Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1952  Nr. 51 vom 02.12.1952  - Seite 780 bis 788 - Bundesjagdgesetz

Bundesjagdgesetz 780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I Buo des Jagdgesetz. Vom 29. November 1952, Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: I. ABSCHNITT Das Jagdrecht § 1 Inhalt des Jagdrechts (1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende jagdbare Tiere (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich als Jagdbeute anzueignen. (2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes j sie muß so durchgeführt werden, daß Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft und in der Fischerei möglichst vermieden werden. (3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten. (4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen jagdbarer Tiere. (5) Das Recht zur Aneignung der Jagdbeute umfaßt auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier jagdbaren Federwildes sich anzueignen (6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften. §2 Jagdbare Tiere (1) Jagdbare Tiere sind: 1. Haarwild: Wisente; Elch-, Rot-, Dam-, Sika-und Rehwild; Garns-, Stein- und Muffelwild; Schwarzwild; Hasen, Schneehasen, Wildkaninchen; Biber und Murmeltiere; Wildkatzen und Luchse; Füchse; Stein- und Baummarder, Iltisse, Hermeline, Mauswiesel. Zwergwiesel, Nerze, Dachse und Fischottern; Robben. 2. Federwild: Wildhühner (Rebhühner, Fasanen, Wachteln, Auerwild, Birkwild, Rackel-wild, Haselwild, Schneehühner, Steinhühner, wilde Truthühner); Wildtauben; Entenvögel (Schwäne, Wildgänse, Wildenten, Säger), Schnepfen vögel (einschließlich Regenpfeifer und Triel); Rallen (Bläßhühner, Teichhühner, Wasserrallen, Wachtelkönige, Sumpfhühnchen); Kraniche; Möwen; Alken; Taucher; Kormoranej Schreitvögel (Störche, Löffler, Ibisse, Reiher, Rohrdommeln) außer weißen Störchen;Trappen; Greifvögel (außerEulen); Kolkraben und Drosseln mit Ausnahme der Schwarzdrosseln. (2) Die Länder können weitere Tiere für jagdbar erklären. (3) Zum Schalenwild gehören Wisent-, Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Stein-, Muffel-, Garns- und Schwarzwild. (4) Zum Hochwild gehören Schalenwild außer Rehwild, von den Wildhühnern das Auergeflügel und von den Greifvögeln Steinadler und Seeadler. Alle übrigen Wildarten gehören zum Niederwild. §3 Inhaber des Jagdrechts; Ausübung des Jagdrechts (1) Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Als selbständiges dingliches Recht kann es nicht begründet werden. (2) Auf Flächen, an denen kein Eigentum begründet ist, steht das Jagdrecht den Ländern zu. (3) Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken nach Maßgabe der §§ 4 ff ausgeübt werden. II. ABSCHNITT Jagdbezirke 1. Allgemeines § 4 Jagdbezirke Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, sind entweder Eigenjagdbezirke (§ 7) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 8). § 5 Gestaltung der Jagdbezirke (1) Jagdbezirke können durch Abtrennung, An-gliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist. Nr. 51 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1952 781 (2) Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen bilden, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsmäßige Jagdausübung nicht gestatten, keinen Jagdbezirk für sich, unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her. § 6 Befriedete Bezirke; Ruhen der Jagd Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet werden. Tiergärten fallen nicht unter die Vorschriften dieses Gesetzes. 2. Eigenjagdbezirke § 7 (1) Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 Hektar an, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk. Die Länder können für Eigenjagdbezirke im Hochgebirge die Mindestgröße höher festsetzen. Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Ländern eine andere als die in Satz 1 bestimmte Größe festgesetzt ist, behält es dabei sein Bewenden, falls sie nicht unter 70 Hektar und – mit Ausnahme im Hochgebirge – nicht über 100 Hektar beträgt. Die Länder können, soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche Regelung besteht, abweichend von Satz 1 bestimmen, daß auch eine sonstige zusammenhängende Fläche von 75 Hektar einen Eigenjagdbezirk bildet, wenn dies von Grundeigentümern oder Nutznießern zusammenhängender Grundflächen von mindestens je 15 Hektar beantragt wird. (2) Ländergrenzen unterbrechen nicht den Zusammenhang von Grundflächen, die gemäß Absatz 1 Satz 1 einen Eigenjagdbezirk bilden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 besteht