Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1952  Nr. 56 vom 23.12.1952  - Seite 832 bis 836 - Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs

Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs 832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs. Vom 19. Dezember 1952. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Kraftfahrzeuggesetzes Das Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 (Reichsgesetzbl. S. 437) in der derzeit geltenden Fassung wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. § 4 erhält folgende Fassung: »§ 4 Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so muß ihm die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entziehen; sie erlischt mit der Entziehung. Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 m des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in dem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Will die Verwaltungsbehörde in dem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils soweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Eine gerichtliche Entscheidung, durch die die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, steht einem Urteil gleich. Die Verwaltungsbehörde kann Fristen und Bedingungen für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis festsetzen. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Behörde abzuliefern. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist für das Inland wirksam." 2. § 6 erhält folgende Fassung: "§ 6 Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften über 1. die Ausführung der §§ 1 bis 5 a, insbesondere über das Mitführen von Anhängern, über Mindestbedingungen und zeitliche Befristung der Fahrerlaubnis und über Gesundheitsprüfungen zum Zweck der Feststellung mangelnder Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen; 2. die Zulassung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugführer; 3. die sonstigen zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit auf den öffentlichen Straßen und zur Verhütung vermeidbarer Belästigungen erforderlichen Maßnahmen über den Straßenverkehr, insbesondere a) über die Beschaffenheit, die Ausrüstung, die Prüfung und die Kennzeichnung der Fahrzeuge, b) über das Feilbieten, den Erwerb und die Verwendung von Fahrzeugteilen, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, c) über das Mindestalter der Führer von Fahrzeugen und ihr Verhalten, jedoch nicht über die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit von Personenkraftfahrzeugen, d) über den Schutz der Nachtruhe und der Erholungsuchenden gegen Störung durch den Kraftfahrzeugverkehr, e) über die Anforderungen an Fahrlehrer und Sachverständige im Kraftfahrzeugverkehr, f) über Ortstafeln und Wegweiser, g) über das Verbot von Werbung und Propaganda durch Bildwerk, Schrift, Beleuchtung oder Ton, soweit sie geeignet sind, außerhalb geschlossener Ortschaften die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer in einer die Sicherheit des Verkehrs gefährdenden Weise abzulenken oder die Leichtigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen; 4. die tägliche Höchstzeit der Lenkung eines Lastkraftwagens oder Kraftomnibusses und die erforderlichen Ruhepausen für alle Personen einschließlich derjenigen, die ein solches Kraftfahrzeug nicht auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses führen; 5. Gebühren für behördliche oder amtlich angeordnete Maßnahmen im Straßenverkehr bei Durchführung der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen. Die Gebühren sind nach den tatsächlichen Aufwendungen zu bemessen, Rechtsverordnungen des Bundesministers für Verkehr zur Durchführung der Vorschriften über die Beschaffenheit, die Ausrüstung und die Prüfung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen bedürfen jedoch nicht der Zustimmung des Bundesrates; vor ihrem Erlaß sind die zuständigen obersten Landesbehörden zu hören. Soweit auf Grund der Anordnungen nach Absatz 1 die Deutsche Bundesbahn, die Deutsche Nr. 56 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1952 833 Bundespost, der Bundesgrenzschutz oder die Polizei Personen, die sie als Führer von Kraftfahrzeugen verwenden, die Fahrerlaubnis versagt oder entzogen haben, finden die Vorschriften des § 5 keine Anwendung." 3. In § 21 werden die Worte "über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen" geändert in "über den Straßenverkehr". 