Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 56 vom 28.12.2022  - Seite 2730 bis 2751 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts

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2730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts* Vom 20. Dezember 2022 Abschnitt 3 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes rates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen (Plattformen-Steuertransparenzgesetz ­ PStTG) Sorgfaltspflichten § § § § § § 16 17 18 19 20 21 Abschnitt 4 Sonstige Pflichten für meldende Plattformbetreiber Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Anwendung der Sorgfaltspflichten Erhebung meldepflichtiger Informationen Überprüfung meldepflichtiger Informationen Identifizierung freigestellter Anbieter Frist zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte § 22 § 23 § 24 Information der Anbieter Durchsetzung von Mitwirkungspflichten Aufzeichnungen; Aufbewahrungsfristen Unterabschnitt 1 Abschnitt 5 Anwendungsbereich § 1 Anwendungsbereich Unterabschnitt 2 Begriffsbestimmungen § § § § § § 2 3 4 5 6 7 Begriffsbestimmungen Plattform; Plattformbetreiber Nutzer; Anbieter Relevante Tätigkeit; Vergütung Sonstige Begriffsbestimmungen Qualifizierter Plattformbetreiber, qualifizierter Drittstaat, qualifizierte Vereinbarung, qualifizierte relevante Tätigkeit Unterabschnitt 3 Verfahrensvorschriften § § § § 8 9 10 11 § 12 Zuständige Behörde Aufgaben des Bundeszentralamts für Steuern Auskunft Verfahren zur Feststellung eines freigestellten Plattform betreibers Registrierung Abschnitt 2 Meldepflichten § 13 § 14 § 15 Bußgeldvorschriften und weitere Maßnahmen Meldepflicht Meldepflichtige Informationen Meldeverfahren * Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L 104 vom 25.3.2021, S. 1). § 25 § 26 § 27 Bußgeldvorschriften Weitere Maßnahmen Koordination Abschnitt 6 Rechtsweg und Anwendungsbestimmungen § 28 § 29 Rechtsweg Anwendungsbestimmungen Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Unterabschnitt 1 Anwendungsbereich §1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Meldepflicht von Platt formbetreibern und den automatischen Informations austausch aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1; Amtshilferichtlinie) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/514 (ABl. L 104 vom 25.3.2021, S. 1). (2) Es gelten die Vorschriften der Abgabenordnung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 Unterabschnitt 2 Begriffsbestimmungen §2 Begriffsbestimmungen Für dieses Gesetz gelten die Begriffsbestimmungen der §§ 3 bis 7. §3 2731 2. kein qualifizierter Plattformbetreiber ist und a) in keinem anderen Mitgliedstaat der Europä ischen Union nach den dort geltenden Rechtsvor schriften steuerlich ansässig ist, b) in keinem anderen Mitgliedstaat der Europä ischen Union die Voraussetzungen entsprechend der Nummer 1 erfüllt und c) eine Plattform betreibt, die Plattform; Plattformbetreiber aa) die Erbringung relevanter Tätigkeiten durch meldepflichtige Anbieter ermöglicht oder (1) Eine Plattform ist jedes auf digitalen Technolo gien beruhende System, das es Nutzern ermöglicht, über das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschlie ßen, die gerichtet sind auf bb) die Erbringung relevanter Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ermöglicht, wenn das unbewegliche Vermögen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bele gen ist. 1. die Erbringung relevanter Tätigkeiten (§ 5) durch An bieter für andere Nutzer oder 2. die Erhebung und Zahlung einer mit einer relevanten Tätigkeit zusammenhängenden Vergütung. Eine Plattform liegt auch vor, wenn der Betreiber des Systems mit Anbietern oder anderen Nutzern Rechts geschäfte abschließt, die auf die Nummern 1 oder 2 in Satz 1 gerichtet sind. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 handelt es sich unter anderem nicht um eine Plattform, wenn die Software ausschließlich ermöglicht: 1. die Verarbeitung von Zahlungen, die im Zusammen hang mit einer relevanten Tätigkeit erfolgen; 2. das Auflisten einer relevanten Tätigkeit oder die Werbung für eine relevante Tätigkeit durch Nutzer oder 3. die Umleitung oder Weiterleitung von Nutzern auf eine Plattform. (2) Ein Plattformbetreiber ist jeder Rechtsträger, der sich verpflichtet, einem Anbieter eine Plattform ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen. (3) Ein freigestellter Plattformbetreiber ist ein Platt formbetreiber, der 1. gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern nach § 11 oder 2. gegenüber der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union im Einklang mit den dort geltenden Rechtsvorschriften den Nachweis erbracht hat, dass die von ihm betrie bene Plattform nicht von meldepflichtigen Anbietern genutzt werden kann. (4) Ein meldender Plattformbetreiber ist ein Platt formbetreiber, bei dem es sich nicht um einen freige stellten Plattformbetreiber handelt und der 1. seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung a) im Inland hat, b) nicht im Inland hat, aber aa) nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist oder, bb) eine Betriebsstätte im Inland hat und kein qualifizierter Plattformbetreiber (§ 7 Absatz 1) ist oder §4 Nutzer; Anbieter (1) Ein Nutzer ist jede natürliche Person oder jeder Rechtsträger, die oder der eine Plattform in Anspruch nimmt. Nutzer ist nicht der Plattformbetreiber. (2) Ein Anbieter ist jeder Nutzer, der zu irgendeinem Zeitpunkt im Meldezeitraum auf einer Plattform regis triert ist und eine relevante Tätigkeit anbieten kann. (3) Ein bestehender Anbieter ist jeder Anbieter, der auf einer Plattform am 1. Januar 2023 registriert ist. Wird ein Rechtsträger zu einem Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2023 erstmals meldender Plattformbetreiber, so gelten alle Anbieter, die zu diesem Zeitpunkt bereits registriert sind, als bestehende Anbieter. (4) Ein aktiver Anbieter ist ein Anbieter, der im Meldezeitraum eine relevante Tätigkeit erbringt oder dem im Meldezeitraum eine Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wird, die im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit steht. (5) Ein freigestellter Anbieter ist jeder Anbieter, der 1. ein staatlicher Rechtsträger ist, 2. ein Rechtsträger ist, dessen Aktien regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden, oder ein verbundener Rechtsträger eines Rechtsträgers ist, dessen Aktien regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden, 3. ein Rechtsträger ist, der im Meldezeitraum unter Inanspruchnahme derselben Plattform in mehr als 2 000 Fällen relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Bezug auf eine inserierte Immo bilieneinheit (§ 6 Absatz 7) erbracht hat oder 4. im Meldezeitraum unter Inanspruchnahme dersel ben Plattform in weniger als 30 Fällen relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erbracht und dadurch insgesamt weniger als 2 000 Euro als Vergütung gezahlt oder gutgeschrie ben bekommen hat. Ein Anbieter, der ausschließlich die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 oder Nummer 4 erfüllt, ist nur in Bezug auf die dort genannte relevante Tätigkeit ein freigestellter Anbieter. 2732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 (6) Ein meldepflichtiger Anbieter ist ein aktiver An bieter, bei dem es sich nicht um einen freigestellten Anbieter handelt und der 1. im Inland ansässig ist oder relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Bezug auf unbewegliches Vermögen erbracht hat, das im In land belegen ist, oder 2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist oder relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Bezug auf un bewegliches Vermögen erbracht hat, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union be legen ist. Ein Anbieter gilt in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union als ansässig, in dem er seinen Sitz oder, bei einer natürlichen Person, seinen Wohnsitz hat. Wurde die Steueridentifikationsnummer, die nach den §§ 17 und 18 bei dem Anbieter erhoben worden ist, von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt, so gilt der Anbieter auch in dem Mitgliedstaat der Euro päischen Union als ansässig, der die Steueridentifika tionsnummer erteilt hat. Sofern bei dem Anbieter nach § 17 Absatz 2 Informationen zu einer Betriebsstätte erhoben worden sind, gilt der Anbieter auch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union als ansässig, in dem die Betriebsstätte gelegen ist. Ungeachtet der Sätze 2 bis 4 gilt ein Anbieter in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union als ansässig, der durch einen bereitgestellten Identifizierungsdienst nach § 17 Ab satz 5 bestätigt wurde als Staat, in dem der Anbieter ansässig ist. §5 Relevante Tätigkeit; Vergütung (1) Eine relevante Tätigkeit ist jede der folgenden Tätigkeiten, wenn sie gegen eine Vergütung erbracht wird: 1. die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an unbeweglichem Vermögen; 2. die Erbringung persönlicher Dienstleistungen; 3. der Verkauf von Waren; 4. die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an Verkehrsmitteln. Eine relevante Tätigkeit ist nicht die Tätigkeit eines Anbieters, der als nichtselbständig Beschäftigter des Plattformbetreibers oder eines mit dem Plattformbe treiber verbundenen Rechtsträgers handelt. (2) Vergütung ist jegliche Form von Entgelt, die einem Anbieter im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit gezahlt oder gutgeschrieben wird, abzüglich aller vom Plattformbetreiber einbehaltenen oder erho benen Gebühren, Provisionen oder Steuern. Die Höhe der Vergütung ist dem Plattformbetreiber bekannt oder müsste ihm bekannt sein; dem Plattformbetreiber ist das Wissen aller mit ihm verbundenen Rechtsträger und beauftragten Dienstleister zuzurechnen. Für das Vorliegen einer Vergütung ist es unerheblich, von wem das Entgelt erbracht wird. (3) Eine persönliche Dienstleistung ist jede zeitlich begrenzte oder auf eine bestimmte Aufgabe bezogene Tätigkeit, die von einer oder mehreren Personen ent weder selbständig oder im Namen eines Rechtsträgers ausgeführt wird, nachdem sie von einem Nutzer ange fordert worden ist. Es ist unerheblich, ob die Tätigkeit dem Nutzer virtuell oder an einem physischen Ort zur Verfügung gestellt wird. Eine Tätigkeit, die in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht unabhängig davon erbracht wird, ob sie durch einen bestimmten Nutzer oder eine Gruppe bestimmter Nutzer angefordert worden ist, ist keine persönliche Dienstleistung. (4) Waren sind alle körperlichen Gegenstände. (5) Verkehrsmittel sind alle motorisierten und nicht motorisierten beweglichen Gegenstände, die die indi viduelle Beförderung von Personen oder Gütern zu Land, zu Wasser oder in der Luft ermöglichen. §6 Sonstige Begriffsbestimmungen (1) Ein Rechtsträger ist eine juristische Person, eine Personenvereinigung oder eine Vermögensmasse. (2) Ein verbundener Rechtsträger ist mit einem anderen Rechtsträger verbunden, wenn 1. er den anderen Rechtsträger beherrscht oder von diesem beherrscht wird oder 2. beide Rechtsträger der gleichen Beherrschung unterliegen. Beherrschung liegt dann vor, wenn ein Rechtsträger oder eine natürliche Person unmittelbar oder mittel bar zu mehr als 50 Prozent am Kapital, an den Mit gliedschaftsrechten, an den Beteiligungsrechten oder an den Stimmrechten eines Rechtsträgers beteiligt ist, wobei mittelbare und unmittelbare Beteiligungen addiert werden. Bei einer mittelbaren Beteiligung wird die Erfüllung der Anforderung, dass mehr als 50 Prozent der Rechte nach Satz 2 an einem anderen Rechtsträger gehalten werden, durch Multiplikation der Beteiligungsquoten an den nachgeordneten Rechts trägern ermittelt. Ein Rechtsträger oder eine natürliche Person mit einer Stimmrechtsbeteiligung von mehr als 50 Prozent gilt dabei als Halter von 100 Prozent der Stimmrechte. (3) Ein staatlicher Rechtsträger ist die Regierung, eine Gebietskörperschaft oder eine Behörde eines Staates sowie eine Einrichtung, die sich unter der Kon trolle eines Staates oder einer oder mehrerer Gebiets körperschaften befindet. (4) Eine Steueridentifikationsnummer ist 1. eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Identifikationsnummer eines Steuer pflichtigen oder eine funktionale Entsprechung, wenn keine Steueridentifikationsnummer vorhanden ist, 2. im Fall der Bundesrepublik Deutschland a) die Wirtschafts-Identifikationsnummer § 139c der Abgabenordnung, nach b) sofern die Wirtschafts-Identifikationsnummer nicht vergeben wurde, die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung oder c) sofern weder eine Wirtschafts-Identifikationsnum mer noch eine Identifikationsnummer vergeben wurde, die vom örtlich zuständigen Finanzamt erteilte Steuernummer. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 (5) Eine Identifikationsnummer für Umsatzsteuer zwecke ist eine von einem Mitgliedstaat der Euro päischen Union erteilte individuelle MehrwertsteuerIdentifikationsnummer nach Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG. Im Fall der Bundesrepublik Deutschland ist die Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatz steuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatz steuergesetzes. (6) Der Meldezeitraum ist das Kalenderjahr, für das die Meldung gemäß Abschnitt 2 erfolgt. (7) Eine inserierte Immobilieneinheit umfasst alle unbeweglichen Vermögen, die an derselben Anschrift gelegen sind, im Eigentum desselben Eigentümers stehen und von demselben Anbieter auf einer Plattform angeboten werden für die Erbringung relevanter Tätig keiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. (8) Die Kennung des Finanzkontos ist die eindeuti ge, dem Plattformbetreiber vorliegende Kennnummer oder Referenz des jeweiligen Bankkontos oder eines ähnlichen Zahlungsdienstkontos, auf das die Vergü tung gezahlt oder gutgeschrieben wird. (9) Ein Identifizierungsdienst ist ein elektronisches Verfahren, das ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder die Europäische Union einem Plattform betreiber zur direkten Bestätigung der Identität und steuerlichen Ansässigkeit eines Anbieters bereitstellt. (10) Ein Drittstaat ist jeder Staat oder jedes Gebiet, der oder das nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist. §7 Qualifizierter Plattformbetreiber, qualifizierter Drittstaat, qualifizierte Vereinbarung, qualifizierte relevante Tätigkeit (1) Ein qualifizierter Plattformbetreiber ist ein Platt formbetreiber, 1. der in einem qualifizierten Drittstaat ansässig ist und 2. bei dem sämtliche relevante Tätigkeiten, deren Er bringung die von ihm betriebene Plattform ermög licht, qualifizierte relevante Tätigkeiten sind. Eine Ansässigkeit in einem qualifizierten Drittstaat liegt vor, wenn der Plattformbetreiber in einem qualifizierten Drittstaat nach den dort geltenden Rechtsvorschriften 1. steuerlich ansässig ist oder 2. steuerlich nicht ansässig ist, aber a) nach dem Recht des qualifizierten Drittstaats ein getragen ist oder b) den Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung in dem qualifizierten Drittstaat hat. (2) Ein qualifizierter Drittstaat ist ein Drittstaat, 1. zwischen dem und allen Mitgliedstaaten der Euro päischen Union eine qualifizierte Vereinbarung be steht und 2733 Informationen an eine zuständige Behörde eines Mit gliedstaats der Europäischen Union vorschreibt, die den meldepflichtigen Informationen nach § 14 gleich wertig sind. Die Gleichwertigkeit im Sinne von Satz 1 bestimmt sich nach den Feststellungen, die von der Europäischen Kommission im Wege von Durchfüh rungsrechtsakten nach Artikel 8ac Absatz 7 der Amts hilferichtlinie getroffen werden. (4) Eine qualifizierte relevante Tätigkeit ist jede rele vante Tätigkeit, zu der gemäß einer qualifizierten Ver einbarung ein automatischer Austausch von Informa tionen vorgeschrieben ist. Unterabschnitt 3 Verfahrensvorschriften §8 Zuständige Behörde Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Bundesministerium der Finanzen, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5g des Finanzver waltungsgesetzes gegeben ist oder sich aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt. §9 Aufgaben des Bundeszentralamts für Steuern (1) Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt Infor mationen entgegen, die ihm von meldenden Plattform betreibern nach § 13 und von den zuständigen Behör den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 8ac Absatz 2 der Amtshilferichtlinie übermittelt werden, und speichert diese Informationen. (2) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt entgegengenommene Informationen zu meldepflichti gen Anbietern nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens an die zuständige Landesfinanzbehörde weiter. § 88 Ab satz 4 Satz 1 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein unverhältnismäßiger Aufwand bei der Zuordnung der Daten zu einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt gegeben ist, wenn sich die Zuordnung nicht mittels verfügbarer automatisierter Verfahren vornehmen lässt. § 88 Absatz 4 Satz 2 der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden. (3) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt entgegengenommene Informationen zu meldepflichti gen Anbietern nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 an 1. die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen der jeweilige melde pflichtige Anbieter als ansässig gilt, und 2. der alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union öffentlich als meldepflichtige Staaten benannt hat. 2. die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen das unbewegliche Vermögen belegen ist, wenn der meldepflichtige Anbieter relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erbracht hat. (3) Eine qualifizierte Vereinbarung ist eine wirksame Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und eines Drittstaats, die den automatischen Austausch von Die Übermittlung erfolgt mit Ablauf des zweiten Monats des Kalenderjahres, das auf den Meldezeitraum folgt. Eine Anhörung der Beteiligten nach § 117 Absatz 4 Satz 3 der Abgabenordnung findet nicht statt. 2734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 (4) Das Bundeszentralamt für Steuern ist berechtigt, die Informationen, die ihm nach Absatz 1 übermittelt worden sind, zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertra genen Aufgaben auszuwerten. Eine Auswertung der Informationen durch die jeweils zuständige Landes finanzbehörde bleibt hiervon unberührt. § 19 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes bleibt unberührt. (5) Das Bundeszentralamt für Steuern bewahrt die Informationen, die ihm nach Absatz 1 übermittelt worden sind, ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme 15 Jahre lang auf. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist hat das Bundeszentralamt für Steuern die Daten zum Jahresende zu löschen. Nimmt das Bundeszentralamt für Steuern vor dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt eine Änderungsmeldung entgegen, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungs meldung entgegengenommen worden ist. (6) Das Bundeszentralamt für Steuern veröffentlicht auf seiner Internetseite (10) Das Bundeszentralamt für Steuern prüft die Einhaltung der Melde- und Sorgfaltspflichten, die den meldenden Plattformbetreibern nach diesem Gesetz auferlegt werden. § 147 Absatz 5 und 6 und die §§ 193 bis 203a der Abgabenordnung sowie § 12 des EUAmtshilfegesetzes gelten entsprechend. (11) Das Bundeszentralamt für Steuern ergreift nach den §§ 26 und 27 Maßnahmen zur Durchsetzung der Pflichten nach diesem Gesetz. § 10 Auskunft (1) Das Bundeszentralamt für Steuern kann auf An trag auf Grundlage eines genau bestimmten Sachver haltes eine Auskunft erteilen über 1. das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Ab satz 1, 2. das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Ab satz 1. 1. Mitteilungen der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach Artikel 8ac Absatz 2 Buchstabe h der Amtshilfe richtlinie gemacht wurden. Das Bundesministerium der Finanzen teilt nach Artikel 8ac Absatz 2 Buch stabe h der Amtshilferichtlinie den zuständigen Be hörden aller anderen Mitgliedstaaten der Euro päischen Union mit, dass die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland die Kennung des Finanzkontos nicht zu verwenden beabsichtigt; Die Auskunft wird nur erteilt, wenn an ihr ein besonde res Interesse des Antragstellers besteht. 2. Feststellungen der Europäischen Kommission nach § 7 Absatz 3 Satz 2; 4. eine ausführliche Darlegung des eigenen Rechts standpunktes; 3. eine Liste der Identifizierungsdienste, die von Mit gliedstaaten der Europäischen Union oder der Euro päischen Union bereitgestellt sind, und 5. die Formulierung konkreter Rechtsfragen; 4. eine Liste der von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Union kostenlos zur Verfügung gestellten elektronischen Schnittstellen zur Überprüfung der Gültigkeit der Steueridentifika tionsnummer oder der Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke. (7) Das Bundeszentralamt für Steuern führt das Ver fahren zur Registrierung meldender Plattformbetreiber nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 nach Maßgabe des § 12, einschließlich der damit verbundenen Mitteilungen an die Europäische Kommission und die zuständigen Be hörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, durch. Das Bundeszentralamt für Steuern be rücksichtigt dabei die Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission nach Artikel 8ac Absatz 4 Unterabsatz 3 der Amtshilferichtlinie. (8) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaa ten der Europäischen Union über jede Feststellung, die das Bundeszentralamt für Steuern nach § 11 in Bezug auf einen freigestellten Plattformbetreiber nach § 3 Ab satz 3 getroffen hat, sowie über jede Änderung einer solchen Feststellung. (9) Für die in den Absätzen 7 und 8 genannten Zwecke nutzt das Bundeszentralamt für Steuern das Zentralverzeichnis nach Artikel 8ac Absatz 6 der Amts hilferichtlinie. (2) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. Der Antrag hat zu enthalten: 1. die genaue Bezeichnung des Antragstellers; 2. eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des Sachverhalts; 3. eine Darlegung des besonderen Interesses des Antragstellers; 6. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls in welchen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union der Antragsteller nach den dort geltenden Rechts vorschriften eine entsprechende Auskunft beantragt hat sowie gegebenenfalls den Inhalt der ihm erteil ten Auskunft; 7. die Versicherung, dass alle für die Erteilung der Auskunft und für die Beurteilung erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit ent sprechen. (3) Über den Antrag soll innerhalb von sechs Mona ten ab Eingang des Antrags beim Bundeszentralamt für Steuern entschieden werden; kann das Bundes zentralamt für Steuern nicht innerhalb dieser Frist über den Antrag entscheiden, ist dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen. (4) Die von dem Bundeszentralamt für Steuern erteilte Auskunft ist für die Frage, ob Pflichten nach diesem Gesetz bestehen, bindend, wenn der tatsäch lich verwirklichte Sachverhalt von dem der Auskunft zugrunde gelegten Sachverhalt nicht abweicht. Die Auskunft ist nicht bindend, wenn sie zuungunsten des Antragstellers dem geltenden Recht widerspricht. Die Bindungswirkung der Auskunft entfällt ab dem Zeit punkt, in dem die Rechtsvorschriften, auf denen die Auskunft beruht, aufgehoben oder geändert werden. Unbeschadet der §§ 129 bis 131 der Abgabenordnung kann eine Auskunft mit Wirkung für die Zukunft aufge hoben oder geändert werden, wenn sich herausstellt, dass die erteilte Auskunft unrichtig war. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 (5) Das Bundeszentralamt für Steuern erhebt für die Bearbeitung eines Antrags eine Gebühr, die vor der Er teilung der Auskunft festzusetzen ist. Die Gebühr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Be kanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten. Die Gebühr beträgt 5 000 Euro. Auf die Gebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Die Gebühr kann insbesondere ermäßigt werden, wenn ein Antrag auf Erteilung einer Auskunft vor ihrer Bekanntgabe zu rückgenommen wird. § 11 Verfahren zur Feststellung eines freigestellten Plattformbetreibers (1) Das Bundeszentralamt für Steuern stellt auf An trag eines Plattformbetreibers fest, dass es sich bei ihm um einen freigestellten Plattformbetreiber handelt, wenn der Plattformbetreiber den Nachweis erbracht hat, dass die von ihm betriebene Plattform nicht von meldepflichtigen Anbietern genutzt werden kann. Die Feststellung kann nur für jeweils einen Meldezeitraum getroffen werden. (2) Das Bundeszentralamt für Steuern verlängert eine Feststellung auf Antrag für einen sich anschlie ßenden Meldezeitraum, wenn der Plattformbetreiber nachweist, dass die Verhältnisse, die der ursprüng lichen Feststellung zugrunde gelegen haben, sich in der Zwischenzeit nicht geändert haben und sich im Verlauf des sich anschließenden Meldezeitraums voraussicht lich nicht ändern werden. (3) Berechtigt, einen Antrag auf Feststellung oder auf Verlängerung einer Feststellung zu stellen, sind Plattformbetreiber, die nach § 13 Absatz 1 bis 4 zur Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern grund sätzlich verpflichtet wären. Der Antrag nach Absatz 1 ist spätestens bis zum 31. Oktober eines Jahres für den laufenden Meldezeitraum und der Antrag nach Ab satz 2 spätestens bis zum 31. Oktober eines Jahres für den folgenden Meldezeitraum schriftlich oder elektro nisch zu stellen. (4) Der Antrag hat zu enthalten: 1. die genaue Bezeichnung des Antragstellers und gegebenenfalls aller anderen Plattformbetreiber derselben Plattform; 2. die Anschrift des Sitzes und die elektronischen Adressen, einschließlich der Internetadressen, des Antragstellers und gegebenenfalls aller anderen Plattformbetreiber derselben Plattform; 3. jede Steueridentifikationsnummer und Identifika tionsnummer für Umsatzsteuerzwecke, die dem Plattformbetreiber erteilt wurde; 4. die Gründe für eine grundsätzliche Verpflichtung des Antragstellers zur Meldung an das Bundes zentralamt für Steuern; 5. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls in welchen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union der Antragsteller oder ein anderer Betreiber dersel ben Plattform nach den dort geltenden Rechtsvor schriften zu einer Meldung verpflichtet ist; 6. die Angabe des Meldezeitraums, für den die Fest stellung oder die Verlängerung einer Feststellung beantragt wird; 2735 7. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls gegenüber welchen zuständigen Behörden anderer Mitglied staaten der Europäischen Union der Antragsteller oder ein anderer Betreiber derselben Plattform nach den dort geltenden Rechtsvorschriften für den nach Nummer 6 angegebenen Meldezeitraum den Nach weis erbracht hat, dass die von ihm betriebene Plattform nicht von meldepflichtigen Anbietern ge nutzt werden kann, oder die Erbringung eines sol chen Nachweises beabsichtigt; 8. eine Darlegung der Umstände, einschließlich der vertraglichen, technischen und administrativen Vor kehrungen, die zuverlässig verhindern, dass die Plattform, die Gegenstand des Antrags ist, tatsäch lich von meldepflichtigen Anbietern genutzt werden kann. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizu fügen. (5) Das Bundeszentralamt für Steuern kann mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union Informationen austauschen, die zur Ermittlung des Sachverhaltes und zur Entschei dung über den Antrag erforderlich sind; eine Anhörung des Antragstellers nach § 117 Absatz 4 Satz 3 der Abgabenordnung findet nicht statt. (6) Das Bundeszentralamt für Steuern kann eine Feststellung oder die Verlängerung einer Feststellung zurücknehmen oder für die Zukunft widerrufen, wenn die Verhältnisse nach Absatz 1 oder 2 nicht oder nicht mehr erfüllt werden. (7) Das Bundeszentralamt für Steuern erhebt für die Bearbeitung eines Antrags Gebühren, die vor der Ertei lung oder Verlängerung der Feststellung festzusetzen sind. Die Gebühr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu ent richten. Die Gebühr beträgt 5 000 Euro für jeden Antrag auf Feststellung sowie 2 500 Euro für jeden Antrag auf Verlängerung einer Feststellung. (8) Ein freigestellter Plattformbetreiber, für den eine Feststellung oder die Verlängerung einer Feststellung getroffen worden ist, hat dem Bundeszentralamt für Steuern unverzüglich jede Änderung der Angaben nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 8 mitzuteilen. § 12 Registrierung (1) Meldende Plattformbetreiber müssen sich un verzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen des § 3 Absatz 4 Nummer 2 einmalig bei einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union registrieren. (2) Entscheidet ein meldender Plattformbetreiber, sich beim Bundeszentralamt für Steuern zu registrie ren, hat er dem Bundeszentralamt für Steuern folgende Informationen elektronisch mitzuteilen: 1. die genaue Bezeichnung des meldenden Plattform betreibers; 2. die Anschrift seines Sitzes; 3. die elektronischen Adressen, einschließlich der In ternetadressen des meldenden Plattformbetreibers; 4. jede Steueridentifikationsnummer, die dem melden den Plattformbetreiber erteilt wurde; 2736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 5. eine Erklärung mit Informationen über die Identifizie rung des meldenden Plattformbetreibers für Um satzsteuerzwecke gemäß den §§ 18i und 18j des Umsatzsteuergesetzes oder gemäß einer vergleich baren Regelung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union nach Titel XII Kapitel 6 Ab schnitt 2 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG; 6. alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen a) die meldepflichtigen Anbieter nach § 4 Absatz 6 als ansässig gelten, oder b) das unbewegliche Vermögen belegen ist, in Bezug auf das die meldepflichtigen Anbieter relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 über die Plattform erbracht haben. Das Bundeszentralamt für Steuern weist dem melden den Plattformbetreiber vorbehaltlich des Absatzes 8 Satz 1 eine Registriernummer zu. (3) Meldende Plattformbetreiber, denen das Bundes zentralamt für Steuern eine Registriernummer zugewie sen hat, haben dem Bundeszentralamt für Steuern jede Änderung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Informa tionen unverzüglich mitzuteilen. (4) Das Bundeszentralamt für Steuern teilt den zu ständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Registriernummer mit, die es einem meldenden Plattformbetreiber zugewiesen hat, sowie die in Absatz 2 Satz 1 genannten Informationen und alle Änderungen dieser Informationen. (5) Das Bundeszentralamt für Steuern ersucht die Europäische Kommission, die Registrierung eines mel denden Plattformbetreibers, dem es eine Registrier nummer erteilt hat, aus dem Zentralverzeichnis gemäß Artikel 8ac Absatz 5 der Amtshilferichtlinie zu löschen, wenn 1. der Plattformbetreiber dem Bundeszentralamt für Steuern mitteilt, dass die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c nicht länger erfüllt sind, 2. das Bundeszentralamt für Steuern Grund zu der An nahme hat, dass die Voraussetzungen nach § 3 Ab satz 4 Nummer 2 Buchstabe c nicht länger erfüllt sind, obwohl eine Mitteilung nach Nummer 1 unter blieben ist, 3. der Plattformbetreiber nicht länger die Vorausset zungen des § 3 Absatz 4 Nummer 2 erfüllt oder 4. das Bundeszentralamt für Steuern die Registrierung gemäß Absatz 7 widerrufen hat. (6) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet die Europäische Kommission unverzüglich über jeden meldenden Plattformbetreiber, der die Voraussetzun gen nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c erfüllt und nicht nach Absatz 1 beim Bundeszentralamt für Steuern oder bei einer anderen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union registriert ist. (7) Hat das Bundeszentralamt für Steuern einem meldenden Plattformbetreiber eine Registriernummer zugewiesen und kommt der meldende Plattformbetrei ber seiner Meldepflicht nach § 13 Absatz 1 und 4 nicht nach, widerruft das Bundeszentralamt für Steuern die erteilte Registrierung. Der Widerruf erfolgt frühestens nach Ablauf von 30 Tagen und spätestens nach Ablauf von 90 Tagen nachdem der meldende Plattform betreiber das zweite Mal erfolglos an die Meldepflicht erinnert und ihm der Widerruf der Registrierung ange kündigt worden ist. Die §§ 25 bis 27 bleiben unberührt. (8) Hat das Bundeszentralamt für Steuern nach Absatz 7 oder eine andere zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union im Einklang mit den dort geltenden Rechtsvorschriften die Registrie rung eines meldenden Plattformbetreibers widerrufen, so wird diesem vom Bundeszentralamt für Steuern auf Antrag eine Registriernummer nur zugewiesen, wenn er dem Bundeszentralamt für Steuern eine angemessene Sicherheitsleistung gewährt. Die Sicherheitsleistung muss erwarten lassen, dass der meldende Plattform betreiber seiner Meldepflicht, gegebenenfalls ein schließlich noch unerfüllter Meldepflichten für zurück liegende Meldezeiträume, nachkommen wird. Die §§ 241 bis 248 der Abgabenordnung gelten entspre chend. Die Sicherheitsleistung ist dem meldenden Plattformbetreiber zurückzugewähren, sobald dieser der Meldepflicht für gegebenenfalls zurückliegende Meldezeiträume und den unmittelbar nächsten Melde zeitraum vollständig und richtig nachgekommen ist. Die §§ 25 bis 27 bleiben unberührt. Abschnitt 2 Meldepflichten § 13 Meldepflicht (1) Meldende Plattformbetreiber haben die in § 14 genannten Informationen in Bezug auf den Meldezeit raum gemäß den Vorgaben nach 1. § 15 Absatz 1 und 2. § 15 Absatz 2 bis 4 spätestens zum 31. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Anbieter als meldepflich tiger Anbieter identifiziert worden ist, dem Bundes zentralamt für Steuern zu melden. Wird einem melden den Plattformbetreiber bekannt, dass eine Meldung entgegen des Satzes 1 innerhalb der dort genannten Frist nicht, nicht richtig oder nicht vollständig über mittelt worden ist, ist die Meldung unverzüglich nach dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung von einer unter bliebenen, unrichtigen oder unvollständigen Meldung durch den meldenden Plattformbetreiber nachzuholen, zu korrigieren oder zu vervollständigen; dies gilt auch, wenn der meldende Plattformbetreiber den Anbieter pflichtwidrig nicht oder nicht rechtzeitig als melde pflichtigen Anbieter identifiziert hat. Ergänzend gelten 1. für meldende Plattformbetreiber nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 die Absätze 2 und 3 und 2. für meldende Plattformbetreiber nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 die Absätze 4 und 5. (2) Ein meldender Plattformbetreiber, der verpflich tet ist, die Informationen nach § 14 auch an die zustän dige Behörde zumindest eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union aufgrund der dort geltenden Rechtsvorschriften zu melden, hat zu entscheiden, an welche zuständige Behörde er die Informationen mel det. Der meldende Plattformbetreiber hat spätestens bis zu dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 seine Entscheidung den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit zuteilen. Entscheidet ein meldender Plattformbetreiber nach Satz 2, die Informationen anstelle an das Bundes zentralamt für Steuern an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union zu melden, ist er von der Meldepflicht nach Absatz 1 Satz 1 befreit. (3) Mehrere Betreiber derselben Plattform sind nebeneinander als meldende Plattformbetreiber nach Absatz 1 Satz 1 verpflichtet. Ein meldender Plattform betreiber ist von der Meldepflicht befreit, wenn er nachweisen kann, dass ein anderer meldender Platt formbetreiber die Informationen nach § 14 dem Bun deszentralamt für Steuern oder der zuständigen Be hörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union im Einklang mit den dort geltenden Rechtsvor schriften gemeldet hat. (4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist ein melden der Plattformbetreiber nur dann zur Meldung gegen über dem Bundeszentralamt für Steuern verpflichtet, wenn er nach § 12 beim Bundeszentralamt für Steuern registriert ist. (5) Ungeachtet des Absatzes 4 und abweichend von § 14 ist ein meldender Plattformbetreiber nicht ver pflichtet, Informationen über qualifizierte relevante Tä tigkeiten von meldepflichtigen Anbietern zu melden, wenn 1. der automatische Austausch gleichwertiger Infor mationen mit der zuständigen Behörde eines Mit gliedstaats der Europäischen Union gemäß einer qualifizierten Vereinbarung vorgeschrieben ist und 2. die meldepflichtigen Anbieter a) in jenem Mitgliedstaat der Europäischen Union als ansässig gelten oder b) relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Bezug auf unbewegliches Vermö gen erbracht haben, welches in jenem Mitglied staat der Europäischen Union belegen ist. § 14 Meldepflichtige Informationen (1) Meldende Plattformbetreiber haben die folgen den Informationen über sich und über die von ihnen betriebene Plattform zu melden: 1. den eingetragenen Namen des Plattformbetreibers; 2. die Anschrift des Sitzes des Plattformbetreibers; 3. die Steueridentifikationsnummer; 4. die Registriernummer nach § 12 Absatz 2 Satz 2, sofern ihm diese zugewiesen wurde; 5. sämtliche Firmenbezeichnungen der Plattform, be züglich welcher der meldende Plattformbetreiber meldet. (2) Meldende Plattformbetreiber haben für jeden meldepflichtigen Anbieter, der eine natürliche Person ist, die folgenden Informationen zu melden: 1. den Vor- und Nachnamen; 2. die Anschrift des Wohnsitzes; 2737 3. jede Steueridentifikationsnummer, die dem Anbie ter erteilt wurde, und den jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der sie erteilt hat, oder, sofern keine Steueridentifikationsnummer vorhan den ist, den Geburtsort; 4. sofern vorhanden, die Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke; 5. das Geburtsdatum; 6. sofern vorhanden, die Kennung des Finanzkontos, es sei denn, in einer auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern veröffentlichten Liste ist angegeben, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Anbieter als ansässig gilt oder in dem das un bewegliche Vermögen belegen ist, in Bezug auf das der Anbieter relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erbracht hat, die Ken nung des Finanzkontos nicht zu verwenden beab sichtigt; 7. sofern vorhanden, den Namen des Inhabers des Finanzkontos, wenn er von dem Namen des An bieters abweicht, sowie alle sonstigen der Identifi zierung des Kontoinhabers dienlichen Informatio nen; 8. jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Anbieter als ansässig gilt oder in dem das unbewegliche Vermögen belegen ist, in Bezug auf das der Anbieter relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erbracht hat; 9. jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in jedem Quartal des Meldezeitraums von dem Platt formbetreiber einbehalten oder berechnet wurden; 10. die in jedem Quartal des Meldezeitraums insge samt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung; 11. die Zahl der relevanten Tätigkeiten, für die in jedem Quartal des Meldezeitraums eine Vergütung ge zahlt oder gutgeschrieben wurde. (3) Meldende Plattformbetreiber haben für jeden meldepflichtigen Anbieter, der ein Rechtsträger ist, die folgenden Informationen zu melden: 1. den eingetragenen Namen; 2. die Anschrift des Sitzes; 3. jede Steueridentifikationsnummer, die diesem An bieter erteilt wurde, und den jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der sie erteilt hat; 4. sofern vorhanden, die Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke; 5. die Handelsregisternummer; 6. sofern vorhanden, das Bestehen einer Betriebs stätte in der Europäischen Union, über die relevante Tätigkeiten ausgeübt werden, und den jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem sich diese Betriebsstätte befindet; 7. die in Absatz 2 Nummer 6 bis 11 genannten Infor mationen. (4) Meldende Plattformbetreiber haben für jeden meldepflichtigen Anbieter, der relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erbracht hat, zu 2738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 sätzlich zu den Informationen nach den Absätzen 2 und 3 folgende Informationen zu melden: 1. die Anschrift jeder inserierten Immobilieneinheit; 2. die in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung je inse rierter Immobilieneinheit; 3. die Anzahl der relevanten Tätigkeiten je inserierter Immobilieneinheit; 4. sofern vorhanden, die Art jeder inserierten Immobi lieneinheit; 5. sofern vorhanden, die Anzahl der Tage, an denen jede inserierte Immobilieneinheit während des Mel dezeitraums zur Nutzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 überlassen wurde; 6. sofern vorhanden, zu jeder inserierten Immobilien einheit die Grundbuchnummer oder eine gleichwer tige Angabe nach dem Recht des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem das unbewegliche Ver mögen belegen ist. § 15 Meldeverfahren (1) Die Meldung an das Bundeszentralamt für Steu ern hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung über amtlich bestimmte Schnittstellen zu erfolgen. Das Bun desministerium der Finanzen gibt den amtlich vorge schriebenen Datensatz im Bundessteuerblatt bekannt. (2) Die Informationen über die Vergütung sind in der Währung zu melden, in der die Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wurde. Wurde die Vergütung nicht in Fiat-Geld gezahlt oder gutgeschrieben, ist die Vergü tung in einer von dem meldenden Plattformbetreiber einheitlich ausgeübten Weise zu bewerten oder umzu rechnen und in der Landeswährung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der meldepflichtige Anbieter als ansässig gilt, zu melden. Gilt der melde pflichtige Anbieter in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union als ansässig und ist in einem dieser Mitgliedstaaten der Europäischen Union der Euro die Landeswährung, ist die Vergütung in Euro zu melden. Ist im Fall des Satzes 2 in keinem der Mitglied staaten der Europäischen Union der Euro die Landes währung, steht es dem meldenden Plattformbetreiber frei, in welcher Landeswährung er die Vergütung mel det. (3) Die Informationen über die Vergütung und die anderen in § 5 Absatz 2 genannten Beträge sind für das Quartal des Meldezeitraums zu melden, in dem die Vergütung jeweils gezahlt oder gutgeschrieben wurde. (4) Umfasst eine Tätigkeit mehrere der in § 5 Ab satz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten relevanten Tätigkeiten und lässt sich der wirtschaftliche Wert der Bestandteile der Tätigkeit bestimmen und einzelnen relevanten Tätigkeiten zuordnen, hat der meldende Plattformbetreiber jede relevante Tätigkeit mit ihrem entsprechenden Wertanteil zu melden. Kann der wirt schaftliche Wert der einzelnen Bestandteile der Tätig keit nicht bestimmt und nicht einzelnen relevanten Tätigkeiten zugeordnet werden, hat der meldende Plattformbetreiber auf den Schwerpunkt abzustellen, den die Tätigkeit nach der Verkehrsanschauung hat; bei einer Tätigkeit, die ausschließlich relevante Tätig keiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 um fasst, ist im Zweifel eine relevante Tätigkeit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu melden. Der meldende Plattformbetreiber hat bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 die Ermittlung der Wertanteile sowie die Zuord nung von Tätigkeiten und ihrer Bestandteile zu relevan ten Tätigkeiten für alle meldepflichtigen Anbieter ein heitlich auszuüben. Abschnitt 3 Sorgfaltspflichten § 16 Anwendung der Sorgfaltspflichten Es steht meldenden Plattformbetreibern frei, die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 17 bis 20 nur in Bezug auf aktive Anbieter durchzuführen. § 17 Erhebung meldepflichtiger Informationen (1) Für jeden Anbieter, der eine natürliche Person, aber kein freigestellter Anbieter ist, haben meldende Plattformbetreiber 1. Informationen nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 zu erheben und 2. die Ansässigkeit nach § 4 Absatz 6 Satz 2, 3 und 5 zu bestimmen. (2) Für jeden Anbieter, der ein Rechtsträger, aber kein freigestellter Anbieter ist, haben meldende Platt formbetreiber 1. Informationen nach § 14 Absatz 3 Nummer 1 bis 6 zu erheben und 2. die Ansässigkeit nach § 4 Absatz 6 Satz 2 bis 5 zu bestimmen. (3) Für jeden Anbieter, der kein freigestellter An bieter ist und eine relevante Tätigkeit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erbringt, haben meldende Plattform betreiber zusätzlich zu den Informationen nach Ab satz 1 oder 2 Informationen nach § 14 Absatz 4 Num mer 1 und 6 zu erheben. (4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 und Ab satz 2 Nummer 1 ist ein meldender Plattformbetreiber nicht verpflichtet, die folgenden Informationen zu er heben: 1. nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Num mer 3 und 5, wenn der Mitgliedstaat der Euro päischen Union, in dem der Anbieter als ansässig gilt, diese Informationen dem Anbieter nicht aus stellt und 2. nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Num mer 3, wenn der Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Anbieter als ansässig gilt, die Erhebung dieser Informationen nicht verlangt. (5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist ein meldender Plattformbetreiber nicht verpflichtet, die Informationen nach § 14 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2739 und Absatz 3 Nummer 2 bis 6 zu erheben und auch nicht verpflichtet, die Ansässigkeit nach § 4 Absatz 6 Satz 2 bis 4 zu bestimmen, sofern der meldende Plattformbetreiber zur Bestätigung der Identität und der steuerlichen Ansässigkeit des Anbieters einen Identifizierungsdienst verwendet. ständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union Informationen bekannt werden, denen zufolge begründete Zweifel an der Richtigkeit gemeldeter oder übermittelter Informationen in Bezug auf einen Anbieter bestehen. (6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 sind die Informationen nach § 14 Absatz 2 Nummer 4, Absatz 3 Nummer 4 und 6 und Absatz 4 Nummer 6 nur zu erheben, soweit der jeweilige Anbieter über diese verfügt. § 19 § 18 Überprüfung meldepflichtiger Informationen (1) Meldende Plattformbetreiber haben die Plausi bilität der in § 14 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 Nummer 1 bis 5 genannten Informationen anhand aller ihnen aus anderen Zusammenhängen zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen oder fach gesetzlicher Vorgaben zur Verfügung stehenden In formationen und Unterlagen zu überprüfen; soweit erforderlich und angemessen, darf auch eine Weiter verarbeitung bereits erhobener Informationen zum Zweck der Überprüfung erfolgen. Stellt ein Mitglied staat der Europäischen Union oder die Europäische Union kostenlos eine elektronische Schnittstelle zur Überprüfung der Gültigkeit einer Steueridentifikations nummer oder einer Identifikationsnummer für Umsatz steuerzwecke zur Verfügung, ist diese Schnittstelle von meldenden Plattformbetreibern zur Überprüfung der Gültigkeit der Steueridentifikationsnummer oder der Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke zu nutzen. Ergibt die Überprüfung, dass Informationen nicht plausibel sind, hat der meldende Plattformbe treiber nach § 17 neue Informationen unverzüglich nach Abschluss der Überprüfung zu erheben. (2) Meldenden Plattformbetreibern steht es frei, die Plausibilität der in § 14 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 Nummer 1 bis 5 genannten Informationen zu bestehenden Anbietern abweichend von Absatz 1 an hand ihrer elektronisch durchsuchbaren Informationen und Unterlagen zu überprüfen. (3) Besteht Grund zu der Annahme, dass die von einem meldenden Plattformbetreiber erhobenen Infor mationen nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, Ab satz 3 Nummer 1 bis 6 und Absatz 4 Nummer 1 und 6 unrichtig sind, fordert der meldende Plattformbetreiber auf Verlangen des Bundeszentralamts für Steuern un geachtet der Absätze 1 und 2 den Anbieter unverzüg lich auf, die als unrichtig erachteten Informationen zu berichtigen und durch Vorlage verlässlicher, aus unab hängiger Quelle stammender Belege zu bestätigen. Belege im Sinne des vorstehenden Satzes sind insbe sondere: 1. ein gültiges, von einer Behörde erteiltes Identifika tionsdokument; 2. eine aktuelle steuerliche Ansässigkeitsbescheini gung. Grund zu der Annahme im Sinne des Satzes 1 besteht, wenn dem Bundeszentralamt für Steuern aufgrund eigener Ermittlungen, der Mitteilung einer zuständigen Landesfinanzbehörde oder der Mitteilung einer zu Identifizierung freigestellter Anbieter (1) Zur Feststellung, ob ein Anbieter ein freigestellter Anbieter nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 ist, kann sich ein meldender Plattformbetreiber auf öffentlich zugängliche Informationen oder eine entspre chende Auskunft des Anbieters verlassen. Zur Fest stellung, ob ein Anbieter ein freigestellter Anbieter nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 oder 4 ist, kann sich ein meldender Plattformbetreiber auf die in seinen Aufzeichnungen verfügbaren Informationen und Belege verlassen. Die Überprüfung der Richtigkeit der Fest stellungen nach den Sätzen 1 und 2 bestimmt sich nach § 18 Absatz 1 bis 3. (2) Hat ein Anbieter während des Meldezeitraums in mehr als 2 000 Fällen relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Bezug auf eine inserierte Immobilieneinheit erbracht und handelt es sich bei diesem Anbieter um einen Rechtsträger, hat der mel dende Plattformbetreiber abweichend von Absatz 1 Satz 2 anhand von Belegen oder anderen Informa tionen zu prüfen, ob die inserierte Immobilieneinheit im Eigentum desselben Eigentümers steht. Kann nicht nachgewiesen werden, dass die inserierte Immobilien einheit im Eigentum desselben Eigentümers steht, darf der Anbieter nicht als freigestellter Anbieter betrachtet werden. § 20 Frist zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten (1) Meldende Plattformbetreiber haben die Verfah ren nach den §§ 17, 18 Absatz 1 und 2 und § 19 bis zum 31. Dezember des Meldezeitraums abzuschlie ßen. Für bestehende Anbieter haben meldende Platt formbetreiber die Verfahren nach den §§ 17 bis 19 bis zum 31. Dezember des zweiten Meldezeitraums ab zuschließen. (2) Ein meldender Plattformbetreiber kann sich auf Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten verlassen, die für frühere Meldezeiträume durchgeführt wurden, sofern 1. die Informationen nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 Nummer 1 bis 6 vor nicht mehr als 36 Monaten erhoben und überprüft oder bestä tigt wurden und 2. der meldende Plattformbetreiber keinen Grund zu der Annahme hat, dass die nach den §§ 17 bis 19 erhobenen Informationen nicht plausibel oder nicht zutreffend sind. § 21 Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte (1) Meldende Plattformbetreiber können zur Erfül lung der Verpflichtungen nach diesem Abschnitt Fremddienstleister in Anspruch nehmen. 2740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 (2) Meldende Plattformbetreiber können die Erfül lung der Verpflichtungen nach diesem Abschnitt auf andere Plattformbetreiber derselben Plattform über tragen. (3) Die Verantwortung für die Erfüllung der Verpflich tungen nach diesem Abschnitt liegt in den Fällen der Absätze 1 und 2 weiterhin bei den meldenden Platt formbetreibern. Abschnitt 4 Sonstige Pflichten für meldende Plattformbetreiber § 22 Information der Anbieter (1) Meldende Plattformbetreiber haben vor einer erstmaligen Meldung der Informationen nach § 13 Ab satz 1 jedem meldepflichtigen Anbieter in allgemeiner Form mitzuteilen: 1. dass zu dem Anbieter nach diesem Gesetz Informa tionen für Zwecke der Durchführung des Besteue rungsverfahrens erhoben und dem Bundeszentral amt für Steuern zur Weiterleitung an die zuständigen Landesfinanzbehörden oder die zuständigen Behör den anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemeldet werden, 2. alle Informationen, auf die der Anbieter seitens des Datenverantwortlichen Anspruch hat, und zwar so rechtzeitig, dass der Anbieter seine Datenschutz rechte wahrnehmen kann. (2) Meldende Plattformbetreiber haben jedem mel depflichtigen Anbieter die ihn jeweils betreffenden Informationen nach § 14 Absatz 2, 3 oder 4 bis zum 31. Januar des Jahres mitzuteilen, das auf den Melde zeitraum folgt, in dem der Anbieter als meldepflichtiger Anbieter identifiziert wurde. § 23 Durchsetzung von Mitwirkungspflichten Kommt ein Anbieter der Aufforderung eines melden den Plattformbetreibers nicht nach, die nach den § 17 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und § 18 Absatz 3 Satz 1 zu erhebenden Informatio nen vorzulegen, hat der meldende Plattformbetreiber den Anbieter zwei Mal an die Vorlage zu erinnern. Legt der Anbieter die ersuchten Informationen auch nach der zweiten Erinnerung nicht vor, hat der meldende Plattformbetreiber spätestens nach 180 Tagen, nicht aber vor Ablauf von 60 Tagen, seit der ursprünglichen Aufforderung 1. die weitere Nutzung der Plattform durch den An bieter zu verhindern, indem er diesen sperrt oder dessen Registrierung löscht, und sicherzustellen, dass der Anbieter sich nicht erneut bei der Plattform registrieren kann, oder 2. Zahlungen der Vergütung an den Anbieter einzube halten. Die Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 1 oder 2 sind aufzuheben, sobald der Anbieter die ersuchten Infor mationen vorgelegt hat. § 24 Aufzeichnungen; Aufbewahrungsfristen (1) Meldende Plattformbetreiber haben die folgen den Aufzeichnungen zu den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten zu erstellen: 1. eine Beschreibung der Prozesse, einschließlich der automationstechnischen, operativen und organisa torischen Vorkehrungen, insbesondere der relevan ten Geschäftsbeziehungen, Zuständigkeiten und Fristen, sowie aller Änderungen hierzu, die zur Er füllung der Pflichten nach § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 und 2, § 14 Absatz 1 bis 4, § 15 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4, § 17 Absatz 1 bis 3, § 18 Absatz 1, 3 Satz 1, § 20 Absatz 1, den §§ 22 und 23 auch unter Berücksichtigung der Vorgaben nach § 13 Absatz 3 bis 5, den §§ 16, 17 Absatz 4 bis 6, § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 1 und 2, § 20 Absatz 2 und § 21 Absatz 1 und 2 in Bezug auf einen Meldezeitraum angewandt werden; 2. in Bezug auf jeden Anbieter die für die Anwendung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 16, 17 Absatz 1 bis 3, 5, § 18 Absatz 1 bis 3 Satz 1, § 19 Absatz 1 und 2 verarbeiteten Informationen, den jeweiligen Zeitpunkt und das Ergebnis der Verarbeitung; 3. in Bezug auf jeden meldepflichtigen Anbieter die nach § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2 gemeldeten Infor mationen, den jeweiligen Zeitpunkt einer Meldung sowie die maßgeblichen Informationen, die der An wendung des Meldeverfahrens nach § 15 Absatz 2 Satz 2 bis 4, Absatz 4 zugrunde gelegen haben; 4. in Bezug auf jeden meldepflichtigen Anbieter den Inhalt und den Zeitpunkt der Mitteilungen nach § 22; 5. in Bezug auf jeden Anbieter, gegen den die Mitwir kungspflicht nach § 23 durchgesetzt wird, jeweils den Inhalt und den Zeitpunkt der Aufforderung, der Erinnerung, der Maßnahme sowie die der Aufhe bung der Maßnahme zugrundeliegenden Informa tionen und den Zeitpunkt der Aufhebung. (2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind zu er stellen: 1. für Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nummer 1 spä testens bis zum Ablauf des jeweiligen Meldezeit raums, auf den sich die Aufzeichnungen beziehen, 2. für Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nummer 2 im Zeitpunkt der jeweiligen Verarbeitung, 3. für Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 bis zum 31. Januar des Kalenderjahres, das auf den jeweiligen Meldezeitraum folgt, auf den sich die Auf zeichnungen beziehen, 4. für Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nummer 5 im Zeitpunkt, in dem jeweils die Anforderung, die Er innerung, die Maßnahme oder deren Aufhebung erfolgt. (3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 müssen für die Dauer von zehn Jahren aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis Num mer 5 sind nach Ablauf dieser Frist zu löschen. Die Frist zur Aufbewahrung beginnt mit Ablauf des Kalen derjahres, in dem die Aufzeichnungen erstellt worden sind. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 Abschnitt 5 Bußgeldvorschriften und weitere Maßnahmen § 25 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 12 Absatz 1 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registriert, 2. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder 6 eine Mitteilung nicht richtig oder nicht voll ständig macht, 3. entgegen a) § 12 Absatz 3 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder 6 oder b) § 22 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 4. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, 5. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachholt, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig korrigiert und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vervollstän digt, 6. entgegen § 23 Satz 2 eine der dort genannten Maßnahmen nicht, nicht richtig oder nicht recht zeitig ergreift, 7. entgegen § 24 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt, 8. entgegen § 24 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder 9. entgegen § 24 Absatz 3 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig löscht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 6 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundeszentralamt für Steuern. 2741 die geeigneten und erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen sicherzustellen. (2) Sofern ein Plattformbetreiber seiner Registrie rungspflicht nach § 12 Absatz 1 und 2 trotz zwei facher Mahnung nicht nachkommt oder eine Registrie rung nach § 12 Absatz 7 widerrufen wurde, kann das Bundeszentralamt für Steuern Plattformbetreibern ins besondere den Betrieb der Plattform untersagen und deren Sperrung anordnen. Die Untersagung und Sper rung dürfen nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung der Plattform für den Platt formbetreiber und die Allgemeinheit steht. Eine Unter sagung und Sperrung dürfen nur erfolgen, wenn ihr Zweck nicht in anderer Weise erreicht werden kann. Die Untersagung und Sperrung sind, soweit ihr Zweck dadurch erreicht werden kann, auf bestimmte Arten und Teile von Plattformen oder zeitlich zu beschrän ken. (3) Das Bundeszentralamt für Steuern ist berechtigt, meldende Plattformbetreiber aufzufordern, Meldungen vorzunehmen, zu denen ein meldender Plattformbetrei ber nach Maßgabe des § 13 verpflichtet ist. § 27 Koordination Das Bundeszentralamt für Steuern arbeitet im Rah men der gegenseitigen Amtshilfe mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europä ischen Union sowie mit der Europäischen Kommission zusammen, um eine einheitliche und effiziente An wendung von Bußgeldvorschriften und weiteren Maß nahmen in Fällen der Zuwiderhandlung meldender Plattformbetreiber nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 zu unterstützen und die Wahrung der Verhältnismäßig keit der Maßnahmen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck informiert das Bundeszentralamt für Steuern die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Ermittlungen und Ent scheidungen in Anwendung der §§ 25 und 26 und berücksichtigt Informationen anderer zuständiger Be hörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Anwendung der §§ 25 und 26. Abschnitt 6 Rechtsweg und Anwendungsbestimmungen § 28 Rechtsweg (1) Gegen Maßnahmen der Finanzbehörden nach diesem Gesetz ist der Finanzrechtsweg gegeben. (4) Für das Bußgeldverfahren gelten die §§ 389, 390 und 410 Absatz 1 Nummer 2 und 6 bis 12 der Abga benordnung entsprechend. (2) Absatz 1 ist auf das Bußgeldverfahren nicht an zuwenden. § 26 § 29 Weitere Maßnahmen Anwendungsbestimmungen (1) Wird dem Bundeszentralamt für Steuern ein Ver stoß gegen § 12 Absatz 1 bis 3 bekannt, kann es im Rahmen der ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben Die Pflichten nach den Abschnitten 2 und 3 sind erstmals für den Meldezeitraum zu beachten, der dem Kalenderjahr 2023 entspricht. 2742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 Artikel 2 Änderung des EU-Amtshilfegesetzes Das EU-Amtshilfegesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 3a Automatisierter Abruf von Kontoinfor mationen". b) Nach der Angabe zu § 6 werden die folgenden Angaben eingefügt: ,,§ 6a Voraussichtliche Erheblichkeit § 6b Gruppenersuchen". c) Nach der Angabe zu § 19 wird die folgende Angabe eingefügt: ,,§ 19a Verletzung des Schutzes personenbe zogener Daten". 2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: ,,§ 3a Automatisierter Abruf von Kontoinformationen (1) Das zentrale Verbindungsbüro nach § 3 Ab satz 2 darf das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Ab satz 1 und 1a der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen (§ 93 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4c der Abgabenordnung), wenn der Abruf erforderlich ist zur Anwendung und Durchsetzung 1. dieses Gesetzes; 2. des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuer sachen in Bezug auf den automatischen Aus tausch von Informationen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkon ten in Steuersachen oder 3. des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes. Ist eine andere Finanzbehörde für die Anwendung und Durchsetzung der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gesetze zuständig, darf auch diese ein Ersuchen nach Satz 1 stellen. (2) § 93 Absatz 9 der Abgabenordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Hinweis nach § 93 Absatz 9 Satz 1 erster Halbsatz der Abgabenordnung und eine Benachrichtigung nach § 93 Absatz 9 Satz 2 der Abgabenordnung unter bleiben, wenn eine Anhörung Beteiligter nach § 117 Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz der Abga benordnung nicht erfolgt. § 93b Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung findet mit der Maßgabe Anwen dung, dass als Finanzbehörde auch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats gilt." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Auf Ersuchen erstellt die zuständige Finanzbe hörde alle Antworten, die für die Festsetzung von Steuern nach § 1 voraussichtlich erheblich nach § 6a Absatz 1 sind." b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,bestimmter" gestrichen. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,sechs" durch das Wort ,,drei" ersetzt. b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. in Bezug auf die gemäß § 7 Absatz 3 aus zutauschenden Informationen unverzüglich, nachdem die grenzüberschreitenden Vorbe scheide oder die Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung erteilt, ge troffen, geändert oder erneuert worden sind und spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderhalbjahres, in dem die grenzüber schreitenden Vorbescheide oder Vorabver ständigungen über die Verrechnungspreis gestaltung erteilt, getroffen, geändert oder erneuert wurden;". c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: ,,In diesem Fall erfolgt die Erledigung innerhalb von sechs Monaten, nachdem das zentrale Ver bindungsbüro das Ersuchen erhalten hat." 5. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b ein gefügt: ,,§ 6a Voraussichtliche Erheblichkeit (1) Für die Zwecke eines Ersuchens nach den §§ 4 und 6 sind Informationen voraussichtlich er heblich, wenn die zuständige Behörde des Mit gliedstaats, die um ihre Übermittlung ersucht, zum Zeitpunkt des Ersuchens der Auffassung ist, dass unter Berücksichtigung ihres nationalen Rechts die realistische Möglichkeit besteht, dass die Informa tionen für die Steuerangelegenheiten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger erheblich und ihre Erhe bung für Zwecke der Ermittlung gerechtfertigt sein werden. (2) Zum Nachweis der voraussichtlichen Erheb lichkeit muss die zuständige Behörde, die um Informationen ersucht, zumindest die folgenden Angaben mitteilen: 1. den steuerlichen Zweck, zu dem die Informatio nen beantragt werden, und 2. eine Spezifizierung der für Verwaltungszwecke oder die Durchsetzung des nationalen Rechts erforderlichen Informationen. § 6b Gruppenersuchen Bezieht sich ein Ersuchen nach den §§ 4 und 6 auf eine Gruppe von Steuerpflichtigen, die nicht einzeln identifiziert werden können, muss die zu ständige Behörde, die um Informationen ersucht, abweichend von § 6a Absatz 2 und unbeschadet des § 6a Absatz 1 zum Nachweis der voraussicht lichen Erheblichkeit zumindest die folgenden An gaben mitteilen: 1. eine ausführliche Beschreibung der Gruppe; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2. eine Erläuterung der steuerlichen Vorschriften und des Sachverhalts, die Anlass zu der Vermu tung gibt, dass die Steuerpflichtigen dieser Gruppe die steuerlichen Vorschriften nicht ein gehalten haben; 3. eine Erläuterung, wie die ersuchten Informatio nen dazu beitragen würden, die Einhaltung der steuerlichen Vorschriften durch die Steuer pflichtigen der Gruppe festzustellen und, 4. sofern relevant, eine Erläuterung des Sachver halts und der Umstände in Bezug auf die Betei ligung eines Dritten, der aktiv zur potenziellen Nichteinhaltung der steuerlichen Vorschriften durch die Steuerpflichtigen der Gruppe beige tragen hat." 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,die folgenden" durch das Wort ,,alle" ersetzt und wird der Dop pelpunkt am Ende durch das Wort ,,zu" ersetzt. bbb) In Nummer 3 wird das Wort ,,Lebens versicherungsprodukte" durch das Wort ,,Lebensversicherungsprodukten" ersetzt. ccc) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst: ,,4. Ruhegehältern, Renten und ähn lichen Zahlungen, 5. Eigentum an unbeweglichem Ver mögen und Einkünften daraus und". ddd) Folgende Nummer 6 wird angefügt: ,,6. Lizenzgebühren." bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Das zentrale Verbindungsbüro soll unbe schadet des § 2 Absatz 2 zweiter Teilsatz bei der Übermittlung der Informationen nach Satz 1 die Steueridentifikationsnum mern übermitteln, die den in anderen Mit gliedstaaten ansässigen Personen durch die jeweiligen Mitgliedstaaten zugewiesen worden sind." cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter ,,Satz 1 Nummer 1 bis 5" durch die Wörter ,,Satz 1 Nummer 1 bis 6" ersetzt. b) Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge fasst: ,,2. eine Zusammenfassung des Inhalts des grenzüberschreitenden Vorbescheids oder der Vorabverständigung über die Verrech nungspreisgestaltung, einschließlich einer Beschreibung der relevanten Geschäftstätig keiten oder Transaktionen oder Reihen von Transaktionen und aller anderen Informatio nen, die der zuständigen Behörde bei der Bewertung eines potenziellen Steuerrisikos behilflich sein könnten, sofern dies nicht 2743 a) zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbeoder Berufsgeheimnisses oder eines Ge schäftsverfahrens führt oder b) zur Preisgabe von Informationen führt, die die öffentliche Ordnung verletzen würden;". c) In Absatz 8 wird die Angabe ,,9 bis 14" durch die Angabe ,,9 bis 14a" ersetzt. d) Nach Absatz 14 wird folgender Absatz 14a ein gefügt: ,,(14a) Das zentrale Verbindungsbüro über mittelt im Wege des automatischen Austauschs die ihm gemäß § 12 des Plattformen-Steuer transparenzgesetzes gemeldeten Informationen an: 1. die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaa ten, in denen der jeweilige meldepflichtige Anbieter als ansässig gilt, und 2. die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaa ten, in denen das unbewegliche Vermögen belegen ist, sofern der jeweilige meldepflich tige Anbieter relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des PlattformenSteuertransparenzgesetzes erbracht hat. Die Übermittlung erfolgt auf elektronischem Weg. Auf die praktischen Regelungen, die zur Erleichterung des Austauschs der in Satz 1 ge nannten Informationen von der Europäischen Kommission zur Umsetzung von Artikel 8ac der Amtshilferichtlinie erlassen worden sind, wird verwiesen. Hierzu zählen auch Maßnahmen zur standardisierten Übermittlung der in Satz 1 ge nannten Informationen als Teil des Verfahrens zur Festlegung des Standardformats, das ge mäß Artikel 20 Absatz 4 der Amtshilferichtlinie vorgesehen ist." e) In Absatz 15 Satz 1 wird die Angabe ,,9 bis 14" durch die Angabe ,,9 bis 14a" ersetzt. 7. § 10 wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Anwesenheit von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten im Inland (1) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats kann das zentrale Verbin dungsbüro gestatten, dass unter den von ihm fest gelegten Voraussetzungen befugte Bedienstete des anderen Mitgliedstaats für Zwecke des Infor mationsaustauschs 1. in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen deutsche Finanzbehörden ihre Tätigkeit ausüben, 2. bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die auf deutschem Hoheitsgebiet durch geführt werden, und 3. unter Einhaltung der nationalen Verfahrensrege lungen Einzelpersonen befragen und Aufzeich nungen prüfen. Sofern angezeigt, ist die Teilnahme an behörd lichen Ermittlungen, einschließlich der Befragung von Einzelpersonen und der Prüfung von Aufzeich nungen, mittels elektronischer Kommunikations 2744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 mittel zu gestatten; § 87a Absatz 1 Satz 3 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Das zentrale Verbindungsbüro bestätigt dem anderen Mitglied staat sein Einverständnis zu Ersuchen nach den vorstehenden Sätzen innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens. Lehnt es das Ersuchen ab, sind dem anderen Mitgliedstaat die Gründe hierfür mitzuteilen. (2) Bei dem Informationsaustausch gemäß Ab satz 1 stellt die Finanzbehörde sicher, dass Be diensteten der anderen Mitgliedstaaten nur solche Informationen offenbart werden, die nach § 4 über mittelt werden dürfen. Sind die erbetenen Infor mationen in den Unterlagen enthalten, zu denen die Finanzbehörde Zugang hat, so werden den Bediensteten des anderen Mitgliedstaats Kopien dieser Unterlagen ausgehändigt. (3) Verweigert eine Person in Fällen des Absat zes 1 Satz 1 Nummer 3 die Mitwirkung, gilt diese Verweigerung wie eine Verweigerung gegenüber inländischen Bediensteten. (4) Befugte Bedienstete des anderen Mitglied staats müssen, wenn sie sich nach Absatz 1 auf deutschem Hoheitsgebiet aufhalten, jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen." 8. § 12 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Das zentrale Verbindungsbüro teilt dem anderen Mitgliedstaat innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Vorschlags das Einverständnis oder die be gründete Ablehnung mit." 9. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. zur Bewertung, Anwendung und Durchset zung des nationalen Steuerrechts über die in § 1 genannten Steuern sowie die Umsatz steuer und andere indirekte Steuern,". b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Eine Einwilligung ist entbehrlich, wenn der andere Mitgliedstaat der zuständigen Behörde eine Liste mit anderen als den in Satz 1 ge nannten Zwecken, für die Informationen und Schriftstücke gemäß seinem nationalen Recht verwendet werden dürfen, übermittelt hat und die beabsichtigte Verwendung von den in der Liste genannten Zwecken umfasst ist." 10. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt: ,,§ 19a Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (1) Kommt es in Bezug auf Informationen, die im Rahmen dieses Gesetzes verarbeitet werden, zu einer Verletzung des Datenschutzes, unterrichtet das zentrale Verbindungsbüro unverzüglich die Europäische Kommission hierüber und über alle getroffenen Abhilfemaßnahmen. Das zentrale Ver bindungsbüro veranlasst alles, um die Ursachen und die Auswirkungen der Verletzung des Daten schutzes zu ermitteln und einzudämmen sowie um notwendige Abhilfe zu schaffen. Sofern die Ver letzung des Datenschutzes nicht umgehend und angemessen eingedämmt werden kann, beantragt das zentrale Verbindungsbüro schriftlich gegen über der Europäischen Kommission, seinen Zu gang zum CCN-Netz nach Artikel 3 Nummer 13 der Amtshilferichtlinie für die Zwecke der Anwen dung dieses Gesetzes auszusetzen. Das zentrale Verbindungsbüro unterrichtet die Europäische Kommission unverzüglich, sobald die Verletzung des Datenschutzes behoben worden ist und be antragt die Wiederherstellung seines Zugangs zum CCN-Netz. (2) Benachrichtigt die Europäische Kommission das zentrale Verbindungsbüro über eine Verletzung des Datenschutzes, die sich in einem anderen Mit gliedstaat ereignet hat, kann das zentrale Verbin dungsbüro den Informationsaustausch mit diesem Mitgliedstaat aussetzen. Die Aussetzung ist der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaten schriftlich mitzuteilen. Wurde der Zugang der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats zum CCNNetz ausgesetzt, kann das zentrale Verbindungs büro die Europäische Kommission ersuchen, die Behebung der Verletzung des Datenschutzes in dem anderen Mitgliedstaat zu überprüfen. (3) Das zentrale Verbindungsbüro berücksichtigt bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 Vereinba rungen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 25 Absatz 7 der Amtshilferichtlinie getroffen haben. (4) Pflichten nach anderen Gesetzen, insbeson dere die Meldeverpflichtung nach den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Ver arbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in ihrer jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt." 11. In § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Buchstaben a bis c durch die folgenden Buch staben a bis d ersetzt: ,,a) jährlich Statistiken zum Umfang des automati schen Informationsaustauschs gemäß § 7 Ab satz 1, 2, 10, 11 und 14a und Angaben zu den administrativen und anderen einschlägigen Kosten und Nutzen des erfolgten Austauschs und zu allen möglichen Änderungen, sowohl für die Steuerverwaltung als auch für Dritte, b) eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des automatischen Austauschs von Informationen gemäß den Artikeln 8, 8a, 8aa, 8ab und 8ac der Amtshilferichtlinie sowie einen Überblick über die erreichten praktischen Ergebnisse, c) alle sachdienlichen Informationen, die für die Bewertung der Wirksamkeit der Zusammen arbeit der Verwaltungsbehörden gemäß der Amtshilferichtlinie bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung notwen dig sind, d) statistische Angaben, die der Bewertung der Amtshilferichtlinie dienen;". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 12. § 21 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 7 Absatz 1 Satz 2 ist auf Besteuerungszeit räume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge fügt: ,,(1a) Ungeachtet des § 2 Absatz 2 zweiter Teilsatz unterrichtet das zentrale Verbindungs büro die Europäische Kommission jährlich, be ginnend ab dem 1. Januar 2023, über zwei oder mehr der in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Kategorien, zu denen es Informatio nen an zuständige Behörden anderer Mitglied staaten übermittelt. Abweichend von Satz 1 unterrichtet das zentrale Verbindungsbüro die Europäische Kommission vor dem 1. Januar 2024 über vier oder mehr der in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Kategorien, zu denen es Informationen für Besteuerungs zeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen, an zuständige Behörden ande rer Mitgliedstaaten übermittelt." c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: ,,(6) § 7 Absatz 14a ist erstmals ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden." Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 147a wird folgende An gabe eingefügt: ,,§ 147b Verordnungsermächtigung zur Verein heitlichung von digitalen Schnitt stellen". b) Nach der Angabe zu § 200 wird folgende An gabe eingefügt: ,,§ 200a Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen". 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt: ,,3a. Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3,". 2745 dd) Folgende Nummer 10 wird angefügt: ,,10. Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertrans parenzgesetzes." b) Nach Absatz 5 Satz 4 wird folgender Satz ein gefügt: ,,Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Ab satz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steu ertransparenzgesetzes steht dem Bund zu." 3. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Folgende Nummer 5 wird angefügt: ,,5. in den Fällen des § 180 Absatz 1a das Finanzamt, das für den Bescheid örtlich zuständig ist, für den der Teilabschlussbe scheid unmittelbar Bindungswirkung entfal tet." 4. Nach § 87a Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein gefügt: ,,(1a) Verhandlungen und Besprechungen kön nen auch elektronisch durch Übertragung in Ton oder Bild und Ton erfolgen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend." 5. § 90 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 5 bis 11 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Auf zeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen." b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden ange fügt: ,,(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeich nungen ohne gesondertes Verlangen vorzule gen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vor zulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden. (5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen." 6. In § 93 Absatz 7 Satz 1 wird nach Nummer 4b folgende Nummer 4c eingefügt: ,,4c. zur Durchführung der Amtshilfe für andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach § 3a des EU-Amtshilfegesetzes oder". bb) In Nummer 8 wird das Wort ,,und" am Ende durch ein Komma ersetzt. 7. Dem § 138a wird folgender Absatz 8 angefügt: cc) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,und" ersetzt. 8. In § 138f Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,über mittelt hat oder" gestrichen. ,,(8) § 2a Absatz 5 Nummer 2 gilt nicht." 2746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 9. § 146 wird wie folgt geändert: 11. § 147a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2a Satz 1 wird das Wort ,,Mitglied staat" durch die Wörter ,,Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten" eingefügt. a) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 2b wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe ,,und 6" durch die Angabe ,,bis 7" ersetzt. aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Drittstaat" die Wörter ,,oder in mehreren Drittstaaten" eingefügt. bb) In Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Standort" die Wörter ,,oder die Standorte" eingefügt und werden die Wörter ,,und bei" durch die Wörter ,,oder bei" ersetzt. cc) In Satz 3 werden die Wörter ,,den Geltungs bereich dieses Gesetzes" durch die Wörter ,,einen oder mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union" ersetzt. c) In Absatz 2c werden nach dem Wort ,,Drittstaat" die Wörter ,,oder mehrere Drittstaaten" einge fügt. 10. § 147 wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgenden Satz ersetzt: ,,Sind die Unterlagen nach Absatz 1 mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, 1. hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen, 2. kann die Finanzbehörde verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben maschi nell ausgewertet zur Verfügung gestellt werden, oder 3. kann die Finanzbehörde verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben in einem maschinell auswertbaren Format an sie übertragen werden." bb) In dem neuen Satz 2 wird Nummer 3 wie folgt gefasst: ,,3. ihr nach ihren Vorgaben die für den Steuerpflichtigen gespeicherten Daten in einem maschinell auswertbaren For mat zu übertragen." b) Folgender Absatz 7 wird angefügt: ,,(7) Die Verarbeitung und Aufbewahrung der nach Absatz 6 zur Verfügung gestellten Daten ist auch auf mobilen Datenverarbeitungssyste men der Finanzbehörden unabhängig von deren Einsatzort zulässig, sofern diese unter Berück sichtigung des Stands der Technik gegen unbe fugten Zugriff gesichert sind. Die Finanzbehörde darf die nach Absatz 6 zur Verfügung gestellten und gespeicherten Daten bis zur Unanfechtbar keit der die Daten betreffenden Verwaltungsakte auch auf den mobilen Datenverarbeitungssyste men unabhängig von deren Einsatzort aufbe wahren." ,,§ 147 Absatz 2, Absatz 3 Satz 5 und Absatz 4 bis 7 gilt entsprechend." 12. Nach § 147a wird folgender § 147b eingefügt: ,,§ 147b Verordnungsermächtigung zur Vereinheitlichung von digitalen Schnittstellen Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einheitliche digitale Schnittstellen und Datensatzbeschreibungen für den standardi sierten Export von Daten bestimmen, die mit einem Datenverarbeitungssystem erstellt worden und nach § 147 Absatz 1 aufzubewahren sind. In der Rechtsverordnung kann auch eine Pflicht zur Implementierung und Nutzung der jeweiligen ein heitlichen digitalen Schnittstelle oder von Daten satzbeschreibungen für den standardisierten Ex port von Daten bestimmt werden." 13. Dem § 153 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Die Anzeige- und Berichtigungspflicht be steht ferner, wenn Prüfungsfeststellungen einer Außenprüfung unanfechtbar in einem Steuerbe scheid, einem Feststellungsbescheid nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder einem Teilab schlussbescheid nach § 180 Absatz 1a umgesetzt worden sind und die den Prüfungsfeststellungen zugrunde liegenden Sachverhalte auch in einer anderen vom oder für den Steuerpflichtigen ab gegebenen Erklärung, die nicht Gegenstand der Außenprüfung war, zu einer Änderung der Besteue rungsgrundlagen führt." 14. § 158 wird wie folgt gefasst: ,,§ 158 Beweiskraft der Buchführung (1) Die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 entsprechen, sind der Besteuerung zugrunde zu legen. (2) Absatz 1 gilt nicht, 1. soweit nach den Umständen des Einzelfalls An lass besteht, die sachliche Richtigkeit zu bean standen oder 2. soweit die elektronischen Daten nicht nach der Vorgabe der einheitlichen digitalen Schnittstel len des § 41 Absatz 1 Satz 7 des Einkommen steuergesetzes in Verbindung mit § 4 Absatz 2a der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung, des § 146a oder des § 147b in Verbindung mit der jeweiligen Rechtsverordnung zur Verfügung ge stellt werden." 15. § 162 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,der Be steuerung nicht nach § 158" durch die Wörter ,,nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 90 Ab satz 3 Satz 8" durch die Wörter ,,§ 90 Absatz 3 Satz 5" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Der Zuschlag ist regelmäßig nach Ab schluss der Außenprüfung festzusetzen." bb) In dem neuen Satz 4 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter ,,; er kann für volle Wo chen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden" eingefügt. cc) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Soweit den Finanzbehörden Ermessen hin sichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck die ses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Er stellung und fristgerechten Vorlage der Auf zeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vor teile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berück sichtigen." dd) Der bisherige Satz 7 wird aufgehoben. 16. § 171 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinaus geschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprü fung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekannt gabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Be ginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbe hörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanord nung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwi schenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuer pflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Ein leitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht be 2747 gonnen oder eine bereits begonnene Außenprü fung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Ab satz 4 und 5 bleibt unberührt." 17. Nach § 180 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein gefügt: ,,(1a) Einzelne, im Rahmen einer Außenprüfung für den Prüfungszeitraum ermittelte und abgrenz bare Besteuerungsgrundlagen können gesondert festgestellt werden (Teilabschlussbescheid), so lange noch kein Prüfungsbericht nach § 202 Ab satz 1 ergangen ist. Auf Antrag des Steuerpflichti gen soll ein Teilabschlussbescheid ergehen, wenn daran ein erhebliches Interesse besteht und dies vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht wird." 18. Dem § 181 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,In den Fällen des § 180 Absatz 1a ist keine Er klärung zur gesonderten Feststellung abzugeben; als Steuererklärung nach § 170 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gilt in diesem Fall die Steuererklärung, für deren Besteuerungszeitraum der Teilabschluss bescheid unmittelbar Bindungswirkung entfaltet." 19. Dem § 197 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 angefügt: ,,(3) Mit der Prüfungsanordnung kann die Vor lage von aufzeichnungs- oder aufbewahrungs pflichtigen Unterlagen innerhalb einer angemesse nen Frist verlangt werden. Sind diese Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, sind die Daten in einem maschinell aus wertbaren Format an die Finanzbehörde zu über tragen. Im Übrigen bleibt § 147 Absatz 6 unberührt. (4) Sind Unterlagen nach Absatz 3 vorgelegt worden, sollen dem Steuerpflichtigen die beab sichtigten Prüfungsschwerpunkte der Außenprü fung mitgeteilt werden. Die Nennung von Prüfungs schwerpunkten stellt keine Einschränkung der Außenprüfung auf bestimmte Sachverhalte nach § 194 dar. (5) Ist Grundlage der Außenprüfung ein Steuer bescheid, der aufgrund einer in § 149 Absatz 3 ge nannten Steuererklärung erlassen wurde, soll die Prüfungsanordnung bis zum Ablauf des Kalender jahres erlassen werden, das auf das Kalender jahr folgt, in dem der Steuerbescheid wirksam geworden ist. Wird die Prüfungsanordnung aus Gründen, die die Finanzbehörde zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgegeben, beginnt die Frist nach § 171 Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der in Satz 1 bezeichnete Steuerbescheid wirksam geworden ist. Erstreckt sich die Außenprüfung zugleich auf mehrere Steuerbescheide, sind die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des zuletzt ergangenen Steuerbescheids einheitlich maßgeblich ist." 20. Dem § 199 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Die Finanzbehörde kann mit dem Steuerpflichtigen vereinbaren, in regelmäßigen Abständen Gesprä che über die festgestellten Sachverhalte und die 2748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 möglichen steuerlichen Auswirkungen zu führen. Sie kann im Einvernehmen mit dem Steuerpflichti gen Rahmenbedingungen für die Mitwirkung nach § 200 festlegen; werden die Rahmenbedingungen vom Steuerpflichtigen erfüllt, unterbleibt ein quali fiziertes Mitwirkungsverlangen nach § 200a." 21. § 200 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Sind mobile Endgeräte der Außenprüfer unter Berücksichtigung des Stands der Technik gegen unbefugten Zugriff gesichert, gilt die ortsunab hängige Tätigkeit als an Amtsstelle ausgeübt." b) Folgender Satz wird angefügt: ,,§ 147 Absatz 6 und 7 bleibt unberührt." 22. Nach § 200 wird folgender § 200a eingefügt: ,,§ 200a Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen (1) Nach Ablauf von sechs Monaten seit Be kanntgabe der Prüfungsanordnung kann der Steu erpflichtige zur Mitwirkung nach § 200 Absatz 1 in einem schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Mitwirkungsverlangen mit Rechtsbehelfsbelehrung nach § 356 aufgefordert werden (qualifiziertes Mit wirkungsverlangen). Hat die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen auf die Möglichkeit eines qualifi zierten Mitwirkungsverlangens hingewiesen und ist der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten dennoch nicht oder nicht hinreichend nachgekom men, ist eine weitergehende Begründung nicht erforderlich. § 200 Absatz 2 gilt entsprechend. Das qualifizierte Mitwirkungsverlangen ist inner halb einer Frist von einem Monat nach Bekannt gabe zu erfüllen; in begründeten Einzelfällen kann die Frist verlängert werden. (2) Kommt der Steuerpflichtige dem qualifizier ten Mitwirkungsverlangen innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 4 nicht oder nicht hinreichend nach (Mitwirkungsverzögerung), ist ein Mitwirkungsver zögerungsgeld festzusetzen. Das Mitwirkungsver zögerungsgeld beträgt 75 Euro für jeden vollen Kalendertag der Mitwirkungsverzögerung. Es ist höchstens für 150 Kalendertage festzusetzen. Die Festsetzung des Mitwirkungsverzögerungsgeldes kann für volle Wochen und Monate der Mitwir kungsverzögerung in Teilbeträgen erfolgen. Die Mitwirkungsverzögerung endet mit Ablauf des Tages, an dem das qualifizierte Mitwirkungsver langen vollständig erfüllt wurde, spätestens mit Ablauf des Tages der Schlussbesprechung. Von der Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungs geldes ist abzusehen, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass die Mitwirkungsverzögerung entschuldbar ist; das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflich tigen zuzurechnen. (3) Liegt eine Mitwirkungsverzögerung vor, kann ein Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt werden, wenn 1. in den letzten fünf Jahren vor dem ersten Tag der Mitwirkungsverzögerung ein Mitwirkungs verzögerungsgeld festgesetzt wurde und zu befürchten ist, dass der Steuerpflichtige ohne einen Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungs geld seiner aktuellen Verpflichtung nach Ab satz 1 nicht nachkommt, oder 2. zu befürchten ist, dass der Steuerpflichtige auf grund seiner wirtschaftlichen Leistungsfähig keit ohne einen Zuschlag zum Mitwirkungs verzögerungsgeld seiner aktuellen Verpflich tung nach Absatz 1 nicht nachkommt. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn die Umsatz erlöse des Steuerpflichtigen in einem der von der Außenprüfung umfassten Kalenderjahre mindestens 12 Millionen Euro betragen haben oder der Steuerpflichtige einem Konzern an gehört, dessen im Konzernabschluss ausge wiesene konsolidierte Umsatzerlöse in einem der von der Außenprüfung umfassten Kalender jahre mindestens 120 Millionen Euro betragen haben. Der Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld beträgt höchstens 25 000 Euro für jeden vollen Kalendertag der Mitwirkungsverzögerung und ist höchstens für 150 Kalendertage festzusetzen; er kann für volle Wochen und Monate der Mitwir kungsverzögerung in Teilbeträgen festgesetzt wer den. Absatz 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. (4) Wurde wegen einer Mitwirkungsverzögerung ein Mitwirkungsverzögerungsgeld nach Absatz 2 festgesetzt, verlängert sich die Frist nach § 171 Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt, um die Dauer der Mitwirkungsverzögerung, mindestens aber um ein Jahr. Abweichend von Satz 1 gilt § 171 Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz für die Steu ern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt, nicht, wenn außerdem in den letzten fünf Jahren vor dem ersten Tag der Mitwirkungsverzögerung ein Mitwir kungsverzögerungsgeld nach Absatz 2 festgesetzt wurde. Ist die Erfüllung der geforderten Mitwirkung unmöglich, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend, wenn der Steuerpflichtige auf die Unmöglichkeit nicht unverzüglich hingewiesen hat. (5) Wird ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen nach Absatz 1, die Festsetzung eines Mitwirkungs verzögerungsgeldes nach Absatz 2 oder die Fest setzung eines Zuschlags zum Mitwirkungsverzöge rungsgeld nach Absatz 3 mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festset zungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außen prüfung erstreckt, nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Rechtsbehelf ab. (6) Im qualifizierten Mitwirkungsverlangen ist auf die Möglichkeit der Festsetzung eines Mitwirkungs verzögerungsgeldes nach Absatz 2 und eines Zu schlags zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach Absatz 3 sowie auf die voraussichtliche Höhe des Zuschlags und auf die Rechtsfolgen nach den Absätzen 4 und 5 hinzuweisen. (7) Die Betragsgrenzen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sind mindestens alle drei Jahre und spätestens erstmals zum 1. Januar 2026 zu evalu ieren." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 für die vorgeschriebene Dauer aufbe wahrt oder 23. Dem § 201 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Eine Schlussbesprechung kann mit Zustimmung des Steuerpflichtigen auch fernmündlich oder nach § 87a Absatz 1a elektronisch durchgeführt wer den." 8. entgegen § 147a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung oder eine Unterlage nicht oder nicht mindes tens sechs Jahre aufbewahrt". 24. § 202 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,schrift licher" die Wörter ,,oder elektronischer" ein gefügt. bb) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,schrift lich" die Wörter ,,oder elektronisch" einge fügt. cc) Folgender Satz wird angefügt: ,,Wurden Besteuerungsgrundlagen in einem Teilabschlussbescheid nach § 180 Absatz 1a gesondert festgestellt, ist im Prüfungsbe richt darauf hinzuweisen." b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Sollen Besteuerungsgrundlagen in einem Teilabschlussbescheid nach § 180 Absatz 1a gesondert festgestellt werden, ergeht vor Er lass des Teilabschlussbescheids ein schrift licher oder elektronischer Teilprüfungsbericht; Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 gelten ent sprechend." 25. In § 203 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort ,,schriftlich" die Wörter ,,oder elektronisch" einge fügt. 26. § 204 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Finanzverwaltung dem Steuerpflichtigen bereits nach Erlass eines Teilabschlussbescheids nach § 180 Absatz 1a auf Antrag verbindlich zusagen, wie ein für die Vergangenheit geprüfter und im Teilabschlussbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft steuerlich behandelt wird, wenn 1. die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen Behandlung für die geschäftlichen Maßnah men des Steuerpflichtigen von Bedeutung ist und 2. ein besonderes Interesse des Steuerpflich tigen an einer Erteilung vor dem Abschluss der Außenprüfung besteht und dies glaubhaft gemacht wird." 27. In § 211 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 200 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter ,,§ 200 Absatz 2 Satz 3" ersetzt. 28. § 379 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 5 wird das Wort ,,oder" am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) Der Nummer 6 wird ein Komma angefügt. cc) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden eingefügt: ,,7. entgegen § 147 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder 4 eine Unterlage nicht oder nicht 2749 b) Nach Absatz 2 Nummer 1g werden die folgen den Nummern 1h und 1i eingefügt: ,,1h. einer vollziehbaren Anordnung nach § 147 Absatz 6 Satz 1 zuwiderhandelt, 1i. entgegen § 147 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 Einsicht nicht, nicht richtig oder nicht voll ständig gewährt oder". c) In Absatz 4 werden die Wörter ,,Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2" durch die Wörter ,,Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 8" ersetzt. d) In Absatz 6 wird die Angabe ,,3 bis 6" durch die Wörter ,,3 bis 7 und Absatz 2 Nummer 1h und 1i" ersetzt. Artikel 4 Weitere Änderung der Abgabenordnung Die Abgabenordnung, die zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 142 Satz 1 wird die Angabe ,,Abs. 1 Nr. 1, 3" durch die Wörter ,,Absatz 1 Nummer 1" ersetzt. 2. In § 146 Absatz 2c werden die Wörter ,,Abs. 6, zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage ange forderter Unterlagen im Sinne des § 200 Abs. 1 im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer ihm be stimmten angemessenen Frist nach Bekanntgabe durch die zuständige Finanzbehörde" durch die An gabe ,,Absatz 6" ersetzt. Artikel 5 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung Nach Artikel 97 § 36 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, werden die folgenden §§ 37 und 38 eingefügt: ,,§ 37 Modernisierung der Außenprüfung (1) Die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. De zember 2022 (BGBl. I S. 2730) geänderten Vorschriften der Abgabenordnung sind auf alle am 1. Januar 2023 anhängigen Verfahren anzuwenden, soweit in den Ab sätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist. (2) § 3 Absatz 4 Nummer 3a, § 18 Absatz 1 Num mer 5, § 90 Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie Absatz 4 und 5, § 153 Absatz 4, § 162 Absatz 3 und 4, § 171 Ab satz 4, § 180 Absatz 1a, § 181 Absatz 1 Satz 4, § 197 Absatz 5, § 199 Absatz 2 Satz 2 und 3, die §§ 200a, 202 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 sowie § 204 Ab satz 2 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2023 2750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 geltenden Fassung sind vorbehaltlich des Absatzes 3 erstmals auf Steuern und Steuervergütungen anzu wenden, die nach dem 31. Dezember 2024 entstehen. Für Steuern und Steuervergütungen, die vor dem 1. Januar 2025 entstehen, sind § 90 Absatz 3 Satz 5 bis 11, § 162 Absatz 3 und 4, § 171 Absatz 4 sowie § 204 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung vorbehaltlich des Absatzes 3 weiterhin anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten für gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrund lagen entsprechend. (3) § 3 Absatz 4 Nummer 3a, § 18 Absatz 1 Num mer 5, § 90 Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie Absatz 4 und 5, § 153 Absatz 4, § 162 Absatz 3 und 4, § 180 Ab satz 1a, § 181 Absatz 1 Satz 4, § 199 Absatz 2 Satz 2 und 3, § 200a Absatz 1 bis 3 und 6, § 202 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 sowie § 204 Absatz 2 der Ab gabenordnung in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung sind abweichend von Absatz 2 auch für Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2025 entstehen, wenn für diese Steuern und Steuervergütungen nach dem 31. Dezember 2024 eine Prüfungsanordnung nach § 196 der Abgaben ordnung bekanntgegeben wurde. Satz 1 gilt für ge sonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen entsprechend. (4) § 146 Absatz 2c der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung ist vorbehaltlich des Satzes 3 erstmals auf Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 ent stehen. Für Steuern und Steuervergütungen, die vor dem 1. Januar 2025 entstehen, ist § 146 Absatz 2c der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2023 gelten den Fassung vorbehaltlich des Satzes 3 weiterhin an zuwenden. § 146 Absatz 2c der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung ist für Steuern und Steuervergütungen, die vor dem 1. Januar 2025 entstehen, abweichend von Satz 2 auch für Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2025 entstehen, wenn für diese Steuern und Steuervergütungen nach dem 31. Dezember 2024 eine Prüfungsanordnung nach § 196 der Abgabenord nung bekanntgegeben wurde. Die Sätze 1 bis 3 gelten für gesonderte Feststellungen von Besteuerungs grundlagen entsprechend. § 38 Erprobung alternativer Prüfungsmethoden (1) Soweit im Rahmen einer Außenprüfung eines Steuerpflichtigen nach den §§ 193 bis 202 der Ab gabenordnung die Wirksamkeit eines von ihm einge setzten Steuerkontrollsystems hinsichtlich der erfass ten Steuerarten oder Sachverhalte überprüft wurde und kein oder nur ein unbeachtliches steuerliches Risiko für die in § 149 Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Steuern und gesonderten Feststellungen besteht, kann die Finanzbehörde im Benehmen mit dem Bundeszentralamt für Steuern dem Steuerpflich tigen auf Antrag unter dem Vorbehalt des Widerrufs für die nächste Außenprüfung nach § 193 Absatz 1 der Abgabenordnung Beschränkungen von Art und Umfang der Ermittlungen unter der Voraussetzung verbindlich zusagen, dass keine Änderungen der Ver hältnisse eintreten. Der Steuerpflichtige hat Verände rungen des Kontrollsystems zu dokumentieren und sie der Finanzbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. (2) Ein Steuerkontrollsystem umfasst alle innerbe trieblichen Maßnahmen, die gewährleisten, dass 1. die Besteuerungsgrundlagen zutreffend aufgezeich net und berücksichtigt werden sowie 2. die hierauf entfallenden Steuern fristgerecht und vollständig abgeführt werden. Das Steuerkontrollsystem muss die steuerlichen Risi ken laufend abbilden. (3) Systemprüfungen von Steuerkontrollsystemen und daraufhin nach Absatz 1 Satz 1 zugesagte Erleich terungen sind von den Landesfinanzbehörden bis zum 30. April 2029 zu evaluieren. Die obersten Finanzbe hörden der Länder haben die Ergebnisse der Evaluie rung dem Bundesministerium der Finanzen bis zum 30. Juni 2029 mitzuteilen." Artikel 6 Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung Artikel 97 § 38 des Einführungsgesetzes zur Ab gabenordnung, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 7 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes § 5 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5g wird wie folgt gefasst: ,,5g. die Entgegennahme, die Weiterleitung und die Übermittlung von Informationen nach § 9 Absatz 1 bis 3 und die Durchführung der Verfahren gemäß den §§ 10 bis 12 und 25 bis 27 des Plattformen-Steuertransparenz gesetzes;". b) Nach Nummer 5g wird folgende Nummer 5h ein gefügt: ,,5h. die Auswertung der Informationen nach den Nummern 5c, 5d, 5e, 5f und 5g im Rah men der dem Bundeszentralamt für Steuern gesetzlich übertragenen Aufgaben; Auswer tungen der Informationen nach den Num mern 5c, 5d, 5e, 5f und 5g durch die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde bleiben hiervon unberührt;". 2. In Absatz 1a Satz 2 wird die Angabe ,,5 bis" durch die Angabe ,,5, 5c bis 5f, 6," ersetzt. Artikel 8 Folgeänderungen (1) In § 28p Absatz 6a Satz 1 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ­ in der Fassung der Bekannt machung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2751 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird die Angabe ,,und 2" gestri chen. ,,(3) In den Aufzeichnungen, die nach § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung zu erstellen und nach § 90 Ab satz 4 der Abgabenordung vorzulegen sind, sind auch darzulegen: (2) In § 12 Absatz 2 Satz 3 des SteueroasenAbwehrgesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056), das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 90 Absatz 3 Satz 6 und 7" durch die Wörter ,,§ 90 Absatz 4 Satz 1 und 3" ersetzt. 1. die Gründe für die Zuordnung der Bestandteile, einschließlich der Gründe für die Zuordnung der Geschäftsvorfälle des Unternehmens (§ 9), der Chancen und Risiken (§ 10) und der Sicherungs geschäfte (§ 11), sowie (3) In § 4h Absatz 2 Satz 16 des Einkommensteuer gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2352) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 162 Absatz 4 Satz 4 bis 6" durch die Wörter ,,§ 162 Absatz 4 Satz 5 bis 7" ersetzt. 2. die Gründe für das Vorliegen anzunehmender schuldrechtlicher Beziehungen (§§ 16 und 17)." (4) § 3 Absatz 3 der Betriebsstättengewinnauf teilungsverordnung vom 13. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1603), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 21 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2023 in Kraft. Artikel 9 Inkrafttreten (2) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. (3) Artikel 6 tritt am 1. Januar 2030 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 20. Dezember 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister der Finanzen Christian Lindner