Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 57 vom 30.12.2022  - Seite 2847 bis 2851 - Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022 2847 Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts Vom 21. Dezember 2022 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos sen: Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezem ber 2022 (BGBl. I S. 2817) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu § 25a wird das Wort ,,Heran wachsenden" durch die Wörter ,,jungen Volljäh rigen" ersetzt. b) Nach der Angabe zu § 104b wird folgende An gabe eingefügt: ,,§ 104c Chancen-Aufenthaltsrecht". nach § 104c oder seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung ist," ersetzt. bbb) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,vier" durch das Wort ,,drei" ersetzt. ccc) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt. ddd) Folgender Satz wird angefügt: ,,Von dieser Voraussetzung wird abge sehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder see lischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann,". eee) In Nummer 3 wird die Angabe ,,21" durch die Angabe ,,27" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Heranwachsende" durch die Wörter ,,junge Volljährige" ersetzt. c) Nach der Angabe zu § 105c wird folgende An gabe eingefügt: c) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden ange fügt: ,,§ 105d Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde". ,,(5) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltser laubnis nach § 104c, sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzu rechnen. 2. In § 25 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,auf Grund eines besonders schwerwiegenden Auswei sungsinteresses nach § 54 Absatz 1" durch die Wörter ,,unter den Voraussetzungen des § 53 Ab satz 3a" ersetzt. 3. § 25a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Heranwach senden" durch die Wörter ,,jungen Volljährigen" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Die Wörter ,,heranwachsenden gedul deten Ausländer" werden durch die Wörter ,,jungen volljährigen Ausländer, der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis (6) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltser laubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaub nis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Iden titätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden." 4. § 25b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,geduldeten Ausländer" durch die Wörter ,,Ausländer, 2848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022 der geduldet oder Inhaber einer Aufenthalts erlaubnis nach § 104c ist," ersetzt. bb) Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjäh rigen ledigen Kind in häuslicher Gemein schaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bun desgebiet aufgehalten hat,". b) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden ange fügt: ,,(7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthalts erlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten an zurechnen. (8) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltser laubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaub nis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Iden titätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden." 5. In § 29 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort ,,und" vor der Angabe ,,§ 104b" durch ein Komma ersetzt und wird nach der Angabe ,,§ 104b" die Angabe ,,und § 104c" eingefügt. 6. § 30 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 werden die Wörter ,,einer Aufent haltserlaubnis nach § 18d oder § 18f" durch die Wörter ,,eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, § 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leiten der Angestellter, als Führungskraft, als Unter nehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gast wissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21" ersetzt. b) In Nummer 6 wird nach dem Wort ,,unterneh men," das Wort ,,oder" eingefügt. c) Nummer 7 wird aufgehoben. d) Nummer 8 wird Nummer 7 und wird wie folgt gefasst: ,,7. der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt ­ EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufent haltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Ab satz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaft ler, als Ingenieur oder Techniker im For schungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war." 7. § 32 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ,,besitzt oder" durch das Wort ,,besitzt," ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter ,,eine Aufent haltserlaubnis nach § 18d oder § 18f besitzt." durch die Wörter ,,eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 18f, § 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leiten der Angestellter, als Führungskraft, als Unter nehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gast wissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 besitzt, oder" ersetzt. c) Folgende Nummer 3 wird angefügt: ,,3. der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte un mittelbar vor der Erteilung einer Niederlas sungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt ­ EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als lei tender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaft ler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war." 8. § 44 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,besitzen und" durch das Wort ,,besitzen," ersetzt und werden die Buchstaben a und b aufge hoben. bb) In Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 25 Ab satz 5" durch die Wörter ,,§ 24 oder § 25 Absatz 5" ersetzt. b) Satz 3 wird aufgehoben. 