Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1955  Nr. 28 vom 19.08.1955  - Seite 513 bis 523 - Gesetz über Kassenarztrecht

Gesetz über Kassenarztrecht Bundesgesetzblatt 513 Teill 1955 Ausgegeben zu Bonn am 19. August 1955 Nr. 28 Tag Inhalt: 17. 8. 55 Gesetz über Kassenarztrecht................................................... 17.8.55 Gesetz über die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen und der Ersatzkassen Seite 513 524 Gesetz über Änderungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung und zur Ergänzung des Sozialgerichtsgesetzes (Gesetz über Kassenarztrecht – GKAR). Vom 17. August 1955. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderungen der Reichsversicherungsordnung Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt geändert: 1. Im Vierten Abschnitt des Zweiten Buches erhält die Überschrift des Teils VI folgenden Wortlaut: "VI. Verhältnis zu Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern, Apotheken und Hebammen". 2. Die §§ 368 bis 369 werden durch die folgenden §§ 368 bis 368 q ersetzt: "§ 368 (1) Ärzte, Zahnärzte und Krankenkassen (§ 225) wirken zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der Versicherten und ihrer Angehörigen (kassenärztliche Versorgung) zusammen. Ihre Beziehungen regeln sich nach den Vorschriften der §§ 368 a bis 368 q. Die Regelung erstreckt sich auf die Zulassung zur kassenärztlichen Tätigkeit (§§ 368 a bis 368c), die Grundsätze für die kassenärztliche Tätigkeit (§§ 368 d bis 368f), das Vertragswesen und das Schlichtungswesen (§§ 368 g bis 368i), die Bildung von Kassenärztlichen Vereinigungen (§§ 368k bis 368n), die Errichtung von Landes- und Bundesausschüssen der Ärzte und Krankenkassen (§§ 368o bis 368q). Soweit sich die folgenden Vorschriften auf Ärzte beziehen, gelten sie entsprechend für Zahnärzte. (2) Die kassenärztliche Versorgung umfaßt die ärztliche Behandlung. Zu ihr gehören auch die Anordnung der Hilfeleistung anderer Personen, die Verordnung von Arznei und Heilmitteln und von Krankenhauspflege sowie die Ausstellung der Bescheinigungen, die die Krankenkassen zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. § 368 a (1) Um eine ausreichende ärztliche Versorgung und die freie Wahl unter einer genügenden Zahl von Ärzten zu gewährleisten, sind im Zulassungsbezirk (§ 368 b Abs. 1) in der Regel auf je fünfhundert Mitglieder ein Arzt und auf je neunhundert Mitglieder ein Zahnarzt zuzulassen (Verhältniszahl). Bei der Feststellung der Verhältniszahl werden, soweit es sich um die gegen Krankheit versicherten Rentner handelt (§ 4 des Gesetzes über die Verbesserung der Leistungen in der Rentenversicherung vom 24. Juli 1941 – Reichsgesetzbl. I S. 443 –), 662/s v. H. der Renten angerechnet. Bei der Feststellung der Verhältniszahlen nach diesem Gesetz sind die auf Grund des § 7b des Heimkehrergesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 17. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 931), des § 70 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201) und des § 27 des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 18. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1387) als zugelassen geltenden Ärzte auf die in Satz 1 festgesetzte Verhältniszahl anzurechnen. (2) Die Zulassung erfolgt für einen oder mehrere Orte oder für Ortsteile (Kassenarztsitz). 514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I (3) Um die Zulassung für einen ausgeschriebenen Kassenarztsitz kann sich jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder Zahnarztregister (Arztregister) nachweist. Die Arztregister werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen für jeden Zulassungsbezirk geführt. Die Eintragung in ein Arztregister erfolgt auf Antrag nach Ableistung einer Vorbereitungszeit, deren Dauer und Art die Zulassungsordnung bestimmt; die Eintragung berechtigt zur Bewerbung im Geltungsbereich dieses Gesetzes. (4) Die Zulassung bewirkt, daß der Kassenarzt ordentliches Mitglied der für seinen Kassenarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wird und zur Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist; die vertraglichen Bestimmungen über die kassenärztliche Versorgung (§ 368 g) sind für ihn verbindlich. (5) Die Zulassung ruht auf Beschluß des Zulassungsausschusses, wenn der Kassenarzt seine Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht ausübt, ihre Aufnahme aber innerhalb einer angemessenen Frist zu erwarten ist und die Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung eine alsbaldige Neubesetzung der Kassenarztstelle nicht erfordert. (6) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Kassenarzt die kassenärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder der Kassenarzt seine kassenärztlichen Pflichten gröblich verletzt. (7) Die Zulassung endet mit dem Tode, nach Verzicht oder mit dem Wegzuge des Berechtigten aus dem Bezirk des ihm zugewiesenen Kassenarztsitzes. (8) Die angestellten oder im Beamtenverhältnis stehenden leitenden Krankenhausärzte (Chefärzte und Leiter selbständiger Fachabteilungen) sind vom Zulassungsausschuß auf ihren Antrag hin für die Dauer ihrer Tätigkeit an dem Krankenhause an der kassenärztlichen Versorgung auf Überweisung durch Kassenärzte zu beteiligen, sofern eine Beteiligung notwendig ist, um eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. Voraussetzung für die Beteiligung ist die Eintragung des Krankenhausarztes in das Arztregister. Für die Dauer und den Umfang ihrer Beteiligung haben diese Ärzte die Rechte und Pflichten der Kassenärzte. § 368 b (1) Zur Beschlußfassung und Entscheidung in Zulassungssachen errichten die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen für den Bezirk jeder Kassenärztlichen Vereinigung oder für Teile dieses Bezirks (Zulassungsbezirk) einen Zulassungsausschuß für Ärzte und einen Zulassungsausschuß für Zahnärzte. (2) Die Zulassungsausschüsse bestehen aus Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen in gleicher Zahl. Die Vertreter der Ärzte und deren Stellvertreter werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen, die Vertreter der Krankenkassen und deren Stellvertreter von den Landesverbänden der Krankenkassen bestellt. Unter den Vertretern der Ärzte muß ein in das Arztregister eingetragener nichtzugelassener Arzt sein. Die Mitglieder der Zulassungsausschüsse versehen ihr Amt als Ehrenamt; sie sind an Weisungen nicht gebunden. Den Vorsitz führt abwechselnd