Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1952  Nr. 31 vom 08.08.1952  - Seite 401 bis 406 - Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Kostenrechts

Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Kostenrechts Bundesgesetzblatt Teil I 401 1952 Ausgegeben zu Bonn am 8. August 1952 Nr. 31 Tag 7. 8. 52 7. 8. 52 11.7.52 15. 7. 52 Inhalt: Seite Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Kostenrechts................ 401 Gesetz zur Ergänzung von Zuständigkeiten auf den Gebieten des Bürgerlichen Rechts, des Handelsrechts und des Straf rechts (Zuständigkeitsergänzungsgesetz) . . . . . . . . . . . . 407 Verordnung zur Änderung der Eichgebühren...................... . 411 Berichtigung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen ...... . 412 In Teil II Nr. 12, ausgegeben am 30. Juli 1952, sind veröffentlicht: Gesetz betreffend Abkommen vom 23. November 1951 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Gastarbeitnehmer. – Gesetz über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Arbeitslosenversicherung. – Gesetz betreffend das Protokoll vom 16. Februar 1952 über Zollvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei. – Bekanntmachung über die Wiederanwendung deutsch-griechischer Vorkriegsverträge. – Bekanntmachung über die Ratifikation des Handelsabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Peru. – Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über Verbilligung von Dieselkraftstoff für die See-, Küsten-und Binnenschiffahrt – DKVÖ-Schiff – (nachrichtlicher Abdruck). – Bekanntmachung zum § 35 des Warenzeichengesetzes (nachrichtlicher Abdruck). In Teil II Nr. 13, ausgegeben am 1. August 1952, sind veröffentlicht: Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu den Abkommen über den Internationalen Währungsfonds (International Monetary Fund) und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (International Bank for Reconstruction and Development). – Bekanntmachung über die Wiederanwendung deutsch-belgischer Vorkriegsverträge. – Bekanntmachung betreffend das Inkrafttreten des Protokolls vom 16. Februar 1952 über Zollvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei. Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Kostenrechts. Vom 7. August 1952. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: ERSTER ABSCHNITT Änderung von Gebühren, Auslagen und Entschädigungen Artikel 1 Gebührenzuschläge (1) Ein Zuschlag in Höhe von 25 vom Hundert wird erhoben zu den nach dem Streit- oder Geschäftswert zu berechnenden Gebühren 1. des Ersten bis Dritten Abschnitts sowie der §§ 69 a und 70 des Gerichtskostengesetzes, 2. des Ersten Teils, Erster bis Dritter Abschnitt, und des Zweiten Teils der Kostenordnung, 3. des Ersten bis Dritten Abschnitts sowie des § 87 und des § 91 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Rechtsanwaltsgebührenordnung, 4. nach §§ 1 bis 15 der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher. (2) Absatz 1 gilt nicht für Gebühren, die nach einem Streit- oder Geschäftswert bis 500-Deutsche Mark berechnet werden. Bei Gebühren, die nach einem Streit- oder Geschäftswert von über 500 bis 1000 Deutschen Mark berechnet werden, beträgt der Zuschlag 20 vom Hundert. (3) Bei Rahmen- oder Festgebühren, die auf Grund der in Absatz 1 genannten Vorschriften zu berechnen sind, wird ein Zuschlag in Höhe von 20 vom Hundert erhoben. (4) Der Zuschlag wird zu der im einzelnen Fall erwachsenden Gebühr erhoben. Dies gilt auch bei Rahmengebühren. (5) Der Zuschlag wird auf volle 10 Deutsche Pfennig aufgerundet. (6) Der Zuschlag wird auch zu den Gebühren erhoben, die auf Grund von Bundesrecht unter Anwendung der im Absatz 1 genannten Vorschriften zu erheben sind. (7) In Verfahren vor den Arbeitsgerichtsbehörden werden Zuschläge zu den Gebühren der Gerichte und der Rechtsanwälte nicht erhoben. Artikel 2 Zuschlag zu den