Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1956  Nr. 50 vom 29.11.1956  - Seite 875 bis 881 - Gesetz über den Ladenschluß

Gesetz über den Ladenschluß Bundesgesetzblatt 875 Teill 1956 Ausgegeben zu Bonn am 29. November 1956 Nr. 50 Tag Inhalt: Seite 28. 11. 56 Gesetz über den Ladenschluß ........................................................... 875 26. 11. 56 Achtes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes .................................. 882 28.11.56 Zweites Gesetz über die Gewährung von Zulagen zur Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz ....................................................................... 88? 28.11.56 Drittes Gesetz über die Altersgrenze von Richtern an den oberen Bundesgerichten und Mitgliedern des Bundesrechnungshofes.................................................. 884 27. 11.56 Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung der britischen Militärregierung zur Aus- führung des Gesetzes Nr. 59............................................................ 885 26.11.56 Rechtsverordnung 7,ur Durchführung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie ............................ 886 Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger......................................... 897 Gesetz über den Ladenschluß. Vom 28. November 1956. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: ERSTER ABSCHNITT Begriffsbestimmungen § 1 Verkaufsstellen (1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen, Warenautomaten und Bahnhofsverkaufsstellen, 2. sonstige Verkaufsstände und -buden, Kioske, Basare und ähnliche Einrichtungen, falls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden. Dem Feilhalten steht das Zeigen von Mustern, Proben und ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegengenommen werden, 3. Verkaufsstellen von Genossenschaften. (2) Zur Herbeiführung einer einheitlichen Handhabung des Gesetzes kann der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche Einrichtungen Verkaufsstellen gemäß Absatz 1 sind. § 2 Feiertage Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die gesetzlichen Feiertage. ZWEITER ABSCHNITT Ladenschlußzeiten § 3 Allgemeine Ladenschlußzeiten (1) Verkaufsstellen müssen, vorbehaltlich der Vorschriften der §§4 bis 16, zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden geschlossen sein: 1. an Sonn- und Feiertagen, 2. montags bis freitags bis sieben Uhr und ab achtzehn Uhr dreißig Minuten, 3. sonnabends bis sieben Uhr und ab vierzehn Uhr, am ersten Sonnabend im Monat ab achtzehn Uhr und am darauffolgenden Montag bis dreizehn Uhr, 4. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, ab vierzehn Uhr. Die beim Ladenschluß anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden. (2) Fällt der erste Sonnabend im Monat auf einen Feiertag, so gilt die Regelung nach Absatz 1 Nr. 3 für den zweiten Sonnabend im Monat und den darauffolgenden Montag. (3) An Montagen, an denen gemäß Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 die Verkaufsstellen geschlossen sein müssen, dürfen frische Milch, Bäckerwaren, Fleisch und Wurstwaren ab sieben Uhr verkauft werden. (4) Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 gelten ab 1. Januar 1958. Bis dahin müssen Verkaufsstellen sonnabends bis sieben Uhr und ab sechzehn Uhr und montags bis zehn Uhr geschlossen sein. 876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I § 4 Apotheken (1) Abweichend von\ den Vorschriften des § 3 dürfen Apotheken an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein. An Werktagen während der allgemeinen Ladenschlußzeiten (§ 3) und an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln gestattet. (2) Die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde hat für eine Gemeinde oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen, daß während der allgemeinen Ladenschlußzeiten (§ 3), und darüber hinaus montags bis sonnabends von sieben bis acht Uhr, abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muß. An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der die zur Zeit offenen Apotheken bekanntgibt. Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich. § 5 Zeitungen und Zeitschriften Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Kioske für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften 1. an allen Werktagen durchgehend von sechs bis neunzehn Uhr, 2. an Sonn- und Feiertagen von elf Uhr bis dreizehn Uhr geöffnet sein. § 6 Tankstellen (1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Tankstellen an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein. (2) An Werktagen während der allgemeinen Ladenschlußzeiten (§ 3) und an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen gestattet. § 7 Warenautomaten (1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Warenautomaten an allen Tagen während des ganzen Tages benutzbar