Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1951  Nr. 33 vom 18.07.1951  - Seite 448 bis 448 - Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit

Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit 448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit. Vom 15. Juli 1951. Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs Das Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert: 1. Als § 234 a wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 234 a Wer einen anderen durch List, Drohung oder Gewalt in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbringt oder veranlaßt, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren, und dadurch der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewaltoder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird wegen Verschleppung mit Zuchthaus bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter drei Monaten. Wer eine solche Tat vorbereitet, wird mit Gefängnis bestraft." 2. Als § 241 a wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 241 a Wer einen anderen durch eine Anzeige oder eine Verdächtigung der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird wegen politischer Verdächtigung mit Gefängnis bestraft. Ebenso wird bestraft, wer eine Mitteilung über einen anderen macht oder übermittelt und ihn dadurch der in Absatz 1 bezeichneten Gefahr einer politischen Verfolgung aussetzt. Der Versuch ist strafbar. Wird in der Anzeige, Verdächtigung oder Mitteilung gegen den anderen eine unwahre Behauptung aufgestellt oder ist die Tat in der Absicht begangen, eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen herbeizuführen, oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so kann auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren erkannt werden." 3. In § 139 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte "Menschenraubes oder gemeingefährlichen Verbrechens" die Worte: "eines Menschenraubes, einer Verschleppung oder eines gemeingefährlichen Verbrechens". Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 15. Juli 1951. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister der Justiz - D e h 1 e r