Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1957  Nr. 2 vom 08.02.1957  - Seite 18 bis 28 - Rechtspflegergesetz

Rechtspflegergesetz 18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung und des Verfahrensrechts (Rechtspflegergesetz). Vom 8. Februar 1957. Inhaltsübersicht ERSTER ABSCHNITT Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers §§ §§ Allgemeine Stellung des Rechtspflcgers ............ 1 Gültigkeit von Geschäften........................ 7 Voraussetzungen für die Tätigkeit als Rechtspfleger 2 Selbständigkeit des Rechtspflegers ................. 8 übertragene Geschäfte ............................ 3 Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers . . 9 Umfang der Übertragung......................... 4 Rechtsbehelfe .................................... 10 Vorlage an den Richter .......................... 5 Bezeichnung, des Rechtspflegers-----................ 11 Bearbeitung übertragener Sachen durch den Richter 6 ZWEITER ABSCHNITT Dem Richter vorbehaltene Geschäfte auf dem Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit §§ §§ Vormundschaftssachen ............................ 12 Verschollenheitssachen ........................... 16 Nachlaß- und Teilungssachen...................... 13 Grundbuchsachen ................................. 17 Güterrechtsregistersachen ......................... 14 Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen ....... 18 Handels- und Registersachen ...................... 15 DRITTER ABSCHNITT Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Zwangsversteigerungsverfahren, Konkursverfahren und Vergleichsverfahren sowie auf dem Gebiete des Beurkundungswesens §§ §§ Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ................... 19 Konkursverfahren ................................ 21 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Vergleichsverfahren .............................. 22 Grundstücken .................................... 20 rT , ¦, , ™ Urkundssachen ..........,......................... 23 VIERTER ABSCHNITT Sonstige Vorschriften auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung §§ §§ Vorbereitende Tätigkeit des Rechtspflegers........ 24 Gemeinsames Amtsgericht für Zwangsversteigerungs- Verhältnis des Rechtspflegers zum Urkundsbeamten und Zwangsverwaltungssachen .................... 28 der Geschäftsstelle ............................... 25 Gemeinsames Amtsgericht für Konkurssachen...... 29 Pflicht zur Wahrnehmung sonstiger Dienstgeschäfte 26 Gemeinsames Amtsgericht für Vereinssachen ...... 30 Zuständiger Richter ............................... 27 FÜNFTER ABSCHNITT Schlußvorschriften §§ §§ Regelung für die Übergangszeit ................... 31 Neugliederung der Gerichte in Baden-Württemberg 34 Einschränkung der Übertragung bei einzelnen Ge- Aufhebung von Vorschriften -----.................. 35 richten .......................................... 32 Vorbehalt für Baden-Württemberg................. 33 Geltung in Berlin................................. 36 Inkrafttreten ..................................... 37 Nr. 2 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1957 19 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: ERSTER ABSCHNITT Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers § 1 Allgemeine Stellung des Rechtspflegers Der Rechtspfleger nimmt die ihm durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben der Rechtspflege wahr. § 2 Voraussetzungen für die Tätigkeit als Rechtspfleger (1) Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers kann ein Beamter des Justizdienstes betraut werden, der einen Vorbereitungsdienst von mindestens drei Jahren Dauer abgeleistet und die Prüfung für den gehobenen Justizdienst abgelegt hat. Wenigstens neun Monate des Vorbereitungsdienstes müssen auf einen fachwissenschaftlichen Lehrgang entfallen. (2) Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers kann auf seinen Antrag auch betraut werden, wer die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat. (3) Wer die erste juristische Staatsprüfung bestanden hat, kann von der Ableistung des Vorbereitungsdienstes teilweise befreit werden. (4) Mit der zeitweiligen Wahrnehmung der Geschäfte eines Rechtspflegers können Referendare, die mindestens sechs Monate im juristischen Vorbereitungsdienst tätig gewesen sind, betraut werden. (5) Die Länder erlassen die näheren Vorschriften. Sie können die Betrauung des Rechtspflegers mit Geschäften, die ihm nach diesem Gesetz zur selbständigen Wahrnehmung übertragen werden, von der Erreichung eines Mindestlebensalters oder Von der Ableistung eines Probedienstes abhängig machen. § 3 übertragene Geschäfte (1) Dem Rechtspfleger werden folgende Geschäfte übertragen: 1. in vollem Umfange die nach den gesetzlichen Vorschriften vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte des Amtsgerichts in a) Vereinssachen im Sinne der §§ 29, 37, 55 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der §§ 159, 160 und 162 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, b) Verfahren bei Untersuchung und Verwahrung von Sachen sowie beim Pfand- verkauf nach §§ 164 bis 166 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, c) Musterregistersachen im Sinne des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen, d) Pachtkreditsachen im Sinne des Pacht-kreditgesetzes; 2. vorbehaltlich der in §§ 12 bis 18 dieses Gesetzes aufgeführten Ausnahmen die nach den gesetzlichen Vorschriften vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte des Amtsgerichts in a) Vormundschaftssachen im Sinne des Zweiten Abschnitts des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, b) Nachlaß- und Teilungssachen im Sinne des Fünften Abschnitts des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie bei der amtlichen Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen nach §§ 2258 a bis 2264, 2300 und 2300 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, c) Güterrechtsregistersachen im Sinne der §§ 1558 bis 1563 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der §§ 161, 162 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, d) Handelssachen im Sinne des Siebenten Abschnitts des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, e) Verschollenheitssachen, f) Grundbuchsachen, g) Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen; 3. die in §§ 19 bis 23 dieses Gesetzes einzeln aufgeführten Geschäfte a) in Verfahren nach der Zivilprozeßordnung und dem Mieterschutzgesetz, b) in Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, c) in Verfahren nach der Konkursordnung, d) in Verfahren nach der Vergleichsordnung, e) auf dem Gebiete des Beurkundungswesens. (2) Soweit nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den ordentlichen Gerichten durch bundesgesetzliche Vorschriften weitere Aufgaben zugewiesen werden, gehören diese zur Zuständigkeit des Richters, falls nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt wird. 20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I § 4 Umfang der Übertragung (1) Der Rechtspfleger trifft alle Maßnahmen, die zur Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte erforderlich sind. (2) Der Rechtspfleger ist nicht befugt, 1. eine Beeidigung anzuordnen oder einen Eid abzunehmen, 2. Haftstrafen anzudrohen und zu verhängen oder Haftbefehle zu erlassen. (3) Hält der Rechtspfleger die Beeidigung von Zeugen, Sachverständigen oder Dolmetschern für geboten, so legt er die Sache dem Richter zur Entscheidung vor. § 5 Vorlage an den Richter (1) Der Rechtspfleger soll ihm übertragene Geschäfte dem Richter vorlegen, wenn 1. er von einer ihm bekannten Stellungnahme des Richters abweichen will; 2. sich bei der Bearbeitung der Sache recht-liehe Schwierigkeiten ergeben, zum Beispiel daraus, daß die Anwendung von nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltendem Recht in Betracht kommt; 3. zwischen dem übertragenen Geschäft und einem vom Richter wahrzunehmenden Geschäft ein so enger Zusammenhang besteht, daß eine getrennte Behandlung nicht sachdienlich ist. (2) Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Richter, solange er es für erforderlich hält. Er kann die Sachen dem Rechtspfleger zurückgeben. Gibt der Richter eine Sache an den Rechtspfleger zurück, so ist dieser an eine von dem Richter mitgeteilte Rechtsauffassung gebunden. § 6 Bearbeitung übertragener Sachen durch den Richter Steht ein übertragenes Geschäft mit einem vom Richter wahrzunehmenden Geschäft in einem so engen Zusammenhang, daß eine getrennte Bearbeitung nicht sachdienlich wäre, so soll der Richter die gesamte Angelegenheit bearbeiten. §7 Gültigkeit von Geschäften (1) Hat der Richter ein Geschäft wahrgenommen, das dem Rechtspfleger übertragen ist, so wird die Wirksamkeit des Geschäfts hierdurch nicht berührt. (2) Hat der Rechtspfleger ein Geschäft wahrgenommen, das ihm nicht übertragen ist, so ist das Geschäft unwirksam. Hat er ein Geschäft wahrgenommen, das ihm der Richter im Rahmen dieses Gesetzes übertragen hat, so ist das Geschäft nicht deswegen unwirksam, weil die Voraussetzungen für die Übertragung im Einzelfall nicht gegeben waren. § 8 Selbständigkeit des Rechtspflegers Der Rechtspfleger ist bei seinen Entscheidungen nur dem Gesetz unterworfen. Er entscheidet, soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt, selbständig. § 9 Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter. § 10 Rechtsbehelfe (1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 6 die Erinnerung zulässig. Die Erinnerung ist binnen der für die sofortige Beschwerde geltenden Frist einzulegen, wenn gegen die Entscheidung, falls sie der Richter erlassen hätte, die sofortige Beschwerde gegeben wäre. (2) Der Rechtspfleger kann, außer im Falle des Absatzes 1 Satz 2, der Erinnerung abhelfen. Hilft er ihr nicht ab, so entscheidet der Richter über die Erinnerung; das gleiche gilt im Falle des Absatzes 1 Satz 2. (3) Gegen die Entscheidung des Richters ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (4) Sofern dies bei Einlegung des Rechtsbehelfs beantragt ist, hat der Richter die Erinnerung, wenn er ihr nicht stattgeben will, unmittelbar dem Rechtsmittelgericht vorzulegen. Die Erinnerung gilt in diesem Falle als Beschwerde gegen die Entscheidung des Rechtspflegers. (5) Auf die Erinnerung sind im übrigen die Vorschriften über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden. (6) Gerichtliche Verfügungen, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung, des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und den für den Erbschein geltenden Bestimmungen wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung ausgeschlossen. (7) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Rechtsanwälten stehen die in § 41 Nr. 2 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte bestimmten Gebühren zu, wenn sich ihre Tätigkeit auf das Erinnerungsverfahren beschränkt. § 11 Bezeichnung des Rechtspflegers Im Schriftverkehr und bei der Aufnahme von Urkunden in übertragenen Angelegenheiten hat der Rechtspfleger