Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1953  Nr. 63 vom 23.09.1953  - Seite 1411 bis 1438 - Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)

Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) Bundesgesetzblatt 1411 Teill 1953 Ausgegeben zu Bonn am 23. September 1953 Nr. 63 Tag Inhalt: 17.9.53 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) Seite 1411 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung). Vom 17. September 1953. Inhaltsübersicht I. TEIL: Ausübung eines Handwerks 1. Abschnitt: Berechtigung zum selbstän- digen Betrieb eines Handwerks ................... §§ 1– 5 2. Abschnitt: Handwerksrolle......___ §§ 6– 16 II. TEIL: Berufsausbildung in Betrieben selbständiger Handwerker (Handwerksbetriebe) 1. Abschnitt: Berechtigung zum Halten und Anleiten von Lehrlingen..................... §§ 17– 20 2. Abschnitt: Lehrverhältnis ........... §§ 21– 29 3. Abschnitt: Lehrzeitdauer............ §§ 30, 31 4. Abschnitt: Gesellenprüfung ......... §§ 32– 40 III. TEIL: Meisterprüfung, Meistertitel 1. Abschnitt: Meisterprüfung .......... §§ 41–45 2. Abschnitt: Meistertitel.............. § 46 IV. TEIL: Organisation des Handwerks 1. Abschnitt: Handwerksinnungen ..... §§ 47– 72 2. Abschnitt: Innungsverbände......... §§ 73– 78 3. Abschnitt: Kreishandwerkerschaften . §§ 79– 82 4. Abschnitt: Handwerkskammern ..... §§ 83–109 V. TEIL: Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen 1. Abschnitt: Strafbestimmungen....... §§ 110, 111 2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen . §§ 112–120 3. Abschnitt: Schlußbestimmungen ..... §§ 121–123 4. Abschnitt: Berlin-Klausel und Inkraft- treten ................... §§ 124, 125 ANLAGE A: Verzeichnis der Gewerbe, die als Handwerk betrieben werden können 1. Gruppe: Bau-und Ausbaugewerbe ... Nr. 1–13 2. Gruppe: Metallgewerbe............. Nr. 14–38 3. Gruppe: Holzgewerbe .............. Nr. 39–48 4. Gruppe: Bekleidungs-, Textil- und Le- dergewerbe ................ Nr. 49–62 5. Gruppe: Nahrungsmittelgewerbe .... Nr. 63–68 6. Gruppe: Gewerbe für Gesundheits- und Körperpflege sowie chemische und Reinigungsgewerbe ..................... Nr. 69–78 7. Gruppe: Glas-, Papier-, keramische und sonstige Gewerbe.......... Nr. 79–93 ANLAGE B: Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Handwerkskammern 1. Abschnitt: Zeitpunkt der Wahl, Wahl- leiter und Wahlausschuß .. §§ 1, 2 2. Abschnitt: Wahlbezirk ............. § 3 3. Abschnitt: Stimmbezirke ........... § 4 4. Abschnitt: Abstimmungsvorstand .... §§ 5, 6 5. Abschnitt: Wahlvorschläge.......... §§ 7–11 6. Abschnitt: Wahl.................... §§ 12–18 7. Abschnitt: Engere Wahl............. § 19 8. Abschnitt: Wegfall der Wahlhandlung § 20 9. Abschnitt: Beschwerdeverfahren, Kosten.................. §§21, 22 Anlage zur Wahlordnung: Muster des Wahlausweises für Wahlmänner 1412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: ERSTER TEIL Ausübung eines Handwerks ERSTER ABSCHNITT Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines Handwerks § 1 (1) Der selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen (selbständige Handwerker) gestattet. (2) Ein Gewerbebetrieb ist Handwerksbetrieb im Sinne dieses Gesetzes, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und zu einem Gewerbe gehört, das in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführt ist. § 2 Die Vorschriften dieses Gesetzes für selbständige Handwerker gelten auch 1. für gewerbliche Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechtes, in denen Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden, 2. für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Versorgungs- oder sonstigen Betrieb der in Nummer 1 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Stellen verbunden sind, 3. für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Unternehmen der Industrie, des Handels, der Landwirtschaft oder sonstiger Wirtschaftsund Berufszweige verbunden sind. § 3 (1) Ein handwerklicher Nebenbetrieb im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 liegt vor, wenn in ihm Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden, es sei denn, daß eine solche Tätigkeit nur in unerheblichem Umfange ausgeübt wird, oder daß es sich um einen Hilfsbetrieb handelt. (2) Eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 ist unerheblich, wenn sie den durchschnittlichen Umsatz und die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte arbeitenden Betriebes des betreffenden Handwerkszweiges nicht übersteigt. (3) Hilfsbetriebe im Sinne des Absatzes 1 sind unselbständige, der wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Hauptbetriebes dienende Handwerksbetriebe, wenn sie 1. Arbeiten für den Hauptbetrieb oder für andere dem Inhaber des Hauptbetriebes ganz oder überwiegend gehörende Betriebe ausführen oder 2. Leistungen an Dritte bewirken, die a) als handwerkliche Arbeiten untergeordneter Art zur gebrauchsfertigen Überlassung üblich sind oder b) in unentgeltlichen Pflege-, Instandhal-tungs- oder Instandsetzungsarbeiten bestehen oder c) in entgeltlichen Pflege-, Instandhaltungsoder Instandsetzungsarbeiten an solchen Gegenständen bestehen, die in dem Hauptbetrieb selbst erzeugt worden sind, sofern die Übernahme dieser Arbeiten bei der Lieferung vereinbart worden ist, oder d) auf einer vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungspflicht beruhen. § 4 (1) Nach dem Tode eines selbständigen Handwerkers darf der Ehegatte den Betrieb fortführen. (2) Das gleiche gilt für minderjährige Erben während der Minderjährigkeit sowie für den Nachlaßverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker während einer Nachlaßverwaltung, Nachlaßpflegschaft oder Testamentsvollstreckung. (3) Nach Ablauf eines Jahres seit dem Tode des selbständigen Handwerkers ist die Fortführung des Betriebes gemäß den Absätzen 1 und 2 nur gestattet, wenn er von einem Handwerker geleitet wird, der den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 oder 2 genügt. § 5 Wer ein Handwerk nach § 1 betreibt, kann hierbei auch die mit diesem Handwerk technisch oder fachlich zusammenhängenden Arbeiten in anderen Handwerken ausführen. ZWEITER ABSCHNITT Handwerksrolle § 6 (1) Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu führen, in welches die selbständigen Handwerker ihres Bezirks mit dem von ihnen betriebenen Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke mit diesen Handwerken einzutragen sind (Handwerksrolle). (2) Die Einsicht in die Handwerksrolle ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse nachweist. (3) Der Bundesminister für Wirtschaft bestimmt durch Rechtsverordnung, wie die Handwerksrolle einzurichten ist. § 7 (1) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat. (2) In die Handwerksrolle wird in Ausnahmefällen ferner eingetragen, wer, ohne den Voraussetzungen des Absatzes 1 zu entsprechen, die zur selbstän- Nr. 63 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1953 1413 digen Ausübung des von ihm zu betreibenden Handwerks als stehendes Gewerbe notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweist und hierüber eine Ausnahmebewilligung gemäß § 8 besitzt. (3) Eine juristische Person wird in die Handwerksrolle eingetragen," wenn der Betriebsleiter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 genügt. (4) Der Inhaber eines handwerklichen Nebenbetriebes (§ 2 Nr. 2 und 3) wird in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Leiter des Nebenbetriebes den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 genügt. § 8 (1) Die in § 7 Abs. 2 vorgesehene Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde erteilt; die Handwerkskammer und die Berufsvereinigung, welcher der Antragsteller angehört oder die er benennt, sind zu hören. (2) Die Ausnahmebewilligung kann auch bedingt oder befristet erteilt werden. (3) Gegen die Entscheidung steht neben dem Antragsteller auch der Handwerkskammer der Verwaltungsrechtsweg offen; als beteiligt gelten die Handwerkskammer und die in Absatz 1 erwähnte Berufsvereinigung. § 9 (1) Die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen. (2) über die Eintragung in der Handwerksrolle hat die Handwerkskammer eine Bescheinigung auszustellen (Handwerkskarte). Der Bundesminister für Wirtschaft bestimmt den Wortlaut der Handwerkskarte und die Höhe der für ihre Ausstellung an die Handwerkskammer zu entrichtenden Verwaltungsgebühr. (3) Wird der selbständige Handwerker in der Handwerksrolle gelöscht, so ist die Handwerkskarte zurückzugeben. § 10 Die Handwerkskammer hat dem Gewerbetreibenden die beabsichtigte Eintragung in die Handwerksrolle gegen Empfangsbescheinigung mitzuteilen; in gleicher Weise hat sie dies der Industrie- und Handelskammer mitzuteilen, wenn der Gewerbetreibende in dem Handelsregister eingetragen ist oder wenn er, ohne in diesem eingetragen zu sein, der Industrie- und Handelskammer angehört. § 11 Gegen die Entscheidung über die Eintragung in die Handwerksrolle steht dem Gewerbetreibenden der Verwaltungsrechtsweg offen, ebenso der Industrie-und Handelskammer, wenn der Gewerbetreibende in dem Handelsregister eingetragen Ist oder wenn er, ohne in diesem eingetragen zu sein, der Industrie-und Handelskammer angehört. § 12 Auf die Löschung in der Handwerksrolle finden die §§ 9 bis 11 entsprechende Anwendung. § 13 Ein selbständiger Handwerker, der in der Handwerksrolle eingetragen ist, ohne daß ein Verfahren nach § 11 durchgeführt worden ist, kann eine Löschung aus dem Grunde, daß der Betrieb kein Handwerksbetrieb sei, erst nach Ablauf eines Jahres seit der Eintragung und nur dann beantragen, wenn eine wesentliche Veränderung in den für die Eintragung maßgeblichen Verhältnissen eingetreten ist Ist der selbständige Handwerker in dem Handelsregister eingetragen oder in dieses einzutragen oder betreibt er den Gewerbebetrieb nicht mehr hand werksmäßig, so kann auch die Industrie- und Handelskammer nach Ablauf eines Jahres seit der Eintragung die Löschung in der Handwerksrolle beantragen. § 14 (1) Ist in einem Verfahren nach § 11 unanfechtbar über die Eintragung in die Handwerksrolle entschieden worden, so kann der Gewerbetreibende bei der Handwerkskammer eine Löschung aus dem Grunde, daß der Betrieb kein Handwerksbetrieb sei, erst nach Ablauf eines Jahres seit der Rechtskraft und nur dann beantragen, wenn seit der Entscheidung eine wesentliche Veränderung in den betrieblichen Verhältnissen eingetreten ist. § 13 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. (2) Ist in einem Verfahren nach § 11 unanfechtbar die Eintragung abgelehnt worden, so gilt das gleiche, wenn eine Eintragung des Gewerbetreibenden in die Handwerksrolle erfolgen soll, weil der Betrieb nunmehr ein handwerksmäßiger sei. (3) Lehnt die Handwerkskammer im Falle der §§13 und 14 Abs. 1 den Antrag auf Löschung ab, so findet § 11 entsprechende Anwendung. § 15 (1) Wer den Betrieb eines Handwerks nach § 1 anfängt, hat gleichzeitig mit der nach § 14 der Gewerbeordnung zu erstattenden Anzeige der hiernach zuständigen Behörde die über die Eintragung in der Handwerksrolle ausgestellte Handwerkskarte (§ 9 Abs. 2) vorzulegen. (2) Der selbständige Handwerker hat ferner der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, unverzüglich den Beginn und die Beendigung seines Betriebes und in den Fällen des § 4 Abs. 3 und des § 7 Abs. 3 und 4 die Bestellung und Abberufung des Betriebsleiters anzuzeigen; bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter anzuzeigen. § 16 Die in der Handwerksrolle eingetragenen oder in diese einzutragenden Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Handwerkskammer die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderliche Auskunft über Art und Umfang ihres Betriebes, über die Zahl der im Betrieb beschäftigten gelernten und ungelernten Personen und über handwerkliche Prüfungen des Betriebsinhabers und des Betriebsleiters zu geben. 