4. Als § 22 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 22 Bei leichteren Übertretungen, die nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften strafbar sind, kann ein Polizeibeamter, der hierzu ermächtigt ist und sich durch seine Dienstkleidung oder auf andere Weise ausweist, den auf frischer Tat betroffenen Täter verwarnen und eine Gebühr bis zu zwei Deutsche Mark erheben. Die Verwarnung ist nur zulässig, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden und zur sofortigen Zahlung der Gebühr bereit ist. über die Verwarnung und die Zahlung der Gebühr ist eine Bescheinigung zu erteilen. Nach Zahlung der Gebühr kann die Zuwiderhandlung nicht mehr als Übertretung verfolgt werden. Die oberste Dienstbehörde des Polizeibeamten oder die von ihr bestimmte Behörde erteilt die Ermächtigung nach Absatz 1." 5. Als § 26 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 26 Mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Führer eines Kraftfahrzeugs den Vorschriften über das Mitführen von Anhängern zuwiderhandelt, 2. als Fahrzeughalter das unzulässige Mitführen von Anhängern anordnet oder zuläßt, 3. ein Kraftfahrzeug führt oder einen Kraftfahrzeuganhänger mitführt, bei denen das Gesamtgewicht des einzelnen Fahrzeugs das zulässige Gesamtgewicht um mehr als zehn vom Hundert überschreitet, 4. als Fahrzeughalter die Inbetriebnahme eines nach Nummer 3 überladenen Fahrzeugs anordnet oder zuläßt oder 5. Fahrzeugteile, die in einer vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, gewerbsmäßig feilbietet, welche nicht mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind." 6. § 27 erhält folgende Fassung: "§ 27 Die Vorschriften im Teil I gelten mit Ausnahme des § 6 Abs. 1 Nr. 5 nicht für Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor. Der Bundesminister für Verkehr bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, welche Arten von Fahrzeugen dazu gehören; er hat dabei internationale Regelungen zu beachten und zu berücksichtigen, welche Fahrzeuge nach dem jeweiligen Stande der Technik eine geringere Gefährdung verursachen. Wird die Erlaubnis zur Führung eines Kleinkraftrades entzogen oder kommt ihre Entziehung in Betracht, so gilt § 4 Abs. 2 und 3. Der Bundesminister für Verkehr erläßt mitZu-stimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften über den Verkehr mit Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor. Die Rechtsverordnungen dürfen keine strengeren Anforderungen vorsehen, als für den Verkehr mit anderen Krafträdern gelten." Artikel 2 Änderung des Strafgesetzbuchs Das Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. § 42 a erhält folgende Nummer 7: "7. die Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen." 2. Als § 42 m wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 42 m Wird jemand wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung, die er bei oder in Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der dem Führer eines Kraftfahrzeugs obliegenden Pflichten begangen hat, zu einer Strafe verurteilt oder lediglich wegen Zurechnungsunfähigkeit freigesprochen, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn er sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Gegenüber dem Inhaber eines ausländischen Fahrausweises ist die Entziehung nur zulässig, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung einen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften enthält. Wird die Fahrerlaubnis entzogen, so ist ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein im Urteil einzuziehen. In ausländischen Fahrausweisen ist die Entziehung zu vermerken. Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Das Gericht bestimmt im Urteil eine. Frist, vor deren Ablauf die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Die Frist beträgt mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre. Sie wird von dem Tage ab berechnet, an dem das Urteil rechtskräftig geworden ist. Das Gericht kann die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis auch für immer untersagen. 834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I Erscheint die Maßregel nicht mehr erforderlich, um die Allgemeinheit vor Gefährdung zu schützen, kann das Gericht die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nachträglich durch Beschluß gestatten." 3. § 315 erhält folgende Fassung: "§ 315 Wer die Sicherheit des Betriebs einer Schienenbahn auf besonderem Bahnkörper oder Schwebebahn, der Schiffahrt oder der Luftfahrt durch Beschädigen, Zerstören oder Beseitigen von Anlagen oder Beförderungsmitteln, durch Bereiten von Hindernissen, durch falsche Zeichen oder Signale oder durch ähnliche Eingriffe oder durch eine an Gefährlichkeit einem solchen Eingriff gleichkommende pflichtwidrige Unterlassung beeinträchtigt und dadurch eine Gemeingefahr herbeiführt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen ist auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder auf lebenslanges Zuchthaus zu erkennen. In minder schweren Fällen kann auf Gefängnis nicht unter drei Monaten erkannt werden. Gemeingefahr bedeutet eine Gefahr für Leib oder Leben, sei es auch nur eines einzelnen Menschen, oder für bedeutende Sachwerte, die in fremdem Eigentum stehen oder deren Vernichtung gegen das Gemeinwohl verstößt." 