Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1959  Nr. 23 vom 30.06.1959  - Seite 297 bis 297 - Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Bundesgesetzblatt 297 Teill 1959 Ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1959 Nr. 23 Tag Inhalt: Seite 26.6.59 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht............ 297 26.6.59 Gesetz über Preise für Getreide inländischer Erzeugung für das Getreidewirtschaftsjahr 1959/60 sowie über besondere Maßnahmen in der Getreide- und Futtermittelwirtschaft (Getreidepreisgesetz 1959/60) .............................................................. 298 26. 6.59 Zweite Verordnung zur Änderung der Sechsten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz 309 26. 6.59 Verordnung zur Änderung der Fünften Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Saatgutwesens .................................................... 310 26. 6.59 Dritte Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung ........................ 311 Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger.......................................... 312 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht. Vom 26. Juni 1959. , Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 In § 14 Abs. 4 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 243) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662) wird hinter dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: "Die Regelung gilt auch für anhängige Verfahren, bei denen noch keine mündliche Verhandlung oder Beratung der Entscheidung stattgefunden hat." Artikel 2 Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662) wird wie folgt geändert: 1. in Artikel 2 Abs. 1 wird die Jahreszahl "1959" durch die Zahl "1963" ersetzt; 2. Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Als Nachfolger für die im September 1959 wegen Ablaufs ihrer Amtszeit ausscheidenden Richter wird je ein Richter vom Bundestag und vom Bundesrat in jeden der beiden Senate für eine Amtsdauer bis zum 31. August 1963, je ein weiterer Richter in jeden der beiden Senate für eine Amtsdauer bis zum 31. August 1967 gewählt"; 3. in Artikel 2 Abs. 3 Satz 2 wird die Jahreszahl "1959" durch die Zahl "1963" ersetzt. Artikel 3 Soweit das Grundgesetz für das Land Berlin gilt oder die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts durch ein Gesetz Berlins in Übereinstimmung mit diesem Gesetz begründet wird, findet dieses Gesetz auch auf Berlin Anwendung. Artikel 4 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 26. Juni 1959. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister der Justiz Schäffer