1414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I ZWEITER TEIL Berufsausbildung in Betrieben selbständiger Handwerker (Handwerksbetriebe) ERSTER ABSCHNITT Berechtigung zum Halten und Anleiten von Lehrlingen § 17 Personen, welche die bürgerlichen Ehrenrechte nicht besitzen, dürfen Lehrlinge weder halten noch anleiten. § 18 (1) Lehrlinge können in einem Handwerk nur von Personen angeleitet werden, die das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet und die Meisterprüfung in dem Handwerk, in welchem die Anleitung erfolgen soll, abgelegt haben. (2) Die höhere Verwaltungsbehörde kann Personen, die den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entsprechen, die Befugnis, Lehrlinge anzuleiten, nach Anhörung der Handwerkskammer widerruflich verleihen. (3) In Handwerksbetrieben, die nach dem Tode des selbständigen Handwerkers für Rechnung des Ehegatten oder minderjähriger Erben fortgeführt werden, können bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tode des Lehrherrn auch Personen Lehrlinge anleiten, welche die Meisterprüfung nicht abgelegt haben, sofern sie in diesem Handwerk die Gesellenprüfung bestanden haben oder mindestens fünf Jahre selbständig oder als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung tätig gewesen sind. Die höhere Verwaltungsbehörde kann die Dauer dieser Berechtigung in besonders begründeten Fällen nach Anhörung der Handwerkskammer verlängern. § 19 Die oberste Landesbehörde kann den Prüfungszeugnissen von Lehrwerkstätten, gewerblichen Unterrichtsanstalten oder von Prüfungsbehörden, die vom Staat für einzelne Handwerke oder zum Nachweis der Befähigung zur Anstellung in staatlichen Betrieben eingesetzt sind, die Wirkung der Verleihung der im § 18 Abs. 1 genannten Befugnis für bestimmte Handwerke zuerkennen. Der Eintritt dieser Wirkung ist davon abhängig zu machen, daß der Besitzer des Prüfungszeugnisses in dem Handwerk, in dem die Anleitung der Lehrlinge erfolgen soll, mindestens drei Jahre tätig gewesen ist. § 20 (1) Die höhere Verwaltungsbehörde kann nach Anhörung der Handwerkskammer Personen, die ihre Pflichten gegen die ihnen anvertrauten Lehrlinge wiederholt gröblich verletzt haben oder gegen die Tatsachen vorliegen, die sie in sittlicher Beziehung zum Halten und Anleiten von Lehrlingen ungeeignet erscheinen lassen, die Befugnis, Lehrlinge zu halten oder anzuleiten, ganz oder auf Zeit entziehen. (2) Die höhere Verwaltungsbehörde kann ferner Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zur ordnungsmäßigen Anleitung von Lehrlingen nicht geeignet sind, die Befugnis, Lehrlinge anzuleiten, entziehen. (3) Nach Ablauf eines Jahres kann sie die nach Absatz 1 oder 2 entzogene Befugnis wieder einräumen. ZWEITER ABSCHNITT Lehrverhältnis § 21 (1) Der Lehrherr hat mit dem Lehrling binnen vier Wochen nach Beginn der Lehre einen Lehrvertrag schriftlich abzuschließen. Dieser muß enthalten 1. die Bezeichnung des Handwerks, in welchem die Ausbildung erfolgen soll, 2. die Dauer der Lehrzeit, 3. die gegenseitigen Leistungen, 4. die gesetzlichen und sonstigen Voraussetzungen, unter denen die einseitige Auflösung des Lehrvertrages zulässig ist. (2) Der Lehrvertrag ist von dem Lehrherrn oder seinem Stellvertreter, dem Lehrling und dessen gesetzlichem Vertreter zu unterschreiben. (3) Auf Lehrverhältnisse zwischen Eltern und ihren Kindern finden die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 keine Anwendung; der Handwerkskammer ist jedoch das Bestehen des Lehrverhältnisses, der Tag seines Beginns, das Handwerk, in welchem die Ausbildung erfolgen soll, und die Dauer der Lehrzeit schriftlich anzuzeigen. (4) Der Lehrherr hat den Lehrvertrag binnen zwei Wochen nach Abschluß des Vertrages der Handwerkskammer zur Eintragung in die Lehrlingsrolle (§ 84 Abs. 1 Nr. 4) einzureichen. (5) Der Lehrvertrag ist gebühren- und stempel-. frei. § 22 (1) Der Lehrherr ist verpflichtet, für die berufliche Ausbildung des Lehrlings in dem zu erlernenden Handwerk nach den Vorschriften der Handwerkskammer über die Lehrlingsausbildung zu sorgen, ihn zum Besuch der Berufs- oder Fachschule anzuhalten und den Schulbesuch zu überwachen. Er muß entweder selbst oder durch einen anleitungsberechtigten Vertreter die Ausbildung des Lehrlings leiten und ihn hierbei zu Fleiß und gutem Betragen anhalten. Dem Lehrling dürfen nicht Arbeitsverrichtungen zugewiesen werden, die seinen körperlichen Kräften nicht angemessen sind. (2) Der Lehrherr hat ferner Lehrlingen, die in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen sind, eine angemessene Unterkunft, eine ausreichende Kost und bei Erkrankung die erforderliche Pflege zu gewähren. (3) Dem Lehrling dürfen nur solche Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck entsprechen. § 23 (1) Nach Beendigung des Lehrverhältnisses hat der Lehrherr dem Lehrling ein Zeugnis (Lehrzeugnis) auszustellen, das Angaben über das erlernte Handwerk und die Dauer der Lehrzeit, über die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie auf Wunsch des Erziehungsberechtigten über das Betragen enthalten muß. Das Lehrzeugnis ist von der Gemeindebehörde gebühren- und stempelfrei zu beglaubigen. Nr. 63 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1953 1415 (2) Der Lehrherr hat den Lehrling zur Ablegung der Zwischenprüfungen und der Gesellenprüfung anzuhalten, ihm die hierzu erforderliche Zeit zu gewähren und die notwendigen Werkstoffe und Werkzeuge kostenfrei zur Verfügung zu stellen. § 24 (1) Der Lehrling ist verpflichtet, die Vorschriften der Handwerkskammer über die Lehrlingsausbildung zu befolgen, die im Betriebe bestehende Ordnung zu beachten und die ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft auszuführen. Er hat für die Dauer der Lehrzeit die Berufsschule regelmäßig zu besuchen und sich den Zwischenprüfungen nach den von der Handwerkskammer erlassenen Vorschriften zu unterziehen. (2) Der Lehrling ist der väterlichen Obhut des Lehrherrn anvertraut und dem Lehrherrn und den Personen, die für den Lehrherrn die Ausbildung leiten, zu Folgsamkeit, Fleiß und zu anständigem Betragen verpflichtet. Körperliche Züchtigung sowie jede die Gesundheit des Lehrlings gefährdende Behandlung sind verboten. § 25 (1) Das Lehrverhältnis beginnt mit der Probezeit; sie darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen. Während der Probezeit kann das Lehrverhältnis jederzeit durch einseitigen Rücktritt aufgelöst werden. (2) Nach Ablauf der Probezeit kann das Lehrverhältnis ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Kündigung ist nicht mehr zulässig, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. (3) Das Lehrverhältnis gilt im Falle des Todes des Lehrherrn, sofern die Aufhebung des Lehrvertrages binnen vier Wochen schriftlich geltend gemacht wird, mit der Abgabe der Auflösungserklärung als beendet. § 26 Wird von dem gesetzlichen Vertreter für den Lehrling oder, wenn der letztere volljährig ist, von ihm selbst dem Lehrherrn die schriftliche Erklärung abgegeben, daß der Lehrling zu einem anderen Gewerbe oder Beruf übergehen werde, so gilt das Lehrverhältnis, falls der Lehrling nicht früher entlassen wird, nach Ablauf von vier Wochen als gelöst. Binnen drei Monaten nach der Auflösung darf der Lehrling in demselben Handwerk von einem anderen Arbeitgeber ohne Zustimmung des früheren Lehrherrn nicht beschäftigt werden. § 27 Wird das Lehrverhältnis durch einen Umstand, den einer der Vertragschließenden zu vertreten hat, nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der andere Teil von ihm Schadensersatz verlangen. §28 Das Lehrverhältnis endigt mit dem Ablauf der Lehrzeit. § 29 Wenn der Lehrherr eine im Mißverhältnis zu dem Umfang oder der Art seines Handwerksbetriebes stehende Zahl von Lehrlingen hält und dadurch die Ausbildung der Lehrlinge gefährdet erscheint, kann die höhere Verwaltungsbehörde im Benehmen mit der Handwerkskammer dem Lehrherrn aufgeben, eine entsprechende Zahl von Lehrlingen zu entlassen; es kann ihm ferner untersagt werden, Lehrlinge über eine bestimmte Zahl hinaus zu halten. DRITTER ABSCHNITT Lehrzeitdauer § 30 Die Lehrzeit soll in der Regel drei Jahre und darf nicht länger als vier Jahre dauern. Der Bundesminister für Wirtschaft kann in diesem Rahmen durch Rechtsverordnung die Dauer der Lehrzeit für einzelne Handwerke festsetzen. § 31 (1) Die Handwerkskammer kann auf Antrag genehmigen, daß in einem Lehrvertrag eine kürzere als die nach § 30 Satz 2 festgesetzte Lehrzeit vereinbart wird. (2) Die Handwerkskammer kann auf Antrag die vertraglich vereinbarte Lehrzeit abkürzen. (3) Die Handwerkskammer kann auf Antrag vom Nachweis der Lehre zwecks Ablegung der Gesellenprüfung ganz oder teilweise befreien. Die Befreiung ist auszusprechen, wenn der Antragsteller eine staatliche oder eine nach Anhörung der Handwerkskammer staatlich anerkannte Lehrwerkstatt oder eine sonstige gewerbliche Unterrichtsanstalt mit Erfolg besucht hat. (4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 hat die Handwerkskammer vor ihrer Entscheidung die Handwerksinnung zu hören. VIERTER ABSCHNITT Gesellenprüfung § 32 (1) Der Lehrling soll bei Ablauf der Lehrzeit die Gesellenprüfung ablegen. (2) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Lehrling die in seinem Handwerk gebräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten mit genügender Sicherheit verrichten kann und die notwendigen Fachkenntnisse über den Wert, die Beschaffenheit, die Behandlung und die Verwendung der Roh- und Hilfsstoffe besitzt. Sie hat ferner darzutun, ob er mit den im Berufsschulunterricht vermittelten Kenntnissen vertraut ist. § 33 (1) Die Gesellenprüfung wird durch Gesellenprüfungsausschüsse abgenommen. (2) Die Gesellenprüfungsausschüsse werden von den Handwerksinnungen errichtet, denen die Handwerkskammer die Ermächtigung zur Abnahme der Gesellenprüfung erteilt; im übrigen hat sie die erforderlichen Gesellenprüfungsausschüsse selbst zu errichten. 1416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I (3) Der Gesellenprüfungsausschuß der Handwerksinnung ist für die Abnahme der Gesellenprüfung aller Lehrlinge der in ihr vertretenen Handwerke zuständig, soweit nicht die Handwerkskammer etwas anderes bestimmt. § 34 (1) Der Gesellenprüfungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern; für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen deutsche Staatsangehörige sein. (2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden auf Vorschlag der Handwerksinnung von der Handwerkskammer bestellt. (3) Die Beisitzer müssen je zur Hälfte selbständige Handwerker und Gesellen sein. Die selbständigen Handwerker werden von der Innungsversammlung, die Gesellen von dem Gesellenausschuß gewählt. Bei den von der Handwerkskammer errichteten Gesellenprüfungsausschüssen werden auch die Beisitzer von der Handwerkskammer bestellt. (4) Die selbständigen Handwerker müssen die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Anleiten von Lehrlingen in dem Handwerk besitzen, für das der Gesellenprüfungsausschuß errichtet ist. Sie müssen ferner in der Regel Gesellen oder Lehrlinge beschäftigen. Die Gesellen müssen das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet, die Gesellenprüfung in dem Handwerk, für das der Gesellenprüfungsausschuß errichtet ist, abgelegt haben und in dem Betrieb eines selbständigen Handwerkers beschäftigt sein. (5) Für die Abnahme der Prüfung in dem Unterrichtsstoff der Berufsschule kann ein Mitglied des Lehrkörpers der Berufsschule als Sachverständiger hinzugezogen werden. (6) Die Mitglieder des Gesellenprüfungsausschusses werden auf drei Jahre bestellt. Sie verwalten ihr Amt als Ehrenamt. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis wird ihnen eine Entschädigung gewährt, die von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. § 35 Zur Gesellenprüfung ist zugelassen, 1. wer in dem Handwerk, in dem die Gesellenprüfung abgelegt werden soll, eine ordnungsmäßige Lehrzeit in einem Handwerks- oder sonstigen Gewerbebetrieb zurückgelegt hat oder 2. wer eine Bescheinigung der Handwerkskammer beibringt, daß er gemäß § 31 Abs. 3 vom Nachweis der Lehre befreit ist. § 36 (1) Liegen die Zulassungsvoraussetzungen vor, so kann der Vorsitzende des Gesellenprüfungsausschusses die Zulassung zur Gesellenprüfung aussprechen. Für die Ablehnung des Zulassungsgesuches ist die Entscheidung des Gesellenprüfungsausschusses erforderlich; die Mitteilung über eine ablehnende Entscheidung muß eine Belehrung über das zulässige Rechtsmittel enthalten. (2) Gegen die ablehnende Entscheidung des Gesellenprüfungsausschusses steht dem Antragsteller der Verwaltungsrechtsweg offen. § 37 (1) Die durch die Abnahme der Gesellenprüfung entstehenden Kosten trägt, sofern die Prüfung von dem Gesellenprüfungsausschuß einer Handwerksinnung abgenommen wird, die Handwerksinnung, im übrigen die Handwerkskammer. Für die Abnahme der Gesellenprüfung ist eine Gesellenprüfungsgebühr zu entrichten. (2) Das Gesellenprüfungszeugnis ist gebühren-und stempelfrei. § 38 Das Verfahren vor dem Gesellenprüfungsausschuß, der Gang der Gesellenprüfung, die Prüfungsanforderungen und die Höhe der Prüfungsgebühren werden durch eine von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde zu erlassende Gesellenprüfungsordnung geregelt. § 39 Die höhere Verwaltungsbehörde kann Prüfungen, bei denen erhebliche Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen festgestellt werden, nach Anhörung der Handwerkskammer für ungültig erklären. Sie kann ferner Mitglieder des Gesellenprüfungsausschusses, die sich in Ausübung des ihnen übertragenen Amtes einer schwerwiegenden Pflichtverletzung schuldig machen, ihres Amtes entheben. § 40 Die oberste Landesbehörde kann den Prüfungszeugnissen von Lehrwerkstätten, gewerblichen Unterrichtsanstalten oder von Prüfungsbehörden, die vom Staat für einzelne Handwerke oder zum Nachweis der Befähigung zur Anstellung in staatlichen Betrieben eingesetzt sind, die Wirkung der Zeugnisse über das Bestehen der Gesellenprüfung beilegen. DRITTER TEIL Meisterprüfung, Meistertitel ERSTER ABSCHNITT Meisterprüfung § 41 Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen und Lehrlinge ordnungsgemäß anzuleiten; sie hat insbesondere darzutun, ob der Prüfling die in seinem Handwerk gebräuchlichen Arbeiten meisterhaft verrichten kann und die notwendigen Fachkenntnisse sowie die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und allgemeintheoretischen Kenntnisse besitzt. § 42 (1) Die Meisterprüfung wird durch Meisterprüfungsausschüsse abgenommen. Für jedes Handwerk wird ein Meisterprüfungsausschuß am Sitz der Handwerkskammer für ihren Bezirk errichtet. Die oberste Landesbehörde kann in besonderen Fällen die Errichtung eines Meisterprüfungsausschusses Nr. 63 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1953 1417 für mehrere Handwerkskammerbezirke anordnen und hiermit die für den Sitz des Meisterprüfungsausschusses zuständige höhere Verwaltungsbehörde beauftragen. (2) Die höhere Verwaltungsbehörde errichtet die Meisterprüfungsausschüsse nach Anhörung der Handwerkskammer und ernennt auf Grund ihrer Vorschläge die Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren. § 43 (1) Der Meisterprüfungsausschuß besteht aus fünf Mitgliedern; für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die Mitglieder sollen das dreißigste Lebensjahr vollendet haben und müssen deutsche Staatsangehörige sein. (2) Der Vorsitzende braucht nicht Handwerker zu sein; er soll dem Handwerk, für welches der Meisterprüfungsausschuß errichtet ist, nicht angehören. (3) Zwei Beisitzer müssen die Meisterprüfung in dem Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuß errichtet ist, abgelegt haben und dieses Handwerk seit mindestens einem Jahr selbständig als stehendes Gewerbe betreiben. (4) Ein Beisitzer soll ein Geselle sein, der die Meisterprüfung in dem Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuß gebildet ist, abgelegt hat und in einem Handwerksbetrieb tätig ist. (5) Für die Abnahme der Prüfung