ein Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen. Die Zulassungsausschüsse beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (3) Die Geschäfte der Zulassungsausschüsse werden bei den Kassenärztlichen Vereinigungen geführt. Die Kosten der Zulassungsausschüsse werden, soweit sie nicht durch Gebühren gedeckt sind, je zur Hälfte von den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen getragen. Die Vorschriften der §§ 115 bis 117 gelten entsprechend. (4) Gegen die Entscheidungen der Zulassungsalisschüsse über die Zulassung und über die Entziehung der Zulassung sowie über die Beteiligung und den Widerruf der Beteiligung nach § 368 a Abs. 8 können die am Verfahren beteiligten Ärzte, die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen binnen einem Monat nach Zustellung der Entscheidung Widerspruch bei dem Berufungsausschuß einlegen; der Widerspruch bewirkt Aufschub. (5) Der Berufungsausschuß kann die Vollziehung seiner Entscheidung anordnen, wenn er sie im öffentlichen Interesse für geboten hält. (6) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen errichten für den Bezirk jeder Kassenärztlichen Vereinigung einen Berufungsausschuß für Ärzte und einen Berufungsausschuß für Zahnärzte. Nach Bedarf können mehrere Berufungsausschüsse für den Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung oder es kann ein gemeinsamer Berufungsausschuß für die Bezirke mehrerer Kassenärztlicher Vereinigungen errichtet werden. Die Berufungsausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt und aus Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen in gleicher Zahl als Beisitzer, über den Vorsitzenden sollen sich die Beisitzer einigen; kommt eine Einigung nicht zustande, so beruft ihn die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde im Benehmen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen. Die Vorschriften des Absatzes 2 Sätze 2 bis 4 und des Absatzes 3 gelten entsprechend. Die Berufungsausschüsse beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit. Nr. 28 -– Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1955 515 (7) Das Verfahren vor den Berufungsausschüssen gilt als Vorverfahren im Sinne der §§ 79 und 80 des Sozialgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1239). (8) Die Aufsicht über die Führung der Geschäfte der Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse (Ausschüsse) führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder. Sie berufen die Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen, wenn und solange eine Bestellung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen oder die Landesverbände der Krankenkassen nicht erfolgt. § 368 c (1) Die Zulassungsordnungen regeln das Nähere über die Zulassung. Sie werden vom Bundesminister für Arbeit nach Beratung mit den Bundesausschüssen (§368o) mit Zustimmung des Bundesrates als Rechtsverordnung erlassen. (2) Die Zulassungsordnungen müssen Vorschriften enthalten über 1. die Feststellung der Verhältniszahl, 2. die Bildung und Abgrenzung der Zulassungsbezirke, 3. die Führung der Arztregister durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Führung von Bundesarztregistern durch die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie das Recht auf Einsicht in die Arztregister und die Registerakten, insbesondere durch die betroffenen Ärzte und Krankenkassen, 4. das Verfahren für die Eintragungen in die Arztregister, 5. die Zahl, die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder der Ausschüsse sowie ihrer Stellvertreter, ihre Amtsdauer, ihre Amtsführung und die ihnen zu gewährende Erstattung der Barauslagen und Entschädigung für Zeitverlust, 6. die Geschäftsführung der Ausschüsse, 7. das Verfahren vor den Ausschüssen entsprechend den Grundsätzen des Vorverfahrens in der Sozialgerichtsbarkeit, 8. die Verfahrensgebühren und die Verteilung der Kosten der Ausschüsse auf die beteiligten Verbände, 9. die Bestimmung und die Ausschreibung der Kassenarztstellen, 10. die Voraussetzungen für die Zulassung hinsichtlich der Vorbereitung und der Eignung zur Ausübung der kassenärztlichen Tätigkeit, 11. die Grundsätze für die Auswahl unter den Bewerbern, wobei in erster Linie die berufliche Eignung, das Approbationsalter und die Dauer der ärztlichen Tätigkeit zu berücksichtigen sind, 12. den Umfang der Beteiligung der leitenden Krankenhausärzte, 13. die Beteiligung anderer Ärzte in besonderen Fällen. (3) Die Zulassungsordnungen bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfange nach den Grundsätzen der Ausübung eines freien Berufes die Kassenärzte Assistenten und Vertreter in der kassenärztlichen Versorgung beschäftigen dürfen oder die kassenärztliche Tätigkeit gemeinsam ausüben können. § 368 d (1) Es besteht vorbehaltlich der Vorschriften der Absätze 2 und 3 freie Wahl unter den Kassenärzten und den Zahnkliniken der Krankenkassen sowie im Überweisungsfall unter den beteiligten Krankenhausärzten (§ 368 a Abs. 8). Nichtzugelassene Ärzte dürfen nur in Notfällen in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme der Universitäts-Polikliniken und der Eigeneinrichtungen der Krankenkassen richtet sich nach den hierüber abgeschlossenen Verträgen. Zahl und Umfang der Eigeneinrichtungen dürfen nur auf Grund vertraglicher Vereinbarung vermehrt werden. (2) Wird ohne zwingenden Grund ein anderer als einer der nächsterreichbaren Kassenärzte oder beteiligten Krankenhausärzte in Anspruch genommen, so hat der Versicherte die Mehrkosten zu tragen. (3) Der Versicherte soll den Kassenarzt und den beteiligten Krankenhausarzt innerhalb eines Kalendervierteljahres nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes wechseln. (4) Die Übernahme der Behandlung verpflichtet den Kassenarzt und den beteiligten Arzt dem zu Behandelnden gegenüber zur Sorgfalt nach den Vorschriften des bürgerlichen Vertragsrechts. §368e Der Versicherte hat Anspruch auf die ärztliche Versorgung, die zur Heilung oder Linderung nach den Regeln der ärztlichen Kunst zweckmäßig und ausreichend ist (§ 182 Abs. 2). Leistungen, die für die Erzielung des Heilerfolges nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, kann der Versicherte nicht beanspruchen, der Kassenarzt und der beteiligte Arzt dürfen sie nicht bewirken oder verordnen; die Kasse darf sie nachträglich nicht bewilligen. § 368 f (1) Die Krankenkasse entrichtet für die gesamte kassenärztliche Versorgung (§ 368) mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung an die