Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1957  Nr. 42 vom 12.08.1957  - Seite 1110 bis 1117 - Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz)

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz) 1108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I (4) Die in der Rentenversicherung der Angestellten und in der Rentenversicherung der Arbeiter zurückgelegten Versicherungszeiten und anrechnungsfähigen Ausfallzeiten werden zusammengerechnet. Ersatzzeiten, Ausfallzeiten und die Zurecbnungszeit werden nur einmal berücksichtigt. Aus den danach anzurechnenden Zeiten wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine einheitliche Leistung gewährt. Soweit Beiträge durch Verwendung von Beitragsmarken entrichtet sind, sind zur Ermittlung des Verhältnisses zwischen dem von dem Versicherten erzielten Bruttoarbeitsentgelt und dem durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten die Vorschriften des Versicherungszweiges anzuwenden, zu dem die Beiträge entrichtet sind. (5) Die Zurechnungszeit wird in der knappschaftlichen Rentenversicherung angerechnet, wenn der letzte Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet ist. (6) Der Kinderzuschuß wird nur aus einem Versicherungszweig gewährt. Er ist nach § 39 Abs. 4 zu berechnen. Ist die Wartezeit für die Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes erfüllt oder gilt sie als erfüllt und wird eine Leistung aus der knappschaftlichen Rentenversicherung gewährt, so ist der Kinderzuschuß nach § 60 Abs. 4 des Reichsknappschaftsgesetzes zu berechnen. (7) Für die Berechnung des Kinderzuschusses, um den sich die Waisenrente erhöht, gilt Absatz 6 Sätze 2 und 3." 6. § 90 erhält folgende Fassung: "§ 90 (1) Zuständig für die Feststellung und Zahlung der Leistung ist der Träger des Versicherungszweiges, an den der letzte Beitrag entrichtet ist. Sind zuletzt Beiträge an mehrere Versicherungszweige entrichtet, so ist der zuerst angegangene Versicherungsträger zuständig. Für die Zuständigkeit ist die Wirksamkeit der Beiträge unerheblich. (2) Der Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung ist für die Feststellung und Zahlung der Leistung auch dann zuständig, wenn die Wartezeit für die Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes erfüllt ist oder als erfüllt gilt. (3) Der Bundesminister für Arbeit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit abweichend von Absatz 1 regeln." 7. § 91 erhält folgende Fassung: "§ 91 (1) Auf die festgestellte Leistung finden die gemeinsamen Vorschriften für Renten an Versicherte und für Renten an Hinterbliebene (§§ 49 bis 80) und die Vorschriften über die Witwen-und Witwerrentenabfindung (§ 81) Anwendung. Satz 1 gilt für den Leistungsanteil aus der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechend. (2) Ist die Wartezeit für die Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes erfüllt oder gilt sie als erfüllt und wird eine Leistung aus der knappschaftlichen Rentenversicherung gewährt, so finden auf die festgestellte Leistung die Vorschriften des Reichsknappschaftsgesetzes Anwendung. (3) Soweit es bei Anwendung der Begren-zungs- und Ruhensvorschriften auf die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage ankommt, ist der Gesamtdurchschnitt aus den für den Versicherten bei Feststellung der Gesamtleistung maßgebenden Rentenbemessungsgrundlagen zugrunde zu legen; der Gesamtdurchschnitt ist zu bestimmen, indem jede einzelne Rentenbemessungsgrundlage mit der Beitragsdauer in dem betreffenden Rentenversicherungszweig vervielfältigt und die Summe der erhaltenen Produkte durch die Gesamtbeitragsdauer geteilt wird. (4) Gegen den Anspruch auf die Gesamtleistung dürfen auch die in § 78 bezeichneten Forderungen aufgerechnet werden." 8. § 93 erhält folgende Fassung: "§ 93 (1) Zwischen den beteiligten Trägern der Rentenversicherung findet ein finanzieller Ausgleich statt. (2) Der Ausgleich ist unter Berücksichtigung der in den beteiligten Versicherungszweigen zurückgelegten Versicherungs- und Ausfallzeiten und der Höhe der den Beiträgen zugrunde liegenden Entgelte oder Arbeitseinkommen durchzuführen. Dabei gelten Ersatzzeiten und Ausfallzeiten in dem Versicherungszweig als zurückgelegt, zu dem der letzte Beitrag vor der Ersatzoder Ausfallzeit entrichtet ist, und, wenn vor der Ersatz- oder Ausfallzeit kein Beitrag entrichtet ist, in dem Versicherungszweig, zu dem nach Beendigung der Ersatz- oder Ausfallzeit der erste Beitrag entrichtet wurde. Rentenbezugszeiten werden in dem Versicherungszweig, der die Rente gewährt hat, angerechnet. Eine Zurechnungszeit wird bei den beteiligten Versicherungszweigen nach der Dauer der in ihnen zurückgelegten Versicherungs- und Ausfallzeiten anteilmäßig berücksichtigt; dies gilt für die Fälle, in denen eine Kürzungs- oder Ruhensvorschrift angewandt ist, entsprechend. (3) Stellt der Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung die Gesamtleistung fest, so erstatten die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten die auf sie entfallenden Leistungsanteile. Stellt der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten eine Gesamtleistung mit einem knappschaftlichen Leistungsanteil fest, so erstattet der Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung den auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallenden Leistungsanteil an den feststellenden Träger der Rentenversicherung. Nr. 42 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1957 1111 § 6 Versagung Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen oder durch Maßnahmen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 4 Abs. 2 Nr. 3) verhütet oder ausgeglichen wird. § 7 Erlaubnis Die Erlaubnis gewährt die widerrufliche Befugnis, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen; sie kann befristet werden. § 8 Bewilligung (1) Die Bewilligung gewährt das Recht, ein Gewässer in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. Sie gewährt nicht das Recht, Gegenstände, die einem anderen gehören, oder Grundstücke und Anlagen, die im Besitz eines anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen. (2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn 1. dem Unternehmer die Durchführung seines Vorhabens ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann und 2. die Benutzung einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird. (3) Ist zu erwarten, daß die Benutzung auf das Recht eines anderen nachteilig einwirkt und erhebt der Betroffene Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erteilt werden; der Betroffene ist zu entschädigen. (4) Die Länder können weitere Fälle bestimmen, in denen nachteilige Wirkungen einen anderen zu Einwendungen berechtigen. In diesen Fällen gilt Absatz 3 entsprechend; jedoch können die Länder bestimmen, daß die Bewilligung auch erteilt werden darr, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt. (5) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen dreißig Jahre überschreiten darf. (6) Die Bewilligung geht mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über, soweit bei der Erteilung nichts anderes bestimmt ist. § 9 Bewilügungsverfahren Die Bewilligung kann nur in einem förmlichen Verfahren erteilt werden. Das Verfahren muß gewährleisten, daß die Betroffenen und die beteiligten Behörden Einwendungen geltend machen können. § 10 Nachträgliche Entscheidungen (1) Hat ein Betroffener (§ 8 Abs. 3 und 4) gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und läßt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Auflagen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten. (2) Konnte der Betroffene nachteilige Wirkungen während des Verfahrens nach § 9 nicht voraussehen, so kann er verlangen, daß dem Unternehmer nachträglich Auflagen gemacht werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Auflagen nicht verhütet oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Benutzung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zu-standes dreißig Jahre verstrichen sind. § 11 Ausschluß von Ansprüchen (1) Wegen nachteiliger Wirkungen einer bewilligten Benutzung kann der Betroffene (§ 8 Abs. 3 und 4) gegen den Inhaber der Bewilligung keine Ansprüche geltend machen, die auf die Beseitigung der Störung, auf die Unterlassung der Benutzung, auf die Herstellung von Schutzeinrichtungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind. Hierdurch werden Schadensersatzansprüche wegen nachteiliger Wirkungen nicht ausgeschlossen, die darauf beruhen, daß der Inhaber der Bewilligung angeordnete Auflagen nicht erfüllt hat. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für vertragliche Ansprüche. § 12 Beschränkung und Rücknahme der Bewilligung (1) Die Bewilligung kann, soweit dies nicht schon nach § 5 ohne Entschädigung zulässig ist, gegen Entschädigung beschränkt oder zurückgenommen werden, wenn von der uneingeschränkten Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten ist. (2) Die Bewilligung kann ohne Entschädigung, soweit dies nicht schon nach § 5 zulässig ist, nur beschränkt oder zurückgenommen werden, wenn der Unternehmer 1112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I 1. die Bewilligung auf Grund von Nachweisen, die in wesentlichen Punkten unrichtig oder unvollständig waren, erhalten hat und ihm die Unrichtigkeit oder Unvollständig-keit bekannt war; 2. die Benutzung innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht begonnen oder drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt hat; 3. den Zweck der Benutzung so geändert hat, daß er mit dem Plan (§ 8 Abs. 2 Nr. 2) nicht mehr übereinstimmt; 4. trotz einer mit der Androhung der Rücknahme verbundenen Warnung wiederholt die Benutzung über den Rahmen der Bewilligung hinaus erheblich ausgedehnt oder Benutzungsbedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat. § 13 Benutzung durch Verbände Wasser- und Bodenverbände und gemeindliche Zweckverbände bedürfen auch dann einer Erlaubnis oder einer Bewilligung, wenn sie ein Gewässer im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Aufgaben über die nach diesem Gesetz erlaubnisfreie Benutzung hinaus benutzen wollen. Dies gilt nicht, soweit ein altes Recht oder eine alte Befugnis besteht oder soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes für Einzelvorhaben durch besondere gesetzliche Vorschrift Abweichendes bestimmt ist. § 14 Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne (1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung. (2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis. (3) Die Entscheidung ist im Einvernehmen mit der für das Wasser zuständigen Behörde zu treffen; bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden ist die für das Wasser zuständige Behörde zu hören. (4) über die Beschränkung oder Rücknahme einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung entscheidet auf Antrag der für das Wasser zuständigen Behörde die Planfeststellungsbehörde; sie trifft auch nachträgliche Entscheidungen (§ 10). Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. (5) Für die Beschränkung oder die Rücknahme einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis gilt Absatz 4 sinngemäß. § 15 Alte Rechte und alte Befugnisse (1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist, soweit die Länder nichts anderes bestimmen, nicht erforderlich für Benutzungen 1. auf Grund von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind, 2. auf Grund von Bewilligungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandrecht vom 10. Februar 1945 (Reichsgesetzblatt I S. 29), 3. auf Grund einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung, zu deren Ausübung bei Verkündung dieses Gesetzes oder zu einem anderen von den Ländern zu bestimmenden Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden sind. (2) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist ferner nicht erforderlich für Benutzungen auf Grund gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder auf Grund hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs, zu deren Ausübung bei Verkündung dieses Gesetzes rechtmäßige Anlagen vorhanden sind. (3) Die Länder können andere in einem förmlichen Verfahren auf Grund der Landeswassergesetze zugelassene Benutzungen den in Absatz 1 genannten Benutzungen gleichstellen. (4) Die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung beschränkt oder aufgehoben werden, soweit von der Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung beschränkt oder aufgehoben werden, soweit dies nach dem beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht zulässig war. § 16 Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse (1) Alte Rechte und alte Befugnisse sind, soweit sie bekannt sind, von Amts wegen in das Wasserbuch einzutragen. (2) Die Inhaber alter Rechte und alter Befugnisse können öffentlich aufgefordert werden, sie binnen einer Frist von drei Jahren nach der öffentlichen Aufforderung zur Eintragung in das Wasserbuch anzumelden. Alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum Ablauf dieser Frist weder bekanntgeworden noch angemeldet worden sind, erlöschen zehn Jahre nach der öffentlichen Aufforderung, soweit sie nicht bereits vor Ablauf dieser Frist aus anderen Rechtsgründen erloschen sind; auf diese Rechtsfolge ist in der öffentlichen Aufforderung hinzuweisen. Auf Rechte, die im Grundbuch eingetragen sind, findet Satz 2 keine Anwendung. (3) Dem früheren Inhaber eines nach Absatz 2 Satz 2 erloschenen alten Rechtes ist auf seinen Antrag eine Bewilligung im Umfang dieses Rechtes zu erteilen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung vorliegen. (4) Wer durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert ist, die Frist des Absatzes 2 Satz 1 einzuhalten, kann die Anmeldung binnen einer Frist von drei Monaten nach Beseitigung des Hindernisses nachholen. Nr. 42 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1957 1113 § 17 Andere alte Benutzungen (1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung wird erst nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erforderlich für Benutzungen, die über die nach diesem Gesetz erlaubnisfreie Benutzung hinausgehen, soweit sie beim Inkrafttreten dieses Gesetzes 1. auf Grund eines Rechtes oder einer Befugnis der in § 15 Abs. 1 und 2 genannten Art ausgeübt werden durften, ohne daß zu dem dort genannten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren, oder 2. auf Grund eines anderen Rechtes oder in sonst zulässiger Weise ausgeübt werden durften; für Benutzungen, die nur mittels Anlagen ausgeübt werden können, gilt dies nur, wenn zu dem in § 15 Abs. 1 genannten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren. Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung vor Ablauf der fünf Jahre beantragt worden, so darf die Benutzung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag fortgesetzt werden. (2) In den Fällen des Absatzes 1 ist dem Inhaber eines Rechtes auf seinen fristgemäß gestellten Antrag eine Bewilligung im Umfang seines Rechtes zu erteilen; § 6 bleibt unberührt. Der Anspruch auf eine Bewilligung nach Satz 1 besteht nicht, soweit nach dem bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht die Aufhebung oder Beschränkung des Rechtes ohne Entschädigung zulässig war. (3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 auf Grund des § 6 eine Bewilligung versagt oder nur in beschränktem Umfang erteilt, so steht dem Berechtigten ein Anspruch auf Entschädigung zu. Dies gilt nicht, soweit nach dem beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht die Aufhebung oder die Beschränkung des Rechtes ohne Entschädigung zulässig war. § 18 Ausgleich von Rechten und Befugnissen Art, Maß und Zeiten der Ausübung von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen können auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen in einem Ausgleichsverfahren geregelt oder beschränkt werden, wenn das Wasser nach Menge und Beschaffenheit nicht für alle Benutzungen ausreicht oder sich diese beeinträchtigen und wenn das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, es erfordert. In diesem Verfahren können auch Ausgleichszahlungen festgesetzt werden. § 19 Wasserschutzgebiete (1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, 1. Gewässer im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen oder 2. das Grundwasser anzureichern oder 3. das schädliche Abfließen von Niederschlagwasser zu verhüten, können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden. (2) In den Wasserschutzgebieten können 1. bestimmte Handlungen verboten oder für nur beschränkt zulässig erklärt werden und 2. die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zur Duldung bestimmter Maßnahmen verpflichtet werden. Dazu gehören auch Maßnahmen zur Beobachtung des Gewässers und des Bodens. (3) Stellt eine Anordnung nach Absatz 2 eine Enteignung dar, so ist dafür Entschädigung zu leisten,- für die Beschränkung einer Bewilligung gilt § 12, für die Beschränkung eines alten Rechtes gilt § 15 Abs. 4. (4) Die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes bedarf eines förmlichen Verfahrens. § 20 Entschädigung (1) Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschädigung hat den eintretenden Vermögensschaden angemessen auszugleichen. Soweit zur Zeit der die Entschädigungspflicht auslösenden behördlichen Verfügung Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer Beeinträchtigung auszugehen,- hat der Entschädigungsberechtigte Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern, und ist nachgewiesen, daß die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig gesteigert hätten, so ist dies zu berücksichtigen. Außerdem ist eine infolge der behördlichen Verfügung eingetretene Minderung des gemeinen Werts von Grundstücken zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach Satz 2 bereits berücksichtigt ist. (2) Soweit nicht gesetzlich wasserwirtschaftliche oder andere Maßnahmen als Entschädigung zugelassen werden, ist die Entschädigung in Geld festzusetzen. § 21 Überwachung der Benutzung (1) Wer ein Gewässer über den Gemeingebrauch hinaus benutzt, ist verpflichtet, eine behördliche Überwachung zu dulden. Er hat zur Prüfung, ob sich die Benutzung in dem zulässigen Rahmen hält, ein Betreten von Grundstücken zu gestatten; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt. Er hat ferner zu dem gleichen Zweck die der Ausübung der Benutzung dienenden Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu machen, die erfor- 1114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I derlichen Arbeitskräfte, Unterlagen und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu dulden. (2) Die Vorschriften der §§ 175, 179, 188 Abs. 1 und 189 der Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 161) über Beistands- und Anzeigepilicht gegenüber den Finanzämtern gelten insoweit nicht für die zur Überwachung nach Absatz 1 zuständige Behörde. § 22 Haftung für Änderungen der Beschaffenheit des Wassers (1) Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet oder wer auf ein Gewässer derart einwirkt, daß die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, ist zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet. Haben mehrere die Einwirkungen vorgenommen, so haften sie als Gesamtschuldner. (2) Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, derartige Stoffe in ein Gewässer, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein, so ist der Inhaber der Anlage zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht ist. (3) Kann ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gemäß § 11 nicht geltend gemacht werden, so ist der Betroffene nach § 10 Abs. 2 zu entschädigen. Der Antrag ist auch noch nach Ablauf der Frist von dreißig Jahren zulässig. ZWEITER TEIL Bestimmungen für oberirdische Gewässer ERSTER ABSCHNITT Erlaubnisfreie Benutzungen § 23 Gemeingebrauch (1) Jedermann darf oberirdische Gewässer in einem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als Gemeingebrauch gestattet ist, soweit nicht Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden. (2) Die Länder können das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer als Gemeingebrauch nur insoweit zulassen, als dies nach dem beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht als Gemeingebrauch zulässig war. § 24 Eigentümer- und Anliegergebrauch (1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich zur Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer oder den durch ihn Berechtigten für den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden, keine nachteilige Veränderung der Eigenschaft des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind. Die Länder können den Eigentümergebrauch ausschließen, soweit er bisher nicht zugelassen war. (2) Die Länder können bestimmen, daß die Eigentümer der an oberirdische Gewässer angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Anlieger) sowie die Eigentümer der an Anliegergrundstücke angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Hinterlieger) oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung nach Maßgabe des Absatzes 1 benutzen dürfen. (3) An Bundeswasserstraßen und an sonstigen Gewässern, die der Schiffahrt dienen oder künstlich errichtet sind, findet ein Gebrauch nach Absatz 2 durch die Anlieger und Hinterlieger nicht statt. § 25 Benutzung zu Zwecken der Fischerei Die Länder können bestimmen, daß für das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erforderlich ist. ZWEITER ABSCHNITT Reinhaltung § 26 Einbringen, Lagern und Befördern von Stoffen (1) Feste Stoffe dürfen in ein Gewässer nicht zu dem Zweck eingebracht werden, sich ihrer zu entledigen. Schlammige Stoffe rechnen nicht zu den festen Stoffen. (2) Stoffe dürfen an einem Gewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, daß eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. Das gleiche gilt für die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Weitergehende Verbotsvorschriften bleiben unberührt. § 27 Reinhalteordnungen (1) Für oberirdische Gewässer oder Teile von solchen, die in ihrer physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit durch das Zuführen von Stoffen – allein oder in Verbindung mit Wasserentnahmen oder anderen Maßnahmen – in erheblichem Maße schädlich verändert werden, können Reinhalteordnungen als Rechtsvorschriften oder als Verwaltungsvorschriften erlassen werden. Dasselbe gilt, wenn eine solche Veränderung zu erwarten ist. Die Reinhalteordnungen können insbesondere vorschreiben, Nr. 42 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1957 1115 1. welchen Mindestanforderungen die Beschaffenheit des Wassers genügen soll, 2. welche Wassermengen je nach der Wasserführung insgesamt entnommen werden dürfen, 3. daß bestimmte Stoffe nicht zugeführt werden dürfen, 4. daß bestimmte Stoffe, die zugeführt werden, bestimmten Mindestanforderungen genügen müssen, 5. welche sonstigen Einwirkungen abzuwehren sind, durch die die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt werden kann. (2) Wird bei Erlaß einer Reinhalteordnung als Rechtsvorschrift bestimmt, daß die Reinhalteordnung auch auf bestehende Rechte und Befugnisse anzuwenden ist, so gilt sie gegenüber den Inhabern einer Erlaubnis, einer Bewilligung, eines alten Rechtes oder einer alten Befugnis erst, wenn diese Rechte und Befugnisse der Reinhalteordnung angepaßt worden sind; § 12 Abs. 1 und § 15 Abs. 4 bleiben unberührt. Auf Erlaubnisse und Bewilligungen, die in einem Planfeststellungsverfahren gemäß § 14 Abs. 1 erteilt worden sind, findet § 14 Abs. 4 Anwendung. DRITTER ABSCHNITT Unterhaltung und Ausbau § 28 Umfang der Unterhaltung (1) Die Unterhaltung eines Gewässers umfaßt die Erhaltung eines ordnungsmäßigen Zustand.es für den Wasserabfluß und an schiffbaren Gewässern auch die Erhaltung der Schiffbarkeit. Die Länder können bestimmen, daß es zur Unterhaltung gehört, das Gewässer und seine Ufer auch in anderer wasserwirtschaftlicher Hinsicht in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten. (2) Für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer gelten die Vorschriften über den Umfang der Unterhaltung insoweit, als nicht in einem Verfahren nach § 34 etwas anderes bestimmt wird oder Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt. § 29 Unterhaltungslast (1) Die Unterhaltung von Gewässern obliegt, soweit sie nicht Aufgaben von