in der wirtschaftlichen Betriebsführung sowie in den kaufmännischen und allgemeintheoretischen Kenntnissen soll ein Beisitzer bestellt werden, der in diesen Prüfungsgebieten besonders sachkundig ist und dem Handwerk nicht anzugehören braucht. (6) § 34 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. § 44 (1) Zur Meisterprüfung sind in der Regel nur Personen zuzulassen, die in dem Handwerk, in dem sie die Meisterprüfung ablegen wollen, die Gesellenprüfung bestanden und eine mehrjährige Tätigkeit als Geselle zurückgelegt haben oder zum Anleiten von Lehrlingen in diesem Handwerk befugt sind. Für die nach Satz 1 nachzuweisende Zeit der Gesellentätigkeit sollen nicht weniger als drei Jahre und dürfen nicht mehr als fünf Jahre gefordert werden. (2) Zur Meisterprüfung ist ferner zuzulassen, wer in dem Handwerk, in dem die Meisterprüfung abgelegt werden soll, das Prüfungszeugnis über die vor einem Prüfungsausschuß der Industrie- und Handelskammer abgelegte Facharbeiterprüfung besitzt, sofern er im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt. (3) Der Besuch einer Fachschule kann ganz oder teilweise, höchstens jedoch mit zwei Jahren, auf die nachzuweisende Gesellentätigkeit angerechnet werden. Ist der Prüfling in dem Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, als selbständiger Handwerker oder als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung tätig gewesen, so ist diese Zeit auf die Gesellentätigkeit anzurechnen. (4) Der Meisterprüfungsausschuß kann in Ausnahmefällen Personen zur Meisterprüfung zulassen, die den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 nicht entsprechen. (5) Liegen die Zulassungsvoraussetzungen vor, so kann der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses die Zulassung zur Meisterprüfung aussprechen. Für die Ablehnung des Zulassungsgesuches ist die Entscheidung des Meisterprüfungsausschusses erforderlich; die Mitteilung über eine ablehnende Entscheidung muß eine Belehrung über das zulässige Rechtsmittel enthalten. (6) Gegen die ablehnende Entscheidung des Meisterprüfungsausschusses steht dem Antragsteller der Verwaltungsrechtsweg offen. Die in diesem Verfahren vor Erhebung der Klage erforderliche Entscheidung trifft die höhere Verwaltungsbehörde. § 45 Die durch die Abnahme der Meisterprüfung entstehenden Kosten trägt die Handwerkskammer. Im übrigen finden die §§37 bis 39 entsprechende Anwendung. ZWEITER ABSCHNITT Meistertitel § 46 Die Bezeichnung Meister in Verbindung mit einem Handwerk (§ 1 Abs. 2) oder in Verbindung mit einer anderen Bezeichnung, die auf eine Tätigkeit in einem Handwerk oder in mehreren Handwerken hinweist, darf nur führen, wer für dieses Handwerk oder für diese Handwerke die Meisterprüfung bestanden hat. VIERTER TEIL Organisation des Handwerks ERSTER ABSCHNITT Handwerksinnungen § 47 (1) Selbständige Handwerker des gleichen Handwerks oder solcher Handwerke, die sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehen, können zur Förderung ihrer gemeinsamen gewerblichen Interessen innerhalb eines bestimmten Bezirks zu einer Handwerksinnung zusammentreten. Für jedes Handwerk kann in dem gleichen Bezirk nur eine Handwerksinnung gebildet werden; sie ist allein berechtigt, die Bezeichnung Innung in Verbindung mit dem Handwerk zu führen, für das sie errichtet ist. (2) Der Innungsbezirk soll unter Berücksichtigung einheitlicher Wirtschaftsgebiete so abgegrenzt sein, daß die Zahl der Innungsmitglieder ausreicht, um die Handwerksinnung leistungsfähig zu gestalten, und daß die Mitglieder an dem Leben und den Einrichtungen der Handwerksinnung teilnehmen können. Der Innungsbezirk soll sich in der Regel mit einem Stadt- oder Landkreis decken. (3) Der Innungsbezirk soll sich nicht über den Bezirk einer Handwerkskammer hinaus erstrecken. Soll der Innungsbezirk über den Bezirk einer Handwerkskammer hinaus erstreckt werden, so bedarf die Bezirksabgrenzung der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde. 1418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I § 48 Die Handwerksinnung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Sie wird mit Genehmigung der Satzung rechtsfähig. § 49 (1) Aufgabe der Handwerksinnung ist, die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern. Insbesondere hat sie 1. den Gemeingeist und die Berufsehre zu pflegen, 2. ein gutes Verhältnis zwischen Meistern, Gesellen und Lehrlingen anzustreben, 3. entsprechend den Vorschriften der Handwerkskammer die Lehrlingsausbildung zu regeln und zu überwachen sowie für die technische, gewerbliche und sittliche Ausbildung der Lehrlinge zu sorgen, 4. Gesellenprüfungen mit Ermächtigung der Handwerkskammer abzunehmen und hierfür einen Gesellenprüfungsausschuß zu errichten, 5. das handwerkliche Können der Meister und Gesellen zu fördern; zu diesem Zweck kann sie insbesondere Fachschulen errichten oder unterstützen, 6. bei der Verwaltung der Berufsschulen gemäß den bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken, 7. das Genossenschaftswesen im Handwerk zu fördern, 8. über Angelegenheiten der in ihr vertretenen LIandwerke der Behörden Gutachten und Auskünfte zu erstatten, 9. die sonstigen handwerklichen Organisationen und Einrichtungen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. (2) Die Handwerksinnung soll 1. zwecks Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Betriebe ihrer Mitglieder Einrichtungen zur Verbesserung der Arbeitsweise und der Betriebsführung schaffen und fördern, 2. bei der Vergebung öffentlicher Lieferungen und Leistungen die Vergebungsstellen beraten, 3. das handwerkliche Pressewesen unterstützen. (3) Die Handwerksinnung kann 1. Tarifverträge abschließen, soweit und solange solche Verträge nicht durch den Innungsverband für den Bereich der Handwerksinnung geschlossen sind, 2. für ihre Mitglieder und deren Angehörige Unterstützungskassen für Fälle der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit errichten, 3. bei Streitigkeiten zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Auftraggebern auf Antrag vermitteln. (4) Die Handwerksinnung kann auch sonstige Maßnahmen zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen der Innungsmitglieder durchführen. (5) Die Errichtung und die Rechtsverhältnisse der Innungskrankenkassen richten sich nach den hierfür geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen. § 50 (1) Die Aufgaben der Handwerksinnung, ihre Verwaltung und die Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder sind, soweit gesetzlich nichts darüber bestimmt ist, durch die Satzung zu regeln. (2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über 1. den Namen, den Sitz und den Bezirk der Handwerksinnung sowie die Handwerke, für welche die Handwerksinnung errichtet ist, 2. die Aufgaben der Handwerksinnung, 3. den Eintritt, den Austritt und den Ausschluß der Mitglieder, 4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Mitgliedsbeiträge, 5. die Einberufung der Innungsversammlung, das Stimmrecht in ihr und die Art der Beschlußfassung, 6. die Bildung des Vorstandes, 7. die Bildung des Gesellenausschusses, 8. die Beurkundung der Beschlüsse der Innungsversammlung und des Vorstandes, 9. die Aufstellung des Haushaltsplanes sowie die Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung, 10. die Voraussetzungen für die Änderung der Satzung und für die Auflösung der Handwerksinnung sowie den Erlaß und die Änderung der Nebensatzungen, 11. die Verwendung des bei der Auflösung der Handwerksinnung verbleibenden Vermögens. § 51 (1) Die Satzung der Handwerksinnung bedarf der Genehmigung durch die Handwerkskammer des Bezirks, in dem die Handwerksinnung ihren Sitz nimmt. (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn 1. die Satzung den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht, 2. die durch die Satzung vorgesehene Begrenzung des Innungsbezirks die nach § 47 Abs. 3 Satz 2 erforderliche Genehmigung nicht erhalten hat. § 52 (1) Soll in der Handwerksinnung eine Einrichtung der im § 49 Abs. 3 Nr. 2 vorgesehenen Art getroffen werden, so sind die dafür erforderlichen Bestimmungen in Nebensatzungen zusammenzufassen. Diese bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. (2) über die Einnahmen und Ausgaben solcher Einrichtungen ist getrennt Rechnung zu führen und das hierfür bestimmte Vermögen gesondert von dem Innungsvermögen zu verwalten. Das getrennt ver- Nr. 63 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1953 1419 waltete Vermögen darf für andere Zwecke nicht verwandt werden. Die Gläubiger haben das Recht auf gesonderte Befriedigung aus diesem Vermögen. § 53 (1) Mitglied bei der Handwerksinnung kann jeder selbständige Handwerker werden, der das Handwerk ausübt, für welches die Handwerksinnnung gebildet ist. (2) übt ein selbständiger Handwerker mehrere Handwerke aus, so kann er allen für diese Handwerke gebildeten Handwerksinnungen angehören. (3) Selbständigen Handwerkern, die den gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften entsprechen, darf der Eintritt in die Handwerksinnung nicht versagt werden. (4) Von der Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bedingungen kann zugunsten einzelner nicht abgesehen werden. § 54 Die Organe der Handwerksinnung sind 1. die Innungsversammlung, 2. der Vorstand, 3. die Ausschüsse. § 55 (1) Die Mitglieder der Handwerksinnung bilden die Innungsversammlung. Sie beschließt über alle Angelegenheiten der Handwerksinnung, soweit sie nicht vom Vorstand oder den Ausschüssen wahrzunehmen sind. (2) Der Innungsversammlung obliegt im besonderen 1. die Feststellung des Haushaltsplanes und die Bewilligung von Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind; 2. die Beschlußfassung über die Höhe der Innungsbeiträge und über die Festsetzung von Gebühren; 3. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung; 4. die Wahl des Vorstandes und derjenigen Mitglieder der Ausschüsse, die der Zahl der Innungsmitglieder zu entnehmen sind; 5. die Einsetzung besonderer Ausschüsse zur Vorbereitung einzelner Angelegenheiten; 6. der Erlaß von Vorschriften über die Lehrlingsausbildung (§ 49 Abs. 1 Nr. 3); 7. die Beschlußfassung über a) den Erwerb, die Veräußerung oder die dingliche Belastung von Grundeigentum, b) die Veräußerung von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben, c) die Aufnahme von Anleihen, d) den Abschluß von Verträgen, durch welche der Handwerksinnung fortlaufende Verpflichtungen auferlegt werden, e) die Anlegung des Innungsvermögens} 8. die Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung der Handwerksinnung; 9. die Beschlußfassung über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft beim Landesinnungsverband. (3) Die nach Absatz 2 Nummern 6, 7 und 8 gefaßten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Handwerkskammer. § 56 (1) Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Innungsversammlung ist erforderlich, daß der Gegenstand bei ihrer Einberufung bezeichnet ist, es sei denn, daß er in der Innungsversammlung mit Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wird, sofern es sich nicht um einen Beschluß über eine Satzungsänderung oder Auflösung der Handwerksinnung handelt. (2) Beschlüsse der Innungsversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt. Zu Beschlüssen über Änderungen der Satzung der Handwerksinnung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Der Beschluß auf Auflösung der Handwerksinnung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder gefaßt werden. Sind in der ersten Innungsversammlung drei Viertel der Stimmberechtigten nicht erschienen, so ist binnen vier Wochen eine zweite InnungsVersammlung einzuberufen, in welcher der Auflösungsbeschluß mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder gefaßt werden kann. (3) Die Innungsversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Interesse der Handwerksinnung es erfordert. Sie ist ferner einzuberufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt; wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann die Handwerkskammer die Innungsversammlung einberufen und leiten. § 57 Stimmberechtigt in der Innungsversammlung sind die der Handwerksinnung angehörenden natürlichen und juristischen Personen. Für eine juristische Person kann nur eine Stimme abgegeben werden, auch wenn mehrere gesetzliche Vertreter vorhanden sind. § 58 Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Handwerksinnung betrifft. § 59 (1) Ein gemäß-§ 57 stimmberechtigtes Mitglied, das Inhaber eines Nebenbetriebes im Sinne des § 2 Nr. 2 oder 3 ist, kann sein Stimmrecht auf den Leiter des Nebenbetriebes übertragen, falls dieser die Pflichten übernimmt, die seinen Vollmachtgebern gegenüber der Handwerksinnung obliegen. 