Kassenärztliche Vereinigung. Die Kassenärztliche Vereinigung verteilt die Gesamtvergütung unter die Kassenärzte. Sie wendet dabei 516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I den Verteilungsmaßstab an, den sie im Benehmen mit den Verbänden der Krankenkassen festgesetzt hat. Bei der Verteilung sind Art und Umfang der Leistungen des Kassenarztes zugrunde zu legen; eine Verteilung der Gesamtvergütung nur nach der Zahl der Behandlungsfälle (Krankenscheine) ist nicht zulässig. Der Verteilungsmaßstab soll zugleich sicherstellen, daß eine übermäßige Ausdehnung der Tätigkeit des Kassenarztes verhütet wird. (2) Die Höhe der Gesamtvergütung bestimmt sich 1. nach der jeweiligen Zahl der Versicherten und 2. nach dem durchschnittlichen Jahresbedarf eines Versicherten an kassenärztlichen Leistungen (Kopf pauschale). Für die Ermittlung des Jahresbedarfs sind die in einem von den Vertragsparteien zu vereinbarenden Zeitraum (Ausgangszeitraum) ausgeführten ärztlichen Leistungen zugrunde zu legen. Die wirtschaftliche Lage der Krankenkasse und die seit der letzten Festsetzung des Kopfpauschales eingetretene Veränderung der Grundlohnsumme sind angemessen zu berücksichtigen. Das Kopfpauschale wird für jede Krankenkasse berechnet und im Gesamtvertrag (§ 368 g Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3) festgesetzt. Der Gesamtvertrag muß Bestimmungen enthalten über die Anpassung des Kopfpauschales an eine während der Laufzeit des Vertrages eintretende Vermehrung oder Verminderung der kassenärztlichen Leistungen und an die wirtschaftlichen Verhältnisse der Krankenkasse sowie über die Anpassung an die Grundlohnsumme. Die Veränderungen sind nachzuweisen. In den Bundesmantelverträgen (§ 368 g Abs. 2 Satz 2) können weitere Grundsätze und Richtlinien über die Festsetzung und die Anpassung des Kopfpauschales aufgestellt werden (Vergütungsabkommen). (3) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 2 kann im Gesamtvertrag vereinbart werden, daß die Gesamtvergütung nach einem Fall-pauschale oder nach Einzelleistungen oder nach einem System berechnet wird, das sich aus der Verbindung mehrerer Berechnungsarten ergibt. (4) Im Gesamtvertrag kann vereinbart werden, daß die Vergütung ärztlicher Sachleistungen, die nicht von Kassenärzten ausgeführt werden, nicht in die Gesamtvergütung einbezogen wird. Die Vergütung ärztlicher Sachleistungen und zahnärztlicher Behandlung, die in Eigeneinrichtungen der Krankenkassen oder ihrer Verbände ausgeführt werden, soll in der Regel nicht in die Gesamtvergütung einbezogen werden. Für die Vergütung ärztlicher Sachleistungen und zahnärztlicher Behandlung nach den Sätzen 1 und 2, die nicht in die Gesamtvergütung einbezogen sind, beschließen die Bundesausschüsse Richtlinien; sie können dabei von den Vorschriften des Absatzes 2 abweichen. (5) Für die stationäre Behandlung in Krankenanstalten (§368g Abs. 4), für die ärztliche Behandlung der Rentner und ihrer Angehörigen sowie sonstiger Versicherter, für die der Beitrag nicht nach dem Grundlohn entrichtet wird, sowie für die ärztliche Behandlung solcher Personen, für die die Krankenkassen nach der Vorschrift des § 363 a oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften die Gewährung ärztlicher Behandlung übernehmen, müssen die Verträge über die kassenärztliche Versorgung (§ 368 g) besondere Bestimmungen über die Vergütung der ärztlichen Leistungen enthalten, soweit die Vergütung nicht unmittelbar durch andere Kostenträger erfolgt. Die Bundesausschüsse beschließen die erforderlichen Richtlinien. § 368 g (1) Die kassenärztliche Versorgung ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Richtlinien der Bundesausschüsse durch schriftliche Verträge der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Krankenkassen und ihren Verbänden so zu regeln, daß eine gleichmäßige, ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Kranken gewährleistet ist, und daß die ärztlichen Leistungen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Krankenkassen angemessen vergütet werden. (2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen schließen mit den Krankenkassen Gesamtverträge über die kassenärztliche Versorgung. Den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge vereinbaren die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen mit den Bundesverbänden der Krankenkassen in Mantelverträgen (Bundesmantelverträge).. Die Bundesmantelverträge können nach Maßgabe bezirklicher Bedürfnisse durch Vereinbarungen der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Landesverbänden der Krankenkassen ergänzt werden (Landesmantelverträge). (3) Gesamtverträge mit Krankenkassen, deren Bereich sich über den Bereich einer Kassenärztlichen Vereinigung hinaus erstreckt, werden von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen geschlossen; sie können den Abschluß den beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen übertragen. (4) Die ärztliche Behandlung bei Krankenhauspflege (stationäre Behandlung in Krankenhäusern) ist nur insoweit Gegenstand der Verträge über die kassenärztliche Versorgung, als sie durch Kassenärzte erfolgt und ihre Vergütung nicht durch das Krankenhaus aus dem Pflegesatz abgegolten wird. (5) Zur Förderung einer vertrauensvollen Zusammenarbeit in der Durchführung der Verträge, zur Vorbereitung der Anpassung laufender Verträge an veränderte Verhältnisse und zur Vorbereitung des Abschlusses neuer Verträge sind in allen Verträgen paritätisch besetzte Vertragsausschüsse vorzusehen; die Bundesausschüsse beschließen die erforderlichen Richtlinien. Nr. 28 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1955 517 § 368 h (1) Kommt ein Vertrag über die kassenärztliche Versorgung ganz oder teilweise nicht zustande, so hat das Schiedsamt (§ 368 i) auf Antrag einer der Vertragsparteien zu versuchen, eine Einigung über den Inhalt des Vertrages herbeizuführen, und, wenn die Vertragsparteien sich innerhalb einer vom Schiedsamt zu setzenden Frist nicht einigen, einen Vermittlungsvorschlag zu machen. Wird der Vermittlungsvorschlag von den Vertragsparteien nicht innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung angenommen, so setzt das Schiedsamt innerhalb von drei Monaten den Inhalt des Vertrages fest. Die Festsetzung hat die Rechtswirkung einer vertraglichen Vereinbarung im Sinne des § 368 g Abs. 2 und 3. Sie kann nach Ablauf eines halben Jahres mit vierteljährlicher Frist gekündigt werden, sofern nicht das Schiedsamt