Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1955  Nr. 44 vom 03.12.1955  - Seite 743 bis 743 - Gesetz zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Gesetz zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes Nr. 44 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1955 743 Gesetz zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes. Vom 2. Dezember 1955. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I Das Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1267) wird wie folgt geändert: 1. § IIa erhält folgenden Absatz 3: "(3) Dem beigeordneten Rechtsanwalt werden die Gebühren und Auslagen ersetzt. Das Gesetz betreffend die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in Armensachen gilt sinngemäß." 2. § 20 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Sie sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen, die der obersten Arbeitsbehörde des Landes von den im Gerichtsbezirk bestehenden Gewerkschaften, selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von den in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Körperschaften oder deren Arbeitgebervereinigungen eingereicht werden." 3. Die bisherigen Absätze 2 und 3 des § 22 werden durch folgenden Absatz 2 ersetzt: "(2) Zu Arbeitsrichtern aus Kreisen der Arbeitgeber können auch berufen werden 1. bei Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrag allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind; 2. Geschäftsführer und Betriebsleiter, soweit sie selbständig zur Einstellung von Arbeitnehmern in den Betrieb berechtigt sind oder soweit ihnen Prokura oder Generalvollmacht erteilt ist; 3. bei dem Bunde, den Ländern, den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Beamte und Angestellte nach näherer Anordnung der zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde; 4. Mitglieder und Angestellte von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Vorstandsmitglieder und Angestellte von Zusammenschlüssen solcher Vereinigungen, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind." 4. § 23 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Den Arbeitnehmern stehen für die Berufung als Arbeitsrichter Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung sowie Vorstandsmitglieder und Angestellte von Zusammenschlüssen von Gewerkschaften gleich, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind." 5. § 25 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die nähere Regelung trifft der Bundesminister für Arbeit durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz nach Anhörung der Gewerkschaften, der selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial-oder berufspolitischer Zwecksetzung und Vereinigungen von Arbeitgebern, die für das Arbeitsleben des Bundesgebietes wesentliche Bedeutung haben." 6. § 30 Abs. 5 erhält folgende Fassung: "(5) Die Arbeitsrichter einer Fachkammer sollen aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen werden, für die die Fachkammer gebildet ist. Werden für Streitigkeiten der in § 22 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Angestellten Fachkammern gebildet, so dürfen ihnen diese Angestellten nicht als Arbeitsrichter aus Kreisen der Arbeitgeber angehören. Wird die Zuständigkeit einer Fachkammer gemäß § 17 Abs. 3 erstreckt, so sollen die Arbeitsrichter dieser Kammer aus den Bezirken derjenigen Arbeitsgerichte berufen werden, für deren Bezirke die Fachkammer zuständig ist." 7. In § 43 Abs. 1 Satz 2 wird der Hinweis "§ 22 Abs. 2 Nr. 2" durch "§ 22 Abs. 2 Nr. 3" ersetzt. 8. Es wird folgender § 48 a eingefügt: "§ 48 a (1) Die Gerichte für Arbeitssachen entscheiden über die Zulässigkeit des zu ihnen beschrittenen Rechtsweges. Hat ein Gericht für Arbeitssachen den Rechtsweg zuvor rechtskräftig für unzulässig erklärt, so kann ein anderes Gericht in derselben Sache seine Gerichtsbarkeit nicht deshalb verneinen, weil es den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für gegeben hält. (2) Hat ein Gericht der Sozial-, Finanz- oder der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit den zu ihm beschrittenen Rechtsweg zuvor rechtskräftig für zulässig oder unzulässig erklärt, so sind die Gerichte für Arbeitssachen an diese Entscheidung gebunden. (3) Hält ein Gericht für Arbeitssachen den zu ihm beschrittenen Rechtsweg nicht für gegeben, so verweist es in dem Urteil, in dem es den