Armenanwaltsgebühren (1) Gebühren, die in Armensachen auf Grund des Gesetzes betreffend die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in Armensachen und Änderung des Gerichtskostengesetzes vom 20. Dezember 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 411) und auf Grund des § 2 402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I des Gesetzes über die Beiordnung von Patentanwälten in Armensachen vom 5. Februar 1938 (Reichs-gesetzbl. I S. 116) aus der Staatskasse zu ersetzen sind, weiden um einen Zuschlag in Höhe von 20 vom Hundert erhöht. (2) Artikel 1 Abs. 4 bis 6 sind anzuwenden. A r I; i k o 1 3 Änderung von Auslagesätzen Die Schreibgebühr nach § 71 Abs. 4 des Ge-richtskostengesetzes und § 138 Abs. 2 der Kosten-ordnung wird auf 40 Deutsche Pfennig für die Seite erhöht. Artikel 4 Zuschläge in Justizverwaltungs-, Justizbeitreibungsund Ilinterlegungssachen (1) Zu den Gebühren in Justizverwaltungs-, Justizbeitreibungs- und Hinterlegungssachen wird, soweit die zugrunde liegenden Gebührenregelungen Bundesrecht sind, ein Zuschlag in Höhe von 20 vom Hundert erhoben. Ausgenommen sind die Gebühren nach den Vorschriften über patentamtliche Gebühren (§ 17 Nr. 2 der Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung vom 14. Februar 1940 – Reichsgeset/.bl. f S. 357 –). (2) Soweit die Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung als Bundesrecht anzuwenden ist, wird die Schreibgebühr nach § 4 Abs. 2 dieser Verordnung auf 40 Deutsche Pfennig für die Seite erhöht. Artikel 5 Änderung der Entschädigungssätze für Zeugen und Sachverständige Die Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung: "Der Zeuge erhält eine Entschädigung für die erforderliche Zeitversäumnis im Betrage von wenigstens 0,50 Deutschen Mark und höchstens 2,50 Deutschen Mark für jede angefangene Stunde. Die Entschädigung wird für höchstens 10 Stunden je Tag gewährt. Sie darf den Gesamtbetrag von 20 Deutschen Mark je Tag nichf übersteigen. Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung des von dem Zeugen versäumten Erwerbs zu bemessen. Ob eine Erwerbsversäumnis vorliegt, ist nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse und der regelmäßigen Erwerbstätigkeit des Zeugen zu beiu-teilen. Bis zu den in Absatz 1 Satz 1 und 3 bestimmten Höchstgrenzen ist der volle Verdienstausfall zu ersetzen." 2. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "Der Sachverständige erhält für seine Leistung eine Vergütung nach Maßgabe der erforderlichen Zeitversäumnis im Betrage bis zu 5 Deutschen Mark für jede angefangene Stunde. Ist die Leistung besonders schwierig, so darf der Betrag bis zu 8 Deutschen Mark für jede angefangene Stunde erhöht werden." Artikel 6 Änderung des Entschädigungssatzes für Reisekosten der Gerichtsvollzieher § 20 Abs. 1 der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher erhält folgende Fassung: "Muß der Gerichtsvollzieher zur Vornahme einer Amtshandlung einen Hinweg und einen Rückweg von je zwei Kilometer oder mehr außerhalb seines dienstlichen Wohnsitzes zurücklegen, so erhält er an Reisekosten für jedes angefangene Kilometer des Hinwegs und des Rückwegs eine Entschädigung von 0,15 Deutschen Mark." ZWEITER ABSCHNITT Änderung von Kostenvorscbriften Artikel 7 Änderung des Gerichtskostengesetzes Das Gerichtskostengesetz wird wie folgt geändert: 1. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 2 Deutsche Mark." 2. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "Die volle Gebühr beträgt bei Gegenständen im Werte bis zu 60 Deutschen Mark einschließlich 2 Deutsche Mark." 3. § 10 Abs. 1 3atz 2 erhält folgende Fassung: "Geht der Anspruch auf Räumung eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteiles, so ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Miet- oder Pachtverhältnisses Streit besteht, der für die Dauer eines Jahres zu entrichtende Zins maßgebend, sofern sich nicht nach der Vorschrift des Satzes 1 ein geringerer Streitwert ergibt." 