eine frühere Kündigungsmöglichkeit vorsieht. (2) Kündigt eine Vertragspartei einen Vertrag, so hat sie gleichzeitig die Kündigung dem zuständigen Schiedsamt schriftlich mitzuteilen. Kommt bis zum Ablauf eines Vertrages ein neuer Vertrag nicht zustande, so hat das Schiedsamt dessen Inhalt innerhalb von drei Monaten festzusetzen. Absatz 1 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend. Bis zur Entscheidung des Schiedsamts gelten die Bestimmungen des bisherigen Vertrages vorläufig weiter. (3) Die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen Entscheidungen des Schiedsamts bewirkt nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen Aufschub. § 368 i (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen errichten für den Bezirk jeder Kassenärztlichen Vereinigung oder für die Bezirke mehrerer Kassenärztlicher Vereinigungen ein Landesschiedsamt für die kassenärztliche Versorgung und ein Landesschiedsamt für die kassenzahnärztliche Versorgung. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und die Bundesverbände der Krankenkassen errichten ein Bundesschiedsamt für die kassenärztliche Versorgung und ein Bundesschiedsamt für die kassenzahnärztliche Versorgung. (2) Die Landesschiedsämter bestehen aus einem Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst sowie aus Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen in gleicher Zahl, über den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter sollen sich die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen einigen. Für den Fall, daß die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Verbände der Krankenkassen sich nicht auf den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter für eine Amitsdauer von vier Jahren einigen, stellen beide Organisationen eine gemeinsame Liste auf, die mindestens die Namen für zwei Vorsitzende und ihre Stellvertreter enthalten muß. Kommt es nicht zu einer Einigung über den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter aus der gemeinsam aufgestellten Liste, so entscheidet das Los, wer das Amt des Vorsitzenden auszuüben hat. Die Amtsdauer beträgt in diesem Falle ein Jahr. Die Vertreter der Ärzte und deren Stellvertreter werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen, die Vertreter der Krankenkassen und deren Stellvertreter von den Landesverbänden der Krankenkassen bestellt. Die Mitglieder der Landesschiedsämter versehen ihr Amt als Ehrenamt; sie sind an Weisungen nicht gebunden. Die Kosten der Landesschiedsämter werden, soweit sie nicht durch Gebühren gedeckt sind, je zur Hälfte von den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen getragen. (3) Die Bundesschiedsämter bestehen aus einem Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst sowie aus Vertretern der Ärzte und Krankenkassen in gleicher Zahl. Die Vertreter der Ärzte und deren Stellvertreter werden von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Vertreter der Krankenkassen und deren Stellvertreter von den Bundesverbänden der Krankenkassen bestellt. Die Vorschriften des Absatzes 2 Sätze 2 bis 5, 7 und 8 gelten entsprechend. (4) In den Fällen des § 368 h Abs. 1 und 2 sind die Landesschiedsämter zuständig für die Festsetzung der im § 368 g Abs. 2 bezeichneten Gesamtverträge und der Landesmantelverträge, die Bundesschiedsämter für die Festsetzung der im § 368 g Abs. 3 bezeichneten Gesamtverträge und der im § 368 g Abs. 2 bezeichneten Bundesmantelverträge. (5) Soweit die Schiedsämter nach Absatz 4 zuständig sind, findet ein Vorverfahren nicht statt. (6) Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Landesschiedsämter führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder. Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Bundesschiedsämter führt der Bundesminister für Arbeit. § 368 b Abs. 8 Satz 2 gilt entsprechend. (7) Der Bundesminister für Arbeit erläßt nach Beratung mit den Bundesausschüssen eine Schiedsamtsordnung als Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. Die Schiedsamtsordnung muß Bestimmungen enthalten über 1. die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung der Mitglieder sowie die ihnen zu gewährende Erstattung der Barauslagen und Entschädigung für Zeitverlust, 2. die Geschäftsführung, 3. das Verfahren entsprechend den Grundsätzen des Vorverfahrens in der Sozialgerichtsbarkeit, 4. die Erhebung und die Höhe der Gebühren. 518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I § 368 k (1) Zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben der kassenärztlichen Versorgung bilden die Kassenärzte für den Bereich jedes Landes je eine Kassenärztliche und eine Kassenzahnärztliche Vereinigung (Kassenärztliche Vereinigungen). Mit Zustimmung der beteiligten, für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden können für den Bereich mehrerer Länder gemeinsame Kassenärztliche Vereinigungen gebildet werden. (2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen bilden die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (Kassenärztliche Bundesvereinigungen). (3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Aufsicht über die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen führt der Bundesminister für Arbeit, die Aufsicht über die Kassenärztlichen Vereinigungen führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder. Die Aufsicht über die für den Bereich mehrerer Länder gebildeten gemeinsamen Kassenärztlichen Vereinigungen führt die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem diese Vereinigungen ihren Sitz haben; die Aufsicht ist im Benehmen mit den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der beteiligten Länder wahrzunehmen. Das Aufsichtsrecht erstreckt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet werden; die §§ 27d, 27e, 30 bis 32 gelten entsprechend. (4) Ordentliche Mitglieder der für ihren Arztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen sind die Kassenärzte und – für die Dauer ihrer Beteiligung – die an der kassenärztlichen Versorgung beteiligten Ärzte. Außerordentliche Mitglieder der für die Führung des Arztregisters zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen sind die in das Arztregister eingetragenen nichtzu-gelassenen Ärzte. § 3681 (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bilden je eine Vertreterversammlung und einen Vorstand als Organe der Selbstverwaltung. Mitglieder des Vorstandes können nicht Mitglieder der Vertreterversammlung sein. (2) Die Gesamtzahl