ein Eigenjagdbezirk, wenn nach den Vorschriften des Landes, in dem der überwiegende Teil der auf mehrere Länder sich erstreckenden Grundflächen liegt, für die Grundflächen insgesamt die Voraussetzungen für einen Eigenjagdbezirk vorliegen würden. Im übrigen gelten für jeden Teil eines über mehrere Länder sich erstreckenden Eigenjagdbezirkes die Vorschriften des Landes, in dem er liegt. (3) Vollständig eingefriedete Flächen sowie an der Bundesgrenze liegende zusammenhängende Grundflächen von geringerem als 75 Hektar land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Raum können allgemein oder anter besonderen Voraussetzungen zu Eigenjagdbezirken erklärt werden; dabei kann bestimmt werden, daß die Jagd in diesen Bezirken nur unter Beschränkungen ausgeübt werden darf. (4) In einem Eigenjagdbezirk ist jagdausübungs-berechtigt der Eigentümer. An Stelle des Eigen- tümers tritt der Nutznießer, wenn ihm die Nutzung des ganzen Eigenjagdbezirkes zusteht. 3. Gemeinschaftliche Jagdbezirke § 8 Zusammensetzung (1) Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar (Mindestgröße) umfassen. Die Länder können die Mindestgröße allgemein oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen. (2) Zusammenhängende Grundflächen verschiedener Gemeinden, die im übrigen zusammen den Erfordernissen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes entsprechen, können auf Antrag zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken zusammengelegt werden. (3) Die Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke in mehrere selbständige Jagdbezirke kann zugelassen werden, sofern jeder Teil die Mindestgröße von 300 Hektar hat. (4) In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft zu. § 9 Jagdgenossenschaft (1) Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an. (2) Die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Jagdvorstand ist von der Jagdgenossenschaft zu wählen. Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes vom Gemeindevorstand wahrgenommen. (3) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen der Mehrheit der anwesenden Jagdgenossen, die zugleich die Mehrheit der Grundfläche nach vertreten müssen. § 10 Jagdnutzung (1) Die Jagdgenossenschaft nutzt die Jagd in der Regel durch Verpachtung. Sie kann die Verpachtung auf den Kreis der Jagdgenossen beschränken. (2) Die Jagdgenossenschaft kann die Jagd für eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben lassen. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann sie die Jagd ruhen lassen. (3) Die Jagdgenossenschaft beschließt über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung. Beschließt die Jagdgenossenschaft, den Ertrag nicht an 782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I die Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundstücke zu verteilen, so kann jeder Jagdgenosse, der dem Beschluß nicht zugestimmt hat, binnen zwei Wochen nach der Beschlußfassung die Auszahlung seines Anteils verlangen. 111. ABSCHNITT Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrectits § 11 Jagdpacht (1) Die Ausübung des Jagdrechts in seiner Gesamtheit kann an Dritte verpachtet werden. Ein Teil des Jagdausübungsrechts kann nicht Gegenstand eines Jagdpachtvertrages sein; jedoch kann sich der Verpächter einen Teil der Jagdnutzung, der sich auf bestimmte Wildarten bezieht, vorbehalten. Die Erteilung von Jagderlaubnisscheinen regeln die Länder. (2) Die Verpachtung eines Teiles eines Jagdbezirkes ist nur zulässig, wenn sowohl der verpachtete als der verbleibende Teil die Mindestgröße eines Jagdbezirkes haben, (3) Der Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzuschließen. Die Pachtdauer soll mindestens neun Jahre betragen. Die Länder können die Mindest-pachtzeit höher festsetzen. Ein laufender Jagdpachtvertrag kann auch auf kürzere Zeit verlängert werden. Beginn und Ende der Pachtzeit soll mit Beginn und Ende des Jagd Jahres (1. April bis 31. März) zusammenfallen. (4) Pächter darf nur sein, wer einen Jahres Jagdschein besitzt und schon vorher einen solchen während dreier Jahre in Deutschland besessen hat. Für besondere Einzelfälle können Ausnahmen zugelassen werden. (5) Ein Jagdpachtvertrag, der bei seinem Abschluß den Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 Halbsatz 1, des Absatzes 2, des Absatzes 3 Satz 1 oder des Absatzes 4 nicht entspricht, ist nichtig. § 12 Anzeige von Jagdpachtverträgen (1) Der Jagdpachtvertrag ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde kann den Vertrag binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige beanstanden, wenn die Vorschriften über die Pachtdauer nicht beachtet sind oder wenn zu erwarten ist, daß durch eine vertragsmäßige Jagdausübung die Vorschriften des § 1 Abs. 2 verletzt werden. (2) In dem Beanstandungsbescheid sind die Vertragsteile aufzufordern, den Vertrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, der mindestens drei Wochen nach Zustellung des Bescheides liegen soll, aufzuheben oder in bestimmter Weise zu ändern. (3) Kommen die Vertragsteile der Aufforderung nicht nach, so gilt der Vertrag mit Ablauf der Frist als aufgehoben, sofern nicht einer der Vertragsteile binnen der Frist einen Antrag auf Entscheidung durch das Amtsgericht stellt. Das Gericht kann entweder den Vertrag aufheben oder feststellen, daß er nicht zu beanstanden ist. Die Bestimmungen für die gerichtliche Entscheidung über die Beanstandung eines Landpachtvertrages gelten sinngemäß; jedoch entscheidet das Gericht ohne Zuziehung landwirtschaftlicher Beisitzer. (4) Vor Ablauf von drei Wochen nach Anzeige des Vertrages durch einen Beteiligten darf der Pächter die Jagd nicht ausüben, sofern nicht die Behörde die Jagdausübung zu einem früheren Zeitpunkt gestattet. Wird der Vertrag binnen der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Frist beanstandet, so darf der Pächter die Jagd erst ausüben, wenn die Beanstandungen behoben sind oder wenn durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt ist, daß der Vertrag nicht zu beanstanden ist. § 13 Erlöschen des Jagdpachtvertrages Der Jagdvertrag erlischt, wenn dem Pächter der Jagdschein entzogen oder nicht wieder erteilt wird. Der Pächter hat dem Verpächter den aus der Beendigung des Pachtvertrages entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft. § 14 Wechsel des Grundeigentümers (1) Wird ein Eigen Jagdbezirk ganz oder teilweise veräußert, so finden die Vorschriften der §§ 571 bis 579 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Das gleiche gilt im Falle der Zwangsversteigerung von der Vorschrift des § 57 des Zwangs Versteigerungsgesetzes; das Kündigungsrecht des Erstehers ist jedoch ausgeschlossen, wenn nur ein Teil eines Jagdbezirkes versteigert ist und dieser Teil nicht allein schon die Erfordernisse eines Eigenjagdbezirkes erfüllt. (2) Wird ein zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehöriges Grundstück veräußert, so hat dies auf den Pachtvertrag keinen Einfluß; der Erwerber wird vom Zeitpunkt des Erwerbes an auch dann für die Dauer des Pachtvertrages Mitglied der Jagdgenossenschaft, wenn das veräußerte Grundstück an sich mit anderen Grundstücken des Erwerbers zusammen einen Eigenjagdbezirk bilden könnte. Das gleiche gilt für den Fall der Zwangsversteigerung eines Grundstücks IV. ABSCHNITT Jagdschein Allgemeines (1) Wer die Jagd ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten (§ 25) vorzeigen. Zum Sammeln von Möweneiern und Abwurfstangen be-j darf es nur der schriftlichen Erlaubnis des Jagd- Nr. 51 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1952 783 ausübungsberechtigten. Wer, ohne Inhaber eines Jahresjagdscheines zu sein, die Jagd mit dem Falken (Beize) ausüben will, muß einen auf seinen Namen lautenden Falknerjagdschein mit sich führen. (2) Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Behörde als Jahres-jagdschein für ein Jahr (1. April bis 31. März) oder als Tagesjagdschein für fünf aufeinanderfolgende Tage nach einheitlichen, vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesminister) bestimmten Mustern erteilt. (3) Der Jagdschein gilt im gesamten Bundesgebiet. (4) Für Tages Jagdscheine für Ausländer dürfen nur die Gebühren für Inländer erhoben werden, wenn das Heimatland des Ausländers die Gegenseitigkeit gewährleistet. (5) Die erste Erteilung eines Jagdscheines, mit Ausnahme des Falknerjagdscheines, ist davon abhängig, daß der Bewerber eine Jägerprüfung bestanden hat, in der er ausreichende Kenntnisse der jagdbaren Tiere, in der Führung von Jagdwaffen, in der Behandlung des erlegten Wildes und in der jagdlichen Gesetzgebung nachweisen muß. Bei der Erteilung von Ausländerjagdscheinen können Ausnahmen zugelassen werden. § 16 Jugend Jagdschein (1) Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind, darf nur ein Jugendjagdschein erteilt werden. (2) Der Jugendjagdschein berechtigt nur zur Ausübung der Jagd in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder einer von dem Erziehungsberechtigten schriftlich beauftragten Aufsichtsperson; die Begleitperson muß jagdlich erfahren sein. (3) Der Jugend Jagdschein berechtigt nicht zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden. (4) Im übrigen gilt § 15 entsprechend. § 17 Versagung des Jagdscheines (1) Der Jagdschein muß versagt werden 1. Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind; 2. Personen, die entmündigt sind; 3. Personen, die wegen körperlicher oder geistiger Mängel unfähig sind, ein Jagdgewehr sicher zu führen; 4. Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben; 5. Personen, deren bisheriges Verhalten besorgen läßt, daß sie die Schußwaffe unvor- sichtig führen oder die öffentliche Sicherheit gefährden; 6. Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§ 18); 7. Personen, die keine ausreichende Jagdhaft-pflichtversicherung (150 000 Deutsche Mark für Personenschaden und 15 000 Deutsche Mark für Sachschaden) nachweisen. Die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen. (2) Der Jagdschein kann versagt werden 1. Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind; 2. Personen, die wegen Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens wider Leib und Leben, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Hehlerei oder Betruges oder wegen Zuwiderhandlungen gegen die §§ 117 bis 119 oder 292 bis 294 des Strafgesetzbuchs oder wegen eines mittels Schußwaffe fahrlässig begangenen Vergehens wider Leib und Leben oder wegen Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Freiheits- oder Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind; 3. Personen, die zu einer Zuchthausstrafe rechtskräftig verurteilt sind, die unter Polizeiaufsicht gestellt oder denen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind; 4. Personen, die wegen Fälschung eines Jagdscheines oder einer sonstigen zur Ausübung der Jagd erforderlichen Bescheinigung . rechtskräftig verurteilt sind; 5. Personen, die in den letzten fünf Jahren wegen Forst- oder Felddiebstahls oder wegen Zuwiderhandlung gegen § 38 dieses Gesetzes oder gegen sonstige jagdpolizeiliche oder zum Schutze von Tierarten erlassene Vorschriften oder wegen Tierquälerei rechtskräftig verurteilt worden sind; 6. Personen, die unter vorläufiger Vormundschaft stehen; 7. Personen, die im Inland keinen Wohnsitz haben. (3) Es entfallen die Versagungsgründe 1. des Absatzes 2 Nummern 2 und 4, wenn fünf Jahre verstrichen sind, seitdem die Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist; 2. des Absatzes 2 Nummer 3, wenn seit Vollstreckung, Erlaß oder Verjährung der Strafe oder seit dem Zeitraum, bis zu dem die Polizeiaufsicht oder der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte gedauert hat, zehn Jahre verflossen sind. 784 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1952, Teil I (4) Ist gegen eine Person ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung darüber, ob ihr ein Jagdschein zu erteilen ist, bis zum Abschluß des Strafverfahrens ausgesetzt werden, sofern im Falle der Verurteilung der Jagdschein versagt werden kann. § 18 Einziehung des Jagdscheines Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fallen, in denen nur ein Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen (§ 16), sowie im Falle der Entziehung gemäß § 41 verpflichtet, in den PUien des § 17 Abs. 2 berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspru«^ auf Rückerstattung der Jagdscheingebühren begeht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für d\« \ Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen. | / i V. ABSCHNITT Jagdbeschränkungen §19 Sachliche Verbote (1) Verboten ist _^t« 1. mit Schrot oder Posten oder nut gehackt* Blei oder mit Bolzen. .«Aals F ^ ßJ auf Schalenwild und Robben zu scn ^ % auf Schalenwild und ^en^^ SrSnHü^en kürzer als 40 Mil-limeter sind; 8. Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen; 9. Tellereisen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, aufzustellen; das gilt nicht für das Aufstellen von Tellereisen in Gebäuden oder in Hofräumen und Hausgärten, die an eine Behausung angrenzen und durch eine Umfriedung begrenzt sind oder auf Flächen, die sonst vollständig abgeschlossen sind; 10. Pfahleisen oder Selbstschüsse zu verwenden, die auf Pfählen. Bäumen, anderen aufragenden Gegenständen oder Bodenerhebungen angebracht sind. Dies gilt nicht für das Fangen auf teichwirtschaftlich genutzten Anlagen; Wildenten mit Grundangeln, in Netzen, Reusen und ähnlichen Einrichtungen zu fangen, ausgenommen das Fangen in Entenkojen mit Erlaubnis der zuständigen Behörde; a 11 12. len in Notzeiten Schalenwild (ausgenommen Schwarzwild) in einem Umkreis