Satz 2 eine Aufzeichnung
nicht oder nicht rechtzeitig löscht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen
des Absatzes 1 Nummer 4 bis 6 mit einer Geldbuße
bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen
mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet
werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist das Bundeszentralamt für Steuern.
2741
die geeigneten und erforderlichen Maßnahmen treffen,
um die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten
Anforderungen sicherzustellen.
(2) Sofern ein Plattformbetreiber seiner Registrie
rungspflicht nach § 12 Absatz 1 und 2 trotz zwei
facher Mahnung nicht nachkommt oder eine Registrie
rung nach § 12 Absatz 7 widerrufen wurde, kann das
Bundeszentralamt für Steuern Plattformbetreibern ins
besondere den Betrieb der Plattform untersagen und
deren Sperrung anordnen. Die Untersagung und Sper
rung dürfen nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer
Verhältnis zur Bedeutung der Plattform für den Platt
formbetreiber und die Allgemeinheit steht. Eine Unter
sagung und Sperrung dürfen nur erfolgen, wenn ihr
Zweck nicht in anderer Weise erreicht werden kann.
Die Untersagung und Sperrung sind, soweit ihr Zweck
dadurch erreicht werden kann, auf bestimmte Arten
und Teile von Plattformen oder zeitlich zu beschrän
ken.
(3) Das Bundeszentralamt für Steuern ist berechtigt,
meldende Plattformbetreiber aufzufordern, Meldungen
vorzunehmen, zu denen ein meldender Plattformbetrei
ber nach Maßgabe des § 13 verpflichtet ist.
§ 27
Koordination
Das Bundeszentralamt für Steuern arbeitet im Rah
men der gegenseitigen Amtshilfe mit den zuständigen
Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europä
ischen Union sowie mit der Europäischen Kommission
zusammen, um eine einheitliche und effiziente An
wendung von Bußgeldvorschriften und weiteren Maß
nahmen in Fällen der Zuwiderhandlung meldender
Plattformbetreiber nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 zu
unterstützen und die Wahrung der Verhältnismäßig
keit der Maßnahmen zu gewährleisten. Zu diesem
Zweck informiert das Bundeszentralamt für Steuern
die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten
der Europäischen Union über Ermittlungen und Ent
scheidungen in Anwendung der §§ 25 und 26 und
berücksichtigt Informationen anderer zuständiger Be
hörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
bei der Anwendung der §§ 25 und 26.
Abschnitt 6
Rechtsweg und
Anwendungsbestimmungen
§ 28
Rechtsweg
(1) Gegen Maßnahmen der Finanzbehörden nach
diesem Gesetz ist der Finanzrechtsweg gegeben.
(4) Für das Bußgeldverfahren gelten die §§ 389, 390
und 410 Absatz 1 Nummer 2 und 6 bis 12 der Abga
benordnung entsprechend.
(2) Absatz 1 ist auf das Bußgeldverfahren nicht an
zuwenden.
§ 26
§ 29
Weitere Maßnahmen
Anwendungsbestimmungen
(1) Wird dem Bundeszentralamt für Steuern ein Ver
stoß gegen § 12 Absatz 1 bis 3 bekannt, kann es im
Rahmen der ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben
Die Pflichten nach den Abschnitten 2 und 3 sind
erstmals für den Meldezeitraum zu beachten, der dem
Kalenderjahr 2023 entspricht.
2742
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
Artikel 2
Änderung des
EU-Amtshilfegesetzes
Das EU-Amtshilfegesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1809), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe
eingefügt:
,,§ 3a
Automatisierter Abruf von Kontoinfor
mationen".
b) Nach der Angabe zu § 6 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
,,§ 6a
Voraussichtliche Erheblichkeit
§ 6b
Gruppenersuchen".
c) Nach der Angabe zu § 19 wird die folgende
Angabe eingefügt:
,,§ 19a Verletzung des Schutzes personenbe
zogener Daten".
2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
,,§ 3a
Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
(1) Das zentrale Verbindungsbüro nach § 3 Ab
satz 2 darf das Bundeszentralamt für Steuern
ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Ab
satz 1 und 1a der Abgabenordnung bezeichneten
Daten abzurufen (§ 93 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4c
der Abgabenordnung), wenn der Abruf erforderlich
ist zur Anwendung und Durchsetzung
1. dieses Gesetzes;
2. des Gesetzes zum automatischen Austausch
von Informationen über Finanzkonten in Steuer
sachen in Bezug auf den automatischen Aus
tausch von Informationen nach § 1 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes zum automatischen
Austausch von Informationen über Finanzkon
ten in Steuersachen oder
3. des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.
Ist eine andere Finanzbehörde für die Anwendung
und Durchsetzung der in Satz 1 Nummer 1 bis 3
genannten Gesetze zuständig, darf auch diese ein
Ersuchen nach Satz 1 stellen.
(2) § 93 Absatz 9 der Abgabenordnung findet
mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Hinweis
nach § 93 Absatz 9 Satz 1 erster Halbsatz der
Abgabenordnung und eine Benachrichtigung nach
§ 93 Absatz 9 Satz 2 der Abgabenordnung unter
bleiben, wenn eine Anhörung Beteiligter nach
§ 117 Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz der Abga
benordnung nicht erfolgt. § 93b Absatz 2 Satz 2 der
Abgabenordnung findet mit der Maßgabe Anwen
dung, dass als Finanzbehörde auch die zuständige
Behörde eines anderen Mitgliedstaats gilt."
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Auf Ersuchen erstellt die zuständige Finanzbe
hörde alle Antworten, die für die Festsetzung
von Steuern nach § 1 voraussichtlich erheblich
nach § 6a Absatz 1 sind."
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,bestimmter"
gestrichen.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,sechs" durch
das Wort ,,drei" ersetzt.
b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
,,1. in Bezug auf die gemäß § 7 Absatz 3 aus
zutauschenden Informationen unverzüglich,
nachdem die grenzüberschreitenden Vorbe
scheide oder die Vorabverständigungen über
die Verrechnungspreisgestaltung erteilt, ge
troffen, geändert oder erneuert worden sind
und spätestens drei Monate nach Ablauf des
Kalenderhalbjahres, in dem die grenzüber
schreitenden Vorbescheide oder Vorabver
ständigungen über die Verrechnungspreis
gestaltung erteilt, getroffen, geändert oder
erneuert wurden;".
c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
,,In diesem Fall erfolgt die Erledigung innerhalb
von sechs Monaten, nachdem das zentrale Ver
bindungsbüro das Ersuchen erhalten hat."
5. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b ein
gefügt:
,,§ 6a
Voraussichtliche Erheblichkeit
(1) Für die Zwecke eines Ersuchens nach den
§§ 4 und 6 sind Informationen voraussichtlich er
heblich, wenn die zuständige Behörde des Mit
gliedstaats, die um ihre Übermittlung ersucht, zum
Zeitpunkt des Ersuchens der Auffassung ist, dass
unter Berücksichtigung ihres nationalen Rechts die
realistische Möglichkeit besteht, dass die Informa
tionen für die Steuerangelegenheiten eines oder
mehrerer Steuerpflichtiger erheblich und ihre Erhe
bung für Zwecke der Ermittlung gerechtfertigt sein
werden.
(2) Zum Nachweis der voraussichtlichen Erheb
lichkeit muss die zuständige Behörde, die um
Informationen ersucht, zumindest die folgenden
Angaben mitteilen:
1. den steuerlichen Zweck, zu dem die Informatio
nen beantragt werden, und
2. eine Spezifizierung der für Verwaltungszwecke
oder die Durchsetzung des nationalen Rechts
erforderlichen Informationen.
§ 6b
Gruppenersuchen
Bezieht sich ein Ersuchen nach den §§ 4 und 6
auf eine Gruppe von Steuerpflichtigen, die nicht
einzeln identifiziert werden können, muss die zu
ständige Behörde, die um Informationen ersucht,
abweichend von § 6a Absatz 2 und unbeschadet
des § 6a Absatz 1 zum Nachweis der voraussicht
lichen Erheblichkeit zumindest die folgenden An
gaben mitteilen:
1. eine ausführliche Beschreibung der Gruppe;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
2. eine Erläuterung der steuerlichen Vorschriften
und des Sachverhalts, die Anlass zu der Vermu
tung gibt, dass die Steuerpflichtigen dieser
Gruppe die steuerlichen Vorschriften nicht ein
gehalten haben;
3. eine Erläuterung, wie die ersuchten Informatio
nen dazu beitragen würden, die Einhaltung der
steuerlichen Vorschriften durch die Steuer
pflichtigen der Gruppe festzustellen und,
4. sofern relevant, eine Erläuterung des Sachver
halts und der Umstände in Bezug auf die Betei
ligung eines Dritten, der aktiv zur potenziellen
Nichteinhaltung der steuerlichen Vorschriften
durch die Steuerpflichtigen der Gruppe beige
tragen hat."
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
die Wörter ,,die folgenden" durch das
Wort ,,alle" ersetzt und wird der Dop
pelpunkt am Ende durch das Wort ,,zu"
ersetzt.
bbb) In Nummer 3 wird das Wort ,,Lebens
versicherungsprodukte" durch das
Wort ,,Lebensversicherungsprodukten"
ersetzt.
ccc) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt
gefasst:
,,4. Ruhegehältern, Renten und ähn
lichen Zahlungen,
5. Eigentum an unbeweglichem Ver
mögen und Einkünften daraus
und".
ddd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
,,6. Lizenzgebühren."
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,Das zentrale Verbindungsbüro soll unbe
schadet des § 2 Absatz 2 zweiter Teilsatz
bei der Übermittlung der Informationen
nach Satz 1 die Steueridentifikationsnum
mern übermitteln, die den in anderen Mit
gliedstaaten ansässigen Personen durch
die jeweiligen Mitgliedstaaten zugewiesen
worden sind."
cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter
,,Satz 1 Nummer 1 bis 5" durch die Wörter
,,Satz 1 Nummer 1 bis 6" ersetzt.
b) Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge
fasst:
,,2. eine Zusammenfassung des Inhalts des
grenzüberschreitenden Vorbescheids oder
der Vorabverständigung über die Verrech
nungspreisgestaltung, einschließlich einer
Beschreibung der relevanten Geschäftstätig
keiten oder Transaktionen oder Reihen von
Transaktionen und aller anderen Informatio
nen, die der zuständigen Behörde bei der
Bewertung eines potenziellen Steuerrisikos
behilflich sein könnten, sofern dies nicht
2743
a) zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbeoder Berufsgeheimnisses oder eines Ge
schäftsverfahrens führt oder
b) zur Preisgabe von Informationen führt,
die die öffentliche Ordnung verletzen
würden;".
c) In Absatz 8 wird die Angabe ,,9 bis 14" durch die
Angabe ,,9 bis 14a" ersetzt.
d) Nach Absatz 14 wird folgender Absatz 14a ein
gefügt:
,,(14a) Das zentrale Verbindungsbüro über
mittelt im Wege des automatischen Austauschs
die ihm gemäß § 12 des Plattformen-Steuer
transparenzgesetzes gemeldeten Informationen
an:
1. die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaa
ten, in denen der jeweilige meldepflichtige
Anbieter als ansässig gilt, und
2. die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaa
ten, in denen das unbewegliche Vermögen
belegen ist, sofern der jeweilige meldepflich
tige Anbieter relevante Tätigkeiten nach § 5
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des PlattformenSteuertransparenzgesetzes erbracht hat.
Die Übermittlung erfolgt auf elektronischem
Weg. Auf die praktischen Regelungen, die zur
Erleichterung des Austauschs der in Satz 1 ge
nannten Informationen von der Europäischen
Kommission zur Umsetzung von Artikel 8ac der
Amtshilferichtlinie erlassen worden sind, wird
verwiesen. Hierzu zählen auch Maßnahmen zur
standardisierten Übermittlung der in Satz 1 ge
nannten Informationen als Teil des Verfahrens
zur Festlegung des Standardformats, das ge
mäß Artikel 20 Absatz 4 der Amtshilferichtlinie
vorgesehen ist."
e) In Absatz 15 Satz 1 wird die Angabe ,,9 bis 14"
durch die Angabe ,,9 bis 14a" ersetzt.
7. § 10 wird wie folgt gefasst:
,,§ 10
Anwesenheit von
Bediensteten anderer Mitgliedstaaten im Inland
(1) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines
anderen Mitgliedstaats kann das zentrale Verbin
dungsbüro gestatten, dass unter den von ihm fest
gelegten Voraussetzungen befugte Bedienstete
des anderen Mitgliedstaats für Zwecke des Infor
mationsaustauschs
1. in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in
denen deutsche Finanzbehörden ihre Tätigkeit
ausüben,
2. bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein
dürfen, die auf deutschem Hoheitsgebiet durch
geführt werden, und
3. unter Einhaltung der nationalen Verfahrensrege
lungen Einzelpersonen befragen und Aufzeich
nungen prüfen.