seiner Unterschrift das Wort "Rechtspfleger" beizufügen. Nr. 2 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1957 21 ZWEITOR ABSCHNITT Dem Richter vorbehaltene Geschäfte auf dem Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit § 12 Vormundschaftssachen Von den Angelegenheiten, die dem Vormund-schaflsgericht übertragen sind, bleiben dem Richter vorbehalten 1. die Volljährigkeitserklärung (§ 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); 2. die Aufhebung einer Beschränkung oder Ausschließung der Schlüsselgewalt; 3. die Geschäfte, welche die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes, die Ehelichkeitserklärung und die Annahme an Kindes Statt betreffen, soweit sie eine richterliche Entscheidung enthalten,- 4. die Anordnung einer Vormundschaft, Gegenvormundschaft oder Pflegschaft, einschließlich der Auswahl des Vormundes, Gegenvormundes oder Pflegers, und die Bewilligung einer Vergütung (§§ 1836, 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), es sei denn, daß das Jugendamt kraft Gesetzes die Vormundschaft erlangt hat oder eine Pflegschaft zum Zwecke der Geltendmachung eines auf dem öffentlichen Recht beruhenden Rentenanspruches angeordnet wird; 5. die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten verschiedener Gewalthaber; 6. die Ersetzung der Einwilligung oder Genehmigung eines Ehegatten, eines Gewalthabers oder eines Abkömmlings zu einem Rechtsgeschäft; 7. die Entziehung der Vertretungsmacht (§§ 1630, 1686, 1694, 1796, 1897, 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); 8. die Maßnahmen und Anordnungen auf Grund des § 1666 Abs. 1 und des § 1838 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 9. die Maßnahmen hinsichtlich der Vermögenssorge, soweit sie ein Eingreifen auf Grund des § 1666 Abs. 2 sowie der §§ 1667, 1668, 1670, 1671, 1844 und 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffen; 10. die vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen und Ermächtigungen nach §§ 1643, 1645, 1653, 1811, 1817, 1821, nach § 1822 Nr. 1 bis 3, 5, 8 bis 12 und nach §§ 1823, 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 11. die den Familienrat (§§ 1858 bis 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) betreffenden Anordnungen und Entscheidungen; 12. die Entlassung eines Vormundes, Gegenvormundes, Pflegers oder Beistandes wegen Gefährdung der Interessen des Mündels (§§ 1886, 1895, 1915, 1694 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); 13. die Aufhebung einer vorläufigen Vormundschaft (§ 1908 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und einer Pflegschaft im Falle des § 1919 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 14. die Ersetzung der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und des Sorgeberechtigten zur Eheschließung (§ 3 Abs. 3 des Ehegesetzes) sowie die Ersetzung der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters nach erfolgter Eheschließung (§ 30 Abs. 3 des Ehegesetzes); 15. die Untersagung der Führung des Mannesnamens durch die geschiedene oder überlebende Frau (§ 57 Abs. 1 des Ehegesetzes, § 2 des Gesetzes über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung vom 29. März 1951 – Bundesgesetzbl. I S. 215); 16. die Genehmigung zur Erhebung der Ehescheidungsklage und der Eheaufhebungsklage durch den gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten (§ 612 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung); 17. die Regelung von Fragen der elterlichen Gewalt über Kinder aus nichtigen oder aufgelösten Ehen und die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern; 18. die Genehmigung eines Ehevertrages oder des Verzichts eines Abkömmlings auf seinen Anteil am Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft; 19. die Genehmigungen bei Erbverträgen (§ 2275, § 2282 Abs. 2, §§ 2290 bis 2292 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und Erbverzichten (§§ 2347, 2351, 2352 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); 20. die Feststellung der Legitimation eines Kindes gemäß § 31 des Personenstandsgesetzes; 21. die Maßnahmen, welche die religiöse Kindererziehung betreffen (§ 1801 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 2, 3, 7, 9 und 10 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 – Reichsgesetzbl. S. 939); 22. die im Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 731) genannten Verrichtungen; 23. die in Abschnitt VI des Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt vom 9. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 633) genannten Verrichtungen; 24. die Entscheidungen in Staatsangehörigkeits-angelegenheiten. § 13 Nachlaß- und Teilungssachen Von den Angelegenheiten, die dem Nachlaßgericht, dem für Teilungssachen sowie dem nach §§ 2258 a bis 2264, 2300 und 2300 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuständigen Gericht übertragen sind, bleiben dem Richter vorbehalten 1. die Anordnung einer Nachlaßpflegschaft, die Anordnung und die Aufhebung einer Nachlaßverwaltung sowie die Geschäfte des Nachlaßgerichts, die bei einer Nachlaßpflegschaft oder Nachlaßverwaltung erforderlich werden, soweit sie den gemäß § 12 dieses Gesetzes von der Übertragung ausgeschlossenen Geschäften in Vormundschaftssachen entsprechen; 22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I 2. die Ernennung von Testamentsvollstreckern (§ 2200 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); 3. die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Testamentsvollstreckern (§ 2224 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ; 4. die Entlassung eines Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund (§ 2227 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); 5. die Erteilung von Erbscheinen (§ 2353 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), sofern eine Verfügung von Todes wegen vorliegt, sowie von gegenständlich beschränkten Erbscheinen (§ 2369 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), auch wenn eine Verfügung von Todes wegen nicht vorliegt, ferner die Erteilung von Testamentsvollstrek-kerzeugnissen (§ 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie die Erteilung von Zeugnissen gemäß §§ 36, 37 der Grundbuchordnung und §§ 42,74 der Schiffsregisterordnung vom 26. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. IS. 359); 6. die Einziehung von Erbscheinen {§ 2361 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), von Testamentsvollstreckerzeugnissen (§ 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und von Zeugnissen über die Fortsetzung einer Gütergemeinschaft (§§ 1507, 1549, 1557 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie von Zeugnissen gemäß §§ 36, 37 der Grundbuchordnung und §§ 42, 74 der Schiffsregisterordnung vom 26. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 359); 7. bei der gerichtlichen Vermittlung der Erbauseinandersetzung (§§ 86 bis 98 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) folgende Geschäfte: a) bei der Anordnung einer Pflegschaft (§ 88 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) die unter Nummer 1 dem Richter vorbehaltenen Angelegenheiten, b) die Genehmigungen (§ 97 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), soweit die entsprechenden vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen dem Richter vorbehalten sind; 8. die Vermittlung der Auseinandersetzung in Ansehung des Gesamtgutes einer beendigten ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 99 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit); 9. die Abnahme des Offenbarungseides; 10. die Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten. § H Güterrechtsregistersachen Von den mit der Führung des Güterrechtsregisters zusammenhängenden Geschäften bleiben dem Richter vorbehalten 1. die Eintragung von Güterständen, die nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt sind; 2. sämtliche Eintragungen, sofern es sich um ausländische Ehegatten handelt. § 15 Handels- und Registersachen In Handels- und Registersachen bleiben dem Richter vorbehalten 1. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften folgende Verfügungen: a) auf erste Eintragung, b) auf Eintragung von Satzungsänderungen, die nicht nur die Fassung betreffen, c) auf Eintragung der Verschmelzung, der Vermögensübertragung oder der Umwandlung, d) auf Eintragung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Versammlung der Gesellschafter (Mitglieder); 2. Löschungen im Handelsregister und im Genossenschaftsregister gemäß §§ 141 bis 144 sowie gemäß § 147 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; 3. von den nach § 145 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu treffenden Verfügungen a) die Entgegennahme des angemeldeten Verklarungsberichtes und das nachfolgende Verfahren (§§ 2, 3 der Verordnung zur Vereinfachung des Verfahrens über Verklarungen vom 16. August 1944 – Reichsgesetzblatt I S. 183), b) die Feststellung der Notwendigkeit des Verkaufes eines Schiffes durch den Schiffer (§ 530 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs), c) die Bestimmungen des Zeitpunktes der Abreise des auf Stückgüter angelegten Schiffes (§ 590 des Handelsgesetzbuchs), d) die Ernennung von Dispacheuren (§ 729 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs), e) die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Gründern und Gründungsprüfern (§ 27 Abs. 1 des Aktiengesetzes), f) die Festsetzung der Vergütung für Gründungsprüfer (§ 27 Abs. 2 des Aktiengesetzes), g) die Mitwirkung bei der Stufengründung (§ 30 Abs. 6 und 7 des Aktiengesetzes), h) die Bestellung von Vorstandsmitgliedern (§ 76 des Aktiengesetzes), i) die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern (§ 89 des Aktiengesetzes), k) die Bestellung von Prüfern zur Prüfung eines Vorgangs bei der Gründung oder der Geschäftsführung auf Antrag von Aktionären (§ 118 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes), 1) die Bestellung der von der Minderheit der Aktionäre in der Hauptversammlung be- Nr. 2 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1957 23 zeichneten Personen als Vertreter zur Führung des Rechtsstreits (§ 122 Abs. 2 des Aktiengesetzes), m} die Bestellung von Abschlußprüfern (§ 136 Abs. 3 des Aktiengesetzes), n) die Bestellung oder Abberufung von Abwicklern (§ 206 des Aktiengesetzes), o) die Anordnung der Prüfung des Jahresabschlusses von Gesellschaften in Abwicklung (§211 Abs. 3 des Aktiengesetzes); 4. die Verrichtungen, welche den Gerichten in Ansehung der nach dem Handelsgesetzbuch oder nach dem Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt aufzumachenden Dispache obliegen (§§ 149 bis 158 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). § 16 Verschollenheitssachen In Verschollenheitssachen bleibt das Verfahren dem Richter vorbehalten: 1. wenn der Antrag auf Einleitung des Verfahrens vom Staatsanwalt gestellt wird (§ 16 Abs. 2 Buchstabe a des Verschollenheitsgesetzes); 2. wenn der Antrag von anderen Personen als dem gesetzlichen Vertreter, dem Ehegatten, den