Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1957  Nr. 38 vom 06.08.1957  - Seite 861 bis 992 - Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften

Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften Bundesgesetzblatt 861 Teill 1957 Ausgegeben zu Bonn am 6. August 1957 Nr. 38 Tag 26.7/57 Inhalt: Seite 861 Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenreditlicher Vorschriften, Vom 26. Juli 1957. Artikel I Artikel II Artikel III Artikel IV Artikel V Artikel VI Artikel VII Artikel VIII Artikel IX Artikel X Artikel XI Anlagen zu Übersicht Änderungen des Gerichtskostengesetzes Änderungen der Kostenordnung Kosten der Gerichtsvollzieher Änderungen der Justizverwaltungskostenordnung Änderungen der Justizbeitreibungs Ordnung Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen Vergütung der Rechtsanwälte Gebühren und Auslagen von Rechtsbeiständen Änderungen sonstiger Gesetze / ¦ Schlußvorschriften Artikel XI § 7: 1. Gerichtskostengesetz 2. Kostenordnung Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I Änderungen des Gerichtskostengesetzes Das Gerichtskostengesetz wird wie folgt geändert: " 1. § 1 wird wie folgt gefaßt: "§ 1 Für das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nach der Zivilprozeßordnung, der Konkursordnung, der Vergleichsordnung, dem Ge- setz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, der Strafprozeßordnung und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben." 2. § 2 tritt außer Kraft. 3. Als neuer § 2 wird folgende Vorschrift eingefügt: • "§ 2 (1) Von der Zahlung der Kosten sind befreit der Bund und die Länder sowie die nach den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder für Rechnung des Bundes oder eines Landes 862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. Bundesbahn und Bundespost sind von der Zahlung der Auslagen nicht befreit. (2) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben in Kraft. Landesrechtliche Vorschriften, die in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt. (3) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das gleiche gilt, soweit ein von Kosten Befreiter Kosten des Verfahrens übernimmt." 4. § 4 wird wie folgt gefaßt: "§ 4 (1) über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht der Instanz. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Das Gericht der Instanz kann seine Entscheidung von Amts wegen ändern. Schwebt das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz, so ist hierzu auch das Rechtsmittelgericht befugt. (2) Gegen Entscheidungen nach Absatz 1 ist Beschwerde nach § 567 Abs. 2, 3, § 568 Abs. 1, §§ 569 bis 575 der Zivilprozeßordnung, in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ist Beschwerde nach §§ 304 bis 310 der Strafprozeßordnung zulässig. (3) Erinnerungen oder Beschwerden können in allen Fällen durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingelegt werden. (4) Der Kostenansatz kann auch im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist." 5. Als § 4a wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 4a Gegen den Beschluß, durch den auf Grund di eses Gesetzes die Tätigkeit des Gerichts von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des Vorschusses findet die Beschwerde nach § 567 Abs. 1 und 3, § 568 Abs. 1, §§ 569 bis 571, 572 Abs. 1, §§ 573 bis 576 der Zivilprozeßordnung, in Strafsachen nach § 304 Abs. 1 und 4, §§ 306, 307 Abs. 1, §§ 308 bis 310 der Strafprozeßordnung statt, auch wenn der Beschwerdegegenstand fünfzig Deutsche Mark nicht übersteigt." 6. § 5 wird wie folgt gefaßt: "§ 5 Wegen irrigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres, nachdem die Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, mitgeteilt worden ist. Ist die Wertfestsetzung geändert worden, so genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der Änderung der Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist." 7. § 6 wird wie folgt gefaßt: "§ 6 (1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlaßte Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Bescheide sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. (2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden." 8. § 6a Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten wird auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung unterbrochen. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, so genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter zwanzig Deutsche Mark wird die Verjährung nicht unterbrochen." 9. § 7 wird wie folgt gefaßt: "§ 7 (1) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist drei Deutsche Mark. (2) Pfennigbeträge werden auf volle zehn Deutsche Pfennig aufgerundet." In § 8 tritt an die Stelle der Absätze 2 und 3 folgender Absatz 2: "(2) Die volle Gebühr bestimmt sich nach der Tabelle, die diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist." 10. Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 863 11. § 9 wird wie folgt geändert: a) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: "(2) In Berufungs- und Revisionsverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelklägers. Endet das Verfahren, ohne daß solche Anträge eingereicht werden, oder werden innerhalb der Frist für die Berufungs- oder Revisionsbegründung (§ 519 Abs. 2, § 554 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) Berufungs- oder Revisionsanträge nicht eingereicht, so ist die Beschwer maßgebend." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 12. § 10 wird wie folgt gefaßt: .§ 10 (1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, so ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Zinses und, wenn der einjährige Zins geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. (2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, so ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, der für die Dauer eines Jahres zu entrichtende Zins maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Verlangt ein Kläger die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund, so ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend." 13. Nach § 10 wird als § 10 a folgende Vorschrift eingefügt: .9 10a (1) Bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht ist der Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist (2) Ist in einem Verfahren nach § 627 der Zivilprozeßordnung die Unterhaltspflicht der Ehegatten zu regeln, so wird der Wert des Rechts auf Unterhalt nach dem dreimonatigen Bezug berechnet. Im Verfahren nach § 627 b der Zivilprozeßordnung ist der Betrag des sechsmonatigen Bezuges maßgebend. (3) Wird wegen der Tötung eines Menschen oder wegen der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen Schadensersatz durch Entrichtung einer Geldrente verlangt, so ist der fünffache Betrag des einjährigen Bezuges maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Dies gilt nicht bei Ansprüchen aus einem Vertrag, der auf Leistung einer solchen Rente gerichtet ist. (4) Bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen ist der Wert nach Absatz 3 Satz 1 zu berechnen. (5) In den Fällen der Absätze 1, 3 und 4 werden Rückstände aus der Zeit vor der Rechtshängigkeit dem Streitwert hinzugerechnet." 14. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt der Wert des Streitgegenstandes 3000 Deutsche Mark. Er ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, höher oder, ausgenommen in Ehesachen (§ 606 der Zivilprozeßordnung), niedriger anzunehmen; jedoch darf der Wert nicht über eine Million Deutsche Mark und nicht unter 500 Deutsche Mark angenommen werden." 15. Als § 13 a wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 13a Im Offenbarungseidverfahren nach § 807 der Zivilprozeßordnung bestimmt sich der Wert nach dem Betrag, der aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird. Der Wert beträgt jedoch höchstens 2000 Deutsche Mark." 16. Als § 13b wird folgende Vorschrift eingefügt: .S 13b Im Verfahren über einen Antrag auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozeßordnung. " "§ 17 Ist der Streitwert für die Entscheidung über die Zuständigkeit des Prozeßgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels festgesetzt, so ist die Festsetzung auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend. § 9 Abs. 2, 3, §§ 10, 10 a, 12, 13 bleiben unberührt." *§ 18 (1) Soweit eine Entscheidung gemäß § 17 nicht ergeht, setzt das Prozeßgericht den Wert durch Beschluß fest, wenn dies eine Partei oder die Staatskasse beantragt oder das Gericht es für angemessen erachtet. Für den Antrag gilt § 4 Abs. 3 entsprechend. Die Festsetzung kann von dem Gericht, das sie getroffen hat, und, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden. Die Änderung ist nur bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, zulässig. 17. § 17 wird wie folgt gefaßt: 18. § 18 wird wie folgt gefaßt: 864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I (2) Gegen den Beschluß findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 567 Abs. 2, 3 und der §§ 568 bis 576 der Zivilprozeßordnung sowie des § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes statt; dies gilt nicht, wenn das Rechtsmittelgericht den Beschluß erlassen hat. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der im Absatz 1 Satz 4 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden." 19. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. für die Anordnung einer Beweisaufnahme oder der Parteivernehmung nach § 619 der Zivilprozeßordnung (Beweisgebühr),". b) Absatz 3 Satz 2 tritt außer Kraft. 20. § 21 wird wie folgt gefaßt: "§ 21 Die Urteilsgebühr wird auch erhoben 1. für Versäumnisurteile, die auf Antrag des Berufungs- oder Revisionsklägers ergehen; 2. für Urteile nach Lage der Akten (§§ 251 a, 331 a der Zivilprozeßordnung); 3. für Urteile auf Grund nichtstreitiger Verhandlung in Ehesachen, in Rechtsstreitigkeiten über die Feststellung des Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und Kindern und in den vor die Landgerichte gehörenden Entmündigungssachen, wenn der Kläger verhandelt hat." 21. § 22 wird wie folgt gefaßt: "§ 22 Zwischenurteile, die nach § 135 der Zivilprozeßordnung ergehen, oder Zwischenurteile, auf die § 387 der Zivilprozeßordnung anzuwenden ist, gelten nicht als Urteile im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3." 22J Im § 29 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so steht dies der Zurücknahme der Klage nicht gleich." 23. Im § 30 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) § 29 Abs. 3 gilt entsprechend." 24. § 31 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Wird der Antrag auf Terminsbestimmung, der Widerspruch oder der Einspruch zurückgenommen, so gilt für die im Satz 1 bestimmte Gebühr § 29 entsprechend." 25. § 32 wird wie folgt gefaßt: "§ 32 (1) Bei Arresten oder einstweiligen Verfügungen wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben 1. für das Verfahren über Anträge auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, 2. für die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen, 3. für die Entscheidung durch Urteil. Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Antrag zurückgenommen wird, bevor der Arrest oder die einstweilige Verfügung, die vorgängige Sicherheitsleistung oder mündliche Verhandlung angeordnet oder der Antrag zurückgewiesen ist. (2) Die im Absatz 1 bestimmten Gebühren werden auch erhoben für das Verfahren über Anträge auf Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gemäß § 926 Abs. 2, §§ 927, 936 der Zivilprozeßordnung. Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Antrag vor Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird. (3) Für einen Beschluß nach § 91 a der Zivilprozeßordnung wird ein Viertel der vollen Gebühr erhoben. (4) Im Falle des § 942 der Zivilprozeßordnung gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit. (5) Im Verfahren über die Berufung gegen ein Urteil, das in einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren ergangen ist, werden die in den Absätzen lr 2 und 3 bestimmten Gebühren erhoben; die in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Gebühren erhöhen sich jedoch um die Hälfte." 26. § 33 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 1 a wird aufgehoben. b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Für die Gewährung der Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 915 der Zivilprozeßordnung, § 107 der Konkursordnung) und für die Erteilung einer mündlichen Auskunft über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Eintragung wird eine Gebühr von 0,60 Deutsche Mark, für die Erteilung einer schriftlichen Auskunft über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Eintragung eine Gebühr von 1,20 Deutsche Mark erhoben; § 7 Abs. 1 ist insoweit nicht anzuwenden." c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: "(4) Für das Verfahren über Anträge auf Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 915 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) wird eine Gebühr von 3 Deutsche Mark erhoben." 27. § 33 a wird wie folgt gefaßt: "§ 33 a (1) Für Verfahren nach § 627 und nach § 627 b Abs. 1 der Zivilprozeßordnung wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben. Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 865 (2) Eine Gebühr wird nicht erhoben, a) wenn der Antrag vor Anordnung einer mündlichen Verhandlung oder, wenn ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, vor der Entscheidung zurückgenommen wird; b) wenn lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien zu richterlichem Protokoll zu nehmen; c) für Verfahren nach § 627 b Abs. 3 der Zivilprozeßordnung." t 28. Im § 34 Abs. 1 wird folgende Nummer 4 angefügt: "4. für Verfahren nach §§ 765a, 811a, 813a, 851a, 851b der Zivilprozeßordnung und §§ 30, 31 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes." 29. Im § 38 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: "Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt hat." 30. § 43 Abs. 1 Satz 2 tritt außer Kraft. 31. Nach § 48 c wird folgender neuer Abschnitt eingefügt: "ABSCHNITT 3a Gebühren in Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Gegenständen des unbeweglichen Vermögens und in ähnlichen Verfahren § 48d (1) Für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eines Grundstücks und die Entscheidung über den Beitritt werden drei Zehntel der vollen Gebühr erhoben. (2) Ist der Antrag von einem Gläubiger gestellt, so bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der vollstreckbaren Forderung einschließlich der mit einzuziehenden Zinsen und Kosten, höchstens jedoch nach dem letzten Einheitswert des Grundstücks, der zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr festgestellt ist. Weicht der Gegenstand des Verfahrens vom Gegenstand der Einheitsbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts eingetreten sind, wesentlich verändert, so ist höchstens der nach freiem Ermessen auf der Grundlage des Einheitswerts ermittelte Wert maßgebend. Wird der Einheitswert nicht nachgewiesen, so ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen. Wird der Antrag wegen eines Teils der Forderung gestellt, so ist der Teilbetrag nur maßgebend, wenn es sich um einen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3,5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zu befriedigenden Anspruch handelt. (3) In anderen als den in Absatz 2 bestimmten Fällen ist die Hälfte des Einheitswerts maßgebend. Dies gilt auch, wenn ein Gläubiger eines Miteigentümers die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft betreibt. (4) Wird der Antrag vor Erlaß der Entscheidung zurückgenommen, so wird ein Zehntel der vollen Gebühr erhoben. Bei teilweiser Zurücknahme ist die Gebühr nach dem Wert des zurückgenommenen Teils zu erheben, jedoch nur insoweit, als die Gebühr für die Erledigung des ganzen Antrags die Gebühr für die teilweise Erledigung übersteigt. § 48 e (1) Bei der Zwangsversteigerung werden außer der Gebühr des § 48 d erhoben 1. für das Verfahren im allgemeinen einschließlich des Einstellungsverfahrens nach §§ 30a bis d, 180 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung drei Zehntel der vollen Gebühr; wird das Zwangsversteigerungsverfahren infolge eines Einstellungsverfahrens nach §§ 30 a bis d, 180 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung nicht durchgeführt, so wirl nur ein Zehntel der vollen Gebühr erhoben; 2. für die Abhaltung des Versteigerungstermins drei Zehntel der vollen Gebühr; • die Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn mehrere Termine stattfinden; 3. für die Erteilung des Zuschlags sechs Zehntel der vollen Gebühr; 4. für das Verteilungsverfahren sechs Zehntel der vollen Gebühr; in den Fällen der §§ 143, 144 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung nur drei Zehntel der vollen Gebühr. (2) Der Versteigerungstermin gilt als abgehalten, wenn zur Abgabe von Geboten aufgefordert worden ist. (3) Wird der Zuschlag auf Grund des § 74 a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung versagt, so sind die Gebühren für den Versteigerungstermin nicht zu erheben. (4) Die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 3 sind von dem gemäß § 74 a Abs. 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu berechnen; ist ein solcher Wert nicht festgesetzt, so ist der Einheitswert maßgebend. Im Falle der Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft bleibt jedoch bei der Berechnung der Gebühr für die Erteilung des Zuschlags der Anteil des Erstehers an dem Gegenstand des Ver- 866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I fahrens außer Betracht; bei Gesamthandeigentum ist jeder Mitberechtigte wie ein Eigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils anzusehen. (5) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren bestimmt sich nach dem Gebot, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte. Der Erlös aus einer gesonderten Versteigerung oder sonstigen Verwertung (§ 65 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) wird hinzugerechnet. § 48 f Betrifft das Verfahren mehrere Gegenstände, so werden die in § 48 e bestimmten Gebühren einheitlich nach dem Gesamtwert erhoben. Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher werden die Gebühren für die Erteilung des Zuschlags (§ 48 e Abs. 1 Nr. 3) jedoch von jedem Ersteher besonders erhoben. § 48g (1) Für das Verfahren der Zwangsverwaltung werden außer der Gebühr des § 48 d für jedes angefangene Jahr sechs Zehntel der vollen Gebühr erhoben. Das erste Jahr beginnt mit dem Tag der Beschlagnahme. (2) Maßgebend ist der Gesamtwert der Einkünfte, abzüglich der dem Zwangsverwalter (der Aufsichtsperson) zustehenden Vergütung und der laufenden Beträge der öffentlichen Lasten, ausgenommen der Hypothekengewinn-abgabe. Die Mindestgebühr beträgt 12 Deutsche Mark. § 48h (1) Für das Verfahren über Beschwerden werden erhoben 1. bei Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde zwei Zehntel der vollen Gebühr; 2. bei Zurücknahme der Beschwerde ein Zehntel der vollen Gebühr; betrifft die Zurücknahme nur einen Teil des Beschwerdegegenstandes, so ist die Gebühr nur insoweit zu erheben, als sich die Beschwerdegebühr erhöht haben würde, wenn die Entscheidung auf den zurückgenommenen Teil erstreckt worden wäre. Im übrigen ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei; § 38 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Der Wert bestimmt sich nach § 3 der Zivilprozeßordnung. (3) Soweit in Angelegenheiten der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung andere Behörden oder Stellen als Gerichte zuständig sind, steht die Anrufung des Gerichts hinsichtlich der Gebühren einer Beschwerde gleich. § 48 i Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die Zwangsversteigerung von Schiffen und Schiffsbauwerken sowie für die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung von Rechten, die den Vorschriften der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen, einschließlich der unbeweglichen Kuxe. § 48k (1) Für die Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung der Zwangsliquidation einer Bahneinheit wird dieselbe Gebühr wie nach § 48 d erhoben. (2) Für das Verfahren selbst werden die Hälfte der vollen Gebühr und, wenn das Verfahren eingestellt wird, drei Zehntel der vollen Gebühr erhoben. Die Gebühr bestimmt sich nach dem Gesamtwert der Bestandteile der Bahneinheit. (3) Für das Beschwerdeverfahren gilt § -48 h entsprechend." ,,§ 49 (1) In Strafsachen bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig erkannten Strafe. (2) Bei Verurteilung zu Jugendstrafe von unbestimmter Dauer bemißt sich die Gebühr nach dem im Urteil festgesetzten Mindestmaß. Bestimmt das Urteil das Mindestmaß nicht ausdrücklich, so wird das gesetzliche Mindestmaß zugrunde gelegt. (3) Ist auf Geldstrafe erkannt, so bleibt bei der Bemessung der Gebühr die Ersatzfreiheitsstrafe außer Betracht. Nach der Geldstrafe bestimmt sich die Gebühr auch dann, wenn auf die Geldstrafe an Stelle einer verwirkten Freiheitsstrafe erkannt ist (§ 27 b des Strafgesetzbuchs). Ist neben einer Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt, so wird die Gebühr nach jeder Strafe gesondert berechnet. (4) Ist auf Einziehung, Ersatzeinziehung, Wertersatz an Stelle von Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Verfallerklärung oder Abführung des Mehrerlöses erkannt, so ist bei der Bemessung der Gebühren der Wert der Gegenstände, auf die sich die Entscheidung bezieht, wie eine Geldstrafe zu behandeln. Besteht der Gegenstand nicht in einem Geldbetrag, so setzt das Gericht den Wert fest. Der Wert wird nach dem Zeitpunkt der Verurteilung bestimmt. (5) Eine Gebühr wird für alle Rechtszüge auch bei rechtskräftiger Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Besserung erhoben. Ist die Maßregel neben einer Strafe angeordnet worden, so wird die Gebühr gesondert berechnet. 32. §§ 49 bis 51 werden wie folgt gefaßt: Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 867 § 50 (1) Wird auf Grund des § 79 des Strafgesetzbuchs eine Gesamtstrafe gebildet, so bemißt sich die Gebühr für das neue Verfahren nach dem Betrag, um den die Gesamtstrafe die früher erkannte Strafe übersteigt. Dies gilt entsprechend, wenn ein Urteil, in dem auf Jugendstrafe erkannt ist, nach § 31 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes in ein neues Urteil einbezogen wird. (2) In den Fällen des § 460 der Strafprozeßordnung und des § 66 des Jugendgerichtsgesetzes verbleibt es bei den Gebühren für die früheren Verfahren. § 51 (1) Betrifft eine Strafsache mehrere Angeschuldigte, so ist die Gebühr von jedem gesondert nach Maßgabe der gegen ihn erkannten Strafe oder angeordneten Maßregel der Sicherung und Besserung zu erheben. (2) Wird wegen derselben Tat auf Einziehung, Ersatzeinziehung, Wertersatz an Stelle von Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Verfallerklärung oder Abführung des Mehrerlöses erkannt, so wird hierfür nur eine Gebühr erhoben; mehrere wegen der Tat Verurteilte haften als Gesamtschuldner.* 33. § 52 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: .Bei Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen beträgt die Gebühr 30 Deutsche Mark; daneben fällt für die Einziehung des Führerscheins keine weitere Gebühr an." 34. § 53 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: .(1) In den Verfahren bei Strafbefehlen und Strafverfügungen wird die Hälfte der Gebühren des § 52 erhoben. Die Gebühr darf jedoch den Betrag der Strafe nicht übersteigen; § 7 Abs. 1 gilt insoweit nicht." 35. § 55 wird wie folgt gefaßt: "§ 55 (1) Für das Berufungsverfahren und für das Revisionsverfahren werden die Gebühren des § 52 erhoben, wenn in dem Rechtszug eine Hauptverhandlung stattgefunden hat. (2) Ein Viertel der Gebühren des § 52 wird erhoben, 1. wenn das Rechtsmittel nach Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen wird; 2. wenn das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verworfen wird. (3) Die Hälfte der Gebühren des § 52 wird erhoben, 1. wenn das Rechtsmittel nach Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen wird; 2. wenn die Berufung wegen Ausbleibens des Angeklagten in der Hauptverhandlung verworfen wird (§ 329 der Strafprozeßordnung); 3. wenn die Revision durch Beschluß des Revisionsgerichts als offensichtlich unbegründet verworfen wird (§ 349 Abs. 2 der Strafprozeßordnung)." 36. §§ 57 und 58 werden wie folgt gefaßt: "§ 57 (1) Werden dem Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren nach §§ 177 oder 472 der Strafprozeßordnung die Kosten auferlegt, so wird eine Gebühr von 40 Deutsche Mark, im Falle des § 176 Abs. 2 der Strafprozeßordnung eine Gebühr von 20 Deutsche Mark erhoben. (2) Werden dem Anzeigenden im Falle einer unwahren Anzeige die Kosten auferlegt (§ 469 der Strafprozeßordnung), so wird eine Gebühr von 40 Deutsche Mark erhoben. § 58 (1) Wird das Verfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens infolge Zurücknahme des Antrags, durch den es bedingt war, eingestellt, so wird eine Gebühr von 30 Deutsche Mark erhoben. (2) Das Gericht kann die Gebühr herabsetzen oder beschließen, daß von der Erhebung einer Gebühr abgesehen wird." 37. § 60 Abs. 2 Satz 2 und 3 werden wie folgt gefaßt: "Wird das Rechtsmittel vor Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen oder durch Beschluß als unzulässig verworfen, so beträgt die Gebühr 10 Deutsche Mark. Wird das Rechtsmittel nach Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen oder wird die Berufung des Privatklägers wegen Versäumungen nach § 391 Abs. 3 der Strafprozeßordnung oder die Revision durch Beschluß des Revisionsgerichts als offensichtlich unbegründet nach § 349 Abs. 2 der Strafprozeßordnung verworfen, so wird eine Gebühr von 20 Deutsche Mark erhoben." 38. § 61 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: "Erledigt sich das Verfahren nach einer Zurückverweisung, so wird für jeden Rechtszug eine Gebühr von 20 Deutsche Mark erhoben." 39. § 62 wird wie folgt gefaßt: "§ 62 §§60 und 61 gelten für das Verfahren auf erhobene Widerklage entsprechend." 40. § 69 wird wie folgt gefaßt: "§ 69 (1) Für die Zurückweisung einer Beschwerde wird, wenn sie sich gegen eine Entscheidung der in § 56 Abs. 1, in § 63 Abs. 1 oder in § 67 Satz 2 bezeichneten Art richtet, die dort bestimmte Gebühr, im übrigen eine Gebühr von 868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I 10 Deutsche Mark erhoben. Die Gebühr darf den Betrag der Strafe nicht übersteigen; § 7 Abs. 1 gilt insoweit nicht. § 38 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (2) Die Gebühr wird von dem Beschuldigten nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine Strafe erkannt oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung angeordnet ist. (3) Im Kostenfestsetzungsverfahren wird eine volle Gebühr (§ 8) für das Beschwerdeverfahren erhoben, soweit die Beschwerde als unzulässig verworfen oder zurückgewiesen wird." 41. Nach dem Vierten Abschnitt wird folgender Abschnitt eingefügt: "ABSCHNITT 4a Gebühren in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten § 70 a (1) Für das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, über die Rechtsbeschwerde und zur Änderung eines rechtskräftigen Bußgeldbescheides (§§ 54, 56 und 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wird die Hälfte der Gebühren des § 52 erhoben. (2) Hat eine mündliche Verhandlung nach § 55 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten stattgefunden, so werden die vollen Gebühren des § 52 erhoben. (3) Wird die Rechtsbeschwerde zurückgenommen, so wird ein Viertel der Gebühren des § 52 erhoben. Für die Gebühr in dem Verfahren zur Änderung eines rechtskräftigen Bußgeldbescheides gilt § 56 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. (4) Die Gebühr beträgt höchstens 10 000 Deutsche Mark und darf den Betrag der Geldbuße nicht übersteigen. § 7 Abs. 1 gilt insoweit nicht. § 70b (1) Für das Verfahren über den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung nach § 47 Abs. 2 und 3, über die Beschwerde nach § 42 Abs. 3 Satz 2 und über die sofortige Beschwerde nach § 69 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird eine Gebühr von 5 Deutsche Mark erhoben, wenn das Gericht die angefochtene Maßnahme, Anordnung oder Bestätigung aufrechterhält. (2) Die Gebühr wird von dem Betroffenen nur erhoben, wenn eine Geldbuße gegen ihn rechtskräftig festgesetzt ist. § 70 c Die Vorschriften des § 49 Abs. 1 und 4 sowie dos § 51 gelten in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend." 42. § 71 wird wie folgt gefaßt: "§ 71 (1) Als Auslagen werden Schreibgebühren erhoben für 1. Ausfertigungen und Abschriften, die auf Antrag erteilt werden; 2. Abschriften, die angefertigt werden, weil die Partei es unterläßt, einem von Amts wegen zuzustellenden Schriftsatz die erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen,- 3. Ausfertigungen und Abschriften jeder Art, wenn sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit gewährt ist; Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Für die erste einer Partei oder einem Beschuldigten erteilte Ausfertigung oder Abschrift jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs werden Schreibgebühren nicht erhoben. Dies gilt für die erste vollständige Ausfertigung oder Abschrift auch dann, wenn eine Ausfertigung unter Weglassung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe bereits erteilt worden ist, ohne daß Schreibgebühren erhoben worden sind. (3) Die Schreibgebühr beträgt für die Seite, die 28 Zeilen von durchschnittlich 15 Silben enthält, 50 Deutsche Pfennig, auch wenn die Herstellung auf mechanischem Wege (ausgenommen durch Ablichtung) stattgefunden hat. Jede angefangene Seite wird als voll gerechnet. (4) Für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefaßt sind, wird die doppelte Schreibgebühr erhoben. (5) Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Grundbuchblätter, Registerblätter, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dgl. wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde 60 Deutsche Pfennig. (6) Werden Abschriften durch Ablichtung hergestellt, so werden für jede Seite ohne Rücksicht auf Zeilen- und Silbenzahl 50 Deutsche Pfennig, bei größerem Format als DIN B 4 eine Deutsche Mark erhoben. (7) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für bestimmte Arten von Fällen zur Vermeidung von Unbilligkeiten die Schreibgebühren niedriger festzusetzen." 43. § 72 wird wie folgt gefaßt: "§ 72 Als Auslagen werden ferner erhoben 1. Telegrafen- und Fernschreibgebühren; 2. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenen Postgebühren; Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 869 3. die nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger für die Sachverständigentätigkeit aus der Bundes- oder Landeskasse eine laufende, nicht auf den Einzelfall abgestellte Vergütung, so ist der Betrag zu erheben, der nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlen wäre; 4. die bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle den Gerichtspersonen auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; 5. die Beträge, die anderen in- oder ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen, und zwar auch dann, wenn die Kasse des Gerichts aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dgl. an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten hat; 6. die an Rechtsanwälte zu zahlenden Beträge,- 7. Rechnungsgebühren (§73); 8. die Kosten einer Beförderung von Personen sowie Beträge, die mittellosen Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt werden; 9. die Kosten der Beförderung von Tieren und Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenen Postgebühren, der Verwahrung von Sachen, der Bewachung von Schiffen sowie der Verwahrung und Fütterung von Tieren; 10. die Kosten der Beugehaft in Höhe der für die Strafhaft geltenden Sätze, die Kosten einer sonstigen Haft nur dann, wenn sie nach den für die Strafhaft geltenden Vorschriften zu erheben wären; 11. die Kosten für die einstweilige Unterbringung (§ 126a der Strafprozeßordnung), die Unterbringung zur Beobachtung (§ 81 der Strafprozeßordnung, § 73 des Jugendgerichtsgesetzes) und für die einstweilige Unterbringung in einem Erziehungsheim (§ 71 Abs. 2, § 72 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes)." 44. a) § 73 tritt außer Kraft. b) Als neuer § 73 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 73 (1) Für Rechnungsarbeiten, die durch einen dafür besonders bestellten Beamten oder Angestellten (Rechnungsbeamten) vorgenommen werden, sind als Auslagen Rechnungsgebühren zu erheben, die nach dem für die Arbeit erforderlichen Zeitaufwand bemessen werden. Sie betragen 4 Deutsche Mark für die Stunde; die letzte, bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet. (2) Die Rechnungsgebühren setzt das Gericht, das den Rechnungsbeamten beauftragt hat, von Amts wegen fest. § 4 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Beschwerdeberechtigt sind die Staatskasse und derjenige, der für die Rechnungsgebühren als Kostenschuldner in Anspruch genommen worden ist." 45. Der Sechste Abschnitt "Kostenzahlung und Kostenvorschuß" wird wie folgt gefaßt: "§ 74 (1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist Schuldner der Kosten derjenige, der das Verfahren der Instanz beantragt hat. Dies gilt nicht im amtsgerichtlichen Entmündigungsverfahren wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche. (2) In den Fällen des § 30 a Abs. 1 ist Schuldner der Gebühren derjenige, auf dessen Betreiben das schiedsrichterliche Verfahren eingeleitet worden ist. § 75 (1) Im Konkursverfahren ist der Antragsteller Schuldner der in § 41 und in § 48 Abs. 2 bestimmten Gebühren. Wird der Antrag auf Eröffnung oder Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen oder zurückgenommen, so ist der Antragsteller auch Schuldner der in dem Verfahren entstandenen Auslagen. (2) Im übrigen ist Schuldner der Gebühren und Auslagen der Gemeinschuldner. § 76 Im Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses ist Schuldner der Kosten der Vergleichsschuldner. § 77 (1) Im Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren ist Schuldner der in § 48 d, in § 48 e Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, in § 48 g und in § 48 k Abs. 1 und 2 bestimmten Gebühren und der im Verfahren entstehenden Auslagen, soweit sie nicht dem Erlös entnommen werden können, der Antragsteller. (2) Schuldner der Gebühr für die Erteilung des Zuschlags ist, vorbehaltlich der Vorschrift des § 78 Nr. 3, nur der Ersteher. Im Falle der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot oder der Erklärung, für einen Dritten geboten zu haben (§ 81 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), haften der Ersteher und der Meistbietende als Gesamtschuldner. § 78 Kostenschuldner ist ferner 1. derjenige, dem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind; 870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I 2. derjenige, der sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn die Kosten nach § 98 der Zivilprozeßordnung als übernommen anzusehen sind; 3. derjenige, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet; 4. der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. § 79 (1) Der Beschuldigte, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Strafbescheid einer Verwaltungsbehörde zurücknimmt, ist Schuldner der entstandenen Auslagen. (2) Wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Bußgeldbescheid oder eine Maßnahme der Verwaltungsbehörde oder der Antrag auf Änderung oder Aufhebung des rechtskräftigen Bußgeldbescheides (§§ 54, 47 Abs. 2 und 3, § 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) zurückgenommen, so ist der Antragsteller Schuldner der entstandenen Auslagen. § 80 Schuldner der Schreibgebühren ist ferner der Antragsteller. Im Falle des § 71 Abs. 1 Nr. 2 ist Schuldner der Schreibgebühren nur die Partei, die es unterlassen hat, einem von Amts wegen zuzustellenden Schriftsatz die erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen. § 81 Die durch gerichtliche Entscheidung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten erlischt, soweit die Entscheidung durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Soweit die Verpflichtung zur Zahlung von Kosten nur auf der aufgehobenen oder abgeänderten Entscheidung beruht hat, werden bereits gezahlte Kosten zurückerstattet. § 82 (1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. (2) Soweit einer Partei die Kosten durch gerichtliche Entscheidung auferlegt oder von ihr durch eine vor dem Gericht abgegebene oder ihm mitgeteilte Erklärung übernommen sind, soll die Haftung der anderen Partei nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstrek-kung in das bewegliche Vermögen der ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. § 83 Besteht eine Partei aus mehreren Personen, so haften sie als Gesamtschuldner, wenn die Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung unter sie verteilt worden sind. § 84 Die nach § 100 Abs. 4, § 658 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung, §§ 57 bis 60, 142 der Konkursordnung, §§ 466, 471 Abs. 4, § 472 der Strafprozeßordnung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten besteht auch gegenüber der Staatskasse. § 85 In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, im Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses und im Konkursverfahren wird die Gebühr mit der Stellung des Antrags fällig, durch den das Verfahren bedingt ist; soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig. § 86 (1) Die Gebühren des § 48 d werden mit der Entscheidung, die Gebühren des § 48 e Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 werden im Verteilungstermin und, wenn das Verfahren vorher aufgehoben wird, mit der Aufhebung fällig. (2) Die Gebühr des § 48 e Abs. 1 Nr. 3 wird mit der Verkündung des Zuschlags, und, wenn der Zuschlag vom Beschwerdegericht erteilt wird, mit der Zustellung des Beschlusses an den Ersteher fällig. Wird der Zuschlagsbeschluß aufgehoben, so wird die Gebühr nicht erhoben oder, wenn sie bezahlt ist, erstattet. (3) Im Verfahren der Zwangsverwaltung werden die Gebühren mit der Aufhebung des Verfahrens und, wenn es länger als ein Jahr dauert, am Ende eines jeden Jahres fällig. § 87 Die in § 30 a Abs. 1 bestimmte Gebühr wird mit der Niederlegung des Schiedsspruchs oder des schiedsrichterlichen Vergleichs fällig. § 88 (1) Im übrigen werden die Gebühren sowie die Auslagen fällig, sobald eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist oder das Verfahren oder die Instanz durch Vergleich, Zurücknahme oder anderweitige Erledigung beendigt ist. (2) In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig. Satz 1 gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend. § 89 (1) Die Schreibgebühren werden sofort nach Aushändigung oder Absendung der Schriftstücke fällig. Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 871 (2) Die Anfertigung der auf Antrag zu erteilenden Ausfertigungen und Abschriften kann von der vorherigen Zahlung eines die Schreibgebühren deckenden Betrags abhängig gemacht werden. § 4 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend. § 89 a (1) Der Termin zur mündlichen Verhandlung soll auf Grund der Klage erst nach Zahlung der erforderten Prozeßgebühr bestimmt werden. Das gleiche gilt im Mahnverfahren bei dem Antrag des Gläubigers auf Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung nach Erhebung des Widerspruchs oder nach Erlaß eines Vollstreckungsbefehls unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten. Wird der Klageantrag erweitert, so soll vor Zahlung der erforderten Prozeßgebühr keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden. (2) Der Zahlungsbefehl soll erst nach Zahlung der im § 31 Abs. 1 bestimmten Gebühr erlassen werden. (3) Der Termin zur Abnahme des Offenbarungseids soll erst nach Zahlung der in § 33 Abs. 1 Nr. 5 vorgesehenen Gebühr bestimmt werden. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit dem Antragsteller das Armenrecht bewilligt ist; sie gelten ferner nicht, wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder wenn glaubhaft gemacht wird, daß ihm die alsbaldige Zahlung der Gebühr mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde. Das gleiche gilt, wenn glaubhaft gemacht wird, daß eine Verzögerung dem Kläger einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Falle die Erklärung des zum Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts. § 89b (1) Im Zwangsversteigerungsverfahren ist spätestens bei Bestimmung des Zwangsversteigerungstermins ein Vorschuß in Höhe des Doppelten der im ersten Halbsatz des § 48 e Abs. 1 Nr. 1 bestimmten Gebühr zu erheben. (2) Im Zwangsverwaltungsverfahren hat der Antragsteller jährlich einen angemessenen Gebührenvorschuß zu zahlen. (3) Die Anordnung des Verfahrens, die Zulassung des Beitritts zum Verfahren oder die Fortsetzung des Verfahrens kann nicht von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht werden. § 89 c (1) In Strafsachen hat der Privatkläger oder derjenige, der als Privatkläger oder Nebenkläger eine Berufung oder Revision einlegt oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, einen Gebührenvorschuß in Höhe der Hälfte der in § 60 Abs. 1 bestimmten Gebühr für die Instanz zu zahlen. § 64 gilt entsprechend. Der Widerkläger ist zur Zahlung eines Gebührenvorschusses nicht verpflichtet. (2) Wer als Privatkläger das Verfahren nach §§ 430 bis 432 der Strafprozeßordnung betreibt oder als Privatkläger oder Nebenkläger in einem solchen Verfahren ein Rechtsmittel einlegt oder die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, hat gleichfalls den im Absatz 1 bestimmten Gebührenvorschuß zu zahlen. § 89d (1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind, beantragt, so hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuß zu zahlen. Das Gericht soll die Vornahme der Handlung von der vorherigen Zahlung des Vorschusses abhängig machen. (2) Die Vorschußpflicht nach Absatz 1 be-. steht in Strafsachen nur für den Privatkläger, den Widerkläger sowie für den Nebenkläger, der Berufung oder Revision eingelegt hat. (3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kann ein Vorschuß zur Deckung der Auslagen erhoben werden. Dies gilt nicht in Strafsachen. § 89e Die Verpflichtung zur Zahlung der vorzuschießenden Beträge bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind. § 82 Abs. 2 gilt entsprechend." 46. § 90 fällt weg. CO to in CO co co 0) co cn Ol CO in co in cn cn CO CO in m in in CO cn cn in t/) cn cn cn cn cn cn cn cn cn CO cn cn cn cn cn cn cn cn cn cn cn cn cn cn N N N N N N N N N N N N N N N N N N N N N N N N N N N N N N N N N N N N N N N N N N N N N N N N N p P P P P P P P ^ P P p P P P p P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P ^ CO to H- O O CO CD CO 00 sj Nj -*J CD CD Ol Ol Ol 4^ 4^ 4^ CO CO CO to ND to to u o NO 4^ CT) 00 O Ol O CT) ro 00 tN O CD to 00 4^ O -d 4^ H- 00 Ol hO CO CD CO o CO 00 -*J CD Ol 4^ CO ND H-. 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August 1957 873 bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu 14 800 15 600 16 400 17 200 18 000 18 800 19 600 20 400 21 200 22 000 22 800 23 600 24 400 25 200 26 000 26 800 27 600 28 400 29 200 30 000 30 800 31 600 32 400 33 200 34 000 34 800 35 600 36 400 37 200 38 000 38 800 39 600 40 400 41 200 42 000 42 800 43 600 44 400 45 200 46 000 46 800 47 600 48 400 49 200 50 000 Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Detitsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark einschließl einschließlich einschließlich einschließlich einschließlich einschließlich einschließl einschließl einschließlich einschließlich einschl einschl einschl einschließlich einschließlich einschließlich einschließlich einschl einschließl einschließlich einschließl einschließl einschließlich einschließlich einschließlich einschließlich einschließlich einschließl einschließlich einschließl einschl einschl einschließl einschl einschließlich einschl einschl einschl eßlich eßlich eßl eßlich eßl eßlich einschließlich einschließlich einschließlich einschließlich einschließlich eßl eßlich eßl eßl ch ch ch ch ch ch von dem Mehrbetrag für je 1 über 50 000 Deutsche Mark runden. einschließlich einschließlich 000 Deutsche Mark 6 sind auf volle 1 000 193 Deutsche 198 Deutsche 203 Deutsche 208 Deutsche 213 Deutsche 218 Deutsche 223 Deutsche 228 Deutsche 233 Deutsche 238 Deutsche 243 Deutsche 248 Deutsche 253 Deutsche 258 Deutsche 263 Deutsche 268 Deutsche 273 Deutsche 278 Deutsche 283 Deutsche 288 Deutsche 293 Deutsche 298 Deutsche 303 Deutsche 308 Deutsche 313 Deutsche 318 Deutsche 323 Deutsche 328 Deutsche 333 Deutsche 338 Deutsche 343 Deutsche 348 Deutsche 353 Deutsche 358 Deutsche 363 Deutsche 368 Deutsche 373 Deutsche 378 Deutsche 383 Deutsche 388 Deutsche 393 Deutsche 398 Deutsche 403 Deutsche 408 Deutsche 413 Deutsche Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Deutsche Mark. Werte Deutsche Mark aufzu- 874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Artikel II Änderungen der Kostenordnung Die Verordnung über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Kostenordnung) vom 25. November 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1371) wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)" 2. § 1 wird wie folgt gefaßt: "§ 1 In den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben." 3. Als § 3a wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 3a Gebührenschuldner in besonderen Fällen Die Gebühr für die Eintragung des Erstehers als Eigentümer wird nur von diesem erhoben; für die Gebühren, die durch die Eintragung der Sicherungshypothek für Forderungen gegen den Ersteher erwachsen, haftet neben den Gläubigern auch der Ersteher." 4. § 7 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Gegen Anordnungen nach Absatz 2 ist auch wegen der Höhe des Vorschusses die Beschwerde nach §§ 19, 20, 21, 23, 24 Abs. 1, §§ 25, 30 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, jedoch in Grundbuchsachen nach §§ 71 bis 77, 81 der Grundbuchordnung und in Schiffsregistersachen nach §§75 bis 82, 89 der Schiffsregisterordnung zulässig. Soweit in erster Instanz das Landgericht zuständig ist, entscheidet über die Beschwerde das Oberlandesgericht. Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn der Beschwerdegegenstand fünfzig Deutsche Mark nicht übersteigt. Die Kosten für die Beschwerde bestimmen sich nach §§ 123, 138 bis 142 dieses Gesetzes." 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) Als Absatz 2 wird folgende Vorschrift eingefügt: "(2) Von der Zurückbehaltung ist abzusehen, 1. wenn der Eingang der Kosten mit Sicherheit zu erwarten ist; 2. wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Verzögerung der Herausgabe einem Beteiligten einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde, und nicht anzunehmen ist, daß die Kosten entzogen werden sollen; 3. wenn das Schriftstück nicht vom Kostenschuldner, sondern von einem Dritten eingereicht ist, dem gegenüber die Zurückbehaltung eine unbillige Härte wäre." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird wie folgt gefaßt: "(3) § 13 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend." 6. Die Zwischenüberschrift vor § 10 wird wie folgt gefaßt: "5. Kostenbefreiungen". 7. § 10 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 10 Allgemeine Vorschriften (1) Von der Zahlung der Kosten sind befreit der Bund und die Länder sowie die nach den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder für Rechnung des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. Bundesbahn und Bundespost sind von der Zahlung der Auslagen nicht befreit. (2) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben in Kraft. Landesrechtliche Vorschriften, die in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt. (3) Nach dem 1. Oktober 1957 in Kraft tretende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften, die Gebührenfreiheit gewähren, gelten für die Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren nur, wenn sie ausdrücklich auch hiervon Befreiung gewähren." 8. § 13 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt: "(2) über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Das Gericht kann seine Entscheidung von Amts wegen ändern. Schwebt das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz, so ist hierzu auch das Rechtsmittelgericht befugt. (3) Gegen Entscheidungen nach Absatz 2 ist die Beschwerde nach § 567 Abs. 2, 3, § 568 Abs. 1, §§ 569 bis 575 der Zivilprozeßordnung zulässig. Gegen die Entscheidung, die ein Landgericht als Beschwerdegericht trifft, ist die weitere Beschwerde statthaft, wenn sie das Landgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zuläßt. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht; Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 875 §§ 550 und 551 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Für die weitere Beschwerde gilt § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung nicht." 9. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das gleiche gilt von Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlaßte Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind." 10. § 16 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten wird auch durch die Aufforderung zur Zahlung und durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung unterbrochen; ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, so genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter zwanzig Deutsche Mark wird die Verjährung nicht unterbrochen." 11. § 17 Abs. 4 tritt außer Kraft. 12. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Bei der Bewertung von Grundbesitz ist, sofern sich aus dem Inhalt des Geschäfts nicht genügend Anhaltspunkte für einen höheren Wert ergeben, der letzte Einheitswert maßgebend, der zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr festgestellt ist." b) Im Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt: "Wird der Einheitswert nicht nachgewiesen, so ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen. Ist der Einheitswert noch nicht festgestellt, so ist dieser vorläufig zu schätzen; die Schätzung ist nach der ersten Feststellung des Einheitswerts zu berichtigen; die Angelegenheit ist erst mit der Feststellung des Einheitswerts endgültig erledigt (§ 14)." 13. Nach § 19 wird als § 19 a folgende Vorschrift eingefügt: "§ 19a Erbbaurecht, Wohnungseigentum, Wohnungserbbaurecht (1) Bei dei Bestellung eines Erbbaurechts beträgt der Wert achtzig vom Hundert des Werts des belasteten Grundstücks (§ 18 Abs. 1). Eine für Rechnung des Erbbauberechtigten erfolgte Bebauung des Grundstücks bleibt bei der Ermittlung des Grundstückswerts außer Betracht. Ist als Entgelt für die Bestellung des Erbbaurechts ein Erbbauzins vereinbart, dessen nach § 22 errechneter Wert den nach Satz 1 und 2 berechneten Wert übersteigt, so ist der Wert des Erbbauzinses maßgebend; Entsprechendes gilt, -wenn statt des Erbbauzinses ein fester Kapitalbetrag vereinbart ist. (2) Bei der Begründung von Wohnungseigentum (Teileigentum) sowie bei Geschäften, die die Aufhebung oder das Erlöschen von Sondereigentum betreffen, ist als Geschäftswert die Hälfte des Werts des Grundstücks (§ 18 Abs. 1) anzunehmen. (3) Bei Wohnungserbbaurechten (Teilerbbaurechten) gilt Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Werts des Grundstücks der Einheitswert des Erbbaurechts oder, wenn ein solcher nicht festgestellt ist, der nach Absatz 1 zu bestimmende Wert des Erbbaurechts tritt." 14. § 21 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Als Wert einer Hypothek, Schiffshypothek oder Grundschuld gilt der Nennbetrag der Schuld, als Wert einer Rentenschuld der Nennbetrag der Ablösungssumme; bei der Einbeziehung in die Mithaft und bei der Entlassung aus der Mithaft ist jedoch der Wert des Grundstücks (Schiffs, Schiffsbauwerks) maßgebend, wenn er geringer ist." 15. Nach § 23 werden als §§ 23 a, 23 b, 23 c und 23 d folgende Vorschriften eingefügt: "§ 23a Anmeldungen zum Handelsregister, Eintragungen in das Handelsregister (1) Bei Anmeldungen zum Handelsregister und bei Eintragungen in das Handelsregister richtet sich der Geschäftswert, sofern nicht ein bestimmter Geldbetrag in das Register einzutragen ist, nach den folgenden Vorschriften. (2) Der Geschäftswert richtet sich nach dem letzten Einheitswert des Betriebsvermögens, der zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr festgestellt ist. (3) Der Geschäftswert beträgt, wenn es sich um die erste Anmeldung oder Eintragung der Firma handelt, bei einem Einheitswert des Betriebsvermögens bis zu 10 000 Deutsche Mark 3 000 DM, bis zu 20 000 Deutsche Mark 6 000 DM, bis zu 30 000 Deutsche Mark 10 000 DM, bis zu 50 000 Deutsche Mark 16 000 DM, bis zu 100 000 Deutsche Mark 20 000 DM, von dem Mehrbetrag bis zu einer Million Deutsche Mark für je 100 000 Deutsche Mark 5 000 DM, von dem Mehrbetrag bis zu 3 Millionen Deutsche Mark für je 400 000 Deutsche Mark 15 000 DM, von dem Mehrbetrag über 3 Millionen Deutsche Mark für je 500 000 Deutsche Mark 20 000 DM. 876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Bei der Berechnung des Geschäftswerts sind Einheitswerte über 100 000 Deutsche Mark bis zu einer Million Deutsche Mark auf volle 100 000 Deutsche Mark, Einheitswerte über eine Million bis zu 3 Millionen Deutsche Mark auf volle 400 000 Deutsche Mark und höhere Einheitswerte auf volle 500 000 Deutsche Mark aufzurunden. (4) Wenn es sich um eine spätere Anmeldung oder Eintragung handelt, ist die Hälfte des in Absatz 3 bestimmten Werts zugrunde zu legen. (5) Der Geschäftswert für Eintragungen, die dasselbe Unternehmen betreffen und gleichzeitig angemeldet werden, ist einheitlich nach den Absätzen 2 bis 4 zu bemessen; er kann jedoch nach billigem Ermessen eine bis drei Stufen höher angenommen werden. Dies gilt auch, wenn die Eintragung eines bestimmten Geldbetrags und andere Eintragungen zusammentreffen. Ist die Hälfte des einzutragenden Geldbetrags höher, so ist diese maßgebend. Der Wert für Eintragungen, die sich auf Prokuren beziehen, ist gesondert zu bemessen. (6) Wird der Einheitswert nicht nachgewiesen, so ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen. Ist der Einheitswert noch nicht festgestellt, so ist dieser vorläufig zu schätzen; die Schätzung ist nach der ersten Feststellung des Einheitswerts zu berichtigen; die Angelegenheit ist erst mit der Feststellung des Einheitswerts endgültig erledigt (§ 14). (7) Ist eine Firmenänderung nur deshalb anzumelden oder einzutragen, weil der Ortsname sich geändert hat, oder handelt es sich um eine ähnliche Eintragung, die für das Unternehmen keine wirtschaftliche Bedeutung hat, so beträgt der Geschäftswert ein Zehntel des in Absatz 3 bestimmten Wertes, höchstens jedoch 3000 Deutsche Mark. (8) Betrifft die Anmeldung oder Eintragung eine Zweigniederlassung, so ist der Geschäftswert unter Berücksichtigung der Bedeutung und des Betriebskapitals der Zweigniederlassung nach billigem Ermessen niedriger festzusetzen. Dies gilt auch, wenn ein bestimmter Geldbetrag eingetragen wird. (9) Bei der Anmeldung einer Kommanditgesellschaft bestimmt sich der Geschäftswert nach Absatz 3; er kann nach billigem Ermessen eine bis drei Stufen höher angenommen werden. Ist die einzutragende Einlage des Kommanditisten höher als der nach Satz 1 bestimmte Wert, so richtet sich der Wert nach der Einlage. (10) Bei der Beurkundung von Anmeldungen beträgt der Geschäftswert, auch wenn mehrere Anmeldungen in derselben Verhandlung beurkundet werden, in keinem Fall mehr als eine Million Deutsche Mark. Dies gilt auch, wenn ein bestimmter Geldbetrag in das Register einzutragen ist. § 23b Beschlüsse von Aktiengesellschaften, anderen Vereinigungen und Stiftungen (1) § 23 a gilt entsprechend für Beschlüsse, deren Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat und die von Organen von Aktiengesellschaften, anderen Vereinigungen und Stiftungen, für deren Betriebsvermögen ein Einheitswert festgestellt wird, gefaßt werden. Als Geschäftswert ist die Hälfte des in § 23 a Abs. 3 bestimmten Werts anzunehmen. (2) Werden in einer Verhandlung mehrere Beschlüsse beurkundet, so gilt § 38 entsprechend. Dies gilt auch, wenn Beschlüsse, deren Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat, und andere Beschlüsse zusammentreffen. Mehrere Wahlen oder Wahlen zusammen mit Beschlüssen über die Entlastung der Verwaltungsträger gelten als ein Beschluß. (3) Der Wert von Beschlüssen der im Absatz 1 bezeichneten Art beträgt, auch wenn in einer Verhandlung mehrere Beschlüsse beurkundet werden, in keinem Falle mehr als eine Million Deutsche Mark. § 23 c Anmeldungen zu einem Register, Eintragungen in ein Register, Beurkundung von Beschlüssen Kommt die Feststellung eines Einheitswerts des Betriebsvermögens nicht in Betracht, so bestimmt sich bei Anmeldungen zu einem Register, bei Eintragungen in ein Register und bei der Beurkundung von Beschlüssen (§ 41), deren Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat, der Geschäftswert nach § 24 Abs. 2. § 23d Anmeldungen zum Güterrechtsregister, Eintragungen in das Güterrechtsregister, Eintragungen auf Grund von Eheverträgen Bei Anmeldungen zum Güterrechtsregister und Eintragungen in dieses Register bestimmt sich der Wert nach § 24 Abs. 2, bei Eintragungen auf Grund von Eheverträgen nach § 32 Abs. 3." § 24 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ist der Wert regelmäßig auf 3000 Deutsche Mark anzunehmen. Er kann nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht unter 200 Deutsche Mark und nicht über eine Million Deutsche Mark angenommen werden." 17. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Im Satz 1 wird das Wort "Reichskasse" durch "Staatskasse" ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "§ 13 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend." 16. 17. Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 877 18. Die Zwischenüberschrift vor § 26 wird wie folgt gefaßt: "8. Volle Gebühr, Rahmengebühren, Nebengeschäfte". 19. § 26 wird wie folgt gefaßt: "§ 26 Volle Gebühr Die volle Gebühr bestimmt sich nach der Tabelle, die diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist." 20. Nach § 26 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 26 a Mindestbetrag einer Gebühr, Aufrundung Der Mindestbetrag einer Gebühr ist drei Deutsche Mark. Pfennigbeträge sind auf volle zehn Deutsche Pfennig aufzurunden." 21. Nach § 26 a wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 26 b Rahmengebühren Ist die Gebühr nur nach einem Mindest- und Höchstbetrag bestimmt, so ist die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache, nach billigem Ermessen zu bestimmen." 22. § 28 tritt außer Kraft. 23. § 31 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt: "6. für die Beurkundung a) der Auflassung, b) der Einigung über die Einräumung oder Aufhebung von Sondereigentum, c) der Einigung über die Bestellung oder Übertragung eines Erbbaurechts, d) der Abtretung von Geschäftsanteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn das zugrunde liegende Rechtsgeschäft bereits beurkundet ist;". 24. § 35 tritt außer Kraft. 25. § 38 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Werden in einer Verhandlung mehrere Erklärungen beurkundet, die denselben Gegenstand haben (z. B. der Kauf und die Auflassung, die Schulderklärung und die zur Hypothekenbestellung erforderlichen Erklärungen), so wird die Gebühr nur einmal von dem Wert dieses Gegenstandes nach dem höchsten in Betracht kommenden Gebührensatz berechnet. Dies gilt auch dann, wenn von mehreren Erklärungen die einen den ganzen Gegenstand, die anderen nur einen Teil davon betreffen (z. B. das Schuldversprechen und die Bürgschaft für einen Teil der Schuld); unterliegen in die- sem Fall die Erklärungen verschiedenen Gebührensätzen, so werden die Gebühren gesondert berechnet, wenn dies für den Kostenschuldner günstiger ist." 26. § 39 wird wie folgt gefaßt: "§ 39 Beglaubigung von Unterschriften (1) Für die Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen wird ein Viertel der vollen Gebühr, höchstens jedoch ein Betrag von 250 Deutsche Mark, erhoben. Der Wert ist ebenso zu bestimmen, wie wenn die Erklärung, unter der die Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt wird, beurkundet würde. (2) Für die nach den Staatsschuldbuchgesetzen erforderlichen Unterschriftsbeglaubigungen wird nur die Mindestgebühr erhoben." 27. § 40 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Für die Beurkundung eines Testaments wird die volle, für die Beurkundung eines Erbvertrags oder eines gemeinschaftlichen Testaments wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben." b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Wird ein Erbvertrag gleichzeitig mit einem Ehevertrag beurkundet, so wird die Gebühr nur einmal berechnet und zwar nach dem Vertrag, der den höchsten Geschäftswert hat." 28. § 41 wird wie folgt gefaßt: "§ 41 Beschlüsse von Gesellschaftsorganen Für die Beurkundung von Beschlüssen von Hauptversammlungen, Aufsichtsräten und sonstigen Organen von Aktiengesellschaften, anderen Vereinigungen und Stiftungen wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben. Die Gebühr beträgt in keinem Fall mehr als 6000 Deutsche Mark." 29. § 42 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Der Geschäftswert bestimmt sich, soweit nicht ein bestimmter Geldwert feststeht, nach § 24 Abs. 2; er beträgt in allen Fällen höchstens eine Million Deutsche Mark." 30. § 43 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Bei einer eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Erbscheins oder eines Zeugnisses der in den §§ 101 bis 103 bezeichneten Art bestimmt sich der Geschäfts wert nach den §§ 99, 101 bis 103. Treten in Erbscheinsverfahren weitere Erben einer anderweit beurkundeten eidesstattlichen Versicherung bei, so bestimmt sich die Gebühr nach dem Wert ihres Anteils an dem Nachlaß." &*8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I D) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt: "(3) Wird mit der eidesstattlichen Versicherung zugleich der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins oder eines Zeugnisses der in den §§ 101 und 103 bestimmten Art beurkundet, so wird dafür eine besondere Gebühr nicht erhoben." c) Der bisherige Absatz 3 tritt außer Kraft. 31. § 44 wird wie folgt geändert: a) Die bisherige Nummer 5 fällt weg. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Für die Aufnahme von Verklarungen sowie Beweisaufnahmen nach dem Binnenschiffahrtsgesetz und dem Flößereigesetz wird das Doppelte der vollen Gebühr, mindestens ein Betrag von 20 Deutsche Mark erhoben. Für die nachträgliche Ergänzung der Verklarung wird eine volle Gebühr, mindestens der Betrag von 10 Deutsche Mark, erhoben." 32. § 45 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Daneben wird für jeden Weg, der zur Erledigung des Protestes zurückzulegen ist, eine Wegegebühr von 3 Deutsche Mark erhoben." b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: "(5) Für das Zeugnis über die Protesterhebung (Artikel 90 Abs. 2 des Wechselgesetzes und Artikel 59 Abs. 2 des Scheckgesetzes) werden eine Gebühr von 3 Deutsche Mark und die durch die Abschriften erwachsenen Schreibgebühren erhoben." 33. § 46 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Nimmt das Geschäft einen Zeitaufwand von mehr als zwei Stunden in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede weitere angefangene Stunde um 4 Deutsche Mark." 34. § 48 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Die Kosten können aus dem Erlös vorweg entnommen werden." 35. § 49 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Für die Beglaubigung von Abschriften wird, soweit nicht § 124 anzuwenden ist, eine Gebühr von 30 Deutsche Pfennig für jede angefangene Seite erhoben; ist die Schrift nicht in deutscher Sprache abgefaßt, so erhöht sich die Gebühr auf 40 Deutsche Pfennig. Mindestens werden 2 Deutsche Mark erhoben." 36. § 50 wird wie folgt gefaßt: "§ 50 Sicherstellung der Zeit Für die Sicherstellung der Zeit, zu der eine Privaturkunde ausgestellt ist, einschließlich der über die Vorlegung ausgestellten Bescheinigung, wird eine Gebühr von 3 bis 25 Deutsche Mark erhoben." 37. § 51 wird wie folgt gefaßt: "§ 51 Erfolglose Verhandlung Unterbleibt die beantragte Beurkundung infolge Zurücknahme des Antrags oder aus ähnlichen Gründen, nachdem das Gericht mit den Beteiligten darüber verhandelt hat, so wird die Hälfte der vollen Gebühr, jedoch nicht mehr als die für die beantragte Beurkundung bestimmte Gebühr erhoben; die Gebühr darf 100 Deutsche Mark nicht übersteigen." 38. § 52 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Geschäfte außerhalb der Gerichtsstelle, an Sonn- und Feiertagen und zur Nachtzeit". b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Wird ein Geschäft auf Verlangen des Antragstellers oder mit Rücksicht auf die Art des Geschäftes außerhalb der Gerichtsstelle vorgenommen, so wird eine Zusatzgebühr in Höhe der Hälfte der vollen Gebühr erhoben, die jedoch den Betrag von 60 Deutsche Mark und die für das Geschäft selbst zu erhebende Gebühr nicht übersteigen darf." c) Als neuer Absatz 3 wird folgende Vorschrift eingefügt: "(3) Für Beurkundungen an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen sowie an Werktagen außerhalb der Zeit von acht bis achtzehn Uhr, jedoch an Sonnabenden nach dreizehn Uhr, wird eine Gebühr in Höhe der Hälfte der vollen Gebühr erhoben, die jedoch den Betrag von 60 Deutsche Mark und die für das Geschäft selbst zu erhebende Gebühr nicht übersteigen darf. Treffen mehrere der in Satz 1 genannten Voraussetzungen zu, so wird die Zusatzgebühr nur einmal erhoben." d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 39. § 53 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Gibt ein Beteiligter die zu beurkundende Erklärung in einer fremden Sprache ab, so wird für die Beurkundung eine Zusatzgebühr in Höhe der Hälfte der für die Beurkundung erwachsenden Gebühr bis zum Höchstbetrag von 60 Deutsche Mark erhoben." 40. § 56 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Für die Eintragung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, einer Dienstbarkeit, eines Dauerwohnrechts, eines Dauernutzungsrechts, eines Vorkaufsrechts, einer Reallast, eines Erbbaurechts oder eines ähnlichen Rechts an einem Grundstück wird die volle Gebühr erhoben." b) Absatz 4 tritt außer Kraft. Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 879 41. § 57 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Als Belastung mit einem und demselben Recht gilt auch die Belastung mehrerer Grundstücke mit einem Nießbrauch, mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, mit einem Altenteil oder mit einem Vorkaufsrecht." 42. § 59 wird wie folgt geändert: a) Im Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: "Betreffen die Eintragungen Rechte, mit denen mehrere Grundstücke gemeinsam belastet sind, so gilt § 57 Abs. 2 und 3 entsprechend; eine Verfügungsbeschränkung, die Eigentum an mehreren Grundstücken betrifft, steht einer Belastung der Grundstücke mit einem und demselben Recht gleich." b) Absatz 5 tritt außer Kraft. 43. § 61 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird folgende Nummer 6 angefügt: "6. für die Eintragung der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld." b) Als neuer Absatz 2 wird folgende Vorschrift eingefügt: "(2) § 54 Abs. 4, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 3 gelten entsprechend, jedoch ist mindestens ein Viertel der vollen Gebühr zu erheben." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird wie folgt gefaßt: "(3) Der Wert bestimmt sich nach § 24." 44. § 63 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: "4. für die Eintragung der Vereinigung mehrerer Grundstücke zu einem Grundstück und für die Zuschreibung eines oder mehrerer Grundstücke zu einem anderen Grundstück als dessen Bestandteil, einschließlich hierzu notwendiger Grundstücksteilungen und der Aufnahme des erforderlichen Antrags durch das Grundbuchamt, sofern die das amtliche Verzeichnis (§ 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung) führende Behörde bescheinigt, daß die Grundstücke örtlich und wirtschaftlich ein einheitliches Grundstück darstellen;". 45. § 66 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Für die Ergänzung des Grundbuchauszugs auf dem Brief sowie für sonstige Vermerke auf dem Brief wird, sofern es sich nicht um eine gebührenfreie Nebentätigkeit handelt, eine Gebühr von 3 bis 25 Deutsche Mark erhoben." b) Absatz 2 tritt außer Kraft. 46. § 67 wird wie folgt gefaßt: "§ 67 Beglaubigte Abschriften Für die Erteilung beglaubigter Abschriften aus dem Grundbuch wird eine Gebühr von 3 bis 25 Deutsche Mark erhoben; daneben werden die durch die Abschriften erwachsenen Schreibgebühren erhoben. Gebührenfrei ist die Erteilung der beglaubigten Abschriften, der Auskunft und der Mitteilungen gemäß § 19 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung." 47. Nach § 69 wird folgender § 69 a eingefügt: "§ 69a Wohnungs- und Teileigentum (1) Für die Eintragung der vertraglichen Einräumung von Sondereigentum (§ 7 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) und für die Anlegung der Wohnungsgrundbücher (Teileigentumsgrundbücher) im Falle des § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben. Die Gebühr wird auch dann besonders erhoben, wenn die Eintragung von Miteigentum und die Eintragung des Sondereigentums gleichzeitig beantragt werden. (2) Für die Eintragung von Änderungen des Inhalts des Sondereigentums gilt § 58 entsprechend. (3) Für die Eintragung der Aufhebung von Sondereigentum (§ 4 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) und für die Anlegung des Grundbuchblatts für das Grundstück {§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes) wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben. (4) Für das Wohnungserbbaurecht (Teilerbbaurecht) gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend." 48. § 72 wird wie folgt gefaßt: "§ 72 Eintragungen in das Handelsregister (1) Für Eintragungen in das Handelsregister wird die volle Gebühr erhoben. Wenn kein bestimmter Geldbetrag in das Register eingetragen wird, wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben. Das Doppelte der vollen Gebühr wird auch erhoben, wenn die Eintragung bestimmter Geldbeträge und andere Eintragungen zusammentreffen (§ 23 a Abs. 5 Satz 1 bis 3). (2) Die in Absatz 1 Satz 2 bestimmte Gebühr darf a) für die Eintragung einer Prokura oder deren Änderung den Betrag von 400 DM, b) für die Eintragung des Erlöschens der Prokura den Betrag von 200 DM, c) für die Löschung der Firma den Betrag von 600 DM, d) für alle sonstigen Eintragungen, wenn kein bestimmter Geldbetrag in das Register eingetragen wird und es sich nicht um die erste Eintragung der Firma handelt, den Betrag von 1200 DM nicht übersteigen. 880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I (3) Wird die Eintragung einer Firma gelöscht (rot unterstrichen) und die Firma gleichzeitig in der anderen Abteilung des Handelsregisters eingetragen, so werden die Gebühren für die Löschung (Rotunterstreichung) und die neue Eintragung besonders erhoben. (4) Die Vermerke über die Eintragung oder Aufhebung einer Zweigniederlassung im Register der Hauptniederlassung werden gebührenfrei eingetragen." 49. Die §§ 73 und 74 treten außer Kraft. 50. § 75 Abs. 3 tritt außer Kraft. 51. § 76 Satz 2 tritt außer Kraft. 52. Nach § 76 wird als § 76 a folgende Vorschrift eingefügt: "§ 76a Musterregister (1) Für jede Eintragung und Niederlegung eines einzelnen Musters oder Modells nach § 7 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen vom 11. Januar 1876 (Reichsgesetzbl. S. 11) – Geschmacksmuster-gesetz – wird, wenn die Schutzfrist auf nicht länger als drei Jahre beansprucht wird (§ 8 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes), eine Gebühr von 3 Deutsche Mark für jedes Jahr erhoben. Wird ein Paket mit Mustern oder Modellen niedergelegt (§ 9 Abs. 4 des Geschmacksmustergesetzes), so werden für jedes darin enthaltene Muster oder Modell 30 Deutsche Pfennig, insgesamt jedoch mindestens 3 Deutsche Mark erhoben, (2) Nimmt der Urheber gemäß § 8 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes eine längere Schutz, frist in Anspruch, so wird für jedes weitere Jahr bis zum zehnten Jahre einschließlich eine Gebühr von 6 Deutsche Mark, vom elften bis fünfzehnten Jahre eine Gebühr von 9 Deutsche Mark für jedes einzelne Muster oder Modell erhoben. (3) Für jeden Eintragungsschein sowie für jeden sonstigen Auszug aus dem Musterregister wird eine Gebühr von je 3 Deutsche Mark erhoben." 53. Nach § 76 a wird als § 76 b folgende Vorschrift eingefügt: "§ 76b Genossenschaftsregister Für Eintragungen in das Genossenschaftsregister, in die Liste der Genossen, für Vormerkungen in dieser Liste sowie für die Zurückweisung oder Zurücknahme von Anträgen auf Eintragung der Vormerkung werden Gebühren nicht erhoben; jedoch werden Postgebühren in allen Fällen und Schreibgebühren für Ausfertigungen und Abschriften jeder Art erhoben." 54. § 77 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Für die Löschung der Eintragung des Schiffs wird eine Gebühr nur im Falle des § 20 Abs. 2 Satz 2 der Schiffsregisterordnung erhoben; die Gebühr beträgt ein Viertel der vollen Gebühr; der Wert bestimmt sich nach dem Wert des Schiffs. Für die Eintragung, daß das Schiff das Recht zur Führung der Bundesflagge verloren hat oder daß das Schiff seinen Heimatort im Ausland hat, wird eine Gebühr nicht erhoben; das gleiche gilt für Eintragungen in den Fällen des § 17 Abs. 2 der Schiffsregisterordnung." b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Bei einer Reederei wird für die Eintragung eines neuen Mitreeders oder der Verpfändung oder Pfändung einer Schiffspart, für die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung, die eine Schiffspart betrifft, und für die Eintragung eines Korrespondentreeders eine Gebühr von 10 bis 250 Deutsche Mark erhoben." • c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Für die Erteilung des Schiffszertifikats, des Schiffsbriefs oder des Flaggenzeugnisses und für den Vermerk von Veränderungen auf dem Zertifikat oder dem Brief wird eine Gebühr von 3 bis 25 Deutsche Mark erhoben." 55. § 82 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Für die Erteilung beglaubigter Abschriften aus den in diesem Abschnitt genannten Registern wird eine Gebühr von 3 bis 25 Deutsche Mark erhoben; daneben werden die durch die Abschriften erwachsenen Schreibgebühren erhoben." 56. § 93 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen". b) § 93 Abs. 2 tritt außer Kraft. 57. Im § 99 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Wird ein Erbschein für einen bestimmten Zweck gebührenfrei oder zu ermäßigten Gebühren erteilt, so werden die in Absatz 1 bestimmten Gebühren nacherhoben, wenn von dem Erbschein zu einem anderen Zweck Gebrauch gemacht wird." 58. § 103 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Ein Viertel der vollen Gebühr bis zum Höchstbetrag von 15 Deutsche Mark wird erhoben 1. für die Zeugnisse nach §§ 36, 37 der Grundbuchordnung und § 42 der Schiffsregisterordnung; Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 881 2. für die nach den Staatsschuldbuchgesetzen erforderlichen Bescheinigungen, daß ein Rechtsnachfolger von Todes wegen, ein die Gütergemeinschaft fortsetzender Ehegatte oder ein Testamentsvollstrecker über die Buchforderung verfügen kann." b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: "(4) § 99 Abs. 3 gilt entsprechend." 59. § 104 Abs. 1 Nr. 9 wird wie folgt gefaßt: "9. Anzeigen des Verkäufers oder Käufers einer Erbschaft über deren Verkauf nach § 2384 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Anzeigen in den Fällen des § 2385 des Bürgerlichen Gesetzbuchs." 60. § 116 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Soweit bei der Enteignung, bei der Flurbereinigung, bei der Beschädigung von Grundstücken durch Bergbau oder in ähnlichen Fällen ein Verteilungsverfahren vorgesehen ist, wird dafür das Doppelte der vollen Gebühr nach dem zu verteilenden Gesamtbetrag erhoben." 61. § 117 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Für die Niederlegung des Verpfändungsvertrags nach dem Pachtkreditgesetz vom 5. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 494), einschließlich der Erteilung einer Bescheinigung über die erfolgte Niederlegung, wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben." b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Für die Erteilung einer beglaubigten Abschrift des Verpfändungsvertrags sowie einer Bescheinigung an den Pächter, daß ein Verpfändungsvertrag bei dem Amtsgericht nicht niedergelegt ist, werden 3 bis 25 Deutsche Mark erhoben." 62. § 118 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Für die Familienregister sowie für die bei den Gerichten aufbewahrten Standesregister und Kirchenbücher gelten die Kostenvorschriften für die Amtstätigkeit des Standesbeamten entsprechend." 63. § 119 tritt außer Kraft. 64. § 120 tritt außer Kraft. 65. § 122 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Wird in Fällen, in denen das Gericht nur auf Antrag tätig wird, ein Antrag zurückgewiesen, so wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Hälfte der vollen Gebühr, höchstens jedoch ein Betrag von 60 Deutsche Mark erhoben." b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor über ihn eine Entscheidung ergangen ist oder die beantragte Flandlung stattgefun- den hat, so wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, ein Viertel der vollen Gebühr, höchstens jedoch ein Betrag von 30 Deutsche Mark erhoben." c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: "(5) Bei Zurückweisung oder Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend." 66. § 123 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Der Wert ist in allen Fällen nach § 24 zu bestimmen." b) Im Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt: "Es gilt ferner nicht, wenn nach einem Verwaltungsverfahren der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt wird." c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: "(5) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gemäß Absatz 1 Satz 2 gebührenfrei ist." 67. a) Die Überschrift des § 124 wird wie folgt ge- faßt: "Beglaubigte Abschriften". b) Im § 124 fallen die Worte "neben Schreibgebühren" weg. 68. Der Dritte Abschnitt (§§ 128 bis 137) tritt außer Kraft. 69. § 138 wird wie folgt gefaßt: "§ 138 Schreibgebühren (1) Als Auslagen werden Schreibgebühren erhoben für 1. Ausfertigungen und Abschriften, die auf Antrag erteilt werden; 2. Ausfertigungen und Abschriften, die angefertigt werden müssen, weil zu den Akten gegebene Urkunden, von denen eine Abschrift zurückbehalten werden muß, zurückgefordert werden; in diesem Fall wird die bei den Akten zurückbehaltene Abschrift gebührenfrei beglaubigt; 3. Ausfertigungen und Abschriften jeder Art, wenn sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit gewährt ist; Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Schreibgebühren werden nicht erhoben 1. bei Beurkundungen von Verträgen für zwei Ausfertigungen oder Abschriften, bei sonstigen Beurkundungen für eine Ausfertigung oder Abschrift; 2. für die erste einem Beteiligten erteilte Ausfertigung oder Abschrift jeder gerichtlichen Entscheidung oder jedes vor 882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Gericht abgeschlossenen Vergleichs; dies gilt für die erste vollständige Ausfertigung oder Abschrift auch dann, wenn eine Ausfertigung unter Weglassung der Entscheidungsgründe bereits erteilt worden ist, ohne daß Schreibgebühren erhoben worden sind. (3) Die Schreibgebühr beträgt für die Seite, die 28 Zeilen von durchschnittlich 15 Silben enthält, 50 Deutsche Pfennig, auch wenn die Herstellung auf mechanischem Wege (ausgenommen durch Ablichtung) stattgefunden hat. Jede angefangene Seite wird als voll gerechnet. (4) Für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefaßt sind, wird die doppelte Schreibgebühr erhoben. (5) Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Grundbuchblätter, Registerblätter, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dgl. wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde 60 Deutsche Pfennig. (6) Werden Abschriften durch Ablichtung hergestellt, so werden für jede Seite ohne Rücksicht auf Zeilen- und Silbenzahl 50 Deutsche Pfennig, bei größerem Format als DIN P 4 eine Deutsche Mark erhoben. (7) Aufwendungen für die besondere Ausstattung einer Urkunde (Verwendung besonderen Papiers und dgl.) sind in jedem Fall zu erheben. (8) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für bestimmte Arten von Fällen zur Vermeidung von Unbilligkeiten die Schreibgebühren niedriger festzusetzen." 70. § 139 wird wie folgt gefaßt: "§ 139 Sonstige Auslagen Als Auslagen werden ferner erhoben 1. Telegrafen- und Fernschreibgebühren; 2. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenen Postgebühren; 3. die nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlenden Beträge sowie die an Urkundszeugen zu zahlenden Vergütungen; erhält ein Sachverständiger für die Sachverständigentätigkeit aus der Bundes- oder Landeskasse eine laufende, nicht auf den Einzelfall abgestellte Vergütung, so ist der Betrag zu erheben, der nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlen wäre; 4. die bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle den Gerichtspersonen auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Ver- gütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; 5. die Beträge, die anderen in- oder ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen, und zwar auch dann, wenn die Kasse des Gerichts aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dgl. an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten hat; 6. die an Rechtsanwälte zu zahlenden Beträge; 7. Rechnungsgebühren (§ 142); 8. die Kosten einer Beförderung von Personen sowie Beträge, die mittellosen Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt werden; 9. die Kosten der Beförderung von Tieren und Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenen Postgebühren, der Verwahrung von Sachen sowie der Verwahrung und Fütterung von Tieren; 10. die Kosten der Beugehaft in Höhe der für die Strafhaft geltenden Sätze, die Kosten einer sonstigen Haft nur dann, wenn sie nach den für die Strafhaft geltenden Vorschriften zu erheben wären." § 140 tritt außer Kraft. § 141 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Sind die im § 139 Nr. 4 bezeichneten Aufwendungen durch mehrere Geschäfte veranlaßt, so werden sie auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung der Entfernung und der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt." § 142 wird wie folgt gefaßt: "§ 142 Rechnungsgebühren (1) Für Rechnungsarbeiten, die durch einen dafür besonders bestellten Beamten oder Angestellten (Rechnungsbeamten) vorgenommen werden, sind als Auslagen Rechnungsgebühren zu erheben, die nach dem für die Arbeit erforderlichen Zeitaufwand bemessen werden. Sie betragen 4 Deutsche Mark für die Stunde; die letzte, bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet. (2) In Vormundschafts- und Pflegschaftssachen werden unbeschadet der Vorschrift des § 89 für die Prüfung eingereichter Rechnungen Rechnungsgebühren nur erhoben, wenn die nachgewiesenen Bruttoeinnahmen mehr als 2000 Deutsche Mark für das Jahr betragen. Einnahmen aus dem Verkauf von Vermögensstücken rechnen nicht mit. (3) Die Rechnungsgebühren setzt das Gericht, das den Rechnungsbeamten beauftragt hat, von Amts wegen fest. § 13 Abs. 2 Satz 2, 3 und 4, 71. 72. 73. Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 883 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Beschwerdeberechtigt sind die Staatskasse und derjenige, der für die Rechnungsgebühren als Kostenschuldner in Anspruch genommen worden ist." 74. § 143 wird wie folgt gefaßt: "§ 143 Verbot der Gebührenvereinbarung Die Kosten der Notare bestimmen sich, soweit bundesrechtlich nichts anderes vorgeschrieben ist, ausschließlich nach diesem Gesetz. Vereinbarungen über die Höhe der Kosten sind unwirksam." 75. § 144 wird wie folgt gefaßt: "§ 144 Anwendung des Ersten Teils Für die Kosten der Notare gelten die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes entsprechend, soweit in den nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist." 76. Nach § 144 werden folgende Vorschriften eingefügt: "§ 144 a Entscheidung durch das Amtsgericht in Baden-Württemberg Soweit im Lande Baden-Württemberg die Gebühren für die Tätigkeit des Notars der Staatskasse zufließen, entscheidet in den Fällen des § 13 Abs. 2 und des § 25 (Erinnerung gegen den Kostenansatz, Festsetzung des Geschäftswerts) das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar (Bezirksnotar) seinen Amtssitz hat. § 144b Nichtanwendung des Ersten Teils Fließen die Gebühren für die Tätigkeit des Notars diesem selbst zu, so finden die folgenden Vorschriften des Ersten Teils keine Anwendung: § 13 (Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde), § 14 (Nachforderung), § 15 Abs. 2 (Entscheidung über die Nichterhebung von Kosten), § 16 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 (Verjährung), § 25 (Festsetzung des Geschäftswerts), § 139 Nr. 7, § 142 (Rechnungsgebühren). § 144c Anwendung von Kostenbefreiungsvorschriften (1) Soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, gelten bundes- oder landesrechtliche Vorschriften, die Gebühren- oder Auslagenbefreiung gewähren, nicht für den Notar, dem die Gebühren für. seine Tätigkeit selbst zufließen. (2) Die im § 28 der Verordnung über die Fürsorgepflicht in der Fassung des Fünften Teils Kapitel VIII Artikel 1 Nr. 17 der Zweiten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 5. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 279) bestimmte Gebührenfreiheit gilt auch für den Notar, wenn die Notare am Ort der Amtshandlung für das Amtsgeschäft ausschließlich zuständig sind. (3) Ist am Ort der Amtshandlung durch Bundes- oder Landesrecht sachliche Gebührenbefreiung gewährt, so kann der Notar, dem die Gebühren für seine Tätigkeit selbst zufließen, die in den §§ 29 bis 53, 65, 125, 145, 148 bestimmten Gebühren um achtzig vom Hundert ermäßigen; § 26 a bleibt unberührt. Bei persönlicher Gebührenfreiheit gilt das gleiche gegenüber dem befreiten Kostenschuldner; auf andere Beteiligte, die mit dem Befreiten als Gesamtschuldner haften, erstreckt sich die in Satz 1 vorgesehene Ermäßigung insoweit, als sie von dem Befreiten auf Grund gesetzlicher Vorschrift Erstattung verlangen können. (4) Die im Absatz 3 vorgesehene Ermäßigung tritt ohne weiteres ein, wenn am Ort der Amtshandlung die Notare für Beurkundungen ausschließlich zuständig sind. (5) Wird nur die nach Absatz 3 oder 4 ermäßigte Gebühr erhoben, so sind bei der Beurkundung Schreibgebühren für alle Ausfertigungen und Abschriften der Verhandlung zu entrichten. Bei persönlicher Gebührenfreiheit gilt dies nicht, wenn einer der Beteiligten die vollen Gebühren zu entrichten hat." § 145 wird wie folgt gefaßt: "§ 145 Entwürfe (1) Fertigt der Notar auf Erfordern nur den Entwurf einer Urkunde, so wird die für die Beurkundung bestimmte Gebühr erhoben. Nimmt der Notar demnächst auf Grund des Entwurfs eine oder mehrere Beurkundungen vor, so wird die Entwurfsgebühr auf die Beurkundungsgebühren in der Reihenfolge ihrer Entstehung angerechnet. Beglaubigt der Notar demnächst unter einer von ihm entworfenen Urkunde Unterschriften oder Handzeichen, so wird für die erste Beglaubigung eine Gebühr nicht erhoben, für weitere gesonderte Beglaubigungen werden die Gebühren besonders erhoben. (2) Fertigt der Notar über ein Rechtsgeschäft, das der behördlichen Nachprüfung unterliegt, im Einverständnis mit den Beteiligten einen Entwurf zur Vorlegung bei einer Behörde, kommt das Rechtsgeschäft jedoch auf Grund der behördlichen Maßnahme nicht zustande, so wird die Hälfte der für die Beurkundung bestimmten Gebühr, mindestens aber eine volle Gebühr, erhoben; jedoch wird die für die Beurkundung bestimmte Gebühr erhoben, wenn sie geringer ist als eine volle Gebühr. (3) Die im Absatz 2 bestimmte Gebühr wird auch erhoben, wenn der Notar auf Erfordern den Entwurf einer Urkunde für ein Rechts- 77. 884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I geschäft, das der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedarf, aushändigt, die Beurkundung aber infolge Zurücknahme des Auftrags oder aus ähnlichen Gründen unterbleibt. Daneben werden die in § 51 und in § 122 Abs. 2 bestimmten Gebühren nicht erhoben." 78. § 146 wird wie folgt gefaßt: "§ 146 Vollzug des Geschäftes (1) Bei Grundstücksveräußerungen erhält der Notar neben der Beurkundungs- oder Entwurfsgebühr die Hälfte der vollen Gebühr, wenn er auf Verlangen der Beteiligten zum Zwecke des Vollzugs des Geschäftes tätig wird. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich die Tätigkeit des Notars auf die ihm nach besonderen Vorschriften obliegenden Mitteilungen an Behörden und auf den Verkehr mit dem Grundbuchamt beschränkt. (2) In anderen Fällen erhält der Notar für Anträge und Beschwerden, die er auf Grund einer von ihm aufgenommenen oder entworfenen Urkunde bei Gerichten, Behörden oder anderen Dienststellen einreicht, die Hälfte der vollen Gebühr, wenn es notwendig ist, den Antrag oder die Beschwerde tatsächlich oder rechtlich näher zu begründen, und der Beteiligte dies verlangt. (3) Betreibt der Notar, der den Entwurf nicht gefertigt, sondern nur die Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt hat, im Auftrag des Antragstellers den Vollzug eines Antrags auf Eintragung, Veränderung oder Löschung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder einer Schiffshypothek, so erhält er hierfür ein Viertel der vollen Gebühr. Beschränkt sich die Tätigkeit des Notars darauf, den Antrag an das Grundbuchamt oder das Registergericht zu übermitteln, so erhält er hierfür keine Gebühr. (4) Für die Erwirkung der Legalisation der eigenen Unterschrift und für die Erledigung von Beanstandungen, einschließlich des Beschwerdeverfahrens, erhält der Notar keine Gebühr. (5) Der Geschäftswert ist in den Fällen der Absätze 1 und 3 ebenso wie bei der Beurkundung, im Fall des Absatzes 2 nach § 24 zu bestimmen." 79. Der bisherige § 150 wird § 147. 80. Der bisherige § 147 wird § 148. 81. § 149 tritt außer Kraft. 82. Der bisherige § 148 wird § 149 und wird wie folgt gefaßt: "§ 149 Erhebung, Verwahrung und Ablieferung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (1) Werden an den Notar Zahlungen geleistet, so erhält er für die Auszahlung oder Rückzahlung bei Beträgen bis zu 1000 Deutsche Mark einschließlich 1 vom Hundert, von dem Mehrbetrag bis zu 10 000 Deutsche Mark einschließlich 0,6 vom Hundert, von dem Mehrbetrag über 10 000 Deutsche Mark 0,3 vom Hundert. Unbare Zahlungen stehen baren Zahlungen gleich. Der Notar kann die Gebühr bei der Ablieferung an den Auftraggeber entnehmen. (2) Ist Geld in mehreren Beträgen gesondert ausgezahlt oder zurückgezahlt, so wird die Gebühr von jedem Betrag besonders erhoben. (3) Die Mindestgebühr beträgt eine Deutsche Mark. (4) Für die Ablieferung oder Rücklieferung von Wertpapieren und Kostbarkeiten erhält der Notar die in den Absätzen 1 bis 3 bestimmte Gebühr nach dem Wert. (5) Die Gebühr wird im Fall des § 45 Abs. 3 auf die Protestgebühr, nicht jedoch auf die Wegegebühr, angerechnet." 83. Als neuer § 150 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 150 Bescheinigung Für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 23 der Reichsnotarordnung erhält der Notar eine Gebühr von 3 Deutsche Mark." 84. § 151 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Ist der zweite Notar ohne Verlangen eines Beteiligten anstatt der Zeugen zugezogen, so darf der mit der -Beurkundung beauftragte Notar dafür an Gebühren nicht mehr als 2,50 Deutsche Mark für jede angefangene Stunde in Rechnung stellen." 85. § 152 wird wie folgt gefaßt: "§ 152 Schreib- und Postgebühren (1) Der Notar, dem die Gebühren für seine Tätigkeit selbst zufließen, erhält Schreibgebühren auch für die ihm auf Grund besonderer Vorschriften obliegenden Mitteilungen an Behörden. (2) Er kann außer den im Vierten Abschnitt des Ersten Teils genannten Auslagen erheben 1. Postgebühren a) für die Übersendung auf Antrag erteilter Ausfertigungen und Abschriften, b) für die in Absatz 1 genannten Mitteilungen; 2. die im Orts- und Fernverkehr zu entrichtenden Fernsprechgebühren." Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 885 86. § 153 wird wie folgt gefaßt: "§ 153 Reisekosten (1) Für Geschäftsreisen, die der Notar im Auftrag eines Beteiligten vornimmt, erhält er Reisekostenvergütung und Auslagenersatz nach den für Bundesbeamte der Reisekostenstufe II geltenden Vorschriften. Ist es nach den Umständen, insbesondere nach dem Zweck der Geschäftsreise erforderlich, ein anderes als ein öffentliches, regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel zu benutzen, so erhält der Notar Ersatz der notwendigen Aufwendungen, bei Benutzung eines eigenen Kraftwagens 25 Deutsche Pfennig für jedes angefangene Kilometer des Hin- und Rückwegs. (2) Fließen die Gebühren für die Tätigkeit des Notars diesem selbst zu, so erhält er außerdem ein Abwesenheitsgeld von 15 Deutsche Mark für jeden Werktag. Für Geschäftsreisen von nicht mehr als vier Stunden beträgt das Abwesenheitsgeld 7,50 Deutsche Mark. Das Abwesenheitsgeld ist auf die im § 52 Abs. 1 bestimmte Zusatzgebühr anzurechnen. § 141 gilt für das Abwesenheitsgeld entsprechend, und zwar auch, wenn auf derselben Reise Notargeschäfte und Rechtsanwaltsgeschäfte erledigt werden." 87. § 156 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Sie ist nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zuläßt." b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 5 angefügt: "Für die weitere Beschwerde gilt § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung nicht." c) Absatz 6 tritt außer Kraft. § 158 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Unberührt bleiben die landesrechtlichen Kostenvorschriften für 1. Verfahren zwecks anderweitiger Festsetzung von Altenteils- und ähnlichen Bezügen; 2. die in landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit." b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: "(5) Ist für ein in landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenes Geschäft der freiwilligen Gerichtsbarkeit wegen der Gebühren nichts bestimmt, so wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben." "Soweit andere Stellen als Gerichte, Notare oder Gerichtsvollzieher in bestimmten Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig sind oder als gerichtliche Hilfsbeamte tätig werden, bleiben die landesrechtlichen Kostenvorschriften unberührt." 90. § 161 tritt außer Kraft. 91. § 164 tritt außer Kraft. 89. 90. 91. 89. § 160 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Anlage (zu Nr. 19) siehe Seite 886 886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Anlage (zu Artikel II Nr. 19) Die volle Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis zu 50 Deutsche Mark einschließlich 3 Deutsche Mark bis zu 100 Deutsche Mark einschließlich 4 Deutsche Mark bis zu 200 Deutsche Mark einschließlich 5 Deutsche Mark bis zu 300 Deutsche Mark einschließlich 6 Deutsche Mark bis zu 500 Deutsche Mark einschließlich 7 Deutsche Mark bis zu 1 000 Deutsche Mark einschließlich 10 Deutsche Mark bis zu 2 000 Deutsche Mark einschließlich 15 Deutsche Mark bis zu 3 000 Deutsche Mark einschließlich 20 Deutsche Mark bis zu 4 000 Deutsche Mark einschließlich 25 Deutsche Mark bis zu 6 000 Deutsche Mark einschließlich 30 Deutsche Mark bis zu 8 000 Deutsche Mark einschließlich 35 Deutsche Mark bis zu 10 000 Deutsche Mark einschließlich 40 Deutsche Mark bis zu 12 000 Deutsche Mark einschließlich 45 Deutsche Mark bis zu 14 000 Deutsche Mark einschließlich 50 Deutsche Mark bis zu 16 000 Deutsche Mark einschließlich 55 Deutsche Mark bis zu 18 000 Deutsche Mark einschließlich 60 Deutsche Mark bis zu 20 000 Deutsche Mark einschließlich 65 Deutsche Mark bis zu 22 000 Deutsche Mark einschließlich 70 Deutsche Mark bis zu 24 000 Deutsche Mark einschließlich 75 Deutsche Mark bis zu 26 000 Deutsche Mark einschließlich 80 Deutsche Mark bis zu 28 000 Deutsche Mark einschließlich 85 Deutsche Mark bis zu 30 000 Deutsche Mark einschließlich 90 Deutsche Mark bis zu 35 000 Deutsche Mark einschließlich 100 Deutsche Mark bis zu 40 000 Deutsche Mark einschließlich 110 Deutsche Mark bis zu 50 000 Deutsche Mark einschließlich 125 Deutsche Mark bis zu 60 000 Deutsche Mark einschließlich 140 Deutsche Mark bis zu 70 000 Deutsche Mark einschließlich 155 Deutsche Mark bis zu 80 000 Deutsche Mark einschließlich . 170 Deutsche Mark bis zu 90 000 Deutsche Mark einschließlich 185 Deutsche Mark bis zu 100 000 Deutsche Mark einschließlich 200 Deutsche Mark von dem Mehrbetrag für je 10 000 Deutsche Mark 15 Deutsche Mark. Werte über 100 000 Deutsche Mark sind auf volle 10 000 Deutsche Mark aufzurunden. Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 88? Artikel III Kosten der Gerichtsvollzieher An die Stelle der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1922 (Reichsgesetzbl, I S. 917) tritt das folgende Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher Übersicht Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften Geltungsbereich................................ 1 Sachliche Unzuständigkeit ...................... 2 Kostenschuldner ............................... 3 Fälligkeit ...................................... 4 Vorschuß...................................... 5 Entnahmerecht ................................. 6 Verwendung des Erlöses im Falle des Armenrechts 7 Kostenbefreiungen ............................. 8 Erinnerungen .................................. 9 Nachforderung ................................. 10 Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung................................ 11 Verjährung .................................... 12 Volle Gebühr, Aufrundung ..................... 13 Dauer der Amtshandlung ....................... 14 Mehrere Aufträge .............................. 15 Zweiter Abschnitt Einzelne Gebührenvorschriften Zustellung..................................... 16 Pfändung ...................................... 17 Übernahme beweglicher Sachen ................. 18 Entfernung aus dem Gewahrsam ................ 19 Zurücknahme oder Erledigung des Auftrags...... 20 §§ Versteigerung, Verkauf, Verpachtung, Verwertung 21 Wegnahme beweglicher Sachen ................. 22 Wegnahme von Personen....................... 23 Entsetzung aus dem Besitz, Übergabe unbeweglicher Sachen, Beseitigung von Widerstand...... 24 Zurücknahme oder Erledigung des Auftrags...... 25 Verhaftung, Vorführung ........................ 26 Hebegebühr ................................... 27 Bewachung und Verwahrung von Schiffen ....... 28 Feststellung von Mietern oder Pächtern ......... 29 Angebot einer Leistung, Beurkundungen, Bekanntmachung von Willenserklärungen ................ 30 Anheftung von Terminsbestimmungen, Mitwirkung bei der Hinterlegung, Abfassung von Willenserklärungen ..................................... 31 Beglaubigungen, Siegelungen, Vermögensverzeich- nisse, Proteste und ähnliche Geschäfte .......... 32 Schätzung ..................................... 33 Tätigkeit zur Nachtzeit und an Sonn- oder Feiertagen.............................. ............. 34 Dritter Abschnitt Auslagen Allgemeine Vorschriften ...........,............ 35 Schreibgebühren............................... 36 Reisekostenpauschbetrag....................... 37 Wegegeld..................................... 38 ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. § 2 Sachliche Unzuständigkeit Kosten werden nicht erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher weder nach Bundes- noch nach Landesrecht sachlich zuständig ist. § 3 Kostenschuldner (1) Kostenschuldner sind 1. der Auftraggeber, 2. der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. (3) Wird der Auftrag vom Gericht erteilt, so gelten die Kosten als Auslagen des gerichtlichen Verfahrens. § 4 Fälligkeit Die Kosten werden mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung fällig. § 5 Vorschuß Die Amtshandlung kann von der Zahlung eines Vorschusses, der die voraussichtlichen Kosten deckt, abhängig gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn der Auftrag vom Gericht erteilt wird oder dem Auftraggeber das Armenrecht bewilligt ist. § 9 Abs. 3 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bleibt unberührt. 888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I § 6 Entnahmerecht Die im § 21 bestimmten Gebühren können dem Erlös vorweg entnommen werden. Sonstige Kosten können bei der Ablieferung von Geld an den Auftraggeber entnommen werden. § 7 Verwendung des Erlöses im Falle des Armenrechts Ist das Armenrecht bewilligt und reicht der Erlös einer Zwangsvollstreckung nicht aus, um die für die arme Partei beizutreibende Forderung und die nach § 123 Abs. 1, § 788 der Zivilprozeßordnung einzuziehenden Gerichtsvollzieherkosten zu decken, so kann der Vollstreckungserlös bis zur Höhe eines Fünftels zur Deckung dieser Kosten verwendet werden. § 8 Kostenbefreiungen (1) Von der Zahlung der Kosten sind befreit der Bund und die Länder sowie die nach den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder für Rechnung des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. Bundesbahn und Bundespost sind von der Zahlung der Auslagen nicht befreit. (2) § 28 der Verordnung über die Fürsorgepflicht in der Fassung des Fünften Teils Kapitel VIII Artikel 1 Nr. 17 der Zweiten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 5. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 279) gilt auch für die nach diesem Gesetz zu erhebenden Gebühren. Sonstige Vorschriften, die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, gelten für Gerichtsvollzieherkosten nur insoweit, als sie ausdrücklich auch diese Kosten umfassen. (3) Landesrechtliche Vorschriften, die in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Gerichtsvollzieherkosten gewähren, bleiben unberührt. § 9 Erinnerungen Für Erinnerungen des Kostenschuldners oder der Staatskasse gegen den Ansatz von Gerichtsvollzieherkosten gilt, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, § 4 des Gerichtskostengesetzes entsprechend. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. § 10 Nachforderung Wegen irrigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach der Erledigung des Auftrags dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt worden ist. § 11 Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, sind nicht zu erheben. (2) Die Anordnung trifft das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. § 4 Abs. 2, 3 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend. (3) Solange nicht das Gericht entschieden hat, kann die Anordnung im Verwaltungsweg getroffen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden. § 12 Verjährung (1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren-in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag erledigt ist. (2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem im Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. (3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten wird auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Kostenschuldner mitgeteilte Stundung unterbrochen; ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, so genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter zwanzig Deutsche Mark wird die Verjährung nicht unterbrochen. § 13 Volle Gebühr, Aufrundung (1) Die volle Gebühr bestimmt sich nach der Tabelle, die diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist. (2) Pfennigbeträge von Gebühren sind auf volle 10 Deutsche Pfennig aufzurunden. § 14 Dauer der Amtshandlung Ist die Höhe der Gebühren von der Dauer der Amtshandlung abhängig, so wird die für die geringste Dauer bestimmte Gebühr erhoben, wenn im Protokoll keine längere Dauer angegeben ist. § 15 Mehrere Aufträge Werden Aufträge eines oder mehrerer Auftraggeber durch dieselbe Amtshandlung erledigt, so werden die Kosten nur einmal erhoben. Wertgebühren werden nach dem zusammengerechneten Wert erhoben und nach dem Verhältnis der Gebühren, die bei gesonderter Ausführung entstanden wären, verteilt. Sonstige Kosten werden nach der Zahl der Auftraggeber verteilt. Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 889 ZWEITER ABSCHNITT Einzelne Gebührenvorschriften § 16 Zustellung (1) Die Gebühr für die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§ 175 der Zivilprozeßordnung) sowie für das an die Post gerichtete Ersuchen um Bewirkung einer Zustellung (§ 194 der Zivilprozeßordnung) beträgt 0,50 Deutsche Mark. Die gleiche Gebühr wird für die im Auftrag eines Rechtsanwalts an den Gegenanwalt bewirkte Zustellung erhoben. (2) Stellt der Gerichtsvollzieher in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 persönlich zu, ohne die Post in Anspruch zu nehmen, so beträgt die Gebühr 1,50 Deutsche Mark. (3) Ist mit der persönlichen Zustellung eine Aufforderung nach § 840 der Zivilprozeßordnung oder bei der Ladung von Zeugen oder Sachverständigen das Darbieten einer Entschädigung (§ 220 Abs. 2 der Strafprozeßordnung) verbunden oder ist dem Empfänger zugleich mit der Zustellung eine Urkunde vorzulegen, so beträgt die Gebühr 2 Deutsche Mark. Die im § 27 Abs. 2 bestimmte Gebühr wird daneben nicht erhoben. (4) Ist die versuchte persönliche Zustellung, nachdem sich der Gerichtsvollzieher an Ort und Stelle begeben hat, infolge von Umständen, die weder in der Person des Gerichtsvollziehers liegen noch von seiner Entschließung abhängig sind, ohne Erfolg geblieben, so beträgt die Gebühr eine Deutsche Mark. (5) Wird der Zustellungsauftrag im Falle des Absatzes 1 vor seiner Erledigung zurückgenommen, so beträgt die Gebühr 0,30 Deutsche Mark. Dies gilt auch, wenn der Zustellungsauftrag in den Fällen der Absätze 2 und 3 zurückgenommen wird, bevor sich der Gerichtsvollzieher an Ort und Stelle begeben hat. (6) Die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter (§ 189 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) gilt als eine Zustellung. (7) Für die Beglaubigung eines Schriftstücks, das dem Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Zustellung übergeben ist (§ 170 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung), wird eine Gebühr von 0,10 Deutsche Mark für die Seite erhoben. Eine angefangene Seite wird als voll berechnet. § 17 Pfändung (1) Für die Pfändung von beweglichen Sachen (§§ 808, 809 der Zivilprozeßordnung), von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind (§ 810 der Zivilprozeßordnung), von Forderungen aus Wechseln oder anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können (§ 831 der Zivilprozeßordnung), und von Postspareinlagen (§ 17 Abs. 1 der Postsparkassenordnung vom 11. November 1938 – Reichsgesetzbl. I S. 1645) wird die volle Gebühr nach dem Betrag der beizutreibenden Forderung erhoben. (2) Erfolgt die Pfändung zur Vollziehung eines Arrestes, so ist der in dem Arrestbefehl nach § 923 der Zivilprozeßordnung festgestellte Geldbetrag maß- gebend. Bei der Pfändung eines im Schiffsregister eingetragenen Schiffes oder eines im Schiffsbauregister eingetragenen Schiffsbauwerkes (§ 931 der Zivilprozeßordnung) oder eines ausländischen Schiffes, das, wenn es ein deutsches Schiff wäre, in das Register eingetragen werden müßte, beträgt die Gebühr mindestens 12 Deutsche Mark. (3) Nimmt die Pfändung mehr als eine Stunde in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede angefangene weitere Stunde um die Hälfte, höchstens jedoch um je 4 Deutsche Mark. (4) Wenn nach dem Inhalt des Protokolls pfändbare Gegenstände nicht vorhanden sind oder die Pfändung nach § 803 Abs. 2, §§ 812, 851b Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung zu unterbleiben hat, so wird für den Pfändungsversuch die Flälfte der für die Pfändung bestimmten Gebühr, mindestens eine Deutsche Mark, erhoben. § 18 Übernahme beweglicher Sachen (1) Für die Übernahme beweglicher Sachen zum Zwecke der Verwertung in den Fällen der §§ 847, 854 der Zivilprozeßordnung wird die Hälfte der vollen Gebühr nach dem Betrag der beizutreibenden Forderung, mindestens eine Deutsche Mark, erhoben. (2) Die gleiche Gebühr wird erhoben, wenn der Schuldner unter Mitnahme der Pfandstücke in einen anderen Amtsgerichtsbezirk verzieht und ein anderer Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsauftrag übernimmt. § 19 Entfernung aus dem Gewahrsam (1) Werden Pfandstücke, die im Gewahrsam des Schuldners belassen sind, durch den Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Versteigerung oder aus einem anderen Grunde aus dem Gewahrsam des Schuldners entfernt, so wird eine Gebühr von 1,20 Deutsche Mark erhoben. (2) Nimmt das Geschäft mehr als eine Stunde in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede angefangene weitere Stunde um den gleichen Betrag. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Gerichtsvollzieher außerhalb einer Zwangsvollstreckung Gegenstände aus dem Gewahrsam des Inhabers zum Zwecke der Versteigerung oder der Verwahrung entfernt. § 20 Zurücknahme oder Erledigung des Auftrags (1) Wird eine Vollstreckungshandlung nach §§ 17, 18 infolge von Umständen, die weder in der Person des Gerichtsvollziehers liegen noch von seiner Entschließung abhängig sind, nicht durchgeführt, so wird ein Viertel der in §§ 17, 18 bestimmten Gebühren, mindestens 0,50 Deutsche Mark und höchstens 60 Deutsche Mark, erhoben, wenn sich der Gerichtsvollzieher noch nicht an Ort und Stelle begeben hatte. 890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I (2) Wird eine Vollstreckungshandlung nach §§ 17, 18, 19 aus den in Absatz 1 bezeichneten Gründen nicht durchgeführt, so wird die Hälfte der für die Amtshandlung bestimmten Gebühr erhoben, in den Fällen der §§ 17, 18 jedoch mindestens eine Deutsche Mark und höchstens 120 Deutsche Mark, wenn sich der Gerichtsvollzieher bereits an Ort und Stelle begeben hatte. (3) Treffen die Absätze 1 oder 2 nur für Teile der beizutreibenden Forderung zu, so sind die Gebühren von jedem Teil besonders zu berechnen. Es darf jedoch nicht mehr erhoben werden, als wenn die Gebühr von der Summe dieser Forderungsteile nach dem höchsten der nach den Absätzen 1 oder 2 in Betracht kommenden Gebührensätze erhoben würde. § 21 Versteigerung, Verkauf, Verpachtung, Verwertung (1) Für die Versteigerung oder den Verkauf von beweglichen Sachen, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, sowie von Forderungen oder anderen Vermögensrechten wird das Zweieinhalbfache der vollen Gebühr nach dem Betrag des Erlöses erhoben. (2) Die gleiche Gebühr wird für die öffentliche Verpachtung an den Meistbietenden nach dem für drei Jahre zu entrichtenden Pachtzins erhoben. Ist die vereinbarte Pachtzeit kürzer, so ist der für diese Zeit zu entrichtende Pachtzins maßgebend. (3) Ist ein zum Zuschlag führendes Gebot nicht abgegeben worden oder ist die Versteigerung, der Verkauf oder die Verpachtung aus Gründen der in § 20 Abs. 1 bezeichneten Art unterblieben,, nachdem sich der Gerichtsvollzieher an Ort und Stelle begeben hat, so beträgt die Gebühr 1,20 Deutsche Mark. Diese Gebühr wird nur erhoben, wenn keine Gebühr nach den Absätzen 1 oder 2 entsteht; dies gilt auch, wenn nur ein Teil der Gegenstände versteigert, verkauft oder verpachtet wird. (4) Hat der Versteigerungs- oder Verpachtungstermin auf Antrag des Gläubigers oder des Antragstellers oder nach den Vorschriften der §§ 765 a, 775, 813 a der Zivilprozeßordnung nicht stattgefunden oder ist der Termin infolge Ausbleibens von Bietern oder wegen ungenügender Gebote erfolglos geblieben, so wird für die Anberaumung eines neuen Termins eine Gebühr von 0,60 Deutsche Mark erhoben. (5) Für die Mitwirkung bei einer vom Vollstrek-kungsgericht nach § 825 der Zivilprozeßordnung angeordneten besonderen Art der Verwertung einer gepfändeten Sache wird, sofern nicht Absatz 1 anzuwenden ist, die volle Gebühr nach dem Betrag des Erlöses oder sonstigen Preises, höchstens jedoch ein Betrag von 25 Deutsche Mark erhoben. Besteht die Mitwirkung des Gerichtsvollziehers lediglich in der Übergabe oder Übersendung der Sache, so beträgt die Gebühr höchstens 2,50 Deutsche Mark. Nimmt das Geschäft mehr als eine Stunde in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede angefangene weitere Stunde um den gleichen Betrag, höchstens jedoch um je 4 Deutsche Mark. § 22 Wegnahme beweglicher Sachen (1) Für die Wegnahme beweglicher Sachen einschließlich ihrer Übergabe wird eine Gebühr von 6 Deutsche Mark erhoben. Die Gebühr wird auch dann erhoben, wenn der Schuldner an den zur Vornahme der Vollstreckungshandlung erschienenen Gerichtsvollzieher freiwillig leistet. (2) Nimmt das Geschäft mehr als eine Stunde in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede angefangene weitere Stunde um 2 Deutsche Mark. (3) Wenn nach dem Inhalt des Protokolls die herauszugebenden Sachen nicht aufzufinden sind, wird für den Wegnahmeversuch. die Hälfte der in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Gebühr erhoben. § 23 Wegnahme von Personen § 22 gilt für die Wegnahme einer Person entsprechend; es wird jedoch das Doppelte der im § 22 bestimmten Gebühren erhoben. § 24 Entsetzung aus dem Besitz, Übergabe unbeweglicher Sachen, Beseitigung von Widerstand (1) Eine Gebühr von 9 Deutsche Mark wird erhoben 1. für die Entsetzung aus dem Besitz unbeweglicher Sachen oder eingetragener Schiffe oder Schiffsbauwerke und die Einweisung in den Besitz (§ 885 der Zivilprozeßordnung) sowie für die Wegnahme ausländischer Schiffe, die, wenn sie deutsche Schiffe wären, in das Register eingetragen werden müßten, und ihre Übergabe an den Gläubiger; 2. für die Übergabe unbeweglicher Sachen an . den Verwalter im Falle der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung; 3. im Falle der Zuziehung zur Beseitigung des Widerstandes des Schuldners gegen die Vornahme einer Handlung (§ 892 der Zivilprozeßordnung). (2) Nimmt das Geschäft mehr als eine Stunde in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede angefangene weitere Stunde um 3 Deutsche Mark. (3) In die Dauer der Vollstreckungshandlungen ist auch die Zeit einzurechnen, die der Gerichtsvollzieher aufzuwenden hat, um bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, wegzuschaffen, zu übergeben oder in Verwahrung zu bringen. § 25 Zurücknahme oder Erledigung des Auftrags (1) Wird eine Vollstreckungshandlung nach §§ 22, 23, 24 aus den in § 20 Abs. 1 bezeichneten Gründen nicht durchgeführt, so wird eine Gebühr von einer Deutschen Mark erhoben, wenn sich der Gerichtsvollzieher noch nicht an Ort und Stelle begeben hatte. Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 891 (2) Wird die Vollstreckungshandlung aus den in § 20 Abs. 1 bezeichneten Gründen nicht durchgeführt, so beträgt die Gebühr 2 Deutsche Mark, wenn sich der Gerichtsvollzieher bereits an Ort und Stelle begeben hatte. Wird im Falle des § 24 Abs. 1 Nr. 1 die Vollstreckungsverhandlung nicht durchgeführt, weil nach dem Inhalt des Protokolls der Gerichtsvollzieher das Schiff oder Schiffsbauwerk nicht vorgefunden hat, so wird die Hälfte der im § 24 Abs. 1 und 2 bestimmten Gebühr erhoben. (3) Hat in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 der Termin entsprechend einem Antrag des Gläubigers oder auf Grund der Vorschriften der §§ 765a, 775 der Zivilprozeßordnung oder des § 30 oder des § 31 Abs. 1, 2, 4 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes nicht stattgefunden, so wird für die Anberaumung eines neuen Termins eine Gebühr von 0,60 Deutsche Mark erhoben. § 26 Verhaftung, Vorführung (1) Für die Verhaftung und für die zwangsweise Vorführung wird eine Gebühr von 12 Deutsche Mark, für jede Nachverhaftung eine Gebühr von 2,40 Deutsche Mark erhoben. (2) § 20 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend; im Falle des § 20 Abs. 1 wird eine Gebühr von 1,20 Deutsche Mark, im Falle des § 20 Abs. 2 eine Gebühr von 2,40 Deutsche Mark erhoben. § 27 Hebegebühr (1) Leistet der Schuldner oder für ihn ein Dritter an den Gerichtsvollzieher eine Zahlung, so wird ein Viertel der vollen Gebühr nach dem Betrag der Zahlung, mindestens jedoch 0,50 Deutsche Mark erhoben; dies gilt auch, wenn nur Kosten bezahlt werden; unbare Zahlungen stehen, soweit sie zulässig sind, baren Zahlungen gleich. Die in § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 3, § 26 Abs. 2 bestimmten Gebühren werden daneben erhoben. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Annahme, Aufbewahrung und Ablieferung von Geld, das dem Gerichtsvollzieher freiwillig außerhalb der Zwangsvollstreckung übergeben wird. § 28 Bewachung und Verwahrung von Schiffen Für die Bewachung und Verwahrung eines Schiffes oder Schiffsbauwerks (§§ 165, 170, 170 a, 171 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) wird eine Gebühr von 12 Deutsche Mark erhoben. Wird der Auftrag, nachdem sich der Gerichtsvollzieher an Ort und Stelle begeben hat, nicht durchgeführt, weil er zurückgenommen ist, die Zwangsvollstreckung nach § 775 der Zivilprozeßordnung einzustellen ist oder der Gerichtsvollzieher das Schiff oder das Schiffsbauwerk nicht vorgefunden und dies im Protokoll vermerkt hat, so wird eine Gebühr von 6 Deutsche Mark erhoben. § 29 Feststellung von Mietern oder Pächtern (1) Für die im Auftrag des Gerichts erfolgte Fest-Stellung der Mieter oder Pächter von Grundstücken wird je festgestellte Person eine Gebühr von 1,50 Deutsche Mark erhoben. Werden mehr als fünf Personen festgestellt, so wird für die Feststellung def sechsten und jeder weiteren Person eine Gebühf von einer Deutschen Mark erhoben. Mindestens werden 3 Deutsche Mark erhoben. (2) Haben die Ermittlungen zur Feststellung eines Mieters oder Pächters nicht geführt, so wird eine Gebühr von 3 Deutsche Mark erhoben. § 30 Angebot einer Leistung, Beurkundungen, Bekanntmachung von Willenserklärungen (1) Für das tatsächliche Angebot einer Leistung (§§ 293, 294 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) wird eine Gebühr von 6 Deutsche Mark erhoben. § 27 bleibt unberührt. (2) Hat der Gerichtsvollzieher das Leistungsangebot nur zu beurkunden, so wird eine Gebühr von 3 Deutsche Mark erhoben. (3) Die im Absatz 2 bestimmte Gebühr wird auch für die Bekanntmachung empfangsbedürftiger Willenserklärungen unter Abwesenden einschließlich der Beurkundung der Bekanntmachung erhoben. § 31 Anheftung von Terminsbestimmungen, Mitwirkung bei der Hinterlegung, Abfassung von Willenserklärungen Es werden erhoben 1. für die Anheftung der Terminsbestimmung gemäß § 39 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung eine Gebühr von 1,20 Deutsche Mark; 2. für die Mitwirkung bei einer durch die Partei zu bewirkenden Hinterlegung (Anfertigung der an die Hinterlegungsstelle einzusendenden Erklärung) eine Gebühr von 1,20 Deutsche Mark; 3. für die Mitwirkung bei der Abfassung einer rechtserheblichen Willenserklärung, die vom Gerichtsvollzieher außerhalb eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens zuzustellen ist, eine Gebühr von 3 Deutsche Mark. § 32 Beglaubigungen, Siegelungen, Vermögensverzeichnisse, Proteste und ähnliche Geschäfte (1) Die Gebühren für die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens, für Wechsel-und Scheckproteste, für Siegelungen und Entsiegelungen, für die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen sowie für die Mitwirkung als Urkundsperson bei der Aufnahme von Vermögensver- 892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I zeichnissen bestimmen sich nach §§ 18 bis 35, 45, 51, 52, 130 Abs. 2 bis 4 der Kostenordnung. Der Reisekostenpauschbetrag (§ 37) und das Wegegeld (§ 38) werden auf die nach § 51 Abs. 2 Satz 1 der Kostenordnung zu erhebende Wegegebühr angerechnet. (2) Für die Empfangnahme der Wechsel- oder Schecksumme (Artikel 84 des Wechselgesetzes, Artikel 55 Abs. 3 des Scheckgesetzes) wird die im § 149 der Kostenordnung bestimmte Gebühr erhoben. Die im § 27 Abs. 2 bestimmte Gebühr wird daneben nicht erhoben. § 33 Schätzung (1) Für die auf Grund eines besonderen Auftrags vorgenommene Schätzung des Werts einer Sache oder eines Rechts wird die volle Gebühr nach dem Schätzwert erhoben. Werden mehrere Sachen oder Rechte gleichzeitig geschätzt, so ist der Gesamtbetrag der Schätzwerte maßgebend. (2) Erfordert die Schätzung mehr als zwei Stunden, so erhöht sich die Gebühr, wenn die im § 32 Abs. 1 bestimmte Gebühr nicht daneben erhoben wird, für jede angefangene weitere Stunde um 4 Deutsche Mark. (3) § 25 Abs. 1, 2 gilt entsprechend. § 34 Tätigkeit zur Nachtzeit und an Sonn- oder Feiertagen Wird der Gerichtsvollzieher auf Verlangen zur Nachtzeit (§ 188 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozeßordnung) oder an einem Sonn- oder Feiertag tätig, so werden die doppelten Gebühren erhoben. DRITTER ABSCHNITT Auslagen § 35 Allgemeine Vorschriften (1) Als Auslagen werden erhoben 1. Schreibgebühren; 2. die Auslagen für die bei der Erledigung des Auftrags verwendeten Vordrucke aller Art, soweit keine Schreibgebühren zu erheben sind; 3. Post-, Telegrafen-, Fernsprech- und Fernschreibkosten; 4. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen; 5. die an Zeugen und Sachverständige zu zahlenden Beträge; 6. die Entschädigung der zum öffnen von Türen und Behältnissen sowie zur Durchsuchung von Schuldnern zugezogenen Personen; 7. die für die Umschreibung eines auf den Namen lautenden Wertpapiers oder für die Wiederinkurssetzung eines Inhaberpapiers zu zahlenden Beträge; 8. die Kosten einer Beförderung von Personen oder Sachen, der Verwahrung und Beaufsichtigung von Sachen, der Aberntung von Früchten und der Verwahrung und Fütterung von Tieren; 9. Reisekostenpauschbeträge, Wegegelder; 10. die für Auskünfte über die Wohnung des Beteiligten an Einwohnermeldestellen zu zahlenden Beträge; 11. die Kosten für Arbeitshilfen und für die Benutzung von eigenen Beförderungsmitteln des Gerichtsvollziehers zur Beförderung von Personen und Sachen. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur Vereinfachung der Kostenberechnung für folgende Arten von Auslagen Pauschsätze durch Rechtsverordnung festzusetzen: 1. Vordruckkosten (Absatz 1 Nr. 2), 2. im Ortsverkehr zu entrichtende Fernsprechgebühren (Absatz 1 Nr. 3), 3. Kosten der Verwahrung von Sachen (Absatz 1 Nr. 8), 4. Kosten für Arbeitshilfen und für die Benutzung von eigenen Beförderungsmitteln des Gerichtsvollziehers (Absatz 1 Nr. 11). Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. § 36 Sciireifogebühren (1) Schreibgebühren werden erhoben 1. für alle nach gesetzlicher Vorschrift oder auf Antrag erteilten Abschriften der von dem Gerichtsvollzieher aufgenommenen Urkunden und Protokolle, ausgenommen die nach gesetzlicher Vorschrift zu erteilende Abschrift der Zustellungsurkunde; in den Fällen des § 189 Abs. 2 und des § 829 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung wird die Schreibgebühr jedoch für jede Abschrift der Zustellungsurkunde erhoben; 2. für Abschriften, die angefertigt werden, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, einem zuzustellenden Schriftstück die erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen; 3. für die bei einer Hinterlegung zu erstattende Anzeige an das Vollstreckungsgericht (§§ 827, 854 der Zivilprozeßordnung); 4. für die Aufnahme der von dem Drittschuldner bei der Zustellung eines Pfändungsbeschlusses oder nachträglich abgegebenen Erklärungen (§ 840 der Zivilprozeßordnung); Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 893 5. für die vor der Verhaftung erforderliche Anzeige an die vorgesetzte Dienstbehörde des zu Verhaftenden (§ 910 der Zivilprozeßordnung) und für die auf Antrag gefertigte Abschrift des Haftbefehls (§ 909 Satz 2 der Zivilprozeßordnung). (2) Die Höhe der Schreibgebühren bestimmt sich nach § 91 Abs. 3, 4 und 6 des Gerichtskostengesetzes. § 37 Reisekostenpauschbetrag (1) Muß der Gerichtsvollzieher zur Vornahme einer Amtshandlung einen Hinweg und einen Rückweg von mindestens je zwei Kilometern außerhalb des Gebiets der Gemeinde seines Amtssitzes zurücklegen, so wird ein Reisekostenpauschbetrag erhoben, der für jedes angefangene Kilometer des Hin- und Rückwegs, gerechnet von Ortsmitte zu Ortsmitte, 0,15 Deutsche Mark beträgt. (2) Der Reisekostenpauschbetrag wird für jede Amtshandlung erhoben, auch wenn der Gerichtsvollzieher auf derselben Reise mehrere Amtshandlungen vornimmt. Werden jedoch auf einer Reise mehrere Amtshandlungen a) gegen einen Schuldner oder b) in derselben Gemeinde für einen Auftraggeber vorgenommen, so wird der Reisekostenpauschbetrag nur einmal erhoben. Der Reisekostenpauschbetrag wird aufgeteilt im Falle des Buchstaben a nach der Zahl der Aufträge, im Falle des Buchstaben b nach der Zahl der Schuldner. (3) Ein Reisekostenpauschbetrag wird nicht erhoben, soweit Wegegeld als Auslage anzusetzen ist. § 38 Wegegeld (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß ein Wegegeld erhoben wird 1. zur Verminderung der Kosten bei Vornahme einer Amtshandlung in einer benachbarten Gemeinde; 2. zum Ausgleich von Aufwendungen für Wege, die der Gerichtsvollzieher zurücklegt a) innerhalb des Gebiets der Gemeinde seines Amtssitzes, b) nach Orten außerhalb dieses Gebiets, sofern die Voraussetzungen für die Erhebung eines Reisekostenpauscb.be-trages (§ 37 Abs. 1) nicht gegeben sind. (2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Anlage (zu § 13 Abs. 1) siehe Seite 2 894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Die volle Gebühr beträgt bei einem Wert Anlage (zu § 13 Abs. 1) bis zu 50 Deutsche Mark einschließlich 1 Deutsche Mark bis zu 100 Deutsche Mark einschließlich 2 Deutsche Mark bis zu 150 Deutsche Mark einschließlich 3 Deutsche Mark bis zu 200 Deutsche Mark einschließlich 4 Deutsche Mark bis zu 300 Deutsche Mark einschließlich 5 Deutsche Mark bis zu 400 Deutsche Mark einschließlich 6 Deutsche Mark bis zu 500 Deutsche Mark einschließlich 7 Deutsche Mark bis zu 600 Deutsche Mark einschließlich 8 Deutsche Mark bis zu 900 Deutsche Mark einschließlich 10 Deutsche Mark bis zu 1 200 Deutsche Mark einschließlich 12 Deutsche Mark bis zu 1 500 Deutsche Mark einschließlich U Deutsche Mark bis zu 2 000 Deutsche Mark einschließlich 17 Deutsche Mark bis zu 2 500 Deutsche Mark einschließlich 20 Deutsche Mark bis zu 3 000 Deutsche Mark einschließlich 23 Deutsche Mark bis zu 3 500 Deutsche Mark einschließlich 26 Deutsche Mark bis zu 4 000 Deutsche Mark einschließlich 29 Deutsche Mark bis zu 4 500 Deutsche Mark einschließlich 32 Deutsche Mark bis zu 5 000 Deutsche Mark einschließlich 35 Deutsche Mark bis zu 6 000 Deutsche Mark einschließlich 40 Deutsche Mark bis zu 7 000 Deutsche Mark einschließlich 45 Deutsche Mark bis zu 8 000 Deutsche Mark einschließlich 50 Deutsche Mark bis zu 9 000 Deutsche Mark einschließlich 55 Deutsche Mark bis zu 10 000 Deutsche Mark einschließlich 60 Deutsche Mark bis zu 11 000 Deutsche Mark einschließlich 65 Deutsche Mark bis zu 12 000 Deutsche Mark einschließlich 70 Deutsche Mark bis zu 13 000 Deutsche Mark einschließlich 75 Deutsche Mark bis zu 14 000 Deutsche Mark einschließlich 80 Deutsche Mark bis zu 15 000 Deutsche Mark einschließlich 85 Deutsche Mark bis zu 16 000 Deutsche Mark einschließlich 90 Deutsche Mark bis zu 17 000 Deutsche Mark einschließlich 95 Deutsche Mark bis zu 18 000 Deutsche Mark einschließlich 100 Deutsche Mark bis zu 19 000 Deutsche Mark einschließlich 105 Deutsche Mark bis zu 20 000 Deutsche Mark einschließlich 110 Deutsche Mark von dem Mehrbetrag für je 1 000 Deutsche Mark 5 Deutsche Mark. Werte über 20 000 Deutsche Mark sind auf volle 1 000 Deutsche Mark aufzurunden. Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 895 Artikel IV Änderungen der Justizverwaltungskostenordnung Die Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung vom 14. Februar 1940 (Reichs-gesetzbl. I S. 357) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefaßt: .§ 1 (1) In Justizverwaltungsangelegenheiten werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, von den Justizbehörden des Bundes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Vorschriften dieser Justizverwaltungskostenordnung erhoben. (2) § 10 und § 13 dieser Justizverwal tungs-kostenordmmg sind auch dann anzuwenden, wenn Kosten in Justizverwaltungsangelegenheiten von Justizbehörden der Länder erhoben werden." 2. § 4 wird wie folgt gefaßt: .§ 4 (1) Als Auslagen werden Schreibgebühren für Ausfertigungen und Abschriften, die auf besonderen Antrag erteilt werden, erhoben. (2) Die Höhe der Schreibgebühren bestimmt sich nach § 136 Abs. 3 bis 7 der Kostenordnung. (3) Für einfache Abschriften gerichtlicher Entscheidungen, die zur Veröffentlichung in Entscheidungssammlungen oder Fachzeitschriften beantragt werden, beträgt die Schreibgebühr 20 Deutsche Pfennig je Seite, höchstens eine Deutsche Mark je Entscheidung. (4) Die Behörde kann vom Ansatz von Schreibgebühren ganz oder teilweise absehen, wenn Ausfertigungen oder Abschriften für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn Abschriften amtlicher Bekanntmachungen anderen Tageszeitungen als den amtlichen Bekanntmachungsblättern auf Antrag zum unentgeltlichen Abdruck überlassen werden." 3. § 5 wird wie folgt gefaßt: "§ 5 (1) Für die Erhebung sonstiger Auslagen gilt § 137 Nr. 1 bis 5, 8, 9 der Kostenordnung entsprechend. (2) Die im Absatz 1 genannten Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn eine Gebühr für die Amtshandlung nicht zum Ansatz kommt. (3) Postsendungen können als gebührenpflichtige Dienstsache aufgegeben werden." 4. § 8 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: "(1) Von der Zahlung der Gebühren sind befreit der Bund und die Länder sowie die nach den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder für Rechnung des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. (2) Die sonstigen Vorschriften, durch die eine sachliche oder persönliche Kostenfreiheit gewährt wird, bleiben unberührt." 5. § 10 wird wie folgt gefaßt: "§ 10 (1) Kosten der Vollstreckung von Freiheitsstrafen oder mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregeln der Sicherung und Besserung werden nicht erhoben, wenn der Gefangene oder Verwahrte die ihm zugewiesene Arbeit verrichtet oder wenn er ohne sein Verschulden nicht arbeiten kann. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, in welcher Höhe die Kosten der Vollstreckung von Strafen oder von Maßregeln der Sicherung und Besserung zu erheben sind. Sie können insbesondere Pauschsätze bestimmen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen." 6. § 13 wird wie folgt gefaßt: "§ 13 über Einwendungen gegen die Festsetzung und den Ansatz der Kosten oder gegen Maßnahmen gemäß § 7 Abs. 2, 3 entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. § 14 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 5 der Kostenordnung gilt entsprechend. 7. § 15 tritt außer Kraft. 8. Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1) wird wie folgt gefaßt: 896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I "Anlage (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis Nr. Gegenstand Gebühren Beglaubigungen a) von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr aa) auf Urkunden, die keine rechtsgeschäftliche Erklärung enthalten, z. B. Patentschriften, Handelsregisterauszügen, Ernennungsurkunden und dgl................ bb) auf sonstigen Urkunden ............................ Die Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch die übergeordnete Justizbehörde erforderlich ist. b) von Abschriften und Auszügen, jedoch nur wenn die Beglaubigung beantragt ist................................ – bei Schriftstücken, die nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind – ............................................... Wird die Abschrift von der Behörde selbst hergestellt, so kommen die Schreibgebühren (§ 4) hinzu. Die Behörde kann vom Ansatz der Gebühr zu Buchstabe b absehen, wenn die Beglaubigung für Zwecke verlangt wird, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. Bescheinigungen, Zeugnisse und dgl. (außer Beglaubigungen) a) Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern b) Bescheinigungen über die Beurkundungsbefugnis eines Justizbeamten, die zum Gebrauch einer Urkunde im Ausland verlangt werden .................................. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine Beglaubigungsgebühr nach Nummer 1 Buchstabe a zum Ansatz kömmt. c) Zeugnisse über das im Bund oder in den Ländern geltende Recht................................................. d) Bescheinigungen, Auskünfte und Abschriften aus den Akten und Büchern des vormaligen Preußischen Heroldsamtes ... Die Behörde kann vom Ansatz der Gebühren absehen, wenn die Bescheinigung oder das Zeugnis für Zwecke verlangt wird, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. 3 bis 30 DM die gleiche Gebühr, die nach den am Sitz der Behörde geltenden Vorschriften für die gerichtliche Beglaubigung einer Unterschrift zu erheben ist 0,30 DM 0,50 DM für jede angefangene Seite, mindestens 3 DM 2 bis 20 DM 2 bis 20 DM 3 bis 500 DM 3 bis 100 DM Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 Nr. Gegenstand Gebühren Einsicht oder Durchsicht von Akten und Büchern a) Die Einsicht oder Durchsicht ist – abgesehen von den Fällen zu Buchstaben b und c – gebührenfrei. b) Wird die Vorlegung verlangt, nachdem fünf Jahre seit Schluß des Jahres vergangen sind, in dem die Akten weggelegt oder die Bücher geschlossen sind, so werden erhoben c) Für die Einsicht in die Akten und Bücher des vormaligen Preußischen Heroldsamtes werden erhoben............... Die Behörde kann vom Ansatz der Gebühren zu Buchstaben b und c absehen, wenn die Vorlegung der Akten oder Bücher für Zwecke verlangt wird, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. Genehmigungen, Erlaubniserteilungen und dgl.F die dem Justizminister zustehen oder von ihm auf andere Stellen übertragen sind in Fällen, die nicht anderweit geregelt sind ..................................................... Die Gebühr wird nicht erhoben für Genehmigungen und dgl., die sich als innerdienstliche Maßnahmen oder als Auswirkungen der Dienstaufsicht darstellen. Dies gilt auch für Genehmigungen und dgl. auf dem Gebiete des Anwalts- und Notarrechts. Rechtshilfe I. in Zivilsachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit a) Prüfung von Ersuchen nach dem Ausland ............. b) Erledigung von Zustellungsanträgen in ausländischen Rechtsangelegenheiten .............................. c) Erledigung von Rechtshilfeersuchen in ausländischen Rechtsangelegenheiten .............................. Die Gebühren zu Buchstaben b und c werden auch dann erhoben, wenn die Zustellung oder Rechtshilfehandlung wegen unbekannten Aufenthalts des Empfängers oder sonst Beteiligten oder aus ähnlichen Gründen nicht ausgeführt werden kann. In den Fällen zu Buchstaben b und c werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Die Bestimmungen der Staatsverträge bleiben unberührt. II. in Strafsachen zur Erledigung ausländischer Rechtshilfeersuchen Schreibgebühren, Telegrafen- und Fernschreibgebühren werden nicht erhoben. Sonstige Auslagen werden erhoben, soweit nicht gewährleistet ist, daß der ausländische Staat in gleichartigen Fällen Rechtshilfe kostenfrei leistet. Vereidigung Allgemeine Vereidigung von Sachverständigen, Dolmetschern oder Übersetzern ......................................... Die Vereidigung von Richtern oder Justizbeamten als Dolmetscher oder Übersetzer ist gebührenfrei." 1 DM je Band, mindestens 2 DM 3 bis 20 DM 5 bis 5000 DM 3 bis 100 DM 3 bis 50 DM 6 bis 500 DM 6 DM 898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Artikel V Änderungen der Justizbeitreibungsordnung Die Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 298) wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 3 ersetzt: "(1) Nach dieser Justizbeitreibungsordnung werden folgende Ansprüche beigetrieben, soweit sie von Justizbehörden des Bundes einzuziehen sind: 1. Gerichtskosten; 2. Zulassungs- und Prüfungsgebühren; 3. alle sonstigen Justizverwaltungsabgaben; 4. Kosten der Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamten, soweit sie selbständig oder gleichzeitig mit einem Anspruch, der nach den Vorschriften dieser Justizbeitreibungsordnung vollstreckt wird, bei dem Auftraggeber oder Ersatzpflichtigen beigetrieben werden; 5. Ansprüche gegen Beamte, nichtbeamtete Beisitzer und Vertrauenspersonen, gegen Rechtsanwälte, gegen Zeugen und Sachverständige sowie gegen mittellose Personen auf Erstattung von Beträgen, die ihnen in einem gerichtlichen Verfahren zuviel gezahlt sind; 6. Ansprüche gegen Beschuldigte auf Erstattung von Beträgen, die ihnen in den Fällen der §§ 467, 473 der Strafprozeßordnung zuviel gezahlt sind; 7. alle sonstigen Ansprüche, die nach. Bundes- oder Landesrecht im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden können. (2) Die Justizbeitreibungsordnung findet auch auf die Einziehung von Ansprüchen im Sinne des Absatzes 1 durch Justizbehörden der Länder Anwendung, soweit die Ansprüche auf bundesrechtlicher Regelung beruhen. (3) Die Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung über das gerichtliche Verfahren finden auch dann Anwendung, wenn sonstige Ansprüche durch die Justizbehörden der Länder im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen werden." b) Absatz 2 wird Absatz 4. c) Absatz 3 wird Absatz 5 und erhält folgende Fassung: " (5) Nach dieser Justizbeitreibungsordnung werden auch die Gebühren und Auslagen des Deutschen Patentamts und die sonstigen dem Absatz 1 entsprechenden Ansprüche, die beim Deutschen Patentamt entstehen, beigetrieben. Dies gilt auch für Ansprüche gegen Patentanwälte und Erlaubnisscheininhaber." 2. § 2 wird wie folgt gefaßt: "§ 2 (1) Die Beitreibung liegt den Gerichtskassen als Vollstreckungsbehörden ob. Die Landesregierungen werden ermächtigt, andere Behörden als Vollstreckungsbehörden zu bestimmen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. (2) Für Ansprüche, die beim Bundesgerichtshof entstehen, ist die Amtskasse des Bundesgerichtshofes, für Ansprüche, die beim Deutschen Patentamt entstehen, die Amtskasse des Deutschen Patentamts Vollstreckungsbehörde. Soweit die Amtskasse des Bundesgerichtshofes Kassengeschäfte anderer Behörden wahrnimmt, ist sie auch für Ansprüche, die bei diesen Behörden entstehen, Vollstreckungsbehörde. (3) Zuständig ist die Vollstreckungsbehörde, die den beizutreibenden Anspruch einzuziehen hat. Sachpfändungen soll die Vollstreckungsbehörde nur in ihrem Amtsbezirk vornehmen. Die Unzuständigkeit einer Vollstreckungs-behörde berührt die Wirksamkeit ihrer Vollstreckungsmaßnahmen nicht. (4) Die Vollstreckungsbehörden haben einander Amtshilfe zu leisten." 3. § 3 Satz 4 fällt weg. 4. Im § 5 Abs. 2 fällt der letzte Halbsatz weg. 5. § 6 wird wie folgt gefaßt: "§ 6 (1) Für die Vollstreckung gelten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 folgende Vorschriften sinngemäß: 1. §§ 735 bis 737, 739 bis 741, 743, 745 bis 748, 758, 759, 761, 762, 764, 765 a, 766, 771 bis 776, 778, 779, 781 bis 784, 786, 788, 789, 792, 793, 803 bis 827, 828 Abs. 2, §§ 829 bis 837a, 840 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, §§ 841 bis 844, 846 bis 886, 899 bis 910, 913 bis 915 der Zivilprozeßordnung, 2. sonstige Vorschriften des Bundesrechts, die die Zwangsvollstreckung aus Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten beschränken, sowie 3. die landesrechtlichen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung gegen Gemeindeverbände oder Gemeinden. (2) An die Stelle des Gläubigers tritt die Vollstreckungsbehörde. Bei der Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte wird der Pfändungs- und der Überweisungsbeschluß von der Vollstreckungsbehörde er- Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 899 lassen. Die Aufforderung zur Abgabe der in § 840 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung genannten Erklärungen ist in den Pfändungsbeschluß aufzunehmen. (3) An die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt der Vollziehungsbeamte. Der Vollziehungsbeamte wird zur Annahme der Leistung, zur Ausstellung von Empfangsbekenntnissen und zu Vollstreckungshandlungen durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt. (4) Gepfändete Forderungen sind nicht an Zahlungs Statt zu überweisen." 6. § 8 tritt außer Kraft. 7. Als neuer § 8 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 8 (1) Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst, die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, sind vom Schuldner gerichtlich geltend zu machen bei Ansprüchen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz, bei Ansprüchen gegen nichtbeamtete Beisitzer, Vertrauenspersonen, Rechtsanwälte, Zeugen, Sachverständige und mittellose Personen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach den Vorschriften über die Feststellung eines Anspruchs dieser Personen, bei Ansprüchen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Festsetzungsbeschluß. Die Einwendung, daß mit einer Gegenforderung aufgerechnet worden sei, ist in diesen Verfahren nur zulässig, wenn die Gegenforderung anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Das Gericht kann anordnen, daß die Beitreibung bis zum Erlaß der Entscheidung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt werde und daß die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. (2) Für Einwendungen, die auf Grund der §§ 781 bis 784, 786 der Zivilprozeßordnung erhoben werden, gelten die Vorschriften der §§ 767, 769, 770 der Zivilprozeßordnung sinngemäß. Für die Klage ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Vollstreckung stattgefunden hat." 8. § 10 wird wie folgt gefaßt: "§ 10 (1) Wegen der voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens ausschließlich der Vollstreckungskosten kann der dingliche Arrest angeordnet werden, wenn zu besorgen ist, daß sich der Schuldner der Zahlung entziehen wird, und Haftbefehl oder Unterbringungsbefehl (§ 126 a der Strafprozeßordnung) oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein auf Strafe lautendes Urteil gegen ihn ergangen ist. Zur Sicherung geringfügiger Beträge ergeht kein Arrest. (2) Für die Anordnung des Arrestes ist das Amtsgericht zuständig, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder in dessen Bezirk der mit Arrest zu belegende Gegenstand sich befindet. (3) § 920 Abs. 1, § 921 Abs. 1, §§ 922 bis 925, 927 bis 932, 934 Abs. 1, 3, 4 der Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß. § 945 der Zivilprozeßordnung gilt sinngemäß, wenn sich erweist, daß bei Anordnung des Arrestes die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen haben,- hierüber wird im Rechtsstreit von den ordentlichen Gerichten entschieden. (4) Auf Antrag des Schuldners hat das Arrestgericht als Vollstreckungsgericht eine Vollziehungsmaßnahme aufzuheben, soweit der Schuldner den Pfandgegenstand zur Aufbringung der Kosten seiner Verteidigung, seines Unterhalts oder des Unterhalts seiner Familie benötigt. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen." 9. §§ 11 bis 18 treten außer Kraft. 10. Als neuer § 11 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 11 (1) Bei der Pfändung von Forderungen oder anderen Vermögensrechten gelten die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes sinngemäß. (2) Für die Tätigkeit des Vollziehungsbeamten gelten die Vorschriften des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher sinngemäß. Der Reisekostenpauschbetrag wird jedoch nicht erhoben." 900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Artikel VI An die Stelle der bisherigen Vorschriften über die. Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten tritt das folgende Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten Übersicht §§ Geltungsbereich und Grundsatz der Entschädigung 1 Entschädigung für Zeitversäumnis ............... 2 Fahrtkosten, Wegegeld ......................... 3 Entschädigung für Aufwand ..................... 4 Ersatz sonstiger Aufwendungen ................. 5 Entschädigung des Begleiters ................... 6 Ehrenamtliche Beisitzer bei den oberen Bundesgerichten ........................................ 7 Entschädigung in besonderen Fällen des Arbeitsund des Sozialgerichtsgesetzes .................. 8 Aufrundung ................................... 9 Vorschuß...................................... 10 Erlöschen des Anspruchs ........................ 11 Gerichtliche Festsetzung........................ 12 Entschädigung der Vertrauensleute .............. 13 Besondere Regelungen.......................... 14 § 1 Geltungsbereich und Grundsatz der Entschädigung Die ehrenamtlichen Beisitzer bei den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen sowie bei den Gerichten der Verwaltungs-, der Finanz- und der Sozialgerichtsbarkeit erhalten eine Entschädigung für 1. Zeitversäumnis (§ 2), 2. Fahrtkosten und Fußwegstrecken (§ 3), 3. Aufwand (§§ 4 bis 6). § 2 Entschädigung für Zeitversäumnis (1) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden für ihre Zeitversäumnis entschädigt. (2) Entsteht dem ehrenamtlichen Beisitzer ein Verdienstausfall, so beträgt die Entschädigung für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit wenigstens zwei Deutsche Mark und höchstens vier Deutsche Mark. Dabei ist auch die Zeit zu berücksichtigen, in der er seine gewöhnliche Beschäftigung nicht wieder aufnehmen kann. Die letzte, bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet. Die Entschädigung richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst. (3) Soweit ein Verdienstausfall nicht nachweisbar oder nicht eingetreten ist, erhalten die ehrenamtlichen Beisitzer die nach dem geringsten Satz bemessene Entschädigung. (4) Die Entschädigung wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt. § 3 Fahrtkosten, Wegegeld (1) Den ehrenamtlichen Beisitzern werden die notwendigen Fahrtkosten ersetzt. (2) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die wirklichen Auslagen einschließlich der Kosten für die Beförderung des notwendigen Gepäcks bis zur Höhe der Tarife, bei Benutzung der Eisenbahn oder von Schiffen bis zum Fahrpreis der ersten Wagenoder Schiffsklasse, ersetzt. Die Mehrkosten für zuschlagpflichtige Züge werden erstattet. (3) Für Fußwege und bei Benutzung von anderen als öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden bei Entfernungen von mehr als zwei Kilometern für jedes angefangene Kilometer des Hin- und Rückweges 0,25 Deutsche Mark gewährt. Kann ein Hin- und Rückweg von zusammen mehr als zweihundert Kilometern mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt werden, so gilt Satz 1 nur insoweit, als die Mehrkosten gegenüber der Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln durch eine Minderausgabe an Entschädigung ausgeglichen werden. Kann der ehrenamtliche Beisitzer wegen besonderer Umstände ein öffentliches, regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel nicht benutzen, so werden die nachgewiesenen Mehrauslagen ersetzt, soweit sie angemessen sind. (4) Für Reisen während der Tagung werden Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als Mehrbeträge an Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben am Sitzungsort gewährt werden müßten. (5) Tritt der ehrenamtliche Beisitzer die Reise zum Sitzungsort von einem anderen als seinem Wohnort an oder fährt er nach der Sitzung zu einem anderen Ort als seinem Wohnort, so werden die Fahrtkosten bis zur Höhe der bei der Fahrt von und zum Wohnort zu erstattenden Kosten ersetzt. Mehrkosten werden nach billigem Ermessen ersetzt, wenn der ehrenamtliche Beisitzer zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war. § 4 Entschädigung für Aufwand (1) Die ehrenamtlichen Beisitzer erhalten eine Entschädigung für den mit ihrer Dienstleistung verbundenen Aufwand. Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 901 (2) Ehrenamtliche Beisitzer, die innerhalb der Gemeinde, in der die Sitzung stattfindet, weder wohnen noch berufstätig sind, erhalten ein Tagegeld von fünf Deutsche Mark für jeden Tag, an dem sie aus Anlaß der Dienstleistung mehr als fünf bis acht Stunden, von acht Deutsche Mark für jeden Tag, an dem sie aus Anlaß der Dienstleistung mehr als acht bis zwölf Stunden, von zwölf Deutsche Mark für jeden Tag, an dem sie aus Anlaß der Dienstleistung mehr als zwölf Stunden von ihrem Wohnort abwesend sein müssen. Bei Abwesenheit bis zu fünf Stunden werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zu vier Deutsche Mark erstattet. (3) Ehrenamtliche Beisitzer, die innerhalb der Gemeinde, in der die Sitzung stattfindet, wohnen oder berufstätig sind, erhalten ein Tagegeld von vier Deutsche Mark, wenn sie an einer Sitzung mehr als fünf Stunden teilnehmen. übersteigen ihre Auslagen diesen Betrag, so werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der in Absatz 2 vorgesehenen Sätze erstattet. Bei einer Sitzungsdauer bis zu fünf Stunden werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zu vier Deutsche Mark ersetzt. (4) Ist eine auswärtige Übernachtung notwendig, so wird ein Übernachtungsgeld in Höhe des Satzes für Bundesbeamte der Reisekostenstufe II gewährt. § 5 Ersatz sonstiger Aufwendungen Notwendige bare Auslagen, die nicht den durch den Aufenthalt außerhalb der Wohnung verursachten Aufwand betreffen, sind dem ehrenamtlichen Beisitzer zu ersetzen. Dies gilt besonders von den Kosten einer notwendigen Vertretung. § 6 . Entschädigung des Begleiters Bedarf der ehrenamtliche Beisitzer wegen Gebrechens eines Begleiters, so sind die Entschädigungen für beide zu gewähren. § 7 Ehrenamtliche Beisitzer bei den oberen Bundesgerichten Die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den oberen Bundesgerichten erhöht sich im Falle des § 4 Abs. 2 Satz 1 auf das Eineinhalbfache der dort festgelegten Sätze. Im Falle des § 4 Abs. 4 erhalten sie ein Übernachtungsgeld in Höhe des Satzes für Bundesbeamte der Reisekostenstufe Ib. § 8 Entschädigung in besonderen Fällen des Arbeits- und des SoziaÄgericMsgesetzes Die Entschädigung nach §§ 1 bis 7 wird auch gewahrt, wenn die ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten für Arbeitssachen und den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in dieser Eigenschaft an der Wahl von gesetzlich für sie vorgesehenen Ausschüssen oder an den Sitzungen solcher Ausschüsse teilnehmen (§§ 29, 38 des Arbeitsgerichtsgesetzes, §§ 23, 35 Abs. 1, § 47 des Sozialgerichtsgesetzes). § 9 Aufrundung Die dem ehrenamtlichen Beisitzer zu zahlende Gesamtentschädigung wird auf zehn Deutsche Pfennig aufgerundet. § 10 Vorschuß Den ehrenamtlichen Beisitzern ist auf Antrag ein angemessener Vorschuß zu bewilligen. § 11 Erlöschen des Anspruchs Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen eines Jahres nach Beendigung der Dienstleistung bei der Stelle geltend gemacht wird, welche die Entschädigung anzuweisen hat. § 12 Gerichtliche Festsetzung (1) Die dem ehrenamtlichen Beisitzer zu gewährende Entschädigung wird durch gerichtlichen Beschluß festgesetzt, wenn der ehrenamtliche Beisitzer oder die Staatskasse die richterliche Festsetzung beantragen. Zuständig ist das Gericht, bei dem der ehrenamtliche Beisitzer mitgewirkt hat. Das Gericht kann seine Festsetzung von Amts wegen ändern. (2) Gegen die richterliche Festsetzung ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfzig Deutsche Mark übersteigt. Beschwerdeberechtigt sind nur der ehrenamtliche Beisitzer und die Staatskasse. Eine Beschwerde an ein oberes Bundesgericht ist nicht zulässig. Die Beschwerde wird bei dem Gericht eingelegt, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht kann der Beschwerde abhelfen. (3) Die Entscheidung trifft das Gericht ohne die Hinzuziehung der ehrenamtlichen Beisitzer. (4) Anträge, Erklärungen und Beschwerden können zu Protokoll der Geschäftsstelle gegeben oder schriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingereicht werden. § 13 Entschädigung der Vertrauensleute (1) Nach den §§2 bis 6 sowie 9 bis 11 werden entschädigt 1. die Vertrauenspersonen in den Ausschüssen zur Wahl von Schöffen und Geschworenen (§ 40 des Gerichtsverfassungsgesetzes); 902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I 2. die Vertrauensleute in den Ausschüssen zur Wahl der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit; 3. die Vertrauensleute in den Ausschüssen zur Wahl der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit. (2) § 12 gilt entsprechend. Für die gerichtliche Festsetzung ist das Gericht zuständig, bei dem der Ausschuß gebildet ist. § 1 Geltungsbereich (1) Nach diesem Gesetz werden Zeugen und Sachverständige entschädigt, die von dem Gericht oder von dem Staatsanwalt zu Beweiszwecken herangezogen werden. (2) Dieses Gesetz gilt nicht, wenn Sachverständige herangezogen werden, die für die Sachverständigentätigkeit im Sinne des Absatzes 1 aus der Bundes- oder Landeskasse eine laufende, nicht auf den Einzelfall abgestellte Vergütung erhalten. § 2 Entschädigung von Zeugen (1) Zeugen werden für ihren Verdienstausfall entschädigt. Dies gilt auch bei schriftlicher Beantwortung einer Beweisfrage (§ 377 Abs. 3, 4 der Zivilprozeßordnung). (2) Die Entschädigung beträgt für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit wenigstens 0,50 Deutsche Mark und höchstens 3 Deutsche Mark. Die § 14 Besondere Regelungen Die Bestimmungen über die Entschädigung von Personen, die als Beisitzer bei den in § 1 genannten Gerichten in ehren- oder berufsgerichtlichen Verfahren mitwirken, bleiben unberührt. Das gleiche gilt für die Bestimmungen über die Entschädigung der Beisitzer bei Dienst- und Dienststrafgerichten. letzte, bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet. Die Entschädigung richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst. (3) Zeugen erhalten wenigstens die nach dem geringsten Satz bemessene Entschädigung, Hausfrauen jedoch wenigstens eine Deutsche Mark je Stunde, es sei denn, daß sie durch die Heranziehung ersichtlich keine Nachteile erlitten haben. (4) Die Entschädigung wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt. § 3 Entschädigung von Sachverständigen _ (1) Sachverständige werden für ihre Leistungen entschädigt. (2) Die Entschädigung ist nach der erforderlichen Zeit zu bemessen. Sie beträgt bis zu 5 Deutsche Mark, bei Leistungen, die besondere fachliche Kenntnisse erfordern, bis zu 10 Deutsche Mark für jede Stunde. Die letzte, bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet. Artikel VII Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen An die Stelle der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1925 (Reichs-gesetzbl. I S. 471) tritt das folgende Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen Übersicht Geltungsbereich ................................ 1 Entschädigung von Zeugen ...................... 2 Entschädigung von Sachverständigen ............ 3 Zu berücksichtigende Zeit ...................... 4 Besondere Verrichtungen....................... 5 Besondere Entschädigung ....................... 6 Ersatz von Aufwendungen ...................... 7 Fahrtkosten, Wegegeld ......................... 8 §§ Entschädigung für Aufwand.................... 9 Ersatz sonstiger Aufwendungen ................. 10 Aufrundung .................................... 11 Vereinbarung der Entschädigung ................ 12 Vorschuß ...................................... 13 Erlöschen des Anspruchs........................ 14 Gerichtliche Festsetzung ........................ 15 Dolmetscher und Übersetzer.................... 16 Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 903 (3) Für ein schriftliches Gutachten, in dem der Sachverständige sich für den Einzelfall eingehend mit der wissenschaftlichen Lehre auseinanderzusetzen hat, kann die nach Absatz 2 zu gewährende Entschädigung bis zu 50 vom Hundert überschritten werden. § 4 Zu berücksichtigende Zeit Zu berücksichtigen ist für Zeugen und Sachverständige auch die Zeit, während der sie ihre gewöhnliche Beschäftigung nicht wieder aufnehmen können. § 5 Besondere Verrichtungen Verrichtungen, die in der Anlage zu diesem Gesetz bezeichnet sind, werden nach der Anlage entschädigt. Dies gilt auch für sachverständige Zeugen und für Hilfspersonen von Sachverständigen, die von dem Gericht oder von dem Staatsanwalt zugezogen werden. § 6 . Besondere Entschädigung (1) Haben sich die Parteien dem Gericht gegenüber mit einer bestimmten Entschädigung für die Leistung des Sachverständigen einverstanden erklärt, so ist diese Entschädigung zu gewähren, wenn ein ausreichender Betrag an die Staatskasse gezahlt ist. (2) Die Erklärung nur einer Partei genügt, wenn das Gericht zustimmt. Vor der Zustimmung hat das Gericht die andere Partei zu hören. Die Zustimmung und die Ablehnung der Zustimmung sind unanfechtbar. § 7 Ersatz von Aufwendungen Dem Sachverständigen werden ersetzt 1. die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens aufgewendeten Kosten, einschließlich der notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge; 2. für das schriftliche Gutachten der für Schreibgebühren im Gerichtskostengesetz bestimmte Betrag,- 3. für Durchschläge, die auf Erfordern gefertigt worden sind, sowie für einen Durchschlag für die Handakten des Sachverständigen 0,25 Deutsche Mark für jede Seite. § 8 Fahrtkosten, Wegegeld (1) Zeugen und Sachverständigen werden die notwendigen Fahrtkosten ersetzt. (2) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die wirklichen Auslagen einschließlich der Kosten für die Beförderung des notwendigen Gepäcks bis zur Höhe der Tarife, bei Benutzung der Eisenbahn oder von Schiffen bis zum Fahrpreis der ersten Wagenoder Schiffsklasse, ersetzt. Der Ersatz der Beförde- rungsauslagen ist nach den persönlichen Verhältnissen des Zeugen oder Sachverständigen zu bemessen. Die Mehrkosten für zuschlagpflichtige Züge werden erstattet. (3) Für Füßwege und bei Benutzung von anderen als den im Absatz 2 genannten Beförderungsmitteln werden bei Entfernungen von mehr als zwei Kilometern für jedes angefangene Kilometer des Hin-und Rückwegs 0,25 Deutsche Mark gewährt. Kann ein Hin- und Rückweg von zusammen mehr als zweihundert Kilometern mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt werden, so gilt Satz 1 nur insoweit, als die Mehrkosten gegenüber der Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln durch eine Minderausgabe an Entschädigung ausgeglichen werden. Kann der Zeuge oder Sachverständige wegen besonderer Umstände ein öffentliches, regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel nicht benutzen, so werden die nachgewiesenen Mehrauslagen ersetzt, soweit sie angemessen sind. (4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müßten. (5) Tritt der Zeuge oder Sachverständige die Reise zum Terminsort von einem anderen als dem in der Ladung bezeichneten oder der ladenden Stelle unverzüglich angezeigten Ort an oder fährt er zu einem anderen als zu diesem Ort zurück, so werden, wenn die dadurch entstandenen Gesamtkosten höher sind, höchstens die Kosten ersetzt, die für die Reise von dem in der Ladung bezeichneten oder der ladenden Stelle angezeigten Ort oder für die Rückreise zu diesem Ort zu ersetzen wären. Mehrkosten werden nach billigem Ermessen ersetzt, wenn der Zeuge oder Sachverständige zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war. § 9 Entschädigung für Aufwand (1) Zeugen und Sachverständige erhalten für den durch Abwesenheit vom Aufenthaltsort oder durch die Wahrnehmung eines Termins am Aufenthaltsort verursachten Aufwand eine Entschädigung. Die Entschädigung ist nach den persönlichen Verhältnissen des Zeugen oder Sachverständigen zu bemessen. (2) Die Entschädigung für den durch Abwesenheit vom Aufenthaltsort verursachten Aufwand soll nicht den Satz überschreiten, der den Bundesbeamten der Reisekostenstufe II nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Bundesbeamten als Tagegeld zusteht. Die Vorschriften, nach denen bei Reisen, die an demselben Kalendertag angetreten oder beendet werden, sich das Tagegeld vermindert oder ein Tagegeld nicht gewährt wird, gelten entsprechend. Dem Zeugen oder Sachverständigen, der vom Aufenthaltsort weniger als sechs Stunden abwesend ist, sind Zehrkosten bis zu 2,50 Deutsche Mark zu ersetzen. Mußte der Zeuge oder Sachverständige außerhalb seines Aufenthaltsortes übernachten, so erhält er hierfür Ersatz seiner Aufwendungen, soweit sie angemessen sind. 904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I (3) Bei Terminen am Aufenthaltsort des Zeugen oder Sachverständigen sind Zehrkosten bis zu 2,50 Deutsche Mark für jeden Tag, an dem der Zeuge oder Sachverständige länger als vier Stunden von seiner Wohnung abwesend sein mußte, zu ersetzen. § 10 Ersatz sonstiger Aufwendungen Notwendige bare Auslagen, die nicht den durch den Aufenthalt außerhalb der Wohnung verursachten Aufwand betreffen, sind dem Zeugen oder Sachverständigen zu ersetzen. Dies gilt besonders von den Kosten einer notwendigen Vertretung und für die Kosten notwendiger Begleitpersonen. § 11 Aufrundung Die dem Zeugen oder Sachverständigen zu zahlende Gesamtentschädigung wird auf 10 Deutsche Pfennig aufgerundet. § 12 Vereinbarung der Entschädigung Mit Sachverständigen, die häufiger herangezogen werden, kann die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle eine Entschädigung im Rahmen der nach diesem Gesetz zulässigen Entschädigung vereinbaren. § 13 Vorschuß (1) Geladenen Zeugen und Sachverständigen ist auf Antrag ein Vorschuß zu bewilligen, wenn sie nicht über die Mittel für die Reise verfügen oder wenn ihnen, insbesondere wegen der Höhe der entstehenden Reisekosten, nicht zugemutet werden kann, diese aus eigenen Mitteln vorzuschießen. (2) Dem Sachverständigen ist ferner auf Antrag ein Vorschuß zu bewilligen, wenn die Erstattung des Gutachtens bare Aufwendungen erfordert und dem Sachverständigen, insbesondere wegen der Höhe der Aufwendungen, nicht zugemutet werden kann, eigene Mittel vorzuschießen. (3) § 15 gilt sinngemäß. § 14 Erlöschen des Anspruchs (1) Zeugen und Sachverständige werden nur auf Verlangen entschädigt. (2) Verlangt der Zeuge nicht binnen drei Monaten nach Beendigung der Zuziehung Entschädigung bei dem zuständigen Gericht oder bei der zuständigen Staatsanwaltschaft, so erlischt der Anspruch. (3) Das Gericht (§ 15 Abs. 1) kann den Sachverständigen auffordern, seinen Anspruch innerhalb einer bestimmten Frist zu beziffern. Die Frist muß mindestens zwei Monate betragen. In der Aufforderung ist der Sachverständige über die Folgen einer Versäumung der Frist zu belehren. Die Frist kann auf Antrag vom Gericht verlängert werden. Der Anspruch erlischt, soweit ihn der Sachverständige nicht innerhalb der Frist beziffert. War der Sachverständige ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. (4) § 196 Abs. 1 Nr. 17 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. § 15 Gerichtliche Festsetzung (1) Die einem Zeugen oder Sachverständigen zu gewährende Entschädigung wird durch gerichtlichen Beschluß festgesetzt, wenn der Zeuge oder Sachverständige oder die Staatskasse die richterliche Festsetzung beantragen oder das Gericht sie für angemessen hält. Zuständig ist das Gericht oder der Richter, von dem der Zeuge oder Sachverständige herangezogen worden ist. Ist der Zeuge oder Sachverständige von dem Staatsanwalt herangezogen worden, so ist das Gericht zuständig, bei dem die Staatsanwaltschaft errichtet ist. Das Gericht kann seine Festsetzung von Amts wegen ändern. Schwebt das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz, so ist auch das Rechtsmittelgericht hierzu befugt. (2) Gegen die richterliche Festsetzung ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 Deutsche Mark übersteigt. Beschwerdeberechtigt sind nur der Zeuge oder Sachverständige und die Staatskasse. Eine Beschwerde an ein oberes Bundesgericht ist nicht zulässig. Die Beschwerde wird bei dem Gericht eingelegt, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht kann der Beschwerde abhelfen. (3) Anträge, Erklärungen und Beschwerden können zu Protokoll der Geschäftsstelle gegeben oder schriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingereicht werden. § 16 Dolmetscher und Übersetzer (1) Für Dolmetscher und Übersetzer gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß. (2) Dolmetscher werden wie Sachverständige entschädigt. (3) Die Entschädigung für die Übertragung eines Textes aus einer Sprache in eine andere Sprache beträgt für die Zeile der schriftlichen Übersetzung, die durchschnittlich fünfzehn Silben enthält, 0,30 Deutsche Mark. Bei der Übertragung von Fachtexten, insbesondere technischen oder medizinischen Gutachten, und bei sonstigen besonders schwierigen Übertragungen kann die Entschädigung bis auf eine Deutsche Mark für eine Zeile erhöht werden. Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 905 Anlage (zu § 5) Lfd. Nr. Bezeichnung der Verrichtung Entschädigung in Deutsche Mark Der Arzt, der eine Leiche, Teile einer Leiche oder eine Leibesfrucht besichtigt oder bei einer richterlichen Leichenschau mitwirkt, erhält hierfür und für seinen zur Niederschrift gegebenen Bericht........... Für mehrere solcher Verrichtungen bei derselben Gelegenheit erhält der Arzt höchstens ................................................ Sind Berichte schriftlich zu erstatten oder nachträglich zur Niederschrift zu geben, so erhält der Arzt für jeden Bericht....................... höchstens ........................................................ Jeder Obduzent erhält a) für die Leichenöffnung ......................................... b) für die Sektion von Teilen einer Leiche oder die Öffnung einer nicht lebensfähigen Leibesfrucht ...................................... Erfolgt die Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen, so beträgt die Entschädigung zu a)............................................................ zu b)............................................................. Die Entschädigung umfaßt auch den zur Niederschrift gegebenen Bericht einschließlich des vorläufigen Gutachtens. Der Sektionsgehilfe erhält für die Leichenöffnung.................... Der Arzt erhält für die Ausstellung des Befundscheins oder die Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung Der Arzt erhält für das Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit kurzer gutachtlicher Äußerung oder für ein Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern .................................... Für die Untersuchung eines Nahrungs- oder Genußmittels oder eines Gebrauchsgegenstands, Arzneistoffs, Geheimmittels und dgl. oder von Wässern oder Abwässern und eine kurze schriftliche, gutachtliche Äußerung beträgt die Entschädigung für jede Probe ................. Für die mikroskopische, physikalische, röntgenologische, chemische, bakteriologische, serologische Untersuchung, wenn das Untersuchungsmaterial von Menschen oder Tieren stammt, und eine kurze gutachtliche Äußerung, einschließlich des verbrauchten Materials an Farbstoffen und anderen geringwertigen Stoffen, beträgt die Entschädigung für jede Probe............................................................ Bei Blutgruppenbestimmungen beträgt die Entschädigung a) für die Bestimmung von ABO-Blutgruppen ....................... für die Bestimmung von Untergruppen........................... b) für die MN-Bestimmung ........................................ c) für zusätzlich erforderliche Absorptionsversuche ................. 15 40 7 25 40 20 50 30 12 10 8 bis 50 8 bis 50 10 8 8 14 906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Bezeichnung der Verrichtung Entschädigung in Deutsche Mark d) für die Bestimmung des Rh-Faktors und ähnliche Faktoren, je Faktor bei derselben Blutprobe je Person insgesamt höchstens ........... e) für jede Blutentnahme einschließlich Venüle...................... f) für das schriftliche Gutachten.................................... Für erbbiologische Abstammungsgutachten nach den anerkannten erbbiologischen Methoden beträgt die Entschädigung a) wenn bis zu drei Personen untersucht werden ................... b) für die Untersuchung jeder weiteren Person..................... Die Entschädigung umfaßt die gesamte Tätigkeit des Sachverständigen und etwaiger Hilfspersonen, insbesondere die Untersuchung, die Herstellung der Lichtbilder einschließlich der erforderlichen Abzüge, die Herstellung von Abdrücken, etwa notwendige Abformungen und dgl. sowie die Auswertung und Beurteilung des gesamten Materials; sie umfaßt ferner die Post- und Fernsprechgebühren sowie die Kosten für die Anfertigung des schriftlichen Gutachtens in drei Stücken. Die Entschädigung umfaßt nicht notwendige Reisen außerhalb des Aufenthaltsorts des Sachverständigen, die Kosten für Blutgruppenbestimmungen und Röntgenaufnahmen und für die Begutachtung etwa vorhandener erbpathologischer Befunde durch Fachärzte. Der Arzt erhält für die Teilnahme an einer Sitzung eines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit, einschließlich des Aktenstudiums, der körperlichen Untersuchung und der mündlichen Erstattung von Gutachten ohne Rücksicht auf die Zahl der verhandelten Sachen für die erste Stunde........................................................... für jede angefangene weitere Stunde ............................... 10 50 3 7 230 60 14 9 Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 Artikel VIII 907 Vergütung der Rechtsanwälte An die Stelle der Gebührenordnung für Rechtsanwälte in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 162) tritt folgende Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte Übersicht ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften §§ Geltungsbereich ................................ 1 Sinngemäße Anwendung des Gesetzes .......... 2 Vereinbarung der Vergütung ................... 3 Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts .................................. 4 Mehrere Rechtsanwälte ......................... 5 Mehrere Auftraggeber .......................... 6 Gegenstandswert ............................... 7 Wertvorschriften ............................... 8 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren........ 9 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren .. 10 Volle Gebühr, Mindestbetrag einer Gebühr...... 11 Rahmengebühren .............................. 12 Abgeltungsbereich der Gebühren ................ 13 Verweisung, Abgabe ........................... 14 Zurückverweisung ............ .................. 15 Fälligkeit ...................................... 16 Vorschuß ...................................... 17 Berechnung .................................... 18 Festsetzung der Vergütung ..................... 19 ZWEITER ABSCHNITT Gemeinsame Vorschriften über Gebühren und Auslagen Rat, Auskunft .................................. 20 Gutachten ..................................... 21 Hebegebühr ................................... 22 Vergleichsgebühr .............................. 23 Erledigungsgebühr............................. 24 Ersatz von Auslagen ........................... 25 Postgebühren .................................. 26 Schreibgebühren ............................... 27 Geschäftsreisen ................................ 28 Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte ...... 29 Verlegung der Kanzlei ......................... 30 DRITTER ABSCHNITT Gebühren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in ähnlichen Verfahren Prozeßgebühr, Verhandlungsgebühr, Beweisgebühr 31 Vorzeitige Beendigung des Auftrags............ 32 Nichtstreitige Verhandlung, Übertragung des mündlichen Verhandeins ............................. 33 Vorlegung von Urkunden, Beiziehung von Akten oder Urkunden ................................ 34 Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ...... 35 Aussöhnung von Eheleuten ..................... 36 §§ Rechtszug ...................................... 37 Einspruch gegen Versäumnisurteil .............. 38 Verfahren nach Abstandnahme vom Urkundenoder Wechselprozeß oder nach Vorbehaltsurteil .. 39 Arrest, einstweilige Verfügung................. 40 Einstweilige Anordnungen in Ehesachen......... 41 Sühneverfahren ................................ 42 Mahnverfahren ................................ 43 Entmündigungsverfahren ........................ 44 Aufgebotsverfahren ............................ 45 Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen, richterliche Handlungen im schiedsgerichtlichen Verfahren ..................................... 46 Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidun- gen 47 Sicherung des Beweises ........................ 48 Vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung, Vollstreckbarerklärung von Teilen eines Urteils ................ 49 Räumungsfrist ................................. 50 Armenrechtsverfahren.......................... 51 Gebühren des Verkehrsanwalts ................. 52 Vertretung in der mündlichen Verhandlung, Ausführung der Parteirechte ........................ 53 Vertretung in der Beweisaufnahme .............. 54 Abänderung von Entscheidungen von beauftragten oder ersuchten Richtern, von Rechtspflegern und Urkundsbeamten ............................... 55 Sonstige Einzeltätigkeiten ....................... 56 Zwangsvollstreckung ........................... 57 Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung ....... 58 Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung................................. 59 Verteilungsverfahren ........................... 60 Beschwerde, Erinnerung........................ 61 Arbeitssachen .................................. 62 Hausratssachen, Wohnungseigentumssachen, Land- wirtschaftssachen, Regelung der Auslandsschulden 63 Vertragshilfeverfahren .......................... 64 Güteverfahren ................................. 65 Nichtigkeitserklärung oder Rücknahme von Patenten, Zwangslizenzen ............................ 66 Schiedsrichterliches Verfahren .................. 67 VIERTER ABSCHNITT Gebühren im Verfahren der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung Zwangsversteigerung........................... 68 Zwangsverwaltung ............................. 69 Rechtsmittelverfahren .......................... 70 Besondere Verteilungsverfahren ................ 71 908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I FÜNFTER ABSCHNITT Gebühren in Konkursverfahren und in Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses §§ Eröffnung des Konkursverfahrens ............... 72 Vertretung im Konkursverfahren ................ 73 Zwangsvergleich ............................... 74 Anmeldung einer Konkursforderung ............. 75 Beschwerdeverfahren, Sicherheitsmaßregeln ...... 76 Gegenstandswert ............................... 77 Wiederaufnahme des Konkursverfahrens ........ 78 Eröffnung des Vergleichsverfahrens ............. 79 Vertretung im Vergleichsverfahren, Beschwerdeverfahren, Sicherungsmaßregeln................. 80 Gegenstandswert................................. 81 Mehrere Aufträge .............................. 82 SECHSTER ABSCHNITT Gebühren in Strafsachen 1. Gebühren des gewählten Verteidigers und anderer gewählter Vertreter Erster Rechtszug................................ 83 Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung ..... 84 Berufungsverfahren ............................ 85 Revisionsverfahren ............................. 86 Pauschgebühren ................................ 87 Einziehung und verwandte Maßnahmen .......... 88 Vermögensrechtliche Ansprüche ................. 89 Wiederaufnahmeverfahren ...................... 90 Gebühren für einzelne Tätig keifen .............. 91 Mehrere einzelne Tätigkeiten ................... 92 Gnadengesuche ................................ 93 Privatklage..................................... 94 Vertretung eines Nebenklägers und anderer Verfahrensbeteiligter .............................. 95 Kostenfestsetzung, Zwangsvollstreckung ......... 96 2. Gebühren des gerichtlich bestellten Verteidigers und des beigeordneten Rechtsanwalts Anspruch gegen die Staatskasse ................. 97 Festsetzung der Gebühren ...................... 98 Strafsachen außergewöhnlichen Um längs ......., 99 Anspruch gegen den Beschuldigten .............. 100 Anrechnung, Rückzahlung ...................... 101 Privatklage, Nebenklage, Klageerzwingungsver- fahren ......................................... 102 Bundeskasse, Landeskasse ...................... 103 SIEBENTER ABSCHNITT Gebühren in Verwaltungsstrafverfahren und Bußgeldveifahren Verwaltungsstrafverfahren ...................... 104 BußgeJdverfahren .............................. 105 ACHTER ABSCFINITT Gebühren in Auslieierungssachen §§ Beistandsleistung.............................. 106 Beigeordneter Rechtsanwalt ..................... 107 Pauschgebühren ................................ 108 NEUNTER ABSCHNITT Gebühren im Disziplinarverfahren, im ehren- und berufsgerichtlichen Verfahren, bei der Untersuchung von Seeunfällen und bei Freiheitsentziehungen Disziplinarverfahren............................ 109 Ehre,n- und berufsgerichtliche Verfahren.......... HO Untersuchung von Seeunfällen ,................. 111 Freiheitsentziehungen........................... 112 ZEHNTER ABSCHNITT Gebühren in Verfahren vor Verfassungs-, Verwaltungs-Sozial- und Finanzgerichten Verfahren vor Verfassungsgerichten ............. 113 Verfahren vor Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichten ....................................... 114 Gegenstandswert in verwaltungsgerichtlichen Verfahren......................................... H5 Besonderheiten, für Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ........................... 116 Besonderheiten für Verfahren vor Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit .......................... 117 ELFTER ABSCHNITT Gebühren in sonstigen Angelegenheiten Geschäftsgebühr, Besprechungsgebühr, Beweisaufnahmegebühr.................................• 118 Vorverfahren, Verwaltungszwangsverfahren, Aussetzung der Vollziehung........................ 119 Einfache Schreiben ............................. 120 ZWÖLFTER ABSCHNITT Vergütung in Armensachen Vergütung aus der Bundes- oder Landeskasse .... 121 Umfang der Beiordnung........................ 122 Gebühren des Armenanwalts ................... 123 Bruchteilsarmenrecht ........................... 124 Verschulden des beigeordneten Rechtsanwalts .. . 125 Auslagen des Armenanwalts .................... 126 Vorschuß...................................... 127 Rechtsweg..................................... 128 Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen .... 129 Übergang von Ansprüchen auf die Bundes- oder Landeskasse ................................... 130 Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 909 ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich (1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) des Rechtsanwalts für seine Berufstätigkeit bemißt sich nach diesem Gesetz. (2) Dieses Gesetz gilt nicht, wenn der Rechtsanwalt als Vormund, Pfleger, Testamentsvollstrek-ker, Konkursverwalter, Vergleichsverwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses oder Gläubigerbeirats, Nachlaßverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder, Schiedsrichter oder in ähnlicher Stellung tätig wird. § 1835 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. § 2 Sinngemäße Anwendung des Gesetzes Ist in diesem Gesetz über die Gebühren für eine Berufstätigkeit des Rechtsanwalts nichts bestimmt, so sind die Gebühren in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes zu bemessen. § 3 Vereinbarung der Vergütung (1) Aus einer Vereinbarung kann der Rechtsanwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben und nicht in der Vollmacht oder in einem Vordruck, der auch andere Erklärungen umfaßt, enthalten ist. Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, so kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil seine Erklärung der Vorschrift des-Satzes 1 nicht entspricht. (2) Die Festsetzung der Vergütung kann dem billigen Ermessen des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer überlassen werden. Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart. (3) Ist eine vereinbarte oder von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte Vergütung unter Berücksichtigung aller Urnstände unangemessen hoch, so kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat. (4) Durch eine Vereinbarung, nach der ein im Armenrecht beigeordneter Rechtsanwalt eine Vergütung erhalten soll, wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, so kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat. § 4 Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts Die Vergütung für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, wird nach diesem Gesetz bemessen, wenn der Rechtsanwalt durch einen Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter oder einen zur Ableistung des Anwärterdienstes überwiesenen Anwaltsassessor oder zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten wird. § 5 Mehrere Rechtsanwälte Ist der Auftrag mehreren Rechtsanwälten zur gemeinschaftlichen Erledigung übertragen, so erhält jeder Rechtsanwalt für seine Tätigkeit die volle Vergütung. § 6 Mehrere Auftraggeber (1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, so erhält er die Gebühren nur einmal. Bei Gebühren, die nur dem Mindest- und Höchstbetrag nach bestimmt sind, erhöht sich der Mindest- und Höchstbetrag um die Hälfte. Ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe, so erhöht sich, wenn die Aufträge nicht gleichzeitig erteilt sind, die Prozeßgebühr (§ 31 Nr. 1) durch jeden Beitritt um zwei Zehntel; die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Auftraggeber gemeinschaftlich beteiligt sind; mehrere Erhöhungen dürfen den Betrag einer vollqn Gebühr nicht übersteigen. (2) Jeder der Auftraggeber schuldet dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren fordern; die Auslagen kann er nur einmal fordern. § 7 Gegenstandswert (1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet. § 8 Wertvorschriften (1) In gerichtlichen Verfahren bestimmt sich der Gegenstandswert nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Diese Wertvorschriften gelten sinngemäß auch für anwaltliche Tätigkeiten, die einem gerichtlichen Verfahren vorausgehen, insbesondere für Zahlungsaufforderungen, Mahnungen, Kündigungen, Versuche der gütlichen Einigung, 910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I ferner für die Vorbereitung der Klage oder der Rechtsverteidigung und für die Tätigkeit in einem Einspruchs-, Beschwerde- oder Abhilfeverfahren; dies gilt auch dann, wenn sich die Angelegenheit ohne gerichtliches Verfahren erledigt oder der Rechtsanwalt in dem gerichtlichen Verfahren nicht tätig wird. Sind für die Gerichtsgebühren keine Wertvorschriften vorgesehen, so bestimmt sich der Gegenstandswert nach Absatz 2. (2) In anderen Angelegenheiten gelten für den Gegenstandswert § 18 Abs. 2, §§ 19 bis 23, 24 Abs. 1, 2, 4, 5, 6, §§ 25, 39 Abs. 2 der Kostenordnung sinngemäß. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert auf 3000 Deutsche Mark, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht unter 300 Deutsche Mark und nicht über eine Million Deutsche Mark anzunehmen. § 9 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren (1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, so ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht ergreifen. § 10 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren (1) Berechnen sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, so setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluß selbständig fest. (2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber und ein erstattungspflichtiger Gegner; in Armensachen auch die Bundesoder Landeskasse. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Das Verfahren ist gebührenfrei. Der Rechtsanwalt erhält in dem Verfahren keine Gebühren. (3) Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand fünfzig Deutsche Mark übersteigt. § 568 Abs. 1, §§ 570, 573 Abs. 1, §§ 574, 575 und 577 Abs. 1, 2 und 3 der Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß. Die weitere Beschwerde ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zuläßt. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht; die §§ 550 und 551 der Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß. Eine Beschwerde an ein oberes Bundesgericht ist nicht zulässig. (4) Anträge, Erklärungen und Beschwerden können zu Protokoll der Geschäftsstelle gegeben oder schriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingereicht werden. § 11 Volle Gebühr, Mindestbetrag einer Gebühr (1) Die volle Gebühr bestimmt sich nach der Tabelle, die diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist. Im Berufungs- und im Revisionsverfahren erhöhen sich die Beträge der Tabelle um drei Zehntel. (2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist drei Deutsche Mark. Pfennigbeträge sind auf zehn Deutsche Pfennig aufzurunden. § 12 Rahmengebühren (1) Bei Rahmengebühren ist die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer einzuholen. § 13 Abgeltungsbereich der Gebühren (1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. (2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. In gerichtlichen Verfahren kann er die Gebühren in jedem Rechtszug fordern. (3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, so erhält der Rechtsanwalt für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr. (4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluß, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist. (5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, so erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. (6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen beauftragt, so erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde. Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 911 § 14 Verweisung, Abgabe Wird eine Sache an ein anderes Gericht verwiesen oder abgegeben, so sind die Verfahren vor dem verweisenden oder abgebenden und vor dem übernehmenden Gericht ein Rechtszug. Wird eine Sache an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs verwiesen oder abgegeben, so ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug. § 15 Zurückverweisung Wird eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen, so ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug. Die Prozeßgebühr erhält der Rechtsanwalt jedoch nur, wenn die Sache an ein Gericht zurückverwiesen ist, das mit der Sache noch nicht befaßt war. § 16 Fälligkeit Die Vergütung des Rechtsanwalts wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, so wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendigt ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht. § 17 Vorschuß Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuß fordern. § 18 Berechnung (1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur auf Grund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig. (2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse sowie die angewandten Gebührenvorschriften und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Post-, Telegrafen-, Fernsprech- und Fernschreibkosten genügt die Angabe des Gesamtbetrags. (3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, so kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist. § 19 Festsetzung der Vergütung (1) Die gesetzliche Vergütung, die dem Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten, Beistand, Unterbevollmächtigten oder Verkehrsanwalt (§ 52) zu- steht, wird auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen. (2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Zuständig ist der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten sinngemäß. Das Verfahren ist gebührenfrei. Der Rechtsanwalt erhält in dem Verfahren vor dem Urkundsbeamten keine Gebühr. (3) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, so ist das Verfahren auszusetzen bis das Gericht (§§ 9, 10) hierüber entschieden hat. (4) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, so ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig. (5) Anträge, Erklärungen und Beschwerden können zu Protokoll der Geschäftsstelle gegeben oder schriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingereicht werden. (6) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung unterbrochen. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht bei Rahmengebühren. ZWEITER ABSCHNITT Gemeinsame Vorschriften über Gebühren und Auslagen § 20 Rat, Auskunft (1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis fünf Zehnteln der vollen Gebühr. Bezieht sich der Rat oder die Auskunft nur auf strafrechtliche, verwaltungsstrafrechtliche, bußrechtliche oder sonstige Angelegenheiten, in denen die Gebühren nicht nach dem Gegenstandswert berechnet werden, so beträgt die Gebühr 3 bis 150 Deutsche Mark. Die Gebühr ist auf eine Gebühr anzurechnen, die der Rechtsanwalt für eine sonstige Tätigkeit erhält, die mit der Raterteilung oder Auskunft zusammenhängt. (2) Wird ein Rechtsanwalt, der mit der Angelegenheit noch nicht befaßt gewesen ist, beauftragt, zu prüfen, ob eine Berufung oder Revision Aussicht auf Erfolg hat, so erhält er eine halbe Gebühr nach 912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I § 11 Abs. 1 Satz 2, wenn er von der Einlegung eines Rechtsmittels abrät und ein Rechtsmittel durch ihn nicht eingelegt wird. Dies gilt nicht in den im Absatz 1 Satz 2 genannten Angelegenheiten. § 21 Gutachten Für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens mit juristischer Begründung erhält der Rechtsanwalt eine angemessene Gebühr. § 12 gilt sinngemäß. § 22 Hebegebühr (1) Werden an den Rechtsanwalt Zahlungen geleistet, so erhält er für die Auszahlung oder Rückzahlung bei Beträgen bis zu 1000 Deutsche Mark einschließlich ................... 1 vom Hundert, von dem Mehrbetrag bis zu 10 000 Deutsche Mark einschließlich ......................... 0,6 vom Hundert, von dem Mehrbetrag über 10 000 Deutsche Mark ........ 0,3 vom Hundert. Unbare Zahlungen stehen baren Zahlungen gleich. Der Rechtsanwalt kann die Gebühr bei der Ablieferung an den Auftraggeber entnehmen. (2) Ist das Geld in mehreren Beträgen gesondert ausgezahlt oder zurückgezahlt, so wird die Gebühr von jedem Betrag besonders erhoben. (3) Die Mindestgebühr beträgt eine Deutsche Mark. (4) Für die Ablieferung oder Rücklieferung von Wertpapieren und Kostbarkeiten erhält der Rechtsanwalt die in den Absätzen 1 bis 3 bestimmte Gebühr nach dem Wert. (5) Der Rechtsanwalt erhält die in den Absätzen 1 bis 3 bestimmten Gebühren nicht, soweit er Kosten an ein Gericht oder eine Behörde weiterleitet oder eingezogene Kosten an den Auftraggeber abführt oder eingezogene Beträge auf seine Vergütung verrechnet. § 23 Vergleichsgebühr (1) Für die Mitwirkung beim Abschluß eines Vergleichs (§ 779 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erhält der Rechtsanwalt eine volle Gebühr (Vergleichsgebühr). Der Rechtsanwalt erhält die Vergleichsgebühr auch dann, wenn er nur bei den Vergleichsverhandlungen mitgewirkt hat, es sei denn, daß seine Mitwirkung für den Abschluß des Vergleichs nicht ursächlich war. (2) Für die Mitwirkung bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs geschlossenen Vergleich erhält der Rechtsanwalt die Vergleichsgebühr, wenn die Bedingung eingetreten ist oder der Vergleich nicht mehr widerrufen werden kann. (3) Soweit über die Ansprüche vertraglich verfügt werden kann, gelten die Absätze 2 und 3 auch bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts. § 24 Erledigungsgebühr Erledigt sich ein Rechtsstreit ganz oder teilweise durch Zurücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes, so erhält der Rechtsanwalt, der bei der Erledigung mitgewirkt hat, eine volle Gebühr. § 25 Ersatz von Auslagen (1) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftsunkosten entgolten. (2) Der Anspruch auf Ersatz der Postgebühren, der Schreibgebühren und der Reisekosten bestimmt sich nach den folgenden Vorschriften. § 26 Postgebühren Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags entstandenen Post-, Telegrafen-, Fernsprech- und Fernschreibgebühren. § 27 Schreibgebühren (1) Schreibgebühren stehen dem Rechtsanwalt nur für die im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich gefertigten Abschriften und Ablichtungen zu. (2) Die Höhe der Schreibgebühren bemißt sich nach dem für die gerichtlichen Schreibgebühren im Gerichstkostengesetz bestimmten Betrag. § 28 Geschäftsreisen (1) Bei Geschäftsreisen erhält der Rechtsanwalt Reisekostenvergütung und Auslagenersatz nach den für Bundesbeamte der Reisekostenstufe II geltenden Vorschriften. Ist es nach den Umständen, insbesondere nach dem Zweck der Geschäftsreise, erforderlich, ein anderes als ein öffentliches, regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel zu benutzen, so erhält der Rechtsanwalt Ersatz der notwendigen Aufwendungen, bei Benutzung eines eigenen Kraftwagens 25 Deutsche Pfennig für jedes angefangene Kilometer des Hin- und Rückwegs. (2) Wenn der Rechtsanwalt oder sein allgemeiner Vertreter reist, erhält der Rechtsanwalt ein Abwesenheitsgeld von 15 Deutsche Mark für jeden Werktag. Bei Geschäftsreisen von nicht mehr als vier Stunden beträgt das Abwesenheitsgeld 7,50 Deutsche Mark. Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 913 § 29 Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte Dient eine Reise mehreren Geschäften, so sind die entstandenen Reisekosten und Abwesenheitsgelder nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären. ~§ 30 Verlegung der Kanzlei Ein Rechtsanwalt, der seine Kanzlei nach einem anderen Ort verlegt, kann bei Fortführung eines ihm vorher erteilten Auftrags Reisekosten und Abwesenheitsgelder nur insoweit verlangen, als sie auch von seiner bisherigen Kanzlei aus entstanden wären. DRITTER ABSCHNITT Gebühren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in ähnlichen Verfahren § 31 Prozeßgebühr, Verhandlungsgebühr, Beweisgebühr Der zum Prozeßbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt erhält eine volle Gebühr 1. für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (Prozeßgebühr), 2. für die mündliche Verhandlung (Verhandlungsgebühr), 3. für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren oder bei der Parteivernehmung nach § 619 der Zivilprozeßordnung (Beweisgebühr). § 32 Vorzeitige Beendigung des Auftrags (1) Endigt der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er seine Partei in einem zur mündlichen Verhandlung bestimmten Termin vertreten hat, so erhält er nur eine halbe Prozeßgebühr. (2) Das gleiche gilt, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien zu Protokoll zu nehmen. § 33 Nicbtstreitige Verhandlung, Übertragung des mündlichen Verhandeins (1) Für eine nichtstreitige Verhandlung erhält der Rechtsanwalt nur eine halbe Verhandlungsgebühr. Dies gilt nicht, wenn 1. eine Entscheidung nach Lage der Akten (§ 331 a der Zivilprozeßordnung) beantragt wird, 2. der Berufungskläger oder Revisionskläger ein Versäumnisurteil beantragt oder 3. der Kläger in den im § 26 Nr. 3 des Gerichtskostengesetzes bezeichneten Verfahren verhandelt. (2) Stellt der Rechtsanwalt in der mündlichen Verhandlung Anträge nur zur Prozeß- oder Sachleitung, so erhält er nur drei Zehntel der Verhandlungsgebühr. (3) Der Prozeßbevollmächtigte, der im Einverständnis mit der Partei die Vertretung in der mündlichen Verhandlung einem anderen Rechtsanwalt übertragen hat, erhält eine Gebühr in Höhe von fünf Zehnteln der diesem zustehenden Verhandlungsgebühr, mindestens jedoch drei Zehntel der vollen Gebühr. Diese Gebühr wird auf die Verhandlungsgebühr des Prozeßbevollmächtigten angerechnet. § 34 Vorlegung von Urkunden, Beiziehung von Akten oder Urkunden (1) Der Rechtsanwalt erhält die Beweisgebühr nicht, wenn die Beweisaufnahme lediglich in der Vorlegung der in den Händen des Beweisführers oder des Gegners befindlichen Urkunden besteht. (2) Werden Akten oder Urkunden beigezogen, so erhält der Rechtsanwalt die Beweisgebühr nur, wenn die Akten oder Urkunden durch Beweisbeschluß oder sonst erkennbar zum Beweis beigezogen oder als Beweis verwertet werden. § 35 Entscheidung ohne mündliche Verhandlung Wird in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gemäß § 510 c der Zivilprozeßordnung ohne mündliche Verhandlung entschieden, so erhält der Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie in einem Verfahren mit mündlicher Verhandlung. § 36 Aussöhnung von Eheleuten (1) In Ehesachen (§ 606 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) gilt § 23 nicht. Wird im Hinblick auf eine Ehesache ein Vergleich über vermögensrechtliche Ansprüche, insbesondere über den Unterhalt geschlossen, so bleibt der Wert der Ehesache, bei der Berechnung der Vergleichsgebühr außer Betracht. (2) Ist eine Klage auf Scheidung oder Aufhebung einer Ehe anhängig oder ist der ernstliche Wille eines Ehegatten, eine solche Klage anhängig zu machen, hervorgetreten und setzen die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft fort oder nehmen sie die eheliche Lebensgemeinschaft wieder auf, so erhält der Rechtsanwalt, der bei der Aussöhnung mitgewirkt hat, eine volle Gebühr. § 37 Rechtszug Zum Rechtszug gehören insbesondere 1. die Vorbereitung der Klage, des Antrags oder der Rechtsverteidigung, soweit kein besonders gerichtliches oder behördliches Verfahren stattfindet; 2. außergerichtliche Vergleichsverhandlungen; 914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I 3. Zwischenstreite, die Bestimmung des zuständigen Gerichts, die Sicherung des Beweises, wenn die Hauptsache anhängig ist, die Bewilligung oder Entziehung des Armenrechts und die Verpflichtung zur Nachzahlung der Kosten (§ 126 der Zivilprozeßordnung), die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung, wenn nicht eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet, Verfahren wegen der Rückgabe einer Sicherheit (§ 109 Abs. 1 und 2, § 715 der Zivilprozeßordnung), die Bestellung von Vertretern durch das Prozeßgericht oder das Vollstreckungsgericht, die Ablehnung von Richtern, Rechtspflegern, Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder Sachverständigen, die Verpflichtung zur Tragung von Kosten (§ 102 der Zivilprozeßordnung), die Zulassung einer Zustellung zur Nachtzeit, an einem Sonntag oder an einem allgemeinen Feiertag (§ 188 der Zivilprozeßordnung), die Festsetzung des Streitwerts; 4. das Verfahren vor dem beauftragten oder ersuchten Richter und die Änderung seiner Entscheidungen,- 5. die Änderung von Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder des Rechtspflegers; 6. die Berichtigung oder Ergänzung der Entscheidung oder ihres Tatbestandes; 7. die Zustellung oder Empfangnahme von Entscheidungen oder Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Einwilligung zur Sprungrevision (§ 566 a Abs. 2 der Zivilprozeßordnung), der Ausspruch über die Verpflichtung, die Kosten zu tragen oder eines Rechtsmittels verlustig zu sein (§§ 91 a, 271 Abs. 3 Satz 2, § 515 Abs. 3 Satz 1, § 566 der Zivilprozeßordnung), die Vollstreckbarerklärung eines Urteils (§§ 534, 560 der Zivilprozeßordnung), die Erteilung des Notfristzeugnisses, Rechtskraftzeugnisses, die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn deswegen keine Klage nach § 731 der Zivilprozeßordnung erhoben wird, die Kostenfestsetzung (§§ 104, 107 der Zivilprozeßordnung) ausschließlich der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß, die Einforderung der Vergütung (§§ 18, 19), die Herausgabe der Handakten oder ihre Übersendung an einen anderen Rechtsanwalt. § 38 Einspruch gegen Versäumnisurteil (1) Wird der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil zurückgenommen oder verworfen, so gilt das Verfahren über den Einspruch als besondere Angelegenheit. Die Prozeßgebühr des bisherigen Verfahrens wird jedoch auf die gleiche Gebühr des Verfahrens über den Einspruch angerechnet. (2) Wird nach Einspruch zur Hauptsache verhandelt, so erhält der Rechtsanwalt, der das Versäumnisurteil erwirkt hat, die Gebühr für die Verhandlung, soweit auf diese das Versäumnisurteil ergangen ist, besonders. § 39 Verfahren nach Abstandnahme vom Urkundenoder Wechselprozeß oder nach Vorbehaltsurteil Das ordentliche Verfahren, das nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozeß oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596, 600 der Zivilprozeßordnung) gilt als besondere Angelegenheit. Die Prozeßgebühr des Urkunden- oder Wechselprozesses wird jedoch auf die gleiche Gebühr des ordentlichen Verfahrens angerechnet. § 40 Arrest, einstweilige Verfügung (1) Das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gilt als besondere Angelegenheit. (2) Das Verfahren über einen Antrag auf Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung bildet mit dem Verfahren über den Antrag auf Anordnung des Arrestes oder der einstweiligen Verfügung eine Angelegenheit. (3) Ist das Berufungsgericht als Gericht der Hauptsache anzusehen (§ 943 der Zivilprozeßordnung), so erhält der Rechtsanwalt die Gebühren nach § 11 Abs. 1 Satz 1. § 41 Einstweilige Anordnungen in Ehesachen (1) Die Verfahren über Anträge nach §§ 627, 627 b der Zivilprozeßordnung gelten als besondere Angelegenheit. Für mehrere Verfahren nach § 627 der Zivilprozeßordnung oder für mehrere Verfahren nach § 627 b der Zivilprozeßordnung erhält der Rechtsanwalt die Gebühren in jedem Rechtszug nur einmal. (2) Bei einer Einigung der Parteien erhält der Rechtsanwalt die Prozeßgebühr nur zur Hälfte, wenn ein Antrag nach § 627 oder § 627 b der Zivilprozeßordnung nicht gestellt ist. Dies gilt auch, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien zu Protokoll zu nehmen. § 42 Sühneverfahren In dem der Klage vorausgehenden Sühneverfahren (§§ 608 bis 610 der Zivilprozeßordnung) erhält der Rechtsanwalt drei Zehntel der vollen Gebühr. § 36 bleibt unberührt. § 43 Mahnverfahren (1) Im Mahnverfahren erhält der Rechtsanwalt 1. eine volle Gebühr für die Tätigkeit im Verfahren über den Antrag auf Erlaß des Zahlungsbefehls einschließlich der Mitteilung des Widerspruchs an den Auftraggeber; 2. drei Zehntel der vollen Gebühr für die Erhebung des Widerspruchs; 3. fünf Zehntel der vollen Gebühr für die Tätigkeit im Verfahren über den Antrag auf Erlaß des Vollstreckungsbefehls, wenn innerhalb der Widerspruchsfrist kein Widerspruch erhoben worden ist. Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 915 (2) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bestimmten Gebühren werden auf die Prozeßgebühr angerechnet, die der Rechtsanwalt in dem nachfolgenden Rechtsstreit erhält. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 gilt § 32 sinngemäß. § 44 Entmündigungsverfahren (1) Im Entmündigungsverfahren vor dem Amtsgericht erhält der Rechtsanwalt eine volle Gebühr 1. als Prozeßgebühr, 2. für die Wahrnehmung der gerichtlichen Termine, 3. für die Mitwirkung bei der mündlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen. (2) Das Verfahren über den Antrag auf Wiederaufhebung der Entmündigung (§ 675 der Zivilprozeßordnung) gilt als besondere Angelegenheit. § 45 Aufgebotsverfahren (1) Im Aufgebotsverfahren (§§ 946 bis 956, 959, 977 bis 1024 der Zivilprozeßordnung) erhält der Rechtsanwalt als Vertreter des Antragstellers (§ 947 der Zivilprozeßordnung) drei Zehntel der vollen Gebühr 1. als Prozeßgebühr, 2. für den Antrag auf Erlaß des Aufgebots, 3. für den Antrag auf Anordnung der Zahlungssperre, wenn der Antrag vor dem Antrag auf Erlaß des Aufgebots gestellt wird, 4. für die Wahrnehmung der Aufgebotstermine. (2) Als Vertreter einer anderen Person erhält der Rechtsanwalt drei Zehntel der vollen Gebühr für das ganze Verfahren. § 46 Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen, richterliche Handlungen im schiedsgerichtlichen Verfahren (1) Im Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs oder eines schiedsrichterlichen Vergleichs (§§ 1042, 1044 a der Zivilprozeßordnung) und im Verfahren nach den §§ 13 bis 30 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden vom 24. August 1953 (Bundesge-setzbl. I S. 1003) erhält der Rechtsanwalt die in § 31 bestimmten Gebühren. (2) Die Hälfte der in § 31 bestimmten Gebühren erhält der Rechtsanwalt, wenn seine Tätigkeit ausschließlich eine gerichtliche Entscheidung über die Ernennung oder Ablehnung eines Schiedsrichters, das Erlöschen eines Schiedsvertrages oder die Anordnung der von Schiedsrichtern für erforderlich erachteten richterlichen Handlungen (§ 1045 der Zivilprozeßordnung) betrifft. § 47 Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen ausländischer Gerichte erhält der Rechtsanwalt die in § 31 bestimmten Gebühren auch dann, wenn durch Beschluß entschieden wird. Im Verfahren über die Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung erhält der Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug. § 48 Sicherung des Beweises Im Verfahren über Anträge auf Sicherung des Beweises erhält der Rechtsanwalt, wenn die Hauptsache nicht anhängig ist, die in § 31 bestimmten Gebühren je zur Hälfte. § 49 Vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung, Vollstreckbarerklärung von Teilen eines Urteils (1) Im Verfahren über die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstrek-kung erhält der Rechtsanwalt, wenn eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet, drei Zehntel der in § 31 bestimmten Gebühren. Wird der Antrag beim Vollstreckungsgericht und beim Prozeßgericht gestellt, so erhält der Rechtsanwalt die Prozeßgebühr nur einmal. Die Vorschriften des § 32 und des § 33 Abs. 1 und 2 gelten nicht. (2) Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der durch Rechtsmittelanträge nicht angefochtenen Teile eines Urteils (§§ 534, 560 der Zivilprozeßordnung) erhält der Rechtsanwalt drei Zehntel der vollen Gebühr. § 50 Räumungsfrist Im Verfahren vor dem Prozeßgericht auf Bewilligung oder Verlängerung einer Räumungsfrist erhält der Rechtsanwalt drei Zehntel der in § 31 bestimmten Gebühren, wenn das Verfahren mit dem Verfahren über die Hauptsache nicht verbunden ist. Die Vorschriften des § 32 und des § 33 Abs. 1 und 2 gelten nicht. § 51 Armenrechtsverfahren (1) Im Verfahren auf Bewilligung oder Entziehung des Armenrechts und im Verfahren über die Verpflichtung zur Nachzahlung der Kosten (§ 126 der Zivilprozeßordnung) erhält der Rechtsanwalt drei Zehntel der in § 31 bestimmten Gebühren. In mehreren Verfahren dieser Art erhält der Rechtsanwalt die Gebühren in jedem Rechtszug nur einmal. Die Vorschriften des § 32 und des § 33 Abs. 1 und 2 gelten nicht. 916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I (2) Im Verfahren auf Bewilligung oder Entziehung des Armenrechts bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert. § 52 Cebühxen des Verkehrsanwalts (1) Der Rechtsanwalt, der lediglich den Verkehr der Partei mit dem Prozeßbevollmächtigten führt, erhält hierfür eine Gebühr in Höhe der dem Prozeßbevollmächtigten zustehenden Prozeßgebühr. (2) Der Rechtsanwalt, der im Einverständnis mit dem. Auftraggeber mit der Übersendung der Akten an den Rechtsanwalt des höheren Rechtszuges gutachtliche Äußerungen verbindet, erhält hierfür die in Absatz 1 bestimmte Gebühr. § 53 Vertretung in der mündlichen Verhandlung, Ausführung der Parteirechte Der Rechtsanwalt, dem die Partei oder mit deren Einverständnis der Prozeßbevollmächtigte nur für die mündliche Verhandlung die Vertretung oder die Ausführung der Parteirechte übertragen hat, erhält neben der Verhandlungsgebühr eine halbe Prozeßgebühr. Diese Prozeßgebühr erhält er auch dann, wenn der Auftrag vor der mündlichen Verhandlung erledigt ist. Erstreckt sich die Vertretung auf eine mit der mündlichen Verhandlung verbundene Beweisaufnahme, so erhält der Rechtsanwalt außerdem die Beweisgebühr. § 54 Vertretung in der Beweisaufnahme Der Rechtsanwalt, dessen Tätigkeit sich auf die Vertretung in der Beweisaufnahme beschränkt, erhält für den Rechtszug je fünf Zehntel der Prozeß-und der Beweisgebühr. Der Rechtsanwalt erhält die Beweisgebühr nicht, wenn sich der Auftrag ohne Wahrnehmung eines Termins erledigt. § 55 Abänderung von Entscheidungen von beauftragten oder ersuchten Richtern, von Rechtspflegern und Urkundsbeamten Der Rechtsanwalt, dessen Tätigkeit sich auf ein Verfahren auf Änderung einer Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters, des Rechtspflegers oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 576 der Zivilprozeßordnung) beschränkt, erhält drei Zehntel der im § 31 bestimmten Gebühren. Die Vorschriften des § 32 und des § 33 Abs. 1 und 2 gelten nicht. § 56 Sonstige Eiazeltäügkeilem (1) Der nicht zum Prozeßbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, eine halbe Gebühr für 1. die Einreichung, Anfertigung oder Unterzeichnung von Schriftsätzen, 2. die Wahrnehmung von anderen als zur mündlichen Verhandlung oder zur Beweisaufnahme bestimmten Terminen. (2) Endigt der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt den Schriftsatz ausgehändigt oder eingereicht oder der Termin begonnen hat, so erhält der Rechtsanwalt nur drei Zehntel der vollen Gebühr. (3) § 120 gilt sinngemäß. § 57 Zwangsvollstreckung Drei Zehntel der im § 31 bestimmten Gebühren erhält der Rechtsanwalt für die Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung mit Ausnahme der im Vierten und Fünften Abschnitt geregelten Angelegenheiten. Die Vorschriften des § 32 und des § 33 Abs. 1 und 2 gelten nicht. § 58 Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung (1) In der Zwangsvollstreckung (§ 57) gilt jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers als eine Angelegenheit. (2) Keine besonderen Angelegenheiten sind insbesondere 1. die erstmalige Erteilung des Notfristzeugnisses, des Rechtskraftzeugnisses und der Vollstreckungsklausel, wenn deswegen keine Klage nach § 731 der Zivilprozeßordnung erhoben wird; 2. die Zustellung des Urteils, der Vollstrek-kungsklausel und der sonstigen in § 750 der Zivilprozeßordnung genannten Urkunden; 3. die Zulassung einer Zwangsvollstreckung zur Nachtzeit, an einem Sonntag oder an einem allgemeinen Feiertag (§ 761 der Zivilprozeßordnung); , 4. die Bestimmung eines Gerichtsvollziehers (§ 827 Abs. 1, § 854 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung) oder eines Sequesters (§§ 848, 855 der Zivilprozeßordnung); 5. die Anzeige der Absicht, die Zwangsvollstreckung gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu betreiben (§ 882 a der Zivilprozeßordnung); 6. die einer Verurteilung vorausgehende Strafandrohung (§ 890 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) ; 7. die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme. (3) Als besondere Angelegenheiten gelten 1. Verfahren über Einwendungen gegen die Erteilung der Vollst.reckungsklausel, auf die § 732 der Zivilprozeßordnung anzuwenden ist; Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 917 2. das Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozeßordnung); 3. Verfahren über Anträge nach den §§ 765 a, 813 a, 851a, 851b der Zivilprozeßordnung, §§ 30, 31 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes und § 26 des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl, S. 221) in der Fassung der Gesetze vom 30. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 875) und vom 17. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 931); 4. das Verfahren auf Zulassung der Austauschpfändung (§ 811a der Zivilprozeßordnung) ; 5. die Ausführung der Zwangsvollstreckung in ein gepfändetes Vermögensrecht durch Verwaltung (§ 857 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung) ; 6. das Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 867, 870a der Zivilprozeßordnung) ; 7. die Vollstreckung der Entscheidung, durch die der Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten, die durch die Vornahme einer Handlung entstehen, verurteilt wird (§ 887 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung); 8. das Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung durch Geldstrafen oder Haft (§ 888 der Zivilprozeßordnung); 9. jede Verurteilung zu einer Strafe gemäß § 890 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung; 10. die Verurteilung zur Bestellung einer Sicherheit im Falle des § 890 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung; 11. das Verfahren zur Abnahme des Offenbarungseides (§§ 900, 901 der Zivilprozeßordnung) ; 12. das Verfahren auf Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 915 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung); 13. das Ausüben der Veröffentiichungsbefug- Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung (1) Die Vorschriften der §§ 57 und 58 gelten bei Vollziehung eines Arrestbefehls oder einer einstweiligen Verfügung (§§ 928 bis 934, 936 der Zivilprozeßordnung) sinngemäß. (2) Die Angelegenheit endet mit der Aufhebung des Arrests oder der einstweiligen Verfügung oder mit dem Beginn der Zwangsvollstreckung aus dem in der Hauptsache erlassenen Urteil. § 60 Verteilungsverfahren (1) Für die Vertretung im Verteilungsverfahren (§ 858 Abs. 5, §§ 872 bis 877, 882 der Zivilprozeßordnung) erhält, der Rechtsanwalt fünf Zehntel, falls jedoch der Auftrag vor dem Termin zur Ausführung der Verteilung erledigt wird, drei Zehntel der vollen Gebühr. (2) Der Gegenstandswert wird durch den Betrag der Forderung, wenn der zu verteilende Geldbetrag geringer ist, durch diesen bestimmt. § 61 Beschwerde, Erinnerung (1) Drei Zehntel der im § 31 bestimmten Gebühren erhält der Rechtsanwalt 1. im Beschwerdeverfahren; 2. im Verfahren über die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung und gegen den Kostenansatz. (2) In derselben Angelegenheit erhält der Rechtsanwalt die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Gebühren nur einmal. (3) Die Vorschriften des § 32 und des § 33 Abs. 1 und 2 gelten nicht. § 62 Arbeitssachen (1) Im Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen und vor dem Schiedsgericht (§ 104 des Arbeitsgerichtsgesetzes) gelten die Vorschriften dieses Abschnitts sinngemäß. (2) Für die Güteverhandlung (§ 54 des Arbeitsgerichtsgesetzes) erhält der Rechtsanwalt die Verhandlungsgebühr nur zur Hälfte. (3) Im zweiten und dritten Rechtszug des Beschlußverfahrens erhält der Rechtsanwalt die Gebühren nach § 11 Abs. 1 Satz 2. (4) Die Hälfte der in § 31 bestimmten Gebühren erhält der Rechtsanwalt, wenn seine Tätigkeit ausschließlich eine gerichtliche Entscheidung über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 103 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) betrifft. § 67 Abs. 4 gilt sinngemäß. § 63 Hausratssachen, Wohnungseigentumssachen, Landwirtschaftssachen, Regelung der Auslandsschulden (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für folgende Verfahren sinngemäß: 1. Verfahren nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats nach der Scheidung vom 21. Oktober 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 256); 2. Verfahren nach § 43 des Wohnungseigentumsgesetzes; 3. Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 667); 918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I 4. Verfahren nach § 76 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1003). (2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung erhält der Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug. (3) Im Verfahren nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats nach der Scheidung vom 21. Oktober 1944 (Reichs-gesetzbl. I S. 256) erhält der Rechtsanwalt die im § 31 bestimmten Gebühren nur zur Hälfte. (4) Im Verfahren nach § 35 Abs. 1 Buchstabe a und § 36 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 667) erhält der Rechtsanwalt die im § 31 bestimmten Gebühren nur zu drei Zehnteln; die Vorschriften des § 32 und des § 33 Abs. 1 und 2 gelten nicht. Wird in einem Verfahren, in dem eine mündliche Verhandlung auf Antrag stattfinden muß, ohne mündliche Verhandlung entschieden, so erhält der Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie in einem Verfahren mit mündlicher Verhandlung. § 64 Vertragshilieverfahren (1) Im Verfahren nach dem Vertragshilfegesetz, im Verfahren nach § 14 des Gesetzes über die innerdeutsche Regelung von Vorkriegsremboursverbind-lichkeiten vom 20. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 999) und im Verfahren nach § 22 des Umstellungs-ergänzungsgesetzes und § 9 Abs. 3 des Zweiten Um-stellungsergänzungsgesetzes erhält der Rechtsanwalt fünf Zehntel der vollen Gebühr für jeden Rechtszug. § 23 gilt nicht. (2) Die Gebühr wird nach dem Nennwert der Hauptforderung berechnet; wenn das Verfahren lediglich Nebenforderungen betrifft, nach der Höhe der Rückstände. Betrifft das Verfahren lediglich die Beseitigung von Rechtsfolgen, die durch Nichtzahlung von Miet- oder Pachtzinsen eingetreten sind, so wird die Gebühr nach dem einjährigen Miet- oder Pachtzins berechnet. § 65 Güteverfahren (1) Eine volle Gebühr erhält der Rechtsanwalt 1. im Güteverfahren vor einer Gütestelle der in § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Art; 2. im Verfahren vor einem Ausschuß der in § 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Art; 3. im Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen; 4. im Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, Gütestellen oder Schiedsstellen. Auf die Prozeßgebühr, die der Rechtsanwalt in dem nachfolgenden Rechtsstreit erhält, wird die Gebühr nicht angerechnet. (2) Der Rechtsanwalt erhält eine volle Gebühr für die Mitwirkung bei einer Einigung der Parteien, die in einem der in Absatz 1 bezeichneten Verfahren erzielt wird. § 23 gilt nicht. § 66 Nichtigkeitserklärung oder Rücknahme von Patenten, Zwangslizenzen Im Verfahren wegen Nichtigkeitserklärung oder Rücknahme eines Patents sowie wegen Erteilung von Zwangslizenzen gelten die Vorschriften dieses Abschnitts sinngemäß. § 67 Schiedsrichterliches Verfahren (1) Im schiedsrichterlichen Verfahren gelten die Vorschriften dieses Abschnitts sinngemäß. (2) Die Verhandlungsgebühr erhält der Rechtsanwalt auch, wenn der Schiedsspruch ohne mündliche Verhandlung erlassen wird. (3) Im schiedsrichterlichen Berufungs- und Revisionsverfahren erhält der Rechtsanwalt die Gebühren nach § 11 Abs. 1 Satz 2. (4) Für die Berechnung der Gebühren des im schiedsrichterlichen Verfahren zum Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts gilt das gerichtliche Verfahren im Falle des § 1036 der Zivilprozeßordnung mit dem schiedsrichterlichen Verfahren als ein Rechtszug. VIERTER ABSCHNITT Gebühren im Verfahren der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung § 68 Zwangsversteigerung (1) Im Verfahren der Zwangsversteigerung nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung erhält der Rechtsanwalt bei Vertretung eines Beteiligten 1. für das Verfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens drei Zehntel der vollen Gebühr; wird das Zwangsversteigerungsverfahren infolge eines Einstellungsverfahrens nach §§ 30 a bis d, 180 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung nicht durchgeführt, so erhält der Rechtsanwalt nur zwei Zehntel der vollen Gebühr; 2. für die Wahrnehmung der Versteigerungstermine vier Zehntel der vollen Gebühr; 3. für das Verteilungsverfahren drei Zehntel der vollen Gebühr; diese Gebühr erhält der Rechtsanwalt auch, wenn unter seiner Mitwirkung eine außergerichtliche Verteilung stattfindet. Nr. 38 –Tag der Ausgaber Bonn, den 6. August 1957 919 (2) Vertritt der Rechtsanwalt einen Bieter, der nicht Beteiligter ist, so erhält er zwei Zehntel der vollen Gebühr für das ganze Verfahren. (3) Der Gegenstandswert bestimmt sich 1. bei der Vertretung des Gläubigers oder eines anderen nach § 9 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Beteiligten nach dem Wert des dem Gläubiger oder dem Beteiligten zustehenden Rechts; wird das Verfahren wegen einer Teilforderung betrieben, so ist der Teilbetrag nur maßgebend, wenn es sich um einen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3, 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zu befriedigenden Anspruch handelt; Nebenforderungen sind mitzurechnen; der Wert des Gegenstandes der Zwangsversteigerung (§ 66 Abs. 1, § 74 a Abs. 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangs Verwaltung), im Verteilungsverfahren der zur Verteilung kommende Erlös sind maßgebend, wenn sie geringer sind; 2. bei der Vertretung eines anderen Beteiligten, insbesondere des Schuldners, nach dem Wert des Gegenstandes der Zwangsversteigerung, im Verteilungsverfahren nach dem zur Verteilung kommenden Erlös; bei Miteigentümern oder sonstigen Mitberechtigten ist der Anteil maßgebend; 3. bei der Vertretung eines Bieters, der nicht Beteiligter ist, nach dem Betrag des höchsten für den Auftraggeber abgegebenen Gebots, wenn ein solches Gebot nicht abgegeben ist, nach dem Wert des Gegenstandes der Zwangsversteigerung. § 69 Zwangsverwaltung (1) Im Verfahren der Zwangsverwaltung nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung erhält der Rechtsanwalt 1. für die Vertretung des Antragstellers im Verfahren über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder auf Zulassung des Beitritts drei Zehntel der vollen Gebühr; 2. für die Vertretung des Antragstellers im weiteren Verfahren einschließlich des Verteilungsverfahrens und für die Vertretung eines sonstigen Beteiligten im ganzen Verfahren einschließlich des Verteilungsverfahrens drei Zehntel der vollen Gebühr, mindestens jedoch 25 Deutsche Mark. (2) Der Gegenstandswert bestimmt sich bei der Vertretung des Antragstellers nach dem Anspruch, wegen dessen das Verfahren beantragt ist; Nebenforderungen sind mitzurechnen; bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen ist der Wert der Leistungen eines Jahres maßgebend. Bei der Vertretung des Schuldners bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem zusammengerechneten Wert aller Ansprüche, wegen deren das Verfahren beantragt ist, bei der Vertretung eines sonstigen Beteiligten nach § 8 Abs. 2 Satz 2. § 70 Rechtsmittelverfafaren (1) In den Angelegenheiten der §§ 68 und 69 erhält der Rechtsanwalt für die Vertretung eines Beteiligten im Rechtsmittelverfahren drei Zehntel der vollen Gebühr 1. als Prozeßgebühr; 2. für die Wahrnehmung der im Verfahren stattfindenden Termine; 3. für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren; § 34 gilt sinngemäß. (2) Soweit in den genannten Angelegenheiten andere Behörden oder Stellen als Gerichte zuständig sind, steht die Anrufung des Gerichts hinsichtlich der Gebühren des Rechtsanwalts einer Beschwerde gleich. (3) Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 8 Abs. 1 Satz 1. § 71 Besondere Verteilungsverfahren Für die Mitwirkung des Rechtsanwalts in einem Verteilungsverfahren außerhalb der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung gilt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, § 68 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1 und 2 sinngemäß. FÜNFTER ABSCHNITT Gebühren in Konkursverfahren und in Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses § 72 Eröffnung des Konkursverfahrens Im Verfahren über einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens (§§ 104 bis 106 der Konkursordnung) erhält der Rechtsanwalt drei Zehntel der vollen Gebühr; vertritt er einen Gläubiger, so erhält er die Hälfte der vollen Gebühr. § 73 Vertretung im Konkursverfahren Für die Vertretung im Konkursverfahren erhält der Rechtsanwalt die Hälfte der vollen Gebühr. § 74 Zwangsvergleidi Für die Tätigkeit im Zwangsvergleichsverfahren erhält der Rechtsanwalt eine besondere volle Gebühr. § 75 Anmeldung einer Konkursforderang Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Anmeldung einer Konkursforderung, so erhält er zwei Zehntel der vollen Gebühr. 920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I § 76 Beschwerdeverfahren, Sicherheitsmaßregeln Der Rechtsanwalt erhält besonders drei Zehntel der in § 3f bestimmten Gebühren 1. im Beschwerdeverfahren; 2. im Verfahren über Anträge auf Anordnung von Sicherheitsmaßregeln im Falle des § 197 Abs. 2 der Konkursordnung. Die Vorschriften des § 32 und des § 33 Abs. 1 und 2 gelten nicht. § 77 Gegenstandswert (1) Die Gebühren der §§ 72 bis 74 sowie des § 76 im Falle der Beschwerde gegen den Beschluß über die Eröffnung des Konkursverfahrens (§ 109 der Konkursordnung) oder den Beschluß über die Bestätigung eines Zwangsvergleichs (§§ 189, 230 Abs. 2, § 236 der Konkursordnung) werden, wenn der Auftrag vom Gemeinschuldner erteilt ist, nach dem Betrage der Aktivmasse (§ 51 des Gerichtskostengesetzes) berechnet. (2) Ist der Auftrag von einem Konkursgläubiger erteilt, so werden die Gebühren der §§ 72, 73, 75 und die Gebühren im Falle der Beschwerde gegen den Beschluß über die Eröffnung des Konkursverfahrens nach dem Nennwert der Forderung, die Gebühr des § 74 und die Gebühren im Falle der Beschwerde gegen den Beschluß über die Bestätigung eines Zwangsvergleichs nach dem Wert der Forderung des Gläubigers unter sinngemäßer Anwendung des § 148 der Konkursordnung berechnet. Nebenforderungen sind mitzurechnen. § 78 Wiederaufnahme des Konkursverfahrens Das wiederaufgenommene Konkursverfahren ist eine besondere Angelegenheit. § 79 Eröffnung des Vergleichsverfahrens Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses erhält der Rechtsanwalt drei Zehntel der vollen Gebühr; vertritt er einen Gläubiger, so erhält er die Hälfte der vollen Gebühr. § 80 Vertretung im Vergleichsverfahren, Beschwerdeverfahren, Sicherungsmaßregeln (1) Für die Vertretung im Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses erhält der Rechtsanwalt eine volle Gebühr. Er erhält nur eine halbe Gebühr, wenn seine Tätigkeit vor dem Vergleichstermin beendet ist. (2) Der Rechtsanwalt erhält besonders drei Zehntel der vollen Gebühr 1. im Beschwerdeverfahren; 2. im Verfahren über Anträge auf Anordnung von Sicherungsmaßregeln (§ 88 Abs. 2 der Vergleichsordnung). § 81 Gegenstandswert Die Gebühren der §§79 und 80 werden bei der Vertretung des Schuldners nach dem Betrag der Aktiven (§ 58 des Gerichtskostengesetzes) berechnet. Bei der Vertretung eines Gläubigers werden die Gebühr des § 79 nach dem Nennwert der Forderung und die Gebühren des § 80 nach dem Wert der Forderung unter sinngemäßer Anwendung des § 148 der Konkursordnung berechnet. Nebenforderungen sind mitzurechnen. § 82 Mehrere Aufträge Die Gebühren werden für jeden Auftrag gesondert ohne Rücksicht auf andere Aufträge berechnet. SECHSTER ABSCHNITT Gebühren in Strafsachen 1. Gebühren des gewählten Verteidigers und anderer gewählter Vertreter . § 83 Erster Rechtszug (1) Der Rechtsanwalt erhält im ersten Rechtszug als Verteidiger folgende Gebühren: 1. Im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof, dem Oberlandesgericht, dem Schwurgericht und vor der Jugendkammer, soweit diese in Sachen entscheidet, die nach den allgemeinen Vorschriften zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören, 100 Deutsche Mark bis 1000 Deutsche Mark; 2. im Verfahren vor der großen Strafkammer und vor der Jugendkammer, soweit sich die Gebühr nicht nach Nummer 1 bestimmt, 60 Deutsche Mark bis 600 Deutsche Mark; 3. im Verfahren vor dem, Schöffengericht, dem Jugendschöffengericht, dem Amtsrichter und dem Jugendrichter 50 Deutsche Mark bis 500 Deutsche Mark. (2) Erstreckt sich die Hauptverhandlung über einen Kalendertag hinaus, so erhält der Rechtsanwalt für jeden weiteren Verhandlungstag in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 100 Deutsche Mark bis 300 Deutsche Mark, Nr. 2 60 Deutsche Mark bis 200 Deutsche Mark, Nr. 3 50 Deutsche Mark bis 150 Deutsche Mark. § 84 Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung (1) Ist der Rechtsanwalt nur im vorbereitenden Verfahren oder im gerichtlich anhängigen Verfahren nur außerhalb der Hauptverhandlung oder in Nr. 38 –Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 921 einem Verfahren tätig, in dem eine Hauptverhandlung nicht stattfindet, so betragen seine Gebühren in den Fällen des § 83 Abs. 1 Nr. 1 50 Deutsche Mark bis 500 Deutsche Mark, Nr. 2 30 Deutsche Mark bis 300 Deutsche Mark, Nr. 3 25 Deutsche Mark bis 250 Deutsche Mark. (2) Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, so bestimmt sich die Gebühr nach der Ordnung des Gerichts, das für das Hauptverfahren zuständig gewesen wäre. § 85 Berufungsverfahren (1) Der Rechtsanwalt erhält im Berufungsverfahren als Verteidiger folgende Gebühren: 1. Im Verfahren vor der großen Strafkammer und der Jugendkammer 60 Deutsche Mark bis 600 Deutsche Mark; 2. im Verfahren vor der kleinen Strafkammer 50 Deutsche Mark bis 500 Deutsche Mark. (2) Erstreckt sich die Hauptverhandlung über einen Kalendertag hinaus, so erhält der Rechtsanwalt für jeden weiteren Verhandlungstag in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 60 Deutsche Mark bis 200 Deutsche Mark, Nr. 2 50 Deutsche Mark bis 150 Deutsche Mark. (3) Ist der Rechtsanwalt im Berufungsverfahren nur außerhalb der Hauptverhandlung tätig oder findet eine Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht nicht statt, so erhält er die Hälfte der Gebühren des Absatzes 1. § 86 Revisionsverfahren (1) Der Rechtsanwalt erhält im Revisionsverfahren als Verteidiger folgende Gebühren: 1. Im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof 100 Deutsche Mark bis 1000 Deutsche Mark; 2. im Verfahren vor dem Oberlandesgericht 60 Deutsche Mark bis 600 Deutsche Mark und, wenn im ersten Rechtszug der Amtsrichter als Einzelrichter, ausgenommen als Jugendrichter, entschieden hat, 50 Deutsche Mark bis 500 Deutsche Mark. (2) Erstreckt sich die Hauptverhandlung über einen Kalendertag hinaus, so erhält der Rechtsanwalt für jeden weiteren Verhandlungstag in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 100 Deutsche Mark bis 300 Deutsche Mark, Nr. 2 60 Deutsche Mark bis 200 Deutsche Mark und, wenn im ersten Rechtszug der Amtsrichter als Einzelrichter, ausgenommen als Jugendrichter, entschieden hat, 50 Deutsche Mark bis 150 Deutsche Mark. (3) Ist der Rechtsanwalt im Revisionsverfahren als Verteidiger nur außerhalb der Hauptverhandlung tätig oder findet eine Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht nicht statt, so erhält er die Hälfte der Gebühren des Absatzes 1. § 87 Panschgebühren Durch die Gebühren der §§83 bis 86 wird die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts als Verteidiger entgolten. Hierzu gehört auch die Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Gericht desselben Rechtszuges. § 88 Einziehung und verwandte Maßnahmen Wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt, die sich auf die Einziehung, die Ersatzeinziehung, den Wertersatz an Stelle von Einziehung, die Vernichtung, die Unbrauchbarmachung, die Verfallerklärung, die Abführung des Mehrerlöses oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht, so ist bei den nach § 12 maßgebenden Umständen auch der Gegenstandswert (§ 7) angemessen zu berücksichtigen. Der Gebührenrahmen kann um einen Betrag bis zu einer nach diesem Gegenstandswert berechneten vollen Gebühr (§ 11) überschritten werden, soweit der Rahmen nicht ausreicht, um die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts angemessen zu entgelten. § 89 Vermögensrechtliche Ansprüche (1) Macht der Verletzte oder sein Erbe im Strafverfahren einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch geltend, so erhält der Rechtsanwalt neben den Gebühren eines Verteidigers an Stelle der in § 31 bestimmten Gebühren im ersten Rechtszug das Eineinhalbfache, im Berufungsund im Revisionsverfahren das Doppelte der vollen Gebühr (§ 11). Wird der Anspruch im Berufungsverfahren erstmalig geltend gemacht, so erhöht sich für das Berufungsverfahren die Gebühr nicht. (2) Wird der Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigter des Beschuldigten wegen desselben Anspruchs im bürgerlichen Rechtsstreit tätig, so werden zwei Drittel der Gebühr, die ihm für die Abwehr des Anspruchs im Strafverfahren zusteht, auf die im bürgerlichen Rechtsstreit anfallenden Gebühren angerechnet. Die Anrechnung unterbleibt, soweit der Rechtsanwalt durch diese weniger als zwei Drittel der ihm im bürgerlichen Rechtsstreit zustehenden Gebühren erhalten würde. (3) Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Geltendmachung oder Abwehr eines aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs im Strafverfahren, so erhält er nur die im Absatz 1 bestimmte Gebühr. Absatz 2 gilt sinngemäß. 922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I (4) Für die Geltendmachung oder Abwehr einer Buße gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß. (5) Die Gebühr für die Mitwirkung beim Abschluß eines Vergleichs nach § 23 bleibt unberührt. § 90 Wiederaufnahmeverfahren (1) Für die Anfertigung oder Unterzeichnung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens und die Vertretung in dem Verfahren zur Entscheidung über diesen Antrag gelten die in § 84 bestimmten Gebühren. (2) Der Gebührenrahmen bestimmt sich nach der Ordnung des Gerichts, das im ersten Rechtszug entschieden hat. § 91 Gebühren für einzelne Tätigkeiten Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts, ohne daß ihm sonst die Verteidigung übertragen ist, auf 1. die Einlegung eines Rechtsmittels, die Anfertigung oder Unterzeichnung anderer Anträge, Gesuche oder Erklärungen oder eine andere nicht in den Nummern 2 oder 3 erwähnte Beistandsleistung; 2. die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift zur Rechtfertigung der Berufung oder zur Beantwortung der von dem Staatsanwalt, Privatkläger oder Nebenkläger eingelegten Berufung, die Führung des Verkehrs mit dem Verteidiger, die Beistandsleistung für den Beschuldigten bei einer richterlichen Vernehmung oder einer mündlichen Verhandlung oder einer Augenscheinseinnahme außerhalb der Hauptverhandlung, die Beistandsleistung im Verfahren zur gerichtlichen Erzwingung der Anklage (§ 172 Abs. 2 bis 4, § 173 der Strafprozeßordnung) ; 3. die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift zur Begründung der Revision oder zur Erklärung auf die von dem Staatsanwalt, Privatkläger oder Nebenkläger eingelegte Revision; so erhält er in den Fällen der Nummer 1 eine Gebühr von 3 Deutsche Mark bis 150 Deutsche Mark, Nummer 2 eine Gebühr von 25 Deutsche Mark bis 250 Deutsche Mark, Nummer 3 eine Gebühr von 40 Deutsche Mark bis 400 Deutsche Mark. § 92 Mehrere einzelne Tätigkeiten (1) Mit der Gebühr für die Rechtfertigung der Berufung oder die Begründung der Revision ist die Gebühr für die Einlegung des Rechtsmittels entgolten. (2) Im übrigen erhält der Rechtsanwalt mit der Beschränkung des § 13 für jede der in § 91 bezeichneten Tätigkeiten eine gesonderte Gebühr. Wird ihm die Verteidigung übertragen, so werden die Gebühren des § 91 auf die dem Rechtsanwalt als Verteidiger zustehenden Gebühren angerechnet. § 93 Gnadengesuche Für die Vertretung in einer Gnadensache erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr von 20 Deutsche Mark bis 200 Deutsche Mark. Sie steht ihm auch dann zu, wenn ihm die Verteidigung übertragen war. § 94 Privatklage (1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers gelten die Vorschriften der §§ 83 bis 93 sinngemäß. (2) Durch die Widerklage erhöhen sich die Gebühren des Rechtsanwalts als Beistand oder Vertreter des Privatklägers und des Widerbeklagten sowie des Verteidigers des Angeklagten auch dann nicht, wenn der Privatkläger nicht der Verletzte ist (3) Für die Mitwirkung beim Abschluß eines Vergleichs erhält der Rechtsanwalt des Privatklägers und des Beschuldigten eine weitere Gebühr in Höhe von 10 Deutsche Mark bis 100 Deutsche Mark. Die Vorschrift des § 23 bleibt unberührt. (4) Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Anfertigung oder Unterzeichnung der Privatklage, so erhält er eine Gebühr von 25 Deutsche Mark bis 250 Deutsche Mark. Wird dem Rechtsanwalt die Vertretung des Privatklägers übertragen, so wird die im Satz 1 bestimmte Gebühr auf die Gebühren angerechnet, die ihm als Vertreter des Privatklägers zustehen. (5) Für die Tätigkeit des Beistands oder Vertreters in einem Sühneversuch nach § 380 der Strafprozeßordnung erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr von 10 Deutsche Mark bis 100 Deutsche Mark und für die Mitwirkung bei einer Einigung der Beteiligten eine weitere Gebühr von 10 Deutsche Mark bis 100 Deutsche Mark. § 95 Vertretung eines Nebenklägers und anderer VerfahrensbeteUigter Für die Tätigkeit als "Beistand oder Vertreter eines Nebenklägers, einer Finanzbehörde (§ 472 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung) sowie eines Ein-ziehungs- oder Nebenbeteiligten gelten die Vorschriften der §§ 83 bis 93 sinngemäß. Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 923 § 96 Kostenfestsetzung, Zwangsvollstreckung (1) Dem Rechtsanwalt stehen besondere Gebühren zu 1. im Verfahren über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluß (§ 464 Abs. 2 der Strafprozeßordnung) oder Kostenansatz und im Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung über diese Erinnerung; 2. in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die über einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, eine Buße oder die Erstattung von Kosten ergangen sind (§§ 406 br 406 d, 464 der Strafprozeßordnung), für die Mitwirkung bei der Ausübung der Veröffentlichungsbefugnis und im Beschwerdeverfahren gegen eine dieser Entscheidungen. (2) Die Gebühren bestimmen sich nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts. 2. Gebühren des gerichtlich bestellten Verteidigers und des beigeordneten Rechtsanwalts § 97 Anspruch gegen die Staatskasse (1) Ist der Rechtsanwalt gerichtlich bestellt worden, so erhält er die in den §§ 83 bis 86, 90 bis 92, 94 und 95 bestimmten Mindestbeträge aus der Staatskasse. War er auch vor Eröffnung des Hauptverfahrens als Verteidiger tätig, so erhält er, unabhängig vom Zeitpunkt seiner Bestellung, zusätzlich eine weitere Gebühr in Höhe der Mindestbeträge des § 84. (2) Für den Anspruch des Rechtsanwalts auf Ersatz der Auslagen aus der Staatskasse gilt § 126 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, wegen des Vorschusses gilt § 127 sinngemäß. § 98 Festsetzung der Gebühren (1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wird auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges festgesetzt. § 104 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt sinngemäß. (2) über die Erinnerung des Rechtsanwalts oder der Staatskasse gegen die Festsetzung nach Absatz 1 entscheidet der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszuges durch Beschluß. § 4 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4 des Gerichtskostengesetzes gilt sinngemäß. (3) Gegen den Beschluß ist Beschwerde nach den Vorschriften der §§ 304 bis 310 der Strafprozeßordnung zulässig. (4) Der Rechtsanwalt erhält für die Verfahren der Absätze 1 bis 3 keine Vergütung. § 99 Strafsachen außergewöhnlichen Umfangs (1) In außergewöhnlich umfangreichen oder schwierigen Strafsachen ist dem gerichtlich bestellten Rechtsanwalt für das5 ganze Verfahren oder für einzelne Teile des Verfahrens. auf Antrag eine Pauschvergütung zu bewilligen, die über die Gebühren des § 97 hinausgeht. (2) über den Antrag entscheidet das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Gericht gehört, bei dem die Strafsache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung berufen, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat. In dem Verfahren ist die Staatskasse zu hören. § 100 Anspruch gegen den Beschuldigten (1) Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt kann von dem Beschuldigten die Zahlung der Gebühren eines gewählten Verteidigers verlangen,- er kann jedoch keinen Vorschuß fordern. Der Anspruch gegen den Beschuldigten entfällt insoweit, als die Staatskasse nach den §§ 97 und 99 Gebühren gezahlt hat. (2) Der Anspruch kann nur insoweit geltend gemacht werden, als das Gericht des ersten Rechtszuges auf Antrag des Rechtsanwalts nach Anhörung des Beschuldigten feststellt, daß dieser ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts zur Zahlung in der Lage ist; dabei bleibt ein Erstattungsanspruch des Beschuldigten gegen die Staatskasse unberücksichtigt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, so entscheidet das Gericht, das den Verteidiger bestellt hat. Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der §§304 bis 311 der Strafprozeßordnung zulässig. (3) Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der in Absatz 2 Satz 1 vorgesehenen Feststellung des Gerichts nicht abhängig. § 101 Anrechnung, Rückzahlung (1) Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung für seine Tätigkeit in der Strafsache von dem Beschuldigten oder einem Dritten nach dieser Gebührenordnung oder auf Grund einer Vereinbarung erhalten hat, sind auf die von der Staatskasse zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt von dem Beschuldigten oder einem Dritten Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, so ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet. (2) Die Anrechnung oder Rückzahlung unterbleibt, soweit der Rechtsanwalt durch diese insgesamt weniger als den doppelten Betrag der ihm nach den §§97 und 99 zustehenden Gebühr erhalten würde. 924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I (3) Vorschüsse und Zahlungen, die für die Anrechnung oder die Pflicht zur Rückzahlung nach den Absatzen 1 und 2 von Bedeutung sind, hat der Rechtsanwalt der Staatskasse anzuzeigen. § 102 Privatklage, Nebenklage, Klageerzwingungsverfahren Für die Gebühren des Rechtsanwalts, der dem Privatkläger, dem Nebenkläger oder dem Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren oder sonst beigeordnet worden ist, gelten die Vorschriften der §§ 97 bis 101 sinngemäß. § 103 Buedeskasse, Landeskasse (1) Staatskasse im Sinne dieser Vorschriften ist die Bundeskasse, wenn ein Gericht des Bundes, die Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat. (2) Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, so zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt sinngemäß, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat. SIEBENTER ABSCHNITT Gebühren in Verwaltungsstrafverfaiiren und Bußgeldverfahren § 104 Verwaltungsslrafverfahren (1) Im Verwaltungsstrafverfahren erhält der Rechtsanwalt als Verteidiger eine Gebühr von 25 Deutsche Mark bis 500 Deutsche Mark. Die gleiche Gebühr erhält er im Verfahren der Verwaltungsbehörde zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Strafbescheid. (2) Gibt die Verwaltungsbehörde die Sache ohne eigene Entscheidung oder Unterwerfung des Betroffenen an die Staatsanwaltschaft ab oder übernimmt diese die Sache nach § 426 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung, so ist die nach Absatz 1 Satz 1 entstandene Gebühr auf eine weitere nach §§ 83 oder 84 anfallende Gebühr anzurechnen. (3) §§ 87, 88, 91, 92 und 95 gelten sinngemäß. § 105 Bußgeldverfahren (1) Im Bußgeldverfahren erhält der Rechtsanwalt als Verteidiger folgende Gebühren: 1. Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, vor dem Amtsgericht und im Verfahren vor dem Landgericht zur gerichtlichen Zustän-" digkeitsüberprüfung 25 Deutsche Mark bis 500 Deutsche Mark; 2. im Verfahren vor dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof 50 Deutsche Mark bis 500 Deutsche Mark. (2) Findet im Verfahren vor dem Amtsgericht eine mündliche Verhandlung statt, so beträgt der Gebührenrahmen 50 Deutsche Mark bis 500 Deutsche Mark. Beschließt das Landgericht nach § 61 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die straf gerichtliche Verfolgung der Handlung, so ist die für die Verteidigung vor dem Landgericht entstandene Gebühr auf eine weitere nach §§ 83 oder 84 anfallende Gebühr anzurechnen. (3) §§ 87, 88, 91, 92 und 95 gelten sinngemäß. ACHTER ABSCHNITT Gebühren in Auslieferungssaclien § 106 Beistandsleistung (1) Für die Beistandsleistung nach §§ 32, 33, 38 Abs. 2 des Deutschen Auslieferungsgesetzes erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr von 50 Deutsche Mark bis 500 Deutsche Mark. (2) Für die Beistandsleistung bei einer mündlichen Verhandlung erhält er eine Gebühr von 100 Deutsche Mark bis 1 000 Deutsche Mark. Erstreckt sich die Verhandlung über einen Kalendertag hinaus, so erhält der Rechtsanwalt für jeden weiteren Verhandlungstag 100 Deutsche Mark bis 300 Deutsche Mark. § 107 Beigeordneter Rechtsanwalt (1) Ist der Rechtsanwalt dem Verfolgten vom Gericht beigeordnet worden (§ 32 Abs. 2 des Deutschen Auslieferüngsgesetzes), so erhält er aus der Staatskasse eine Gebühr von 100 Deutsche Mark und, wenn keine mündliche Verhandlung stattfindet, von 50 Deutsche Mark. (2) Die Vorschriften des § 97 Abs. 2, des § 98 Abs. 1, 2 und 4 sowie der §§ 99 und 101 gelten sinngemäß. § 108 Pauschgebühren Durch die in §§ 106 und 107 bestimmten Gebühren wird die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts im Auslieferungsverfahren entgolten. Hierzu gehören auch die Anfertigung und Unterzeichnung von Anträgen und Erklärungen an die beteiligten Behörden. Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 925 NEUNTER ABSCHNITT Gebühren im Disziplinarverfahren, im ehren- und berufsgerichtlichen Verfahren, bei der Untersuchung von Seeunfällen und bei Freiheitsentziehungen § 109 Disziplinarverfahren (1) Im Disziplinarverfahren gelten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 die Vorschriften des Sechsten Abschnitts sinngemäß. (2) Der Rechtsanwalt erhält als Verteidiger im förmlichen Disziplinarverfahren einschließlich des vorausgegangenen Verfahrens im ersten Rechtszug eine Gebühr von 60 Deutsche Mark bis 600 Deutsche Mark. Im zweiten Rechtszug erhält er eine Gebühr von 70 Deutsche Mark bis 700 Deutsche Mark. (3) Ist der Rechtsanwalt nur im Verfahren vor dem Dienstvorgesetzten als Verteidiger tätig, so erhält er eine Gebühr von 25 Deutsche Mark bis 250 Deutsche Mark. (4) Im Verfahren auf Erlaß einer Disziplinarverfügung erhält der Rechtsanwalt als Verteidiger eine Gebühr von 25 Deutsche Mark bis 250 Deutsche Mark und im Verfahren des Dienstvorgesetzten über eine Beschwerde, im Verfahren über eine weitere Beschwerde und im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung über die Disziplinarverfügung eine Gebühr von 25 Deutsche Mark bis 500 Deutsche Mark. (5) Im Verfahren auf Abänderung oder Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr von 25 Deutsche Mark bis 250 Deutsche Mark. § 110 Ehren- und berufsgerichtliche Verfahren (1) Im Verfahren vor Ehrengerichten oder anderen Berufsgerichten wegen Verletzung einer Berufspflicht gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts sinngemäß. Die Gebühren richten sich in der ersten Instanz nach den für das Verfahren vor dem Amtsgericht und im weiteren Verfahren in jedem Rechtszug nach den für das Berufungsverfahren vor der großen Strafkammer geltenden Vorschriften. (2) Soweit es sich nicht um die Verletzung einer Berufspflicht handelt, gelten die Vorschriften der §§ 114, 115 über das verwaltungsgerichtliche Verfahren sinngemäß. § 111 Untersuchung von Seeunfällen (1) Bei der Untersuchung von Seeunfällen gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts sinngemäß. (2) Die Gebühren richten sich im Verfahren vor dem Seeamt nach den für das Verfahren vor dem Amtsgericht und im Verfahren vor dem Oberseeamt nach den für das Berufungsverfahren vor der großen Strafkammer geltenden Vorschriften. § 112 Freiheitsentziehungen (1) Im gerichtlichen Verfahren bei Freiheitsentziehungen erhält der Rechtsanwalt in jedem Rechtszug eine Gebühr von 25 Deutsche Mark bis 250 Deutsche Mark 1. für seine Tätigkeit in dem Verfahren im allgemeinen, 2. für die Mitwirkung bei der mündlichen Anhörung der Person, der die Freiheit entzogen werden soll, und bei der mündlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen. (2) Im Verfahren über die Fortdauer der Freiheitsentziehung und im Verfahren über Anträge auf Aufhebung der Freiheitsentziehung erhält der Rechtsanwalt für seine gesamte Tätigkeit in jedem Rechtszug eine Gebühr von 15 Deutsche Mark bis 150 Deutsche Mark. (3) Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Einlegung eines Rechtsmittels, die Anfertigung oder Unterzeichnung von Anträgen, Gesuchen oder Erklärungen oder auf eine sonstige Beistandsleistung, so erhält er eine Gebühr von 3 Deutsche Mark bis 150 Deutsche Mark. (4) Ist der Rechtsanwalt vom Gericht beigeordnet worden, so erhält er die in den Absätzen 1, 2 und 3 bestimmten Mindestgebühren aus- der Staatskasse; §§ 97 bis 101, 103 gelten sinngemäß. ZEHNTER ABSCHNITT Gebühren in Verfahren vor Verfassungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichten § 113 Verfahren vor Verfassungsgerichten (1) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts für Strafsachen, die im ersten Rechtszug vor den Bundesgerichtshof gehören, gelten sinngemäß in folgenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht (Verfassungsgerichtshof, Staatsgerichtshof) eines Landes: 1. Verfahren über die Verwirkung von Grundrechten, den Verlust des Stimmrechts, den Ausschluß von Wahlen und Abstimmungen, 2. Verfahren über die Verfassungswidrigkeit von Parteien, 3. Verfahren über Anklagen gegen den Bundespräsidenten, gegen ein Regierungsmitglied eines Landes oder gegen einen Abgeordneten oder Richter, 4. Verfahren über sonstige Gegenstände, die in einem dem Strafprozeß ähnlichen Verfahren behandelt werden. 3 926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I (2) In sonstigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts sinngemäß. Die Gebühren richten sich nach § 11 Abs. 1 Satz 2. Der Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 5 000 Deutsche Mark und nicht über 5 Millionen Deutsche Mark. § 114 Verfahren vor Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichten (1) In Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts sinngemäß. (2) Der Rechtsanwalt erhält im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Bundesfinanzhof und vor einem Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) Gebühren nach § 11 Abs. 1 Satz 2, im Verfahren vor dem Finanzgericht Gebühren nach § 11 Abs. 1 Satz 1. (3) Der Rechtsanwalt erhält die gleichen Gebühren wie in einem Verfahren mit mündlicher Verhandlung, wenn eine ohne mündliche Verhandlung erlassene Vorentscheidung als Urteil gilt oder wenn das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet, weil die Beteiligten dieser Absicht nicht fristgerecht widersprochen haben. Dies gilt nicht, wenn die Klage oder das Rechtsmittel als unzulässig oder als offenbar unbegründet zurückgewiesen wird. (4) Im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gilt § 40, bei Vollziehung einer einstweiligen Anordnung § 59 sinngemäß. (5) Im Verfahren auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung oder auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erhält der Rechtsanwalt die in § 49 Abs. 1 bestimmten Gebühren auch dann, wenn die mündliche Verhandlung hierüber nicht abgesondert stattfindet. (6) Im gerichtlichen Verfahren über einen Akt der Zwangsvollstreckung (des Verwaltungszwangs) erhält der Rechtsanwalt drei Zehntel der in § 31 bestimmten Gebühren. Die Vorschriften des § 32 und des § 33 Abs. 1 und 2 gelten nicht. § 115 Gegenstandswert in verwaltungsgerichtlichen Verfahren Sind für die Gerichtsgebühren des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens keine Wertvorschriften vorgesehen, so gelten für den Gegenstandswert die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes über die Bemessung des Streitwerts sinngemäß. § 116 Besonderheiten für Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit (1) Im Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit werden die Gebühren nicht nach dem Gegenstandswert berechnet. (2) Der Rechtsanwalt erhält im Verfahren 1. vor dem Sozialgericht 40 Deutsche Mark bis 120 Deutsche Mark, 2. vor dem Landessozialgericht 60 Deutsche Mark bis 180 Deutsche Mark, 3. vor dem Bundessozialgericht 100 Deutsche Mark bis 300, Deutsche Mark. § 117 Besonderheiten für Verfahren vor Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit (1) Im Verfahren vor Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit gilt § 23 nicht. (2) Wird ohne mündliche Verhandlung entschieden, so erhält der Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie in einem Verfahren mit mündlicher Verhandlung. ELFTER ABSCHNITT Gebühren in sonstigen Angelegenheiten § 118 Geschäftsgebühr, Besprechungsgebühr, Beweisaufnahmegebühr (1) In anderen als den im Dritten bis Zehnten Abschnitt geregelten Angelegenheiten erhält der Rechtsanwalt fünf Zehntel der vollen Gebühr 1. für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, des Einreichens, Fer-tigens oder Unterzeichnens von Schriftsätzen oder Schreiben und des Entwerfens von Urkunden (Geschäftsgebühr); der Rechtsanwalt erhält diese Gebühr nicht für einen Rat oder eine Auskunft (§ 20); 2. für das Mitwirken bei mündlichen Verhandlungen oder Besprechungen über tatsächliche oder rechtliche Fragen, die von einem Gericht oder einer Behörde angeordnet oder im Einverständnis mit dem Auftraggeber vor einem Gericht oder einer Behörde, mit dem Gegner oder mit einem Dritten geführt werden (Besprechungsgebühr); der Rechtsanwalt erhält diese Gebühr nicht für eine mündliche oder fernmündliche Nachfrage; 3. für das Mitwirken bei Beweisaufnahmen, die von einem Gericht oder von einer Behörde angeordnet worden sind (Beweisaufnahmegebühr); § 34 gilt sinngemäß. (2) Die im Absatz 1 bestimmten Gebühren betragen zwei Zehntel bis zehn Zehntel der vollen Gebühr, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers geringere oder höhere Gebühren als fünf Zehntel der vollen Gebühr der Billigkeit entsprechen. (3) Soweit die in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Gebühren für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens entste- Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 927 hen, sind sie auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren anzurechnen. (4) Im Verfahren vor Finanzverwaltungsbehörden gilt § 23 nicht. § 119 Vorverfahren, Verwaltungszwangsverfahren, Aussetzung der Vollziehung (1) Das Verwaltungsverfahren, das dem Rechtsstreit vorausgeht und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dient (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerde verfahren, Abhilfe verfahren), ist zusammen mit dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren eine Angelegenheit. (2) Im Verwaltungszwangsverfahren (Verwaltungsvollstreckungsverfahren) erhält der Rechtsanwalt je drei Zehntel der vollen Gebühr als Geschäftsgebühr, Besprechungsgebühr und Beweisaufnahmegebühr; § 118 Abs. 2 gilt nicht. (3) Das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung der Vollziehung oder auf Beseitigung der aufschiebenden oder hemmenden Wirkung ist zusammen mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren eine Angelegenheit. § 120 Einfache Schreiben (1) Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf Mahnungen, Kündigungen oder Schreiben einfacher Art, die weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthalten, so erhält er nur zwei Zehntel der vollen Gebühr. (2) Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf ein Schreiben, das nur dem äußeren Betreiben eines Verfahrens dient, insbesondere eine Benachrichtigung, ein Beschleunigungsgesuch, ein Gesuch um Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften, so erhält der Rechtsanwalt nur eine Gebühr von 3 bis 5 Deutsche Mark. ZWÖLFTER ABSCHNITT Vergütung in Armensachen § 121 Vergütung aus der Bundes- oder Landeskasse Der im Armenrecht oder nach § IIa des Arbeitsgerichtsgesetzes beigeordnete Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse. § 122 Umfang der Beiordnung (1) Der Anspruch des Rechtsanwalts bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die das Armenrecht bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. (2) Der Rechtsanwalt erhält Vergütung aus der Bundes- oder Landeskasse, wenn er für eine Berufung oder Revision beigeordnet ist, auch für die Rechtsverteidigung gegen eine Anschlußberufung oder eine Anschlußrevision und, wenn er für die Erwirkung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung beigeordnet ist, auch für die Vollziehung des Arrests oder der einstweiligen Verfügung. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluß ausdrücklich bestimmt, daß der Rechtsanwalt für die Rechtsverteidigung gegen die Anschlußberufung oder Anschlußrevision oder für die Vollziehung des Arrests oder der einstweiligen Verfügung nicht beigeordnet ist. (3) In Angelegenheiten, die mit dem Hauptprozeß nur zusammenhängen, erhält der für den Hauptprozeß beigeordnete Rechtsanwalt Vergütung aus der Bundes- oder Landeskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für 1. die Zwangsvollstreckung (den Verwaltungszwang) ; 2. das Verfahren über den Arrest, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung; 3. das Beweissicherungsverfahren; 4. das Verfahren über die Widerklage, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen die Widerklage in Ehesachen,- 5. den Abschluß eines Unterhaltsvergleichs im Zusammenhang mit einer Ehesache. § 123 Gebühren des Armenanwalts (1) An die Stelle der vollen Gebühr (§ 11 Abs. 1 Satz 1) treten bei einem Gegenstandswert bis 20 DM 2 DM von mehr als 20 bis 50 DM 4 DM von mehr als 50 bis 100 DM 6 DM von mehr als 100 bis 150 DM 8 DM von mehr als 150 bis 200 DM 10 DM von mehr als 200 bis 300 DM 14 DM von mehr als 300 bis 400 DM 17 DM von mehr als 400 bis 500 DM 19 DM von mehr als 500 bis 600 DM 21 DM von mehr als 600 bis 700 DM 23 DM von mehr als 700 bis 800 DM 25 DM von mehr als 800 bis 900 DM 27 DM von mehr als 900 bis 1 000 DM 29 DM von mehr als 1 000 bis 1 100 DM 31 DM von mehr als 1 100 bis 1 200 DM 33 DM von mehr als 1 200 bis 1 300 DM 35 DM von mehr als 1 300 bis 1 400 DM 37 DM von mehr als 1 400 bis 1 500 DM 39 DM von mehr als 1 500 bis 1 600 DM 41 DM von mehr als 1 600 bis 1 700 DM 43 DM von mehr als 1 700 bis 1 800 DM 45 DM von mehr als 1 800 bis 1 900 DM 47 DM von mehr als 1 900 bis 2 000 DM 49 DM von mehr als 2 000 DM 54 DM. 928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I (2) In Ehesachen, in landgerichtlichen Verfahren, welche die Feststellung des Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und Kindern zum Gegenstand haben, und in landgerichtlichen Entmündigungssachen tritt an die Stelle der vollen Gebühr unabhängig vom Gegenstandswert der feste Betrag von 50 Deutsche Mark. In Verfahren über Anträge nach den §§ 627, 627 b der Zivilprozeßordnung ist der Höchstbetrag einer vollen Gebühr 30 Deutsche Mark. (3) Im Berufungs- und Revisionsverfahren erhöhen sich die im Absatz 1 und im Absatz 2 Satz 1 genannten Beträge um drei Zehntel. (4) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist zwei Deutsche Mark. § 124 Bruchteilsarmenrecht Ist die einstweilige Befreiung von der Berichtigung der Gebühren des Rechtsanwalts nur für einen Bruchteil der Gebühren bewilligt, so erhält der beigeordnete Rechtsanwalt einen entsprechenden Bruchteil der in § 123 Abs. 1, 2 und 3 bestimmten Beträge. § 123 Abs. 4 bleibt unberührt. § 125 Verschulden eines beigeordneten Rechtsanwalts Hat der beigeordnete Rechtsanwalt durch schuldhaftes Verhalten die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts veranlaßt, so kann er Gebühren, die auch für den anderen Rechtsanwalt entstehen, nicht fordern. § 126 Auslagen des Armenanwalts (1) Auslagen, insbesondere Reisekosten, werden nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der armen Partei nicht erforderlich waren. Nicht zu vergüten sind die Mehrkosten, die dadurch entstehen, daß der Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem Ort hat, an dem sich das Prozeßgericht oder eine auswärtige Abteilung dieses Gerichts befindet;, dies gilt nicht, wenn ein Rechtsanwalt beigeordnet wird, der weder bei dem Prozeßgericht noch bei einem Gericht zugelassen ist, das sich an demselben Ort wie das Prozeßgericht befindet. (2) Ob eine Reise erforderlich ist, stellt das Gericht des Rechtszugs auf Antrag vor Antritt der Reise fest. Die Feststellung, daß die Reise erforderlich ist, ist für das Festsetzungsverfahren (§ 128) bindend. § 127 Vorschuß (1) Gebührenvorschuß kann der beigeordnete Rechtsanwalt nicht fordern. (2) Für die voraussichtlich erwachsenden Auslagen kann der Rechtsanwalt aus der Bundes- oder Landeskasse angemessenen Vorschuß fordern, soweit ihm, insbesondere wegen der Höhe der Auslagen, nicht zugemutet werden kann, diese aus eigenen Mitteln vorzuschießen. § 128 gilt sinngemäß. § 128 Rechtsweg (1) Die aus der Bundes- oder Landeskasse zu gewährende Vergütung wird auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des Rechtszugs festgesetzt; § 104 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt sinngemäß. (2) über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Bundes- oder Landeskasse gegen die Festsetzung entscheidet das Gericht des Rechtszugs durch Beschluß. § 4 Abs. 1 Satz 2, 3, 4 und Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes gilt sinngemäß. (3) Gegen den Beschluß ist die Beschwerde zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand fünfziq Deutsche Mark übersteigt. § 4 Abs. 