4. Als § 315 a wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 315 a Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er 1. Anlagen oder Beförderungsmittel beschädigt, zerstört oder beseitigt, Hindernisse bereitet oder einen ähnlichen Eingriff vornimmt, 2. ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, 3. ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge geistiger oder körperlicher Mängel sich nicht sicher im Verkehr bewegen kann und keine Vorsorge getroffen ist, daß er andere nicht gefährdet, oder 4. in grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Weise die Vorfahrt nicht beachtet, falsch überholt oder an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen oder -ein-mündungen zu schnell fährt * und dadurch eine Gemeingefahr (§ 315 Abs. 3) herbeiführt, wird mit Gefängnis bestraft. In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1 bis 3 ist der Versuch strafbar. In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren erkannt werden." 5. § 316 erhält folgende Fassung: ,,§316 Wer fahrlässig eine der in § 315 bezeichneten Taten begeht, wird mit Gefängnis bestraft. Wer fahrlässig eine der in § 315 a bezeichneten Taten begeht, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." 6. Als § 316 a wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 316 a Wer zur Begehung von Raub oder räuberischer Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib, Leben oder Entschlußfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs unternimmt, wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren, in besonders schweren Fällen mit lebenslangem Zuchthaus bestraft. Das Gericht kann die in Absatz 1 angedrohte Mindeststrafe unterschreiten, auf Gefängnis erkennen oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter aus freien Stücken seine Tätigkeit aufgibt und den Erfolg abwendet. Unterbleibt der Erfolg ohne Zutun des Täters, so genügt sein ernstliches Bemühen, "den Erfolg abzuwenden." 7. Der bisherige § 316 a wird § 316 b. 8. In § 90 wird die Zahl "316 a" durch die Zahl "316 b" ersetzt. 9. In § 94 wird die Zahl "316 a" ersetzt durch "315 a Abs. 1 Nr. 1, 316 b". Artikel 3 Änderung der Strafprozeßordnung Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. Als § lila wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ Ula (1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen werden wird (§ 42 rn des Strafgesetzbuchs), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, wenn dies erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. (2) Die Befugnis zur Beschlagnahme eines von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins bleibt unberührt. (3) In ausländischen Fahrausweisen ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. Ausländische Fahrausweise können zu diesem Zweck oder zur Eintragung des Vermerks über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 m Abs. 2 Satz 2 des Strafgesetzbuchs beschlagnahmt werden. Nr. 56 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1952 835 (4) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht." 2. Dem § 212 b Abs. 1 wird folgender Satz hinzugefügt: "Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig." 3. Dem § 232 Abs. 1 wird folgender Satz hinzugefügt: "Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig, wenn der Angeklagte in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist." 4. Dem § 233 Abs. 1 wird folgender Satz hinzugefügt: "Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig." 5. § 233 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Wird der Angeklagte von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden, so muß er durch einen beauftragten oder ersuchten Richter über die Anklage vernommen werden. Dabei wird er über die bei Verhandlung in seiner Abwesenheit zulässigen Strafen und Maßnahmen belehrt sowie befragt, ob er seinen Antrag auf Befreiung vom Erscheinen in der Flauptverhandlung aufrechterhalte." 6. In § 305 Satz 2 werden hinter dem Wort "Beschlagnahmen" nach Setzung eines Beistrichs die Worte "die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis" eingefügt. 7. In § 463 a erhält der Absatz 3 folgende Fassung: "(3) § 462 gilt auch für die nach den §§ 42 f bis 42 h, 42 1 Abs. 4 und 42 m Abs. 4 des Strafgesetzbuchs zu treffenden Entscheidungen." Artikel 4 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung 1. Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1215) in der derzeit geltenden Fassung wird bis zu einer allgemeinen Neufassung durch den Bundesminister für Verkehr wie folgt geändert und ergänzt: a) § 22 erhält folgenden Absatz 4: "(4) Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen nur feilgeboten, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Die Ausgestaltung der Prüfzeichen und das Verfahren bestimmt der Bundesminister für Verkehr." b) Als § 32 a wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 32 a Mitführen von Anhängern Hinter Kraftfahrzeugen darf nur ein Anhänger mitgeführt werden. Es dürfen jedoch hinter Zugmaschinen zwei Anhänger mitgeführt werden, wenn die für Züge mit einem Anhänger zulässige Länge nicht überschritten wird. Hinter Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger) darf kein Anhänger mitgeführt werden." c) Als § 57 a wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 57 a Fahrtschreiber (1) Mit einem eichfähigen Fahrtschreiber sind auszurüsten 1. zur Beförderung von Gütern bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von siebeneinhalb Tonnen und darüber, 2. Zugmaschinen mit einer Motorleistung von fünfundfünfzig Pferdestärken und darüber, 3. zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit mehr als vierzehn Fahrgast- (Sitz- und Steh-) Plätzen. Dies gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit bis zu vierzig Kilometern in der Stunde sowie für Kraftomnibusse im Linienverkehr mit einem durchschnittlichen Haltestellenabstand von nicht mehr als drei Kilometern. (2) Der Fahrtschreiber muß vom Beginn bis zum Ende jeder Fahrt ununterbrochen in Betrieb sein und auch die Haltezeiten aufzeichnen. Die .Schaublätter sind vor Antritt der Fahrt mit dem Namen der Führer, dem Ausgangspunkt sowie dem Datum der Fahrt zu bezeichnen; ferner ist der Stand des Wegstreckenmessers am Beginn und Ende der Fahrt vom Kraftfahrzeughalter oder dessen Beauftragten einzutragen. Die Schaublätter sind zuständigen Beamten auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen; der Kraftfahrzeughalter hat sie ein Jahr lang aufzubewahren. (3) Weitergehende Anforderungen in Sondervorschriften bleiben unberührt." 2. § 9 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 13. November 1937 in der Fassung der Verordnung vom 3, Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1988) gilt nicht für Personenkraftfahrzeuge. A r t i k e 1 5 Rechtsverordnungen des Bundesministers für Verkehr (1) Rechtsverordnungen des Bundesministers für Verkehr zur Durchführung der Vorschriften über Bau und Betrieb von Straßenbahnen und Oberleitungsomnibussen, die auf Grund von § 39 des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande vom 4. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I 836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I S. 1217) erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Der Bundesminister für Verkehr hat vor dem Erlaß der Rechtsverordnungen die zuständigen obersten Landesbehörden zu hören. (2) Soweit oberste Reichsbehörden befugt waren, nach 1. § 70 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 13. November 1937 (Reichs-gesetzbl. I S. 1215), 2. § 46 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1179), 3. § 89 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 13. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 231), 4. § 49 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1247) allgemeine Ausnahmen zu genehmigen, tritt an ihre Stelle der Bundesminister für Verkehr. Er bestimmt sie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden. (3) Bei der Erteilung einer allgemeinen Betriebserlaubnis kann das Kraftfahrt-Bundesamt mit Ermächtigung des Bundesministers für Verkehr Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genehmigen. Artikel 6 Übergangsbestimmungen Bis zum 31. März 1953 dürfen nicht mehr als zwei Anhänger in Zügen mitgeführt werden. Artikel 7 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 13 und 14 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundes-gesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin. Artikel 8 Ermächtigung Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen mit neuem Datum und unter der Überschrift "Straßenverkehrsgesetz" bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen. Artikel 9 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Ergänzung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 3. September 1948 (WiGBl. S. 89) – Fahrräder mit Hilfsmotor – außer Kraft. (2) Abweichend hiervon treten in Kraft 1. Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 sechs Monate nach Verkündung dieses Gesetzes; 2. Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe b am 1. April 1953; 3. Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe c drei Monate nach Verkündung dieses Gesetzes für Kraftfahrzeuge, die erstmals zugelassen werden; für andere Kraftfahrzeuge ein Jahr nach Verkündung dieses Gesetzes. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 19. Dezember 1952. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister für Verkehr S e e b o h m Der Bundesminister der Justiz Dehler