sein, falls sie von dem Inhaber einer Verkaufsstelle in räumlichem Zusammenhang mit dieser aufgestellt und in ihnen nur Waren feilgehalten werden, die auch in der offenen Verkaufsstelle selbst geführt werden. (2) Für Warenautomaten, die Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen oder auf Flughäfen im Sinne der §§ 8 und 9 sind, treten an die Stelle der Vorschriften des Absatzes 1 die Vorschriften der §§ 8 und 9. (3) Der Bundesminister für Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft zur Durchführung der Vorschrift des Absatzes 1 Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen, die den Verkauf aus Warenautomaten während der allgemeinen Ladenschlußzeiten (§ 3) näher regeln. § 8 Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen (1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen 1. der Deutschen Bundesbahn, soweit sie Nebenbetriebe dieser Bahn im Sinne des § 41 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955) sind, 2. der nichtbundeseigenen Eisenbahnen, soweit sie den Bedürfnissen des Betriebs und Verkehrs dieser Bahnen zu dienen bestimmt sind (Nebenbetriebe der nichtbundeseigenen Eisenbahnen), an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein, am 24. Dezember jedoch nur bis siebzehn Uhr. (2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und für Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ladenschlußzeiten für die Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen vorzuschreiben, die sicherstellen, daß die Dauer der Offenhaltung nicht über das von den Bedürfnissen des Reiseverkehrs geforderte Maß hinausgeht; er kann ferner die Abgabe von Waren in den genannten Verkaufsstellen während der allgemeinen Ladenschlußzeiten (§ 3) auf bestimmte Waren beschränken. (3) Für Apotheken bleibt es bei den Vorschriften des § 4. § 9 Verkaufsstellen auf Flughäfen (1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Verkaufsstellen auf Flughäfen an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein, am 24. Dezember jedoch nur bis siebzehn Uhr. An Werktagen während der allgemeinen Ladenschlußzeiten {§ 3) und an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Reisebedarf an Reisende gestattet. (2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und für Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ladenschlußzeiten für die in Absatz 1 genannten Verkaufsstellen vorzuschreiben und die Abgabe von Waren näher zu regeln. § 10 Kur- und Erholungsorte (1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen in Kurorten und in einzeln aufzuführenden Erholungs- und Wallfahrts- Nr. 50 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1956 877 orten mit besonders starkem Fremdenverkehr, Andenken- und Badegegenstände, Devotionalien, Tabakwaren, Frischobst, Obstsäfte, Süßigkeiten, Blumen und Zeitungen abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 1. an jährlich höchstens sechzehn Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von vier Stunden, 2. sonnabends bis spätestens achtzehn Uhr verkauft werden dürfen. Sie können durch Rechtsverordnung die Festsetzung der zugelassenen Öffnungszeiten auf andere Stellen übertragen. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. (2) In den nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen kann die Offenhaltung auf bestimmte Ortsteile beschränkt werden. Wird die Offenhaltung am Sonnabendnachmittag zugelassen, so muß gleichzeitig angeordnet werden, daß die Verkaufsstellen, die am Sonnabendnachmittag offenhalten dürfen, an einem bestimmten anderen Nachmittag derselben Woche ab vierzehn Uhr geschlossen sein müssen. (3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß in einzeln aufzuführenden Orten, die in der Nähe der Bundesgrenze liegen, die Verkaufsstellen an Sonnabenden abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 3 bis achtzehn Uhr geöffnet sein dürfen. In diesem Falle muß gleichzeitig angeordnet werden, daß die Verkaufsstellen an einem bestimmten anderen Nachmittag derselben Woche ab vierzehn Uhr geschlossen sein müssen. (4) Die bisher getroffenen Anordnungen über Ausnahmen von Ladenschlußvorschriften in Kur-, Wallfahrts- und Erholungsorten bleiben in Kraft, bis sie durch Vorschriften auf Grund der Ermächtigung in Absatz 1 ersetzt sind, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1957. § 11 Verkauf in ländlichen Gebieten an Sonntagen (1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen in ländlichen Gebieten während der Zeit der Feldbestellung und der Ernte abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 1 alle oder bestimmte Arten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von zwei Stunden geöffnet sein dürfen, falls dies zur Befriedigung dringender Kaufbedürfnisse der Landbevölkerung erforderlich ist. (2) Die bisher getroffenen Anordnungen über Ausnahmen von den Ladenschlußvorschriften in ländlichen