9. § 45a Absatz 2 Satz 3 und 4 wird aufgehoben. 10. § 53 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3a wird wie folgt gefasst: ,,(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechts stellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingen der Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden." b) Absatz 3b wird aufgehoben. c) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe ,,Absatz 3" durch die Angabe ,,Absatz 3a" er setzt. 11. Dem § 60a Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: ,,Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022 Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt." 12. In § 62 Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort ,,kann" ein Semikolon und die Wörter ,,bei einem Ausländer, bei dem ein Fall des § 54 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 vorliegt und auf den nicht das Jugendstrafrecht an gewendet wurde oder anzuwenden wäre, gilt ab weichend ein Zeitraum von sechs Monaten" einge fügt. 13. Nach § 104b wird folgender § 104c eingefügt: ,,§ 104c Chancen-Aufenthaltsrecht (1) Einem geduldeten Ausländer soll abwei chend von § 5 Absatz 1 Nummer 1, 1a und 4 sowie § 5 Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wer den, wenn er sich am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat und er 1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grund ordnung der Bundesrepublik Deutschland be kennt und 2. nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessät zen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Strafta ten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen wer den können, oder Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht, die nicht auf Jugendstrafe lauten, grundsätzlich außer Betracht bleiben. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 soll versagt werden, wenn der Ausländer wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat und da durch seine Abschiebung verhindert. Für die An wendung des Satzes 1 sind auch die in § 60b Ab satz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen. (2) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen, ledigen Kindern, die mit einem Be günstigten nach Absatz 1 in häuslicher Gemein schaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 eine Aufenthaltser laubnis auch dann erteilt werden, wenn diese sich am 31. Oktober 2022 noch nicht seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten haben. Das Gleiche gilt für das volljährige ledige Kind, wenn es bei der Einreise in das Bundesgebiet minderjährig war. Absatz 1 Satz 2 findet entspre chende Anwendung. (3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. Sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5. Sie wird für 18 Monate erteilt und ist nicht verlänger bar. Während des Aufenthalts nach Satz 3 kann nur eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b erteilt werden. Der Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels als nach § 25a oder § 25b entfaltet nicht die Wirkung nach § 81 Ab satz 4. 2849 (4) Der Ausländer ist spätestens bei der Ertei lung der Aufenthaltserlaubnis auf die Vorausset zungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b und, falls er das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nach § 25a hinzuweisen. Dabei soll die Ausländerbehörde auch konkrete Hand lungspflichten, die in zumutbarer Weise zu erfüllen sind, bezeichnen." 14. Nach § 105c wird folgender § 105d eingefügt: ,,§ 105d Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde (1) Stehen für die ärztliche Versorgung von Aus ländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 besitzen oder beantragt haben und denen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 aus gestellt worden ist, in einer Aufnahmeeinrichtung oder einer anderen für die Unterbringung dieser Personen durch das Land bestimmten Einrichtung Ärzte, die über eine Approbation oder Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach der Bundesärzteordnung verfügen, nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung und ist hierdurch die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung dieser Personen in diesen Einrichtungen gefährdet, kön nen Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 besitzen oder beantragt haben und denen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 ausgestellt worden ist und die in diesen Einrichtun gen wohnen sowie über eine abgeschlossene Aus bildung als Arzt verfügen, auf Antrag vorüberge hend zur Ausübung von Heilkunde in diesen Ein richtungen ermächtigt werden, um Ärzte bei der ärztlichen Versorgung dieser Personen in diesen Einrichtungen zu unterstützen. (2) Für die Ermächtigung nach Absatz 1 gelten die folgenden Beschränkungen: 1. die Tätigkeit erfolgt unter der Verantwortung