Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1953  Nr. 51 vom 21.08.1953  - Seite 952 bis 966 - Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung

Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung 952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I bereich das Gesetz zur Bereinigung des Wertpapierwesens vom 19. August 1949 (WiGBl. S. 295) oder das entsprechende Gesetz des Landes Berlin vom 26. September 1949 (Verordnungsbl. für Groß-Berlin Teil I S. 346) und das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 211) oder das gleiche Gesetz des Landes Berlin vom 12. Juli 1951 (Gesetz- und Verordnungsbl. für Berlin S. 530) zu verstehen. § 73 (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch in Berlin (West). (2) Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigung erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. § 74 Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden zweiten Monats in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 20. August 1953. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister der Finanzen Schaffer Der Bundesminister der Justiz Dehler Der Bundesminister für Wirtschaft Ludwig Erhard Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung. Vom 20. August 1953. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Zivilprozeßordnung Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert: 1. Nach § 765 wird die folgende Vorschrift eingefügt: "§ 765 a (1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. (2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war. (3) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist. (4) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen der Absätze 1 und 3 erst nach Rechtskraft des Beschlusses." 2. Dem § 788 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765 a, 811 a, 811 b, 813 a, 851 a und 851 b kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger •* auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht." 3. § 807 erhält die folgende Fassung: "§ 807 (1) Hat die Pfändung zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt oder macht dieser glaubhaft, daß er durch Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen könne, so ist der Schuldner auf Antrag verpflichtet, ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen. Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch ersichtlich sein 1. die im letzten Jahre vor dem ersten zur Eidesleistung anberaumten Termin vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an seinen Ehegatten, vor oder während der Ehe, an seine oder seines Ehegatten Verwandte in auf- oder absteigender Linie, an seine oder seines Ehegatten voll- oder halbbürtigen Geschwister oder an den Ehegatten einer dieser Personen; 2. die im letzten Jahre vor dem ersten zur Eidesleistung anberaumten Termin von dem Schuldner vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen, sofern sie nicht gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke zum Gegenstand hatten; 3. die in den letzten zwei Jahren vor dem ersten zur Eidesleistung anberaumten Termin von dem Schuldner vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen zugunsten seines Ehegatten. Nr. 51 –Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1953 953 (2) Der Schuldner hat den Offenbarungseid dahin zu leisten, daß er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe." 4. In § 811 erhalten die Nummern 1, 2, 3, 4 und 8 folgende Fassung: "1. die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Sachen, insbesondere Kleidungsstücke, Wäsche, Betten, Haus- und Küchengerät, soweit der Schuldner ihrer zu einer seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf; ferner Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Wohnzwecken dienende Einrichtungen, die der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen und deren der Schuldner oder seine Familie zur ständigen Unterkunft bedarf; 2. die für den Schuldner, seine Familie und seine Hausangehörigen, die ihm im Haushalt helfen, auf vier Wochen erforderlichen Nahrungs-, Feuerungs- und Beleuchtungsmittel oder, soweit für diesen Zeitraum solche Vorräte nicht vorhanden und ihre Beschaffung auf anderem Wege nicht gesichert ist, der zur Beschaffung erforderliche Geldbetrag; 3. Kleintiere in beschränkter Zahl sowie eine Milchkuh oder nach Wahl des Schuldners statt einer solchen insgesamt zwei Schweine, Ziegen oder Schafe, wenn diese Tiere für die Ernährung des Schuldners, seiner Familie oder Hausangehörigen, die ihm im Haushalt, in der Landwirtschaft oder im Gewerbe helfen, erforderlich sind; ferner die zur Fütterung und zur Streu auf vier Wochen erforderlichen Vorräte oder, soweit solche Vorräte nicht vorhanden sind und ihre Beschaffung für diesen Zeitraum auf anderem Wege nicht gesichert ist, der zu ihrer Beschaffung erforderliche Geldbetrag; 4. bei Personen, die Landwirtschaft betreiben, das zum Wirtschaftsbetrieb erforderliche Gerät und Vieh nebst dem nötigen Dünger sowie die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Sicherung des Unterhalts des Schuldners, seiner Familie und seiner Arbeitnehmer oder zur Fortführung der Wirtschaft bis zur nächsten Ernte gleicher oder ähnlicher Erzeugnisse erforderlich sind;" "8. bei Personen, die wiederkehrende Einkünfte der in den §§ 850 bis 850b bezeichneten Art beziehen, ein Geldbetrag, der dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zu dem nächsten Zahlungstermin entspricht;". 5. Nach §811 Nr. 4 wird die folgende Vorschrift eingefügt: "4a. bei Arbeitnehmern in landwirtschaftlichen Betrieben die ihnen als Vergütung gelieferten Naturalien, soweit der Schuldner ihrer zu seinem und seiner Familie Unterhalt bedarf;". 6. Nach §811 Nr. 13 wird die folgende Vorschrift angefügt: "14. nicht zur Veräußerung bestimmte Hunde, deren Wert 200 Deutsche Mark nicht übersteigt." 7. Nach §811 werden die folgenden Vorschriften eingefügt: "§ 811 a (1) Die Pfändung einer nach § 811 Nr. 1, 5 und 6 unpfändbaren Sache kann zugelassen werden, wenn der Gläubiger dem Schuldner vor der Wegnahme der Sache ein Ersatzstück, das dem geschützten Verwendungszweck genügt, oder den zur Beschaffung eines solchen Ersatzstückes erforderlichen Geldbetrag überläßt; ist dem Gläubiger die rechtzeitige Ersatzbeschaffung nicht möglich oder nicht zuzumuten, so kann die Pfändung mit der Maßgabe zugelassen werden, daß dem Schuldner der zur Ersatzbeschaffung erforderliche Geldbetrag aus dem Voilstreckungserlös überlassen wird (Austauschpfändung). (2) über die Zulässigkeit der Austauschpfändung entscheidet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers durch Beschluß. Das Gericht soll die Austauschpfändung nur zulassen, wenn sie nach Lage der Verhältnisse angemessen ist, insbesondere wenn zu erwarten ist, daß der Vollstreckungserlös den Wert des Ersatzstückes erheblich übersteigen werde. Das Gericht setzt den Wert eines vom Gläubiger angebotenen Ersatzstückes oder den zur Ersatzbeschaffung erforderlichen Betrag fest. Bei der Austauschpfändung nach Absatz 1 Halbsatz 1 ist der festgesetzte Betrag dem Gläubiger aus dem Vollstreckungserlös zu erstatten; er gehört zu den Kosten der Zwangsvollstreckung. (3) Der dem Schuldner überlassene Geldbetrag ist unpfändbar. (4) Bei der Austauschpfändung nach Absatz 1 Halbsatz 2 ist die Wegnahme der gepfändeten Sache erst nach Rechtskraft des Zulassungsbeschlusses zulässig. § 811b (1) Ohne vorgängige Entscheidung des Gerichts ist eine vorläufige Austauschpfändung zulässig, wenn eine Zulassung durch das Gericht zu erwarten ist. Der Gerichtsvollzieher soll die Austauschpfändung nur vornehmen, wenn zu erwarten ist, daß der Vollstreckungserlös den Wert des Ersatzstückes erheblich übersteigen wird. (2) Die Pfändung ist aufzuheben, wenn der Gläubiger nicht binnen einer Frist von zwei Wochen nach Benachrichtigung von der Pfändung einen Antrag nach § 811 a Abs. 2 bei dem Vollstreckungsgericht gestellt hat oder wenn ein solcher Antrag rechtskräftig zurückgewiesen ist. (3) Bei der Benachrichtigung ist dem Gläubiger unter Hinweis auf die Antragsfrist und die Folgen ihrer Versäumung mitzuteilen, daß die Pfändung als Austauschpfändung erfolgt ist. 954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I (4) Die Übergabe des Ersatzstückes oder des zu seiner Beschaffung erforderlichen