Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1956  Nr. 54 vom 29.12.1956  - Seite 1018 bis 1065 - Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung

Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung 1018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung. Vom 23. Dezember 1956. Gliederung §§ des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-ARTIKEL I Versicherung Neufassung des Zweiten Abschnitts des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung: Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung Einleitende Vorschriften ................................. 49 bis 49 a A. Arbeitsvermittlung ...................................... 50 bis 55 B. Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung ............... 56 bis 59 C. Gemeinsame Vorschriften ................................ 60 bis 65 D. Arbeitsvermittlung und Lehrstellenvermittlung im Auftrage der Bundesanstalt...................................... . 66 bis 67 ARTIKEL II Neufassung des Dritten Abschnitts des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung: Arbeitslosenversicherung A. Um lang der Versicherung I. Versicherungspflicht................................. 69 bis 75 c II. Beginn und Ende der Versicherungspflicht, An- und Abmeldung Versicherter................................ 81 bis 85 B. Arbeitslosengeld I. Voraussetzungen .................................... 87 bis 95 a II. Dauer und Höhe.................................... 99 bis 109 III. Wartezeiten........................................ 110 IV. Sonstige Vorschriften................................ 111 bis 116 V. Sondervorschriften für unständig beschäftigte Hafenarbeiter ............................................. 116 a bis 116 f C. Kranken- und Unfallversicherung der Arbeitslosen I. Krankenversicherung................................ 117 bis 128 II. Unfallversicherung .................................. 129 D. Lohnausfallvergütung I. Kürzarbeilergeld.................................... 130 bis 130h IL Slillegungsvergütung................................ 130i bis 130m III Gemeinsame Vorschriften ............................ 130n ARTIKEL III Neufassung des Vierten Abschnitts des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung: Maßnahmen zur Verhütung und Beendigung der Arbeitslosigkeit A. Förderung der Arbeitsaufnahme und der Berufsausbiidung sowie berufliche Bildungsmaßnahmen ..................... 132 bis 138 c B. Wertschaffende Arbeitslosenhilfe I. Notstandsarbeiten ................................... 139 bis 139 a II. Gemeinschaftsarbeiten ............................... 140 III. Siedlungshilfe ....................................... 140 a Nr. 54 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956 1019 §§ des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung ARTIKEL IV Neufassung des Fünften Abschnitts des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung: Arbeitslosenhilfe 141 bis 141m ARTIKEL V Neufassung des Sechsten Abschnitts des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung: Aufbringung und Verwaltung der Mittel A. Beitragspflichtiger Personenkreis........................ . 142 bis 144 B. Einziehung der Beiträge ................................. 145 bis 148 C. Festsetzung der Beiträge ................................. 150 D. Mittel Verwendung, Vermögensverwaltung, Zuschußpflicht .. 158 bis 163 E. Beitragserstattung....................................... 165 a ARTIKEL VI Neufassung des Siebenten Abschnitts des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung: Verfahren 168 bis 201 ARTIKEL VII Änderung des Achten Abschnitts des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung: Allgemeine Vorschriften 203 bis 219b ARTIKEL VIII Neufassung des bisherigen Zehnten, jetzt Neunten Abschnitts des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung: Straf- und Bußgeldvorschriften A. Strafvo! .Schriften ......................................... 247 bis 251 ß. Bußgeldvorschriften....................................... 252 bis 257 C. Gemeinsame Vorschriften ..............................• • 258 bis 259 ARTIKEL IX Übergangsvorschriften ARTIKEL X Schlußvorschriften 1020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I Der Zweite Abschnitt des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits] osenversicherung erhält folgende Fassung: "ZWEITER ABSCHNITT Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung § 49 Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung dürfen nur von der Bundesanstalt betrieben werden; die §§ 54 und 66 bleiben unberührt. § 49 a Die Vermittlung in Arbeit oder in Berufsausbildung geht den Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenhilfe vor. A. Arbeitsvermittlung § 50 (1) Arbeitsvermittlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, arbeitsuchende Arbeitnehmer mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen oder mit Auftraggebern oder Zwischenmeistern zur Begründung von Heimarbeitsverhältnissen im Sinne des Heim-arbeitsgeselzes vom 14. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 191) zusammenzuführen. (2) Als Arbeitsvermittlung gilt auch die Herausgabe und der Vertrieb sowie der Aushang von Listen über Stellenangebote und Stellengesuche einschließlich der den Listen gleichzuachtenden Sonderdrucke und .Auszüge aus periodischen Druckschriften sowie die Bekanntgabe von Stellenangeboten und Stellengesuchen im Rundfunk. Die Aufnahme von Stellenangeboten und Stellengesuchen in Zeitungen, Zeitschriften, Fachbläffern und ähnlichen periodisch erscheinenden Druckschriften wird hierdurch nicht eingeschränkt, es sei denn, daß die Veröffentlichung von Stellenangeboten und Stellengesuchen Hauptzweck der Presseerzeugnisse ist. Die Veröffentlichung von Stellenangeboten für eine Beschäftigung von Arbeitnehmern im Auslande bedarf jedoch der vorherigen Zustimmung der Bundesanstalt. (3) Als Arbeitsvermittlung gilt ferner die Zuweisung von Arbeitnehmern, deren Arbeitskraft der Zuweisende regelmäßig dritten Personen für eine Beschäftigung zur Verfügung stellt, ohne selbst die Arbeit auf eigene Rechnung ausführen zu lassen und ohne selbst die Ausrüstung mit den erforderlichen Werkzeugen für die zugewiesenen Arbeitskräfte zu übernehmen. (4) Nicht als Arbeitsvermittlung gelten Maßnahmen der öffentlichen Fürsorge zur Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses, soweit sie zur Erreichung des Fürsorgezweckes im Einzelfalle erforderlich sind. (5) Eine Arbeitsvermittlung im Sinne des Absatzes 1 liegt nicht vor, wenn in Einzelfällen gelegentlich und unentgeltlich Arbeitskräfte zur Einstellung empfohlen werden. § 50 a Im Rahmen der Wirtschafts- und Arbeitsmarktpolitik der Bundesregierung hat die Bundesanstalt dahin zu wirken, daß Arbeitslosigkeit und Mangel an Arbeitskräften vermieden oder behoben werden. Die Bundesanstalt soll dabei, soweit erforderlich, mit anderen öffentlichen und privaten Stellen zusammenwirken. § 51 (1) Die Arbeitsvermittlung hat dahin zu wirken, daß Arbeitsuchenden offene Stellen nachgewiesen werden und Wirtschaft und Verwaltung die erforderlichen Arbeitskräfte erhalten. Dabei hat sie die besonderen Verhältnisse der freien Arbeitsplätze, die persönliche Eignung der Arbeitsuchenden und ihre sozialen Verhältnisse zu berücksichtigen. (2) Bei der Arbeitsvermittlung hat die Bundesanstalt die besonderen Verhältnisse der Arbeitsuchenden, deren Unterbringung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes erschwert ist, gebührend zu berücksichtigen. (3) Soweit zur Eingliederung von Arbeitsuchenden und Berufsanwärtern Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit geistig oder körperlich behinderter Personen erforderlich werden, hat die Bundesanstalt die notwendigen Maßnahmen der Arbeits- und Berufsförderung zu veranlassen. Sie kann derartige Maßnahmen selbst durchführen) sie kann ferner Einrichtungen, die Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit durchführen, durch Darlehen und Zuschüsse fördern. (4) Die Bundesanstalt hat die zur Durchführung von Absatz 2 und 3 erforderlichen Vorkehrungen zu treffen und hierbei, soweit notwendig, mit den Trägern der Sozialversicherung, der öffentlichen und privaten Fürsorge sowie mit anderen Einrichtungen zusammenzuwirken. § 52 Der Arbeitsvermittler soll an dem Zustandekommen von Beschäftigungsverhältnissen zu tarifwidrigen Bedingungen nicht mitwirken, wenn ihm die Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers und Arbeitgebers sowie der Inhalt des geltenden Tarifvertrages bekannt sind. Entsprechendes gilt, falls auf Grund des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen vom 11. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 17) oder auf Grund der §§ 19 oder 22 des Heimarbeitsgesetzes Mindestarbeitsbedingungen, Entgelte oder sonstige Vertragsbedingungen festgesetzt sind. § 53 (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Gewerkschaften sind berechtigt, bdi Ausbruch und Beendigung eines Arbeitskampfes dem für den Betrieb zuständigen Arbeitsamt schriftlich Anzeige zu er- Nr. 54 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956 1021 statten. Der Bundesminister für Arbeit erläßt nach Anhörung des Verwaltungsrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Fristen und Formen der Anzeigen sowie darüber, in welchen Fällen von einem Arbeitgeberverband eine Sammelmeldung mit befreiender Wirkung für die darin aufgeführten Arbeitgeber erstattet werden kann. (2) Ist die Anzeige erstattet, so hat der Arbeitsvermittler dem Arbeitsuchenden und dem Arbeitgeber von der Tatsache des Arbeitskampfes Kenntnis zu geben und die Vermittlung nur dann vorzunehmen, wenn sie trotzdem verlangt wird. § 54 (1) Die Arbeitsvermittlung und Anwerbung von Arbeitnehmern für eine Beschäftigung im Auslande und die Anwerbung von Arbeitnehmern im Auslande für eine Beschäftigung im Inlande führt unbeschadet § 66 Abs. 1 Satz 2 die Bundesanstalt durch. Im übrigen bedürfen hierzu Einrichtungen und Personen außerhalb der Bundesanstalt ohne einen besonderen Auftrag nach § 66 Abs. 1 Satz 2 in jedem Einzelfalle der vorherigen Zustimmung der Bundesanstalt. (2) Der Bundesminister für Arbeit erläßt nach Anhörung des Verwaltungsrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren der Arbeitsvermittlung und Anwerbung. § 55 (1) Arbeitnehmer, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind, bedürfen zur Ausübung einer Beschäftigung einer Erlaubnis der Bundesanstalt, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen nicht Abweichendes bestimmen. Die Erlaubnis wird für bestimmte Zeit erteilt; sie kann auf bestimmte Betriebe, Berufsgruppen, Wirtschaftszweige oder Bezirke beschränkt werden. Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind, nur beschäftigen, wenn die Arbeitnehmer eine Erlaubnis nach Satz 1 besitzen. § 17 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269) bleibt unberührt. (2) Der Bundesminister für Arbeit erläßt nach Anhörung des Verwaltungsrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Geltungsdauer der Erlaubnis, die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis. Er kann für einzelne Berufs- und Personengruppen Ausnahmen zulassen. B. Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung § 56 (1) Berufsberatung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Erteilung von Rat und Auskunft in Fragen der Berufswahl. § 50 Abs. 4 gilt entsprechend. (2) Rat und Auskunft in Fragen der Berufswahl, die von Personen im Einzelfalle gelegentlich und unentgeltlich erteilt werden, gelten nicht als Berufsberatung. § 57 (1) Die Berufsberatung hat die Aufgabe, jugendliche und Erwachsene Personen, die vor der Berufswahl oder einem Berufswechsel stehen, zu beraten. (2) Die Berufsberatung hat einerseits die körperliche, geistige und charakterliche Veranlagung, die Neigung sowie die sozialen Verhältnisse des Ratsuchenden, andererseits die Entwicklung des Arbeitsmarktes und den Nachwuchsbedarf der Berufe angemessen zu berücksichtigen. Sie soll die Belange des einzelnen Berufes allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Gesichtspunkten unterordnen. (3) Die Bundesanstalt hat die Berufsberatung durch allgemeine Maßnahmen der Berufsaufklärung zu ergänzen und zu unterstützen. § 58 (1) Lehrstellenvermittlung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Tätigkeit, die auf das Zustandekommen von beruflichen Ausbildungsverhältnissen gerichtet ist. Bei Lehrstellenvermittlung hat die Berufsberatung darauf hinzuwirken, daß geeignete Berufsanwärter in einwandfreien Ausbildungsstellen untergebracht werden. (2) § 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 und 4, §§ 52, 54 und 56 Abs. 2 gelten entsprechend. § 59 Im Zusammenhang mit der Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung hat die Bundesanstalt auch die Aufgabe, an Maßnahmen zur Förderung des beruflichen Nachwuchses mitzuwirken und sie durchzuführen, soweit sie erforderlich sind und die Durchführung nicht von anderer Seite sichergestellt wird. C. Gemeinsame Vorschriften § 60 (1) Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung sind unparteiisch auszuüben. (2) Arbeit- und Ratsuchende dürfen nach der Zugehörigkeit zu einer politischen, gewerkschaftlichen oder ähnlichen Vereinigung nur gefragt werden, wenn die Eigenart des Betriebes oder die Art der Beschäftigung die Befragung rechtfertigt. (3) Arbeitsuchende dürfen, wenn die Arbeitsvermittlung im Auftrage der Bundesanstalt von einer Einrichtung betrieben wird, die von einer Gewerkschaft errichtet ist und satzungsmäßig nur an ihre Mitglieder Arbeit vermittelt, nach der Zugehörigkeit zu der Gewerkschaft gefragt werden. (4) Arbeit- und Ratsuchende dürfen nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft nur gefragt werden, wenn die Eigenart des anfordernden Betriebes oder die Art der Beschäftigung es rechtfertigt oder wenn der Arbeitgeber den Arbeit- oder Ratsuchenden in die Hausgemeinschaft aufnehmen will und eine bestimmte Religionszugehörigkeit ausdrücklich zum Inhalt seines Stellenangebotes gemacht hat. 1022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I (5) Der Bundesanstalt und den mit der Arbeitsvermittlung oder Lehrstellenvermittlung beauftragten Einrichtungen und Personen ist es untersagt, einen Arbeitnehmer oder Berufsanwärter zum Zwecke der Nichteinsteilung ungünstig zu kennzeichnen oder sonst an einer Maßregelung von Arbeitnehmern oder Berufsanwärtern oder an einer entsprechenden Maßnahme gegen Arbeitgeber mitzuwirken. § 61 Die Bundesanstalt übt die Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung unentgeltlich aus. Für Aufwendungen, die über den durchschnittlichen Umfang der Aufwendungen für die Arbeitsvermittlung und Berufsberatung hinausgehen, kann der Verwaltungsrat die Erhebung von Gebühren bei Arbeitgebern anordnen, die die Selbstkosten ganz oder teilweise decken. Die Anordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit. § 62 Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung von Frauen sind grundsätzlich durch Frauen auszuüben. Die Vermittlung von Frauen ist nach Möglichkeit unter weiblicher Leitung organisatorisch zusammenzufassen. Das gleiche gilt für die Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung von Frauen. § 63 Bei der Durchführung der Arbeitsvermittlung und der Lehrstellenvermittlung dürfen Hinweise auf die Besonderheiten einer offenen Stelle, die für den Arbeitsuchenden von Bedeutung sein können, sowie auf besondere Eigenschaften eines Arbeitsuchenden, die für seine Eignung für die Stelle wichtig sein können, gegeben werden, wenn diese Besonderheiten oder besonderen Eigenschaften amtlich bekanntgeworden sind und wenn es besondere Umstände, namentlich die Aufnahme in die Hausgemeinschaft, rechtfertigen; auf Verlangen müssen entsprechende Auskünfte gegeben werden. § 64 (1) Der Bundesminister für Arbeit kann bei großer Arbeitslosigkeit nach Anhörung des Verwaltungsrates durch Rechtsverordnung anordnen, daß Arbeitgeber die bei ihnen vorhandenen offenen Arbeits- und Ausbildungsplätze bei dem zuständigen Arbeitsamt oder einer Einrichtung, die von der Bundesanstalt mit der Arbeitsvermittlung oder Lehrstellenvermittlung beauftragt, ist (§ 66), anzumelden haben. Die Anmeldepflicht kann auf bestimmte Wirtschaftszweige, Bezirke, Berufe und Arbeitnehmergruppen beschränkt werden. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Arbeitsplätze, die durch Arbeitskämpfe frei geworden sind. § 65 (1) Der Arbeitgeber hat die Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern sowie der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten binnen drei Tagen dem Arbeitsamt anzuzeigen, in dessen Bezirk der Betrieb liegt. Die Anzeigen für Arbeitnehmer, die zur Mit- gliedschaft bei Orts-, Land- oder Innungskrankenkassen verpflichtet sind, sowie für nichtkranken-versicherungspflichtige Angestellte, für die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an Orts-, Land- oder Innungskrankenkassen entrichtet werden müssen, sind zusammen mit den An- und Abmeldungen für die Kranken- oder Arbeitslosenversicherung an die Krankenkassen zu richten. Die Krankenkassen sind verpflichtet, die für die Arbeitsämter bestimmten Anzeigen an diese weiterzuleiten. (2) Der Bundesminister für Arbeit erläßt nach Anhörung des Verwaltungsrates und der Bundesverbände der Krankenkassen durch Rechtsverordnung Vorschriften über Form und Inhalt der Anzeigen. Er kann für einzelne Arbeitnehmergruppen Ausnahmen von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 zulassen. D. Arbeitsvermittlung und Lehrstellenvermittlung im Auftrage der Bundesanstalt § 66 (1) Die Bundesanstalt kann auf Antrag Einrichtungen oder Personen mit der Arbeitsvermittlung und mit der Lehrstellenvermittlung für einzelne Berufe oder Personengruppen beauftragen, wenn es für die Durchführung der Arbeitsvermittlung und ¦». der Lehrstellenvermittlung zweckmäßig ist und der Antragsteller die Gewähr für ordnungsmäßige Ausführung des Auftrages bietet. Die Arbeitsvermittlung und Anwerbung von Arbeitnehmern für eine Beschäftigung im Auslande und die Anwerbung von Arbeitnehmern im Auslande für eine Beschäftigung im Inlande ist nur auf Grund eines besonderen Auftrages der Bundesanstalt zulässig. (2) Für die Arbeitsvermittlung der Seeleute erläßt der Bundesminister für Arbeit nach Anhörung des Verwaltungsrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Einrichtung seemännischer Heuer-stelleh. (3) Die mit der Arbeitsvermittlung und Lehrstellenvermittlung beauftragten Einrichtungen und Personen unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt und sind an ihre Weisungen gebunden. Diese Befugnisse übt für die seemännischen Heuerstellen die Bundesanstalt durch den Präsidenten der Bundesanstalt aus. Der Auftrag zur Arbeitsvermittlung und Lehrstellenvermittlung soll befristet erteilt werden Er kann widerrufen werden, wenn die mit der Arbeitsvermittlung und Lehrstellenvermittlung beauftragte Einrichtung oder Person dies beantragt oder wenn sie trotz wiederholter Aufforderung den über die Durchführung der Arbeitsvermittlung und Lehrstellenvermittlung und die Geschäftsführung erlassenen Vorschriften oder den Weisungen der Bundesanstalt nicht entspricht oder wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für die Erteilung des Auftrages nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind. (4) Der Verwaltungsrat erläßt mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit Vorschriften über die Erteilung und den Widerruf des Auftrages, über die Durchführung der Arbeitsvermittlung und Lehr- Nr. 54 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956 1023 Stellenvermittlung, über die Geschäftsführung der beauftragten Einrichtungen und Personen und über die Aufsicht durch die Bundesanstalt. (5) Die Vorschriften des Gesetzes über die Wiederaufnahme der nichtgewerbsmäßigen Arbeitsvermittlung durch die Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege vom 9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 179) bleiben unberührt. § 67 (1) Für die Arbeitsvermittlung und Lehrstellenvermittlung nach § 66 Abs. 1 dürfen Gebühren nur zur Deckung der Unkosten, die mit der Arbeitsvermittlung und Lehrstellenvermittlung verbunden sind, erhoben werden. Der Bundesminister für Arbeit kann nach Anhörung des Verwaltungsrates durch Rechtsverordnung die Erhebung höherer Gebühren zulassen, wenn und soweit dies für die zweckmäßige Arbeitsvermittlung in diesen Berufen notwendig ist. (2) Der Bundesminister für Arbeit erläßt nach Anhörung des Verwaltungsrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Gebührenerhebung insbesondere über die Voraussetzungen, über die Höhe und Fälligkeit der Gebühren und die zahlungspflichtigen Personen. § 68 (weggefallen)" Artikel II Der Dritte Abschnitt des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung erhält folgende Fassung: "DRITTER ABSCHNITT Arbeitslosenversicherung A. Umfang der Versicherung I. Versicherungspflicht § 69 Für den Fall der Arbeitslosigkeit sind Arbeitnehmer sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten versichert, die 1. auf Grund der Reichsversicherungsordnung oder des Reichsknappschaftsgesetzes für den Fall der Krankheit pflichtversichert sind oder 2. auf Grund des Angestelltenversicherungsgesetzes pflichtversichert sind und der Pflicht zur Krankenversicherung nur deshalb nicht unterliegen, weil sie die Jahresarbeitsverdienstgrenze der Krankenversicherung überschritten haben, oder 3. auf Grund der Roichsversicherungsordnung oder des Reichsknappschaftsgesetzes für den Fall der Invalidität oder Berufunfähigkeit oder auf Grund des Angestelltenversicherungsgesetzes pflichtversichert sind und nur auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung der Pflicht zur Krankenversicherung nicht unterliegen, sofern ihre Beschäftigung nicht nach §§ 69 a bis 75 c und § 208 Abs. 4 von der Versicherungspflicht ausgenommen ist. § 69 a Versicherungsfrei ist eine Beschäftigung von Arbeitnehmern, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben. Versicherungsfrei ist ferner eine Beschäftigung während einer Zeit, für die dem Beschäftigten ein Anspruch auf Rente wegen Invalidität oder Berufsunfähigkeit aus der Rentenversicherung der Arbeiter, der Rentenversicherung der Angestellten oder der knappschaftlichen Rentenversicherung oder auf ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist. § 69 b Versicherungsfrei ist eine Beschäftigung von Arbeitnehmern, die wegen einer Minderung ihres Leistungsvermögens der Arbeitsvermittlung dauernd nicht zur Verfügung stehen (§ 88). § 70 (1) Versicherungsfrei ist eine land- oder forstwirtschaftliche Beschäftigung, wenn der Arbeitnehmer 1. eigene, gepachtete oder auf andere Weise überlassene land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet, durch deren Ertrag sein und seiner Familie Lebensunterhalt überwiegend gewährleistet ist, oder 2. Ehegatte oder Abkömmling einer Person ist, auf welche -die Voraussetzungen der Nummer 1 zutreffen, sofern mit dieser häusliche Gemeinschaft besteht. (2) Der Bundesminister für Arbeit bestimmt im Benehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung des Verwaltungsrates durch Rechtsverordnung, bei welcher Mindestgröße und welchem Mindestertrag der Lebensunterhalt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 als gewährleistet gilt. § 70 a (1) Versicherungsfrei ist eine landwirtschaftliche Beschäftigung, wenn der Arbeitnehmer 1. auf Grund eines Arbeitsvertrages von min-, destens einjähriger Dauer beschäftigt wird oder 2. auf Grund eines Arbeitsvertrages auf unbestimmte Zeit beschäftigt wird und ihm ohne wichtigen Grund nur mit mindestens sechsmonatiger Frist gekündigt werden darf. (2) Die Versicherungsfreiheit erlischt 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 sechs Monate vor dem. Tage, an dem das Arbeitsverhältnis durch Zeitabläuf endet, wenn nicht, vorher entweder die Dauer des Arbeitsvertrages um mindestens ein weiteres Jahr verlängert oder nachgewiesen wird, daß der Arbeitnehmer ein anderes 1024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I nach den Vorschriften des Absatzes 1 ver-sicherungsfreies Arbeitsverhältnis eingegangen ist, das sich unmittelbar an das bestehende Arbeitsverhältnis anschließt, 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit dem Tage, der auf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses folgt, sofern nicht vorher nachgewiesen wird, daß der Arbeitnehmer ein anderes nach den Vorschriften des Absatzes 1 versicherungsfreies Arbeitsverhältnis (ringegangen ist, das sich unmittelbar an das bestehende Arbeitsverhältnis anschließt. (3) Wird das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grunde oder im Einvernehmen mit ihm vorzeitig gelöst, so erlischt die Versicherungsfreiheit rückwirkend mit Beginn des Arbeitsverhältnisses, frühestens jedoch sechs Monate vor der Beendigung. § 71 Als land- oder forstwirtschaftliche Beschäftigung im Sinne der §§ 70 und 70 a gilt die Beschäftigung eines Arbeitnehmers, die ihrer Art nach unmittelbar der Gewinnung land- oder forstwirtschaftlicher Naturprodukte in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe dient. Eine nur mittelbar der Landoder Forstwirtschaft dienende Beschäftigung nichtlandwirtschaftlicher Art, insbesondere eine solche verarbeitender, handwerklicher oder kaufmännischer Art, ist auch dann nicht gemäß den §§ 70 und 70 a versicherungsfrei, wenn sie in einem land-oder forstwirtschaftlichen Betriebe ausgeübt wird. § 72 (1) Als land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 71 gilt eine unmittelbar auf die erwerbsmäßige Gewinnung land- oder forstwirtschaftlicher Naturprodukte durch Bewirtschaftung eigenen, gepachteten oder auf andere Weise überlasse-nen Grund und Bodens gerichtete Wirtschaft. (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 gehören zu den landwirtschaftlichen Betrieben auch 1. Obst- und Weinbau, 2. landwirtschaftliche Tierzucht und Tiermästerei, sofern die Futtermittel überwiegend durch eigene Bodenbewirtschaftung gewonnen werden, sowie Wanderschäferei, 3. Gartenbau, Binnenfischerei und Teichwirtschaft, soweit sie nicht nach steuerrechtlichen Bestimmungen als Gewerbe gelten. (3) Nicht zu den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § 71 gehören 1. Hilfs- und Nebenbetriebe von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, die der Be-und Verarbeitung sowie dem Absatz land-oder forstwirtschaftlicher Erzeugnisse oder anderen gewerblichen Zwecken dienen, 2. land- oder forstwirtschaftliche Hilfs- und Nebenbetriebe von gewerblichen oder anderen Betrieben und Einrichtungen, 3. Zusammenschlüsse land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe, insbesondere öffentlich-rechtlicher oder genossenschaftlicher Art, die nach ihrem Betriebszweck über den Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes hinausgehen, auch wenn ihre Tätigkeit mittelbar der Landoder Forstwirtschaft dient. §§ 72 a und 73 (weggefallen) § 74 (1) Versicherungsfrei ist eine Beschäftigung zur Ausbildung auf Grund eines schriftlichen Lehrvertrages von mindestens zweijähriger Dauer ohne Rücksicht auf die Höhe der Vergütung, wenn der Lehrvertrag nur aus einem wichtigen Grunde gelöst werden kann und die Beschäftigung zur Ausbildung nicht vor Ablauf von zwei Jahren endet. Dabei bleibt eine frühere Beendigung außer Betracht, die nur infolge der Festsetzung eines vorzeitigen Prü-fungstermines eintritt. Die Beschäftigung ist von ihrem Beginn ab versicherungsfrei, wenn der Lehrvertrag innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt schriftlich abgeschlossen wird. Eine Beschäftigung auf Grund eines schriftlichen Lehrvertrages von mindestens zweijähriger Dauer liegt auch dann vor, wenn das Lehrverhältnis vorzeitig beendet, der Auszubildende aber bei einem anderen Ausbildenden auf Grund eines schriftlichen Lehrvertrages weiterbeschäftigt wird und die Gesamtdauer der vertragsmäßigen Ausbildung mindestens