Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1954  Nr. 22 vom 22.07.1954  - Seite 212 bis 212 - Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und des Rabattgesetzes

Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und des Rabattgesetzes 212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und des Rabattgesetzes. Vom 21. Juli 1954. Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossensdiaften § 1 § 8 Abs. 4, §§ 31, 152 und 153 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften werden aufgehoben, Artikel 2 Änderung des Rabattgesetzes § 2 (1) Soweit § 5 des Rabattgesetzes vom 25. November 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1011) in einzelnen Ländern bereits außer Kraft getreten ist, wird in das Rabattgesetz folgender § 5 eingefügt: "§ 5 (1) Warenrückvergütungen, die Genossenschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Genossenschaftsgesetzes (Konsumvereine) ihren Mitgliedern gewähren, dürfen zusammen mit Barzahlungsnachlässen im Geschäftsjahr drei vom Hundert der mit den Mitgliedern erzielten Umsätze nicht übersteigen,- Nichtmitgliedern dürfen Warenrückvergütungen nicht gewährt werden. (2) Der Anspruch auf die Warenrückvergütung ist mit der Beschlußfassung über den Jahresabschluß fällig. Die Fälligkeit kann durch das Statut oder einen Beschluß der Generalversammlung nicht über sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres hinausgeschoben werden." (2) Soweit § 5 des Rabattgesetzes in einzelnen Ländern noch nicht außer Kraft getreten ist, erhält er die in Absatz 1 vorgeschriebene Fassung. (3) In § 6 des Rabattgesetzes wird das Wort "Konsumvereine" gestrichen, soweit es nicht bereits in einzelnen Ländern gestrichen worden ist. Artikel 3 Übergangs- und Schlußvorschriften § 3 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. § 4 Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1954 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 21. Juli 1954. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister der Justiz Neumayer Der Bundesminister für Wirtschaft Ludwig Erhard