Gebietskörperschaften, von Wasser- und Bodenverbänden oder gemeindlichen Zweckverbänden ist, den Eigentümern der Gewässer, den Anliegern und denjenigen Eigentümern von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die die Unterhaltung erschweren. Die Länder können bestimmen, daß die Unterhaltung auch anderen Eigentümern von Grundstücken im Einzugsgebiet obliegt. Bestehende Verpflichtungen anderer zur Unterhaltung von Gewässerstrecken oder von Bauwerken im oder am Gewässer werden durch Satz 1 und durch eine nach Satz 2 ergehende Regelung nicht berührt. Die Länder bestimmen, in welcher Weise die Unterhaltungspflicht zu erfüllen ist; sie können für die Zeit bis zum 1. Januar 1965 die Unterhaltungslast abweichend regeln. (2) Wird die Unterhaltungspflicht nach Absatz 1 nicht oder nicht genügend erfüllt, so ist sicherzustellen, daß die jeweils erforderlichen Unterhaltungsarbeiten durch eine Gebietskörperschaft oder einen Wasser- und Bodenverbaiid oder einen gemeindlichen Zweckverband ausgeführt werden. § 30 Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung (1) Soweit es zur ordnungsmäßigen Unterhaltung eines Gewässers erforderlich ist, haben die Anlieger und die Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung zu dulden, daß die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können. (2) Die Anlieger haben zu dulden, daß der zur Unterhaltung Verpflichtete die Ufer bepflanzt, soweit es für die Unterhaltung erforderlich ist. Sie können verpflichtet werden, die Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, daß die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird; sie haben bei der Nutzung die Erfordernisse des Uferschutzes zu beachten. (3) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 oder 2 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz. § 31 Ausbau (1) Die über die Unterhaltung hinausgehenden Maßnahmen zur Herstellung, Beseitigung oder wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Ausbau) bedürfen der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. Deich-und Dammbauten, die den Hochwasserabfluß beeinflussen, stehen dem Ausbau gleich. Ein Ausbau kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens genehmigt werden, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist. (2) In dem Verfahren sind Art und Ausmaß der Ausbaumaßnahmen und die Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind, festzustellen sowie der Ausgleich von Schäden anzuordnen. (3) Erstreckt sich ein beabsichtigter Ausbau auf ein Gewässer, das der Verwaltung mehrerer Länder untersteht, und ist ein Einvernehmen über den Ausbauplan nicht zu erreichen, so soll der Bund auf Antrag eines beteiligten Landes zwischen den Ländern vermitteln. 1116 Bundesgesetzblatt, VIERTER ABSCHNITT übcirschwcmmuiigsgebiete § 32 Überschwemmungsgebiete Soweit es die Regelung des Wasserabflusses erfordert, sind die Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt werden, zu Überschwemmungsgebieten zu erklären. Für solche Gebiete sind Vorschriften zu erlassen, die den schadlosen. Abfluß des Hochwassers sichern. DRITTER TEIL Bestimmungen für das Grundwasser § 33 Erlaubnisfreie Benutzungen (1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser 1. für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Holbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck, 2. zum Zweck der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke. (2) Die Länder können allgemein oder für einzelne Gebiete bestimmen, daß 1. in den in Absatz 1 aufgeführten Fällen eine Erlaubnis oder eine Bewilligung erforderlich ist, 2. für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für gewerbliche Betriebe sowie für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau über die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke hinaus eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erforderlich ist, § 34 Reinhaltung (1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung für das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. (2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, daß eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Das gleiche gilt für die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. rrgang 1957, Teil I § 35 Erdaufschlüsse (1) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es erfordert, haben die Länder zu bestimmen, daß Arbeiten, die über eine bestimmte Tiefe hinaus in den Boden eindringen, zu überwachen sind. (2) Wird unbefugt oder unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, so kann die Beseitigung der Erschließung angeordnet werden, wenn Rücksichten auf den Wasserhaushalt es erfordern. VIERTER TEIL Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne; Wasserbuch § 36 Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne (1) Um die für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen wasserwirtschaftlichen