zwei Jahre umfaßt. (2) Das gleiche gilt für eine Beschäftigung auf Grund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages von mindestens achtzehnmonatiger Dauer 1. als Anlernling in einem anerkannten Anlernberuf, 2. als Umschüler, sofern der Ausbildungsvertrag nur unter den für Lehrlinge geltenden Voraussetzungen gelöst werden kann. (3) Die Versicherungsfreiheit erlischt zwölf Monate vor dem Tage, an dem die Beschäftigung zur Ausbildung durch Zeitablauf endet. Endet die Beschäftigung zur Ausbildung vor diesem Zeitpunkt, so erlischt die Versicherungsfreiheit rückwirkend mit Beginn dieser Beschäftigung, frühestens jedoch zwölf Monate vor der Beendigung. Wird die Beschäftigung zur Ausbildung nach Beginn der Versicherungspflicht verlängert, so besteht Versiche-rungspflicht bis zum Ende dieser Beschäftigung. (4) Versicherungsfrei ist eine landwirtschaftliche Beschäftigung (§ 71) als Lehrling oder eine Beschäftigung als Lehrling der ländlichen Hauswirtschaft in einem landwirtschaftlichen Betrieb (§ 72) auf Grund eines schriftlichen Lehrvertrages, wenn der Lehrling Abkömmling einer Person ist, auf welche die Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 Nr. 1 zutreffen. (5) § 74 c Abs. 2 bleibt unberührt. Nr. 54 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956 1025 § 74 a (1) Versicherungsirei ist eine Beschäftigung auf Grund eines schriftlichen Praktikantenvertrages, die für den Besuch einer Hoch- oder Fachschule vorgeschrieben ist, ferner eine Beschäftigung während einer Ausbildung auf einer Hoch- oder Fachschule. (2) Versicherungsfrei ist die Beschäftigung eines Ausländers als Praktikant zu seiner beruflichen Fortbildung auf Grund einer ausdrücklich zu diesem Zwecke erteilten Erlaubnis. (3) Versicherungsfrei ist eine Beschäftigung, solange der Arbeitnehmer eine Volks-, Mittel- oder höhere Schule mit Ausnahme von schulischen Einrichtungen, die der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dienen, besucht. § 74 b (weggefallen) § 74 c (1) Versicherungsfrei ist eine Beschäftigung bei Abkömmlingen, Stief- und Pflegekindern oder deren Ehegatten. (2) Versicherungsfrei ist eine Beschäftigung bei Eltern, Voreltern,, Schwieger-, Stief- und Pflegeeltern. § 75 (weggefallen) § 75 a (1) Geringfügige Beschäftigungen sind versicherungsfrei. (2) Als geringfügig im Sinne des Absatzes 1 gilt eine Beschäftigung, wenn 1. sie auf nicht mehr als wöchentlich vierundzwanzig Stunden nach der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch einen Arbeitsvertrag beschränkt ist oder 2. für sie kein höheres Arbeitsentgelt vereinbart oder ortsüblich ist, als in der vom Bundesminister für Arbeit zu erlassenden Rechtsverordnung festgesetzt ist. Gelegentliche geringe Abweichungen bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten und die Entgelte mehrerer nebeneinander ausgeübter Beschäftigungen dürfen bei Prüfung der Frage, ob es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt, nicht zusammengerechnet werden. Auf eine Beschäftigung als Heimarbeiter ist Nummer 1 nicht anzuwenden. (3) Nicht als geringfügig im Sinne des Absatzes 1 gelten Beschäftigungen, die 1. zwar durch einen Arbeitsvertrag, gesetzliche, tarifliche oder sonstige Bestimmungen auf nicht mehr als vierundzwanzig Stunden wöchentlich beschränkt sind, aber zusammen mit der für die Ausübung erforderlichen Vor- und Nacharbeit die Arbeitskraft des Beschäftigten in der Regel ganz oder überwiegend in Anspruch nehmen oder 2. nur deshalb unter den im Absatz 2 bezeichneten Grenzen bleiben, weil durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung eine kürzere Arbeitszeit vorgeschrieben ist oder weil der Arbeitnehmer infolge Arbeitsmangels oder infolge von Naturereignissen die an seiner Arbeitsstelle übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht, oder 3. von Lehrlingen, Anlernlingen, Umschülern, Praktikanten und unständig beschäftigten Hafenarbeitern (§ 75 b Abs. 2) ausgeübt werden. § 75 b (1) Versicherungsfrei sind unständige Beschäftigungen. (2) Dies gilt nicht für die regelmäßig wiederkehrende unständige Beschäftigung, die in See- oder Binnenhäfen von Hafenarbeitern hauptberuflich ausgeübt wird (unständig beschäftigte Hafenarbeiter). § 75 c (1) Versicherungsfrei ist eine Beschäftigung von Heimarbeitern, die gleichzeitig Zwischenmeister sind und den überwiegenden Teil ihres Verdienstes aus ihrer Tätigkeit als Zwischenmeister beziehen. Der Bundesminister für Arbeit kann Richtlinien darüber erlassen, wann anzunehmen ist, daß der überwiegende Teil des Verdienstes aus einer-Tätigkeit als Zwischenmeister bezogen wird. (2) Wer Heimarbeiter oder Zwischenmeister im Sinne des Absatzes 1 ist, bestimmt sich nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 des Heimarbeitsgesetzes. §§ 76 bis 80 (weggelallen) II. Beginn und Ende der Versicherungspflicht, An- und Abmeldung Versicherter § 81 Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tage des Eintritts in die versicherungspflichtige Beschäftigung oder mit dem Erlöschen der Versicherungsfreiheit. § 82 Die Versicherungspflicht endet mit dem Ausscheiden aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung oder mit dem Eintritt der Versicherungsfreiheit. Die Versicherungsfreiheit wegen Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres tritt mit dem Ablauf des Monates ein, in dem der Versicherte das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet. § 83 Abweichend von den §§ 81 und 82 beginnt bei unständig beschäftigten Hafenarbeitern (§ 75 b Abs. 2), die als solche in das Mitgliederverzeichnis der zuständigen Krankenkasse eingetragen sind, die Versicherungspflicht mit der Eintragung und endet mit der Löschung. 1026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I § 84 (1) Wenn der Versicherte auch für den Fall der Krankheit pflichtversichert ist, gelten für die An-, Um- und Abmeldung die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung oder des Reichsknappschaftsgesetzes über die Krankenversicherung entsprechend. Die An-, Um- und Abmeldung bei der Krankenkasse oder Bezirksknappschaft gilt auch für die Arbeitslosenversicherung. (2) Bei der Abmeldung von der Krankenversicherung ist anzuzeigen, ob die Beschäftigung der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlag oder nicht. (3) Wird eine Beschäftigung, die der Pflicht zur Krankenversicherung, nicht aber zur Arbeitslosenversicherung unterliegt, auch in dieser versicherungspflichtig, so bedarf es einer Anmeldung. § 85 (1) Versicherte, die nicht der Krahkenversiche-rungspflicht unterliegen, hat der Arbeitgeber binnen drei Tagen der Krankenkasse oder Bezirksknappschaft zu melden, an die nach § W5 Abs. 1 die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten sind (Einzugsstellen). (2) Im übrigen gelten für die An-, Um- und Abmeldung die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung oder des Reichsknappschaftsgesetzes über die Krankenversicherung. § 86 (weggefallen) B. Arbeitslosengeld I. Voraussetzungen § 87 (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaftszeit erfüllt, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt hat. (2) Arbeitslosengeld kann im Falle des § 168 a Abs. 2 gewährt werden, wenn der Arbeitslose seinen Wohnort außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, aber innerhalb des Gebietes des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 hat. Der Verwaltungsrat erläßt mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit Richtlinien über die Voraussetzungen, die Höhe und die Dauer (3) Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht für Zeiten, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf Rente aus der .knappschaftlichen Rentenversicherung wegen Erreichung des fünfundsechzigsten Lebensjahres, wegen Invalidität oder Berufsunfähigkeit zuerkannt ist, nur, soweit der Anspruch auf Arbeitslosengeld auf beitragspflichtigen Beschäftigungen beruht. § 87 a (1) Arbeitslos im Sinne des § 87 Abs. 1 ist, wer berufsmäßig in der Hauptsache als Arbeitnehmer tätig zu sein pflegt, aber vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und nicht im Betriebe eines Angehörigen (§ 103 Abs. 2) mithilft (2) Als arbeitslos gilt unbeschadet des Absatzes 1, wer geringfügige Beschäftigungen im Sinne des § 75 a ausübt oder in Betrieben von Angehörigen (§ 103 Abs. 2) in entsprechendem Umfange mithilft. Dies gilt nicht, wenn die Arbeitszeiten oder die Entgelte mehrerer Beschäftigungen oder mithelfender Tätigkeiten zusammen die Ausmaße .nach § 75 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 überschreiten. (3) Nicht als arbeitslos gelten Selbständige ohne Rücksicht auf ihr Einkommen. Wer schon vor dem Verlust der unselbständigen Beschäftigung nebenher selbständig war, gilt als arbeitslos, wenn er nach dem Verlust der unselbständigen Beschäftigung aus seiner Tätigkeit in dem selbständigen Beruf kein über die Grenzen des § 75 a Abs. 2 hinausgehendes Einkommen erzielt, der Umfang seiner Tätigkeit achtzehn Stunden wöchentlich nicht überschreitet, und nach den Gesamtumständen angenommen werden kann, daß er auch künftig berufsmäßig in der Hauptsache als Arbeitnehmer tätig sein will. (4) Nicht als arbeitslos gelten Inhaber von Stadthausierscheinen, Legitimationsscheinen, Legitimationskarten, Gewerbelegitimationskarten oder Wandergewerbescheinen (§§ 42b, 43, 44 a und 55 der Gewerbeordnung) und die als Begleiter in Wandergewerbescheinen eingetragenen Personen, es sei denn, daß diese Ausweise beim Arbeitsamt hinterlegt sind. (5) Nicht als arbeitslos gilt, wer als Heimarbeiter mit anderen Heimarbeitern in gemeinschaftlicher Arbeits-.und Wohnstätte gearbeitet hat, solange das Gesamtentgelt der Gemeinschaft nicht mindestens um den Betrag gemindert ist, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des bisherigen Gesamtverdienstes auf die beteiligten Heimarbeiter als sein Anteil ergibt. Nicht als arbeitslos gilt ferner ein Heimarbeiter, sobald einer seiner Familienangehörigen (§ 2 Abs. 5 des Heimarbeitsgesetzes) in der gemeinsamen Arbeits- oder Wohnstätte eine gleichartige. Tätigkeit als Heimarbeiter aufnimmt, § 88 (1) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer 1. ernstlich bereit und 2. ungeachtet der Lage des Arbeitsmarktes nach seinem Leistungsvermögen imstande sowie 3. nicht durch sonstige Umstände, insbesondere tatsächliche oder rechtliche Bindungen, gesetzliche, Beschäftigungsverbote oder behördliche Anordnungen, die eine Beschäftigung von mehr als geringfügigem Umfange (§ 75 a) ausschließen, gehindert ist, eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben, und nach der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrsauffassung für eine Vermittlung als Arbeitnehmer in Betracht kommt. (2) Kann der Arbeitslose nur Heimarbeit übernehmen, so steht dies für die Dauer seines Anspruches auf Arbeitslosengeld der Annahme, daß er Nr. 54 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956 1027 der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, nicht entgegen, wenn er innerhalb der Rahmenfrist des § 95 mindestens sechsundzwanzig Wochen versicherungspflichtige Beschäftigung als Heimarbeiter ausgeübt hat. (3) Leistet der Arbeitslose vorübergehend zur Beseitigung öffentlicher Notstände Dienste, die nicht auf einem Arbeitsverhältnis beruhen, so steht dies der Annahme nicht entgegen, daß der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. § 89 Trifft der Anspruch auf Arbeitslosengeld mit einem Anspruch auf Krankengeld, Wochengeld nach § 195 a der Reichsversicherimgsordnung oder nach dem Mutterschutzgesetz oder auf eine an deren Stelle tretende Ersatzleistung oder mit einem Anspruch auf Sonderunterstützung nach dem Mutter-Schutzgesetz zusammen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. § 90 (1) Das Arbeitslosengeld ist für vierundzwanzig Tage zu versagen (Sperrfrist), wenn der Arbeitslose sich ohne berechtigten Grund trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine Arbeit anzunehmen oder anzutreten, oder das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses durch sein Verhalten vereitelt, auch wenn eine solche Beschäftigung außerhalb seines Wohnortes zu verrichten ist. Dies gilt auch, wenn die Arbeitsaufnahme nach der Arbeitslosmeldung, aber vor dem Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld verweigert oder vereitelt wird. (2) Ein berechtigter Grund liegt nur vor, wenn 1. für die Arbeit nicht das tarifliche oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, das im Berufe ortsübliche Arbeitsentgelt gezahlt wird oder bindende Bestimmungen über sonstige Arbeitsbedingungen oder Arbeitsschutzvorschriften nicht eingehalten werden oder 2. die Arbeit dem Arbeitslosen nach seinem körperlichen oder geistigen Leistungsvermögen nicht zugemutet werden kann oder ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Tätigkeit wesentlich erschweren würde oder 3. die Arbeit durch Streik oder Aussperrung frei geworden ist, für die Dauer des Streikes oder der Aussperrung, oder 4. die Unterkunft gesundheitlich oder sittlich bedenklich ist oder 5. der Arbeitslose sich zur Verrichtung der Arbeit an einem anderen Wohn- oder Aufenthaltsorte als seine Angehörigen (§ 103 Abs. 2) aufhalten muß und infolgedessen deren weitere Versorgung wirtschaftlich nicht hinreichend gesichert oder in anderer Hinsicht besonders gefährdet ist oder 6. die Arbeit gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt. § 91 (weggefallen) § 92 (1) Das Arbeitslosengeld ist für vierundzwanzig Tage zu versagen (Sperrfrist), wenn der Arbeitslose sich ohne berechtigten Grund weigert, sich einer beruflichen Ausbildung, Fortbildung oder einer Umschulung zu unterziehen oder an diesen Maßnahmen ohne hinreichende Entschuldigung nicht regelmäßig teilnimmt oder ihre Durchführung durch sein Verhalten gefährdet. (2) § 90 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. § 93 (1) Das Arbeitslosengeld ist für vierundzwanzig Tage zu versagen (Sperrfrist), wenn der Arbeitslose seine Arbeitsstelle ohne wichtigen oder ohne berechtigten Grund (§ 90 Abs. 2) aufgegeben oder durch ein Verhalten, das zur fristlosen Entlassung berechtigt, verloren oder wenn er den Verlust seiner Arbeitsstelle, vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitslose seine Arbeitsstelle aus einem berechtigten Grunde aufgegeben hat, ohne zuvor zu dessen Beseitigung einen zumutbaren Versuch unternommen zu haben. (2) Hat ein Arbeitsloser seine Arbeitsstelle freiwillig aufgegeben, um sich einem geregelten Ausbildungsgange zur beruflichen Schulung oder persönlichen Fortbildung zu unterziehen, so ist nach Beendigung der Ausbildung von der Verhängung der Sperrfrist abzusehen. Das gleiche gilt, wenn er seine Arbeitsstelle deshalb freiwillig aufgegeben hat, weil sonst der Arbeitgeber aus einem von dem Verhalten des Arbeitnehmers unabhängigen Grunde gekündigt hätte. Das gleiche gilt ferner, soweit in einem Berufszweige infolge seiner Eigenart der Wechsel der Arbeitsstelle für das weitere Fortkommen des Arbeitslosen notwendig und diese Notwendigkeit im Einzelfalle nachgewiesen, ein neues Arbeitsverhältnis jedoch ohne Verschulden des Arbeitslosen nicht zustande gekommen ist. über die Durchführung erläßt der Verwaltungsrat Richtlinien. § 93 a Eine Sperrfrist kann für eine kürzere oder längere Dauer als vierundzwanzig Tage festgesetzt werden, wenn die für die Verhängung der Sperrfrist maßgeblichen Tatsachen eine mildere oder die Gesamtumstände eine strengere Beurteilung rechtfertigen. Sie darf zwölf Tage nicht unter- und achtundvierzig Tage nicht überschreiten. § 93 b (1) Die Sperrfrist beginnt mit dem Tage, für den der Arbeitslose nach dem Ereignis, das Anlaß zur Verhängung der Sperrfrist gegeben hat, erstmalig Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Läuft zu Beginn der Sperrfrist bereits eine andere Sperrfrist, so beginnt die neue Sperrfrist mit dem Tage, für den nach Ablauf der vorhergehenden Sperrfrist Arbeitslosengeld zu zahlen wäre. 1028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I (2) Die Sperrfrist läuft nur an Tagen, für die der Arbeitslose sonst Arbeitslosengeld erhalten würde. (3) Durch je drei Arbeitstage einer entlohnten Beschäftigung nach dem Ereignis, das Anlaß zur Verhängimg der Sperrfrist gegeben hat, wird ein Sperrtag abgegolten. Dies gilt nicht für die Beschäftigung eines Ehegatten durch den anderen und die nach § 74c versicherungsfreien Beschäftigungen; Für Beschäftigungen, die im Sinne des § 75a gering-lügig sind, gilt dies nur, wenn die Arbeitszeiten oder Entgelte mehrerer Beschäftigungen zusammen die Ausmaße nach § 75a Abs. 2 Nr. 1 und 2 überschreiten. (4) Die Sperrfrist ist nicht mehr zu verhängen, wenn der Arbeitslose seit dem Ereignis, das Anlaß zur Verhängung einer Sperrfrist gegeben hat, mindestens dreizehn Wochen eine nicht nur geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 75 a Abs. 2 ausgeübt hat oder wenn seitdem zwölf Monate verstrichen sind. (5) Die Sperrfrist endet spätestens zwölf Monate nach ihrem Beginn. § 93 c Ist seit der letzten Erfüllung einer Anwartschaftszeit (§ 95) wiederholt eine Sperrfrist verhängt worden und hat der Arbeitslose erneut Anlaß zur Verhängung einer Sperrfrist gegeben, so kann der ihm noch zustehende Anspruch auf Arbeitslosengeld entzogen werden. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen vorhandene Arbeitsmöglichkeiten beharrlich nicht wahrnimmt. § 94 (1) Durch die Gewährung von Arbeitslosengeld darf nicht in Arbeitskämpfe eingegriffen werden. (2) Ist die Arbeitslosigkeit durch einen inländischen Streik oder eine inländische Aussperrung verursacht, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Dauer des Streikes oder der Aussperrung. (3) Ist die Arbeitslosigkeit durch einen Arbeitskampf in einem Betriebsteil oder durch Aussperrung oder Streik einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern des Betriebes oder durch einen Arbeitskampf außerhalb des Betriebes, des Berufskreises oder des Arbeits- oder Wohnortes des Arbeitslosen verursacht, so kann den Arbeitnehmern, die am Arbeitskampf nicht beteiligt sind, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Vermeidung unbilliger Härten Arbeitslosengeld gewährt werden. (4) Ob und von welchem Zeitpunkte an eine unbillige Härte im Sinne des Absatzes 3 vorliegt, entscheidet der Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes, erstrecken sich die Auswirkungen eines Streikes oder einer Aussperrung über den Bezirk eines Landesarbeitsamtes hinaus, der Verwaltungsrat. Dieser kann die Entscheidung jederzeit an sich ziehen. Der Verwaltungsrat kann mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit Richtlinien erlassen, in welchen Fällen eine unbillige Härte anzunehmen ist. § 95 (1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist sechsundzwanzig Wochen oder sechs Monate in versicherungspflichtiger Beschäftigung gestanden hat. Zeiten, für die wegen Krankheit, Urlaub oder unberechtigter Arbeitsversäumnis kein Arbeitsentgelt gezahlt wird oder die vor dem Tage liegen, mit dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder auf Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe auf Grund des § 93 c entzogen worden ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit. Das gleiche gilt für Zeiten, für die Stillegungsvergütung gewährt worden ist oder ohne Anwendung des § 130 n Abs. 2 oder des § 130 n Abs. 3 in Verbindung mit § 114 gewährt worden wäre. (2) Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre. Sie geht dem Tage der Arbeitslosmeldung unmittelbar voraus, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind. § 95 a Als versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des § 95 gilt auch eine Beschäftigung Deutscher (Artikel 116 des Grundgesetzes) im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937, aber außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, wenn sie bei einer Ausübung im Geltungsbereiche dieses Gesetzes der Arbeitslosen-versicherungspflicht unterlegen hätte. §§ 96 bis 98 a (weggefallen) II. Dauer und Höhe -§ 99 (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung innerhalb der Rahmenfrist (§ 95) 1. von insgesamt mindestens sechsundzwanzig Wochen (sechs Monaten) für achtundsiebzig Tage, 2. von insgesamt mindestens neununddreißig Wochen (neun Monaten) für hundertundzwanzig Tage, 3. von insgesamt mindestens zweiundfünfzig Wochen (zwölf Monaten) für hundertsechs-undfünfzig Tage. § 95 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 95 a sind entsprechend anzuwenden. (2) Für je weitere zweiundfünfzig Wochen ver-sicherungs- und beitragspflichtiger Beschäftigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes innerhalb der lezten drei Jahre vor der Arbeitslosmeldung besteht ein Anspruch für je weitere achtundsiebzig Tage. Beschäftigungen, nach denen der Arbeitslose Arbeitslosengeld, Lohnausfallvergütung oder Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe bezogen hat oder ohne Anwendung der §§ 90 bis 93 a, 93 c, 114, 115, des § 130n Abs. 2 und des § 130n Abs. 3 in Verbindung mit § 114 bezogen haben würde, begründen diesen Anspruch nicht. Nr. 54 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956 1029 (3) Wenn seit Erfüllung der vorherigen Anwartschai tszeit noch nicht zwei Jahre verstrichen sind, besteht abweichend von den Absätzen 1 und 2 Anspruch auf Arbeitslosengeld mindestens für die Dauer eines Anspruches, der vor Erfüllung der neuen Anwartschaftszeit noch bestand. (4) Zeiten, für die Kurzarbeitergeld gewährt oder auf Grund des § 130 n Abs. 2 oder des § 130 n Abs. 3 in Verbindung mit § 114 versagt worden ist, begründen keinen Anspruch nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2. (5) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld über hun-dertsechsundfünfzig Tage hinaus ruht während einer Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf Rente wegen Erreichung des fünfundsechzigsten Lebensjahres oder wegen Invalidität oder Berufsunfähigkeit aus der Rentenversicherung der Arbeiter, der Rentenversicherung der Angestellten oder der knappschaftlichen Rentenversicherung oder auf ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist. (6) Der Anspruch erlischt mit der Erfüllung einer neuen Anwartschaftszeit. Er kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit Erfüllung einer Anwartschai tszeit zwei Jahre verstrichen sind. § 100 (1) Auf die Dauer des Anspruches auf Arbeitslosengeld sind anzurechnen 1. Tage, für die der Arbeitslose nach den §§ 90 bis 93 a, 114 und 115 kein Arbeitslosengeld bezogen hat, 2. Tage, für die das Arbeitslosengeld auf Grund des § 116 nicht ausgezahlt wird, 3. im Falle des § 176 a die Tage bis zur Abmeldung, höchstens jedoch drei Tage, wenn die Abmeldung anläßlich der Beendigung der Arbeitslosigkeit oder anläßlich einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung unterblieben ist, 4. die Tage bis zur erneuten Arbeitslosmeldung, wenn der Arbeitslose sich abmeldet, ohne daß die Arbeitslosigkeit beendet ist, 5. Tage, für die das Arbeitslosengeld zu Unrecht geleistet worden ist, soweit auf die Rückzahlung der zu Unrecht geleisteten Beträge verzichtet, wird und nicht eine neue Anwartschaftszeit erfüllt ist. In begründeten Fällen hat das Arbeitsamt Ausnahmen von den Nummern 3 und 4 zuzulassen. (2) Nicht anzurechnen sind bei Anwendung des § 112 so viele Tage, wie das Arbeitslosengeld um volle Sechstel des Arbeitslosengeldes nach § 105 Abs. 6 gemindert ist. §§ 101 bis 102 (weggefallen) § 103 (1) Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Hauptbetrag und den Familienzuschlägen für Angehörige des Arbeitslosen. (2) Zu den Angehörigen im Sinne des Absatzes 1 gehören 1. eheliche und für ehelich erklärte, an Kindes Statt angenommene sowie uneheliche Kinder im Verhältnis zur Mutter, 2. sonstige Verwandte, Verschwägerte, der Ehegatte, der geschiedene Ehegatte, sofern er nicht allein oder überwiegend schuldig geschieden ist, Pflegekinder sowie uneheliche Kinder im Verhältnis zum Vater. (3) Für die Angehörigen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 besteht Anspruch auf Familienzuschläge nur, wenn 1. der Arbeitslose ihnen bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht nur vorübergehend und nicht nur geringfügig auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht Unterhalt gewährt hat oder 2. der Unterhaltsanspruch oder die sittliche Pflicht zur Unterhaltsgewährung erst nach Eintritt der Arbeitslosigkeit im Falle seiner Leistungsfähigkeit entstanden wäre und soweit auch während der Arbeitslosigkeit eine rechtliche oder sittliche Pflicht zur Unterhaltsgewährung im Falle der Leistungsfähigkeit bestehen würde. (4) Der Familienzuschlag darf für denselben Angehörigen gleichzeitig nicht mehrfach gewährt werden. Beziehen der Vater und die Mutter eines unehelichen Kindes gleichzeitig Arbeitslosengeld, so steht der Familienzuschlag der Mutter zu, wenn sich das Kind in ihrer Obhut befindet; der Vater wird in diesem Falle in Höhe des Familienzuschlages von seiner Unterhaltspflicht befreit. (5) Besteht ein Anspruch auf Kindergeld für den Angehörigen nach dem Kindergeldgesetz, nach dem Dritten Abschnitt des Kindergeldanpassungsgesetzes oder nach § 1 Abs. 1 des Kindergeldergänzungsgesetzes, so ruht der Anspruch auf Familienzuschlag. (6) Anspruch auf Familienzuschlag besteht nicht, wenn der Angehörige 1. seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann oder der Lebensunterhalt durch Leistungen sichergestellt ist, die ein Dritter, insbesondere die Sozialversicherung, für ihn gewährt, oder 2. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Still-legungsvergütung oder Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe bezieht oder 3. zu den Angehörigen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 gehört und von anderen Unterhaltspflichtigen unterhalten wird. Anspruch auf Familienzuschlag besteht ferner nicht, wenn der Arbeitslose seiner sittlichen Pflicht zu Unterhaltsgewährung während der Arbeitslosigkeit nicht nachkommt. (7) Der Familienzuschlag kann bei Angehörigen davon abhängig gemacht werden, daß sie sich beim Arbeitsamt arbeitsuchend melden; dies gilt nicht für Ehefrauen. Die §§ 90 bis 93a, 93c und 114 gelten entsprechend. 