Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1958  Nr. 19 vom 28.06.1958  - Seite 409 bis 411 - Zweites Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Zweites Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt 409 Teill 1958 Ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1958 Nr. 19 Tag Inhalt: Seite 25. 6. 58 Zweites Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes ................................. 409 25. 6.58 Bundesgesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung (BWK) ..................................................................... 412 25. 6. 58 Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland .............. 414 24. 6. 58 Verordnung über die Beschäftigung Jugendlicher in Tiefdruckereien ...................... 417 24.6.58 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Errichtung von Truppendienstgerichten 418 12. 6. 58 Bekanntmachung über die Außerkurssetzung der Bundesmünzen im Nennwert von 2 Deutschen Mark ........................................................................... 418 12. 6. 58 Bekanntmachung über die Ausgabe von Bundesmünzen im Nennwert von 2 Deutschen Mark 419 In Teil II Nr. 13, ausgegeben am 24. Juni 1958, sind veröffentlicht: Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen. – Vierte Verordnung zur Änderung der Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein. – Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen (Inkrafttreten für die Dominikanische Republik). In Teil II Nr. 14, ausgegeben am 26. Juni 1958, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Südafrikanischen Union zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Einkünften aus dem Betrieb der Seeschiffahrt und der Luftfahrt. – Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial (Inkrafttreten für Italien).– Erste Verordnung zur Erneuerung des Zollzugeständnisses der Vereinbarung vom 29. Juni 1956 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Chile über die zollfreie Einfuhr von Chilesalpeter in der Zeit vom 1. Juli 1956 bis 30. Juni 1957 (Zollkontingent für Chilesalpeter – Erste Erneuerung). – Zweite Verordnung zur Erneuerung des Zollzugeständnisses der Vereinbarung vom 29. Juni 1956 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Chile über die zollfreie Einfuhr von Chilesalpeter in der Zeit vom 1. Juli 1956 bis 30. Juni 1957 (Zollkontingent für Chilesalpeter – Zweite Erneuerung). – Bekanntmachung über die Wiederanwendung des deutsch-niederländischen Abkommens über Zusammenlegung der Grenzabfertigung im Rheinschiffsverkehr. Zweites Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes. Vom 25. Juni 1958. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Das Sozialgerichtsgesetz vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1239, 1326) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 10. August 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 239), des Gesetzes über Änderungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung und zur Ergänzung des Sozialgerichtsgesetzes (Gesetz über Kassenarztrecht – GKAR) vom 17. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 513), des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1018, 1056) und des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 933) wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert: Es wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Wird ein Sozialgericht aufgehoben oder wird die Abgrenzung der Gerichtsbezirke geändert, so kann durch Landesgesetz bestimmt werden, daß die bei dem aufgehobenen Gericht oder bei dem von der Änderung in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke betroffenen Gericht rechtshängigen Streitsachen auf ein anderes Sozialgericht übergehen." 2. § 106 wird wie folgt geändert: In Absatz 3 wird folgende Nummer 7 angefügt: "7. einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern." 3. § 110 wird wie folgt geändert: Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kann." 410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I 4. § 126 wird wie folgt gefaßt: "§ 126 Das Gericht kann, sofern in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, nach Lage der Akten entscheiden, wenn in einem Termin keiner der Beteiligten erscheint oder beim Ausbleiben von Beteiligten die erschienenen Beteiligten es beantragen." 5. § 145 wird wie folgt gefaßt: "§ 145 In Angelegenheiten der Unfallversicherung ist die Berufung nicht zulässig, soweit sie betrifft 1. Anträge, die wegen Versäumnis der Ausschlußfrist (§ 1546 der Reichsversicherungsverordnung) abgelehnt wurden, es sei denn, daß die Ausnahmefälle des § 1547 der Reichsversicherungsordnung geltend gemacht werden, 2. Beginn oder Ende der Rente oder nur Rente für bereits abgelaufene Zeiträume, 3. vorläufige Renten (§ 1585 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung) , 4. den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder die Neufeststellung von Dauerrenten wegen Änderung der Verhältnisse, es sei denn, daß die Schwerbeschädigten-cigenschaft oder die Gewährung der Rente davon abhängt oder die Änderung durch ein neu hinzugetretenes Leiden verursacht worden ist." 6. § 146 wird wie folgt gefaßt: "§ 146 In Angelegenheiten der Rentenversicherungen ist die Berufung nicht zulässig, soweit sie Beginn oder Ende der Rente oder nur die Rente für bereits abgelaufene Zeiträume betrifft." 