Geldbetrages an den Schuldner und die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung erfolgen erst nach Erlaß des Beschlusses gemäß §811a Abs. 2 auf Anweisung des Gläubigers. § 811 a Abs. 4 gilt entsprechend. § 811c (1) Ist zu erwarten, daß eine Sache demnächst pfändbar wird, so kann sie gepfändet werden, ist aber im Gewahrsam des Schuldners zu belassen. Die Vollstreckung darf erst fortgesetzt werden, wenn die Sache pfändbar geworden ist. (2) Die Pfändung ist aufzuheben, wenn die Sache nicht binnen eines Jahres pfändbar geworden ist." 8. § 813 erhält die folgende Fassung: ,,§ 813 (1) Die gepfändeten Sachen sollen bei der Pfändung auf ihren gewöhnlichen Verkaufswert geschätzt werden. Die Schätzung des Wertes von Kostbarkeiten soll einem Sachverständigen übertragen werden. In anderen Fällen kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners die Schätzung durch einen Sachverständigen anordnen. (2) Ist die Schätzung des Wertes bei der Pfändung nicht möglich, so soll sie unverzüglich nachgeholt und ihr Ergebnis nachträglich in der Niederschrift über die Pfändung vermerkt werden. (3) Zur Pfändung von Früchten, die von dem Boden noch nicht getrennt sind, und zur Pfändung von Gegenständen der in § 811 Nr. 4 bezeichneten Art bei Personen, die Landwirtschaft betreiben, soll ein landwirtschaftlicher Sachverständiger zugezogen werden, sofern anzunehmen ist, daß der Wert der zu pfändenden Gegenstände den Betrag von 1000 Deutsche Mark übersteigt. (4) Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, daß auch in anderen Fällen ein Sachverständiger zugezogen werden soll." 9. Nach § 813 wird die folgende Vorschrift eingefügt: "§ 813a (1) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag des Schuldners die Verwertung gepfändeter Sachen unter Anordnung von Zahlungsfristen zeitweilig aussetzen, wenn dies nach der Persönlichkeit und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld angemessen erscheint und nicht überwiegende . Belange des Gläubigers entgegenstehen. (2) Wird der Antrag nach Absatz 1 nicht binnen einer Frist von zwei Wochen nach der Pfändung gestellt, so ist er ohne sachliche Prüfung zurückzuweisen, wenn das Vollstreckungsgericht der Überzeugung ist, daß der Schuldner den Antrag in der Absicht der Verschleppung oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher gestellt hat. (3) Anordnungen nach Absatz 1 können mehrmals ergehen und, soweit es nach Lage der Verhältnisse, insbesondere wegen nicht ordnungsmäßiger Erfüllung der Zahlungsauflagen, geboten ist, auf Antrag aufgehoben oder abgeändert werden. (4) Die Verwertung darf durch Anordnungen nach Absatz 1 und Absatz 3 nicht länger als insgesamt ein Jahr nach der Pfändung hinausgeschoben werden. (5) Vor den in Absatz 1 und in Absatz 3 bezeichneten Entscheidungen ist, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist, der Gegner zu hören. Die für die Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse sind glaubhaft zu machen. Das Gericht soll in geeigneten Fällen auf eine gütliche Abwicklung der Verbindlichkeiten hinwirken und kann hierzu eine mündliche Verhandlung anordnen. Die Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 sind unanfechtbar. (6) In Wechselsachen findet eine Aussetzung der Verwertung gepfändeter Sachen nicht statt." 10. Nach § 817 wird die folgende Vorschrift eingefügt: "§ 817a (1) Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt werden, das mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes der Sache erreicht (Mindestgebot). Der gewöhnliche Verkaufswert und das Mindestgebot sollen bei dem Ausbieten bekanntgegeben werden. (2) Wird der Zuschlag nicht erteilt, weil ein das Mindestgebot erreichendes Gebot nicht abgegeben ist, so bleibt das Pfandrecht des Gläubigers bestehen. Er kann jederzeit die Anberaumung eines neuen Versteigerungstermins oder die Anordnung anderweitiger Verwertung der gepfändeten Sache nach § 825 beantragen. Wird die anderweitige Verwertung angeordnet, so gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Gold- und Silbersachen dürfen auch nicht unter ihrem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden. Wird ein den Zuschlag gestattendes Gebot nicht abgegeben, so kann der Gerichtsvollzieher den Verkauf aus freier Hand zu dem Preise bewirken, der den Gold- oder Silberwert erreicht, jedoch nicht unter der Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes." "§ 850 (1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850 a bis 850 i gepfändet werden. (2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller 11. § 850 erhält die folgende Fassung: Nr. 51–Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1953 955 Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen. (3) Arbeitseinkommen sind auch die folgenden Bezüge, soweit sie in Geld zahlbar sind: a) Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses beanspruchen kann; b) Renten, die auf Grund von Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind. (4) Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfaßt alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart." 12. Nach § 850 werden die folgenden Vorschriften eingefügt: "§ 850 a Unpfändbar sind 1. zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens,- 2. die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlaß eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des üblichen nicht übersteigen; 3. Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des üblichen nicht übersteigen; 4. Weihnachtsvergütungen bis zum Betrage der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrage von 195 Deutsche Mark; 5. Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlaß der Heirat oder der Geburt entstandenen Ansprüche betrieben wird; -6. Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und " ähnliche Bezüge; 7. Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeitsoder Dienstverhältnissen; 8. Blindenzulagen. § 850b ¦ (1) Unpfändbar sind ferner 1. Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind; 2. Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten; 3. fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht; 4. Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfsund Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 1500 Deutsche Mark nicht übersteigt. (2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht. (3) Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung die Beteiligten hören. §850c (1) Arbeitseinkommen unterliegt nicht der Pfändung bei Auszahlung für Monate oder Bruchteile von Monaten in Höhe von 169,– Deutsche Mark monatlich, bei Auszahlung für Wochen in Höhe von 39,– Deutsche Mark wöchentlich, bei Auszahlung für Tage in Höhe von 6,50 Deutsche Mark täglich und, soweit es diese Beträge übersteigt, zu drei Zehnteln des Mehrbetrages. (2) Hat der Schuldner seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, einem Verwandten oder einem unehelichen Kind Unterhalt zu gewähren, so erhöht sich der unpfändbare Teil des Mehrbetrages für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, um weitere zwei Zehntel, mindestens um 39 Deutsche Mark monatlich (9,40 Deutsche Mark wöchentlich, 1,60 Deutsche Mark täglich), höchstens um 130 Deutsche Mark monatlich (31,20 Deutsche Mark wöchentlich, 5,20 Deutsche Mark täglich). Für jede weitere Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der unpfändbare Teil 956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I des Mehrbetrages um ein weiteres Zehntel, mindestens um 19,50 Deutsche Mark monatlich (4,70 Deutsche Mark wöchentlich, 0,80 Deutsche Mark täglich), höchstens um 65 Deutsche Mark monatlich (15,60 Deutsche Mark wöchentlich, 2,60 Deutsche Mark täglich). Der hiernach unpfändbare Teil des Mehrbetrages darf jedoch neun Zehntel des Mehrbetrages bis zu 130 Deutsche Mark monatlich (31,20 Deutsche Mark wöchentlich, 5,20 Deutsche Mark täglich) und acht Zehntel des weiteren Mehrbetrages nicht übersteigen. Ist der Unterhalt oder ein Unterhaltsbeitrag durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren, so wird die Erhöhung des unpfändbaren Teiles des Arbeitseinkommens durch den Betrag begrenzt, der als Unterhalt oder Unterhaltsbeitrag zu zahlen ist. § 850 d (1) Wegen der Unterhaltungsansprüche, die Verwandten, Ehegatten, früheren Ehegatten oder unehelichen Kindern kraft Gesetzes zustehen, sind das Arbeitseinkommen und die in § 850 a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die in §850c bezeichneten Beschränkungen pfändbar. Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf; von den in § 850 a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte des nach §850a unpfändbaren Betrages zu verbleiben. Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850 c gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte. Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlaß des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, daß der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat. (2) Mehrere nach Absatz 1 Berechtigte sind mit ihren Ansprüchen in folgender Reihenfolge zu berücksichtigen, wobei mehrere gleich nahe Berechtigte untereinander gleichen Rang haben: a) die minderjährigen unverheirateten Kinder, der Ehegatte und frühere Ehegatte. Das Verhältnis der minderjährigen unverheirateten Kinder und des Ehegatten zu einem früheren Ehegatten bestimmt das Vollstreckungsgericht nach billigem Ermessen; b) die übrigen ehelichen Abkömmlinge, wobei diejenigen, die im Falle der gesetzlichen Erbfolge als Erben berufen sein würden, den übrigen vorgehen, sowie die unehelichen Kinder; c) die Verwandten aufsteigender Linie, wobei die näheren Grade den entfernteren vorgehen. (3) Bei der Vollstreckung wegen der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche sowie wegen der aus Anlaß einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu zahlenden Renten kann zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden. § 850 e Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt folgendes: 1. Nicht mitzurechnen sind die nach § 850 a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Diesen Beträgen stehen gleich die auf den Auszahlungszeitraum entfallenden Beträge, die der Schuldner a) nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder b) an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des üblichen nicht übersteigen. 2. Mehrere Arbeitseinkommen sind vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet. 3. Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. In diesem Falle ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach § 850 c unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist. 4. Das der Pfändung unterliegende Arbeitseinkommen des Schuldners ist für die Berechnung des pfändbaren Teils bei Auszahlung für Monate auf einen durch zwei Deutsche Mark, bei Auszahlung für Wochen auf einen durch 0,50 Deutsche Mark und bei Auszahlung für Tage auf einen durch 0,10 Deutsche Mark teilbaren Betrag nach unten abzurunden. 5. Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder eine sonstige Verfügung wegen eines der in § 850 d bezeichneten Ansprüche mit einer Pfändung wegen eines sonstigen Anspruchs zusammen, so sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst die gemäß § 850 d der Pfändung in erweitertem Umfang unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen. Die Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten das Vollstrek-kungsgericht vor. Der Drittschuldner kann, Nr. 51–Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1953 957 solange ihm eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nicht zugestellt ist, nach dem Inhalt der ihm bekannten Pfändungsbeschlüsse, Abtretungen und sonstigen Verfügungen mit befreiender Wirkung leisten. § 850 f Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850 c und 850 d pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens ausnahmsweise einen Teil belassen, wenn dies mit Rücksicht a) auf besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder b) auf besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Schuldners geboten ist und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen. § 850 g Ändern sich die Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers den Pfändungsbeschluß entsprechend zu ändern. Antragsberechtigt ist auch ein Dritter, dem der Schuldner kraft Gesetzes Unterhalt zu gewähren hat. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt des früheren Pfändungsbeschlusses mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm der Änderungsbeschluß zugestellt wird. § 850 h (1) Hat sich der Empfänger der vom Schuldner geleisteten Arbeiten oder Dienste verpflichtet, Leistungen an einen Dritten zu bewirken, die nach Lage der Verhältnisse ganz oder teilweise eine Vergütung für die Leistung des Schuldners darstellen, so kann der Anspruch des Drittberechtigten insoweit auf Grund des Schuldtitels gegen den Schuldner gepfändet werden, wie wenn der Anspruch dem Schuldner zustände. Die Pfändung des Vergütungsanspruchs des Schuldners umfaßt ohne weiteres den Anspruch des Drittberechtigten. Der Pfändungsbeschluß ist dem Drittberechtigten ebenso wie dem Schuldner zuzustellen. (2) Leistet der Schuldner einem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden, unentgeltlich oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung, so gilt im Verhältnis des Gläubigers zu dem Empfänger der Arbeitsund Dienstleistungen eine angemessene Vergütung als geschuldet. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sowie bei der Bemessung der Vergütung ist auf alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Art der Arbeitsund Dienstleistung, die verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Dienstberechtigten und dem Dienstverpflichteten und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dienstberechtigten Rücksicht zu nehmen. § 850 i (1) Ist eine nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag so viel zu belassen, als er während eines angemessenen Zeitraums für seinen notwendigen Unterhalt und den seines Ehegatten, seines früheren Ehegatten, seiner unterhaltsberechtigten Verwandten oder eines unehelichen Kindes bedarf. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Dem Schuldner ist nicht mehr zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Arbeitseinkommen aus laufendem Arbeitsoder Dienstlohn bestände. Der Antrag des Schuldners ist insoweit abzulehnen, als überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen. (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend für Vergütungen, die für die Gewährung von Wohngelegenheit oder eine sonstige Sachbenutzung geschuldet werden, wenn die Vergütung zu einem nicht unwesentlichen Teil als Entgelt für neben der Sachbenutzung gewährte Dienstleistungen anzusehen ist. (3) Die Vorschriften des § 27 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 191) bleiben unberührt. (4) Die Bestimmungen der Versicherungs-, Ver-sorgungs- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art bleiben unberührt." 13. Nach § 851 werden die folgenden Vorschriften eingefügt: "§ 851a (1) Die Pfändung von Forderungen, die einem die Landwirtschaft betreibenden Schuldner aus dem Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zustehen, ist auf seinen Antrag vom Vollstrek-kungsgericht insoweit aufzuheben, als die Einkünfte zum Unterhalt des Schuldners, seiner Familie und seiner Arbeitnehmer oder zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wirtschaftsführung unentbehrlich sind. (2) Die Pfändung soll unterbleiben, wenn offenkundig ist, daß die Voraussetzungen für die Aufhebung der Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 vorliegen. § 851b (1) Die Pfändung von Miet- und Pachtzinsen ist auf Antrag des Schuldners vom Vollstrek-kungsgericht insoweit aufzuheben, als diese Einkünfte für den Schuldner zur laufenden Unterhaltung des Grundstücks,, zur Vornahme notwendiger Instandsetzungsarbeiten und zur Befriedigung von Ansprüchen unentbehrlich sind, die bei einer Zwangsvollstreckung in das Grundstück dem Anspruch des Gläubigers nach § 10 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vorgehen würden. Das gleiche gilt von der Pfändung von Barmitteln und 958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I Guthaben, die aus Miet- oder Pachtzinszahlungen herrühren und zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken unentbehrlich sind. (2) Die Vorschriften des § 813 a Abs. 2, 3 und Abs. 5 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Die Pfändung soll unterbleiben, wenn offenkundig ist, daß die Voraussetzungen für die Aufhebung der Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 vorliegen." 