von 200 Metern von Fütterungen zu erlegen; 13. Vogelfanggerät herzustellen, feilzubieten oder zu verwenden, das die Vögel weder unversehrt fängt noch sofort tötet; 14. die Jagd von Luftfahrzeugen aus zu betreiben,- 15. die Netzjagd auf Robben 16. die Hetzjagd auf üben; auszuüben; jagdbare Tiere auszu- lliueic» »•––f dielAPPiagd»™^1^^^,^;17-^ Such- und Treibjagd auf Wald- Jagd durch Abklingen» Treibjagd bei Mondschein auszuüben; Federwild zur Nachtzeit nachzustellen. Als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang. Das Verbot umfaßt nicht die Jagd a) auf Schnepfen, Auer- und Birkhähne-, auszuüben; 18. jagdbare Tiere zu vergiften; |9. die Brackenjagd auf einer Fläche von weniger als 1000 Hektar auszuüben,-Möweneier oder Abwurfstangen ohn« schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten ?" «mm"" b) auf Fischreiher, Fischadler, Möwen und Taucher, sofern diese auf künstlichen Fischteichen angetroffen werden-, >. künstliche Lichtquellen beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern Federwild zu fangen; 6. Belohnungen für den Abschuß oder Fang von Greifvögeln auszusetzen, zu bezahlen oder zu empfangen; ausgenommen sind Belohnungen an Beauftragte der Jagd- oder Fischereiberechtiglen; 7. Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anzulegen; zu sammeln. Länder können die Vorschriften des Ab- lit Ausnahme der Nummer 19 erweitern besondpmn rv.~.-j-- zeitweise jii rtusnanme der Nummer 19 erweitern < besonderen Gründen ein- § 20 örtliche Verbote s£n, an denen die Jagd nach den Um-Qinzelnen Falles die öffentliche Ruhe, ^Sicherheit stören oder das Leben von y^hrden würde, darf nicht gejagt l schng der Jagd in Naturschutz-, Ba ¦y^iiischutzgebieten und in Wildpc inder geregelt. um- Wildparks Nr. 51 – Tag der Ausgabe § 21 Abschußregelung (1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung bewirken, daß ein in seinen einzelnen Stücken gesunder Wildbestand aller heimischen Wildarten in angemessener Zahl erhalten bleibt. (2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer- und Birkwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die Länder können Bestimmungen treffen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes insoweit erzwungen werden kann. (3) Der Abschuß von Wildarten, deren Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden. (4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder. §22 Jagd- und Schonzeiten (1) Nach den in § 1 Abs. 2 bestimmten Grundsätzen der Hege und unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Landeskultur bestimmt der Bundesminister durch Rechts Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die jagdbaren Tiere Zeiten, in denen die Jagd auf sie ausgeübt werden darf (Jagdzeiten). Die Bestimmung ist grundsätzlich so zu treffen, daß den Ländern die Möglichkeit gegeben wird, bei Vorliegen besonderer Verhältnisse die Jagdzeiten zu verlängern oder abzukürzen. Außerhalb der Jagdzeiten sind die jagdbaren Tiere mit der Jagd zu verschonen (Schonzeiten). (2) Jagdbare Tiere, für die eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist, sind während des ganzen Jahres mit der Jagd zu verschonen. (3) Aus Gründen der Landeskultur können jagdbaren Tieren Schonzeiten gänzlich versagt werden (jagdbare Tiere ohne Schonzeit). Zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden können die Schonzeiten zeitweise aufgehoben werden. (4) In den Setz- und Brutzeiten dürfen bis zum Selbständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere, auch die von jagdbaren Tierarten ohne Schonzeit, nicht bejagt werden. Die Länder können für Schwarzwild, Wildkaninchen und Füchse Ausnahmen bestimmen. Bonn, den 2. Dezember 1952 785 VI. ABSCHNITT Jagdschutz §23 Inhalt des Jagdschutzes Der Jagdschutz umfaßt nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des Wildes vor Wilderern, Raubwild, Futternot, Wildseuchen und Raubzeug, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutze des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften. § 24 Wildseuchen Tritt eine Wildseuche auf, so hat der Jagdausübungsberechtigte dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen; sie erläßt im Einvernehmen mit dem beamteten Tierarzt die zur Bekämpfung der Seuche erforderlichen Anweisungen. § 25 Jagdschutzberechtigte (1) Der Jagdschutz in einem Jagdbezirk liegt neben den zuständigen öffentlichen Stellen dem Jagdausübungsberechtigten ob, sofern er Inhaber eines Jagdscheines ist, und den von der zuständigen Behörde bestätigten Jagdaufsehern. Hauptberuflich angestellte Jagdaufseher