ehelichen oder ihnen gleichgestellten Abkömmlingen oder den Eltern des Verschollenen gestellt wird (§16 Abs. 2 Buchstabe c des Verschollenheitsgesetzes) ; 3. wenn der Antrag gestellt wird, das Verfahren nach den Vorschriften der Konvention der Vereinten Nationen vom 6. April 1950 über die Todeserklärung Verschollener (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 701, 706) durchzuführen oder eine Bescheinigung nach Artikel 6 der Konvention auszustellen; 4. in den Fällen des § 33 a des Verschollenheitsgesetzes. § 17 Grundbuchsachen (1) In Grundbuchsachen bleiben folgende Geschäfte dem Richter vorbehalten: 1. die Löschung einer Eintragung, die Eintragung eines Widerspruchs und die Berichtigung des Grundbuchs (§§ 53, 82a, 84 bis 89 der Grundbuchordnung), wenn diese Geschäfte von Amts wegen vorgenommen werden; 2. die Klarstellung der Rangverhältnisse (§§ 90 bis 109, 114 der Grundbuchordnung); 3. die Verfügungen auf Anträge, durch die eine Berichtigung des Grundbuchs auf Grund Unrichtigkeitsnachweises erstrebt wird (§ 22 der Grundbuchordnung), wenn nicht die Unrichtigkeit durch öffentliche Urkunden, im Falle der Erbfolge durch Erbschein, nachgewiesen wird; 4. die Verfügungen in den Fällen der §§35 bis 37 der Grundbuchordnung, sofern nicht der Nachweis der Erbfolge durch Erbschein geführt wird; 5. die Verfügungen in den Fällen, in denen die Eintragung von einem Vorerben bewilligt oder beantragt wird. (2) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Eintragung im Grundbuch durch den Rechtspfleger unterzeichnet. Das gleiche gilt, wenn der Richter auf eine Vorlage (§ 5) eine Eintragung in das Grundbuch verfügt hat. § 18 Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen (1) In den dem Schiffsregistergericht zugewiesenen Sachen bleiben die folgenden Geschäfte dem Richter vorbehalten: 1. die Löschung einer Eintragung und die Eintragung eines Widerspruchs (§§ 21, 22; 56, 74 der Schiffsregisterordnung), wenn diese Geschäfte von Amts wegen vorgenommen werden; 2. die Eintragungen und Löschungen auf Grund des Artikels 6 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über das Schiffsregister vom 26. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 355); 3. die Verfügungen auf Anträge, durch die eine Berichtigung des Registers auf Grund Unrichtigkeitsnachweises erstrebt wird (§§ 31, 74 der Schiffsregisterordnung), wenn nicht die Unrichtigkeit durch öffentliche Urkunden, im Fall der Erbfolge durch Erbschein, nachgewiesen wird; 4. die Verfügungen in.den Fällen der §§ 41, 42, 74 der Schiffsregisterordnung, sofern nicht der Nachweis der Erbfolge durch Erbschein geführt wird; 5. die Verfügungen in den Fällen, in denen die Eintragung von einem Vorerben bewilligt oder beantragt wird. (2) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Eintragung im Register durch den Rechtspfleger unterzeichnet. Das gleiche gilt, wenn der Richter auf eine Vorlage (§ 5) eine Eintragung in das Schiffsregister oder Schiffsbauregister verfügt hat. DRITTER ABSCHNITT Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Zwangsversteigerungsverfahren, Konkursverfahren und Vergleichsverfahren sowie auf dem Gebiete des Beurkundungswesens § 19 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten Folgende Geschäfte im Verfahren nach der Zivilprozeßordnung und dem Mieterschutzgesetz werden dem Rechtspfleger übertragen: 24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I 1. das Mahnverführen (§§ 688 ff. der Zivilprozeßordnung) einschließlich der Verweisung an das Landgericht, soweit sie nicht auf Grund mündlicher Verhandlung beschlossen wird (§ 697 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung); jedoch bleibt das Streitverfahren dem Richter, das Verfahren gemäß § 699 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorbehalten; 2. das Aufgebotsverfahren mit Ausnahme der Wahrnehmung des Aufgebotstermins und der darin ergehenden Entscheidungen sowie des Anfechtungsverfahrens (§§ 946 ff. der Zivilprozeßordnung); 3. die nach §§ 109, 715 der Zivilprozeßordnung zu treffenden Entscheidungen über die Rückgabe von Sicherheiten; 4. die in § 118 a Abs. 1 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Maßnahmen einschließlich der Beurkundung von Vergleichen gemäß § 118a Abs. 3, wenn der Vorsitzende an Stelle eines Richters den Rechtspfleger damit beauftragt; ferner die Befugnisse des Urkundsbeamten der Geschäftsslelle gemäß § 118a Abs. 2 Satz 2; 5. die Entscheidung über die Nachzahlungspflicht der armen Partei (§ 125 der Zivilprozeßordnung); 6. die Entscheidung über die Bestellung von Zustellungsbevollmächtigten (§ 174 der Zivilprozeßordnung); 7. die Bewilligung der Zustellung im Falle des § 177 der Zivilprozeßordnung; 8. die Erteilung der Erlaubnis zur Zustellung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und allgemeinen Feiertagen (§ 188 der Zivilprozeßordnung); 9. die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigungen in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729, 733, 738, 742, 744, 745 Abs. 2 sowie des § 749 der Zivilprozeßordnung und des § 16 des Mieterschutzgesetzes; 10. die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen gerichtlicher Urkunden gemäß § 797 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung; 11. die Anordnung, daß die Partei, welche einen Arrestbefehl oder eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe (§ 926 Abs. 1, § 936 der Zivilprozeßordnung); 12. die Entscheidung über Anträge auf Aufhebung eines vollzogenen Arrestes