der Mitglieder der Vertreterversammlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bestimmt die Satzung. Die außerordentlichen Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen sind im Verhältnis ihrer Zahl zu der der ordentlichen Mitglieder in der Vertreterversammlung vertreten, höchstens aber mit einem Fünftel der Mitglieder der Vertreterversammlung. Für jede Kassenärztliche Vereinigung muß mindestens ein Vertreter der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung angehören; für die außerordentlichen Mitglieder gilt Satz 2 entsprechend. (3) Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bestimmt die Satzung die Zahl der Mitglieder der Vorstände. Ihnen muß ein in das Arztregister eingetragener nichtzugelassener Arzt angehören. (4) Die ordentlichen und die außerordentlichen Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen wählen getrennt aus ihrer Mitte in unmittelbarer und geheimer Wahl die Mitglieder der Vertreterversammlungen. Die Vertreter der ordentlichen Mitglieder jeder Vertreterversammlung wählen aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder ihrer Kassenärztlichen Vereinigung in unmittelbarer und geheimer Wahl die ihr zustehenden Mitglieder der Vertreterversammlung der Kassen-ärztlichen Bundesvereinigung. Entsprechendes gilt für die außerordentlichen Mitglieder. (5) Die Vertreter der ordentlichen und der außerordentlichen Mitglieder in den Vertreterversammlungen wählen in unmittelbarer und geheimer Wahl getrennt die Mitglieder der Vorstände. (6) Die Organe der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Amtsdauer endet ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Durchführung derWahl jeweils mit dem Schluß des vierten Kalenderjahres. Die Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit im Amt, bis ihre Nachfolger eintreten; § 368 m (1) Die Vertreterversammlung beschließt die Satzung; diese bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über 1. Name, Bezirk und Sitz der Vereinigung, 2. Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer, Amtsführung sowie Aufgaben und Befugnisse der Organe, 3. Rechte und Pflichten der ordentlichen und der außerordentlichen Mitglieder, 4. Aufbringung und Verwaltung der Mittel, 5. jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung, 6. Änderung der Satzung, 7. Art der Bekanntmachungen. (2) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Bestimmungen enthalten, nach denen die von den Bundesvereinigungen abgeschlossenen Verträge und die dazu gefaßten Beschlüsse sowie die Bestimmungen über die überbezirkliche Durchführung der kassenärztlidien Versorgung und den Zahlungsausgleich zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen für die Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen verbindlich sind. (3) Sollen Verwaltungs- und Abrechnungsstellen errichtet werden, so müssen die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen über Errichtung und Aufgaben dieser Stellen Bestimmungen enthalten. Nr. 28 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1955 519 (4) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen ferner Bestimmungen enthalten über 1. die Befugnisse der Kassenärztlichen Vereinigungen gegenüber Mitgliedern, die ihre kassenärztlichen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, dabei kann Verwarnung, Verweis und Geldbuße bis zu 1000 Deutsche Mark vorgesehen werden, 2. das Verfahren bei Ausübung dieser Befugnisse. Der von der Kassenärztlichen Vereinigung schriftlich zu erteilende Bescheid ist zu begründen und soll eine Belehrung über die Zulässig-keit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts enthalten. (5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigrungen werden durch ihre Vorstände gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Satzung kann bestimmen, daß auch einzelne Vorstandsmitglieder die Vereinigungen vertreten können. Die Satzung kann mit Wirkung gegen Dritte Beschränkungen des Umfangs der Vertretungsmacht festlegen. § 368n (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die nach § 182 den Krankenkassen obliegende ärztliche Versorgung sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, daß die kassenärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. Die Vereinigungen haben die Rechte der Kassenärzte gegenüber den Krankenkassen wahrzunehmen. Sie haben die Erfüllung der den Kassenärzten obliegenden Pflichten zu überwachen und die Kassenärzte nötigenfalls unter Anwendung der in §368m Abs. 4 vorgesehenen Maßnahmen zu ihrer Erfüllung anzuhalten. Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden können die Vereinigungen weitere Aufgaben der ärztlichen Versorgung, insbesondere für die Ersatzkassen und für andere Träger der Sozialversicherung übernehmen; die Übernahme ist den Bundesausschüssen mitzuteilen. (2) Die auf Grund der Zulassung oder der Beteiligung (§ 368 a Abs. 8) in Krankenhäusern ausgeführten und in die Gesamtvergütung einbezogenen ärztlichen Sachleistungen werden unbeschadet der Vergütung rein ärztlicher Leistungen zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenhäusern außerhalb des Verteilungsmaßstabes (§ 368 f Abs. 1) nach Sätzen vergütet, die zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenhäusern oder deren Verbänden zu vereinbaren sind. Das gleiche gilt in den Fällen, in denen der leitende Krankenhausarzt als Kassenarzt nicht zugelassen oder nicht an der kassenärztlichen Versorgung beteiligt ist. Die Kassenärztlichen Vereinigungen schließen mit den Universitäten Verträge über die Ver- gütung für Behandlung von Versicherten in den Polikliniken. Diese Verträge müssen den Universitäts-Polikliniken die Untersuchung und Behandlung von Versicherten in dem für die Durchführung ihrer Lehr- und Forschungsaufgaben benötigten Umfang gewährleisten. (3) Die gesetz- und vertragsmäßige Durchführung der kassenärztlichen Versorgung, die Überwachung der kassenärztlichen Tätigkeit und die Verteilung der kassenärztlichen Gesamtvergütung ist Angelegenheit der Kassenärztlichen Vereinigungen, auch soweit es sich um die Durchführung der von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen nach § 368 g Abs. 3 geschlossenen Gesamtverträge handelt. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die erforderlichen Richtlinien für die Durchführung der von ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit geschlossenen Verträge aufzustellen; sie haben insbesondere die überbezirkliche Durchführung der kassenärztlichen Versorgung und den Zahlungsausgleich hierfür zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen zu regeln. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben Richtlinien über die Betriebs-, Wirtschafts- und Rechnungsführung der Kassenärztlichen Vereinigungen aufzustellen. (4) Zur Überwachung der Wirtschaftlichkeit der kassenärztlichen Versorgung im einzelnen errichten die Kassenärztlichen Vereinigungen nach näherer Bestimmung der Satzungen Prü-fungs- und Beschwerdeausschüsse, sofern die Gesamtvergütung, nicht nach Einzelleistungen berechnet wird. Die Krankenkassen können zu den Prüfungsausschüssen und zu den Beschwerdeausschüssen einen von ihnen beauftragten Arzt entsenden, der beratend mitwirkt. Gegen die Entscheidungen der Prüfungsausschüsse kann der betroffene Arzt den Beschwerdeausschuß anrufen. Die Anrufung hat aufschiebende Wirkung. Bei der Überprüfung der ärztlichen Verordnungsweise haben die Krankenkassen das Recht, gegen die Entscheidung der Prüfungsausschüsse den Beschwerdeausschuß anzurufen. Für das Verfahren finden § 84 Abs. 1 und § 85 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes Anwendung. Das Verfahren vor dem Beschwerdeausschuß gilt als Vorverfahren im Sinne der §§ 79 und 80 des Sozialgerichtsgesetzes. (5) Wird die Gesamtvergütung gemäß § 368 f Abs. 3 nach Einzelleistungen berechnet, so bleiben die Zusammensetzung der Ausschüsse und das Verfahren hinsichtlich des Nachweises und der Prüfung der einzelnen Leistungen der Ärzte einer Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern vorbehalten. § 368o (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen bilden für den Bereich jedes Landes einen Landesausschuß der Ärzte und Krankenkassen und einen Landesausschuß der Zahnärzte und Krankenkassen. 520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und die Bundesverbände der Krankenkassen bilden einen Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen und einen Bundesausschuß der Zahnärzte und Krankenkassen. (2) Die Landesausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern, sechs Vertretern der Ärzte, drei Vertretern der Ortskrankenkassen, je einem Vertreter der Betriebskrankenkassen, der Innungskrankenkassen und der Landkrankenkassen, über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie die Stellvertreter sollen sich die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen einigen; kommt eine Einigung nicht zustande, so beruft sie die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes auf Vorschlag der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Landesverbände der Krankenkassen. Besteht in dem Bereich eines Landesausschusses ein Landesverband einer bestimmten Kassenart nicht und verringert sich dadurch die Zahl der Vertreter der Krankenkassen, so verringert sich entsprechend die Zahl der Ärzte. Die Vertreter der Ärzte und ihre Stellvertreter werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen, die Vertreter der Krankenkassen und ihre Stellvertreter werden von den Landesverbänden der Krankenkassen bestellt. Unter den Vertretern der Ärzte muß ein in das Arztregister eingetragener nicht-zugelassener Arzt sein. (3) Die Bundesausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern, sechs Vertretern der Ärzte, drei Vertretern der Ortskrankenkassen sowie je einem Vertreter der Betriebskrankenkassen, der Innungskrankenkassen und der Landkrankenkassen, über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie über die Stellvertreter sollen sich die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und die Bundesverbände der Krankenkassen einigen; kommt eine Einigung nicht zustande, so beruft sie der Bundesminister für Arbeit auf Vorschlag der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und der Bundesverbände der Krankenkassen. Die Vertreter der Ärzte und Ihre Stellvertreter werden von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Vertreter der Krankenkassen und ihre Stellvertreter von den Bundesverbänden der Krankenkassen bestellt. Unter den Vertretern der Ärzte muß ein in das Arztregister eingetragener nichtzugelassener Arzt sein. (4) Die Mitglieder führen ihr Amt als Ehrenamt; sie sind an Weisungen nicht gebunden. Die Kosten der Landesausschüsse werden von den beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen und Verbänden der Krankenkassen, die Kosten der Bundesausschüsse werden von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und den Bundesverbänden der Krankenkassen je zur Hälfte getragen. Der Bundesminister für Arbeit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und der Bundesverbände der Krankenkassen das Nähere über die Amtsdauer, die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitverlust der Ausschußmitglieder sowie über die Verteilung der Kosten. (5) Die Ausschüsse stellen für die Durchführung ihrer Geschäfte eine Geschäftsordnung auf; in dieser kann vorgesehen werden, daß bestimmte Aufgaben einem engeren Ausschuß übertragen werden. (6) Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Landesausschüsse führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder. Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Bundesausschüsse führt der Bundesminister für Arbeit. § 368 b Abs. 8 Satz 2 gilt entsprechend. § 368 p (1) Die Bundesausschüsse beschließen die zur Sicherung der kassenärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Kranken, insbesondere über die Einführung neuer Untersuchungs- und Heilmethoden, die Gewährung ärztlicher Sachleistungen, die Versorgung mit Zahnersatz, die Verordnung von Arznei und Heilmitteln, die Verordnung von Krankenhauspflege sowie die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit. (2) Die von den Bundesausschüssen beschlossenen Richtlinien sind dem Bundesminister für Arbeit vorzulegen. Er kann sie innerhalb von zwei Monaten beanstanden. Kommen die für die Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung notwendigen Beschlüsse der Bundesausschüsse nicht zustande oder werden die Beanstandungen des Bundesministers für Arbeit nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist behoben, so erläßt der Bundesminister für Arbeit die Richtlinien. (3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Verbände der Krankenkassen haben in ihre Satzungen Bestimmungen aufzunehmen, nach denen die in Absatz 1 genannten Richtlinien von ihren Mitgliedern beachtet werden sollen. (4) Zur Sicherung gleichmäßiger, zweckmäßiger