7. § 147 wird wie folgt gefaßt: "§ 147 In Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe ist die Berufung nicht zulässig, soweit sie Beginn oder Höhe der Leistung betrifft." 8. § 148 wird wie folgt gefaßt: "§ 148 In Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung ist die Berufung nicht zulässig, soweit sie betrifft 1. Anträge, die wegen Fristversäumnis abgelehnt worden sind, es sei denn, daß die Ausnahmefälle des § 57 des Bundesversorgungsgesetzes geltend gemacht werden, 2. Beginn oder Ende der Versorgung oder nur Versorgung für bereits abgelaufene Zeiträume, 3. den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder die Neufeststellung der Versorgungsbezüge wegen Änderung der Ver- hältnisse, es sei denn, daß die Schwerbeschädigteneigenschaft oder die Gewährung der Grundrente davon abhängt, 4. die Höhe der Ausgleichsrente." 9. § 149 wird wie folgt gefaßt: "§ 149 Die Berufung ist nicht zulässig bei Ersatzoder Erstattungsstreitigkeiten zwischen Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Anstalten des öffentlichen Rechts sowie bei Streitigkeiten wegen Rückerstattung von Leistungen, wenn der Beschwerdewert fünfhundert Deutsche Mark nicht übersteigt, ferner bei Streitigkeiten wegen Rückerstattung von Beiträgen, wenn der Beschwerdewert fünfzig Deutsche Mark nicht übersteigt." 10. § 185 wird wie folgt gefaßt: "§ 185 Die Gebühr wird fällig, sobald die Streitsache durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch Vergleich, Anerkenntnis, Vorbescheid, Beschluß oder durch Urteil erledigt ist." 11. § 186 wird wie folgt geändert: Folgender Satz 2 wird angefügt: "Die Gebühr entfällt, wenn die Erledigung auf einer Rechtsänderung beruht." 12. Nach § 203 wird folgender § 203 a eingefügt: "§ 203 a Die Senate des Bundessozialgerichts können Sitzungen auch in Berlin abhalten." 13. § 210 wird wie folgt geändert: Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Bei Bedarf können bei den Sozialgerichten und den Landessozialgerichten Kammern und Senate auf Zeit gebildet werden. Die Zahl der Kammern auf Zeit darf die Hälfte der Zahl der ordentlichen Kammern, die Zahl der Senate auf Zeit drei Viertel der Zahl der ordentlichen Senate nicht überschreiten. Kammern und Senate auf Zeit dürfen nicht über den 31. Dezember 1960 hinaus tätig sein." 14. § 216 wird wie folgt gefaßt: "§ 216 (1) Bis zum 31. Dezember 1960 kann 1. der Vorsitzende bei dem Sozialgericht Vorbescheide in allen Fällen erlassen, auch wenn eine Beweiserhebung stattgefunden hat; 2. der Vorsitzende bei dem Sozialgericht, das Landessozialgericht ohne Zuziehung der Landessozialrichter und das Bundessozialgericht ohne Zuziehung der Bun- Nr. 19 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1958 411 dessozialrichter außerhalb der mündlichen Verhandlung Beschlüsse erlassen, die der Entscheidung in der Sache selbst vorausgehen; 3. das Landessozialgericht durch einstimmigen Beschluß ohne Zuziehung der Landessozialrichter a) die Berufung ohne Vorbescheid (§ 158 Abs. 2 und 3) als unzulässig verwerfen, wenn die Voraussetzungen des § 158 Abs. 1 erfüllt sind, b) eine Revision (§ 214) oder Berufung zurückweisen, wenn sie offenbar unbegründet ist, c) über eine Revision (§ 214) oder Berufung entscheiden, wenn die Sach-und Rechtslage zweifelsfrei geklärt ist; 4. das Bundessozialgericht durch einstimmigen Beschluß ohne Zuziehung der Bundessozialrichter a) eine Revision zurückweisen, wenn sie offenbar unbegründet ist, b) über eine Revision entscheiden, wenn die Rechtslage zweifelsfrei geklärt ist. (2) Soll über ein Rechtsmittel nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 entschieden werden, so ist dies, in den Fällen der Nummer 3 Buchstaben a, b und der Nummer 4 Buchstabe a dem Rechtsmittelkläger, in den übrigen Fällen allen Beteiligten unter Angabe der Gründe vorher mitzuteilen. Diese können sich noch binnen eines Monats nach Zustellung der Mitteilung äußern. § 2 (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. (2) Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland. § 3 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1958 in Kraft. (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, den Wortlaut des Sozialgerichtsgesetzes in der am l.Juli 1958 geltenden Fassung bekanntzumachen. Er kann dabei Unstimmigkeiten der Paragraphenfolge und des Wortlauts beseitigen. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 25. Juni 1958. Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Brandt Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Ludwig Erhard Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Blank Der Bundesminister der Justiz Schaffer