sollen Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sein. (2) Die bestätigten Jagdaufseher haben innerhalb ihres Dienstbezirkes in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten und sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, sofern sie Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind. (3) Die Ausbildung und Prüfung der Berufsjäger regeln die Länder im Benehmen mit dem Bundesminister. VII. ABSCHNITT Wild- und Jagdschaden 1. Wildschadenverhütung §26 Fernhalten des Wildes Der Jagdausübungsberechtigte sowie der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes sind berechtigt, zur Verhütung von Wildschäden das Wild von den Grundstücken abzuhalten oder zu verscheuchen. Der Jagdausübungsberechtigte darf dabei das Grundstück nicht beschädigen, der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte darf das Wild weder gefährden noch verletzen. §27 Verhinderung übermäßigen Wildschadens (1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der Jagdausübungsberechtigte unabhängig von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfange den Wildbestand zu verringern hat, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft notwendig ist. (2) Kommt der Jagdausübungsberechtigte der Anordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde 786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I für dessen Rechnung den Wildbestand vermindern lassen. Das erlegte Wild ist gegen angemessenes Schußgeld dem Jagdausübungsberechtigten zu überlassen. § 28 Sonstige Beschränkungen der Hege (1) Schwarzwild darf nur in solchen Einfriedigungen gehegt werden, die ein Ausbrechen des Schwarzwildes verhüten. (2) Das Aussetzen von Schwarzwild und Wildkaninchen ist verboten. (3) Das Aussetzen fremder Tierarten in der freien WiMbahn ist nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zulässig. (4) Das Hegen oder Aussetzen weiterer Tierarten kann durch die Länder beschränkt oder vertoten werden. 2. Wildschadensersatz § 29 Schadensersatzpflicht (1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann. (2) Wildschaden an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind (§ 5 Abs. 1), hat, der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. In diesem Falle haftet der Eigentümer oder der Nutznießer nur, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann. (3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den Fällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschaden (Absatz 1) nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist der Jagdausübungsberechtigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen Abschuß den Schaden verschuldet hat. (4) Die Länder können bestimmen, daß die Wildschadensersatzpflicht auch auf andere Wildarten ausgedehnt wird und daß der Wildschadensbetrag für bestimmte Wildarten durch Schaffung eines Wildschadensausgleichs auf eine Mehrheit von Beteiligten zu verteilen ist (Wildschadensausgleichskasse). § 30 Wildschaden durch Wild aus Gehege Wird durch ein aus einem Gehege ausgetretenes und dort gehegtes Stück Schalenwild Wildschaden angerichtet, so ist ausschließlich derjenige zum Ersatz verpflichtet, dem als Jagdausübungsberechtigten, Eigentümer oder Nutznießer die Aufsicht über das Gehege obliegt. §31 Umfang der Ersatzpflicht (1) Nach §§29 und 30 ist auch der Wildschaden zu ersetzen, der an den getrennten, aber noch nicht eingeernteten Erzeugnissen eines Grundstücks eintritt. (2) Werden Bodenerzeugnisse, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte bemessen läßt, vor diesem Zeitpunkt durch Wild beschädigt, so ist der Wildschaden in dem Umfange zu ersetzen, wie er sich zur Zeit der Ernte darstellt. Bei der Feststellung der Schadenshöhe ist jedoch zu berücksichtigen, ob der Schaden nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaft durch Wiederanbau im gleichen Wirtschaftsjahr ausgeglichen werden kann. §32 Schutzvorrichtungen (1) Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden ist nicht gegeben, wenn der Geschädigte die von dem Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschaden getroffenen Maßnahmen unwirksam macht. (2) Der Wildschaden, der an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzelstehenden Bäumen, Forstkulturen, die durch Einbringen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, oder Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen entsteht, wird, soweit die Länder nicht anders bestimmen, nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. Die Länder können