Gebieten bleiben in Kraft, bis sie durch Vorschriften auf Grund der Ermächtigung in Absatz 1 ersetzt sind, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1957. § 12 Verkauf bestimmter Waren an Sonntagen (1) Der Bundesminister für Arbeit bestimmt im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und für Ernährung, Landwirtschaft und For- sten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, daß und wie lange an Sonn- und Feiertagen abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Verkaufsstellen für die Abgabe von frischer Milch, Bäcker- und Konditorwaren, Frischobst, Blumen und Zeitungen geöffnet sein dürfen. (2) In den nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen kann die Offenhaltung auf bestimmte Sonn- und Feiertage oder Jahreszeiten sowie auf bestimmte Arten von Verkaufsstellen beschränkt werden. Eine Offenhaltung am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag soll nicht zugelassen werden. Die Lage der zugelassenen Öffnungszeiten wird unter Berücksichtigung der Zeit des Hauptgottesdienstes von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung festgesetzt. (3) Die bisher getroffenen Anordnungen über den Sonntagsverkauf der in Absatz 1 genannten Waren bleiben in Kraft, bis sie durch Vorschriften auf Grund der Ermächtigungen in Absatz 1 ersetzt siud, längstens bis zum 31. Dezember 1957. § 13 Verkaufssonntage vor Weihnachten (1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 dürfen Verkaufsstellen an den beiden zwischen dem 8. und 21. Dezember einschließlich der genannten Tage liegenden Sonntagen geöffnet sein. (2) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen setzen durch Rechtsverordnung den Zeitraum fest, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen. Dieser Zeitraum darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muß spätestens um achtzehn Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. (3) Für Apotheken bleibt es bei den Vorschriften des § 4. § 14 Weitere Verkaufssonntage (1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 dürfen Verkaufsstellen aus Anlaß von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Diese Tage werden von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben. (2) Bei der Freigabe kann die Offenhaltung auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. § 13 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung. (3) Sonn- und Feiertage im Dezember dürfen nicht freigegeben werden. In Orten, für die eine Regelung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 getroffen ist, dürfen Sonn- und Feiertage nach Absatz 1 nur freigegeben werden, soweit die Zahl dieser Tage zusammen mit den nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 freigegebenen Sonn- und Feiertagen sechzehn nicht übersteigt. (4) Für Apotheken bleibt es bei den Vorschriften des § 4. 878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I § 15 Sonntagsverkauf am 24. Dezember Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 dürfen, wenn der 24. Dezember auf einen Sonntag fällt, 1. Verkaufsstellen, die gemäß § 12 oder den hierauf gestützten Vorschriften an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen, 2. Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genußmittel feilhalten, 3. alle Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsb äumen während höchstens drei Stunden bis längstens vierzehn Uhr geöffnet sein. Die Öffnungszeiten werden von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung festgesetzt. § 16 Verkauf an Werktagen nach achtzehn Uhr dreißig Minuten (1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 dürfen Verkaufsstellen aus Anlaß von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens zwölf Werktagen bis spätestens einundzwanzig Uhr geöffnet sein. Diese Tage werden durch die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben. (2) Bei der Freigabe kann die Offenhaltung auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. (3) Für Apotheken bleibt es bei den Vorschriften des § 4. DRITTER ABSCHNITT Besonderer Schutz der Arbeitnehmer § 17 (1) In Verkaufsstellen dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nur während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten (§§ 4 bis 15 und die hierauf gestützten Vorschriften) und, falls dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlußarbeiten unerläßlich ist, während insgesamt weiterer dreißig Minuten beschäftigt werden. (2) Die Dauer der Beschäftigungszeit des einzelnen Arbeitnehmers an Sonn- und Feiertagen darf acht Stunden nicht überschreiten. (3) Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen in Verkaufsstellen gemäß §§ 4 bis 6, 8 bis 12, 14 und 15 und den hierauf gestützten Vorschriften beschäftigt werden, sind, wenn die Beschäftigung länger als drei Stunden dauert, an einem Werktage derselben Woche ab dreizehn Uhr, wenn sie länger als sechs Stunden dauert, an einem ganzen Werktage derselben Woche von der Arbeit freizustellen; mindestens jeder dritte Sonntag muß beschäftigungs- frei bleiben. Werden sie bis zu drei Stunden beschäftigt, so muß jeder zweite Sonntag oder in jeder zweiten Woche ein Nachmittag ab dreizehn Uhr beschäftigungsfrei bleiben. Statt an einem Nachmittag darf die Freizeit am Sonnabend- oder Montagvormittag bis vierzehn Uhr gewährt werden. Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muß, darf die Freizeit nicht gegeben werden. (4) Arbeitnehmer, die an einem Montagvormittag in Verkaufsstellen gemäß § 3 Abs. 3 beschäftigt werden, sind an einem Werktage derselben oder der vorhergehenden Woche ab dreizehn Uhr von der Arbeit freizustellen. Absatz 3 Satz 3 und 4 findet Anwendung. (5) Mit dem Beschicken von Warenautomaten dürfen Arbeitnehmer außerhalb der Öffnungszeiten, die für die mit dem Warenautomaten in räumlichem Zusammenhang stehende Verkaufsstelle gelten, nicht beschäftigt werden. (6) Weitergehende Vorschriften zum Schutze der Arbeitnehmer in anderen Gesetzen werden durch die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 nicht berührt. Unberührt bleiben auch die Vorschriften des § 105 c der Gewerbeordnung; jedoch dürfen Arbeitnehmer an den nach Absatz 3 freizuhaltenden Sonntagen nur in Notfällen nach § 105 c Abs. 1 Nr. 1 beschäftigt werden. (7) Der Bundesminister für Arbeit wird ermächtigt, zum Schutze der Arbeitnehmer in Verkaufsstellen vor übermäßiger Inanspruchnahme ihrer Arbeitskraft oder sonstiger Gefährdung ihrer Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, 1. daß während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten (§§ 4 bis 16 und die hierauf gestützten Vorschriften) bestimmte Arbeitnehmer nicht oder die Arbeitnehmer nicht mit bestimmten Arbeiten beschäftigt werden dürfen, 2. daß den Arbeitnehmern für Sonn- und Feiertagsarbeit über die Vorschriften des Absatzes 3 hinaus ein Ausgleich zu gewähren ist, 3. daß die Arbeitnehmer während der Ladenschlußzeiten an Werktagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2, §§ 5, 6, 8 bis 10 und 16 und die hierauf gestützten Vorschriften) nicht oder nicht mit bestimmten Arbeiten beschäftigt werden dürfen. (8) Das Gewerbeaufsichtsamt kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 bewilligen. Die Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden. (9) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 8 finden auf pharmazeutisch vorgebildete Arbeitnehmer in Apotheken keine Anwendung. Nr. 50 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1956 879 VIERTER ABSCHNITT Bestimmungen für einzelne Gewerbezweige und für den Marktverkehr § 18 Friseurbetriebe (1) Auf Betriebe des Friseurhandwerks und die in ihnen Beschäftigten finden die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß dem Feilhalten von Waren das Anbieten von Dienstleistungen gleichgestellt wird. (2) Abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 3 dürfen Betriebe des Friseurhandwerks sonnabends bis achtzehn Uhr geöffnet sein; sie müssen statt dessen am Montagvormittag bis dreizehn Uhr geschlossen sein. (3) Nicht unter dieses Gesetz fällt die Ausübung des Friseurhandwerks 1. in der Wohnung und der Arbeitsstätte der Kunden, 2. auf Personenbahnhöfen und auf Flughäfen. § 19 Marktverkehr (1) Während der allgemeinen Ladenschlußzeiten (§ 3) dürfen auf behördlich genehmigten Wochenmärkten Waren zum Verkauf an den letzten Verbraucher nicht feilgehalten werden; jedoch kann die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde in den Grenzen einer gemäß §§ 10 bis 16 oder den hierauf gestützten Vorschriften zulässigen Offenhaltung der Verkaufsstellen einen geschäftlichen Verkehr auf Wochenmärkten zulassen. (2) Am 24. Dezember dürfen nach vierzehn Uhr Waren auch im sonstigen Marktverkehr nicht feilgehalten werden. (3) Im übrigen bleibt es bei den Vorschriften der §§ 64 bis 71 der Gewerbeordnung, insbesondere bei den auf Grund des § 65 der Gewerbeordnung festgesetzten Verkaufszeiten für Messen und Märkte. § 20 Sonstiges gewerbliches Feilhalten (1) Während der allgemeinen Ladenschlußzeiten (§ 3) ist auch das gewerbliche Feilhalten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen verboten; dies gilt nicht für Volksbelustigungen, die den Vorschriften des Titels III der Gewerbeordnung unterliegen und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde genehmigt worden sind, sowie für das Feilhalten von Tageszeitungen an Werktagen. Dem Feilhalten steht das Zeigen von Mustern, Proben und ähnlichem gleich, wenn dazu Räume benutzt werden, die für diesen Zweck besonders bereitgestellt sind, und dabei Warenbestellungen entgegengenommen werden. (2) Soweit für Verkaufsstellen gemäß §§ 10 bis 16 oder den hierauf gestützten Vorschriften Abweichungen von den Ladenschlußzeiten des § 3 zugelassen sind, gelten diese Abweichungen unter denselben Voraussetzungen und Bedingungen auch für das Feilhalten gemäß Absatz 1. (3) Die Vorschriften des § 17 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend. (4) Der Bundesminister für Arbeit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Arbeitnehmer vor übermäßiger Inanspruchnahme ihrer Arbeitskraft oder sonstiger Gefährdung ihrer Gesundheit Vorschriften, wie in § 17 Abs. 7 genannt, erlassen. FÜNFTER ABSCHNITT Durchführung des Gesetzes § 21 Auslage des Gesetzes, Verzeichnisse (1) Der Inhaber einer Verkaufsstelle, in der regelmäßig mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt wird, ist verpflichtet, 1. einen Abdruck dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen mit Ausnahme der Vorschriften, die Verkaufsstellen anderer Art betreffen, an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhängen, 2. ein Verzeichnis über Namen, Tag, Beschäftigungsart und -dauer der an Sonn- und Feiertagen beschäftigten Arbeitnehmer und über die diesen gemäß § 17 Abs. 3 als Ersatz für die Beschäftigung an diesen Tagen gewährte Freizeit zu führen; dies gilt nicht für die pharmazeutisch vorgebildeten Arbeitnehmer in Apotheken. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine einheitliche Form für das Verzeichnis vorschreiben. (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 2 obliegt auch den in § 20 genannten Gewerbetreibenden. § 22 Aufsicht und Auskunft (1) Die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften üben, soweit es sich nicht um Wochenmärkte (§ 19) handelt, die nach Landesrecht für den Arbeitsschutz zuständigen Verwaltungsbehörden aus; ob und inwieweit andere Dienststellen an der Aufsicht beteiligt werden, bestimmen die obersten Landesbehörden. (2) Auf die Befugnisse und Obliegenheiten der in Absatz 1 genannten Behörden finden die Vorschriften des § 139 b der Gewerbeordnung entsprechend Anwendung. (3) Die Inhaber von Verkaufsstellen, ihre Beauftragten (§ 26) und die in § 20 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, den Behörden, denen auf Grund des Absatzes 1 die Aufsicht obliegt, auf Verlangen 1. die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen, 880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I 2. das Verzeichnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2, die Unterlagen, aus denen Namen, Beschäftigungsart und -zeiten der Arbeitnehmer sowie Lohn- und Gehaltszahlungen ersichtlich sind, und alle sonstigen Unterlagen, die sich auf die nach Nummer 1 zu machenden Angaben beziehen, vorzulegen oder zur Einsicht einzusenden. Die Verzeichnisse und Unterlagen sind mindestens bis zum Ablauf eines Jahres nach der letzten Eintragung aufzubewahren. (4) Die Auskunftspflicht nach Absatz 3 Nr. 1 obliegt auch den in Verkaufsstellen oder* beim Feilhalten gemäß § 20 beschäftigten Arbeitnehmern. § 23 Ausnahmen im öffentlichen Interesse (1) Die obersten Landesbehörden können in Einzelfällen befristete Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 bis 16 und 18 bis 21 dieses Gesetzes bewilligen, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend nötig werden. Die Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden. (2) Der Bundesminister für Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Voraussetzungen und Bedingungen für die Bewilligung von Ausnahmen im Sinne des Absatzes 1 erlassen. SECHSTER ABSCHNITT Straftaten und Ordnungswidrigkeiten § 24 Straftaten Wer vorsätzlich den Vorschriften des § 17 Abs. 1 bis 4, auch im Falle des § 20 Abs. 3, oder einer auf Grund des § 17 Abs. 7 oder des § 20 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung, sofern sie ausdrücklich auf diese Bestimmung verweist, zuwiderhandelt und 1. dadurch eine Person, die durch ein Arbeitsverhältnis von ihm abhängt, ausbeutet oder 2. dadurch eine Gefahr für die Arbeitskraft oder Gesundheit einer solchen Person herbeiführt oder 3. diese Zuwiderhandlung wiederholt, obwohl er durch das Gewerbeaufsichtsamt schriftlich aufgefordert war, sie zu unterlassen, oder obwohl er wußte oder aus den Umständen entnehmen mußte, daß der Arbeitnehmer mit der nach diesem Gesetz unzulässigen Beschäftigung nicht einverstanden war, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. § 25 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt, wer, ohne nach § 24 strafbar zu sein, vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, so- fern sie ausdrücklich auf diese Bestimmung verweist, zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. § 26 Organe, Vertreter und Beauftragte (1) Die Straf- und Bußgelddrohungen der §§ 24 und 25 gelten auch dem, der als Organ oder Stellvertreter für einen anderen handelt oder zu handeln verpflichtet ist. (2) Hat der Inhaber einer Verkaufsstelle die Erfüllung von Pflichten, die ihm dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften auferlegen, einem Angehörigen seines Betriebs ausdrücklich