1420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I (2) Die Satzung kann die Übertragung der in Absatz 1 bezeichneten Rechte unter den dort gesetzten Voraussetzungen auch in anderen Ausnahmefällen zulassen. (3) Die Übertragung und die Übernahme der Rechte bedarf der schriftlichen Erklärung gegenüber der Handwerksinnung. § 60 (1) Der Vorstand der Handwerksinnung wird von der Innungsversammlung für die in der Satzung bestimmte Zeit in geheimer Wahl gewählt. Die Wahl durch Zuruf ist zulässig, wenn niemand widerspricht, über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Wahl des Vorstandes ist der Handwerkskammer binnen einer Woche anzuzeigen. (2) Die Satzung kann bestimmen, daß die Bestellung des Vorstandes jederzeit widerruflich ist. Die Satzung kann ferner bestimmen, daß der Widerruf nur zulässig ist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit. (3) Der Vorstand vertritt die Handwerksinnung gerichtlich und außergerichtlich. Als Ausweis genügt bei allen Rechtsgeschäften die Bescheinigung der Handwerkskammer, daß die darin bezeichneten Personen zur Zeit den Vorstand bilden. (4) Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich; es kann ihnen nach näherer Bestimmung der Satzung Ersatz barer Auslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis gewährt werden. § 61 (1) Die Handwerksinnung kann zur Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten Ausschüsse bilden. (2) Zur Förderung der Berufsausbildung der Lehrlinge ist ein Ausschuß zu bilden. Er besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens vier Beisitzern, von denen die Hälfte Innungsmitglieder, die in der Regel Gesellen oder Lehrlinge beschäftigen, und die andere Hälfte Gesellen sein müssen. § 62 (1) Zur Herbeiführung eines guten Verhältnisses zwischen den Innungsmitgliedern und bei den ihnen beschäftigten Gesellen (§ 49 Abs. 1 Nr. 2) wird bei der Handwerksinnung ein Gesellenausschuß errichtet. Der Gesellenausschuß hat die Gesellenmitglieder der Ausschüsse zu wählen, bei denen die Mitwirkung der Gesellen durch Gesetz oder Satzung vorgesehen ist. (2) Der Gesellenausschuß ist zu beteiligen 1. bei Erlaß von Vorschriften über die Regelung der Lehrlingsausbildung (§ 49 Abs. 1 Nr. 3), 2. bei Maßnahmen zur Fürsorge für die technische, gewerbliche und sittliche Ausbildung der Lehrlinge (§ 49 Abs. 1 Nr. 3), 3. bei der Abnahme der Gesellenprüfungen (§ 49 Abs. 1 Nr. 4), 4. bei Maßnahmen zur Förderung des handwerklichen Könnens der Gesellen, insbesondere bei der Errichtung oder Unterstützung der zu dieser Förderung bestimmten Fachschulen (§ 49 Abs. 1 Nr. 5), 5. bei der Mitwirkung an der Verwaltung der Berufsschulen gemäß den Vorschriften der Unterrichtsverwaltungen (§ 49 Abs. 1 Nr. 6), 6. bei der Begründung und Verwaltung aller Einrichtungen, für welche die Gesellen Beiträge entrichten oder eine besondere Mühewaltung übernehmen, oder die zu ihrer Unterstützung bestimmt sind. (3) Die Beteiligung des Gesellenausschusses hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß 1. bei der Beratung und Beschlußfassung des Vorstandes der Handwerksinnung mindestens ein Mitglied des Gesellenausschusses mit vollem Stimmrecht zuzulassen ist, 2. bei der Beratung und Beschlußfassung der Innungsversammlung seine sämtlichen Mitglieder mit vollem Stimmrecht zuzulassen sind, 3. bei der Verwaltung von Einrichtungen, für welche die Gesellen Aufwendungen zu machen haben, vom Gesellenausschuß gewählte Gesellen in gleicher Zahl zu beteiligen sind wie die Innungsmitglieder. (4) Zur Durchführung von Beschlüssen der Innungsversammlung in den in Absatz 2 bezeichneten Angelegenheiten bedarf es der Zustimmung des Gesellenausschusses. Wird die Zustimmung versagt, so kann die Handwerksinnung die Entscheidung der Handwerkskammer binnen eines Monats beantragen. (5) Die Beteiligung des Gesellenausschusses entfällt in den Angelegenheiten, die Gegenstand eines von der Handwerksinnung oder von dem Innungsverband abgeschlossenen oder abzuschließenden Tarifvertrages sind. § 63 (1) Der Gesellenausschuß besteht aus dem Vorsitzenden (Altgesellen) und einer weiteren Zahl von Mitgliedern. (2) Für die Mitglieder des Gesellenausschusses sind Ersatzmänner zu wählen, die im Falle der Behinderung oder des Ausscheidens für den Rest der Wahlzeit in der Reihenfolge der Wahl eintreten. (3) Die Mitglieder des Gesellenausschusses werden in geheimer und direkter Wahl gewählt. Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung des Gesellenausschusses und die Wahlen zu ihm sind durch die Satzung zu regeln. § 64 Berechtigt zur Wahl des Gesellenausschusses sind die bei einem Innungsmitglied beschäftigten Gesellen. § 65 (1) Wählbar ist jeder Geselle, der 1. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, 2. das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, Nr. 63 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1953 1421 3. eine Gesellenprüfung abgelegt hat und 4. seit mindestens drei Monaten in dem Betrieb eines der Handwerksinnung angehörenden selbständigen Handwerkers beschäftigt ist. (2) über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. § 66 Mitglieder des Gesellenausschusses behalten, auch wenn sie nicht mehr bei Innungsmitgliedern beschäftigt sind, solange sie im Bezirk der Handwerksinnung verbleiben, die Mitgliedschaft noch bis zum Ende der Wahlzeit, jedoch höchstens für drei Monate. § 67 (1) Die der Handwerksinnung und ihrem Gesellenausschuß erwachsenden Kosten sind, soweit sie aus den Erträgen des Vermögens oder aus anderen Einnahmen keine Deckung finden, von den Mitgliedern durch Beiträge aufzubringen. (2) Die Handwerksinnung kann für die Benutzung der von ihr getroffenen Einrichtungen Gebühren erheben. (3) Die Beiträge und Gebühren werden auf Antrag des Innungsvorstandes nach den für die Beitreibung von Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften beigetrieben. § 68 Die Handwerksinnung ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer satzungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. § 69 Die Aufsicht über die Handwerksinnung führt die Handwerkskammer, in deren Bezirk die Handwerksinnung ihren Sitz hat. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere daß die der Handwerksinnung übertragenen Aufgaben erfüllt werden. § 70 Die Handwerksinnung kann durch die Handwerkskammer nach Anhörung des Landesinnungsverbandes aufgelöst werden, 1. wenn sie durch einen gesetzwidrigen Beschluß der Mitgliederversammlung oder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstandes das Gemeinwohl gefährdet, 2. wenn sie andere als die gesetzlich oder satzungsmäßig zulässigen Zwecke verfolgt, 3. wenn die Zahl ihrer Mitglieder so weit zurückgeht, daß die Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben gefährdet erscheint § 71 (1) Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Handwerksinnung hat die Auflösung kraft Gesetzes zur Folge. (2) Der Vorstand hat im Falle der Überschuldung die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrages verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner. § 72 Wird die Handwerksinnung durch Beschluß der Innungsversammlung oder durch die Handwerkskammer aufgelöst, so wird das Innungsvermögen in entsprechender Anwendung der §§47 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs liquidiert. ZWEITER ABSCHNITT Innungsverbände § 73 (1) Der Landesinnungsverband ist der Zusammenschluß von Handwerksinnungen des gleichen Handwerks oder sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehender Handwerke im Bezirk eines Landes. (2) Innerhalb eines Landes kann in der Regel nur ein Landesinnungsverband für dasselbe Handwerk oder für sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehende Handwerke gebildet werden. Ausnahmen können von der obersten Landesbehörde zugelassen werden. (3) Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß selbständige Handwerker dem Landesinnungsverband ihres Handwerks als Einzelmitglieder beitreten können. § 74 Der Landesinnungsverband ist eine juristische Person des privaten Rechtes; er wird mit Genehmigung der Satzung rechtsfähig. Die Satzung und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde. Die Satzung muß den Bestimmungen des § 50 Abs. 2 entsprechen. § 75 (1) Der Landesinnungsverband hat die Aufgabe, 1. die Interessen des Handwerks wahrzunehmen, für das er gebildet ist, 2. die angeschlossenen Handwerksinnungen in der Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen, 3. den Behörden Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten sowie ihnen auf Verlangen Gutachten zu erstatten. (2) Er ist befugt, Fachschulen und Fachkurse einzurichten oder zu fördern. § 76 Der Landesinnungsverband kann ferner die wirtschaftlichen und sozialen Interessen der den Handwerksinnungen angehörenden Mitglieder fördern. Zu diesem Zweck kann er insbesondere 1. Einrichtungen zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Betriebe, vor allem in technischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht schaffen oder unterstützen, 1422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I 2. die gemeinschaftliche Übernahme von Lieferungen und Leistungen durch die Bildung von Genossenschaften, Arbeitsgemeinschaften oder auf sonstige Weise im Rahmen der allgemeinen Gesetze fördern, 3. Tarifverträge abschließen. § 77 (1) Auf den Landesinnungsverband finden entsprechende Anwendung: 1. § 50 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 6, 8 bis 9 und hinsichtlich der Voraussetzungen für die Änderung der Satzung und für die Auflösung des Landesinnungsverbandes Nummer 10 sowie Nummer 11, 2. §§ 54, 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und hinsichtlich der Beschlußfassung über die Höhe der Beiträge zum Landesinnungsverband Nummer 2 sowie Nummern 3 bis 5 und 7 bis 8, 3. §§ 56, 58, 60 und 68, 4. § 39 und §§ 41 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vertretern der angeschlossenen Handwerksinnungen und im Falle des § 73 Abs. 3 auch aus den von den Einzelmitgliedern nach näherer Bestimmung der Satzung gewählten Vertretern. § 78 (1) Der Bundesinnungsverband ist der Zusammenschluß von Landesinnungsverbänden des gleichen Handwerks oder sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehender Handwerke im Bundesgebiet. (2) Auf den Bundesinnungsverband finden die Vorschriften dieses Abschnitts sinngemäß Anwendung. Die nach § 74 erforderliche Genehmigung der Satzung und ihrer Änderung erfolgt durch den Bundesminister für Wirtschaft. DRITTER ABSCHNITT Kreishandwerkerschaf ten § 79 Die Handwerksinnungen, die in einem Stadt- oder Landkreis ihren Sitz haben, bilden die Kreishandwerkerschaft. § 80 Die Kreishandwerkerschaft hat die Aufgabe, 1. die Gesamtinteressen des selbständigen Handwerks und die gemeinsamen Interessen der Handwerksinnungen ihres Bezirks wahrzunehmen, 2. die Handwerksinnungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, 3. Einrichtungen zur Förderung und Vertretung der gewerblichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Mitglieder der Handwerksinnungen zu schaffen oder zu unterstützen, 4. die Behörden bei den das selbständige Handwerk ihres Bezirks berührenden Maßnahmen zu unterstützen und ihnen Anregungen, Auskünfte und Gutachten zu erteilen, 5. die Geschäfte der Handwerksinnungen auf deren Ansuchen zu führen. § 81 Die Mitgliederversammlung der Kreishandwerkerschaft besteht aus Vertretern der Handwerksinnungen. Die Vertreter oder ihre Stellvertreter üben das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Handwerksinnungen aus. Jede Handwerksinnung hat eine Stimme. Die Satzung kann bestimmen, daß den Handwerksinnungen nach der Zahl der Mitglieder bis höchstens zwei Zusatzstimmen zuerkannt werden» die Stimmen einer Handwerksinnung können nur einheitlich abgegeben werden. § 82 (1) Auf die Kreishandwerkerschaft finden entsprechende Anwendung: 1. § 48 und § 50 mit Ausnahme des Absatzes 2 Nummern 3 und 7 sowie hinsichtlich der Voraussetzungen für die Änderung der Satzung § 50 Abs. 2 Nr. 10, 2. § 51 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 3. § 54 und § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 5, 7 und hinsichtlich der Beschlußfassung über die Änderung der Satzung Nummer 8; die nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 gefaßten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Handwerkskammer, 4. § 56 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 3, 5. §§ 58, 60, 61 Abs. 1 und §§ 67 bis 71. (2) Wird die Kreishandwerkerschaft durch die Handwerkskammer aufgelöst, so wird das Vermögen der Kreishandwerkerschaft in entsprechender Anwendung der §§47 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs liquidiert. VIERTER ABSCHNITT Handwerkskammern §83 (1) Zur Vertretung der Interessen des Handwerks werden Handwerkskammern errichtet; sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes. (2) Die Handwerkskammern werden von der obersten Landesbehörde errichtet; diese bestimmt deren Bezirk, der sich in der Regel mit dem der höheren Verwaltungsbehörde decken soll. Die oberste Landesbehörde kann den Bezirk der Handwerkskammer ändern; in diesem Falle muß eine Vermögensauseinandersetzung erfolgen, welche der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde bedarf. Können sich die beteiligten Handwerkskammern hierüber nicht einigen, so entscheidet die oberste Landesbehörde. § 84 (1) Aufgabe der Handwerkskammer ist insbesondere, 1. die Interessen des Handwerks zu fördern und für einen gerechten Ausgleich der Interessen der einzelnen Handwerke und ihrer Organisationen zu sorgen, Nr. 63 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1953 1423 2. die Behörden in der Förderung des Handwerks durch Anregungen, Vorschläge und durch Erstattung von Gutachten zu unterstützen und regelmäßig Berichte über die Verhältnisse des Handwerks zu erstatten, 3. die Handwerksrolle (§ 6) zu führen, 4. die Berufsausbildung der Lehrlinge zu regeln, Vorschriften hierfür zu erlassen und ihre Durchführung zu überwachen sowie eine Lehrlingsrolle (§21 Abs. 4) zu führen, 5. Gesellenprüfungsordnungen für die einzelnen Handwerke zu erlassen (§ 38) und Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Gesellenprüfungen zu errichten (§ 33), 6. Meisterprüfungsordnungen für die einzelnen Handwerke zu erlassen (§ 45), 7. die technische und betriebswirtschaftliche Fortbildung der Meister und Gesellen zur Erhaltung und Steigerung der Leistungsfähigkeit des Handwerks in Zusammenarbeit mit den Innungsverbänden zu fördern, die erforderlichen Einrichtungen hierfür zu schaffen oder zu unterstützen und zu diesem Zweck eine Gewerbeförderungsstelle zu unterhalten, 8. Sachverständige zur Erstattung von Gutachten über die Güte der von Handwerkern gelieferten Waren oder bewirkten Leistungen und über die Angemessenheit der Preise zu bestellen und zu vereidigen, 9. die wirtschaftlichen Interessen des Handwerks und die ihnen dienenden Einrichtungen, insbesondere das Genossenschaftswesen zu fördern, 10. Vermittlungsstellen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen selbständigen Handwerkern und ihren Auftraggebern einzurichten, 11. Ursprungszeugnisse über in