4. In § 21 werden die Worte "und in dem Verfahren über die gegen eine Todeserklärung erhobene Anfechtungsklage" gestrichen. 5. § 31 erhält folgenden neuen Absatz 3: "Ist im Mahnverfahren die Mindestgebühr erhoben, so wird für das nachfolgende Streitverfahren die Prozeßgebühr insoweit nicht erhoben, als sie zusammen mit der für das Mahnverfahren angesetzten Gebühr eine volle Gebühr übersteigt." 6. § 33 erhält folgenden neuen Absatz 3: "Für die Einsicht des Schuldnerverzeichnisses (§ 915 der Zivilprozeßordnung, § 7 der Konkursordnung) wird eine Gebühr von 0,50 Deutschen Mark und für die Erteilung einer schriftlichen Auskunft über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Eintragung eine solche von einer Deutschen Mark erhoben. Die Einsicht und die Erteilung der Auskunft können von der Zahlung der Gebühr abhängig gemacht werden. Wird das Offenbarungseidverfahren nicht fortgesetzt, nachdem der Gläubiger von der Eintragung des Schuldners im Schuldnerverzeichnis benachrichtigt worden ist, so wird an Stelle der nach Absatz 1 Nummer 5 bestimmten Gebühr nur die Auskunftsgebühr erhoben. Wird das Verfahren fort- Nr. 31 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1952 403 gesetzt, so wird neben der Gebühr nach Absatz 1 Nummer 5 für die Benachrichtigung die Aus-kunflsgebühr nicht erhoben." 7. § 49 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 erhall folgende Fassung: "Ist auf Einziehung, Verfallserklärung, Unbrauchbarmachung oder auf Abführung des Mehrerlöses erkannt, so ist der Wert der Gegenstände, auf die sich die Entscheidung bezieht, im Sinne dieser Vorschrift als Geldstrafe anzusehen. Besteht der Gegenstand nicht in einem Geldbetrage, so setzt das Gericht den Wert fest. Der Wert ist nach dem Zeitpunkt der Verurteilung zu bestimmen." b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: "Eine Gebühr wird auch für die Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Besserung erhoben. Ist die Maßregel neben einer Strafe angeordnet worden, so wird die Gebühr besonders berechnet." 8. § 52 erhält folgende Fassung: "Für das Verfahren im ersten Rechtszug werden erhoben: bei Verurteilung zu Freiheilsstrafe bis zu zwei Wochen 20 Deutsche Mark, von mehr als zwei Wochen bis zu einem Monat 40 Deutsche Mark, von mehr als einem Monat bis zu drei Monaten 60 Deutsche Mark, von mehr als drei Monaten bis zu sechs Monaten 100 Deutsche Mark, von mehr als sechs Monaten bis zu einem Jahr 150 Deutsche Mark, von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren 200 Deutsche Mark, von mehr als zwei Jahren bis zu fünf Jahren 300 Deutsche Mark, von mehr als fünf Jahren 500 Deutsche Mark, bei Verurteilung zu Geldstrafe bis zu fünfzig Deutschen Mark 5 Deutsche Mark, von mehr als fünfzig bis zu einhundert Deutschen Mark 10 Deutsche Mark, von mehr als einhundert Deutschen Mark 10 vom Hundert des Betrages der Strafe, jedoch höchstens 20 000 Deutsche Mark; die Gebühr darf den Betrag der Strafe "nicht übersteigen. § 7 Abs. 1 gilt insoweit nicht. Ist der zur Kostentragung verurteilte Beschuldigte für straffrei erklärt oder wird im Urteil von Strafe abgesehen, so beträgt die Gebühr 5 Deutsche Mark. Ist eine Maßregel derSicherung und Besserung angeordnet worden, so wird eine Gebühr von 100 Deutschen Mark erhoben. Bei Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen beträgt die Gebühr 30 Deutsche Mark." 9. § 53 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "In den Verfahren bei Strafbefehlen und Strafverfügungen wird die Hälfte der Sätze des § 52 erhoben; die Gebühr darf jedoch den Betrag der Strafe nicht übersteigen. § 7 Abs. 1 gilt insoweit nicht." 