Sofern angezeigt, ist die Teilnahme an behörd
lichen Ermittlungen, einschließlich der Befragung
von Einzelpersonen und der Prüfung von Aufzeich
nungen, mittels elektronischer Kommunikations
2744
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
mittel zu gestatten; § 87a Absatz 1 Satz 3 der
Abgabenordnung gilt entsprechend. Das zentrale
Verbindungsbüro bestätigt dem anderen Mitglied
staat sein Einverständnis zu Ersuchen nach den
vorstehenden Sätzen innerhalb von 60 Tagen nach
Erhalt des Ersuchens. Lehnt es das Ersuchen ab,
sind dem anderen Mitgliedstaat die Gründe hierfür
mitzuteilen.
(2) Bei dem Informationsaustausch gemäß Ab
satz 1 stellt die Finanzbehörde sicher, dass Be
diensteten der anderen Mitgliedstaaten nur solche
Informationen offenbart werden, die nach § 4 über
mittelt werden dürfen. Sind die erbetenen Infor
mationen in den Unterlagen enthalten, zu denen
die Finanzbehörde Zugang hat, so werden den
Bediensteten des anderen Mitgliedstaats Kopien
dieser Unterlagen ausgehändigt.
(3) Verweigert eine Person in Fällen des Absat
zes 1 Satz 1 Nummer 3 die Mitwirkung, gilt diese
Verweigerung wie eine Verweigerung gegenüber
inländischen Bediensteten.
(4) Befugte Bedienstete des anderen Mitglied
staats müssen, wenn sie sich nach Absatz 1 auf
deutschem Hoheitsgebiet aufhalten, jederzeit eine
schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre
Identität und dienstliche Stellung hervorgehen."
8. § 12 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Das zentrale Verbindungsbüro teilt dem anderen
Mitgliedstaat innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt
des Vorschlags das Einverständnis oder die be
gründete Ablehnung mit."
9. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
,,1. zur Bewertung, Anwendung und Durchset
zung des nationalen Steuerrechts über die
in § 1 genannten Steuern sowie die Umsatz
steuer und andere indirekte Steuern,".
b) Folgender Satz wird angefügt:
,,Eine Einwilligung ist entbehrlich, wenn der
andere Mitgliedstaat der zuständigen Behörde
eine Liste mit anderen als den in Satz 1 ge
nannten Zwecken, für die Informationen und
Schriftstücke gemäß seinem nationalen Recht
verwendet werden dürfen, übermittelt hat und
die beabsichtigte Verwendung von den in der
Liste genannten Zwecken umfasst ist."
10. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
,,§ 19a
Verletzung des
Schutzes personenbezogener Daten
(1) Kommt es in Bezug auf Informationen, die im
Rahmen dieses Gesetzes verarbeitet werden, zu
einer Verletzung des Datenschutzes, unterrichtet
das zentrale Verbindungsbüro unverzüglich die
Europäische Kommission hierüber und über alle
getroffenen Abhilfemaßnahmen. Das zentrale Ver
bindungsbüro veranlasst alles, um die Ursachen
und die Auswirkungen der Verletzung des Daten
schutzes zu ermitteln und einzudämmen sowie
um notwendige Abhilfe zu schaffen. Sofern die Ver
letzung des Datenschutzes nicht umgehend und
angemessen eingedämmt werden kann, beantragt
das zentrale Verbindungsbüro schriftlich gegen
über der Europäischen Kommission, seinen Zu
gang zum CCN-Netz nach Artikel 3 Nummer 13
der Amtshilferichtlinie für die Zwecke der Anwen
dung dieses Gesetzes auszusetzen. Das zentrale
Verbindungsbüro unterrichtet die Europäische
Kommission unverzüglich, sobald die Verletzung
des Datenschutzes behoben worden ist und be
antragt die Wiederherstellung seines Zugangs zum
CCN-Netz.
(2) Benachrichtigt die Europäische Kommission
das zentrale Verbindungsbüro über eine Verletzung
des Datenschutzes, die sich in einem anderen Mit
gliedstaat ereignet hat, kann das zentrale Verbin
dungsbüro den Informationsaustausch mit diesem
Mitgliedstaat aussetzen. Die Aussetzung ist der
Europäischen Kommission und den zuständigen
Behörden aller anderen Mitgliedstaten schriftlich
mitzuteilen. Wurde der Zugang der zuständigen
Behörde des anderen Mitgliedstaats zum CCNNetz ausgesetzt, kann das zentrale Verbindungs
büro die Europäische Kommission ersuchen, die
Behebung der Verletzung des Datenschutzes in
dem anderen Mitgliedstaat zu überprüfen.
(3) Das zentrale Verbindungsbüro berücksichtigt
bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 Vereinba
rungen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 25
Absatz 7 der Amtshilferichtlinie getroffen haben.
(4) Pflichten nach anderen Gesetzen, insbeson
dere die Meldeverpflichtung nach den Artikeln 33
und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro
päischen Parlaments und des Rates vom 27. April
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Ver
arbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in ihrer jeweils
geltenden Fassung, bleiben unberührt."
11. In § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die
Buchstaben a bis c durch die folgenden Buch
staben a bis d ersetzt:
,,a) jährlich Statistiken zum Umfang des automati
schen Informationsaustauschs gemäß § 7 Ab
satz 1, 2, 10, 11 und 14a und Angaben zu den
administrativen und anderen einschlägigen
Kosten und Nutzen des erfolgten Austauschs
und zu allen möglichen Änderungen, sowohl
für die Steuerverwaltung als auch für Dritte,
b) eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des
automatischen Austauschs von Informationen
gemäß den Artikeln 8, 8a, 8aa, 8ab und 8ac
der Amtshilferichtlinie sowie einen Überblick
über die erreichten praktischen Ergebnisse,
c) alle sachdienlichen Informationen, die für die
Bewertung der Wirksamkeit der Zusammen
arbeit der Verwaltungsbehörden gemäß der
Amtshilferichtlinie bei der Bekämpfung von
Steuerhinterziehung und -umgehung notwen
dig sind,
d) statistische Angaben, die der Bewertung der
Amtshilferichtlinie dienen;".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
12. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,§ 7 Absatz 1 Satz 2 ist auf Besteuerungszeit
räume anzuwenden, die am oder nach dem
1. Januar 2024 beginnen."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge
fügt:
,,(1a) Ungeachtet des § 2 Absatz 2 zweiter
Teilsatz unterrichtet das zentrale Verbindungs
büro die Europäische Kommission jährlich, be
ginnend ab dem 1. Januar 2023, über zwei oder
mehr der in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6
genannten Kategorien, zu denen es Informatio
nen an zuständige Behörden anderer Mitglied
staaten übermittelt. Abweichend von Satz 1
unterrichtet das zentrale Verbindungsbüro die
Europäische Kommission vor dem 1. Januar
2024 über vier oder mehr der in § 7 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Kategorien,
zu denen es Informationen für Besteuerungs
zeiträume, die am oder nach dem 1. Januar
2025 beginnen, an zuständige Behörden ande
rer Mitgliedstaaten übermittelt."