14. Nach § 882 wird die folgende Vorschrift unter der folgenden Überschrift eingefügt: "Vierter Titel Zwangsvollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechtes § 882 a (1) Die Zwangsvollstreckung gegen den Bund oder ein Land wegen einer Geldforderung darf, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden, erst vier Wochen nach dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Gläubiger seine Absicht, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, der zur Vertretung des Schuldners berufenen Behörde und, sofern die Zwangsvollstreckung in ein von einer anderen Behörde verwaltetes Vermögen erfolgen soll, auch dem zuständigen Minister der Finanzen angezeigt hat. Dem Gläubiger ist auf Verlangen der Empfang der Anzeige zu bescheinigen. Soweit in solchen Fällen die Zwangsvollstreckung, durch den Gerichtsvollzieher zu erfolgen hat, ist . der Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht zu bestimmen. (2) Die Zwangsvollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Schuldners unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht. Darüber, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, ist im Streitfall nach § 766 zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist der zuständige Minister zu hören. (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind auf die Zwangsvollstreckung gegen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Behörde im Sinne des Absatzes 1 die gesetzlichen Vertreter treten. Für öffentlichrechtliche Bank- und Kreditanstalten gelten die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 nicht. (4) Die Bestimmung des § 39 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 (Bundesgesetzblatt I S. 955) bleibt unberührt. (5) Der Ankündigung der Zwangsvollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist nach Maßgabe der Absätze 1 und 3 bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Verfü-fügung handelt." 15. § 900 erhält die folgende Fassung: "§ 900 (1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag des Gläubigers auf Bestimmung eines Termins zur Leistung des Offenbarungseides. Dem Anfrag sind der Vollstreckungstitel und die sonstigen Urkunden, aus denen sich die Verpflichtung des Schuldners zur Leistung des Eides ergibt, beizufügen. (2) Das Vollstreckungsgericht hat vor der Terminbestimmung von Amts wegen festzustellen, ob in dem bei ihm geführten Schuldnerverzeich-nis eine Eintragung darüber besteht, daß der Schuldner innerhalb der letzten drei Jahre den Offenbarungseid geleistet hat oder daß gegen ihn die Haft zur Erzwingung der Eidesleistung angeordnet ist. Liegt eine noch nicht gelöschte Eintragung vor, so ist der Gläubiger zu benachrichtigen und das Verfahren nur auf Antrag fortzusetzen. (3) Die Ladung zu dem Termin zur Leistung des Offenbarungseides ist dem Schuldner selbst zuzustellen, auch wenn er einen Prozeßbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Prozeßbevollmächtigten bedarf es nicht. Dem Gläubiger ist die Terminbestimmung nach Maßgabe des § 357 Abs. 2 mitzuteilen. Seine Anwesenheit in dem Termin ist nicht erforderlich. (4) Macht der Schuldner glaubhaft, daß er die Forderung des Gläubigers binnen einer Frist von drei Monaten tilgen werde, so kann das Gericht den Termin zur Leistung des Offenbarungseides bis zu drei Monaten vertagen. Weist der Schuldner in dem neuen Termin nach, daß er die Forderung mindestens zu zwei Dritteln getilgt hat, so kann das Gericht den Termin nochmals bis zu sechs Wochen vertagen. Gegen den Beschluß, durch den der Termin vertagt wird, findet sofortige Beschwerde statt. Der Beschluß, durch den die Vertagung abgelehnt wird, ist unanfechtbar. (5) Bestreitet der Schuldner die Verpflichtung zur Leistung des Eides, so ist von dem Gericht durch Beschluß über den Widerspruch zu entscheiden. Die Eidesleistung erfolgt erst nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung; das Vollstreckungsgericht kann jedoch die Eidesleistung vor Eintritt der Rechtskraft anordnen, wenn bereits ein früherer Widerspruch rechtskräftig verworfen ist, oder wenn nach Vertagung nach Absatz 4 der Widerspruch auf Tatsachen gestützt wird, die zur Zeit des ersten Antrages auf Vertagung bereits eingetreten waren." § 903 erhält die folgende Fassung: "§ 903 Ein Schuldner, der den in § 807 erwähnten Offenbarungseid geleistet hat und dessen Eidesleistung in dem Schuldnerverzeichnis noch nicht gelöscht ist, ist in den ersten drei Jahren nach der Eidesleistung zur nochmaligen Leistung des Offenbarungseides einem Gläubiger gegenüber nur verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Schuldner später Vermögen erworben hat oder daß ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner aufgelöst ist." 17. § 915 erhält die folgende Fassung: "§ 915 (1) Das Vollstreckungsgericht hat ein Verzeichnis der Personen zu führen, die vor ihm den in 16. 17. Nr. 51 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1953 959 § 807 erwähnten Offenbarungseid geleistet haben oder gegen die nach § 901 die Haft angeordnet ist. Die Vollstreckung einer Haft ist in dem Verzeichnis zu vermerken, wenn sie sechs Monate gedauert hat. (2) Wird die Befriedigung des Gläubigers, der gegen den Schuldner das Offenbarungseidverfahren betrieben hat, nachgewiesen oder sind seit dem Schlüsse des Jahres, in dem die Eintragung in das Verzeichnis erfolgt ist, drei Jahre verstrichen, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners dessen Löschung in dem Schuldnerverzeichnis anzuordnen. Die Eintragung wird dadurch gelöscht, daß der Name des Schuldners unkenntlich gemacht oder das Verzeichnis vernichtet wird. (3) über das Bestehen oder Nichtbestehen einer bestimmten Eintragung ist jedermann auf Antrag Auskunft zu erteilen; es kann auch die Einsicht in das Verzeichnis gewährt werden. (4) Abschriften aus dem Verzeichnis dürfen nur erteilt und entnommen werden, sofern die Einhaltung der in Absatz 2 vorgesehenen Löschungsfrist gesichert erscheint. Die Veröffentlichung des Verzeichnisses in Druckerzeugnissen, die jedermann zugänglich sind, ist nicht gestattet. Die näheren Vorschriften erläßt der Bundesminister der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates." Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert: § 15 Nr. 3 erhält die folgende Fassung: "3. die landesgesetzlichen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen einen Gemeindeverband oder eine Gemeinde, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden;". Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangs Verwaltung wird wie folgt geändert: 1. § 6 Abs. 1 erhält die folgende Fassung: "(1) Ist der Aufenthalt desjenigen, welchem zugestellt werden soll, und der Aufenthalt seines Zustellungsbevollmächtigten dem Vollstreckungsgericht nicht bekannt oder sind die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung aus sonstigen Gründen (§ 203 der Zivilprozeßordnung) gegeben, so hat das Gericht für denjenigen, welchem zugestellt werden soll, einen Zustellungsvertreter zu bestellen." 2. § 10 Abs. 1 Nr. 3 erhält die folgende Fassung: "3. die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Renten- leistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt;". 3. § 10. Abs. 1 Nr. 4 erhält die folgende Fassung: "4. die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge;". 4. § 13 erhält die folgende Fassung: "§ 13 (1) Laufende Beträge wiederkehrender Leistungen sind der letzte vor der Beschlagnahme fällig gewordene Betrag sowie die später fällig werdenden Beträge. Die älteren Beträge sind Rückstände. (2) Absatz 1 ist anzuwenden, gleichviel ob die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen auf öffentlichem oder privatem Recht oder ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen oder ob die gesetzlichen Vorschriften andere als die in § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bestimmten Fristen festsetzen; kürzere Fristen als die in § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bestimmten werden stets vom letzten Fälligkeitstag vor der Beschlagnahme zurückgerechnet. (3) Fehlt es innerhalb der letzten zwei Jahre an einem Fälligkeitstermin, so entscheidet der Zeitpunkt der Beschlagnahme. (4) Liegen mehrere Beschlagnahmen vor, so ist die erste maßgebend. Bei der Zwangsversteigerung gilt, wenn bis zur Beschlagnahme eine Zwangsverwaltung fortgedauert hat, die für diese bewirkte Beschlagnahme als die erste." 