gegen Hinterlegung des in dem Arrestbefehl festgelegten Geldbetrages (§ 934 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung) ; 13. die Pfändung von Forderungen aus einem Arrestbefehl, soweit der Arrestbefehl nicht zugleich den Pfändungsbeschluß enthält; 14. die Entscheidungen und Anordnungen im Zwangsvollstreckungsverfahren nach dem Achten Buch der Zivilprozeßordnung, soweit sie von dem Vollstreckungsgericht oder in den Fällen der §§ 848, 854, 855 der Zivil- prozeßordnung von einem anderen Amtsgericht oder von dem Verteilungsgericht (§ 873 der Zivilprozeßordnung) zu treffen sind. Jedoch bleiben dem Richter vorbehalten a) die Entscheidungen gemäß §§ 765a, 766, 811a sowie § 813 a der Zivilprozeßordnung, b) die Anordnungen auf anderweitige Verwertung einer gepfändeten Sache (§825 der Zivilprozeßordnung), c) das Offenbarungseidverfahren (§§ 807, 883, 889, 899 ff. der Zivilprozeßordnung). Ferner bleiben dem Richter vorbehalten d) die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts gemäß § 26 des Heimkehrergesetzes vom 19. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 221) in der Fassung der Gesetze vom 30. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 875, 994) und vom 17. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 931), e) die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts gemäß §§ 30, 31 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes vom 31. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 97). § 20 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken (1) Folgende Geschäfte im Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung werden dem Rechtspfleger übertragen: 1. die Bestellung des Zustellungsvertreters (§ 6 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung); 2. die Nachrichten zum Grundbuch (§19 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung); 3. die Beschlagnahme von Forderungen nach § 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; 4. die Einstellung des Verfahrens nach § 30 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; 5. das Ersuchen um Löschung des Versteigerungsvermerks (§ 34 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) ; 6. die Ausführung der Bestimmung des Versteigerungstermins (§§ 37 ff. des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), insbesondere die Mitteilungen an die Beteiligten (§ 41 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) einschließlich der Feststellung der Rangverhältnisse und der Höhe der Ansprüche der Beteiligten; 7. die gerichtliche Verwaltung des Grundstücks nach § 94 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; Nr. 2 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1957 25 8. das gesamte Verteilungsverfahren (§§ 105 ff., §§ 156, 157 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) ; 9. die Beaufsichtigung des Zwangsverwalters (§ 153 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) mit Ausnahme der Festsetzung seiner Vergütung. (2) In geeigneten Fällen kann der Richter dem Rechtspfleger das gesamte Verfahren in Zwangs-versteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen mit Ausnahme der Beschlüsse über die Anordnung des Verfahrens und über die Zulassung weiterer Gläubiger übertragen. § 21 Konkursverfahren (1) Folgende Geschäfte im Verfahren nach der Konkursordnung werden dem Rechtspfleger übertragen: 1. die Prüfung der Schlußrechnung {§ 86 der Konkursordnung); 2. die Anordnung ¦ der Eintragung in die Schuldnerliste (§ 107 Abs. 2 der Konkursordnung) ; 3. das Ersuchen an das Grundbuchamt oder das Registergericht um Eintragung des allgemeinen Veräußerungsverbots und der Eröffnung des Konkursverfahrens oder um Löschung der Eintragung (§ 113 Abs. 2, § 114 der Konkursordnung); 4. die Bestimmung der Frist zur Verwertung eines gepfändeten oder entsprechend belasteten Massegegenstandes (§ 127 Abs. 2 der Konkursordnung); 5. der Erlaß von Verfügungen, durch die Auflagen zur Ergänzung oder Richtigstellung der Anmeldungen (§§ 139, 140 der Konkursordnung) gemacht werden; 6. die Erteilung beglaubigter Tabellenauszüge (§ 146 Abs. 1 Satz 2 der Konkursordnung); 7. die Anordnung und Prüfung einer nachträglichen Verteilung in den Fällen des § 166 der Konkursordnung; 8. die Ermächtigung des Konkursverwalters in den Fällen des § 170 der Konkursordnung; 9. die Erteilung der Vollstreckungsklausel in den Fällen der §§ 164, 194 der Konkursordnung, soweit der Rechtspfleger nach § 19 Nr. 9 dieses Gesetzes zuständig ist. (2) In geeigneten Fällen kann der Richter das Konkursverfahren dem Rechtspfleger nach Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens und über die Ernennung des Konkursverwalters ganz übertragen. § 22 Vergleichsverfahren (1) Folgende Geschäfte im Verfahren nach der Vergleichsordnung werden dem Rechtspfleger übertragen: 1. die Anhörung der Berufsvertretung (§ 14 der Vergleichsordnung); 2. die Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung und der Zustellung des allgemeinen Veräußerungsverbots oder der Aufhebung einer Verfügungsbeschränkung in den Fällen des § 60 Abs. 2, des § 63 Abs. 2 und des § 65 Abs. 2 der •Vergleichsordnung; 3. das Ersuchen an das Grundbuchamt oder das Registergericht um Eintragung des allgemeinen Veräußerungsverbots und der Eröffnung des Vergleichsverfahrens oder um Löschung der Eintragung (§ 61 Abs. 2, § 65 Abs. 2 der Vergleichsordnung); 4. die Mitteilung des wesentlichen Inhalts des bestätigten Vergleichs an die Vergleichsgläubiger (§ 78 Abs. 4 der Vergleichsordnung) ; 5. die