und angemessener Verträge über die kassenärztliche Versorgung (§368g) können die Bundesausschüsse Richtlinien für den Abschluß und den Inhalt dieser Verträge aufstellen. § 368q (1) Die Landesausschüsse sollen die bezirkliche und örtliche enge Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Krankenkassen sowie das Zusammenwirken des vertrauensärztlichen Dienstes mit Ärzten und Krankenkassen fördern. Nr. 28 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1955 521 (2) Die Landesausschüsse stellen für ihren Bezirk Richtlinien auf, welche die der Bundesausschüsse nach den bezirklichen Bedürfnissen ergänzen. (3) Die Landesausschüsse sollen Anregungen für die Durchführung von Maßnahmen nach § 187 Nr. 2 und 4 und für die Zusammenarbeit der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Krankenkassen mit den übrigen Trägern der Sozialversicherung und den Gesundheitsämtern auf dem Gebiet der allgemeinen Krankheitsverhütung und der Gesundheitspflege geben." 3. § 119 Abs. 1 Nr. 5, § 291 Abs. 1, §§ 370, 370a, 372, 373, 374, 375 Abs. 2 und in § 377 Abs. 1 Satz 1 die Worte "vorbehaltlich der §§ 372 bis 375" fallen weg. Artikel 2 Ergänzung des Sozialgerichtsgesetzes Das Sozialgerichtsgesetz vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1239) wird wie folgt ergänzt: 1. In § 17 wird hinter Absatz 3 folgender neuer Absatz 4 angefügt: "(4) Geschäftsführer und deren Stellvertreter bei den Trägern und Verbänden der Krankenversicherung sowie den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen sind als Sozialrichter in den Kammern für Angelegenheiten des Kassenarztrechts nicht ausgeschlossen." Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 2. Hinter § 57 wird folgender neuer § 57 a eingefügt: "§ 57 a In Angelegenheiten des Kassenarztrechts ist, wenn es sich um Fragen der Zulassung handelt, das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die Kassenarztstelle liegt, im übrigen das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Kassenärztliche Vereinigung ihren Sitz hat." 3. § 70 erhält folgende neue Nummer 4: "4. der Berufungsausschuß (§ 368 b Abs. 6 Reichsversicherungsordnung) und das Schiedsamt (§ 368i Abs. 1 Reichsversicherungsordnung)." 4. § 71 Abs. 4 erhält folgende Fassung: "(4) Für den Berufungsausschuß und das Schiedsamt (§ 70 Nr. 4) handelt der Vorsitzende." Die Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6. 5. § 81 erhält folgende neue Nummer 2: "2. wenn in Angelegenheiten des Kassenarztrechts gegen Entscheidungen der Kassenärztlichen Vereinigung nach § 368 m Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung Klage erhoben werden soll,". Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. 6. Dem § 97 Abs. 1 wird folgende neue Nummer 4 angefügt: "4. wenn die Aufhebung einer Entscheidung in Zulassungssachen (§ 368 b Abs. 4 Reichsversicherungsordnung) begehrt wird und die sofortige Vollziehung von dem Berufungsausschuß nicht angeordnet worden ist." 7. § 97 erhält folgenden neuen Absatz 3: "(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 kann das Gericht auf Antrag nach Anhörung der übrigen Beteiligten die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung anordnen oder eine angeordnete Vollziehung aussetzen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend." Artikel 3 Geltung im Land Berlin (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin mit folgenden Besonderheiten: 1. Die Aufgaben der Landesverbände der Ortskrankenkassen nimmt im Land Berlin die Krankenversicherungsanstalt Berlin wahr. 2. Die bisherige Möglichkeit, ärztliche Behandlung auch in den am 1. Januar 1954 vorhandenen Eigeneinrichtungen zu gewähren, bleibt unberührt. Das gleiche gilt für die am 1. Januar 1955 in Berlin bestehenden Polikliniken, soweit und solange sie mit den Aufgaben von Universitäts-Polikliniken betraut sind, sowie auf die Dauer von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für die übrigen Polikliniken. (2) Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Artikel 4 Übergangs- und Schlußvorschriften § 1 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Mit dem gleichen Tage treten die bisherigen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften über das Kassenarztrecht außer Kraft, soweit in den folgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist. Landesrechtliche Regelungen über die Altersversorgung der Kassenärzte bleiben unberührt. § 2 (1) Die in den Ländern bestehenden Vereinigungen der Kassenärzte und Kassenzahnärzte werden mit dem Inkrafttreten des Gesetzes Kassenärztliche bzw. Kassenzahnärztliche Vereinigungen im Sinne des § 368 k Abs. 1. 522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I (2) Soweit der Bereich einer Vereinigung von den im § 368k Abs. 1 gezogenen Grenzen abweicht, kann es bis zur Höchstdauer von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes dabei verbleiben, für die spätere Zeit nur mit Zustimmung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden des Landes oder der beteiligten Länder. (3) Für die Organe gilt § 3 Abs. 2 entsprechend. § 3 (1) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Bundesvereinigungen im Sinne des § 368 k Abs. 2. (2) Die nach den bisherigen Satzungen bestehenden Mitgliederversammlungen und Vorstände der in Absatz 1 bezeichneten Vereinigungen gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Vertreterversammlungen und Vorstände der Bundesvereinigung im Sinne des § 3681 Abs. 1. § 4 (1) Die Satzung nach § 368 m Abs. 1 ist erstmalig innerhalb von neun Monaten nach dem ersten Tag des der Verkündung des Gesetzes folgenden Monats zu beschließen. (2) Die Organe nach § 3681 Abs. 1 sind erstmalig innerhalb von drei Monaten nach Genehmigung der Satzung zu wählen. § 5 (1) Die Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst. Ihr Vermögen (Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte) mit Einschluß der aus Mitteln dieses Vermögens nach dem 8. Mai 1945 für die Kassen-ärztliche Vereinigung Deutschlands erworbenen Vermögensrechte gehen auf die Kassenärztliche Bundesvereinigung über, soweit in diesem Gesetz Abweichendes nicht bestimmt ist. (2) Das Eigentum an Grundstücken, das anläßlich der Bildung der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands nicht infolge rechtsgeschäftlichen Erwerbs auf diese übergegangen ist, geht auf diejenige Kassenärztliche Vereinigung über, in deren Bezirk das Grundstück gelegen ist. Für sonstige dingliche Rechte an Grundstücken gilt Satz 1 entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Rechte, die durch Gesetz für unübertragbar oder nur auf Grund besonderer Vereinbarungen für übertragbar erklärt sind. (4) Hat eine Kassenärztliche Vereinigung bewegliche Sachen der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands in Besitz, so geht das Eigentum auf sie über. (5) Die Wirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Verfügungen, die über Vermögensrechte der in Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Art vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes getroffen worden sind, bleibt unberührt. Dingliche Rechte an Grundstücken und sonstigen Sachen und Rechten bleiben bestehen. Rückerstattungsansprüche bleiben unberührt. § 6 (1) Die Verbindlichkeiten der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands gehen auf die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung als Gesamtschuldner über.