10. § 60 erhält folgende Fassung: "Wird in dem Verfahren auf erhobene Privatklage der Beschuldigte freigesprochen oder für straffrei erklärt, so wird für das Verfahren in jedem Rechtszug eine Gebühr von 40 Deutschen Mark erhoben. Die im Absatz 1 bestimmte Gebühr wird für das Berufungsverfahren sowie für das Revisionsverfahren auch dann erhoben, wenn das von dem Privatkläger eingelegte Rechtsmittel auf Grund einer Hauptverhandlung verworfen wird. Wird das Rechtsmittel vor Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen oder durch Beschluß verworfen (§§ 319, 322, 346, 349, 384 der Strafprozeßordnung), so beträgt die Gebühr 10 Deutsche Mark. Wird das Rechtsmittel nach Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen oder die Berufung nach § 391 Abs. 3 der Strafprozeßordnung verworfen, so wird eine Gebühr von 20 Deutschen Mark erhoben." 11. § 61 erhält folgende Fassung: "Wird die Privatklage zurückgewiesen oder erledigt sich das Verfahren vor Beginn der Hauptverhandlung durch Zurücknahme der Klage oder durch Einstellung, so wird eine Gebühr von 10 Deutschen Mark erhoben. Tritt die Erledigung erst nach Beginn der Hauptverhandlung ein, so beträgt die Gebühr 20 Deutsche Mark. Tritt die Erledigung im Berufungs- oder Revisionsverfahren ein, so wird für diesen Rechtszug die in Absatz 1 bestimmte Gebühr und für jeden der vorausgegangenen Rechtszüge eine Gebühr von 20 Deutschen Mark erhoben. Stellt das Gericht das Verfahren wegen Geringfügigkeit ein (§ 383 Abs. 2, § 390 Abs. 5 der Strafprozeßordnung), so wird keine Gebühr erhoben." 12. § 63 erhält folgende Fassung: "Wird die Wiederaufnahme eines Privatklageverfahrens von dem Privatkläger beantragt, so wird, wenn der Antrag als unzulässig oder unbegründet verworfen wird, eine Gebühr von 20 Deutschen Mark erhoben. Wird die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Privatklägers angeordnet, so ist, sofern auf eine höhere Strafe erkannt wird, die Vorschrift des § 56 Abs. 2 Satz 2 anzuwenden, andernfalls wird eine Gebühr von 40 Deutschen Mark erhoben." 13. § 65 wird gestrichen. 14. § 67 erhält folgende Fassung: "Für das Verfahren in den Fällen der §§ 430 bis 432 der Strafprozeßordnung beträgt die Gebühr in jedem Rechtszug 40 Deutsche Mark." 404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I 15. § 68 erhält folgende Fassung: "Die in den §§ 60 bis 63, 67 bestimmten Gebühren kann das Gericht bis auf 5 Deutsche Mark herabsetzen oder bis auf das Zwanzigfache erhöhen." 16. § 69 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "Für die Zurückweisung einer Beschwerde wird, sofern sie sich gegen eine Entscheidung der im § 56 Abs. 1 oder im § 63 Abs. 1 bezeichneten Art richtet, die dort bestimmte Gebühr, im übrigen eine Gebühr von 2 Deutschen Mark erhoben." b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: "Im Kostenfestsetzungsverfahren wird eine volle Gebühr (§ 8) für das Beschwerdeverfahren erhoben, soweit die Beschwerde als unzulässig verworfen oder zurückgewiesen wird." 17. In § 79 a werden die Worte "eine polizeiliche Strafverfügung oder" gestrichen. 18. § 83 Abs. 3 wird gestrichen. 19. § 90 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "Von der Zahlung der Gebühren sind befreit: Der Bund und die Länder sowie die nach den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder für Rechnung des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen." 20. § 91 wird gestrichen. 21. § 92 erhält folgende Fassung: "Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für das gerichtliche Verfahren in Forst- und Feldrügesachen entsprechend." Artikel 8 Änderung der Kostenordnung Die Kostenordnung wird wie folgt geändert: 1. § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Von der Zahlung der Gebühren sind befreit: Der Bund und die Länder sowie die nach den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder für Rechnung des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen." 2. § 153 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Für Geschäftsreisen, die der Notar im Auftrag eines Beteiligten vornimmt, erhält er Reisekostenvergütung und Auslagenersatz nach den Sätzen, die Bundesbeamten der Reisekostenstufe II auf Grund der Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Bundesbeamten zustehen." Artikel 9 Änderung der Justizbeitreibungsordnung Soweit die Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 298) als Bundesrecht anzuwenden ist, wird sie wie folgt geändert: 1. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Soweit der Schuldner auf Grund allgemeiner Verwaltungsordnungen gemahnt wird, wird hierfür eine Gebühr (Mahngebühr) in Höhe von 1 vom Hundert von dem Mahnbetrag bis zu 100 Deutschen Mark einschließlich, V2 vom Hundert von dem Mehrbetrage, mindestens jedoch in Höhe von 50 Deutschen Pfennig erhoben." 2. § 13 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung: "(1) Für die Pfändung beweglicher Sachen, Forderungen oder anderer Vermögensrechte wird eine Gebühr (Pfändungsgebühr) in Höhe von IV2 vom Hundert von dem Betrage des beizutreibenden Anspruchs bis zu 100 Deutschen Mark einschließlich, 3A vom Hundert von dem Mehrbetrage, mindestens jedoch in Höhe von einer Deutschen Mark erhoben. (2) Bei der Pfändung beweglicher Sachen wird die Pfändungsgebühr auch für die Anschlußpfändungen sowie für Pfändungsversuche erhoben, die deshalb erfolglos bleiben, weil der Vollziehungsbeamte keine zur Pfändung geeigneten Sachen vorfindet. Die Pfändungsgebühr wird nur in halber Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 50 Deutschen Pfennig erhoben, wenn dem Vollziehungsbeamten bei seinem erstmaligen Erscheinen an Ort und Stelle nachgewiesen wird, daß die Schuld bezahlt oder gestundet ist." 3. § 14 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung: "(1) Für die Versteigerung oder den freihändigen Verkauf von Gegenständen wird eine Gebühr (Versteigerungsgebühr) in Höhe von 2 vom Hundert des Vollstreckungserlöses bis zu 100 Deutschen Mark einschließlich, 1 vom Hundert des Mehrbetrages, mindestens jedoch in Höhe von einer Deutschen Mark erhoben. Soweit der Erlös die Summe der beizutreibenden Ansprüche übersteigt, bleibt er bei der Berechnung der Gebühr außer Betracht. (2) Weist der Schuldner nach, daß die Schuld gezahlt oder gestundet ist, so wird die Gebühr nur in halber Höhe nach dem vermutlichen Versteigerungserlös, mindestens jedoch in Höhe von 50 Deutschen Pfennig erhoben." Artikel 10 Änderung der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige Die Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige wird wie folgt geändert: 1. § 9 erhält folgende Fassung: "Die Entschädigung für den durch Abwesenheit von dem Aufenthaltsort verursachten Aufwand ist nach den persönlichen Verhältnissen des Zeugen oder Sachverständigen zu bemessen. Sie soll jedoch den Satz nicht überschreiten, der den Bundesbeamten der Reisekostenstufe II nach Nr. 31 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1952 405 den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Bundesbeamten als Tagegeld zusteht. Bestimmungen, nach denen bei Reisen, die an demselben Kalendertag angetreten und beendet werden, sich das Tagegeld vermindert oder ein Tagegeld nicht gewährt wird, sind entsprechend anzuwenden. War der Zeuge oder Sachverständige genötigt, außerhalb seines Aufenthaltsortes zu übernachten, so erhält er den angemessenen Beirag, den er glaubhaft macht." 2. § 21 wird aufgehoben. Artikel 11 Änderung der Gebührenordnung für Rechtsanwälte Die Gebührenordnung für Rechtsanwälte wird wie folgt geändert: 1. § 8 erhält folgende Fassung: "Der Mindestbetrag einer jeden nach den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 4 zu berechnenden Gebühr ist 2 Deutsche Mark. Bei Gebühren sind Pfennigbeträge auf 10 Deutsche Pfennig aufzurunden." 2. In § 13 Abs. 2 Nr. 4 werden die Worte "in dem Termine zur Leistung des durch ein Urteil auferlegten Eides sowie" gestrichen. 3. § 21 wird gestrichen. 