Erteilung der Vollstreckungsklausel in den Fällen des § 85 der Vergleichsordnung, soweit der Rechtspfleger nach § 19 Nr. 9 dieses Gesetzes zuständig ist. (2) § 21 Abs. 2 gilt entsprechend. § 23 Urkundssachen Soweit die Gerichte auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften zur gerichtlichen Beurkundung zuständig sind, werden die folgenden Geschäfte auf den Rechtspfleger übertragen: 1. die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens (§ 167 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit); 2. die Beurkundung des Verzichts des elterlichen Gewalthabers auf die Nutznießung am Kindesvermögen (§§ 1662, 1686 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); 3. die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft (§§ 1718, 1720 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), die Beurkundung der Verpflichtung des ehelichen oder unehelichen Vaters zur Zahlung einer Abfindungssumme in vollstreckbarer Form; 4. die Beurkundung des Antrags des Vaters eines unehelichen Kindes auf Ehelichkeitserklärung und der Einwilligung der Mutter des Kindes und der Frau des Antragstellers (§ 1730 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); 5. die Beurkundung der Einwilligung des Ehegatten des Annehmenden sowie der Eltern des Angenommenen zu einem Vertrage, durch den jemand an Kindes Statt angenommen wird (§ 1748 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); 6. die Beurkundung von Erklärungen über Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft (§§ 1945, 1955 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); 7. die Beurkundung einer Erbscheinsverhandlung einschließlich der Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 2356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); 26 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I 8. die Beurkundung und die Entgegennahme der der Form des § 29 der Grundbuchordnung oder des § 37 der Schiffsregisterordnung bedürfenden Einlragungsbewilligungen und sonstigen Erklärungen, einschließlich der Schuldurkunden, der Unterwerfung unter die sofortige ZwangsvolLsl.recku.ng aus der Urkunde, der Ab-tretungs- und Verpfändungserklärungen sowie der Empfangsbescheinigungen, und die Entgegennahme von Auflassungen. VIERTER ABSCHNITT Sonstigc Vorschriften auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung § 24 Vorbereitende Tätigkeit des Rechtspflegers Durch die Vorschriften des § 3 wird die Befugnis der Landes Justiz Verwaltungen und der von ihnen bestimmten Stellen nicht berührt, den Rechtspfleger mit der Mitwirkung bei Geschäften, die vom Pichter wahrzunehmen sind, zu beauftragen, insbesondere soweit es sich um die Vorbereitung richterlicher Amtshandlungen, darunter die Anfertigung von Entwürfen, handelt. § 25 Verhältnis des Rechtspflegers zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (1) Die Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt, soweit sich nicht aus § 19 Nr. 4 (zu § 118a der Zivilprozeßordnung) und § 19 Nr. 9 (zu den §§ 726 ff. der Zivilprozeßordnung) etwas anderes ergibt. (2) Im übrigen sind gesetzliche Vorschriften über den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf den Rechtspfleger nicht anzuwenden. (3) über Anträge, die auf Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gerichtet sind, entscheidet der Richter. § 26 Pflicht zur Wahrnehmung sonstiger Dienstgeschäfte (1) Durch die Beschäftigung eines Beamten als Rechtspfleger wird seine Pflicht, andere Dienstgeschäfte, insbesondere die des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, wahrzunehmen, nicht berührt. (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind -inf die sonstigen Dienstgeschäfte eines mit den Aufgaben des Rechtspflegers betrauten Beamten nicht anzuwenden. § 28 Gemeinsames Amtsgericht für Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen § 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung erhält folgenden neuen Absatz 2: "(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung für eine sachdienliche Förderung und schnellere Erledigung der Verfahren erforderlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen." § 29 Gemeinsames Amtsgericht für Konkurssachen § 71 der Konkursordnung erhält folgenden neuen Absatz 3: "Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so durch Rechtsverordnung die Konkurssachen einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung für eine sachdienliche Förderung und schnellere Erledigung der Verfahren erforderlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen." § 30 Gemeinsames Amtsgericht für Vereinssachen Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt geändert: 1. § 29 erhält folgende Fassung: "§ 29 Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstandes fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt." 2. § 37 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitgleder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt." 3. § 55 erhält folgenden neuen Absatz 2: "Die Landesjustizverwaltungen können die Vereinssachen einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuweisen." § 27 Zuständiger Richter Soweit mit Angelegenheiten, die dem Rechtspfleger zur selbständigen Wahrnehmung übertragen sind, nach diesem Gesetz der Richter befaßt wird, ist hierfür das nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften zu bestimmende Gericht in der für die jeweilige Amtshandlung vorgeschriebenen Besetzung zuständig. Nr. 2 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1957 