Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1954  Nr. 17 vom 28.06.1954  - Seite 147 bis 148 - Gesetz über die staatliche Genehmigung der Ausgabe von Inhaber- und Orderschuldverschreibungen

Gesetz über die staatliche Genehmigung der Ausgabe von Inhaber- und Orderschuldverschreibungen Bundesgesetzblatt 147 Teill 1954 Ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1954 Nr. 17 Tag Inhalt: Seite 26.6.54 Gesetz über die staatliche Genehmigung der Ausgabe von Inhaber- und Orderschuldverschreibungen........................................................................... 147 15.6. 54 Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten ................................... 149 Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger.......................................... 150 In Teil II Nr. 11, ausgegeben am 23. Juni 1954, sind veröffentlicht: Gesetz über das Zollabkommen vom 30. Dezember 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen. – Gesetz über den deutsch-chilenischen Briefwechsel vom 3. November 1953 betreffend die zollfreie Einfuhr von 50 000 t Chilesalpeter in der Zeit vom 1. Juli 1953 bis 30. Juni 1954. – Gesetz über das deutsch-österreichische Protokoll vom 14. Dezember 1953 über die Verlängerung des deutschen Zollzugeständnisses für Loden. – Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen. – Verordnung über die gebietliche Zuständigkeit der Frachtenausschüsse in der Binnenschiffahrt. In Teil II Nr. 12 ausgegeben am 26. Juni 1954, sind verkündet: Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages. – Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen. Gesetz über die staatliche Genehmigung der Ausgabe von Inhaber- und Orderschuldverschreibungen. Vom 26. Juni 1954. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Erster Abschnitt Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs §1 § 795 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhält folgende Fassung: "Im Inland ausgestellte Schuldverschreibungen auf den Inhaber, in denen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird, dürfen nur mit staatlicher Genehmigung in den Verkehr gebracht werden, soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz. Eine ohne die erforderliche staatliche Genehmigung in den Verkehr gelangte Schuldverschreibung ist nichtig; der Aussteller hat dem Inhaber den durch die Ausgabe verursachten Schaden zu ersetzen." §2 Nach § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird folgender § 808 a eingefügt: "§808a Im Inland ausgestellte Orderschuldverschreibungen,- in denen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird, dürfen, wenn sie Teile einer Gesamtemission darstellen, nur mit staatlicher Genehmigung in den Verkehr ge- bracht werden, soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz. Die Vorschriften des § 795 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden." Zweiter Abschnitt Zuständigkeit und Verfahren für die staatliche Genehmigung der Ausgabe von Inhaber- und Orderschuldverschreibungen §3 Die nach den §§ 795 und 808 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderliche staatliche Genehmigung wird durch den zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der obersten Behörde des Landes erteilt, in dessen Gebiet der Aussteller seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hat. Die Erteilung der Genehmigung und die Bestimmungen, unter denen sie erfolgt, sollen durch den Bundesanzeiger bekanntgemacht werden. §4 Die Vorschriften des § 795 Abs. 1 Satz 1 und des § 808 a Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung auf Schuldverschreibungen, die von dem Bund oder einem Land ausgegeben werden. Die Länder sollen jedoch Schuldverschreibungen der in den §§ 795 und 808 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art nur in den Verkehr bringen, wenn die oberste Landesbehörde sich zuvor mit dem zuständigen Bundesminister ins Benehmen gesetzt hat und wenn dies in den Urkunden vermerkt ist. 148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I §5 Für die Erteilung der Genehmigung nach den §§ 795 und 808 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Antragsteller eine Verwaltungsgebühr von einem Viertel vom Tausend des Nennbetrages der beantragten Emission, höchstens zweitausend Deutsche Mark, zu entrichten. Wird der Antrag abgelehnt, so beträgt die Gebühr ein Viertel dieses Satzes, höchstens zweihundertfünfzig Deutsche Mark. §6 (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. vorsätzlich oder fahrlässig Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen ohne die nach § 795 oder nach § 808 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderliche staatliche Genehrni-gung in Verkehr bringt; 2. unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine solche staatliche Genehmigung zu erschleichen; 3. einer an eine solche Genehmigung geknüpften Auflage zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt in zwei Jahren. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der für die Erteilung der staatlichen Genehmigung zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde. Die Befugnisse der obersten Verwaltungsbehörde (§ 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem in Satz 1 genannten Bundesminister wahrgenommen. §7 (1) Wenn gesetzliche Vertreter oder Bevollmächtigte einer juristischen Person oder Personenvereinigung in Ausübung ihrer Obliegenheiten eine der in § 6 mit Geldbuße bedrohten Ordnungswidrigkeiten begehen, so haften neben ihnen die Vertretenen als Gesamtschuldner für Geldbußen, die diese Personen verwirken, sowie für Verfahrens- und Vollstrek-kungskosten, die ihnen auferlegt werden. (2) Die Haftung tritt nicht ein, wenn der Betroffene stirbt, bevor der Bußgeldbescheid ihm gegenüber rechtskräftig geworden ist. Erzwingungshaft kann an dem Betroffenen ganz oder zum Teil vollstreckt werden, ohne daß die juristische Person oder Personenvereinigung, die für die Geldbuße haftet, in Anspruch genommen wird. (3) Die Vertretenen sind zu Bußgeldverfahren zuzuziehen. Sie können in dem Verfahren selbständig die Rechte geltend machen, die dem Betroffenen zustehen. (4) Im Bußgeldbescheid ist darüber zu erkennen, ob die Vertretenen für die Geldbuße sowie die Verfahrens- und Vollstreckungskosten haften. Ist die Zuziehung im Bußgeldverfahren unterblieben, so kann gegen die Vertretenen durch besonderen Bescheid erkannt werden. Dieser Bescheid steht einem Bußgeldbescheid gleich. Dritter Abschnitt Schlußvorschriften §8 § 6 des Ersten Abschnitts des Kapitels III des Ersten Teils der Vierten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 699) wird aufgehoben. §9 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. IS. 1) auch im Lande Berlin. §10 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 26. Juni 1954. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister der Justiz Neumayer