Handwerksbetrieben gefertigte Erzeugnisse auszustellen, 12. Maßnahmen zur Unterstützung notleidender Handwerker und Gesellen zu treffen oder zu unterstützen. (2) Die Handwerkskammer ist befugt, im Benehmen mit der Industrie- und Handelskammer das Ausbildungs- und Prüfungswesen solcher Lehrlinge In Handwerksbetrieben, die keine Handwerkslehrlinge sind, zu regeln. (3) Die Handwerkskammer soll in allen wichtigen das Handwerk berührenden Angelegenheiten gehört werden. § 85 Die Handwerksinnungen und die Kreishandwerkerschaften sind verpflichtet, die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen durchzuführen. § 86 (1) Die Handwerkskammer besteht aus gewählten Mitgliedern. Ein Drittel der Mitglieder müssen Ge- sellen sein, die in dem Betrieb eines selbständigen Handwerkers beschäftigt sind. (2) Die Zahl der Mitglieder der Handwerkskammer wird durch die Satzung bestimmt; sie bestimmt ferner die Zahl der Stellvertreter, die im Behinderungsfalle und im Falle des Ausscheidens der Mitglieder einzutreten haben, sowie die Reihenfolge ihres Eintritts. Auf die Stellvertreter finden die für die Mitglieder geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. (3) Die Satzung hat die Zahl der Mitglieder auf die im Bezirk der Handwerkskammer vertretenen Handwerke zu verteilen. (4) Die Handwerkskammer kann sich nach näherer Bestimmung der Satzung bis zu einem Fünftel der Mitgliederzahl durch Zuwahl von sachverständigen Personen unter Wahrung der im Absatz 1 festgelegten Verhältniszahl ergänzen. § 87 Die Mitglieder der Handwerkskammer sind Vertreter des gesamten Handwerks und als solche an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. § 60 Abs. 4 gilt entsprechend. § 88 (1) Die Mitglieder der Handwerkskammer und ihre Stellvertreter werden durch Listen in allgemeiner, gleicher und geheimer Wahl gewählt. (2) Das Wahlverfahren regelt sich nach der diesem Gesetz als Anlage B beigefügten Wahlordnung. § 89 (1) Berechtigt zur Wahl der Vertreter des selbständigen Handwerks sind die in der Handwerksrolle (§ 6) eingetragenen natürlichen und juristischen Personen; erstere und die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen müssen das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. Für eine juristische Person kann nur eine Stimme abgegeben werden, auch wenn mehrere gesetzliche Vertreter vorhanden sind. (2) Nicht wahlberechtigt sind Personen, 1. denen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt worden sind, 2. gegen die das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, 3. die infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. (3) An der Ausübung des Wahlrechts ist behindert, 1. wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht ist, 2. wer sich in Straf- oder Untersuchungshaft befindet, 3. wer infolge gerichtlicher oder polizeilicher Anordnung in Verwahrung gehalten wird. 1424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I § 90 (1) Wählbar als Vertreter des selbständigen Handwerks sind 1. die wahlberechtigten natürlichen Personen, sofern sie a) im Bezirk der Handwerkskammer seit mindestens einem Jahre ohne Unterbrechung ein Handwerk selbständig betreiben, b) die Befugnis zum Anleiten von Lehrlingen besitzen, c) am Wahltag das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und d) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen; 2. die gesetzlichen Vertreter der wahlberechtigten juristischen Personen, sofern a) die von ihnen gesetzlich vertretene juristische Person im Bezirk der Handwerkskammer seit mindestens einem Jahre ein Handwerk selbständig betreibt und b) sie im Bezirk der Handwerkskammer seit mindestens einem Jahre ohne Unterbrechung gesetzliche Vertreter einer in der Handwerksrolle eingetragenen juristischen Person sind, am Wahltag das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. (2) Für die Berechnung der Fristen in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe b sind die Tätigkeiten als selbständige Handwerker und als gesetzliche Vertreter einer in der.Handwerks-rolle eingetragenen juristischen Person gegenseitig anrechenbar. § 91 (1) Die V-rtreter der Gesellen in der Handwerkskammer (Gesellenmitglieder) werden von Wahlmännern gewählt. In jedem Betriebe eines selbständigen Handwerkers entfällt auf ein bis fünf Wahlberechtigte ein Wahlmann und auf jede weitere volle und angefangene Zahl von fünf Wahlberechtigten je ein weiterer Wahlmann. (2) Berechtigt zur Wahl der Wahlmänner sind die in dem Betriebe eines selbständigen Handwerkers beschäftigten Gesellen. § 89 Abs. 2 und 3 findet Anwendung. (3) Wählbar zum Wahlmann ist jeder wahlberechtigte Geselle, der das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat. § 92 Wählbar zum Gesellenmitglied der Handwerkskammer sind die wahlberechtigten Gesellen, sofern sie 1. am Wahltag das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet, 2. eine Gesellenprüfung abgelegt haben und 3. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. § 93 (1) Die Handwerkskammer prüft die Gültigkeit der Wahl ihrer Mitglieder von Amts wegen. Er- klärt sie die Wahl eines Mitgliedes für ungültig, so steht dem Betroffenen binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung an ihn die Beschwerde an die oberste Landesbehörde zu. (2) Das Ergebnis der Wahl ist öffentlich bekanntzumachen. § 94 (1) Gegen die Rechtsgültigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte Einspruch erheben; der Einspruch eines selbständigen Handwerkers kann sich nur gegen die Wahl der Vertreter des selbständigen Handwerks, der Einspruch eines Gesellen nur gegen die Wahl der Vertreter der Gesellen richten. (2) Der Einspruch gegen die Wahl eines Gewählten kann nur auf eine Verletzung der Vorschriften der §§ 89, 90, 91 Abs. 2 und 3 und des § 92 gestützt werden. Erklärt die Handwerkskammer den Einspruch für begründet, so steht dem Betroffenen, lehnt sie den Einspruch ab, so steht dem Einsprechenden binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung an ihn die Beschwerde an die oberste Landesbehörde zu. (3) Richtet sich der Einspruch gegen die Wahl insgesamt, so ist er binnen vier Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei der obersten Landesbehörde einzulegen. Er kann nur darauf gestützt werden, daß 1. gegen das Gesetz oder gegen die auf Grund des Gesetzes erlassenen Wahlvorschriften verstoßen worden ist und 2. der Verstoß geeignet war, das Ergebnis der Wahl zu beeinflußen. § 95 (1) Der Gewählte kann die Annahme der Wahl nur ablehnen, wenn er 1. das sechzigste Lebensjahr vollendet hat oder 2. durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amt ordnungsmäßig zu führen. (2) Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie binnen zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei der Handwerkskammer geltend gemacht worden sind. Erklärt diese die Ablehnung nicht für begründet, so kann der Betroffene gegen diesen Beschluß binnen zwei Wochen nach der Bekanntgabe an ihn Beschwerde bei der obersten Landesbehörde erheben. (3) Lehnt der Gewählte die Wahl verspätet oder ohne zulässigen Grund ab und weigert er sich, das Amt anzutreten, so kann er auf Antrag des Vorstandes der Handwerkskammer von der obersten Landesbehörde mit einer Geldbuße bis zu zweihundert Deutsche Mark belegt werden. (4) Mitglieder der Handwerkskammer können nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahres ihr Amt niederlegen. § 96 (1) Die Wahl zur Handwerkskammer erfolgt auf fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. (2) Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben die Gewählten solange im Amt, bis ihre Nachfolger eintreten. Nr. 63 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1953 1425 (3) Gesellenmitglieder behalten, auch wenn sie nicht mehr im Betriebe eines selbständigen Handwerkers beschäftigt sind, solange sie im Bezirk der Handwerkskammer verbleiben, das Amt noch bis zum Ende der Wahlzeit, jedoch höchstens für ein Jahr. § 97 (1) Mitglieder der Handwerkskammer haben aus dem Amt auszuscheiden, wenn sie durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsmäßig zu führen oder wenn Tatsachen eintreten, die ihre Wählbarkeit ausschließen. (2) Gesetzliche Vertreter juristischer Personen haben ferner aus dem Amt auszuscheiden, 1. wenn sie die Vertretungsbefugnis verloren haben, 2. wenn die juristische Person in der Handwerksrolle gelöscht worden ist, 3. wenn die juristische Person durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt ist. (3) Weigert sich das Mitglied auszuscheiden, so ist es von der obersten Landesbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer seines Amtes zu entheben. § 98 (1) Für die Handwerkskammer ist von der obersten Landesbehörde eine Satzung zu erlassen, über eine Änderung der Satzung beschließt die Handwerkskammer,- der Beschluß bedarf der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde. (2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über 1. den Namen, den Sitz und den Bezirk der Handwerkskammer, 2. die Zahl der Mitglieder der Handwerkskam^ mer und der Stellvertreter sowie die Reihenfolge ihres Eintritts im Falle der Behinderung oder des Ausscheidens der Mitglieder, 3. die Verteilung der Mitglieder und der Stellvertreter auf die im Bezirk der Handwerkskammer vertretenen Handwerke, 4. die Zuwahl zur Handwerkskammer, 5. die Wahl des Vorstandes und seine Befugnisse, 6. die Einberufung der Handwerkskammer und ihrer Organe, 7. die Form der Beschlußfassung und die Beurkundung der Beschlüsse der Handwerkskammer und des Vorstandes, 8. die Aufstellung und Genehmigung des Haushaltsplanes, 9. die Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung, 10. die Voraussetzungen und die Form einer Änderung der Satzung, 11. die Organe, in denen die Bekanntmachungen der Handwerkskammer zu veröffentlichen sind. (3) Die Satzung darf keine Bestimmung enthalten, die mit den in diesem Gesetz bezeichneten Aufgaben der Handwerkskammer nicht in Verbindung steht oder gesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft. (4) Die Satzung und ihre Änderungen sind in dem amtlichen Organ der für den Sitz der Handwerkskammer zuständigen höheren Verwaltungsbehörde bekanntzumachen. § 99 Die Organe der Handwerkskammer sind 1. die Mitgliederversammlung (Vollversammlung), 2. der Vorstand, 3. die Ausschüsse. § 100 (1) Die in die Handwerkskammer gewählten Mitglieder (§ 86 Abs. 1) bilden die Mitgliederversammlung (Vollversammlung). Ihrer Beschlußfassung bleibt vorbehalten 1. die Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse, 2. die Zuwahl von sachverständigen Personen (§ 86 Abs. 4), 3. die Wahl des Geschäftsführers, bei mehreren Geschäftsführern des Hauptgeschäftsführers und der Geschäftsführer, ¦ 4. die Feststellung des Haushaltsplanes, die Festsetzung der Beiträge zur Handwerkskammer und die Erhebung von Gebühren, 5. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung, 6. die Bewilligung von Ausgaben, die nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind, und die Aufnahme von Anleihen, 7. der Erwerb, die Veräußerung und die dingliche Belastung von Grundeigentum, 8. der Erlaß von Vorschriften über die Lehrlingsausbildung (§ 84 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2), 9. der Erlaß der Gesellen- und Meisterprüfungsordnungen (§ 84 Abs. 1 Nr. 5 und 6), 10. der Erlaß der Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sach-- verständigen (§ 84 Abs. 1 Nr. 8), "11. die Festsetzung der den Mitgliedern zu gewährenden Entschädigung (§ 87), 12. die Änderung der Satzung. (2) Die nach Absatz 1 Nummern 3 bis 12 gefaßten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde; die Beschlüsse zu Nummern 4, 8, 9, 10 und 12 sind in den für die Bekanntmachungen der Handwerkskammer bestimmten Organen (§ 98 Abs. 2 Nr. 11) zu veröffentlichen. § 101 Die Handwerkskammer kann zu ihren Verhandlungen Sachverständige mit beratender Stimme zuziehen. § 102 (1) Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand. Ein Drittel der Mitglieder müssen Gesellen sein. 1426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I (2) Der Vorstand besteht nach näherer Bestimmung der Satzung aus dem Vorsitzenden (Präsidenten), zwei Stellvertretern, von denen einer Geselle sein muß, und einer weiteren Zahl von Mitgliedern. (3) Die Wahl des Präsidenten und seiner Stellvertreter ist der obersten Landesbehörde binnen einer Woche anzuzeigen, (4) Als Ausweis des Vorstandes genügt eine Bescheinigung der obersten Landesbehörde, daß die darin bezeichneten Personen zur Zeit den Vorstand bilden. § 103 Dem Vorstand obliegt nach näherer Bestimmung der Satzung die Verwaltung. Er vertritt die Handwerkskammer gerichtlich und außergerichtlich. Durch die Satzung kann die Vertretung einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern übertragen werden. § 104 Die Vollversammlung kann unter Wahrung der im § 86 Abs. 1 bestimmten Verhältniszahl aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden und sie mit besonderen regelmäßigen oder vorübergehenden Aufgaben betrauen. § 101 findet entsprechende Anwendung. § 105 Die Handwerkskammer kann Beauftragte bestellen und sie mit Feststellungen, Ermittlungen und Betriebsbesichtigungen zur Durchführung der von ihr erlassenen Vorschriften und Anordnungen oder der sonstigen von ihr getroffenen Maßnahmen betrauen. Die selbständigen Handwerker sind verpflichtet, den Beauftragten die für die Erfüllung ihres Auftrages notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Besichtigung der Betriebsräume sowie der für den Aufenthalt und die Unterkunft der Lehrlinge und Gesellen bestimmten Räume und Einrichtungen zu gestatten. § 106 (1) Die Handwerkskammer kann bei Zuwiderhandlungen gegen die von ihr innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften oder Anordnungen Ordnungsstrafen bis zu eintausend Deutsche Mark festsetzen. (2) Die Ordnungsstrafe muß vorher schriftlich angedroht werden. Die Androhung und die Festsetzung der Ordnungsstrafe