5. § 17 Abs. 2 erhält die folgende Fassung: "(2) Die Eintragung ist durch ein Zeugnis des Grundbuchamts nachzuweisen. Gehören Vollstreckungsgericht und Grundbuchamt demselben Amtsgericht an, so genügt statt des Zeugnisses die Bezugnahme auf das Grundbuch." 6. Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Eintragungen im Grundbuch, die nach der Eintragung des Vermerks über die Anordnung der Zwangsversteigerung erfolgen, soll das Grundbuchamt dem Gericht mitteilen." 960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I 7. § 30 erhält die folgende Fassung: "§ 30 (1) Das Verfahren ist einstweilen einzustellen, wenn der Gläubiger die Einstellung bewilligt. Die Einstellung kann wiederholt bewilligt werden. Ist das Verfahren auf Grund einer Bewilligung des Gläubigers bereits zweimal eingestellt, so gilt eine erneute Einstellungsbewilligung als Rücknahme des Versteigerungsantrags. (2) Der Bewilligung der Einstellung steht es gleich, wenn der Gläubiger die Aufhebung des Versteigerungstermins bewilligt." 8. Nach § 30 werden die folgenden Vorschriften r s §§ 30 a bis 30d eingefügt: ,,§ 30a (1) Das Verfahren ist auf Antrag des Schuldners einstweilen auf die Dauer von höchstens sechs Monaten einzustellen, wenn Aussicht besteht, daß durch die Einstellung die Versteigerung vermieden wird, und die Nichterfüllung der fälligen Verbindlichkeiten auf Umständen beruht, die in den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen begründet sind und die abzuwenden der Schuldner nicht in der Lage war. (2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn die einstweilige Einstellung dem betreibenden Gläubiger unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist, insbesondere ihm einen unverhältnismäßigen Nachteil bringen würde, oder wenn mit Rücksicht auf die Beschaffenheit oder die sonstigen Verhältnisse des Grundstücks anzunehmen ist, daß die Versteigerung zu einem späteren Zeitpunkt einen wesentlich geringeren Erlös bringen würde. (3) Die einstweilige Einstellung kann auch mit der Maßgabe angeordnet werden, daß sie außer Kraft tritt, wenn der Schuldner die während der Einstellung fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen nicht binnen zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit bewirkt. Wird die Zwangsversteigerung von einem Gläubiger betrieben, dessen Hypothek oder Grundschuld innerhalb der ersten sieben Zehnteile des Grundstückswertes steht, so darf das Gericht von einer solchen Anordnung nur insoweit absehen, als dies nach den besonderen Umständen des Falles zur Wiederherstellung einer geordneten wirtschaftlichen Lage des Schuldners geboten und dem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere seiner eigenen Zinsverpflichtungen, zuzumuten ist. (4) Das Gericht kann ferner anordnen, daß der Schuldner Zahlungen auf Rückstände wiederkehrender Leistungen zu bestimmten Terminen zu bewirken hat. (5) Das Gericht kann schließlich die einstweilige Einstellung von sonstigen Auflagen mit der Maßgabe abhängig machen, daß die einstweilige Einstellung des Verfahrens bei Nichterfüllung dieser Auflagen außer Kraft tritt. § 30b (1) Die einstweilige Einstellung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu beantragen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung, in welcher der Schuldner auf das Recht zur Stellung des Einstellungsantrages, den Fristbeginn und die Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs hingewiesen wird. Der Hinweis ist möglichst zugleich mit dem Beschluß, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet wird, zuzustellen. (2) Die Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens ergeht durch Beschluß. Vor der Entscheidung sind der Schuldner und der betreibende Gläubiger zu hören; in geeigneten Fällen kann das Gericht mündliche Verhandlung anberaumen. Der Schuldner und der betreibende Gläubiger haben ihre Angaben auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. (3) Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig; vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt. (4) Der Versteigerungstermin soll erst nach Rechtskraft des die einstweilige Einstellung ablehnenden Beschlusses bekanntgegeben werden. § 30c (1) Befindet sich der Schuldner im Konkurs, so ist auf Antrag des Konkursverwalters das Verfahren einstweilen einzustellen, wenn durch die Versteigerung die angemessene Verwertung der Konkursmasse wesentlich erschwert werden würde oder wenn ein Zwangsvergleichsvorschlag eingereicht ist. Der Antrag ist abzulehnen, wenn die einstweilige Einstellung dem betreibenden Gläubiger unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist. Das Verfahren ist auf Antrag des Gläubigers fortzusetzen, wenn der Konkursverwalter zustimmt, wenn die in Satz 1 genannten Voraussetzungen wegfallen, wenn der in Satz 2 genannte Ablehnungsgrund nachträglich eintritt oder wenn das Konkursverfahren beendet ist. (2) §30b gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Schuldners der Konkursverwalter tritt. § 30 d (1) War das Verfahren gemäß §§ 30, 30 a oder 30 c einstweilen eingestellt, so kann es auf Grund des § 30 a und des § 30 c einmal erneut eingestellt werden, es sei denn, daß die Einstellung dem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist. § 30 b gilt entsprechend. (2) Hat eine erneute Einstellung stattgefunden, ist auch §765a der Zivilprozeßordnung nicht mehr anzuwenden." x 9. § 31 erhält die folgende Fassung: "§ 31 (1) Im Falle einer einstweiligen Einstellung darf das Verfahren, soweit sich nicht aus dem Nr. 51–Tag dur Ausgabe: Bonn, den 21. August 1953 961 Gesetz etwas anderes ergibt, nur auf Antrag des Gläubigers fortgesetzt werden. Wird der Antrag nicht binnen sechs Monaten gestellt, so ist das Verfahren aufzuheben. (2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 2 beginnt a) im Falle des § 30 mit der Einstellung des Verfahrens, b) im Falle des § 30 a mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Einstellung angeordnet war, c) im Falle des § 30 c mit dem Ende des Konkursverfahrens, d) wenn die Einstellung vom Prozeßgericht angeordnet war, mit der Wiederaufhebung der Anordnung oder mit einer sonstigen Erledigung der Einstellung. (3) Das Vollstreckungsgericht soll den Gläubiger auf den Fristbeginn unter Bekanntgabe der Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs hinweisen; die Frist beginnt erst zu laufen, nachdem der Hinweis auf die Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs dem Gläubiger zugestellt worden ist." 10. § 36 Abs. 2 erhält die folgende Fassung: "(2) Der Zeitraum zwischen der Anberaumung des Termins und dem Termin soll, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, nicht mehr als sechs Monate betragen. War das Verfahren einstweilen eingestellt, so soll diese Frist nicht mehr als zwei Monate, muß aber mindestens einen Monat betragen." 11. § 41 Abs. 2 erhält die folgende Fassung: "(2) Im Laufe der vierten Woche vor dem Termin soll den Beteiligten mitgeteilt werden, auf wessen Antrag und wegen welcher Ansprüche die Versteigerung erfolgt." 12. § 43 erhält die folgende Fassung: "§ 43 (1) Der Versteigerungstermin ist aufzuheben und von neuem zu bestimmen, wenn die Terminbestimmung nicht sechs Wochen vor dem Termin bekanntgemacht ist. War das Verfahren einstweilen eingestellt, so reicht es aus, daß die Bekanntmachung der Terminbestimmung zwei Wochen vor dem Termin bewirkt ist. (2) Das gleiche gilt, wenn nicht vier Wochen vor dem Termin dem Schuldner ein Beschluß, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann, und allen Beteiligten, die schon zur Zeit der Anberaumung des Termins dem Gericht bekannt waren, die Terminbestimmung zugestellt ist, es sei denn, daß derjenige, in Ansehung dessen die Frist nicht eingehalten ist, das Verfahren genehmigt." 