bestimmen, welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind. 3. Jagdschaden §33 Schadensersatzpflicht (1) Wer die Jagd ausübt, hat dabei die berechtigten Interessen der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten zu beachten, insbesondere besäte Felder und nicht abgemähte Wiesen tunlichst zu schonen. Die Ausübung der Treibjagd auf Feldern, die mit reifender Halm- oder Samenfrucht oder mit Tabak bestanden sind, ist verboten; die Suchjagd ist nur insoweit zulässig, als sie ohne Schaden für die reifenden Früchte durchgeführt werden kann. (2) Der Jagdausübungsberechtigte haftet dem Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten für jeden aus mißbräuchlicher Jagdausübung entstehenden Schaden; er haftet auch für den Jagdschaden, der durch einen von ihm bestellten Jagdaufseher oder durch einen Jagdgast angerichtet wird. 4. Gemeinsame Vorschriften § 34 Geltendmachung des Schadens Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von Nr. 51 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1952 787 dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet. Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahre, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird. Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen. §35 Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen Die Länder können in Wild- und Jagdschadenssachen das Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges davon abhängig machen, daß zuvor ein Feststellungsverfahren vor einer Verwaltungsbehörde (Vorverfahren) stattfindet, in dem über den Anspruch eine vollstreckbare Verpflichtungserklärung (Anerkenntnis, Vergleich) aufzunehmen oder eine nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckbare Entscheidung (Vorbescheid) zu erlassen ist. Die Länder treffen die näheren Bestimmungen hierüber. VIII. ABSCHNITT Überwachung des Verkehrs mit Wild § 36 Veräußerung und Versand von Wild Wildhandel (1) Der Verkauf, Tausch und Versand von Wild-pret von Schalenwild ist Beschränkungen und der Verpflichtung zur Anbringung von Ursprungszeichen und zur Führung von besonderen Handelsbüchern zu unterwerfen. (2) Für den Verkauf, Tausch und Versand von lebendem Wild können besondere Vorschriften erlassen werden. (3) Die gemäß Absatz 1 und 2 zu erlassenden Vorschriften trifft die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. IX. ABSCHNITT Jagdbeirat §37 In den Ländern sind Jagdbeiräte zu bilden, denen Vertreter der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften und der Jäger angehören müssen. X. ABSCHNITT Strafvorschriften § 38 Straftaten (1) Mit Gefängnis oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich Wild trotz Verbotes erlegt (§ 21 Abs. 3) oder den Vorschriften über die Schonzeit zuwiderhandelt (§ 22). (2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche Mark oder mit Haft bestraft. § 39 Ordnungswidrigkeiten (1) Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer 1. in befriedeten Bezirken die Jagd ausübt oder einer Beschränkung der Jagderlaubnis (§ 6) zuwiderhandelt; 2. auf vollständig eingefriedeten Grundflächen die Jagd entgegen einer nach § 7 Abs. 3 vorgeschriebenen Beschränkung ausübt; 3. auf Grund eines nach § 11 Abs. 5 nichtigen Jagdpachtvertrages oder entgegen den Bestimmungen des § 12 Abs. 4 die Jagd ausübt; 4. ohne einen gültigen Jagdschein mit sich zu führen, die Jagd ausübt oder den Jagdschein auf Verlangen nicht vorzeigt (§ 15 Abs. 1); 5. als Inhaber eines Jugend Jagdscheines ohne Begleitperson die Jagd ausübt (§ 16); 6. den Vorschriften des § 19 oder § 20 zuwiderhandelt; 7. Schalenwild oder anderes Wild, das nur im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden darf, erlegt, bevor der Abschußplan bestätigt oder festgesetzt ist (§ 21 Abs. 2 Satz 1) oder wer den Abschußplan überschreitet; 8. als Jagdausübungsberechtigter das Auftreten einer Wildseuche nicht unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigt oder wer den Weisungen der zuständigen Behörde zur Bekämpfung der Wildseuche nicht Folge leistet (§ 24); 9. zum Verscheuchen des Wildes Mittel anwendet, durch die Wild verletzt oder gefährdet wird (§ 26); 10. verbotswidrig Wild aussetzt oder hegt (§ 28); 11. den Vorschriften des § 33 Abs. 1 zuwiderhandelt und dadurch Jagdschaden anrichtet; 12. gegen eine Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 3 verstößt, sofern die Verordnung ausdrücklich auf die Bußgeldbestimmungen dieses Gesetzes verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. § 40 Einziehung (1) Im Falle einer Verurteilung auf Grund von § 