Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1953  Nr. 65 vom 02.10.1953  - Seite 1459 bis 1462 - Gesetz zur Änderung der Titel I bis IV, VII und X der Gewerbeordnung

Gesetz zur Änderung der Titel I bis IV, VII und X der Gewerbeordnung Nr. 65 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1953 1459 Gesetz zur Änderung der Titel I bis IV, VII und X der Gewerbeordnung. Vom 29. September 1953. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I Die Gewerbeordnung wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird hinter dem Wort "findet" eingefügt "abgesehen von §§ 24 bis 24d". 2. § 14 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Das gleiche gilt, wenn der Gegenstand des Gewerbebetriebes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben dieser Art nicht geschäftsüblich sind, oder wenn der Gewerbebetrieb aufgegeben wird." 3. § 15 a wird wie folgt geändert: a) Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: "(1) Gewerbetreibende, die eine offene Verkaufsstelle haben oder eine Gast- oder Schankwirtschaft betreiben, sind verpflichtet, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen an der Außenseite oder am Eingang der offenen Verkaufsstelle oder der Gast- oder Schankwirtschaft in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. (2) Kaufleute, die eine Firma führen, haben außerdem ihre Firma in der in Absatz 1 bezeichneten Weise anzubringen; ist aus der Firma der Familienname des Geschäftsinhabers mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma." b) Dem Absatz 3 wird folgender zweiter Satz angefügt: "Juristische Personen, die eine offene Verkaufsstelle haben oder eine Gast- oder Schankwirtschaft betreiben, haben ihre Firma oder ihren Namen in der in Absatz 1 bezeichneten Weise anzubringen." 4. a) § 24 erhält folgende Fassung: "§ 24 (1) Zum Schutze der Beschäftigten und Dritter vor Gefahren durch Anlagen, die mit Rücksicht auf ihre Gefährlichkeit einer besonderen Überwachung bedürfen (überwachungsbedürftige Anlagen), wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung zu bestimmen, 1, daß die Errichtung solcher Anlagen, ihre Inbetriebnahme, die Vornahme von Änderungen an bestehenden Anlagen und sonstige die Anlagen betreffenden Umstände angezeigt und der Anzeige bestimmte Unterlagen beigefügt werden müssen; 2. daß die Errichtung solcher Anlagen, ihr Betrieb sowie die Vornahme von Änderungen an bestehenden Anlagen der Erlaubnis einer in der Rechtsverordnung bezeichneten oder nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörde bedürfen; 3. daß solche Anlagen, insbesondere die Errichtung, die Herstellung, die Bauart, die Werkstoffe, die Ausrüstung und_die Unterhaltung sowie ihr Betrieb bestimmten Anforderungen genügen müssen. Anforderungen technischer Art können in besonderen Vorschriften (technische Vorschriften) zusammengefaßt werden; hierbei sind die Vorschläge des Ausschusses (Absatz 4) zu berücksichtigen; 4. daß solche Anlagen einer Prüfung vor Inbetriebnahme, regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen und Prüfungen auf Grund behördlicher Anordnung unterliegen; 5. welche Gebühren Eigentümer von solchen Anlagen und Personen, die solche Anlagen herstellen oder betreiben, für die vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Prüfungen der Anlagen zu entrichten haben. (2) Absatz 1 gilt auch für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen, sofern sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden oder soweit es der Arbeitsschutz erfordert; er gilt nicht für den Betrieb der Deutschen Bundesbahn und die Nebenbetriebe, die den Bedürfnissen des Eisenbahn- und Schiffahrtsbetriebes und -Verkehrs der Deutschen Bundesbahn zu dienen bestimmt sind. (3) überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des Absatzes 1 sind 1. D ampfkesselanlagen, 2. Druckbehälter außer Dampfkesseln, 3. Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen, 4. Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten, 5. Aufzugsanlagen, 6. elektrische Anlagen in besonders gefährdeten Rtiraien, 7. Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung kohlensaurer Getränke, 1460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I 8. Azetylenanlagen und Kalziumkarbidlager, 9. Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten, 10. Anlagen zur Erzeugung und Verwendung von Röntgen- oder radioaktiven Strahlen. Zu den in den Nummern 2, 3 und 4 bezeich-, neten überwachungsbedürftigen Anlagen gehören nicht die Energieanlagen im Sinne des §2 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz) vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451). (4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können Vorschriften über die Einsetzung von technischen Ausschüssen getroffen werden. Die Ausschüsse sollen die Bundesregierung oder den zuständigen Bundesminister insbesondere in technischen Fragen beraten und ihnen dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Vorschriften vorschlagen (Absatz 1 Nummer3). Soweit Anforderungen technischer Art in besonderen Vorschriften (technische Vorschriften) zusammengefaßt werden, müssen technische Ausschüsse gebildet werden. In die Ausschüsse sind neben Vertretern der beteiligten Bundesbehörden und von obersten Landesbehörden, der Wissenschaft und der technischen Überwachung, insbesondere Vertreter der Hersteller und der Betreiber der Anlagen zu berufen. (5) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Absatz 1 ganz oder teilweise auf den zuständigen Bundesminister übertragen. (6) Die nach dieser Vorschrift zu erlassenden Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates; ausgenommen sind die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten technischen Vorschriften, die in Absatz 5 genannten Rechtsverordnungen sowie Rechtsverordnungen, die sich ausschließlich auf Anlagen beziehen, welche der Überwachung durch die Bundesverwaltung unterstehen." tb) Nach § 24 werden folgende Vorschriften als §§ 24 a bis 24 d eingefügt: "§ 24a (1) Wenn Anlagen der in § 24 genannten Art ohne die erforderliche Erlaubnis errichtet oder betrieben werden, können die für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörden die Stillegung oder die Beseitigung der Anlagen anordnen. (2) Die nach § 24 d zuständigen Behörden können bestimmen, daß der Betrieb von Anlagen der in § 24 genannten Art bis zur Herstellung des den Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entsprechenden Zustan-des einzustellen ist, wenn durch Nichteinhal- ten dieser Vorschriften oder Anordnungen eine erhebliche Gefährdung der Beschäftigten oder Dritter herbeigeführt wird. § 24b Eigentümer von überwachungsbedürftigen Anlagen und Personen, die solche Anlagen herstellen oder betreiben, sind verpflichtet, den Sachverständigen, denen die Prüfung der Anlagen obliegt, die Anlagen zugänglich zu machen, die vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Prüfung zu gestatten, die hierfür benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen und ihnen die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. § 24c (1) Die Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen werden, soweit in den nach § 24 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen nicht anderes bestimmt ist, von amtlichen oder amtlich für diesen Zweck anerkannten Sachverständigen vorgenommen. Diese sind in technischen Überwachungsorganisationen zusammenzufassen. (2) Die Prüfungen und die Überwachung der in § 24 Abs. 3 genannten Anlagen der Deutschen Bundespost werden von den vom Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen bestimmten Stellen vorgenommen. (3) Der Bundesminister für Arbeit kann durch Verwaltungsvorschriften die Anforderungen bestimmen, denen die Sachverständigen nach Absatz 1 hinsichtlich ihrer beruflichen Ausbildung und Erfahrung in der technischen Überwachung genügen müssen. (4) Die Länderregierungen regeln die Organisation der technischen Überwachung, die Aufsicht über sie sowie die Durchführung der Überwachung. (5) Der Bundesminister für Arbeit wird ermächtigt, im Benehmen mit den obersten Arbeitsbehörden der Länder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Sammlung und Auswertung der Erfahrungen der Sachverständigen sowie über deren Weiterbildung zu erlassen. § 24d Die Aufsicht über die Ausführung der nach § 24 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den Gewerbeaufsichtsbehörden. Hierbei findet § 139 b entsprechende Anwendung. Für Anlagen, welche der Überwachung durch die Bundesverwaltung unterstehen, sowie für Anlagen an Bord von Seeschiffen bestimmt die Bundesregierung die Aufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung; § 24 Abs. 5 gilt entsprechend. Rechtsverordnungen nach Satz 3 bedürfen nur der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Anlagen an Bord von Seeschiffen betreffen." Nr. 65 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1953 1461 § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Wenn eine Veränderung der Betriebsstätte vorgenommen wird, ist bei Anlagen nach § 16 die Genehmigung der zuständigen Behörde nach Maßgabe der §§ 17 bis 23 notwendig." b) Absatz 2 wird aufgehoben. § 35 b wird aufgehoben. § 38 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für folgende Gewerbezweige 1. An- oder Verkauf von Gebrauchtwaren und Kleinhandel mit altem Metallgerät und Metallbruch, 2. Kleinhandel mit Eisen- und Stahlschrott sowie Gußbruch aller Art, 3. An- und Verkauf von Waren und Bruch aus Edelmetall und von echten Perlen, 4. Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien), 5. Vermittlung von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume und Darlehen, 6. Vermittlung von Eheschließungen, 7. Betrieb von Reisebüros und die Vermittlung von Unterkünften bestimmen, a) in welcher Weise die Gewerbetreibenden ihre Bücher zu führen haben, b) welche Auskünfte sie den für die Überwachung zuständigen Behörden zu erteilen haben, c) welcher behördlichen Nachschau sie sich zu unterwerfen haben. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen an die obersten Landesbehörden weiter übertragen." In § 40 Abs. 2 entfällt die Anführung von § 35 b. In § 42 b Abs. 1 entfällt Satz 2. Dem § 42 b wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) § 56 c Abs. 2 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. " § 43 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Auf die Erteilung, Versagung und Zurücknahme der Erlaubnis sind die Vorschriften des § 57 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4, Abs. 2, 3 und 4, der §§ 57 a, 57 b Ziff. 1 bis 3, des § 58 und des § 63 entsprechend anzuwenden." § 44 erhält folgende Fassung: "§ 44 (1) Wer ein stehendes Gewerbe betreibt, ist befugt, auch außerhalb des Gemeindebezirkes seiner Niederlassung persönlich oder durch in seinen Diensten stehende Reisende für Zwecke seines Gewerbebetriebes Waren aufzukaufen, feilzubieten und Bestellungen auf Waren zu suchen. Dies gilt auch für Handelsvertreter, die ein stehendes Gewerbe betreiben, sofern sie als Vermittler oder Vertreter des Auftraggebers Waren aufkaufen, feilbieten und Bestellungen auf Waren suchen. (2) Waren dürfen nur bei Kaufleuten oder bei Personen, die solche Waren herstellen, oder in offenen Verkaufsstellen aufgekauft werden. Soweit die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für bestimmte Gegenden, für bestimmte Waren oder für Gruppen von Gewerbetreibenden Ausnahmen zuläßt, dürfen ohne vorgängige ausdrückliche Aufforderung nur bei Kaufleuten in deren Geschäftsräumen oder bei Personen, in deren Geschäftsbetrieb Waren der angebotenen Art Verwendung finden, Waren feilgeboten oder Warenbestellungen aufgesucht werden. Dies gilt nicht für Druckschriften, andere Schriften oder Bildwerke. (3) Auf das Aufsuchen von Bestellungen auf Druckschriften, andere Schriften oder Bildwerke sind die Vorschriften des § 56 Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Das gleiche gilt für das Feilbieten von Druckschriften, anderen Schriften oder Bildwerken." § 44 a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 beginnt mit den Worten: "Wer im Rahmen des § 44 Waren aufkauft, feilbietet oder Bestellungen auf Waren sucht, ...". b) Hinter Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "§ 60 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4 gilt sinngemäß." c) In Absatz 4 wird hinter den Worten "Absätze 2, 3" eingefügt "und in § 57b Ziff. 2". a) Der Klammerhinweis in § 54 Abs. 1 hinter dem Wort "Gewerbebetriebes" lautet "(§ 35)". b) § 54 Abs. 2 wird aufgehoben. In § 55 Abs. 1 wird hinter dem Wort "Ziffer" eingefügt "1 und". In § 57 Abs. 1 wird die Nummer 5 aufgehoben. § 60 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden hinter Satz 1 folgende Sätze eingefügt: "Ist dem Wandergewerbetreibenden bereits ein Wandergewerbeschein für das vorhergehende Jahr erteilt worden, so kann, wenn dies der Zustand des Wandergewerbescheines zuläßt, an Stelle der Ausstellung eines neuen Wandergewerbescheines ein Verlängerungsvermerk treten, der mit Dienstsiegel und Unterschrift zu versehen ist. Die Vorschriften der §§ 57, 57 a, 57 b bleiben unberührt. Wird ein Wandergewerbe ohne Unterbrechung länger als fünf Jahre betrieben, so kann, falls sich aus der Person des Gewerbetreibenden oder aus sonstigen Um- 13. 14. 15. 16. 1462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I ständen keine Bedenken ergeben, der Wandergewerbeschein abweichend von Satz 1 für einen Zeitraum bis zu drei Jahren erteilt werden." b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Ein Wandergewerbeschein für den Betrieb der in § 55 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gewerbe kann für eine kürzere Dauer als das Kalenderjahr oder für bestimmte Tage während des Kalenderjahres erteilt werden." c) Absatz 3 wird aufgehoben; der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. 