Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1956  Nr. 36 vom 24.07.1956  - Seite 662 bis 666 - Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht 662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht. Vom 21. Juli 1956. Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 243) wird wie folgt geändert: 1. § 2 erhält folgende Fassung: ,-§ 2 (1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus zwei Senaten. (2) In jeden Senat werden acht Richter gewählt." 2. In § 3 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt: "Die Tätigkeit als Richter des Bundesverfassungsgerichts geht der Tätigkeit als Hochschullehrer vor." 3. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Drei Richter jedes Senats werden aus der Zahl der Richter an den oberen Bundesgerichten für die Dauer ihres Amtes an diesen Gerichten gewählt. Gewählt werden sollen nur Richter, die wenigstens drei Jahre an einem oberen Bundesgericht tätig gewesen sind." 4. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Richter jedes Senats werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt. Von den auf Zeit zu berufenden Richtern werden drei vor dem einen, zwei von dem anderen Wahlorgan, von den für die Dauer ihres Amtes an einem oberen Bundesgericht zu berufenden Richtern einer von dem einen, zwei von dem anderen Wahlorgan in die Senate gewählt." 5. a) § 6 erhält folgenden neuen Absatz 4: "(4) Die Mitglieder des Wahlmännerausschusses sind zur Verschwiegenheit über die ihnen durch ihre Tätigkeit im Wahlmännerausschuß bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse der Bewerber sowie über die hierzu im Wahlmännerausschuß gepflogenen Erörterungen und über die Abstimmung verpflichtet." b) Der bisherige Absatz 4 des §6 wird Absatz 5 und erhält folgende Fassung: "(5) Zum Richter ist gewählt, wer mindestens acht Stimmen auf sich vereinigt." 6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: "§ 7a (1) Kommt innerhalb von zwei Monaten nach dem Ablauf der Amtszeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden eines Richters die Wahl eines Nachfolgers auf Grund der Vorschriften des § 6 nicht zustande, so hat der Älteste der Wahl- männer unverzüglich das Bundesverfassungsgericht aufzufordern, Vorschläge für die Wahl zu machen. (2) Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts beschließt mit einfacher Mehrheit, wer zur Wahl als Richter vorgeschlagen wird. Ist nur ein Richter zu wählen, so hat das Bundesverfassungsgericht drei Personen vorzuschlagen; sind gleichzeitig mehrere Richter zu wählen, so hat das Bundesverfassungsgericht doppelt so viele Personen vorzuschlagen, als Richter zu wählen sind. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Ist der Richter vom Bundesrat zu wählen, so gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ältesten der Wahlmänner • der Präsident des Bundesrates oder sein Stellvertreter tritt. (4) Das Recht des Wahlorgans, einen nicht vom Bundesverfassungsgericht Vorgeschlagenen zu wählen, bleibt unberührt." 7. § 14 erhält folgende Fassung: "§ 14 (1) Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts ist zuständig für Normenkontrollverfahren (§ 13 Nr. 6 und 11), in denen überwiegend die Unvereinbarkeit einer Vorschrift mit Grundrechten oder Rechten aus Artikel 33, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes geltend gemacht wird, sowie für Verfassungsbeschwerden mit Ausnahme der Verfassungsbeschwerden nach § 91 und der Verfassungsbeschwerden aus dem Bereich des Wahlrechts. (2) Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ist zuständig in den Fällen des § 13 Nr. 1 bis 5, 7 bis 9, 12 und 14, ferner für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden, die nicht dem Ersten Senat zugewiesen sind. (3) In den Fällen des § 13 Nr. 10 und 13 bestimmt sich die Zuständigkeit der Senate nach der Regel der Absätze 1 und 2. (4) Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts kann mit Wirkung vom Beginn des nächsten Geschäftsjahrs die Zuständigkeit der Senate abweichend von den Absätzen 1 bis 3 regeln, wenn dies infolge einer nicht nur vorübergehenden Überlastung eines Senats unabweis-lich geworden ist. Der Beschluß wird im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht. (5) Wenn zweifelhaft ist, welcher Senat für ein Verfahren zuständig ist, so entscheidet darüber ein Ausschuß, der aus dem Präsidenten, dem Stellvertreter des Präsidenten und vier Richtern besteht, von denen je zwei von jedem Senat für die Dauer des Geschäftsjahrs berufen werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag." ]\Tr. 36 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1956 663 8. § 15 erhält folgende Fassung: "§ 15 (1) Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts und sein Stellvertreter führen den Vorsitz in ihrem Senat. Sie werden von dem lebensältesten anwesenden Richter des Senats vertreten. (2) Jeder Senat ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs Richter anwesend sind. Im Verfahren gemäß § 13 Nr. 1, 2, 4 und 9 bedarf es zu einer dem Antragsgegner nachteiligen Entscheidung in jedem Fall einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats. Im übrigen entscheidet die Mehrheit der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Senats, soweit nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit kann ein Verstoß gegen das Grundgesetz oder sonstiges Bundesrecht nicht festgestellt werden." 9. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Es ist beschlußfähig, wenn von jedem Senat zwei Drittel seiner Richter anwesend sind." b) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen. 10. § 24 erhält folgende Fassung: "§ 24 Formwidrige, unzulässige, verspätete oder offensichtlich unbegründete Anträge und Anträge von offensichtlich Nichtberechtigten können durch einstimmigen Beschluß des Gerichts verworfen werden. Der Beschluß bedarf keiner weiteren Begründung, wenn der Antragsteller vorher auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit seines Antrags hingewiesen worden ist." 11. § 30 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet in geheimer Beratung nach seiner freien, aus dem Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme geschöpften Überzeugung. Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen, zu begründen und von den Richtern, die bei ihr mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Sie ist sodann, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in einem dort bekanntzugebenden, nicht über drei Monate hinaus anzuberaumenden Termin unter Mitteilung der wesentlichen Entscheidungsgründe öffentlich zu verkünden. Der Termin zur Verkündung der Entscheidung kann durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts verlegt werden; hierbei kann die Frist von drei Monaten überschritten werden." 12. § 38 erhält folgenden Absatz 2: "(2) Das Bundesverfassungsgericht kann zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung eine Voruntersuchung anordnen. Die Durchführung der Voruntersuchung ist einem Richter des nicht zur Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Senats zu übertragen." 13. § 54 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Durchführung der Voruntersuchung ist einem Richter des nicht zur Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Senats zu übertragen. " 14. § 73 erhält folgenden zweiten Absatz: "(2) Die Vorschrift des § 64 Abs. 3 gilt entsprechend, sofern das Landesrecht nichts anderes bestimmt." 15. § 80 erhält folgende Fassung: "§ 80 (1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 100 Abs. 1 des Grundgesetzes gegeben, so holen die Gerichte unmittelbar die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein. (2) Die Begründung muß angeben, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig ist und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Die Akten sind beizufügen. (3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von der Rüge der Nichtigkeit der Rechtsvorschrift durch einen Prozeßbeteiligten. (4) Das Bundesverfassungsgericht gibt den oberen Bundesgerichten Kenntnis von dem Vorlagebeschluß. Die oberen Bundesgerichte teilen dem Bundesverfassungsgericht mit, wie und auf Grund welcher Erwägungen sie das Grundgesetz in der streitigen Frage bisher ausgelegt haben, ob und wie sie die in ihrer Gültigkeit streitige Rechtsvorschrift in ihrer Rechtsprechung angewandt haben und welche damit zusammenhängenden Rechtsfragen zur Entscheidung anstehen. Das obere Bundesgericht des zuständigen Gerichtszweigs kann zu dem Vorlagebeschluß eine Äußerung des Senats vorlegen, der nach der Geschäftsverteilung im Falle einer Revisionseinlegung zur Entscheidung über die Sache zuständig wäre. Das Bundesverfassungsgericht gibt den in § 77 genannten Verfassungsorganen sowie den in § 82 Abs. 3 genannten Beteiligten Kenntnis. (5) Handelt es sich um die Gültigkeit von Landesrecht, so ist Absatz 4 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der oberen Bundesgerichte die obersten Gerichte des Landes treten. (6) Das Bundesverfassungsgericht kann obere Bundesgerichte oder oberste Landesgerichte ersuchen, ihre Erwägungen zu einer für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage darzulegen. Absatz 4 Satz 4 findet entsprechende Anwendung." 16. § 82 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Vorschriften der §§ 77 bis 79 gelten entsprechend." 