Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1953  Nr. 14 vom 01.04.1953  - Seite 106 bis 106 - Gesetz über die Kaufmannseigenschaft von Handwerkern

Gesetz über die Kaufmannseigenschaft von Handwerkern 106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I Gesetz über die Kaufmannseigenschaft von Handwerkern. Vom 3L März 1953. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Handelsgesetzbuch wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. die Übernahme der Bearbeitung oder Verarbeitung von Waren für andere, sofern das Gewerbe nicht handwerksmäßig betrieben wird," 2. § 1 Abs. 2 Nr. 9 erhält folgende Fassung: "9. die Geschäfte der Druckereien, sofern das Gewerbe nicht handwerksmäßig betrieben wird." 3. § 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Ein handwerkliches oder ein sonstiges gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 als Handelsgewerbe gilt, das jedoch nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, sofern die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen worden ist." 4. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "Die Vorschriften über die Firmen, die Handelsbücher und die Prokura finden keine Anwendung auf Personen, deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert." 5. § 4 Abs. 3 wird gestrichen. Artikel 2 § 126 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (in der Fassung des Gesetzes vom 10. August 1937 – Reichsgesetzbl. I S. 897 –) erhält folgende Fassung: "Die Organe des Handelsstandes und außer ihnen – soweit es sich um die Eintragung von Handwerkern handelt – die Organe des Handwerksstandes sind verpflichtet, die Registergerichte bei der Verhütung unrichtiger Eintragungen, bei der Berichtigung und Vervollständigung des Handelsregisters sowie beim Einschreiten gegen unzulässigen Firmengebrauch zu unterstützen; sie sind berechtigt, zu diesem Zwecke Anträge bei den Registe jerichten zu stellen und gegen Verfügungen der Registergerichte das Rechtsmittel der Beschwerde einzulegen." Artikel 3 Ist ein Handwerker im Handelsregister eingetragen, so führt die Handwerkskammer ein Viertel des von ihr erhobenen Beitrages an die zuständige Industrie- und Handelskammer ab. Die Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer können eine andere Regelung vereinbaren, wenn sich wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles ein Bedürfnis dafür ergibt. Artikel 4 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin. Artikel 5 Dieses Gesetz tritt am vierzehnten Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 31. März 1953. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister der Justiz Dehler Der Bundesminister für Wirtschaft Ludwig Erhard