27 FÜNFTER ABSCHNITT Schluß Vorschriften § 31 Regelung für die Übergangszeit Justizbeamte, die die Voraussetzungen des § 2 nicht erfüllen, können mit den Aufgaben eines Rechtspflegers betraut werden, wenn sie auf Grund der bisher geltenden Vorschriften 1. vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Prüfung für den gehobenen Justizdienst abgelegt haben oder nicht nur zeitweilig als Rechtspfleger tätig gewesen sind oder 2. binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Prüfung für den gehobenen Justizdienst ablegen. § 32 Einschränkung der Übertragung bei einzelnen Gerichten (1) Aus wichtigen Gründen können die Landesjustizverwaltungen bis zum 31. März 1959 anordnen, daß die in § 3 aufgeführten Geschäfte ganz oder teilweise vom Richter wahrgenommen werden. Die Anordnung kann auf einzelne Gerichte beschränkt werden. (2) Derartige Anordnungen treten, soweit sie nicht schon vorher widerrufen werden, am 31. März 1959 außer Kraft. § 33 Vorbehalt für Baden-Württemberg (1) Im Lande Baden-Württemberg werden bei den Notariaten und den Grundbuchämtern des badischen Rechtsgebietes die beim Amtsgericht nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben b und f vorbehaltlich der §§ 13 und 17 sowie nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben b und e in Verbindung mit § 20 Abs. 1, § 23 Nr. 6 und 7 dieses Gesetzes dem Rechtspfleger übertragenen Geschäfte von einem zum Rechtspflegeramt befähigten Beamten wahrgenommen, sofern diesen Behörden solche Beamte als Rechtspfleger zugewiesen werden. (2) Der einem Grundbuchamt zugewiesene Rechtspfleger ist auch zuständig a) für die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens (§ 23 Nr. 1), b) für die Beurkundung der der Form des § 29 der Grundbuchordnung bedürfenden Eintragungsbewilligungen und der sonstigen zur Eintragung in das Grundbuch erforderlichen Erklärungen mit Ausnahme der Schuldurkunden, der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung, der Ab-tretungs- und Verpfändungserklärungen sowie der Empfangsbescheinigungen und c) für die Entgegennahme von Auflassungen. (3) Im übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe entsprechend, daß der Notar neben dem Rechtspfleger für die diesem übertragenen Geschäfte zuständig bleibt. An die Stelle des Richters tritt der Notar. (4) Soweit nach landesrechtlichen Vorschriften für die dem Vormundschaftsgericht, Nachlaßgericht oder Grundbuchamt obliegenden Verrichtungen andere Behörden als die Amtsgerichte zuständig sind, bleibt die Entscheidung dem Richter vorbehalten, wenn die Abänderung einer Entscheidung einer solchen Behörde bei dem Amtsgericht nachzusuchen ist. Das gleiche gilt, soweit durch Landesrecht bestimmt ist, daß die in dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung dem Vollstrek-kungsgericht zugewiesenen Amtshandlungen von einer anderen Behörde oder einem Beamten wahrzunehmen sind, wenn die Abänderung einer Entscheidung der Behörde oder des Beamten verlangt wird. § 34 Neugliederung der Gerichte in Baden-Württemberg Das Land Baden-Württemberg kann bei der Neugliederung von Amtsgerichtsbezirken die Vorschriften des Grundbuch- und Notarrechts, die am Sitz des Amtsgerichts gelten, auf die dem Bezirk dieses Amtsgerichts neu eingegliederten Gebietsteile erstrecken. Mit dem Inkrafttreten einer solchen Bestimmung gelten in den eingegliederten Gebietsteilen die bundesrechtlichen Vorschriften des Grundbuch- und Notarrechts insoweit, als sie am Sitz des Amtsgerichts in Kraft sind. § 35 Aufhebung von Vorschriften (1) Folgende Vorschriften werden aufgehoben: 1. Artikel VI des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte vom 11. März 1921 (Reichsgesetzblatt S. 229) mit Ausnahme des § 1 Nr. III und des § 3 Abs. 1 sowie die Reichs-Ent-lastungsverfügung des Reichsministers der Justiz vom 3. Juli 1943 (Deutsche Justiz S. 339) in der Fassung der Allgemeinen Verfügungen vom 5. Juni und vom 19. September 1944 (Deutsche Justiz S. 185 und S. 249); 2. § 13 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; 3. die landesrechtlichen Vorschriften über den Ausbildungsgang und die Rechtsstellung der als Rechtspfleger tätigen Beamten, soweit sie den Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen; 4. das preußische Gesetz betreffend die Übertragung richterlicher Geschäfte in Zwangs-versteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 15. Dezember 1923 (Preußische Gesetzsammlung S. 552); 5. die Allgemeine Verfügung des Reichsministers der Justiz über die geschäftliche Behandlung der Angelegenheiten betreffend die Kapitalkreditbeschaffung für landwirtschaftliche Pächter vom 6. November 1939 (Deutsche Justiz S. 1719). 28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I (2) Vorschriften, die auf Grund des § 13 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung von den früheren Ländern Baden und Württemberg erlassen sind, bleiben in Kraft. Das Land Baden-Württemberg kann die Bestimmungen aufheben, im Rahmen des nach Absatz 1 Ni. 2 aufgehobenen § 13 des Einführungsgesetzes ändern und auf andere Teile seines Gebietes erstrecken. § 36 Geltung in Berlin Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. § 37 Inkrafttreten Das Gesetz tritt am 1. Juli 1957 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Landes Baden-Württemberg aus Artikel 138 des Grundgesetzes sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 8. Februar 1957. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Blücher Der Bundesminister der Justiz von Merkatz