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
,,(6) § 7 Absatz 14a ist erstmals ab dem
1. Januar 2023 anzuwenden."
Artikel 3
Änderung der
Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I
S. 61), die zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom
16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 147a wird folgende An
gabe eingefügt:
,,§ 147b Verordnungsermächtigung zur Verein
heitlichung von digitalen Schnitt
stellen".
b) Nach der Angabe zu § 200 wird folgende An
gabe eingefügt:
,,§ 200a Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen".
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a
eingefügt:
,,3a. Mitwirkungsverzögerungsgelder nach
§ 200a Absatz 2 und Zuschläge zum
Mitwirkungsverzögerungsgeld
nach
§ 200a Absatz 3,".
2745
dd) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
,,10. Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11
Absatz 7 des Plattformen-Steuertrans
parenzgesetzes."
b) Nach Absatz 5 Satz 4 wird folgender Satz ein
gefügt:
,,Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Ab
satz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steu
ertransparenzgesetzes steht dem Bund zu."
3. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 Satz 2 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
,,5. in den Fällen des § 180 Absatz 1a das
Finanzamt, das für den Bescheid örtlich
zuständig ist, für den der Teilabschlussbe
scheid unmittelbar Bindungswirkung entfal
tet."
4. Nach § 87a Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein
gefügt:
,,(1a) Verhandlungen und Besprechungen kön
nen auch elektronisch durch Übertragung in Ton
oder Bild und Ton erfolgen. Absatz 1 Satz 3 gilt
entsprechend."
5. § 90 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 5 bis 11 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
,,Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind
zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Auf
zeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf
Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen."
b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden ange
fügt:
,,(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die
Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3
verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97.
Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeich
nungen ohne gesondertes Verlangen vorzule
gen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb
einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder
nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vor
zulegen. In begründeten Einzelfällen kann die
Vorlagefrist verlängert werden.
(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung
sicherzustellen, wird das Bundesministerium
der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des
Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt
und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu
erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen."
6. In § 93 Absatz 7 Satz 1 wird nach Nummer 4b
folgende Nummer 4c eingefügt:
,,4c. zur Durchführung der Amtshilfe für andere
Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach
§ 3a des EU-Amtshilfegesetzes oder".
bb) In Nummer 8 wird das Wort ,,und" am Ende
durch ein Komma ersetzt.
7. Dem § 138a wird folgender Absatz 8 angefügt:
cc) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch
das Wort ,,und" ersetzt.
8. In § 138f Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,über
mittelt hat oder" gestrichen.
,,(8) § 2a Absatz 5 Nummer 2 gilt nicht."
2746
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
9. § 146 wird wie folgt geändert:
11. § 147a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2a Satz 1 wird das Wort ,,Mitglied
staat" durch die Wörter ,,Mitgliedstaat oder in
mehreren Mitgliedstaaten" eingefügt.
a) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 2b wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe ,,und 6"
durch die Angabe ,,bis 7" ersetzt.
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Drittstaat"
die Wörter ,,oder in mehreren Drittstaaten"
eingefügt.
bb) In Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort
,,Standort" die Wörter ,,oder die Standorte"
eingefügt und werden die Wörter ,,und bei"
durch die Wörter ,,oder bei" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter ,,den Geltungs
bereich dieses Gesetzes" durch die Wörter
,,einen oder mehrere Mitgliedstaaten der
Europäischen Union" ersetzt.
c) In Absatz 2c werden nach dem Wort ,,Drittstaat"
die Wörter ,,oder mehrere Drittstaaten" einge
fügt.
10. § 147 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgenden
Satz ersetzt:
,,Sind die Unterlagen nach Absatz 1 mit Hilfe
eines Datenverarbeitungssystems erstellt
worden,
1. hat die Finanzbehörde im Rahmen einer
Außenprüfung das Recht, Einsicht in die
gespeicherten Daten zu nehmen und das
Datenverarbeitungssystem zur Prüfung
dieser Unterlagen zu nutzen,
2. kann die Finanzbehörde verlangen, dass
die Daten nach ihren Vorgaben maschi
nell ausgewertet zur Verfügung gestellt
werden, oder
3. kann die Finanzbehörde verlangen, dass
die Daten nach ihren Vorgaben in einem
maschinell auswertbaren Format an sie
übertragen werden."
bb) In dem neuen Satz 2 wird Nummer 3 wie
folgt gefasst:
,,3. ihr nach ihren Vorgaben die für den
Steuerpflichtigen gespeicherten Daten
in einem maschinell auswertbaren For
mat zu übertragen."
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
,,(7) Die Verarbeitung und Aufbewahrung der
nach Absatz 6 zur Verfügung gestellten Daten
ist auch auf mobilen Datenverarbeitungssyste
men der Finanzbehörden unabhängig von deren
Einsatzort zulässig, sofern diese unter Berück
sichtigung des Stands der Technik gegen unbe
fugten Zugriff gesichert sind. Die Finanzbehörde
darf die nach Absatz 6 zur Verfügung gestellten
und gespeicherten Daten bis zur Unanfechtbar
keit der die Daten betreffenden Verwaltungsakte
auch auf den mobilen Datenverarbeitungssyste
men unabhängig von deren Einsatzort aufbe
wahren."
,,§ 147 Absatz 2, Absatz 3 Satz 5 und Absatz 4
bis 7 gilt entsprechend."