13. § 44 Abs. 2 erhält die folgende Fassung: "(2) Wird das Verfahren wegen mehrerer Ansprüche von verschiedenem Range betrieben, so darf der vorgehende Anspruch der Feststellung des geringsten Gebotes nur dann zugrunde gelegt werden, wenn der wegen dieses Anspruchs ergangene Beschluß dem Schuldner vier Wochen vor dem Versteigerungstermin zugestellt ist." 14. Nach § 57 b «werden die folgenden Vorschriften als § 57 c und § 57 d eingefügt: "§ 57c (1) Der Ersteher eines Grundstücks kann von dem Kündigungsrecht nach §57a keinen Gebrauch machen, 1. wenn und solange die Miete zur Schaffung oder Instandsetzung des Mietraums ganz oder teilweise vorausentrichtet oder mit einem sonstigen zur Schaffung oder Instandsetzung des Mietraums geleisteten Beitrag zu verrechnen ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Verfügung gegenüber dem Ersteher wirksam oder unwirksam ist; 2. wenn der Mieter oder ein anderer zugunsten des Mieters zur Schaffung oder Instandsetzung des Mietraums einen Beitrag im Betrag von mehr als einer Jahresmiete geleistet oder erstattet hat und eine Vorausentrichtung der Miete oder eine Verrechnung mit der Miete nicht vereinbart ist (verlorener Baukostenzuschuß), solange der Zuschuß nicht als durch die Dauer des Vertrages getilgt anzusehen ist. (2) Im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 ist jeweils ein Zuschußbetrag in Höhe einer Jahresmiete als durch eine Mietdauer von vier Jahren getilgt anzusehen; ist die Miete im Hinblick auf den Beitrag erheblich niedriger bemessen worden, als dies ohne den Beitrag geschehen wäre, so tritt für die Berechnung des in Absatz 1 Nummer 2 vorgesehenen Zeitraums an die Stelle der vereinbarten Jahresmiete die Jahresmiete, die ohne Berücksichtigung des Beitrags vereinbart worden wäre. In jedem Falle ist jedoch der Zuschuß nach Ablauf von zwölf Jahren seit der Überlassung der Mieträume oder, sofern die vereinbarte Mietzeit kürzer ist, nach deren Ablauf als getilgt anzusehen. (3) Ist zur Schaffung oder Instandsetzung des Mietraums sowohl ein Beitrag im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 als auch ein Beitrag im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 geleistet worden, so sind die aus Absatz 1 Nummern 1 und 2 sich ergebenden Zeiträume zusammenzurechnen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Pachtverhältnisse entsprechend. § 57d (1) Das Yollstreckungsgericht hat, sofern nach den Umständen anzunehmen ist, daß die in § 57 c vorgesehene Beschränkung des Kündigungsrechts des Erstehers in Betracht kommt, unver- Jahrgang 1953, Teil I 962 Bundesgesetzblatt, züglich nach Anordnung der Zwangsversteigerung die Mieter und Pächter des Grundstücks aufzufordern, bis zum Beginn des Versteigerungstermins eine Erklärung darüber abzugeben, ob und welche Beiträge im Sinne des §57c Abs. 1 von ihnen geleistet und welche Bedingungen hierüber vereinbart worden sind. (2) Das Vollstreckungsgericht hat im Versteigerungstermin bekanntzugeben, ob und welche Erklärungen nach Absatz 1 abgegeben worden sind. (3) Hat ein Mieter oder Pächter keine oder eine unvollständige oder eine unrichtige Erklärung abgegeben und ist die Bekanntgabe nach Absatz 2 erfolgt, so ist § 57 c ihm gegenüber nicht anzuwenden. Das gilt nicht, wenn der Ersteher die Höhe der Beiträge gekannt hat oder bei Kenntnis das gleiche Gebot abgegeben haben würde. (4) Die Aufforderung nach Absatz 1 ist zuzustellen. Sie muß einen Hinweis auf die in Absatz 3 bestimmten Rechtsfolgen enthalten." 15. In § 66 Abs. 1 werden hinter den Worten "die Zeit der Beschlagnahme" nach einem Komma die Worte "der vom Gericht festgesetzte Wert des Grundstücks" eingefügt. 16. Nach § 74 werden die folgenden Vorschriften als § 74 a und § 74b eingefügt: "§ 74a (1) Bleibt das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte unter sieben Zehnteilen des Grundstückswertes, so kann ein Berechtigter, dessen Anspruch ganz oder teilweise durch das Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot in der genannten Höhe voraussichtlich gedeckt sein würde, die Versagung des Zuschlags beantragen. Der Antrag ist abzulehnen, wenn der betreibende Gläubiger widerspricht und glaubhaft macht, daß ihm durch die Versagung des Zuschlags ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde. (2) Der Antrag auf Versagung des Zuschlags kann nur bis zum Schluß der Verhandlung über den Zuschlag gestellt werden; das gleiche gilt von der Erklärung des Widerspruchs. (3) Wird der Zuschlag gemäß Absatz 1 versagt, so ist von Amts wegen ein neuer Versteigerungstermin zu bestimmen. Der Zeitraum zwischen den beiden Terminen soll, sofern nicht nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles etwas anderes geboten ist, mindestens drei Monate betragen, darf aber sechs Monate nicht übersteigen. (4) In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag aus den Gründen des Absatzes 1 nicht versagt werden. (5) Der Grundstückswert (Verkehrswert) wird vom Vollstreckungsgericht, nötigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, festgesetzt. Der Wert der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt, ist unter Würdigung aller Verhältnisse frei zu schätzen. Der Beschluß über die Festsetzung des Grundstücks wertes ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar; eine weitere Beschwerde findet nicht statt. Der Zuschlag oder die Versagung des Zuschlags können mit der Begründung, daß der Grundstückswert unrichtig festgesetzt sei, nicht angefochten werden. § 74b Ist das Meistgebot von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben worden, so findet § 74 a keine Anwendung, wenn das Gebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte zusammen mit dem Betrage, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Erlöses ausfallen würde, sieben Zehnteile des Grundstückswertes erreicht und dieser Betrag im Range unmittelbar hinter dem letzten Betrage steht, der durch das Gebot noch gedeckt ist." 17. § 85 Abs. 1 erhält die folgende Fassung: "(1) Der Zuschlag ist zu versagen, wenn vor dem Schlüsse der Verhandlung ein Beteiligter, dessen Recht durch den Zuschlag beeinträchtigt werden würde und der nicht zu den Berechtigten des §74a Abs. 1 gehört, die Bestimmung eines neuen Versteigerungstermins beantragt und sich zugleich zum Ersätze des durch die Versagung des Zuschlages entstehenden Schadens verpflichtet, auch auf Verlangen eines anderen Beteiligten Sicherheit leistet. Die Vorschriften des § 67 Abs. 3 Satz 1 und des § 69 sind entsprechend anzuwenden. Die Sicherheit ist in Höhe des im Verteilungstermin durch Zahlung zu berichtigenden Teils des bisherigen Meistgebots zu leisten." 18. Nach § 114 wird die folgende Vorschrift als § 114 a eingefügt: "§ H4a Ist der Zuschlag einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten zu einem Gebot erteilt, das einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte hinter sieben Zehnteilen des Grundstückswertes zurückbleibt, so gilt der Ersteher auch insoweit als aus dem Grundstück befriedigt, als sein Anspruch durch das abgegebene Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot zum Betrage der Sieben-Zehnteile-Grenze gedeckt sein würde." 19. Dem § 149 wird folgender Absatz 3 angefügt: " (3) Bei der Zwangsverwaltung eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Grundstücks hat der Zwangsverwalter aus den Erträgnissen des Grundstücks oder aus deren Erlös dem Schuldner die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Befriedigung seiner und seiner Familie notwendigen Bedürfnisse erforderlich sind. Im Streitfall entscheidet das Vollstreckungsgericht nach Anhörung des Gläubigers, des Schuldners und des Zwangsverwalters. Der Nr. 51–Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1953 963 Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwerde; eine weitere Beschwerde findet nicht statt." 