sind dem Betroffenen zuzustellen. (3) Gegen die Androhung und die Festsetzung der Ordnungsstrafe steht dem Betroffenen der Verwaltungsrechtsweg offen. (4) Die Ordnungsstrafen fließen der Handwerkskammer zu. Sie werden auf Antrag des Vorstandes der Handwerkskammer nach Maßgabe des § 107 Abs. 2 Satz 1 beigetrieben. § 107 (1) Die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den selbständigen Handwerkern nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab getragen. (2) Die Beiträge der selbständigen Handwerker werden von den Gemeinden auf Grund einer von der Handwerkskammer aufzustellenden Aufbringungsliste nach den für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften eingezogen und beigetrieben. Die Gemeinden können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung von der Handwerkskammer beanspruchen, deren Höhe im Streitfall die höhere Verwaltungsbehörde festsetzt. (3) Die Handwerkskammer kann für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen oder Tätigkeiten mit Genehmigung der obersten Landesbehörde Gebühren erheben. Für ihre Beitreibung gilt Absatz 2 Satz 1. (4) Streitigkeiten wegen Entrichtung von Beiträgen und Gebühren entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Gegen ihre Entscheidung ist der Verwaltungsrechtsweg zulässig. § 108 Die Behörden sind innerhalb ihrer Zuständigkeit verpflichtet, den im Vollzug dieses Gesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Handwerkskammern zu entsprechen. Die gleiche Verpflichtung obliegt den Handwerkskammern untereinander. § 109 (1) Die oberste Landesbehörde führt die Aufsicht über die Handwerkskammer. (2) Die Aufsichtsbehörde kann die Handwerkskammer auflösen und Neuwahlen anordnen, wenn die Handwerkskammer trotz wiederholter Aufforderung die Erfüllung ihrer Aufgaben vernachlässigt oder durch Zuwiderhandlungen oder Unterlassungen das Gemeinwohl gefährdet oder wenn sie andere als die gesetzlich zulässigen Zwecke verfolgt. FÜNFTER TEIL Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen ERSTER ABSCHNITT Strafbestimmungen § 110 Mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. den Bestimmungen der §§ 17 bis 20 zuwider Lehrlinge hält, anleitet oder anleiten läßt, 2. der Vorschrift des § 46 zuwider die Bezeichnung Meister führt. § 111 (1) Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer 1. entgegen der Vorschrift des § 1 ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, 2. die nach § 15 Abs. 2 erforderlichen Anzeigen nicht unverzüglich erstattet, 3. die nach § 16 erforderliche Auskunft verweigert, Nr. 63 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1953 1427 4. der Bestimmung des § 26 Satz 2 zuwider einen Lehrling beschäftigt, 5. der nach § 29 getroffenen Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde nicht nachkommt. (2) Eine Ordnungswidrigkeit begeht ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. die gesetzlichen Pflichten gegen die ihm anvertrauten Lehrlinge verletzt, 2. den Lehrvertrag nicht ordnungsgemäß abschließt (§ 21 Abs. 1) oder es unterläßt, den Lehrvertrag fristgemäß einzureichen (§ 21 Abs. 4) oder die nach § 21 Abs. 3 erforderliche Anzeige zu erstatten. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. ZWEITER ABSCHNITT Übergangsbestimmungen § 112 (1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Berechtigung eines Gewerbetreibenden, ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben, bleibt bestehen. Soweit die Berechtigung zur Ausübung eines selbständigen Handwerks anderen bundesrechtlichen Beschränkungen als den in diesem Gesetz bestimmten unterworfen ist, bleiben diese Vorschriften unberührt. (2) Ist ein nach Absatz 1 Satz 1 berechtigter Gewerbetreibender bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht in der Handwerksrolle eingetragen, so ist er auf Antrag oder von Amts wegen binnen drei Monaten in die Handwerksrolle einzutragen. § 113 Bis zum Erlaß von Bestimmungen gemäß § 6 Abs. 3 bleibt die Verordnung des Reichswirtschaftsministers über die Einrichtung und Anlegung der Handwerksrolle vom 25. April 1929 (Reichsgesetzbl. I S. 87) nebst den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen der Länder in Kraft. § 114 Bis zum Erlaß einer Bestimmung des Bundesministers für Wirtschaft gemäß § 9 Abs. 2 gilt insoweit die Bekanntmachung des Deutschen Handwerks- und Gewerbekammertages über den Wortlaut der Handwerkskarte vom 15. Mai 1936. § 115 Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Befugnis zum Halten oder Anleiten von Lehrlingen in Handwerksbetrieben bleibt bestehen. § 116 Bis zum Erlaß von Bestimmungen gemäß § 30 verbleibt es bei der für die einzelnen Handwerke auf Grund des § 130 a der Gewerbeordnung festgesetzten Lehrzeit. § 117 Der Meisterprüfung im Sinne des § 41 bleiben die in § 133 Abs. 10 der Gewerbeordnung bezeichneten Prüfungen gleichgestellt, sofern sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelegt worden sind. § 118 (1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Gesellen- und Meisterprüfungsausschüsse für die Abnahme der Gesellen- und Meisterprüfungen sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 1953 umzubilden; bis dahin gelten sie als Prüfungsausschüsse im Sinne der §§33 und 42. (2) Die für die einzelnen Handwerke geltenden Gesellen- und Meisterprüfungsvorschriften sind bis zum Erlaß der in §§ 38 und 45 vorgesehenen Prüfungsordnungen anzuwenden, soweit sie nicht mit diesem Gesetz in Widerspruch stehen. § 119 Beantragt ein Gewerbetreibender, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes berechtigt ist, ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben, in diesem Handwerk zur Meisterprüfung zugelassen zu werden, so gelten für die Zulassung zur Prüfung die Bestimmungen der §§44 und 45 mit folgender Maßgabe: 1. der Nachweis einer Lehrzeit oder einer Gesellenprüfung ist nicht erforderlich; 2. es genügt der Nachweis einer fünfjährigen Tätigkeit als Facharbeiter oder selbständiger Gewerbetreibender in dem Handwerk, in welchem die Meisterprüfung abgelegt werden soll; ist die Gesellenprüfung oder eine Facharbeiterprüfung (§ 44 Abs. 2) in diesem Handwerk abgelegt, so genügt der Nachweis einer zweijährigen Tätigkeit. § 120 (1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Handwerksinnungen oder Handwerkerinnungen, Kreishandwerkerschaften oder Kreisinnungsverbände, Innungsverbände und Handwerkskammern sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 1953 umzubilden; bis zu ihrer Umbildung gelten sie als Handwerksinnungen, Kreishandwerkerschaften, Innungsverbände und Handwerkskammern im Sinne dieses Gesetzes. Wenn sie sich nicht bis zum 31. Dezember 1953 umgebildet haben, sind sie aufgelöst. (2) Die nach diesem Gesetz umgebildeten Handwerksinnungen, Kreishandwerkerschaften, Innungsverbände und Handwerkskammern gelten als Rechtsnachfolger der entsprechenden bisher bestehenden Handwerksorganisationen. (3) Soweit für die bisher bestehenden Handwerksorganisationen eine Rechtsnachfolge nicht eintritt, findet eine Vermögensauseinandersetzung nach den für sie bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen statt. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die nach dem geltenden Recht zuständige Aufsichtsbehörde. DRITTER ABSCHNITT Schlußbestimmungen § 121 (1) Gesetze und Verordnungen des Reiches, des Bundes und der Länder, die mit diesem Gesetz in Widerspruch stehen, werden mit den zu ihrer Durchführung, Änderung und Ergänzung ergangenen Ver- 1428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I Ordnungen, Durchführungsbestimmungen, Anordnungen und Erlassen aufgehoben. (2) Insbesondere werden aufgehoben: 1. das Gesetz über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks vom 29. November 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1015), 2. die Erste Verordnung über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks vom 15. Juni 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 493), 3. die Zweite Verordnung über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks vom 18. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 14) mit den hierzu ergangenen Verordnungen vom 7. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 905) und vom 8. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 166), 4. die Dritte Verordnung über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks vom 18. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 15) in der Fassung der Verordnung vom 22. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 42), 5. die Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Handwerksrechts vom 17. Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2046), 6. die Verordnung über die Durchführung des Vierjahresplanes auf dem Gebiet der Handwerkswirtschaft vom 22. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 327), 7. die Verordnung über die Zuständigkeit der in Preußen bei Eintragung und Löschung in der Handwerksrolle im Einspruchsverfahren entscheidenden Behörden vom 19. März 1935 (Ministerialblatt für Wirtschaft und Arbeit S. 125), 8. die Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet der Berufsausbildung im Handwerk vom 6. Januar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 32), 9. die Vierte Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Vereinfachung und Vereinheitlichung der Organisation der gewerblichen Wirtschaft (Handwerksrollenverordnung) vom 13. August 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 519), 10. die Sechste Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Vereinfachung und Vereinheitlichung der Organisation der gewerblichen Wirtschaft vom 23. März 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 158), 11. die Verordnung des Zentralamtes für Wirtschaft in der britischen Zone über den Aufbau des Handwerks vom 6. Dezember 1946 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 1947 S.21, Amtsblatt für Niedersachsen 1947 S. 7, Amtsblatt für SchleswigrHolstein 1947 S. 13, Amtlicher Anzeiger Beiblatt zum Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt 1947 S. 17), 12. die Verordnung des Verwaltungsamtes für Wirtschaft des amerikanischen und britischen Besatzungsgebietes über die Wahlen zur Handwerkskammer vom 24. Juli 1947 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 1948 S. 25, Amtsblatt für Niedersachsen 1947 S. 228, Amtsblatt für Schleswig-Holstein 1947 S. 531, Amtlicher Anzeiger Beiblatt zum Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt 1947 S. 471), 13. das Landesgesetz des Landes Rheinland-Pfalz über die Neufassung des Handwerksrechts (Handwerksordnung) vom 2. September 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz Teil I S. 379), 14. die Rechtsanordnung des Landes Württem-berg-Hohenzollern zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) vom 5. November 1946 (Amtsblatt des Staatssekretariats für das französisch besetzte Gebiet Württembergs und Hohenzollerns 1947 S. 1), 15. die Bekanntmachung des Reichswirtschaftsministers vom 6. Dezember 1934 betr. Verzeichnis der Gewerbe, die handwerksmäßig betrieben werden können, (Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 287 vom 8. Dezember 1934) mit den hierzu ergangenen Änderungen und Ergänzungen, 16. die Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Handwerkskammern vom 16. Mai 1929 (Reichsgesetzbl. I S. 102). § 122 Es werden ferner aufgehoben: 1. aus der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich vom 21. Juni 1869 / 26. Juli 1900 (Bundes-gesetzbl. S. 245 / Reichsgesetzbl. S. 871) in der gegenwärtig geltenden Fassung die §§ 103 bis 103 r, 129 bis 132 a, 133 Abs. 1 und Abs. 3 bis 10, sowie § 148 Abs. 1 Nr. 9 b, soweit in ihm auf die §§ 129 und 130 Bezug genommen wird, und § 148 Abs. 1 Nr. 9 c, 2. der § 4 der Verordnung über die Übertragung von Verwaltungsentscheidungen in der Wirtschaftsverwaltung vom 30. Januar 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 87), 3. der § 3 des Gesetzes des Landes Niedersachsen über die Zulassung und Schließung von Gewerbebetrieben (Gewerbezulassungsgesetz) vom 29. Dezember 1948 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 188) sowie Artikel 3 und Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung des Niedersächsischen Staatsministeriums zur Durchführung des Gesetzes über die Zulassung und Schließung von Gewerbebetrieben (Gewerbezulassungsgesetz) vom 7. Januar 1949 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 15, 36) in der Fassung der Verordnung vom 23. Januar 1951 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 11), 4. der § 3 der Verordnung der Freien Hansestadt Bremen zur Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Ubergangsgesetz zur Regelung der Gewerbefreiheit vom 26. August 1949 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 203), 5. der § 5 des Gesetzes der Freien Hansestadt Bremen über die Übertragung der öffentlich- Nr. 63 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1953 1429 rechtlichen Aufgaben der Kammern auf staatliche Behörden vom 26. Januar 1949 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 21). § 123 (1) Sind in Gesetzen und Verordnungen des Reiches, des Bundes und der Länder Vorschriften enthalten, die mit diesem Gesetz nicht in Einklang stehen, so sind sie insoweit nicht mehr anzuwenden. (2) Insbesordere sind insoweit nicht mehr anzuwenden: 1. das Gesetz zur Vorbereitung des organischen Aufbaus der deutschen Wirtschaft vom 27. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 185) und die Verordnung über die Vereinfachung und Vereinheitlichung der Organisation der gewerblichen Wirtschaft vom 20. April 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 189) nebst den zur Durchführung, Änderung und Ergänzung des Gesetzes und der Verordnung ergangenen Verordnungen, Durchführungsbestimmungen, Anordnungen und Erlassen, 2. Abschnitt I des Gesetzes zur Erhaltung und Hebung der Kaufkraft (Beiträgegesetz) vom 24. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 235). (3) Es sind ferner insoweit nicht mehr anzuwenden: 1. aus der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich vom 21. Juni 1869 / 26. Juli 1900 (Bun-desgesetzbl. S. 245 / Reichsgesetzbl. S. 871) in der gegenwärtig geltenden Fassung der § 30c, die §§ 81 bis 99, 104 bis 104n, 126 bis 128, 144 a, 148 Abs. 1 Nr. 9, 9 a und § 148 Abs. 1 Nr. 9 b, soweit in ihm auf § 128 Bezug genommen wird, sowie § 148 Abs. 1 Nr. 10 und § 150 Abs. 1 Nr. 4 a, die §§ 4 und 7 der Zweiten Durchführungsverordnung der Freien Hansestadt Bremen zum Übergangsgesetz zur Regelung der Gewerbefreiheit vom 14. Februar 1949 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 31), die §§ 3 a und 8 der Verordnung der Freien Hansestadt Bremen zur Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Übergangsgesetz zur Regelung der Gewerbefreiheit vom 26. August 1949 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 203), die §§ 1, 6, 7 und 8 des Gesetzes der Freien Hansestadt Bremen über die Übertragung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben der Kammern auf staatliche Behörden vom 26. Januar 1949 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 21). VIERTER ABSCHNITT Berlin-Klausel und Inkrafttreten § 124 Mit Ausnahme des § 49 Abs. 5 gilt dieses Gesetz nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigung erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. § 125 Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 17. September 1953. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister für Wirtschaft Ludwig Erhard 1430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I Anlage A zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) Verzeichnis der Gewerbe, die als Handwerk betrieben werden können (Die zu einem Handwerk gehörenden Handwerkszweige sind eingeklammert; die mundartlichen Bezeichnungen sind kursiv gedruckt) I Gruppe der Bau- und Ausbaugewerbe Nr. 1 Maurer; Beton- und Stahlbetonbauerj Feue-rungs- und Schornsteinbauer; Backofenbauer 2 Zimmerer 3 Dachdecker (Schiefer-, Schindel-, Stroh- [Rohr-] und Ziegeidecker) 4 Straßenbauer (Pflasterer) 5 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer 6 Mosaik-, Platten- und Fliesenleger 7 Betonstein- und Terrazzohersteller; Steinholzleger 8 Brunnenbauer 9 Steinmetzen und Steinbildhauer 10 Stukkateure 11 Maler Anstreicher (Tüncher, Weißbinder)} Lackierer 12 Ofensetzer 13 Schornsteinfeger Kaminkehrer II Gruppe der Metallgewerbe 14 Schmiede 15 Schlosser (Blitzableiterbauer) 16 Maschinenbauer; Werkzeugmacher; Dreher 17 Mühlenbauer 18 Mechaniker (Näh-, Sprechmaschinen- und Fahrradmechaniker) ; Büromaschinenmechaniker 19 Kraftfahrzeugmechaniker; Kraftfahrzeugelektriker 20 Landmaschinenmechaniker 21 Feinmechaniker und Feinoptiker 22 Büchsenmacher 23 Klempner Spengler, Flaschner, (Kühlerhersteller, Kühlerreparateure); Gas- und Wasserinstallateure 24 Zentralheizungs- und Lüftungsbauer 25 Kupferschmiede 26 Elektroinstallateure (Blitzableiterbauer); Elektro- und Fernmeldemechaniker 27 Elektromaschinenbauer 28 Radio- und Fernsehtechniker Nr. 29 Uhrmacher 30 Graveure (Damaszierer, Formstecher); Ziseleure 31 Galvaniseure und Metallschleifer 32 Gürtler und Metalldrücker 33 Metallformer und Metallgießer 34 Glockengießer 35 Schweißer 36 Messerschmiede 37 Gold- und Silberschmiede 38 Gold-, Silber- und Aluminiumschläger III Gruppe der Holzgewerbe 39 Tischler Schreiner (Segelflugzeugbauer, Kegelbahnbauer) 40 Rolladen- und Jalousiebauer 41 Bootsbauer; Schiffbauer 42 Modellbauer 43 Stellmacher Wagner-, Karosseriebauer 44 Drechsler; Schirmmacher 45 Holzbildhauer 46 Böttcher Kubier, Schäffler-, Weinküfer 47 Bürsten- und Pinselmacher (Drahtbürstenmacher) 48 Korbmacher IV Gruppe der JBekleidungs-, Textil-und Ledergewerbe 49 Herrenschneider 50 Damenschneider 51 Wäscheschneider 52 Sticker; Stricker 53 Putzmacher 54 Weber 55 Seiler (Netzmacher); Segelmacher 56 Kürschner; Mützenmacher 57 Handschuhmacher 58 Schuhmacher (Schäftemacher); Orthopädieschuhmacher Nr. 63 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1953 1431 Nr. 59 Holzschuhmacher 60 Gerber 61 Sattler; Feintäschner 62 Polsterer und Dekorateure Tapezierer V Gruppe der Nahrungsmittelgewerbe 63 Bäcker (Brezel-, Schwarzbrot- und Lebkuchenbäcker, Feinbackwarenhersteller) 64 Konditoren 65 Fleischer Metzger, Schlachter 66 Roßschiachter 67 Müller 68 Brauer und Mälzer VI Gruppe der Gewerbe für Gesundheits- und Körperpflege sowie der chemischen und Reinigungsgewerbe 69 Augenoptiker 70 Bandagisten 71 Orthopädiemechaniker 72 Chirurgie-Instrumentenmacher und Chirurgiemechaniker 73 Zahntechniker 74 Friseure (Perückenmacher) 75 Färber und Chemischreiniger Nr. 76 Seifensieder (Kerzenzieher) 77 Wäschereibetriebe; Plättereibetriebe 78 Gebäudereiniger VII Gruppe der Glas-, Papier-, keramischen und sonstigen Gewerbe 79 Glaser 80 Glasschleifer und Glasätzer 81 Glasbläser und Glasinstrumentenmacher 82 Glas- und Porzellanmaler 83 Edelsteinschleifer 84 Photographen (Phototechniker) 85 Buchbinder 86 Buchdrucker: Schriftsetzer; Drucker 87 Steindrucker; Lithographen; Xylographen 88 Chemigraphen; Stereotypeure und Galvanoplastiker 89 Töpfer Hainer, Hafner 90 Orgelbauer; Klavier- und Harmoniumbauer; Geigenbauer; Metallblasinstrumenten- und Schlagzeugmacher; Holzblasinstrumentenmacher; Zupfinstrumentenmacher 91 Vergolder 92 Schilder- und Lichtreklamehersteller 93 Vulkaniseure 1432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I Anlage B zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Handwerkskammern ERSTER ABSCHNITT Zeitpunkt der Wahl, Wahlleiter und Wahlausschuß § 1 Der Vorstand der Handwerkskammer bestimmt den Tag der Wahl, der ein Sonntag oder öffentlicher Ruhetag sein muß, und die Abstimmungszeit; er bestellt einen Wahlleiter sowie einen Stellvertreter, die nicht zu den Wahlberechtigten gemäß § 89 Abs. 1 und § 91 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) vom . . . gehören und nicht Beamte der Handwerkskammer sein dürfen. § 2 (1) Der Wahlleiter beruft aus der Zahl der Wahlberechtigten vier Beisitzer und die erforderliche Zahl von Stellvertretern, die je zur Hälfte selbständige Handwerker und Gesellen sein müssen. Der Wahlleiter und die Beisitzer bilden den Wahlausschuß; den Vorsitz führt der Wahlleiter. (2) Der Wahlausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Wahlleiter oder seinem Stellvertreter mindestens ein selbständiger Handwerker und ein Geselle als Beisitzer anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Wahlleiters. (3) Die in den Wahlausschuß berufenen Beisitzer und Stellvertreter werden von dem Vorsitzenden auf unparteiische und gewissenhafte Erfüllung ihres Amtes durch Handschlag verpflichtet. (4) Die Stellvertreter werden für abwesende oder ausgeschiedene Beisitzer herangezogen. (5) Zu den Verhandlungen des Wahlausschusses bestellt der Vorsitzende einen Schriftführer, den er auf unparteiische und gewissenhafte Erfüllung seines Amtes durch Handschlag verpflichtet; der Schriftführer ist nicht stimmberechtigt und soll nicht zu den Wahlberechtigten gemäß § 89 Abs. 1 und § 91 Abs. 2 der Handwerksordnung gehören. (6) Ort und Zeit der Sitzungen bestimmt der Vorsitzende. Die Beisitzer und der Schriftführer werden zu den Sitzungen eingeladen. (7) Der Wahlausschuß entscheidet in öffentlicher Sitzung. (8) öffentlich sind diese Sitzungen auch dann, wenn Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzung vorher durch Aushang am Eingang des Sitzungshauses mit dem Hinweis bekanntgegeben worden sind, daß der Zutritt zur Sitzung den Stimmberechtigten offen steht. (9) Die Beisitzer des Wahlausschusses erhalten keine Vergütung; es wird ihnen für bare Auslagen und Zeitversäumnis eine Entschädigung nach den für die Mitglieder der Handwerkskammer festgesetzten Sätzen gewährt. Die Entschädigung für Zeitversäumnis der Gesellenmitglieder muß so bemessen sein, daß sie mindestens den ihnen entstandenen Lohnausfall deckt. (10) Auf die Beisitzer des Wahlausschusses finden die Bestimmungen des § 6 Anwendung. ZWEITER ABSCHNITT Wahlbezirk § 3 Der Handwerkskammerbezirk bildet einen Wahlbezirk. DRITTER ABSCHNITT Stimmbezirke § 4 (1) Der Vorstand der Handwerkskammer hat den Wahlbezirk in Stimmbezirke einzuteilen, die nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt sein sollen, daß den Stimmberechtigten die Teilnahme an der Abstimmung möglichst erleichtert wird. -- (2) Der Vorstand der Handwerkskammer hat ferner für jeden Stimmbezirk den Raum zu bestimmen, in dem die Abstimmung vorzunehmen ist. In den Abstimmungsräumen müssen die erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein, die das Wahlgeheimnis sichern. (3) Die Einteilung der Stimmbezirke und die Abstimmungsräume sind spätestens eine Woche vor dem Wahltag in den für die Bekanntmachungen der Handwerkskammer bestimmten Organen zu veröffentlichen. VIERTER ABSCHNITT Abstimmungsvorstand § 5 (1) Der Vorstand der Handwerkskammer ernennt für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsvorsteher und einen Stellvertreter, von denen einer ein wahlberechtigter selbständiger Handwerker und einer ein wahlberechtigter Geselle sein muß. Der Abstimmungsvorsteher ernennt aus den Wahlberechtigten des Stimmbezirks zwei Beisitzer, und zwar einen selbständigen Handwerker und einen Gesellen sowie einen Schriftführer; der Abstimmungsvorsteher, sein Stellvertreter und die Beisitzer bilden den Abstimmungsvorstand. (2) Die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes erhalten keine Vergütung. (3) Der Abstimmungsvorstand wird vom Abstimmungsvorsteher eingeladen und tritt am Abstimmungstag zu Beginn der Abstimmungshandlung in Nr. 63 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1953 1433 dem Abstimmungsraum zusammen. Fehlende Beisitzer werden durch anwesende Stimmberechtigte ersetzt. (4) Der Stellvertreter, die Beisitzer und der Schriftführer unterstützen den Abstimmungsvorsteher bei der Überwachung und Durchführung der Abstimmungshandlung sowie bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses. (5) Der Abstimmungsvorstand berät und beschließt über die einzelnen Abstimmungshandlungen. Er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit in Anwesenheit des Abstimmungsvorstehers oder seines Stellvertreters und zweier Beisitzer; der Schriftführer ist nicht stimmberechtigt. Die Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren bleibt vorbehalten. (6) Bei der Abstimmungshandlung müssen der Abstimmungsvorsteher oder sein Stellvertreter sowie zwei Beisitzer des Abstimmungsvorstandes, und zwar ein selbständiger Handwerker und ein Geselle, außerdem der Schriftführer anwesend sein. § 6 (1) Jeder Wähler ist verpflichtet, die ehrenamtliche Tätigkeit eines Abstimmungsvorstehers, Stellvertreters des Abstimmungsvorstehers, Beisitzers oder Schriftführers im Abstimmungsvorstanu zu übernehmen. (2) Die Berufung zu einem Wahlehrenamt dürfen ablehnen JU Wahler, die als Bewerber auf einem Wahlvorschlag benannt sind, 2. Wähler, die das sechzigste Lebensjahr vollendet haben, 3. Wähler, die glaubhaft machen, daß sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsmäßig zu führen, 4. Wähler, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres. Wohnortes aufhalten, 5. weibliche Wähler, die glaubhaft machen, daß ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert. (3) Wähler, welche ein Wahlehrenamt ohne Vorliegen eines im Absatz 2 genannten Grundes ablehnen, können auf Antrag des Vorstandes der Handwerkskammer von der obersten Landesbehörde mit einer Geldbuße bis zu zweihundert Deutsche Mark belegt werden. FÜNFTER ABSCHNITT Wahlvorschläge § 7 Der Wahlleiter hat spätestens drei Monate vor dem Wahltag in den für die Bekanntmachungen der Handwerkskammer bestimmten Organen zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufzufordern und dabei die Erfordernisse dieser Wahlvorschläge (§§8 bis 10) bekanntzugeben. § 8 (1) Die Wahlvorschläge gelten für den Wahlbezirk (§ 3); sie sind getrennt für die Wahl der Vertreter des selbständigen Handwerks und für die Wahl der Vertreter der Gesellen in Form von Listen einzureichen und müssen die Namen von so vielen Bewerbern enthalten, als Mitglieder und Stellvertreter in dem Wahlbezirk zu wählen sind. (2) Die Bewerber sind mit Vor- und Zunamen, Beruf, Wohnort und Wohnung so deutlich zu bezeichnen, daß über ihre Persönlichkeit kein Zweifel besteht. In gleicher Weise ist für jedes einzelne Mitglied ein Stellvertreter deutlich zu bezeichnen, so daß zweifelsfrei hervorgeht, wer als Mitglied und wer als Stellvertreter vorgeschlagen wird. (3) Die Verteilung der Bewerber des selbständigen Handwerks und der Gesellen auf die im Bezirk der Handwerkskammer in Gruppen zusammengefaßten Handwerker muß den Bestimmungen der Satzung der Handwerkskammer entsprechen. (4) Auf jedem Wahlvorschlag Sollen ein Vertrauensmann und ein Stellvertreter bezeichnet sein, die bevollmächtigt <sind, dem Wahlleiter gegenüber Erklärungen abzugeben. Fehlt diese Bezeichnung, SO tjilt der erste Unterzeichnete als Vertrauensmann, der zweite als sein Stellvertreter. (5) Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens 100 Wahlberechtigten unterzeichnet sein. (6) Die Unterzeichner der Wahlvorschläge müssen bei der Unterschrift auch Beruf, Wohnort und Wohnung angeben. Die Unterschriften müssen leserlich sein. § 9 Die Wahlvorschläge müssen spätestens am fünfunddreißigsten Tage vor dem Wahltage bei dem Wahlleiter eingereicht sein. § 10 (1) Mit jedem Wahlvorschläg sind einzureichen 1. die Erklärung der Bewerber, daß sie der Aufnahme ihrer Namen in den Wahlvorschlag zustimmen, 2. die Bescheinigung der Handwerkskammer, daß bei den Bewerbern die Voraussetzungen a) auf Seiten der selbständigen Handwerker des § 90, b) auf Seiten der Gesellen des § 92 der Handwerksordnung vorliegen und 3. die Bescheinigung der Handwerkskammer, daß die Unterzeichner des Wahlvorschlages a) bei den selbständigen Handwerkern in die Wählerliste (§ 12 Abs. 1) eingetragen sind, b) bei den Gesellen die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung (§91 Abs. 2 der Handwerksordnung) erfüllen. (2) Die Bescheinigungen sind gebührenfrei auszustellen. 