12. Nach § 147a wird folgender § 147b eingefügt:
,,§ 147b
Verordnungsermächtigung
zur Vereinheitlichung von digitalen Schnittstellen
Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates einheitliche digitale Schnittstellen
und Datensatzbeschreibungen für den standardi
sierten Export von Daten bestimmen, die mit
einem Datenverarbeitungssystem erstellt worden
und nach § 147 Absatz 1 aufzubewahren sind. In
der Rechtsverordnung kann auch eine Pflicht zur
Implementierung und Nutzung der jeweiligen ein
heitlichen digitalen Schnittstelle oder von Daten
satzbeschreibungen für den standardisierten Ex
port von Daten bestimmt werden."
13. Dem § 153 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Die Anzeige- und Berichtigungspflicht be
steht ferner, wenn Prüfungsfeststellungen einer
Außenprüfung unanfechtbar in einem Steuerbe
scheid, einem Feststellungsbescheid nach § 180
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder einem Teilab
schlussbescheid nach § 180 Absatz 1a umgesetzt
worden sind und die den Prüfungsfeststellungen
zugrunde liegenden Sachverhalte auch in einer
anderen vom oder für den Steuerpflichtigen ab
gegebenen Erklärung, die nicht Gegenstand der
Außenprüfung war, zu einer Änderung der Besteue
rungsgrundlagen führt."
14. § 158 wird wie folgt gefasst:
,,§ 158
Beweiskraft der Buchführung
(1) Die Buchführung und die Aufzeichnungen
des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der
§§ 140 bis 148 entsprechen, sind der Besteuerung
zugrunde zu legen.
(2) Absatz 1 gilt nicht,
1. soweit nach den Umständen des Einzelfalls An
lass besteht, die sachliche Richtigkeit zu bean
standen oder
2. soweit die elektronischen Daten nicht nach der
Vorgabe der einheitlichen digitalen Schnittstel
len des § 41 Absatz 1 Satz 7 des Einkommen
steuergesetzes in Verbindung mit § 4 Absatz 2a
der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung, des
§ 146a oder des § 147b in Verbindung mit der
jeweiligen Rechtsverordnung zur Verfügung ge
stellt werden."
15. § 162 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,der Be
steuerung nicht nach § 158" durch die Wörter
,,nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung"
ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 90 Ab
satz 3 Satz 8" durch die Wörter ,,§ 90 Absatz 3
Satz 5" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
,,Der Zuschlag ist regelmäßig nach Ab
schluss der Außenprüfung festzusetzen."
bb) In dem neuen Satz 4 werden vor dem Punkt
am Ende die Wörter ,,; er kann für volle Wo
chen und Monate der verspäteten Vorlage in
Teilbeträgen festgesetzt werden" eingefügt.
cc) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:
,,Soweit den Finanzbehörden Ermessen hin
sichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags
eingeräumt ist, sind neben dem Zweck die
ses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Er
stellung und fristgerechten Vorlage der Auf
zeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten,
insbesondere die von ihm gezogenen Vor
teile und bei verspäteter Vorlage auch die
Dauer der Fristüberschreitung zu berück
sichtigen."
dd) Der bisherige Satz 7 wird aufgehoben.
16. § 171 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
,,(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit
einer Außenprüfung begonnen oder wird deren
Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinaus
geschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die
Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt
oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprü
fung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund
der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide
unanfechtbar geworden sind oder nach Bekannt
gabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3
drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn
eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Be
ginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten
aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbe
hörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach
Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanord
nung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende
Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt
unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen
der Beginn der Außenprüfung verschoben oder
die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert
sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die
in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des
Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt
die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten
Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster
Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch,
verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwi
schenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um
ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige
auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen
Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster
Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuer
pflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Ein
leitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1
genannten Steuern bekanntgegeben und wird
infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht be
2747
gonnen oder eine bereits begonnene Außenprü
fung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden;
die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Ab
satz 4 und 5 bleibt unberührt."
17. Nach § 180 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein
gefügt:
,,(1a) Einzelne, im Rahmen einer Außenprüfung
für den Prüfungszeitraum ermittelte und abgrenz
bare Besteuerungsgrundlagen können gesondert
festgestellt werden (Teilabschlussbescheid), so
lange noch kein Prüfungsbericht nach § 202 Ab
satz 1 ergangen ist. Auf Antrag des Steuerpflichti
gen soll ein Teilabschlussbescheid ergehen, wenn
daran ein erhebliches Interesse besteht und dies
vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht wird."
18. Dem § 181 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,In den Fällen des § 180 Absatz 1a ist keine Er
klärung zur gesonderten Feststellung abzugeben;
als Steuererklärung nach § 170 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 gilt in diesem Fall die Steuererklärung,
für deren Besteuerungszeitraum der Teilabschluss
bescheid unmittelbar Bindungswirkung entfaltet."
19. Dem § 197 werden die folgenden Absätze 3 bis 5
angefügt:
,,(3) Mit der Prüfungsanordnung kann die Vor
lage von aufzeichnungs- oder aufbewahrungs
pflichtigen Unterlagen innerhalb einer angemesse
nen Frist verlangt werden. Sind diese Unterlagen
mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt
worden, sind die Daten in einem maschinell aus
wertbaren Format an die Finanzbehörde zu über
tragen. Im Übrigen bleibt § 147 Absatz 6 unberührt.
(4) Sind Unterlagen nach Absatz 3 vorgelegt
worden, sollen dem Steuerpflichtigen die beab
sichtigten Prüfungsschwerpunkte der Außenprü
fung mitgeteilt werden. Die Nennung von Prüfungs
schwerpunkten stellt keine Einschränkung der
Außenprüfung auf bestimmte Sachverhalte nach
§ 194 dar.
(5) Ist Grundlage der Außenprüfung ein Steuer
bescheid, der aufgrund einer in § 149 Absatz 3 ge
nannten Steuererklärung erlassen wurde, soll die
Prüfungsanordnung bis zum Ablauf des Kalender
jahres erlassen werden, das auf das Kalender
jahr folgt, in dem der Steuerbescheid wirksam
geworden ist. Wird die Prüfungsanordnung aus
Gründen, die die Finanzbehörde zu vertreten hat,
zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgegeben,
beginnt die Frist nach § 171 Absatz 4 Satz 3
erster Halbsatz mit Ablauf des Kalenderjahres, das
auf das Kalenderjahr folgt, in dem der in Satz 1
bezeichnete Steuerbescheid wirksam geworden
ist. Erstreckt sich die Außenprüfung zugleich auf
mehrere Steuerbescheide, sind die Sätze 1 und 2
mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitpunkt
des Wirksamwerdens des zuletzt ergangenen
Steuerbescheids einheitlich maßgeblich ist."