1030 Bandesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I (8) Der Verwaltungsrat kann mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit Richtlinien darüber erlassen, unter welchen Umständen die Unterhaltsgewährung als nicht geringfügig (Absatz 3 Nr. 1) und der Lebensunterhalt als gewährleistet (Absatz 6 Nr. 1) gilt. § 104 (weggefallen) § 105 (1) Der Hauptbetrag des Arbeitslosengeldes bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt (§ 160 der Reichs Versicherungsordnung) der letzten dreizehn Wochen, bei monatlicher Berechnung nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei Monate der versicherungspflichtigen Beschäftigung, durch die die Anwartschaftszeit erfüllt wird. Arbeitsentgelt im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Bar- und Sachbezüge eines Lehrlings. (2) War das durchschnittliche Arbeitsentgelt in der Bemessungszeit des Absatzes 1 infolge einer Beschäftigung vermindert, die nicht der bisherigen überwiegenden Tätigkeit des Arbeitslosen entsprach, so ist das Arbeitslosengeld nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigungen innerhalb der Rahmenfrist des § 95 bis zu zweiundfünfzig Wochen zu bemessen. (3) Hat der Arbeitslose infolge von Krankheit, infolge genehmigten Fernbleibens von der Arbeit, infolge von Wochenfeiertagen oder infolge eines auf wirtschaftlichen Ursachen beruhenden Arbeitsmangels in einer Woche die betriebsübliche Arbeitszeit nicht erreicht und war sein Arbeitsentgelt infolgedessen vermindert, so ist für diese Woche das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, auf das er in der betriebsüblichen Arbeitszeit Anspruch gehabt hätte; hat die betriebsübliche Arbeitszeit mehr als achtundvierzig Stunden wöchentlich betragen, so ist das tatsächliche, mindestens aber das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, auf das er in einer Arbeitszeit von achtundvierzig Stunden wöchentlich Anspruch gehabt hätte. Bei Heimarbeitern sind in den Zeitraum von dreizehn Wochen (drei Monaten) Tage der Krankheit und Wochenfeiertage nicht einzurechnen, soweit für diese Tage Arbeitsentgelt nicht oder nur teilweise gewährt worden ist. (4) Der Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts ist zugrunde zu legen 1. für die Zeit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, für die Beiträge an die See-Krankenkasse zu entrichten waren, die Durchschnittsheiier, die der Beitragsberechnung von der See-Krankenkasse zugrunde gelegt worden ist, 2. für die Zeit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Heimarbeiter das Arbeitsentgelt, das der Beitragsberechnung zugrunde gelegt worden ist, 3. für die Zeit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling mindestens ein Arbeitsentgelt von 10 Deutsche Mark wöchentlich oder 43 Deutsche Mark monatlich, 4. für die Zeit einer Beschäftigung, die nach § 95 a als versicherungspflichtig gilt, das Arbeitsentgelt nach der tariflichen Regelung für den Wohn- oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen (§ 168), in Ermangelung einer tariflichen Regelung das ortsübliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, für die der Arbeitslose nach dem Lebensalter und seinem Leistungsvermögen unter billiger Berücksichtigung seines Berufes und seiner Ausbildung in Frage kommt. (5) Ein höheres Arbeitsentgelt als 25 Deutsche Mark täglich, 175 Deutsche Mark wöchentlich oder 750 Deutsche Mark monatlich darf nicht zugrunde gelegt werden. (6) Der Hauptbetrag richtet sich nach der dem Gesetz beigefügten Tabelle. Der Familienzuschlag beträgt 6 Deutsche Mark wöchentlich. Hauptbetrag und Familienzuschlag dürfen zusammen den Höchstbetrag der dem Gesetz beigefügten Tabelle nicht überschreiten. §§ 106 bis 108 (weggefallen) § 109 Das Arbeitslosengeld wird in bar und nur für die sechs Wochentage gewährt. Auf jeden Wochentag entfällt ein Sechstel des unter Berücksichtigung des §112 festgesetzten v/öchentlichen Arbeitslosengeldes. Das Arbeitslosengeld kann in besonderen Fällen dem Empfangsberechtigten überwiesen werden. III Wartezeiten § HO (1) Nach Erfüllung der Anwartschaftszeit ist eine Wartezeit von drei Kalendertagen zurückzulegen. Die Wartezeit beginnt mit dem Tage der Arbeitslosmeldung (§ 95). Ist der erste Tag der Arbeitslosigkeit ein Sonn- oder Feiertag, so beginnt die Wartezeit mit diesem, wenn der Arbeitslose sich am folgenden Werktage arbeitslos meldet. (2) Die Wartezeit entfällt 1. wenn die Arbeitslosmeldung im unmittelbaren Anschluß an Kurzarbeit von mindestens vierwöchiger Dauer erfolgt, sofern das Arbeitsentgelt um mindestens ein Drittel gekürzt war, oder 2. bei Arbeitslosen mit zwei oder mehr Angehörigen, für die ein Anspruch auf Familienzuschlag besteht. (3) Die Wartezeit verkürzt sich, um die in der gesetzlichen Krankenversicherung bereits zurückgelegten Wartetage (§ 182 der Reichsversicherungsordnung), wenn die Arbeitslosmeldung im unmittelbaren Anschluß an eine mit Arbeitsunfähigkeit verbundene Erkrankung erfolgt. (4) Der Beginn der Wartezeit wird im Falle des § 113 Abs. 1 um die Zeit hinausgeschoben, für die der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Nr. 54 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956 1031 (5) Die Wartezeit läuft nicht während des Meldezeitraumes, für den der Arbeitslose die vorgeschriebenen Meldungen (§ 173) ohne triftigen Grund unterläßt. Eine nachträgliche Entschuldigung ist zulässig. IV. Sonslige Vorschriflen § Hl (1) Die Leistungen nach diesem Gesetz sind unpfändbar, nicht verpfändbar und nicht abtretbar, soweit nicht durch gesetzliche Vorschrift anderes bestimmt ist. (2) Gegen Ansprüche auf Arbeitslosengeld kann mit Ansprüchen auf geschuldete Beiträge aufgerechnet werden, in jeder Woche jedoch nur bis zur Hälfte des wöchentlichen Arbeitslosengeldes nach § 105 Abs. 6. § 111 a Werden einem Arbeitslosen vor der Entscheidung über den Antrag auf Arbeitslosengeld Leistungen aus öffentlichen Mitteln für eine Zeit gewährt, für die ihm Arbeitslosengeld zusteht, so kann die leistende Stelle durch schriftliche Anzeige an das Arbeitsamt bewirken, daß der Anspruch des Arbeitslosen auf das Arbeitslosengeld zum Ersatz derjenigen Leistungen auf sie übergeht, die bei rechtzeitiger Bewilligung des Arbeitslosengeldes nicht gewährt worden wären. Dem Arbeitslosen muß jedoch von dem Gesamtbetrag des Arbeitslosengeldes, das ihm bis zum Ablauf der Zeit zusteht, für die er Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten hat, ein Betrag in Flöhe des Arbeitslosengeldes für eine Woche verbleiben. Der Übergang des Anspruches wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch des Arbeitslosen unpfändbar ist. Der Zustimmung des Arbeitslosen bedarf es nicht. § 112 (1) Einkommen, das der Arbeitslose während des Bezuges von Arbeitslosengeld aus einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit erzielt, wird auf das Arbeitslosengeld zur Hälfte angerechnet, soweit es nach Abzug der Werbungskosten 9 Deutsche Mark in der Woche übersteigt. Einkommen und Arbeitslosengeld dürfen zusammen einhundertfünfzig vom Hundert des Arbeitslosengeldes nach § 105 Abs. 6 nicht übersteigen. (2) übersteigt das Einkommen (Absatz 1) den der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegenden Einheitslohn (Tabelle zu § 105 Abs. 6), so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für so viele aufeinanderfolgende Tage, als das Einkommen einem Sechstel des Einheitslohnes voll entspricht, längstens jedoch für vierundzwanzig Tage. § 113 (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht 1. für die Zeit, für die der Arbeitslose noch Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspruchen hat, 2. wenn der Arbeitslose in ursächlichem Zusammenhang mit der Beendigung seiner letzten oder einer früheren Beschäftigung eine Abfindung, eine Entschädigung, Urlaubsabgeltungsbeträge, sonstige Beträge, die für eine Übergangszeit gewährt werden, oder ähnliche Bezüge, und zwar ohne Rücksicht auf deren Bezeichnung, Zweck und Rechtsgrund laufend erhält, erhalten oder zu beanspruchen hat, für so viele Tage nach dem Ausscheiden aus der Beschäftigung, als diese Leistungen dem Arbeitsentgelt entsprechen, das der Arbeitslose in den letzten vier Wochen vor Beendigung des? Arbeitsverhältnisses erhalten hat oder bei betriebsüblicher Arbeitszeit erhalten hätte; ausgenommen sind Abfindungen oder Entschädigungen nach dem Kündigungsschutzgesetz auf Grund außergerichtlicher oder gerichtlicher Vergleiche oder gerichtlicher Entscheidungen, Uber-gangsbeihilfen, die vom Arbeitgeber aus sozialen Gründen gewährt werden, Abfindungen zum Ausgleich erworbener Anwartschaften auf Ruhegeld und auf ähnliche Bezüge sowie Urlaubsabgeltungsbeträge, die für einen Zeitraum gewährt werden, der länger als fünfzehn Monate vor der Arbeitslosmeldung liegt; 3. solange dem Arbeitslosen auf Grund des § 59 der Seemannsordnung oder des § 553 des Handelsgesetzbuches Krankenfürsorge vom Reeder gewährt wird. (2) Das Arbeitslosengeld ist unbeschadet des Absatzes 1 zu gewähren, solange der Arbeitslose die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Bezüge tatsächlich nicht erhält. Sein Anspruch auf die geschuldeten Bezüge geht in Höhe des gewährten Arbeitslosengeldes auf die Bundesanstalt über. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch unpfändbar ist. Der Zustimmung des Arbeitslosen bedarf es nicht. (3) Der Arbeitgeber hat der Bundesanstalt die im Falle des Absatzes 2 Satz 1 geleisteten Beiträge zur Krankenversicherung zu erstatten, soweit er für die gleiche Zeit Beiträge zur Krankenversicherung des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Krankenkasse zu entrichten. (4) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld nach Absatz 2 Satz 1 eine andere Kasse die Krankenversicherung durchgeführt als diejenige Kasse, die für das Beschäftigungsverhältnis zuständig ist, aus dem der Arbeitslose Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspruchen hat, so werden Beiträge und Leistungen wechselseitig erstattet. Für die Erstattung der Leistungen gilt § 222 der Reichsversicherungsordnung entsprechend. § 113a Wenn der Arbeitslose ohne triftigen Grund einen ihm zustehenden Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis aufgibt oder nicht geltend macht, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld in dem Umfange der Zeit und der Höhe nach, in dem er andernfalls nicht hätte entstehen können, längstens jedoch für zwölf Tage. 1032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I § 1H Das Arbeitslosengeld ist für die Tage eines Meldezeitraumes zu versagen, für den der Arbeitslose die vorgeschriebenen Meldungen (§ 173) ohne triftigen Grund trotz Belehrung über die Rechtsfolgen unterläßt. Eine nachträgliche Entschuldigung ist zulässig. § 115 Vereitelt der Arbeitslose durch sein Verhalten Ermittlungen der Bundesanstalt (§ 171) oder kommt er der Anzeigepflicht nach § 176 oder der Pflicht zur Vorlage des vorgeschriebenen Vordruckes nach § 170 a Abs. 2 trotz Belehrung über die Rechtsfolgen vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach, so kann ihm das Arbeitslosengeld ganz oder teilweise versagt werden. § 254 Nr. 6 und 8 bleibt unberührt. § 116 Der Anspruch auf Auszahlung des Arbeitslosengeldes ist ausgeschlossen, wenn seit dem Tage, für den es zu zahlen war, drei Monate verstrichen sind. Die Frist beginnt, frühestens mit dem Tage, der auf die Bekanntgabe der Bewilligung des Arbeitslosengeldes folgt. Hinsichtlich des strittigen Teiles der Bezüge beginnt sie mit dem Tage, an dem die Entscheidung eines Gerichtes der Sozialgerichtsbarkeit Rechtskraft erlangt. V. Sondervorschriften für unständig beschäftigte Hafenarbeiter § 116 a Unständig beschäftigte Hafenarbeiter (§ 75 b Abs. 2) gelten als arbeitslos, wenn sie in einer Woche weniger als vierzig Stunden oder weniger als fünf volle Schichten unständige Hafenarbeit leisten. Zwei halbe Schichten stehen einer vollen Schicht gleich. § 11 Üb Für die Erfüllung der Anwartschaftszeit stehen sechs Tage unständiger Beschäftigung als Hafenarbeiter von je mindestens acht Stunden oder einer vollen Schicht einer versicherungspflichtigen Beschäftigung von einer Woche im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 gleich. Mehr als sechs Tage einer Woche können nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen. Zwei Tage innerhalb einer Woche, an denen je nur eine halbe Schicht gearbeitet worden ist, stehen für die Erfüllung der Anwartschaftszeit einem Tage unständiger Hafenarbeit von acht Stunden oder einer vollen Schicht gleich. § 116 c Der Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsentgeltes nach § 105 Abs. 1 ist als wöchentliches Arbeitsentgelt für die Zeit unständiger Beschäftigung als Hafenarbeiter das tarifliche Arbeitsentgelt für sechs Arbeitsschichten zugrunde zu legen. Bei Staffelung der Arbeitsentgelte nach erster, zweiter, dritter und Sonntagsschicht ist der niedrigste Schichtlohn zugrunde zu legen. § 105 Abs. 2 ist auf eine versicherungspflichtige Beschäftigung als unständig beschäftigter Hafenarbeiter nicht anzuwenden. § 116 d Das Arbeitslosengeld wird zu gleichen Teilen für die Zahl der Wochentage gezahlt, die nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen. § 116e Ist die Anwartschaftszeit überwiegend durch unständige Beschäftigung als Hafenarbeiter erfüllt, so ist § 110 nur nach einer Beschäftigung von mindestens dreizehn zusammenhängenden Wochen anzuwenden. § 116 f (1) Arbeitsentgelt aus unständiger Beschäftigung als Hafenarbeiter ist auf das Arbeitslosengeld anzurechnen, soweit es für jede in einer Woche geleistete Arbeitsschicht ein Fünftel des Unterschiedes zwischen dem Arbeitsentgelt für fünf Arbeitsschichten und dem Arbeitslosengeld übersteigt. Für Tage, an denen der Arbeitslose eine vorgeschriebene Meldung (§ 173) ohne triftigen Grund unterläßt, ist das Arbeitsentgelt einer Arbeitsschicht anzurechnen. § 116 c Satz 2 ist anzuwenden. (2) Trifft Arbeitsentgelt aus unständiger Beschäftigung als Hafenarbeiter mit Einkommen aus anderen Beschäftigungen im Sinne des § 112 zusammen, so ist dieses Einkommen zur Hälfte anzurechnen. C. Kranken- und Unfallversicherung der Arbeitslosen I. Krankenversicherung § 117 Die Arbeitslosen sind während des Bezuges des Flauptbetrages durch die Bundesanstalt für den Fall der Krankheit versichert. Die Krankenversicherung der Arbeitslosen wird nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt, soweit sich nicht aus den folgenden Vorschriften Abweichendes ergibt. § 118 (1) Soweit es sich um die Rechte und Pflichten aus der Krankenversicherung handelt, tritt an die Stelle der versicherungspflichtigen Beschäftigung der Bezug des Hauptbetrages. Nach ihm richten sich insbesondere Beginn und Ende der Mitgliedschaft. (2) Scheidet ein Arbeitsloser aus der Krankenversicherung aus, weil er keinen Hauptbetrag mehr bezieht, so stehen ihm die Ansprüche aus § 214 der Reichsversicherungsordnung in derselben Weise zu, wie wenn er wegen Erwerbslosigkeit ausgeschieden wäre. § 119 (1) Für die Berechnung des Grundlohnes treten an die Stelle des auf den Kalendertag entfallenden Arbeitsentgeltes zwei Siebentel des wöchentlichen Arbeitslosengeldes. Die Beiträge werden unter Zugrundelegung eines um ein Drittel geminderten Beitragssatzes berechnet. Die an die Krankenkasse insgesamt zu leistenden Beiträge werden nach der Summe des an ihre Mitglieder ausgezahlten Arbeitslosengeldes berechnet. Nr. 54 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956 1033 (2) Die Bundesanstalt erstattet der Krankenkasse die Aufwendungen an Kranken-, Haus- und Taschengeld. (3) Der Direktor des Arbeitsamtes kann mit den Krankenkassen vereinbaren, daß für die Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung der Arbeitslosen ein einheitlicher Beitragssatz zugrunde gelegt wird. § 120 Als Krankengeld wird derjenige Betrag gewährt, den der Arbeitslose als Arbeitslosengeld erhielte, wenn er nicht erkrankt wäre. Wird ein Arbeitsloser während des Bezuges von Arbeitslosengeld arbeitsunfähig, so wird das Krankengeld vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit an gewährt. § 175 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß. § 121 (1) Arbeitslose sind Mitglieder der Krankenkasse, der sie im Zeitpunkte der Arbeitslosmeldung angehören oder zuletzt vor Eintritt der Arbeitslosigkeit angehört haben, wenn diese Kasse örtlich zuständig ist, es sei denn, daß der Arbeitslose mit dem Antrage auf Arbeitslosengeld erklärt, nicht Mitglied dieser Krankenkasse sein zu wollen. (2) örtlich zuständig ist eine Krankenkasse, wenn ihr Bereich den für die Zuständigkeit des Arbeitsamtes (§§ 168 und 168 a) maßgebenden Wohn- oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen umfaßt. (3) Im übrigen sind Arbeitslose Mitglieder der allgemeinen Ortskrankenkasse oder, wo eine solche nicht besteht, der Landkrankenkasse, deren Bezirk den für die Zuständigkeit des Arbeitsamtes nach § 168 oder § 168 a Abs. 1 maßgebenden Wohn- oder Aufenthaltsort oder den nach § 168 a Abs. 2 maßgebenden Beschäftigungsort des Arbeitslosen umfaßt. (4) übt ein Arbeitsloser während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine krankenversicherungs-pflichtige Beschäftigung aus, so ist für die Krankenversicherung auf Grund dieser Beschäftigung die gleiche Krankenkasse zuständig, bei der er während des Bezuges des Hauptbetrages für den Fall der Krankheit versichert ist. §§ 122 bis 124 (weggefallen) § 125 Die Beiträge werden von der Bundesanstalt getragen. § 126 Die Meldungen, die nach der Reichsversicherungsordnung dem Arbeitgeber obliegen, werden in der Krankenversicherung Arbeitsloser für die Arbeitsämter auf die zweiwöchentliche Meldung der Zahl der Empfänger von Arbeitslosengeld beschränkt, im übrigen durch die Meldekarte ersetzt, die das Arbeitsamt dem Arbeitslosen ausstellt. Das Arbeitsamt kann mit den Krankenkassen abweichende Meldefristen vereinbaren. § 127 (weggefallen) § 128 (1) Unständig beschäftigte Hafenarbeiter (§ 75 b Abs. 2), die in das Mitgliederverzeichnis der Krankenkasse eingetragen sind, bleiben auch während des Bezuges von Arbeitslosengeld eingetragen. Für sie gelten die §§ 117 bis 126 nicht. (2) Die Bundesanstalt trägt für die Zahl der Tage, für die nach § 116 d Arbeitslosengeld gezahlt wird, den Arbeitnehmeranteil des Beitrages zur Krankenversicherung. Der unständig beschäftigte Hafenarbeiter ist insoweit von der Entrichtung von Beiträgen befreit. (3) Ist die Arbeitsunfähigkeit nicht während einer Beschäftigung und nicht vor Ablauf des Tages eingetreten, an dem die erste Meldung beim Arbeitsamt nach Beendigung der Beschäftigung erfolgt ist, so wird als Krankengeld vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit an derjenige Betrag gewährt, den der Arbeitslose als Arbeitslosengeld erhalten würde, wenn er nicht erkrankt wäre und keine Schicht geleistet hätte. Die Bundesanstalt erstattet den Mehraufwand, wenn dieses Krankengeld höher ist als das Krankengeld nach dem Ortslohn. II. Unfallversicherung § 129 Für die Unfallversicherung der Arbeitslosen gelten die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung und die zu ihrer Änderung, Ergänzung oder Durchführung erlassenen Vorschriften. D. Lohnausfallvergütung I. Kurzarbeitergeld § 130 (1) Kurzarbeitergeld wird aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung in den Betrieben den Arbeitnehmern gewährt, die in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung stehen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung des Verwaltungsrates entsprechend der Arbeitsmarktlage durch Rechtsverordnung, in welchen Wirtschaftsgebieten und Wirtschaftszweigen die Gewährung von Kurz-.arbeitergeld zulässig ist. Sie kann die Zulassung auf Betriebe bestimmter Größe, auf bestimmte Bezirke, auf Personengruppen oder zeitlich beschränken. Bei der Zulassung ist zu berücksichtigen, daß bei überdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit die Arbeitsplätze erhalten bleiben, dagegen bei Kräftemangel eine wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Bindung von Arbeitskräften an die Betriebe vermieden wird. (2) Ausgenommen sind die Betriebe der Land-und Forstwirtschaft, der Binnenfischerei einschließlich der Teichwirtschaft, der See- und Binnenschifffahrt, des Schaustellergewerbes, ferner die Theater-, 1034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I Licht spiel- und Konzertunternehmen, die Hauswirtschaft, die in Heimarbeit sowie die unständig Beschäftigten. § 130 a (1) Die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist in einem Betriebe zulässig, wenn 1. die Kurzarbeit dem Arbeitsamt angezeigt worden ist, 2. die Kurzarbeit auf unvermeidbarem, vorübergehendem Arbeitsmangel beruht, 3. in der ersten Doppelwoche, für die die Kurzarbeit angezeigt worden ist, von der Mehrheit der tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmer weniger als fünf Sechstel der betpiebsüblichen Arbeitszeit gearbeitet wird. Lehrlinge, Praktikanten, Anlernlinge, Heimarbeiter, geringfügig und unständig Beschäftigte sind nicht mitzuzählen. (2) Die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist nur so Jange zulässig, als die Zahl der bezugsberechtigten Kurzarbeiter in dem Betriebe mehr als zehn vom Hundert der in der ersten Doppelwoche tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmer beträgt. Absatz 1 Nr. 3 Satz 2 ist anzuwenden. § 130 b (1) Die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist in einem Betriebe frühestens mit Beginn der Woche zulässig, in der die Anzeige über die Kurzarbeit bei dem Arbeitsamt eingegangen ist. Wird die Anzeige aus einem entschuldbaren Grunde nicht rechtzeitig erstattet, so kann ein früherer Zeitpunkt festgesetzt werden, der jedoch nicht länger als einen Monat vor dem Tage des Einganges der Anzeige liegen darf. Die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist jedoch nicht vor dem Tage zulässig, von dem ab das Arbeitsamt die Voraussetzungen für die Zu-•lässigkeit der Gewährung von Kurzarbeitergeld als gegeben anerkennt. (2) Die Gewährung des Kurzarbeitergeldes ist erst mit Beginn der zweiten Doppelwoche der angezeigten Kurzarbeit zulässig, wenn im Durchschnitt der letzten sechs Wochen vor Beginn der angezeigten Kurzarbeit die betriebsübliche Arbeitszeit um mehr als zehn vom Hundert überschritten worden ist. § 130 c (1) Die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist in einem Betriebe für vierzehn Wochen zulässig. Der Verwaltungsrat kann mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit die Gewährung des Kurzarbeitergeldes für den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einzelne Bezirke in einzelnen Wirtschaftszweigen mit Rücksicht auf ihre besonderen Verhältnisse ganz oder teilweise oder in allen Wirtschaftszweigen bei überdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit bis zu zweiundfünfzig Wochen für zulässig erklären. (2) Die erneute Gewährung für die in Absatz 1 genannte Dauer ist nur zulässig, wenn die tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmer (§ 130 a) nach dem letzten Bezug von Kurzarbeitergeld mindestens dreizehn Wochen wenigstens fünf Sechstel der betriebsüblichen Arbeitszeit gearbeitet haben. § 130 d (1) Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben Kurzarbeiter, soweit die Gewährung von Kurzarbeitergeld nach den §§ 130 bis 130c zulässig ist. (2) Kurzarbeiter im Sinne des Absatzes 1 ist, wer 1. nach Beginn der Kurzarbeit als Arbeitnehmer eine versicherungspflichtige Beschäftigung in dem kurzarbeitenden Betriebe fort^ setzt oder aus zwingenden betrieblichen Gründen aufnimmt und 2. infolge Arbeitsmangels im Sinne des § 130 a Abs. 1 Nr. 2 einen Arbeitsausfall von mehr als einem Sechstel der betriebsüblichen Arbeitszeit erleidet und 3. infolge des Arbeitsausfalles ein vermindertes Arbeitsentgelt bezieht, jedoch in der Doppelwoche, bei monatlicher Lohnabrechnung in jeder Monatshälfte mindestens eine volle Arbeitsschicht, mindestens aber acht Arbeitsstunden in der Arbeitsstätte beschäftigt wird. Diese Voraussetzung gilt auch als erfüllt, wenn der Arbeitnehmer diese Mindestarbeitszeit unverschuldet versäumt. (3) Als Zeiten des Arbeitsausfalles gelten Zeiten des Urlaubes und der Krankheit in keinem Falle, Wochenfeiertage nur, soweit eine Lohnzahlungspflicht infolge des Arbeitsmangels entfällt. § 130 e (1) Für die Bemessung des Kurzarbeitergeldes ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt (Kurzlohn) und dem Arbeitsentgelt maßgebend, das der Kurzarbeiter ohne den Arbeitsausfall in der betriebsüblichen Arbeitszeit erzielt hätte (Vollohn). Arbeitsentgelt, auf das der Kurzarbeiter für die Zeit des Arbeitsausfalles Anspruch hat, oder Zuschüsse, die der Arbeitgeber freiwillig wegen des Arbeitsausfalles zum Arbeitsentgelt leistet, sind dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt hinzuzurechnen. Das gleiche gilt für Einkommen, das der Kurzarbeiter aus einer während des Bezuges von Kurzarbeitergeld ausgeübten unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit erzielt oder zu beanspruchen hat. (2) Das Kurzarbeitergeld richtet sich nach den dem Gesetz beigefügten Tabellen. § 130 f Das Kurzarbeitergeld wird in der Regel jeweils für eine Doppelwoche berechnet und gewährt. Wird in einem Betriebe das Arbeitsentgelt vierwöchentlich oder monatlich abgerechnet, so sollen für die Berechnung und die Gewährung des Kurzarbeitergeldes diese Zeiträume zugrunde gelegt werden. § 130 g Betriebsübliche Arbeitszeit im Sinne der §§ 130 a bis 130 e ist die regelmäßige betriebliche Arbeitszeit, soweit sie die gesetzlich zulässige Arbeitszeit, für die kein Mehrarbeitszuschlag zu zahlen ist, nicht überschreitet. Nr. 54 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956 1035 § 130 h (1) In der Krankenversicherung bemessen sich bei Personen, die unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls Kurzarbeitergeld bezogen haben, die Barleistungen nach dem Grundlohn, der vor Beginn der Zahlung von Kurzarbeitergeld für den Beitrag zur Krankenversicherung maßgebend war. (2) Der Mehraufwand an Barleistungen, der den Krankenkassen nach Absatz 1 entsteht, wird durch das Arbeitsamt erstattet. Erstattungspflichtig ist das Arbeitsamt, das das Kurzarbeitergeld gewährt. Der Bundesminister für Arbeit kann durch Rechtsverordnung eine Pauschalberechnung des Mehraufwandes vorschreiben. IL Stillegungsvergütung § 130 i Die Gewährung von Stillegungsvergütung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung ist in einem Betriebe für die Zeit der Stillegung, längstens für sechs Wochen (drei Doppelwochen) innerhalb von zwölf Monaten zulässig, wenn infolge allgemeinen Mangels an Heizstoffen oder infolge einer angeordneten oder behördlich anerkannten Einschränkung der Wasser-, Gas- oder Stromlieferung die Arbeit mindestens in einer Doppelwoche ganz ausfällt und die Stillegung dem Arbeitsamt angezeigt worden ist. § 130 b Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden. § 130 k Anspruch auf Stillegungsvergütung hat, wer im Zeitpunkt der Stillegung als Arbeitnehmer in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung steht, solange das Arbeitsverhältnis während der Stillegung fortdauert. Der Anspruch ruht während eines Urlaubes. § 89 ist entsprechend anzuwenden. § 1301 (1) Die Stillegungsvergütung bemißt sich nach dem Arbeitsentgelt, das der Anspruchsberechtigte ohne den Arbeitsausfall in der betriebsüblichen Arbeitszeit, höchstens jedoch in einer Arbeitszeit von achtundvierzig Stunden erzielt, hätte. § 105 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Einkommen, das der Anspruchsberechtigte aus einer während des Bezuges der Stillegungsvergütung ausgeübten unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit erzielt oder zu beanspruchen hat, und Beträge im Sinne des § 130 e Abs. 1 Satz 2 sind vom Arbeitsentgelt abzusetzen. (2) Die Stillegungsvergütung richtet sich nach den dem Gesetz beigefügten Tabellen. Die §§ 109 und 130 f sind entsprechend anzuwenden. § 130 m Empfänger von Stillegungsvergütung sind Mitglieder der Krankenkassen, der sie bei Beginn der Stillegung angehören. Im übrigen sind auf ihre Krankenversicherung die §§ 117 bis 120, 125 und 126 entsprechend anzuwenden. III. Gemeinsame Vorschriften § 130 n (1) Als Betrieb im Sinne dieser Vorschriften gilt auch eine Betriebsabteilung. (2) Die §§ 90 und 93 sind für eine vom Arbeitsamt zugewiesene Arbeit mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Lohnausfallvergütung zu versagen ist. (3) § 94 Abs. 1, 3 und 4 und §§ 111 a, 113 a, 114 bis 116 gelten entsprechend. (4) Für die Unfallversicherung der Empfänger von Lohnausfallvergütung gilt § 129 entsprechend, soweit sie auf Grund des § 186 Abs. 4 der Meldepflicht nach § 173 unterliegen." Artikel III Der Vierte Abschnitt des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung erhält folgende Fassung: "VIERTER ABSCHNITT Maßnahmen zur Verhütung und Beendigung der Arbeitslosigkeit A. Förderung der Arbeitsaufnahme und der Berufsausbildung sowie berufliche Bildungsmaßnahmen § 131 (weggefallen) § 132 (1) Zur Förderung der Arbeitsaufnahme im In-lande können für Bezieher von Arbeitslosengeld folgende Leistungen gewährt werden: 1. Kosten der Vorstellung zum Zwecke der Begründung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses sowie Kosten der Reise zur Aufnahme einer Arbeit und der Mitreise und Übersiedlung der zu ihrer häuslichen Gemeinschaft gehörenden Familienangehörigen, 2. Trennungsbeihilfen, wenn die Arbeitsaufnahme die Führung eines getrennten Haushaltes erfordert, 3. Arbeitsausrüstung, 4. Anlernzuschüsse, wenn die volle Leistungsfähigkeit erst nach einer Einarbeitungszeit erreicht werden kann, 5. überbrückungsbeihilfen bis zur ersten Lohn- oder Gehaltszahlung, 6. einmalige Wirtschaftsbeihilfen an Landarbeiterfamilien für die zum Aufbau oder zur Übernahme einer Eigenwirtschaft erforderlichen Beschaffungen, soweit ihre Arbeitsvermittlung oder der Bestand ihrer Be-schäftigungsverhältnisse hiervon abhängig ist, 7. Begleitung bei Sammelfahrten zur Arbeitsaufnahme an einem auswärtigen Beschäftigungsort. 1036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I (2) Der Verwaltungsrat kann mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit bestimmen, ob und inwieweit bei Annahme einer Arbeit im Auslande die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 gewährt werden können. (3) Die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 können als Zuschuß oder Darlehen gewährt werden, soweit es nicht üblich oder angemessen ist, daß der Arbeitgeber die Kosten übernimmt. § 133 Der Verwaltungsrat kann mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit zulassen, daß für Bezieher von Arbeitslosengeld Beihilfen zur Durchführung einer geordneten Berufsausbildung gewährt werden. Die Beihilfe darf nur ausnahmsweise, wenn die Kosten der Ausbildung sonst nicht gedeckt würden, den Unterschiedsbetrag zwischen der vom Arbeitgeber zu gewährenden Vergütung und den tariflichen Anfangsbezügen in dem angestrebten Berufe oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, den tariflichen Anfangsbezügen in einer vergleichbaren Berufstätigkeit übersteigen. Die Gewährung von Ausbildungsbeihilfen kann auf einzelne Berufe beschränkt werden. § 134 Der Verwaltungsrat kann mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit zulassen, daß Arbeitgebern zur Eingliederung von langfristig Arbeitslosen Beihilfen bis zu fünfzig vom Hundert des tariflichen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, des im Berufe ortsüblichen Arbeitsentgeltes für die Dauer von höchstens sechsundzwanzig Wochen als Darlehen oder Zuschuß gewährt werden können. Die Beihilfe darf das Eineinhalbfache des Arbeitslosengeldes nicht übersteigen. § 135 Die Bundesanstalt kann Maßnahmen, die der Vorbereitung auf den Beruf, der beruflichen Fortbildung und Umschulung dienen oder geeignet sind, die Kenntnisse und Fähigkeiten von Beziehern von Arbeitslosengeld zu erhalten oder zu erweitern und damit die Vermittlung in Arbeit zu fördern, unterstützen oder durchführen oder das übliche Schulgeld für die Teilnahme zahlen. § 136 Der Verwaltungsrat kann zulassen, daß die Errichtung von Arbeiterwohnheimen und Jugendwohnheimen durch Gewährung von Darlehen oder Zuschüssen aus Mitteln der Bundesanstalt gefördert wird, wenn die Förderung Voraussetzung dafür ist, daß Arbeitsuchende und Berufsanwärter auswärts untergebracht und freie Arbeitsplätze oder Ausbildungsplätze besetzt werden können, für die am Orte selbst oder in dessen näherer Umgebung geeignete Kräfte nicht zur Verfügung stehen. § 137 (1) In Ausnahmefällen kann Beziehern von Arbeitslosengeld, die eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, bis zur Erreichung eines angemessenen Einkommens, längstens jedoch bis zur Dauer von sechsundzwanzig Wochen eine überbrückungsbei-hilfe gewährt werden. Die überbrückungsbeihilfe darf den Betrag des Arbeitslosengeldes nicht übersteigen, auf den bei Vorliegen der Voraussetzungen Anspruch bestehen würde. (2) § 132 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ist entsprechend anzuwenden. § 138 Der Verwaltungsrat kann mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit zulassen, daß nach den Erfordernissen des Arbeitsmarktes weitere Maßnahmen gefördert werden, soweit sie zur Verhütung und Beendigung der Arbeitslosigkeit zweckdienlich und geeignet sind, die Ausgaben für Arbeitslosengeld zu vermindern. In vordringlichen Fällen kann der Präsident der Bundesanstalt solche Maßnahmen zulassen. § 138 a (1) Die Förderung nach den §§ 132, 133, 135, 137 und 138 darf nur gewährt werden, wenn die erforderlichen Mittel den Beziehern von Arbeitslosengeld nicht oder nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen und auch nicht von Dritten zur Verfügung gestellt werden. (2) Die §§132 bis 135, 137 und 138 und Absatz 1 sind auf Bezieher von Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsrat kann für die Anwendung der §§ 132 bis 135 und 138 bestimmen, ob und inwieweit andere Arbeitsuchende und Schulabgänger Beziehern von Arbeitslosengeld gleichgestellt werden können. § 138 b (1) Der Verwaltungsrat erläßt mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit zur Durchführung der Maßnahmen nach den §§ 132 bis 138 allgemeine Richtlinien. Er kann die Leistungen nach der Höhe und der Dauer begrenzen. (2) Die Maßnahmen sollen insbesondere dazu dienen, die Arbeitslosigkeit in Gebieten mit überdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit zu beheben und die Eingliederung älterer Arbeitsuchender in geeignete Arbeitsplätze zu fördern. § 138 c Der Verwaltungsrat erläßt ferner mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit Vorschriften zur Durchführung des § 51 Abs. 3 Satz 2. § 138 a Abs. 1 gilt entsprechend. B. Wertschaffende Arbeitslosenhilfe I. Notstandsarbeiten § 139 (1) Die Bundesanstalt kann Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung als Notstandsarbeiten aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung nach den folgenden Vorschriften fördern (Grundförderung). (2) Als Notstandsarbeiten dürfen unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3 nur Maßnahmen gefördert werden, die zusätzlich, gemeinnützig und Volkswirt- Nr. 54 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956 1037 schaftlich wertvoll sind und im öffentlichen Interesse liegen. Zusätzlich sind nur solche Maßnahmen, die auf andere Weise nicht, nicht in diesem Umfange oder nicht zu diesem Zeitpunkt vorgenommen werden können. (3) Als Notstandsarbeiten dürfen auch zusätzliche gemeinnützige Maßnahmen gefördert werden, die Arbeitsgelegenheiten für arbeitslose ältere Arbeitnehmer, insbesondere ältere Angestellte, schaffen und im öffentlichen Interesse liegen, insbesondere kulturellen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen. Zu diesen Arbeiten können auch Arbeitslose zugewiesen werden, denen die Beschäftigung bei Maßnahmen nach Absatz 2 die künftige Ausübung ihrer bisherigen überwiegenden Tätigkeit wesentlich erschweren würde. (4) Maßnahmen, die vorwiegend menschliche Arbeitskraft beanspruchen, sind zu bevorzugen. Das gleiche gilt für Maßnahmen, die geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar Dauerarbeitsplätze oder die Voraussetzungen für die Beschäftigung von Arbeitslosen in Dauerarbeit zu schaffen. (5) Maßnahmen, die unmittelbar privaten erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienen, dürfen nicht gefördert werden. (6) Die Grundförderung soll die durchschnittlichen Aufwendungen an Arbeitslosengeld und an Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe nicht übersteigen. Sie kann als Darlehen oder Zuschuß gewährt werden. (7) Der Verwaltungsrat erläßt mit Zustimmung der Bundesregierung die erforderlichen Richtlinien über Art und Träger der Maßnahmen, über den Personenkreis, über Art, Umfang und Dauer der Förderung sowie über das Verfahren. Er kann mit Rücksicht auf die Lage des Arbeitsmarktes oder sonstige wirtschaftliche Verhältnisse mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit bestimmte Arten von Arbeiten zeitweise fördern oder ausschließen. § 139 a (1) Zur Verstärkung der Grundförderung (§ 139) können für Maßnahmen, die für die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt besonders wertvoll sind, vom Bundesminister für Arbeit aus den verfügbaren Haushaltsmitteln des Bundes (verstärkte Förderung aus Bundesmitteln) und vom Verwaltungsrat der Bundesanstalt aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung (verstärkte Förderung aus Mitteln der Bundesanstalt) Darlehen oder Zuschüsse bewilligt werden. Vorzugsweise sollen damit solche Notstandsarbeiten gefördert, werden, die der Vorbereitung oder Ergänzung anderer wirtschaftsfördernder Maßnahmen, insbesondere in Bezirken mit einer den Bundesdurchschnitt übersteigenden Arbeitslosigkeit zur Beschäftigung langfristig Arbeitsloser dienen. Der Bundesminister für Arbeit kann den Präsidenten der Bundesanstalt mit der Zuteilung der Bundesmittel beauftragen. Die Bundesregierung erläßt hierfür die für die Durchführung erforderlichen Richtlinien. Der Verwaltungsrat erläßt hinsichtlich der Mittel der Arbeitslosenversicherung die erforderlichen Richtlinien mit Zustimmung der Bundesregierung. (2) Die Zuteilung von Darlehen und Zuschüssen nach Absatz 1 setzt in der Regel voraus, daß auch das Land, dem die Maßnahme zugute kommt, Darlehen und Zuschüsse in gleicher Höhe und nicht unter ungünstigeren Bedingungen gewährt (verstärkte Förderung aus Landesmitteln). Die Bundesanstalt kann die Zuteilung dieser Landesmittel auf Antrag des Landes übernehmen. II. Gemeinschaftsarbeiten § 140 (1) Arbeitslosengeld erhält der Arbeitslose auch dann, wenn er eine vom Verwaltungsausschuß des Arbeitsamtes als gemeinnützig und zusätzlich anerkannte Arbeit (Gemeinschaftsarbeit) verrichtet, die ihm vom Arbeitsamt angeboten worden ist. § 139 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Für Mehraufwendungen, die dem Arbeitslosen bei ordnungsmäßiger Ausführung der nach Absatz 1 angebotenen Arbeit entstehen, ist ihm neben dem Arbeitslosengeld vom Träger der Arbeit eine angemessene Entschädigung zu gewähren. Arbeitslosengeld und Entschädigung zusammen dürfen achtzig vom Hundert des tariflichen oder in Ermangelung einer tariflichen Regelung des ortsüblichen Arbeitsentgeltes für gleichartige Arbeiten nicht übersteigen. (3) Eine Beschäftigung auf Grund des Absatzes 1 begründet kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechtes und kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz finden Anwendung. (4) Der Verwaltungsrat kann mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit Vorschriften über die Art der Arbeiten, das Ausmaß der Arbeitsleistung und der Entschädigung für Mehraufwand sowie über das Verfahren erlassen. III. Siedlungshilfe § 140 a (1) Die unentgeltliche Arbeit oder Mitarbeit bei der Errichtung eines Eigenheimes oder einer Kleinsiedlung im Wege der Selbsthilfe schließt die Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung (§ 88) nicht aus, wenn 1. der Arbeitende Bauherr ist oder das Grundstück in sein Eigentum übergehen oder ihm an dem Grundstücke ein Erbbaurecht bestellt werden soll oder 2. der Mitarbeitende die Arbeitsleistung an einem solchen Bauvorhaben als zur Familie rechnender Angehöriger erbringt oder 3. die Arbeitsleistungen im Wege der Gegenseitigkeit an solchen Bauvorhaben erbracht werden und das Arbeitsamt der Arbeit nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zustimmt. (2) Eigenheime und Kleinsiedlungen müssen hinsichtlich Größe, Ausstattung und Belastung den Vorschriften des sozialen Wohnungsbaues ent- 1038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I sprechen. Landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen stehen den Kleinsiedlungen gleich. Als landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen gelten Siedlungsvorhaben, die auf Grund der Vorschriften des ReichssiedJungsgeselzes vom 11. August 1919 (Reichs-gesetzbl. S. 1429) und der dazu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften errichtet werden und die nach Größe und Ausstattung die hauptberufliche Betätigung des Siedlers als Arbeitnehmer nicht in Frage stellen. (3) Die Absätze 1 und 2 sind für die unentgeltliche Arbeit oder Mitarbeit bei der Errichtung einer Eigentumswohnung oder einer Genossenschaftswohnung (§§ 12 und 13 des Zweiten Wohnungbaugesetzes vom 27. Juni 1956 – Bundesgesetzbl. I S. 523) entsprechend anzuwenden, wenn die Wohnung zum Bewohnen durch den Inhaber des Rechtes oder seine Angehörigen bestimmt ist. (4) Arbeit und Mitarbeit, die als Eigenleistung bewertet werden, gelten als unentgeltlich, soweit sie den Umfang der im Finanzierungsplan vorgesehenen Eigenleistung nicht überschreiten. (5) Das während der Arbeit am eigenen Bauvorhaben oder während der Mitarbeit gewährte Arbeitslosengeld kann zurückgefordert werden, wenn der Bezieher des Arbeitslosengeldes innerhalb von fünf Jahren, nachdem das von ihm errichtete Bauwerk bezugsfertig geworden ist, seine Eigentumsoder Nutzungsrechte veräußert oder wenn er seine Arbeit aufgibt, bevor er seinen vollen Eigenanteil geleistet hat und den Gegenwert seiner Eigenleistung abtritt oder auf andere Weise veräußert. (6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für Selbsthilfeleistungen, die bei der Errichtung von Dauerkleingarten-Anlagen für die Aufschließung und Kultivierung des Geländes sowie die Herstellung von Gemeinschaftsanlagen unentgeltlich erbracht werden. (7) Die Bundesregierung kann nach Anhörung des Verwaltungsrates durch Rechtsverordnung zur Vermeidung von Mißbräuchen Vorschriften darüber erlassen, welche Angehörigen im Sinne des Absatzes 1 zur Familie rechnen, für welche Dauer die Zustimmung erteilt werden darf, sowie über das Zustimmungsverfahren und über die Rückforderung nach Absatz 5. Sie kann dabei auch bestimmen, unter welchen anderen, durch Maßnahmen auf dem Gebiete der Förderung des Eigenheimbaues bedingten Voraussetzungen die Zustimmung erteilt werden darf." Artikel IV Der Fünfte Abschnitt des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiciierung erhält folgende Fassung: "FÜNFTER ABSCHNITT Arbeitslosenhilfe § 141 (1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes haben Anspruch auf Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. Im übrigen gelten die sonstigen Vorschrif- ten dieses Gesetzes sinngemäß, soweit die Besonderheiten der Arbeitslosenhilfe nicht entgegenstehen. § 87 Abs. 2 und § 168 a Abs. 2 sind nicht anzuwenden. (2) Fremde Staatsangehörige stehen Deutschen gleich, wenn in ihrem Heimatstaat arbeitslosen Deutschen Leistungen gewährt werden, die denen der Arbeitslosenhilfe gleichwertig sind. Ob dies der Fall ist, stellt der Bundesminister für Arbeit fest. (3) Der Bundesminister für Arbeit kann mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen durch Rechtsverordnung sonstige fremde Staatsangehörige und Staatenlose Deutschen gleichstellen. Er kann die Gleichstellung insbesondere von einer bestimmten Dauer des Aufenthaltes und der Beschäftigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig machen. (4) Die Vorschriften zwischenstaatlicher Verträge über die Arbeitslosenhilfe sowie § 18 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269) bleiben unberührt. § 141 a (1) Anspruch auf Unterstützung hat, wer 1. arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Unterstützung beantragt hat, 2. keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, weil er die Anwartschaftszeit nach § 95 nicht erfüllt, 3. bedürftig ist und 4. innerhalb eines Jahres vor der letzten Arbeitslosmeldung, die dem erstmaligen Antrag auf Unterstützung vorausgeht, a) Arbeitslosengeld bezogen hat, ohne daß ihm der Anspruch nach § 93 c entzogen worden ist, oder b) mindestens zehn Wochen, sofern der letzte Anspruch auf Grund des § 93 c entzogen worden ist, danach mindestens sechsundzwanzig Wochen (sechs Monate) in entlohnter Beschäftigung gestanden hat. Eine abgeschlossene oder endgültig aufgegebene Ausbildung auf Hoch- oder anerkannten Fachschulen steht einer Beschäftigung als Arbeitnehmer gleich. Die Beschäftigung kann auch außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes ausgeübt worden sein. Außer Betracht bleiben gelegentliche Beschäftigungen, Beschäftigungen, die nach § 75 a Abs. 2 und 3 als geringfügig gelten oder nach § 74 c versicherungsfrei sind, die Beschäftigung eines Ehegatten durch den anderen und Beschäftigungszeiten, für die wegen Krankheit, Urlaub oder unberechtigter Arbeitsversäumnis kein Arbeitsentgelt gezahlt worden ist. Wird die Unterstützung ohne erneute Arbeitslosmeldung für eine Zeit nach Er- Nr. 54 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956 1039 Schöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld beantragt, so tritt an die Stelle des Tages der letzten Arbeilslosmeldung, die dem erstmaligen Antrag auf Unterstützung vorausgeht, der erste Tag nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld, an dem die sonstigen Voraussetzungen des Anspruches auf Unterstützung erfüllt sind. (2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 4 gelten bei Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen im Sinne der §§ 1 bis 3 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201), die nach den §§ 9 bis 13 des Bundesvertriebenengesetzes Rechte und Vergünstigungen in Anspruch nehmen können, als erfüllt, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosmeldung im Geltungsbereich dieses Gesetzes Aufenthalt genommen haben oder dorthin zurückgekehrt sind und dort ohne ihr Verschulden die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 4 nicht erfüllen konnten. Das gleiche gilt bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Ausweises C gemäß § 15 des Bundesvertriebenengesetzes für Personen, deren Aufenthaltserlaubnis mit § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Notaufnahme von Deutschen im Bundesgebiet in der Fassung des § 101 des Bundesvertriebenengesetzes begründet ist. (3) Der Bundesminister für Arbeit kann für Personengruppen durch Rechtsverordnung andere Erwerbstätigkeiten von bestimmter Dauer einer entlohnten Beschäftigung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 Buchstabe b gleichstellen und bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine vorherige entlohnte Beschäftigung zur Begründung des Anspruches auf Unterstützung nicht erforderlich ist. § 141 b Anspruch auf Unterstützung hat nicht, wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat. Ein Anspruch besteht ferner nicht während der Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf Rente wegen Invalidität oder Berufsunfähigkeit aus der Rentenversicherung der Arbeiter, der Rentenversicherung der Angestellten oder der knappschaftlichen Rentenversicherung oder auf ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist. § 141 c (1) Der Anspruch auf Unterstützung erlischt 1. mit dem Erwerb eines Anspruches auf Arbeitslosengeld durch Erfüllung der Anwartschaftszeit, 2. mit dem Erwerb eines neuen Anspruches auf Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe durch Erfüllung der Voraussetzungen des § 141 a Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, 3. mit Ablauf von zwei Jahren seit dem letzten Tage des Unterstützungsbezuges. (2) Eine Unterstützungsdauer von einhundert-sechsundfünfzig Wochen kann die Vermutung begründen, daß der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht. Der Arbeitslose hat auf Verlangen nachzuweisen, daß er sich ernstlich bemüht hat, Arbeit zu finden. Dabei ist die Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen. § 100 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden. § 141 d (1) Der Hauptbetrag richtet sich nach dem Bemessungsentgelt. Als Bemessungsentgelt ist zugrunde zu legen 1. in dem Falle des § 141 a Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a das Arbeitsentgelt, das zuletzt der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde gelegt worden ist, 2. in dem Falle des § 141 a Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten zehn Wochen der Beschäftigung, durch die die Voraussetzung dieser Vorschrift erfüllt wird. § 105 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bis 5 ist anzuwenden. (2) Liegen gleichzeitig die Voraussetzungen des § 141 a Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a und b vor, so ist Absatz 1 Nr. 2 anzuwenden. Hat der Arbeitslose nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld nicht oder weniger als zehn Wochen in einer Beschäftigung gestanden, so ist Absatz 1 Nr. 1 anzuwenden. (3) Kann der Hauptbetrag nicht nach den Absätzen 1 und 2 bemessen werden oder wäre eine Bemessung nach Absatz 1 Nr. 2 mit Rücksicht auf die von dem Arbeitslosen zuvor überwiegend ausgeübte Beschäftigung unbillig hart, so ist als Bemessungsentgelt das am Wohn- oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen (§ 168) maßgebliche tarifliche oder mangels einer tariflichen Regelung das ortsübliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung zugrunde zu legen, für die der Arbeitslose nach dem Lebensalter und seinem Leistungsvermögen unter billiger Berücksichtigung seines Berufes und seiner Ausbildung in Betracht kommt. (4) Kann der Arbeitslose aus Gründen, die in seiner Person oder in seinen Verhältnissen liegen, nicht mehr ein Entgelt erzielen, das der Bemessung nach den Absätzen 1 und 2 zugrunde zu legen wäre, so ist Absatz 3 anzuwenden. (5) Der Hauptbetrag richtet sich nach der dem Gesetz beigefügten Tabelle. Der Familienzuschlag beträgt sechs Deutsche Mark wöchentlich. Hauptbetrag und Familienzuschlag dürfen zusammen den Höchstbetrag nicht überschreiten. § 141 e (1) Als bedürftig im Sinne des § 141 a Abs. 1 Nr. 3 gilt der Arbeitslose, soweit er seinen Lebensunterhalt und den seiner Angehörigen, für die ein Anspruch auf Familienzuschlag besteht, nicht auf andere Weise als durch Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das Einkommen, das nach § 141 f zu berücksichtigen ist, den Unterstützungssatz nach § 141 d Abs. 5 nicht erreicht. (2) Bedürftigkeit im Sinne des § 141 a Abs. 1 Nr. 3 besteht nicht, solange mit Rücksicht auf das Vermögen des Arbeitslosen, das Vermögen seines 1040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten und das Vermögen seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Verwandten in gerader Linie die Gewährung von Unterstützung offenbar nicht gerechtfertigt ist. (3) Haben Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt leben, die Voraussetzungen des Anspruches auf Unterstützung nach. § 141 a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 für die gleiche Zeit erfüllt, so gelten beide zusammen nur insoweit als bedürftig, als das Einkommen, das nach § 141 f Abs. 2 und 3 zu berücksichtigen ist, den nach dem höheren der beiden Bemessungsentgelte (§ 141 d) ermittelten und um 9 Deutsche Mark erhöhten Unterstützungssatz nach § 141 d Abs. 5 nicht erreicht. Bei der Ermittlung des Unterstützungssatzes nach § 141 d Abs. 5 sind alle Angehörigen mit Ausnahme des Ehegatten zu berücksichtigen, für die einem der Ehegatten ein Anspruch auf den Familienzuschlag zusteht. Ist die nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Gesamtunterstützung geringer als die Unterstützung, die einer der Ehegatten zu beanspruchen hätte, wenn nur dieser einen Anspruch geltend machen würde, so ist der höhere Betrag als Gesamtunterstützung zu gewähren. Jedem der Ehegatten steht der Teil, der nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Gesamtunterstützung als Unterstützung zu, der dem Verhältnis der Einheitslöhne (Tabelle zu § 141 d Abs. 5) zueinander entspricht. Bezieht einer der Ehegatten Krankengeld auf Grund einer Versicherung nach den Vorschriften über die Krankenversicherung der Arbeitslosen, so hat der andere Ehegatte gleichwohl Anspruch auf Unterstützung nach den Sätzen 1 bis 4. Auf Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, sind die Vorschriften dieses Absatzes entsprechend anzuwenden. (4) Unbeschadet des Absatzes 1 kann das Arbeitsamt gleichwohl Unterstützung gewähren, solange und soweit der Arbeitslose Leistungen, auf die er einen Anspruch hat, nicht erhält. Das Arbeitsamt hat die Gewährung der Unterstützung dem Leistungspflichtigen unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige bewirkt, daß die Ansprüche des Arbeitslosen in Höhe der Aufwendungen an Unterstützung, die infolge der Nichtberücksichtigung der Leistungen entstanden sind oder entstehen, auf den Bund übergehen. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch unpfändbar ist. Der Zustimmung des Arbeitslosen bedarf es nicht. Die Bundesanstalt ist berechtigt und verpflichtet, die Ansprüche für den Bund geltend zu machen. (5) Im Sinne der Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind das Einkommen und das Vermögen einer Person, mit der der Arbeitslose in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, in gleicher Weise zu berücksichtigen wie das Einkommen und das Vermögen des Ehegatten. (6) Der Bundesminister für Arbeit kann nach Anhörung des Verwaltungsrates und mit Zustimmung der Bundesminister des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung bestimmen, inwieweit Vermögen zu berücksichtigen und unter welchen Voraussetzungen anzunehmen ist, daß der Arbeitslose seinen Lebensunterhalt auf andere Weise bestreitet oder bestreiten kann. § 141 f (1) Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung sind als Einkommen zu berücksichtigen, soweit nicht §112 anzuwenden ist, 1. Einkommen des Arbeitslosen einschließlich der Leistungen, die er von Dritten erhält oder beanspruchen kann, soweit es insgesamt 9 Deutsche Mark in der Woche übersteigt; 2. Einkommen des mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, soweit es 30 Deutsche Mark in der Woche übersteigt; 3. Einkommen der mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Verwandten in gerader Linie, soweit es 36 Deutsche Mark in der Woche übersteigt, zur Hälfte. Die Beträge von 30 und 36 Deutsche Mark erhöhen sich um 15 Deutsche Mark für jede Person, die der Angehörige auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht überwiegend unterhält. Hierbei wird der Arbeitslose nicht mitgerechnet. Wird der Unterhalt teilweise, aber nicht überwiegend gewährt, so mindert sich der Betrag von 15 Deutsche Mark entsprechend. Wird für die unterhaltene Person ein Familienzuschlag oder das gesetzliche Kindergeld gewährt, so mindert sich der Erhöhungsbetrag um den Familienzuschlag oder das Kindergeld. (2) Im Falle des § 141 e Abs. 3 ist das Einkommen der Ehegatten nach Absatz 1 Nr. 1 nur zu berücksichtigen, soweit es 18 Deutsche Mark in der Woche übersteigt. Dies gilt auch, wenn nur einer der Ehegatten Einkommen hat. Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden. Absatz 1 Nr. 3 und Satz 2 bis 5 sind auch dann anzuwenden, wenn der Angehörige nur mit einem der Ehegatten in gerader Linie verwandt ist. (3) Als Einkommen gelten alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Abzug der Steuern, der Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfange und der Werbungskosten. (4) Nicht als Einkommen gelten 1. Leistungen, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährt werden, um einen Mehrbedarf zu decken, der durch einen Körperschaden verursacht ist, 2. Leistungen der vorbeugenden oder nachgehenden Gesundheitsfürsorge, 3. zweckgebundene Leistungen, insbesondere nichtsteuerpflichtige Aufwandsentschädigungen und Leistungen zur Erziehung, Erwerbsbefähigung und Berufsausbildung, 4. Leistungen, die unter Anrechnung der Unterstützung von anderen Leistungsträgern gewährt werden, 5. die Grundrente der Beschädigten nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes und die Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung gewährt werden bis zur Höhe des Nr. 54 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956 1041 Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente gewährt würde, 6. Leistungen zum Ausgleich eines Schadens, soweit sie nicht für entgangenes oder entgehendes Einkommen oder für den Verlust gesetzlicher Unterhaltsansprüche gewährt werden; die Vorschriften über die Berücksichtigung von Vermögen bleiben unberührt, 7. Unterstützungen auf Grund eigener Vorsorge für den Fall der Arbeitslosigkeit und Zuwendungen, die die freie Wohlfahrtspflege gewährt oder die ein Dritter zur Ergänzung der Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe gewährt, ohne dazu rechtlich oder sittlich verpflichtet zu sein. § 141 g Die Wartezeit entfällt, wenn die Unterstützung im unmittelbaren Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld gewährt wird. § 141h (1) Der Arbeitslose hat unbeschadet des § 170 auf Verlangen des Arbeitsamtes während des Bezuges von Unterstützung glaubhaft zu machen, daß die tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Unterstützung fortbestehen. (2) Er hat ferner unbeschadet § 176 unverzüglich anzuzeigen 1. jede Änderung seines eigenen Einkommens und Vermögens, 2. jede Änderung des Einkommens und des Vermögens der rechtlich zu seinem Unterhalt verpflichteten Angehörigen, seiner sonstigen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen und der in § 141 e Abs. 5 genannten Personen, 3. die Aufnahme einer entlohnten Arbeit oder einer selbständigen Tätigkeit durch die in Nummer 2 genannten Personen. (3) § 115 ist entsprechend anzuwenden. § 141 i (1) Die Unterstützung ist von einer Arbeitsleistung abhängig, soweit dazu Gelegenheit besteht. § 140 ist entsprechend anzuwenden. (2) Der Bundesminister für Arbeit kann mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen durch Rechtsverordnung zulassen, daß während der Teilnahme an Gemeinscihaftsarbeiten Unterstützung ohne Berücksichtigung des Einkommens, der Unterhaltsleistungen und des Vermögens der Angehörigen gewährt wird an 1. Arbeitslose unter einundzwanzig Jahren, auch wenn sie die Voraussetzungen des § 141 a Abs. 1 Nr. 4 nicht erfüllt haben, 2. Arbeitslose, die nur auf Grund des § 141 e keine oder eine verminderte Unterstützung erhalten. Die Zulassung kann allgemein oder bezirksweise nach Lebensalter oder Geschlecht erfolgen und nach der Dauer begrenzt werden. § 141 k Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes bestimmen, daß Ansprüche auf die Bundesanstalt übergehen, daß ihr Aufwendungen zu erstatten sind oder daß ihr Schadenersatz zu leisten ist, finden diese Vorschriften in der Arbeitslosenhilfe mit der Maßgabe Anwendung, daß die Ansprüche auf den Bund übergehen, die Aufwendungen dem Bund zu erstatten sind oder dem Bund Schadenersatz zu leisten ist. Die Bundesanstalt ist berechtigt und verpflichtet, die Ansprüche für den Bund geltend zu machen. § 1411 Die Arbeitslosenhilfe ist Arbeitslosenfürsorge im Sinne des Artikels 120 Abs. 1 des Grundgesetzes und des § 1 Abs. 1 Nr. 9 des Ersten Überleitungsgesetzes in der Fassung vom 28. April 1955 (Bun-desgesetzbl. I S. 193). § 141m Der Bundesminister für Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen allgemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen." Artikel V Der Sechste Abschnitt des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung erhält folgende Fassung: "SECHSTER ABSCHNITT Aufbringung und Verwaltung der Mittel A. Beitragspflichtiger Personenkreis § 142 Die Mittel zur Durchführung der Aufgaben der Bundesanstalt nach diesem Gesetz werden unbeschadet der §§ 1, 162 und 163 durch Beiträge der versicherten Arbeitnehmer und ihrer Arbeitgeber aufgebracht. § 143 (1). Versicherte und ihre Arbeitgeber tragen die Beiträge je zur Hälfte. § 381 Abs. 1 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung ist entsprechend anzuwenden. (2) Im Falle des § 70 a Abs. 3 trägt der Arbeitgeber die Beiträge für die Zeit, für welche die Versicherungsfreiheit rückwirkend erlischt, allein. § 144 Der Bundesminister für Arbeit kann durch Rechtsverordnung bestimmen, wie weit die deutschen Bediensteten ausländischer Staaten und solcher Personen, die nicht der inländischen Gerichtsbarkeit unterstehen, die Pflichten der Arbeitgeber zu erfüllen haben. 1042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I B. Einziehung der Beiträge § 145 (1) Die Beiträge werden entrichtet, 1. soweit die Versicherten für den Fall der Krankheit pflichtversichert sind, mit den Beiträgen zur Krankenversicherung und zur Rentenversicherung in einem Betrage, 2. soweit die Versicherten nicht für den Fall der Krankheit pflichtversichert sind, an die Krankenkasse, bei der sie ohne Rücksicht auf die Mitgliedschaft bei einer Ersatzkasse krankenversicherungspflichtig wären. (2) Auf die Zahlung sind die §§ 28, 29, 383, 393 bis 396, 397 a bis 405, 520, 521 und, wenn es sich um Zahlungen an die See-Krankenkasse handelt, außerdem § 490 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 erster Halbsatz und § 493 a Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden. Die Befugnis, rückständige Beiträge zur Arbeitslosenversicherung beizutreiben, ebenso das Recht auf Auskunftserteilung durch den. Arbeitgeber gemäß § 318 a der Reichsversicherungsordnung steht den Ersatzkassen im gleichen Umfange wie den Krankenkassen nach der Reichsversiche-rungsordnung (§ 225) zu. (3) Die Einzugsstellen sind unter den Voraussetzungen des § 397 a der Reichsversicherungsordnung verpflichtet, in der dort vorgesehenen Höhe Säumniszuschläge zu den Beiträgen zu erheben. Der Verwaltungsrat kann auf die Erhebung der Säumniszuschläge in begründeten Fällen verzichten. Die Einzugsstellen können auf die Erhebung von Säumniszuschlägen verzichten, soweit die Bundesanstalt dies zuläßt. § 146 über die Einziehung und Abführung der Beiträge sowie über deren Verwaltung und Abrechnung durch die Einzugsstellen erläßt der Bundesminister für Arbeit durch Rechtsverordnung Vorschriften nach Anhörung des Verwaltungsrates und der Bundesverbände der Krankenkassen. § 147 Die Einzugsstellen erhalten zur Abgeltung aller Kosten für die Einziehung und Abführung der Beiträge sowie für die Geltendmachung von Ansprüchen, die im Zusammenhange mit der Einziehung der Beiträge entstehen, eine Vergütung. Der Bundesminister für Arbeit bestimmt nach Anhörung der Bundesverbände der Krankenkassen und des Vorstandes der Bundesanstalt durch Rechtsverordnung die Höhe der Vergütung. § 148 (1) Die Einzugsstellen haben den rechtzeitigen und vollständigen Eingang der Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu überwachen. (2) Die Bundesanstalt ist berechtigt und verpflichtet, die Einziehung und Abführung der Beiträge bei den Einzugsstellen nachzuprüfen. (3) Die Aufsichtsbehörden der Einzugsstellen wachen darüber, daß diese ihre Aufgaben hinsichtlich der Arbeitslosenversicherungsbeiträge ordnungsmäßig erfüllen. Alle erheblichen Anstände haben sie dem zuständigen Landesarbeitsamt mitzuteilen. C. Festsetzung der Beiträge § 149 (weggefallen) § 150 (1) Der Beitragssatz ist zwei vom Hundert. (2) Der Beitrag bemißt sich 1. für die Versicherten, die für den Fall der Krankheit pflichtversichert sind und deren Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung nicht überschreitet, nach dem Grundlohn (wirklicher Arbeitsverdienst, Lohnstufe, Mitgliederklasse), der nach der Reichsversicherungsordnung für die Bemessung des Beitrages zur Krankenversicherung maßgebend ist, für Lehrlinge, die keine Vergütung erhalten, nach dem Grundlohn der Lohnstufe 1, 2. für die übrigen Versicherten nach der Grundlage, die für die Bemessung des Beitrages zur Rentenversicherung maßgebend ist. (3) Für unständig beschäftigte Hafenarbeiter (§ 75 b), die in das Mitgliederverzeichnis der allgemeinen Orts- oder der Landkrankenkasse eingetragen sind, bemißt sich der Beitrag abweichend von Absatz 2 nach dem Schichtlohn. § 116 c Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (4) Ein höherer Betrag als 750 Deutsche Mark monatlich, 175 Deutsche Mark wöchentlich oder 25 Deutsche Mark täglich darf der Bemessung des Beitrages nicht zugrunde gelegt werden. (5) Für die Erhebung der Beiträge sind die Woche zu sieben und der Monat zu dreißig Tagen anzusetzen. §§ 151 bis 157 (weggefallen) D. Mittelverwendung, Vermögensverwaltung, Zuschußpflicht § 158 Die Mittel der Bundesanstalt dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden. § 159 (1) Die Bundesanstalt hat die Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben der Rücklage zuzuführen. Die Rücklage soll verzinslich angelegt werden. (2) über die Anlage der Rücklage und die Verwaltung des sonstigen Vermögens hat der Verwaltungsrat Richtlinien zu erlassen, die der Zustim- Nr. 54 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956 1043 mung der Bundesregierung bedürfen. Die Bedürfnisse von Zonenrand- und Notstandsgebieten sowie vom Saargrenzgürtel sind mit Vorrang zu berücksichtigen. §§ 160 und 161 (weggefallen) § 162 Die Aufwendungen für die Unfallversicherung und für Maßnahmen nach den §§ 132 bis 135 und 137 bis 139 füi die Empfänger von Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe werden der Bundesanstalt vom Bund erstattet. § 163 Kann der Bedarf der Bundesanstalt aus den Beiträgen und aus der Rücklage nicht gedeckt werden, so gewährt der Bund die erforderlichen Zuschüsse nach Artikel 120 des Grundgesetzes. §§ 164 und 165 (weggefallen) E. Beitragserstattung § 165 a (1) Beiträge, die irrtümlich entrichtet worden sind, hat die Bundesanstalt auf Antrag zu erstatten, soweit dem Rückforderungsberechtigten nicht auf Grund solcher Beiträge Leistungen gewährt worden sind. Rückforderungsberechtigt ist, wer die Beiträge getragen hat. Zuständig für die Erstattung ist das Arbeitsamt, in dessen Bezirk die Einzugsstelle ihren Sitz hat. Die Krankenkassen sind berechtigt, die Beiträge unmittelbar zu erstatten, soweit die Bundesanstalt dies zuläßt. (2) § 29 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend. §§ 166 und 167 (weggefallen)" Artikel VI Der Siebente Abschnitt des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung erhält folgende Fassung: "SIEBENTER ABSCHNITT Verfahren § 168 (1) Der Antrag auf Arbeitslosengeld ist persönlich bei dem zuständigen Arbeitsamt zu stellen. .Zuständig ist das Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit seinen Wohnort hat. Hat der Arbeitslose keinen Wohnort oder konnte er sich infolge Berufstätigkeit an seinem Wohnorte in der Regel nicht aufhalten, so ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk er sich bei Eintritt der Arbeitslosigkeit aufhält, im zweiten Falle jedoch nur solange, als er sich an seinem Wohnorte nicht aufhält. (2) Wer sich an einem Orte aufhält, um eine Beschäftigung auszuüben, die ihrer Natur nach auf einen Teil des Jahres beschränkt ist, begründet dadurch allein noch keinen Wohnort. (3) Hält sich der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes auf, so ist unbeschadet des § 168 a Abs. 2 das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk er sich erstmalig polizeilich anmeldet. (4) Bei Streit zwischen Arbeitsämtern über die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 bis 3 entscheidet, wenn die Arbeitsämter dem Bezirk des gleichen Landesarbeitsamtes angehören, dessen Präsident, andernfalls der Präsident der Bundesanstalt. § 168a (1) Auf Antrag des Arbeitslosen kann das Arbeitsamt ein anderes Arbeitsamt für zuständig erklären, wenn nach der Arbeitsmarktlage Bedenken nicht entgegenstehen oder die Ablehnung für ihn eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Verwaltungsrat kann Richtlinien darüber aufstellen, unter welchen Umständen Bedenken berechtigt sind und unter welchen Voraussetzungen eine unbillige Härte anzunehmen ist. (2) Für Arbeitslose, die vor Eintritt der Arbeitslosigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung befugt im Geltungsbereiche dieses Gesetzes ausgeübt haben, ihren Wohnort außerhalb dieses Bereiches, aber innerhalb des Gebietes des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 haben, kann der Präsident der Bundesanstalt zulassen, daß sich das Arbeitsamt des Beschäftigungsortes für zuständig erklärt. Der Verwaltungsrat bestimmt mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit das Nähere über das Verfahren, insbesondere über die Voraussetzungen und die Gültigkeitsdauer der Zuständigkeitserklärung. § 168 b Wer Anspruch auf Arbeitslosengeld erhebt, hat sich unbeschadet der Wirkung einer vorherigen Arbeitslosmeldung beim Arbeitsamt des Beschäftigungsortes bei dem Arbeitsamt arbeitslos zu melden, das nach den §§ 168 und 168 a für die Entgegennahme des Antrages zuständig ist. § 169 (1) Männlichen Arbeitslosen, die eine Lehrzeit beendigt und Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, kann auf ihren Antrag vom Arbeitsamt ein Wanderschein ausgestellt werden, wenn das Wandern zur Erlangung einer geeigneten Beschäftigung und zur beruflichen Weiterbildung berufsüblich ist und zweckmäßig erscheint. (2) Der Wanderschein darf für denselben Arbeitslosen innerhalb eines Jahres nur einmal ausgestellt werden; er ist auf höchstens dreizehn Wochen zu befristen. 1044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I (3) Der Wanderschein begründet die Zuständigkeit zum Bezüge des Arbeitslosengeldes in den Orten der Wanderschaft. (4) Der Verwaltungsrat bestimmt mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit das Nähere über die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wanderscheines und über das Verfahren. § 170 (1) nM ACmMos» h i! rtu¦ dem Antrag auf At he lL s(Muj< Id <ii!c I <>ls ulicn olcuihhaft zumachen, d\oii Kenntnis Im die 1 esw./img des Arbeits-los( iiM"hl( s ei IukIcm Imi isl Ei hat insbesondere Minp ! amilf nve .alln-sse, An, Beginn, Ende und 1 osunr; ((i und ¦ inci Ai Leisvoi hallmsse sowie geldliche u id sonslifjc l (Mulmigen anzugeben, die er hieiaus odei in uisa> hlnhem Zusammenhange mit dei Beendigung eines Arbeilsx eihaltnisses (§ 113 Abs. 1 Nr. 2) bezogen oder noch zu beanspruchen hat. (2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses auf Verlangen eine Bescheinigung unter Verwendung des vorgeschriebenen Vordruckes auszustellen, aus der Art, Beginn, Ende und Lösungsgrund des Arbeitsverhältnisses hervorgehen. Anzugeben sind darin ferner alle geldlichen und sonstigen Leistungen, die der Arbeitslose hieraus oder in ursächlichem Zusammenhange mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 113 Abs. 1 Nr. 2) erhalten oder noch zu beanspruchen hat. Das gleiche gilt für Zwischenmeister und andere Auftraggeber von Heimarbeitern. § 170 a (1) Wer einem Bezieher von Arbeitslosengeld eine Tätigkeit gegen Vergütung überträgt, ist verpflichtet, Art und Dauer der Tätigkeit sowie die Höhe der Vergütung zu bescheinigen. (2) Wer als Bezieher von Arbeitslosengeld Dienstoder Werkleistungen gegen Vergütung erbfingt, ist verpflichtet, dem Dienstberechtigten oder Besteller den für die Bescheinigung nach Absatz 1 vorgeschriebenen Vordruck vorzulegen. § 171 (1) Die Bundesanstait kann Ermittlungen jeder Art mit Ausschluß eidlicher Vernehmungen anstellen, die zur Feststellung, ob die Voraussetzungen zum Bezüge des Arbeitslosengeldes vorliegen, erforderlich sind. Sie kann Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiter nehmen, soweit dies zur Durchführung des Gesetzes erforderlich ist. Sie kann ferner den Arbeitslosen ärztlich untersuchen lassen. (2) Behörden und Versicherungsträger haben der Bundesanstalt Amtshilfe zu leisten, insbesondere die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind. Die Finanzbehörden haben der Bundesanstalt Auskunft zu geben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Arbeitslosen und seiner Angehörigen, für die ein Anspruch auf Familienzuschlag besteht, der dem Arbeitslosen zum Unterhalt verpflichteten Personen und der Rückzahlungspflichtigen, soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. (3) Wer einen Arbeitslosen oder einen seiner Angehörigen, für den ein Anspruch auf Familien-zuschlag besteht, beschäftigt oder einer solchen Person Leistungen gewährt oder zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Ansprüche des Arbeitslosen nach diesem Gesetz auszuschließen oder zu mindern, ist verpflichtet, hierüber Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist, insbesondere über Art und Umfang selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit sowie über Gegenleistungen für solche Tätigkeiten. § 172 über den Antrag auf Arbeitslosengeld entscheidet der Direktor des Arbeitsamtes. Die Entscheidung ist dem Arbeitslosen schriftlich bekanntzugeben. Dabei sind der Rechtsbehelf, die Stelle und deren Sitz, bei der der Rechtsbehelf anzubringen ist, sowie die dabei einzuhaltende Frist anzugeben. § 172 a Der Entscheidung über die Verhängung einer Sperrfrist nach § 93 Abs. 1 soll der Direktor des Arbeitsamtes hinsichtlich der Gründe für die Lösung des Arbeitsverhältnisses die Auffassung eines Gerichtes für Arbeitssachen oder eines auf Grund gesetzlicher Vorschriften vereinbarten Schiedsgerichtes zugrunde legen, die in der rechtskräftigen Entscheidung eines Streites zwischen dem das Arbeitslosengeld beantragten Arbeitnehmer und seinem früheren Arbeitgeber niedergelegt ist. Durch ein schwebendes Verfahren wird die Entscheidung des Direktors des Arbeitsamtes nicht aufgehalten. § 173 (1) Wer Arbeitslosengeld bezieht, hat sich zur Erlangung von Arbeit und zum Nachweis der Arbeitslosigkeit regelmäßig und auf Vorladung beim Arbeitsamt zu melden. Die Pflicht zur Meldung besteht auch während einer Sperrfrist (§§ 90 bis 93 a), während der Wartezeit (§ 110), während eines Vorverfahrens oder eines Verfahrens bei den Gerichten der. Sozialgerichtsbarkeit für die Zeit, für die dem Arbeitslosen im Falle seines Obsiegens ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zustände. (2) Der Verwaltungsrat erläßt Bestimmungen über die Meldepflicht der Bezieher von Arbeitslosengeld. Er kann auch bestimmen, inwieweit Einrichtungen außerhalb der Bundesanstalt auf ihren Antrag zur Entgegennahme der Meldungen zuzulassen sind. Die Bestimmungen bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit. § 174 Bei der Meldung arbeitsloser Seeleute haben auf Verlangen der Arbeitsämter die seemännischen Heuerstellen mitzuwirken. Nr. 54 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956 1045 § 175 (1) Das Arbeitslosengeld wird in der Regel nachträglich wöchentlich ausgezahlt. (2) Die Auszahlung liegt dem nach den §§ 168, 168 a oder 169 zuständigen Arbeilsamt ob. (3) Solange ein Angehöriger des Arbeitslosen (§ 103 Abs. 2) nicht in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen ist, oder wenn ein Arbeitsloser seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber einem Angehörigen nicht nachkommt, kann der Direktor des Arbeitsamtes anordnen, daß ein angemessener Teil des Arbeitslosengeldes an den Angehörigen, dessen Vormund oder diejenige Person, Anstalt oder Behörde ausgezahlt wird, in deren Obhut er sich befindet oder die ihm Unterhalt gewährt. (4) Wird einem Arbeitslosen innerhalb seiner Familie oder durch eine gemeinnützige Einrichtung Unterhalt gewährt und kommt der Arbeitslose seinen Verpflichtungen zur Deckung der Unterhaltskosten nicht nach, so kann der Direktor des Arbeitsamtes anordnen, daß das Arbeitslosengeld bis zur Höhe der für den gleichen Zeitraum entstandenen Unterhaltskos/ten an den, der sie trägt, ausgezahlt wird. § 175a Bei der Auszahlung sind die Leistungen auf den nächsten höheren oder niedrigeren durch fünf teilbaren Betrag abzurunden. § 176 Wer Arbeitslosengeld bezieht, ist ohne Aufforderung verpflichtet, jede Änderung in seinen Verhältnissen, die für die Beurteilung seines Anspruches auf Arbeitslosengeld dem Grunde oder der Höhe nach von Bedeutung ist, und in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen seiner Angehörigen, für die Anspruch auf Familienzuschläge besteht, anzuzeigen, insbesondere 1. wenn er aus seiner früheren Beschäftigung Bezüge erhält (§ 113 Abs. 1 Nr. 1 und 2), 2. wenn er oder einer seiner Angehörigen, für den ein Familienzuschlag gewährt wird, eine entlohnte Arbeit oder eine selbständige Tätigkeit übernimmt, 3. wenn ihm Krankengeld, Wochengeld, Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz, Rente aus der Unfallversicherung, Invalidenrente nach der Reichs Versicherungsordnung, Ruhegeld nach dem. Angestelltenversicherungsgesetz, Knappschafts- oder Knappschaftsvollrente nach dem Reichsknappschaftsgesetz, Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz oder Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz zugebilligt wird oder wenn er eine dieser Leistungen beantragt, 4. wenn einer seiner Angehörigen, für den ein Anspruch auf Familienzuschlag besteht, stirbt, die häusliche Gemeinschaft verläßt, eine der in Nummer 3 genannten Leistungen erhält oder ihm von einem Dritten Unterhalt gewährt wird. § 176a Der Arbeitslose hat sich bei Unterbrechung des Bezuges von Arbeitslosengeld unverzüglich unter Angabe des Grundes abzumelden. Die Abmeldung kann auch durch einen Beauftragten oder schriftlich erfolgen. § 177 (1) Der Anspruch ist von Amts wegen ganz oder teilweise zu entziehen, wenn die Voraussetzungen dem Grunde oder der Höhe nach nicht vorlagen oder weggefallen sind. Die zu Unrecht geleisteten Beträge sind festzustellen. (2) Die zu Unrecht geleisteten Beträge sind vom Empfänger zurückzufordern, wenn und soweit er 1. die Gewährung der Leistung verschuldet hat oder 2. wußte oder wissen mußte, daß die Leistung nicht geschuldet wurde, oder 3. Ansprüche im Sinne des § 177 a Abs. 1 hat oder 4. für die Zeit Arbeitslosengeld erhalten hat, für die nachträglich eine Sperrfrist verhängt wird. Auf die Rückforderung soll im Falle der Nummer 1 verzichtet werden, wenn der Empfänger die Gewährung der Leistung nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat. Auf die Rückforderung soll ferner im Falle der Nummer 3 verzichtet werden, wenn und soweit die Rückforderung mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfängers nicht vertretbar wäre. (3) Hat der Empfänger Bezüge im Sinne des § 113 Abs. 1 trotz des Rechtsüberganges nach § 113 Abs. 2 erhalten, so gelten insoweit die nach § 113 Abs. 2 gewährten Beträge als zu Unrecht geleistet und sind zurückzufordern. (4) Der Empfänger kann nicht geltend machen, daß er durch die zu Unrecht geleisteten Beträge (Absätze 2 und 3) nicht mehr bereichert ist. (5) Ist ein Anspruch ganz entzogen worden, so darf die Leistung von neuem nur gewährt werden, wenn sie erneut beantragt ist und die zur Entscheidung zuständige Stelle festgestellt hat, daß die Voraussetzungen zum Bezüge vorliegen. (6) Der Verwaltungsrat erläßt mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und des Bundesministers der Finanzen Vorschriften über die Niederschlagung von Rückforderungen und die Einstellung des Einziehungsverfahrens. § 177a (1) Das Arbeitsamt kann durch schriftliche Anzeige an den Leistungspflichtigen bewirken, daß Ansprüche eines nach § 177 Abs. 2 und 3 Rückzahlungspflichtigen 1. auf Renten der Sozialversicherung, 2. auf Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz, ¦"v 1046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I 3. auf Renten nach den §§ 66 und 66 a des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen, 4. auf Unterhaltsbeihilfe nach dem Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen in der Fassung vom 30. April 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 262), 5. auf Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz, 6. auf Wochengeld und auf Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz, 7. auf sonstige Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes, 8. auf Arbeitsentgelt aus einem Arbeitsverhältnis, das während des Bezuges von Arbeitslosengeld bestanden hat, in Höhe und zum Ausgleich der zurückgeforderten Beträge auf die Bundesanstalt übergehen. Der Übergang beschränkt sich auf Ansprüche, die dem Rückzahlungspflichtigen für die Vergangenheit zustehen. Hat der Rückzahhmgspflichtige den unrechtmäßigen Bezug der Leistungen nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt, so geht in den Fällen der Nummern 1 bis 5 und 7 auch der Anspruch auf die Hälfte der laufenden Bezüge auf die Bundesanstalt über, es sei denn, daß der Rückzahlungspflichtige dieses Teiles der Bezüge ganz oder teilweise zur Deckung des Lebensunterhaltes für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen bedarf. (2) Der Leistungspflichtige hat seine Leistungen in Höhe des nach Absatz 1 übergegangenen Anspruches an das Arbeitsamt abzuführen. (3) Der nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 Leistungspflichtige hat den Eingang eines Antrages auf Rente, Unterhaltsbeihilfe oder Unterhaltshilfe dem Arbeitsamt mitzuteilen, von dem der Antragsteller zuletzt Leistungen nach, diesem Gesetz bezogen hat. Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn der Bezug dieser Leistungen im Zeitpunkt der Antragstellung länger als drei Jahre zurückliegt. Bezüge für eine zurückliegende Zeit dürfen an den Antragsteller frühestens zwei Wochen nach Abgang der Mitteilung an das Arbeitsamt ausgezahlt werden, falls bis zur Auszahlung eine Anzeige des Arbeitsamtes nach Absatz 1 nicht vorliegt. (4) Der Rechtsübergang nach Absatz 1 wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch unpfändbar ist. Der Zustimmung des Arbeitslosen bedarf es nicht. §§ 178 bis 184 (weggefallen) § 185 Beträge, die zu erstatten sind, können durch Abzüge von späteren Leistungen zurückbehalten werden, wenn die Rückforderung auf § 177 Abs. 2 Nr. 4 beruht oder der Arbeitslose den unrechtmäßigen Bezug der Leistungen vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat und die Entscheidung, mit der die Erstattung angeordnet ist, dies ausspricht oder wenn der Arbeitslose schriftlich zustimmt. Soweit sie weder auf diese Weise zurückbehalten noch freiwillig zurückgezahlt werden, werden sie wie Gemeindeabgaben beigetrieben. § 186 (1) Die Anzeigen nach den §§ 130 a und 1301 sind vom Arbeitgeber schriftlich bei dem Arbeitsamt zu erstatten, in dessen Bezirk der Betrieb (§ 130n Abs. 1) liegt. Die Betriebsvertretung ist zur Anzeigenerstattung berechtigt. Dem Anzeigenden ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen, ob die Gewährung von Lohnausfallvergütung dem Grunde nach zulässig ist, im verneinenden Falle unter Angabe der Rechtsbehelfe. Es bedarf einer neuen Anzeige, wenn die Lohnausfallvergütung für mindestens zwei Doppelwochen nicht gewährt worden ist. (2) Lohnausfallvergütung wird auf Antrag gewährt. Der Antrag umfaßt jeweils den Zeitraum, für den die Lohnausfallvergütung nach § 130 f oder nach § 1301 Abs. 2 in Verbindung mit § 130f gewährt wird. Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. (3) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitsamt die Voraussetzungen für die Gewährung der- Lohaausfall-vergütung nachzuweisen. Auf Verlangen des Arbeitsamtes hat er die Leistungen kostenlos zu errechnen und auszuzahlen. Die Lohnausfallvergütung wird nachträglich für den Zeitraum ausgezahlt, für den sie nach § 130 f oder nach § 1301 Abs. 2 in Verbindung mit § 130f gewährt wird. (4) Im übrigen sind auf das Verfahren die Vorschriften über das Leistungsverfahren mit Ausnahme der §§ 168 bis 169, 174, 175 und 176a entsprechend anzuwenden. § 173 ist entsprechend anzuwenden, wenn das Arbeitsamt die persönliche Meldung des Beziehers von Lohnausfallvergütung an arbeitsfreien Tagen anordnet. (5) Der Bundesminister für Arbeit kann nach Anhörung des Verwaltungsrates durch Rechtsverordnung weitere Vorschriften über das Verfahren erlassen. §§ 187 bis 194 (weggefallen) § 195 Die Sitzungen der Organe und ihrer Ausschüsse sind nicht öffentlich. §§ 196 bis 198 (weggefallen) § 199 (1) Die §§ 124 bis 127, 137 und 138 der Reichsversicherung sordnung über Fristen, Gebrihreri und Stempel sind auf die Arbeitslosenversicherung entsprechend anzuwenden. (2) Der Verwaltungsrat kann Vorschriften über die Erhebung von Gebühren für die ersatzweise Ausstellung von Meldekarten erlassen. >–•• Nr. 54 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956 1047 § 200 (weggefallen) § 201 Die Organe dürfen die Erledigung von Aufgaben in den Fällen der §§ 20, 22, 27, 29, 30 und 32 nicht auf Ausschüsse übertragen." Artikel VII Der Achte Abschnitt des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiciierung wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift lautet: "Achter Abschnitt Allgemeine Vorschriften" 2. In den Vorschriften dieses Abschnittes treten an die Stelle der Reichsregierung die Bundesregierung, an die Stelle des Reichsarbeitsministers der Bundesminister für Arbeit und an die Stelle der Reichsanstalt die Bundesanstalt. 3. § 204 erhält folgende Fassung: "§ 204 Die Dienststellen der Bundesanstalt sind innerhalb ihrer Zuständigkeit verpflichtet, den an sie gerichteten Ansuchen anderer Behörden und Versicherungsträger um Amtshilfe zu entsprechen." 4. § 206a erhält folgende Fassung: "§ 206 a Als Arbeitnehmer gelten im Sinne der die Arbeitsvermittlung betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes die in Heimarbeit Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes), im Sinne der Vorschriften über Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenhilfe die Heimarbeiter (§ 2 Abs. 1 des ITeimarbeitsgesetzes)." 5. § 208 erhält folgende Fassung: "§ 208 (1) Der Bundesminister für Arbeit kann nach Anhörung des Verwaltungsrates durch Rechtsverordnung Beschäftigungen, die im Auslande ausgeübt werden, inländischen versicherungspflichtigen Beschäftigungen gleichstellen. Er kann die Gleichstellung auf Beschäftigungen in bestimmten Staaten oder Grenzbezirken beschränken und die Versicherung davon abhängig machen, daß die Versicherten die Beiträge allein tragen und die Beiträge selbst entrichten, sowie bestimmen, an welche Stelle und innerhalb welcher Frist die Beiträge zu entrichten sind. Er kann ferner als Bemessungsgrundlage für den Beitrag und für den Hauptbetrag des Arbeitslosengeldes das Arbeitsentgelt einer vergleichbaren Beschäftigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes festsetzen. Für Ausländer kann er die Gleichstellung davon abhängig machen, daß ihr Heimatstaat Deutschen die gleichen Rechte einräumt. (2) Für die Anwendung der §§95 und 99 bleiben Zeiten außer Betracht, für welche die Beiträge nicht fristgemäß entrichtet worden sind. Sind die Beiträge für drei aufeinanderfolgende Monate nicht fristgemäß entrichtet worden, so erlischt die Versicherung. (3) Der Bundesminister für Arbeit kann nach Anhörung des Verwaltungsrates durch Rechtsverordnung die Beschäftigung von Grenzgängern im Auslande der Versicherungspflicht unterwerfen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (4) Der Bundesminister für Arbeit kann durch Rechtsverordnung Beschäftigungen, die im In- oder Auslande im Bezirk des Grenzverkehrs oder von Ausländern im Inlande ausgeübt werden, von der Versicherungspflicht befreien." 6. In § 210a werden hinter den Worten "§ 208" die Worte "Abs. 4" eingefügt, die Worte "oder § 209" werden gestrichen. 7. § 212 erhält folgende Fassung: "§ 212 Der Bundesminister für Arbeit kann die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen." 8. In § 213 werden die Worte "bis 209" durch ein Komma und die Zahl "208" ersetzt. 9. § 215 erhält folgende Fassung: "§ 215 (1) Die Bundesanstalt hat die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes im allgemeinen und in den einzelnen Wirtschaftszweigen, Berufen und Gebieten zu beobachten und zu untersuchen. (2) Die Bundesanstalt hat regelmäßig Berichte über Beschäftigung und Arbeitslosigkeit von Arbeitnehmern, über Arbeitsvermittlung, Arbeitsbeschaffung, Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung sowie über Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenhilfe zu veröffentlichen. Sie hat aus den in ihrem Geschäftsbereich anfallenden Unterlagen die hierfür erforderlichen Statistiken zusammenzustellen und zu veröffentlichen. Der Bundesminister für Arbeit kann die Durchführung bestimmter Statistiken dieser Art nach Inhalt und Umfang vorschreiben. (3) Die Einzugsstellen (§ 145) haben aus den bei ihnen anfallenden Unterlagen eine laufende Statistik des Personenkreises und der Beitragszahler der Arbeitslosenversicherung zusammenzustellen. Das Nähere hierzu bestimmt auf Vorschlag des Vorstandes der Bundesanstalt und nach Anhörung der Bundesverbände der Krankenkassen der Bundesminister für Arbeit. 1048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I (4) Die Träger der Sozialversicherung haben der Bundesanstalt die bei ihnen vorhandenen statistischen Ergebnisse und Geschäftsunterlagen auf Verlangen vorzulegen, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich sind. Das Nähere bestimmt der Bundesminister für Arbeit nach Anhörung oder auf Vorschlag des Verwaltungsrates. (5) Die Bundesanstalt kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiete der Arbeitsvermittlung, der Berufsberatung und der Lehrstellenvermittlung sowie der Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenhilfe auch mit der Durchführung statistischer Erhebungen beauftragt werden, bei denen Personen oder Stellen außerhalb ihres Anstaltsbereiches befragt werden. Auf diese Erhebungen findet das Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1314) mit Ausnahmt1 der §§ 14 bis 15 sinngemäß Anwendung." 10. In § 216 treten an die Stelle des Wortes "Reichs-" das Wort "Bundes-" und an die Stelle des Wortes "reichsgesetzlicher" das Wort "gesetzlicher". 11. In § 217 Abs. 1 treten im Satz 1 an die Stelle des Wortes "Arbeitslosenunterstützung" die Worte "Leistungen der Arbeitslosenversicherung". Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1 a werden gestrichen. 12. § 218 erhält folgende Fassung: "§ 218 Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens, der durch Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erwachsen ist, geht insoweit auf die Bundesanstalt, über, als diese dem Entschädigungsberechtigten nach diesem Gesetz Leistungen zu gewähren hat." 13. § 218a erhält folgende Fassung: "§ 218a Wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine Bescheinigung nach § 170 Abs. 2 oder § 170 a Abs. 1 nicht, unrichtig oder unvollständig ausfüllt oder 2. in einer Auskunft, zu der er nach § 171 Abs. 3 verpflichtet ist, unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder 3. die ihm nach § 186 Abs. 3 Satz 1 und 2 obliegenden Verpflichtungen verletzt, ist der Bundesanstalt zum Ersätze des daxaus entstehenden Schadens verpflichtet." 14. Als § 219a wird eingefügt: "§ 219a Der Anspruch auf Leistungen verjährt in vier Jahren nach der Fälligkeit, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt." 15. Als § 219 b wird eingefügt: "§ 219b Der Erlaß von Rechtsvorschriften nach § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 2, § 55 Abs. 2, § 64 Abs. 1, § 66 Abs. 2, § 67 Abs. 1 und 2, § 70 Abs. 2, § 75 a Abs. 2 Nr. 2, § 130 Abs. 1, § 141 Abs. 3, § 141a Abs. 3, § 141 e Abs. 6, § 141 i Abs. 2, § 144, § 186 Abs. 5, § 208 bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates." Artikel VIII Der Zehnte Abschnitt des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung erhält folgende Fassung: "NEUNTER ABSCHNITT Straf- und Bußgeldvorschriften A. Strafvorschriften § 247 (1) Wer vorsätzlich Berufsberatung im Sinne des § 56 oder ohne einen Auftrag der Bundesanstalt Arbeitsvermittlung im Sinne des § 50 oder Lehrstellenvermittlung im Sinne des § 58 ausübt, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. (2) Wird die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten. Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden. § 248 Wer vorsätzlich ohne die nach § 54 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Zustimmung oder ohne den nach § 66 Abs. 1 Satz 2 erforderlichen Auftrag Arbeitnehmer für eine Beschäftigung im Auslande vermittelt oder anwirbt oder im Auslande für eine Beschäftigung im Inlande anwirbt, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. § 249 (1) Wer vorsätzlich 1. in Bescheinigungen auf Grund des § 170 Abs. 2, 2. in Bescheinigungen auf Grund des § 170 a Abs. 1, 3. bei Auskünften auf Grund des § 171 Abs. 3 oder 4. beim Nachweis der Voraussetzungen nach § 186 Abs. 3 unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. (2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Geldstrafe bestraft. § 250 (1) Wer als Arbeitgeber Beitragsteile, die er Beschäftigten einbehalten oder von ihnen erhalten hat, der berechtigten Kasse vorsätzlich vorenthält, wird mit Gefängnis bestraft. Nr. 54 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956 1049 (2) Die gleiche Strafe trifft Mitglieder von Ersatzkassen, wenn sie Beitragsteile, die sie von ihren Arbeitgebern erhalten haben, der berechtigten Kasse vorsätzlich vorenthalten. (3) Daneben kann auf Geldstrafe und auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. (4) Bei mildernden Umständen kann ausschließlich auf Geldstrafe erkannt werden. § 251 Für Verstöße gegen Meldevorschriften nach den §§ 84 und 85 gilt § 530 der Reichsversicherungsordnung entsprechend. B. Bußgeldvorsdmften § 252 Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber 1. Arbeitnehmer in der Ausübung ihres Amtes als Mitglied in den Organen und Ausschüssen der Bundesanstalt beschränkt oder sie wegen der Übernahme oder der Ausübung des Amtes benachteiligt oder 2. den Beschäftigten höhere Beitragsteile vom Arbeitsentgelt abzieht, als dieses Gesetz zuläßt, oder den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider Abzüge macht. § 253 Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig 1. der nach § 53 Abs. 1 begründeten Pflicht zur Anzeige bei Ausbruch oder Beendigung von Arbeitskämpfen nicht nachkommt oder in der Anzeige unrichtige Angaben macht, 2. der Pflicht zur Anmeldung offener Arbeitsplätze nicht nachkommt oder in der Anmeldung unrichtige Angaben mächt, wenn auf Grund des § 64 Abs. 1 angeordnet ist, daß Arbeitgeber die bei ihnen vorhandenen offenen Arbeitsplätze anzumelden haben, 3. der Anzeigepflicht nach § 65 Abs. 1 nicht nachkommt oder in der Anzeige unrichtige Angaben macht oder 4. den §§ 400 und 402 der Reichsversicherungsordnung, soweit diese nach § 145 Abs. 2 auf die Arbeitslosenversicherung Anwendung finden, zuwiderhandelt. § 254 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer mit einem Auftrage zur Arbeitsvermittlung oder Lehrstellenvermittlung oder mit einem besonderen Auftrage zur Arbeitsvermittlung oder Anwerbung von Arbeitnehmern für eine. Beschäftigung im Auslande oder zur Anwerbung von Arbeitnehmern im Auslände für eine Beschäftigung im Inlande erteilten Weisung (§ 66 Abs. 3 Satz 1) zuwiderhandelt, sofern die Weisung ausdrücklich auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. ohne die nach § 50 Abs. 2 Satz 3 erforderliche Zustimmung der Bundesanstalt ein Stellenangebot für eine Beschäftigung im Auslande veröffentlicht, 3. ohne die nach § 55 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis als nichtdeutscher Arbeitnehmer eine Beschäftigung ausübt oder entgegen § 55 Abs. 1 Satz 3 einen nichtdeutschen Arbeitnehmer beschäftigt, 4. einer Rechtsvorschrift auf Grund des § 65 Abs. 2 zuwiderhandelt, sofern die Rechtsvorschrift ausdrücklich auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 5. die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 170 Abs. 2 verweigert oder die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 170 a Abs. 1 unterläßt, 6. die Vorlage des Vordruckes nach § 170 a Abs. 2 unterläßt, 7. eine Einsichtnahme in Unterlagen (§171 Abs. 1 Satz 2) oder eine Auskunft, zu der er nach § 171 Abs. 3 verpflichtet ist, verweigert, 8. die ihm nach den §§ 141h und 176 obliegenden Anzeigen unterläßt, 9. Auskünfte, zu denen er nach § 215 Abs. 5 verpflichtet ist, ganz oder teilweise verweigert oder nicht rechtzeitig erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht. § 255 (1) Die Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 252 bis 254 können mit einer Geldbuße geahndet werden. (2) Im Falle des § 253 Nr. 3 bleibt § 530 der Reichsversicherungsordnung unberührt. (3) In den Fällen des § 254 Nr. 6 und 8 können die Geldbußen durch Abzüge von höchstens zehn vom Hundert des wöchentlichen Arbeitslosengeldes oder der wöchentlichen Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe einbehalten werden. § 256 Wird in einem Betriebe eine durch die Vorschriften dieses Gesetzes mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Handlung begangen, so kann gegen den Arbeitgeber und, falls dieser eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, auch gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn der Arbeitgeber oder der zur gesetzlichen Vertretung Berechtigte vorsätzlich oder fahrlässig seine Aufsichtspflicht verletzt hat und der Verstoß hierauf beruht. § 257 (1) Das Unterwerfungsverfahren nach § 67 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist zulässig. (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Hauptstelle oder die von ihr bestimmte Dienststelle der Bundesanstalt. Die Befugnisse der obersten Verwaltungsbehörde (§ 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von der Hauptstelle wahrgenommen. (3) Geldbußen werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben. § 255 Abs. 3 bleibt unberührt. 1050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I C. Gemeinsame Vorschriften § 258 (1) Die Straf- und Bußgelddrohungen dieses Abschnittes gelten auch dem, der als Organ oder Vertreter für einen anderen handelt oder zu handeln verpflichtet ist. (2) Hat der Arbeitgeber die Erfüllung von Pflichten, die ihm dieses Gesetz auferlegt, einem Angehörigen seines Betriebes ausdrücklich übertragen und bei dessen Auswahl die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet, so trifft, wenn der Betriebsangehörige den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderhandelt, nur diesen die Strafe oder Geldbuße. Die allgemeine Aufsichtspflicht des Arbeitgebers bleibt unberührt. § 259 Durch die vorstehenden Vorschriften werden andere Rechtsvorschriften, nach denen Strafen oder Geldbußen verwirkt sind, nicht berührt." Artikel IX Übergangsvorschriften § 1 Bis zum Erfaß der Vorschriften nach §54 Abs. 2 bleibt die Verordnung über Vermittlung, Anwerbung und Verpflichtung von Arbeitnehmern nach dem Ausland vom 28. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 903) in Kraft. § 2 Bis zum Erfaß von Vorschriften nach § 55 Abs. 2 bleibt die Verordnung über ausländische Arbeitnehmer vom 23. Januar 1933 (Reichsgesetzbl. 1 S. 26) in Kraft, soweit sie nicht zu § 55 Abs. 1 in Widerspruch steht. Auf Verstöße gegen diese Verordnung ist § 254 Nr. 3 anzuwenden. § 3 Bis zum Erlaß der Vorschriften nach § 65 Abs. 2 bleibt die Verordnung über die Durchführung der Meldepflicht gemäß § 24 des Kündigungsschutzgesetzes vom 16. September 1954 (Bundesanzeiger Nr. 181) in Kraft. § 4 (1) Bis zum Erlaß der Vorschriften nach § 66 Abs. 2 bleibt die Verordnung über seemännische Ifeuersteilen vom 8. November 1924 (Reichsgesetzblatt 1 S. 739) mit den Änderungen der Verordnung vom 20. September 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 303) in Kraft. Auf Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung ist § 254 Nr. 1 anzuwenden. (2) § 66 Abs. 3 gilt auch für die mit der nichtgewerbsmäßigen Arbeitsvermittlung und Lehrstel-lenvernüttlung beauftragten Einrichtungen und die gewerbsmäßigen Artisten-, Konzert- und Bühnen-vermittier, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes erlaubterweise Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung betreiben. (3) Bis zum Erlaß der Vorschriften nach § 66 Abs. 4 bleiben die Vorschriften über die Durchführung der nichtgewerbsmäßigen Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung außerhalb der Reichsanstalt vom 30. November 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 280) für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der nichtgewerbsmäßigen Arbeitsvermittlung und Lehrstellenvermittlung beauftragten Einrichtungen und die nach Inkrafttreten des Gesetzes mit der Arbeitsvermittlung und Lehrstellenvermittlung nach § 66 beauftragten Einrichtungen in Kraft. § 5 Für die gewerbsmäßigen Arbeitsvermittler für Artisten, die gewerbsmäßigen Arbeitsvermittler, deren Tätigkeit sich auf die Vermittlung zu Instrumental- und Vokalkonzerten und Gesangs- und anderen Vorträgen erstreckt, bei denen ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft obwaltet (Konzertagenten), und die gewerbsmäßigen Bühnenvermittler, die bei Inkrafttreten des Gesetzes erlaubterweise Arbeitvermittlung betrieben haben, bleiben die Vorschriften über die Durchführung der gewerbsmäßigen Arbeitsvermittlung vom 30. November 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 280), die Vorschriften über die Durchführung der gewerbsmäßigen Arbeitsvermittlung für Artisten vom 30. November 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 280), die Vorschriften über die Durchführung der gewerbsmäßigen Konzertvermittlung vom 28. Mai 1937 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 121), die Vorschriften über die Durchführung der gewerbsmäßigen Bühnenvermittlung vom 17. Januar 1938 (Reichsarbeitsblatt I S. 20) und die für diese Vermittlungszweige erlassenen Gebührenordnungen bis zum Erlaß der Vorschriften nach § 66 Abs. 4 und § 67 Abs. 2 in Kraft. Mit dem fnkrafttreten dieser Vorschriften gelten die zugelassenen gewerbsmäßigen Arbeitsvermittler in bisherigem Umfange als beauftragt im Sinne des § 66 Abs. 1. § 6 Bis zum Erlaß von Vorschriften, Bestimmungen und Richtlinien nach § 70 Abs. 2, § 132 Abs. 2, § 133, §138a Abs. 2, § 138b, §139 Abs. 7, §139a Abs. 1, § 173 Abs. 2 und § 177 Abs. 6 bleiben die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden entsprechenden Vorschriften, Bestimmungen und Richtlinien in Kraft, soweit sie zu diesem Gesetze nicht in Widerspruch stehen. Sie sind sinngemäß anzuwenden. § 7 Bis zum Erlaß der Vorschriften nach § 75 a Abs. 2 Nr. 2 gelten Beschäftigungen als N geringfügig im Sinne des § 75 a Abs. 1, wenn für sie kein höheres wöchentliches Arbeitsentgelt als 10 Deutsche Mark oder kein höheres monatliches Arbeitsentgelt als 45 Deutsche Mark vereinbart oder ortsüblich ist. § 8 Bis zum Erlaß der Richtlinien nach § 93 Abs. 2 bleiben die Richtlinien zu § 93 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 54 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29, Dezember 1956 1051 über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 5. November 1930 (Reichsarbeitsblatt I S. 242) in Kralt. Sie sind sinngemäß anzuwenden. § 9 Bis zum Erlaß der Richtlinien nach § 94 Abs. 4 sind die Richtlinien über die Gewährung von Arbeitslosenunterstützung an durch Ausstand oder Aussperrung mittelbar betroffene Arbeitslose vom 27. März 1928 (Reichsarbeitsblatt I S. 97) und die ErläuLerungen zu den Richtlinien des Verwaltungsrats nach § 94 Abs. 3 AVAVG vom 26. April 1928 (Reichsarbeitsblatt I S. 163) sinngemäß anzuwenden. § 10 Für Beschäftigungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübt worden sind, darf bei Anwendung des § 105 Abs. 1 bis 4 und des § 141 d Abs. 1 Nr. 2 kein höheres Arbeitsentgelt als 16,67 Deutsche Mark täglich, 116,69 Deutsche Mark wöchentlich oder 500 Deutsche Mark monatlich zugrunde gelegt werden. Das gleiche gilt bei Anwendung des § 141 d Abs. 3 bis zu dem Zeitpunkte, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterstützung durch die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung im Sinne des § 141 a Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erfüllt worden sind. § 11 Bis zum Erlaß der Vorschriften nach § 130 Abs. 1 bleiben unbeschadet des § 130 Abs. 2 die geltenden Vorschriften über die zur Kurzarbeiterunterstützung zugelassenen Wirtschaftszweige oder Gewerbegruppen in Kraft. In den Vorschriften nach § 130 Abs. 1 kann angeordnet werden, daß in laufenden Fällen Kurzarbeitergeld zur Vermeidung unbilliger Härten für eine Übergangszeit auch in nicht mehr zugelassenen Betrieben weitergewährt werden darf. § 12 (1) Mietzuschläge und Sonderbeihilfen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. April 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 243) gewährt worden sind, können neben dem Hauptbetrag unter Berücksichtigung des Höchstbetrages bis zur Erfüllung einer neuen Anwartschaftszeit (§ 95) oder bis zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 141 a Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, längstens jedoch bis zum 31. März 1957, in der bisherigen Höhe weitergewährt werden, wenn seit dem letzten Tage des Bezuges von Ar-beitslosenfürsorgeunterstützung bis zum Tage des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. April 1956 nicht mehr als drei Monate vergangen sind. (2) Mietzuschläge sind nicht mehr zu gewähren, wenn sich die Miete des Arbeitslosen auf fünfundzwanzig vom Hundert des Hauptbetrages zuzüglich der Familienzuschläge und des bei der Bedürftigkeitsprüfung nicht mehr zu berücksichtigenden Ein- kommens ermäßigt. Eine Sonderbeihilfe ist nicht mehr zu gewähren, wenn der Notstand, zu dessen Behebung sie gewährt worden ist, nicht mehr besteht. (3) Bis zum Erlaß von Vorschriften nach § 141 e Abs. 6 bleiben insoweit die bisher geltenden Vorschriften in Kraft. § 13 Bis zum Erlaß von Vorschriften auf Grund des § 144 bleiben die entsprechenden Vorschriften der Verordnung des Reichsarbeitsministers über die Kranken- und die Arbeitslosenversicherung der deutschen Bediensteten ausländischer Staaten und solcher Personen, die nicht der inländischen Gerichtsbarkeit unterstehen, vom 11. Dezember 1937 (Reichsarbeitsblatt IV S. 375) in Kraft. § 14 Bis zum Erlaß der Vorschriften nach § 146 bleiben die Verordnung über die Einziehung der Beiträge zur Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 9. Februar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 182) und die zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften in Kraft. § 15 Bis zum Erlaß der Vorschriften nach § 147 bleibt die Verordnung über die Vergütung der Krankenkassen für die Einziehung der Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 29. Oktober 1955 (Bundesanzeiger Nr. 214) in Kraft. § 16 Bis zum Erlaß der Richtlinien nach § 168 a Abs. 1 bleibt die Verordnung des Vorstandes der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung über die Zuständigkeit der Arbeitsämter im Unterstützungsverfahren vom 25. Juni 1931 (Reichsarbeitsblatt I S. 144) in Kraft. Sie ist sinngemäß anzuwenden. § 17 Bis zum Erlaß der Bestimmungen nach § 169 Abs. 4 bleibt die Verordnung über den Wanderschein für Arbeitslose vom 30 März 1928 (Reichsarbeitsblatt I S. 98) in Kraft. Sie ist sinngemäß anzuwenden. § 18 Bis zum Erlaß von Vorschriften nach § 186 Abs. 5 bleiben bestehende Vorschriften über das Verfahren für das Kurzarbeitergeld in Kraft. § 19 Bis zum Erlaß der entsprechenden Vorschriften nach § 208 bleiben die Verordnung über die Arbeitslosenversicherung der Grenzgänger an der deutsch-schweizerischen Grenze vom 25. Mai 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 157) und die Verordnung über den Erwerb der Anwartschaft auf Arbeitslosenunterstützung durch Beschäftigung im Ausland vom 5. Dezember 1929 (Reichsgesetzbl. I S. 244) in Kraft. 1052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I § 20 (1) Beruht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld auf einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllten Anwartschaftszeit, so gilt folgendes: *1. § 87 Abs. 3 und § 99 Abs. 1 bis 4 sind nicht anzuwenden. 2. Im Falle dos § 88 Abs. 3 alter Fassung sind § 88 Abs. 1 Nr. 2 und § 105 Abs. 6 nicht anzuwenden. 3. Zuständig bleibt die Krankenkasse, bei der der Arbeitslose als solcher versichert ist, bis zur ersten Arbeitslosmeldung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. 4. Ist die letzte Arbeitslosmeldung vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes erfolgt, so ist unbeschadet der Nummer 2 der § 105 Abs. 6 erst mit Beginn des Zah-lungszeitraums anzuwenden, der nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt. 5. Tage der Wartezeit, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zurückgelegt sind, sind auf die Wartezeit nach § 110 anzurechnen (2) § 130 e Abs. 2 und § 1301 Abs. 2 sind mit Beginn des Zahlungszeitraumes anzuwenden, der nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt. (3) Absatz 1 Nr. 3 und 4 ist in der Arbeitslosenhilfe entsprechend anzuwenden (4) Im übrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden. Artikel X Schlußvorsdmften § 1 Der Erste Abschnitt des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 10. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 123) gilt als Bestandteil des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung. § 2 Soweit in andeien Voischiiften auf Bestimmungen und Bezeichnungen vcuwiesen wird, die durch dieses Gesetz geändert weiden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschi illen und Bezeichnungen dieses Gesetzes. » § 3 In der Sozialversicherungsdirektive Nr. 20 (Arbeitsblatt für die britische Zone 1947 S. 19) werden in Nummer 2 die Worte "sowie zur Arbeitslosenversicherung (Reichsstock für Arbeitseinsatz)" und in Nummer 4 die Worte "und Arbeitslosenversicherung" gestrichen. § 4 Die Reicbsversicherungsordnung wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. Als § 537 a wird eingefügt: "§ 537 a Gegen Arbeitsunfall sind ferner versichert • 1. die Teilnehmer an Maßnahmen nach den §§ 135 und 138 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, sofern die Teilnehmer nicht auf Grund anderer Vorschriften gegen Arbeitsunfall versichert sind, 2. Beschäftigte nach den §§ 140 und 141 i des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, 3. Personen, die der Meldepflicht nach § 173 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung unterliegen." 2. Als § 543 a wird eingefügt: "§ 543 a Bei den nach § 537 a Nr. 3 versicherten Personen gelten als Arbeitsunfälle nur Unfälle 1. auf dem Wege zwischen ihrer Wohnung und der Stelle, die sie zur Erfüllung der Meldepflicht aufsuchen, oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung oder einer seemännischen Heuerstelle, die sie auf deren Veranlassung aufsuchen, 2. auf dem Wege zwischen einer der vorgenannten Stellen oder ihrer Wohnung und einer Stelle, die sie auf Veranlassung des Arbeitsamtes oder einer seemännischen Heuerstelle zum Zwecke der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses oder zur Ablegung von Arbeits- oder Verträglichkeitsproben aufsuchen, 3. während des erforderlichen Aufenthaltes bei den in den Nummern 1 und 2 genannten Stellen." 3. § 563 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Als durchschnittlicher Verdienst für den vollen Arbeitstag im Unternehmen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gilt im Falle des § 543 a ein Sechstel des Einheitslohnes, der der Bemessung des Arbeitslosengeldes oder der Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe zugrunde liegt." 4. In § 564 Abs. 1 erhält Nummer 7 folgende Fassung: "7. bei Teilnahme an Maßnahmen nach den §§135 und 138 oder an einer Beschäftigung auf Grund der §§ 139, 140 und 141 i des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung." 5. Als § 626 wird eingefügt: "§ 626 (1) In dem Falle des § 537 a Nr. 1 ist Träger der Versicherung die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, soweit sie selbst diese Maßnahmen eingerichtet hat, Nr. 54 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956 1053 (2) In Fällen des § 537a Nr. 1 und 2 ist Träger der Versicherung der Versicherungsträger des Gemeindeverbandes oder der Gemeinde, wenn das Vorhaben von einer Gemeinde oder einem Gemeinde verbände oder einem in deren Auftrage handelnden gemeinnützigen Unternehmen auf eigene Rechnung oder durch Dritte durchgeführt wird. Wird das Vorhaben von einem Lande oder einem in seinem Auftrage handelnden gemeinnützigen Unternehmen auf eigene Rechnung oder durch Dritte durchgeführt, so ist Träger der Versicherung das Land. (3) In dem Falle des § 537a Nr. 3 ist Träger der Versicherung die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung." 6. § 892 erhält folgenden Absatz 4: "(4) Die Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung als Träger der Versicherung (§ 626 Abs. 1 und 3) werden von der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung wahrgenommen." 