20. Nach § 150 werden die folgenden Vorschriften als §§ 150 a bis 150 e eingefügt: "§ 150 a (1) Gehört bei der Zwangs Verwaltung eines Grundstücks zu den Beteiligten eine öffentliche Körperschaft, ein unter staatlicher Aufsicht stehendes Institut, eine Hypothekenbank oder ein Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssied-lungsgesetzes, so kann dieser Beteiligte inner-ha-lb einer ihm vom Vollstreckungsgericht zu bestimmenden Frist eine in seinen Diensten stehende Person als Verwalter vorschlagen. (2) Das Gericht hat den Vorgeschlagenen zum Verwalter zu bestellen, wenn der Beteiligte die dem Verwalter nach § 154 Satz 1 obliegende Haftung übernimmt und gegen den Vorgeschlagenen mit Rücksicht auf seine Person oder die Art der Verwaltung Bedenken nicht bestehen. Der vorgeschlagene Verwalter erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung. § 150b (1) Bei der Zwangsverwaltung eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Grundstücks ist der Schuldner zum Verwalter zu bestellen. Von seiner Bestellung ist nur abzusehen, wenn er nicht dazu bereit ist oder wenn nach Lage der Verhältnisse eine ordnungsmäßige Führung der Verwaltung durch ihn nicht zu erwarten ist. (2) Vor der Bestellung sollen der betreibende Gläubiger und etwaige Beteiligte der in § 150 a bezeichneten Art sowie die untere Verwaltungsbehörde gehört werden. (3) Ein gemäß § 150 a gemachter Vorschlag ist nur für den Fall zu berücksichtigen, daß der Schuldner nicht zum Verwalter bestellt wird. § 150c (1) Wird der Schuldner zum Zwangsverwalter bestellt, so hat das Gericht eine Aufsichtsperson zu bestellen. Aufsichtsperson kann auch eine Behörde oder juristische Person sein. (2) Für die Aufsichtsperson gelten die Vorschriften des § 153 Abs. 2 und des § 154 Satz 1 entsprechend. Gerichtliche Anordnungen, die dem Verwalter zugestellt werden, sind auch der Aufsichtsperson zuzustellen. Vor der Erteilung von Anweisungen im Sinne des § 153 ist auch die Aufsichtsperson zu hören. (3) Die Aufsichtsperson hat dem Gericht unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn der Schuldner gegen seine Pflichten als Verwalter verstößt. (4) Der Schuldner führt die Verwaltung unter Aufsicht der Aufsichtsperson. Er ist verpflichtet, der Aufsichtsperson jederzeit Auskunft über das Grundstück, den Betrieb und die mit der Bewirtschaftung zusammenhängenden Rechtsverhältnisse zu geben und Einsicht in vorhandene Aufzeichnungen zu gewähren. Er hat, soweit es sich um Geschäfte handelt, die über den Rahmen der laufenden Wirtschaftsführung hinausgehen, rechtzeitig die Entschließung der Aufsichtsperson einzuholen. § 150 d Der Schuldner darf als Verwalter über die Nutzungen des Grundstücks und deren Erlös, unbeschadet der Vorschriften der §§ 155 bis 158, nur mit Zustimmung der Aufsichtsperson verfügen. Zur Einziehung von Ansprüchen, auf die sich die Beschlagnahme erstreckt, ist er ohne diese Zustimmung befugt; er ist jedoch verpflichtet, die Beträge, die zu notwendigen Zahlungen zur Zeit nicht erforderlich sind, nach näherer Anordnung des Gerichts unverzüglich anzulegen. § 150e Der Schuldner erhält als Verwalter keine Vergütung. Erforderlichenfalls bestimmt das Gericht nach Anhörung der Aufsichtsperson, in welchem Umfange der Schuldner Erträgnisse des Grundstücks oder deren Erlös zur Befriedigung seiner und seiner Familie notwendigen Bedürfnisse verwenden darf." 21. Nach § 153 wird die» folgende Vorschrift als § 153 a eingefügt: "§ 153 a Ist in einem Gebiet das zu dem landwirtschaftlichen Betriebe gehörende Vieh nach der Verkehrssitte nicht Zubehör des Grundstücks, so hat, wenn der Schuldner zum Zwangsverwalter bestellt wird, das Vollstreckungsgericht gemäß § 153 Anordnungen darüber zu erlassen, welche Beträge der Schuldner als Entgelt dafür, daß das Vieh aus den Erträgnissen des Grundstücks ernährt wird, der Teilungsmasse zuzuführen hat und wie die Erfüllung dieser Verpflichtung sicherzustellen ist." 22. § 155 Abs. 2 erhält die folgende Fassung: "(2) Die Überschüsse werden auf die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Ansprüche verteilt. Hierbei werden in der zweiten, dritten und vierten Rangklasse jedoch nur Ansprüche auf laufende wiederkehrende Leistungen, einschließlich der Rentenleistungen, sowie auf diejenigen Beträge berücksichtigt, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind. Abzahlungsbeträge auf eine unverzinsliche Schuld sind wie laufende wiederkehrende Leistungen zu berücksichtigen, soweit sie fünf vom Hundert des ursprünglichen Schuldbetrages nicht übersteigen." 23. Dem § 155 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: "(3) Hat der eine Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger für Instandsetzungs-, Ergän-zungs- oder Umbauarbeiten an Gebäuden Vorschüsse gewährt, so sind diese zum Satze von einhalb vom Hundert über dem Lombardsatz der Bank deutscher Länder zu verzinsen. Die Zinsen genießen bei der Zwangs Verwaltung und der Zwangsversteigerung dasselbe Vorrecht wie die Vorschüsse selbst. (4) Hat der Zwangsverwalter oder, wenn der Schuldner zum Verwalter bestellt ist, der Schuld- 964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I ner mit Zustimmung der Aufsichtsperson Düngemittel, Saatgut oder Futtermittel angeschafft, die im Rahmen der bisherigen Wirtschaftsweise zur ordnungsmäßigen Aufrechterhaltung des Betriebs benötigt werden, so haben Ansprüche aus diesen Lieferungen den in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Rang. Das gleiche gilt von Krediten, die zur Bezahlung dieser Lieferungen in der für derartige Geschäfte üblichen Weise aufgenommen sind." 24. Dem § 165 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Das Gericht kann zugleich mit der einstweiligen Einstellung des Verfahrens im Einverständnis mit dem betreibenden Gläubiger anordnen, daß die Bewachung und Verwahrung einem Treuhänder übertragen wird, den das Gericht auswählt. Der Treuhänder untersteht der Aufsicht des Gerichts und ist an die ihm erteilten Weisungen des Gerichts gebunden. Das Gericht kann ihn im Einverständnis des Gläubigers auch ermächtigen, das Schiff für Rechnung und im Namen des Schuldners zu nutzen, über die Verwendung des Reinertrages entscheidet das Gericht. In der Regel soll er nach den Grundsätzen des § 155 verteilt werden." 25. § 169 Abs. 2 Satz 1 erhält die folgende Fassung: "Soweit das Bargebot im Verteilungstermin nicht berichtigt wird, ist für die Forderung gegen den Ersteher eine Schiffshypothek an dem Schiff in das Schiffsregister einzutragen." 26. Dem § 180 wird folgender Absätz 2 angefügt: "(2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30 b gilt entsprechend." Artikel 4 Änderung der Kostenordnung § 129 Abs. 3 Satz 1 der Kostenordnung vom 25. November 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1371) erhält die folgende Fassung: "Die Gebühren des Absatzes 1 Nummern 1, 2 und 3 sind von dem gemäß § 74 a Abs. 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu berechnen." Artikel 5 Aufhebung von Vorschriften Folgende Vorschriften treten insoweit, als sie sich nicht auf das Verwaltungszwangsverfahren beziehen, außer Kraft: 1. §814 Halbsatz 2 und §820 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Gesetzes vom 12. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 455, 533); 2. die Bekanntmachung über das Mindestgebot bei der Versteigerung gepfändeter Sachen vom 8. Oktober 1914 (Reichsgesetzbl. S.427); 3. die Bekanntmachung über die Zahlung des Bargebots bei Zwangsversteigerungen vom 24. Mai 1917 (Reichsgesetzbl. S. 432); 4. Artikel I und III der Verordnung des Reichspräsi-#denten zur Ergänzung der Vorschriften über die Zwangsvollstreckung bei landwirtschaftlichen Betrieben und über das Sicherungsverfahren vom 19. Februar 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 71); 5. Artikel 2 des Zweiten Teils der Verordnung des Reichspräsidenten über Maßnahmen auf dem Gebiete der Rechtspflege und Verwaltung vom 14. Juni 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 285, 294); 6. die Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 302) – ausgenommen § 12 – mit den Änderungen der Gesetze vom 27. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1115), vom 22. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 231) und vom 24. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1070); 7. das Zweite Gesetz über den landwirtschaftlichen Vollstreckungsschutz vom 27. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1115); 8. die Verordnung über Zwangsverwaltungsvorschüsse für Instandsetzungs- und Ergänzungsarbeiten an Gebäuden vom 17. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 123); 9. die Zweite Verordnung über Zwangsverwaltungsvorschüsse für Instandsetzungs- und Ergänzungsarbeiten an Gebäuden vom 20. Juli 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1060); 10. die Verordnung über die Behandlung wiederkehrender Leistungen bei der Zwangsvollstrek-kung in das unbewegliche Vermögen vom 31. März 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 363); 11. die Verordnung über den Pfändungsschutz für Urlaubskarten, Urlaubsmarken und Urlaubsgeld im Baugewerbe und in den Baunebengewerben vom 31. August 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 715); 12. § 2 des Gesetzes über die Zahlung und Sicherung von Anliegerbeiträgen vom 30. September 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 854); 13. die Verordnung über das Rangverhältnis der öffentlichen Grundstückslasten bei der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken vom 4. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 364); 14. die Verordnung zur Ergänzung der Vorschriften über das Offenbarungseidsverfahren vom 11. Mai 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 520); 15. die Verordnung zur Ergänzung der Vorschriften über den Pfändungsschutz bei der Fahrnisvoll-streckung vom 17. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1313); 16. die Verordnung über die Behandlung von Geboten in der Zwangsversteigerung vom 30. Juni 1941/27. Januar 1944 (Reichsgesetzbl. I 1941 S.354, 370; 1944 S. 47); Nr. 51 –Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1953 965 17. Artikel 6 der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des bürgerlichen Streitverfahrens und der Zwangsvollstreckung (Schutzverordnung) vom 1. September 1939 in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 1943 (Reichs-gesetzbl. I S. 666); 18. die Verordnung zur einheitlichen Regelung des Pfändungsschutzes für Arbeitseinkommen (Lohnpfändungsverordnung) vom 30. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1451) und die Artikel 1 und 2 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen vom 22. April 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 247); 19. die Verordnung über den Rang öffentlicher Grundstückslasten bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen vom 22. Februar 1945 (Reichsgesetzbl. I S. 33); 20. § 2 der Zweiten Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Aufhebung der Gebäude-Entschuldungssteuer vom 28. Januar 1947 (Verordnungsblatt für die britische Zone S. 21); 21. § 31 der bayerischen Verordnung Nr. 127 vom 22. Mai 1947 zur Durchführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 vom 20. Februar 1947 über Aufhebung der Erbhofgesetze und Einführung neuer Bestimmungen über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 180); 22. § 38 der Verordnung Nr. 166 der Regierung des Landes Württemberg-Baden zur Ausführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 über die Aufhebung der Erbhofgesetze und Einführung neuer Bestimmungen über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke vom 16. Juli 1947 (Regierungsblatt der Regierung Württemberg-Baden S. 63); 23. § 1 der Gesetze über Abgeltungslasten und Abgeltungsdarlehen (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1948 S. 4; Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 1948 S. 11; Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 1948 S. 17; Regierungsblatt der Regierung Württemberg-Baden 1948 S. 17); 24. § 55 der badischen Landesverordnung über Gxundstücksverkehr, Landbewirtschaftung und Aufhebung der Erbhöfe vom 11. Dezember 1948 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 217); 25. § 56 der Landesverordnung der Landesregierung Rheinland-Pfalz über Grundstücksverkehr, Landbewirtschaftung und Aufhebung der Erbhöfe vom 11. Dezember 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz Teil I S. 447); 2G. § 58 des Gesetzes über Grundstücksverkehr und Landbewirtschaftung – Erstes Ausführungsgesetz zum Kontrollratsgesetz Nr. 45 – vom 2. Mai 1949 (Regierungsblatt für das Land Würt-temberg-Hohenzollern S. 143); 27. § 112 Abs. 2 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446); 28. alle Vorschriften der Entschuldungsgesetzgebung, die Zwangsverwaltungsvorschüssen aus einem aufgehobenen Verfahren das Vorrecht des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in einem anschließenden Verfahren zubilligen; 29. alle Vorschriften, die durch Nichteinrechnung bestimmter Zeitabschnitte die Vorrechtsfristen des § 10 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung ausdehnen, mit Ausnahme des Gesetzes über die Behandlung wiederkehrender Leistungen bei der Zwangsvoilstrek-kung in das unbewegliche Vermögen vom 4. April 1950 (Bundesgesetzbl. S. 81) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 5. April 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 229); 30. die auf Grund des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 erlassenen Vorschriften, soweit sie für die Zwangsversteigerung und die Zwangs Verwaltung landwirtschaftlicher Grundstücke besondere Zuständigkeiten der Landwirtschaftsgerichte begründen. Artikel 6 Verweisungen in anderen Vorschriften Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz geändert oder ergänzt werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes. Artikel 7 Durchführung begonnener Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (1) Hat die Vollstreckung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen, so wird sie nach dem bisher geltenden Recht zu Ende geführt, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 4 etwas anderes bestimmt ist. (2) Die Aussetzung der Verwertung gepfändeter Sachen richtet sich nach §813a der Zivilprozeßordnung. (3) Auf das Verfahren zur Leistung des Offenbarungseides finden die §§ 807, 900, 903 und 915 der Zivilprozeßordnung in der Fassung dieses Gesetzes Anwendung mit der Maßgabe, daß eine nach bisherigem Recht abgegebene Versicherung zur Abwendung des Offenbarungseides ihre Wirkung spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verliert. (4) über Rechtsbehelfe, die durch dieses Gesetz geschaffen, erweitert oder beschränkt werden, entscheidet das Gericht nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Sind Maßnahmen der Zwangsvollstreckung nach dem bisher geltenden Recht ganz oder teilweise aufgehoben, untersagt oder einstweilen eingestellt worden, so verliert der Beschluß seine Wirkung spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Artikel 8 Durchführung anhängiger Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungs- verfahren Ist die Beschlagnahme des Grundstücks vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewirkt worden, so 966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I richtet sich die weitere Durchführung des Zwangs-versteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahrens nach dem bisher geltenden Recht. Jedoch entscheidet das Gericht über Rechtsbehelfe, Einstellungsmöglichkeiten und Maßnahmen zugunsten des Schuldners, die durch dieses Gesetz geschaffen, erweitert oder beschränkt werden, nach neuem Recht. § 66 Abs. 1 und § 74 a Abs. 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der Fassung des Artikels 3 Nr. 15 und 16 dieses Gesetzes sind auch auf anhängige Verfahren anzuwenden, soweit nicht der Versteigerungstermin schon anberaumt ist. Die Bestimmungen der Verordnung über die Behandlung von Geboten in der Zwangsversteigerung vom 30. Juni 1941/27. Januar 1944 finden vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an keine Anwendung mehr. Artikel 9 Gebühren und Kosten Wird der Zuschlag auf Grund des §74a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung versagt, so sind Gebühren für den Versteigerungstermin nicht zu erheben. Die durch die Bestimmung des neuen Termins entstehenden Auslagen gehören zu den Kosten des Versteigerungsverfahrens. Artikel 10 Ergänzung des Gesetzes zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung Das Gesetz zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung vom 25. März 1952 (Bundes-gesetzbl. I S. 203) wird wie folgt ergänzt: Nach § 5 wird die folgende Vorschrift als § 5a eingefügt: »§ 5 a Bei der Veräußerung eines Entschuldungsbetriebes im Wege der Zwangsversteigerung verliert der Entschuldungsvermerk mit der Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses seine Wirkung. Nach Eintritt der Rechtskraft hat das Vollstreckungsgericht das Grundbuchamt um Löschung des Entschuldimgsvermerks zu ersuchen." Artikel 11 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin. Artikel 12 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1953 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 20. August 1953. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister der Justiz Dehler