20. Dem § 199 Absatz 2 werden die folgenden Sätze
angefügt:
,,Die Finanzbehörde kann mit dem Steuerpflichtigen
vereinbaren, in regelmäßigen Abständen Gesprä
che über die festgestellten Sachverhalte und die
2748
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
möglichen steuerlichen Auswirkungen zu führen.
Sie kann im Einvernehmen mit dem Steuerpflichti
gen Rahmenbedingungen für die Mitwirkung nach
§ 200 festlegen; werden die Rahmenbedingungen
vom Steuerpflichtigen erfüllt, unterbleibt ein quali
fiziertes Mitwirkungsverlangen nach § 200a."
21. § 200 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,Sind mobile Endgeräte der Außenprüfer unter
Berücksichtigung des Stands der Technik gegen
unbefugten Zugriff gesichert, gilt die ortsunab
hängige Tätigkeit als an Amtsstelle ausgeübt."
b) Folgender Satz wird angefügt:
,,§ 147 Absatz 6 und 7 bleibt unberührt."
22. Nach § 200 wird folgender § 200a eingefügt:
,,§ 200a
Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen
(1) Nach Ablauf von sechs Monaten seit Be
kanntgabe der Prüfungsanordnung kann der Steu
erpflichtige zur Mitwirkung nach § 200 Absatz 1 in
einem schriftlich oder elektronisch zu erteilenden
Mitwirkungsverlangen mit Rechtsbehelfsbelehrung
nach § 356 aufgefordert werden (qualifiziertes Mit
wirkungsverlangen). Hat die Finanzbehörde den
Steuerpflichtigen auf die Möglichkeit eines qualifi
zierten Mitwirkungsverlangens hingewiesen und ist
der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten
dennoch nicht oder nicht hinreichend nachgekom
men, ist eine weitergehende Begründung nicht
erforderlich. § 200 Absatz 2 gilt entsprechend.
Das qualifizierte Mitwirkungsverlangen ist inner
halb einer Frist von einem Monat nach Bekannt
gabe zu erfüllen; in begründeten Einzelfällen kann
die Frist verlängert werden.
(2) Kommt der Steuerpflichtige dem qualifizier
ten Mitwirkungsverlangen innerhalb der Frist nach
Absatz 1 Satz 4 nicht oder nicht hinreichend nach
(Mitwirkungsverzögerung), ist ein Mitwirkungsver
zögerungsgeld festzusetzen. Das Mitwirkungsver
zögerungsgeld beträgt 75 Euro für jeden vollen
Kalendertag der Mitwirkungsverzögerung. Es ist
höchstens für 150 Kalendertage festzusetzen. Die
Festsetzung des Mitwirkungsverzögerungsgeldes
kann für volle Wochen und Monate der Mitwir
kungsverzögerung in Teilbeträgen erfolgen. Die
Mitwirkungsverzögerung endet mit Ablauf des
Tages, an dem das qualifizierte Mitwirkungsver
langen vollständig erfüllt wurde, spätestens mit
Ablauf des Tages der Schlussbesprechung. Von
der Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungs
geldes ist abzusehen, wenn der Steuerpflichtige
glaubhaft macht, dass die Mitwirkungsverzögerung
entschuldbar ist; das Verschulden eines Vertreters
oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflich
tigen zuzurechnen.
(3) Liegt eine Mitwirkungsverzögerung vor, kann
ein Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld
festgesetzt werden, wenn
1. in den letzten fünf Jahren vor dem ersten Tag
der Mitwirkungsverzögerung ein Mitwirkungs
verzögerungsgeld festgesetzt wurde und zu
befürchten ist, dass der Steuerpflichtige ohne
einen Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungs
geld seiner aktuellen Verpflichtung nach Ab
satz 1 nicht nachkommt, oder
2. zu befürchten ist, dass der Steuerpflichtige auf
grund seiner wirtschaftlichen Leistungsfähig
keit ohne einen Zuschlag zum Mitwirkungs
verzögerungsgeld seiner aktuellen Verpflich
tung nach Absatz 1 nicht nachkommt. Dies ist
insbesondere anzunehmen, wenn die Umsatz
erlöse des Steuerpflichtigen in einem der von
der Außenprüfung umfassten Kalenderjahre
mindestens 12 Millionen Euro betragen haben
oder der Steuerpflichtige einem Konzern an
gehört, dessen im Konzernabschluss ausge
wiesene konsolidierte Umsatzerlöse in einem
der von der Außenprüfung umfassten Kalender
jahre mindestens 120 Millionen Euro betragen
haben.
Der Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld
beträgt höchstens 25 000 Euro für jeden vollen
Kalendertag der Mitwirkungsverzögerung und ist
höchstens für 150 Kalendertage festzusetzen; er
kann für volle Wochen und Monate der Mitwir
kungsverzögerung in Teilbeträgen festgesetzt wer
den. Absatz 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(4) Wurde wegen einer Mitwirkungsverzögerung
ein Mitwirkungsverzögerungsgeld nach Absatz 2
festgesetzt, verlängert sich die Frist nach § 171
Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz für die Steuern,
auf die sich die Außenprüfung erstreckt, um die
Dauer der Mitwirkungsverzögerung, mindestens
aber um ein Jahr. Abweichend von Satz 1 gilt
§ 171 Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz für die Steu
ern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt, nicht,
wenn außerdem in den letzten fünf Jahren vor dem
ersten Tag der Mitwirkungsverzögerung ein Mitwir
kungsverzögerungsgeld nach Absatz 2 festgesetzt
wurde. Ist die Erfüllung der geforderten Mitwirkung
unmöglich, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend,
wenn der Steuerpflichtige auf die Unmöglichkeit
nicht unverzüglich hingewiesen hat.
(5) Wird ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen
nach Absatz 1, die Festsetzung eines Mitwirkungs
verzögerungsgeldes nach Absatz 2 oder die Fest
setzung eines Zuschlags zum Mitwirkungsverzöge
rungsgeld nach Absatz 3 mit einem Einspruch oder
einer Klage angefochten, so läuft die Festset
zungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außen
prüfung erstreckt, nicht vor Ablauf eines Jahres
nach der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über
den Rechtsbehelf ab.
