Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1957  Nr. 25 vom 13.06.1957  - Seite 597 bis 603 - Viertes Strafrechtsänderungsgesetz

Viertes Strafrechtsänderungsgesetz Bundesgesetzblatt 597 Teül 1957 Ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1957 Nr. 25 Tag Inhalt: Seite 11. 6. 57 Viertes Strafrechtsänderungsgesetz...................................................... 597 11. 6. 57 Gesetz über Sicherheitskinefilme....................................................... 604 5.6.57 Erste Verordnung über Ausnahmen von Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung .............................................................................. 606 11. 6. 57 Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung........... 607 31.5.57 Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten gegenüber den Angehörigen des Königreichs Griechenland............................... 607 11. 6. 57 Berichtigung zur Zulassungsordnung für Kassenärzte vom 28. Mai 1957 .................... 608 Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger.......................................... 608 Viertes Strafrechtsänderungsgesetz. Vom 11. Juni 1957. Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Schutz der Landesverteidigung Das Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. In den Zweiten Teil werden nach dem Fünften Abschnitt folgende Vorschriften eingefügt: "5 a. Abschnitt Vergehen gegen die Landesverteidigung § 109 (1) Wer sich oder einen anderen mit dessen Einwilligung durch Verstümmelung oder auf andere Weise zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht oder machen läßt, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. (2) Führt der Täter die Untauglichkeit nur zeitweise oder für eine einzelne Art der Verwendung herbei, so ist die Strafe Gefängnis. (3) Der Versuch ist strafbar. § 109 a (1) Wer sich oder einen anderen durch arglistige, auf Täuschung berechnete Machenschaften der Erfüllung der Wehrpflicht dauernd oder zeitweise, ganz oder für eine einzelne Art der Verwendung entzieht, wird mit Gefängnis bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. § 109 b (1) Wer vorsätzlich einen Soldaten der Bundeswehr verleitet, einen Befehl nicht zu befolgen, und dadurch die Sicherheit der Bundes- republik Deutschland, die Schlagkraft der Truppe, Leib oder Leben eines Menschen oder ihm nicht gehörende Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Gefängnis oder mit Einschließung bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig herbeiführt, wird mit Gefängnis oder Einschließung bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (5) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn der Befehl nicht verbindlich ist, insbesondere wenn er nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt ist oder die Menschenwürde verletzt oder wenn durch das Befolgen ein Verbrechen oder Vergehen begangen würde. Dies gilt auch, wenn der Täter irrig annimmt, der Befehl sei verbindlich. (6) Begeht ein Soldat der Bundeswehr Anstiftung zum Ungehorsam, so sind die Vorschriften des Wehrstrafgesetzes anzuwenden. § 109 c (1) Wer einen Soldaten der Bundeswehr verleitet, eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle zu verlassen oder ihr fernzubleiben, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd oder für die Zeit eines bewaffneten Einsatzes zu entziehen oder die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses zu erreichen, wird mit Gefängnis bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. 598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I (3) Wer es einem Soldaten der Bundeswehr erleichtert, mit der in Absatz 1 bezeichneten Absicht eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle zu verlassen oder ihr fernzubleiben, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft. (4) Begeht ein Soldat der Bundeswehr Anstiftung oder Beihilfe zur Fahnenflucht, so sind die Vorschriften des Wehrstrafgesetzes anzuwenden. § 109 d (1) Wer unwahre oder gröblich entstellte Behauptungen tatsächlicher Art, deren Verbreitung geeignet ist, die Tätigkeit der Bundeswehr zu stören, wider besseres Wissen zum Zwecke der Verbreitung aufstellt oder solche Behauptungen in Kenntnis ihrer Unwahrheit verbreitet, um die Bundeswehr in der Erfüllung ihrer Aufgabe der Landesverteidigung zu behindern, wird mit Gefängnis bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. § 109 e (1) Wer vorsätzlich ein Wehrmittel oder eine Einrichtung oder Anlage, die ganz oder vorwiegend der Landesverteidigung oder dem Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren dient, unbefugt zerstört, beschädigt, verändert, unbrauchbar macht oder beseitigt und dadurch die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die Schlagkraft der Truppe oder Menschenleben gefährdet, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich einen solchen Gegenstand oder den dafür bestimmten Werkstoff fehlerhaft herstellt oder liefert und dadurch wissentlich die in Absatz 1 bezeichnete Gefahr herbeiführt. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. (5) Wer die Gefahr in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, in den Fällen des Absatzes 2 nicht wissentlich, aber vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführt, wird mit Gefängnis bestraft, soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist. § 109 f (1) Wer vorsätzlich für eine Dienststelle, eine Partei oder eine andere Vereinigung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, für eine verbotene Vereinigung oder für einen ihrer Mittelsmänner 1. Nachrichten über Angelegenheiten der Landesverteidigung sammelt, 2. einen Nachrichtendienst betreibt, der Angelegenheiten der Landesverteidigung zum Gegenstand hat, oder 3. für eine dieser Tätigkeiten anwirbt oder sie unterstützt und dadurch Bestrebungen dient, die gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gerichtet sind, wird mit Gefängnis bestraft, soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist. Ausgenommen ist eine zur Unterrichtung der Öffentlichkeit im Rahmen der üblichen Presse- oder Funkberichterstattung ausgeübte Tätigkeit. (2) Der Versuch ist strafbar. § 109 g (1) Wer vorsätzlich von einem Wehrmittel, einer militärischen Einrichtung oder Anlage oder einem militärischen Vorgang eine Abbildung oder Beschreibung anfertigt oder eine solche Abbildung oder Beschreibung an einen anderen gelangen läßt und dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet, wird mit Gefängnis bestraft. (2) Wer vorsätzlich von einem Luftfahrzeug aus eine Lichtbildaufnahme von einem Gebiet oder Gegenstand im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes anfertigt oder eine solche Aufnahme oder eine danach hergestellte Abbildung an einen anderen gelangen läßt und dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft, soweit nicht die Tat nach Absatz 1 strafbar ist. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Abbildung oder Beschreibung vorsätzlich an einen anderen gelangen läßt und dadurch die Gefahr nicht wissentlich, aber vorsätzlich oder leichtfertig herbeiführt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat ist jedoch nicht strafbar, wenn der Täter mit Erlaubnis der zuständigen Dienststelle gehandelt hat. § 109 h (1) Wer im Inland oder als Deutscher im Ausland zugunsten einer ausländischen Macht einen Deutschen zum Wehrdienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren Werbern oder dem Wehrdienst einer solchen Einrichtung zuführt, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. § 109 i (1) Wegen der in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohten Handlungen kann erkannt werden 1. neben Freiheitsstrafe auf Geldstrafe; Nr. 25 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1957 599 2. neben einer Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr aus § 109 e Abs. 1 bis 3 sowie § 109 f für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und den Verlust des Wahl- und Stimmrechts . und der Wählbarkeit sowie auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte; 3. neben einer Freiheitsstrafe aus den in Nummer 2 bezeichneten Vorschriften und aus § 109 e Abs. 4 auf die Zu-lässigkeit von Polizeiaufsicht. (2) § 86 gilt entsprechend." 2. § 141 wird gestrichen. 3. § 91 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Wer auf Angehörige einer Behörde, der Bundeswehr oder eines öffentlichen Sicherheitsorgans in der Absicht einwirkt, die pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutze des Bestandes oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der verfassungsmäßigen Ordnung des Bundes oder eines Landes zu untergraben, und dadurch Bestrebungen dient, die gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze gerichtet sind, wird mit Gefängnis bestraft." Artikel 2 Weitere Änderungen des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch wird ferner wie folgt geändert und ergänzt: 1. In § 4 Abs. 3 erhält die Nummer 1 folgende Fassung: "1. Straftaten, die er als Träger eines deutschen staatlichen Amtes oder als Soldat der Bundeswehr oder die er gegen den Träger eines solchen Amtes oder gegen einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht;". 