7. § 896 erhält folgenden Absatz 2: "(2) Die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung erstattet der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung (§ 892 Abs. 4) die Aufwendungen für die Unfallversicherung der Arbeitslosen. Das Nähere über die Durchführung der Erstattung und über die Höhe eines Verwaltungskostenpauschales bestimmt der Bundesminister für Arbeit nach Anhörung des Verwaltungs-rates der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates." § 5 Das Heimkehrergesetz vom 19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 221) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Heimkehrergesetzes vom 17. August 1953 (Bundesgesetzblatt I S. 931) wird wie folgt geändert: 1. Im § 15 Abs. 1 Satz 3 wird die Zahl "45" durch die Zahl "70" ersetzt. 2. § 15 Abs. 2 wird gestrichen. 3. In § 16 wird Satz 1 durch folgenden Satz ersetzt: "Der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den Vorschriften dieses Gesetzes besteht für insgesamt hundertsechsundfünfzig Tage, nach einer Kriegsgefangenschaft, Internierung oder Verschleppung von mindestens zwei Jahren für zweihundertvierunddreißig Tage, nach einer Kriegsgefangenschaft, Internierung oder Verschleppung von mindestens drei Jahren für dreihundertundzwölf Tage." 4. § 17 erhält folgende Fassung: "§ 17 Heimkehrer haben vor dem Bezüge von Arbeitslosengeld nach diesem Gesetze keine Wartezeit zurückzulegen." 5. § 19 erhält folgende Fassung: "§ 19 (1) Erhalten Angehörige des Heimkehrers, auch wenn sie mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben, Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe, so bleiben das Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit des Heimkehrers sowie Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die der Heimkehrer für seine Person erhält, bei der Prüfung der Bedürftigkeit für insgesamt sechsundzwanzig Wochen außer Betracht. Diese Frist beginnt mit dem Tage, für den der Heimkehrer erstmals nach der Entlassung Arbeitseinkommen oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln erhält. (2) § 141 d Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung ist nicht anzuwenden, wenn die Bemessung der Unterstützung nach § 141 d Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung für den Heimkehrer günstiger ist." § 6 Das Gesetz über die Anpassung der Leistungen für Kinder in der gesetzlichen Unfallversicherung, in den gesetzlichen Rentenversicherungen, in der Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenfürsorge sowie in der Kriegsopferversorgung an das Kindergeldgesetz (Kindergeldanpassungsgesetz –¦ KGAG) vom 7. Januar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 17) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des Kindergeldgesetzes (Kindergeldergänzungsgesetz – KGEG) vom 23. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 841) wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte "der §§ 90 bis 93b oder des § 112" ersetzt durch die Worte "der §§ 90 bis 93b, 112 oder 141 i". 2. In § 3 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte "Anrechnung des eigenen Einkommens oder des Einkommens seiner Familienangehörigen" ersetzt durch die Worte "Berücksichtigung von Einkommen". 3. In § 4 Abs. 3 werden die Worte "§ 94 Abs. 1" ersetzt durch die Worte "§ 94 Abs. 2". 4. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die §§ 171, 172 und § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 bis 6 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung gelten entsprechend." 5. In § 7 Abs. 2 werden die Worte "§ 94 Abs. 2" ersetzt durch die Worte "§ 94 Abs. 3". 1054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I 6. § 8 erhält folgende Fassung: "§ 8 Geldbußen (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. die in § 5 Abs. 5 vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet, 2. eine Einsichtnahme in Unterlagen (§ 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 171 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung) oder eine Auskunft, zu der er nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 171 Abs. 3 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung verpflichtet ist, verweigert (2) § 255 Abs. 1 und die §§ 256 und 259 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung sind entsprechend anzuwenden. (3) Geldbußen können durch Abzüge vom späteren Kindergeld zurückbehalten werden. § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. " 7. § 9 wird gestrichen. 8. In § 13 werden die Nummern 1 und 3 gestrichen. § 7 Das Dritte Gesetz über Änderungen und Ergänzungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung (Gesetz über Krankenversicherung der Rentner – KVdR) vom 12. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 500) wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 4 Abs. 4 werden die Worte "und der Arbeitslosenversicherung" gestrichen. 2. Artikel 4 Abs. 5 und 6 wird gestrichen. § 8 Der Bundesminister für Arbeit wird ermächtigt, das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung unter Berücksichtigung der Änderungen durch dieses Gesetz neu bekanntzumachen. Er kann dabei Unstimmigkeiten der Paragraphenfolge und des Wortlautes beseitigen. § 9 (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. (2) Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. (3) Der Senat von Berlin kann nach Anhörung des Verwaltungsausschusses des Landesarbeitsamtes Berlin durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Arbeitsuchende, die ihren Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, aber innerhalb des Gebietes des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 haben, der besonderen Genehmigung des Arbeitsamtes des Beschäftigungsortes für die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bedürfen. (4) Beruht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld auf einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllten Anwartschaftszeit, so können Mietzuschläge, die nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes über die Regelung der Arbeitslosenunterstützung in Groß-Berlin vom 25. April 1949 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 145) gewährt worden sind, unter Berücksichtigung des Höchstbetrages bis zur Erfüllung einer neuen Anwartschaftszeit (§ 95), längstens jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Land Berlin in der bisherigen Höhe weiter gewährt werden. Artikel IX § 12 Abs. 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. (5) Auf Unterstützungsfälle, in denen seit dem letzten Tage des Bezuges von Arbeitslosenfürsorge-unterstützung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. April 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 243) nicht mehr als drei Monate vergangen sind, ist § 141a Abs. 1 Nr. 4 im Land Berlin mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Jahresfrist eine Frist von zwei Jahren tritt. § 141 c Abs. 1 ist anzuwenden. (6) § 105 Abs. 4 ist in Berlin mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsentgeltes für die Zeit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung auf Grund des Tarifvertrages für die im Notstandsprogramm beschäftigten Angestellten vom 19. Oktober 1954 in der jeweils geltenden Fassung das entsprechende Entgelt der Beschäftigung bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von achtundvierzig Stunden zugrunde zu legen ist. (7) Bei der Anwendung dieses Gesetzes in Berlin bleibt § 6 des Gesetzes über den Zuzug nach Berlin vom 9. Januar 1951 (Verordnungsblatt für Berlin I S. 84) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. März 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 184) unberührt. § 10 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1957 in Kraft. § 70 Abs. 2, § 75 a Abs. 2 Nr. 2, § 103 Abs. 8, § 141 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 141a Abs. 3, § 141 e Abs. 6 und § 219 b treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. § 150 Abs. 1 tritt mit der Neuregelung desBeitr^gsrechtes der Rentenversicherung in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Vorschriften aufgehoben: 1. §§ 202, 205, 205 a, 206, 209, 210, 214 und 220 bis 246 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, 2. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 29. September 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 312), 3. Artikel 2 § 2 der Verordnung zur Kleinsiedlung und Bereitstellung von Klein- Nr. 54 – Tag der Ausgabe: Bonn, gärten vom 23. Dezember 1931 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. 1 S. 17), 4. Verordnung über arbeitslose landwirtschaftliche Siedlungsanwärter vom 18. Februar 1932 (Reichsgeselzbl. 1 S. 78), 5. Gesetz über Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung vom 5. November 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1281), 6. Gesetz zur Regelung des Arbeitseinsatzes vom 15. Mai 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 381) in der Fassung des Gesetzes zur Befriedigung des Bedarfs der Landwirtschaft an Arbeitskräften vom 26. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 310), 7. Verordnung über die Verteilung von Arbeitskräften vom 10. August 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 786), 8. Gesetz über die Einführung eines Arbeitsbuches vom 26. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 311), 9. Verordnung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung vom 13. Februar 1939 (Rrichsgesetzbl I S. 206), 10. Zweite Verordnung zur Durchführung des Vierjahresplans vom 5. November 1936 (Reichsgesetzbl. IS. 936) und die auf Grund dieser Verordnung erlassenen Verordnungen und Anordnungen mit Ausnahme der Dritten Verordnung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung (Notdienstverordnung) vom 15. Oktober 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1441) und der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen, 11. ¦Verordnung zum Schutze der Rüstungswirtschaft vom 21. März 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 165), 12. Erlaß über einen Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz vom 21. März 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 179), 13. Verordnung über die Rechtsetzung durch den General bevollmächtigten für den Arbeitseinsatz vom 25. Mai 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 347), 14. Verordnung über die Meldung von Männern und Frauen für Aufgaben der Reichsverteidigung vom 27. Januar 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 67), die Zweite Verordnung über die Meldung von Männern und Frauen für Aufgaben der Reichsverteidigung vom 10. Juni 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 133), die Dritte Verordnung über die Meldung von Männern und Frauen für Aufgaben der Reichsverteidi gung vom 28. Juli 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 168), die Vierte Verordnung über die Meldung von Männern und Frauen für Aufgaben der Reichsverteidigung vom 29. August 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 190), den 29. Dezember 1956 1055 15. Verordnung über die Meldepflicht von Männern und Frauen, die aus Anlaß des Luftkrieges ihre bisherige Tätigkeit aufgegeben haben, vom 17. Januar 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 23), 16. Verordnung über die Meldung von Arbeitskräften in Scheinarbeitsverhältnissen vom 28. Juli 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 167), 17. Erlaß über den totalen Kriegseinsatz vom 25. Juli 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 161) und die Verordnung zur Sicherung des totalen Kriegseinsatzes vom 25. August 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 184), 18. Verordnung über den Arbeitseinsatz während der Schlechtwetterregelung vom 15. Januar 1941 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 14), 19. Verordnung über den Arbeitseinsatz während eines Arbeitsausfalles infolge schlechten Wetters vom 8. November 1941 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 264), 20. Verordnung über die Arbeitslosenversicherung unständig beschäftigter Hafenarbeiter vom 23. Oktober 1930 (Reichsarbeitsblatt I S. 228), 21. Verordnung über die Arbeitslosenversicherung von Hausgewerbetreibenden und Heimarbeitern vom 18. Oktober 1930 (Reichsarbeitsblatt I S. 227) und vom 19. März 1932 (Reichsarbeitsblatt I S. 49), 22. § 16 Abs. 2 der Zweiten Verordnung über die Vereinfachung des Lohnabzugs vom 24. April 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 252), 23. § 17 der Verordnung zur Durchführung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften der Zweiten Verordnung über die Vereinfachung des Lohnabzugs vom 15. Juni 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 403), auch in der Fassung des Artikels 9 der Ersten Verordnung zur Vereinfachung des Leistungs- und Beitragsrechts in der Sozialversicherung vom 17. März 1945 (Reichsgesetzbl. I S. 41), 24. Verordnung Nr. 111 der Militärregierung Deutschland – Britisches Kontrollgebiet – (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland – Britisches Kontrollgebiet – 1947 S. 614), 25. Erster Durchführungserlaß des Präsidenten des Zentralamts für Arbeit zur Verordnung Nr. 111 der Militärregierung Deutschland – Britisches Kontrollgebiet – (Arbeitsblatt für die britische Zone 1947 S. 390), 26. das im Lande Bayern erlassene Gesetz über die Vergütung von Lohnausfällen der Arbeitnehmer bei Betriebseinschränkungen und -Stillegungen wegen Strom-, Kohlen- oder Gasmangels vom 30. November 1949 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 286), 1056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I 27. Zweiter Duichführunyserlaß des Präsidenion des Zonlralamts für Arbeit zur Veiordnung Nr. 111 üvr Militärregierung Deutschland - Brilisches Kontrollgebiet - vom 27. Okiober 1947 (Arbeitsblatt für die brilischo Zone 1947 S. 391), 28. Gesetz zui Änderung des Gesetzes über Arboilsvenuillluny und Arbeitslosenversicherung vom 2!). Mir/. 1951 (Bundesge-selzhl. 1 S. 219), 29. § 24 des Kündigungsschutzgesetzes vom 10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 499), 30. § 11 Abs. 2 Satz 3 des Mutterscbutzge-setzes vom 24. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 69), 31. §§14 und 21 des Gesetzes über die Erhöhung der Einkommensgrenzen in der Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung und zur Änderung der Zwölften Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung vom 13. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 437), 32. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 9. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl."] S. 790), 33. Gesetz über die verstärkte Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen aus Mitteln der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vorn 4. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 719), 34. §§ 1 bis 3 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung von Vorschriften auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenfürsorge vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1022), 35. § 222 des Sozialgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1239), 36. Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 1. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 353), 37. Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. April 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 243), 38. Landesgesetz zur Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 26. Januar 1949 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 93), 39. Verordnung des Badischen Ministeriums der Wirtschaft und Arbeit über Kurzarbeiterunterstützung vom 17. September 1949 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 364), 40. Gesetz Nr. 900 zur Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 8. Oktober 1947 (Regierungsblatt der Regierung Württemberg-Baden S. 122), 41. Verordnung Nr. 901 der Landesregierung über Kurzarbeiterunterstützung vom 8. Oktober 1947 (Regierungsblatt der Regierung Württemberg-Baden S. 130), 42. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 26. Oktober 1948 (Regierungsblatt für das Land Württemberg-Hohenzollern S. 161), 43. Verordnung des Arbeitsministeriums über die Unterstützungsberechtigung in der Arbeitslosenversicherung vom 7. Januar 1949 (Regierungsblatt für das Land Württem-berg-Hohenzollern S. 38), 44. Rechtsanordnung über Lohnausgleich bei Kurzarbeit und Umsetzung von Arbeitskräften (Lohnausgleichsanordnung) vom 17. Januar 1947 (Regierungsblatt für das Land Württemberg-Hohenzollern S. 73), in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Lohnausgleichsanordnung vom 6. August 1948 (Regierungsblatt für das Land Württemberg-Hohenzollern S. 89) und des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Lohnausgleichsanordnung vom 26. Oktober 1948 (Regierungsblatt für das Land Württemberg-Hohenzollern S. 169), 45. Gesetz Nr. 82 zur Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 20. Oktober 1947 (Bayerisches Gesetz- u. Verordnungsblatt S. 185), 46. Verordnung des Bayerischen Ministerprä-sidenten Nr. 143 über Kurzarbeiterunterstützung vom 26. Januar 1948 (Bayerisches Gesetz- u. Verordnungsblatt S. 14), 47. Gesetz über die Regelung der Arbeitslosenunterstützung in Groß-Berlin vom 25. April 1949 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 145), 48. Gesetz über die Änderung des Gesetzes über die Regelung der Arbeitslosenunterstützung in Groß-Berlin vom 13. März 1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 137), 49. Gesetz zur vorläufigen Regelung der Arbeitslosenversicherung in Berlin vom 28. Dezember 1950 (Verordnungsblatt für Berlin I S. 566), 50. Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Regelung der Arbeitslosenunterstützung in Groß-Berlin vom 13. Dezember 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1147), 51. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 21. Februar 1952 (Gesetz-und Verordnungsblatt für Berlin S. 106), 52. Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Arbeitslosenversicherung in Berlin vom 26. Februar 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 150), Nr. 54 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956 1057 53. Verordnung über die Kurzarbeiterunter-stülzung vom 2. April 1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 252), 54. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Oktober 1947 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt BremenS. 259), 55. Verordnung des Präsidenten des Senats über Kurzarbeiter Unterstützung vom 17. Oktober 1947 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 268), 56. Verordnung über die Arbeitslosenfürsorge für Heimkehrer vorn 15. August 1949 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 170), 57. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 18. Oktober 1947 (Gesetz-und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 83), 58. Verordnung des Ministerpräsidenten und Ministers für Arbeit und Wohlfahrt über die Wiedereinführung von Kurzarbeiterunterstützung vom 30. Oktober 1947 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 90), 59. Landesgesetz zur Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 27. September 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz S. 355), 60. Gesetz über Kurzarbeiterunterstützung und Ergänzungsarbeiten für das Land Rheinland-Pfalz vom 3. Dezember 1947 (Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz S. 493) in der Fassung des Landesgesetzes vom 11. Januar 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz S. 9), 61. Landesgesetz über die Erfüllung der Anwartschaft auf Arbeitslosenunterstützung nach Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft vom 11. Januar 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz S. 10), 62. Landesgesetz über die Erfüllung der Anwartschaft auf Gewährung der Arbeitslosenunterstützung bei Lehrlingen und Junggehiifen vom 5. September 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz S. 438), 63. Rechtsanordnung vom 26. Oktober 1948 über die Gewährung von Leistungen auf Grund des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927 (Amtsblatt des Bayerischen Kreises Lindau Nr. 79), 64. Anordnung des Kreispräsidenten Lindau über Arbeitslosenfürsorge vom 7. Februar 1949 (Amtsblatt des Bayerischen Kreises Lindau- Nr. 6), 65. Rechtanordnung über Lohnausgleich bei Kurzarbeit und Umsetzung von Arbeitskräften (Lohnausgleichsanordnung) vom 8. Januar 1948 (Amtsblatt des Bayerischen Kreises Lindau Nr. 3), jedoch hinsichtlich der Nummern 39, 41, 44, 46, 53, 55, 58, 60 und des Artikels II der in Nummer 24 genannten Verordnung Nr. 111 der Militärregierung Deutschland – Britisches Kontrollgebiet – unbeschadet des Artikels IX § 11 Satz 1. Im übrigen werden vorbehaltlich Artikel IX alle Vorschriften aufgehoben, die diesem Gesetz entgegenstehen. Ferner treten vorbehaltlich Artikel IX die Rechtsund Verwaltungsvorschriften außer Kraft, die zur Durchführung, Änderung, und Ergänzung der aufgehobenen Vorschriften erlassen worden sind. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn/Lörrach, den 23. Dezember 1956. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Blücher Der Bundesminister für Arbeit Anton Storch o 09 M N N ? !> 4a. N> O OO O * * 4» «• vi -ta. IsJ O CO Os O OO ffv 4^ N O JvOvO^(>Ui^UiWUl4^*4i4k sOsOsOsosOsOsDsosC "sO "sD ~sO "sO *sC "sO so sOsOsOsOsOsOSOsOsCsOsCsOsOsCsOsO K) >->• i-^ i-» >– i-> >-» sO XI in l*> i– SC sO sO sO sO SO sD sD sD sD so SC XX0OSJS|NS|Si(J\-\0vp^u,tr,linu,u,iji4i4i^i)iUU,l)J >Xlinl>J>–asOXIlnl>j*-isOXiinl^<-^sOXIin «ONWUMvONlfiW »O N in W SO XI in 1>J h^ l^lPl*Jl*»l>J<jJl>Jl»Jl>JlMl>JlNJUJl>JfONilN}N>N} _va VO OD N j> O- Ul * W W M s^ O O M3 B! N ffv Ui "so l*> "4a, "oo "so V) ^fa. \n ~\Q "l "I-i "in "so "| ">->. TsJ "es V| "oo ~\o OOOOOOOOOIOOOC 4a.4a.l*>l^IsJKS>-.^OOsöOOXICsln4>.4a.|sJ>-^OsD v, – w "bs s*> Vi 1-* "oo Vi "so "Li V| "oo To OJ "ja. t/l ~Qs "ja. "»-» Xo "Vi "in "os OOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOO Os Cs Os in UlUlUlJlUlUl4^4.^^^4^4k4. UJ K) O sO CO Os In "bs "*-a "sO ^4a- V> Vi Vi o o o o o o o \0 oo O ui 4> K) I O i iS^lOCOSJ^^WH^SIOv^WHOCON "bs V» "\ "j». In "| In Vi V> Vi "so V sO t-» ~0s 1-» ooooooooooo XI <Jl U> i-a SO 4>- "J-* X*j Iji Vi Xo o o o o o o Os 4a, K) O P- Ü xlXIOsOsosOsastjilninuiui i^ tjj b-^. sD XJ In l»l w~* sn XI In 1*1 –». in i>i __-_ - _-_ _. _ ^ . ^_ ,._ -^l»ll>Jl>ll>ll»irsJK>Klt-ONi^ so N in y> »-».soximi*»!–soxiinl^s–^soxilnini–sOX!(jtioji–kso -m –. -~ i– su ^ ^i -^- ,– m/ N v. ^ ^XosOsOsOsOsOsOsOsOsOsOsO^soXosO^sO^^^sO^sO^soXo^t^sOsOsO^soXo^^^Xo^sO -¦-¦-¦-¦-•~--sOsOsOsOsOsOsDsOsOsOsOsOsOsO\0\OsO\OsOsOsOsOsOsOsOsOsOsOsOsOsOsOsOsO SU >U SU vu vi.) vu \^ NU SU ^U SU SU SU S; SU SU SU SU SU sOsßsOsösOsOsOsDsOsOsOsOsesDsCsOsOsOsO XlXIXIOsasasOsCslnminlnin4a.4a.4a.4a. giWH\ONUlWhJ\DNUlUH\£)NUlW (>1 W W W W IO M M W K) soxilni^H^soxiinihiH-i \0 XI in l»J OOOOOsOsOsOsO sOXIlnl^H^sOxjlnivi X30NOscsCscNCsO^CsOsc^Ososcsc7sinininininlninininininininin4a. OsOOOOOXIOsCsin4a.lPl»^K!H->.t->.OsOsOOOX|X!Csin 1^1>Vj1-^tjlXo^^^^\^Vj^V>asV|^.,ln,bs| ~4a.ui OOOOOOOOOOOOOOOOOOO I OO i*> nj _. _. -r-4a.4a.4a.4a.4a.4a.4a.4a.4a.4a.4a.4a. j-» O j»0 po 00 jx jjs in yi ^ta. y> jo K) _*->¦ 0 N N 1- M JO h> _sO CO .Ja. Vi V| Vi OOOO XI in 4a- N> OOOOOOOOsDOsCsDsO SO OO XI In 4a- Nl i- OCOXIOs4a-U> V sO 4» K) N M sOCC-OOOOOOOOCOOOX|Xi O OO XI Os 4a. l*J »-¦ – --¦ OOOOOO OOlMCOOsi-Cs4a.s0.4a.K>XI OOOOOOOOOOO , -. ¦, ^XIXIXlCsOsCsCs sOX!Os^nl*JKJOsOxlosin \n I "bo V) "öo "bs t-* Ol OOOOO CD pj CT c p> 13 CD O: (D p) ET C P! >Ö er X CD O: > s B> *–» (Q > CD rbe ji (<»s 0 O CD Ü1 P 3> Cd p a CD CD 0) tr •1 <Q tQ CO Ol O) H CD Nr. 54 –Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956 1059 Anlage zu § 130 e Abs. 2 und 130 I Abs. 2 (Kurzarbeitergeld und Stillegungsvergütung) Steuerklasse I Kurzloho Vollohn (brutto) gemäß § 130 e Abs. 1 Satz 1 und Arbeitsentgelt (brutto) gemäß § 1301 Abs. 1 Satz 1 (brutto) einschließlich für die Doppelwodie in DM Bezüge nach { 130e Ab«. 1 Satz 2 und 3 »on von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von D" 420,- 408,- 399,- 3«.- 381.- *72- 363,- 354.- 345.- 336.- 327.- 318.- 3M.- 300.- 291.- 282.- 273,- 264,- 255,- 246,- 237,- 228,- 219,- 210,- 201,- 192,– 1«,- 174,– 1«,– 156.– 147,– 1»,– 1»,- 120,- 114,– IM.– 102,– «.– ».- 84.– ».– 0.- «,- «,- 54,– 48.– «2.– 36,- ».– bla und bis bis bii bi* bis bis bis bli bis bis bit bis bis bit bis bis bis bis bis bis bit bis bis bit bis bii bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis mehr 419.99 407.90 m.99 389.» 380.» 371.« 362.» 353.» 344.» 30.» 326.» 317.» 308.» 2».» 290.» 281.» 272.» 263.» 254.» 245.» 236.» 227.» 218.» 2M.» 200.» 191.» 182.» 10.» 164.» 155.» 146.» 137.» 128.» 119.» 113.» 107.» 101.» ».» 89.» 83.» 77.» 71.» 0.» ».» 53.» 47.» 41.» 35.» 350.-340.- o. mehr 349.« 0 A) Kurzarbeitergeld für die Doppelwodie in DM 3.10 0 332.50 339.« 5.75 2.70 0 325.- 332.49 8.25 5,25 2,60 0 317,50 324.M 10.75 7.85 5,25 2,65 0 310,- 317.49 13.30 10,45 7.» 5,35 2.75 0 302.50 309.« 15.80 13.- 10.50 8.05 5.50 2.« 0 2«.- 302.49 17.35 15.70 13.30 10.« 8.35 5.10 3,– 0 2M.50 29«.« 20.« 18.25 15,85 1330 11.– 8.45 5.75 2,80 0 280.- 287 49 23.50 20.85 17,95 16,20 13.« 11.25 8,65 5.« 3,- 0 272.50 279.« 26.10 2330 21.25 19,– 16.« 14,10 11.50 8.« 6.« 3,0 0 265,- 272.4S 28.95 26.45 24.25 22 – 19.70 17.» 14.« 12.10 9.45 6.40 3.« 0 257.50 264.« 31.60 29.20 27.- 24,85 22.« 20.25 17.« 15.15 12.« 935 6.» 3,15 0 250.- 257.49 34.30 31.« 29.80 27,70 2530 23,20 20.85 18.25 15.75 12.70 9.« 6.» 3.15 0 242,50 249.« 37,– 34.70 32.65 »30 28,45 26.20 23.» 21.40 18.« 15.» 12.« 9,45 6.» 3.» 0 235,- 242.45 39.70 3730 35.45 3330 31.« 29.20 26.» 2430 22,10 19,10 16.– 12,0 930 «.40 3.» 0 227.50 234.« 42.20 «.05 38.10 ».15 34,10 32.- 29.« 27.« 0,0 22.0 18.» 15.« 1230 9.« «.15 3.– 0 220.- 227.49 45.10 43.- 41.10 ».29 37.25 3930 33.« ».79 28.» 030 22.» 19.- 15.» 12.« 939 «35 3.« 0 21230 219.« 47.85 45.« 43.» 42,19 «30 »30 36,0 33.« 31.» 28.70 »30 22.» 19,10 16.« 12,79 9.« «.« 3.» 0 205.- 212.49 50.55 4*30 46.« 49,– 43,19 41.» ».15 37,- 34.« 3135 28.70 0.« 22.» 19,8 0.« 12,8 9.« «.49 3,0 0 197.« 204.« 53.» 51.« «.65 47.« 4«.« 4430 42.29 «.13 ».« 0.0 31.» »,« 830 2230 19.19 1«.- 13.– 9.» 6.« 330 0 1».- «7.49 56.30 54.45 52.75 91.10 «39 4739 49.0 43.« 41.« ».« 0.« 32,0 29.- 26.« 22.0 1930 «39 1335 9.« «.» 330 0 182.50 IM.« 59.05 5739 ».0 94.– 9239 ».« «.79 «,M 440 41.» »,« »39 32.8 830 8.« 22.70 19.» 16.» 13.0 9.» «33 3.» 0 175.– 182.49 61.85 «.19 «35 97.– ».« 93,70 91.« ».- 48.15 45.10 41.« »,0 »35 52.« ».19 ».0 8.10 1930 1639 0.» W.« 639 3,8 0 10730 174.« 64.70 «3.- 6130 «.« M.49 9*30 0.« 93.» 5130 «.45 45,» 42.- »,M ».- 3230 »35 »30 8,15 19.0 0.50 039 9.« «35 330 0 WO.– «7.49 «730 e.« «430 63.« «13« ».» «30 ».» 94.« 51.« «30 4930 42.8 »39 »39 32.70 »39 »35 23.– 190 1«.W 13.» 9.« 0.0 335 0 152.« 1«.« 70.40 «.« 66.« «.« «4.0 63.« 6130 «35 «30 0.20 51.» 48,70 0.« 42.» »30 ».10 0.« ».« 2635 8.» ».« 16.« 13.8 w.– C» 3.« 0 145.– 192.49 7330 71.« 7030 «.19 «730 «39 6430 0.20 •1.« »30 0.» 92.« 49,0 46,20 42.0 »30 ».« 0.« ».75 2C« 830 ».« 0.0 0« 10.15 630 3.« • 137.« 144.« 76.20 7430 7339 7230 7030 «39 «8.W «35 «.- 62.- »,» »30 92.« «.« «,- 42.» «.– »35 0.15 ».- ».« 23.45 ».– «0 039 «.8 630 3.« 0 130.– 137.49 79,15 7739 76.« 19.49 74.19 1230 71.« 70,- «30 030 62.15 99,- 0.« 93.W «30 «30 0.« «39 36.« 030 »39 26,» 830 »30 17*- 13,8 «35 0.« 330 • 12230 129.« 82.« «.« 79.70 1*30 7739 76,10 74.79 73.« 72,- ».- 0.« «2.« »,« 96.« 93.- «.« 47.« 4339 M.« ».» 0.« ».« ».– 830 »30 030 0.» «39 7*- 330 0 119,– 122.49 86.« 84.19 03.« 82*- M.M 79.« 7835 77.» 79.79 72.75 M.M M.» 0.» «.« »39 0,0 ».» 47.« 43.« «.» 3739 3430 ».0 830 M.» 21.– 0.« 14.« W.» 730 3.» 0 «730 114.« 8830 8739 «30 ».» 04.« 02.» 81,79 «30 7930 7C30 72.» M.» «.» 63.» M.» 97.» 9430 9130 4730 44.» 41.10 37.» 34.» 3135 830 »35 »,» 17,0 «30 «.« 735 330 0 WO,– «7.49 91.« «.« «30 M.49 07.« 0639 030 84.10 8230 79.» 76.» 039 »35 67.« 0.» «30 9735 9435 N.N 4730 44.» 41.« S7.W M.0 31.« ».» »35 8.» 17.» «30 W,M 7.10 3.0 0 «.– N.M 93.« 9239 92.- 91.« M.10 ».« «.- 0635 035 8235 79.« 7*.» 0,8 »39 66.80 0.» «30 9730 0.« ».» 47.« 4430 «.» 