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes gilt sinngemäß. Eine Beschwerde an ein oberes Bundesgericht ist nicht zulässig. (4) Der Rechtsanwalt erhält für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren keine Vergütung. § 129 Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber oder einem Dritten vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, sind zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Bundes- oder Landeskasse nicht besteht. § 130 Übergang von Ansprüchen auf die Bundes- oder Landeskasse (1) Soweit dem Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Bundes- oder Landeskasse auf diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden. (2) Für die Geltendmachung des Anspruchs gelten die Vorschriften über die Einziehung der Kosten des gerichtlichen Verfahrens sinngemäß. Anlage (zu §11) siehe Seite 929 Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 929 Anlage (zu §11) Die volle Gebühr beträgt bei einem Gegenstandswert bis 20 Deutsche Mark bis 50 Deutsche Mark bis 100 Deutsche Mark bis 150 Deutsche Mark bis 200 Deutsche Mark bis 300 Deutsche Mark bis 400 Deutsche Mark b^s 500 Deutsche Mark bis 600 Deutsche Mark bis 700 Deutsche Mark bis 800 Deutsche Mark bis 900 Deutsche Mark bis 1 000 Deutsche Mark bis 1 100 Deutsche Mark bis 1 200 Deutsche Mark bis 1 300 Deutsche Mark bis 1 400 Deutsche Mark bis 1 500 Deutsche Mark bis 1 600 Deutsche Mark bis 1 700 Deutsche Mark bis 1 800 Deutsche Mark bis 1 900 Deutsche Mark bis 2 000 Deutsche Mark bis 2 100 Deutsche Mark bis 2 200 Deutsche Mark bis 2 300 Deutsche Mark bis 2 400 Deutsche Mark bis 2 500 Deutsche Mark bis 2 600 Deutsche Mark bis 2 700 Deutsche Mark bis 2 800 Deutsche Mark bis 2 900 Deutsche Mark bis 3 000 Deutsche Mark bis 3 200 Deutsche Mark bis 3 400 Deutsche Mark bis 3 600 Deutsche Mark bis 3 800 Deutsche Mark bis 4 000 Deutsche Mark bis 4 200 Deutsche Mark bis 4 400 Deutsche Mark bis 4 600 Deutsche Mark bis 4 800 Deutsche Mark 3 Deutsche Mark 5 Deutsche Mark 7 Deutsche Mark 10 Deutsche Mark 13 Deutsche Mark 19 Deutsche Mark 25 Deutsche Mark 30 Deutsche Mark 35 Deutsche Mark 40 Deutsche Mal 45 Deutsche Mark 50 Deutsche Mark 55 Deutsche Mark 59 Deutsche Mark 63 Deutsche Mark 67 Deutsche Mark 71 Deutsche Mark 75 Deutsche Mark 79 Deutsche Mark 83 Deutsche Mark 87 Deutsche Mark 91 Deutsche Mark 95 Deutsche Mark 99 Deutsche Mark 103 Deutsche Mark 107 Deutsche Mark 111 Deutsche Mark 115 Deutsche Mark 119 Deutsche Mark 123 Deutsche Mark 127 Deutsche Mark 131 Deutsche Mark 135 Deutsche Mark 140 Deutsche Mark 145 Deutsche Mark 150 Deutsche Mark 155 Deutsche Mark 160 Deutsche Mark 165 Deutsche Mark 170 Deutsche Mark 175 Deutsche Mark 180 Deutsche Mark IS 5 000 Deutsche Mark 5 200 Deutsche Mark 5 400 Deutsche Mark 5 600 Deutsche Mark 5 800 Deutsche Mark 6 000 Deutsche Mark 6 400 Deutsche Mark 6 800 Deutsche Mark 7 200 Deutsche Mark 7 600 Deutsche Mark 8 000 Deutsche Mark 8 400 Deutsche Mark 8 800 Deutsche Mark 9 200 Deutsche Mark 9 600 Deutsche Mark 0 000 Deutsche Mark 0 800 Deutsche Mark 1 600 Deutsche Mark 2 400 Deutsche Mark 3 200 Deutsche Mark 4 000 Deutsche Mark 4 800 Deutsche Mark 5 600 Deutsche Mark 6 400 Deutsche Mark 7 200 Deutsche Mark 8 000 Deutsche Mark 8 800 Deutsche Mark 9 600 Deutsche Mark bis 20 400 Deutsche Mark s 21 200 Deutsche Mark s 22 000 Deutsche Mark bis bis bis b bis bis bis bis bis bis bis bis b b b bi bis b bis bis bis bis b bis bis bis 22 800 Deutsche Mark s 23 600 Deutsche Mark bis 24 400 Deutsche Mark bis 25 200 Deutsche Mark bis 26 000 Deutsche Mark bis 26 800 Deutsche Mark bis 27 600 Deutsche Mark bis 28 400 Deutsche Mark bis 29 200 Deutsche Mark bis 30 000 Deutsche Mark bis 30 800 Deutsche Mark 185 Deutsche Mark 190 Deutsche Mark 195 Deutsche Mark 200 Deutsche .Mark 205 Deutsche Mark 210 Deutsche Mark 215 Deutsche Mark 220 Deutsche Mark 225 Deutsche Mark 230 Deutsche Mark 235 Deutsche Mark 240 Deutsche Mark 245 Deutsche Mark 250 Deutsche Mark 255 Deutsche Mark 260 Deutsche Mark 265 Deutsche Mark 270 Deutsche Mark 275 Deutsche Mark 280 Deutsche Mark 285 Deutsche Mark 290 Deutsche Mark 295 Deutsche Mark 300 Deutsche Mark 305 Deutsche Mark 310 Deutsche Mark 315 Deutsche Mark 320 Deutsche Mark 325 Deutsche Mark 330 Deutsche Mark 335 Deutsche Mark 340 Deutsche Mark 345 Deutsche Mark 350 Deutsche Mark 355 Deutsche Mark 360 Deutsche Mark 365 Deutsche Mark 370 Deutsche Mark 375 Deutsche Mark 380 Deutsche Mark 385 Deutsche Mark 390 Deutsche Mark Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I bis 31 600 Deutsche Mark bis 32 400 Deutsche Mark bis 33 200 Deutsche Mark bis 34 000 Deutsche Mark bis 34 800 Deutsche Mark bis 35 600 Deutsche Mark bis 36 400 Deutsche Mark bis 37 200 Deutsche Mark bis 38 000 Deutsche Mark bis 38 800 Deutsche Mark bis 39 600 Deutsche Mark bis 40 400 Deutsche Mark bis 41 200 Deutsche Mark bis 42 000 Deutsche Mark bis 42 800 Deutsche Mark bis 43 600 Deutsche Mark bis 44 400 Deutsche Mark bis 45 200 Deutsche Mark bis 46 000 Deutsche Mark bis 46 800 Deutsche Mark bis 47 600 Deutsche Mark bis 48 400 Deutsche Mark bis 49 200 Deutsche Mark bis 50 000 Deutsche Mark bis 50 800 Deutsche Mark bis 51 600 Deutsche Mark bis 52 400 Deutsche Mark bis 53 200 Deutsche Mark bis 54 000 Deutsche Mark bis 54 800 Deutsche Mark bis 55 600 Deutsche Mark bis 56 400 Deutsche Mark bis 57 200 Deutsche Mark bis 58 000 Deutsche Mark bis 58 800 Deutsche Mark bis 59 600 Deutsche Mark bis 60 400 Deutsche Mark bis 61 200 Deutsche Mark bis 62 000 Deutsche Mark bis 62 800 Deutsche Mark bis 63 600 Deutsche Mark bis 64 400 Deutsche Mark bis 65 200 Deutsche Mark bis 66 000 Deutsche Mark bis 66 800 Deutsche Mark bis 67 600 Deutsche Mark bis 68 400 Deutsche Mark 395 Deutsche Mark 400 Deutsche Mark 405 Deutsche Mark 410 Deutsche Mark 415 Deutsche Mark 420 Deutsche Mark 425 Deutsche Mark 430 Deutsche Mark 435 Deutsche Mark 440 Deutsche Mark 445 Deutsche Mark 450 Deutsche Mark 455 Deutsche Mark 460 Deutsche Mark 465 Deutsche Mark 470 Deutsche Mark 475 Deutsche Mark 480 Deutsche Mark 485 Deutsche Mark 490 Deutsche Mark 495 Deutsche Mark 500 Deutsche Mark 505 Deutsche Mark 510 Deutsche Mark 515 Deutsche Mark 520 Deutsche Mark 525 Deutsche Mark 530 Deutsche Mark 535 Deutsche Mark 540 Deutsche Mark 545 Deutsche Mark 550 Deutsche Mark 555 Deutsche Mark 560 Deutsche Mark 565 Deutsche Mark 570 Deutsche Mark 575 Deutsche Mark 580 Deutsche Mark 585 Deutsche Mark 590 Deutsche Mark 595 Deutsche Mark 600 Deutsche Mark 605 Deutsche Mark 610 Deutsche Mark 615 Deutsche Mark 620 Deutsche Mark 625 Deutsche Mark bis 69 200 Deutsche Mark bis 70 000 Deutsche Mark bis 70 800 Deutsche Mark bis 71 600 Deutsche Mark bis 72 400 Deutsche Mark bis 73 200 Deutsche Mark bis 74 000 Deutsche Mark bis 74 800 Deutsche Mark bis 75 600 Deutsche Mark bis 76 400 Deutsche Mark bis 77 200 Deutsche Mark bis 78 000 Deutsche Mark bis 78 800 Deutsche Mark bis 79 600 Deutsche Mark bis 80 400 Deutsche Mark bis 81 200 Deutsche Mark bis 82 000 Deutsche Mark bis 82 800 Deutsche Mark bis 83 600 Deutsche Mark bis 84 400 Deutsche Mark bis 85 200 Deutsche Mark bis 86 000 Deutsche Mark bis 86 800 Deutsche Mark bis 87 600 Deutsche Mark bis 88 400 Deutsche Mark bis 89 200 Deutsche Mark bis 90 000 Deutsche Mark bis 90 800 Deutsche Mark bis 91 600 Deutsche Mark bis 92 400 Deutsche Mark bis 93 200 Deutsche Mark bis 94 000 Deutsche Mark bis 94 800 Deutsche Mark bis 95 600 Deutsche Mark bis 96 400 Deutsche Mark bis 97 200 Deutsche Mark bis 98 000 Deutsche Mark bis 99 000 Deutsche Mark bis 100 000 Deutsche Mark 630 Deutsche Mark 635 Deutsche Mark 640 Deutsche Mark 645 Deutsche Mark 650 Deutsche Mark 655 Deutsche Mark 660 Deutsche Mark 665 Deutsche Mark 670 Deutsche Mark 675 Deutsche Mark 680 Deutsche Mark 685 Deutsche Mark 690 Deutsche Mark 695 Deutsche Mark 700 Deutsche Mark 705 Deutsche Mark 710 Deutsche Mark 715 Deutsche Mark 720 Deutsche Mark 725 Deutsche Mark 730 Deutsche Mark 735 Deutsche Mark 740 Deutsche Mark 745 Deutsche Maik 750 Deutsche Mark 755 Deutsche Mark 760 Deutsche Mark 765 Deutsche Mark 770 Deutsche Mark 775 Deutsche Mark 780 Deutsche Mark 785 Deutsche Mark 790 Deutsche Mark 795 Deutsche Mark 800 Deutsche Mark 805 Deutsche Mark 810 Deutsche Mark 816 Deutsche Mark 822 Deutsche Mark von dem Mehrbetrag bis 500 000 DM für je 5 000 DM 16 DM von dem Mehrbetrag bis 1 Million DM für je 10 000 DM 32 DM von dem Mehrbetrag bis 5 Millionen DM für je 10 000 DM 25 DM von dem Mehrbetrag über 5 Millionen DM für je 20 000 DM 25 DM. Gegenstandswerte über 100 000 Deutsche Mark sind auf volle 5 000 Deutsche Mark, Gegenstandswerte über 500 000 Deutsche Mark sind auf volle 10 000 Deutsche Mark, Gegenstandswerte über 5 Millionen Deutsche Mark sind auf volle 20 000 Deutsche Mark aufzurunden. Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 931 Artikel IX Gebühren und Auslagen von Rechtsbeistünden § 1 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (1) Für die Erstattung der Gebühren und Auslagen des Rechtsbeistandes der obsiegenden Partei gilt § 91 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung sinngemäß. Dabei bemessen sich die Gebühren und Auslagen nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, soweit nicht in den Absätzen 2 und 3 etwas anderes bestimmt ist. (2) Die volle Gebühr beträgt bei einem Gegenstandswert bis 20 Deutsche Mark 3 Deutsche Mark bis 50 Deutsche Mark 5 Deutsche Mark bis 100 Deutsche Mark 7 Deutsche Mark bis 150 Deutsche Mark 10 Deutsche Mark bis 200 Deutsche Mark 13 Deutsche Mark bis 300 Deutsche Mark 19 Deutsche Mark bis 400 Deutsche Mark 22 Deutsche Mark bis 600 Deutsche Mark 27 Deutsche Mark bis 800 Deutsche Mark 31 Deutsche Mark bis 1 000 Deutsche Mark 35 Deutsche Mark bis 1 200 Deutsche Mark 39 Deutsche Mark bis 1 500 Deutsche Mark 45 Deutsche Mark bis 1 800 Deutsche Mark 50 Deutsche Mark bis 2200 Deutsche Mark 56 Deutsche Mark bis 2 600 Deutsche Mark 62 Deutsche Mark bis 3 000 Deutsche Mark 67,50 Deutsche Mark. Bei höheren Werten beläuft sich die volle Gebühr auf die Hälfte der Beträge der Tabelle zu § 11 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte. (3) Bei Geschäftsreisen tritt an die Stelle der Reisekostenstufe II (§ 28 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte) die Reisekostenstufe III. Das Abwesenheitsgeld beträgt 10 Deutsche Mark und bei Geschäftsreisen von nicht mehr als vier Stunden 5 Deutsche Mark. § 2 Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit (1) Die im Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu erstattenden Gebühren und Auslagen eines Rechtsbeistandes bemessen sich nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte; jedoch belauft sich die Gebühr auf die Hälfte der in § 116 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte bestimmten Beträge. (2) Höhere Gebühren dürfen weder vereinbart noch gezahlt werden. Artikel X Änderungen sonstiger Gesetze § i Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Im § 196 Abs. 1 Nr. 15 des Bürgerlichen Gesetzbuchs fallen die Worte "und Gerichtsvollzieher" weg. § 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Das Gerichtsverfassungsgesetz wird wie folgt geändert: 1. § 55 erhält folgende Fassung: "§ 55 Die Schöffen und Vertrauenspersonen des Ausschusses erhalten eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten." 2. § 107 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Handelsrichtern, die ihren Wohnsitz oder ihre gewerbliche Niederlassung am Sitz der Kammer für Handelssachen haben, werden die notwendigen Fahrtkosten für die Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln erstattet." 3. § 107 erhält folgenden neuen Absatz 4: "(4) Den Handelsrichtern werden jedoch bei Fußwegen und bei Benutzung von anderen als öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln bei Entfernungen von mehr als zwei Kilometern für jedes angefangene Kilometer des Hin- und Rückweges 0,25 Deutsche Mark gewährt. Kann ein Hin- und Rückweg von zusammen mehr als zweihundert Kilometern mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt werden, so gilt Satz 1 nur insoweit, als die Mehrkosten gegenüber der Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln durch eine Minderausgabe an Tage-und Übernachtungsgeldern ausgeglichen werden. Kann der Handelsrichter wegen besonderer Umstände ein öffentliches, regelmäßig verkehrendes Verkehrsmittel nicht benutzen, so werden die nachgewiesenen Mehrauslagen ersetzt, soweit sie angemessen sind." 4. § 165 tritt außer Kraft. § 3 Änderung der Zivilprozeßordnung Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert: 1. § 91 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht bei dem Prozeßgericht 932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I zugelassen ist und am Ort des Prozeßgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Der obsiegenden Partei sind die Mehrkosten nicht zu erstatten, die dadurch entstehen, daß der bei dem Prozeßgericht zugelassene Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem Ort hat, an dem sich das Prozeßgericht oder eine auswärtige Abteilung dieses Gerichts befindet. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten mußte. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte." 2. Im § 104 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: "Auf Antrag ist auszusprechen, daß die festgesetzten Kosten von der Anbringung des Gesuchs, im Falle des § 105 Abs. 2 von der Verkündung des Urteils ab mit vier vom Hundert zu verzinsen sind." 3. § 123 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Die Gerichtskosten und die Gerichtsvollzieherkosten, von deren Berichtigung die arme Partei einstweilen befreit ist, können von dem in die Prozeßkosten verurteilten Gegner nach den für die Beitreibung rückständiger Gerichtskosten geltenden Vorschriften eingezogen werden." 4. In § 124 Abs. 1 fallen die Worte "Gerichtsvollzieher und" weg. 5. In § 126 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Vor der Entscheidung über die Verpflichtung zur Nachzahlung sind die zum Armenrecht zugelassene Partei, die Bundes- oder Staatskasse und der beigeordnete Rechtsanwalt zu hören. Wird die Nachzahlung nicht in voller Höhe angeordnet oder werden Teilzahlungen bewilligt, so ist auszusprechen, daß auf die Forderung der Bundes- oder Staatskasse und auf die Forderung des beigeordneten Rechtsanwalts je zur Hälfte zu zahlen ist." 6. § 401 wird wie folgt gefaßt: "§ 401 Der Zeuge wird nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt." 7. § 413 wird wie folgt gefaßt: "§ 413 Der Sachverständige wird nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt." § 4 Änderung des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Im Reichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird nach § 13 folgende Vorschrift eingefügt: "§ 13a (1) Sind an einer Angelegenheit mehrere Personen beteiligt, so kann das Gericht anordnen, daß die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlaßt, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. (2) Die Vorschriften des § 91 Abs. 1 Satz 2 und der §§ 102 bis 107 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. (3) Unberührt bleiben bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenerstattung abweichend regeln." § 5 Änderung der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats nach der Scheidung Die Vorschrift des § 23 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats nach der Scheidung (Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz) vom 21. Oktober 1944 (Reichs-gesetzbl. I S. 256) wird wie folgt gefaßt: "§ 23 Gibt das Prozeßgericht die Sache nach § 18 an das nach dieser Verordnung zuständige Amtsgericht ab, so ist das bisherige Verfahren vor dem Prozeßgericht für die Erhebung der Gerichtskosten als Teil des Verfahrens von dem übernehmenden Gericht zu behandeln." § 6 Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes § 50 des Wohnungseigentumsgesetzes wird wie folgt gefaßt: "§ 50 Gibt das Prozeßgericht die Sache nach § 46 an das Amtsgericht ab, so ist das bisherige Verfahren vor dem Prozeßgericht für die Erhebung der Gerichtskosten als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln." § 7 Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (Bundes-gesetzbl. I S. 667) wird wie folgt geändert: 1. § 5 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Die landwirtschaftlichen Beisitzer erhalten eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten." Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 933 2. § 12 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Für die Erhebung der Gerichtskosten ist das Verfahren vor dem abgebenden Gericht als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln." § 8 Änderung der Strafprozeßordnung Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert: 1. § 71 wird wie folgt gefaßt: "§ 71 Der Zeuge wird nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt." 2. § 84 wird wie folgt gefaßt: .,§ 84 Der Sachverständige wird nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt." 3. § 150 tritt außer Kraft. § 9 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Die Vorschrift des § 72 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (Bundes-gesetzbl. I S. 177) wird wie folgt gefaßt: "§ 72 Die Gebühren und Auslagen in Verfahren vor dem Gericht richten sich nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes." § 10 Änderung des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen Die Vorschrift des § 19 Abs. 2 des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 161) wird wie folgt gefaßt: "(2) Der Rechtsanwalt erhält für die Beistandsleistung im Verfahren vor dem Generalstaatsanwalt 25 Deutsche Mark bis 250 Deutsche Mark; vor dem Oberlandesgericht 25 Deutsche Mark bis 500 Deutsche Mark." § 11 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Das Sozialgerichtsgesetz wird wie folgt geändert: 1. § 19 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Die Sozialrichter erhalten eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten." 2. § 19 Abs. 3 tritt außer Kraft. 3. § 35 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) In den Fällen des § 18 Abs. 4, der §§ 21 und 22 Abs. 2 entscheidet der vom Präsidium (§ 36) für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat." 4. § 47 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Im übrigen gelten §§ 15 bis 23 entsprechend mit der Maßgabe, daß in den Fällen des § 18 Abs. 4, der §§ 21 und 22 Abs. 2 der vom Präsidium (§ 48) für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat des Bundessozialgerichts entscheidet." 5. § 193 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Die gesetzlichen Gebühren und die notwendigen Auslagen eines Rechtsanwalts (§§ 25 bis 30 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte) oder eines Rechtsbeistandes sind stets erstattungsfähig." 6. § 196, § 197 Abs. 1 Satz 3 treten außer Kraft. § 12 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes Das Arbeitsgerichtsgesetz wird wie folgt geändert: 1. In § 12 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: "Die in Satz 2 bestimmten Gebühren gelten auch als volle Gebühr im Sinne des § 10 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes; der Mindestbetrag einer Gebühr ist eine Deutsche Mark." 2. In § 12 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) In den höheren Rechtszügen richten sich die Gebühren nach der Tabelle zu § 10 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes; die Beträge der Tabelle vermindern sich jedoch um zwei Zehntel; der Mindestbetrag einer Gebühr ist zwei Deutsche Mark." 3. § 25 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Die Arbeitsrichter erhalten eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten." 4. § 25 Abs. 3 tritt außer Kraft. 5. § 43 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Sie sind im angemessenen Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen, die von den Gewerkschaften, den selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und Vereinigungen von Arbeitgebern, die für das Arbeitsleben des Bundesgebietes wesentliche Bedeutung haben, sowie von den in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Körperschaften eingereicht worden sind." 934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I § 13 Änderung des Gesetzes über die Finanzverwaltung § 30 des Gesetzes über die Finanzverwaltung vom 6. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 448) wird wie folgt gefaßt: "§ 30 Entschädigung der Steuerausschußmitglieder Das Amt eines Steuerausschußmitgliedes ist ein Ehrenamt. Das Steuerausschußmitglied erhält eine Entschädigung nach §§ 2 bis 6 und 9 bis 11 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten; § 12 gilt entsprechend. Für die gerichtliche Festsetzung ist das Finanzgericht zuständig, zu dessen Bezirk das Finanzamt gehört, bei dem der Steuerausschuß gebildet ist." § 14 Änderung des Gesetzes über die Untersuchung von Seeunfällen Das Gesetz über die Untersuchung von Seeunfällen vom 28. September 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1183) wird wie folgt geändert: 1. § 8 Abs. 5 und 6 wird wie folgt gefaßt: "(5) Die Beisitzer erhalten aus Landesmitteln eine Entschädigung nach §§ 2 bis 6 und 9 bis 11 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten; die Entschädigung für Aufwand nach § 4 beträgt in jedem Falle mindestens 5 Deutsche Mark. (6) Im übrigen gelten für das Amt des Beisitzers und für die Befähigung und Berufung dazu die Vorschriften der §§31 bis 35, 50 bis 54 und 56 mit Ausnahme des § 33 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend; die nach § 52 Abs. 3, § 53 Abs. 2, §§ 54 und 56 des Gerichtsverfassungsgesetzes erforderlichen Entscheidungen trifft der Vorsitzende des Seeamts." 2. § 11 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt: "(5) Im übrigen gelten entsprechend § 6 Abs. 1 Satz 3, §§ 7, 8 Abs. 1 und 6, § 9 Satz 2, § 16 Abs. 2 sowie §§ 2 bis 11 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten." § 15 Änderung des Wertpapierbereinigungsgesetzes § 30 Abs. 3 des Gesetzes zur Bereinigung des Wertpapierwesens (Wertpapierbereinigungsgesetz) vom 19. August 1949 (WiGBl. S. 295) wird wie folgt gefaßt: "(3) Die Beisitzer erhalten eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten." § 16 Änderung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes (1) Das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 211) wird wie folgt geändert: 1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Die den Beisitzern der Kammern für Wertpapierbereinigung nach § 4 Abs. 2 oder 3 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten zustehende Entschädigung für Aufwand kann bei einer Sitzungsdauer von mehr als fünf Stunden um 10 Deutsche Mark erhöht werden. Bei einer kürzeren Sitzungsdauer kann eine Entschädigung für Aufwand bis zu 5 Deutsche Mark auch ohne Nachweis notwendiger Auslagen gewährt werden." 2. § 6 Abs. 3 tritt außer Kraft. (2) Das Berliner Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 12. Juli 1951 (Gesetz- und Verordnungsbl. für Berlin S. 530) wird wie folgt geändert: 1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Die Beisitzer erhalten eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten. Die ihnen nach § 4 Abs. 2 oder 3 des Gesetzes zustehende Entschädigung für Aufwand kann bei einer Sitzungsdauer von mehr als fünf Stunden um 10 Deutsche Mark erhöht werden. Bei einer kürzeren Sitzungsdauer kann eine Entschädigung für Aufwand bis zu 5 Deutsche Mark auch ohne Nachweis notwendiger Auslagen gewährt werden." 2. § 6 Abs. 3 tritt außer Kraft. § 17 Änderung des Gesetzes über Sortenschutz und Saatgut von Kulturpflanzen § 20 des Gesetzes über Sortenschutz und Saatgut von Kulturpflanzen (Saatgutgesetz) vom 27. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 450) wird wie folgt gefaßt: "§ 20 Entschädigung der Beisitzer Die Beisitzer erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 und 9 bis 11 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten; § 12 gilt entsprechend. Die Entschädigung wird nur auf Verlangen gewährt, über sie entscheidet der Leiter des Bundessortenamts. Für die gerichtliche Festsetzung ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Bundessortenamt seinen Sitz hat. Beisitzer, die im öffentlichen Dienst stehen, erhalten ausschließlich Reisekostenvergütung nach den Vorschriften für Bundesbeamte." Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 935 Artikel XI Schlußvorschriften § i Anfechtung.von Verwaltungsakten (1) Verwaltungsakte, die im Bereich der Justizverwaltung beim Vollzug des Gerichtskostengesetzes, der Kostenordnung, des Gerichtsvollzieherkostengesetzes, des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten oder sonstiger für gerichtliche Verfahren oder Verfahren der Justizverwaltung geltender Kostenvorschriften, insbesondere hinsichtlich der Einforderung oder Zurückzahlung ergehen, können durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch dann angefochten werden, wenn es nicht ausdrücklich bestimmt ist. Der Antrag kann nur darauf gestützt werden, daß der Verwaltungsakt den Antragsteller in seinen Rechten beeinträchtige, weil er rechtswidrig sei. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu befinden, kann der Antrag nur darauf gestützt werden, daß die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten seien, oder daß von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei. (2) über den Antrag entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die für die Einziehung oder Befriedigung des Anspruchs zuständige Kasse ihren Sitz hat. In dem Verfahren ist die Staatskasse zu hören. Für das Verfahren gilt § 14 Abs. 3, 4 Satz 1 der Kostenordnung entsprechend. Für die Kosten des Verfahrens gelten die Vorschriften der Kostenordnung entsprechend; die Gebühren bestimmen sich nach § 130 Abs. 1, 2, 4, § 131 Abs. 1, der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 der Kostenordnung. § 2 Zuständigkeit für die weitere Beschwerde in Kostenangelegenheiten Durch die Gesetzgebung eines Landes, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann die Entscheidung über das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde nach § 14 der Kostenordnung und nach Artikel XI § 1 dieses Gesetzes einem der mehreren Oberlandesgerichte oder an Stelle eines solchen Oberlandesgerichts einem obersten Landesgericht zugewiesen werden. Dies gilt auch für die Entscheidung über das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde nach § 10 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, soweit nach dieser Vorschrift das Oberlandesgericht zuständig ist. § 3 Anwendung des bisherigen Rechts (1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden sind, werden die Gebühren und Auslagen nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über eine Berufung, eine Revision oder eine Beschwerde, wenn das Rechtsmittel nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegt worden ist. (2) Werden in Angelegenheiten, auf die die Kostenordnung anzuwenden ist oder vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden war, Gebühren für ein Verfahren erhoben, so werden in dem gesamten Verfahren die Gebünren und Auslagen nach bisherigem Recht erhoben, wenn das Verfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden ist; soweit für Verfahren Gebühren nach Zeitabschnitten erhoben werden, gilt das bisherige Recht bis zum Ablauf des bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufenden Zeitabschnitts. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) In Strafsachen werden die Gebühren und Auslagen nach bisherigem Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden ist. (4) Für die Gebühren der Rechtsanwälte gilt das bisherige Recht, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Auftrag erteilt oder der Rechtsanwalt als Armenanwalt oder nach § IIa des Arbeitsgerichtsgesetzes beigeordnet oder in einer Strafsache gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Dies gilt nicht im Verfahren über eine Berufung, eine Revision oder über eine Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendigende Entscheidung, wenn das Rechtsmittel nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegt worden ist. Für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandenen Auslagen des Rechtsanwalts gilt das bisherige Recht. (5) Im übrigen gilt das bisherige Recht für Gebühren und Auslagen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig geworden sind. § 4 Außerkrafttreten bisherigen Rechts (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft 1. § 9 Abs. 6 Satz 2 und § 12 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen vom 11. Januar 1876 (Reichs-gesetzbl. S. 11); 2. § 159 des Gesetzes betreffend die Erwerbsund Wirtschaftsgenossenschaften; 3. die Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 471); 4. Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung zur Anpassung des Gerichtskostengesetzes an die Kostenordnung und über die Aufhebung landesrechtlicher Kostenvorschriften vom 27. März 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 319); 5. die Verordnung über die Anwendung von Gebührenbefreiungsvorschriften auf die Notare vom 15. April 1936 (Reichsgesetzblatt I S. 368); 936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I 6. § 16 der Verordnung zur Ausführung und Ergänzung der Reichsnotarordnung vom 26. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 663); 7. die Bekanntmachung des früheren Reichsministers der Justiz über die Bemessung der Gebühren bei Beurkundungen von Versammlungsbeschlüssen und bei Eintragungen im Handelsregister vom 20. November 1940 (Deutsche Justiz S. 1327); 8. das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet des Kostenrechts vom 7. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 401), ausgenommen § 4 Abs. 1, soweit danach zu den Gebühren in Hinterlegungssachen und zu den Gebühren in Justizverwaltungssachen, die nicht in dem Gebührenverzeichnis der Justizverwaltungskostenordnung (Anlage zu § 2 Abs. 1) geregelt sind, ein Zuschlag erhoben wird; 9. Artikel 9 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 20. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 952). (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten ferner folgende Vorschriften, soweit sie bisher als Rechtsvorschriften angewendet werden, außer Kraft: 1. Die Allgemeine Verfügung des früheren Reichsministers der Justiz über Rechnungsgebühren und ¦ Rechnungsbeamte vom 25. April 1938 (Deutsche Justiz S. 654); 2. die Allgemeine Verfügung des früheren Reichsministers der Justiz über Justizverwaltungskosten vom 21. Mai 1940 (Deutsche Justiz S. 621); 3. die Durchführungsverfügung zu den Kostengesetzen (Kostenverfügung) vom 20. November 1940 (Deutsche Justiz S. 1361 und Amtliche Sonderveröffentlichungen der Deutschen Justiz Nr. 22); 4. die auf Grund des § 8 der Dritten Vereinfachungsverordnung vom 16. Mai 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 333) erlassenen Allgemeinen Verwaltungsanordnungen, insbesondere die Allgemeinen Verfügungen des früheren Reichsministers der Justiz über a) die Kosten des Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung von Sparkassenbüchern vom 17. Dezember 1942 (Deutsche Justiz S. 823); b) die Gerichtskosten bei Vergleichen in Ehesachen vom 30. Juni 1943 (Deutsche Justiz S. 348); c) den Streitwert bei Mietaufhebungs-klagen nach § 4 des Mieterschutzgesetzes vom 12. Januar 1944 (Deutsche Justiz S. 66); d) die Berechnung der Beurkundungsgebühren bei der Anwendung einer Gebührenermäßigung vom 2. März 1944 (Deutsche Justiz S. 122); e) den gebührenrechtlichen Streitwert bei der Pfändung von Forderungen und sonstigen Rechten vom 28. April 1944 (Deutsche Justiz S. 158); f) die Gebühr für die Eintragung des Nacherben im Grundbuch vom 9. September 1944 (Deutsche Justiz S. 269). (3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten ferner alle bisherigen Vorschriften über die Kosten der Gerichtsvollzieher außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft 1. die Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 917); 2. die Allgemeine Verfügung des früheren Reichsministers der Justiz vom 2. Juli 1938 (Deutsche Justiz S. 1050) über Gebühren der Gerichtsvollzieher bei Aufträgen der Fürsorgeverbände; 3. die Allgemeine Verfügung des früheren Reichsministers der Justiz vom 31. Oktober 1939 (Deutsche Justiz S. 1718) über Kosten der Gerichtsvollzieher bei Aufträgen der Reichsfinanzverwaltung; 4. §§ 12 bis 16 des lippischen Ausführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtskostengesetz und zu den Deutschen Gebührenordnungen für Gerichtsvollzieher und für Zeugen und Sachverständige vom 26. Juni 1879 (Lippische Gesetzsammlung S. 679); 5. §§ 19 bis 24 des Gesetzes für das Herzogtum Oldenburg und das Fürstentum Birkenfeld betreffend die landesgesetzlichen Vorschriften über die Gebühren der Rechtsanwälte und der Gerichtsvollzieher vom 19. Februar 1900 (Gesetzbl. für das Herzogtum Oldenburg S. 103); 6. Artikel 18 bis 25, Artikel 27 der preußischen Landesgebührenordnung für Rechtsanwälte und Gerichtsvollzieher vom 28. Oktober 1922 (Preußische Gesetzsammlung S. 410); 7. §§ 17 bis 25 der braunschweigischen Gebührenordnung für Rechtsanwälte und Gerichtsvollzieher vom 28. Februar 1923 (Braunschweigische Gesetz- und Verordnungssammlung S. 91); 8. die bayerische Verordnung über eine neue Landesgebührenordnung für die Gerichtsvollzieher vom 18. Februar 1924 (Gesetz- und Verordnungsbl. für den Freistaat Bayern S. 58); 9. die Allgemeine Verfügung des Preußischen Justizministers vom 26. Mai 1924 (Preußisches Justizministerialbl. S. 240); 10. die badische Landesgebührenordnung für Gerichtsvollzieher vom 1. Januar 1925 (Badisches Gesetz- und Verordnungsbl. S. 2); 11. §§ 94 bis 96, 98, 99 des hamburgischen Gerichtskostengesetzes vom 26. Februar 1926 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsbl. S. 61); Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 937 12. §§ 1 bis 17 der hessischen Verordnung, die landesrechtlichen Gebühren der Gerichtsvollzieher und Gerichtswachtmeister betreffend, vom 29. September 1927 (Re-gierungsbl. für Hessen S. 172); 13. §§14 bis 28 der bremischen Gebührenordnung für Rechtsanwälte und Gerichtsvollzieher vom 31. Januar 1929 (Gesetzbl. der Freien Hansestadt Bremen S. 15); 14. die hessische Landesgebührenordnung für Gerichtsvollzieher vom 19. Oktober 1951 (Gesetz- und Verordnungsbl. für das Land Hessen S. 72). (4) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten ferner alle bisherigen Vorschriften über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten außer Kraft. Insbesondere werden aufgehoben 1. die Verordnung über die Entschädigung der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerbeisitzer der Arbeitsgerichtsbehörden vom 17. Februar 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 74) in der Fassung der Verordnung vom 28. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 173); 2. die Verordnung über die Entschädigung der Schöffen und Geschworenen vom 1. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 485); 3. die Verordnung über die Entschädigung der Beisitzer der Sorten- und Einspruchsausschüsse beim Bundessortenamt (Entschädigungsordnung) vom 23. Februar 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 18); 4. die Verordnung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer der Gerichte für Arbeitssachen vom 30. Juni 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 194); 5. die Verordnung über die Entschädigung der Sozialrichter, Landessozialrichter und Bundessozialrichter vom 4. November 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 328). (5) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten ferner alle Vorschriften außer Kraft, nach denen sich bisher die Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte bemessen. Insbesondere treten außer Kraft 1. die Gebührenordnung für Rechtsanwälte in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 162); 2. Artikel V der Verordnung zur Ausführung des Vertrags über Rechtsschutz und Rechtshilfe zwischen dem Deutschen Reiche und der Republik Österreich vom 26. April 1924 (Reichsgesetzbl.il S. 91); 3. das Gesetz betreffend die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in Armensachen vom 20. Dezember 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 411); 4. Artikel 6 der Verordnung zur Ausführung des deutsch-schweizerischen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 23. August 1930 (Reichsgesetzbl.il S. 1209); 5. Artikel 6 der Verordnung zur Ausführung des deutsch-italienischen Abkommens über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 18. Mai 1937 (Reichsgesetzbl. II S. 143); 6. Artikel 14 Abs. 1 und 2 der Neunten Verordnung zur Durchführung der landwirtschaftlichen Schuldenregelung vom 24. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1305); 7. § 65 der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 509); 8. § 52 des Verschollenheitsgesetzes vom 15. Januar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 63); 9. § 16 Abs. 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 599); 10. § 10 Abs. 7 Satz 2 des Rechtspfleger-gesetzes; 11. die Allgemeine Verfügung des früheren Reichsjustizministers vom 8. November 1939 betreffend Gewährung von Vorschüssen an Armenanwälte und Pflichtverteidiger (Deutsche Justiz S. 1720); 12. die Verordnung über die Gebühren der Rechtsanwälte im Verfahren nach der Kriegssachschädenverordnung vom 15. Januar 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 37); 13. die Allgemeine Verfügung des früheren Reichsjustizministers vom 24. Mai 1944 betreffend Gebühren der Rechtsanwälte (Deutsche Justiz S. 159); 14. § 22 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats nach der Scheidung (Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz) vom 21. Oktober 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 256); 15. § 49 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) vom 15. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 175); 16. § 20 Satz 2 und 3 des Gesetzes über die richterliche Vertragshilfe (Vertragshilfegesetz) vom 26. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 198); 17. § 48 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 667); 938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I 18. § 89 Abs. 6 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl.I S. 1003); 19. § 28 des Umstellungs-Ergänzungsgesetzes vom 21. September 1953 (Bundesgesetzbl.I S. 1439); 20. §§ 19 bis 25 des hamburgischen Gesetzes betreffend Ausführung des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 14. Juli 1899 (Gesetzsammlung der Freien und Hansestadt Hamburg S. 115); 21. §§ 1 bis 9 des Gesetzes für das Herzogtum Oldenburg und das Fürstentum Birkenfeld betreffend die landesgesetzlichen Vorschriften über die Gebühren der Rechtsanwälte und der Gerichtsvollzieher vom 19. Februar 1900 (Gesetzbl. für das Herzogtum Oldenburg S. 103); 22. die bayerische Verordnung betreffend die Gebühren der Rechtsanwälte in den Angelegenheiten der Rechtspflege vom 26. März 1902 (Gesetz- und Vcrordnungsbl. für das Königreich Bayern S. 133); 23. die bayerische Verordnung betreffend die Gebühren der Rechtsanwälte in den Angelegenheiten der Verwaltung und der Ver-waltungsrechtspflege vom 26. März 1902 (Gesetz- und Verordnungsbl. für das Königreich Bayern S. 144); 24. Artikel 1 bis 17 der preußischen Landesgebührenordnung für Rechtsanwälte und Gerichtsvollzieher vom 28. Oktober 1922 (Preußische Gesetzsammlung S. 410); 25. §§ 1 bis 16 der braunschweigischen Gebührenordnung für Rechtsanwälte und Gerichtsvollzieher vom 28. Februar 1923 (Braunschweigische Gesetz- und Verordnungssammlung S. 91); 26. die hessische Landesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 24. Juli 1923 (Regie-rungsbl. für Hessen S. 229); 27. die bayerische Verordnung über die Gebühren der Rechtsanwälte vom 29. Dezember 1923 (Gesetz- und Verordnungsbl. für den Freistaat Bayern S. 415); 28. die badische Verordnung über die Gebühren der Rechtsanwälte in Verwaltungsrechtsstreitigkeiten, Verwaltungs- und Polizeisachen vom 30. Mai 1924 (Badisches Gesetz- und Verordnungsbl. S. 143); 29. die badische Landesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 19. März 1925 (Badisches Gesetz- und Verordnungsbl. S. 43); 30. die lippische Verordnung betreffend die anderweitige Regelung der Gebühren der Rechtsanwälte in den von den Prozeßord- nungen und der Konkursordnung nicht berührten Angelegenheiten vom 23. März 1926 (Lippische Gesetzsammlung S. 285); 31. die württembergische Gebührenordnung für Rechtsanwälte vom 15. Februar 1927 (Württembergisches Regierungsbl. S. 76); 32. §§ 1 bis 13 der bremischen Gebührenordnung für Rechtsanwälte und Gerichtsvollzieher vom 31. Januar 1929 (Gesetzbl. der Freien Hansestadt Bremen S. 15); 33. § 10 der hessischen Ersten Verordnung zur Durchführung des § 22 a des hessischen Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 4. Februar 1950 (Gesetz- und Verordnungsbl. für das Land Hessen S. 7); 34. die bayerische Verordnung über die Gebühren der Rechtsanwälte für eine Tätigkeit in Steuersachen vom 27. September 1951 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsbl. S. 187 und S. 214); 35. Artikel I §§ 3 bis 5 der niedersächsischen Verordnung über die gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 13. Februar 1952 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsbl. S. 14); 36. § 30 des hessischen Gesetzes über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen vom 19. Mai 1952 (Gesetz- und Verordnungsbl. für das Land Hessen S. 111); 37. § 15 des Berliner Gesetzes über die Unterbringung von Geisteskranken und Süchtigen (Unterbringungsgesetz) vom 24. Juli 1952 (Gesetz- und Verordnungsbl. für Berlin S. 630); 38. die hessische Landesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 19. Dezember 1952 (Gesetz- und Verordnungsbl. für dasLand Hessen S. 171); 39. § 20 des baden-württembergischen Gesetzes über die Unterbringung von Geisteskranken und Suchtkranken vom 16. Mai 1955 (Gesetzbl. für Baden-Württemberg S. 87); 40. §§ 23, 24 der hessischen Verwaltungsge-richtskostenordnung vom 7. November 1955 (Gesetz- und Verordnungsbl. für das Land Hessen S. 57); 41. §§ 21, 22 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Unterbringung geisteskranker, geistesschwacher und suchtkranker Personen vom 16. Oktober 1956 (Gesetz- und Verordnungsbl. für das Land Nordrhein-Westfalen S. 300). Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 939 (6) Folgende Vorschriften treten außer Kraft, soweit sich nach ihnen die Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte bemessen: 1. § 24 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1003); 2. § 25 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs für den Freistaat Bayern vom 24. Mai 1948 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsbl. S. 121); 3. § 11 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Bodenreformsachen vom 12. Januar 1954 (Gesetz- und Verordnungsbl. für das Land Nordrhein-Westfalen S. 37). (7) Folgende Vorschriften treten außer Kraft, soweit sie nicht für Gebühren und Auslagen gelten, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund Landesrechts erhoben werden: 1. Das niedersächsische Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Kostenrechts vom 11. Dezember 1952 (Niedersächisches Gesetz- und Verordnungsbl. S. 184); 2. das hessische Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Kostenrechts vom 23. Februar 1953 (Gesetz- und Verordnungsbl. für das Land Hessen S. 15); 3. das Berliner Gesetz zur Änderung landesrechtlicher Kostenvorschriften vom 20. März 1953 (Gesetz- und Verordnungsbl. für Berlin S. 182); 4. das baden-württembergische Gesetz zur Ergänzung landesrechtlicher Kostenvorschriften vom 27. März 1953 (Gesetzbl. für Baden-Württemberg S. 25); 5. das rheinland-pfälzische Landesgesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Kostenrechts vom 28. März 1953 (Gesetz- und Verordnungsbl. der Landesregierung Rheinland-Pfalz S. 27); 6. das bayerische Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Kostenrechts vom 28. April 1953 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsbl. S. 49); 7. das nordrhein-westfälische Landesgesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Kostenrechts vom 12. Mai 1953 (Gesetz-und Verordnungsbl. für das Land Nordrhein-Westfalen S. 276); 8. das schleswig-holsteinische Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Kostenrechts vom 12. Mai 1953 (Gesetz- und Verordnungsbl. für Schleswig-Holstein S. 52); 9. das hamburgische Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Kostenrechts vom 22. Mai 1953 (Hamburgisches Gesetz-und Verordnungsbl. S. 84); 10. das bremische Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Kostenrechts vom 14. Juli 1953 (Gesetzbl. der Freien Hansestadt Bremen S. 78). § 5 Unberührt bleibendes Recht (1) Durch die Aufhebung der bisherigen Vorschriften über die Kosten der Gerichtsvollzieher werden folgende Vorschriften nicht berührt: 1. Die landesrechtlichen Vorschriften über die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungszwangsverfahren ; 2. § 97 des hamburgischen Gerichtskostengesetzes vom 26. Februar 1926 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsbl. S. 61). (2) Durch die Aufhebung der Vorschriften, nach denen sich bisher die Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte bemessen, werden folgende Vorschriften nicht berührt: 1. § 53 des Patentgesetzes in der Fassung der Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 615, 623); 2. das Gesetz über die Erstattung von Gebühren für im Armenrecht beigeordnete Vertreter in Patent- und Gebrauchsmustersachen vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 654); 3. die Verordnung über die Vertretung vor den Ausgleichsbehörden und Feststellungsbehörden (4. LeistungsDV-LA = 2. Fest-stellungsDV) vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1026); 4. § 9 Abs. 2 der 16. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz, und Artikel 9 Nr. 15 der Durchführungsbestimmungen Nr. 13 der Berliner Militärregierungen zur Zweiten Verordnung zur • Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsverordnung) vom 4. Juli 1948 (Verordnungsbl. für Groß-Berlin 1949 I S. 163, 166); 5. die Vorschriften, nach denen sich die Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte in Rückerstattungssachen und in Angelegenheiten der Entschädigungsgesetze bestimmen. § 6 Verweisungen Soweit in anderen Gesetzen und Verordnungen auf die durch dieses Gesetz aufgehobenen oder abgeänderten Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle. § 7 Bekanntmachung des Wortlauts des Gerichtskostengesetzes und der Kostenordnung Das Gerichtskostengesetz und die Kostenordnung gelten vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab in der aus den Anlagen 1 und 2 ersichtlichen Fassung. 940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I § 8 Geltung in Berlin Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. § 9 Geltung im Saarland Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland. § 10 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1957 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 26. Juli 1957. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Blücher Der Bundesminister der Justiz von Merkatz Anlage 1 (zu Artikel XI § 7) siehe Seite 941 Nr. 38–<- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 941 Anlage 1 (zu Artikel XI § 7) Gerichtskostengesetz Übersicht ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften §§ Geltungsbereich ................................ 1 Kostenfreiheit .................................. 2 Sicherstellung und Vorauszahlung ............... 3 Erinnerung, Beschwerde ........................ 4 Beschwerde gegen Vorsch,ußanordnungen ........ 5 Nachforderung ................................ 6 Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung .................................... 7 Verjährung .................................... 8 Mindestbetrag einer Gebühr, Aufrundung........ 9 ZWEITER ABSCHNITT Gebühren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Wert des Streitgegenstandes, volle Gebühr...... 10 Wertberechnung ............................... 11 Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse . 12 Wiederkehrende Leistungen..................... 13 Nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten ......... 14 Stufenklage .................................... 15 Klage und Widerklage, wechselseitige Rechtsmittel 16 Offenbarungseid ............................... 17 Arrest, einstweilige Verfügung ................. 18 Teile des Streitgegenstandes .................... 19 Nebenforderungen ............................. 20 Angabe des Wertes ............................ 21 Wertfestsetzung für die Zuständigkeit des Prozeßgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels .. 22 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren........ 23 Schätzung des Wertes .......................... 24 Prozeßgebühr, Beweisgebühr, Urteilsgebühr...... 25 Urteilsgebühr in besonderen Fällen ............. 26 Zwischenurteile ................................ 27 Entscheidung über die Kosten ................... 28 Fortfall der Beweisgebühr ...................... 29 Anordnung vor der mündlichen Verhandlung ___ 30 Einmalige Erhebung der Gebühren .............. 31 Ergänzung des Urteils .......................... 32 Verweisung, Zurückverweisung................ 33 Berufung, Revision.............................. 34 Zurücknahme der Klage ........................ 35 Verwerfung oder Zurücknahme einer Berufung oder Revision .................................. 36 Niederlegung von Schiedssprüchen, Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen .................. 37 Mahnverfahren .................-............... 38 Arrest, einstweilige Verfügung................. 39 Besondere Verfahren .......................... 40 Anordnungen in Ehesachen ..................... 41 Besondere Verfahren ........................... 42 Mehrere Verfahren ............................. 43 Vergleich ...................................... 44 Ersuchen um Bewirkung einer Zustellung ........ 45 Beschwerden ................................... 46 Verzögerung des Rechtsstreits ................... 47 DRITTER ABSCHNITT Gebühren im Konkursverfahren und im Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses §§ Entsprechend anzuwendende Vorschriften........ 48 Eröffnung des Konkursverfahrens ............... 49 Durchführung des Konkursverfahrens ............ 50 Wertberechnung ............................... 51 Besonderer Prüfungstermin.........,............ 52 Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung ........ 53 Offenbarungseid ............................... 54 Beschwerden ................................... 55 Wiederaufnahme des Konkursverfahrens......... 56 Vergleichsverfahren ............................ 57 Wertberechnung ................................ 58 Beschwerden ................................... 59 VIERTER ABSCHNITT Gebühren in Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Gegenständen des unbeweglichen Vermögens und in ähnlichen Verfahren Anordnung der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung .................................... 60 Zwangsversteigerung ........................... 61 Zwangsversteigerung mehrerer Gegenstände ..... 62 Zwangsverwaltung............................. 63 Beschwerden ................................... 64 Schiffe, Schiffsbauwerke und grundstücksgleiche Rechte ......................................... 65 Zwangsliquidation einer Bahneinheit............ 66 FÜNFTER ABSCHNITT Gebühren in Strafsachen Grundlage der Gebührenbemessung.............. 67 Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe oder einer Einheitsstrafe ............................. 68 Mehrere Angeschuldigte ........................ 69 Gebührensätze im ersten Rechtszug.............. 70 Strafbefehl und Strafverfügung.................. 71 Berufungs- und Revisionsverfahren .............. 72 Wiederaufnahme des Verfahrens ................ 73 Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige ... 74 Zurücknahme des Strafantrags .................. 75 Verurteilung im Privatklageverfahren ........... 76 Freisprechung im Privatklageverfahren .......... 77 Erledigung der Privatklage vor der Hauptverhand- lung 78 Widerklage.................................... 79 Wiederaufnahme eines Privatklageverfahrens .... 80 Mehrere Beschuldigte im Privatklageverfahren ... 81 Nebenklage .................................... 82 Selbständige Einziehungsverfahren .............. 83 Herabsetzung, Erhöhung ........................ 84 Zurückweisung einer Beschwerde ............... 85 Entschädigungsverfahren ........................ 86 Vollstreckung in das Vermögen ................. 87 942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I SECHSTER ABSCHNITT Gebühren in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten §§ Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Rechtsbeschwerde ....................................... 88 Selbständige Anträge und sonstige Beschwerden .. 89 Entsprechende Anwendung von Vorschriften des Fünften Abschnitts ............................. 90 SIEBENTER ABSCHNITT Auslagen Schreibgebühren................................ 91 Sonstige Auslagen ............................. 92 Vornahme mehrerer Geschäfte auf derselben Reise 93 Rechnungsgebühren ............................ 94 ACHTER ABSCHNITT Kostenzahlung und Kostenvorschuß Kostenschuldner in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ......................................... 95 Kostenschuldner im Konkursverfahren ........... 96 Kostenschuldner im Vergleichsverfahren......... 97 Kostenschuldner im Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren.................... 98 §§ Sonstige Kostenschuldner ....................... 99 Auslagenschuldner in besonderen Fällen......... 100 Schuldner der Schreibgebühren .................. 101 Erlöschen der Zahlungspflicht.................... 102 Mehrere Kostenschuldner ....................... 103 Haftung von Streitgenossen ..................... 104 Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fällen ................................... 105 Fälligkeit der Gebühren ........................ 106 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung___ 107 Niederlegung des Schiedsspruchs oder des schiedsrichterlichen Vergleichs ......................... 108 Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen .............................. 109 Fälligkeit der Schreibgebühren .................. 110 Vorauszahlung ................................. 111 Vorschuß im Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren ........................... 112 Vorschuß in Strafsachen ........................ 113 Auslagenvorschuß .............................. 114 Fortdauer der Vorschußpflicht ................... 115 NEUNTER ABSCHNITT Schlußvorschrift Forst- und Feldrügesachen ...................... 116 ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Für das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nach der Zivilprozeßordnung, der Konkursordnung, der Vergleichsordnung, dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwalr tung, der Strafprozeßordnung und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. § 2 Kostenfreiheit (1) Von der Zahlung der Kosten sind befreit der Bund und die Länder sowie die nach den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder für Rechnung des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. Bundesbahn und Bundespost sind von der Zahlung der Auslagen nicht befreit. (2) Sonstige bundesreditlidie Vorschriften, durch die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben in Kraft. Landesrechtliche Vorschriften, die in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt. (3) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das gleiche gilt, soweit ein von Kosten Befreiter Kosten des Verfahrens übernimmt. § 3 Sicherstellung und Vorauszahlung In weiterem Umfang als die Prozeßordnungen und dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit der Gerichte von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten nicht abhängig gemacht werden. § 4 Erinnerung, Beschwerde (1) über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht der Instanz. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Das Gericht der Instanz kann seine Entscheidung von Amts wegen ändern. Schwebt das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz, so ist hierzu auch das Rechtsmittelgericht befugt. (2) Gegen Entscheidungen nach Absatz 1 ist Beschwerde nach § 567 Abs. 2, 3, § 568 Abs. 1, §§ 569 bis 575 der Zivilprozeßordnung, in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ist Beschwerde nach den §§ 304 bis 310 der Strafprozeßordnung zulässig. (3) Erinnerungen oder Beschwerden können in allen Fällen durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingelegt werden. (4) Der Kostenansatz kann auch im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nidit eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Nr. 38 –Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 943 § 5 Beschwerde gegen Vorschußanordnungen Gegen den Beschluß, durch den auf Grund dieses Gesetzes die Tätigkeit des Gerichts von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des Vorschusses findet die Beschwerde nach § 567 Abs. 1 und 3, § 568 Abs. 1, §§ 569 bis 571, 572 Abs. 1, §§ 573 bis 576 der Zivilprozeßordnung, in Strafsachen nach § 304 Abs. 1 und 4, §§ 306, 307 Abs. 1, §§ 308 bis 310 der Strafprozeßordnung statt, auch wenn der Be-schwerdegegenstand fünfzig Deutsche Mark nicht übersteigt. § 6 Nachforderung Wegen irrigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres, nachdem die Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, mitgeteilt worden ist. Ist die Wertfestsetzung geändert worden, so genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der Änderung der Wertfestsetzimg mitgeteilt worden ist. § 7 Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlaßte Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Bescheide sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. (2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden. § 8 Verjährung (1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. (2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem im Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. (3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten wird auch durch die Aufforderung zur Zah- lung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung unterbrochen. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannnt, so genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter zwanzig Deutsche Mark wird die Verjährung nicht unterbrochen. § 9 Mindestbetrag einer Gebühr, Aufrundung (1) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist drei Deutsche Mark. (2) Pfennigbeträge werden auf volle zehn Deutsche Pfennig aufgerundet. ZWEITER ABSCHNITT Gebühren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten § 10 Wert des Streitgegenstandes, volle Gebühr (1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten werden die Gebühren nach dem Wert des Streitgegenstandes erhoben. (2) Die volle Gebühr bestimmt sich nach der Tabelle, die diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist. § 11 Wertberechnung (1) Für die Wertberechnung gelten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften §§ 3 bis 9 der Zivilprozeßordnung und § 148 der Konkursordnung. (2) In Berufungs- und Revisionsverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelklägers. Endet das Verfahren, ohne daß solche Anträge eingereicht werden, oder werden innerhalb der Frist für die Berufungs- oder Revisionsbegründung (§ 519 Abs. 2, § 554 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) Berufungs- oder Revisionsanträge nicht eingereicht, so ist die Beschwer maßgebend. (3) Ist der Wert des Streitgegenstandes bei dem Erlaß des Urteils oder der anderweitigen Beendigung der Instanz höher als im Zeitpunkt der Erhebung der Klage oder der Einlegung des Rechtsmittels, so ist den in der Instanz entstandenen Gebühren der höhere Wert zugrunde zu legen. In der Zwangsvollstreckung ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der die Zwangsvollstreckung einleitenden Prozeßhandlung entscheidend. § 12 Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse (1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, so ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Zinses und, wenn der einjährige Zins geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. (2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, so ist ohne Rücksicht darauf, ob über das 944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, der für die Dauer eines Jahres zu entrichtende Zins maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Verlangt ein Kläger die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund, so ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend. § 13 Wiederkehrende Leistungen (1) Bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht ist der Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. (2) Ist in einem Verfahren nach § 627 der Zivilprozeßordnung die Unterhaltspflicht der Ehegatten zu regeln, so wird der Wert des Rechts auf Unterhalt nach dem dreimonatigen Bezug berechnet. Im Verfahren nach § 627 b der Zivilprozeßordnung ist der Betrag des sechsmonatigen Bezuges maßgebend. (3) Wird wegen der Tötung eines Menschen oder wegen der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen Schadensersatz, durch Entrichtung einer Geldrente verlangt, so ist der fünffache Betrag des einjährigen Bezuges maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Dies gilt nicht bei Ansprüchen aus einem Vertrag, der auf Leistung einer solchen Rente gerichtet ist. (4) Bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen ist der Wert nach Absatz 3 Satz 1 zu berechnen. (5) In den Fällen der Absätze 1, 3 und 4 werden Rückstände aus der Zeit vor der Rechtshängigkeit dem Streitwert hinzugerechnet. § 14 Nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten (1) Bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt der Wert des Streitgegenstandes 3 000 Deutsche Mark. Er ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögensund Einkommensverhältnisse der Parteien, höher oder, ausgenommen in Ehesachen (§ 606 der Zivilprozeßordnung), niedriger anzunehmen; jedoch darf der Wert nicht über eine Million Deutsche Mark und nicht unter 500 Deutsche Mark angenommen werden. (2) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, so ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend. § 15 Stufenklage Im Falle des § 254 der Zivilprozeßordnung ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend. § 16 Klage und Widerklage, wechselseitige Rechtsmittel (1) Soweit Klage und Widerklage, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, denselben Streitgegenstand betreffen, sind die Gebühren nach dem einfachen Wert dieses Gegenstandes zu berechnen. Soweit beide Klagen nicht denselben Streitgegenstand betreffen, sind die Gegenstände zusammenzurechnen. (2) Das gleiche gilt für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden. § 17 Offenbarungseid Im Offenbarungseidverfahren nach § 807 der Zivilprozeßordnung bestimmt sich der Wert nach dem Betrag, der aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird. Der Wert beträgt jedoch höchstens 2 000 Deutsche Mark. § 18 Arrest, einstweilige Verfügung Im Verfahren über einen Antrag auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozeßordnung. § 19 Teile des Streitgegenstandes (1) Für Handlungen, die einen Teil des Streitgegenstandes betreffen, sind die Gebühren nur nach dem Wert dieses Teils zu berechnen. (2) Sind von einzelnen Wertteilen in derselben Instanz für gleiche Handlungen Gebühren zu berechnen, so darf nicht mehr erhoben werden, als wenn die Gebühr von dem Gesamtbetrag der Wertteile zu berechnen wäre; bei verschiedenen Gebührensätzen ist der höchste Satz maßgebend. § 20 Nebenforderungen (1) Bei Handlungen, die Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betreffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt. (2) Bei der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung werden die einzuziehenden Zinsen mitberechnet. (3) Bei Handlungen, welche die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betreffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend. § 21 Angabe des Wertes (1) Bei jedem Antrag ist der Wert des Streitgegenstandes, sofern dieser nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, oder sich aus früheren An- Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 945 trägen ergibt, und auf Erfordern auch der Wert eines Teils des Streitgegenstandes schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben. (2) Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden. § 22 Wertfestsetzung für die Zuständigkeit des Prozeßgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels Ist der Streitwert für die Entscheidung über die Zuständigkeit des Prozeßgerrchts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels festgesetzt, so ist die Festsetzung auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend. § 11 Abs. 2, 3 und die §§ 12, 13, 15, 16 bleiben unberührt. § 23 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren (1) Soweit eine Entscheidung gemäß § 22 nicht ergeht, setzt das Prozeßgericht den Wert durch Beschluß fest, wenn dies eine Partei oder die Staatskasse beantragt oder das Gericht es für angemessen erachtet. Für den Antrag gilt § 4 Abs. 3 entsprechend. Die Festsetzung kann von dem Gericht, das sie getroffen hat, und, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden. Die Änderung ist nur bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, zulässig. (2) Gegen den Beschluß findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 567 Abs. 2, 3 und der §§ 568 bis 576 der Zivilprozeßordnung sowie des § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes statt; dies gilt nicht, wenn das Rechtsmittelgericht den Beschluß erlassen hat. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der im Absatz 1 Satz 4 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. § 24 Schätzung des Wertes Wird eine Abschätzung durch Sachverständige erforderlich, so ist in dem Beschluß, durch den der Wert festgesetzt wird (§ 23), über die Kosten der Abschätzung zu entscheiden. Diese Kosten können ganz oder teilweise der Partei auferlegt werden, welche die Abschätzung durch Unterlassen der ihr obliegenden Wertangabe, durch unrichtige Angabe des Wertes, durch unbegründetes Bestreiten des angegebenen Wertes oder durch eine unbegründete Beschwerde veranlaßt hat. § 25 Prozeßgebühr, Beweisgebühr, Urteilsgebühr (1) Im Prozeßverfahren wird die volle Gebühr erhoben 1. für das Verfahren im allgemeinen (Prozeßgebühr), 2. für die Anordnung einer Beweisaufnahme oder der Parteivernehmung nach § 619 der Zivilprozeßordnung (Beweisgebühr), 3. für ein auf Grund streitiger Verhandlung ergehendes End- oder Zwischenurteil (Urteilsgebühr). (2) Ein nach § 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ohne mündliche Verhandlung geführtes Verfahren steht hinsichtlich der Gerichtskosten einem Verfahren mit mündlicher Verhandlung gleich. (3) In dem Verfahren nach § 510c der Zivilprozeß-. Ordnung bestimmen sich die Gerichtskosten nach den für das ordentliche Verfahren geltenden Vorschriften. § 26 Urteilsgebühr in besonderen Fällen Die Urteilsgebühr wird auch erhoben 1. für Versäumnisurteile, die auf Antrag des Berufungs- oder Revisionsklägers ergehen; 2. für Urteile nach Lage der Akten (§§ 251a, 331a der Zivilprozeßordnung); 3. für Urteile auf Grund nichtstreitiger Verhandlung in Ehesachen, in Rechtsstreitigkeiten über die Feststellung des Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und Kindern und in den vor die Landgerichte gehörenden Entmündigungssachen, wenn der Kläger verhandelt hat. § 27 Zwischenurteile Zwischenurteile, die nach § 135 der Zivilprozeßordnung ergehen, oder Zwischenurteile, auf die § 387 der Zivilprozeßordnung anzuwenden ist, gelten nicht als Urteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 3. § 28 Entscheidung über die Kosten Für einen Beschluß nach § 91a der Zivilprozeßordnung wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben. § 29 Fortfall der Beweisgebühr Wird ein Rechtsstreit durch einen vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich erledigt, so fällt eine bereits entstandene Beweisgebühr fort. § 30 Anordnungen vor der mündlichen Verhandlung Für eine vor der mündlichen Verhandlung erlassene Anordnung nach § 272 b der Zivilprozeßordnung wird die Beweisgebühr nur erhoben, wenn auf Grund der Anordnung eine Beweisaufnahme stattgefunden hat. § 31 Einmalige Erhebung der Gebühren (1) Jede der in § 25 bezeichneten Gebühren wird in jeder Instanz hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstandes nur einmal erhoben. 946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I (2) Ist ein Urteil unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung (§ 302 der Zivilprozeßordnung) oder im Urkunden- oder Wechselprozeß unter Vorbehalt der Rechte des Beklagten (§ 599 der Zivilprozeßordnung) erlassen worden, so wird durch die Gebühr für diese Entscheidung eine weitere Urteilsgebühr in derselben Instanz nicht ausgeschlossen. (3) Für Zwischenurteile gemäß § 71 der Zivilprozeßordnung wird die Urteilsgebühr besonders erhoben. § 32 Ergänzung des Urteils Für die Ergänzung eines Urteils (§ 321 der Zivilprozeßordnung) gilt § 19; die volle Gebühr wird erhoben, soweit der Antrag zurückgewiesen wird. § 33 Verweisung, Zurückverweisung (1) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so bildet das weitere Verfahren vor dem anderen Gericht mit dem bisherigen Verfahren im Sinne des § 31 Abs. 1 eine Instanz. (2) Wird eine Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Gericht der unteren Instanz zurückverwiesen, so bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht im Sinne des § 31 Abs. 1 eine Instanz. § 34 Berufung, Revision In der Berufungsinstanz erhöhen sich die in § 25 bestimmten Gebühren um die Hälfte, in der Revisionsinstanz auf das Doppelte. § 35 Zurücknahme der Klage (1) Die Prozeßgebühr wird nicht erhoben, wenn die Klage vor Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird. (2) Sie ermäßigt sich auf ein Viertel der vollen Gebühr, wenn die Klage nach diesem Zeitpunkt, jedoch vor Stellung eines Sachantrags in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird. (3) Haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so steht dies der Zurücknahme der Klage nicht gleich. § 36 Verwerfung oder Zurücknahme einer Berufung oder Revision (1) Wird die Berufung oder die Revision durch Beschluß als unzulässig verworfen, so ermäßigt sich die Prozeßgebühr für die Rechtsmittelinstanz auf die Hälfte der vollen Gebühr. Das gleiche gilt, wenn das Rechtsmittel vor Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird. (2) § 35 Abs. 3 gilt entsprechend. § 37 Niederlegung von Schiedssprüchen, Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen (1) Für die Niederlegung eines Schiedsspruchs oder eines schiedsrichterlichen Vergleichs auf der Geschäftsstelle (§§ 1039, 1044 a der Zivilprozeßordnung) wird ein Viertel der vollen Gebühr, höchstens jedoch ein Betrag von 300 Deutsche Mark erhoben. (2) Im Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs oder eines schiedsrichterlichen Vergleichs (§§ 1042, 1044 a der Zivilprozeßordnung) werden die im § 25 bestimmten Gebühren erhoben. Auf die Prozeßgebühr ist die im Absatz 1 bestimmte Gebühr anzurechnen. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Antrag vor Anhörung des Gegners oder vor Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird. § 38 Mahnverfahren (1) Für das Mahnverfahren wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Antrag vor Erlaß des Zahlungsbefehls zurückgenommen wird. (2) Wird im Falle der Erhebung des Widerspruchs die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt oder gegen einen Vollstrek-kungsbefehl Einspruch eingelegt, so wird die Prozeßgebühr (§ 25 Abs. 1 Nr. 1) nur zur Hälfte erhoben. Das gleiche gilt, wenn in einem im Urkunden- oder Wechselmahnverfahren ergangenen Vollstreckungsbefehl dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten war. Wird der Antrag auf Terminsbestimmung, der Widerspruch oder der Einspruch zurückgenommen, so gilt für die in Satz 1 bestimmte Gebühr § 35 entsprechend. (3) Ist im Mahnverfahren die Mindestgebühr erhoben, so wird für das nachfolgende Streitverfahren die Prozeßgebühr insoweit nicht erhoben, als sie zusammen mit der für das Mahnverfahren angesetzten Gebühr eine volle Gebühr übersteigt. § 39 Arrest, einstweilige Verfügung (1) Bei Arresten oder einstweiligen Verfügungen wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben 1. für das Verfahren über Anträge auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung; 2. für die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen; 3. für die Entscheidung durch Urteil. Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Antrag zurückgenommen wird, bevor der Arrest oder die einstweilige Verfügung, die vorgängige Sicherheitsleistung oder mündliche Verhandlung angeordnet oder der Antrag zurückgewiesen ist. (2) Die im Absatz 1 bestimmten Gebühren werden auch erhoben für das Verfahren über Anträge auf Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gemäß § 926 Abs. 2, Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 947 §§ 927, 936 der Zivilprozeßordnung. Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Antrag vor Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird. (3) Für einen Beschluß nach § 91a der Zivilprozeßordnung wird ein Viertel der vollen Gebühr erhoben. (4) Im Falle des § 942 der Zivilprozeßordnung gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit. (5) Im Verfahren über die Berufung gegen ein Urteil, das in einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren ergangen ist, werden die in den Absätzen 1, 2 und 3 bestimmten Gebühren erhoben; die in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Gebühren erhöhen sich jedoch um die Hälfte. § 40 Besondere Verfahren (1) Die Hälfte der vollen Gebühr wird erhoben 1. für das Verfahren über Anträge auf Sicherung des Beweises; 2. für das Verfahren über Anträge auf Entmündigung oder auf Wiederaufhebung einer Entmündigung, soweit die Amtsgerichte zuständig sind; 3. für das Verteilungsverfahren; 4. für das Verfahren der Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen gemäß §§ 887, 888, 890 der Zivilprozeßordnung; 5. für das Verfahren über Anträge auf Abnahme des Offenbarungseides einschließlich der Anträge auf Erzwingung der Eidesleistung; 6. für das Aufgebotsverfahren sowie für das Verfahren über Anordnung der Zahlungssperre gemäß § 1020 der Zivilprozeßordnung; 7. für das Verfahren bei Ernennung oder Ablehnung eines Schiedsrichters, bei Erlöschen eines Schiedsvertrages oder bei Anordnung der von den Schiedsrichtern für erforderlich erachteten richterlichen Handlungen. (2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn der das Verfahren einleitende Antrag vor einer gerichtlichen Verfügung zurückgenommen wird. (3) Für die Gewährung der Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§915 der Zivilprozeßordnung, § 107 der Konkursordnung) und für die Erteilung einer mündlichen Auskunft über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Eintragung wird eine Gebühr von 0,60 Deutsche Mark, für die Erteilung einer schriftlichen Auskunft über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Eintragung eine Gebühr von 1,20 Deutsche Mark erhoben; § 9 Abs. 1 ist insoweit nicht anzuwenden. Die Einsicht und die Erteilung der Auskunft können von der Zahlung der Gebühr abhängig gemacht werden. Wird das Offenbarungseidverfahren nicht fortgesetzt, nachdem der Gläubiger von der Eintragung des Schuldners im Schuldnerverzeichnis benachrichtigt worden ist, so wird an Stelle der nach Absatz 1 Nr. 5 bestimmten Gebühr nur die Auskunftsgebühr erhoben. Wird das Verfahren fortgesetzt, so wird neben der Gebühr nach Absatz 1 Nr. 5 für die Benachrichtigung die Auskunftsgebühr erhoben. (4) Für das Verfahren über Anträge auf Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 915 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) wird eine Gebühr von 3 Deutsche Mark erhoben. § 41 Anordnungen in Ehesachen (1) Für Verfahren nach § 627 und nach § 627 b Abs. 1 der Zivilprozeßordnung wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben. (2) Eine Gebühr wird nicht erhoben, a) wenn der Antrag vor Anordnung einer mündlichen Verhandlung oder, wenn ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, vor der Entscheidung zurückgenommen wird; b) wenn lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien zu richterlichem Protokoll zu nehmen,- c) für Verfahren nach § 627 b Abs. 3 der Zivilprozeßordnung. § 42 Besondere Verfahren (1) Ein Viertel der vollen Gebühr wird erhoben 1. für das Verfahren über Anträge auf vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 707, 719, 769, 771 Abs. 3, §§ 785, 786, 805 Abs. 4, § 810 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung; 2. für das Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstrek-kung gemäß §§ 791, 822, 823, 825, 829 Abs. 1, §§ 835, 839, 844, 846 bis 848, 857, 858, 885 Abs. 4, §§ 886, 930 Abs. 3, § 934 der Zivilprozeßordnung; 3. für das Verfahren über Anträge auf Erteilung der Vollstreckungsklausel bei Vergleichen, die vor einer Gütestelle der in § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Art geschlossen sind (§ 797 a der Zivilprozeßordnung); 4. für Verfahren nach §§ 765 a, 811a, 813 a, 851 a, 851 b der Zivilprozeßordnung und §§ 30, 31 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes. (2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn der das Verfahren einleitende Antrag vor einer gerichtlichen Verfügung zurückgenommen wird. 948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I § 43 Mehrere Verfahren (1) Jedes Verfahren der in §§ 39, 40, 41, 42 bezeichneten Art gilt für die Gebührenerhebung als besonderer Rechtsstreit. (2) Jedoch wird für mehrere Verfahren nach § 627 der Zivilprozeßordnung (§ 41 Abs. 1) die Gebühr in jedem Rechtszug nur einmal erhoben. Das gleiche gilt bei Verfahren der in § 42 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art, sofern sie denselben Anspruch und denselben Gegenstand betreffen. § 44 Vergleich Wird in einem Rechtsstreit ein Vergleich vor dem Gericht geschlossen, so wird ein Viertel der vollen Gebühr erhoben, soweit der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt. § 45 Ersuchen um Bewirkung einer Zustellung Für das durch die Geschäftsstelle an die Post gerichtete Ersuchen um Bewirkung einer Zustellung (§ 196 der Zivilprozeßordnung) ist die Gebühr zu erheben, die für die gleiche Handlung eines Gerichtsvollziehers zu erheben wäre; dies gilt nicht, wenn die Zustellung von Amts wegen erfolgt. § 46 Beschwerden (1) Für das Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91 a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 271 Abs. 3, § 627 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung wird die volle Gebühr erhoben. Das gleiche gilt für Beschwerden über die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung. (2) Im übrigen wird für das Verfahren in der Beschwerdeinstanz die im Absatz 1 bestimmte Gebühr nur erhoben, soweit die Beschwerde als unzulässig verworfen oder zurückgewiesen wird. Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt hat. § 47 Verzögerung des Rechtsstreits (1) Wird außer im Fall des § 335 der Zivilprozeßordnung durch Verschulden einer Partei oder eines Parteivertreters die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig, oder ist die Erledigung des Rechtsstreits durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden, die früher vorgebracht werden konnten, verzögert wor- den, so kann das Gericht der Partei von Amts wegen eine besondere Gebühr in Höhe der vollen Gebühr auferlegen. Die Gebühr kann bis auf ein Viertel der vollen Gebühr ermäßigt werden. (2) Gegen den Beschluß findet Beschwerde nach § 567 Abs. 2, 3, §§ 568 bis 575 der Zivilprozeßordnung und § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes statt. DRITTER ABSCHNITT Gebühren im Konkursverfahren und im Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses § 48 Entsprechend anzuwendende Vorschriften Für die Gebühren im Konkursverfahren und im Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses gelten §§ 10, 21, 23, 24 dieses Gesetzes und § 3 der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 49 Eröffnung des Konkursverfahrens Für das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben. § 50 Durchführung des Konkursverfahrens (1) Für die Durchführung des Konkursverfahrens wird das Dreifache der vollen Gebühr erhoben, (2) Die Gebühr ermäßigt sich auf die volle Gebühr, wenn das Verfahren vor Ablauf der Anmeldefrist, und auf das Doppelte der vollen Gebühr, wenn das Verfahren nach diesem Zeitpunkt gemäß §§ 202, 204 der Konkursordnung eingestellt wird. (3) Ist das Verfahren auf Antrag des Gemeinschuldners eröffnet worden, so wird die in § 49 bestimmte Gebühr angerechnet. § 51 Wertberechnung (1) Die in §§ 49, 50 bestimmten Gebühren werden nach dem Betrag der Aktivmasse erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. (2) Ist die Aktivmasse höher als die Schuldenmasse, so wird die Gebühr nach dem Betrag der Schuldenmasse erhoben. (3) Für die Berechnung der Masse ist die Zeit der Beendigung des Verfahrens maßgebend. (4) Ist der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens von einem Gläubiger gestellt, so wird die in § 49 bestimmte Gebühr nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Betrag der Aktivniasse geringer ist, nach diesem Betrag erhoben. Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 949 § 52 Besonderer Prüfungstermin Für die Anberaumung eines besonderen Prüfungstermins {§ 142 der Konkursordnung) wird die Hälfte der vollen Gebühr nach dem Betrag der einzelnen Forderungen, zu deren Prüfung der Termin bestimmt ist, erhoben. Für die Wertberechnung gilt § 148 der Konkursordnung entsprechend. § 53 Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung Für die auf Betreiben des Konkursverwalters erfolgende Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung eines zur Konkursmasse gehörenden Gegenstandes (§§ 126, 127 der Konkursordnung) werden die für die Zwangsvollstreckung bestimmten Gebühren besonders erhoben. § 54 Offenbarungseid Für das Verfahren zur Abnahme des Offenbarungseides nach § 125 der Konkursordnung einschließlich des Verfahrens über Anträge auf Erzwingung der Eidesleistung (§ 901 der Zivilprozeßordnung) werden besondere Gebühren nicht erhoben. § 55 Beschwerden (1) Für das Beschwerdeverfahren gilt, wenn sich die Beschwerde gegen den Beschluß über die Eröffnung des Konkursverfahrens (§ 109 der Konkursordnung) richtet, § 46 Abs. 1, im übrigen § 46 Abs. 2 entsprechend. (2) Bei der Beschwerde des Gemeinschuldners gegen den Beschluß über die Eröffnung des Konkursverfahrens (§ 109 der Konkursordnung) oder den Beschluß über die Bestätigung des Zwangsvergleichs (§§ 189, 230 Abs. 2, § 236 der Konkursordnung) gilt § 51 Abs. 1 bis 3. Bei der Beschwerde eines sonstigen Antragstellers gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt § 51 Abs. 4. Bei der Beschwerde eines Konkursgläubigers gegen den Beschluß über die Bestätigung des Zwangsvergleichs bestimmt sich der Wert nach dem. Betrag der Forderung unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Teilungsmasse zur Schuldenmasse. § 56 Wiederaufnahme des Konkursverfahrens (1) Bei der Wiederaufnahme des Konkursverfahrens (§ 198 der Konkursordnung) gelten §§49 bis 55 entsprechend; für die Durchführung des wiederaufgenommenen Verfahrens wird jedoch die volle Gebühr erhoben. (2) Wird vor der Wiederaufnahme die Anordnung von Sicherheitsmaßregeln beantragt (§ 197 Abs. 2 der Konkursordnung), so werden die in § 42 bestimmten Gebühren nach dem Wert des Gegenstandes, durch die die Sicherung erfolgen soll, besonders erhoben. (3) Die Gebühr für die Anordnung einer Sicherheitsmaßregel wird im Falle der Wiederaufnahme auf die in Absatz 1 bestimmte Gebühr angerechnet. § 51 Vergleichsverfahren (1) Für das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses wird die volle Gebühr erhoben. Die Gebühr ermäßigt sich auf die Hälfte der vollen Gebühr, wenn das Verfahren sich ohne Anberaumung eines Vergleichstermins erledigt. (2) Wird das Vergleichsverfahren in das Konkursverfahren übergeleitet (§ 102 der Vergleichsordnung), so wird die im Vergleichsverfahren nach Absatz 1 entstandene Gebühr auf die in § 50 bestimmte Gebühr angerechnet. Wird bei Beendigung des Vergleichsverfahrens die Eröffnung des Konkursverfahrens abgelehnt, so wird die Gebühr des § 49 nicht erhoben. (3) Für das Verfahren zur Abnahme des in § 69 Abs. 2 der Vergleichsordnung vorgesehenen Eides wird eine Gebühr nicht erhoben. § 58 Wertberechnung (1) Die in § 57 Abs. 1 bestimmten Gebühren werden nach dem Betrag der Aktiven (§ 5 der Vergleichsordnung) zur Zeit der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrages angesetzt. (2) übersteigt der Wert der Aktiven den Gesamtbetrag der Forderungen der am Verfahren beteiligten Gläubiger, so ist der Gesamtbetrag der Forderungen maßgebend. § 59 Beschwerden Für das Beschwerdeverfahren gilt § 46 Abs. 2 entsprechend; es wird jedoch nur die Hälfte der vollen Gebühr erhoben. VIERTER ABSCHNITT Gebühren in Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Gegenständen des unbeweglichen Vermögens und in ähnlichen Verfahren § 60 Anordnung der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (1) Für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eines Grundstücks und die Entscheidung über den Beitritt werden drei Zehntel der vollen Gebühr erhoben. (2) Ist der Antrag von einem Gläubiger gestellt, so bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der vollstreckbaren Forderung einschließlich der mit einzuziehenden Zinsen und Kosten, höchstens je- 950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I doch nach dem letzten Einheitswert des Grundstücks, der zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr festgestellt ist. Weicht der Gegenstand des Verfahrens vom Gegenstand der Einheitsbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts eingetreten sind, wesentlich verändert, so ist höchstens der nach freiem Ermessen auf der Grundlage des Einheitswerts ermittelte Wert maßgebend. Wird der Einheitswert nicht nachgewiesen, so ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen. Wird der Antrag wegen eines Teils der Forderung gestellt, so ist der Teilbetrag nur maßgebend, wenn es sich um einen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3, 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zu befriedigenden Anspruch handelt. (3) In anderen als den in Absatz 2 bestimmten Fällen ist die Hälfte des Einheitswerts maßgebend. Dies gilt auch, wenn ein Gläubiger eines Miteigentümers die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft betreibt. (4) Wird der Antrag vor Erlaß der Entscheidung zurückgenommen, so wird ein Zehntel der vollen Gebühr erhoben. Bei teilweiser Zurücknahme ist die Gebühr nach dem Wert des zurückgenommenen Teils zu erheben, jedoch nur insoweit, als die Gebühr für die Erledigung des ganzen Antrags die Gebühr für die teilweise Erledigung übersteigt. § 61 Zwangsversteigerung (1) Bei der Zwangsversteigerung werden außer der Gebühr des § 60 erhoben 1. für das Verfahren im allgemeinen einschließlich des Einstellungsverfahrens nach §§ 30a bis d, 180 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung drei Zehntel der vollen Gebühr; wird das Zwangsversteigerungsverfahren infolge eines Einstellungsverfahrens nach §§ 30a bis d, 180 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung nicht durchgeführt, so wird nur ein Zehntel der vollen Gebühr erhoben; 2. für die Abhaltung des Versteigerungstermins drei Zehntel der vollen Gebühr; die Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn mehrere Termine stattfinden; 3. für die Erteilung des Zuschlags sechs Zehntel der vollen Gebühr; 4. für das Verteilungsverfahren sechs Zehntel der vollen Gebühr; in den Fällen der §§ 143, 144 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung nur drei Zehntel der vollen Gebühr. (2) Der Versteigerungstermin gilt als abgehalten, wenn zur Abgabe von Geboten aufgefordert worden ist. (3) Wird der Zuschlag auf Grund des § 74 a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung versagt, so sind die Gebühren für den Versteigerungstermin nicht zu erheben. (4) Die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 1,2 und 3 sind von dem gemäß § 74 a Abs. 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu berechnen; ist ein solcher Wert nicht festgesetzt, so ist der Einheitswert maßgebend. Im Falle der Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft bleibt jedoch bei der Berechnung der Gebühr für die Erteilung des Zuschlags der Anteil des Erstehers an dem Gegenstand des Verfahrens außer Betrachti bei Gesamthandeigentum ist jeder Mitberechtigte wie ein Eigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils anzusehen. (5) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren bestimmt sich nach dem Gebot, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte. Der Erlös aus einer gesonderten Versteigerung oder sonstigen Verwertung (§ 65 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) wird hinzugerechnet. § 62 Zwangsversteigerung mehrerer Gegenstände Betrifft das Verfahren mehrere Gegenstände, so werden die im § 61 bestimmten Gebühren einheitlich nach dem Gesamtwert erhoben. Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher werden die Gebühren für die Erteilung des Zuschlags (§ 61 Abs. 1 Nr. 3) jedoch von jedem Ersteher besonders erhoben. § 63 Zwangsverwaltung (1) Für das Verfahren der Zwangs Verwaltung werden außer der Gebühr des § 60 für jedes angefangene Jahr sechs Zehntel der vollen Gebühr erhoben. Das erste Jahr beginnt mit dem Tag der Beschlagnahme. (2) Maßgebend ist der Gesamtwert der Einkünfte, abzüglich der dem Zwangsverwalter (der Aufsichtsperson) zustehenden Vergütung und der laufenden Beträge der öffentlichen Lasten, ausgenommen der Hypothekengewinnabgabe. Die Mindestgebühr beträgt 12 Deutsche Mark. § 64 Beschwerden (1) Für das Verfahren über Beschwerden werden erhoben 1. bei Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde zwei Zehntel der vollen Gebühr; 2. bei Zurücknahme der Beschwerde ein Zehntel der vollen Gebühr; betrifft die Zurücknahme nur einen Teil des Beschwerdegegenstandes, so ist die Gebühr nur inso- Nr. 38 –Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 951 weit zu erheben, als sich die Beschwerdegebühr erhöht haben würde, wenn die Entscheidung auf den zurückgenommenen Teil erstreckt worden wäre. Im übrigen ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei; § 46 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Der Wert bestimmt sich nach § 3 der Zivilprozeßordnung. (3) Soweit in Angelegenheiten der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung andere Behörden oder Stellen als Gerichte zuständig sind, steht die Anrufung des Gerichts hinsichtlich der Gebühren einer Beschwerde gleich. § 65 Schiffe, Schiffsbauwerke und grundstücksgleiche Rechte Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die Zwangsversteigerung von Schiffen und Schiffsbauwerken sowie für die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung von Rechten, die den Vorschriften der Zwangsvollstrek-kung in das unbewegliche Vermögen unterliegen, einschließlich der unbeweglichen Kuxe. § 66 Zwangsliquidation einer Bahneinheit (1) Für die Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung der Zwangsliquidation einer Bahneinheit wird dieselbe Gebühr wie nach § 60 erhoben. (2) Für das Verfahren selbst werden die Hälfte der vollen Gebühr und, wenn das Verfahren eingestellt wird, drei Zehntel der vollen Gebühr erhoben. Die Gebühr bestimmt sich nach dem Gesamtwert der Bestandteile der Bahneinheit. (3) Für das Beschwerdeverfahren gilt § 64 entsprechend. FÜNFTER ABSCHNITT Gebühren in Strafsachen § 67 Grundlage der Gebührenbemessung (1) In Strafsachen bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig erkannten Strafe. (2) Bei Verurteilung zu Jugendstrafe von unbestimmter Dauer bemißt sich die Gebühr nach dem im Urteil festgesetzten Mindestmaß. Bestimmt das Urteil das Mindestmaß nicht ausdrücklich, so wird das gesetzliche Mindestmaß zugrunde gelegt. (3) Ist auf Geldstrafe erkannt, so bleibt bei der Bemessung der Gebühr die Ersatzfreiheitsstrafe außer Betracht. Nach der Geldstrafe bestimmt sich die Gebühr auch dann, wenn auf die Geldstrafe an Stelle einer verwirkten Freiheitsstrafe erkannt ist (§ 27b des Strafgesetzbuchs). Ist neben einer Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt, so wird die Gebühr nach jeder Strafe gesondert berechnet. (4) Ist auf Einziehung, Ersatzeinziehung, Wertersatz an Stelle von Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Verfallerklärung oder Abführung des Mehrerlöses erkannt, so ist bei der Bemessung der Gebühren der Wert der Gegenstände, auf die sich die Entscheidung bezieht, wie eine Geldstrafe zu behandeln. Besteht der Gegenstand nicht in einem Geldbetrag, so setzt das Gericht den Wert fest. Der Wert wird nach dem Zeitpunkt der Verurteilung bestimmt. (5) Eine Gebühr wird für alle Rechtszüge auch bei rechtskräftiger Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Besserung erhoben. Ist die Maßregel neben einer Strafe angeordnet worden, so wird die Gebühr gesondert berechnet. § 68 Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe oder einer Einheitsstrafe (1) Wird auf Grund des § 79 des Strafgesetzbuchs eine Gesamtstrafe gebildet, so bemißt sich die Gebühr für das neue Verfahren nach dem Betrag, um den die Gesamtstrafe die früher erkannte Strafe übersteigt. Dies gilt entsprechend, wenn ein Urteil, in dem auf Jugendstrafe erkannt ist, nach § 31 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes in ein neues Urteil einbezogen wird. (2) In den Fällen des § 460 der Strafprozeßordnung und des § 66 des Jugendgerichtsgesetzes verbleibt es bei den Gebühren für die früheren Verfahren. § 69 Mehrere Angeschuldigte (1) Betrifft eine Strafsache mehrere Angeschuldigte, so ist die Gebühr von jedem gesondert nach Maßgabe der gegen ihn erkannten Strafe oder angeordneten Maßregel der Sicherung und Besserung zu erheben. (2) Wird wegen derselben Tat auf Einziehung, Ersatzeinziehung, Wertersatz an Stelle von Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Verfallerklärung oder Abführung des Mehrerlöses erkannt, so wird hierfür nur eine Gebühr erhoben; mehrere wegen der Tat Verurteilte haften als Gesamtschuldner. § 70 Gebührensätze im ersten Rechtszug (1) Für das Verfahren im ersten Rechtszug werden erhoben bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen 20 Deutsche Mark; von mehr als zwei Wochen bis zu einem Monat 40 Deutsche Mark; von mehr als einem Monat bis zu drei Monaten 60 Deutsche Mark; von mehr als drei Monaten bis zu sechs Monaten 100 Deutsche Mark; von mehr als sechs Monaten bis zu einem Jahr 150 Deutsche Mark; von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren 200 Deutsche Mark; 952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I von mehr als zwei Jahren bis zu fünf Jahren 300 Deutsche Mark; von mehr als fünf Jahren 500 Deutsche Mark; bei Verurteilung zu Geldstrafe bis zu fünfzig Deutsche Mark 5 Deutsche Mark; von mehr als fünfzig bis zu einhundert Deutsche Mark 10 Deutsche Mark, von mehr als einhundert Deutsche Mark 10 vom Hundert des Betrages der Strafe, jedoch höchstens 20 000 Deutsche Mark; die Gebühr darf den Betrag der Strafe nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 gilt insoweit nicht. (2) Ist der zur Kostentragung verurteilte Beschuldigte für straffrei erklärt oder wird im Urteil von Strafe abgesehen, so beträgt die Gebühr 5 Deutsche Mark. (3) Ist eine Maßregel der Sicherung und Besserung angeordnet worden, so wird eine Gebühr von 100 Deutsche Mark erhoben. Bei Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen beträgt die Gebühr 30 Deutsche Mark; daneben fällt für die Einziehung des Führerscheins keine weitere Gebühr an. § 71 Strafbefehl und Strafverfügung (1) In den Verfahren bei Strafbefehlen und Strafverfügungen wird die Hälfte der Gebühren des § 70 erhoben. Die Gebühr darf jedoch den Betrag der Strafe nicht übersteigen; § 9 Abs. 1 gilt insoweit nicht. (2) Hat nach § 411 Abs. 1, § 413 Abs. 4 der Strafprozeßordnung eine Hauptverhandlung stattgefunden, oder wird der gegen den Strafbefehl oder die Strafverfügung erhobene Einspruch wegen Ausbleibens des Angeklagten in der Hauptverhandlung durch Urteil verworfen (§§ 412, 413 Abs. 4 der Strafprozeßordnung), so werden die vollen Gebühren des § 70 erhoben. § 72 Berufungs- und Revisionsverfahren (1) Für das Berufungsverfahren und für das Revisionsverfahren werden die Gebühren des § 70 erhoben, wenn in dem Rechtszug eine Hauptverhandlung stattgefunden hat. (2) Ein Viertel der Gebühren des § 70 wird erhoben, 1. wenn das Rechtsmittel vor Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen wird; 2. wenn das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verworfen wird. (3) Die Hälfte der Gebühren des § 70 wird erhoben, 1. wenn das Rechtsmittel nach Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen wird; 2. wenn die Berufung wegen Ausbleibens des Angeklagten in der Hauptverhandlung verworfen wird (§ 329 der Strafprozeßordnung); 3. wenn die Revision durch Beschluß des Revisionsgerichts als offensichtlich unbegründet verworfen wird (§ 349 Abs. 2 der Strafprozeßordnung). § 73 Wiederaufnahme des Verfahrens (1) Wird ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig oder unbegründet verworfen oder abgelehnt, so wird die Hälfte der Gebühren des § 70 erhoben. (2) Wird nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 370 Abs. 2 der Strafprozeßordnung) das frühere Urteil aufrechterhalten, so werden die vollen Gebühren des § 70 erhoben. Führt die Wiederaufnahme zu einer Aufhebung des früheren Urteils, so gilt für die Gebührenerhebung das neue Verfahren mit dem früheren Verfahren zusammen als ein Rechtszug. (3) Diese Vorschriften gelten auch für das Wiederaufnahmeverfahren, das sich gegen einen Strafbefehl richtet (§ 373 a der Strafprozeßordnung). § 74 Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige (1) Werden dem Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren nach den §§ 177 oder 472 der Strafprozeßordnung die Kosten auferlegt, so wird eine Gebühr von 40 Deutsche Mark, im Falle des § 176 Abs. 2 der Strafprozeßordnung eine Gebühr von 20 Deutsche Mark erhoben. (2) Werden dem Anzeigenden im Falle einer unwahren Anzeige die Kosten " auferlegt (§ 469 der Strafprozeßordnung), so wird eine Gebühr von 40 Deutsche Mark erhoben. § 75 Zurücknahme des Strafantrags (1) Wird das Verfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens infolge Zurücknahme des Antrags, durch den es bedingt war, eingestellt, so wird eine Gebühr von 30 Deutsche Mark erhoben. (2) Das Gericht kann die Gebühr herabsetzen oder beschließen, daß von der Erhebung einer Gebühr abgesehen wird. § 76 Verurteilung im Privatklageverfahren Für das Verfahren auf erhobene Privatklage gelten, wenn der Beschuldigte zu einer Strafe verurteilt wird, §§ 67 bis 70, 72 und 73. § 77 Abs. 2 und § 80 bleiben unberührt. § 77 Freisprechung im Privatklageverfahren (1) Wird in dem Verfahren auf erhobene Privatklage der Beschuldigte freigesprochen oder für straffrei erklärt, so wird für das Verfahren in jedem Rechtszug eine Gebühr von 40 Deutsche Mark erhoben. (2) Die im Absatz 1 bestimmte Gebühr wird für das Berufungsverfahren sowie für das Revisionsverfahren auch dann erhoben, wenn das von dem Privatkläger eingelegte Rechtsmittel auf Grund einer Hauptverhandlung verworfen wird. Wird das Rechtsmittel vor Beginn der Hauptverhandlung zu- Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 953 rückgenommen oder durch Beschluß als unzulässig verworfen, so beträgt die Gebühr 10 Deutsche Mark. Wird das Rechtsmittel nach Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen oder wird die Berufung des Privatklägers wegen Versäumungen nach § 391 Abs. 3 der Strafprozeßordnung oder die Revision durch Beschluß des Revisionsgerichts als offensichtlich unbegründet nach § 349 Abs. 2 der Strafprozeßordnung verworfen, so wird eine Gebühr von 20 Deutsche Mark erhoben. § 78 Erledigung der Privatklage vor der Hauptverhandlung (1) Wird die Privatklage zurückgewiesen oder erledigt sich das Verfahren vor Beginn der Hauptverhandlung durch Zurücknahme der Klage oder durch Einstellung, so wird eine Gebühr von 10 Deutsche Mark erhoben. Erledigt sich das Verfahren erst nach Beginn der Hauptverhandlung, so beträgt die Gebühr 20 Deutsche Mark. (2) Tritt die Erledigung im Berufungs- oder Revisionsverfahren ein, so wird für diesen Rechtszug die in Absatz 1 bestimmte Gebühr und für jeden der vorausgegangenen Rechtszüge eine Gebühr von 20 Deutsche Mark erhoben. Erledigt sich das Verfahren nach einer Zurückverweisung, so wird für jeden Rechtszug eine Gebühr von 20 Deutsche Mark erhoben. (3) Stellt das Gericht das Verfahren wegen Geringfügigkeit ein (§ 383 Abs. 2, § 390 Abs. 5 der Strafprozeßordnung), so wird keine Gebühr erhoben. § 79 Widerklage Die §§77 und 78 gelten für das Verfahren auf erhobene Widerklage entsprechend. § 80 Wiederaufnahme eines Privatklageverfahrens (1) Wird die Wiederaufnahme eines Privatklageverfahrens von dem Privatkläger beantragt, so wird, wenn der Antrag als unzulässig oder unbegründet verworfen wird, eine Gebühr von 20 Deutsche Mark erhoben. (2) Wird die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Privatklägers angeordnet, so ist, sofern auf eine höhere Strafe erkannt wird, die Vorschrift des § 73 Abs. 2 Satz 2 anzuwenden; im übrigen wird eine Gebühr von 40 Deutsche Mark erhoben. § 81 Mehrere Beschuldigte im Privatklageverfahren Sind in einem Privatklageverfahren mehrere Personen als Beschuldigte beteiligt, so fallen die Gebühren der §§ 77 bis 80 für jeden Beschuldigten gesondert an. Für jeden Rechtszug wird jedoch höchstens das Dreifache der in § 77 Abs. 1 bestimmten Gebühr erhoben. § 82 Nebenklage Werden dem Nebenkläger Kosten auferlegt, so sind die Gebühren zu erheben, welche nach den §§ 77, 78, 80 und 81 anfallen würden, wenn ein Privatkläger das Rechtsmittel eingelegt oder die Wiederaufnahme des Verfahren beantragt hätte. § 83 Selbständige Einziehungsverfahren Für das Verfahren in den Fällen der §§ 430 bis 432 der Strafprozeßordnung beträgt die Gebühr in jedem Rechtszug 40 Deutsche Mark. Sie beträgt 20 Deutsche Mark, wenn durch Beschluß entschieden wird (§ 431 Abs. 4 der Strafprozeßordnung). § 84 Herabsetzung, Erhöhung Die Gebühren der §§ 77 bis 80, 83 kann das Gericht bis auf 5 Deutsche Mark herabsetzen oder bis auf das Zwanzigfache erhöhen. § 85 Zurückweisung einer Beschwerde (1) Für die Zurückweisung einer Beschwerde wird, wenn sie sich gegen eine Entscheidung der in § 73 Abs. 1, in § 80 Abs. 1 oder in § 83 Satz 2 bezeichneten Art richtet, die dort bestimmte Gebühr, im übrigen eine Gebühr von 10 Deutsche Mark erhoben. Die Gebühr darf den Betrag der Strafe nicht übersteigen; § 9 Abs. 1 gilt insoweit nicht. § 46 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (2) Die Gebühr wird von dem Beschuldigten nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine Strafe erkannt oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung angeordnet ist. (3) Im Kostenfestsetzungsverfahren wird eine volle Gebühr (§ 10) für das Beschwerde verfahren erhoben, soweit die Beschwerde als unzulässig verworfen oder zurückgewiesen wird. § 86 Entschädigungsverfahren Soweit dem Verletzten oder seinem Erben im Strafverfahren ein aus der Straftat erwachsener vermögensrechtlicher Anspruch (§ 403 der Strafprozeßordnung) zuerkannt ist, wird für jeden Rechtszug eine volle Gebühr (§ 10) nach dem Wert des zuerkannten Anspruchs erhoben. § 87 Vollstreckung in das Vermögen Für das Verfahren zur Vollstreckung einer Entscheidung über eine Vermögensstrafe, einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, eine Buße oder über Erstattung von Kosten (§§ 406 b, 406 d, 463, 464 der Strafprozeßordnung) werden Gebühren nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts gesondert erhoben. 954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I SECHSTER ABSCHNITT Gebühren in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten § 88 Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Rechtsbeschwerde (1) Für das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, über die Rechtsbeschwerde und zur Änderung eines rechtskräftigen Bußgeldbescheides (§§ 54, 56, 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wird die Hälfte der Gebühren des § 70 erhoben. (2) Hat eine mündliche Verhandlung nach § -55 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten stattgefunden, so werden die vollen Gebühren des § 70 erhoben. (3) Wird die Rechtsbeschwerde zurückgenommen, so wird ein Viertel der Gebühren des § 70 erhoben. Für die Gebühr in dem Verfahren zur Änderung eines rechtskräftigen Bußgeldbescheides gilt § 73 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. (4) Die Gebühr beträgt höchstens 10 000 Deutsche Mark und darf den Betrag der Geldbuße nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 gilt insoweit nicht. § 89 Selbständige Anträge und sonstige Beschwerden (1) Für das Verfahren über den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung nach § 47 Abs. 2 und 3, über die Beschwerde nach § 42 Abs. 3 Satz 2 und über die sofortige Beschwerde nach § 69 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird eine Gebühr von 5 Deutsche Mark erhoben, wenn das Gericht die angefochtene Maßnahme, Anordnung oder Bestätigung aufrechterhält. (2) Die Gebühr wird von dem Betroffenen nur erhoben, wenn eine Geldbuße gegen ihn rechtskräftig festgesetzt ist. § 90 Entsprechende Anwendung von Vorschriften des Fünften Abschnitts Die Vorschriften des § 67 Abs. 1 und 4 sowie des § 69 gelten in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend. SIEBENTER ABSCHNITT Auslagen § 91 Schreibgebühren (1) Als Auslagen werden Schreibgebühren erhoben für 1. Ausfertigung und Abschriften, die auf Antrag erteilt werden; 2. Abschriften, die angefertigt werden, weil die Partei es unterläßt, einem von Amts wegen zuzustellenden Schriftsatz die erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen; 3. Ausfertigungen und Abschriften jeder Art, wenn sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit gewährt ist; Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Für die erste einer Partei oder einem Beschuldigten erteilte Ausfertigung oder Abschrift jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs werden Schreibgebühren nicht erhoben. Dies gilt für die erste vollständige Ausfertigung oder Abschrift auch dann, wenn eine Ausfertigung unter Weglassung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe bereits erteilt worden ist, ohne daß Schreibgebühren erhoben worden sind. (3) Die Schreibgebühr beträgt für die Seite, die 28 Zeilen von durchschnittlich 15 Silben enthält, 50 Deutsche Pfennig, auch wenn die Herstellung auf mechanischem Wege (ausgenommen durch Ablichtung) stattgefunden hat. Jede angefangene Seite wird als voll gerechnet. (4) Für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefaßt sind, wird die doppelte Schreibgebühr erhoben. (5) Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Grundbuchblätter, Registerblätter, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dgl. wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde 60 Deutsche Pfennig. (6) Werden Abschriften durch Ablichtung hergestellt, so werden für jede Seite ohne Rücksicht auf Zeilen- und Silbenzahl 50 Deutsche Pfennig, bei größerem Format als DIN B 4 eine Deutsche Mark erhoben. (7) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für bestimmte Arten von Fällen zur Vermeidung von Unbilligkeiten die Schreibgebühren niedriger festzusetzen. § 92 Sonstige Auslagen Als Auslagen werden ferner erhoben 1. Telegrafen- und Fernschreibgebühren; 2. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenen Postgebühren; 3. die nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger für die Sachverständigentätigkeit aus der Bundesoder Landeskasse eine laufende, nicht auf den Einzelfall abgestellte Vergütung, so ist der Betrag zu erheben, der nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlen wäre; 4. die bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle den Gerichtspersonen auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 955 5. die Beträge, die anderen in- oder ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen, und zwar auch dann, wenn die Kasse des Gerichts aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dgl. an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten hat; 6. die an Rechtsanwälte zu zahlenden Beträge; 7. Rechnungsgebühren (§ 94); 8. die Kosten einer Beförderung von Personen sowie Beträge, die mittellosen Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt werden; 9. die Kosten der Beförderung von Tieren und Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenen Postgebühren, der Verwahrung von Sachen, der Bewachung von Schiffen sowie der Verwahrung und Fütterung von Tieren; 10. die Kosten der Beugehaft in Höhe der für die Strafhaft geltenden Sätze, die Kosten einer sonstigen Haft nur dann, wenn sie nach den für die Strafhaft geltenden Vorschriften zu erheben wären; 11. die Kosten für die einstweilige Unterbringung (§ 126a der Strafprozeßordnung), die Unterbringung zur Beobachtung (§ 81 der Strafprozeßordnung, § 73 des Jugendgerichtsgesetzes) und für die einstweilige Unterbringung in einem Erziehungsheim (§ 71 Abs. 2, § 72 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes). § 93 Vornahme mehrerer Geschäfte auf derselben Reise Sind die in § 92 Nr. 4 bezeichneten Aufwendungen durch mehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene Rechtssachen beziehen, so werden die Aufwendungen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung der Entfernungen und der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt. Jeder Zahlungspflichtige haftet jedoch gegenüber der Staatskasse ohne Rücksicht auf diese Verteilung für die Auslagen, die bei gesonderter Erledigung des Geschäfts entstanden wären. § 94 Rechnungsgebühren (1) Für Rechnungsarbeiten, die durch einen dafür besonders bestellten Beamten oder Angestellten (Rechnungsbeamten) vorgenommen werden, sind als Auslagen Rechnungsgebühren zu erheben, die nach dem für die Arbeit erforderlichen Zeitaufwand bemessen werden. Sie betragen 4 Deutsche Mark für die Stunde; die letzte, bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet. (2) Die Rechnungsgebühren setzt das Gericht, das den Rechnungsbeamten beauftragt hat, von Amts wegen fest. § 4 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Beschwerdeberechtigt sind die Staatskasse und derjenige, der für die Rechnungsgebühren als Kostenschuldner in Anspruch genommen worden ist. ACHTER ABSCHNITT Kostenzahlung und Kostenvorscbuß § 95 Kostenschuldner in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist Schuldner der Kosten derjenige, der das Verfahren der Instanz beantragt hat. Dies gilt nicht im amtsgerichtlichen Entmündigungsverfahren wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche. (2) In den Fällen des § 37 Abs. 1 ist Schuldner der Gebühren derjenige, auf dessen Betreiben das schiedsrichterliche Verfahren eingeleitet worden ist. § 96 Kostenschuldner im Konkursverfahren (1) Im Konkursverfahren ist der Antragsteller Schuldner der in § 49 und in § 56 Abs. 2 bestimmten Gebühren. Wird der Antrag auf Eröffnung oder Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen oder zurückgenommen, so ist der Antragsteller auch Schuldner der in dem Verfahren entstandenen Auslagen. (2) Im übrigen ist Schuldner der Gebühren und Auslagen der Gemeinschuldner. § 97 Kostenschuldner im Vergleichsverfahren Im Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses ist Schuldner der Kosten der Vergleichsschuldner. § 98 Kostenschuldner im Zwangsversteigerungsund Zwangsverwaltungsverfahren (1) Im Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren ist Schuldner der in § 60, in § 61 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, in § 63 und in § 66 Abs. 1 und 2 bestimmten Gebühren und der im Verfahren entstehenden Auslagen, soweit sie nicht dem Erlös entnommen werden können, der Antragsteller. (2) Schuldner der Gebühr für die Erteilung des Zuschlags ist, vorbehaltlich des § 99 Nr. 3, nur der Ersteher. Im Falle der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot oder der Erklärung, für einen Dritten geboten zu haben (§ 81 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), haften der Ersteher und der Meistbietende als Gesamtschuldner. § 99 Sonstige Kostenschuldner Kostenschuldner ist ferner 1. derjenige, dem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des, Verfahrens auferlegt sind; 2. derjenige, der sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlosse- 956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I nen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn die Kosten nach § 98 der Zivilprozeßordnung als übernommen anzusehen sind; 3. derjenige, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet; 4. der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. § 100 Auslagenschuldner in besonderen Fällen (1) Der Beschuldigte, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Strafbescheid einer Verwaltungsbehörde zurücknimmt, ist Schuldner der entstandenen Auslagen. (2) Wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Bußgeldbescheid oder eine Maßnahme der Verwaltungsbehörde oder der Antrag auf Änderung oder Aufhebung des rechtskräftigen Bußgeldbescheides (§§ 54, 47 Abs. 2 und 3, § 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) zurückgenommen, so ist der Antragsteller Schuldner der entstandenen Auslagen. § 101 Schuldner der Schreibgebühren Schuldner der Schreibgebühren ist ferner der Antragsteller. Im Falle des § 91 Abs. 1 Nr. 2 ist Schuldner der Schreibgebühren nur die Partei, die es unterlassen hat, einem von Amts wegen zuzustellenden Schriftsatz die erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen. § 102 Erlöschen der Zahlungspflicht Die durch gerichtliche Entscheidung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten erlischt, soweit die Entscheidung durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Soweit die Verpflichtung zur Zahlung von Kosten nur auf der aufgehobenen oder abgeänderten Entscheidung beruht hat, werden bereits gezahlte Kosten zurückerstattet. § 103 Mehrere Kostenschuldner (1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. (2) Soweit einer Partei die Kosten durch gerichtliche Entscheidung auferlegt oder von ihr durch eine vor dem Gericht abgegebene oder ihm mitgeteilte Erklärung übernommen sind, soll die Haftung der anderen Partei nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. § 104 Haftung von Streitgenossen Besteht eine Partei aus mehreren Personen, so haften sie als Gesamtschuldner, wenn die Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung unter sie verteilt worden sind. § 105 Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fällen Die nach § 100 Abs. 4, § 658 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung, §§ 57 bis 60, 142 der Konkursordnung, §§ 466, 471 Abs. 4, § 472 der Strafprozeßordnung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten besteht auch gegenüber der Staatskasse. § 106 Fälligkeit der Gebühren In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, im Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses und im Konkursverfahren wird die Gebühr mit der Stellung des Antrags fällig, durch den das Verfahren bedingt ist; soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig. § 107 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (1) Die Gebühren des § 60 werden mit der Entscheidung, die Gebühren des § 61 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 werden im Verteilungstermin und, wenn das Verfahren vorher aufgehoben wird, mit der Aufhebung fällig. (2) Die Gebühr des § 61 Abs. 1 Nr. 3 wird mit der Verkündung des Zuschlags und, wenn der Zuschlag vom Beschwerdegericht erteilt wird, mit der Zustellung des Beschlusses an den Ersteher fällig. Wird der Zuschlagsbeschluß aufgehoben, so wird die Gebühr nicht erhoben öder, wenn sie bezahlt ist, erstattet. (3) Im Verfahren der Zwangsverwaltung werden die Gebühren mit der Aufhebung des Verfahrens, und, wenn es länger als ein Jahr dauert, am Ende eines jeden Jahres fällig. § 108 Niederlegung des Schiedsspruchs oder des schiedsrichterlichen Vergleichs Die in § 37 Abs. 1 bestimmte Gebühr wird mit der Niederlegung des Schiedsspruchs oder des schiedsrichterlichen Vergleichs fällig. § 109 Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen (1) Im übrigen werden die Gebühren sowie die Auslagen fällig, sobald eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist oder das Verfahren oder die Instanz durch Vergleich, Zurücknahme oder anderweitige Erledigung beendigt ist. Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 957 (2) In Stralsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig. Satz 1 gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend. § HO Fälligkeit der Schreibgebühren (1) Die Schreibgebühren werden sofort nach Aushändigung oder Absendung der Schriftstücke fällig. (2) Die Anfertigung der auf Antrag zu erteilenden Ausfertigungen und Abschriften kann von der vorherigen Zahlung eines die Schreibgebühren dek-kenden Betrags abhängig gemacht werden. § 4 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend. § Hl Vorauszahlung (1) Der Termin zur mündlichen Verhandlung soll auf Grund der Klage erst nach Zahlung der erforderten Prozeßgebühr bestimmt werden. Das gleiche gilt im Mahnverfahren bei dem Antrag des Gläubigers auf Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung nach Erhebung des Widerspruchs oder nach Erlaß eines Vollstreckungsbefehls unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten. Wird der Klageantrag erweitert, so soll vor Zahlung der erforderten Prozeßgebühr keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden. (2) Der Zahlungsbefehl soll erst nach Zahlung der im § 38 Abs. 1 bestimmten Gebühr erlassen werden. (3) Der Termin zur Abnahme des Offenbarungseids soll erst nach Zahlung der im § 40 Abs. 1 Nr. 5 vorgesehenen Gebühr bestimmt werden. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit dem Antragsteller das Armenrecht bewilligt ist; sie gelten ferner nicht, wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder wenn glaubhaft gemacht wird, daß ihm die alsbaldige Zahlung der Gebühr mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde. Das gleiche gilt, wenn glaubhaft gemacht wird, daß eine Verzögerung dem Kläger einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Falle die Erklärung des zum Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts. § 112 Vorschuß im Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren (1) Im Zwangsversteigerungsverfahren ist spätestens bei Bestimmung des Zwangsversteigerungstermins ein Vorschuß in Höhe des Doppelten der im ersten Halbsatz des § 61 Abs. 1 Nr. 1 bestimmten Gebühr zu erheben. (2) Im Zwangsverwaltungsverfahren hat der Antragsteller jährlich einen angemessenen Gebührenvorschuß zu zahlen. (3) Die Anordnung des Verfahrens, die Zulassung des Beitritts zum Verfahren oder die Fortsetzung des Verfahrens kann nicht von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht werden. § 113 Vorschuß in Strafsachen (1) In Strafsachen hat der Privatkläger oder derjenige, der als Privatkläger oder Nebenkläger eine Berufung oder Revision einlegt oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, einen Gebührenvorschuß in Höhe der Hälfte der in § 77 Abs. 1 bestimmten Gebühr für die Instanz zu zahlen. § 81 gilt entsprechend. Der Widerkläger ist zur Zahlung eines Gebührenvorschusses nicht verpflichtet. (2) Wer als Privatkläger das Verfahren nach §§ 430 bis 432 der Strafprozeßordnung betreibt oder als Privatkläger oder Nebenkläger in einem solchen Verfahren ein Rechtsmittel einlegt oder die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, hat gleichfalls den in Absatz 1 bestimmten Gebührenvorschuß zu zahlen. § 114 Auslagenvorschuß (1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind, beantragt, so hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuß zu zahlen. Das Gericht soll die Vornahme der Handlung von der vorherigen Zahlung des Vorschusses abhängig machen. (2) Die Vorschußpflicht nach Absatz 1 besteht in Strafsachen nur für den Privatkläger, den Widerkläger sowie für den Nebenkläger, der Berufung oder Revision eingelegt hat. (3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kann ein Vorschuß zur Deckung der Auslagen erhoben werden. Dies gilt nicht in Strafsachen. § 115 Fortdauer der Vorschußpflicht Die Verpflichtung zur Zahlung der vorzuschießenden Beträge bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind. § 103 Abs. 2 gilt entsprechend. NEUNTER ABSCHNITT Sdilußvorsdiriit § 116 Forst- und Feldrügesachen Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für das gerichtliche Verfahren in Forst- und Feldrügesachen entsprechend. 4 958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Anlage (zu § 10 Abs. 2) Die volle Gebühr beträgt bei Gegenständen im Wert bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu 50 100 150 200 300 400 500 600 700 800 900 1000 1 100 1200 1300 1 400 1500 1 600 1 700 1 800 1 900 2 000 2 300 2 600 2 900 3 200 3 500 3 800 4 100 4 400 4 700 5 000 5 400 5 800 6 200 6 600 7 000 7 400 7 800 8 200 8 600 9 000 9 500 10 000 10 800 11 600 Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Mark e Mark e Marke Mark e Mark e Mark e Mark e Mark e Mark e Mark e Mark e Mark e Mark e Mark e Mark e Mark e Mark e Mark e Mark e Mark e Mark e Mark e Mark e Mark e Mark e Mark e Mark e Mark e Mark e Mark e Mark e Mark e Mark e Mark e Mark e Mark e Mark e Mark e Mark e Mark e Mark e Mark e Mark e Mark e Mark e Mark e nschl nschließl nschließl nschließl nschließl nschließl nschließl nschließl nschließl nschließl nschließl nschließl nschließl nschl nschl nschl nschließl nschließl nschließl nschließl nschließl nschl nschließl nschließl nschl nschl ns ns nschließl nschl nschl nschl nschließl nschließl nschließl nschl nschl nschl nschließl nschl ns chließl nschließl nschließl nschließl nschließl nschließl eßl eßl eßl eßl eßl eßl chließl chließl eßl eßl eßl eßl eßl eßl eßl ich ich ich ich ich ich ich ich ich ich ich ich ich ich ich ich ich ich ich ich ich ich ich ich ich ich ich ich ich ich ich ich ich ich ich ich ich ich ich ich ich ich ich ich ich ich 3 Deutsche Mark 4 Deutsche Mark 6 Deutsche Mark 8 Deutsche Mark 12 Deutsche Mark 16 Deutsche Mark 20 Deutsche Mark 24 Deutsche Mark 27 Deutsche Mark 30 Deutsche Mark 33 Deutsche Mark 36 Deutsche Mark 39 Deutsche Mark 42 Deutsche Mark 45 Deutsche Mark 48 Deutsche Mark 51 Deutsche Mark 54 Deutsche Mark 57 Deutsche Mark 59 Deutsche Mark 61 Deutsche Mark 63 Deutsche Mark 67 Deutsche Mark 71 Deutsche Mark 75 Deutsche Mark 79 Deutsche Mark 83 Deutsche Mark 87 Deutsche Mark 91 Deutsche Mark 95 Deutsche Mark 99 Deutsche Mark 103 Deutsche Mark 108 Deutsche Mark 113 Deutsche Mark 118 Deutsche Mark 123 Deutsche Mark 128 Deutsche Mark 133 Deutsche Mark 138 Deutsche Mark 143 Deutsche. Mark 148 Deutsche Mark 153 Deutsche Mark 158 Deutsche Mark 163 Deutsche Mark 168 Deutsche Mark 173 Deutsche Mark Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 959 bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis zu 12 400 zu 13 200 zu 14 000 zu 14 800 zu 15 600 zu 16 400 zu 17 200 zu 18 000 zu 18 800 zu 19 600 zu 20 400 zu 21 200 zu 22 000 zu 22 800 zu 23 600 zu 24 400 zu 25 200 zu 26 000 zu 26 800 zu 27 600 zu 28 400 zu 29 200 zu 30 000 zu 30 800 zu 31 600 zu 32 400 zu 33 200 zu 34 000 zu 34 800 zu 35 600 zu 36 400 zu 37 200 zu 38 000 zu 38 800 zu 39 600 zu 40 400 zu 41 200 zu 42 000 zu 42 800 zu 43 600 zu 44 400 zu 45 200 zu 46 000 zu 46 800 zu 47 600 zu 48 400 zu 49 200 zu 50 000 Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche einschließlich einschließlich chließlich einschließlich einschließlich einschließlich eßlich einschließl einschließlich einschließl einschließl einschließlich einschließlich einschließlich einschließlich chließlich einschließlich einschließlich ch ch ch Mark Mark Mark eins Mark Mark Mark Mark einschl Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark eins Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark einschl Mark Mark Mark ei Mark Mark einschl Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark eins Mark Mark Mark Mark eins Mark eins einschließl einschließlich einschließl einschließlich einschließlich eßlich einschließlich einschließlich nschl einschließl einschließl einschließl einschließlich eins eßlich einschließlich einschließlich einschließlich einschließlich einschließlich einschließlich eßlich eins einsc chl einschl chl eßlich eßlich chließl chl chl chl chließl eßl eßlich ießlich chließlich ch ch ch eßlich ch ch chließlich 178 Deutsche 183 Deutsche 188 Deutsche 193 Deutsche 198 Deutsche 203 Deutsche 208 Deutsche 213 Deutsche 218 Deutsche 223 Deutsche 228 Deutsche 233 Deutsche 238 Deutsche 243 Deutsche 248 Deutsche 253 Deutsche 258 Deutsche 263 Deutsche 268 Deutsche 273 Deutsche 278 Deutsche 283 Deutsche 288 Deutsche 293 Deutsche 298 Deutsche 303 Deutsche 308 Deutsche 313 Deutsche 318 Deutsche 323 Deutsche 328 Deutsche 333 Deutsche 338 Deutsche 343 Deutsche 348 Deutsche 353 Deutsche 358 Deutsche 363 Deutsche 368 Deutsche 373 Deutsche 378 Deutsche 383 Deutsche 388 Deutsche 393 Deutsche 398 Deutsche 403 Deutsche 408 Deutsche 413 Deutsche Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark von dem Mehrbetrag für je 1 000 Deutsche Mark 6 Deutsche Mark. Werte über 50 000 Deutsche Mark sind auf volle 1 000 Deutsche Mark aufzurunden. 960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Anlage 2 (zu Artikel XI § 7) Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) Übersicht Erster Teil Gerichtskosten Geltungsbereich ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften 1. Geltungsbereich 2. Kostenschuldner §§ 1 Allgemeiner Grundsatz ......................... 2 Weitere Kostenschuldner ....................... 3 Gebührenschuldner in besonderen Fällen ........ 4 Mehrere Kostenschuldner ....................... 5 Haftung der Erben.............................. 6 3. Fälligkeit Fälligkeit ...................................... 7 4. Vorauszahlung und Sicherstellung Vorschüsse .................................... 8 Zurückzahlung von Vorschüssen................. 9 Zurückbehaltungsrecht .......................... 10 5. Kostenbefreiungen Allgemeine Vorschriften ........................ 11 Einschränkungen ............................... 12 Gebührenfreiheit für einzelne Gesamtschuldner ... 13 6. Der Kostenanspruch Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde ........... 14 Nachforderung ................................. 15 Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung .................................... 16 Verjährung .................................... 17 7. Geschäftswert Grundsatz ...................................... 18 Sachen......................................... 19 Kauf-, Vorkaufs- und Wiederkaufsrecht ......... 20 Erbbaurecht, Wohnungseigentum, Wohnungserbbaurecht ....................................... 21 Grunddienstbarkeiten .......................... 22 Pfandrechte und sonstige Sicherheiten, Rangänderungen .................................... 23 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen..... 24 Miet- und Pachtrechte, Dienstverträge ........... 25 Anmeldungen zum Handelsregister, Eintragungen in das Handelsregister .......................... 26 Beschlüsse von Aktiengesellschaften, anderen Vereinigungen und Stiftungen ...................... 27 Anmeldungen zu einem Register, Eintragungen in ein Register, Beurkundung von Beschlüssen...... 28 Anmeldungen zum Güterrechtsregister, Eintragungen in das Güterrechtsregister, Eintragungen auf Grund von Eheverträgen ....................... 29 Angelegenheiten ohne bestimmten Geschäftswert, nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten ....... 30 Festsetzung des Geschäftswerts.................. 31 §§ 8. Volle Gebühr, Rahmengebühren, Nebengeschäfte Volle Gebühr.................................. 32 Mindestbetrag einer Gebühr, Aufrundung........ 33 Rahmengebühren ............................... 34 Nebengeschäfte................................. 35 ZWEITER ABSCHNITT Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte Einseitige Erklärungen und Verträge ............ 36 Vertragsangebot ............................... 37 Besondere Fälle................................ 38 Geschäftswert .................................. 39 Geschäftswert bei zustimmenden Erklärungen einzelner Mitberechtigter .......................... 40 Geschäftswert bei Vollmachten .................. 41 Ergänzung und Änderung beurkundeter Erklärungen ...................................... 42 Anerkennung einer schriftlich abgegebenen Erklärung ........................................ 43 Mehrere Erklärungen in einer Urkunde .......... 44 Beglaubigung von Unterschriften ................ 45 Verfügungen von Todes wegen ................. 46 Beschlüsse von Gesellschaftsorganen ............ 47 Verlosung, Auslosung und Vernichtung von Wertpapieren, Wahlversammlungen .................. 48 Eide, eidesstattliche Versicherungen, Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, Augenscheinseinnahmen ..................................... 49 Bescheinigungen, Abmarkungen, Verklarungen, Proteste, Schätzungen........................... 50 Wechsel- und Scheckproteste.................... 51 Vermögensverzeichnisse, Siegelungen............ 52 Freiwillige Versteigerung von Grundstücken..... 53 Versteigerung von beweglichen Sachen und Rechten 54 Beglaubigung von Abschriften................... 55 Sicherstellung der Zeit.......................... 56 Erfolglose Verhandlung........................ 57 Geschäfte außerhalb der Gerichtsstelle, an Sonn- und Feiertagen und zur Nachtzeit................ 58 Erklärungen in fremder Sprache ................. 59 2. Grundbuchsachen Eintragung des Eigentümers .................... 60 Eigentumswechsel bei Gemeinschaften zur gesamten Hand ...................................... 61 Eintragung von Belastungen..................... 62 Eintragung mehrerer Rechte, Belastung mehrerer Grundstücke ................................... 63 Eintragung von Veränderungen und Löschungs- vormerkungsn ................................. 64 Eintragung von Verfügungsbeschränkungen...... 65 Eintraaung von Vormerkungen und Widersprüchen 66 Sonstige Eintragungen .......................... 67 Löschungen und Entlassung aus der Mithaft ..... 68 Gebührenfreie Eintragungen und Löschungen, Zwischenverfügungen .............................. 69 Löschung gegenstandsloser Rechte und Klarstellung der Rangverhältnisse ........................... 70 Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 961 §§ Erteilung von Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefen ............................ 71 Vermerke auf dem Brief........................ 72 Beglaubigte Abschriften ........................ 73 Grundbucheinsicht .............................. 74 Eintragungsanträge ............................. 75 Wohnungs- und Teileigentum ................... 76 Grundstücksgleiche Rechte...................... 77 Bahneinheiten .................................. 78 3. Registersachen Eintragungen in das Handelsregister ............ 79 Eintragungen in das Vereinsregister............. 80 Eintragungen in das Güterrechtsregister.......... 81 Musterregister.................................. 82 Genossenschaftsregister ......................... 83 Eintragungen in das Schiffsregister, Schiffsurkunden 84 Eintragungen in das Schiffsbauregister und in das Kabelbuch...................................... 85 Anmeldungen und Anträge...................... 86 Gebührenfreie Geschäfte des Registergerichts .... 87 Löschungsverfahren ............................ 88 Beglaubigte Abschriften, Bescheinigungen ........ 89 Registereinsicht ................................ 90 4. Familienrechtliche Angelegenheiten Gebührenfreie Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts .......................................... 91 Vormundschaft ................................. 92 Pflegschaft, Beistandschaft ...................... 93 Einzelne Verrichtungen des Vormundschaftsgerichts 94 Weitere Verrichtungen des Vormundschaftsgerichts 95 Freigrenze bei geringem Vermögen.............. 96 Verfügungen des Vormundschaftsgerichts, die sich nicht auf Mündel, Pflegebefohlene oder unter elterlicher Gewalt stehende Kinder beziehen.......... 97 Annahme an Kindes Statt...................... 98 Volljährigkeitserklärung ........................ 99 Gerichtliche Feststellung des Rechts auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe ........................ 100 5. Nachlaß- und Teilungssachen Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen . 101 Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen .... 102 Gemeinsame Vorschriften zu den §§ 101, 102..... 103 Sicherung des Nachlasses ....................... 104 Ermittlung des Erben ........................... 105 Nachlaßpflegschaften, Gesamtgutsverwaltung ..... 106 Erbschein ...................................... 107 §§ Einziehung des Erbscheins ...................... 108 Andere Zeugnisse .............................. 109 Feststellung des Erbrechts des Fiskus ............ 110 Beschränkte Zeugnisse, Bescheinigungen ......... 111 Erklärungen gegenüber dem Nachlaßgericht...... 112 Testamentsvollstrecker .......................... 113 Nachlaßinventar, Fristbestimmungen ............ 114 Gebührenfreie Erledigung in den Fällen der §§ 112 bis 114......................................... 115 Gerichtliche Vermittlung der Auseinandersetzung . 116 Vererbung einer Heimstätte .................... 117 6. Sonstige Angelegenheiten Genehmigung und Beaufsichtigung von Stiftungen 118 Ordnungsstrafverfahren ......................... 119 Ernennung von Sachverständigen, Bestellung eines Verwahrers, Verkauf oder Hinterlegung von Pfändern ........................................... 120 Ernennung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern usw................................... 121 Bestellung eines Vertreters des Grundstücks- oder Schiffseigentümers, Zustellung von Willenserklärungen, Kraftloserklärung von Vollmachten ...... 122 Dispache ....................................... 123 Offenbarungseid ............................... 124 Verteilungsverfahren bei Enteignungen und dgl. . . 125 Kapitalkreditbeschaffung für landwirtschaftliche Pächter ........................................ 126 Personenstandsangelegenheiten ................. 127 Todeserklärung und Festsstellung der Todeszeit .. 128 7. Ergänzende Gebührenvorschriften für Anträge, Beschwerden usw. Gesuche, Anträge .............................. 129 Zurückweisung und Zurücknahme von Anträgen .. 130 Beschwerden, Anrufung des Gerichts gegen Entscheidungen anderer Behörden oder Dienststellen 131 Beglaubigte Abschriften......................... 132 Vollstreckbare Ausfertigungen .................. 133 Vollstreckungshandlungen ...................... 134 Rechtskraftzeugnisse, Kostenfestsetzung.......... 135 DRITTER ABSCHNITT Auslagen Schreibgebühren ............................... 136 Sonstige Auslagen ............................. 137 Vornahme mehrerer Geschäfte auf derselben Reise 138 Rechnungsgebühren............................. 139 Zweiter Teil Kosten der Notare Verbot der Gebührenvereinbarung.............. 140 Anwendung des Ersten Teils.................... 141 Entscheidung durch das Amtsgericht in Baden-Württemberg .................................. 142 Nichtanwendung des Ersten Teils ............... 143 Anwendung von Kostenbefreiungsvorschriften .... 144 Entwürfe ...................................... 145 Vollzug des Geschäftes ......................... 146 Sonstige Geschäfte, Nebentätigkeit .............. 147 Auseinandersetzungen .......................... 148 Erhebung, Verwahrung und Ablieferung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten ................ 