4. § 39 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "Für die Vertretung im Verteilungsverfahren (§ 858 Abs. 5, §§ 872 bis 877, 882 der Zivilprozeßordnung) stehen dem Rechtsanwalt fünf, und, falls der Auftrag vor dem Termin zur Ausführung der Verteilung erledigt wird, drei Zehnteile der Sätze des § 9 zu." 5. In § 40 Abs. 1 werden die Worte "bis 972" gestrichen. 6. In § 45 Abs. 1 werden die Worte "nur zur Leistung des durch ein Urteil auferlegten Eides oder" gestrichen. 7. In § 68 Abs. 1 Buchstabe c werden die Worte "oder Nichtigkeitsbeschwerde" gestrichen. 8. § 69 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen. 9. In § 70 Abs. 1 werden die Worte "oder einer Verwaltungsbehörde (Reichsstrafprozeßordnung § 424)" gestrichen. 10. In § 78 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte "nach den für die Reichsbeamten der Stufe II.. . geltenden Sätzen" die Worte: "nach den Sätzen, die Bundesbeamten der Reisekostenstufe II auf Grund der Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Bundesbeamten zustehen." 11. In § 86 b wird folgender Absatz 2 angefügt: "Gegen die Entscheidung ist nach Maßgabe der §§ 304 bis 310 der^Strafprozeßordnung Beschwerde zulässig." Artikel 12 Änderung der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher Die Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 wird folgende Vorschrift als § 1 a eingefügt: "§ la Bei Gebühren sind Pfennigbeträge auf volle 10 Deutsche Pfennig aufzurunden." 2. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "Ist mit der Zustellung eine Aufforderung gemäß § 840 der Zivilprozeßordnung oder bei der Ladung von Zeugen oder Sachverständigen das Darbieten einer Entschädigung (§ 220 Abs. 2 der Strafprozeßordnung) verbunden, oder ist dem Empfänger zugleich mit der Zustellung eine Urkunde vorzulegen, so erhöht sich die Gebühr um weitere 0,50 Deutsche Mark." 3. § 3 Abs. 4 erhält folgende Fassung: "Ist eine versuchte Pfändung ohne Erfolg geblieben, weil nach Inhalt des Protokolls pfändbare Gegenstände nicht vorhanden waren oder die Pfändung nach § 803 Abs. 2, § 812 der Zivilprozeßordnung zu unterbleiben hatte, so erhält der Gerichtsvollzieher die Hälfte der Gebühr, mindestens aber eine Deutsche Mark." 4. § 4 erhält folgende Fassung: "Für die Übernahme beweglicher Sachen zum Zwecke der Verwertung in den Fällen der §§ 847, 854 der Zivilprozeßordnung sowie im Falle des Ausscheidens des Gerichtsvollziehers, der die Pfändung vorgenommen hat, erhält der Gerichtsvollzieher die Hälfte der im § 3 bestimmten Gebühr, mindestens aber eine Deutsche Mark." 5. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "Wird der Vollstreckungsauftrag zurückgenommen, ehe sich der Gerichtsvollzieher zwecks Vornahme der in den §§ 3, 4 bezeichneten Handlungen an Ort und Stelle begeben hat, so erhält er ein Viertel der Gebühr, mindestens jedoch 0,50 Deutsche Mark und höchstens 50 Deutsche Mark." 6. § 6 Abs. 2 erhält folgenden neuen Satz 3: "Die Gebühr beträgt in den Fällen der §§ 3 und 4 mindestens eine Deutsche Mark, höchstens 100 Deutsche Mark." 7. § 7 erhält folgenden neuen Absatz 5: "Für die Mitwirkung bei einer vom Vollstreckungsgericht gemäß § 825 der Zivilprozeßordnung angeordneten besonderen Art der Verwertung einer gepfändeten Sache erhält der Gerichtsvollzieher eine Gebühr von 1 vom Hundert des Erlöses, mindestens jedoch 2 Deutsche Mark und höchstens 20 Deutsche Mark. Besteht die Mitwirkung des Gerichtsvollziehers lediglich in der Übergabe oder Übersendung der Sache, so erhält er eine Gebühr von 2 Deutschen Mark; § 5 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung." 8. § 13 erhält folgende Fassung: "Leistet der Schuldner oder für ihn ein Dritter an den Gerichtsvollzieher eine Zahlung, so beträgt die Gebühr, unbeschadet einer weiteren Gebühr gemäß § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 3 oder § 12 