Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1953  Nr. 38 vom 22.07.1953  - Seite 615 bis 653 - Fünftes Gesetz zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes

Fünftes Gesetz zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes undesgesetz 615 Teill 1953 Ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 1953 Nr. 38 Tag Inhalt: Seite 18. 7. 53 Fünftes Gesetz zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes............................................................. 615 18. 7. 53 Gesetz über die Erstattung von Gebühren für im Armenrecht beigeordnete Vertreter in Patent- und Gebrauchsmustersachen.................................................... 654 17.7.53 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung, über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken ...................................................... 656 Fünftes Gesetz zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. Vom 18. Juli 1953. Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Patentgesetzes § 1 Das Patentgesetz vom 5. Mai 1936 (Reichsge-setzbl. II S. 117) in der Fassung des Gesetzes vom 9. April 1938 (Reichsgesetzbl. II S. 129), der Verordnung vom 23. Oktober 1941 (Reichsgesetzbl. II S. 372), des Gesetzes vom 8. Juli 1949 (WiGBl. S. 175) und des Gesetzes vom 20. Dezember 1951 (Bundesge-setzbl. I S. 979) wird wie folgt geändert: 1. § 8 erhält folgende Fassung: "§ 8 (1) Die Wirkung des Patents tritt insoweit nicht ein, als die Bundesregierung anordnet, daß die Erfindung im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt benutzt werden soll. Sie erstreckt sich ferner nicht auf eine Benutzung der Erfindung, die im Interesse der Sicherheit des Bundes von der zuständigen obersten Bundesbehörde oder in deren Auftrag von einer nachgeordneten Stelle angeordnet wird. (2) Für die Anfechtung einer Anordnung nach Absatz 1 ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig, wenn sie von der Bundesregierung oder der zuständigen obersten Bundesbehörde getroffen ist. (3) Der Patentinhaber hat in den Fällen des Absatzes 1 gegen den Bund Anspruch auf angemessene Vergütung. Wegen deren Höhe steht im Streitfall der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. Eine Anordnung der Bundesregierung nach Absatz 1 Satz 1 ist dem in der Rolle (§ 24) als Patentinhaber Eingetragenen vor Benutzung der Erfindung mitzuteilen. Erlangt die oberste Bundesbehörde, von der eine Anordnung oder ein Auftrag nach Absatz 1 Satz 2 ausgeht, Kenntnis von der Entstehung eines Ver- gütungsanspruchs nach Satz 1, so hat sie dem als Patentinhaber Eingetragenen davon Mitteilung zu machen," § 12 erhält folgende Fassung: "§12 (1) Das Patent erlischt, wenn 1. der Patentinhaber darauf durch schriftliche Erklärung an das Patentamt verzichtet; 2. die in § 26 Abs. 6 vorgeschriebenen Erklärungen nicht rechtzeitig nach Zustellung der amtlichen Nachricht (§ 26 Abs. 7) abgegeben werden; 3. die Gebühren nicht rechtzeitig nach Zustellung der amtlichen Nachricht (§11 Abs. 3) bei der Kasse des Patentamts oder zur Überweisung an sie bei einer deutschen Postanstalt eingezahlt werden. (2) über die Rechtzeitigkeit der Abgabe der nach § 26 Abs. 6 vorgeschriebenen Erklärung sowie über die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidet nur das Patentamt. (3) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die patentamtlichen Gebühren Bestimmungen darüber zu erlassen, welche Zahlungsformen der Barzahlung gleichgestellt werden. Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen." Nach § 13 wird folgende Vorschrift als § 13 a eingefügt: "§13a Das Patent wird auf Antrag (§ 37) insoweit für nichtig erklärt, als eine zur Beschränkung des Patents angeordnete Änderung der Patentansprüche (§ 36a) eine Erweiterung enthält." In § 18 Abs. 5 wrerden nach den Worten "Beamte des" die Worte "gehobenen und des" eingefügt. 616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil L 5. § 22 erhält folgende Fassung: "§ 22 Der Bundesminister der Justiz regelt die Bildung der Prüfungsstellen, der Patentabteilungen und der Senate, die Bestimmung ihres Geschäftskreises und den Geschäftsgang des Patentamts und bestimmt durch Rechtsverordnung die Form des Verfahrens einschließlich des Zustellungswesens sowie die Erhebung von Verwaltungsgebühren, soweit nicht dieses Gesetz Bestimmungen darüber trifft." 6. § 24 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Das Patentamt führt eine Rolle, die den Gegenstand und die Dauer der erteilten Patente sowie den Namen und Wohnort der Patentinhaber und ihrer etwa bestellten Vertreter (§ 16) angibt. Auch sind darin Anfang, Ablauf, Erlöschen, Anordnung der Beschränkung, Erklärung der Nichtigkeit und Zurücknahme der Patente zu vermerken." 7. § 24 Abs. 3 erhält folgende Fassung: " (3) Die Einsicht in die Rolle, die Beschreibungen, Zeichnungen, Modelle und Probestücke, auf Grund deren die Patente erteilt worden sind, steht jedermann frei, soweit es sich nicht um ein Patent handelt, das gemäß § 30 a nicht bekanntgemacht worden ist." 8. § 24 Abs. 4 erhält wieder folgende Fassung: " (4) Das Patentamt veröffentlicht die Beschreibungen und Zeichnungen, soweit deren Einsicht jedermann freisteht (Patentschriften), und regelmäßig erscheinende Übersichten über die Eintragungen in der Rolle, soweit sie nicht nur den regelmäßigen Ablauf der Patente betreffen (Patentblatt)." 9. §24 erhält folgenden Absatz 5: "(5) In der Patentschrift sind die Druckschriften anzugeben, die das Patentamt zur Abgrenzung des Gegenstandes der Anmeldung von dem Stand der Technik in Betracht gezogen hat." 10. §26 Abs, 3 erhält folgende Fassung: "(3) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung zu erlassen. Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen." 11. §26 erhält folgenden Absatz 7: "(7) Macht der Anmelder glaubhaft, daß er durch außergewöhnliche Umstände verhindert ist, die in Absatz 6 vorgeschriebenen Erklärungen rechtzeitig abzugeben, so hat ihm das Patentamt eine Frist zur Abgabe dieser Erklärungen bis zum Erlaß des Beschlusses über die Erteilung des Patents zu gewähren. Bestehen zu diesem Zeitpunkt die Hinderungsgründe noch fort, so hat das Patentamt die Frist zu verlängern. Sechs Monate vor Ablauf der Frist gibt das Patentamt dem Patentinhaber Nachricht, daß das Patent erlischt, wenn er die vorgeschriebenen Erklärungen nicht binnen- sechs Monaten nach Zustellung der Nachricht abgibt." 12. Nach § 30 wird folgende Vorschrift als § 30 a eingefügt: "§ 30a (1) Wird vom Bund ein Patent für eine Erfindung nachgesucht, die mit Rücksicht auf die Sicherheit des Bundes geheimzuhalten ist, so unterbleibt auf Antrag jede Bekanntmachung sowie die Eintragung in die Patentrolle. (2) Vor Erlaß des Beschlusses über die Erteilung des Patents sind die in § 26 Abs. 6 vorgeschriebenen Erklärungen abzugeben und ist eine Gebühr in Höhe der Bekanntmachungsgebühr zu entrichten." 13. § 33 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Prüfungsstelle und die Patentabteilung können jederzeit die Beteiligten laden und anhören, die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anordnen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen. Bis zum Beschluß über die Bekanntmachung ist der Patentsucher auf Antrag zu hören, wenn es sachdienlich ist. Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Wird der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form eingereicht oder erachtet die Prüfungsstelle die Anhörung nicht für sachdienlich, so weist sie den Antrag zurück. Der Beschluß, durch den der Antrag zurückgewiesen wird, ist unanfechtbar, über die Anhörungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthalten soll. Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift. " 14. § 36 Abs. 4 erhält folgende Fassung: "(4) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zur Ausführung der vorstehenden Vorschriften zu erlassen. Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen." 15. Nach § 36 wird folgende Vorschrift als § 36 a eingefügt: "§ 36a (1) Das Patent kann auf Antrag des Patentinhabers durch Änderung der Patentansprüche mit rückwirkender Kraft beschränkt werden. (2) Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. (3) über den Antrag entscheidet die Patentabteilung. Die Vorschriften in §§ 28, 29 und 33 Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden. In dem Beschluß, durch den dem Antrag stattgegeben wird, ist die Patentschrift der Beschränkung anzupassen. Die Änderung der Patentschrift ist nach § 24 Abs. 4 zu veröffentlichen. (4) Vor Entscheidung über den Antrag ist innerhalb einer vom Patentamt zu setzenden Frist ein Druckkostenbeitrag zur Deckung der Kosten zu zahlen, die durch die Veröffentlichung Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1953 617 der Änderung der Patentschrift entstehen. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach der Zahl der Druckzeilen. Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Beitrag je Druckzeile allgemein festzusetzen. Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen. Wird der Druckkostenbeitrag nicht fristgemäß gezahlt, so wird der Antrag zurückgewiesen. (5) Gegen den Beschluß, durch den der Antrag zurückgewiesen wird, kann der Patentinhaber innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Beschwerde einlegen. § 34 ist entsprechend anzuwenden." 16. § 42 Abs. 4 wird gestrichen. 17. § 42 Abs. 5 letzter Satz wird gestrichen. 18. In §43 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte gestrichen "für die Frist des § 37 Abs. 3,". 19. Nach § 44 wird folgende Vorschrift als § 44 a eingefügt: .,§ 44a (1) Wird der Einspruch oder der Antrag auf Einleitung des Verfahrens wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents auf die Behauptung gestützt, daß der Gegenstand der Anmeldung oder des Patents nach § 2 nicht patentfähig sei, so kann das Patentamt verlangen, daß Urschriften, Ablichtungen oder beglaubigte Abschriften der im Einspruch oder im Antrag erwähnten Druckschriften, die im Patentamt nicht vorhanden sind, in je einem Stück für das Patentamt und für die am Verfahren Beteiligten eingereicht werden. (2) Von Druckschriften in fremder Sprache sind auf Verlangen des Patentamts einfache oder beglaubigte Übersetzungen beizubringen." 20. Nach § 46 werden folgende Vorschriften als §§46a bis 46 i eingefügt: "§ 46a Im Verfahren vor dem Patentamt und dem Bundesgerichtshof ist den Beteiligten nach Maßgabe der Vorschriften der §§46b bis 46 i das Armenrecht zu bewilligen. l § 46 b (1) Im Verfahren zur Erteilung des Patents ist dem Patentsucher, der seine Bedürftigkeit nachweist, auf Antrag das Armenrecht zu bewilligen, wenn eine hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht. (2) Durch die Bewilligung des Armenrechts erlangt der Patentsucher die einstweilige Befreiung von der Zahlung a) der Anmeldegebühr im Falle des § 4 Abs. 3 Satz 2; b) rückständiger und künftig erwachsender Kosten für Ermittlungen gemäß § 33 Abs. 1 und § 34; c) der Beschwerdegebühr (§ 34 Abs. 1); d) der Kosten der Zustellung. (3) Suchen mehrere gemeinsam das Patent nach, so wird das Armenrecht nur bewilligt, wenn alle Patentsucher bedürftig sind. (4) Ist der Patentsucher nicht der Erfinder oder dessen Gesamtrechtsnachfolger, so wird das Armenrecht nur bewilligt, wenn auch der Erfinder bedürftig ist. (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 sind auf den Einsprechenden sinngemäß anzuwenden, wenn der Einspruch auf § 4 Abs. 3 gestützt wird. § 46 c Im Verfahren zur Beschränkung des Patents (§ 36 a) sind die Bestimmungen des § 46b mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Patentinhaber durch die Bewilligung des Armenrechts auch die einstweilige Befreiung von der Zahlung der Gebühr für den Antrag auf Beschränkung des Patents und von der Zahlung des Druckkostenbeitrags erlangt. § 46d (1) Im Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme des Patents oder wegen Erteilung einer Zwangslizenz ist dem Beteiligten, der seine Bedürftigkeit nachweist, das Armenrecht zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und der Beteiligte ein eigenes schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. (2) Durch die Bewilligung des Armenrechts erlangt der Beteiligte die einstweilige Befreiung von der Zahlung rückständiger und künftig erwachsender Gebühren und Auslagen einschließlich der den Zeugen und Sachverständigen zu gewährenden Vergütung sowie der Kosten der Zustellung. § 46 e (1) Einem Beteiligten, dem das Armenrecht nach den Vorschriften der §§ 46 b bis 46 d bewilligt worden ist, kann auf Antrag zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte ein Patentanwalt oder ein Rechtsanwalt oder auf ausdrückliches Verlangen ein Erlaubnisscheininhaber beigeordnet werden, wenn die Beiordnung zur sachdienlichen Erledigung des Verfahrens erforderlich erscheint. (2) Der beizuordnende Vertreter wird im Verfahren vor der Prüfungsstelle und der Patentabteilung durch den Vorsitzenden der Patentabteilung ausgewählt, im übrigen durch den Vorsitzenden des für die Entscheidung über das Gesuch um Beiordnung zuständigen Senats des Patentamts oder des Bundesgerichtshofs. Im Verfahren vor dem Patentamt steht gegen die Verfügung dem ausgewählten Vertreter und dem Beteiligten die Beschwerde nach § 21 zu. (3) Der beigeordnete Vertreter ist zur Übernahme der Vertretung verpflichtet. (4) § 10 des Patentanwaltsgesetzes und § 13 der Verordnung vom 30. September 1936 (Reichs-gesetzbl. II S. 316) bleiben unberührt. 618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I § 46 f Wird das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts nach §§ 46 b bis 46 d vor Ablauf einer für die Zahlung einer Gebühr vorgeschriebenen Frist eingereicht, so wird der Lauf dieser Frist bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung des auf das Gesuch ergehenden Beschlusses gehemmt. § 46g (1) Das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts ist schriftlich bei dem Patentamt einzureichen. Im Verfahren nach § 41 Abs. 3 und § 42 kann das Gesuch auch beim Bundesgerichtshof eingereicht werden, wenn das Patentamt die Akten des ersten Rechtszuges diesem vorgelegt hat. (2) über das Gesuch beschließt die Stelle, die für das Verfahren zuständig ist, für welches das Armenrecht nachgesucht wird. Jedoch beschließt über das Gesuch 1. im Verfahren vor der Prüfungsstelle die Patentabteilung, 2. im Verfahren nach § 42 das Patentamt, wenn die Berufung nach § 2 der Verordnung vom 30. September 1936 als unzulässig zu verwerfen ist. (3) Gegen den Beschluß, durch den die Patentabteilung das Armenrecht oder die Beiordnung eines Vertreters nach § 46 e verweigert oder die Nachzahlung von Kosten anordnet, findet die Beschwerde nach § 21 statt. Im übrigen sind die nach §§ 46b bis 46 e Abs. 1 ergehenden Beschlüsse unanfechtbar. § 46h (1) Die Vorschriften in § 114 Abs. 2 bis 4, § 115 Abs. 2, §§ 117, 118 Abs. 2 und 3, § 118a Abs. 1" §§ 119, 121, 122, 123 Abs. 1 und § 126 der Zivilprozeßordnung sind sinngemäß anzuwenden. (2) Im Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme des Patents oder wegen Erteilung einer Zwangslizenz sind außerdem § 118 a Abs. 2, §§ 120, 123 Abs. 2 und § 124 der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. § 46i (1) Der zum Armenrecht zugelassene Beteiligte ist zur Nachzahlung der Beträge, von deren Entrichtung er einstweilen befreit war, verpflichtet, sobald er nicht mehr bedürftig ist. Das gleiche gilt für die Beträge, von deren Entrichtung der Gegner einstweilen befreit war, soweit dem bedürftigen Beteiligten die Kosten des Verfahrens auferlegt sind. (2) Andere Beteiligte sind nach Abschluß des Verfahrens zur Nachzahlung der Kosten des Verfahrens verpflichtet, die ihnen auferlegt sind und von deren Entrichtung sie oder der bedürftige Beteiligte einstweilen befreit waren. (3) Soweit Beteiligte nach den Absätzen 1 und 2 zur Nachzahlung verpflichtet sind, werden die Kosten und Auslagen des patentamtlichen Verfahrens nach den Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 298) in der Fassung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Kostenrechts vom 7. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S.401) beigetrieben. Vollstreckungsbehörde ist die Amtskasse des Patentamts." 21. § 51 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen." 22. § 52 wird gestrichen. Artikel 2 Änderung des Gebrauchsmustergesetzes § 2 3. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle findet die Beschwerde statt. Auf Beschwerden gegen Beschlüsse, durch die die Anmeldung eines Gebrauchsmusters zurückgewiesen wird, ist § 34 des Patentgesetzes, im übrigen § 21 des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden." 4. In § 4 Abs. 3 werden nach den Worten "Beamte des" die Worte "gehobenen und des" eingefügt. 5. In § 4 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte "Abteilungen für Gebrauchsmuster" durch das Wort "Gebrauchsmusterabteilungen" und das Wort "drei" durch das Wort "zwei" ersetzt. 6. § 4 Abs. 5 erhält folgende Fassung: "(5) über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle, durch die die Anmeldung eines Gebrauchsmusters zurückgewiesen worden ist, sowie gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen entscheidet einer der in § 18 des Patentgesetzes bezeichneten Beschwerdesenate, über Beschwerden wegen Zurückweisung der Anmeldung eines Gebrauchsmusters (§ 4 Abs. 2) entscheidet der Senat in der Besetzung mit zwei Das Gebrauchsmustergesetz vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 130) in der Fassung des Gesetzes vom 2. Juli 1949 (WiGBl. S. 179) und des Gesetzes vom 8. Juli 1949 (WiGBl. S. 175) wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung: "(4) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung über die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung Bestimmungen zu erlassen. Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen." 2. Nach § 3 wird folgende Vorschrift als § 3 a eingefügt: »§ 3a Wird vom Bund ein Gebrauchsmuster angemeldet, das mit Rücksicht auf die Sicherheit des Bundes geheimzuhalten ist, so unterbleiben auf Antrag die Offenlegung (§ 3 Abs. 5) und die Bekanntmachung im Patentblatt. Das Gebrauchsmuster ist in eine besondere Rolle einzutragen." Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1953 619 rechtskundigen Mitgliedern und einem technischen Mitglied, über Beschwerden gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen über Löschungsanträge (§ 10) in der Besetzung mit zwei technischen Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied." 7. § 8 Satz 4 erhält folgende Fassung: "Die Vorschriften des § 37 Abs. 5 und des § 44 a des Patentgesetzes gelten entsprechend." 