übertragen und handelt dieser den in den §§ 24 und 25 genannten Vorschriften zuwider, so trifft diesen die Strafe oder Geldbuße. (3) Begeht ein Beauftragter im Sinne des Absatzes 2 eine durch dieses Gesetz mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Handlung, so kann gegen den Inhaber der Verkaufsstelle oder, falls der Inhaber eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts ist, gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn der Inhaber oder der zur gesetzlichen Vertretung Berechtigte vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflicht zur sorgfältigen Auswahl des Beauftragten oder seine allgemeine Aufsichtspflicht verletzt hat und der Verstoß hierauf beruht. SIEBENTER ABSCHNITT Schlußbestimmungen §27 Vorbehalt für die Landesgesetzgebung Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften, durch die der Gewerbebetrieb und die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Verkaufsstellen an anderen Festtagen als an Sonn- und Feiertagen beschränkt werden. § 28 Bestimmung der zuständigen Behörden Soweit in diesem Gesetz auf die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde verwiesen wird, bestimmt die Landesregierung durch Verordnung, welche Behörden zuständig sind. § 29 Änderung des Jugendschutzgesetzes § 18 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über die Kinderarbeit und über die Arbeitszeit der Jugendlichen (Jugendschutzgesetz) vom 30. April 1938 (Reichs-gesetzbl. I S. 437) sowie § 20 Abs. 4 des niedersächsischen Arbeitsschutzgesetzes für Jugendliche vom 9. Dezember 1948 (Niedersächsisches Gesetz-und Verordnungsblatt S. 179) erhält folgende Fassung: "Zulässig ist ferner die Beschäftigung von Jugendlichen in offenen Verkaufsstellen an den Verkaufssonntagen vor Weihnachten gemäß § 13 Nr. 50 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1956 881 des Gesetzes über den Ladenschluß vorn 28. November 1956 (Bundesgccetzbl. I S. 875) während der zugelassenen Öffnungszeiten und, falls dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlußarbeiten unerläßlich ist, während insgesamt weiterer dreißig Minuten." § 30 Geltung in Berlin (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. (2) Die Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 gilt sinngemäß für Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen in Berlin. § 31 Inkrafttreten; Aufhebung bisher geltenden Rechts (1) Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Verkündung in Kraft, § 13 jedoch bereits am Tage nach der Verkündung. (2) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes treten nachstehende Vorschriften außer Kraft, soweit dies nicht bereits geschehen ist: 1. §§ 22, 23 und 27 Abs. 1 Satz 2 der Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938 (Reichsge-setzbl. I S. 447), 2. § 41 a der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich, 3. Artikel 3 der Verordnung über Sonntagsruhe im Handelsgewerbe und in Apotheken vom 5. Februar 1919 (Reichsge-setzbl. S. 176), 4. Nummern 1, 2, 4 und 5 der Ausführungsverordnung zum Gesetz über den Verkauf von Waren aus Automaten vom 14. August 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 814) und die Zweite Ausführungsverordnung zu dem genannten Gesetz vom 22. August 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 645), 5. die Anordnung des Reichswirtschaftsministers zur Verhinderung von Ladenzeitverkürzungen vom 31. Mai 1939 (Ministerialblatt für Wirtschaft S. 363), 6. die Verordnung über den Ladenschluß vom 21. Dezember 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2471) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Ladenschluß vom 9. Januar 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 24) und die auf Grund dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen, 7. das bremische Gesetz über die Ladenverkaufszeiten vom 18. Juli 1950 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 87) in der Fassung des Gesetzes vom 17. Oktober 1950 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 111), 8. das badische Landesgesetz über den Ladenschluß vom 28. März 1951 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 67), 9. die württemberg-hohenzollernsche Verordnung über die Öffnungszeiten offener Verkaufsstellen an Werktagen (Ladenschlußverordnung) vom 22. September 1948 (Regierungsblatt für das Land Württem-berg-Hohenzollern S. 126), 10. das Berliner Gesetz über den werktäglichen Ladenschluß vom 8. November 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1085). Außerdem treten alle Vorschriften, die den Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen, außer Kraft. (3) Verweisungen auf Vorschriften, die nach Absatz 2 außer Kraft getreten sind, gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 28. November 1956. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Blücher Der Bundesminister für Arbeit Anton Storch