2. In § 94 Abs. 1 werden die Worte "Angriffe gegen die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte oder Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 106 bis 122 b)r" ersetzt durch die Worte "Angriffe gegen die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte (§§ 106 bis 108d), Sabotage (§ 109 e Abs. 1 bis 4), Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 110 bis 122b)r". 3. Der bisherige § 109 wird § 108 c. 4. Der bisherige § 109 a wird § 108 d mit der Maßgabe, daß in Satz 1 an die Stelle der Bezeichnung "109" die Bezeichnung "108 c" tritt. 5. § 114 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine Behörde, einen Beamten oder einen Soldaten der Bundeswehr zur Vornahme oder Unterlassung einer Amts- oder Diensthandlung zu nötigen, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft." 6. § 360 Nr. 8 erhält folgende Fassung: "8. wer gegenüber einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Beamten oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Namen, seinen Stand, seinen Beruf, sein Gewerbe, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert;". 7. Nach § 362 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 363 Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche Mark oder mit Haft wird bestraft, wer einem Verbot der zuständigen Dienststelle zuwider eine militärische Einrichtung oder Anlage oder eine örtlichkeit betritt, die aus Sicherheitsgründen zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben der Bundeswehr gesperrt ist." Artikel 3 Änderung des Gericlitsverfassungsgesetzes Das Gerichtsverfassungsgesetz wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. § 74 a Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Eine Strafkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk das Oberlandesgericht seinen Sitz hat, ist für den Bezirk des Oberlandesgerichts als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig für Verbrechen und Vergehen der Verbreitung hochverräterischer Schriften (§ 84 des Strafgesetzbuches), der Staatsgefährdung (§§ 90 bis 97 des Strafgesetzbuches), der Agententätigkeit in den Fällen des § 100 d Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches, der Gefährdung der Landesverteidigung in den Fällen des § 109 d, des § 109 e Abs. 1 bis 4, des § 109 f und des § 109 g Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches, der Beteiligung an verbotenen Vereinigungen (§§ 128 bis 129a des Strafgesetzbuches), der Verschleppung (§ 234 a des Strafgesetzbuches) und der politischen Verdächtigung (§ 241 a des Strafgesetzbuches). Dasselbe gilt für die Vergehen nach den §§ 42 und 47 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht. " 600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I 2. In § 74 a treten an die Stelle des Absatzes 3 die folgenden Absätze: "(3) In den Sachen, in denen die Strafkammer nach Absatz 1 zuständig ist, trifft sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen. (4) Im Rahmen der Absätze 1 und 3 erstreckt sich der Bezirk des Landgerichts auf den Bezirk des Oberlandesgerichts." Artikel 4 Änderung der Strafprozeßordnung Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. Dem § 98 wird folgender Absatz angefügt: "(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden." 2. Dem § 105 wird folgender Absatz angefügt: "(4) Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden." 3. Als § 153 c wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 153 c (1) Hat das Verfahren Straftaten 1. der Staatsgefährdung nach den §§ 90 bis 93 des Strafgesetzbuches, 2. des Landesverrats nach den §§ 100 bis bis 100 e des Strafgesetzbuches, 3. gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109 f, 109 g des Strafgesetzbuches, 4. der Beteiligung an verbotenen Vereinigungen, die politische Zwecke verfolgen, nach den §§ 128 bis 129a des Strafgesetzbuches, § 47 in Verbindung mit § 42 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht oder 5. der Nichtanzeige eines Landesverrats nach § 138 des Strafgesetzbuches zum Gegenstand, so kann der Oberbundes-anwalt mit Zustimmung des Bundesgerichtshofes von der Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer solchen Tat absehen, wenn der Täter nach der Tat, bevor ihm deren Ent- deckung bekannt geworden ist, dazu beigetragen hat, eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die verfassungsmäßige Ordnung abzuwenden. Dasselbe