eines Arztes; 2. die Berufsbezeichnung ,,Ärztin" oder ,,Arzt" darf nicht geführt werden; 3. die Behandlungserlaubnis erstreckt sich nur auf Personen in der Aufnahmeeinrichtung oder der anderen für die Unterbringung dieser Personen durch das Land bestimmten Einrichtung; 4. eine sprachliche Verständigung der ermächtig ten Personen mit den zu behandelnden Perso nen in diesen Einrichtungen muss sichergestellt sein. (3) Die Ermächtigung nach Absatz 1 wird befris tet erteilt. Sie kann jederzeit widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind oder berechtigte Zweifel an der Qualifikation als Arzt erkennbar werden. (4) Die Erteilung der Ermächtigung nach Ab satz 1 setzt voraus, dass 1. der Antragsteller seine Qualifikation als Arzt glaubhaft macht und 2. ihm eine Approbation oder Erlaubnis zur vorü bergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs 2850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022 nach § 3 oder § 10 der Bundesärzteordnung nicht erteilt werden kann, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, nicht vorgelegt werden können. Zur Glaubhaftmachung nach Satz 1 Nummer 1 hat der Antragsteller an Eides statt zu versichern, dass er über eine abgeschlossene Ausbildung als Arzt verfügt und hat in einem Fachgespräch mit einem von der zuständigen Behörde beauftragten Arzt seinen Ausbildungsweg sowie seine ärztliche Kom petenz nachzuweisen. (5) Ein späteres Verfahren zur Erteilung der Approbation nach § 3 der Bundesärzteordnung oder Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 der Bundesärzteordnung bleibt von der Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde nach Absatz 1 unberührt. (6) Das Verfahren zur Erteilung der Ermächti gung nach den Absätzen 1 bis 5 führt die zustän dige Behörde des Landes durch, in dem die Heil kunde ausgeübt werden soll, oder das Land oder die gemeinsame Einrichtung, das oder die nach § 12 Absatz 3 Satz 3 der Bundesärzteordnung ver einbart wurde." Artikel 2 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsange hörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinig ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3538) geändert wor den ist, werden nach den Wörtern ,,§§ 23a, 24, 25 Ab satz 3 bis 5" die Angabe ,,und § 104c" eingefügt. Artikel 3 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes In § 8 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungs förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma chung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 12 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 104a" durch die Angabe ,,den §§ 104a, 104c" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes Artikel 54 Absatz 2 des Fachkräfteeinwanderungs gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) wird aufgehoben. Artikel 5 Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert wor den ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 104c wie folgt gefasst: ,,§ 104c Übergangsregelung zum Chancen-Aufent haltsrecht". 2. § 25a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c oder" ge strichen. b) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben. 3. § 25b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,oder In haber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c" gestrichen. b) Die Absätze 7 und 8 werden aufgehoben. 4. § 104c wird wie folgt gefasst: ,,§ 104c Übergangsregelung zum Chancen-Aufenthaltsrecht (1) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c in der Fassung dieses Gesetzes vom 31. Dezember 2022 gilt bis zum Ende ihrer Geltungsdauer als Aufent haltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5. (2) Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c in der Fassung dieses Gesetzes vom 31. Dezember 2022 kann nur als Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b verlängert werden. Sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5. Der Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels als nach § 25a oder § 25b entfaltet nicht die Wirkung nach § 81 Ab satz 4." 5. § 105d wird aufgehoben. Artikel 6 Änderung der Deutschsprachförderverordnung Die Deutschsprachförderverordnung vom 4. Mai 2016 (BAnz AT 04.05.2016 V1), die zuletzt durch Arti kel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 3 wird aufgehoben. b) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe ,,Satz 4" durch die Angabe ,,Satz 3" ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 6 werden die Wörter ,,§ 4 Absatz 1 Satz 4 und 5" durch die Wörter ,,§ 4 Absatz 1 Satz 3 und 4" ersetzt. b) In Absatz 8 werden die Wörter ,,§ 4 Absatz 1 Satz 6" durch die Wörter ,,§ 4 Absatz 1 Satz 5" ersetzt. Artikel 7 Einschränkung eines Grundrechts Durch Artikel 1 Nummer 12 wird die Freiheit der Per son (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) ein geschränkt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2022 2851 Inkrafttreten (2) Artikel 5 Nummer 1 bis 4 tritt am 31. Dezember 2025 in Kraft. (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 5 Nummer 5 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Artikel 8 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 21. Dezember 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Die Bundesministerin des Innern und für Heimat Nancy Faeser