Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1954  Nr. 25 vom 11.08.1954  - Seite 239 bis 239 - Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt 239 Teill 1954 Ausgegeben zu Bonn am 11. August 1954 Nr. 25 Tag Inhalt: Seite 10. 8. 54 Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes......................................... 239 6. 8. 54 Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Bank deutscher Länder 240 6. 8. 54 Gesetz betreffend die Treuhandverwaltung über das Vermögen der Deutschen Reichsbank 241 9. 8. 54 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Genossenschaftskasse...... 242 6. 8. 54 Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Bundesrichter ............ 243 31. 7. 54 Erste Verordnung zur Durchführung des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes....... 245 In Teil II Nr. 14, ausgegeben am 6. August 1954, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Abkommen vom 3. Juni 1953 über den Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrag zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 8. Dezember 1923 mit seinen Abänderungen. – Gesetz über das Zweite Zusatzabkommen vom 4. Dezember 1953 zum Zollvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft. – Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zollabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen. – Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens vom 8. Mai 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan über den Schutz durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigter Rechte auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. – Bekanntmachung über die Ratifikation des deutsch-chilenischen Briefwechsels vom 3. November 1953 betreffend die zollfreie Einfuhr von 50 000 t Chilesalpeter in der Zeit vom 1. Juli 1953 bis 30. Tuni 1954, Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes. Vom 10. August 1954. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1239) wird wie folgt geändert: 1. In § 14 Abs. 2 sind vor dem Wort "aufgestellt" die folgenden Worte einzufügen: "und den in § 16 Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten obersten Bundes- oder Landesbehörden". 2. § 16 Abs. 2 wird durch die nachstehenden Absätze 2 bis 4 ersetzt: "(2) Die Sozialrichter in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung und für Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung können nur Versicherte und Arbeitgeber sein. (3) Sozialrichter aus Kreisen der Versicherten kann auch sein, wer arbeitslos ist oder Rente aus eigener Versicherung bezieht. (4) Sozialrichter aus Kreisen der Arbeitgeber können sein 1. Personen, die regelmäßig mindestens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen; ist ein Arbeitgeber zugleich Versicherter oder bezieht er eine Rente aus eigener Versicherung, so begründet die Beschäftigung einer Hausgehilfin oder Hausangestellten nicht die 3. 4. Arbeitgebereigenschaft im Sinne dieser Vorschrift; 2. bei Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind; 3. Beamte und Angestellte des Bundes nach -näherer Anordnung der zuständigen obersten Bundesbehörde und Beamte und Angestellte der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände nach näherer Anordnung der zuständigen obersten Landesbehörde; 4. leitende Angestellte in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit, wenn ihnen Generalvollmacht oder Prokura erteilt ist oder wenn sie berechtigt sind, im Betrieb Arbeitnehmer selbständig einzustellen und zu entlassen, Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 5 und 6. In § 46 Abs. 1 werden vor dem Wort "aufgestellt" die Worte "und Behörden" eingefügt. In § 73 Abs. 6 wird der folgende Satz angefügt: "§ 157 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung gilt nicht für Bevollmächtigte, die Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften, von selbständigen