Voraussetzungen zu sichern, sollen für Flußgebiete oder Wirtschaftsräume oder für Teile von solchen wasserwirtschaftliche Rahmenpläne aufgestellt werden. Sie sind der Entwicklung fortlaufend anzupassen. (2) Ein wasserwirtschaftlicher Rahmenplan muß den nutzbaren Wasserschatz, die Erfordernisse des Hochwasserschutzes und die Reinhaltung der Gewässer berücksichtigen. Die wasserwirtschaftliche Rahmenplanung und die Erfordernisse der Raumordnung sind miteinander in Einklang zu bringen. (3) Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne sind von den Ländern nach Richtlinien aufzustellen, die die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erläßt. § 37 Wasserbuch (1) Für die Gewässer sind Wasserbücher zu führen. (2) In das Wasserbuch sind insbesondere einzu-en 1. Erlaubnisse (§ 7), die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen, Bewilligungen (§ 8), alte Rechte und alte Befugnisse (§ 16), 2. Wasserschutzgebiete (§ 19), 3. Überschwemmungsgebiete (§ 32). FÜNFTER TEIL Straf- und Bußgeldbestimmungen § 38 Schädliche Verunreinigung eines Gewässers (1) Wer vorsätzlich 1. in ein Gewässer Stoffe unbefugt oder unter Nichtbefolgen einer Auflage einbringt oder einleitet und dadurch eine schädliche Ver- Nr. 42 – Tag der Ausgabe: unreinigung des Gewässers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschalten bewirkt, 2. Stoffe so lagert oder ablagert oder Flüssigkeiten oder Gase durch Rohrleitungen so befördert, daß eine schädliche Verunreinigung eines Gewässers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften eintritt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. (2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft. § 39 Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit (1) Wer vorsätzlich eine der in § 38 bezeichneten Taten begeht und dadurch das Leben oder die Gesundheit anderer gefährdet, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. (2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 40 Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm bei seiner Tätigkeit auf Grund dieses Gesetzes bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart oder verwertet, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen oder jemandem einen Nachteil zuzufügen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren. Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur, soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist. (4) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt. § 41 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. unbefugt oder unter Nichtbefolgen einer Auflage Benutzungen im Sinne des § 3 ausübt oder den Vorschriften des § 26 oder des § 34 Abs. 2 zuwiderhandelt, 2. in einem Wasserschutzgebiet eine Handlung vornimmt, die nach einer Anordnung gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 nicht zulässig ist, sofern die Anordnung ausdrücklich auf diese Bußgeldbestimmung verweist, Bonn, den 12. August 1957 1117 3. einer als Rechtsvorschrift erlassenen Rein-halteordnung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsvorschrift ausdrücklich auf diese Bußgeldbestimmung verweist, 4. eine Unterlage nicht zur Verfügung stellt, obwohl er nach § 21 hierzu verpflichtet ist, oder 5. den Betrieb gewässerkundlicher Meßanlagen stört. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vorsätzlich begangen wird, mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig begangen wird, mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit verjährt in zwei Jahren. § 42 Verletzung der Aufsichtspflicht (1) Wird eine durch § 41 mit Geldbuße bedrohte Handlung in einem Betrieb begangen, so kann gegen den Inhaber oder Leiter und, falls der Inhaber des Betriebes eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts ist, auch gegen diese eine Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark festgesetzt werden, wenn der Inhaber oder Leiter oder der zur gesetzlichen Vertretung Berechtigte vorsätzlich seine Aufsichtspflicht verletzt hat und der Verstoß hierauf beruht. (2) Ist die Aufsichtspflicht fahrlässig verletzt worden, so beträgt die Geldbuße höchstens fünftausend Deutsche Mark. SECHSTER TEIL Schlußbestimmungen § 43 Außer Kraft tretende Vorschriften (1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die folgenden Vorschriften, soweit sie nicht schon aus anderen Gründen außer Kraft getreten sind, außer Kraft: 1. Das Gesetz zur Einschränkung der Rechte am Wasser vom 19. März 1935 (Preußische Gesetzsammlung S. 43), 2. die Verordnung über die Vereinfachung der wasserrechtlichen Verwaltungsverfahren vom 28. August 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 542), 3. die Verordnung über vordringliche Aufgaben der Wasser- und der Energiewirtschaft vom 30. März 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 75) und die Durchführungsverordnung vom gleichen Tage (Reichsgesetzbl. I S. 77),