406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I Abs. 3 von dem auf volle 10 Deutsche Mark aufgerundeten Betrage bis zu 100 Deutschen Mark einschließlich V2 vom Hundert, von dem Mehrbetrag . . . XU vom Hundert, mindestens jedoch 0,50 Deutsche Mark." 9. In § 16 Abs. 1 werden folgende neue Nummern la und 10 eingefügt: "la. die Auslagen für die bei der Erledigung des Auftrags verwandten Vordrucke aller Art, soweit dem Gerichtsvollzieher Schreibgebühren nicht zustehen; 10. in angemessenen Grenzen die Kosten für unbedingt notwendige Arbeitshilfen und für notwendige und verkehrsübliche Benutzung von eigenen Beförderungsmitteln zum Transport von Sachen und Personen." 10. § 17 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Schreibgebühren werden dem Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 71 Abs. 4 des Gerichtskostengesetzes vergütet." Artikel 13 Änderung des Mieterschutzgesetzes § 13 Abs. 4 des Mieterschutzgesetzes erhält folgende Fassung: "Für die Wertberechnung bei der Aufhebungsklage ist der Betrag des für die Dauer eines Jahres zu entrichtenden Zinses maßgebend." Artikel 14 Änderung des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) § 48 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) erhält folgende Fassung: "Als Geschäftswert ist, sofern nicht ausnahmsweise das Interesse der Beteiligten erheblich höher oder niedriger zu bewerten ist, der jährliche Mietwert der Gebäude- und der Grundstücksteile anzunehmen." Artikel 15 Änderung der Strafprozeßordnung 1. § 304 der Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert: a) Als Absatz 3 wird folgende Vorschrift eingefügt: "(3) Die Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten, Gebühren und Auslagen ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfzig Deutsche Mark übersteigt." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 2. § 465 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Als neuer Satz 2 wird eingefügt: "Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn das Gericht von Strafe absieht." b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. DRITTER ABSCHNITT Übergangs- und Schlußvorschriften Artikel 16 Übergangsvorschriften (1) Das Gesetz ist auf die vor seinem Inkrafttreten anhängig gewordenen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten anzuwenden, soweit nicht die Instanz vor dem Tage des Inkrafttretens beendigt war. Als Ende der Instanz gilt dabei, sofern die Instanz mit einem Urteil oder verkündeten Beschluß abschließt, der Zeitpunkt der Verkündung des Urteils oder des Beschlusses. (2) In Strafsachen ist das Gesetz anzuwenden, falls die über die Kosten ergehende Entscheidung nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtskräftig geworden ist. (3) Im übrigen sind Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu erheben oder zu berechnen, wenn sie nach dem Inkrafttreten des Gesetzes fällig werden. Artikel 17 Aufhebung von Vorschriften Folgende Vorschriften werden aufgehoben: 1. Artikel II Nr. 12 der Fünften Verordnung über die Gebühren der Gerichtsvollzieher vom 13. Dezember 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 1189); 2. §§ 13 und 14 des Kapitels I des Sechsten Teiles der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 537); 3. Artikel 2 des Kapitels II des Ersten Teiles der Verordnung des Reichspräsidenten über Maßnahmen auf dem Gebiete der Rechtspflege und Verwaltung vom 14. Juni 1932 (Reichsgesetzblatt I S. 285). Artikel 18 Geltung in Berlin Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Artikel 19 Inkrafttreten Das Gesetz tritt am 1. August 1952 in Kraft mit Ausnahme der Artikel 4 und 9. Diese Artikel treten am 1. April 1953 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 7. August 1952. Der Bundespräsident Theodor Heuss DerStellvertreterdesBundeskanzlers Blücher Für den Bundesminister der Justiz DerBundesministerfür Wohnungsbau Neumayer