Gesetz über die einstweilige Außerkraftsetzung von Vorschriften des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Nr. 62 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29, Dezember 1951
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nungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz Teil I S. 349 und 350);
vom 1. Januar 1948 ab im Land Württem-berg-Hohenzollern die Rechtsanordnung über Änderungen auf dem Gebiet der Gewerbesteuer vom 21. Dezember 1945 (Amtsblatt, des Staatssek relariats für das französisch besetzte Gebiet Württembergs und Hohen/ollerns 1946 S. 1).
§ 9 Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten auch im Lande Berlin, sobald das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung beschlossen hat.
§ 10 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 27. Dezember 1951.
Der Bundespräsident Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Blücher
Der Bundesminister der Finanzen Schäffer
Gesetz über die einstweilige Außerkraftsetzung von Vorschriften des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.
Vom 27. Dezember 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
§ 8 Abs. 4, §§ 31, 152 und 153 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind bis zum 31. Dezember 1953 nicht anzuwenden.
§ 2
Dieses Gesetz gilt auch in Berlin, sobald das Land Berlin die Übernahme des Gesetzes gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung beschlossen hat.
§ 3 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1952 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. Dezember 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler Adenauer
Der Bundesminister der Justiz Dehler