(6) Im qualifizierten Mitwirkungsverlangen ist auf
die Möglichkeit der Festsetzung eines Mitwirkungs
verzögerungsgeldes nach Absatz 2 und eines Zu
schlags zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach
Absatz 3 sowie auf die voraussichtliche Höhe des
Zuschlags und auf die Rechtsfolgen nach den
Absätzen 4 und 5 hinzuweisen.
(7) Die Betragsgrenzen nach Absatz 3 Satz 1
Nummer 2 sind mindestens alle drei Jahre und
spätestens erstmals zum 1. Januar 2026 zu evalu
ieren."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
für die vorgeschriebene Dauer aufbe
wahrt oder
23. Dem § 201 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Eine Schlussbesprechung kann mit Zustimmung
des Steuerpflichtigen auch fernmündlich oder nach
§ 87a Absatz 1a elektronisch durchgeführt wer
den."
8. entgegen § 147a Absatz 1 Satz 1 oder
Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung oder
eine Unterlage nicht oder nicht mindes
tens sechs Jahre aufbewahrt".
24. § 202 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,schrift
licher" die Wörter ,,oder elektronischer" ein
gefügt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,schrift
lich" die Wörter ,,oder elektronisch" einge
fügt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
,,Wurden Besteuerungsgrundlagen in einem
Teilabschlussbescheid nach § 180 Absatz 1a
gesondert festgestellt, ist im Prüfungsbe
richt darauf hinzuweisen."
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Sollen Besteuerungsgrundlagen in einem
Teilabschlussbescheid nach § 180 Absatz 1a
gesondert festgestellt werden, ergeht vor Er
lass des Teilabschlussbescheids ein schrift
licher oder elektronischer Teilprüfungsbericht;
Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 gelten ent
sprechend."
25. In § 203 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
,,schriftlich" die Wörter ,,oder elektronisch" einge
fügt.
26. § 204 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Abweichend von Absatz 1 kann die
Finanzverwaltung dem Steuerpflichtigen bereits
nach Erlass eines Teilabschlussbescheids nach
§ 180 Absatz 1a auf Antrag verbindlich zusagen,
wie ein für die Vergangenheit geprüfter und im
Teilabschlussbericht dargestellter Sachverhalt
in Zukunft steuerlich behandelt wird, wenn
1. die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen
Behandlung für die geschäftlichen Maßnah
men des Steuerpflichtigen von Bedeutung
ist und
2. ein besonderes Interesse des Steuerpflich
tigen an einer Erteilung vor dem Abschluss
der Außenprüfung besteht und dies glaubhaft
gemacht wird."
27. In § 211 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 200
Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter ,,§ 200 Absatz 2
Satz 3" ersetzt.
28. § 379 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird das Wort ,,oder" am Ende
durch ein Komma ersetzt.
bb) Der Nummer 6 wird ein Komma angefügt.
cc) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden
eingefügt:
,,7. entgegen § 147 Absatz 1 Nummer 1 bis 3
oder 4 eine Unterlage nicht oder nicht
2749
b) Nach Absatz 2 Nummer 1g werden die folgen
den Nummern 1h und 1i eingefügt:
,,1h. einer vollziehbaren Anordnung nach § 147
Absatz 6 Satz 1 zuwiderhandelt,
1i.
entgegen § 147 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1
Einsicht nicht, nicht richtig oder nicht voll
ständig gewährt oder".
c) In Absatz 4 werden die Wörter ,,Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und 2" durch die Wörter ,,Absatz 1
Satz 1 Nummer 1, 2 und 8" ersetzt.
d) In Absatz 6 wird die Angabe ,,3 bis 6" durch die
Wörter ,,3 bis 7 und Absatz 2 Nummer 1h und 1i"
ersetzt.
Artikel 4
Weitere Änderung der
Abgabenordnung
Die Abgabenordnung, die zuletzt durch Artikel 3
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 142 Satz 1 wird die Angabe ,,Abs. 1 Nr. 1, 3"
durch die Wörter ,,Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.
2. In § 146 Absatz 2c werden die Wörter ,,Abs. 6, zur
Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage ange
forderter Unterlagen im Sinne des § 200 Abs. 1 im
Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer ihm be
stimmten angemessenen Frist nach Bekanntgabe
durch die zuständige Finanzbehörde" durch die An
gabe ,,Absatz 6" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Nach Artikel 97 § 36 des Einführungsgesetzes zur
Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I
S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 28
des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294)
geändert worden ist, werden die folgenden §§ 37
und 38 eingefügt:
,,§ 37
Modernisierung der Außenprüfung
(1) Die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. De
zember 2022 (BGBl. I S. 2730) geänderten Vorschriften
der Abgabenordnung sind auf alle am 1. Januar 2023
anhängigen Verfahren anzuwenden, soweit in den Ab
sätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 3 Absatz 4 Nummer 3a, § 18 Absatz 1 Num
mer 5, § 90 Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie Absatz 4
und 5, § 153 Absatz 4, § 162 Absatz 3 und 4, § 171 Ab
satz 4, § 180 Absatz 1a, § 181 Absatz 1 Satz 4, § 197
Absatz 5, § 199 Absatz 2 Satz 2 und 3, die §§ 200a,
202 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 sowie § 204 Ab
satz 2 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2023
2750
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
geltenden Fassung sind vorbehaltlich des Absatzes 3
erstmals auf Steuern und Steuervergütungen anzu
wenden, die nach dem 31. Dezember 2024 entstehen.
Für Steuern und Steuervergütungen, die vor dem
1. Januar 2025 entstehen, sind § 90 Absatz 3 Satz 5
bis 11, § 162 Absatz 3 und 4, § 171 Absatz 4 sowie
§ 204 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember
2022 geltenden Fassung vorbehaltlich des Absatzes 3
weiterhin anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten für
gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrund
lagen entsprechend.
(3) § 3 Absatz 4 Nummer 3a, § 18 Absatz 1 Num
mer 5, § 90 Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie Absatz 4
und 5, § 153 Absatz 4, § 162 Absatz 3 und 4, § 180 Ab
satz 1a, § 181 Absatz 1 Satz 4, § 199 Absatz 2 Satz 2
und 3, § 200a Absatz 1 bis 3 und 6, § 202 Absatz 1
Satz 4 und Absatz 3 sowie § 204 Absatz 2 der Ab
gabenordnung in der am 1. Januar 2023 geltenden
Fassung sind abweichend von Absatz 2 auch für
Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die vor
dem 1. Januar 2025 entstehen, wenn für diese Steuern
und Steuervergütungen nach dem 31. Dezember 2024
eine Prüfungsanordnung nach § 196 der Abgaben
ordnung bekanntgegeben wurde. Satz 1 gilt für ge
sonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen
entsprechend.