1434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I § 11 (1) Weisen die Wahlvorschläge Mängel auf, so fordert der Wahlleiter die Vertrauensleute unter Setzung einer angemessenen Frist zu deren Beseitigung auf. (2) Spätestens am zwanzigsten Tage vor dem Wahltage entscheidet der Wahlausschuß (§ 2) über die Zulassung der Wahlvorschläge. (3) Die Vertrauensmänner der Wählvorschläge sind möglichst über Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzung zu benachrichtigen. (4) Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die zu spät eingereicht sind oder den gesetzlichen Voraussetzungen nicht entsprechen. (5) Nachdem die Wahlvorschläge festgesetzt sind, können sie nicht mehr geändert werden. (6) Der Wahlleiter veröffentlicht spätestens am fünfzehnten Tage vordem Wahltage die zugelassenen Wahlvorschläge in den für die Bekanntmachung der Handwerkskammer bestimmten Organen in der zugelassenen Form, aber ohne die Namen der Unterzeichner. Jeder Wahlvorschlag soll eine fortlaufende Nummer und ein Kennwort erhalten, das ihn von allen anderen Wahlvorschlägen deutlich unterscheidet. SECHSTER ABSCHNITT Wahl § 12 (1) Für die Wahl der Vertreter des selbständigen Handwerks dient als Wahlunterlage ein von der Handwerkskammer herzustellender und zu beglaubigender Auszug aus der Handwerksrolle, der alle am Wahltage Wahlberechtigten des betreffenden Stimmbezirks enthält (Wählerliste). Wählen kann nur, wer in der Wählerliste eingetragen ist. (2) Die Wählerliste ist öffentlich auszulegen. Die Auslegungszeit und den Ort bestimmt der Wahlleiter. (3) Wer die Wählerliste für unrichtig oder unvollständig hält, kann dagegen bis zum Ablauf der Auslegungsfrist bei der Handwerkskammer oder einem von ihr ernannten Beauftragten schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch einlegen. Soweit die Richtigkeit seiner Behauptung nicht offenkundig ist, hat er für sie Beweismittel beizubringen. (4) Wenn der Einspruch nicht für begründet erachtet wird, entscheidet über ihn die höhere Verwaltungsbehörde. (5) Die Entscheidung muß spätestens am vorletzten Tage vor dem Abstimmungstage gefällt und den Beteiligten bekanntgegeben sein. (6) Wenn die Auslegungsfrist abgelaufen ist, können Stimmberechtigte nur auf rechtzeitig angebrachte Einsprüche aufgenommen oder gestrichen werden. (7) Wird die Wählerliste berichtigt, so sind die Gründe der Streichungen in Spalte "Bemerkungen" anzugeben. Wenn das Stimmrecht ruht oder der Stimmberechtigte in der Ausübung des Stimmrechts behindert ist, so ist dies in der Wählerliste besonders zu bezeichnen. Ergänzungen sind als Nachtrag aufzunehmen. § 13 (1) Die wahlberechtigten Gesellen wählen die Wahlmänner durch Abstimmung in den Betrieben der selbständigen Handwerker. Die Abstimmung in Betrieben, in denen ein Betriebsrat vorhanden ist, wird von diesem, in allen übrigen Betrieben von dem Betriebsinhaber oder seinem Stellvertreter geleitet. (2) Die Abstimmung kann, sofern kein Wahlberechtigter widerspricht, mündlich vorgenommen werden. Erfolgt Widerspruch, ist sie geheim mit Stimmzetteln durchzuführen. Ergibt die Abstimmung Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. (3) In Betrieben, in denen nur ein wahlberechtigter Geselle vorhanden ist, gilt er als Wahlmann. (4) Der Wahlmann ist zur Ausübung der Wahl der Gesellenmitglieder der Handwerkskammer verpflichtet. Zur Vornahme der Wahl bedarf er einer Bescheinigung nach anliegendem Muster (Wahlausweis), durch die seine Berechtigung zur Stimmabgabe nachgewiesen wird. § 14 (1) Bei der Wahl sind nur solche Stimmen gültig, die unverändert auf einen der vom Wahlausschuß zugelassenen und vom Wahlleiter veröffentlichten Vorschläge lauten. (2) Zur Gültigkeit des Stimmzettels genügt es, daß er den Wahlvorschlag nach der vom Wahlleiter veröffentlichten Nummer und dem Kennwort bezeichnet. § 15 Bei der Wahl dürfen nur von der Handwerkskammer amtlich hergestellte Stimmzettel verwendet werden; sie sollen für die Wahl der selbständigen Handwerker und Gesellen in verschiedener Farbe hergestellt sein. Die Umschläge sind von der Handwerkskammer zu beschaffen und mit ihrem Stempel zu versehen. § 16 (1) Der Tisch des Abstimmungsvorstandes muß von allen Seiten zugänglich sein. (2) An dem Tisch werden getrennt voneinander zwei Stimmurnen aufgestellt, und zwar die eine für die Stimmabgabe der selbständigen Handwerker und die andere für die Stimmabgabe der Wahlmänner der Gesellen. Vor Beginn der Abstimmung hat sich der Abstimmungsvorstand davon zu überzeugen, daß die Stimmurnen leer sind. Sie dürfen bis zum Schluß der Abstimmung nicht wieder geöffnet werden. (3) Stimmzettel und Umschläge sind in ausreichender Zahl bereitzuhalten. (4) Der Abstimmungsvorsteher hat bei Beginn der Abstimmungshandlung seihen Stellvertreter, den Schriftführer und die Beisitzer auf unparteiische und gewissenhafte Erfüllung ihres Amtes durch Handschlag zu verpflichten. (5) Jeder Stimmberechtigte hat Zutritt zum Abstimmungsraum. Ansprachen dürfen nicht gehalten Nr. 63 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1953 1435 werden. Nur der Abstimmungsvorstand darf über die Abstimmungshandlung beraten und beschließen. (6) Der Abstimmungsvorstand kann jeden aus dem Abstimmungsraum verweisen, der die Ruhe und Ordnung der Abstimmungshandlung stört; ist es ein Stimmberechtigter des Stimmbezirks, so darf er vorher seine Stimme abgeben. (7) Der Abstimmungsvorsteher leitet die Abstimmung und läßt bei Andrang den Zutritt zu dem Abstimmungsraum ordnen. (8) Der Stimmberechtigte erhält beim Betreten des Abstimmungsraumes Umschlag und Stimmzettel. Er begibt sich hiermit in den Nebenraum oder an den mit einer Vorrichtung gegen Sicht geschützten Nebentisch. (9) Danach tritt er an den Vorstandstisch, nennt seinen Namen und auf Erfordern seine Wohnung und übergibt, sobald der Schriftführer – bei einem selbständigen Handwerker – den Namen in der Wählerliste festgestellt hat, den Umschlag mit dem Stimmzettel dem Abstimmungsvorsteher, der ihn ungeöffnet sofort in die Urne legt. Ist der Stimmberechtigte Wahlmann der Gesellen, so übergibt er dem Abstimmungsvorsteher zunächst den Wahlausweis und alsdann den Umschlag mit dem Stimmzettel, den dieser nach Prüfung des Wahlausweises ungeöffnet sofort in die Wahlurne legt. (10) Auf Verlangen hat sich der Stimmberechtigte dem Abstimmungsvorstand über seine Person auszuweisen. (11) Stimmberechtigte, die des Schreibens unkundig oder durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihre Stimmzettel eigenhändig auszufüllen oder in den Umschlag zu legen und diesen dem Abstimmungsvorsteher zu übergeben, dürfen sich im Abstimmungsraum der Hilfe einer Vertrauensperson bedienen. (12) Abwesende können sich weder vertreten lassen noch schriftlich oder auf andere Weise an der Abstimmung teilnehmen. (13) Stimmzettel, die nicht in einem abgestempelten Umschlag oder die in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag abgegeben werden oder denen ein durch den Umschlag deutlich fühlbarer Gegenstand beigefügt ist, hat der Abstimmungsvorsteher zurückzuweisen. (14) Der Abstimmungsvorsteher hat darüber zu wachen, daß die Stimmberechtigten die amtlichen Stimmzettel erhalten und daß sie in dem Nebenraum oder an dem Nebentisch nur so lange verweilen, als unbedingt erforderlich ist. (15) Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe des stimmberechtigten selbständigen Handwerkers neben dessen Namen in der Wählerliste in der dafür vorgesehenen Spalte. Die von den Wahlmännern abgegebenen Wahlausweise werden von ihm gesammelt. (16) Nach Schluß der Abstimmungszeit dürfen nur noch die Stimmberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen werden, die in diesem Zeitpunkt im Abstim- mungsraum schon anwesend waren. Alsdann erklärt der Abstimmungsvorsteher die Abstimmung für geschlossen. § 17 (1) Nach Schluß der Abstimmung hat der Abstimmungsvorstand unverzüglich das Ergebnis der Wahl zu ermitteln und es unter Beifügung aller Unterlagen dem Wahlleiter zu übersenden. (2) Ungültig sind Stimmzettel, 1. die nicht in einem amtlich abgestempelten Umschlag oder die in einem mit Kennzeichen versehenen Umschlag übergeben worden sind, 2. die als nichtamtlich hergestellte erkennbar sind, 3. aus deren Beantwortung oder zulässiger Kennzeichnung der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft zu erkennen ist, 4. denen ein durch den Umschlag deutlich fühlbarer Gegenstand beigefügt ist, 5. die mit Vermerken oder Vorbehalten versehen sind. (3) Mehrere in einem Umschlag enthaltene Zettel gelten als eine Stimme, wenn sie gleichlautend sind oder wenn nur einer von ihnen eine Stimmabgabe enthält; sonst sind sie ungültig. (4) Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Abstimmungsvorstand Beschluß gefaßt hat, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und der Niederschrift beizufügen. In der Niederschrift sind die Gründe kurz anzugeben, aus denen die Stimmzettel für gültig oder ungültig erklärt worden sind. (5) Ist ein Stimmzettel wegen der Beschaffenheit des Umschlages für ungültig erklärt worden, so ist auch der Umschlag beizufügen. (6) Alle gültigen Stimmzettel, die nicht nach den Absätzen 4 und 5 der Abstimmungsniederschrift beigefügt sind, hat der Abstimmungsvorsteher in Papier einzuschlagen, zu versiegeln und dem Wahlleiter zu übergeben, der sie verwahrt, bis die Abstimmung für gültig erklärt oder eine neue Wahl angeordnet ist. Das gleiche gilt für die Wahlausweise der Wahlmänner. (7) Die Wählerliste wird dem Wahlleiter übergeben. (8) über die Abstimmungshandlung ist eine Niederschrift (Abstimmungsniederschrift) aufzunehmen und dem Wahlleiter zu übergeben. § 18 (1) Der Wahlleiter beruft alsbald, nachdem er im Besitz der Unterlagen der einzelnen Stimmbezirke ist, den Wahlausschuß. Dieser ermittelt das Gesamt- * ergebnis der Wahl, das durch den Wahlleiter in den für die Bekanntmachungen der Handwerkskammer bestimmten Organen öffentlich bekanntzumachen und der Aufsichtsbehörde (§ 109 der Handwerksordnung) unter Beifügung sämtlicher Wahlunterlagen anzuzeigen ist. 1436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I (2) Als gewählt gelten die Bewerber desjenigen Wahlvorschlages, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. SIEBENTER ABSCHNITT Engejre Wahl § 19 (1) Hat kein Wahlvorschlag mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen erhalten, so findet eine engere Wahl zwischen den Bewerbern derjenigen beiden Wahlvorschläge statt, auf welche die meisten Stimmen entfallen sind. Als gewählt gelten die Bewerber desjenigen Wahlvorschlages, auf den die meisten Stimmen entfallen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das vom Wahlleiter in einer Sitzung des Wahlausschusses zu ziehen ist. (2) Auf die engere Wahl finden im übrigen die gleichen Vorschriften Anwendung, die für die Hauptwahl gelten; die Wahl hat innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung des Ergebnisses der Hauptwahl durch den Wahlleiter (§ 18 Abs. 1) stattzufinden; als Unterlagen dienen die gleichen, die bei der Hauptwahl benutzt worden sind. Eine Einreichung neuer Wahlvorschläge findet nicht statt. ACHTER ABSCHNITT Wegfall der Wahlhandlung § 20 Wird für den Wahlbezirk nur ein Wahlvorschlag zugelassen, so gelten die darauf bezeichneten Bewerber als gewählt, ohne daß es einer Wahlhandlung bedarf. NEUNTER ABSCHNITT Beschwerdeverfahren, Kosten § 21 Beschwerden über die Abgrenzung der Stimmbezirke, die Ernennung der Mitglieder der Abstimmungsvorstände und der Beisitzer des Wahlausschusses sowie über die Bestimmung der Abstimmungsräume entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. § 22 Die Kosten der Wahl trägt die Handwerkskammer. Nr. 63 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1953 1437 Muster Anlage zur Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Handwerkskammern Wahlausweis für Wahlmänner zur Vornahme der Wahl der Gesellenmitglieder der Handwerkskammer (§13 Abs. 4 der Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Handwerkskammern) Der Inhaber dieses Ausweises ......................Geselle..............in.............. Krs............................................Str. Nr...... ist berechtigt und verpflichtet, als Wahlmann der Gesellen des ....................Betriebes..............in.............. Krs..................., ........................Str. Nr....... das Stimmrecht zur Wahl der Gesellenmitglieder der Handwerkskammer ...................................auszuüben. ....................., den............ 195... *) Unterschrift des Betriebsrates (Betriebsratsvorsitzenden oder Betriebsobmanns), soweit dieser in den Betrieben vorhanden ist, in allen übrigen Betrieben des Betriebsinhabers oder seines gesetzlichen Vertreters (§ 13 Abs. 1 der Wahlordnung). 1438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I Soeben in Neufassung erschienen: Bundesversorgungsgesetz mit Verwaltungsvorschrilten DIN A 4, 64 Seiten, broschiert. Preis DM 1.– einschließlich Porto und Verpackungskosten. Verlag des Bundesanzeigers, Köln/Rh. 1, Postfach Der Einfachheit halber empfiehlt es sich, den Betrag auf Postscheckkonto Köln 83400 unter Angabe der Bestellung auf dem Postscheckabschnitt einzuzahlen. Eine gesonderte Bestellung erübrigt sich in diesem Falle. Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. – Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. – Druck: Bundesdruckerei, Bonn Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II. Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,–, für Teil II = DM 3,– (zuzüglich Zustellgebühr). Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10) – Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto "Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 99