149 Bescheinigung .................................. 150 Zuziehung eines zweiten Notars ................. 151 Schreib- und Postgebühren...................... 152 Reisekosten.................................... 153 Einforderung der Kosten ........................ 154 Beitreibung der Kosten ......................... 155 Einwendungen gegen die Kostenberechnung...... 156 Zurückzahlung, Schadensersatz .................. 157 Dritter Teil Schlußvorschriften §§ Landesrechtliche Vorschriften.................... 158 Andere Behörden und Dienststellen ............. 159 Gerichtstage, Sprechtage........................ 160 962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I ERSTER TEIL Gerichtskosten ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften 1. Geltungsbereich § 1 In den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. 2. Kostenschuldner § 2 Allgemeiner Grundsatz Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet 1. bei Geschäften, die nur auf Antrag vorzunehmen sind, jeder, der die Tätigkeit des Gerichts veranlaßt, bei der Beurkundung von Rechtsgeschäften insbesondere jeder Teil, dessen Erklärung beurkundet ist; 2. bei Geschäften, die von Amts wegen vorgenommen werden, derjenige, dessen Interesse wahrgenommen wird. § 3 Weitere Kostenschuldner Kostenschuldner ist ferner 1. derjenige, dem durch eine gerichtliche Entscheidung die Kosten auferlegt sind; 2. derjenige, der sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung übernommen hat; 3. derjenige, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet; 4. der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. § 4 Gebührenschuldner in besonderen Fällen Die Gebühr für die Eintragung des Erstehers als Eigentümer wird nur von diesem erhoben; für die Gebühren, die durch die Eintragung der Sicherungshypothek für Forderungen gegen den Ersteher erwachsen, haftet neben den Gläubigern auch der Ersteher. § 5 Mehrere Kostenschuldner (1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Sind an einer Beurkundung mehrere beteiligt und betreffen ihre Erklärungen verschiedene Gegenstände, so beschränkt sich die Haftung des einzelnen auf den Betrag, der entstanden wäre, wenn die übrigen Erklärungen nicht beurkundet worden wären. (2) Sind durch besondere Anträge eines Beteiligten Mehrkosten entstanden, so fallen diese ihm allein zur Last. § 6 Haftung der Erben Für die Kosten, die durch die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen, die Sicherung eines Nachlasses, die Errichtung eines Nachlaßinventars, eine Nachlaßpflegschaft, eine Nachlaßverwaltung oder eine Pflegschaft für einen Nacherben entstehen, haften nur die Erben, und zwar nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Nachlaßverbindlichkeiten. Das gleiche gilt für die Kosten, die durch die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme, Ablehnung oder Kündigung des Amtes als Testamentsvollstrecker entstehen. 3. Fälligkeit § 7 Gebühren werden mit der Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts, Auslagen sofort nach ihrer Entstehung fällig. 4. Vorauszahlung und Sicherstellung § 8 Vorschüsse (1) Bei Geschäften, die auf Antrag vorzunehmen sind, hat der zur Zahlung der Kosten Verpflichtete einen zur Deckung der Kosten hinreichenden Vorschuß zu zahlen. Bei Verrichtungen von Amts wegen kann ein Vorschuß nur zur Deckung der Auslagen erhoben werden. Auf die Verpflichtung zur Zahlung des Vorschusses finden die allgemeinen Vorschriften über die Zahlungspflicht Anwendung. (2) Bei Geschäften, die auf Antrag vorzunehmen sind, soll die Vornahme des Geschäfts davon abhängig gemacht werden, daß der Vorschuß gezahlt oder sichergestellt wird. Dies gilt nicht, wenn dem Antragsteller das Armenrecht bewilligt ist oder wenn ihm Gebührenfreiheit zusteht; es gilt ferner nicht, wenn glaubhaft gemacht ist, daß eine etwaige Verzögerung einem Beteiligten einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde, oder wenn aus einem anderen Grund das Verlangen nach vorheriger Zahlung oder Sicherstellung der Kosten nicht angebracht erscheint, insbesondere wenn die Berichtigung des Grundbuchs oder die Eintragung eines Widerspruchs beantragt wird. (3) Gegen Anordnungen nach Absatz 2 ist auch wegen der Höhe des Vorschusses die Beschwerde nach §§ 19, 20, 21, 23, 24 Abs. 1, §§ 25, 30 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, jedoch in Grundbuchsachen nach Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 963 §§ 71 bis 77, 81 der Grundbuchordnung und in Schiffsregistersachen nach §§ 75 bis 82, 89 der Schiffsregisterordnung zulässig. Soweit in erster Instanz das Landgericht zuständig ist, entscheidet über die Beschwerde das Oberlandesgericht. Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn der Beschwerdegegenstand fünfzig Deutsche Mark nicht übersteigt. Die Kosten für die Beschwerde bestimmen sich nach §§ 131, 136 bis 139 dieses Gesetzes. § 9 Zurückzahlung von Vorschüssen Vorschüsse werden nur insoweit zurückgezahlt, als sie den Gesamtbetrag der für das Geschäft bis zu dessen Beendigung entstandenen Kosten übersteigen. § 10 Zurückbehaltungsrecht (1) Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückzugebende Urkunden, die aus Anlaß des Geschäfts eingereicht sind, können zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit erwachsenen Kosten bezahlt sind. (2) Von der Zurückbehaltung ist abzusehen, 1. wenn der Eingang der Kosten mit Sicherheit zu erwarten ist; 2. wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Verzögerung der Herausgabe einem Beteiligten einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde, und nicht anzunehmen ist, daß die Kosten entzogen werden sollen; 3. wenn das Schriftstück nicht vom Kostenschuldner, sondern von einem Dritten eingereicht ist, dem gegenüber die Zurückbehaltung eine unbillige Härte wäre. (3) § 14 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. 5. Kostenbefreiungen § 11 Allgemeine Vorschriften (1) Von der Zahlung der Kosten sind befreit der Bund und die Länder sowie die nach den Haushaltsplänen des Bundes und der. Länder für Rechnung des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. Bundesbahn und Bundespost sind von der Zahlung der Auslagen nicht befreit. (2) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben in Kraft. Landesrechtliche Vorschriften, die in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt. (3) Nach dem 1. Oktober 1957 in Kraft tretende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften, die Gebührenfreiheit gewähren, gelten für Beurkundungsund Beglaubigungsgebühren nur, wenn sie ausdrücklich auch hiervon Befreiung gewähren. § 12 Einschränkungen (1) Die persönliche Gebührenfreiheit steht der Inanspruchnahme für die Gebühren nicht entgegen, wenn die Haftung auf der Vorschrift des § 3 Nr. 3 (Haftung nach bürgerlichem Recht) beruht, oder wenn der Kostenschuldner als Erbe nach § 6 oder als Anteilsberechtigter nach § 116 Abs. 6 für die Kosten haftet. (2) Die Gebührenfreiheit entbindet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Auslagen. § 13 Gebührenfreiheit für einzelne Gesamtschuldner Wenn einzelnen von mehreren Gesamtschuldnern Gebührenfreiheit zusteht, so vermindert sich der Gesamtbetrag der Gebühren um den Betrag, den die befreiten Beteiligten an die Nichtbefreiten auf Grund gesetzlicher Vorschrift zu erstatten hätten. 6. Der Kostenanspruch § 14 Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde (1) Die Kosten werden bei dem Gericht angesetzt, bei dem die Angelegenheit anhängig ist oder zuletzt anhängig war, auch wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind oder die Angelegenheit bei einem anderen Gericht anhängig war. Die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens werden bei dem mit dem Rechtsmittel befaßten Gericht angesetzt. (2) über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Das Gericht kann seine Entscheidung von Amts wegen ändern. Schwebt das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Gescbäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz, so ist hierzu auch das Rechtsmittelgericht befugt. (3) Gegen Entscheidungen nach Absatz 2 ist die Beschwerde nach § 567 Abs. 2, 3, § 568 Abs. 1, §§ 569 bis 575 der Zivilprozeßordnung zulässig. Gegen die Entscheidung, die ein Landgericht als Beschwerdegericht trifft, ist die weitere Beschwerde statthaft, wenn sie das Landgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zuläßt. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht; §§ 550 und 551 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Für die weitere Beschwerde gilt § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung nicht. (4) Erinnerungen oder Beschwerden können in allen Fällen zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingelegt werden. Die Kosten für die Beschwerde bestimmen sich nach §§ 131, 136 bis 139. 964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I (5) Der Kostenansatz kann auch im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. § 15 Nachforderung Kosten können wegen unrichtigen Ansatzes nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach endgültiger Erledigung der Angelegenheit dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt ist. Ist innerhalb dieser Frist dem Zahlungspflichtigen davon Mitteilung gemacht, daß ein Wertermittlungsverfahren eingeleitet ist, so ist die Angelegenheit erst mit der Beendigung dieses Verfahrens endgültig erledigt. § 16 Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das gleiche gilt von Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlaßte Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. (2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert, werden. § 17 Verjährung (1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. (2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. (3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten wird auch durch die Aufforderung zur Zahlung und durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung unterbrochen; ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, so genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter zwanzig Deutsche Mark wird die Verjährung nicht unterbrochen. 7. Geschäfts wert § 18 Grundsatz (1) Die Gebühren werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand des Geschäfts zur Zeit der Fälligkeit hat (Geschäftswert). (2) Maßgebend ist der Hauptgegenstand des Geschäfts. Früchte, Nutzungen, Zinsen, Vertragsstrafen und Kosten werden nur berücksichtigt, wenn sie Gegenstand eines besonderen Geschäfts sind. (3) Verbindlichkeiten, die auf dem Gegenstand lasten, werden bei Ermittlung des Geschäftswerts nicht abgezogen; dies gilt auch dann, wenn Gegenstand des Geschäfts ein Nachlaß oder eine sonstige Vermögensmasse ist. § 19 Sachen (1) Bei der Bewertung von Grundbesitz ist, sofern sich aus dem Inhalt des Geschäfts nicht genügend Anhaltspunkte für einen höheren Wert ergeben, der letzte Einheitswert maßgebend, der zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr festgestellt ist. Das Gericht hat jedoch auf der Grundlage des Einheitswerts den Wert selbständig nach freiem Ermessen zu ermitteln, wenn der Gegenstand des gebührenpflichtigen Geschäfts vom Gegenstand der Einheitsbewertung wesentlich abweicht oder wenn der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts eingetreten sind, sich wesentlich verändert hat. Wird der Einheitswert nicht nachgewiesen, so ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen. Ist der Einheitswert noch nicht festgestellt, so ist dieser vorläufig zu schätzen; die Schätzung ist nach der ersten Feststellung des Einheitswerts zu berichtigen; die Angelegenheit ist erst mit der Feststellung des Einheitswerts endgültig erledigt (§ 15). (2) Im übrigen ist der Wert einer Sache der gemeine Wert. Er wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre; ungewöhnliche oder nur persönliche Verhältnisse bleiben außer Betracht. § 20 Kauf-, Vorkaufs- und Wiederkaufsrecht (1) Beim Kauf von Sachen ist der Kaufpreis maßgebend; der Wert der vorbehaltenen Nutzungen und der vom Käufer übernommenen oder ihm sonst infolge der Veräußerung obliegenden Leistungen wird hinzugerechnet. Ist der Kaufpreis niedriger als der Wert der Sache (§ 19), so ist dieser maßgebend; beim Kauf eines Grundstücks bleibt eine für Rechnung des Erwerbers vorgenommene Bebauung bei der Ermittlung des Werts außer Betracht. (2) Als Wert eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts ist in der Regel der halbe Wert der Sache anzunehmen. § 21 Erbbaurecht, Wohnungseigentum, Wohnungserbbaurecht (1) Bei der Bestellung eines Erbbaurechts beträgt der Wert achtzig vom Hundert des Werts des belasteten Grundstücks (§ 19 Abs. 1). Eine für Rechnung des Erbbauberechtigten erfolgte Bebauung des Grundstücks .bleibt bei der Ermittlung des Grund- Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 965 Stückswerts außer Betracht. Ist als Entgelt für die Bestellung des Erbbaurechts ein Erbbauzins vereinbart, dessen nach § 24 errechneter Wert den nach Satz 1 und 2 berechneten Wert übersteigt, so ist der Wert des Erbbauzinses maßgebend; entsprechendes gilt, wenn statt des Erbbauzinses ein fester Kapitalbetrag vereinbart ist. (2) Bei der Begründung von Wohnungseigentum (Teileigentum) sowie bei Geschäften, die die Aufhebung oder das Erlöschen von Sondereigentum betreffen, ist als Geschäftswert die Hälfte des Werts des Grundstücks (§ 19 Abs. 1) anzunehmen. (3) Bei Wohnungserbbaurechten (Teilerbbaurech-ten) gilt Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Werts des Grundstücks der Einheitswert des Erbbaurechts oder, wenn ein solcher nicht festgestellt ist, der nach Absatz 1 zu bestimmende Wert des Erbbaurechts tritt. § 22 Grunddienstbarkeiten Der Wert einer Grunddienstbarkeit bestimmt sich nach dem Wert, den sie für das herrschende Grundstück hat; ist der Betrag, um den sich der Wert des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer, so ist dieser höhere Betrag maßgebend. § 23 Pfandrechte und sonstige Sicherheiten, Rangänderungen (1) Der Wert eines Pfandrechts oder der sonstigen Sicherstellung einer Forderung durch Bürgschaft, Sicherungsübereignung oder dgl. bestimmt sich nach dem Betrag der Forderung und, wenn der als Pfand oder zur Sicherung dienende Gegenstand einen geringeren Wert hat, nach diesem. (2) Als Wert einer Hypothek, Schiffshypothek oder Grundschuld gilt der Nennbetrag der Schuld, als Wert einer Rentenschuld der Nennbetrag der Ablösungssumme; bei der Einbeziehung in die Mithaft und bei der Entlassung aus der Mithaft ist jedoch der Wert des Grundstücks (Schiffs, Schiffsbauwerks) maßgebend, wenn er geringer ist. (3) Bei Einräumung des Vorrangs oder des gleichen Rangs ist der Wert des vortretenden Rechts, höchstens jedoch der Wert des zurücktretenden Rechts maßgebend. Die Vormerkung gemäß § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten eines nach-oder gleichstehenden Berechtigten steht der Vor-rangseinräumimg gleich. § 24 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen (1) Der Wert des Rechts auf wiederkehrende oder dauernde Nutzungen oder Leistungen wird unter Zugrundelegung des einjährigen Bezugswerts nach Maßgabe folgender Vorschriften berechnet: a) Der Wert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, ist die Summe der einzelnen Jahreswerte, höchstens jedoch das Fünfundzwanzigfache des Jahreswerts; ist die Dauer des Rechts außerdem durch das Leben einer oder mehrerer Personen bedingt, so darf der nach Absatz 2 zu berechnende Wert nicht überschritten werden; b) Bezugsrechte von unbeschränkter Dauer sind mit dem Fünfundzwanzigfachen, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer – vorbehaltlich der Vorschriften des Absatzes 2 – mit dem Zwölfeinhalbfachen des Jahreswerts zu bewerten. (2) Ist die Nutzung oder Leistung auf die Lebensdauer einer Person beschränkt, so gilt als Geschäftswert bei einem Lebensalter von 15 Jahren oder weniger der 22fache Betrag, über 15 Jahren bis zu 25 Jahren der 21fache Betrag, über 25 Jahren bis zu 35 Jahren der 20fache Betrag, über 35 Jahren bis zu 45 Jahren der 18fache Betrag, über 45 Jahren bis zu 55 Jahren der 15fache Betrag, über 55 Jahren bis zu 65 Jahren der 11 fache Betrag, über 65 Jahren bis zu 75 Jahren der 7V2fache Betrag, über 75 Jahren bis zu 80 Jahren der 5fache Betrag, über 80 Jahren der 3fache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung. Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebensdauer mehrerer Personen ab, so entscheidet, je nachdem ob das Recht mit dem Tode des zuerst oder des zuletzt Sterbenden erlischt, das Lebensalter des Ältesten oder des Jüngsten. (3) Der Geschäftswert ist höchstens das Fünffache des einjährigen Bezugs, wenn das Recht dem Ehegatten oder einem früheren Ehegatten des Verpflichteten oder einer Person zusteht, die mit dem Verpflichteten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, auch wenn die die Schwägerschaft begründende Ehe nicht mehr besteht. (4) Der Geschäftswert des einem unehelichen Kind gegen seinen Erzeuger zustehenden Unterhaltsrechts bestimmt sich nach dem Betrag des einjährigen Bezugs. Ist dieser Betrag in den einzelnen Jahren verschieden, so kommt der höchste Betrag zum Ansatz. (5) Der einjährige Wert von Nutzungen wird zu vier vom Hundert des Werts des Gegenstandes, der die Nutzungen gewährt, angenommen, sofern nicht ein anderer Wert festgestellt werden kann. (6) Für die Berechnung des Geschäftswerts ist der Beginn des Bezugsrechts maßgebend. Bildet das Recht später den Gegenstand eines gebührenpflichtigen Geschäfts, so ist der spätere Zeitpunkt maßgebend. Steht im Zeitpunkt des Geschäfts der Beginn des Bezugsrechts noch nicht fest oder ist das Recht in anderer Weise bedingt, so ist der Geschäftswert nach den Umständen des Falles niedriger anzusetzen. 966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I § 25 Miet- und Pachtrechte, Dienstverträge (1) Der Wert eines Miet- oder Pachtrechts bemißt sich nach dem Wert aller Leistungen des Mieters oder Pächters während der ganzen Vertragszeit. Bei Miet- oder Pachtrechten von unbestimmter Vertragsdauer ist der Wert dreier Jahre maßgebend; ist jedoch die Auflösung des Vertrags erst nach einem längeren Zeitraum zulässig, so ist dieser maßgebend. In keinem Fall darf der Wert den fünfundzwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung übersteigen. (2) Der Wert eines Dienstvertrags bemißt sich nach dem Wert aller Bezüge des zur Dienstleistung Verpflichteten während der ganzen Vertragszeit, höchstens jedoch nach dem dreifachen Jahresbetrag der Bezüge. § 26 Anmeldungen zum Handelsregister, Eintragungen in das Handelsregister (1) Bei Anmeldungen zum Handelsregister und bei Eintragungen in das Handelsregister richtet sich der Geschäftswert, sofern nicht ein bestimmter Geldbetrag in das Register einzutragen ist, nach den folgenden Vorschriften. (2) Der Geschäftswert richtet sich nach dem letzten Einheitswert des Betriebsvermögens, der zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr festgestellt ist. (3) Der Geschäftswert beträgt, wenn es sich um die erste Anmeldung oder Eintragung der Firma handelt, bei einem Einheitswert des Betriebsvermögens bis zu 10 000 Deutsche Mark 3 000 Deutsche Mark, bis zu 20 000 Deutsche Mark 6 000 Deutsche Mark, bis zu 30 000 Deutsche Mark 10 000 Deutsche Mark, bis zu 50 000 Deutsche Mark 16 000 Deutsche Mark, bis zu 100000 Deutsche Mark 20 000 Deutsche Mark, von dem Mehrbetrag bis zu einer Million Deutsche Mark für je 100 000 Deutsche Mark 5 000 Deutsche Mark, von dem Mehrbetrag bis zu 3 Millionen Deutsche Mark für je 400 000 Deutsche Mark 15 000 Deutsche Mark, von dem Mehrbetrag über 3 Millionen Deutsche Mark für je 500 000 Deutsche Mark 20 000 Deutsche Mark. Bei der Berechnung des Geschäftswerts sind Einheitswerte über 100 000 Deutsche Mark bis zu einer Million Deutsche Mark auf volle 100 000 Deutsche Mark, Einheitswerte über eine Million bis zu 3 Millionen Deutsche Mark auf volle 400 000 Deutsche Mark und höhere Einheitswerte auf volle 500 000 Deutsche Mark aufzurunden. (4) Wenn es sich um eine spätere Anmeldung oder Eintragung handelt, ist die Hälfte des in Absatz 3 bestimmten Werts zugrunde zu legen. (5) Der Geschäftswert für Eintragungen, die dasselbe Unternehmen betreffen und gleichzeitig angemeldet werden, ist einheitlich nach den Absätzen 2 bis 4 zu bemessen; er kann jedoch nach billigem Ermessen eine bis drei Stufen höher angenommen werden. Dies gilt auch, wenn die Eintragung eines bestimmten Geldbetrages und andere Eintragungen zusammentreffen. Ist die Hälfte des einzutragenden Geldbetrages höher, so ist diese maßgebend. Der Wert für Eintragungen, die sich auf Prokuren beziehen, ist gesondert zu bemessen. (6) Wird der Einheitswert nicht nachgewiesen, so ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen. Ist der Einheitswert noch nicht festgestellt, so ist dieser vorläufig zu schätzen; die Schätzung ist nach der ersten Feststellung des Einheitswerts zu berichtigen; die Angelegenheit ist erst mit der Feststellung des Einheitswerts endgültig erledigt (§ 15). (7) Ist eine Firmenänderung nur deshalb anzumelden oder einzutragen, weil der Ortsname sich geändert hat, oder handelt es sich um eine ähnliche Eintragung, die für das Unternehmen keine wirtschaftliche Bedeutung hat, so beträgt der Geschäftswert ein Zehntel des in Absatz 3 bestimmten Werts, höchstens jedoch 3000 Deutsche Mark. (8) Betrifft die Anmeldung oder Eintragung eine Zweigniederlassung, so ist der Geschäftswert unter Berücksichtigung der Bedeutung und des Betriebskapitals der Zweigniederlassung nach billigem Ermessen niedriger festzusetzen. Dies gilt auch, wenn ein bestimmter Geldbetrag eingetragen wird. (9) Bei der Anmeldung einer Kommanditgesellschaft bestimmt sich der Geschäftswert nach Absatz 3; er kann nach billigem Ermessen eine bis drei Stufen höher angenommen werden. Ist die einzutragende Einlage des Kommanditisten höher als der nach Satz 1 bestimmte Wert, so richtet sich der Wert nach der Einlage. (10) Bei der Beurkundung von Anmeldungen beträgt der Geschäftswert, auch wenn mehrere Anmeldungen in derselben Verhandlung beurkundet werden, in keinem Fall mehr als eine Million Deutsche Mark. Dies gilt auch, wenn ein bestimmter Geldbetrag in das Register einzutragen ist. § 27 Beschlüsse von Aktiengesellschaften, anderen Vereinigungen und Stiftungen (1) § 26 gilt entsprechend für Beschlüsse, deren Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat und die von Organen von Aktiengesellschaften, anderen Vereinigungen und Stiftungen, für deren Betriebsvermögen ein Einheitswert festgestellt wird, gefaßt werden. Als Geschäftswert ist die Hälfte des iri § 26 Abs. 3 bestimmten Werts anzunehmen. (2) Werden in einer Verhandlung mehrere Beschlüsse beurkundet, so gilt § 44 entsprechend. Dies gilt auch, wenn Beschlüsse, deren Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat, und andere Be- Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 967 Schlüsse zusammentreffen. Mehrere Wahlen oder Wahlen zusammen mit Beschlüssen über die Entlastung der Verwaltungsträger gelten als ein Beschluß. (3) Der Wert von Beschlüssen der in Absatz 1 bezeichneten Art beträgt, auch wenn in einer Verhandlung mehrere Beschlüsse beurkundet werden, in keinem Falle mehr als eine Million Deutsche Mark. § 28 Anmeldungen zu einem Register, Eintragungen in ein Register, Beurkundung von Beschlüssen Kommt die Feststellung eines Einheitswerts des Betriebsvermögens nicht in Betracht, so bestimmt sich bei Anmeldungen zu einem Register, bei Eintragungen in ein Register und bei der Beurkundung von Beschlüssen (§ 47), deren Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat, der Geschäftswert nach § 30 Abs. 2. § 29 Anmeldungen zum Güterrechtsregister, Eintragungen in das Güterrechtsregister, Eintragungen auf Grund von Eheverträgen Bei Anmeldungen zum Güterrechtsregister und Eintragungen in dieses Register bestimmt sich der Wert nach § 30 Abs. 2, bei Eintragungen auf Grund von Eheverträgen nach § 39 Abs. 3. § 30 Angelegenheiten ohne bestimmten Geschäftswert, nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten (1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Wert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach freiem Ermessen zu bestimmen; insbesondere ist bei Änderungen bestehender Rechte, sofern die Änderung nicht einen bestimmten Geldwert hat, sowie bei Verfügungsbeschränkungen der Wert nach freiem Ermessen festzusetzen. (2) In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ist der Wert regelmäßig auf 3000 Deutsche Mark anzunehmen. Er kann nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht unter 200 Deutsche Mark und nicht über eine Million Deutsche Mark angenommen werden. (3) In nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten ist der Wert nach Absatz 2 zu bestimmen. § 31 Festsetzung des Geschäftswerts (1) Das Gericht setzt den Geschäftswert durch Beschluß gebührenfrei fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt oder es sonst angemessen erscheint. § 14 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (2) Das Gericht kann eine Beweisaufnahme, insbesondere die Begutachtung durch Sachverständige auf Antrag oder von Amts wegen anordnen. Die Kosten können ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegt werden, der durch Unterlassung der Wertangabe, durch unrichtige Angabe, unbegründetes Bestreiten oder unbegründete Beschwerde die Abschätzung veranlaßt hat. (3) Gegen den Beschluß findet Beschwerde nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 und 4 statt. 8. Volle Gebühr, Rahmengebühren, Nebengeschäfte § 32 Volle Gebühr Die volle Gebühr bestimmt sich nach der Tabelle, die diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist. § 33 Mindestbetrag einer Gebühr, Aufrundung Der Mindestbetrag einer Gebühr ist drei Deutsche Mark. Pfennigbeträge sind auf volle zehn Deutsche Pfennig aufzurunden. § 34 Rahmengebühren Ist die Gebühr nur nach einem Mindest- und Höchstbetrag bestimmt, so ist die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache, nach billigem Ermessen zu bestimmen. § 35 Nebengeschäfte Die für ein Geschäft bestimmte Gebühr umfaßt die gesamte auf das Geschäft verwendete Tätigkeit des Gerichts, einschließlich der Nebengeschäfte. ZWEITER ABSCHNITT Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte § 36 Einseitige Erklärungen und Verträge (1) Für die Beurkundung einseitiger Erklärungen wird die volle Gebühr erhoben; unerheblich ist, ob die Erklärung von einer oder von mehreren Personen abgegeben wird. (2) Für die Beurkundung von Verträgen wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben. § 37 Vertragsangebot Für die Beurkundung eines Antrags zum Abschluß eines Vertrags wird das Eineinhalbfache der vollen Gebühr erhoben. 968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I § 38 Besondere Fälle (1) Die Hälfte der vollen Gebühr wird erhoben 1. für jede besondere Beurkundung von Zustimmungserklärungen einzelner Teilnehmer zu einer bereits anderweitig beurkundeten Erklärung; 2. für die Beurkundung der Annahme eines anderweitig beurkundeten Vertragsantrags; 3. für die Beurkundung der Wiederaufhebung eines noch von keiner Seite erfüllten Vertrags; 4. für die Beurkundung einer Vollmacht oder des Widerrufs einer Vollmacht; 5. für die Beurkundung a) des Antrags auf Eintragung oder Löschung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister und im Kabelbuch sowie einer Eintragungs- oder Löschungsbewilligung, b) der Zustimmung nach § 27 der Grundbuchordnung, nach §§ 35, 74 der Schiffsregisterordnung und nach § 22 Abs. 1 des Kabelpfandgesetzes vom 31. März 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 37); 6. für die Beurkundung a) der Auflassung, b) der Einigung über die Einräumung oder Aufhebung von Sondereigentum, c) der Einigung über die Bestellung oder Übertragung eines Erbbaurechts, d) der Abtretung von Geschäftsanteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn das zugrunde liegende Rechtsgeschäft bereits beurkundet ist; 7. für die Beurkundung der Anmeldung zum Handelsregister und ähnlichen Registern sowie für die Aufnahme einer besonderen Verhandlung über die Zeichnung einer Firma oder Unterschrift. (2) Ein Viertel der vollen Gebühr wird erhoben für die Beurkundung von Erklärungen, die dem Nachlaßgericht gegenüber abzugeben sind (§ 112 Abs. 1 und § 117 Abs. 3); die Wertvorschrift des §112 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Ein Viertel der vollen Gebühr wird ferner erhoben für die Beurkundung von Zustimmungserklärungen zur Ehelichkeitserklärung oder zur Annahme an Kindes Statt. § 39 Geschäftswelt (1) Der Geschäftswert bestimmt sich nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, auf das sich die beurkundete Erklärung bezieht. Handelt es sich um Veränderungen eines Rechtsverhältnisses, so darf der Wert des von der Veränderung betroffenen Rechtsverhältnisses nicht überschritten werden, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um mehrere Veränderungen desselben Rechtsverhältnisses han delt. (2) Bei Verträgen, die den Austausch von Leistungen zum Gegenstand haben, ist nur der Wert der Leistungen des einen Teils und, wenn der Wert der Leistungen verschieden ist, der höhere maßgebend. (3) Bei Eheverträgen bestimmt sich der Geschäftswert nach dem zusammengerechneten Wert der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten und, wenn der Ehevertrag nur das Vermögen eines Ehegatten betrifft, nach diesem. Bei Ermittlung des Vermögens werden die Schulden abgezogen. Betrifft der Ehevertrag nur bestimmte Gegenstände, so ist deren Wert maßgebend. (4) Bei der Beurkundung von Satzungen ist der Wert höchstens auf 10 Millionen Deutsche Mark anzunehmen. § 40 Geschäfts wert bei zustimmenden Erklärungen einzelner Mitberechtigter Bei zustimmenden Erklärungen einzelner Mitberechtigter bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Anteil an dem Gegenstand des Geschäfts. Bei Gesamthandverhältnissen ist der Anteil entsprechend der Beteiligung an dem Gesamthandvermögen zu bemessen. § 41 Geschäftswert bei Vollmachten (1) Bei Vollmachten zum Abschluß eines bestimmten Rechtsgeschäfts ist der für dieses maßgebende Wert zugrunde zu legen. (2) Der Wert einer allgemeinen Vollmacht ist nach freiem Ermessen zu bestimmen; dabei ist der Umfang der erteilten Ermächtigung und das Vermögen des Vollmachtgebers angemessen zu berücksichtigen. (3) Bei der von einem Mitberechtigten ausgestellten Vollmacht bestimmt sich der Wert nach dem Anteil des Mitberechtigten. § 40 Satz 2 gilt entsprechend. (4) In allen Fällen ist der Wert mit höchstens einer Million Deutsche Mark anzunehmen. (5) Auf den Widerruf einer Vollmacht finden die vorstehenden Vorschriften entsprechende Anwendung. § 42 Ergänzung und Änderung beurkundeter Erklärungen Für die Beurkundung von Ergänzungen und Änderungen einer beurkundeten Erklärung wird derselbe Gebührensatz wie für die ursprüngliche Beurkundung erhoben, jedoch nicht mehr als die volle Gebühr. Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 969 § 43 Anerkennung einer schriftlich abgegebenen Erklärung Für die Anerkennung des Inhalts einer schriftlich abgegebenen Erklärung (§ 176 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), einschließlich der Beurkundung ergänzender oder ändernder Erklärungen, wird dieselbe Gebühr wie für die Beurkundung der Erklärung erhoben. § 44 Mehrere Erklärungen in einer Urkunde (1) Werden in einer Verhandlung mehrere Erklärungen beurkundet, die denselben Gegenstand haben (z. B. der Kauf und die Auflassung, die Schulderklärung und die zur Hypothekenbestellung erforderlichen Erklärungen), so wird die Gebühr nur einmal von dem Wert dieses Gegenstandes nach dem höchsten in Betracht kommenden Gebührensatz berechnet. Dies gilt auch dann, wenn von mehreren Erklärungen die einen den ganzen Gegenstand, die anderen nur einen Teil davon betreffen (z. B. das Schuldversprechen und die Bürgschaft für einen Teil der Schuld); unterliegen in diesem Fall die Erklärungen verschiedenen Gebührensätzen, so werden die Gebühren gesondert berechnet, wenn dies für den Kostenschuldner günstiger ist. (2) Haben die in einer Verhandlung beurkundeten Erklärungen einen verschiedenen Gegenstand, so gilt folgendes: a) Unterliegen alle Erklärungen dem gleichen Gebührensatz, so wird dieser nur einmal nach den zusammengerechneten Werten berechnet. b) Sind verschiedene Gebührensätze anzuwenden, so wird jede Gebühr für sich berechnet; soweit mehrere Erklärungen dem gleichen Gebührensatz unterliegen, werden die Werte zusammengerechnet; insgesamt darf in diesem Fall nicht mehr erhoben werden, als bei Zugrundelegung des höchsten der angewendeten Gebührensätze vom Gesamtwert zu erheben sein würde. (3) Treffen Erklärungen, die sich auf eine Rangänderung beziehen, mit anderen Erklärungen in einer Urkunde zusammen, so gilt als Gegenstand der Rangänderung das vortretende oder das zurücktretende Recht, je nachdem es für den Kostenschuldner nach den vorstehenden Vorschriften günstiger ist. Die Vormerkung gemäß § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten eines nach- oder gleichstehenden Berechtigten steht der Rangänderung gleich. § 45 Beglaubigung von Unterschriften (1) Für die Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen wird ein Viertel der vollen Gebühr, höchstens jedoch ein Betrag von 250 Deutsche Mark, erhoben. Der Wert ist ebenso zu bestimmen, wie wenn die Erklärung, unter der die Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt wird, beurkundet würde. (2) Für die nach den Staatsschuldbuchgesetzen erforderlichen . Unterschriftsbeglaubigungen wird nur die Mindestgebühr erhoben. § 46 Verfügungen von Todes wegen (1) Für die Beurkundung eines Testaments wird die volle, für die Beurkundung eines Erbvertrags oder eines gemeinschaftlichen Testaments wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben. (2) Für die Beurkundung des Widerrufs einer letztwilligen Verfügung, der Aufhebung oder Anfechtung eines Erbvertrags sowie des Rücktritts von einem Erbvertrag wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben; ist die Anfechtung dem Nachlaßgericht gegenüber zu erklären, so gilt § 38 Abs. 2. Wird gleichzeitig eine neue Verfügung von Todes wegen beurkundet, so wird die Gebühr für den Widerruf öder die Aufhebung nur insoweit erhoben, als der Geschäftswert der neu errichteten Verfügung hinter dem der widerrufenen oder aufgehobenen Verfügung zurückbleibt. (3) Wird ein Erbvertrag gleichzeitig mit einem Ehevertrag beurkundet, so wird die Gebühr nur einmal berechnet, und zwar nach dem Vertrag, der den höchsten Geschäftswert hat. (4) Wird über den ganzen Nachlaß oder einen Bruchteil davon verfügt, so ist der Gebührenberechnung der Wert des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden reinen Vermögens oder der Wert des entsprechenden Bruchteils des reinen Vermögens zugrunde zu legen. Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte und Auflagen werden nicht abgezogen. (5) Der Berechnung der Gebühren sind in der Regel die Angaben des Verfügenden über den Geschäftswert zugrunde zu legen. Eine Nachforderung des deshalb zu wenig angesetzten Betrags wird durch § 15 nicht ausgeschlossen; die Verjährung des Anspruchs (§ 17) beginnt in diesem Fall erst mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Verfügung eröffnet oder zurückgegeben ist. § 47 Beschlüsse von Gesellschaftsorganen Für die Beurkundung von Beschlüssen von Hauptversammlungen, Aufsichtsräten und sonstigen Organen von Aktiengesellschaften, anderen Vereinigungen und Stiftungen wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben. Die Gebühr beträgt in keinem Falle mehr als 6000 Deutsche Mark. § 48 Verlosung, Auslosung und Vernichtung von Wertpapieren, Wahlversammlungen (1) Das Doppelte der vollen Gebühr wird erhoben für die Beurkundung des Hergangs bei Verlosungen, bei der Auslosung oder Vernichtung von Wertpapieren sowie bei Wahlversammlungen. 970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I (2) Für das Einzählen von Losen wird neben der im Absatz 1 bestimmten Gebühr eine weitere Gebühr in Höhe der Hälfte der vollen Gebühr erhoben. (3) Der Geschäftswert bestimmt sich, soweit nicht ein bestimmter Geldbetrag feststeht, nach § 30 Abs. 2; er beträgt in allen Fällen höchstens eine Million Deutsche Mark. (4) Wird die Auslosung und Vernichtung in einer Verhandlung beurkundet, so wird die Gebühr nur einmal erhoben. § 49 Eide, eidesstattliche Versicherungen, Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, Augenscheinseinnahmen (1) Die volle Gebühr wird erhoben für die Abnahme von Eiden und Versicherungen an Eides Statt, für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie für die Mitwirkung bei Augenscheinseinnahmen, sofern diese Geschäfte nicht Teil eines anderen Verfahrens sind. (2) Bei einer eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Erbscheins oder eines Zeugnisses der in §§ 109 bis 111 bezeichneten Art bestimmt sich der Geschäftswert nach §§ 107, 109 und 111. Treten in Erbscheinsverfahren weitere Erben einer anderweit beurkundeten eidesstattlichen Versicherung bei, so bestimmt sich die Gebühr nach dem Wert ihres Anteils an dem Nachlaß. (3) Wird mit der eidesstattlichen Versicherung zugleich der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins oder eines Zeugnisses der in §§ 109 und 111 bestimmten Art beurkundet, so wird dafür eine besondere Gebühr nicht erhoben. § 50 Bescheinigungen, Abmarkungen, Verklarungen, Proteste, Schätzungen (1) Die volle Gebühr wird erhoben 1. für die Erteilung von Bescheinigungen über Tatsachen oder Verhältnisse, die urkundlich nachgewiesen oder offenkundig sind; 2. für die Mitwirkung bei Abmarkungen; 3. für die Aufnahme von Protesten und ähnlichen Urkunden; 4. für die Aufnahme von Schätzungen. (2) Für die Aufnahme von Verklarungen sowie Beweisaufnahmen nach dem Binnenschiffahrtsgesetz und dem Flößereigesetz wird das Doppelte der vollen Gebühr, mindestens ein Betrag von 20 Deutsche Mark erhoben. Für die nachträgliche Ergänzung der Verklarung wird eine volle Gebühr, mindestens der Betrag von 10 Deutsche Mark, erhoben. § 51 Wechsel- und Scheckproteste (1) Für die Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben. (2) Daneben wird für jeden Weg, der zur Erledigung des Protestes zurückzulegen ist, eine Wegegebühr von 3 Deutsche Mark erhoben. Die dem Protestbeamten zustehenden Reisekosten werden auf die Wegegebühr angerechnet. Die Wegegebühr wird auch dann erhoben, wenn der Auftrag zur Protesterhebung nach Antritt des Weges seine Erledigung gefunden hat. (3) Die Protestgebühr ist auch dann zu zahlen, wenn ohne Aufnahme des Protestes an den Protestbeamten gezahlt oder die Zahlung ihm nachgewiesen wird. (4) Enthält der Wechsel Notadressen, so ist für die Aufnahme eines jeden Protestes wegen Verweigerung der Ehrenannahme oder wegen unterbliebener Ehrenzahlung ein Viertel der vollen Gebühr zu erheben. (5) Für das Zeugnis über die Protesterhebung (Artikel 90 Abs. 2 des Wechselgesetzes und Artikel 59 Abs. 2 des Scheckgesetzes) werden eine Gebühr von 3 Deutsche Mark und die durch die Abschriften erwachsenen Schreibgebühren erhoben. § 52 Vermögensverzeichnisse, Siegelungen (1) Für die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen sowie für Siegelungen und Entsiegelungen wird nach dem Wert der verzeichneten oder versiegelten Gegenstände die Hälfte der vollen Gebühr erhoben. Das gleiche gilt für die Mitwirkung als Urkundsperson bei der Aufnahme von Vermögensverzeichnissen. Nimmt das Geschäft einen Zeitaufwand von mehr als zwei Stunden in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede weitere angefangene Stunde um 4 Deutsche Mark. (2) Für die Siegelung, einschließlich der Entsiege-lung und der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses, wird die Gebühr nur einmal nach dem Gesamtzeitaufwand erhoben. § 53 Freiwillige Versteigerung von Grundstücken (1) Bei freiwilligen Versteigerungen zum Zwecke der Veräußerung oder Verpachtung von Grundstücken und sonstigen Gegenständen, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen, werden erhoben 1. für das Verfahren im allgemeinen die Hälfte der vollen Gebühr; 2. für die Aufnahme einer gerichtlichen Schätzung die Hälfte der vollen Gebühr; 3. für die Abhaltung des Versteigerungstermins die volle Gebühr; 4. für die Beurkundung des Zuschlags die volle Gebühr. . (2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bestimmte Gebühr wird mit dem Eingang des Antrags fällig und ist auch dann zu erheben, wenn die Versteigerung einer Ortsbehörde übertragen wird. Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 971 (3) Der Versteigerungstermin gilt als abgehalten, wenn zur Abgabe von Geboten aufgefordert ist. (4) Werden mehrere Grundstücke zum Zwecke der Veräußerung in demselben Verfahren versteigert, so werden die Gebühren von dem zusammengerechneten Wert der mehreren Grundstücke berechnet. Die Gebühr für die Beurkundung des Zuschlags wird jedoch für jeden Ersteher nach dem zusammengerechneten Betrag seiner Gebote erhoben; ist der zusammengerechnete Wert der ihm zugeschlagenen Grundstücke höher, so ist dieser maßgebend. (5) Werden in dem Verfahren mehrere Versteigerungstermine abgehalten, so werden für jeden Termin die Gebühren besonders erhoben. (6) Schuldner der Kosten für die Beurkundung des Zuschlags ist, vorbehaltlich der Vorschrift in § 3 Nr. 3, nur der Ersteher. Hinsichtlich der übrigen Kosten gelten die allgemeinen Vorschriften über die Zahlungspflicht. (7) Tritt der Meistbietende die Rechte aus dem Meistgebot oder der Veräußerer den Anspruch gegen den Ersteher ab, oder erklärt der Meistbietende, für einen Dritten geboten zu haben, oder tritt ein Dritter diesen Erklärungen bei, so bleibt die Beurkundung gebührenfrei, wenn sie in dem Protokoll über die Versteigerung geschieht. Das gleiche gilt, wenn nach Maßgabe der Versteigerungsbedingungen für den Anspruch gegen den Ersteher die Bürgschaft übernommen oder eine sonstige Sicherheit bestellt und dies in dem Protokoll über die Versteigerung beurkundet wird. § 54 Versteigerung von beweglichen Sachen und Rechten (1) Für die Versteigerung von beweglichen Sachen, von Früchten auf dem Halm oder von Holz auf dem Stamm sowie von Forderungen oder sonstigen Rechten wird das Dreifache der vollen Gebühr nach dem zusammengerechneten Wert der Gegenstände erhoben. (2) Soweit sich das Verfahren erledigt, bevor zur Abgabe von Geboten aufgefordert worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auf ein Viertel der vollen Gebühr. (3) Die Kosten können aus dem Erlös vorweg entnommen werden. § 55 Beglaubigung von Abschriften (1) Für die Beglaubigung von Abschriften wird, soweit nicht § 132 anzuwenden ist, eine Gebühr von 30 Deutsche Pfennig für jede angefangene Seite erhoben; ist die Schrift nicht in deutscher Sprache abgefaßt, so erhöht sich die Gebühr auf 40 Deutsche Pfennig. Mindestens werden 2 Deutsche Mark erhoben. (2) Werden die Abschriften durch das Gericht hergestellt, so kommen die Schreibgebühren hinzu. § 56 Sicherstellung der Zeit Für die Sicherstellung der Zeit, zu der eine Privaturkunde ausgestellt ist, einschließlich der über die Vorlegung ausgestellten Bescheinigung, wird eine Gebühr von 3 bis 25 Deutsche Mark erhoben. § 57 Erfolglose Verhandlung Unterbleibt die beantragte Beurkundung infolge Zurücknahme des Antrags oder aus ähnlichen Gründen, nachdem das Gericht mit den Beteiligten darüber verhandelt hat, so wird die Hälfte der vollen Gebühr, jedoch nicht mehr als die für die beantragte Beurkundung bestimmte Gebühr erhoben; die Gebühr darf 100 Deutsche Mark nicht übersteigen. § 58 Geschäfte außerhalb der Gerichtsstelle, an Sonn- und Feiertagen und zur Nachtzeit (1) Wird ein Geschäft auf Verlangen des Antragstellers oder mit Rücksicht auf die Art des Geschäfts außerhalb der Gerichtsstelle vorgenommen, so wird eine Zusatzgebühr in Höhe der Hälfte der vollen Gebühr erhoben, die jedoch den Betrag von 60 Deutsche Mark und die für das Geschäft selbst zu erhebende Gebühr nicht übersteigen darf. Werden mehrere Erklärungen in einer Verhandlung beurkundet, so wird die Gebühr nur einmal erhoben, und zwar, soweit die beurkundeten Erklärungen verschiedene Gegenstände betreffen, nach deren zusammengerechnetem Wert. (2) Haben die Gerichtspersonen den Weg zu dem Ort des Geschäfts angetreten, so wird die Zusatzgebühr auch dann erhoben, wenn das Geschäft aus einem in der Person der Beteiligten liegenden Grund nicht ausgeführt wird. (3) Für Beurkundungen an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen sowie an Werktagen außerhalb der Zeit von acht bis achtzehn Uhr, jedoch an Sonnabenden nach dreizehn Uhr, wird eine Gebühr in Höhe der Hälfte der vollen Gebühr erhoben, die jedoch den Betrag von 60 Deutsche Mark und die für das Geschäft selbst zu erhebende Gebühr nicht übersteigen darf. Treffen mehrere der in Satz 1 genannten Voraussetzungen zu, so wird die Zusatzgebühr nur einmal erhoben. (4) Die Vorschriften dieses Paragraphen gelten nicht für Geschäfte der in § 50 Nr. 2 und 4 sowie in §§ 51, 52 und 54 bezeichneten Art; im Fall des § 53 wird die Zusatzgebühr nur erhoben, wenn der Versteigerungstermin außerhalb der Gerichtsstelle abgehalten wird. § 59 Erklärungen in fremder Sprache (1) Gibt ein Beteiligter die zu beurkundende Erklärung in einer fremden Sprache ab, so wird für die Beurkundung eine Zusatzgebühr in Höhe der 972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Hälfte der für die Beurkundung erwachsenden Gebühr bis zum Höchstbetrag von 60 Deutsche Mark erhoben. (2) Schuldner der Zusatzgebühr sowie der durch die Zuziehung eines Dolmetschers entstandenen Auslagen ist der Beteiligte, der die Verhandlung in der fremden Sprache veranlaßt hat. 2. Grundbuchsachen § 60 Eintragung des Eigentümers (1) Für die Eintragung eines Eigentümers oder von Miteigentümern wird die volle Gebühr erhoben. (2) Die Gebühr ermäßigt sich auf die Hälfte bei Eintragung des Ehegatten oder von Abkömmlingen des eingetragenen Eigentümers, einschließlich der an Kindes Statt angenommenen Personen, auch wenn die Genannten infolge der Auseinandersetzung des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft oder eines Nachlasses oder wenn sie nachträglich als Miteigentümer von Grundstücken eingetragen werden, die zu einer Gütergemeinschaft gehören; bei der Eintragung infolge einer Erbauseinandersetzung oder der Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft macht es keinen Unterschied, ob inzwischen die Erben oder diejenigen, die die Gütergemeinschaft fortgesetzt haben, im Grundbuch eingetragen worden sind oder nicht. (3) Werden Gebühren auf Grund der Absätze 1 und 2 nebeneinander erhoben, so wird zunächst die volle Gebühr nach dem Gesamtwert berechnet; die so berechnete Gebühr mindert sich um die Hälfte des Anteils der Personen, deren Eintragung nach Absatz 2 nur die halbe Gebühr erfordert. (4) Werden auf Grund eines gleichzeitig gestellten Antrags derselbe Eigentümer oder dieselben Miteigentümer bei mehreren Grundstücken eingetragen, über die das Grundbuch bei demselben Grundbuchamt geführt wird, so werden die Gebühren nur einmal nach dem zusammengerechneten Wert erhoben. . (5) Wird der "Eigentümer auf Grund des § 82 a der Grundbuchordnung von Amts wegen eingetragen, so wird für die Eintragung einschließlich des vorangegangenen Verfahrens vor dem Grundbuchamt oder Nachlaßgericht das Doppelte der in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Gebühren erhoben. § 61 Eigentumswechsel bei Gemeinschaften zur gesamten Hand (1) Geht ein Grundstück, das für mehrere zur gesamten Hand eingetragen ist, auf einen oder mehrere der Mitberechtigten oder auf eine aus denselben Personen bestehende andere Gesamthandgemeinschaft über, so wird die Gebühr so berechnet, als ob die Beteiligten nach Bruchteilen berechtigt wären; die Anteile der Erwerber bleiben unberücksichtigt. Geht ein Grundstück von einem oder mehreren eingetragenen Eigentümern, die in einer Gesamthandgemeinschaft stehen, auf diese Gemeinschaft über, so wird die Gebühr so berechnet, als ob es sich um eine Gemeinschaft nach Bruchteilen handele; die Anteile der Veräußerer bleiben unberücksichtigt. Treten sonst Änderungen in der Person der an der gesamten Hand Berechtigten ein, so wird der Anteil des ausscheidenden oder neu eintretenden Mitberechtigten zugrunde gelegt. (2) Die Anteile sind entsprechend der Beteiligung an dem Gesamthandvermögen zu bemessen. Mindestens sind die Gebühren nach dem kleinsten Anteil zu berechnen. (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften. § 62 Eintragung von Belastungen (1) Für die Eintragung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, einer Dienstbarkeit, eines Dauerwohnrechts, eines Dauernutzungsrechts, eines Vorkaufsrechts, einer Reallast, eines Erbbaurechts oder eines ähnlichen Rechts an einem Grundstück wird die volle Gebühr erhoben. (2) Werden Belastungen auf Grund von Gutsüberlassungsverträgen oder von Erb- oder Gesamtgutsauseinandersetzungen zugleich mit der Eintragung des neuen Eigentümers eingetragen, so wird die im Absatz 1 bestimmte Gebühr nur zur Hälfte erhoben. (3) Als gebührenfreies Nebengeschäft der Eintragung des Rechts (§ 35) gilt insbesondere die gleichzeitig beantragte Eintragung der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung, eines Rangvorbehalts oder des Ausschlusses der Brieferteilung. Wird gleichzeitig mit dem Antrag auf Eintragung des Rechts beantragt, eine Löschungsvormerkung gemäß § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten des Berechtigten einzutragen, so wird für diese Eintragung eine weitere Gebühr nicht erhoben. § 63 Eintragung mehrerer Rechte, Belastung mehrerer Grundstücke (1) Werden ein oder mehrere Grundstücke mit mehreren Rechten der in § 62 bezeichneten Art belastet, so wird die Gebühr für die Eintragung jedes Rechts besonders erhoben. Wird gemäß § 50 der Grundbuchordnung bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die in Teilbeträgen mehreren Berechtigten zusteht, lediglich der Gesamtbetrag des Rechts eingetragen, so gilt dies als Belastung mit nur einem Recht. (2) Werden mehrere Grundstücke mit einem und demselben Recht belastet, so wird die Gebühr nur einmal erhoben, wenn die Eintragung auf Grund eines gleichzeitig gestellten Antrags erfolgt und das Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 973 Grundbuch über die Grundstücke bei demselben Grundbuchamt geführt wird. Als Belastung mit einem und demselben Recht gilt auch die Belastung mehrerer Grundstücke mit einem Nießbrauch, mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, mit einem Altenteil oder mit einem Vorkaufsrecht. (3) Wird gleichzeitig die Belastung mehrerer Grundstücke mit einem und demselben Recht beantragt und wird das Grundbuch über die Grundstücke bei verschiedenen Grundbuchämtern geführt, so wird für die Eintragung auf dem Grundstück, das den höchsten Wert hat, die in § 62 Abs. 1 oder 2 bestimmte Gebühr in voller Höhe erhoben; für jede weitere Eintragung wird die Hälfte der in § 62 Abs. 1 oder 2 bestimmten Gebühr angesetzt, und zwar nach dem Wert des Grundstücks, wenn er geringer ist als der Wert des Rechts. Dabei wird der Wert mehrerer Grundstücke, über die das Grundbuch bei demselben Grundbuchamt geführt wird, zusammengerechnet. Gleichzeitig sind die Anträge gestellt, wenn sie bei einem Grundbuchamt gemeinsam eingereicht sind, bei gesonderter Antragstellung, wenn sie innerhalb eines Monats bei den beteiligten Grundbuchämtern eingehen. (4) Soweit der Antrag nicht gleichzeitig gestellt ist, wird für jede Eintragung die Hälfte der in § 62 Abs. 1 oder 2 bestimmten Gebühr erhoben, und zwar nach dem Wert des Grundstücks, wenn er geringer ist als der Wert des Rechts. Dabei wird der Wert mehrerer Grundstücke, über die das Grundbuch bei demselben Grundbuchamt geführt wird, zusammengerechnet. § 64 Eintragung von Veränderungen und Löschungsvormerkungen (1) Für die Eintragung von Veränderungen eines Rechts wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben. Als Veränderung eines Rechts gilt auch die Löschungsvormerkung (§ 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), soweit sie nicht gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 gebührenfrei einzutragen ist. (2) Bezieht sich eine Veränderung auf mehrere Rechte, so wird die in Absatz 1 bestimmte Gebühr für jedes Recht besonders erhoben, auch wenn es nur der Eintragung eines einheitlichen Vermerks bedarf. (3) Beziehen sich mehrere Veränderungen, deren Eintragung gleichzeitig beantragt ist, auf ein und dasselbe Recht, so wird, gleichviel ob es der Eintragung eines oder mehrerer Vermerke bedarf, die Gebühr nur einmal nach dem zusammengerechneten Wert der Veränderungen erhoben. (4) Der Wert des veränderten Rechts darf, auch wenn es sich um mehrere Veränderungen desselben Rechts handelt, nicht überschritten werden. Handelt es sich um den Übergang eines Rechts, so finden die Vorschriften des § 61 entsprechende Anwendung. (5) Änderungen des Ranges eingetragener Rechte sind nur als Veränderungen des zurücktretenden Rechts, Löschungsvormerkungen zugunsten eines nach- oder gleichstehenden Gläubigers (§ 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nur als Veränderungen des Rechts zu behandeln, auf dessen Löschung der vorgemerkte Anspruch gerichtet ist; für die Wertberechnung bleibt die Vorschrift des § 23 Abs. 3 unberührt. (6) Betreffen die Veränderungen Rechte, mit denen mehrere Grundstücke gemeinsam belastet sind, so gelten die Vorschriften des § 63 Abs. 2 und 3 entsprechend. § 65 Eintragung von Verfügungsbeschränkungen (1) Für die Eintragung von Verfügungsbeschränkungen, insbesondere einer Nacherbfolge, einer Testamentsvollstreckung oder einer Belastung des Anteils gemäß § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wird, soweit nicht die Eintragung nach § 69 gebührenfrei vorzunehmen ist, die Hälfte der vollen Gebühr erhoben. (2) Bezieht sich eine Verfügungsbeschränkung auf mehrere Rechte, so wird die im Absatz 1 bestimmte Gebühr für jedes Recht besonders erhoben, auch wenn es nur der Eintragung eines Vermerks bedarf. Betreffen die Eintragungen Rechte, mit denen mehrere Grundstücke gemeinsam belastet sind, so gilt § 63 Abs. 2 und 3 entsprechend; eine Verfügungsbeschränkung, die Eigentum an mehreren Grundstücken betrifft, steht einer Belastung der Grundstücke mit einem und demselben Recht gleich. (3) Beziehen sich mehrere Verfügungsbeschränkungen, deren Eintragung gleichzeitig beantragt ist, auf ein und dasselbe Recht, so wird die Gebühr, gleichviel ob es eines oder mehrere Vermerke bedarf, nur einmal nach dem zusammengerechneten Wert erhoben. (4) Der Wert des betroffenen Rechts darf, auch wenn es sich um mehrere Verfügungsbeschränkungen hinsichtlich desselben Rechts handelt, nicht überschritten werden. § 66 Eintragung von Vormerkungen und Widersprüchen (1) Für die Eintragung einer Vormerkung wird die Hälfte der Gebühr erhoben, die für die endgültige Eintragung zu erheben sein würde, mindestens jedoch ein Viertel der vollen Gebühr. Für die Eintragung einer Vormerkung, durch die der Anspruch auf Eintragung einer Veränderung oder der Aufhebung eines Rechts am Grundstück gesichert werden soll, wird die gleiche Gebühr erhoben, die für die gesicherte Eintragung zu erheben sein würde; die Vorschriften über die Eintragung einer Löschungsvormerkung (§ 64) bleiben unberührt. 974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I (2) Für die Eintragung eines Widerspruchs wird die Hälfte der Gebühr erhoben, die für die Grundbuchberichtigung zu erheben sein würde, zu deren Sicherung der Widerspruch eingetragen wird; mindestens wird jedoch ein Viertel der vollen Gebühr erhoben. § 67 Sonstige Eintragungen (1) Für alle Eintragungen, die unter keine der vorstehenden Vorschriften fallen und auch nicht als Nebengeschäft gebührenfrei sind, wird ein Viertel der vollen Gebühr erhoben. Dies gilt insbesondere 1. für die Eintragung des Verzichts auf das Eigentum am Grundstück; 2. für die Eintragung des Ausschlusses der Erteilung eines Briefs sowie für die Eintragung der Aufhebung dieses Ausschlusses; 3. für den Vermerk von Rechten, die dem jeweiligen Eigentümer zustehen, einschließlich des Vermerks hierüber auf dem Grundbuchblatt des belasteten Grundstücks; 4. für die Eintragung der ohne Eigentumsübergang stattfindenden Teilungen, Vereinigungen und Zuschreibungen von Grundstücken; 5. für die Anlegung eines Grundbuchblatts für ein noch nicht im Grundbuch eingetragenes oder aus dem Grundbuch ausgeschiedenes Grundstück sowie für die nachträgliche Ausscheidung eines Grundstücks aus dem Grundbuch; 6. für die Eintragung der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld. (2) § 60 Abs. 4, § 63 Abs. 2, § 64 Abs. 3 gelten entsprechend, jedoch ist mindestens ein Viertel der vollen Gebühr zu erheben. (3) Der Wert bestimmt sich nach § 30. § 68 Löschungen und Entlassung aus der Mithaft Für jede Löschung wird die Hälfte der für die Eintragung bestimmten Gebühr erhoben; für die Eintragung der Entlassung aus der Mithaft wird die Hälfte der Gebühr erhoben, die für die Eintragung der Einbeziehung in die Mithaft zu erheben sein würde. Mindestens wird ein Viertel der vollen Gebühr erhoben. § 69 Gebührenfreie Eintragungen und Löschungen, Zwischenverfügungen (1) Gebühren werden nicht erhoben 1. für die Umschreibung unübersichtlicher Grundbuchblätter und" für die Neufassung einzelner Teile eines Grundbuchblatts; 2. für Eintragungen und Löschungen, die gemäß § 18 Abs. 2 oder § 53 der Grundbuchordnung von Amts wegen erfolgen; 3. für Eintragungen und Löschungen, die vorgenommen werden, um Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und den nach § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung maßgebenden amtlichen Verzeichnissen zu erhalten; 4. für die Eintragung der Vereinigung mehrerer Grundstücke zu einem Grundstück und für die Zuschreibung eines oder mehrerer Grundstücke zu einem anderen Grundstück als dessen Bestandteil, einschließlich hierzu notwendiger Grundstücksteilungen und der Aufnahme des erforderlichen Antrags durch das Grundbuchamt, sofern die das amtliche Verzeichnis (§ 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung) führende Behörde bescheinigt, daß die Grundstücke örtlich und wirtschaftlich ein einheitliches Grundstück darstellen; 5. für die Zusammenschreibung mehrerer Grundstücke auf einem Grundbuchblatt (§ 4 der Grundbuchordnung); 6. für die Beseitigung von Doppelbuchungen, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens vor dem Grundbuchamt. (2) Gebührenfrei sind ferner, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, Eintragungen und Löschungen, die auf Ersuchen oder Anordnung eines Gerichts, insbesondere des Vergleichs-, Konkurs- oder Vollstreckungsgerichts, erfolgen; ausgenommen sind die Eintragung des Erstehers als Eigentümer, die Eintragung der Sicherungshypothek für die Forderung gegen den Ersteher und Eintragungen auf Grund einer einstweiligen Verfügung (§ 941 der Zivilprozeßordnung). (3) Für Zwischenverfügungen des Grundbuchamts (§ 18 Abs. 1 der Grundbuchordnung) werden besondere Gebühren nicht erhoben. § 70 Löschung gegenstandsloser Rechte und Klarstellung der Rangverhältnisse (1) Für die Löschung gegenstandsloser Eintragungen (§ 84 der Grundbuchordnung) sowie für das vorausgegangene Verfahren vor dem Grundbuchamt, einschließlich der Beurkundung der Erklärungen der Beteiligten, werden Gebühren nicht erhoben. Das Grundbuchamt kann die Gebühr für die Löschung einem Beteiligten auferlegen, wenn dies nach den Umständen angemessen erscheint. (2) Für Eintragungen und Löschungen zur Beseitigung unklarer oder unübersichtlicher Rangverhält-nisse (§ 102 Abs. 2, § 111 der Grundbuchordnung) werden Gebühren nicht erhoben; gebührenfrei ist auch das vorangegangene. Verfahren vor dem Grundbuchamt, einschließlich der Beurkundung von Erklärungen der Beteiligten. Die Auslagen werden von demjenigen erhoben, dem das Grundbuchamt sie gemäß § 114 der Grundbuchordnung auferlegt hat. Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 975 § 71 Erteilung von Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefen (1) Für die Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs, eines Teilbriefs oder eines neuen Briefs wird ein Viertel der vollen Gebühr erhoben. Für die Eintragung des Erteilungsvermerks in das Grundbuch wird daneben keine Gebühr erhoben. (2) Für die Erteilung eines Gesamtbriefs wird die im Absatz 1 bestimmte Gebühr nur einmal erhoben, wenn die mehreren Grundstücke bei demselben Grundbuchamt eingetragen sind. Sind die belasteten Grundstücke bei verschiedenen Grundbuchämtern eingetragen, so werden für die gemäß § 59 Abs. 2 der Grundbuchordnung zu erteilenden besonderen Briefe die Gebühren besonders erhoben, und zwar nach dem Wert, nach dem sich die Gebühren für die Eintragung des Rechts bestimmen; ist das Recht schon eingetragen, so ist der Wert maßgebend, nach dem die Eintragungsgebühr zu erheben wäre, falls das Recht im Zeitpunkt der Brieferteilung eingetragen würde. Wird im Fall des Eintritts in die Mithaft die Mitbelastung lediglich auf dem bisherigen Brief vermerkt (§ 63 der Grundbuchordnung), so wird hierfür neben der Eintragungsgebühr eine besondere Gebühr nicht erhoben. (3) Bei Erteilung eines gemeinschaftlichen Briefs (§ 66 der Grundbuchordnung) werden die Werte der einzelnen Hypotheken zusammengerechnet. § 72 Vermerke auf dem Brief Für die Ergänzung des Grundbuchauszugs auf dem Brief sowie für sonstige Vermerke auf dem Brief wird, sofern es sich nicht um eine gebührenfreie Nebentätigkeit handelt, eine Gebühr von 3 bis 25 Deutsche Mark erhoben. § 73 Beglaubigte Abschriften Für die Erteilung beglaubigter Abschriften aus dem Grundbuch wird eine Gebühr von 3 bis 25 Deutsche Mark erhoben; daneben werden die durch die Abschriften erwachsenen Schreibgebühren erhoben. Gebührenfrei ist die Erteilung der beglaubigten Abschriften, der Auskunft und der Mitteilungen gemäß § 19 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. § 74 Grundbucheinsicht Für die Einsicht des Grundbuchs werden Gebühren nicht erhoben. § 75 Eintragungsanträge Für die Aufnahme von Anträgen auf Eintragungen und Löschungen werden Gebühren nach Maßgabe des Beurkundungsabschnitts besonders erhoben, soweit sie in der Form des § 29 der Grundbuchordnung gestellt werden müssen. Im übrigen ist die Aufnahme und Entgegennahme von Anträgen gebührenfrei. § 76 Wohnungs- und Teileigentum (1) Für die Eintragung der vertraglichen Einräumung von Sondereigentum (§ 7 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) und für die Anlegung der Wohnungsgrundbücher (Teileigentumsgrundbücher) im Falle des § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben. Die Gebühr wird auch dann besonders erhoben, wenn die Eintragung von Miteigentum und die Eintragung des Sondereigentums gleichzeitig beantragt werden. (2) Für die Eintragung von Änderungen des Inhalts des Sondereigentums gilt § 64 entsprechend. (3) Für die Eintragung der Aufhebung von Sondereigentum (§ 4 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) und für die Anlegung des Grundbuchblatts für das Grundstück (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes) wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben. (4) Für das Wohnungserbbaurecht (Teilerbbaurecht) gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. § 77 Grundstücksgleiche Rechte (1) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften finden auf Erbbaurechte sowie auf das Bergwerkseigentum und sonstige Berechtigungen, die den für Grundstücke geltenden Vorschriften unterliegen, entsprechende Anwendung. (2) Wird ein Bergwerk mit unbeweglichen Anteilen der Gewerken in Ausführung eines nach den maßgebenden bergrechtlichen Vorschriften gefaßten Beschlusses auf die Gewerkschaft eingetragen, so wird für die Eintragung, einschließlich der vorläufigen Vermerke, der Anlegung des Gewerkenbuchs und der Ausfertigung und Aufbewahrung der Kuxscheine, die volle Gebühr erhoben. Die gleiche Gebühr wird für die Umschreibung eines Kuxes in dem Gewerkenbuch auf einen anderen Berechtigten erhoben. Für die Eintragung von Pfandrechten auf Kuxscheinen und die Eintragung von Veränderungen und Löschungen werden dieselben Gebühren erhoben wie bei entsprechenden Eintragungen und Löschungen im Grundbuch. Für die Erteilung beglaubigter Abschriften aus dem Gewerkenbuch und dessen Einsicht gelten die Vorschriften der §§ 73, 74 entsprechend. § 78 Bahneinheiten (1) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften finden auf Bahneinheiten entsprechende Anwendung. 