(4) § 146 Absatz 2c der Abgabenordnung in der am
1. Januar 2025 geltenden Fassung ist vorbehaltlich des
Satzes 3 erstmals auf Steuern und Steuervergütungen
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 ent
stehen. Für Steuern und Steuervergütungen, die vor
dem 1. Januar 2025 entstehen, ist § 146 Absatz 2c
der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2023 gelten
den Fassung vorbehaltlich des Satzes 3 weiterhin an
zuwenden. § 146 Absatz 2c der Abgabenordnung in
der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung ist für
Steuern und Steuervergütungen, die vor dem 1. Januar
2025 entstehen, abweichend von Satz 2 auch für
Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die vor
dem 1. Januar 2025 entstehen, wenn für diese Steuern
und Steuervergütungen nach dem 31. Dezember 2024
eine Prüfungsanordnung nach § 196 der Abgabenord
nung bekanntgegeben wurde. Die Sätze 1 bis 3 gelten
für gesonderte Feststellungen von Besteuerungs
grundlagen entsprechend.
§ 38
Erprobung alternativer Prüfungsmethoden
(1) Soweit im Rahmen einer Außenprüfung eines
Steuerpflichtigen nach den §§ 193 bis 202 der Ab
gabenordnung die Wirksamkeit eines von ihm einge
setzten Steuerkontrollsystems hinsichtlich der erfass
ten Steuerarten oder Sachverhalte überprüft wurde
und kein oder nur ein unbeachtliches steuerliches
Risiko für die in § 149 Absatz 3 der Abgabenordnung
genannten Steuern und gesonderten Feststellungen
besteht, kann die Finanzbehörde im Benehmen mit
dem Bundeszentralamt für Steuern dem Steuerpflich
tigen auf Antrag unter dem Vorbehalt des Widerrufs
für die nächste Außenprüfung nach § 193 Absatz 1
der Abgabenordnung Beschränkungen von Art und
Umfang der Ermittlungen unter der Voraussetzung
verbindlich zusagen, dass keine Änderungen der Ver
hältnisse eintreten. Der Steuerpflichtige hat Verände
rungen des Kontrollsystems zu dokumentieren und
sie der Finanzbehörde unverzüglich schriftlich oder
elektronisch mitzuteilen.
(2) Ein Steuerkontrollsystem umfasst alle innerbe
trieblichen Maßnahmen, die gewährleisten, dass
1. die Besteuerungsgrundlagen zutreffend aufgezeich
net und berücksichtigt werden sowie
2. die hierauf entfallenden Steuern fristgerecht und
vollständig abgeführt werden.
Das Steuerkontrollsystem muss die steuerlichen Risi
ken laufend abbilden.
(3) Systemprüfungen von Steuerkontrollsystemen
und daraufhin nach Absatz 1 Satz 1 zugesagte Erleich
terungen sind von den Landesfinanzbehörden bis zum
30. April 2029 zu evaluieren. Die obersten Finanzbe
hörden der Länder haben die Ergebnisse der Evaluie
rung dem Bundesministerium der Finanzen bis zum
30. Juni 2029 mitzuteilen."
Artikel 6
Weitere Änderung des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 97 § 38 des Einführungsgesetzes zur Ab
gabenordnung, das zuletzt durch Artikel 5 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 7
Änderung des
Finanzverwaltungsgesetzes
§ 5 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,
1202), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom
19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5g wird wie folgt gefasst:
,,5g. die Entgegennahme, die Weiterleitung und
die Übermittlung von Informationen nach
§ 9 Absatz 1 bis 3 und die Durchführung der
Verfahren gemäß den §§ 10 bis 12 und 25
bis 27 des Plattformen-Steuertransparenz
gesetzes;".
b) Nach Nummer 5g wird folgende Nummer 5h ein
gefügt:
,,5h. die Auswertung der Informationen nach den
Nummern 5c, 5d, 5e, 5f und 5g im Rah
men der dem Bundeszentralamt für Steuern
gesetzlich übertragenen Aufgaben; Auswer
tungen der Informationen nach den Num
mern 5c, 5d, 5e, 5f und 5g durch die jeweils
zuständige Landesfinanzbehörde bleiben
hiervon unberührt;".
2. In Absatz 1a Satz 2 wird die Angabe ,,5 bis" durch
die Angabe ,,5, 5c bis 5f, 6," ersetzt.
Artikel 8
Folgeänderungen
(1) In § 28p Absatz 6a Satz 1 des Vierten Buchs
Sozialgesetzbuch Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialversicherung in der Fassung der Bekannt
machung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
2751
3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328)
geändert worden ist, wird die Angabe ,,und 2" gestri
chen.
,,(3) In den Aufzeichnungen, die nach § 90 Absatz 3
der Abgabenordnung zu erstellen und nach § 90 Ab
satz 4 der Abgabenordung vorzulegen sind, sind auch
darzulegen:
(2) In § 12 Absatz 2 Satz 3 des SteueroasenAbwehrgesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056),
das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 16. Dezember
2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, werden die
Wörter ,,§ 90 Absatz 3 Satz 6 und 7" durch die Wörter
,,§ 90 Absatz 4 Satz 1 und 3" ersetzt.
1. die Gründe für die Zuordnung der Bestandteile,
einschließlich der Gründe für die Zuordnung der
Geschäftsvorfälle des Unternehmens (§ 9), der
Chancen und Risiken (§ 10) und der Sicherungs
geschäfte (§ 11), sowie
(3) In § 4h Absatz 2 Satz 16 des Einkommensteuer
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2352) geändert worden ist, werden die
Wörter ,,§ 162 Absatz 4 Satz 4 bis 6" durch die Wörter
,,§ 162 Absatz 4 Satz 5 bis 7" ersetzt.
2. die Gründe für das Vorliegen anzunehmender
schuldrechtlicher Beziehungen (§§ 16 und 17)."
(4) § 3 Absatz 3 der Betriebsstättengewinnauf
teilungsverordnung vom 13. Oktober 2014 (BGBl. I
S. 1603), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 21 des
Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am 1. Januar 2023 in Kraft.
Artikel 9
Inkrafttreten
(2) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
(3) Artikel 6 tritt am 1. Januar 2030 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Dezember 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner