Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 56 vom 28.12.2022  - Seite 2817 bis 2823 - Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren

26-726-12368-3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2817 Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren Vom 21. Dezember 2022 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos sen: Artikel 1 Änderung des Asylgesetzes Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntma chung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 11a wird wie folgt gefasst: ,,§ 11a (weggefallen)". b) Die Angabe zu Abschnitt 8 wird wie folgt ge fasst: ,,Abschnitt 8 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Rechtsstellung". c) Die Angaben zu den §§ 73 bis 74 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: 2. von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates ver knüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat. Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Ver einten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar." b) In Absatz 4 wird die Angabe ,,§ 60 Abs. 8 Satz 1" durch die Wörter ,,§ 60 Absatz 8 Satz 1" ersetzt. 3. Dem § 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Für Personen, die für das Bundesamt tätig werden sollen, ist eine einfache Sicherheitsüber prüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen. Von einer Sicherheitsüberprüfung kann abgesehen werden, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen." ,,§ 73 Widerrufs- und Rücknahmegründe 4. § 11a wird aufgehoben. § 73a Gründe für einen Widerruf von Familien asyl und internationalem Schutz für Familienangehörige 5. § 12a wird wie folgt gefasst: § 73b Widerrufs- und Rücknahmeverfahren § 73c Ausländische Anerkennung als Flücht ling § 74 Klagefrist, Zurückweisung verspäteten Vorbringens, Verhandlung durch den abgelehnten Richter". 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er 1. den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Natio nen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ge nießt oder ,,§ 12a Asylverfahrensberatung (1) Der Bund fördert eine behördenunabhängi ge, ergebnisoffene, unentgeltliche, individuelle und freiwillige Asylverfahrensberatung. Die Förde rung setzt voraus, dass die Träger der Asylver fahrensberatung ihre Zuverlässigkeit, die ord nungsgemäße und gewissenhafte Durchführung der Beratung sowie Verfahren zur Qualitätssiche rung und -entwicklung nachweisen. (2) Die Asylverfahrensberatung umfasst Aus künfte zum Verfahren und kann nach Maßgabe des Rechtsdienstleistungsgesetzes auch Rechts dienstleistungen zum Gegenstand haben. Die Be ratung berücksichtigt die besonderen Umstände des Ausländers, insbesondere, ob dieser beson dere Verfahrensgarantien oder besondere Garan tien bei der Aufnahme benötigt. Die Beratung soll bereits vor der Anhörung erfolgen und kann bis 2818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 zum unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens durchgeführt werden. (3) Die Träger der Asylverfahrensberatung über mitteln dem Bundesamt und der obersten Landes behörde oder der von der obersten Landesbehörde bestimmten Stelle personenbezogene Daten, die darauf hinweisen, dass der Ausländer besondere Verfahrensgarantien benötigt oder besondere Be dürfnisse bei der Aufnahme hat, wenn der Auslän der in die Übermittlung der Daten eingewilligt hat." 6. Dem § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Hinzuziehung des Sprachmittlers kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen." 7. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzei tig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünfti gerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fris ten und die Folgen einer Fristversäumung, so wie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt 1. dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder 2. der Auffassung ist, dass der Ausländer auf grund dauerhafter Umstände, die sich sei nem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhö rung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Um stände eine ärztliche Bestätigung erforder lich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann. Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sach verhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensak ten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage." b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bun desamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn 1. sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben, 2. eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis be sonders schwierig ist, das Verfahren inner halb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder 3. die Verzögerung eindeutig darauf zurückzu führen ist, dass der Ausländer seinen Pflich ten nach § 15 nicht nachgekommen ist. Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Mo nate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten." c) Die folgenden Absätze 5 bis 8 werden angefügt: ,,(5) Besteht aller Voraussicht nach im Her kunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftiger weise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindes tens alle sechs Monate die Lage in dem Her kunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet inner halb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommis sion über den Aufschub der Entscheidungen. (6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats angehörigen oder Staatenlosen in einem Mit gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mit gliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet. (7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2. (8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Ver zögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlan gen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist." 8. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 36 Abs. 4 Satz 3" durch die Wörter ,,§ 36 Absatz 4 Satz 3" ersetzt. b) Absatz 4 Satz 5 wird aufgehoben. c) Absatz 5 Satz 3 und 4 wird aufgehoben. d) Nach Absatz 6 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: ,,Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die An Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 hörung auch dann durchführen, wenn der Be vollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevoll mächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschul digt." e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 einge fügt: ,,(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Ton übertragung erfolgen." f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8. 9. In § 29 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter ,,Verordnung (EU) Nr.604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu ständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31)" durch die Angabe ,,Verordnung (EU) Nr. 604/2013" ersetzt. 10. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Wurde kein Bevollmächtigter für das Ver fahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbe helfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise voraus gesetzt werden kann." bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Das Bundesamt informiert mit der Ent scheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben." cc) Die Sätze 6 und 7 werden aufgehoben. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 30 Abs. 5" durch die Angabe ,,§ 30 Absatz 5" ersetzt. c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor liegen." 2819 Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt." b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ,,unverzüglich" durch die Wörter ,,innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1" er setzt. c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Der Asylantrag gilt ferner als zurückgenommen," durch die Wörter ,,Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner," ersetzt. d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird aufgehoben. bb) In dem neuen Satz 1 wird die Angabe ,,Satz 1" durch die Angabe ,,Absatz 1" er setzt. cc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe ,,Sat zes 2" durch die Angabe ,,Satzes 1" ersetzt. dd) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe ,,Satz 5" durch die Angabe ,,Satz 4" und werden die Wörter ,,Satz 2 oder Satz 4" durch die Wörter ,,Satz 1 oder Satz 3" er setzt. e) In Absatz 6 wird die Angabe ,,Satz 6" durch die Angabe ,,Satz 5" ersetzt. 13. In § 37 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4" durch die Wörter ,,§ 29 Absatz 1 Nummer 4" und wird die Angabe ,,§ 80 Abs. 5" durch die Angabe ,,§ 80 Absatz 5" ersetzt. 14. In § 38 Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Bundes amtes" die Wörter ,,oder der Einstellung des Ver fahrens" eingefügt. 15. § 67 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 18 Abs. 2 und 3" durch die Wörter ,,§ 18 Absatz 2 und 3" ersetzt. bb) In Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 60 Abs. 9" durch die Angabe ,,§ 60 Absatz 9" ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter ,,§ 33 Absatz 5 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 33 Ab satz 1" ersetzt. 16. Abschnitt 8 wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 8 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Rechtsstellung". 17. Die §§ 72 bis 73c werden wie folgt gefasst: ,,§ 72 11. § 32 Satz 2 wird aufgehoben. Erlöschen 12. § 33 wird wie folgt geändert: (1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung des internationalen Schutzes er löschen, wenn der Ausländer a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,Der Asylantrag gilt als zurück genommen," werden durch die Wörter ,,Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab," ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Sofern das Bundesamt das Verfahren ein stellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein 1. eindeutig, freiwillig und schriftlich gegenüber dem Bundesamt auf sie verzichtet oder 2. auf seinen Antrag die deutsche Staatsangehö rigkeit erworben hat. Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für die Fest stellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Ab satz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes. 2820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 (2) Der Ausländer hat einen Anerkennungs-, Zu erkennungs- oder Feststellungsbescheid und einen Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbe hörde abzugeben. § 73 Widerrufs- und Rücknahmegründe (1) Die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer 1. sich freiwillig erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unter stellt, 2. nach dem Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat, 3. auf Antrag eine neue Staatsangehörigkeit er worben hat und den Schutz des Staates, des sen Staatsangehörigkeit er erworben hat, ge nießt, 4. freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Ver folgung verlassen hat oder außerhalb dessen er sich aus Furcht vor Verfolgung befindet, zurück gekehrt ist und sich dort niedergelassen hat, 5. nach Wegfall der Umstände, die zur Anerken nung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Lan des in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsan gehörigkeit er besitzt, oder 6. als Staatenloser nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, in der Lage ist, in das Land zu rückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Veränderung der Umstände nach Satz 2 Num mer 5 und 6 muss erheblich und nicht nur vorüber gehend sein, sodass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann. (2) Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ist zu widerrufen, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maß verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Die Veränderung der Umstände nach Satz 1 muss wesentlich und nicht nur vorübergehend sein, sodass der Ausländer tat sächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaf ten Schaden zu erleiden. (3) Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und 6 und Ab satz 2 gelten nicht, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe oder auf früher erlittenen ernsthaften Scha den berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er staatenlos ist, des Landes, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, abzulehnen. (4) Die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes ist zurückzunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und sie dem Ausländer auch aus anderen Gründen nicht erteilt werden könnte. (5) Die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes ist auch zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn der Ausländer von der Erteilung nach § 3 Absatz 2 bis 4 oder nach § 4 Absatz 2 oder 3 hätte ausge schlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist. (6) Die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Feststellung eines Abschie bungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Auf enthaltsgesetzes ist zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist. § 73a Gründe für einen Widerruf von Familienasyl und internationalem Schutz für Familienangehörige In den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 3 und 5 ist die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 26 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 3 vorliegen. Die Anerkennung als Asylberechtigter ist ferner zu widerrufen, wenn die Anerkennung des Asyl berechtigten, von dem die Anerkennung abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenom men wird und der Ausländer nicht aus anderen Gründen als Asylberechtigter anerkannt werden könnte. Die Zuerkennung des internationalen Schutzes ist ferner zu widerrufen, wenn der inter nationale Schutz des Ausländers, von dem die Zuerkennung abgeleitet worden ist, erlischt, wider rufen oder zurückgenommen wird und dem Aus länder nicht aus anderen Gründen internationaler Schutz zuerkannt werden könnte. § 26 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 73b Widerrufs- und Rücknahmeverfahren (1) Das Bundesamt prüft den Widerruf oder die Rücknahme nach § 73 und § 73a, sobald es Kennt nis von Umständen oder Tatsachen erhält, die einen Widerruf oder eine Rücknahme rechtfertigen könnten. (2) Bei Widerruf oder Rücknahme der Anerken nung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz oder die Voraussetzungen eines Abschiebungs verbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthalts gesetzes vorliegen. Bei Widerruf oder Rücknahme des subsidiären Schutzes ist zu entscheiden, ob die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 (3) Liegen die Voraussetzungen für einen Wider ruf oder eine Rücknahme vor, teilt das Bundesamt dieses Ergebnis der Ausländerbehörde mit. Der Ausländerbehörde ist auch mitzuteilen, welche Personen nach § 26 ihre Asylberechtigung oder ihren internationalen Schutz von dem Ausländer ableiten und ob bei ihnen die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vorliegen. (4) Bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme entfällt für Einbürgerungsverfahren die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asyl antrag. (5) Der Ausländer ist nach Aufforderung durch das Bundesamt persönlich zur Mitwirkung bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Widerrufs oder der Rücknahme verpflichtet, soweit dies für die Prüfung erforderlich und dem Auslän der zumutbar ist. § 15 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nummer 1, 4 bis 7 und Absatz 3 sowie § 16 gelten entsprechend, hinsichtlich der Sicherung der Iden tität durch erkennungsdienstliche Maßnahmen (§ 16 Absatz 1 Satz 1 und 2) mit der Maßgabe, dass sie nur zulässig ist, soweit die Identität des Ausländers nicht bereits gesichert worden ist. Das Bundesamt soll den Ausländer mit Mitteln des Ver waltungszwangs zur Erfüllung seiner Mitwirkungs pflichten anhalten. Kommt der Ausländer den Mit wirkungspflichten nicht oder nicht vollständig nach, kann das Bundesamt nach Aktenlage ent scheiden, sofern 1. die unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht unverzüglich nachgeholt worden ist oder 2. der Ausländer die Mitwirkungspflichten ohne genügende Entschuldigung verletzt hat. Bei der Entscheidung nach Aktenlage sind für die Entscheidung über einen Widerruf oder eine Rück nahme nach dieser Vorschrift oder nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sämtliche maß geblichen Tatsachen und Umstände zu berück sichtigen. Ferner ist zu berücksichtigen, inwieweit der Ausländer seinen Mitwirkungspflichten nach gekommen ist. Der Ausländer ist durch das Bun desamt auf Inhalt und Umfang seiner Mitwirkungs pflichten nach dieser Vorschrift sowie auf die Rechtsfolgen einer Verletzung hinzuweisen. (6) Dem Ausländer ist die beabsichtigte Ent scheidung über einen Widerruf oder eine Rück nahme nach dieser Vorschrift oder nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen und ihm ist Gele genheit zu einer mündlichen oder schriftlichen Äußerung zu geben. Ihm kann aufgegeben werden, sich innerhalb eines Monats schriftlich zu äußern. Hat sich der Ausländer innerhalb dieser Frist nicht geäußert, ist nach Aktenlage zu entscheiden; der Ausländer ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. (7) Die Entscheidung des Bundesamtes über den Widerruf oder die Rücknahme ergeht schrift lich. Sie ist zu begründen und ihr ist eine Rechts behelfsbelehrung beizufügen. Mitteilungen oder Entscheidungen des Bundesamtes, die eine Frist in Lauf setzen, sind dem Ausländer zuzustellen. 2821 (8) Ist die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung des internationalen Schutzes oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes un anfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder aus einem anderen Grund nicht mehr wirksam, gilt § 72 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des § 75 Absatz 2 gilt § 72 Absatz 2 ab der Voll ziehbarkeit der Entscheidung. § 73c Ausländische Anerkennung als Flüchtling (1) Ist bei einem Ausländer, der von einem aus ländischen Staat als Flüchtling im Sinne des Ab kommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt worden ist, die Verantwortung für die Ausstellung des Reiseausweises auf die Bundes republik Deutschland übergegangen (Verantwor tungsübergang), so erlischt seine Rechtsstellung als Flüchtling in der Bundesrepublik Deutschland, wenn einer der in § 72 Absatz 1 genannten Um stände eintritt. Der Ausländer hat den Reise ausweis unverzüglich bei der Ausländerbehörde abzugeben. (2) Im Falle des Verantwortungsübergangs auf die Bundesrepublik Deutschland wird dem Auslän der durch das Bundesamt die Rechtsstellung als Flüchtling in der Bundesrepublik Deutschland ent zogen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerken nung der Flüchtlingseigenschaft nicht oder nicht mehr vorliegen. Die §§ 73 bis 73b gelten entspre chend." 18. § 74 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ,,Vor bringens" ein Komma und die Wörter ,,Verhand lung durch den abgelehnten Richter" eingefügt. b) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 80 Abs. 5" durch die Angabe ,,§ 80 Absatz 5" ersetzt. c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Wird ein Richter innerhalb eines Zeit raums von drei Werktagen vor der Verhandlung oder während der Verhandlung von einem der Beteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Verlegung des Termins oder Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin oder die Verhandlung unter Mitwir kung des abgelehnten Richters durchgeführt oder fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach der Anbrin gung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen." 19. § 75 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,der §§ 73, 73b und 73c" durch die Wörter ,,des § 73b Absatz 7 Satz 1" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,(§ 73 Absatz 3a Satz 3)" durch die Angabe ,,(§ 73b Absatz 5)" ersetzt. 2822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 20. § 77 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 74 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter ,,§ 74 Absatz 2 Satz 2" ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge fügt: ,,(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. d) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Wird während des Verfahrens der streit gegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder of fensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfah rens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Ab schrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfah rens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermes sen." 21. Dem § 78 werden folgende Absätze 8 und 8a an gefügt: ,,(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsge richts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsge richtsordnung auch zu, wenn das Oberverwal tungsgericht 1. in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, ab schiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwal tungsgericht oder durch das Bundesverwal tungsgericht abweicht und (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen. (8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bun desministerium der Justiz die Revision nach Ab satz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten." 22. § 79 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 74 Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter ,,§ 74 Absatz 2 Satz 1" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erfor derlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen, wenn das Verwaltungsgericht 1. noch nicht in der Sache selbst entschieden hat oder 2. die allgemeine asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevante Lage in einem Her kunfts- oder Zielstaat anders als das Ober verwaltungsgericht beurteilt hat und nach der abweichenden Beurteilung des Oberver waltungsgerichts eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche und tatsächliche Beurteilung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gebunden." c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Der Senat kann in Streitigkeiten nach diesem Gesetz das Berufungsverfahren einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entschei dung übertragen, wenn der Senat eine Entschei dung zu der allgemeinen asyl-, abschiebungsoder überstellungsrelevanten Lage in dem Her kunfts- oder Zielstaat getroffen hat, die nicht durch eine entscheidungserhebliche Verände rung der Lage überholt ist, die Sache sonst keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechts sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. § 76 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend." 2. die Revision deswegen zugelassen hat. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Re vision ist beschränkt auf die Beurteilung der all gemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstel lungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffe nen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen her kunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerich ten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung Artikel 2 Änderung des Aufenthaltsgesetzes Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 26 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 Num mer 2 werden jeweils wie folgt gefasst: ,,2. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mit geteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2. § 79 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. bei dem ein Widerrufs- oder Rücknahmeverfah ren nach § 73b des Asylgesetzes eingeleitet wurde,". Artikel 3 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2022 (BGBl. I S. 610), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. No vember 2022 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 2823 1. In § 30 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe ,,5 000 Euro," die Wörter ,,in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro," ein gefügt. 2. In Anlage 1 ­ Vergütungsverzeichnis ­ Teil 1 ­ All gemeine Gebühren werden in Absatz 1 Nummer 1 nach der Angabe ,,§ 495a ZPO" die Wörter ,,oder § 77 Abs. 2 AsylG" eingefügt. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Ver kündung folgenden Quartals in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 21. Dezember 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Die Bundesministerin des Innern und für Heimat Nancy Faeser