8. In § 10 Abs. 1 sind die Worte "Abteilung für Gebrauchsmuster" durch das Wort "Gebrauchsmusterabteilung" zu ersetzen. 9. § 12 erhält folgenden Absatz 2: "(2) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Bewilligung des Armenrechts (§§ 46 a bis 46i) sind in Gebrauchsmustersachen sinngemäß anzuwenden 1. im Eintragungsverfahren, wenn wegen der rechtlichen Schwierigkeiten der Sache die Beiordnung eines Vertreters (§ 46 e des Patentgesetzes) erforderlich erscheint, 2. im Löschungsverfahren." 10. § 21 erhält folgende Fassung: .,§ 21 Der Bundesminister der Justiz regelt die Einrichtung und den Geschäftsgang des Patentamts und bestimmt durch Rechtsverordnung die Form des Verfahrens einschließlich des Zustellungswesens sowie die Erhebung von Verwaltungsgebühren." Artikel 3 Änderung des Warenzeichengesetzes § 3 Das Warenzeichengesetz vom 5. Mai 1936 (Reichs-gesetzbl. II S. 134) in der Fassung des Gesetzes vom 8, Juli 1949 (WiGBI. S. 175) und des Gesetzes vom 20. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 979) wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung zu erlassen. Er kann diese Ermächtigung durch . Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen." 2. § 2 Abs. 6 erhält folgende Fassung: "(6) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Warenklasseneinteilung zu ändern." 3. § 4 Abs. 2 erhält folgende Nummer 6: "6. die mit einem früher zur Sortenschutzrolle oder zum Besonderen Sortenverzeichnis des Bundessortenamts angemeldeten und dort eingetragenen Sortennamen der Sorte eines Dritten übereinstimmen." 4. § 4 Abs. 4 erhält folgenden Satz 3: "Die Vorschrift der Nummer 6 gilt insoweit nicht, als die Waren, für die das Zeichen angemeldet ist, weder gleich noch gleichartig mit denen sind, für die der Sortenname eingetragen ist." 5. § 5 Abs. 8 erhält folgende Fassung: "(8) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Form des Widerspruchs zu erlassen, namentlich die Verwendung eines Formblattes vorzuschreiben. Er kann, diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen." 6. § 7 erhält folgende Fassung: "§ 7 Für jedes Zeichen ist vor der Eintragung eine Eintragungsgebühr nach dem Tarif und ein Druckkostenbeitrag zur Deckung der Kosten zu entrichten, die durch die vorgeschriebenen Veröffentlichungen (§ 3 Abs. 3) entstehen. Die Höhe des Beitrags wird nach Stufen berechnet, die der Bundesminister der Justiz durch Rechtsverordnung nach dem Umfang der Veröffentlichungen allgemein festsetzt. Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen. Die Berechnung ist unanfechtbar." 7. In § 12 Abs. 5 werden nach den Worten "Beamte des" die Worte "gehobenen und des" eingefügt. 8. § 32 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Warenzeichenstreitsachen zu bestimmen. Es ist neben den Landgerichten, deren Bezirke ihm zugeteilt werden, für alle Klagen zuständig, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen." 9. § 36 erhält folgende Fassung: "§ 36 Der Bundesminister der Justiz regelt die Einrichtung und den Geschäftsgang des Patentamts und bestimmt durch Rechtsverordnung die Form des Verfahrens einschließlich des Zustellungswesens sowie die Erhebung von Verwaltungsgebühren." Artikel 4 i Übergangsbestimmungen zum Geschmacksmustergesetz § 4 Für Urheber, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes weder eine Niederlassung noch einen Wohnsitz haben, ist bis auf weiteres das Patentamt die mit der Führung des Musterregisters beauftragte Behörde im Sinne des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen vom 11. Januar 1876 (Reichsgesetzbl. S. 11) – Geschmacksmustergesetz–. Innerhalb des Patentamts ist die Urheberrechtsabteilung zuständig. § 5 (1) Ist ein Urheber, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes weder eine Niederlassung noch einen 620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I Wohnsitz hat, durch außergewöhnliche Umstände verhindert worden, die Frist zur Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrages für die Anmeldung eines Musters oder Modells (Geschmacksmuster) einzuhalten, so ist er auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen. Dies gilt nicht für Fristen, die bereits vor dem 8. Mai 1945 abgelaufen sind. (2) Die Wiedereinsetzung muß beim Patentamt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes schriftlich beantragt werden. (3) Der Wiedereinsetzungsantrag muß die Tatsachen angeben, auf die er gestützt wird, und die Mittel, um diese Tatsachen glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die Anmeldung und Niederlegung des Geschmacksmusters sowie die Prioritätserklärung beim Patentamt nachzuholen; ist das Geschmacksmuster beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits beim Patentamt angemeldet und niedergelegt und die Prioritätserklärung dort abgegeben, so bedarf es keiner Wiederholung. (4) über den Antrag beschließt das Patentamt. (5) Wer vor dem 15. Oktober 1952 und vor dem Tage der Nachanmeldung im Geltungsbereich dieses Gesetzes in gutem Glauben den Gegenstand des Geschmacksmusters in Benutzung genommen oder in dieser Zeit die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat, ist befugt, den Gegenstand des Geschmacksmusters für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebes in eigenen oder fremden Werkstätten wei-terzubenutzen. Diese Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden. § 6 (1) Ist ein Urheber, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes weder eine Niederlassung noch einen Wohnsitz hat, durch außergewöhnliche Umstände verhindert worden, bei einem angemeldeten Geschmacksmuster, für das er ein Prioritätsrecht auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrages in Anspruch nehmen kann, die Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung einzuhalten, so ist § 5 entsprechend anzuwenden. (2) Mit der Nachholung der Prioritätserklärung sind eine Abschrift der Anmeldung und ein Stück oder eine Abbildung des Geschmacksmusters einzureichen. § 7 (1) Urheber, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Geschmacksmuster bei einem Amtsgericht außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes angemeldet und niedergelegt haben, können die Ausdehnung der Schutzfrist nach § 8 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes nur beim Patentamt verlangen. (2) Mit dem Antrag auf Ausdehnung der Schutzfrist sind eine Abschrift der Anmeldung und ein Stück öder eine Abbildung des Geschmacksmusters einzureichen. § 8 (1) Wer durch unabwendbaren Zufall verhindert worden ist, die Ausdehnung der Schutzfrist eines Geschmacksmusters nach § 8 Abs. 2 des Geschmacks- mustergesetzes rechtzeitig zu verlangen, ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen. (2) Die Wiedereinsetzung muß bei der mit der Führung des Musterregisters beauftragten Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beantragt werden. Ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden; dies gilt jedoch nicht für Heimkehrer im Sinne des § 1 des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer vom 19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 221) in der Fassung des Gesetzes vom 30. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 875). (3) Der Wiedereinsetzungsantrag muß die Tatsachen angeben, auf die er gestützt wird, und die Mittel, um diese Tatsachen glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist das Verlangen nach Ausdehnung der Schutzfrist nachzuholen. (4) Über den Antrag beschließt die mit der Führung des Musterregisters beauftragte Behörde. (5) Wer im. Geltungsbereich dieses Gesetzes in gutem Glauben den Gegenstand eines Geschmacksmusters, das infolge der Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt, in der Zeit zwischen dem Erlöschen und dem Wiederinkrafttreten des Schutzrechts in Benutzung genommen oder in dieser Zeit die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat, ist befugt, den Gegenstand des Geschmacksmusters für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebes in eigenen oder fremden Werkstätten weiterzubenutzen. Diese Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden. Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die patentamtlichen Gebühren § 9 Das Gesetz über die patentamtlichen Gebühren vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 142) wird wie folgt geändert: 1. In Artikel I Abschnitt A wird nach Nummer 8 folgende Nummer 8 a eingefügt: "8 a. für den Antrag auf Beschränkung des Patents (§ 36 a).................. 50" 2. . Nach Artikel I wird folgende Vorschrift als Arti- kel I a eingefügt: "Artikel la Gebühren können durch Verwendung von Gebührenmarken gezahlt werden." Artikel 6 Übergangs- und Schlußbestimmungen § 10 (1) Die Dauer der Patente, Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster, für die auf Grund des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden über die Verlängerung von Prioritätsfristen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 2. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. II S. 106) eine Verlängerung der Prioritätsfrist in Anspruch genommen wird, beginnt mit dem Tage des Ablaufs der gewöhnlichen Prioritätsfrist. Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1953 621 (2) Wenn auf Grund der Bestimmung des Absatzes 1 die Schutzdauer eines Gebrauchsmusters vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ablaufen würde, endet sie mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die Möglichkeit einer Verlängerung der Schutzdauer nach § 14 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes bleibt unberührt. Die zweite Schutzfrist schließt sich an die nach Absatz 1 zu berechnende erste Schutzfrist an. (3) Wenn auf Grund der Bestimmung des Absatzes 1 die Schutzfrist eines Geschmacksmusters vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ablaufen würde, endet sie mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die Möglichkeit einer Ausdehnung der Schutzfrist nach § 8 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes bleibt unberührt. Die auf Grund der Ausdehnung laufende Schutzfrist schließt sich an die nach Absatz 1 zu berechnende bisherige Schutzfrist an. § 11 (1) Wer die Frist zur Einreichung eines gemäß § 58 des Patentanwaltsgesetzes erteilten Erlaubnisscheins, zur erneuten Anzeige einer gemäß § 60 des Patentanwaltsgesetzes ausgeübten Tätigkeit oder für den Antrag auf erleichterte Zulassung zur Patentanwaltsprüfung nach den §§6 bis 8 des Zweiten Uberleitungsgesetzes vom 2. Juli 1949 (WiGBl. S. 179) ohne eigenes Verschulden versäumt hat, ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen. (2) Die Wiedereinsetzung muß beim Patentamt innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes oder, falls zu diesem Zeitpunkt das Hindernis zur Einreichung eines Wiedereinsetzungsantrages noch bestand, innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beantragt werden. Der Antrag muß die Tatsachen angeben, auf die er gestützt wird, und die Mittel, um diese Tatsachen glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die Einreichung einer beglaubigten Abschrift des Erlaubnisscheins, die erneute Anzeige einer entsprechend § 60 des Patentanwaltsgesetzes ausgeübten Tätigkeit oder der Antrag auf erleichterte Zulassung zur Patentanwaltsprüfung nachzuholen. (3) über den Antrag entscheidet der Präsident des Patentamts. § 12 (1) Beschlüsse und Entscheidungen des Patentamts, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind, sind nicht deshalb ungültig, weil die Vorschriften des Patentgesetzes, des Gebrauchsmustergesetzes und des Warenzeichengesetzes über die Besetzung des Patentamts nicht eingehalten waren. (2) Das gleiche gilt für Amtshandlungen eines Angehörigen des Patentamts, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen worden sind. § 13 (1) Zu den patentamtlichen Gebühren sowie zu den Verwaltungsgebühren des Patentamts (§ 34 Abs. 3 und 6 der Verordnung vom 6. Juli 1936 – Reichs-gesetzbl. II S. 219 –; § 4 der Prüfungsordnung für Patentanwälte vom 7. Oktober 1933 – Reichsministerialblatt S. 502 –) wird ein Zuschlag in Höhe von 20 vom Hundert erhoben. (2) Der Zuschlag wird zu der im einzelnen Fall erwachsenden Gebühr erhoben. (3) Der sich aus der Summe von Gebühr und Zuschlag ergebende Betrag wird auf den vollen Markbetrag aufgerundet. (4) Gebühren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig geworden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu entrichten. § 14 Gebühren, die in Armensachen auf Grund des Gesetzes über die Erstattung von Gebühren für im Armenrecht beigeordnete Vertreter in Patent- und Gebrauchsmustersachen aus der Staatskasse zu erstatten sind, werden um einen Zuschlag in Höhe von 20 vom Hundert erhöht. § 13 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. § 15 Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt zu verordnen, 1. daß die Bearbeitung der Patentanmeldungen im Einspruchsverfahren (§18 Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 2 des Patentgesetzes) von einer Prüfungsstelle wahrgenommen wird; 2. daß der Vorsitzende der Patentabteilung die übrigen Angelegenheiten der Patentabteilung {§ 18 Abs. 1 Nr. 2 des Patentgesetzes) allein bearbeiten kann mit Ausnahme der Beschlußfassung über die Bewilligung des Armenrechts nach § 46 g Abs. 2 Nr. 1 des Patentgesetzes und über die Beschränkung des Patents nach § 36 a des Patentgesetzes; 3. daß der Vorsitzende der Warenzeichenabteilung alle Angelegenheiten der Warenzeichenabteilung allein bearbeiten kann mit Ausnahme der Beschlußfassung über die Löschung von Warenzeichen im Falle des § 10 Abs. 3 Satz 3 des Warenzeichengesetzes. § 16 (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Vorschriften aufgehoben, soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind: 1. die Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenrechts vom 1. September 1939 (Reichsgesetzbl. II S. 958), 2. die Zweite Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenrechts vom 9. November 1940 (Reichsgesetzbl.il S. 256), 3. die Verordnung über außerordentliche Maßnahmen im Geschmacksmusterrecht vom 28. Januar 1943 (Reichsgesetzbl. II S. 13), 4. die Zweite Verordnung über außerordentliche Maßnahmen im Patent- und Gebrauchsmusterrecht vom 12. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. II S. 150), 5. die Zweite Verordnung über außerordentliche Maßnahmen im Geschmacksmusterrecht vom 28. September 1944 (Reichsgesetzbl. II S. 68), 622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I 6. § 3 Nr. 5 und 8 des Ersten Überleitungsgesetzes vom 8. Juli 1949 (WiGBl. S. 175). (2) Anträge auf Stundung oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, werden nach den bisher geltenden Vorschriften weiterbehandelt. Dies gilt nicht für Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 5 und 6 dieses Gesetzes. (3) Die Vorschriften der §§1 und 3 der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenrechts vom 1. September 1939 (Reichsgesetzbl.il S. 958) können zugunsten von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im sowjetischen Besatzungsgebiet Deutschlands bis zu einem vom Bundesminister der Justiz durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Zeitpunkt weiterangewandt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt kann das Patentamt diesen Personen auf Antrag auch die Anmeldegebühren (§ 26 Abs. 2 des Patentgesetzes, § 2 Abs. 5 des Gebrauchsmustergesetzes) stunden, wenn sie durch außergewöhnliche Umstände an der Zahlung gehindert sind. § 17 (1) § 3 Nr. 3 und 4 des Ersten Überleitungsgesetzes vom 8. Juli 1949 (WiGBl. S. 175) wird mit Wirkung vom 1. Januar 1955 aufgehoben. (2) Einsprüche gegen Patentanmeldungen, die vor dem 1. Januar 1955 gemäß § 30 Abs. 2 des Patent- gesetzes bekanntgemacht werden, werden nach den bisher geltenden Vorschriften weiterbehandelt, § 18 Das Patentgesetz, das Gebrauchsmustergesetz und das Warenzeichengesetz gelten unbeschadet der noch in Kraft befindlichen Vorschriften der Überleitungsgesetze vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes ab in der aus den Anlagen 1 bis 3 ersichtlichen Fassung. § 19 (1) Dieses Gesetz gilt auch für das Land Berlin» sobald es gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung die Anwendung dieses Gesetzes und der in der Anlage 4 zu diesem Gesetz aufgeführten Gesetze und Verordnungen des Bundes beschlossen hat, (2) Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz oder auf Grund der in den Anlagen zu diesem Gesetz aufgeführten Gesetze enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundes-gesetzbl. I S. 1). § 20 Dieses Gesetz tritt am 1. August 1953 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Schwalten/Post Seeg, den 18. Juli 1953. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Blücher Der Bundesminister der Justiz Dehler Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1953 623 Anlage 1 (zu § 18) Patentgesetz an m Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1953 625 Patentgesetz Erster Abschnitt Das patent § 1 (1) Patente werden erteilt für neue Erfindungen, die eine gewerbliche Verwertung gestatten. (2) Ausgenommen sind: 1. Erfindungen, deren Verwertung den Gesetzen oder guten Sitten zuwiderlaufen würde; 2. Erfindungen von Nahrungs-, Genuß- und Arzneimitteln sowie von Stoffen, die auf chemischem Wege hergestellt werden, soweit die Erfindungen nicht ein bestimmtes Verfahren zur Herstellung der Gegenstände betreffen. § 2 Eine Erfindung gilt nicht als neu, wenn sie zur Zeit der Anmeldung (§ 26) in öffentlichen Druckschriften aus den letzten hundert Jahren bereits derart beschrieben oder im Inland bereits so offenkundig benutzt ist, daß danach die Benutzung durch andere Sachverständige möglich erscheint. Eine innerhalb von sechs Monaten vor der Anmeldung erfolgte Beschreibung oder Benutzung bleibt außer Betracht, wenn sie auf der Erfindung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht. § 3 Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger. Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu. Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht dem zu, der die Erfindung zuerst beim Patentamt angemeldet hat. § 4 (1) Damit die sachliche Prüfung der Patentanmeldung (§ 28) durch die Feststellung des Erfinders nicht verzögert wird, gilt im Verfahren vor dem Patentamt der Anmelder als berechtigt, die Erteilung des Patents zu verlangen. (2) Jedoch kann eine spätere Anmeldung den Anspruch auf Erteilung des Patents nicht begründen, wenn die Erfindung Gegenstand des auf eine frühere Anmeldung erteilten Patents ist. Trifft diese Voraussetzung teilweise zu, so hat der Anmelder Anspruch auf Erteilung des Patents in entsprechender Beschränkung. (3) Auch hat der Patentsucher keinen Anspruch auf Erteilung des Patents, wenn der wesentliche Inhalt seiner Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen ist und der andere aus diesem Grunde Einspruch erhoben hat. Führt der Einspruch zur Zurücknahme oder Zurückweisung der Anmeldung und meldet der Einsprechende innerhalb eines Monats seit der amtlichen Mitteilung hiervon die Erfindung seinerseits an, so kann er verlangen, daß als Tag seiner Anmeldung der Tag der früheren Anmeldung festgesetzt wird. § 5 Der Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, oder der durch widerrechtliche Entnahme Verletzte kann vom Patentsucher verlangen, daß ihm der Anspruch auf Erteilung des Patents abgetreten wird. Hat die Anmeldung bereits zum Patent geführt, So kann er vom Patentinhaber die Übertragung des Patents verlangen. Der Anspruch kann bis zum Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung über die Erteilung des Patents (§ 35 Abs. 1) durch Klage geltend gemacht werden, später nur dann, wenn der Patentinhaber beim Erwerb des Patents nicht in gutem Glauben war. § 6 Das Patent hat die Wirkung, daß allein der Patentinhaber befugt ist, gewerbsmäßig den Gegenstand der Erfindung herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen. Ist das Patent für ein Verfahren erteilt, so erstreckt sich die Wirkung auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse. § 7 (1) Die Wirkung des Patents tritt gegen den nicht ein, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte. Dieser ist befugt, die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten auszunutzen. Die Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden. Hat der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung vor der Anmeldung anderen mitgeteilt und sich dabei seine Rechte für den Fall der Patenterteilung vorbehalten, so kann sich der, welcher die Erfindung infolge der Mitteilung erfahren hat, nicht auf Maßnahmen nach Satz 1 berufen, die er innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung getroffen hat. (2) (weggefallen) (3) Steht dem Patentinhaber nach einem Staatsvertrag ein Prioritätsanspruch (§ 27) oder nach dem Gesetz, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen, vom 18. März 1904 (Reichsgesetzbl. S. 141) ein zeitweiliger Schutz zu, so ist an Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Anmeldung die vorangegangene ausländische Anmeldung oder der Beginn der Schaustellung der Erfindung maßgebend. Dies gilt jedoch nicht für Angehörige eines ausländischen Staates, der hierin keine Gegenseitigkeit gewährt. (4) Auf Einrichtungen an Fahrzeugen, die nur vorübergehend ins Inland gelangen, erstreckt sich die Wirkung des Patents nicht. 62G Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I § 8 (1) Die Wirkung des Patents tritt insoweit nicht ein, als die Bundesregierung anordnet, daß die Erfindung im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt benutzt werden soll. Sie erstreckt sich ferner nicht auf eine Benutzung der Erfindung, die im Interesse der Sicherheit des Bundes von der zuständigen obersten Bundesbehörde oder in deren Auftrag von einer nachgeordneten Stelle angeordnet wird. (2) Für die Anfechtung einer Anordnung nach Absatz 1 ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig, wenn sie von der Bundesregierung oder der zuständigen obersten Bundesbehörde getroffen ist. (3) Der Patentinhaber hat in den Fällen des Absatzes 1 gegen den Bund Anspruch auf angemessene Vergütung. Wegen deren Höhe steht im Streitfall der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. Eine Anordnung der Bundesregierung nach Absatz 1 Satz 1 ist dem in der Rolle (§ 24) als Patentinhaber Eingetragenen vor Benutzung der Erfindung mitzuteilen. Erlangt die oberste Bundesbehörde, von der eine Anordnung oder ein Auftrag nach Absatz 1 Satz 2 ausgeht, Kenntnis von der Entstehung eines Vergütungsanspruchs nach Satz 1, so hat sie dem als Patentinhaber Eingetragenen davon Mitteilung zu machen. § 9 Das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent gehen auf die Erben über. Sie können beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden. § 10 (1) Das Patent dauert achtzehn Jahre, die mit dem Tag beginnen, der auf die Anmeldung der Erfindung folgt. Bezweckt eine Erfindung die Verbesserung oder weitere Ausbildung einer anderen, dem Patentsucher durch ein Patent geschützten Erfindung, so kann er die Erteilung eines Zusatzpatents nachsuchen, das mit dem Patent für die ältere Erfindung endet. (2) Fällt das Hauptpatent durch Erklärung der Nichtigkeit, durch Zurücknahme oder durch Verzicht fort, so wird das Zusatzpatent zu einem selbständigen Patent; seine Dauer bestimmt sich nach dem Anfangstag des Hauptpatents. Von mehreren Zusatzpatenten wird nur das erste selbständig; die übrigen gelten als dessen Zusatzpatente. § 11 (1) Für jedes Patent ist vor der Bekanntmachung der Anmeldung eine Bekanntmachungsgebühr (§ 31), ferner bei Beginn des dritten und jedes folgenden Jahres der Dauer des Patents eine Jahresgebühr nach dem Tarif zu entrichten. (2) Beim Zusatzpatent (§ 10 Abs. 1 Satz 2) ist nur die Gebühr für die Bekanntmachung zu zahlen; die Jahresgebühren fallen fort. Hört die Gebührenzahlung für das Hauptpatent auf und wird das Zusatzpatent gebührenpflichtig (§10 Abs. 2), so richten sich Fälligkeitstag und Jahresbetrag nach dem Anfangstag des bisherigen Hauptpatents. (3) Die Gebühren für das dritte und die folgenden Jahre sind innerhalb zweier Monate nach Fälligkeit zu entrichten. Nach Ablauf der zwei Monate gibt das Patentamt dem Patentinhaber Nachricht, daß das Patent erlischt (§ 12), wenn die Gebühr mit dem tarifmäßigen Zuschlag für die Verspätung der Zahlung nicht binnen einem Monat nach Zustellung der Nachricht entrichtet wird. (4) Das Patentamt kann die Absendung der Nachricht auf Antrag des Patentinhabers hinausschieben, wenn er nachweist, daß ihm die Zahlung nach Lage seiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten ist. Es kann die Hinausschiebung davon abhängig machen, daß innerhalb bestimmter Fristen Teilzahlungen auf die Jahresgebühr geleistet werden. Erfolgt eine Teilzahlung nicht fristgemäß, so benachrichtigt das Patentamt den Patentinhaber, daß das Patent erlischt, wenn der Restbetrag der Jahresgebühr und der nach ihm berechnete tarifmäßige Zuschlag nicht binnen einem Monat nach Zustellung gezahlt werden. (5) Ist ein Antrag, die Absendung der Nachricht hinauszuschieben, nicht gestellt worden, so können Gebühr und Zuschlag beim Nachweis, daß die Zahlung nicht zuzumuten ist, noch nach Zustellung der Nachricht gestundet werden, wenn dies binnen vierzehn Tagen nach der Zustellung beantragt und die bisherige Säumnis genügend entschuldigt wird. Die Stundung kann auch unter Auferlegung von Teilzahlungen bewilligt werden. Wird ein gestundeter Betrag nicht rechtzeitig entrichtet, so wiederholt das Patentamt die Nachricht, wobei der gesamte Restbetrag eingefordert wird. Nach Zustellung der zweiten Nachricht ist eine weitere Stundung unzulässig. (6) Die Nachricht, die auf Antrag hinausgeschoben worden ist (Absatz 4) oder die nach gewährter Stundung erneut zu ergehen hat (Absatz 5), muß spätetens zwei Jahre nach Fälligkeit der Gebühr abgesandt werden. Geleistete Teilzahlungen werden nicht erstattet, wenn das Patent wegen Nichtzahlung des Restbetrags erlischt. (7) Wenn der Anmelder oder Patentinhaber seine Bedürftigkeit nachweist, können ihm die Gebühren für die Bekanntmachung und für das dritte bis sechste Jahr bis zum Beginn des siebenten gestundet und, wenn das Patent innerhalb der ersten sieben Jahre erlischt, erlassen werden. (8) Ist ein Patent erteilt worden, so kann zugunsten eines bedürftigen Anmelders, der eine Erklärung nach § 14 Abs. 1 abgibt, angeordnet werden, daß ihm die angemessenen Auslagen für Zeichnungen, Modelle und Gutachten, deren Beibringung im Erteilungsverfahren notwendig war, aus der Bundeskasse zu erstatten sind. Das Erstattungsgesuch muß binnen sechs Monaten nach Erteilung des Patents beim Patentamt angebracht werden. Die Erstattung ist in der Patentrolle (§ 24) zu vermerken. Wenn es später nach den Umständen gerechtfertigt erscheint, soll das Patentamt anordnen, daß der gezahlte Betrag ganz oder teilweise zurückzuerstatten ist. Die Rückzahlungen werden als Zuschlag zu den Patentjahresgebühren festgesetzt und als Teil dieser behandelt. (9) Die Gebühren können vor Eintritt der Fälligkeit gezahlt werden. Wird auf das Patent ver- Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1953 627 ziehtet oder wird es für nichtig erklärt oder zurückgenommen, so sind die nicht fällig gewordenen Gebühren zurückzuzahlen. § 12 (1) Das Patent erlischt, wenn 1. der Patentinhaber darauf durch schriftliche Erklärung an das Patentamt verzichtet; 2. die in § 26 Abs. 6 vorgeschriebenen Erklärungen nicht rechtzeitig nach Zustellung der amtlichen Nachricht (§ 26 Abs. 7) abgegeben werden; 3. die Gebühren nicht rechtzeitig nach Zustellung der amtlichen Nachricht (§11 Abs. 3) bei der Kasse des Patentamts oder zur Überweisung an sie bei einer deutschen Postanstalt eingezahlt werden. (2) über die Rechtzeitigkeit der Abgabe der nach § 26 Abs. 6 vorgeschriebenen Erklärung sowie über die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidet nur das Patentamt. (3) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die patentamtlichen Gebühren Bestimmungen darüber zu erlassen, welche Zahlungsformen der Barzahlung gleichgestellt werden. Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen. § 13 (1) Das Patent wird auf Antrag (§ 37) für nichtig erklärt, wenn sich ergibt, 1. daß der Gegenstand nach den §§ 1 und 2 nicht patentfähig war; 2. daß die Erfindung Gegenstand des Patents eines früheren Anmelders ist; 3. daß der wesentliche Inhalt der Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne seine Einwilligung entnommen war. (2) Trifft eine dieser Voraussetzungen nur teilweise zu, so wird die Nichtigkeit durch entsprechende Beschränkung des Patents erklärt. § 13 a Das Patent wird auf Antrag (§ 37) insoweit für nichtig erklärt, als eine zur Beschränkung des Patents angeordnete Änderung der Patentansprüche (§ 36 a) eine Erweiterung enthält. § 14 (1) Erklärt sich der Patentsucher oder der in der Rolle (§ 24) als Patentinhaber Eingetragene dem Patentamt gegenüber schriftlich bereit, jedermann die Benutzung der Erfindung gegen angemessene Vergütung zu gestatten, so ermäßigen sich die für das Patent nach Eingang der Erklärung fällig werdenden Jahresgebühren auf die Hälfte des im Tarif bestimmten Betrages. Die Wirkung der Erklärung, die für ein Hauptpatent abgegeben wird, erstreckt sich auf sämtliche Zusatzpatente. Die Erklärung ist unwiderruflich. Sie ist in die Patentrolle einzutragen und einmal im Patentblatt bekanntzumachen. (2) Die Erklärung ist unzulässig, solange in der Patentrolle ein Vermerk über die Einräumung eines Rechts zur ausschließlichen Benutzung der Erfindung (§ 25 eingetragen ist oder ein Antrag auf Eintragung eines solchen Vermerks dem Patentamt vorliegt. (3) Wer nach Eintragung der Erklärung die Erfindung benutzen will, hat seine Absicht dem Patentinhaber anzuzeigen. Die Anzeige gilt als bewirkt, wenn sie durch Aufgabe eines eingeschriebenen Briefes an den in der Rolle als Patentinhaber Eingetragenen oder seinen eingetragenen Vertreter abgesandt worden ist. In der Anzeige ist anzugeben, wie die Erfindung benutzt werden soll. Nach der Anzeige ist der Anzeigende zur Benutzung in der von ihm angegebenen Weise berechtigt. Er ist verpflichtet, dem Patentinhaber nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres Auskunft über die erfolgte Benutzung zu geben und die Vergütung dafür zu entrichten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht in gehöriger Zeit nach, so kann der als Patentinhaber Eingetragene ihm hierzu eine angemessene Nachfrist setzen und nach fruchtlosem Ablauf die Weiterbenutzung der Erfindung untersagen. (4) Die angemessene Vergütung wird auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten durch das Patentamt festgesetzt. Die Entscheidung trifft die Patentabteilung endgültig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften im § 33 entsprechend. Mit dem Antrag, der gegen mehrere Beteiligte gerichtet werden kann, ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. Das Patentamt kann bei der Festsetzung der Vergütung anordnen, daß die Gebühr ganz oder teilweise von den Antragsgegnern zu erstatten ist. Einem Patentinhaber, der seine Bedürftigkeit nachweist, kann die Gebühr bis auf sechs Monate nach Abschluß des Verfahrens gestundet werden. Wird sie auch dann nicht gezahlt, so kann angeordnet werden, daß die Antragsgegner die Vergütung für die Benutzung der Erfindung so lange für Rechnung des Patentinhabers an das Patentamt zu zahlen haben, bis die Gebührenschuld beglichen ist. (5) Nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Festsetzung kann jeder davon Betroffene ihre Änderung beantragen, wenn inzwischen Umstände eingetreten oder bekanntgeworden sind, welche die festgesetzte Vergütung offenbar unangemessen erscheinen lassen. Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu entrichten. Im übrigen gelten die Vorschriften in Absatz 4 Sätze 1 bis 5 entsprechend. § 15 (1) Weigert sich der Patentinhaber, die Benutzung der Erfindung einem anderen zu gestatten, der sich erbietet, eine angemessene Vergütung zu zahlen und Sicherheit dafür zu leisten, so ist diesem die Befugnis zur Benutzung zuzusprechen (Zwangslizenz), wenn die Erlaubnis im öffentlichen Interesse geboten ist, und wenn mindestens drei Jahre ver- 628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I gangen sind, seit die Erteilung des Patents bekanntgemacht worden ist. Die Befugnis kann eingeschränkt erteilt und von Bedingungen abhängig gemacht werden. (2) Das Patent ist, soweit nicht Staatsverträge entgegenstehen, zurückzunehmen, wenn die Erfindung ausschließlich oder hauptsächlich außerhalb Deutschlands ausgeführt wird. Die Zurücknahme kann erst zwei Jahre nach rechtskräftiger Erteilung einer Zwangslizenz und nur dann verlangt werden, wenn dem öffentlichen Interesse durch Erteilung von Zwangslizenzen weiterhin nicht genügt werden kann. Diese Einschränkungen gelten jedoch nicht bei Angehörigen eines ausländischen Staates, der hierin keine Gegenseitigkeit gewährt. Die Übertragung des Patents auf einen anderen ist insofern wirkungslos, als sie nur den Zweck hat, der Zurücknahme zu entgehen. § 16 Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt nur teilnehmen und die Rechte aus einem Patent nur geltend machen, wenn er im Inland einen Patentanwalt oder einen Rechtsanwalt als Vertreter bestellt hat. Dieser ist im patentamtlichen Verfahren und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Patent betreffen, zur Vertretung befugt; er kann auch Strafanträge stellen. Der Ort, wo der Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozeßordnung als der Ort, wo sich der Vermögensgegenstand befindet; fehlt ein Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, wo der Vertreter seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, wo das Patentamt seinen Sitz hat. Zweiter Abschnitt Patentamt § 17 (1) Die Patente erteilt das Patentamt. Es entscheidet auch, ob ein Patent für nichtig zu erklären oder zurückzunehmen ist und ob Zwangslizenzen zu erteilen sind. (2) Das Patentamt besteht aus einem Präsidenten, den Senatspräsidenten, aus Mitgliedern, welche die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben (rechtskundige Mitglieder), und aus Mitgliedern, die in einem Zweig der Technik sachverständig sind (technische Mitglieder). Die rechtskundigen und technischen Mitglieder werden, wenn sie im Staatsdienst ein Amt bekleiden, auf die Dauer dieses Amtes, andernfalls auf Lebenszeit berufen. (3) Als technisches Mitglied auf Lebenszeit soll in der Regel nur angestellt werden, wer im Inland als ordentlicher Studierender einer Universität, einer technischen oder landwirtschaftlichen Hochschule oder einer Bergakademie sich dem Studium naturwissenschaftlicher und technischer Fächer gewidmet, dann eine staatliche oder akademische Ab- schlußprüfung bestanden, außerdem danach mindestens fünf Jahre hindurch praktisch gearbeitet hat und im Besitz der erforderlichen Rechtskenntnisse ist. Der Besuch ausländischer Universitäten, Hochschulen oder Akademien kann bis zur Dauer von zwei Jahren auf die Studienzeit angerechnet werden; die Abschlußprüfung muß auch in diesem Fall im Inland abgelegt worden sein. (4) Wenn ein voraussichtlich zeitlich begrenztes Bedürfnis besteht, kann der Bundesminister der Justiz Personen, welche die für die Mitglieder geforderte Vorbildung haben (Absätze 2 und 3), mit den Verrichtungen eines Mitglieds des Patentamts beauftragen (Hilfsmitglieder). Der Auftrag kann auf eine bestimmte Zeit oder für die Dauer des Bedürfnisses erteilt werden und ist so lange nicht widerruflich. Im übrigen gelten die Vorschriften über Mitglieder auch für die Hilfsmitglieder. § 18 (1) Im Patentamt werden gebildet: 1. Prüfungsstellen für die Prüfung der Patentanmeldungen und für die Erteilung der Patente, soweit nicht die Patentabteilungen hierfür zuständig sind; 2. Patentabteilungen für die Bearbeitung der Patentanmeldungen im Einspruchsverfahren (§ 32 Abs. 2) und für alle Angelegenheiten, welche die erteilten Patente betreffen, außer den unter Nummer 3 und 4 genannten; 3. Senate für die Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit und auf Zurücknahme von Patenten sowie auf Erteilung von Zwangslizenzen (Nichtigkeitssenate); 4. Senate für Beschwerden (Beschwerdesenate). (2) Die Obliegenheiten der Prüfungsstelle nimmt ein technisches Mitglied der Patentabteilung (Prüfer) wahr. (3) Außer Hilfsmitgliedern dürfen in den Prüfungsstellen und Patentabteilungen nur solche technische Mitglieder mitwirken, die auf Lebenszeit berufen sind. Die technischen Mitglieder der Patentabteilungen dürfen nicht in den Senaten, die technischen Mitglieder der Senate nicht in den