Gesetz zur Abkürzung handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen
Nr. 9 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1959
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Gesetz zur Abkürzung handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen.
Vom 2. März 1959.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
§ 44 des Handelsgesetzbuchs erhält, folgende Fassung:
"§ 44
Die Kaulleute sind verpflichtet, ihre Handelsbücher sowie Inventare und Bilanzen zehn Jahre, empfangene Handelsbriefe und Abschriften der abgesandten Handelsbriefe sieben Jahre aufzubewahren.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Handelsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die Bilanz festgestellt oder der Handelsbrief empfangen oder abgesandt ist."
§ 2
§ 162 der Reichsabgabenordnung wird wie folgt geändert:
1. Absatz 8 erhält folgende Fassung:
"(8) Die Bücher, Aufzeichnungen und, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind, auch die Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen sind aufzubewahren, und zwar
1. Bücher, Inventare und Bilanzen zehn Jahre,
2. Geschäftspapiere, Aufzeichnungen im Sinne des Absatzes 1 und die sonstigen Unterlagen sieben Jahre, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen bestimmt sind.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in die Bücher und Aufzeichnungen gemacht v/orden ist oder die Geschäftspapiere oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind."
2. Absatz 10 erhält folgende Fassung:
"(10) Bei Großbetrieben soll mindestens alle drei Jahre eine ordentliche Betriebsprüfung durch entsprechend vorgebildete Beamte oder Sachverständige der Finanzverwaltung stattfinden. Die Prüfung soll jeweils den Zeitraum bis zu der zuletzt erfolgten Prüfung umfassen; bei Betrieben, bei denen zum ersten Mal eine Betriebsprüfung stattfindet, bestimmt die Finanzverwaltung den Zeitraum, auf den sich die Prüfung zu erstrecken hat."
§ 3
In § 1 Abs. 8 der Verordnung über die Führung eines Wareneingangsbuchs vom 20. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 752) sind die Worte "und die dazugehörenden Belege müssen" zu streichen und durch das Wort "muß" zu ersetzen.
§ 4
Soweit nach Steuergesetzen außerhalb der Reichsabgabenordnung für Geschäftspapiere, Aufzeichnungen und sonstige Unterlagen, die nach § 162 Abs. 8 Nr. 2 der Reichsabgabenordnung sieben Jahre aufzubewahren sind, bisher längere Aufbewahrungsfristen gelten, treten diese außer Kraft.
§ 5
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 6 §§ 2, 3 und 4 dieses Gesetzes gelten nicht im Saarland.
§ 7
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 2. März 1959.
Der Bundespräsident Theodor Heuss
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Schaffer
Der Bundesminister der Justiz Schaff er
Für den Bundesminister der Finanzen Der Bundesminister für wirtschaftlichen Besitz des Bundes
Dr. Lindrath