17. § 61 gilt in folgender Fassung: "§ 61 (1) Der Wandergewerbeschein wird durch die für den Wohnort oder in Ermangelung eines Wohnorts durch die für den Aufenthaltsort des Nachsuchenden zuständige untere Verwaltungsbehörde erteilt. (2) Für die Zurücknahme des Wandergewerbescheines ist die untere Verwaltungsbehörde des Wohnortes oder in Ermangelung eines Wohnortes die untere Verwaltungsbehörde des Aufenthaltsortes des Inhabers zuständig." 18. Dem § 67 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Auf Jahrmärkten, Volksfesten und sonstigen Volksbelustigungen dürfen explosive Stoffe, insbesondere Feuerwerkskörper und Schießpulver nicht feilgehalten werden. Dies gilt nicht für Wunderkerzen, Knallbonbons, Zündblättchen und Zündblättchenbänder (Amor-ces und Amorcesbänder)." 19. Nach § 128 wird folgender § 128 a eingefügt: "§ 128 a (1) In den einzelnen Fachgebieten des graphischen Gewerbes, die den in den Nummern 83 bis 86 der Anlage A zum Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) vom 17. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1411) aufgeführten Fachgebieten entsprechen, steht die Befugnis zum Anleiten von Lehrlingen nur denjenigen Personen zu, die das 24. Lebensjahr vollendet und die Lehrmeisterprüfung in dem Beruf abgelegt haben, in dem Lehrlinge angeleitet werden sollen. (2) Die höhere Verwaltungsbehörde kann Personen, die den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entsprechen, die Befugnis, Lehrlinge anzuleiten, nach Anhörung der Industrie- und Handelskammer widerruflich verleihen. (3) In Betrieben des graphischen Gewerbes, die nach dem Tode des Inhabers für Rechnung des Ehegatten oder minderjähriger Erben fortgeführt werden, können bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tode des Lehrherrn auch Personen Lehrlinge anleiten, welche die Lehrmeisterprüfung nicht abgelegt haben, sofern sie in dem betreffenden Fachgebiet des graphischen Gewerbes die Facharbeiterprüfung oder die Gesellenprüfung (§§ 32 ff. der Handwerksordnung) bestanden haben oder mindestens fünf Jahre selbständig oder als Werkmeister in ähnlicher Stellung tätig gewesen sind. Die höhere Verwaltungsbehörde kann die Dauer dieser Berechtigung in besonders begründeten Fällen nach Anhörung der Industrie- und Handelskammer verlängern. (4) Für die Zulassung zur Prüfung gemäß Absatz 1 ist § 44 der Handwerksordnung sinngemäß anzuwenden. An die Stelle des Meisterprüfungsausschusses tritt der von der höheren Verwaltungsbehörde für ihren Bezirk zu errichtende Prüfungsausschuß. (5) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses zu erlassen." 20. § 146 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung: "4. wer dem § 56 Abs. 2 Nr. 6 oder dem § 67 Abs. 3 zuwiderhandelt;". 21. In § 147 Abs. 1 Nr. 2 entfällt die Bezugnahme auf § 24; hinter Nummer 2 wird folgende" Nummer 2 a eingefügt: "2 a. wer dem § 24 b oder einer auf Grund von § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund dieser Rechtsverordnungen erlassenen schriftlichen Verfügung zuwiderhandelt und dadurch vorsätzlich oder leichtfertig Leben oder Gesundheit von Menschen gefährdet, sofern die Rechtsveroxdnung oder Verfügung ausdrücklich auf die Strafvorschriften dieses Gesetzes verweist;". 22. a) § 148 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erhält folgende Fassung: "1. wer den Vorschriften des § 14 zuwiderhandelt; 2. wer abgesehen von den in § 147 Abs. 1 Nr. 2 a genannten Fällen dem § 24 b oder einer auf Grund von § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund dieser Rechtsverordnungen erlassenen schriftlichen Verfügung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung oder Verfügung ausdrücklich auf die Strafvorschriften dieses Gesetzes verweist;", b) § 148 Abs. 1 Nr. 3 wird aufgehoben; in der Nummer 4 entfallen die Worte "oder nach § 35b gegen ihn". 23. § 149 Abs. 1 Nr. 3 wird aufgehoben. ¦Artikel II Soweit in der Gewerbeordnung oder in anderen bundesrechtlichen Vorschriften als Rechtsmittelverfahren das Rekursverfahren nach den §§20 und 21 der Gewerbeordnung vorgesehen ist, kann es durch Landesrecht abweichend von diesen Vorschriften geregelt werden. Das gleiche gilt für das Beschwerdeverfahren nach § 120 d Abs. 4 der Gewerbeordnung. Artikel III § 39 der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung für das