37.« 3430 31.10 8,49 ».» »39 030 0.» «*- 6.W 3,– • «.– 94.« «.« ».19 «30 93.« 92.49 »30 «30 M.45 «30 0.40 82,- 70.« 830 73.W M.« «30 035 M.« 5635 »30 ».19 «0 43.» «,W 36.» 0.» ».- K.» 8.« 20.« 030 030 9.» 339 1« • 88.– «.« «,19 9730 ».49 «.« ».70 »30 9230 »35 «35 070 84.« 01.8 78,8 7935 7130 «,» 030 6230 58.» »35 92.« «30 0.0 4235 »30 36.« 32.« »,19 8.« 2230 18,» «.- 11.» 0.- 9,0 2.« 0 «.– 84.« «039 «39 90.79 .«.- 97.« 9639 »30 »30 «.« »,45 87.- 035 «39 n.» 74.« 7130 tt.« 0.49 61.« »30 »30 51.« «.» «39 41.« ».» ».– 31.» »30 8.19 830 0.« «30 W.0 7.» 9,– 230 0 75,– 19.« «230 «1,79 «1.– «039 W.« «30 97.70 »38 «.- ».- M30 «39 «,« «.» W.M 0.0 TC.M «*,- 0.0 «30 97.» 94.« »,m 0.0 44.« 4135 3730 34.8 31.– 27.» 8.0 ».W «30 0.» 0.» 730 9.« 2.M 0 «,-0.– 14.« «4.« «3.10 «3,- «230 «13* «0,70 »39 »39 «30 «30 ».70 08.« 0.« «.- 79.« 76.» 0.19 »39 ew c- ».0 9*30 92.« «.« 4C0 030 3-39 3630 0,8 ».» 26.- 2230 «,« 030 030 9.» 7.« 4.« 2.« 0 M.« «6,09 «030 «930 «4.« «430 WS.« «230 «130 W1.W N.0 «.« «30 «30 039 02.- ».- »^ 73.« «*- 0.« 6230 »39 030 9239 «30 46.« 4230 39.« ».« 3239 2*39 »30 2t- 030 0.« 030 «30 7.« 530 3.« 0 «.– 04.« «930 «0.79 «030 «73* «030 «6.« «930 «4.79 «4«- «1<- 9730 ».« «.« «0 04.« 01.« 70.« 1*30 7139 0*30 0.» •239 9*30 »0 9230 «30 «30 4230 »39 »30 31.» 2039 »*- 830 «30 0.« 030 W.M •30 •30 33» • ».– ».« 9439 11130 11139 «030 MO.« «93* WO.« m «8.- «6.« «3.« WO.« 9730 »30 M.» 0730 0430 010 79*- 74.» 71.» «030 0.« •139 9*39 039 9239 48.« «3* 42*- 3*33 »30 30.» 830 »30 »30 039 «39 «30 11.» 9.« «39 330 0 »*– «11433 11330 11330 11230 H230 1113* «1*- «039 «930 «830 «330 «0.» 97.8 M.0 ».79 07.» 04.» 02.- 0.0 ».« 7130 «30 «4.« ».« »39 0.0 9130 40.W 44.« 41.» 030 3339 »39 830 »33 2139 «35 «30 Hj* «30 «*- CM 330 • • 49,– «.« 110.79 11630 11939 «930 11438 M439 1tt.19 1030 11230 «9.» W6.» W3.W WO.« 97.« 93,0 M.« 07.0 84.« «30 030 »,« ».» •739 •430 0.0 9*,« 94.» 91*- 039 «.« «30 36.» 3330 »30 »30 »30 »<- «39 030 0.» 030 «30 73» 339 • «^ »*– 44.« 1«30 1«39 «039 11839 11739 m.« 1W30 «*.« 1039 1030 «930 WJ.- W339 «030 «39 «30 M.« 0730 03.« 0*30 030 74.« »39 0730 640 61*– 97.« 0.« M.» 00 4330 »35 36.» 33.« 30.0 tlr- ».» 22,0 »«– 030 M.0 0.« «30 730 339 • «.« 121.70 121.« «1.- 12*39 12*39 1W39 «939 m- 1039 1030 112.- W030 «*.- WS.« «30 «30 «30 »39 «30 030 «30 039 7330 »30 67.- 0.« «*- 9630 93.» »30 «30 4239 ».» 3*3* 35.« »30 »35 2«*- M.0 2239 ».– 039 «30 »*- 7.» 330 0 ».– 34.« 12430 123.« 123.« «330 12230 12230 02,0 12139 12139 10.« 1140 11139 wo,« WC.« «230 «0 »30 «3.» «30 0*30 03.« «v- 7**- 73.« «.« «39 6239 ».» 9*30 9339 «.« «.« 4t« 39*- 3*39 3230 »35 »<- 830 830 830 ».« «*- «30 1139 7,0 4,0 0 29,– 29.« 12*39 12*30 «30 «939 12930 12930 124.« 124.» 04.« 12135 10.» 10.79 11130 W930 «930 «239 «30 M.« 92.« M.W «*- •2.« 7830 »*- 7230 »39 0.» 62.0 »30 96.« 32*- «30 «39 42*- 3K- 0.» ».» SW- »30 »30 M.0 839 »30 0,8 «30 1139 •30 430 0 «,– 24.« 129.« 129.- 128,79 12*30 «039 tt*39 127.19 «739 0730 124.8 1».0 1039 10.» 11239 «030 W930 «230 «.« ».- 92v- 00.« »30 0130 7830 0.» 7330 68.0 035 62.« »3* 9439 9130 «30 4430 4139 »30 »30 »*- ».« 3130 30.- 039 83» »30 «39 «30 «39 039 43* 19.– W.« 13130 0130 0139 G130 «039 0*30 0030 0039 0030 0730 1230 0039 1030 10,0 111.« W0.W W9.W «230 9730 ».« «30 0*30. M.» 0130 7830 7639 039 «.« 039 •239 97.» 94.« »39 039 «.« 4139 »39 30*- 3*30 »39 »30 ».0 »30 830 2330 030- «30 «<– 9,– «,-9.– «.« 9.« 134.« 0439 0339 «339 033* «33* 0330 0339 03.« 00.« «•39 123.« 0030 10.0 10.- 01*- wo*- «9.« «030 9730 «39 «.« 039 04.» «30 ».« 74.0 »39 68.» 030 0*3* 97*- 94.« »30 039 4439 42.« 41*– »30 »3* »39 »3* 32.« »39 n*- 2339 »30 039 030 136,09 130.« 13(30 «830 1343« 13*39 06.» 0*3* ««*- 03.- 1»39 0*30 03.49 01*- 10.« 113.« 111*- WO.« WS.» wo.» 973* »3* »39 07.« 0430 02.« 03* »33 »3* «.« 03« »30 »30 93.» 9139 039 «.« 44*- 42.» «.« «*- 039 3«*- 3230 »30 8,0 »35 »,» 0,– B) Sttlle«raagrvcrgttaBg für die Doppelwodie In DM I «0.« MO,« 1«.« 00.« 00.« «0.« «0.« 00.« 1«.« 10.« 10.« 1»,« 0730 09.« 1»30 1030 10.» 11230 WO.- W9.- W2.- ».- »30 «30 0830 030 01.« »,« »30 72.« 030 M30 «30 «30 «30 9130 0.« «.« 0.« «.» «,- 42.« 41.« ».« »,« ».- 3130 »30 »3» Nr. 54 –Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956 1061 Anlage zu § 130e Abs. 2 und 130 1 Abs. 2 (Kurzarbeitergeld und Stillegungsvergütung) Steuerklasse II Vollohn (brutto) gemäß § 130e Abs. 1 Satz 1 und Arbeitsentgelt (brutto) gemäß § 1301 Abs. 1 Satz 1 für die Doppelwoche in DM von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von 420.– 408.– 399.- 390.– 561,– 372.- 363,- 354,– 345.- 336,- 327,- 318.- 309,- 300,– 291,- 282.- 273,- 264,– 255.- 246.- 237,- 228,- 219,- 210,– 201,– 192.– 183,– 174,- 165,- 156,- 147,- 138.- 129,- 120.– 114.– 108,- 102,– 96,– 90,– 84,– 78.– 72.– 66.– 60,– 54,– 48.- 42.- 36.- 30,– und bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis - bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis mehr 419,99 «07,99 398.99 389.99 380.99 371.99 362.99 353,99 344.99 335,99 326,99 317.99 308.99 299,99 290.99 281,99 272,99 263,99 254,99 245,99 236.99 227.99 218,99 209.99 200,99 191.99 182.99 173,99 164.99 155.99 M6.99 137.99 128.99 119.99 113.99 107,99 101,99 9S.99 89.99 83.99 77,99 71.99 65.99 59,99 53.99 47.99 41.99 35.99 A) Kurzarbeitergeld für die Doppelwoche in DM 0 2,45 5.10 0 2.70 0 7.90 5,40 2,90 0 10.65 8.30 5,70 2,90 0 13.45 11,20 8,65 5,85 3.– 0 16.20 14,- 11,50 8.75 6 – 3,– 0 19,05 16.90 14,40 11,75 9,05 6.15 3,20 0 21.80 19.70 17,30 14.70 12.05 9,20 6.30 3.20 0 24.70 22.60 20.25 17,70 15.10 12,35 9,50 b.45 3,35 0 27,55 25,50 23.20 20.70 18,20 15.50 12,70 9,70 6.65 3,35 0 30,70 28,70 26.45 24,– 21,55 18,90 16.20 13.30 10.35 7.- 3,65 0 33.60 31.70 29.50 27,10 24,70 22.15 19.50 16.65 13.75 10.45 7.10 3.45 0 36.55 34.65 32.55 30,20 27,90 25.35 22.80 20.– 17,20 13.90 10,55 6.90 3.45 0 39.55 37.70 35,65 33,35 31.10 28.65 26.10 23.40 20,70 17,40 14,05 10,45 7,– 3.35 0 42.55 40.75 38.75 36.50 3450 31.90 2950 26.85 24.15 20.85 17.50 13.90 10.50 7.10 3.55 0 45,55 43,80 41.85 39.65 37.50 35.20 32.85 30.25 27.65 2455 21,05 17.45 14,05 10.65 7,10 3.55 0 48,40 46,70 44.80 42,70 40.60 38.40 36.10 33.55 31.05 27.75 24.40 20.85 17,45 14.05 1050 7.- 3.45 0 51,30 49.65 47.85 45.75 43.75 41.55 39.30 36.90 34.40 31,15 27.80 24.75 20.85 17.50 13,90 10.40 6.90 3,45 0 54.25 52,60 50.85 48,85 46,85 44.75 42.60 40.20 37.80 34.55 31.20 27.65 2450 21.- 17.35 13.85 10.35 6,0 3.45 0 57,25 55.65 53,95 92,- 50.10 48.05 45.95 43.70 41.30 38.05 34,70 31.15 27.80 2450 20.90 17.40 13,90 10.55 7,– 3.« 0 60.40 58.90 57.25 55.35 53.50 51.55 49.50 47.25 45.05 41.75 39.10 34,90 31,55 28.30 24.70 21.20 17.10 14.0 10.« 7.35 3.« 0 63,45 62,- 60.35 58,50 .56.75 54.85 52.90 90.70 48.55 45.35 41.95 38.45 35,10 31.90 28.25 24.80 21.30 18,- 14,0 10.0 7,0 3,0 0 66.50 65.05 63.50 61.75 60,- 58.20 56,30 54.20 52,10 48,85 45.50 42,– 38.70 35.50 31.80 28.40 24.90 21.0 18.– 14.0 11,0 7.0 3.65 0 69.50 68.15 66,65 64.95 63.30 (1.55 59.70 97.70 55.65 52.40 49.05 45.60 42.30 39.10 35.45 32.– 28.50 0.0 21.0 18.0 14,0 11.– 7.« 3.70 0 72.65 71.30 69.90 68.20 66.65 (4.95 63.20 61.25 59.30 56.05 52,70 49.25 45.95 42.80 39.25 35.70 32.» 0.0 »50 21,0 18.45 14,0 11.« 7.45 3.« 0 75.75 74,50 73.10 71,50 70.– 68.40 66.70 (4.80 62.90 59,75 56.35 52.90 49.60 46.50 42.80 39.40 35.90 32.0 28.– »50 22.» 18.« 14.0 11,0 755 3.« 0 78.95 77.70 76.40 74.85 73.40 71.85 70.25 68.45 66.65 63.40 60.05 56.65 5355 50.25 46.60 43.15 39.70 0.0 32.0 »50 ».– 22,0 18.0 15.« 11.45 7.» 3,0 0 82.15 81.– 79.70 78.25 76.85 75.40 73.20 72,10 70.40 67.15 63.80 60.40 57.15 54.05 50.35 47,– 43.0 0.0 0.0 33.» ».» »,» 22.0 18.» 15.» 11.0 7,0 3,0 0 85.35 14,25 83.05 81.65 80.30 78.90 77.45 75.75 74.15 70.90 67.60 64.20 60,95 57.90 54.20 50.80 47.35 44,0 0.0 37.10 0.0 0,10 ».0 22.85 19.» 15.« 11.» 7.0 4,– 0 88.70 87.60 86.50 85.15 83.90 8255 81.15 79.35 78.- 74.90 71.45 68.10 64.80 61.80 58.10 54,70 51.30 0.0 0,0 41,– 57.0 34.10 0.35 »55 ».« 19.0 15.0 12.- 8.15 4.» 0 92,15 91.10 90.05 88.80 87,60 86.35 85.05 8350 82.05 78.85 75.50 72.15 68.90 65.90 62,20 58.80 55.40 52,45 0.« 45.15 41.0 »50 050 31.- 27.» ».0 ».« 16.» 12.45 8.0 4,35 0 95.40 94.40 93.45 92.20 91.10 89.90 88.65 87.20 65.85 82.60 79.30 75.95 72.70 69,75 66,– 62.65 59.30 0.0 52,0 49.- 4570 42.» 0,0 34,0 31.45 27.« 24.– ».» 16.« 12.« 8.« 4,10 0 98.65 97.75 96,80 95.65 94.60 9350 92.30 90.95 89.65 86.45 83.10 79.80 7655 73.65 69.90 66.55 63,15 0.0 0.» 52,0 U.« 0.10 42.0 38.0 0.45 31.» ».– 24.0 ».» 16.» 1250 8.» 4.» 0 101.90 101,– 100,15 99,05 96.10 97.05 95,95 94.(5 93.40 90.35 86.90 83.60 80.40 7750 73.70 70.40 67,– 64.15 0.0 0,0 0,0 0.« 0.» 42.« 39.« 35.85 31.0 »,» ».« ».» 16.» 1250 8.« 4.» 0 104.50 103.65 102.85 10150 100,85 99.90 98.85 97.60 96.45 93.25 89.90 86.60 83.40 80.05 76.80 73.45 70.10 67.» 0.0 0.85 0.0 0.15 49.« 45,0 4255 0.« 0.10 31.» 27.0 24.15 19.« 15.« 11.0 7,0 3.45 0 107,50 106,30 10550 10450 103.(5 102.75 101.75 100.60 99.45 96.25 92.95 89.65 86.50 8355 79.85 76.50 73.30 •70,35 0.» 62.0 0,70 5650 0.45 49.« 45.» 42.» »,» 0.» 31.10 27.« 23.« 18.« 15.10 11.– 6.0 3.45 0 109.65 108.90 108,10 10755 106.40 105.55 104.65 103.50 102.50 99.30 95.95 92.70 89.50 86.70 82.90 79.60 76.» 73.45 0.» «.- (2.0 «50 0.0 0.0 U.« 45.« 41,45 3755 0,0 »,« ».» 22.15 18.0 14,10 10,0 (.« 3.» 0 112.25 11155 110,85 109.95 109,20 108.40 10755 106.50 105.50 102.45 99,- 95.75 9255 89,75 85.95 82.65 79.35 7655 72.35 0.10 0,0 (255 0.0 050 52.- «55 44.0 41.« 3755 0,0 ».» 0.45 21,0 17.» 13.» 10,0 7.« 3.0 0 114.80 114.15 11355 112.70 112,– 11159 110.45 109.45 10650 105.35 102,- 98.75 95.60 92.80 89.– 0.75 82.40 0.0 75.« 72.15 «.- 0.0 61.» 0.45 0.15 51.» 47.» «.» «50 37.» 32.« 28.» »,» »,» 17.» 13.» «55 755 350 0 117,40 11650 11650 115.40 114.79 114.10 11355 112.40 111.45 10855 105,– 101.80 98.65 95.90 92,09 88.80 050 0.0 050 0.» 7250 0.0 055 6155 050 M.W N.N 47.45 44.– «.45 0.- 32,- »55 24.» ».0 17.» H.10 11.– 7.0 3,0 0 120.– 119.40 110,90 110,19 11755 11(58 11(55 11555 11455 111,40 108,05 10455 101.70 98.95 99.10 9155 055 0.» 8155 055 0.» 71.0 «.- M.» (1.W »0 94.« 0,0 4755 43.» 0.» ».» 31.» 27.0 »,« »,« 17.0 U.» 1150 7,0 4.» 122.60 122,09 12155 12055 120,19 119.79 119.15 11850 117.(0 114.60 111.05 107.90 104,75 102.05 98.20 94.0 91.0 ».– M59 81.« 7850 »55 7150 (750 050 (155 9759 0.0 «50 47.- 4250 »55 »55 31.– 27.» H.10 21,0 1855 »50 11,0 8.45 125.20 124.65 124.29 121(0 123.10 122.(0 122.- 121.25 120.60 117.45 114.10 110.90 107.80 105,10 101.29 98.- 0.70 92.10 87.0 «50 81.« 0.15 74.0 0.0 67.» M.« «.« 57.– 0.» 0.» «.» 4150 0.0 ».« 31.– 27.» M.» 22.– 19,0 15.0 12.» 127.75 127.30 126.90 12650 129.90 125.45 124.90 12450 123.(0 120.45 117,10 113.95 110,35 108.15 104.30 101.0 97.« 0.» «50 87.0 8450 8155 7750 74.« 0.« (7.« 0.« «50 0.0 050 «.– 0.« 41,0 3750 34.« 31,– »50 »,» ».– 19.0 16.» 130.35 129.90 129,60 129.05 128,70 12850 127.80 12750 126.(5 12350 120.15 117.– 113,90 11155 10755 104.15 10.0 050 93.0 0.0 87.« 84.0 0.« 77.» 74.- ».» «.» 0.« M.» »50 9259 4855 0.0 41.19 3755 0.« 31.» ».» H.0 0,0 21.0 132.95 13255 132.30 131,79 131.49 131.10 130.70 13059 129.(9 126.70 123,15 120.05 116,95 11450 110.40 107.20 103.0 01.0 0.« 93.79 «.» 87.0 650 055 77.» 73.» 0.0 0.« 0.« 0.« 050 5155 0.0 «59 41.» 37.0 ».» 0.« »,W 27,0 ».» 13550 135.20 134.95 13450 134.25 134.– 133.(0 133.10 132.70 129.50 126.20 12355 120.- 117.40 11350 11050 07.0 1050 00.- «50 0« 0.0 6655 0.« M.» 77.10 73.« 0.» 0.0 «50 ».- 94.» 92.- 47.« 44.» 4150 0,0 0.» 0.« 31,0 »55 131,10 13750 137,69 13755 137.– 136.80 13(50 136.05 139.70 13255 129.20 126.10 123.05 120.45 11655 11355 10.0 07.0 0350 0.0 0.0 0.0 0.» 0.0 0.« 0.» 0.0 72.0 0.0 «.0 61.» »50 »59 9150 «.» 44.» 42,0 «.« »50 0.» 33.» 140.70 140,45 14050 wo.– 19950 139.69 139.40 139.- 138.7« 135.60 13255 129.19 126.05 12350 119.(0 116.40 113.» 110.0 10.0 03.– 00.- 0.0 9255 0.0 0.« 0.« ».« 76.15 73.0 055 M.M (150 0.» 94.» 91.« «,» 45.0 44.« 42.« »,» ».– 14350 14355 03.– 142,10 142.(0 14250 14250 141.95 141.79 138.(0 135.25 132.20 129,10 126.(0 122,0 11950 116.» 113.0 09.» 06,0 03,0 00.- 0.0 9259 »50 0.0 8259 ».» »59 73.0 «7.« (4.» (259 ».« 0.« 91.» «.« 47.» 0.0 43.» 4250 145.90 145.70 149,05 14950 14959 14550 149.20 144.90 144.79 141.60 138.30 13950 132.15 129,0 125.70 12255 119.0 116.0 11250 09.0 0650 03,0 00 0.0 9250 »50 0.» 8250 »59 ».« »50 «<- 0.0 (1.0 «50 0.0 5250 51.« «,» 47.» «,« 14S.45 14850 14850 140.19 148.19 148,15 148,10 147.85 147.79 14455 14150 138,29 135,20 132,70 128.80 10,0 122,0 10,0 11959 112.» 0950 06.8 «250 0,0 0.0 92.0 0.0 0,0 S2.M ».0 74.– 7150 «,» 64« (*- 0.0 56,0 0,10 93,« 91,0 0,0 0 455 0 8.» 450 0 «,« 9.- 450 0 * 17.45 1350 9,- 450 0 21.0 18.- 1350 9,- 450 0 »,» 2250 «,– 1350 9.- 450 0 »55 27,- 2250 18.– 1350 9.- 450 0 0,0 3150 27.- 2250 «.- 050 9.- 450 »50 36,- 3150 27,- 2250 «,- 1350 9.- 43.0 «50 M.- 3150 17,- 2250 «,- 1350 4».- «.- «50 30-5150 27,- 2250 0,- B) StUlegnngsvergütung für die Doppelwoche In DM 10,0 10.« 192.« «2.« 10.« 10.« 1«.« 1».« »2.« 1».« M5.M 142.« 10.« 137.« 10.» 1».» 127.» 12450 1».- 117.- 1«.- 111.- «(.» 03.» 0050 «50 M.0 0.0 87.0 84.« ».» 76.» 7350 ».» «7.» (3,0 (150 0.0 ».« 0.« 97.- ».« 0.« «.« «.» «.» 3750 ».» ».» 2 Nr. 54–Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956 1063 Kurzlohn (brutto) einschließlich Bezüge nach I 130e Abs 1 Satz 2 und 3 350,-340.-332.50 325,-317.50 310,-302.50 295.-287.50 280.-272.50 265.-257.50 250.-242.50 235.-227.50 220.-212.50 205.-197.50 190.-182.50 175.-167.50 160.-152.50 45.-137.50 130.-122.50 115.-107.50 100,-95.-90,-85.-60.-75,-70.-W,-60.-55.-50.-45.-40.– 35.-30,-25.-20,-15.-10,- ¦ 5,- u. mehi 349.99 339.99 332.49 324.99 317.49 309.99 302.49 294.99 287.49 279.99 272.49 264.99 257.49 249.99 242.49 234.99 227.49 219.99 212.49 204.99 197.49 189.99 182.49 174.99 167.49 159.99 152.49 144.99 137.49 129.99 122.49 114.9$ 107.49 99.99 94.99 89.99 84.99 79.99 74.99 «9.99 64.99 59.99 54.99 49.99 44.99 39.99 34.99 29.99 24.99 19.99 14.99 9,99 Anlage zu § 130 e Abs. 2 und 130 1 Abs. 2 (Kurzarbeitergeld und Stillegungsvergütung) Steuerklasse III Vollohn (brutto) gemäß § 130e Abs. 1 Satz 1 und Arbeitsentgelt (brutto) gemäß § 1301 Abs. 1 Satz 1 für die Doppelwoche in DM von von von von von von von von von von von von von von 420.- «08.- 399.- 390,- $81.- 372,- 363,- 354,- 345.– 336.- 327.- $18,- 309,- 300,-und bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis von von von 291.- 282,- 273.-bis bis bis von von von 264.- 255.- 246.- bis bis bis von von von von von von von von von von von von von von von von von von von von 237,- 228,- 219.- 210,- 201.– 192.- 183.- 174,- 165.– 156,- 147,- 138.- 129.- 120,– 114,– 108,– 102,- 96,– 90.- 84,– bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis von 78.-bis von 72.– bis von von 66.– 60,– bis bis von 54.-bis von 48,– bis von von von 42,– 36,- 30.– mehr 419.99 407.99 398.99 389.99 380.99 371.99 362.99 353.99 344.99 335.99 326.99 317,99 308.99 299.99 290,99 281.99 272.99 263.99 254,99 245.99 236.99 227.99 218.99 209.99 200.99 191.99 182.99 173.99 164.99 155.99 146.99 137.99 128.99 119.99 113.99 107.99 101.99 95.99 89,99 83.99 77.99 71.99 65,99 59.99 53.99 47.99 41 99 A) Kurzarbeitergeld fUr die Doppelwoche in DM 0 2,50 5.50 0 3.10 0 8.45 6.05 3.05 0 11.40 9.05 6.10 3.15 0 14.40 12.10 9.20 6.30 3.20 0 17.35 15.10 12,25 9.40 6.40 3,25 n 20.45 18.20 15,45 12.60 9.70 6.60 3,45 0 23.50 21.30 18.60 15.80 12.95 9.90 6.80 3.45 0 26.55 24.40 21.80 19.10 16.25 13.30 10.25 7.- 3.60 0 29.60 27.50 24.90 22.35 19.55 16.65 14.35 10.45 7.15 3.55 0 32.95 30.90 28.40 25.80 23.15 20.30 17.45 14.30 11,05 7.50 3.90 0 36.10 34.10 31.65 29.10 26.50 23.75 20.95 17.90 14.70 11.15 7.60 3,70 0 39.25 37.30 34.90 32.45 29.90 27.20 24.45 21.45 18.40 14.85 11.25 7,40 3.70 0 41.85 40.55 38.20 35.80 33.35 30.70 27.35 25.10 21.40 18.60 15,- 11,20 7,50 3.80 0 45.70 43.85 41.55 39.20 36.80 34.30 31.65 28.80 25.90 22.40 18.80 15.- 11.35 7,70 3.85 0 48.90 47.10 44.90 42.60 40.30 37.80 35.25 32.50 29.65 26.15 22.55 18.75 1510 11.50 7.70 3.85 0 52.- 50.25 48.10 45.90 43.60 41.20 38.70 36,- 33.25 29.80 26.20 22.40 18.80 15.20 11.40 7.55 3.75 0 55.15 5330 51.40 49.20 47.- 44.70 42.25 39.65 36.95 33.50 29.90 26.15 22.55 19,- 15.15 11.35 7.55 3.85 0 58.30 56.70 54.65 52.50 50.40 4730 45.80 43.25 40.65 37.20 33.60 29.90 26.30 22.80 18.90 15,15 11.35 7.70 3.80 0 61.55 59.95 58.- 55.90 53.90 51.70 49.40 46.90 44.40 41.- 37.35 33.65 30.10 26.60 22.75 19,- 15.25 11.60 7,70 3.90 0 65.- 63.45 61.55 5935 57.60 55.45 53.25 «0.85 48.40 45.- 41.40 37.70 34.20 30.70 26.85 23.10 19.40 15.80 11,85 8.10 4.20 0 67.90 66.40 6435 (2.60 60.70 58.60 56.50 54.15 51.80 48.40 44.75 41.15 37.60 34.15 30.30 26.60 22.85 19.30 15,35 11.60 7.75 3.60 0 71.50 70 05 68.25 66.35 64.50 62.55 60.50 58.20 56.- 52.60 48.95 45.35 41.80 38.45 34.55 30.(5 27.15 23.65 19.70 15.95 17.15 8,- 4.40 0 74.85 73.45 71.80 (9.95 68.20 66.50 64.25 62.10 59.90 56.60 52.95 49.30 45.85 42.50 38.60 34.95 31.25 27.80 23.75 20.10 16.30 12.20 8,60 4.25 0 78.30 76.90 7530 73.55 7135 70,- 68.10 66.- 63.90 60.55 56.90 53.35 49.90 46.55 42,65 39.- 35.40 31.95 27.90 24.25 20.45 16.40 12,80 830 4,30 0 81.70 80.40 78.85 77.15 7530 73.75 71.90 69.90 (7.90 64.60 60.90 57.40 53.90 50.65 46,75 43.15 39.50 36.10 32.05 28.40 24.65 20.70 17.– 12,75 8.60 4,35 0 (5.15 83.90 82.40 00.80 79.25 7735 75.80 73.85 71.95 68.65 65.- 61.50 58.– 54.75 50.90 47.25 43.65 40.30 36.20 32.60 28.90 24,95 21.25 17.05 12,95 8,75 4,40 0 88.60 87.40 86.- 84.40 82.95 (1.35 79.65 77.80 76.- 72.70 69.- 65.55 62.10 58,90 55.- 51.40 47.80 44.50 40.40 36.80 33.15 29.20 2530 21.35 17.30 13,20 8.80 4,45 0 91.95 90.80 89.45 (7.90 86.50 85.- 83.35 81.60 79.80 76.55 77.90 69.45 66.- 62,85 58.90 55.40 51.80 48.55 43.65 40.85 37.15 33.30 29.60 25.50 21.50 17,40 13.- 8,75 4,35 0 96.- 94.90 93.65 92.20 90.90 89.45 87.90 86.20 84.60 81.30 77.65 74.25 70.85 67.70 63.80 60.25 56.70 53.50 49.30 45.80 42.15 38,35 34.60 30,55 26.60 22,60 18.20 14.– 9,70 5,40 0 100.05 99.- 97.85 96.50 95.25 93.90 92.45 90.85 (930 86.10 82.40 79.- 75.65 72.50 68.60 65.10 61.60 58.40 54.20 50.70 47.15 43.40 39.60 35,60 31.70 27.75 23,40 19,25 15.- 11.80 5.45 0 104.10 103.15 102.05 100.75 99.60 9835 97.- 9530 94.05 90.85 87.15 83.80 80.45 77.40 73.45 70.- 66.45 63.35 59.10 55,65 52.10 48,40 43.85 40,70 36.80 32.90 28.60 24.50 20.35 16.25 10.90 5,55 0 108.20 107.30 106.25 105.05 104.- 102.80 101.50 100.10 98.80 95.60 91.90 88.60 85.25 82.2t) 78,30 74.85 71.40 68.30 64.- 60.60 57.10 53,45 49.60 45,75 41.90 38.10 33,80 29.80 25.70 21.65 1635 11,15 5,80 0 f 111.60 110.70 109.75 108.60 107.65 106.50 105.30 104.- »02.75 99.55 95.85 92.60 89.25 86.25 82.35 78.90 75.50 J2.60 68.10 64.70 61.25 57.65 53,75 50,- 46.20 42.40 38,10 34.15 30.15 26.15 20.90 15,75 10.60 4,95 0 114.30 113.45 112.55 111.45 110.55 109.50 108.35 107.10 105.90 102.75 99,- 95.75 92.45 89.50 85.55 82.15 78.75 75.70 71.40 68.- 64.55 61,- 57.10 53.35 49.60 45.85 41.55 37.70 33.70 29.75 24.55 1930 14,45 8.90 4.05 0 117.- 116.20 115.35 114.30 113.45 112.45 111.40 110.20 109.05 105.90 102.20 98.95 95.65 92.70 88.80 85.40 82,- 79.- 74.65 71.30 67.85 64,35 60,45 56.70 53.05 49.30 45.- 41.20 37.30 33.40 28,15 23.20 18,30 12,85 8,10 4,10 0 119.70 119.- 118.20 117.15 116.35 115.42 114.40 113.30 112.20 109.10 105.35 102,15 98.85 95.95 92,- 88.65 85.25 82.30 77.90 74.60 71,20 67.70 63,75 60.10 56.45 52.75 48.45 44.70 40.85 37,- 31,80 26.90 22.20 16,85 12,15 8.15 4,20 0 122.40 121.70 121.- 120.- 11930 118.40 117.45 11(15 11535 11235 108.50 105.35 102.05 99,20 95.25 91.90 88.50 85.60 81.20 77.90 74.50 71.05 67.10 (3.45 59.85 56.20 51.90 48.20 44.40 40.60 35.45 30.65 26.05 20.80 16,25 12.25 8.45 4,40 0 125.10 «4.45 123.80 122.(5 12230 12135 120.45 119.45 118.50 115.40 111.70 10835 m.r 102.40 98.45 95.15 91.80 88.90 84.45 81,20 77.80 74.40 70.45 66.85 63.25 59,70 55.40 51.70 47.95 44.20 39.10 3435 29.90 24,75 20.30 16,35 12,65 8.80 4,50 0 127.80 127.20 126.(0 125.70 125.10 12435 123.50 12235 121.70 118,60 . 114.85 111.75 108.50 105.65 101.70 98.40 95.05 92.20 87,75 84.50 81.15 77.75 73.80 70,20 66.70 63.15 58.85 55.20 51.50 47.80 42.70 38,05 33,75 28.70 24.35 20,45 16.85 13,20 9.- 4.50 0 13035 129.95 129.40 128.(0 12».- 12730 126.50 125.65 12435 121.75 118.05 114.90 111.70 108.90 104.90 101.60 9830 9530 91.- 8730 84,45 «1.10 77.10 73.60 70.10 «6.60 62.30 58.70 55.05 51,45 46.35 41.75 37.60 32.65 28.40 2430 21.10 17,60 13,50 9,- 4,50 0 133.25 132.70 132.20 131.40 130.90 130.25 12935 128.75 128.- 124.95 121.20 118.10 114.90 112,10 108.15 104.85 101.60 98,50 94.30 91,10 87.75 •4.45 «0.45 77.- 73.50 70.05 65.75 62.20 58.65 55.05 50.- 4530 41,45 36.65 32.45 28.60 25.30 22,– 18,– 13.50 »,– 4,50 0 135.95 135.45 135.- 134.30 133.85 133.25 132.(0 131.00 131.15 128.10 124.40 121.30 118.10 11535 111.35 108.10 104.85 102,05 97.55 94.40 91.10 87.80 83.80 «0,35 76.90 7330 69.20 65.70 62.20 58.65 53.60 49.20 4530 40.60 36.55 32,70 29.50 26,40 22,50 1«.- 13,50 9.- 430 0 138.65 138.20 137.(0 137.15 136.75 13630 135.(0 134(0 13430 131,30 127.55 12430 12130 118.60 114.60 111.35 108.10 105.35 100.80 97,65 94.40 91.15 87.10 (3.70 «0.30 76.90 72,65 69.20 65.75 62.25 57,25 52.90 49.20 4435 40.60 36,75 33.75 30,80 27.- 22.50 18.- 13.50 9.- 4.50 0 141.40 140.95 140.60 140.- 139.65 139.2b 138.60 138.- 137.50 114.45 130.70 127,70 124.50 121,80 117.80 114.60 111.35 108.65 104.10 100,95 97.70 94.50 90.45 87,10 83.75 80.40 76.10 72.75 69,30 65.85 60.90 56.60 53.05 «.50 44.65 40.85 37,95 35.20 31,50 27.- 22,50 18,- 13,50 9.- 4.50 0 144.10 143.70 143.40 142.(5 142.(0 142.15 141.65 141.10 140.65 137.(0 133.90 130.85 127.70 125.05 121.05 117.85 114.60 111.95 107.35 104.25 101.05 97.85 93,80 90.45 87.15 83.85 79.55 76.25 72.85 69.45 64.55 60.35 56.90 52.45 48.70 44,95 42,15 39.55 36.- 31,50 27.- 22,50 18,- 13,50 9,- 4,50 0 146.80 146.45 146.20 145.70 14530 145.10 144.70 144.20 143.(0 140.(0 137.05 134.05 130.90 128.25 124.25 121.10 117,90 115,25 110.65 107.55 104.35 101.20 97,10 93.85 90.55 87.30 83.- 79.75 76.45 73,10 68.15 64,05 60.75 56.45 52.75 49,05 46,40 43.95 40.50 36.- 31.50 27.- 22.50 18,- 13.50 9.– 4.50 0 149.50 149.20 14».- 14(39 14140 148.10 ?47.70 14730 140.95 ?44,- 140.20 137.25 134.10 131.50 127.50 124.30 121,15 118.55 113.90 110.85 107.65 «04,(0 »00.45 97.20 94.– 90,75 86.50 83.25 «0.- 76.70 71.80 67,75 64,60 «0.40 56.80 53,10 50,60 48.35 45.– 4030 36.- 31.50 27,– 22.50 18.- 13.50 9,– 4,50 0 152.20 151.95 151J0 151,40 15130 15135 150.75 150.40 150.10 147,15 143.40 140.45 13730 134.75 130.75 127.60 124.40 121.85 117.20 114.15 111.- 107.90 103.(0 100.60 97.40 94.20 89.95 u.n 8335 8030 75.45 71.45 68.45 «4.35 60.90 57.20 54.80 52.75 49.50 45,- 4030 36,– 3130 27.- 22,50 18,- 13,50 9,- 430 I549O 194.7« 154.00 154.25 «4.80 154.- 153.75 153.45 15330 15030 14635 143.60 140.50 138,- 133.95 130.80 127.70 125.15 120.45 117.45 11430 11130 107,10 ?04,- 100.80 97.65 93.40 90,25 87,10 83,90 79.05 75,20 72.30 «8.30 64,95 «1.30 59.05 57.15 54.- 49.50 45,– 40.50 3«.- 3130 27.– 2230 18.– 1330 9,- 157.60 157.45 157.40 157,10 157.1« 157.- 156.00 15(35 156.45 153.50 149.70 146.80 143.75 141.20 137.20 134.05 130.95 128.40 123.70 120.70 117.60 114.(5 110,45 107,35 104.20 101.10 96,85 93.75 90.65 87.50 82,70 78.90 76,15 72.25 «9,- «5,40 63,25 6135 58.50 54.- 4930 45.- 40.50 36.- 31.50 27.- 22,50 18,- 1330 160.35 160.20 1(0,20 160,- 160.- 1(0,- 159.85 159,0 159.(0 156,65 152.90 150.- 146.95 144.40 140,40 137.30 134,20 131.70 127.- 124.- 120.90 118.- 113.80 110,70 107.60 KH.55 100.30 97,25 94,25 91,15 86.35 82,60 80,- 76,25 73,05 69,45 67,45 65,95 63.- 58,50 54.– 49.50 45.- 4030 36- 31.50 27.- 22,50 18.- B) Stillegungsvergfitung für die Doppelwoche in DM 164.40 164.40 164.40 164.40 1C4.40 164.40 164.40 164.40 1(4.40 161.40 157.80 154.80 151.10 149.40 145.20 142.20 139.20 136.80 132.- 129.- 126,- 123.- 118,80 115,80 11230 109,80 105.60 102.60 99.60 96,60 91.80 88,20 8530 82,20 79.20 75.(0 73.80 72.60 71.40 69,– 65.40 59.40 55.80 49.80 46.20 40.20 37,20 34,20 30,60 so oo 00 oc CO oo VI vi VI VI VI OS OS Os Os Os Ul Ul Ul Ul Ul 4s 4^ 4^ 4^ 4x UJ UJ UJ UJ UJ KJ KJ KJ K) KJ T < > o 1 oo 1 0s 1 4s 1 KJ o oo 1 Os f 1 KJ 1 o 1 OO 1 Os 4^ IsJ o OO 1 OS 1 4s 1 tsj 1 o OO OS 1 4^ 1 KJ 1 O oo Os 4^ KJ i 0 1 CO 1 CS 1 4^ 1 KJ O 1 00 1 OS 1 4^ 1 KJ H-* 0 rbeitsen sO oo oo oo OO oo vi VI VI VI sg Os Os OS Os Os Ul Ul Ul Ul Ul 4s 4x 4^ 4x 4^ UJ UJ ^^J vjJ UJ KJ KJ KJ KJ KJ ,_i ,_» f_i. _. _i tge so VI Ul Ul SD VI Ul UJ SO VI Ul UJ SD VI Ul Ul SO VI Ul UJ so s-4 Ul UJ so VI Ul UJ sO VI Ul UJ er sO SO sO sO SD SD SO SO sO sO SD SO SO sD SO SO "sO SO so sO sD sO sD SO SO SD SD sO SD sO so SO SD SO sO sO "sD SO "sD sO tfi <-t* NO SD so SD so SO SO sO SO sD so SO sO SO so SD sO SO sO SO SD sO sO so SO so SD SD sO SD SO SO SD SD SO sO SO so SD SO $ \D oo oo oo oo oo VI VI VI V| VI Os OS Os Os Os Ul Ul Ul Ul Ul 4s 4x 4^ 4^ 42» UJ UJ UJ OJ ivJ KJ KJ KJ KJ KJ NJ ö ichentlich •- & M so VI Ul Ul sO VI Ul UJ SO VJ Ul UJ VI Ul UJ sO VI Ul UJ SD VI Ul UJ *-± sO VI Ul UJ SO VI Ul UJ s Ul Ul UJ Ul Ul Kl kj KJ KJ KJ KJ Kl Kl KJ IsJ KJ tsj ki tsj IsJ IsJ KJ IsJ KJ KJ KJ KJ KJ KJ CT"S KJ KJ o o sO SO oo OO 00 VI VI VI OS Os OS Ul Ul 4s 4s 4*. 4^ UJ UJ KJ KJ p JO sO OO VI jjs Ul j^ ^4». tiO p \0 0 fD pj UJ Z£ \l Ul sO 4^ CO Ul IsJ SD Os Ul V| 4s OO Ul sO OS UJ UJ VI OO Ul SO UJ "vi "oo KJ UJ 4s In Os V "sO VI ~Ul bs ;s o o o o O o o o o O o o O o o o o O o O O o o O O O o O o O 0 O O O O O 0 0 0 0 cj x> Ov Os OS Ul Ul Ul Ul Ul Ul Ul 4* 4^ 4^ 4^ 4». 4s 4s 4* Ul UJ UJ UJ UJ UJ UJ UJ KJ KJ KJ KJ KJ KJ KJ !ü Höc beti UJ KJ o SO oo OS Ul ¦*- ISJ sD oo OS Ul 4s kj p _sO SO so oo VI Os 4^ KJ SO VI jjs 4^ Ul p OO JsJ JsJ Ul Jjj so 4>. :S Os sO 4^ Kl VI KJ 1 Ul 1 OO uj OO Os OS 4s IsJ "os UJ 4^ Ul 1 Ul VI KJ VJ sO "4=» sO OS Os V "ui "ui SvJ "sO t£3 rt" o O O O o o o 1 o 1 O o o o O O O O o O o o 1 o O o o o O O O O O O O 0 0 0 O O VI VI vj OS OS OS Os Os Ul Ul Ul Ul Ul 4> 4^ 4s 4s 4s Ul u> Ul Ul UJ IsJ KJ KJ KJ KJ ?-* O O O O 0 so sO sO SD < > 4* KJ O OO OS 4* KJ O oo Os 4> KJ o oo Os 4s KJ O oo Os 4s IsJ o oo OS 4* KJ o oo Os 4^ KJ O 00 Os 4^ KJ 0 00 OS 4^ K> i 0 i-i er 1 c 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1-^ i eits a fD >_* >–». ,-1. )–>. H^ >– ,-a H-t H^ t-* H^ ^ ^ >-* H^ i_k i-A *-* h^ H^ h^ H^. H^ h-a *–* H^. h-A H^ »^ )-A k-a !–k t–l t-^ ,–1 ,_i H-* a 3 VI VI OS CS Os Os Os Ul Ul Ul Ul Ul 4^ 4^ 4s 4s 4s UJ Ul u> UJ U) tsj KJ KJ KJ KJ t– 0 O O O O SO sO SO SD tQ Ul sO vj Ul U> sO VI Ul Ul SO VI Ul UJ so VI Ul UJ SO VI Ul UJ so VI Ul UJ H^ so JV Ul UJ J>0 _VJ Ul y CT <o tr SO SO SD SD SD SD SO sD sD SD SD so sO SD SO SO sO SO so so so SO SO SO sD sD SO so so sD SO SO so Xo SO SO SO "sO "sD Xo "sO Ul >-! SD SD SO SO SO SO SO SD SD SD SD SO SD SO SO SO so SD SD sD SD so sD so SO SD so SD SD SD sO SD SO SO so SO SO SD SD SD so O: n ö ~ f h-H O fD M XI VI VI CSs Os OS Os Os Ul Ul Ul Ul Ul 4^ 4s 4s 4s 4s UJ U> UJ UJ OJ KJ KJ KJ KJ KJ h–t H-i H^ h-^ )–A O O O O O SO SO sO SD KJ tr Ul UJ SO VI Ul Ul sD VJ Ul uj SD VI Ul UJ so VI Ul UJ SO VI Ul UJ SO VJ Ul UJ SD VI Ul Ul SO VI Ul Ul 2 ientl 3* ^ S a w 1 Ol Ul <_n Ul Ul Ul Ul Ul Ul Ul Ul Ul Ul 4^ 4s 4s 4s. 4s 4s 4s 4s 4s 4^ 4^ 4^ 4^ 4^ 4^ 4> 4=- UJ UJ UJ UJ Ui UJ UJ Ul UJ UJ Ul Ul ich ^^ Jsl CS j> Ul Ul _4> jt». UJ KJ KJ o SD SO 00 OO VI JsJ Jjs Ul Ul 4^- 4^ UJ KJ KJ p SD sO 00 00 V| Os OS Ul Ul ^4w y UJ ü fD pj UJ >< fT c "uj "vi Ul Kl "bs "l 4> OO IsJ Os V oo Ul so Ul vi "ui sO UJ VI Ul sD UJ VI In sO UJ VI Ul SO UJ VI "jl Xo "ui 2 o o O o o o 1 o o O o o o O O o O O o o o o O O O O O O CD O 0 0 O 0 O O 0 0 O 0 O P) *Ö KJ KJ H-* 1– o o o o o o O o so SO sO SD SD SO sD OO OO OO OO 00 OO 00 sg VI V| VI VI VI VI OS Os OS Os o Höchstbetrag JsJ SD oo _V| Ul 4^ KJ t–k SD oo vi Ul 4^ IsJ p OO VI OS 4». UJ O OO VI OS 4^ UJ p SD VI Os Ul UJ NJ 0 SO JsJ J3S yi 4» s "4s KJ ~V| Kl "l Ul "l oo UJ OO OS Os 4s sD 4s ~kj VJ tsj I Ul 1 oo UJ OO 0s Os 4=- sD ^ K> vi KJ 1 Ul 1 00 UJ "oo "bs O o o o 1 o 1 o o o o o o O O O o o o 1 o 1 O o o O o O o O O O 0 O 1 0 1 0 0 0 O 0 01 ^ w % (0 > N % *» & > H > c w er fD td o 0 p & fD P ö fD N fD 3 er o