17. Hinter § 91 wird folgender § 91 a eingefügt: "91a (1) Ein aus drei Richtern bestehender Ausschuß, der von dem zuständigen Senat für die Dauer eines Geschäftsjahrs berufen wird, prüft 664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I die Verfassungsbeschwerde vor. Jeder Senat kann mehrere Ausschüsse berufen. (2) Der Ausschuß kann durch einstimmigen Beschluß die Verfassungsbeschwerde verwerfen, wenn weder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage zu erwarten ist, noch dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entsteht. Einigt sich der Ausschuß nicht, so kann der Senat die Verfassungsbeschwerde aus diesen Gründen mit einfacher Mehrheit verwerfen. (3) § 24 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. " 18. §93 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird." 19. § 97 wird gestrichen. 20. § 98 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Tritt ein für die Dauer seines Amtes an einem oberen Bundesgericht ernannter Richter des Bundesverfassungsgerichts wegen Erreichung der Altersgrenze oder Zurruhesetzung infolge Dienstunfähigkeit in den Ruhestand, so erhält er Ruhegehalt auf der Grundlage der Bezüge, die ihm nach Maßgabe des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts zuletzt zugestanden haben." 21. § 99 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Ein auf Zeit ernannter Richter des Bundesverfassungsgerichts tritt in den Ruhestand 1. bei Ablauf seiner Amtsperiode, es sei denn, daß er in diesem Zeitpunkt das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und seine Wiederwahl ablehnt, 2. bei Zurruhesetzung infolge Dienstunfähigkeit, 3. bei Zurruhesetzung auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit, wenn der Richter das 62. Lebensjahr vollendet und sein Amt als Richter des Bundesverfassungsgerichts wenigstens acht Jahre bekleidet hat." 22. § 99 Abs. 3 wird gestrichen. 23. § 100 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Endet das Amt eines auf Zeit ernannten Richters des Bundesverfassungsgerichts, so erhält er, wenn er sein Amt wenigstens zwei Jahre bekleidet hat, für die Dauer eines Jahres ein Übergangsgeld in Höhe seiner Bezüge nach Maßgabe des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts. Dies gilt nicht für den Fall des Eintritts in den Ruhestand nach § 99." 24. In § 100 wird Absatz 2 gestrichen; der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung: "(2) Die Hinterbliebenen eines früheren Richters des Bundesverfassungsgerichts, der zur Zeit seines Todes Übergangsgeld bezog, erhalten als Sterbegeld das Übergangsgeld, das dem Verstorbenen für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate zugestanden hätte, und sodann Witwen- und Waisengeld für den Rest der Bezugsdauer des Übergangsgeldes; das Witwen-und Waisengeld wird aus dem Übergangsgeld berechnet." 25. § 101 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung: "(1) Ein auf Zeit zum Richter des Bundesverfassungsgerichts gewählter Beamter oder Richter scheidet mit der Ernennung aus seinem bisherigen Amt aus. Für die Dauer des Amtes als Richter des Bundesverfassungsgerichts ruhen die in dem Dienstverhältnis als Beamter oder Richter begründeten Rechte und Pflichten. Bei Unfallverletzten Beamten oder Richtern bleibt der Anspruch auf das Heilverfahren unberührt. (2) Endet das Amt als Richter des Bundesverfassungsgerichts, so tritt der Beamte oder Richter, wenn ihm kein anderes Amt übertragen wird, aus seinem Dienstverhältnis als Beamter oder Richter in den Ruhestand und erhält das Ruhegehalt, das er in seinem früheren Amt unter Hinzurechnung der Dienstzeit als Richter des Bundesverfassungsgerichts erhalten hätte. Soweit es sich um Beamte oder Richter handelt, die nicht Bundesbeamte oder Bundesrichter sind, erstattet der Bund dem Dienstherrn das Ruhegehalt sowie die Hinterbliebenenbezüge." 26. § 101 Abs. 3 erhält folgende Sätze 2, 3 und 4: "Für die Dauer ihres Amtes als Richter am Bundesverfassungsgericht ruhen grundsätzlich ihre Pflichten aus dem Dienstverhältnis als Hochschullehrer. Von den Dienstbezügen aus dem Dienstverhältnis als Hochschullehrer werden zwei Drittel auf die ihnen als Richter des Bundesverfassungsgerichts zustehenden Bezüge angerechnet. Der Bund erstattet dem Dienstherrn des Hochschullehrers die durch seine Vertretung erwachsenden tatsächlichen Ausgaben bis zur Höhe der angerechneten Beträge." 27. § 105 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. wegen dauernder Dienstunfähigkeit einen Richter des Bundesverfassungsgerichts in den Nr. 36 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1956 665 Ruhestand zu versetzen oder, sofern er keinen Anspruch auf Ruhegehalt nach diesem Gesetz besitzt, sein Amt vorzeitig für beendet zu erklären;". 