Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1952  Nr. 2 vom 17.01.1952  - Seite 19 bis 19 - Gesetz zur Änderung des Tarifvertragsgesetzes

Gesetz zur Änderung des Tarifvertragsgesetzes Nr. 2 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1952 19 Arbeitsbehörde des Landes oder die von ihr bestimmte Stelle auffordern, innerhalb einer in der Aufforderung festzusetzenden Frist die bestehenden Ansprüche zu befriedigen und den Leistungsnachweis vorzulegen. § H Das Land, vertreten durch die oberste Arbeitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, kann im eigenen Namen, cldn Anspruch eines Arbeitnehmers aus Mindestarbeitsbedingungen gerichtlich geltend machen. Das Urteil gilt auch für und gegen den Arbeitnehmer. § 15 Ist das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers durch Mindestarbeitsbedingungen geregelt, so gelten die §§ 13 und 14 entsprechend für sonstige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die dem Arbeitnehmer auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zustehen. Dritter Abschnitt Schluß Vorschriften § 16 Der Bundesminister für Arbeit kann mit Zustimmung des Bundesrates und nach Beratung mit den Gewerkschaften und den Vereinigungen von Arbeitgebern die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen erlassen über a) die Errichtung des Hauptausschusses (§ 2) und sein Verfahren; b) die Errichtung von Fachausschüssen und ihr Verfahren; c) das Verfahren nach § 7. § 17 Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Rechtsverordnungen gelten auch im Lande Berlin, sobald es gem. Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung die Anwendung dieses Gesetzes beschlossen hat. § 18 Das Gesetz tritt einen Monat nach seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 11. Januar 1952. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister für Arbeit Anton Storch Gesetz zur Änderung des Tarifvertragsgesetzes. Vom 11. Januar 1952. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Das vom Wirtschaftsrat des Vereinigten Wirtschaftsgebietes beschlossene Tarifvertragsgesetz vom 9. April 1949 (WiGBI. S. 55) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Von den Voraussetzungen der Ziffern 1 und -2 kann abgesehen werden, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung zur Behebung eines sozialen Notstandes erforderlich erscheint." 2. Hinter dem § 10 wird folgender § 10 a angefügt: "§ 10 a Spitzenorganisationen Spitzenorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind – unbeschadet der Regelung in § 2 – diejenigen Zusammenschlüsse von Gewerkschaften oder von Arbeitgebervereinigungen, die für die Vertretung der Arbeitnehmer- oder Arbeitgeber- interessen im Arbeitsleben des Bundesgebietes wesentliche Bedeutung haben. Ihnen stehen gleich Gewerkschaften oder Arbeitgebervereinigungen, die keinem solchen Zusammenschluß angehören, wenn sie die Voraussetzungen des letzten Halbsatzes in Satz 1 erfüllen." § 2 Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 11. Januar 1952. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister für Arbeit Anton Storch