« In ihrem Verhältnis untereinander hat diejenige Vereinigung, auf die ein Grundstück oder ein Recht an einem Grundstück übergeht, die Verbindlichkeiten zu tragen, die mit dem Grundstück oder dem Recht in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Im übrigen hat in ihrem Verhältnis untereinander jede Vereinigung die Verbindlichkeiten der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands anteilig zu tragen; die Höhe der Anteile ist durch die Satzung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu bestimmen. (2) Durch den Schuldübergang werden, abgesehen von der Änderung in der Person des Schuldners, die Rechte des Gläubigers, insbesondere seine Ansprüche gegen einen Bürgen, sowie seine Rechte aus einem Pfandrecht, einer Hypothek oder einer sonstigen Sicherheit, nicht berührt; § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung. § 7 Soweit Eigentum an einem Grundstück nach § 5 übergeht, genügt zum Nachweis des Übergangs des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde. Dies gilt für sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte entsprechend. § 8 (1) Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung der Vorschriften der §§5 bis 7 entstehen, werden nicht erhoben; bare Auslagen bleiben außer Ansatz. (2) Absatz 1 gilt auch, wenn .das Eigentum oder ein sonstiges Vermögensrecht, das nach § 5 Abs. 1 auf die Kassenärztliche Bundesvereinigung übergegangen ist, innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Kassen-ärztlichen Bundesvereinigung auf eine Kassenärztliche Vereinigung übertragen wird. § 9 Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Deutschlands und die Kassendentistische Vereinigung Deutschlands werden aufgelöst. Das Eigentum geht auf die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen über; die §§ 5 bis 8 gelten entsprechend. § 10 Die Treuhandschaft des Bundes und des Landes Berlin an dem Eigentum und den sonstigen Vermögensrechten der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands, der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nr. 28 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1955 523 Deutschlands und der Kassendentistischen Vereinigung Deutschlands erlischt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. § 11 (1) Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund der bisherigen Bestimmungen ausgesprochenen Zulassungen zur kassenärztlichen Tätigkeit gelten als Zulassungen im Sinne dieses Gesetzes; die Zulassungsordnungen regeln, ob und unter welchen Voraussetzungen bisher ausgesprochene widerrufliche Beteiligungen (vorübergehende Zulassungen) als Zulassungen anerkannt werden oder als Beteiligungen im Sinne der neuen Zulassungsordnungen fortgelten oder widerrufen werden. (2) Bis zum Inkrafttreten der Zulassungsordnungen nach § 368 c bleiben die in den Ländern bestehenden Regelungen über die Zulassung zur kassenärztlichen Tätigkeit in Kraft; Absatz 1 gilt entsprechend. Anhängige Verfahren gehen mit der Errichtung der Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse (§368b) auf diese über; bis dahin werden sie von den nach der bisherigen Regelung zuständigen Instanzen weitergeführt; auf anhängige Verfahren sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, soweit sie für die beteiligten Ärzte günstiger sind. (3) Soweit nach den bisherigen Vorschriften eine Nachprüfung der Entscheidungen der Zulassungsausschüsse außerhalb des Rechtsweges vorgeschrieben ist, gilt diese Nachprüfung als Vorverfahren im Sinne der §§ 79 und 80 des Sozialgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1257); ist eine Nachprüfung nicht vorgeschrieben, so findet ein Vorverfahren nicht statt. § 12 Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zwischen den bestehenden Vereinigungen der Kassenärzte und den Krankenkassen und ihren Verbänden gel- tenden Verträge über die kassenärztliche Versorgung bleiben in Kraft. Mit der Errichtung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und der Kassenärztlichen Vereinigungen treten diese entsprechend ihrer Zuständigkeit nach § 368 g Abs. 2 und 3 in die Verträge ein. § 13 (1) Die Bestimmungen und Richtlinien des früheren Reichsausschusses für Ärzte und Krankenkassen und die vom früheren Reichsarbeitsminister an Stelle des Reichsausschusses erlassenen Bestimmungen- bleiben, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieses Gesetzes überholt sind oder ihnen entgegenstehen, in Kraft, bis sie durch Richtlinien der Bundesausschüsse oder durch Bundesmantelverträge (§ 368 g Abs. 2 Satz 2) ersetzt werden. (2) Das gleiche gilt, soweit in den Ländern nach dem 8. Mai 1945 Bestimmungen und Richtlinien durch Stellen erlassen sind, welche die Aufgaben des früheren Reichsausschusses für Ärzte und Krankenkassen übernommen haben. § 14 (1) Als Zahnärzte im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die gemäß § 123 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des § 22 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 221) staatlich anerkannten Dentisten. (2) Mit der Errichtung der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen erlöschen die bestehenden Kassendentistischen Vereinigungen; ihre Rechte und Pflichten sowie ihr Vermögen gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen über. Gebühren und Steuern werden aus Anlaß dieses Rechtsüberganges nicht erhoben. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 17. August 1955. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Blücher Der Bundesminister für Arbeit Anton Storch