Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1953  Nr. 8 vom 07.03.1953  - Seite 42 bis 42 - Zweites Strafrechtsänderungsgesetz

Zweites Strafrechtsänderungsgesetz 42 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I 5. das Gesetz Nr. 213 über die amtliche Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen vom 5. März 1947 (Regierungsblatt der Regierung Württemberg-Baden S. 28); 6. die Verordnung zur Durchführung des § 23 des Gesetzes über die Errichtung von Testamenten und Erbverträgen vom 12. Dezember 1946 (Verordnungsblatt für die Britische Zone 1947 S. 9). Artikel 5 Wo auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden neuen Vorschriften. Einer Verweisung steht es gleich, wenn die Anwendbarkeit der im Satz 1 bezeichneten Vorschriften stillschweigend vorausgesetzt wird. Zweites Strafrechtsänderungsgesetz. Vom 6. März 1953. Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Hinter § 139 b wird folgende Vorschrift als § 141 in das Strafgesetzbuch eingefügt: "§ 141 Wer im Inland oder als Deutscher im Ausland zugunsten einer ausländischen Macht einen Deutschen zum Wehrdienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren Werbern oder dem Wehrdienst einer solchen Einrichtung zuführt, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. Der Versuch ist strafbar." Artikel 2 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin. Artikel 3 Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 6. März 1953. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister der Justiz Dehler Artikel 6 Das Gesetz tritt am 1. April 1953 in Kraft. Artikel 7 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§13 und 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 5. März 1953. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister der Justiz Dehler