Patentabteilungen mitwirken. (4) Die Patentabteilung ist bei Mitwirkung von mindestens drei Mitgliedern beschlußfähig, unter denen, soweit die Abteilung im Einspruchsverfahren tätig wird, zwei technische Mitglieder sein müssen. Bietet die Sache besondere rechtliche Schwierigkeiten und gehört keiner der Mitwirkenden zu den rechtskundigen Mitgliedern, so soll bei der Beschlußfassung ein der Patentabteilung angehörendes rechtskundiges Mitglied hinzutreten. Ein Beschluß, durch den ein Antrag auf Zuziehung eines rechtskundigen Mitglieds abgelehnt wird, ist selbständig nicht anfechtbar. (5) Der Bundesminister der Justiz kann den Präsidenten des Patentamts ermächtigen, mit der Wahrnehmung einzelner den Prüfungsstellen oder den Patentabteilungen obliegender Geschäfte, die tech- Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1953 629 nisch oder rechtlich keine Schwierigkeiten bieten, auch Beamte des gehobenen und des mittleren Dienstes zu betrauen; ausgeschlossen davon sind jedoch die Erteilung des Patents und die Zurückweisung der Anmeldung aus Gründen, denen der Anmelder widersprochen hat. (6) Der Nichtigkeitssenat trifft seine Entscheidung in der Besetzung mit zwei rechtskundigen und drei technischen Mitgliedern. Zu anderen Beschlußfassungen genügt die Mitwirkung von drei Mitgliedern. (7) Der Beschwerdesenat beschließt in der Besetzung mit drei Mitgliedern; handelt es sich um Entscheidungen nach § 34, so müssen zwei technische Mitglieder mitwirken. Die Vorschrift in Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Wird die Beschwerde darauf gestützt, daß dem Antrag auf Zuziehung eines rechtskundigen Mitglieds nicht entsprochen worden ist, oder wird ein solcher Antrag bei dem Be-schwerdesenat gestellt, so ist hierüber unter Mitwirkung eines rechtskundigen Mitglieds zu befinden; es tritt, wenn sich unter den sonst zur Entscheidung Berufenen kein rechtskundiges Mitglied befindet, als viertes Mitglied hinzu. (8) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten entsprechend. (9) Zu den Beratungen können Sachverständige, die nicht Mitglieder sind, zugezogen werden; sie dürfen an den Abstimmungen nicht teilnehmen. § 19 (1) Im Patentamt wird ein Großer Senat gebildet, der aus dem Präsidenten oder seinem Vertreter, drei rechtskundigen und drei technischen Mitgliedern besteht. (2) Will ein Beschwerdesenat in einer grundsätzlichen Frage von der Entscheidung eines anderen Beschwerdesenats oder des Großen Senats abweichen, so ist die Entscheidung des Großen Senats einzuholen. Sie ist in der Sache, die zu entscheiden ist, bindend. § 20 Die Beschlüsse der Prüfungsstellen und der Patentabteilungen sowie die Beschlüsse und Entscheidungen der Senate sind mit Gründen zu versehen, schriftlich auszufertigen und allen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. § 21 (1) Gegen die Beschlüsce der Prüfungsstellen, der Patentabteilungen und der Nichtigkeitssenate ist die Beschwerde statthaft. (2) Erachtet die Stelle, deren Beschluß angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr abzuhelfen. Andernfalls ist die Beschwerde vor Ablauf von zwei Wochen ohne sachliche Stellungnahme dem Beschwerdesenat vorzulegen. (3) Steht dem Beschwerdeführer ein anderer am Verfahren Beteiligter gegenüber, so gilt die Vorschrift in Absatz 2 Satz 1 nicht. § 22 Der Bundesminister der Justiz regelt die Bildung der Prüfungsstellen, der Patentabteilungen und der Senate, die Bestimmung ihres Geschäftskreises und den Geschäftsgang des Patentamts und bestimmt durch Rechtsverordnung die Form des Verfahrens einschließlich des Zustellungswesens sowie die Erhebung von Verwaltungsgebühren, soweit nicht dieses Gesetz Bestimmungen darüber trifft. § 23 (1) Das Patentamt ist verpflichtet, auf Ersuchen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaften über Fragen, die Patente betreffen, Gutachten abzugeben, wenn in dem Verfahren voneinander abweichende Gutachten mehrerer Sachverständiger vorliegen. (2) Im übrigen ist das Patentamt nicht befugt, ohne Genehmigung des Bundesministers der Justiz außerhalb seines gesetzlichen Geschäftskreises Beschlüsse zu fassen oder Gutachten abzugeben. § 24 (1) Das Patentamt führt eine Rolle, die den Gegenstand und die Dauer der erteilten Patente sowie den Namen und Wohnort der Patentinhaber und ihrer etwa bestellten Vertreter (§ 16) angibt. Auch sind darin Anfang, Ablauf, Erlöschen, Anordnung der Beschränkung, Erklärung der Nichtigkeit und Zurücknahme der Patente zu vermerken. (2) Das Patentamt vermerkt in der Rolle eine Änderung in der Person des Patentinhabers oder seines Vertreters, wenn sie ihm nachgewiesen wird. Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. Solange die Änderung nicht eingetragen ist, bleiben der frühere Patentinhaber und sein früherer Vertreter nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet. (3) Die Einsicht in die Rolle, die Beschreibungen, Zeichnungen, Modelle und Probestücke, auf Grund deren die Patente erteilt worden sind, steht jedermann frei, soweit es sich nicht um ein Patent handelt, das gemäß § 30 a nicht bekanntgemacht worden ist. (4) Das Patentamt veröffentlicht die Beschreibungen und Zeichnungen, soweit deren Einsicht jedermann freisteht (Patentschriften), und regelmäßig erscheinende Übersichten über die Eintragungen in der Rolle, soweit sie nicht nur den regelmäßigen Ablauf der Patente betreffen (Patentblatt). (5) In der Patentschrift sind die Druckschriften anzugeben, die das Patentamt zur Abgrenzung des Gegenstandes der Anmeldung von dem Stand der Technik in Betracht gezogen hat. § 25 (1) In der Rolle (§ 24) kann die Einräumung eines Redits zur ausschließlichen Benutzung der durch ein Patent geschützten Erfindung vermerkt werden. Das Patentamt trägt den Vermerk auf Antrag ein, wenn die Einwilligung des als Patentinhaber Eingetragenen oder seines Rechtsnachfolgers nachgewiesen wird. Mit dem Antrag ist anzugeben, wem das Recht 630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I eingeräumt worden ist (Berechtigter); die Angabe wird nicht in die Rolle aufgenommen. (2) Der Antrag auf Eintragung des Vermerks ist unzulässig, nachdem eine Lizenzbereitschaft (§ 14) erklärt worden ist. (3) Der Vermerk wird auf Antrag gelöscht, wenn die Einwilligung des bei der Eintragung benannten Berechtigten oder seines Rechtsnachfolgers nachgewiesen wird. x (4) Mit den Anträgen nach den Absätzen 1 und 3 ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. (5) Eintragungen und Löschungen nach den Absätzen 1 und 3 werden nicht veröffentlicht. Dritter Abschnitt Verfahren in Patentsachen § 26 (1) Eine Erfindung ist zur Erteilung eines Patents schriftlich beim Patentamt anzumelden. Für jede Erfindung ist eine besondere Anmeldung erforderlich. Sie muß den Antrag auf Erteilung des Patents enthalten und in dem Antrag den Gegenstand, der durch das Patent geschützt werden soll, genau bezeichnen. In einer Anlage ist die Erfindung so zu beschreiben, daß danach ihre Benutzung durch andere Sachverständige möglich erscheint. Am Schluß der Beschreibung ist anzugeben, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll (Patentanspruch). Die erforderlichen Zeichnungen, bildlichen Darstellungen, Modelle und Probestücke sind beizufügen. (2) Mit der Anmeldung ist für die Kosten des Verfahrens eine Gebühr nach dem Tarif zu entrichten. (3) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung zu erlassen. Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen. (4) Auf Verlangen des Patentamts hat der Anmelder den Stand der Technik nach seinem besten Wissen vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben und in die Beschreibung (Absatz 1) aufzunehmen. (5) Bis zum Beschluß über die Bekanntmachung der Anmeldung sind Ergänzungen und Berichtigungen der in ihr enthaltenen Angaben, die den Gegenstand der Anmeldung nicht verändern, zulässig. (6) Vor Erlaß des Beschlusses hat der Anmelder den oder die Erfinder zu benennen und zu versichern, daß weitere Personen seines Wissens an der Erfindung nicht beteiligt sind. Ist der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder, so hat er auch anzugeben, wie das Recht auf das Patent an ihn gelangt ist. Die Richtigkeit der Angaben wird vom Patentamt nicht geprüft. (7) Macht der Anmelder glaubhaft, daß er durch außergewöhnliche Umstände verhindert ist, die in Absatz 6 vorgeschriebenen Erklärungen rechtzeitig abzugeben, so hat ihm das Patentamt eine Frist zur Abgabe dieser Erklärungen bis zum Erlaß des Beschlusses über die Erteilung des Patents zu gewäh- ren. Bestehen zu diesem Zeitpunkt die Hinderungs-gründe noch fort, so hat das Patentamt die Frist zu verlängern. Sechs Monate vor Ablauf der Frist gibt das Patentamt dem Patentinhaber Nachricht, daß das Patent erlischt, wenn er die vorgeschriebenen Erklärungen nicht binnen sechs Monaten nach Zustellung der Nachricht abgibt. §27 Wer nach einem Staatsvertrag den Zeitpunkt einer vorangegangenen ausländischen Anmeldung desselben Gegenstands als maßgebend in Anspruch nimmt, hat binnen einer Frist von zwei Monaten, die mit dem Tage nach der Anmeldung beim Patentamt beginnt, Zeit und Land der Voranmeldung anzugeben (Prioritätserklärung). Innerhalb der Frist kann die Erklärung geändert werden. Wird sie nicht rechtzeitig abgegeben, so wird der Prioritätsanspruch für die Anmeldung verwirkt. §28 (1) Die Anmeldung wird durch die Prüfungsstelle geprüft. (2) Genügt sie den vorgeschriebenen Anforderungen (§ 26) nicht, so fordert die Prüfungsstelle den Patentsucher auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Diese Frist soll, wenn im Falle des § 27 die Beibringung von Belegen (Abschriften der Voranmeldung nebst Beschreibung, Zeichnungen usw.) gefordert wird, so bemessen werden, daß sie frühestens drei Monate nach der Anmeldung endet. (3) Kommt die Prüfungsstelle zu dem Ergebnis, daß eine nach den §§1,2 und 4 Abs. 2 patentfähige Erfindung nicht vorliegt, so benachrichtigt sie den Patentsucher hiervon unter Angabe der Gründe und fordert ihn auf, sich binnen einer bestimmten Frist zu äußern. §29 (1) Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück, wenn die nach § 28 Abs. 2 gerügten Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die Anmeldung aufrechterhalten wird, obgleich eine nach den §§ 1, 2 und 4 Abs. 2 patentfähige Erfindung nicht vorliegt. (2) Soll die Zurückweisung auf Umstände gegründet werden, die dem Patentsucher noch nicht mitgeteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich dazu binnen einer bestimmten Frist zu äußern. §30 (1) Genügt die Anmeldung den vorgeschriebenen Anforderungen (§ 26) und erachtet das Patentamt die Erteilung eines Patents nicht für ausgeschlossen, so beschließt es die Bekanntmachung der Anmeldung. Mit der Bekanntmachung treten für den Gegenstand der Anmeldung zugunsten des Patentsuchers einstweilen die gesetzlichen Wirkungen des Patents ein (§§ 6, 7 und 8). (2) Die Anmeldung wird dadurch bekanntgemacht, daß der Name des Patentsuchers und der wesentliche Inhalt seines Antrags im Patentblatt einmal veröffentlicht werden. Damit wird die Anzeige ver- Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den-22. Juli 1953 631 bunden, daß der Gegenstand der Anmeldung einstweilen gegen unbefugte Benutzung geschützt ist. (3) Gleichzeitig ist die Anmeldung mit sämtlichen Anlagen beim Patentamt zur Einsicht für jedermann auszulegen. Der Bundesminister der Justiz kann anordnen, daß die Anmeldung auch außerhalb des Sitzes des Patentamts auszulegen ist. (4) Die Bekanntmachung kann auf Antrag des Patentsuchers auf höchstens sechs Monate, vom Tage des Beschlusses über die Bekannntmachung an gerechnet, ausgesetzt werden. Bis zur Dauer von drei Monaten darf die Aussetzung nicht versagt werden. § 30 a (1) Wird vom Bund ein Patent für eine Erfindung nachgesucht, die mit Rücksicht auf die Sicherheit des Bundes geheimzuhalten ist, so unterbleibt auf Antrag jede Bekanntmachung sowie die Eintragung in die Patentrolle. (2) Vor Erlaß des Beschlusses über die Erteilung des Patents sind die in § 26 Abs. 6 vorgeschriebenen Erklärungen abzugeben und ist eine Gebühr in Höhe der Bekanntmachungsgebühr zu entrichten. §31 Die Gebühr für die Bekanntmachung (§11 Abs. 1) ist binnen zwei Monaten seit Zustellung des Beschlusses über die Bekanntmachung einzuzahlen. Wird die Frist versäumt, so muß der tarifmäßige Zuschlag gezahlt werden. Nach Ablauf der zwei Monate gibt das Patentamt dem Patentsucher Nachricht, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn Gebühr und Zuschlag nicht binnen einem Monat nach Zustellung gezahlt werden. §32 (1) Binnen drei Monaten nach der Bekanntmachung kann jeder, im Falle des § 4 Abs. 3 nur der Verletzte, gegen die Erteilung des Patents Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich einzureichen und mit Gründen zu versehen. Er kann nur auf die Behauptung gestützt werden, daß der Gegenstand nach den §§1 und 2 nicht patentfähig sei oder daß dem Patentsucher ein Anspruch auf Erteilung des Patents nach § 4 Abs. 2 und 3 nicht zustehe. Die Tatsachen, die diese Behauptung rechtfertigen, sind im einzelnen anzugeben. Die Angaben müssen, soweit sie nicht schon in der Einspruchsschrift enthalten sind, bis zum Ablauf der Einspruchsfrist schriftlich nachgebracht werden. , (2) Sobald Einspruch erhoben wird, geht das weitere Verfahren einschließlich der Beschlußfassung über die Erteilung des Patents von der Prüfungsstelle auf die Patentabteilung über. (3) Wird kein Einspruch erhoben, so hat die Prüfungsstelle nach Ablauf der Frist über die Erteilung des Patents Beschluß zu fassen. § 33 (1) Die Prüfungsstelle und die Patentabteilung können jederzeit die Beteiligten laden und anhören, die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anordnen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen. Bis zum Beschluß über die Bekanntmachung ist der Patentsucher auf Antrag zu hören, wenn es sachdienlich ist. Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Wird der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form eingereicht oder erachtet die Prüfungsstelle die Anhörung nicht für sachdienlich, so weist sie den Antrag zurück. Der Beschluß, durch den der Antrag zurückgewiesen wird, ist Unanfechtbar, über die Anhörungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthalten soll. Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift. (2) In dem Beschluß über die Erteilung des Patents kann das Patentamt nach freiem Ermessen bestimmen, inwieweit einem Beteiligten die durch eine Anhörung oder eine Beweisaufnahme verursachten Kosten zur Last fallen. Diese Bestimmung kann auch getroffen werden, wenn die Anmeldung oder der Einspruch ganz oder teilweise zurückgenommen wird. Die Kostenentscheidung ist für sich allein nicht anfechtbar, auch wenn sie den einzigen Gegenstand des Beschlusses bildet. §34 (1) Gegen den Beschluß, durch den die Anmeldung zurückgewiesen wird, kann der Patentsucher, und gegen den Beschluß, durch den über die Erteilung des Patents entschieden wird, der Patentsucher oder der Einsprechende innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Beschwerde einlegen. Mit der Beschwerde ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Beschwerde als .nicht erhoben, es sei denn, daß der angefochtene Beschluß auf einem offenbaren Verfahrensmangel beruht, der es im Falle der Zahlung der Gebühr ohne weiteres rechtfertigen würde, ihn aufzuheben und die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen. (2) Die Beschwerde wird nach § 21 Abs. 2 und 3 behandelt. Ist sie nicht statthaft oder ist sie verspätet eingelegt, so wird sie als unzulässig verworfen. (3) Ist die Beschwerde zulässig, so richtet sich das weitere Verfahren nach § 33. Es kann auch nach Zurücknahme der Beschwerde des Einsprechenden fortgesetzt werden. Die Beteiligten sind auf Antrag eines von ihnen zu laden und zu hören. (4) Soll über die Beschwerde auf Grund von Umständen entschieden werden, die in dem angegriffenen Beschluß noch nicht berücksichtigt sind, so ist den Beteiligten zuvor Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern. (5) Das Patentamt kann nach freiem Ermessen bestimmen, inwieweit einem Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last fallen-, es kann anordnen, daß die Gebühr (Absatz 1) zurückgezahlt wird. Dies gilt auch, wenn die Beschwerde, die Anmeldung oder der Einspruch ganz oder teilweise zurückgenommen wird. 632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I §35 (1) Beschließt das Patentamt endgültig, das Patent zu erteilen, so erläßt es darüber im Patentblatt eine Bekanntmachung und fertigt für den Patentinhaber eine Urkunde aus. (2) Wird die Anmeldung nach der Veröffentlichung (§ 30) zurückgenommen oder wird das Patent versagt, so ist dies ebenfalls bekanntzumachen. Die eingezahlte Bekanntmachungsgebühr wird in diesen Fällen zur Hälfte erstattet. Mit der Zurücknahme oder Versagung gelten die Wirkungen des einstweiligen Schutzes als nicht eingetreten. § 36 (1) Bei der Bekanntmachung der Anmeldung (§ 30 Abs. 2), bei der Bekanntmachung über die Erteilung des Patents (§ 35 Abs. 1) sowie auf der Patentschrift (§ 24 Abs. 4) ist der Erfinder zu nennen. Die Nennung ist in der Rolle (§ 24 Abs. 1) zu vermerken. Sie unterbleibt, wenn der vom Anmelder angegebene Erfinder es beantragt. Der Antrag kann jederzeit widerrufen werden; im Falle des Widerrufs wird die Nennung nachträglich vorgenommen. Ein Verzicht des Erfinders auf Nennung ist ohne rechtliche Wirksamkeit. (2) Ist die Person des Erfinders unrichtig oder im Falle des Absatzes 1 Satz 3 überhaupt nicht angegeben, so sind der Patentsucher oder Patentinhaber sowie der zu Unrecht Benannte dem Erfinder verpflichtet, dem Patentamt gegenüber die Zustimmung dazu zu erklären, daß die in Absatz 1 Satz 1 und 2 vorgesehene Nennung berichtigt oder nachgeholt wird. Die Zustimmung ist unwiderruflich. Durch die Erhebung einer Klage auf Erklärung der Zustimmung wird das Verfahren über die Erteilung des Patents nicht aufgehalten. (3) Auf amtlichen Druckschriften, die bereits veröffentlicht sind, wird die nachträgliche Nennung des Erfinders (Absatz 1 Satz 4, Absatz 2) oder die Berichtigung (Absatz 2) nicht vorgenommen. (4) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zur Ausführung der vorstehenden Vorschriften zu erlassen. Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen. § 36 a (1) Das Patent kann auf Antrag des Patentinhabers durch Änderung der Patentansprüche mit rückwirkender Kraft beschränkt werden. (2) Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. (3) über den Antrag entscheidet die Patentabteilung. Die Vorschriften in §§ 28, 29 und 33 Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden. In dem Beschluß, durch den dem Antrag stattgegeben wird, ist die Patentschrift der Beschränkung anzupassen. Die Änderung der Patentschrift ist nach § 24 Abs. 4 zu veröffentlichen. (4) Vor Entscheidung über den Antrag ist innerhalb einer vom Patentamt zu setzenden Frist ein Druckkostenbeitrag zur Deckung der Kosten zu zahlen, die durch die Veröffentlichung der Änderung der Patentschrift entstehen. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach der Zahl der Druckzeilen. Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsordnung den Beitrag je Druckzeile allgemein festzusetzen. Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen. Wird der Druckkostenbeitrag nicht fristgemäß gezahlt, so wird der Antrag zurückgewiesen. (5) Gegen den Beschluß, durch den der Antrag zurückgewiesen wird, kann der Patentinhaber innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Beschwerde einlegen. § 34 ist entsprechend anzuwenden. § 37 (1) Das Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme des Patents oder wegen Erteilung einer Zwangslizenz wird nur auf Antrag eingeleitet. (2) Im Falle des § 13 Nr. 3 ist nur der Verletzte zu dem Antrag berechtigt. (3) (weggefallen). (4) Der Antrag ist schriftlich an das Patentamt zu richten und hat die Tatsachen anzugeben, auf die er gestützt wird. Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. (5) Wohnt der Antragsteller im Ausland, so hat er dem Gegner auf dessen Verlangen Sicherheit wegen der Kosten des Verfahrens zu leisten. Das Patentamt setzt die Höhe der Sicherheit nach freiem Ermessen fest und bestimmt eine Frist, binnen welcher sie zu leisten ist. Wird die Frist versäumt, so gilt der Antrag als zurückgenommen. § 38 (1) Nachdem die Einleitung des Verfahrens verfügt ist, teilt das Patentamt dem Patentinhaber den Antrag mit und fordert ihn auf, sich darüber innerhalb eines Monats zu erklären. (2) Erklärt sich der Patentinhaber nicht rechtzeitig, so kann ohne Ladung und Anhörung der Beteiligten sofort nach dem Antrag entschieden und dabei jede vom Antragsteller behauptete Tatsache für erwiesen angenommen werden. § 39 (1) Widerspricht der Patentinhaber rechtzeitig oder wird im Falle des § 38 Abs. 2 nicht sofort nach dem Antrag entschieden, so trifft das Patentamt die zur Aufklärung der Sache erforderlichen Verfügungen. Den Widerspruch des Patentinhabers teilt es dem Antragsteller mit. Es kann die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anordnen. Für sie gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines beeidigten Protokollführers aufzunehmen. (2) Die Entscheidung ergeht nach Ladung und Anhörung der Beteiligten. Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1953 633 § 40 In der Entscheidung (§§ 38 und 39) hat das Patentamt nach freiem Ermessen zu bestimmen, zu welchem Anteil die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zur Last fallen. § 41 (1) In dem Verfahren wegen Erteilung der Zwangslizenz kann dem Antragsteller auf seinen Antrag die Benutzung der Erfindung durch einstweilige Verfügung gestattet werden, wenn er glaubhaft macht, daß die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 vorliegen und daß die alsbaldige Erteilung der Erlaubnis im öffentlichen Interesse dringend geboten ist. (2) Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. Der Erlaß der einstweiligen Verfügung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller wegen der dem Patentinhaber drohenden Nachteile Sicherheit leistet, über den Antrag wird nach Ladung und Anhörung der Beteiligten entschieden; dabei ist nach freiem Ermessen zu bestimmen, zu welchem Anteil die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zur Last fallen. (3) Gegen die Entscheidung des Patentamts ist die Beschwerde an den Bundesgerichtshof zulässig. Sie ist beim Patentamt einzulegen; im übrigen gilt § 34 entsprechend. (4) Mit der Zurücknahme oder der Zurückweisung des Antrags auf Erteilung der Zwangslizenz (§ 37) endet die Wirkung der einstweiligen Verfügung; ihre Kostenentscheidung kann von der Stelle, die sie erlassen hat, geändert werden, wenn eine Partei binnen einem Monat nach der Zurücknahme oder nach Eintritt der Rechtskraft der Zurückweisung die Änderung beantragt. (5) Erweist sich die Anordnung der einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist der Antragsteller verpflichtet, dem Patentinhaber den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Durchführung der einstweiligen Verfügung entstanden ist. (6) Die Entscheidung, durch welche die Zwangslizenz zugesprochen wird, kann auf Antrag gegen oder ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wenn dies im öffentlichen Interese liegt. Wird die Entscheidung aufgehoben oder geändert, so ist der Antragsteller zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Patentinhaber durch die Vollstreckung entstanden ist. § 42 (1) Gegen die Entscheidung des Patentamts (§§ 38 und 39) ist die Berufung an den Bundesgerichtshof zulässig. Sie ist binnen sechs Wochen nach der Zustellung beim Patentamt schriftlich anzumelden und zu begründen. Mit der Anmeldung der Berufung ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Berufung als nicht angemeldet. (2) In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben. Die Gebühren werden nach den Sätzen berechnet, die für das Verfahren in der Revisionsinstanz gelten. Die Bestimmungen über die Streitwertfestsetzung im § 53 gelten entsprechend. Ein Gebührenvorschuß ist nicht zu zahlen. Die für die Anmeldung der Berufung gezahlte Gebühr wird auf die Gebühren des Bundesgerichtshofes angerechnet; sie wird nicht zurückgezahlt. (3) Durch das Urteil ist auch nach § 40 über die Kosten des Verfahrens zu bestimmen. (4) (weggefallen). (5) Für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sind die Vorschriften der Verordnung vom 30. September 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 316) maßgebend. § 43 (1) Wer durch unabwendbaren Zufall verhindert worden ist, dem Patentamt gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag Wieder in den vorigen Stand einzusetzen. Dies gilt nicht für die Frist zur Erhebung des Einspruchs (§ 32 Abs. 1), für die Frist, die dem Einsprechenden zur Einlegung der Beschwerde gegen den Patenterteilungsbeschluß zusteht (§ 34 Abs. 1), für die Frist zur Einreichung von Anmeldungen, für die ein Prioritätsrecht in Anspruch genommen werden kann, und für die Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung (§ 27). (2) Die Wiedereinsetzung muß beim Patentamt innerhalb zweier Monate nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beantragt werden. In dieser Frist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Der Antrag muß die Tatsachen angeben, auf die er gestützt wird, und die Mittel, um diese Tatsachen glaubhaft zu machen. Ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden. (3) über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat. (4) Wer im Inland in gutem Glauben den Gegenstand eines Patents, das infolge der Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt, in der Zeit zwischen dem Erlöschen und dem Wiederinkrafttreten des Patents in Benutzung genommen oder in dieser Zeit die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat, ist befugt, den Gegenstand des Patents für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten weiterzubenutzen. Diese Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden. § 44 Im Verfahren vor dem Patentamt und dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. < § 44 a (1) Wird der Einspruch oder der Antrag auf Einleitung des Verfahrens wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents auf die Behauptung gestützt, daß 634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I der Gegenstand der Anmeldung oder des Patents nach § 2 nicht patentfähig sei, so kann das Patentamt verlangen, daß Urschriften, Ablichtungen oder beglaubigte Abschriften der im Einspruch oder im Antrag erwähnten Druckschriften, die im Patentamt nicht vorhanden sind, in je einem Stück für das Patentamt und für die am Verfahren Beteiligten eingereicht werden. (2) Von Druckschriften in fremder Sprache sind auf Verlangen des Patentamts einfache oder beglaubigte Übersetzungen beizubringen. § 45 Die Sprache vor dem Patentamt ist deutsch. Eingaben in anderer Sprache werden nicht berücksichtigt. Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung. § 46 Die Gerichte sind verpflichtet, dem Patentamt Rechtshilfe zu leisten. Strafen gegen Zeugen und Sachverständige, die nicht erscheinen oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern, setzen die Gerichte auf Ersuchen des Patentamts fest. Ebenso ist die Vorführung eines nicht erschienenen Zeugen anzuordnen. § 46 a Im Verfahren vor dem Patentamt und dem Bundesgerichtshof ist den Beteiligten nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 46 b bis 46 i das Armenrecht zu bewilligen. § 46 b (1) Im Verfahren zur Erteilung des Patents ist dem Patentsucher, der seine Bedürftigkeit nachweist, auf Antrag das Armenrecht zu bewilligen, wenn eine hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht. (2) Durch die Bewilligung des Armenrechts erlangt der Patentsucher die einstweilige Befreiung von der Zahlung a) der Anmeldegebühr im Falle des § 4 Abs. 3 Satz 2; b) rückständiger und künftig erwachsender Kosten für Ermittlungen gemäß § 33 Abs. 1 und § 34; c) der Beschwerdegebühr (§ 34 Abs. 1); d) der Kosten der Zustellung. (3) Suchen mehrere gemeinsam das Patent nach, so wird das Armenrecht nur bewilligt, wenn alle Patentsucher bedürftig sind. (4) Ist der Patentsucher nicht der Erfinder oder dessen Gesamtrechtsnachfolger, so wird das Armenrecht nur bewilligt, wenn auch der Erfinder bedürftig ist. (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 sind auf den Einsprechenden sinngemäß anzuwenden, wenn der Einspruch auf § 4 Abs. 3 gestützt wird. § 46 c Im Verfahren zur Beschränkung des Patents (§ 36 a) sind die Bestimmungen des § 46 b mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß der Patentinhaber durch die Bewilligung des Armenrechts auch die einstweilige Befreiung von der Zahlung der Gebühr für den Antrag auf Beschränkung des Patents und von der Zahlung des Druckkostenbeitrags erlangt. § 46 d (1) Im Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme des Patents oder wegen Erteilung einer Zwangslizenz ist dem Beteiligten, der seine Bedürftigkeit nachweist, das Armenrecht zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und der Beteiligte ein eigenes schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. (2) Durch die Bewilligung des Armenrechts erlangt der Beteiligte die einstweilige Befreiung von der Zahlung rückständiger und künftig erwachsender Gebühren und Auslagen einschließlich der den Zeugen und Sachverständigen zu gewährenden Vergütung sowie der Kosten der Zustellung. § 46e (1) Einem Beteiligten, dem das Armenrecht nach den Vorschriften der §§ 46 b bis 46 d bewilligt worden ist, kann auf Antrag zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte ein Patentanwalt oder ein Rechtsanwalt oder auf ausdrückliches Verlangen ein Erlaubnisscheininhaber beigeordnet werden, wenn die Beiordnung zur sachdienlichen Erledigung des Verfahrens erforderlich erscheint. (2) Der beizuordnende Vertreter wird im Verfahren vor der Prüfungsstelle und der Patentabteilung durch den Vorsitzenden der Patentabteilung ausgewählt, im übrigen durch den Vorsitzenden des für die Entscheidung über das Gesuch um Beiordnung zuständigen Senats des Patentamts oder des Bundesgerichtshofs. Im Verfahren vor dem Patentamt steht gegen die Verfügung dem ausgewählten Vertreter und dem Beteiligten die Beschwerde nach § 21 zu. (3) Der beigeordnete Vertreter ist zur Übernahme der Vertretung verpflichtet. (4) § 10 des Patentanwaltgesetzes und § 13 der Verordnung vom 30. September 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 316) bleiben unberührt. § 46 f Wird das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts nach §§ 46 b bis 46 d vor Ablauf einer für die Zahlung einer Gebühr vorgeschriebenen Frist eingereicht, so wird der Lauf dieser Frist bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung des auf das Gesuch ergehenden Beschlusses gehemmt. § 46g (1) Das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts ist schriftlich bei dem Patentamt einzureichen. Im Verfahren nach § 41 Abs. 3 und § 42 kann das Gesuch auch beim Bundesgerichtshof eingereicht werden, wenn das Patentamt die Akten des ersten Rechtszuges diesem vorgelegt hat. Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1953 635 (2) über das Gesuch beschließt die Stelle, die für das Verfahren zuständig ist, für welches das Armenrecht nachgesucht wird. Jedoch beschließt über das Gesuch 1. im Verfahren vor der Prüfungsstelle die Patentabteilung, 2. im Verfahren nach § 42 das Patentamt, wenn die Berufung nach § 2 der Verordnung vom 30. September 1936 als unzulässig zu verwerfen ist. (3) Gegen den Beschluß, durch den die Patentabteilung das Armenrecht oder die Beiordnung eines Vertreters nach § 46 e verweigert oder die Nachzahlung von Kosten anordnet, findet die Beschwerde nach § 21 statt. Im übrigen sind die nach §§ 46b bis 46 e Abs. 1 ergehenden Beschlüsse unanfechtbar. § 46h (1) Die Vorschriften in § 114 Abs. 2 bis 4, § 115 Abs. 2, §§ 117, 118 Abs. 2 und 3, § 118 a Abs. 1, §§ 119, 121, 122, 123 Abs. 1 und § 126 der Zivilprozeßordnung sind sinngemäß anzuwenden. (2) Im Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme des Patents oder wegen Erteilung einer Zwangslizenz sind außerdem § 118 a Abs. 2, §§ 120, 123 Abs. 2 und § 124 der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. § 46i (1) Der zum Armenrecht zugelassene Beteiligte ist zur Nachzahlung der Beträge, von deren Entrichtung er einstweilen befreit war, verpflichtet, sobald er nicht mehr bedürftig ist. Das gleiche gilt für die Beträge, von deren Entrichtung der Gegner einstweilen befreit war, soweit dem bedürftigen Beteiligten die Kosten des Verfahrens auferlegt sind. (2) Andere Beteiligte sind nach Abschluß des Verfahrens zur Nachzahlung der Kosten des Verfahrens verpflichtet, die ihnen auferlegt sind und von deren Entrichtung sie oder der bedürftige Beteiligte einstweilen befreit waren. (3) Soweit Beteiligte nach den Absätzen 1 und 2 zur Nachzahlung verpflichtet sind, werden die Kosten und Auslagen des patentamtlichen Verfahrens nach den Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 298) in der Fassung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Kostenrechts vom 7. August 1952 (Bun-desgesetzbl. I S. 401) beigetrieben. Vollstreckungsbehörde ist die Amtskasse des Patentamts. Vierter Abschnitt Rechtsverletzungen § 47 (1) Wer den Vorschriften der §§ 6, 7 und 8 zuwider eine Erfindung benutzt, kann vom Verletzten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Fällt dem Ver- letzer nur leichte Fahrlässigkeit zur Last, so kann das Gericht statt des Schadenersatzes eine Entschädigung festsetzen, die in den Grenzen zwischen dem Schaden des Verletzten und dem Vorteil bleibt, der dem Verletzer erwachsen ist. (3) Handelt es sich um eine Erfindung, die ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Stoffes zum Gegenstand hat, so gilt bis zum Beweise des Gegenteils jeder Stoff von gleicher Beschaffenheit als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. §48 Die Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Berechtigte von der Verletzung und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von der Verletzung an. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, so ist er auch nach Vollendung der Verjährung zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. §49 (1) Wer vorsätzlich den Bestimmungen der §§6, 7 und 8 zuwider eine Erfindung benutzt, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. (2) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Der Antrag kann zurückgenommen werden. (3) Wird auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Verletzten die Befugnis zuzusprechen, die Verurteilung auf Kosten des Verurteilten öffentlich bekanntzumachen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran dartut. Umfang und Art der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn die Entscheidung nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft bekanntgemacht wird. §50 (1) Statt jeder aus die*sem Gesetz entspringenden Entschädigung kann auf Verlangen des Geschädigten neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende Buße erkannt werden. Für die Buße haften die dazu Verurteilten als Gesamtschuldner. (2) Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruchs aus. Fünfter Abschnitt Verfahren in Patentstreitsachen § 51 (1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Eine erweiterte Zu-lässigkeit von Rechtsmitteln nach den Vorschriften in § 511 a Abs. 4 und § 547 Nr. 2 der Zivilprozeßordnung wird hierdurch nicht begründet. 636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (3) Die Parteien können sich vor dem Gericht für Patentstreitsachen auch durch Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei dem Landgericht zugelassen sind, vor das die Klage ohne die Regelung nach Absatz 2 gehören würde. Das entsprechende gilt für die Vertretung vor dem Berufungsgericht. (4) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch erwachsen, daß sie sich gemäß Absatz 3 durch einen nicht beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten läßt, sind nicht zu erstatten. (5) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen, sind die Gebühren bis zum Betrage einer Gebühr nach § 9 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten. § 52 (weggefallen) § 53 (1) Macht in einer Patentstreitsache eine Partei glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, daß die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwertes bemißt. Die Anordnung hat zur Folge, daß die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichte- ten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben. (2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören. § 54 Wer eine Klage nach § 47 erhoben hat, kann gegen den Beklagten wegen derselben oder einsr gleichartigen Handlung auf Grund eines anderen Patents nur dann eine weitere Klage erheben, wenn er ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses Patent in dem früheren Rechtsstreit geltend zu machen. Sechster Abschnitt Patentberühmung § 55 Wer Gegenstände oder ihre Verpackung mit einer Bezeichnung versieht, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß die Gegenstände durch ein Patent oder eine Patentanmeldung nach diesem Gesetz geschützt seien, oder wer in öffentlichen Anzeigen, auf Aushängeschildern, auf Empfehlungskarten oder in ähnlichen Kundgebungen eine Bezeichnung solcher Art verwendet, ist verpflichtet, jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Rechtslage hat, auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, auf welches Patent oder auf welche Patentanmeldung sich die Verwendung der Bezeichnung stützt. Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1953 637 Anlage 2 (zu § 18) Gebrauchsmustergesetz 43? Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1953 639 Gebrauchs!» § i (1) Arbeitsgerätschaften oder Gebrauchsgegenstände oder Teile davon werden insoweit als Gebrauchsmuster nach diesem Gesetz geschützt, als sie dem Arbeits- oder Gebrauchszweck durch eine neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung dienen sollen. (2) Sie gelten insoweit nicht als neu, als sie zur Zeit der Anmeldung (§ 2) bereits in öffentlichen Druckschriften beschrieben oder im Inland offenkundig benutzt sind. Eine innerhalb von sechs Monaten vor der Anmeldung erfolgte Beschreibung oder Benutzung bleibt außer Betracht, wenn sie auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht. § 2 (1) Gegenstände, für die der Schutz als Gebrauchsmuster verlangt wird, sind beim Patentamt schriftlich anzumelden. Die Vorschriften im § 27 des Patentgesetzes gelten entsprechend. (2) Die Anmeldung muß angeben, unter welcher Bezeichnung das Gebrauchsmuster eingetragen werden und welche neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung dem Arbeits- oder Gebrauchszweck dienen soll. Am Schluß der Beschreibung ist anzugeben, was als schutzfähig unter Schutz gestellt werden soll (Schutzanspruch). (3) Jeder Anmeldung ist eine Zeichnung beizufügen; statt der Zeichnung kann auch ein Modell eingereicht werden. (4) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung über die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung Bestimmungen zu erlassen. Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen. (5) Mit der Anmeldung ist für jedes angemeldete Gebrauchsmuster eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. Führt die Anmeldung nicht zur Eintragung, so wird die Hälfte der Gebühr erstattet. (6) Wenn der Anmelder für den gleichen Gegenstand ein Patent nachsucht, kann er beantragen, daß die Eintragung in die Gebrauchsmusterrolle erst vorgenommen wird, wenn die Patentanmeldung erledigt ist. In diesem Falle ist bei der Anmeldung nur die Hälfte der Gebühr, die andere Hälfte erst vor der Eintragung zu entrichten. § 3 (1) Entspricht die Anmeldung den Anforderungen des § 2, so verfügt das Patentamt die Eintragung in die Rolle für Gebrauchsmuster. (2) Die Eintragung muß Namen und Wohnsitz des Anmelders und seines etwa bestellten Vertreters (§ 20) sowie die Zeit der Anmeldung angeben. mstergesetz (3) Die Eintragungen sind im Patentblatt in regelmäßig erscheinenden Übersichten bekanntzumachen. (4) Das Patentamt vermerkt in der Rolle eine Änderung in der Person des Inhabers des Gebrauchsmusters oder seines Vertreters, wenn sie ihm nachgewiesen wird. Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. Solange die Änderung nicht eingetragen ist, bleiben der frühere Rechtsinhaber und sein früherer Vertreter nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet. (5) Die Einsicht in die Rolle sowie in die Anmeldungen, auf Grund deren die Eintragungen erfolgt sind, steht jedermann frei. § 3a Wird vom Bund ein Gebrauchsmuster angemeldet, das mit Rücksicht auf die Sicherheit des Bundes geheimzuhalten ist, so unterbleiben auf Antrag die Offenlegung (§ 3 Abs. 5) und die Bekanntmachung im Patentblatt. Das Gebrauchsmuster ist in eine besondere Rolle einzutragen. § 4 (1) Für Anträge in Gebrauchsmustersachen mit Ausnahme der Löschungsanträge (§§ 7 bis 11) wird im Patentamt eine Gebrauchsmusterstelle errichtet, die von einem vom Präsidenten des Patentamts bestimmten rechtskundigen Mitglied geleitet wird. (2) Gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle findet die Beschwerde statt. Auf Beschwerden gegen Beschlüsse, durch die die Anmeldung eines Gebrauchsmusters zurückgewiesen wird, ist § 34 des Patentgesetzes, im übrigen § 21 des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden. (3) Der «Bundesminister der Justiz kann den Präsidenten des Patentamts ermächtigen, mit der Wahrnehmung einzelner der Gebrauchsmusterstelle obliegender Geschäfte auch Beamte des gehobenen und des mittleren Dienstes zu betrauen; ausgeschlossen davon sind jedoch Zurückweisungen von Anmeldungen aus Gründen, denen der Anmelder widersprochen hat. (4) über Löschungsanträge (§§ 7 bis 11) beschließt eine der beim Patentamt zu bildenden Gebrauchsmusterabteilungen, die mit zwei technischen Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied zu besetzen ist. Die Vorschriften im § 18 Abs. 3, 8 und 9 des Patentgesetzes gelten entsprechend. (5) über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle, durch die die Anmeldung eines Gebrauchsmusters zurückgewiesen worden ist, sowie gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen entscheidet einer der in § 18 des Patentgesetzes bezeichneten Beschwerdesenate, über Beschwerden wegen Zurückweisung der Anmeldung 640 Bundesgesetzblatt, eines Gebrauchsmusters (§ 4 Abs. 2) entscheidet der Senat in der Besetzung mit zwei rechtskundigen Mitgliedern und einem technischen Mitglied, über Beschwerden gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen über Löschungsanträge (§ 10) in der Besetzung mit zwei technischen Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied. § 5 (1) Die Eintragung eines Gebrauchsmusters hat die Wirkung, daß allein dem Inhaber das Recht zusteht, gewerbsmäßig das Muster nachzubilden, die durch Nachbildung hervorgebrachten Gegenstände in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen. (2) Der Gebrauchsmusterschutz wird durch die Eintragung nicht begründet, soweit das Muster bereits auf Grund einer früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung geschützt worden ist. (3) Wenn der wesentliche Inhalt der Eintragung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen ohne dessen Einwilligung entnommen ist, tritt dem Verletzten gegenüber der Schutz des Gesetzes nicht ein. (4) Die Vorschriften des Patentgesetzes über das Recht auf den Schutz (§ 3), über den Anspruch auf Erteilung des Schutzrechts (§ 4 Abs. 1), über den Anspruch auf Übertragung (§ 5) und über die Einschränkungen der Wirkung (§§ 7 und 8) gelten entsprechend. § 6 Soweit ein später angemeldetes Patent in ein nach § 5 begründetes Recht eingreift, darf das Recht aus diesem Patent ohne Erlaubnis des Inhabers des Gebrauchsmusters nicht ausgeübt werden. § 7 (1) Liegen die Erfordernisse des § 1 nicht vor oder ist ein Schutz zufolge § 5 Abs, 2 nicht »begründet worden, so hat jedermann gegen den als Inhaber Eingetragenen Anspruch auf Löschung des Gebrauchsmusters. (2) Im Falle des § 5 Abs. 3 steht dem Verletzten ein Anspruch auf Löschung zu. § 8 Die Löschung des Gebrauchsmusters nach § 7 ist beim Patentamt schriftlich zu beantragen. Der Antrag muß die Tatsachen angeben, auf die er gestützt wird. Mit dem Antrag ist. eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. Die Vorschriften des § 37 Abs. 5 und des § 44 a des Patentgesetzes gelten entsprechend. § 9 (1) Das Patentamt teilt dem Inhaber des Gebrauchsmusters den Antrag mit und fordert ihn auf, Jahrgang 1953, Teil I sich dazu innerhalb eines Monats zu erklären. Widerspricht er nicht rechtzeitig, so erfolgt die Löschung. (2) Andernfalls teilt das Patentamt den Widerspruch dem Antragsteller mit und trifft die zur Aufklärung der Sache erforderlichen Verfügungen. Es kann die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anordnen. Für sie gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines beeidigten Protokollführers aufzunehmen. (3) über den Antrag wird nach Ladung und Anhörung der Beteiligten beschlossen. Das Patentamt hat nach freiem Ermessen zu bestimmen, zu welchem Anteil die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zur Last fallen. Diese Bestimmung kann .auch getroffen werden, wenn der Löschungsantrag ganz oder teilweise zurückgenommen wird. Die Kostenentscheidung ist für sich allein nicht anfechtbar, auch wenn sie den einzigen Gegenstand des Beschlusses bildet. § 10 (1) Gegen den Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung ist die Beschwerde zulässig. Sie ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung einzulegen. Mit der Beschwerde ist für die Kosten des Beschwerdeverfahrens eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Beschwerde als nicht erhoben. (2) Ist die Beschwerde nicht statthaft oder ist sie verspätet eingelegt, so wird sie als unzulässig verworfen. (3) Wird die Beschwerde für zulässig befunden, so richtet sich das weitere Verfahren nach § 9 Abs. 2. Die Vorschriften in § 34 Abs. 4 und 5 sowie in § 43 des Patentgesetzes gelten entsprechend. § 11 Ist während des Löschungsverfahrens ein Rechtsstreit anhängig, dessen Entscheidung von dem Bestehen des Gebrauchsmusterschutzes abhängt, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Löschungsverfahrens auszusetzen ist. Es hat die Aussetzung anzuordnen, wenn es die Gebrauchsmustereintragung für unwirksam hält. Ist der Löschungsantrag zurückgewiesen worden, so ist das Gericht an diese Entscheidung nur dann gebunden, wenn sie zwischen denselben Parteien ergangen ist. § 12 (1) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Erstattung von Gutachten (§ 23), über die Wahrheitspflicht im Verfahren (§ 44), über die Amtssprache (§ 45) und über die Rechtshilfe der Gerichte (§ 46) gelten auch für Gebrauchsmustersachen. (2) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Bewilligung des Armenrechts (§§ 46 a bis 46i) sind in Gebrauchsmustersachen sinngemäß anzuwenden Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1953 641 1. im Eintragungsverfahren, wenn wegen der rechtlichen Schwierigkeiten der Sache die Beiordnung eines Vertreters (§ 46 e des Patentgesetzes) erforderlich erscheint, 2. im Löschungsverfahren. § 13 Das Recht auf das Gebrauchsmuster, der Anspruch auf seine Eintragung und das durch die Eintragung begründete Recht gehen auf die Erben über. Sie können beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden. § 14 (1) Der Gebrauchsmusterschutz dauert drei Jahre, die mit dem Tag beginnen, der auf die Anmeldung folgt. (2) Gegen Zahlung einer Gebühr nach dem Tarif tritt eine Verlängerung der Schutzdauer um drei Jahre ein. Die Verlängerung wird in der Rolle vermerkt. Die Verlängerungsgebühr ist innerhalb zweier Monate nach Beendigung der ersten Schutzfrist zu entrichten. Nach Ablauf der zwei Monate gibt das Patentamt dem Eingetragenen Nachricht, daß eine Verlängerung der Schutzdauer nur eintritt, wenn die Gebühr mit dem tarifmäßigen Zuschlag für die Verspätung der Zahlung binnen einem Monat nach Zustellung der Nachricht entrichtet wird. (3) Das Patentamt kann die Absendung der Nachricht auf Antrag des Eingetragenen hinausschieben, wenn er nachweist, daß ihm die Zahlung nach Lage seiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten ist. Es kann die Hinausschiebung davon abhängig machen, daß innerhalb bestimmter Fristen Teilzahlungen auf die Verlängerungsgebühr geleistet werden. Erfolgt eine Teilzahlung nicht fristgemäß, so benachrichtigt das Patentamt den Eingetragenen, daß eine Verlängerung der Schutzfrist nur eintritt, wenn der Restbetrag der Verlängerungsgebühr und der nach ihm berechnete tarifmäßige Zuschlag binnen einem Monat nach Zustellung gezahlt werden. (4) Ist ein Antrag, die Absendung der Nachricht hinauszuschieben, nicht gestellt worden, so können Gebühr und Zuschlag beim Nachweis, daß die Zahlung nicht zuzumuten ist, noch nach Zustellung der Nachricht gestundet werden, wenn dies binnen vierzehn Tagen nach der Zustellung beantragt und die bisherige Säumnis genügend entschuldigt wird. Die Stundung kann auch unter Auferlegung von Teilzahlungen bewilligt werden. Wird ein gestundeter Betrag nicht rechtzeitig entrichtet, so wiederholt das Patentamt die Nachricht, wobei der gesamte Restbetrag eingefordert wird. Nach Zustellung der zweiten Nachricht ist eine weitere Stundung unzulässig. (5) Die Nachricht, die auf Antrag hinausgeschoben worden ist (Absatz 3) oder die nach gewährter Stundung erneut zu ergehen hat (Absatz 4), muß spätestens ein Jahr nach Fälligkeit der Verlängerungsgebühr abgesandt werden. Geleistete Teilzahlungen werden nicht erstattet, wenn die Verlängerung der üchutzdauer wegen Nichtzahlung des Restbetrages unterbleibt. (6) Die Vorschriften der §§ 12 und 43 des Patentgesetzes gelten entsprechend. (7) Löschungen, die aus anderem Grunde als wegen Ablaufs der Schutzdauer vorgenommen werden, sind im Patentblatt in regelmäßig erscheinenden Übersichten bekanntzumachen. § 15 (1) Wer den Vorschriften der §§5 und 6 zuwider ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Fällt dem Verletzer nur leichte Fahrlässigkeit zur Last, so kann das Gericht statt des Schadenersatzes eine Entschädigung festsetzen, die in den Grenzen zwischen dem Schaden des Verletzten und dem Vorteil bleibt, der dem Verletzer erwachsen ist. (3) Die Ansprüche wegen Verletzung des Schutzrechts verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Berechtigte von der Verletzung und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von der Verletzung an. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, so ist er auch nach Vollendung der Verjährung zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. § 16 (1) Wer vorsätzlich den Bestimmungen der §§ 5 und 6 zuwider ein Gebrauchsmuster benutzt, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. (2) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Der Antrag kann zurückgenommen werden. (3) Wird auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Verletzten die Befugnis zuzusprechen, die Verurteilung auf Kosten des Verurteilten öffentlich bekanntzumachen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran dartut. Umfang und Art der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn die Entscheidung nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft bekanntgemacht wird. § 17 (1) Statt jeder aus diesem Gesetz entspringenden Entschädigung kann auf Verlangen des Geschädigten neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende Buße erkannt werden. Für die Buße haften die dazu Verurteilten als Gesamtschuldner. (2) Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruchs aus. § 18 Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus den in diesem Gesetz 642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I geregelten Rechtsverhältnissen geltend gemacht wird, gehören vor die Zivilkammern der Landgerichte, soweit nicht die Amtsgerichte zuständig sind. § 19 (1) Sind nach § 51 Abs. 2 des Patentgesetzes die Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zugewiesen worden, so können die vor ein Landgericht gehörenden Klagen, in denen ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, auch bei dem Gericht für Patentstreitsachen erhoben werden. (2) Ein bei einem anderen Landgericht anhängiger Rechtsstreit ist auf Antrag des Beklagten an das Gericht für Patentstreitsachen zu verweisen. Der Antrag isfe nur vor der Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zulässig. Er kann auch von einem bei dem Gericht für Patentstreitsachen zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden. Die Entscheidung ist unanfechtbar und für das Gericht bindend. (3) Vor dem Gericht für Patentstreitsachen können sich die Parteien auch durch Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei dem sonst zuständigen Landgericht zugelassen sind. Das entsprechende gilt für die Vertretung vor dem Berufungsgericht. (4) Die Mehrkosten, die einer Partei durch eine Verweisung nach Absatz 2 oder dadurch erwachsen, daß sie sich nach Absatz 3 durch einen nicht beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten läßt, sind nicht zu erstatten. (5) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Gebrauchsmusterstreitsache entstehen, sind die Gebühren bis zur Höhe einer Gebühr nach § 9 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten. § 20 Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt nur teilnehmen und die Rechte aus einem Gebrauchsmuster nur geltend machen, wenn er im Inland einen Patentanwalt oder einen Rechtsanwalt als Vertreter bestellt hat. Der eingetragene Vertreter ist in Rechtsstreitigkeiten, die das Gebrauchsmuster betreffen, zur Vertretung befugt; er kann auch Strafanträge stellen. Der Ort, wo der Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozeßordnung als der Ort, wo sich der Vermögensgegenstand befindet; fehlt ein Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, wo der Vertreter seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, wo das Patentamt seinen Sitz hat. § 21 Der Bundesminister der Justiz regelt die Einrichtung und den Geschäftsgang des Patentamts und bestimmt durch Rechtsverordnung die Form des Verfahrens einschließlich des Zustellungswesens sowie die Erhebung von Verwaltungsgebühren. § 22 Wer Gegenstände oder ihre Verpackung mit einer Bezeichnung versieht, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß die Gegenstände als Gebrauchsmuster nach diesem Gesetz geschützt seien, oder wer in öffentlichen Anzeigen, auf Aushängeschildern, auf Empfehlungskarten oder in ähnlichen Kundgebungen eine Bezeichnung solcher Art verwendet, ist verpflichtet, jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Rechtslage hat, auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, auf welches Gebrauchsmuster sich die Verwendung der Bezeichnung stützt. Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1953 643 Anlage 3 (zu § 18) Wareiizeichengesetz i.HH Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1953 645 Warenzeichengesetz § i Wer sich in seinem Geschäftsbetrieb zur Unterscheidung seiner Waren von den Waren anderer eines Warenzeichens bedienen will, kann dieses Zeichen zur Eintragung in die Zeichenrolle anmelden. § 2 (1) Die Zeichenrolle wird beim Patentamt geführt. Die Anmeldung eines Warenzeichens ist dort schriftlich einzureichen. Jeder Anmeldung muß die Bezeichnung des Geschäftsbetriebs, in dem das Zeichen verwendet werden soll, ein Verzeichnis der Waren, für die es bestimmt ist, sowie eine deutliche Darstellung und, soweit erforderlich, eine Beschreibung des Zeichens beigefügt sein. (2) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung zu erlassen. Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen. (3) Bei der Anmeldung jedes Zeichens ist eine Anmeldegebühr und für jede Klasse oder Unterklasse der in der Anlage beigefügten Warenklasseneinteilung, für die der Schutz begehrt wird, eine Klassengebühr nach dem Tarif zu entrichten. Bei einer Anmeldung wird die Klassengebühr nicht für mehr als zwanzig Klassen oder Unterklassen erhoben. (4) Wird die Anmeldung zurückgenommen oder zurückgewiesen, bevor das Patentamt die Bekanntmachung der Anmeldung nach § 5 Abs. 2 beschlossen hat, so wird die für mehr als eine Klasse oder Unterklasse gezahlte Gebühr erstattet. (5) Die amtliche Festsetzung der Anzahl der durch eine Anmeldung betroffenen Klassen und Unterklassen ist unanfechtbar. (6) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Warenklasseneinteilung zu ändern. § 3 (1) Die Zeichenrolle soll enthalten 1. den Zeitpunkt der Anmeldung, 2. die nach § 2 Abs. 1 der Anmeldung beizufügenden Angaben, 3. Namen und Wohnort des Zeicheninhabers und seines etwa bestellten Vertreters (§ 35 Abs. 2) sowie Änderungen in der Person, im Namen oder im Wohnort des Inhabers oder des Vertreters, 4. Verlängerungen der Schutzdauer, 5. den Zeitpunkt der Löschung des Zeichens. (2) Die Einsicht in die Zeichenrolle steht jedermann frei. (3) Jede Eintragung und jede Löschung wird vom Patentamt in regelmäßig erscheinenden Übersichten veröffentlicht (Warenzeichenblatt). § 4 (1) Freizeichen können nicht in die Rolle eingetragen werden. (2) Ferner sind von der Eintragung solche Zeichen ausgeschlossen, 1. die keine Unterscheidungskraft haben oder ausschließlich aus Zahlen, Buchstaben oder solchen Wörtern bestehen, die Angaben über Art, Zeit und Ort der Herstellung, über die Beschaffenheit, über die Bestimmung, über Preis-, Mengen- oder Gewichtsverhältnisse der Waren enthalten, 2. die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes, eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten, 3. die amtliche Prüf- und Gewährzeichen enthalten, die nach einer Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt im Inland oder in einem ausländischen Staate für bestimmte Waren eingeführt sind, 4. die ärgerniserregende Darstellungen oder solche Angaben enthalten, die ersichtlich den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen und die Gefahr einer Täuschung begründen, 5. die nach allgemeiner Kenntnis innerhalb der beteiligten inländischen Verkehrskreise bereits von einem anderen als Warenzeichen für gleiche oder gleichartige Waren benutzt werden, 6. die mit einem früher zur Sortenschutzrolle oder zum Besonderen Sortenverzeichnis des Bundessortenamts angemeldeten und dort eingetragenen Sortennamen der Sorte eines Dritten übereinstimmen. (3) Die Eintragung wird jedoch in den Fällen der Nummer 1 zugelassen, wenn sich das Zeichen im Verkehr als Kennzeichen der Waren des Anmelders durchgesetzt hat. (4) Die Vorschriften der Nummern 2 und 3 gelten nicht für einen Anmelder, der befugt ist, in dem Warenzeichen das Hoheitszeichen oder das Prüf-und Gewährzeichen zu führen, selbst wenn es mit dem eines anderen Staates im Verkehr verwechselt werden kann. Die Vorschrift der Nummer 3 gilt ferner insoweit nicht, als die Waren, für die das Zeichen angemeldet ist, weder gleich noch gleichartig mit denen sind, für die das Prüf- und Gewährzeichen eingeführt ist. Die Vorschrift der Nummer 6 gilt insoweit nicht, als die Waren, für die das Zeichen 646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I angemeldet, ist, weder gleich noch gleichartig mit denen sind, für die der Sortenname eingetragen ist. (5) Die Vorschrift der Nummer 5 wird nicht angewendet, wenn der Anmelder von dem anderen zur Anmeldung ermächtigt worden ist. § 5 (1) Entspricht die Anmeldung den gesetzlichen Anforderungen (§§ 1 und 2) und liegt kein Eintragungshindernis nach § 4 vor, so beschließt das Patentamt die Bekanntmachung der Anmeldung. (2) Die Anmeldung wird dadurch bekanntgemacht, daß das angemeldete Zeichen, der Zeitpunkt der Anmeldung, Name und Wohnort des Anmelders und seines etwaigen Vertreters (§ 35 Abs. 2) sowie die nach § 2 Abs. 1 der Anmeldung beizufügenden Angaben und das Aktenzeichen der Anmeldung einmal im Warenzeichenblatt veröffentlicht werden. § 7 ist entsprechend anzuwenden. (3) Ist dem Prüfer bekannt, daß das angemeldete Zeichen mit einem anderen für gleiche oder gleichartige Waren früher angemeldeten Zeichen übereinstimmt, so kann er den Inhaber dieses Zeichens auf die Bekanntmachung hinweisen. (4) Wer für gleiche oder gleichartige Waren ein mit dem angemeldeten Zeichen übereinstimmendes Zeichen (§ 31) früher angemeldet hat, kann innerhalb dreier Monate nach der Bekanntmachung auf Grund des früher angemeldeten Zeichens Widerspruch gegen die Eintragung des neu angemeldeten Zeichens erheben. Gegen die Versäumnis dieser Frist gibt es keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. (5) Mit dem Widerspruch ist eine Gebühr von zehn Deutsche Mark zu entrichten. Wird die Gebühr nicht gezahlt, so gilt der Widerspruch als nicht erhoben. (6) Wird Widerspruch erhoben, so entscheidet das Patentamt durch Beschluß, ob die Zeichen übereinstimmen. In dem Beschluß kann das Patentamt nach freiem Ermessen bestimmen, inwieweit einem Beteiligten die durch eine Anhörung oder eine Beweisaufnahme verursachten Kosten zur Last fallen. Diese Bestimmung kann auch getroffen werden, wenn die Anmeldung oder der Widerspruch ganz oder teilweise zurückgenommen wird. Die Kostenentscheidung ist für sich allein nicht anfechtbar, auch wenn sie den einzigen Gegenstand des Beschlusses bildet. (7) Wird kein Widerspruch erhoben, so wird das Zeichen eingetragen. (8) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Form des Widerspruchs zu erlassen, namentlich die Verwendung eines Formblattes vorzuschreiben. Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen. § 6 (1) Verneint das Patentamt durch den Beschluß (§ 5 Abs. 6) die Übereinstimmung der Zeichen, so wird das neu angemeldete Zeichen eingetragen. (2) Stellt es die Übereinstimmung der Zeichen fest, so wird die Eintragung versagt. Sofern der Anmelder geltend machen will, daß ihm trotz der Feststellung des Patentamts ein Anspruch auf die Eintragung zustehe, hat er den Anspruch im Wege der Klage gegen den Widersprechenden zur Anerkennung zu bringen. Die Eintragung auf Grund einer Entscheidung, die zu seinen Gunsten ergeht, wird unter dem Zeitpunkt der ursprünglichen Ahmeldung bewirkt. (3) Wird nach der Bekanntmachung (§ 5 Abs. 2) die Anmeldung zurückgenommen oder wird die Eintragung versagt, so ist dies bekanntzumachen. § 6 a (1) Anstatt die Bekanntmachung der Anmeldung nach § 5 Abs. 1 zu beschließen oder, falls die Bekanntmachung der Anmeldung bereits beschlossen ist, anstatt die Anmeldung nach § 5 Abs. 2 bekanntzumachen, trägt das Patentamt auf Antrag des Anmelders das Zeichen ein, wenn dieser ein berechtigtes Interesse an der beschleunigten Eintragung des Zeichens glaubhaft macht. (2) Der Antrag, ist spätestens zwei Wochen nach Zugang des Beschlusses über die Bekanntmachung schriftlich bei dem Patentamt einzureichen. Mit dem Antrag ist eine besondere Gebühr von fünfzig Deutsche Mark zu entrichten; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. (3) Das eingetragene Zeichen wird nach § 5 Abs. 2 bekanntgemacht. Gegen die Eintragung des Zeichens kann Widerspruch erhoben werden. Auf das Widerspruchsverfahren sind die Bestimmungen in §5 Abs. 3 bis 6 und 8 entsprechend anzuwenden. (4) Verneint das Patentamt durch den Beschluß (§ 5 Abs. 6) die Übereinstimmung der Zeichen, so wird der Widerspruch zurückgewiesen. Stellt es die Übereinstimmung der Zeichen fest, so wird das nach Absatz 1 eingetragene Zeichen gelöscht. Die Löschung des Zeichens hat die Wirkung, daß das Zeichen als von Anfang an nicht eingetragen gilt. Die Bestimmungen in § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 bleiben unberührt. § 7 Für jedes Zeichen ist vor der Eintragung eine Eintragungsgebühr nach dem Tarif und ein Druckkostenbeitrag zur Deckung der Kosten zu entrichten, die durch die vorgeschriebenen Veröffentlichungen (§ 3 Abs. 3) entstehen. Die Höhe des Beitrags wird nach Stufen berechnet, die der Bundesminister der Justiz durch Rechtsverordnung nach dem Umfang der Veröffentlichungen allgemein festsetzt. Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des, Patentamts übertragen. Die Berechnung ist unanfechtbar. § 8 (1) Das durch die Anmeldung oder Eintragung eines Warenzeichens begründete Recht geht auf die Erben über und kann auf andere übertragen werden. Das Recht kann jedoch nur mit dem Geschäftsbetrieb oder dem Teil des Geschäftsbetriebs, zu dem Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1953 647 das Warenzeichen gehört, auf einen anderen übergehen. Eine Vereinbarung, die eine andere Übertragung zum Gegenstand hat, ist unwirksam. Der Übergang wird auf Antrag des Rechtsnachfolgers in der Zeichenrolle vermerkt, wenn er dem Patentamt nachgewiesen wird. Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. (2) Solange der Übergang in der Zeichenrolle nicht vermerkt ist, kann der Rechtsnachfolger sein Recht aus der Eintragung des Warenzeichens nicht geltend machen. (3) Verfügungen und Beschlüsse des Patentamts, die einer Zustellung an den Inhaber des Zeichens bedürfen, sind stets an den als Inhaber Eingetragenen zu richten. Ergibt sich, daß dieser verstorbnen ist, so kann das Patentamt nach seinem Ermessen die Zustellung als bewirkt ansehen oder zum Zwecke der Zustellung an die Erben deren Ermittlung veranlassen. § 9 (1) Der Schutz des eingetragenen Zeichens dauert zehn Jahre, die mit dem Tag beginnen, der auf die Anmeldung folgt. (2) Die Schutzdauer kann um jeweils zehn Jahre verlängert werden. Die Verlängerung wird dadurch bewirkt, daß nach Ablauf von neun Jahren seit dem Tage der Anmeldung oder, bei Zeichen, deren Schutzdauer bereits verlängert worden ist, seit der letzten Verlängerung eine Verlängerungsgebühr und für jede Klasse oder Unterklasse, für die weiterhin Schutz begehrt wird, eine Klassengebühr nach dem Tarif entrichtet wird. § 2 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Gebühren sind bis zum Ablauf zweier Monate nach Beendigung der Schutzdauer zu entrichten. Nach dieser Zeit gibt das Patentamt dem Zeicheninhaber Nachricht, daß das Zeichen gelöscht wird, wenn die Gebühren mit dem tarifmäßigen Zuschlag für die Verspätung der Zahlung nicht binnen einem Monat nach Zustellung der Nachricht entrichtet werden. (3) Das Patentamt kann die Absendung der Nachricht auf Antrag des Zeicheninhabers hinausschieben, wenn er nachweist, daß ihm die Zahlung nach Lage seiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten ist. Es kann die Hinausschiebung davon abhängig machen, daß innerhalb bestimmter Fristen Teilzahlungen geleistet werden. Erfolgt eine Teilzahlung nicht fristgemäß, so benachrichtigt das Patentamt den Zeicheninhaber, daß das Zeichen gelöscht wird, wenn der Restbetrag der Gebühren und der nach ihm berechnete tarifmäßige Zuschlag nicht binnen einem Monat nach Zustellung gezahlt werden. (4) Ist ein Antrag, die Absendung der Nachricht hinauszuschieben, nicht gestellt worden, so können Gebühren und Zuschlag beim Nachweis, daß die Zahlung nicht zuzumuten ist, noch nach Zustellung der Nachricht gestundet werden, wenn dies binnen vierzehn Tagen nach Zustellung beantragt und die bisherige Säumnis genügend entschuldigt wird. Die Stundung kann auch unter Auferlegung von Teilzahlungen bewilligt werden. Wird ein gestundeter Betrag nicht rechtzeitig entrichtet, so wiederholt das Patentamt die Nachricht, wobei der gesamte Restbetrag eingefordert wird. Nach Zustellung der zweiten Nachricht ist eine weitere Stundung unzulässig. (5) Die Nachricht, die auf Antrag hinausgeschoben worden ist (Absatz 3) oder die nach gewährter Stundung erneut zu ergehen hat (Absatz 4), muß spätestens zwei Jahre nach Fälligkeit der Gebühren abgesandt werden. Geleistete Teilzahlungen werden nicht erstattet, wenn das Zeichen wegen Nichtzahlung des Restbetrags gelöscht wird. § 10 (1) Auf Antrag des Inhabers wird das Zeichen jederzeit in der Rolle gelöscht. (2) Von Amts wegen erfolgt die Löschung, 1. wenn nach Ablauf der Schutzdauer die Verlängerung des Schutzes (§ 9) unterblieben ist, 2. wenn die Eintragung des Zeichens hätte versagt werden müssen. Wird von einem Dritten aus diesem Grund die Löschung beantragt, so ist gleichzeitig eine Gebühr nach dem Tarif zu entrichten; sie kann erstattet oder dem Zeicheninhaber auferlegt werden, wenn der Antrag für berechtigt befunden wird. Bei Nichtzahlung der Gebühr gilt der Antrag als nicht gestellt. (3) Soll das Zeichen nach Absatz 2 Nummer 2 gelöscht werden, so gibt das Patentamt dem Inhaber zuvor Nachricht. Widerspricht er innerhalb eines Monats nach der Zustellung nicht, so erfolgt die Löschung. Widerspricht er, so faßt das Patentamt Beschluß. Ist die Löschung von einem Dritten beantragt, so gilt für die durch eine Anhörung oder eine Beweisaufnahme verursachten Kosten § 5 Abs. 6 Sätze 2 bis 4 entsprechend. § 11 (1) Ein Dritter kann die Löschung eines Warenzeichens beantragen, 1. wenn das Zeichen für ihn auf Grund einer früheren Anmeldung für gleiche oder gleichartige Waren in der Zeichenrolle eingetragen steht, 2. wenn der Geschäftsbetrieb, zu dem das Warenzeichen gehört, von dem Inhaber des Zeichens nicht mehr fortgesetzt wird, 3. wenn Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der Inhalt des Warenzeichens den tätsächlichen Verhältnissen nicht entspricht und die Gefahr einer Täuschung begründet. (2) Der Antrag auf Löschung ist durch Klage geltend zu machen und gegen den als Inhaber des Zeichens Eingetragenen oder seine Rechtsnachfolger zu richten. (3) Ist vor oder nach Erhebung der Klage das Warenzeichen auf einen anderen übergegangen, so ist die Entscheidung in der Sache selbst auch gegen den Rechtsnachfolger wirksam und vollstreckbar. 648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I Für die Befugnis des Rechtsnachfolgers, in den Rechtsstreit einzutreten, gelten die Bestimmungen der §§ 66 bis 69 und 76 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 kann der Antrag auf Löschung zunächst beim Patentamt angebracht werden. Es gibt dem als Inhaber des Warenzeichens Eingetragenen davon Nachricht. Widerspricht er innerhalb eines Monats nach der Zustellung nicht, so erfolgt die Löschung. Widerspricht er, so wird dem Antragsteller anheimgegeben, den Anspruch auf Löschung durch Klage zu verfolgen. § 12 (1) Anmeldungen, Anträge auf Umschreibung, Widersprüche gegen die Löschung von Warenzeichen und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden in dem für Patentangelegenheiten maßgebenden Verfahren erledigt. Die Vorschriften im § 43 Abs. 4 des Patentgesetzes gelten für Warenzeichen nicht. (2) Im Patentamt werden gebildet: 1. Prüfungsstellen für die Prüfung der Warenzeichenanmeldungen und für die Beschlußfassung nach § 5 Abs. 1, 6 und 7, §§ 6 und 6 a, 2. Warenzeichenabteilungen für Angelegenheiten, die nicht gesetzlich anderen Stellen zugewiesen sind, wie für Umschreibungen und Löschungen in der Zeichenrolle, 3. Beschwerdesenate für Warenzeichensachen. (3) Die Geschäfte der Prüfungsstelle nimmt ein rechtskundiges oder technisches Mitglied (Prüfer) wahr. (4) Die Warenzeichenabteilung ist bei Mitwirkung von mindestens drei Mitgliedern beschlußfähig. (5) Der Bundesminister der Justiz kann den Präsidenten des Patentamts ermächtigen, mit der Wahrnehmung einzelner den Prüfungsstellen oder den Warenzeichenabteilungen obliegender Geschäfte, die rechtlich keine Schwierigkeiten bieten, auch Beamte des gehobenen und des mittleren Dienstes zu betrauen; ausgeschlossen davon sind jedoch Eintragungen von Warenzeichen, Beschlüsse im Widerspruchsverfahren, Zurückweisungen aus Gründen, denen der Anmelder widersprochen hat, und Löschungen, die nicht vom Zeicheninhaber selbst beantragt sind. (6) Der Beschwerdesenat für Warenzeichensachen beschließt in der Besetzung mit drei Mitgliedern, von denen mindestens zwei rechtskundig sein müssen. (7) Der Große Senat (§ 19 des Patentgesetzes) kann für Fragen, die lediglich das Warenzeichenwesen betreffen, ausschließlich aus rechtskundigen Mitgliedern bestehen. § 13 Gegen den Beschluß, durch den ein Antrag zurückgewiesen wird, kann der Antragsteller, und gegen den Beschluß, durch den entgegen dem Widerspruch die Löschung angeordnet wird, der Inhaber des Zeichens innerhalb eines Monats nach der Zustellung Beschwerde einlegen. Die Vorschriften im § 34 des Patentgesetzes gelten entsprechend. § 14 (1) Das Patentamt ist verpflichtet, auf Ersuchen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaften über Fragen, die eingetragene Warenzeichen betreffen, Gutachten abzugeben, wenn in dem Verfahren voneinander abweichende Gutachten mehrerer Sachverständiger vorliegen. (2) Im übrigen ist das Patentamt nicht befugt, ohne Genehmigung des Bundesministers der Justiz außerhalb seines gesetzlichen Geschäftskreises Beschlüsse zu fassen oder Gutachten abzugeben. § 15 (1) Die Eintragung eines Warenzeichens hat die Wirkung, daß allein seinem Inhaber das Recht zusteht, Waren der angemeldeten Art oder ihre Verpackung oder Umhüllung mit dem Warenzeichen zu versehen, die so bezeichneten Waren in Verkehr zu setzen sowie auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen das Zeichen anzubringen. (2) Wird das Zeichen gelöscht, so können Rechte aus der Eintragung für die Zeit nicht mehr geltend gemacht werden, in der bereits ein Rechtsgrund für die Löschung vorgelegen hat. § 16 Durch die Eintragung eines Warenzeichens wird niemand gehindert, seinen Namen, seine Firma, seine Wohnung sowie Angaben über Art, Zeit und Ort der Herstellung, über die Beschaffenheit, über die Bestimmung, über Preis-, Mengen- oder Gewichtsverhältnisse von Waren, sei es auch in abgekürzter Gestalt, auf Waren, auf ihrer Verpackung oder Umhüllung anzubringen und derartige Angaben im Geschäftsverkehr zu gebrauchen, sofern der Gebrauch nicht warenzeichenmäßig erfolgt. § 17 (1) RechtsfähigeVerbände, die gewerbliche Zwecke verfolgen, können, auch wenn sie keinen auf Herstellung oder Vertrieb von Waren gerichteten Geschäftsbetrieb haben, Warenzeichen anmelden, die in den Geschäftsbetrieben ihrer Mitglieder zur Kennzeichnung der Waren dienen sollen (Verbandszeichen). (2) Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts stehen den bezeichneten Verbänden gleich. (3) Für die Verbandszeichen gelten die Vorschriften über Warenzeichen, soweit nicht in den §§ 17 bis 23 anders bestimmt ist. § 18 Der Anmeldung des Verbandszeichens muß eine Zeichensatzung beigefügt sein, die über Namen, Sitz, Zweck und Vertretung des Verbandes, über den Kreis der zur Benutzung des Zeichens Berechtigten, die Bedingungen der Benutzung und die Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1953 649 Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle der Verletzung des Zeichens Auskunft gibt. Spätere Änderungen sind dem Patentamt mitzuteilen. Die Einsicht in die Satzung steht jedermann frei. § 19 über die Einrichtung der Rolle für die Verbandszeichen bestimmt der Präsident des Patentamts. § 20 Das durch die Anmeldung oder Eintragung des Verbandszeichens begründete Recht kann als solches nicht auf einen anderen übertragen werden. § 21 (1) Ein Dritter kann unbeschadet der Vorschriften im § 11 Nr. 1 und 3 die Löschung des Verbandszeichens beantragen, 1. wenn der Verband, für den das Zeichen eingetragen ist, nicht mehr besteht, 2. wenn der Verband duldet, daß das Zeichen in einer den allgemeinen Verbandszwecken oder der Zeichensatzung widersprechenden Weise benutzt wird. Als eine solche mißbräuchliche Benutzung ist es anzusehen, wenn die Überlassung der Benutzung des Zeichens an andere zu einer Irreführung des Verkehrs Anlaß gibt. (2) Für die Fälle der Nummer 1 gilt § 11 Abs. 4. § 22 Der Anspruch des Verbandes auf Entschädigung wegen unbefugter Benutzung des Verbandszeichens (§ 24) umfaßt auch den Schaden, der einem Mitglied erwächst. § 23 Die Vorschriften über Verbandszeichen gelten für ausländische Zeichen nur dann, wenn nach einer Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt die Gegenseitigkeit verbürgt ist. § 24 (1) Wer im geschäftlichen Verkehr Waren oder ihre Verpackung oder Umhüllung, oder Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen mit dem Namen oder der Firma eines anderen oder mit einem nach diesem Gesetz geschützten Warenzeichen widerrechtlich versieht, oder wer derart widerrechtlich gekennzeichnete Waren in Verkehr bringt oder feilhält, kann von dem Verletzten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. (3) Ist die Handlung vorsätzlich begangen worden, so wird der Täter mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten betraft. § 25 (1) Wer im geschäftlichen Verkehr Waren oder ihre Verpackung oder Umhüllung, oder Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen widerrechtlich mit einer Austattung versieht, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen gleicher oder gleichartiger Waren eines anderen gilt, oder wer derart widerrechtlich gekennzeichnete Waren in Verkehr bringt oder feilhält, kann von dem anderen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. (3) Ist die Handlung vorsätzlich begangen worden, so wird der Täter mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. § 26 (1) Wer im geschäftlichen Verkehr vorsätzlich oder fahrlässig Waren oder ihre Verpackung oder Umhüllung mit einer falschen Angabe über den Ursprung, die Beschaffenheit oder den Wert der Waren versieht, die geeignet ist, einen Irrtum zu erregen, oder wer vorsätzlich die so bezeichneten Waren in Verkehr bringt oder feilhält oder die irreführende Angabe auf Ankündigungen, Geschäftspapieren oder dergleichen anbringt, wird mit Geldstrafe und Haft oder mit einer von beiden Strafen bestraft, soweit er nicht nach anderen Bestimmungen eine schwerere Strafe verwirkt hat. (2) Als falsche Angaben über den Ursprung im Sinne der vorstehenden Vorschrift sind Bezeichnungen nicht anzusehen, die zwar einen geographischen Namen enthalten oder von ihm abgeleitet sind, in Verbindung mit der Ware jedoch ihre ursprüngliche Bedeutung verloren haben und im geschäftlichen Verkehr ausschließlich als Warenname oder Beschaffenheitsangabe dienen. § 27 Wer unbefugt die im § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 bezeichneten Wappen, Flaggen, Hoheitszeichen oder amtlichen Prüf- und Gewährzeichen zur Bezeichnung von Waren benutzt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche Mark oder mit Haft bestraft, soweit er nicht nach anderen Bestimmungen eine schwerere Strafe verwirkt hat. § 28 Ausländische Waren, die widerrechtlich mit einer deutschen Firma und Ortsbezeichnung oder mit einer auf Grund dieses Gesetzes geschützten Warenbezeichnung versehen sind, müssen bei ihrem Eingang in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Einfuhr oder Durchfuhr auf Antrag des Verletzten gegen Sicherheitsleistung beschlagnahmt und eingezogen werden. Die Beschlagnahme wird von den Zollbehörden vorgenommen, die Einziehung durch Strafbescheid der Zollbehörden festgesetzt. • 650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I § 29 (1) Statt jeder aus diesem Gesetz entspringenden Entschädigung kann auf Verlangen des Geschädigten neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende Buße erkannt werden. Für die Buße haften die dazu Verurteilten als Gesamtschuldner. (2) Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruchs aus. § 30 (1) Bei einer Verurteilung auf Grund der §§ 24 bis 27 bestimmt das Gericht, daß die widerrechtliche Kennzeichnung der im Besitz des Verurteilten befindlichen Gegenstände beseitigt oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände vernichtet werden. (2) Bei einer Verurteilung im Strafverfahren ist in den Fällen der §§ 24 und 25 dem Verletzten die Befugnis zuzusprechen, die Verurteilung auf Kosten des Verurteilten öffentlich bekanntzumachen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran dartut. Umfang und Art der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn die Entscheidung nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft bekanntgemacht wird. § 31 Die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes wird weder durch Verschiedenheit der Zeichenform (Bild- und Wortzeichen) noch durch sonstige Abweichungen ausgeschlossen, mit denen Zeichen, Wappen, Namen, Firmen und andere Kennzeichnungen von Waren wiedergegeben werden, sofern trotz dieser Abweichungen die Gefahr einer Verwechslung im Verkehr vorliegt. § 32 (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Warenzeichenstreitsachen zu bestimmen. Es ist neben den Landgerichten, deren Bezirke ihm zugeteilt werden, für alle Klagen zuständig, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnissen geltend gemacht wird. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (2) Ein bei einem anderen Landgericht anhängiger Rechtsstreit ist auf Antrag des Beklagten an das Gericht für Warenzeichenstreitsachen zu verweisen. Der Antrag ist nur vor der Verhandlung des Beklagten zur Mauptsache zulässig. Er kann auch von einem Rechtsanwalt gestellt werden, der bei dem Gericht für Warenzeichenstreitsachen zugelassen ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar und für das .Gericht bindend. (3) Vor dem Gericht für Warenzeichenstreitsachen können sich die Parteien auch durch Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei dem sonst zuständigen Landgericht zugelassen sind. Das entsprechende gilt für die Vertretung vor dem Berufungsgericht. (4) Die Mehrkosten, die einer Partei durch eine Verweisung nach Absatz 2 oder dadurch erwachsen, daß sie sich nach Absatz 3 durch einen nicht beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten läßt, sind nicht zu erstatten. (5) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Warenzeichenstreitsache entstehen, sind die Gebühren bis zur Höhe einer Gebühr nach § 9 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten. § 33 Ansprüche, welche die in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse betreffen und auf die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 499) gegründet werden, brauchen nicht im Gerichtsstand des § 24 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht zu werden. § 34 Wenn deutsche Waren im Ausland bei der Einfuhr oder Durchfuhr der Verpflichtung unterliegen, eine Bezeichnung zu tragen, die ihre deutsche Herkunft erkennen läßt, oder wenn sie bei der Zollabfertigung in bezug auf Warenbezeichnungen ungünstiger als die Waren anderer Länder behandelt werden, so kann der Bundesminister der Finanzen den fremden Waren bei ihrem Eingang in das Bundesgebiet zur Einfuhr oder Durchfuhr eine entsprechende Auflage machen und anordnen, daß sie bei Zuwiderhandlung beschlagnahmt und eingezogen werden. Die Beschlagnahme wird von den Zollbehörden vorgenommen, die Einziehung durch Strafbescheid der Zollbehörden festgesetzt. § 35 (1) Wer weder deutscher Staatsangehöriger ist noch im Inland eine Niederlassung besitzt, hat auf den Schutz dieses Gesetzes nur Anspruch, wenn in dem Staat, in dem sich eine Niederlassung befindet, nach einer Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt deutsche Warenbezeichnungen in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen werden. (2) Der Anmelder oder Zeicheninhaber, der im Inland keine Niederlassung hat, kann den Anspruch auf Schutz eines Warenzeichens und das durch die Eintragung begründete Recht nur geltend machen, wenn er im Inland einen Patentanwalt oder einen Rechtsanwalt als Vertreter bestellt hat. Dieser ist im patentamtlichen Verfahren und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Zeichen betreffen, zur Vertretung befugt. Für Klagen gegen den Zeicheninhaber ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Vertreter seinen Geschäftsraum hat; fehlt ein Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, wo der Vertreter seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, wo das Patentamt seinen Sitz hat. (3) Wer ein ausländisches Warenzeichen anmeldet, hat damit den Nachweis zu verbinden, daß er in Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1953 651 dem Staate, in dem sich seine Niederlassung befindet, für dieses Zeichen den Markenschutz nachgesucht und erhalten hat. Der Nachweis ist nicht erforderlich, wenn nach einer Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt deutsche Warenzeichen in dem anderen Staat ohne einen Nachweis dieser Art eingetragen werden. Die Eintragung ist nur zulässig, wenn das Zeichen den Anforderungen dieses Ge- setzes entspricht, soweit nicht Staatsverträge anders bestimmen. § 36 Der Bundesminister der Justiz regelt die Einrichtung und den Geschäftsgang des Patentamts und bestimmt durch Rechtsverordnung die Form des Verfahrens einschließlich des Zustellungswesens sowie die Erhebung von Verwaltungsgebühren. Anlage (zu § 2 Abs. 3 des Warenzeichengesetzes) Warenklasseneinteilung Klasse 1. Ackerbau-, Forstwirtschafts-, Gärtnerei- und Tierzuchterzeugnisse, Ausbeute von Fischfang und Jagd. 2. Arzneimittel, chemische Erzeugnisse für Heilzwecke und Gesundheitspflege, pharmazeutische Drogen, Pflaster, Verbandstoffe, Tier-und Pflanzenvertilgungsmittel, Entkeimungsund Entwesungsmittel (Desinfektionsmittel), Mittel zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln. 3 a. Kopfbedeckungen, Haarformerarbeiten, Putz, künstliche Blumen, b. Schuhwaren. c. Strumpfwaren, gewirkte und gestrickte Bekleidungsstücke. d. Bekleidungsstücke, Leib-, Tisch- und Bettwäsche, Korsetts, Krawatten, Hosenträger, Handschuhe. 4. Beleuchtungs-, Heizungs-, Koch-, Kühl-, Trocken- und Lüftungsgeräte, Wasserleitungs-, Bade- und Abortanlagen. 5. Borsten, Bürstenwaren, Pinsel, Kämme, Schwämme, Geräte für Körper- und Schönheitspflege, Putzzeug, Stahlspäne. 6. Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche und Lichtbildzwecke, Feuerlöschmittel, Härte- und Lötmittel, Abdruckmasse für zahnärztliche Zwecke, Zahnfüllmittel, mineralische Rohstoffe. 7. Dichtungen und Packungen, Wärmeschutz- und Isoliermittel, Asbesterzeugnisse. 8. Düngemittel. 9 a. Rohe und teilweise bearbeitete unedle Metalle. b. Messerschmiedewaren, Werkzeuge, Sensen, Sicheln, Hieb- und Stichwaffen. c. Nadeln, Fischangeln. d. Hufeisen, Hufnägel. e. Emaillierte und verzinnte Waren. f. Eisenbahn-Oberbauteile, Kleineisenwaren, Schlosser- und Schmiedearbeiten, Schlösser, Klasse Beschläge, Drahtwaren, Blechwaren, Anker, Ketten, Stahlkugeln, Reit- und Fahrgeschirrbeschläge, Rüstungen, Glocken, Schlittschuhe, Haken und Ösen, Geldschränke und Metallkästen, maschinenmäßig oder von Hand bearbeitete Formmetallteile, gewalzte und gegossene Bauteile, Maschinenguß. 10. Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge, Kraftwagen, Fahrräder, Kraftwagen- und Fahrradzubehör, Fahrzeugteile. 11. Farbstoffe, Farben, Blattmetalle, 12. Felle, Häute, Därme, Leder, Pelzwaren. 13. Firnisse, Lacke, Beizen, Harze, Klebstoffe, Wichse, Mittel zum Putzen und zum Haltbarmachen von Leder, Appretur- und Gerbmittel, Bohnermasse. 14. Garne, Seilerwaren, Netze, Drahtseile. 15. Gespinstfasern, Polsterfüllstoffe, Packzeug. 16 a. Bier. b. Weine, Spirituosen. c. Mineralwässer, alkoholfreie Getränke, Brunnen- und Badesalze. 17. Edelmetalle, Gold-, Silber-, Nickel- und Aluminiumwaren, Waren aus Neusilber und ähnlichen Metallegierungen, echte und unechte Schmucksachen, leonische Waren, Christbaumschmuck. 18. Gummi, Gummiersatzstoffe und Waren daraus für technische Zwecke. 19. Schirme, Stöcke, Reisegeräte. 20 a. Feste Brennstoffe. b. Wachs, Leuchtstoffe, technische öle und Fette, Schmiermittel, Benzin. c. Kerzen, Nachtlichte, Dochte. 21. Waren aus Holz, Knochen, Kork, Hörn, Schildpatt, Fischbein, Elfenbein, Perlmutter, Bern-, stein, Meerschaum, Zellhorn (Zelluloid) und ähnlichen Stoffen, Drechsler-, Schnitz- und Flechtwaren, Bilderrahmen, Puppen und Büsten für Bekleidungs-¦ und Haarformerzwecke. 652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I Klasse 22 a. Ärztliche, gesundheitliche, Rettungs- und Feuerlöschgeräte und Instrumente, Binden und Bänder zu gesundheitlichen Zwecken (Bandagen), künstliche Gliedmaßen, Augen, Zähne. b. Physikalische, chemische, optische und elektrotechnische Geräte, Vermessungs-, Schiffahrts-, Wäge-, Signal-, Meß- und Überwachungsgeräte, Lichtbild-, Film- und Rundfunkgeräte, Lautsprecher, Sprechmaschinen, Rechenmaschinen, Schreib- und Zählkassen. 23. Maschinen, Maschinenteile, Treibriemen, Schläuche, Automaten, Haus- und Küchengeräte, Stall-, Garten- und landwirtschaftliche Geräte. 24. Möbel, Spiegel, Polsterwaren, Zubehör für Tapezierarbeiten, Betten, Särge. 25. Musikinstrumente, deren Teile und Saiten. 26 a. Fleisch- und Fischwaren, Fleischextrakte, Konserven, Gemüse, Obst, Fruchtsäfte, Fleisch-, Fisch-, Frucht- und Gemüsegallerten. b. Eier, Milch, Butter, Käse, Margarine, Speiseöle und Speisefette. c. Kaffee, Kaffee-Ersatzmittel, Tee, Zucker, Sirup, Honig, Mehl und Vorkost, Teigwaren, Gewürze, Soßen, Essig, Senf, Kochsalz. d. Kakao, Schokolade, Zuckerwaren, Back- und Konditorwaren, Hefe, Backpulver. e. Diätetische Nährmittel, Malz, Futtermittel, Eis. 27. Papier, Pappe, Karton, Papier- und Pappwaren, Roh- und Halbstoffe zur Papierherstellung, Tapeten. Klasse 28. Lichtbild- und Druckereierzeugnisse, Spielkarten, Schilder, Buchstaben, Druckstöcke, Kunstgegenstände. 29. Porzellan, Ton, Glas, Glimmer und Waren daraus. 30. Posamenten, Bänder, Besatzwaren, Knöpfe, Spitzen, Stickereien. 31. Sattler-, Riemer-, Täschner- und Lederwaren. 32. Schreib-, Zeichen-, Mal- und Modellierwaren, Billard- und Signierkreide, Büro- und Kontorgeräte (ausgenommen Möbel), Lehrmittel. 33. Schußwaffen. 34. Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, ätherische öle, Seifen, Wasch und Bleichmittel, Stärke und Stärkeerzeugnisse, Farbzusätze zur Wäsche, Fleckenentfernungsmittel, Rostschutzmittel, Putz- und Poliermittel (ausgenommen für Leder), Schleifmittel. 35. Spielwaren, Turn- und Sportgeräte. 36. Sprengstoffe, Zündwaren, Zündhölzer, Feuerwerkskörper, Geschosse, Munition. 37. Steine, Kunststeine, Zement, Kalk, Kies, Gips, Pech, Asphalt, Teer, Mittel zum Haltbarmachen von Holz, Rohrgewebe, Dachpappen, orts- ¦ bewegliche Häuser, Schornsteine, Baustoffe. 38. Rohtabak, Tabakerzeugnisse, Zigarettenpapier. 39. Teppiche, Matten, Linoleum, Wachstuch, Decken, Vorhänge, Fahnen, Zelte, Segel, Säcke. 40. Uhren und Uhrenteile. 41. Web- und Wirkstoffe, Filz. Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1953 653 Anlage 4 (zu § 19) 1. Erstes Gesetz zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 8. Juli 1949 (WiGBl. S. 175) erstreckt durch Verordnung der Bundesregierung vom 24. September 1949 (Bundesge-setzbl. S. 29) auf die Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und den bayerischen Kreis Lindau, 2. Erste Durchführungsverordnung zum Ersten Gesetz zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 1. Oktober 1949 (Bundes-gesetzbl. S. 27), 3. Zweite Durchführungsverordnung zum Ersten Gesetz zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 14. Juni 1950 (Bundesge-setzbl. S. 227), 4. Zweites Gesetz zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 2. Juli 1949 (WiGBl. S. 179) erstreckt durch Verordnung der Bundesregierung vom 24. September 1949 (Bundesge-setzbl. S. 29) auf die Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und den bayerischen Kreis Lindau, 5. Erste Durchführungsverordnung zum Zweiten ¦ Gesetz zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 5. November 1949 (Bundes-gesetzbl. S. 31), 6. Gesetz über die Errichtung eines Patentamtes im Vereinigten Wirtschaftsgebiet vom 12. August 1949 (WiGBl. S. 251) erstreckt durch Verordnung der Bundesregierung vom 24. September 1949 (Bundesgesetzbl. S. 29) auf die Länder Baden, Rheinland-Pfalz,Württemberg-Hohenzollern und den bayerischen Kreis Lindau, 7. Verordnung über die Errichtung einer Zweigstelle des Deutschen Patentamtes in Groß-Berlin vom 20. Januar 1950 (Bundesgesetzbl. S. 6), 8. Gesetz über die Verlängerung der Dauer bestimmter Patente vom 15. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 449), 9. Drittes Gesetz zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtschutzes vom 3. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 847), 10. Viertes Gesetz zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 20. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 979).