38 Abs. 1 und 2 können neben der Strafe die gefangenen oder erlegten Tiere oder Teile dieser Tiere, die Belohnung (§ 19 Nr. 6) oder Schlingen und Tellereisen (§ 19 Nr. 8, 9) eingezogen werden. (2) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen hierfür vorliegen. (3) Bei Verstößen gegen die Vorschriften des § 39 Nr. 6, 7 oder 12 ist die Einziehung nach den Bestimmungen der §§ 17 bis 26 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zulässig. § 41 Entziehung des Jagdscheines Neben einer Strafe, die auf Grund des § 38 des Gesetzes oder auf Grund der §§ 117 bis 119, §§ 292 bis 294, § 366 Nr, 1 sowie § 368 Nr. 10 des Strafgesetzbuchs verhängt wird, sowie neben einer Geldbuße, die auf Grund des § 39 festgesetzt wird, kann die Entziehung des Jagdscheines für bestimmte Zeit oder dauernd angeordnet werden. 788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I - § 42 Landesrechtliche Straf-und Bußgeldbestimmungen Die Länder können Straf- und Bußgeldbestimmungen für Verstöße gegen die von ihnen erlassenen Vorschriften treffen, soweit solche nicht schon in diesem Gesetz enthalten sind. XI ABSCHNITT Schluß Vorschriften § 43 Ablauf von Jagdpachtverträgen Als Jahr der Beendigung des Krieges im Sinne der Verordnung über die Fortdauer von Jagdpachtverträgen und über die Mitgliedschaft aktiver Wehrmachtangehöriger bei der Deutschen Jägerschaft während des Krieges vom 19. Februar 1940 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 10. Februar 1941 (Reichsgesetzbl. I S 96) gilt das Jahr 1945 Verpächter und Pächter, die auf Grund dieser Verordnung einen Jagdpachtvertrag bis zu einem späteren Zeitpunkt als dem 31 März 1946 als fortdauernd behandelt haben, können sich für die Zeit bis zum Ende des Jagdjahres, in das dieser Zeitpunkt fällt, spätestens jedoch bis zum 31 März 1953, auf den Ablauf des Vertrages nicht berufen § 44 Sonderregelungen Die zuständigen Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Bundesminister die Ausübung des Jagdrechts auf der Insel Helgoland und die Jagd auf Wasservögel auf dem Untersee und dem Rhein bei Konstanz abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes zu regeln. § 45 Geltung in Berlin Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 13 und 14 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) im Lande Berlin § 46 Inkrafttreten des Gesetzes (1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1953 in Kraft. (2) Mit dem in Absatz 1 aufgeführten Zeitpunkt treten alle diesem Gesetz widersprechenden jagdrechtlichen und f ischerei rechtlichen Vorschriften außer Kraft, insbesondere 1. in den Ländern Bayern, Bremen, Hessen und Württemberg-Baden § 835 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in § 840 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Worte "vorbehaltlich der Vorschrift § 835 Abs. 3", Artikel 69 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, soweit er die Jagd betrifft, die Artikel 70 bis 72 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und § 2 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch, soweit er die Jagd betrifft; 2. in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein das Reichsjagdgesetz vom 3. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 549) in der Fassung des Gesetzes vom 23. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 410) und der Verordnung vom 30. März 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 566) nebst den zu seiner Ausführung ergangenen Vorschriften. (3) Verweisungen auf Vorschriften, die nach Absatz 2 außer Kraft getreten sind, gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder die entsprechenden lahdes-rechtlichen Vorschriften. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 29. November 1952. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer FürdenBundesministerfürErnährung, Landwirtschaft und Forsten Der Bundesminister für Angelegenheiten des Bundesrates He 11 w e g e Der Bundesminister der Justiz Dehler Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen – Teil I und Teil II – Laufender Bezug nur durch die Post Bezugspreis vierteljährlich füt Teil I - DM 4 00. für Teil II - DM 3.00 (zuzüglich Zustellgebühr) – Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0 40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0 10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger Verlags GmbH Bundesgesetzblatt" Köln 399 - Herausgeber- Der Bundesminister der Justiz. Verlag; Bundesanzeiger- Verlags-GmbH., Bonn/Köln. Druck Kölner Pressedruck GmbH.. Köln, Breite Straße 70.