976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I (2) Die Gebühr für die Anlegung und die Schließung des Bahngrundbuchs bestimmt sich nach § 67; das gleiche gilt für den Vermerk über das Erlöschen der Genehmigung, einschließlich der erforderlichen öffentlichen Bekanntmachung des Vermerks. (3) Wird infolge Veräußerung der Bahn der Eigentumswechsel auf dem Grundbuchblatt des Bahngrundstücks eingetragen, so werden dafür Gebühren nicht erhoben. (4) Die Kosten der Anlegung des Bahngrundbuchs sowie der Vermerke über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zur Bahneinheit trägt der Bahneigentümer. Die Kosten fallen jedoch, wenn ein Gläubiger durch den Antrag auf Eintragung einer vollstreckbaren Forderung die Anlegung des Bahngrundbuchs veranlaßt hat, diesem Gläubiger, und wenn das Bahngrundbuch aus Anlaß eines Zwangsversteigerungsverfahrens auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichts angelegt ist, dem Ersteher zur Last. 3. Registersachen § 79 Eintragungen in das Handelsregister (1) Für Eintragungen in das Handelsregister wird die volle Gebühr erhoben. Wenn kein bestimmter Geldbetrag in das Register eingetragen wird, wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben. Das Doppelte der vollen Gebühr wird auch erhoben, wenn die Eintragung bestimmter Geldbeträge und andere Eintragungen zusammentreffen (§ 26 Abs. 5 Satz 1 bis 3). (2) Die in Absatz 1 Satz 2 bestimmte Gebühr darf a) für die Eintragung einer Prokura oder deren Änderung den Betrag von 400 Deutsche Mark, b) für die Eintragung des Erlöschens der Prokura den Betrag von 200 Deutsche Mark, c) für die Löschung der Firma den Betrag von 600 Deutsche Mark, d) für alle sonstigen Eintragungen, wenn kein bestimmter Geldbetrag in das Register eingetragen wird und es sich nicht um die erste Eintragung der Firma handelt, den Betrag von 1 200 Deutsche Mark nicht übersteigen. (3) Wird die Eintragung einer Firma gelöscht (rot unterstrichen) und die Firma gleichzeitig in der anderen Abteilung des Handelsregisters eingetragen, so werden die Gebühren für die Löschung (Rotunterstreichung) und die neue Eintragung besonders erhoben. (4) Die Vermerke über die Eintragung oder Aufhebung einer Zweigniederlassung im Register der Hauptniederlassung werden gebührenfrei eingetragen. § 80 Eintragungen in das Vereinsregister (1) Für Eintragungen in das Vereinsregister werden erhoben 1. für die erste Eintragung des Vereins das Doppelte der vollen Gebühr; 2. für alle späteren Eintragungen die volle Gebühr; 3. für Löschung der Gesamteintragung die Hälfte der vollen Gebühr. (2) Werden auf Grund derselben Anmeldung mehrere Eintragungen der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Art vorgenommen, so wird die Gebühr nur einmal erhoben. § 81 Eintragungen in das Güterrechtsregister Für Eintragungen in das Güterrechtsregister wird die volle Gebühr erhoben. § 82 Musterregister (1) Für jede Eintragung und Niederlegung eines einzelnen Musters oder Modells nach § 7 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen vom 11. Januar 1876 (Reichsgesetzblatt S. 11) – Geschmacksmustergesetz – wird, wenn die Schutzfrist auf nicht länger als drei Jahre beansprucht wird (§ 8 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes), eine Gebühr von 3 Deutsche Mark für jedes Jahr erhoben. Wird ein Paket mit Mustern oder Modellen niedergelegt (§ 9 Abs. 4 des Geschmacksmustergesetzes), so werden für jedes darin enthaltene Muster oder Modell 30 Deutsche Pfennig, insgesamt jedoch mindestens 3 Deutsche Mark erhoben. (2) Nimmt der Urheber gemäß § 8 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes eine längere Schutzfrist in Anspruch, so wird für jedes weitere Jahr bis zum zehnten Jahre einschließlich eine Gebühr von 6 Deutsche Mark, vom elften bis fünfzehnten Jahre eine Gebühr von 9 Deutsche Mark für jedes einzelne Muster oder Modell erhoben. (3) Für jeden Eintragungsschein sowie für jeden sonstigen Auszug aus dem Musterregister wird eine Gebühr von je 3 Deutsche Mark erhoben. § 83 Genossenschaftsregister Für Eintragungen in das Genossenschaftsregister, in die Liste der Genossen, für Vormerkungen in dieser Liste sowie für die Zurückweisung oder Zurücknahme von Anträgen auf Eintragung der Vormerkung werden Gebühren nicht erhoben; jedoch werden Postgebühren in allen Fällen und Schreibgebühren für Ausfertigungen und Abschriften jeder Art erhoben. Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 977 § 84 Eintragungen in das Schiffsregister, Schiffsurkunden (1) Für die Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister und für die Eintragung von Veränderungen, die das Schiff betreffen, wird ein Viertel der vollen Gebühr erhoben. Der Wert bestimmt sich bei der Eintragung des Schiffs nach dem Wert des Schiffs; bei der Eintragung von Veränderungen gilt § 30 Abs. 2. Bei der Verlegung des Heimathafens (Heimatorts) wird nur eine Gebühr bei dem Gericht des neuen Heimathafens (Heimatorts) erhoben. Die Eintragung von Veränderungen der amtlichen Kennzeichen des Schiffs ist gebührenfrei. (2) Für die Löschung der Eintragung des Schiffs wird eine Gebühr nur im Fall des § 20 Abs. 2 Satz 2 der Schiffsregisterordnung erhoben; die Gebühr beträgt ein Viertel der vollen Gebühr; der Wert bestimmt sich nach dem Wert des Schiffs. Für die Eintragung, daß das Schiff das Recht zur Führung der Bundesflagge verloren hat oder daß das Schiff seinen Heimatort im Ausland hat, wird eine Gebühr nicht erhoben; das gleiche gilt für Eintragungen in den Fällen des § 17 Abs. 2 der Schiffsregisterordnung. (3) Für die Eintragung eines neuen Eigentümers, für die Eintragung oder Löschung einer Schiffshypothek, eines Arrestpfandrechts oder eines Nießbrauchs und für die Eintragung von Veränderungen, die sich auf das Eigentum, die Schiffshypothek oder den Nießbrauch beziehen, ferner für die Eintragung oder Löschung von Vormerkungen, Widersprüchen und Verfügungsbeschränkungen gelten die für die entsprechenden Eintragungen im Grundbuch gegebenen Vorschriften sinngemäß mit der Maßgabe, daß in jedem Fall nur ein Viertel der vollen Gebühr erhoben wird. (4) Bei einer Reederei wird für die Eintragung eines neuen Mitreeders oder der Verpfändung oder Pfändung einer Schiffspart, für die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung, die eine Schiffspart betrifft, und für die Eintragung eines Korrespondentreeders eine Gebühr von 10 bis 250 Deutsche Mark erhoben. (5) Für die Erteilung des Schiffszertifikats, des Schiffsbriefs oder des Flaggenzeugnisses und für den Vermerk von Veränderungen auf dem Zertifikat oder dem Brief wird eine Gebühr von 3 bis 25 Deutsche Mark erhoben. Für den Vermerk von Veränderungen der amtlichen Kennzeichen werden weder Gebühren noch Schreibgebühren erhoben. Für die Erteilung eines Auszugs aus dem Schiffszertifikat werden nur Schreibgebühren erhoben. § 85 Eintragungen in das Scbiffsbauregister und in das Kabelbuch Für Eintragungen in das Schiffsbauregister und in das Kabelbuch gilt § 84 Abs. 1 bis 4 entsprechend. Für die Eintragung des Schiffsbauwerks und des Kabels wird eine Gebühr nicht erhoben. Die Übertragung der im Schiffsbauregister eingetragenen Hypotheken in das Schiffsregister ist gebührenfrei. § 86 Anmeldungen und Anträge Für die Aufnahme von Anmeldungen zum Handels-, Vereins- und Güterrechtsregister werden Gebühren nach Maßgabe des Beurkundungsabschnitts besonders erhoben. Das gleiche gilt in Schiffsregister-, Schiffsbauregister- und Kabelpfandsachen für die Aufnahme von Anträgen, die in der Form des § 37 der Schiffsregisterordnung gestellt werden müssen. Im übrigen ist die Aufnahme und Entgegennahme von Anträgen und Anmeldungen gebührenfrei. § 87 Gebührenfreie Geschäfte des Registergerichts Gebühren werden nicht erhoben 1. für die aus Anlaß eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens von Amts wegen vorzunehmenden Eintragungen sowie für Eintragungen und Löschungen, die auf Ersuchen und Anordnung eines Gerichts, insbesondere des Vollstreckungsgerichts erfolgen; ausgenommen sind die Eintragung des Erstehers als Eigentümer eines Schiffs oder eines Schiffsbauwerks, die Eintragung der Schiffshypothek für die Forderung gegen den Ersteher sowie Eintragungen auf Grund einer einstweiligen Verfügung (§ 941 der Zivilprozeßordnung); 2. für Entscheidungen über Anträge und Beschwerden der in § 126 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bezeichneten Art. § 88 Löschungsverfahren (1) Für die Zurückweisung des Widerspruchs gegen eine angedrohte Löschung im Fall des § 141 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird die für die Löschung bestimmte Gebühr besonders erhoben. Das gleiche gilt für die Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Widerspruchs. (2) Für Löschungen nach §§ 142 bis 144, 159 und 161 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nach §§ 2, 3 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften vom 9. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 914) werden keine Gebühren erhoben. Im übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. § 89 Beglaubigte Abschriften, Bescheinigungen (1) Für die Erteilung beglaubigter Abschriften aus den in diesem Abschnitt genannten Registern wird eine Gebühr von 3 bis 25 Deutsche Mark erhoben; daneben werden die durch die Abschriften erwachsenen Schreibgebühren erhoben. 978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I (2) Das gleiche gilt für Bescheinigungen aus den genannten Registern. (3) Bescheinigungen nach § 66 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind gebührenfrei. (4) § 73 Satz 2 gilt entsprechend. § 90 Registereinsicht Für die Einsicht der in diesem Abschnitt genannten Register werden Gebühren nicht erhoben. 4. Familienrechtliche Angelegenheiten § 91 Gebührenfreie Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts Für die Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts werden nur die in §§ 92 bis 99 bestimmten Gebühren erhoben; im übrigen ist die Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts gebührenfrei. § 92 Vormundschaft (1) Bei Vormundschaften wird für jedes Jahr eine Gebühr in Höhe von 50 Deutsche Pfennig von jeden angefangenen 1000 Deutsche Mark des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden Mündelvermögens erhoben. Die Gebühr wird erstmalig bei Einleitung der Vormundschaft und später zu Beginn jedes Kalenderjahrs fällig; für das bei der Einleitung der Vormundschaft laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben; das bei Beendigung der Vormundschaft laufende Jahr wird voll gerechnet. (2) Erstreckt sich eine Vormundschaft auf mehrere Mündel, so werden die Gebühren für jedes Mündel besonders erhoben. (3) Geht eine vorläufige Vormundschaft in eine endgültige über oder wird eine Vormundschaft von einem anderen Gericht übernommen, so bildet das Verfahren eine Einheit. § 93 Pflegschaft, Beistandschaft (1) Bei Pflegschaften oder Beistandschaften für einzelne Rechtshandlungen wird die volle Gebühr nach dem Wert des Gegenstands erhoben, auf den sich die Rechtshandlung bezieht. Ist der Fürsorgebedürftige an dem Gegenstand der Rechtshandlung nur mitberechtigt, so ist der Wert seines Anteils maßgebend; bei Gesamthandverhältnissen ist der Anteil entsprechend der Beteiligung an dem Gesamthandvermögen zu bemessen. Bei einer Pflegschaft oder Beistandschaft für mehrere Fürsorgebedürftige wird die Gebühr nach dem zusammengerechneten Wert einheitlich erhoben. Die Gebühr wird mit der Anordnung fällig. Sie wird nicht erhoben, wenn für den Fürsorgebedürftigen eine Vormundschaft oder eine Dauerpflegschaft (Absatz 2) besteht oder gleichzeitig anzuordnen ist. (2) Bei sonstigen Pflegschaften oder Beistands-schaften (Dauerpflegschaften) mit Ausnahme der Nachlaßpflegschaften (§ 106) bestimmen sich die Gebühren nach § 92. § 94 Einzelne Verrichtungen des Vormundschaftsgerichts (1) Die volle Gebührwird erhoben 1. für Entscheidungen über den Unterhalt eines Kindes nach § 1612 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 2. für die Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts im Fall der Wiederverheiratung des Vaters oder der Mutter; 3. für die in § 1639 Abs. 1, § 1640 Abs. 2, § 1642 Abs. 2, §§ 1653, 1666 bis 1668, 1670 und 1760 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen vormundschaftsgerichtlichen Entscheidungen und Anordnungen; 4. für die Übertragung der elterlichen Gewalt oder ihrer Ausübung; 5. für die Ersetzung der Einwilligung der Mutter zur Ehelichkeitserklärung; 6. für die Ersetzung der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder des Sorgeberechtigten zur Eingehung der Ehe oder der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters zu einer ohne seine Einwilligung geschlossenen Ehe; für die Ersetzung der Einwilligung oder Genehmigung eines Vormundes oder Pflegers wird eine Gebühr nicht erhoben. (2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2. Bezieht sich die Entscheidung oder Anordnung des Vormundschaftsgerichts auf mehrere Fürsorgebedürftige, so wird "nur eine Gebühr erhoben. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist nur der Elternteil, der sich wiederverheiraten will, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 nur der Elternteil, dessen Einwilligung oder Genehmigung ersetzt wird, zahlungspflichtig. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 ist nur der Elternteil zahlungspflichtig, den das Vormundschaftsgericht nach seinem billigen Ermessen bestimmt. § 95 Weitere Verrichtungen des Vormundschaftsgerichts (1) Die volle Gebühr wird erhoben 1. für die nach § 1643 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderliche Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft; 2. für die in den §§ 74, 75 des Ehegesetzes vorgesehenen vormundschaftsgerichtlichen Anordnungen; 3. für Verfügungen nach §§ 112, 1630 Abs. 2, § 1631 Abs. 2, §§ 1645, 1665, 1677, 2282 Abs. 2, § 2290 Abs. 3, §§ 2347, 2351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 979 4. für sonstige Fürsorgetätigkeiten des Vormundschaftsgerichts für ein unter elterlicher Gewalt stehendes Kind. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für den Fürsorgebedürftigen eine Vormundschaft oder Dauerpflegschaft besteht, oder wenn die Verrichtungen des Vormundschaftsgerichts in den Rahmen einer Einzelpflegschaft (§ 93 Abs. 1) fallen. (2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Wert des Gegenstandes, auf den sich das Rechtsgeschäft bezieht; ist der Fürsorgebedürftige an dem Gegenstand des Rechtsgeschäfts nur mitberechtigt, so ist der Wert seines Anteils maßgebend; bei Gesamthandverhältnissen ist der Anteil entsprechend der Beteiligung an dem Gesamthandvermögen zu bemessen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 bestimmt sich der Wert nach § 30 Abs. 2. (3) Die Vorschrift des § 94 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. § 96 Freigrenze bei geringem Vermögen Betrifft die Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts eine minderjährige, geisteskranke, geistesschwache oder gebrechliche Person, so gilt folgendes: Die in den §§ 92, 93 und 95 bestimmten Gebühren sowie die Schreib- und Rechnungsgebühren bleiben außer Ansatz, wenn das reine Vermögen des Fürsorgebedürftigen nicht mehr als 5000 Deutsche Mark beträgt; bei Vormundschaften und Dauerpflegschaften (§ 92 und § 93 Abs. 2) werden überdies die Gebühren nur von dem 5000 Deutsche Mark übersteigenden Betrag des reinen Vermögens berechnet. § 97 Verfügungen des Vormundschaftsgerichts, die sich nicht auf Mündel, Pflegebefohlene oder unter elterlicher Gewalt stehende Kinder beziehen (1) Die volle Gebühr wird erhoben 1. für Entscheidungen, welche die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten zueinander oder das eheliche Güterrecht betreffen; 2. für die Ersetzung der Zustimmung anteilsberechtigter Abkömmlinge zu Rechtsgeschäften des überlebenden Ehegatten im Fall der fortgesetzten Gütergemeinschaft; 3. für sonstige Verfügungen des Vormundschaftsgerichts, die sich nicht auf Mündel, Pflegebefohlene oder unter elterlicher Gewalt stehende Kinder beziehen. (2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2. § 98 Annahme an Kindes Statt (1) Die volle Gebühr wird erhoben a) für die Bestätigung des Vertrages, durch den jemand an Kindes Statt angenommen oder das durch die Annahme begründete Rechtsverhältnis wieder aufgehoben wird; b) für die Aufhebung des durch die Annahme begründeten Rechtsverhältnisses im Wege gerichtlicher Entscheidung (§12 des Gesetzes über die Änderung und Ergänzung familienrechtlicher Vorschriften vom 12. April 1938 – Reichsgesetzbl. I S. 380). (2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2. (3) Bei einem Verfahren,- das auf einem Antrag oder einer Beschwerde der höheren Verwaltungsbehörde beruht, kann das Gericht den anderen am Verfahren Beteiligten die Kosten ganz oder teilweise auferlegen. (4) Im Verfahren über die Bestätigung eines Annahmevertrages werden Gebühren nicht erhoben, wenn das reine Vermögen des Kindes nicht mehr als 5000 Deutsche Mark beträgt. § 99 Voll j ährigkeitserklärung Die volle Gebühr wird erhoben für die Volljährigkeitserklärung. Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2; dabei ist das reine Vermögen des für volljährig zu Erklärenden angemessen zu berücksichtigen. § 100 Gerichtliche Feststellung des Rechts auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe Für die gerichtliche Feststellung des Rechts, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe zu begehren (§§ 1, 7, 8 der Fünften Durchführungsverordnung zum Ehegesetz vom 18. März 1943 – Reichsgesetzblatt I S. 145), wird, wenn der gerichtlichen Feststellung eine Klage des verstorbenen Ehegatten vorausgegangen ist, eine feste Gebühr von 40 Deutsche Mark, wenn eine Klage nicht vorausgegangen ist, eine feste Gebühr von 80 Deutsche Mark erhoben. 5. Nachlaß- und Teilungssachen § 101 Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen Für die amtliche Verwahrung einer Verfügung von Todes wegen wird bei der Annahme ein Viertel der vollen Gebühr erhoben. § 102 Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen Für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben. § 103 Gemeinsame Vorschriften zu den §§ 101, 102 (1) In den Fällen der §§ 101 und 102 finden die Wertvorschriften des § 46 Abs. 4 entsprechende Anwendung. 980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I (2) Werden mehrere Verfügungen von Todes wegen desselben Erblassers bei demselben Gericht gleichzeitig eröffnet, so ist nur eine Gebühr nach dem zusammengerechneten Wert zu erheben; soweit mehrfach über den ganzen Nachlaß oder über denselben Bruchteil verfügt ist, kommt der Wert nur einmal in Betracht. (3) Die Gebühr nach § 102 wird von dem Nachlaßgericht erhoben, auch wenn die Eröffnung bei einem anderen Gericht stattgefunden hat. (4) Für die Nachforderung und die Verjährung der Gebühr des § 101 gelten die Vorschriften des § 46 Abs. 5 entsprechend. § 104 Sicherung des Nachlasses (1) Bei der Sicherung eines Nachlasses durch Siegelung oder auf andere Weise wird für das ganze Verfahren, einschließlich der erforderlichen Anordnungen wegen Aufbewahrung und Auslieferung des Nachlasses, die volle Gebühr erhoben. Die Gebühr wird mit der Anordnung fällig. (2) Neben der Gebühr werden die Gebühren für die Siegelung, Entsiegelung oder Aufnahme des Vermögensverzeichnisses (§ 52) besonders erhoben. § 105 Ermittlung des Erben Für die Ermittlung von Erben wird auch dann, wenn sie nach landesgesetzlichen Vorschriften von Amts wegen stattfindet, keine Gebühr erhoben. §106 Nachlaßpflegschaften, Gesamtgutsverwaltung (1) Für eine Nachlaßverwaltung, eine Gesamtgutsverwaltung, eine sonstige Nachlaßpflegschaft oder eine Pflegschaft für einen abwesenden Beteiligten nach § 88 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird die volle Gebühr erhoben. Sie wird mit der Anordnung fällig. Maßgebend ist der Wert des von der Verwaltung oder Pflegschaft betroffenen Vermögens. (2) Auf die Gebühr wird eine nach § 104 entstandene Gebühr angerechnet, wenn die Nachlaßpflegschaft zur Sicherung des Nachlasses eingeleitet wird. (3) Wird der Antrag auf Anordnung einer Nachlaß- oder Gesamtgutsverwaltung abgelehnt oder vor Erlaß einer Entscheidung zurückgenommen, so wird ein Viertel der vollen Gebühr von dem Antragsteller erhoben; ist der Antrag von einem Gläubiger gestellt, so bestimmt sich der Geschäftswert nach der Forderung, jedoch nach dem Wert der Masse (Absatz 1 Satz 3), wenn dieser geringer ist. §107 Erb schein (1) Für die Erteilung eines Erbscheins, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, wird die volle Gebühr erhoben. Für die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung wird daneben die Gebühr des §49 besonders erhoben; sie wird beim Nachlaßgericht angesetzt, auch wenn die ^Erklärung von einem anderen Gericht aufgenommen ist. (2) Maßgebend-ist der Wert des nach Abzug der Nachlaßverbindlichkeiten verbleibenden reinen Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls. Wird der Erbschein nur über das Erbrecht eines Miterben erteilt, so bestimmt sich der Wert nach dessen Erbteil. Bei Erteilung eines beschränkten Erbscheins (§ 2369 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist der Wert der im Inland befindlichen Gegenstände maßgebend. (3) Wird ein Erbschein für einen bestimmten Zweck gebührenfrei oder zu ermäßigten Gebühren erteilt, so werden die im Absatz 1 bestimmten Gebühren nacherhoben, wenn von dem Erbschein zu einem anderen Zweck Gebrauch gemacht wird. § 108 Einziehung des Erbscheins Für die Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben. § 107 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Gebühr bleibt außer Ansatz, wenn in demselben Verfahren ein neuer Erbschein erteilt wird. § 109 Andere Zeugnisse (1) Die Vorschriften über den Erb sehe in gelten entsprechend 1. für das Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; an Stelle des Nachlasses tritt der halbe Wert des Gesamtguts der fortgesetzten Gütergemeinschaft; 2. für das erste Zeugnis über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers; für jedes weitere Zeugnis wird ein Viertel der vollen Gebühr erhoben. Der Wert bestimmt sich nach §30 Abs. 2. (2) Absatz 1 findet auf Zeugnisse für Samtgutsverwalter, auf Beisitzbescheinigungen und ähnliche Zeugnisse des Nachlaßgerichts entsprechende Anwendung. § HO Feststellung des Erbrechts des Fiskus (1) Für das Verfahren zur Feststellung des Erbrechts des Fiskus oder der an seine Stelle tretenden Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts wird dieselbe Gebühr wie für die Erteilung eines Erbscheins erhoben. (2) Wird auf Grund der Feststellung ein Erbschein erteilt, so wird hierfür eine besondere Gebühr nicht erhoben. Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 981 § 111 Beschränkte Zeugnisse, Bescheinigungen (1) Ein Viertel der vollen Gebühr bis zum Höchstbetrag von 15 Deutsche Mark wird erhoben 1. für die Zeugnisse nach §§ 36, 37 der Grundbuchordnung und § 42 der Schiffsregisterordnung; 2. für die nach den Staatsschuldbuchgesetzen erforderlichen Bescheinigungen, daß ein Rechtsnachfolger von Todes wegen, ein die Gütergemeinschaft fortsetzender Ehegatte oder ein Testamentsvollstrecker über die Buchforderung verfügen kann. (2) Maßgebend ist im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 der Wert des Grundstücks, des Schiffs, des Schiffsbauwerks oder des betroffenen Rechts, im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 der Betrag der Forderung. (3) Für die in dem Verfahren abgegebene eidesstattliche Versicherung wird die Gebühr des § 49 besonders erhoben. (4) § 107 Abs. 3 gilt entsprechend. § 112 Erklärungen gegenüber dem Nachlaßgericht (1) Ein Viertel der vollen Gebühr wird für die Entgegennahme folgender Erklärungen erhoben: 1. Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 1484 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), Verzicht eines anteilsberechtigten Abkömmlings (§ 1491 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder Aufhebung der fortgesetzen Gütergemeinschaft (§ 1492 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); 2. Ausschlagung der Erbschaft, Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft oder Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist (§§ 1945, 1955, 1956, 2308 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); 3. Anmeldung von Forderungen im Falle des § 2061 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 4. Anfechtung eines Testaments oder Erbvertrags (§§ 2081, 2281 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); 5. Anzeige des Vorerben oder des Nacherben über den Eintritt der Nacherbfolge (§ 2146 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); 6. Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers oder Ernennung von Mitvollstreckern (§ 2198 Abs. 1 Satz 2 und § 2199 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); Annahme oder Ablehnung des Amtes des Testamentsvollstreckers (§ 2202 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie Kündigung dieses Amtes (§ 2226 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ; 7. Anzeigen des Verkäufers oder Käufers einer Erbschaft über deren Verkauf nach § 2384 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Anzeigen in den Fällen des § 2385 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Bei der Berechnung der Gebühren wird, wenn eine vermögensrechtliche Angelegenheit vorliegt, der Wert der Vermögensmasse nach Abzug der Schulden zugrunde gelegt; im übrigen ist der Wert nach § 30 Abs. 2 zu bestimmen. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 wird die Gebühr einheitlich nach dem Gesamtbetrag der angemeldeten Forderungen erhoben; Schuldner der Gebühr ist der Miterbe, der die Aufforderung erlassen hat. Wird im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die Erbschaft von mehreren neben-oder nacheinander berufenen Personen gleichzeitig durch Erklärung vor dem Nachlaßgericht oder durch Einreichung einer Urkunde ausgeschlagen, so wird die Gebühr nur einmal nach dem Wert der ausgeschlagenen Erbschaft erhoben. (3) Für die Aufnahme der Anmeldungen und Erklärungen werden Gebühren nach § 38 Abs. 2 besonders erhoben, soweit sie in öffentlich beglaubigter Form abzugeben oder gerichtlich oder notariell zu beurkunden sind; im übrigen ist die Aufnahme der Anmeldungen und Erklärungen gebührenfrei. § 113 Testamentsvollstrecker Die Hälfte der vollen Gebühr wird erhoben für die Ernennung oder Entlassung von Testamentsvollstreckern und für sonstige anläßlich einer Testamentsvollstreckung zu treffenden Anordnungen. Der Wert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2. § 114 Nachlaßinventar, Fristbestimmungen Die Hälfte der vollen Gebühr wird erhoben 1. für die Entgegennahme eines Nachlaßinventars, für die Bestimmung einer Inventarfrist oder einer neuen Inventarfrist und für die Verlängerung der Inventarfrist, einschließlich der Anordnung wegen Aufnahme des Inventars durch einen Notar oder einen sonstigen zuständigen Beamten; maßgebend ist der Wert des Nachlasses nach Abzug der Schulden; 2. für die Fristbestimmungen nach §§ 2151, 2153 bis 2155, 2192, 2193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. § 115 Gebührenfreie Erledigung in den Fällen der §§ 112 bis 114 Die in §§ 112 bis 114 aufgeführten Verrichtungen bleiben gebührenfrei, wenn sie im Zusammenhang mit einem anderen nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts gebührenpflichtigen Verfahren stehen. § 116 Gerichtliche Vermittlung der Auseinandersetzung (1) Für die gerichtliche Vermittlung der Auseinandersetzung eines Nachlasses oder des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, wird das Vierfache der vollen Gebühr erhoben. Die Gebühr ermäßigt sich 5 982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I 1. auf das Doppelte der vollen Gebühr, wenn das Verfahren ohne Bestätigung der Auseinandersetzung abgeschlossen wird; 2. auf die Hälfte der vollen Gebühr, wenn sich das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung durch Zurücknahme oder auf andere Weise erledigt. Die Vorschriften des § 59 gelten entsprechend. (2) Wird mit einem Dritten vor dem Teilungsgericht zum Zweck der Auseinandersetzung ein Vertrag geschlossen, so wird von dem Dritten die Hälfte der nach dem Beurkundungsabschnitt zu berechnenden Gebühr erhoben. (3) Für die Beurkundung einer vertragsmäßigen Auseinandersetzung, für die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen und Schätzungen sowie für Versteigerungen werden die Gebühren nach Maßgabe des Beurkundungsabschnitts besonders erhoben. (4) Wird die Vermittlung der Auseinandersetzung einem Notar übertragen, so wird je die Hälfte der vollen Gebühr erhoben 1. für das gerichtliche Verfahren, einschließlich der Anordnung von Beweisaufnahmen, 2. für die Bestätigung der Auseinandersetzung. (5) Die Gebühr bestimmt sich nach dem Wert der den Gegenstand der Auseinandersetzung bildenden Vermögensmasse. Dabei werden die Werte mehrerer Massen, die in demselben Verfahren auseinandergesetzt werden, zusammengerechnet. Trifft die Auseinandersetzung des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft mit der Auseinandersetzung des Nachlasses eines Ehegatten zusammen, so wird die Gebühr einheitlich nach dem zusammengerechneten Wert des Gesamtguts und des übrigen Nachlasses erhoben. (6} Für die Kosten des Verfahrens (Absätze 1 und 4) haften die Anteilsberechtigten als Gesamtschuldner. § 117 Vererbung einer Heimstätte (1) Für das bei Vererbung einer Heimstätte in § 40 der Verordnung zur Ausführung des Reichsheimstättengesetzes vom 19. Juli 1940 (Reichsge-setzbl. I S. 1027) vorgesehene Verfahren vor dem Nachlaßgericht wird ein Viertel der vollen Gebühr nach dem Wert der Heimstätte (§ 31 der Verordnung) erhoben. Führt das Nachlaßgericht die Einigung der Beteiligten über die Heimstättenfolge herbei (§ 26 Nr. 3 der Verordnung), so erhöht sich die Gebühr auf die Hälfte der vollen Gebühr; mit der Gebühi ist auch die Aufnahme der Einigungserklärungen durch das Nachlaßgericht abgegolten. (2) Für das Zeugnis des Nachlaßgerichts zum Nachweis der Heimstättenfolge (§ 29 Abs. 2 und § 34 der Verordnung) wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben. Schuldner der Gebühr ist der Heimstätten-folger. Wird ein Erbschein erteilt, so ist die Gebühr für das Zeugnis auf die Gebühr für den Erbschein anzurechnen. (3) Für die Aufnahme der dem Nachlaßgericht gegenüber abzugebenden Erklärungen werden Gebühren nach § 38 Abs. 2 besonders erhoben, soweit sie in öffentlich beglaubigter Form abzugeben sind. Im übrigen ist die Aufnahme von Erklärungen durch die Gebühr des Absatzes 1 abgegolten. (4) Die Gebührenermäßigung nach § 35 des Reichsheimstättengesetzes vom 25. November 1937 (Reichs-gesetzbl. I S. 1291) bleibt unberührt. 6. Sonstige Angelegenheiten § 118 Genehmigung und Beaufsichtigung von Stiftungen (1) Für die Genehmigung einer Familienstiftung wird die volle Gebühr erhoben. (2) Für die Aufsicht über Stiftungen oder deren Verwaltung wird für jedes angefangene Kalenderjahr die volle Gebühr erhoben. Die Gebühr wird zu Beginn jedes Zeitabschnitts im voraus fällig. Sie kann in einfach liegenden Fällen nach Ermessen des Gerichts bis auf ein Viertel der vollen Gebühr ermäßigt werden. (3) Die Gebühr bestimmt sich nach dem Wert des Stiftungsvermögens nach Abzug der Schulden. § 119 Ordnungsstrafverfahren (1) In einem Ordnungsstrafverfahren nach §§ 132 bis 139, 159 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird in jedem Rechtszug das Dreifache der vollen Gebühr erhoben 1. für die Festsetzung der Ordnungsstrafe; 2. für die Verwerfung des Einspruchs. (2) Die Gebühr wird nach dem festgesetzten oder angedrohten Betrag der Ordnungsstrafe berechnet; sie darf den Betrag der Ordnungsstrafe nicht übersteigen. (3) Jede Wiederholung der Ordnungsstrafe gilt als ein besonderes Verfahren. (4) Für die Androhung von Strafen werden Gebühren nicht erhoben. (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten in anderen Fällen der Festsetzung von Ordnungsstrafen entsprechend. Sie gelten auch für die Festsetzung von Ordnungsstrafen gegen Vormünder (Pfleger, Beistände). Sie gelten nicht für die Festsetzung von Ordnungsstrafen gegen Zeugen und Sachverständige. Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 983 § 120 Ernennung von Sachverständigen, Bestellung eines Verwahrers, Verkauf oder Hinterlegung von Pfändern Die volle Gebühr wird erhoben 1. für die Ernennung und Beeidigung von Sachverständigen zur Feststellung des Zustands oder Werts von Sachen; wird gerichtlich Beweis erhoben, so werden daneben die Gebühren nach § 49 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 Nr. 4 erhoben; 2. für die Bestellung eines Verwahrers nach §§432, 1217, 1281, 2039 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, einschließlich der Entscheidung über seine Vergütung; 3. für Anordnungen des Gerichts über den Verkauf oder die Hinterlegung von Pfändern und anderen Gegenständen. § 121 Ernennung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern usw. Soweit nicht in diesem Gesetz oder in sonstigen bundesrechtlichen Vorschriften ein anderes bestimmt ist, wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben für die Erledigung der im Bürgerlichen Gesetzbuch in dem Titel "Juristische Personen", im Aktiengesetz, im Genossenschaftsgesetz oder im Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, den Gerichten zugewiesenen Angelegenheiten (Ernennung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und Liquidatoren, Ernennung von Revisoren, Ermächtigung zur Berufung einer Hauptversammlung oder Generalversammlung oder zur Einsicht von Büchern) sowie für Entscheidungen und Anordnungen ähnlicher Art. § 122 Bestellung eines Vertreters des Grundstücks- oder Schiffseigentümers, Zustellung von Willenserklärungen, Kraftloserklärung von Vollmachten (1) Die Hälfte der vollen Gebühr wird erhoben 1. für die Bestellung eines Vertreters des Grundstückseigentümers oder des Schiffseigentümers nach §1141 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 42 Abs. 2 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499); 2. für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung nach § 132 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 3. für die Bewilligung der Kraftloserklärung von Vollmachten nach § 176 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, (2) Der Wert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2. § 123 Dispache (1) Für die Bestellung eines Dispacheurs, einschließlich der Bestimmung seiner Vergütung, und für die Entscheidung über seine Verpflichtung zu der von ihm abgelehnten Aufmachung der Dispache wird insgesamt die volle Gebühr erhoben. Maßgebend für die Gebühr ist der Betrag des Haverie-schadens und, wenn der Wert des Geretteten an Schiff, Fracht und Ladung geringer ist, dieser geringere Wert. (2) Für die Verhandlung über die Dispache, einschließlich der Bestätigung, wird ebenfalls die volle Gebühr erhoben. Maßgebend ist die Summe der Anteile, die die an der Verhandlung Beteiligten an dem Schaden zu tragen haben. Wird die Dispache bestätigt, so haften die an dem Verfahren Beteiligten für die Kosten als Gesamtschuldner. § 124 Offenbarungseid (1) Für die Verhandlung in dem Termin zur Abnahme eines Offenbarungseides nach §§ 259, 260, 2006, 2028 Abs 2, ~§ 2057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach § 83 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird die volle Gebühr erhoben, auch wenn die Eidesleistung unterbleibt. (2) Erledigt sich das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung infolge Zurücknahme des Antrags oder in anderer Weise, so ermäßigt sich die Gebühr entsprechend den Vorschriften des § 130. § 125 Verieilungsverfahren bei Enteignungen und dgl. (1) Soweit bei der Enteignung, bei der Flurbereinigung, bei der Beschädigung von Grundstücken durch Bergbau oder in ähnlichen Fällen ein Verteilungsverfahren vorgesehen ist, wird dafür das Doppelte der vollen Gebühr nach dem zu verteilenden Gesamtbetrag erhoben. (2) Wird der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zurückgewiesen oder wird der Antrag vor Eröffnung des Verfahrens zurückgenommen, so bemißt sich die nach § 130 zu erhebende Gebühr nach dem zu verteilenden Gesamtbetrag und, wenn ein Berechtigter den Antrag gestellt hat, nach dem von ihm beanspruchten Betrag, falls er geringer ist als der Gesamtbetrag. § 126 Kapitalkreditbeschaffung für landwirtschaftliche Pächter (1) Für die Niederlegung des VerpfändungsVertrags nach dem Pachtkreditgesetz vom 5. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 494), einschließlich der Erteilung einer Bescheinigung über die erfolgte Niederlegung, wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben. (2) Ein Viertel der vollen Gebühr wird erhoben 1. für die Entgegennahme der Anzeige über die Abtretung der pfandgesicherten Forderung; 2. für die Herausgabe des Verpfändungsvertrags. 984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I (3) Für die Erteilung einer beglaubigten Abschrift des Verpfändungsvertrags sowie einer Bescheinigung an den Pächter, daß ein Verpfändungsvertrag bei dem Amtsgericht nicht niedergelegt ist, werden 3 bis 25 Deutsche Mark erhoben. Für Abschriften werden daneben die erwachsenen Schreibgebühren angesetzt. (4) Für die Niederlegung einer Vereinbarung des Pächters und des Pfandgläubigers, durch welche die Erstreckung des Pfandrechts auf die nach seiner Entstehung vom Pächter erworbenen Inventarstücke ausgeschlossen wird, sowie für die Gestattung der Einsicht in die bei dem Amtsgericht niedergelegten Verpfändungsverträge werden Gebühren nicht erhoben. § 127 Personenstandsangelegenheiten (1) Für die Familienregister sowie für die bei den Gerichten aufbewahrten Standesregister und Kirchenbücher gelten die Kostenvorschriften für die Amtstätigkeit des Standesbeamten entsprechend. (2) Im übrigen werden in Personenstandsangelegenheiten für die Zurückweisung von Anträgen auf eine gerichtliche Anordnung sowie für die Verwerfung oder Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung die in §§ 130 und 131 bestimmten Gebühren erhoben. § 128 Todeserklärung und Feststellung der Todeszeit (1) Das Doppelte der vollen Gebühr wird erhoben für a) die Todeserklärung, b) die Feststellung der Todeszeit, c) die Aufhebung oder Änderung der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit. (2) Wird ein Aufgebotsverfahren in ein Verfahren zur Feststellung der Todeszeit übergeleitet, so ist es für die Gebührenberechnung als ein einheitliches Verfahren zu behandeln. (3) Der .Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2. 7. Ergänzende Gebührenvorschriften für Anträge, Beschwerden usw. § 129 Gesuche, Anträge Gesuche und Anträge werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, gebührenfrei aufgenommen. § 130 Zurückweisung und Zurücknahme von Anträgen (1) Wird in Fällen, in denen das Gericht nur auf Antrag tätig wird, ein Antrag zurückgewiesen, so wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Hälfte der vollen Gebühr, höchstens jedoch ein Betrag von 60 Deutsche Mark erhoben. (2) Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor über ihn eine Entscheidung ergangen ist oder die beantragte Handlung stattgefunden hat, so wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, ein Viertel der vollen Gebühr, höchstens jedoch ein Betrag von 30 Deutsche Mark erhoben. (3) Der für die beantragte Verhandlung oder Entscheidung bestimmte Gebührensatz darf nicht überschritten werden. (4) Im Fall einer teilweisen Zurückweisung oder Zurücknahme ist die Gebühr nach dem Wert des zurückgewiesenen oder zurückgenommenen Teils, jedoch nur insoweit zu erheben, als die Gebühr für die Erledigung des ganzen Antrags die Gebühr für die teilweise Erledigung übersteigt. (5) Bei Zurückweisung oder Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend. § 131 Beschwerden, Anrufung des Gerichts gegen Entscheidungen anderer Behörden oder Dienststellen (1) Für das Verfahren über Beschwerden wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, erhoben 1. in den Fällen der Verwerfung oder Zurückweisung die Hälfte der vollen Gebühr; bei Beschwerden gegen die im § 100 bezeichneten Entscheidungen jedoch eine feste Gebühr von 40 Deutsche Mark; 2. in den Fällen der Zurücknahme ein Viertel der vollen Gebühr, bei Beschwerden gegen die im § 100 bezeichneten Entscheidungen jedoch eine feste Gebühr von 15 Deutsche Mark; betrifft die Zurücknahme nur einen Teil des Beschwerdegegenstandes, so ist die Gebühr nur insoweit zu erheben, als sich die Beschwerdegebühr erhöht haben würde, wenn die Entscheidung auf den zurückgenommenen Teil erstreckt worden wäre. Im übrigen ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei. (2) Der Wert ist in allen Fällen nach § 30 zu bestimmen. (3) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts und ist sie von dem unter elterlicher Gewalt stehenden Kind, dem Mündel oder dem Pflegebefohlenen oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so ist sie in jedem Fall gebührenfrei. (4) Werden Angelegenheiten der in diesem Abschnitt bezeichneten Art von anderen Behörden oder Stellen, insbesondere von Notaren, erledigt und ist in diesen Fällen eine Anrufung des Gerichts vorgesehen, so steht diese hinsichtlich der Gebühren einer Beschwerde gleich. Dies gilt nicht bei Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 985 Anträgen auf Änderung von Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Es gilt ferner nicht, wenn nach einem Verwaltungsverfahren der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt wird. (5) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gemäß Absatz 1 Satz 2 gebührenfrei ist. §¦ 132 Beglaubigte Abschriften Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird bei der Erteilung beglaubigter Abschriften der vom Gericht erlassenen Entscheidungen sowie der von ihm aufgenommenen oder in Urschrift in seiner dauernden Verwahrung befindlichen Urkunden eine Beglaubigungsgebühr nicht erhoben. § 133 Vollstreckbare Ausfertigungen Für die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen von gerichtlichen oder notariellen Urkunden wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben, wenn der Eintritt einer Tatsache oder einer Rechtsnachfolge zu prüfen ist (§§ 726 bis 729 der Zivilprozeßordnung) oder es sich um die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung handelt. Das gleiche gilt im Fall der Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen einer bestätigten Auseinandersetzung sowie in ähnlichen Fällen. § 134 Vollstreckungshandlungen Für die Vornahme von gerichtlichen Vollstrek-kungshandlungen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, die für solche Handlungen im Gerichtskostengesetz vorgesehenen Gebühren erhoben. § 135 Rechtskraftzeugnisse, Kostenfestsetzung Für die Erteilung von Rechtskraftzeugnissen und für die gerichtliche Festsetzung der einem Beteiligten zu erstattenden Kosten werden Gebühren nicht erhoben. DRITTER ABSCHNITT Auslagen § 136 Schreibgebühren (1) Als Auslagen werden Schreibgebühren erhoben für 1. Ausfertigungen und Abschriften, die auf Antrag erteilt werden; 2. Ausfertigungen und Abschriften, die angefertigt werden müssen, weil zu den Akten gegebene Urkunden, von denen eine Ab- schrift zurückbehalten werden muß, zurückgefordert werden; in diesem Fall wird die bei den Akten zurückbehaltene Abschrift gebührenfrei beglaubigt; 3. Ausfertigungen und Abschriften jeder Art, wenn sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit gewährt ist; Absatz 2 bleibt mibe- rührt. (2) Schreibgebühren werden nicht erhoben 1. bei Beurkundungen von Verträgen für zwei Ausfertigungen oder Abschriften, bei sonstigen Beurkundungen für eine Ausfertigung oder Abschrift; 2. für die erste einem Beteiligten erteilte Ausfertigung oder Abschrift jeder gerichtlichen Entscheidung oder jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs; dies gilt für die erste vollständige Ausfertigung oder Abschrift auch dann, wenn eine Ausfertigung unter Weglassung der Entscheidungsgründe bereits erteilt worden ist, ohne daß Schreibgebühren erhoben worden sind. (3) Die Schreibgebühr beträgt für die Seite, die 28 Zeilen von durchschnittlich 15 Silben enthält, 50 Deutsche Pfennig, auch wenn die Herstellung auf mechanischem Wege (ausgenommen durch Ablichtung) stattgefunden hat. Jede angefangene Seite wird als voll gerechnet. (4) Für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefaßt sind, wird die doppelte Schreibgebühr erhoben. (5) Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Grundbuchblätter, Registerblätter, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dgl. wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde 60 Deutsche Pfennig. (6) Werden Abschriften durch Ablichtung hergestellt, so werden für jede Seite ohne Rücksicht auf Zeilen- und Silbenzahl 50 Deutsche Pfennig, bei größerem Format als DIN B 4 eine Deutsche Mark erhoben, (7) Aufwendungen für die besondere Ausstattung einer Urkunde (Verwendung besonderen Papiers und dgl.) sind in jedem Falle zu erheben. (8) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für bestimmte Arten von Fällen zur Vermeidung von Unbilligkeiten die Schreibgebühren niedriger festzusetzen. § 137 Sonstige Auslagen Als Auslagen werden ferner erhoben 1. Telegrafen- und Fernschreibgebühren; 2. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenen Postgebühren; 986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I 3. die nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlenden Beträge sowie die an Urkundszeugen zu zahlenden Vergütungen; erhält ein Sachverständiger für die Sachverständigentätigkeit aus der Bundes- oder Landeskasse eine laufende, nicht auf den Einzelfall abgestellte Vergütung, so ist der Betrag zu erheben, der nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlen wäre; 4. die bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle den Gerichtspersonen auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; 5. die Beträge, die anderen in- oder ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen, und zwar auch dann, wenn die Kasse des Gerichts aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dgl. an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten hat; 6. die an Rechtsanwälte zu zahlenden Beträge; 7. Rechnungsgebühren (§ 139); 8. die Kosten einer Beförderung von Personen . sowie Beträge, die mittellosen Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt werden; 9. die Kosten der Beförderung von Tieren und Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenen Postgebühren, der Verwahrung von Sachen sowie der Verwahrung und Fütterung von Tieren; 10. die Kosten der Beugehaft in Höhe der für die Strafhaft geltenden Sätze, die Kosten einer sonstigen Haft nur dann, wenn sie nach den für die Strafhaft geltenden Vorschriften zu erheben wären. § 138 Vornahme mehrerer Geschäfte auf derselben Reise Sind die in § 137 Nr. 4 bezeichneten Aufwendungen durch mehrere Geschäfte veranlaßt, so werden sie auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung der Entfernung und der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt. Jeder Zahlungspflichtige haftet jedoch gegenüber der Staatskasse ohne Rücksicht auf diese Verteilung für die Auslagen, die bei gesonderter Erledigung des Geschäfts entstanden wären. § 139 Rechnungsgebühren (1) Für Rechnungsarbeiten, die durch einen dafür besonders bestellten Beamten oder Angestellten (Rechnungsbeamten) vorgenommen werden, sind als Auslagen Rechnungsgebühren zu erheben, die nach dem für die Arbeit erforderlichen Zeitaufwand bemessen werden. Sie betragen 4 Deutsche Mark für die Stunde; die letzte, bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet. (2) In Vormundschafts- und Pflegschaftssachen werden unbeschadet der Vorschrift des § 96 für die Prüfung eingereichter Rechnungen Rechnungsgebühren nur erhoben, wenn die nachgewiesenen Bruttoeinnahmen mehr als 2000 Deutsche Mark für das Jahr betragen. Einnahmen aus dem Verkauf von Vermögensstücken rechnen nicht mit. (3) Die Rechnungsgebühren setzt das Gericht, das den Rechnungsbeamten beauftragt hat, von Amts wegen fest. § 14 Abs. 2 Satz 2, 3 und 4, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Beschwerdeberechtigt sind die Staatskasse und derjenige, der für die Rechnungsgebühren als Kostenschuldner in Anspruch genommen worden ist. ZWEITER TEIL Kosten der Notare § 140 Verbot der Gebührenvereinbarung Die Kosten der Notare bestimmen sich, soweit bundesrechtlich nichts anderes vorgeschrieben ist, ausschließlich nach diesem Gesetz. Vereinbarungen über die Höhe der Kosten sind unwirksam. § 141 Anwendung des Ersten Teils Für die Kosten der Notare gelten die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes entsprechend, soweit in den nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. § 142 Entscheidung durch das Amtsgericht in Baden-Württemberg Soweit im Lande Baden-Württemberg die Gebühren für die Tätigkeit des Notars der Staatskasse zufließen, entscheidet in den Fällen des § 14 Abs. 2 und des § 31 (Erinnerung gegen den Kostenansatz, Festsetzung des Geschäftswerts) das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar (Bezirksnotar) seinen Amtssitz hat. § 143 Nichtanwendung des Ersten Teils Fließen die Gebühren für die Tätigkeit des Notars diesem selbst zu, so finden die folgenden Vorschriften des Ersten. Teils keine Anwendung: § 14 (Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde), § 15 (Nachforderung), § 16 Abs. 2 (Entscheidung über die Nichterhebung von Kosten), § 17 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 (Verjährung), § 31 (Festsetzung des Geschäftswerts), § 137 Nr. 7, § 139 (Rechnungsgebühren). Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 987 § 144 Anwendung von Kostenbefreiungsvorschriften (1) Soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, gelten bundes- oder landesrechtliche Vorschriften, die Gebühren- oder Auslagenbefreiung gewähren, nicht für den Notar, dem die Gebühren für seine Tätigkeit selbst zufließen. (2) Die im § 28 der Verordnung über die Für-sorgepflicht in der Fassung des Fünften Teils, Kapitel VIII Artikel 1 Nr. 17 der Zweiten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 5. Juni 1931 (Reichs-gesetzbl. I S. 279) bestimmte Gebührenfreiheit gilt auch für den Notar, wenn die Notare am Ort der Amtshandlung für das Amtsgeschäft ausschließlich zuständig sind. (3) Ist am Ort der Amtshandlung durch Bundesoder Landesrecht sachliche Gebührenbefreiung gewährt, so kann der Notar, dem die Gebühren für seine Tätigkeit selbst zufließen, die in §§ 36 bis 59, 71, 133, 145, 148 bestimmten Gebühren um achtzig vom Hundert ermäßigen; § 33 bleibt unberührt. Bei persönlicher Gebührenfreiheit gilt das gleiche gegenüber dem befreiten Kostenschuldner; auf andere Beteiligte, die mit dem Befreiten als Gesamtschuldner haften, erstreckt sich die in Satz 1 vorgesehene Ermäßigung insoweit, als sie von dem Befreiten auf Grund gesetzlicher Vorschrift Erstat-» tung verlangen können. (4) Die in Absatz 3 vorgesehene Ermäßigung tritt ohne weiteres ein, wenn am Ort der Amtshandlung die Notare für Beurkundungen ausschließlich zuständig sind. (5) Wird nur die nach Absatz 3 oder 4 ermäßigte Gebühr erhoben, so sind bei der Beurkundung Schreibgebühren für alle Ausfertigungen und Abschriften der Verhandlung zu entrichten. Bei persönlicher Gebührenfreiheit gilt dies nicht, wenn einer der Beteiligten die vollen Gebühren zu entrichten hat. § 145 Entwürfe (1) Fertigt der Notar auf Erfordern nur den Entwurf einer Urkunde, so wird die für die Beurkundung bestimmte Gebühr erhoben. Nimmt der Notar demnächst auf Grund des Entwurfs eine oder mehrere Beurkundungen vor, so wird die Entwurfsgebühr auf die Beurkundungsgebühren in der Reihenfolge ihrer Entstehung angerechnet. Beglaubigt der Notar demnächst unter einer von ihm entworfenen Urkunde Unterschriften oder Handzeichen, so wird für die erste Beglaubigung eine Gebühr nicht erhoben, für weitere gesonderte Beglaubigungen werden die Gebühren besonders erhoben. (2) Fertigt der Notar über ein Rechtsgeschäft, das der behördlichen Nachprüfung unterliegt, im Einverständnis mit den Beteiligten einen Entwurf zur Vorlegung bei einer Behörde, kommt das Rechtsgeschäft jedoch auf Grund der behördlichen Maß- nahme nicht zustande, so wird die Hälfte der für die Beurkundung bestimmten Gebühr, mindestens aber eine volle Gebühr, erhoben; jedoch wird die für die Beurkundung bestimmte Gebühr erhoben, wenn sie geringer ist als eine volle Gebühr. (3) Die im Absatz 2 bestimmte Gebühr wird auch erhoben, wenn der Notar auf Erfordern den Entwurf einer Urkunde für ein Rechtsgeschäft, das der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedarf, aushändigt, die Beurkundung aber infolge Zurücknahme des Auftrags oder aus ähnlichen Gründen unterbleibt. Daneben werden die im § 57 und im §130 Abs. 2 bestimmten Gebühren nicht erhoben. § 146 Vollzug des Geschäftes (1) Bei. Grundstücksveräußerungen erhält der Notar neben der Beurkundungs- oder Entwurfsgebühr die Hälfte der vollen Gebühr, wenn er auf Verlangen der Beteiligten zum Zwecke des Vollzugs des Geschäfts tätig wird. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich die Tätigkeit des Notars auf die ihm nach besonderen Vorschriften obliegenden Mitteilungen an Behörden und auf den Verkehr mit dem Grundbuchamt beschränkt. (2) In anderen Fällen erhält der Notar für Anträge und Beschwerden, die er auf Grund einer von ihm aufgenommenen oder entworfenen Urkunde bei Gerichten, Behörden oder anderen Dienststellen einreicht, die Hälfte der vollen Gebühr, wenn es notwendig ist, den Antrag oder die Beschwerde tatsächlich oder rechtlich näher zu begründen, und der Beteiligte dies verlangt. (3) Betreibt der Notar, der den Entwurf nicht gefertigt, sondern nur die Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt hat, im Auftrag des Antragstellers den Vollzug eines Antrags auf Eintragung, Veränderung öder Löschung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder einer Schiffshypothek, so erhält er hierfür ein Viertel der vollen Gebühr. Beschränkt sich die Tätigkeit des Notars darauf, den Antrag an das Grundbuchamt oder das Registergericht zu übermitteln, so erhält er hierfür keine Gebühr. (4) Für die Erwirkung der Legalisation der eigenen Unterschrift und für die Erledigung von Beanstandungen, einschließlich des Beschwerdeverfahrens, erhält der Notar keine Gebühr. (5) Der Geschäftswert ist in den Fällen der Absätze 1 und 3 ebenso wie bei der Beurkundung, im Fall des Absatzes 2 nach § 30 zu bestimmen. § 147 Sonstige Geschäfte, Nebentätigkeit (1) Soweit für eine im Auftrag eines Beteiligten ausgeübte Tätigkeit des Notars eine Gebühr nicht bestimmt ist, erhält der Notar die Hälfte der vollen Gebühr. 988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I (2) Für die ein Geschäft vorbereitende oder fördernde Tätigkeit (z. B. Raterteilung, Einsicht des Grundbuchs, öffentlicher Register oder von Akten) erhält der Notar die Gebühr nach Absatz 1 nur, wenn diese Tätigkeit nicht schon als Nebengeschäft (§ 35) durch eine dem Notar für das Hauptgeschäft oder für erfolglose Verhandlungen (§ 57) zustehende Gebühr abgegolten wird. (3) Für das Aufsuchen von Urkunden, die von dem Notar aufgenommen sind oder von ihm verwahrt werden, erhält er in keinem Fall eine Gebühr. § 148 Auseinandersetzungen (1) Für die Vermittlung einer Auseinandersetzung durch den Notar gelten nach Maßgabe des Absatzes 2 die Vorschriften des § 116. (2) Ist die Vermittlung dem Notar von dem Gericht übertragen, so erhält er das Dreieinhalbfache und, wenn die Bestätigung der Auseinandersetzung dem Gericht zusteht, das Dreifache der vollen Gebühr. Die Gebühr ermäßigt sich 1. auf das Doppelte der vollen Gebühr, wenn das Verfahren ohne Bestätigung der Auseinandersetzung abgeschlossen wird; 2. auf die Hälfte der vollen Gebühr, wenn sich das Verfahren vor Eintritt in die Ver- , handlung durch Zurücknahme oder auf andere Weise erledigt. § 149 Erhebung, Verwahrung und Ablieferung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (1) Werden an den Notar Zahlungen geleistet, so erhält er für die Auszahlung oder Rückzahlung bei Beträgen bis zu 1000 Deutsche Mark einschließlich 1 vom Hundert, von dem Mehrbetrag bis zu 10 000 Deutsche Mark einschließlich 0,6 vom Hundert, von dem Mehrbetrag über 10 000 Deutsche Mark 0,3 vom Hundert. Unbare Zahlungen stehen baren Zahlungen gleich. Der Notar kann die Gebühr bei der Ablieferung an den Auftraggeber entnehmen. (2) Ist Geld in mehreren Beträgen gesondert ausgezahlt oder zurückgezahlt, so wird die Gebühr von jedem Betrag besonders erhoben. (3) Die Mindestgebühr beträgt eine Deutsche Mark. (4) Für die Ablieferung oder Rücklieferung von Wertpapieren und Kostbarkeiten erhält der Notar die in den Absätzen 1 bis 3 bestimmte Gebühr nach dem Wert. (5) Die Gebühr wird im Fall des § 51 Abs. 3 auf die Protestgebühr, nicht jedoch auf die Wegegebühr, angerechnet. § 150 Bescheinigung Für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 23 der Reichsnolarordnung erhält der Notar eine Gebühr von 3 Deutsche Mark. § 151 Zuziehung eines zweiten Notars (1) Der zweite Notar, der auf Verlangen eines Beteiligten anstatt der Zeugen zu einer Beurkundung zugezogen wird, erhält die Hälfte der dem beurkundenden Notar zustehenden Gebühr und im Fall des § 58 daneben die dort bestimmte Zusatzgebühr. (2) Ist der zweite Notar ohne Verlangen eines Beteiligten anstatt der Zeugen zugezogen, so darf der mit der Beurkundung beauftragte Notar dafür an Gebühren nicht mehr als 2,50 Deutsche Mark für jede angefangene Stunde in Rechnung stellen. § 152 Schreib- und Postgebühren (1) Der Notar, dem die Gebühren für seine Tätigkeit selbst zufließen, erhält Sdireibgebühren auch für die ihm auf Grund besonderer Vorschriften ob- liegenden Mitteilungen an Behörden. (2) Er kann außer den im Dritten Abschnitt des Ersten Teils genannten Auslagen erheben 1. Postgebühren a) für die Übersendung auf Antrag erteilter Ausfertigungen und Abschriften, b) für die in Absatz 1 genannten Mitteilungen; 2. die im Orts- und Fernverkehr zu entrichtenden Fernsprechgebühren. § 153 Reisekosten (1) Für Geschäftsreisen, die der Notar im Auftrag eines Beteiligten vornimmt, erhält er Reisekostenvergütung und Auslagenersatz nach den für Bundesbeamte der Reisekostenstufe II geltenden Vorschriften. Ist es nach den Umständen, insbesondere nach dem Zweck der Geschäftsreise erforderlich, ein anderes als ein öffentliches, regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel zu benutzen, so erhält der Notar Ersatz der notwendigen Aufwendungen, bei Benutzung eines eigenen Kraftwagens 25 Deutsche Pfennig für jedes angefangene Kilometer des Hin- und Rückwegs. (2) Fließen die Gebühren für die Tätigkeit des Notars diesem selbst zu, so erhält er außerdem ein Abwesenheitsgeld von 15 Deutsche Mark für jeden Werktag. Für Geschäftsreisen von nicht mehr als Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 989 4 Stunden betrag L das Abwesenheitsgeld 7,50 Deutsche Mark. Das Abwesenheitsgeld ist auf die im § 58 Abs. 1 bestimmte Zusatzgebühr anzurechnen. § 138 gilt für das Abwesenheitsgeld entsprechend, und zwar auch, wenn auf derselben Reise Notargeschäfte und Rechtsanwaltsgeschäfte erledigt werden. § 154 Einforderung der Kosten (1) Fließen die Kosten dem Notar selbst zu, so dürfen sie nur auf Grund einer dem Zahlungspflichtigen mitgeteilten, von dem Notar unterschriebenen Berechnung der Gebühren und Auslagen eingefordert werden. (2) In der Berechnung sind der Geschäftswert, die Gebührenvorschriften, die Beträge der angesetzten Gebühren und Auslagen sowie etwa verauslagte Gerichtskosten und empfangene Vorschüsse anzugeben. (3) Der Notar hat die Berechnung in Abschrift zu seinen Akten zu bringen. Er hat sie ferner unter jeder von ihm erteilten Ausfertigung sowie unter jedem Beglaubigungsvermerk aufzustellen. Hat der Notar eine Urkunde entworfen und demnächst beglaubigt, so sind auch die Kosten des Entwurfs unter der Beglaubigung zu vermerken. § 155 Beitreibung der Kosten Die Kosten werden auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel des Notars versehenen Ausfertigung der Kostenberechnung (§ 154) nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung beigetrieben; § 798 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. Die Vollstreckungsklausel, die zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen einen zur Duldung der Zwangsvollstreckung Verpflichteten erteilt wird, hat den Ausspruch der Duldungspflicht zu enthalten. § 156 Einwendungen gegen die Kostenberechnung (1) Einwendungen gegen die Kostenberechnung (§ 154), einschließlich solcher gegen die Zahlungspflicht und gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel, sind bei dem Landgericht, in dessen Bezirk der Notar den Amtssitz hat, im Wege der Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung geltend zu machen. Das Gericht soll vor der Entscheidung die Beteiligten und die vorgesetzte Dienstbehörde des Notars hören. Beanstandet der Zahlungspflichtige dem Notar gegenüber die Kostenberechnung, so kann der Notar die Entscheidung des Landgerichts beantragen. Die Vorschrift des § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ist in Verfahren nach Satz 1 und 3 nicht anzuwenden. (2) Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet binnen der Notfrist von einem Monat seit der Zustellung die weitere Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zuläßt. Die Vorschriften des § 568 Abs. .2 und 3 der Zivilprozeßordnung finden keine Anwendung. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht; die Vorschriften der §§ 550 und 551 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Für die weitere Beschwerde gilt § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung nicht. (3) Nach Ablauf des Kalenderjahrs, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt ist, können neue Beschwerden (Absatz 1) nicht mehr erhoben werden. Soweit die Einwendungen gegen den Kostenanspruch auf Gründen beruhen, die nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung entstanden sind, können sie auch nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden. (4) Die Beschwerden können in allen Fällen zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich ohne Mitwirkung eines Anwalts eingelegt werden. Das Verfahren vor dem Landgericht ist gebührenfrei. Die Kosten für die weitere Beschwerde bestimmen sich nach §§ 131, 136 bis 139. Die gerichtlichen Auslagen einer für begründet befundenen Beschwerde können ganz oder teilweise dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt werden. (5) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann den Notar in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen (Absatz 1) und gegen die Entscheidung des Landgerichts die weitere Beschwerde zu erheben (Absatz 2). Die hierauf ergehende gerichtliche Entscheidung kann auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gebühren und Auslagen werden in diesem Verfahren von dem Notar nicht erhoben. § 157 Zurückzahlung, Schadensersatz (1) Wird die Kostenberechnung abgeändert oder ist der endgültige Kostenbetrag geringer als der erhobene Vorschuß, so hat der Notar die zuviel empfangenen Beträge zu erstatten. Hatte der Kostenschuldner seine Einwendungen gegen die Kostenberechnung innerhalb eines Monats seit der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung im Wege der Beschwerde (§156 Abs. 1 Satz 1) erhoben, so hat der Notar darüber hinaus den Schaden zu ersetzen, der dem Kostenschuldner durch die Vollstreckung oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung erbrachte Leistung entstanden ist. (2) über die Verpflichtungen gemäß Absatz 1 wird auf Antrag des Kostenschuldners in dem Verfahren nach § 156 entschieden. Die Entscheidung ist nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung vollstreckbar. 990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I DRITTER TEIL Schlußvorschriften § 158 Landesrechtliche Vorschriften (1) Unberührt bleiben die landesrechtlichen Kostenvorschriften für 1. Verfahren zwecks anderweitiger Festsetzung von Altenteils- und ähnlichen Bezügen; 2. die in landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit. (2) Ist für ein in landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenes Geschäft der freiwilligen Gerichtsbarkeit wegen der Gebühren nichts bestimmt, so wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben. § 159 Andere Behörden und Dienststellen Soweit andere Stellen als Gerichte, Notare oder Gerichtsvollzieher in bestimmten Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig sind oder als gerichtliche Hilfsbeamte tätig werden, bleiben die landesrechtlichen Kostenvorschriften unberührt. Sind jedoch diesen Stellen die Aufgaben des Grundbuchamts, des Vormundschaftsgerichts oder des Nachlaßgerichts übertragen, so finden auf ihre Tätigkeit die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes Anwendung; in den Fällen des § 14 Abs. 2 und des § 31 (Erinnerung gegen den Kostenansatz, Festsetzung des Geschäftswerts) entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz hat. § 160 Gerichtstage, Sprechtage Die zur Abhaltung eines Gerichtstags (auswärtigen Amtstags) bestimmten Räumlichkeiten gelten als Gerichtsstelle im Sinne dieses Gesetzes. Hält ein Notar außerhalb seiner Geschäftsstelle regelmäßige Sprechtage ab, so gilt dieser Ort als Amtssitz im Sinne dieses Gesetzes. Anlage (zu § 32) siehe Seite 991 Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1957 991 Anlage (zu § 32) Die volle Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu bis zu 50 100 200 300 500 1 000 2 000 3 000 4 000 6 000 8 000 10 000 12 000 14 000 16 000 18 000 20 000 22 000 24 000 26 000 28 000 30 000 35 000 40 000 50 000 60 000 70 000 80 000 90 000 100 000 Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark einschließlich einschließlich einschließlich einschließlich einschließlich einschließlich einschließlich einschließlich einschließlich einschließlich einschließlich einschließlich einschließlich einschließlich einschließlich einschließlich einschließlich einschließlich einschließlich einschließlich einschließlich einschließlich einschließlich einschließlich einschließlich einschließlich einschließlich einschließlich einschließlich einschließlich 3 Deutsche 4 Deutsche 5 Deutsche 6 Deutsche 7 Deutsche 10 Deutsche 15 Deutsche 20 Deutsche 25 Deutsche 30 Deutsche 35 Deutsche 40 Deutsche 45 Deutsche 50 Deutsche 55 Deutsche 60 Deutsche 65 Deutsche 70 Deutsche 75 Deutsche 80 Deutsche 85 Deutsche 90 Deutsche 100 Deutsche 110 Deutsche 125 Deutsche 140 Deutsche 155 Deutsche 170 Deutsche 185 Deutsche 200 Deutsche Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark. Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark Mark von dem Mehrbetrag für je 10 000 Deutsche Mark 15 Deutsche Mark. Werte über 100 000 Deutsche Mark sind auf volle 10 000 Deutsche Mark aufzurunden. 992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Sofort lieferbar s Fundsiellennadtweis über die Bundesgesetzgebung nach dem Stande vom 3t» Dezember 1956 bestehend aus einer nach Sachgebieten gegliederten systematischen Übersicht aller von 1949 bis 1956 im Bundesgesetzblatt und im Bundesanzeiger verkündeten Gesetze und Verordnungen sowie sonstiger Veröffentlichungen nebst einem alphabetischen Register zu der systematischen Übersicht. Der Fundstellennachweis erscheint in der 6. Auflage. Et hat sich bereits als erschöpfendes Nachschlagewerk bewährt. Die Einführung von Kennziffern für die systematisch gegliederten Sachgebiete wird der weiteren Erleichterung der Auffindung einer Vorschrift dienen. Preis: 2,50 DM zuzüglich –,25 DM Porto und Verpackung. Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto "Bundesgesetzblatt" Köln 399. Die Bestellung ist lediglich auf dem Zahlungsabschnitt zu vermerken. Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln – Druck: Bundesdruckerei, Bonn. Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II Laufender Bezug nui durch die Post Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,–, für Teil II = DM 3,– (zuzüglich Zustellgebühr). Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) – Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto "Bundesgesetzblatt" Köln 3 99. Preis dieser Ausgabe DM 2,40 zuzüglich Versandgebühren DM 0,35.