Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1950  Nr. 22 vom 01.06.1950  - Seite 183 bis 183 - Gesetz über Bekanntmachungen

Gesetz über Bekanntmachungen Bundesgesetzblatt 183 1950 Ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 1950 ¦Nr. 22 Tag Inhalt; 17. 5. 50 Gesetz über Bekanntmachungen................. Hinweis auf Verkündungen von Rechtsverordnungen im Bundesanzeiger . Seite 183 184 Gesetz über Bekanntmachungen. Vom 17. Mai 1950. Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 (1) Soweit nach gesetzlichen Vorschriften oder nach Bestimmungen der Satzung, des Gesellschaftsvertrages, des Statuts oder anderer Verträge Bekanntmachungen im Deutschen Reichsanzeiger zu erfolgen haben, sind sie künftig im Bundesanzeiger zu bewirken. (2) Das gleiche: gilt: für Bekanntmachungen, die im Deutschen Rcichsanzeiger zu erfolgen haften und nach dem 1. September 1939 durch gesetzliche Vorschriften oder durch Bestimmungen der Satzung, des Gesellschaftsvertragcs, des Statuts oder anderer Verträge einem, anderen Blatt zugewiesen worden sind. §2 Soweit nach gesetzlichen Vorschriften der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes oder der Länder Bekanntmachungen im öffentlichen Anzeiger für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet zu erfolgen haben, sind sie künftig im Bundesanzeiger zu bewirken. § 3 § 367 des Handelsgesetzbuches erhält unter Aufhebung des § 6 der Verordnung zur Vereinfachung der Bekanntmachungen über Wertpapiere vom 22. Januar 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 42) folgende Fassung: ,,(1) Wird ein Inhaberpapier, das dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, an einen Kaufmann, der Bankier- oder Geldwechslergeschäfte betreibt, veräußert oder verpfändet, so gilt dessen guter Glaube als ausgeschlossen, wenn zur Zeit der Veräußerung oder Verpfändung der Verlust des Papiers im Bundesanzeiger bekanntgemacht und seit dem Ablauf des Jahres, in dem die Veröffentlichung erfolgt ist, nicht mehr als ein Jahr verstrichen war. fnhaberpapieren stehen an Order lautende Anlcihescbuldverschreibungen sowie Namensaktien, Zwischenscheine und Reichsbankanteilscheine gleich, falls sie mit einem Blankoindossament versehen sind. (2) Der gute Glaube des Erwerbers wird durch die Veröffentlichung im Bundesanzeiger nicht ausgeschlossen, wenn der Erwerber die Veröffentlichung infolge besonderer Umstände nicht kannte und seine Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. (3) Auf Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine, die nicht später als in dem nächsten auf die Veräußerung oder Verpfändung folgenden Einlösungstermin fällig werden, auf unverzinsliche Inhaberpapiere, die auf Sicht zahlbar sind, und auf Banknoten sind diese Vorschriften nicht anzuwenden." § 4 Bekanntmachungen der Jahresabschlüsse von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die sich auf ein Geschäftsjahr beziehen, das vor dem 20. Juni 1948 endete, können unterbleiben. Soweit Bekanntmachungen von Jahresabschlüssen hiernach nicht erfolgen, ist unverzüglich nach der Beschlußfassung über die Gewinnverteilung die Höhe des auf jede Aktie entfallenden Gewinns im Bundesanzeiger bekanntzumachen; wird ein Gewinn nicht verteilt, so ist dies bekanntzumachen. § 5 § 204 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung erhält folgende Fassung: ,,(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Anheftung der zuzustellenden Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks an die Gerichtstafel. Enthält das Schriftstück eine Ladung, so ist außerdem die einmalige Einrückung eines Auszuges des Schriftstücks in den Bundesanzeiger erforderlich. (3) Das Prozeßgericht kann anordnen, daß der Auszug noch in andere Blätter und zu mehreren Malen eingerückt werde." § 6 Bekanntmachungen, die zwischen dem 9. Mai 1945 und dem Tage des Inkrafttretens des Gesetzes in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt oder gemäß Anordnung des zuständigen Gerichts erfolgt sind, gelten als rechtswirksam bewirkt.