gilt, wenn der Täter einen solchen Beitrag dadurch geleistet hat, daß er nach der Tat sein mit ihr zusammenhängendes Wissen über landesverräterische oder staatsgefährdende Bestrebungen offenbart hat. (2) Für die in Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 bezeichneten Straftaten gilt dasselbe, soweit die Durchführung des Verfahrens über die in der Tat selbst liegende Gefährdung hinaus die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen würde. (3) Ist die Klage bereits erhoben, so kann der Bundesgerichtshof mit Zustimmung des Oberbundesanwalts das Verfahren unter den in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Voraussetzungen einstellen." Artikel 5 Änderung der Strafregisterverordnung § 2 Abs. 3 der Strafregisterverordnung in der Fassung der Verordnung vom 17. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 137) erhält folgende Fassung: "Verurteilungen zu Geldstrafe wegen einer Übertretung sind nur mitzuteilen, wenn es sich um Zuwiderhandlungen gegen § 361 des Strafgesetzbuches handelt." Artikel 6 Änderung des Luftverkehrsgesetzes Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1936 (Reichsgesetzblatt I S. 653), des Gesetzes vom 27. September 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1246) und des Gesetzes vom 26. Januar 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 69) wird wie folgt geändert: 1. In § 14 Abs. 1 werden nach dem Wort "Brieftauben" das Komma und das Wort "Lichtbildgerät" gestrichen. 2. § 14 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Von einem Luftfahrzeug aus dürfen Lichtbildaufnahmen außerhalb des Fluglinienverkehrs nur mit behördlicher Erlaubnis gefertigt werden. Lichtbilder, die außerhalb des Fluglinienverkehrs von einem Luftfahrzeug aus gefertigt werden, sowie danach hergestellte Zeichnungen oder Abbildungen dürfen nur mit behördlicher Erlaubnis in Verkehr gebracht werden." 3. § 33 erhält folgende Fassung: "§ 33 (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde 1. außerhalb des Fluglinienverkehrs von einem Luftfahrzeug aus eine Lichtbildaufnahme fertigt oder Nr. 25 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1957 601 2. ein Lichtbild, das außerhalb des Fluglinienverkehrs von einem Luftfahrzeug aus gefertigt ist, oder eine danach hergestellte Zeichnung oder Abbildung in Verkehr bringt. (2) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch der Ordnungswidrigkeit können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Die Einziehung des Bildgeräts sowie der Lichtbilder, Zeichnungen und Abbildungen ist nach den §§ 17 bis 26 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zulässig. Gehören die Gegenstände nicht dem Täter oder Teilnehmer, so können sie außer in den Fällen des § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch eingezogen werden, wenn der Schutz der Allgemeinheit es erfordert. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt für den Eigentümer sinngemäß." 4. § 34 wird aufgehoben. Artikel 7 Anwendung von Strafvorsdiriiten zum Schutz der Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes (1) Zum Schutz der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes und ihrer in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen gelten die §§99, 100 und 100 c bis 100 e in Verbindung mit § 101 des Strafgesetzbuches mit folgender Maßgabe: 1. Den Staatsgeheimnissen im Sinne des § 99 Abs. 1 des Strafgesetzbuches entsprechen militärische Geheimnisse der Vertragsstaaten. Militärische Geheimnisse im Sinne dieser Vorschrift sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, insbesondere Schriften, Zeichnungen, Modelle oder Formeln, oder Nachrichten darüber, welche die Verteidigung betreffen und von einer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder im Land Berlin befindlichen Dienststelle eines Vertragsstaates mit Rücksicht auf dessen Sicherheit oder die Sicherheit seiner in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen geheimgehalten werden. Ausgenommen sind Gegenstände, über deren Geheimhaltung zu bestimmen Angelegenheit der Bundesrepublik Deutschland ist, sowie Nachrichten darüber. 2. In den Fällen der §§ 100 und 100c des Strafgesetzbuches ist die Strafverfolgung nur zulässig, wenn die oberste militärische Dienststelle der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen des betroffenen Vertragsstaates oder der Leiter seiner diplomatischen Vertretung erklärt, daß die Wahrung des Geheimnisses für die Sicherheit des Vertragsstaates oder seiner in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen zur Zeit der Tat erforderlich war. 3. In den Fällen des § 99 Abs. 2 und des § 100 c des Strafgesetzbuches tritt an die Stelle des Wohls der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder die Sicherheit des betroffenen Vertragsstaates oder seiner in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen. 4. In den Fällen des § lOOd Abs. 1 des Strafgesetzbuches tritt an die Stelle der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder der betroffene Vertragsstaat. In den Fällen des § 100 d Abs. 2 des Strafgesetzbuches treten an die Stelle der dort bezeichneten Maßnahmen und Bestrebungen solche, die gegen die Sicherheit des betroffenen Vertragsstaates oder seiner in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen gerichtet sind. 5. An die Stelle der Ermächtigung nach § 100 c Abs. 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches tritt das Strafverlangen der obersten militärischen Dienststelle der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen des betroffenen Vertragsstaates oder des Leiters seiner diplomatischen Vertretung. (2) Zum Schutz der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich zur Zeit der Tat im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, sind folgende Vorschriften des Strafgesetzbuches mit den in den Nummern 1 bis 13 bestimmten Besonderheiten anzuwenden: 1. § 91 in Verbindung mit § 98 auf Taten, die der Täter in der Absicht begeht, die pflichtmäßige Bereitschaft von Soldaten, Beamten oder Bediensteten der Truppen eines Vertragsstaates zum Dienst für die Verteidigung zu untergraben, und durch die er Bestrebungen dient, die gegen die Sicherheit des betroffenen Vertragsstaates oder seiner in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen gerichtet sind; 2. § 96 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 in Verbindung mit § 98 auf Taten gegen die nationalen Symbole der Truppen eines Ver- / tragsstaates; 3. die §§ 109 b bis 109 g in Verbindung mit § 109 i auf Taten gegen die Truppen eines Vertragsstaates, deren Soldaten, Wehrmittel, Einrichtungen, Anlagen oder militärische Vorgänge mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Bundesrepublik Deutschland der betroffene Vertragsstaat, an die Stelle der Bundeswehr dessen Truppen und an die Stelle der Landesverteidigung die Verteidigung der Vertragsstaaten treten; 602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I 4. die §§ 113, 115 und 116 auf den Widerstand, den Aufruhr und den Auflauf gegen Soldaten, Beamte oder von ihnen zur Unterstützung zugezogene Bedienstete der Truppen eines Vertragsstaates; 5. § 114 auf Nötigungen, die gegen Behörden, Soldaten oder Beamte der Truppen eines Vertragsstaates gerichtet sind; 6. die §§ 120, 121, 122 b und 347 auf Taten gegen den Gewahrsam an Gefangenen der Truppen eines Vertragsstaates oder an Personen, die auf ihre Anordnung in einer Anstalt untergebracht sind; 7. die §§ 123 und 124 auf Taten gegen den Hausfrieden von Räumen, die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr der Truppen eines Vertragsstaates bestimmt sind; 8. § 131 auf Taten, die begangen werden, um die Truppen eines Vertragsstaates verächtlich zu machen; 9. § 132 auf die Anmaßung dienstlicher Befugnisse von Soldaten oder Beamten der Truppen eines Vertragsstaates; 10. § 196 auf Beleidigungen gegen eine Dienststelle, einen Soldaten oder einen Beamten der Truppen eines Vertragsstaates; 11. § 333 auf die Bestechung von Soldaten oder Beamten der Truppen eines Vertragsstaates; 12. § 360 Nr. 8 auf Taten gegenüber einem zuständigen Soldaten oder zuständigen Beamten der Truppen eines Vertragsstaates; 13. § 363 auf das Betreten von militärischen Einrichtungen und Anlagen eines Vertragsstaates sowie von örtlichkeiten, die aus Sicherheitsgründen zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben der Truppen eines Vertragsstaates gesperrt sind. (3) Zum Schutz der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich zur Zeit der Tat im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, ist ferner § 4 der Verordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen in der Fassung vom 22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351) anzuwenden auf Taten gegen Bedienstete der Truppen eines Vertragsstaates, die auf Grund einer allgemeinen oder besonderen Anweisung einer höheren Dienststelle der Truppen zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten förmlich verpflichtet worden sind. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur für Straftaten, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen werden. Unter dieser Voraussetzung gelten sie auch zum Schutz der in Berlin stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes. Artikel 8 Anwendung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes bei Straftaten gegen die Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes Für die Anwendung der Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die gerichtliche Zuständigkeit und die Übernahme, Abgabe oder Überweisung der Untersuchung, Verhandlung und Entscheidung in Strafsachen stehen die in Artikel 7 Abs. 1, 2 und 4 genannten Verbrechen und Vergehen den ihnen entsprechenden Verstößen gegen Vorschriften des Strafgesetzbuches gleich. Artikel 9 Anwendung von Vorschriften der Strafprozeßordnung bei Straftaten gegen die Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes (1) Hat ein Strafverfahren Straftaten nach Artikel 7 dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 100 bis 100 e, 109 f oder 109 g des Strafgesetzbuches zum Gegenstand, so gilt § 153 c der Strafprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß das Absehen von der Verfolgung oder die Einstellung des Verfahrens zulässig ist, 1. wenn der Täter nach der Tat, bevor ihm deren Entdeckung bekannt geworden ist, dazu beigetragen hat, eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder des betroffenen Vertragsstaates abzuwenden, oder wenn er einen solchen Beitrag dadurch geleistet hat, daß er nach der Tat sein mit ihr zusammenhängendes Wissen über verräterische Bestrebungen offenbart hat, oder 2. soweit die Durchführung des Verfahrens über die in der Tat selbst liegende Gefährdung hinaus die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder des betroffenen Vertragsstaates beeinträchtigen würde. (2) Bevor von der Verfolgung abgesehen oder das Verfahren eingestellt wird, ist der obersten militärischen Dienststelle der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen des betroffenen Vertragsstaates oder dem Leiter seiner diplomatischen Vertretung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Artikel 10 Zuständigkeit für Verbrechen und Vergehen nach dem Anhang A zum Truppenvertrag (1) Für die Anwendung der Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die gerichtliche Zuständigkeit und die Übernahme, Abgabe oder Überweisung der Untersuchung, Verhandlung und Entscheidung in Strafsachen stehen gleich Nr. 25 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1957 603 der sie sich befinden, auf das nunmehr zuständige Gericht über. Hat eine Hauptverhandlung begonnen, so ist das Verfahren nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen. (2) § 33 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung des Artikels 6 Nr. 3 ist auch auf Zuwiderhandlungen anwendbar, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind und nach der bisher geltenden Fassung der Vorschrift strafbar waren. Artikel 12 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 7 bis 11 einen Monat nach dem Tage der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 10 und 11 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. (3) Die Artikel 7 bis 9 treten an dem Tage in Kraft, an dem das Abkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, jedoch nicht vor Ablauf des Tages, an dem das Inkrafttreten des Abkommens im Teil I des Bundesgesetzblattes bekanntgemacht wird. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 11. Juni 1957. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Blücher Der Bundesminister der Justiz von Merkatz 1. die Verbrechen und Vergehen nach den §§ 2, 3, 7 und 8 Abs. 1 des Anhangs A zum Truppenvertrag den in § 134 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Straftaten; 2. die Vergehen nach den §§ 4 und 5, § 8 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 bis 3 sowie den §§ 11 und 12 des Anhangs A zum Truppenvertrag den in § 74 a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Straftaten. (2) Anhang A zum Truppenvertrag im Sinne dieses Artikels ist der Anhang A zum Vertrag über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland – Strafvorschriften zum Schutze der Drei Mächte, der Streitkräfte und ihrer Mitglieder – in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 1955 (Bundesgesetzbl.il S. 301, 373). Artikel 11 Übergangsvorschriften (1) Gerichtlich anhängige Verfahren, die Straftaten der in Artikel 3 oder 10 genannten Art zum Gegenstand haben, gehen am Tage des Inkrafttretens des entsprechenden Artikels in der Lage, in