28. § 105 Abs. 4 und 5 erhält folgende Fassung: "(4) Die Ermächtigung nach Absatz 1 bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Gerichts. (5) Nach Einleitung des Verfahrens gemäß Absatz 2 kann das Plenum des Bundesverfassungsgerichts den Richter vorläufig-seines Amtes entheben. Das gleiche gilt, wenn gegen den Richter wegen eines Verbrechens oder Vergehens das Hauptverfahren eröffnet worden ist. Die vorläufige Enthebung vom Amt bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Gerichts." Artikel 2 (1) Abweichend von den Vorschriften des § 2 Abs. 2 und des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung dieses Gesetzes werden die zwei Senate des Bundesverfassungsgerichts bis zum 31. August 1956 mit je zwölf Richtern, vom 1. September 1956 bis 31. August 1959 nach Maßgabe des Absatzes 2 dieses Artikels mit je zehn Richtern besetzt. (2) Als Nachfolger für die am 31. August 1956 wegen Ablaufs ihrer Amtszeit ausscheidenden Richter wird je ein Richter vom Bundestag und vom Bundesrat in jeden der beiden Senate auf die Dauer von sieben Jahren gewählt. Als Nachfolger für die im September 1959 wegen Ablaufs ihrer Amtszeit ausscheidenden Richter wird je ein Richter vom Bundestag und vom Bundesrat in jeden der beiden Senate für eine Amtsdauer bis zum 31. August 1967 gewählt. (3) Bis zum 31. August 1956 ist § 15 Abs.2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in der bisher geltenden Fassung anzuwenden. In der Zeit vom 1. September 1956 bis zum 31. August 1959 ist in Abweichung von § 15 Abs. 2 Satz 1 in der Fassung dieses Gesetzes jeder Senat beschlußfähig, wenn mindestens sieben Richter anwesend sind; für die Entscheidung über Verfassungsbeschwerden ist jeder Senat jedoch beschlußfähig schon dann, wenn mindestens sechs Richter anwesend sind. Artikel 3 Solange einem Senat mehr als drei für die Dauer ihres Amtes an einem oberen Bundesgericht gewählte Richter angehören, ist im Falle des Ausscheidens eines dieser Richter der I/achfolger von demselben Bundesorgan, das den ausgeschiedenen Richter gewählt hat, nach der Vorschrift des. § 4 Abs. 2 zu wählen. Für Richter, die im Laufe des Jahres 1956 wegen Erreichung der Altersgrenze ausscheiden, kann der Nachfolger bereits zum 1. September 1956 auf die Dauer von sieben Jahren gewählt werden; in diesem Falle erhöht sich die gesetzliche Mitgliederzahl des Senats, dem der ausscheidende Richter angehört, bis zum Ausscheiden des Richters entsprechend. Artikel 4 Anhängige Verfahren gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Lage, in der sie sich befinden, auf den nunmehr zuständigen Senat über. In der Zeit bis zum 31. August 1956 verbleiben jedoch Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung oder eine Beratung der Entscheidung stattgefunden hat, in der Zuständigkeit des bisher zuständigen Senats. Artikel 5 Artikel 1 Nr. 2, 22 und 26 findet auf Richter, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Zeit gewählt sind, bis zum Ablauf ihrer Amtszeit keine Anwendung. Artikel 6 Soweit das Grundgesetz für das Land Berlin gilt oder die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts durch ein Gesetz Berlins in Übereinstimmung mit diesem Gesetz begründet wird, findet dieses Gesetz auch auf Berlin Anwendung. Artikel 7 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 21. Juli 1956. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Blücher Der Bundesminister der Justiz Neumayer 666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I Solort lieferbar t Fundsiellennadtweis über die Bundesgesetzgebung nadfi dem Stande vom 31, Dezember 1955 bestehend aus einer nach Sachgebieten gegliederten systematischen Übersicht aller von 1949 bis 1955 im Bundesgesetzblatt und im Bundesanzeiger verkündeten Gesetze und Verordnungen sowie sonstiger Veröffentlichungen nebst einem alphabetischen Register zu der systematischen Übersicht. Der Fundstellennachweis stellt ein erschöpfendes Nachschlagewerk über die seit 1949 im Bundesgesetzblatt und Bundesanzeiger verkündeten Gesetze und Verordnungen sowie über sonstige Veröffentlichungen dar. Preis: 2,50 DM zuzüglich –,25 DM Porto und Verpackung. Lieierung erfolgt gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto "Bundesgesetzblatt" Köln 399, Die Bestellung ist lediglich auf dem Zahlungsabschnitt zu vermerken. Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln – Druck: Bundesdruckerei, Bonn. Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil 1 und Teil II Laufender Bezug nui durch die Post Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I = DM4, – , für Teil II = DM3,– (zuzüglich Zustellgebühr). Einzelstücke je angefangene 24 Seilen DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) –¦ Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung dos erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto "Bundesgesetzblatt" Köln 3 99. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühren.