Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1959  Nr. 35 vom 06.08.1959  - Seite 565 bis 609 - Bundesrechtsanwaltsordnung

Bundesrechtsanwaltsordnung Bundesgesetzblatt 565 Teill 1959 Ausgegeben zu Bonn am 6. August 1959 Nr. 35 Tag 1.8.59 27. 7. 59 28. 7. 59 Inhalt; Bundesrechtsanwaltsordnung ............................................................ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 9 des Tierzuchtgesetzes vom 7. Juli 1949 und zu §§ 13 und 28 der niedersächsischen Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes vom 24. Mai 1951......................................... Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung..... .................................................. Hinweis auf Vor kündungen im Bundesanzeiger.......................................... Seite 565 610 611 612 Bundesrechtsanwaltsordnung. Vom 1. August 1959. Inhaltsübersicht ERSTER TEIL § Der Rechtsanwalt Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege ................................... 1 Beruf des Rechtsanwalts ........................................................ 2 Recht zur Beratung und Vertretung .............................................. 3 ZWEITER TEIL Die Zulassung des Rechtsanwalts Erster Abschnitt Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 1. Allgemeine Voraussetzung Fähigkeit zum Richteramt...................................................... 4 Freizügigkeit.................................................................. 5 2. Erteilung, Erlöschen und Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschalt Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.................................... 6 Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft................................. 7 Entscheidung über den Antrag .................................................. 8 Ablehnendes Gutachten der Rechtsanwaltskammer in bestimmten Fällen ........... 9 Aussetzung des Zulassungsverfahrens........................................... 10 Antrag gegen einen ablehnenden Bescheid der Landesjustizverwaltung............ 11 Urkunde über die Zulassung.......................................... ......... 12 Erlöschen der Zulassung........................................................ 13 Zurücknahme der Zulassung aus zwingenden Gründen............................ 14 Zurücknahme der Zulassung aus anderen Gründen............................... 15 Rücknahmeverfügung.......................................................... 16 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung....................... 17 566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I § Zweiter Abschnitt Die Zulassung bei einem Gericht Lokalisierung .................................................................. 18 Antrag auf Zulassung bei einem Gericht ......................................... 19 Versagung der Zulassung....................................................... 20 Antrag auf gerichtliche Entscheidung ............................................ 21 Erslrcckung der Zulassung auf auswärtige Kammern für Handelssachen............ 22 Gleichzeitige Zulassung bei dem Amts- und Landgericht .......................... 23 Gleichzeitige Zulassung bei einem anderen Landgericht........................... 24 Ausschließlichkeit der Zulassung bei dem Oberlandesgericht...................... 25 Vereidigung des Rechtsanwalts ................................................. 26 Wohnsitz und Kanzlei .......................................................... 27 Zweigstelle und Sprechtage ..................................................... 28 Ausnahmen von der Residenzpflicht ............................................. 29 Zustellungsbevollmächtigter .................................................... 30 Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte........................................ 31 Aufnahme der Tätigkeit als Rechtsanwalt........................................ 32 Wechsel der Zulassung ......................................................... 33 Erlöschen der Zulassung........................................................ 34 Zurücknahme der Zulassung .................................................... 35 Löschung in der Anwaltsliste .................................................... 36 Dritter Abschnitt Das Verfahren bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen Form der Anträge.............................................................. 37 Antrag bei einem ablehnenden Gutachten der Rechtsanwaltskammer .............. 3@ Antrag bei Bescheiden und Verfügungen der Landesjustizverwaltung.............. 39 Verfahren vor dem Ehrengerichtshof ............................................ 40 Entscheidung des Ehrengerichtshofes............................................ 41 Sofortige Beschwerde.......................................................... 42 DRITTER TEIL Die Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts Allgemeine Berufspllicht........................................................ 43 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags........................................ 44 Versagung der Berufstätigkeit .................................................. 45 Rechtsanwälte in ständigen Dienstverhältnissen.................................. 46 Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst............................................ 47 Pflicht zur Übernahme der Prozeßvertretung ..................................... 48 Pflichtverteidigung in Strafsachen............................................... 49 Iiarulakten des Rechtsanwalts................................................... 50 Verjährung von Ersatzansprüchen............................................... 51 Vertretung des Prozeßbevollmächtigten.......................................... 52 Bestellung eines allgemeinen Vertreters......................................... 53 Rechtshandlungen des Vertreters nach dem Tode des Rechtsanwalts ............... 54 Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei......................................... 55 Nr. 35 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1959 567 § Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer........... 56 Ordnungsstrafen bei Verletzung der besonderen Pflichten ......................... 57 Einsicht in die Personalakten ............................................-...... 58 Ausbildung von Referendaren .................................................. 59 VIERTER TEIL Die Rechtsanwaltskammern Erster Abschnitt Allgemeines Zusammensetzung und Sitz der Rechtsanwaltskammer ............................ 60 Bildung einer weiteren Rechtsanwaltskammer.................................... 61 Stellung der Rechtsanwaltskammer.................. ............................ 62 Zweiter Abschnitt Die Organe der Rechtsanwaltskammer 1. Der Vorstand Zusammensetzung des Vorstandes .............................................. 63 Wahlen zum Vorstand ......................................................... 64 Voraussetzungen der Wählbarkeit .............................................. 65 Ausschluß von der Wählbarkeit................................................. 66 Recht zur Ablehnung der Wahl ................................................. 67 Wahlperiode.................................................................. 68 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes .............................. 69 Sitzungen des Vorstandes...................................................... 70 Beschlußfähigkeit des Vorstandes................................................ 71 Beschlüsse des Vorstandes ...................................................... 72 Aufgaben des Vorstandes...................................................... 73 Rügerecht des Vorstandes......................»............................... 74 Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes......................................... 75 Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit ............................ 76 Abteilungen des Vorstandes.................................................... 77 2. Das Präsidium Zusammensetzung und Wahl.................................................... 78 Aufgaben des Präsidiums ....................................................... 79 Aufgaben des Präsidenten ...................................................... 80 Berichte über die Tätigkeit der Kammer und üiber Wahlergebnisse ................ 81 Aufgaben des Schriftführers .................................................... 82 Aufgaben des Schatzmeisters ................................................... 83 Einziehung rückständiger Beiträge .............................................. 84 3. Die Versammlung der Kammer Einberufung der Versammlung .................................................. 85 Einladung und Einberufungsirist .............................................• • • • 86 Ankündigung der Tagesordnung ................................................ 87 Wahlen, und Beschlüsse der Kammer............................................ 88 Aufgaben der Kammerversammlung ............................................. 89 568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I § Dritter Abschnitt Die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen Voraussetzungen der Nichtigkeit ................................................ 90 Verfahren vor dem Ehrengerichtshof ............................................ 91 FÜNFTER TEIL Das Ehrengericht, der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte und der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen Erster Abschnitt Das Ehrengericht Bildung des Ehrengerichts ........................,............................. 92 Besetzung des Ehrengerichts.................................................... 93 Ernennung der Mitglieder des Ehrengerichts ..................................... 94 Rechtsstellung der Mitglieder des Ehrengerichts .................................. 95 Besetzung der Kammern des Ehrengerichts....................................... 96 Geschäftsverteilung ............................................................ 97 Geschäftsstelle und Geschäftsordnung ........................................... 98 Amts- und Rechtshilfe.......................................................... 99 Zweiter Abschnitt Der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte Bildung des Ehrengerichtshofes ................................................. 100 Besetzung des Ehrengerichtshofes............................................... 101 Bestellung von Berufsrichtern zu Mitgliedern des Ehrengerichtshofes .............. 102 Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Ehrengerichtshofes ............. 103 Besetzung der Senate des Ehrengerichtshofes .................................... 104 Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung....................................... 105 Dritter Abschnitt Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen Besetzung des Senats für Anwaltssachen........................................ 106 Rechtsanwälte als Beisitzer..................................................... 107 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung........ 108 Enthebung vom Amt des Beisitzers.............................................. 109 Stellung der Reciitsanwälte als Beisitzer und Pflicht zur Verschwiegenheit......... 110 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen .................................... 111 Ehrenamtliche Tätigkeit der Rechtsanwälte als Beisitzer .......................... 112 SECHSTER TEIL Die ehrengerichtliche Bestrafung Bestrafung wegen Pflichtverletzung ............................................. 113 Ehrengerichtliche Strafen ....................................................... 114 Zulässigkeit der Bestrafung ..................................................... 115 SIEBENTER TEIL Das ehrengerichtliche Verfahren Erster Abschnitt Allgemeines Vorschriften für das Verfahren .................................................. 116 Keine Verhaftung des Beschuldigten............................................ 117 Verhältnis des ehrengerichtlichen Verfahrens zum strafgerichtlicheai Verfahren..... 118 Nr. 35 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1959 569 § Zweiter Abschnitt Das Verfahren im ersten Rechtszug 1. Allgemeine Vorschriften Zuständigkeit................................................................. 119 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft........................................... • • • 120 2. Die Einleitung des Verfahrens Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens.................................... 121 Gericht liehe Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens..................... 122 Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung der ehrengerichtlichen Voruntersuchung 123 Bestellung des Untersuchungsrichters............................................ 124 Vernehmung des Beschuldigten ................................................. 125 Teilnahme an Beweiserhebungen................................................ 126 Anhörung vor Schluß der ehrengerichtlichen Voruntersuchung.................... 127 Schluß der ehrengerichtlichen Voruntersuchung.................................. 128 Anträge der Slaalsanwaltschaft nach Schluß der ehrengerichtlichen Voruntersuchung 129 Inhalt der Anschuldigungsschrift................................................ 130 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Ehrengericht....... 131 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses............................. . 132 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses........................................... 133 3. Die Hauptverhandlung vor dem Ehrengericht Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Beschuldigten......................... . 134 Nichtöffentliche Hauptverhandlung.............................................. 135 Berichterstatter in der Hauptverhandlung ........................................ 136 Beweisaufnahme durch einem beauftragten oder ersuchten Richter ................. 137 Verlesen von Protokollen...................................................... 138 Entscheidung des Ehrengerichts................................................. 139 Protokollführer................................................................. 140 Ausfertigung der Entscheidungen............................................... 141 Dritter Absch nitt Die Rechtsmittel 1. Die Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Ehrengerichts und gegen Verfügungen des Untersuchungsrichters Beschwerde ................................................................... 142 Berufung ...................,................................................. 143 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Ehrengerichtshof..................... 144 2. Das Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Ehrengerichtshofes Revision...................................................................... 145 Einlegung der Revision und Verfahren........................................... 146 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor deim Bundesgerichtshof.................... 147 570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I § Vierter Abschnitt Die Sicherung von Beweisen Anordnung der Beweissicherung................................................ 148 Verfall ren..................................................................... 149 Fünfter Abschnitt Das Berufs- und Vertretungsverbot Voraussetzung des Verbotes.................................................... 150 Mündliche Verhandlung........................................................ 151 Abstimmung über das Verbot................................................... 152 Verbot im Anschluß an die Hauptverhandlung.................................... 153 Zustellung des Beschlusses..................................................... 154 Wirkungen des Verbotes....................................................... 155 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot ........................................... 156 Besch werde.................................................................... 157 Außerkrafttreten des Verbotes.................................................. 158 Aufhebung des Verbotes....................................................... 159 Mitteilung des Verbotes..............-.......................................... 160 Bestellung eines Vertreters ..................................................... 161 ACHTER TEIL Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof Erster Abschnitt Allgemeines Entsprechende Anwendung von Vorschriften..................................... 162 Zuständigkeit des Bundesministers der Justiz und des Boindesgeriditshofes........ 163 Zweiter Abschnitt Die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof Besondere Voraussetzung für die Zulassung..................................... 164 Wahlausschuß für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof...................... 165 Vorschlagslisten für die Wahl.................................................. 166 Prüfung des Wahlausschusses................................................... 167 Entscheidung des Wahlausschusses.............................................. 168 Mitteilung des Wahlergebnisses ................................................ 169 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung.................................... 170 Ausschließlichkeit der Zulassung................................................ 171 Dritter Abschnitt Die besonderen Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof Beschränkung des Auftretens vor anderen Gerichten............................. 172 Bestellung eines Vertreters und eines Abwicklers der Kanzlei.................... 173 Vierter Abschnitt Die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof Zusammensetzung und Vorstand ................................................ 174 Nr. 35 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1959 571 § NEUNTER TEIL Die Bundesrechtsanwaltskammer Erster Abschnitt Allgemeines Zusammensetzung und Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer ...................... 175 Stellung der Bundesrechtsanwaltskammer ........................................ 176 Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer ...................................... 177 Beiträge zur Bundesrechtsanwaltskammer ....................................... 178 Zweiter Abschnitt Die Organe der Bundesrechtsanwaltskammer 1. Das Präsidium Zusammensetzung des Präsidiums .......................................:....... 179 Wahlen zum Präsidium ................................;........................ 180 Recht, zur Ablehnung der Wahl ................................................. 181 Wahlperiode und vorzeitiges Ausscheiden ....................................... 182 Ehrenamtliche Tätigkeit des Präsidiums ......................................... 183 Pflicht der Mitglieder des Präsidiums zur Verschwiegenheit ....................... 184 Aufgaben des Präsidenten ...................................................... 185 Aufgaben des Schatzmeisters ................................................... 186 2. Die Hauptversammlung Versammlung der Mitglieder................................................... 187 Vertreter der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung .................. 188 Einberufung der Hauptversammlung............................................. 189 Beschlüsse der Hauptversammlung .............................................. 190 3. Die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen Voraussetzungen der Nichtigkeit und Verfahren vor dem Bundesgerichtshof....... 191 ZEHNTER TEIL Die Kosten in Anwaltssachen Erster Abschnitt Die Gebühren der Justizverwaltung Gebühren für die Zulassunq zur Rechtsanwaltschaft und die Ziulassung bei einem Gericht ..................!....................................................\ 192 Gebühr für die Bestellung eines Vertreters ...............................-...... 193 Fälligkeit., Ermäßigung oder Erlaß der Gebühren ................................. 194 Zweiter Abschnitt Die Kosten in dem ehrengerichtlichen Verfahren Geibührenfreiheit. Auslagen..................................................... 195 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens ............ 196 Kosten])!!icht. des Verurteilten.................................................. 197 Ilaftung der Rechtsanwaltskammer .............................................. 198 Festsetzung der Kosten des Verfahrens vor dem Ehrengericht ..................... 199 572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I § Dritter Abschnitt Dir Kosten des Verfahrens bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen und über Wahlen und Beschlüsse Anwendung der Kostenordnung ................................................ 200 Koslompdicht des Antragstellers und der Rechtsanwaltskammer.................••• 201 Gebühr für das Verfahren .............".......................................... 202 L7n.Scheidung über Erinnerungen ...............................................• 203 ELFTER TEIL Die Vollstreckung der ehrengerichtlichen Strafen und der Kosten Vollstreckung der ehrengerichtlichen Strafen ...................................- • 204 Beitreibung der Kosten......................................................... 205 ZWÖLFTER TEIL Übergangs- und Schlußvorschriften Erster Abschnitt Übergangsvorschriften Anwärlerdienst ................................................................ 206 Schwebende Antrüge auf Zulassung............................................. 207 Bewerber mit ßelähigung zum höheren Verwaltungsdienst........................ 208 Übernahme der Verwaltungsrechtsräte in die Rechtsanwaltschaft .................. 209 Antrage von Beamten im Wartesland und von Beamten zur Wiederverwendung ... 210 UnbearhUiche Verurteilungen................................................... 21! Nachholen der Zulassung bei einem Gericht ..................................... 212 Befreiung von der Residenzpflichf............................................... 213 Verbleiben im Ami des Vorstandes............................................. 214 Bcsfehonbleiben von RechIsanwallskamemern ...................................... 215 Elnrichliing der Ehrengerichte ................................................... 216 Erstmalige Berufung von anwaltlichen Beisitzern................................. 217 Überleitung ehrengerichtlicher Verfahren ........................................ 218 Aufhebung oder Änderung ehrengerichtlicher Verurteilungen ..................... 219 Einberufung der ersten Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer ...... 220 Bundesrechtsanwditskarnmer als Aufnahmeeinrichtung ............................ 221 Besondere Vorschriften für das Saarland ........................................ 222 Zweiter Abschnitt Schlußvorscliriften Ergänzende Vorschriften über den Rechtsschutz.................................. 223 Übertragung von Befugnissen auf nachgeordnete Behörden ....................... 224 Auftreten der Rechtsanwälte vor Gerichten und Behörden der Länder ...........,. . 225 Gleichzeitige Zulassung bei dem Land- und Oberlandesgericht .................... 226 Gleichzeitige Zulassung bei dem obersten Landesgericht .......................... 227 Bestimmung des zuständigen Ehrengerichts oder des zuständigen Ehrengerichtshofes durch -das oberste Landesgericht ................................................. 228 Verfahren bei Zustellungen ..................................................... 229 Nr. 35 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1959 573 Änderung der Zivilprozeßordnung .............................................. 230 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen..................... . 231 Aufhebung von Vorschriften................................................... 232 Besondere Vorschriften über die Fähigkeit zum Richteramt........................ 233 Besondere landesreehl.liche Beschränkungen für den Zugang zur Recbtsanwaltschaft 234 Verweisungen in anderen Vorschriften........................................... 235 Geltung in Berlin .............................................................. 236 Inkrafttreten................................................................... 237 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: ERSTER TEIL Der Rechtsanwalt § i Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege. § 2 Beruf des Rechtsanwalts (1) Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus. (2) Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe. § 3 Recht zur Beratung und Vertretung (1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. (2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden. (3) Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen ZWEITER TEIL Die Zulassung des Rechtsanwalts ERSTER ABSCHNITT Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaf t 1. Allgemeine Voraussetzung § 4 Fähigkeit zum Richteramt Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer die Fähigkeit zum Richteramt nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes erlangt hat. § 5 Freizügigkeit Wer in einem deutschen Land die Fähigkeit zum Richteramt erlangt hat (§ 4), kann auch in jedem anderen deutschen Land die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragen. 2. Erteilung, Erlöschen und Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft § 6 Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird auf Antrag erteilt. (2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden. 574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I § 7 Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Die Zulassimg zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen, 1. wenn der Bewerber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat; 2. wenn der Bewerber infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt; 3. wenn der Bewerber durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist; 4. wenn der Bewerber in einem Dienststrafverfahren durch rechtskräftiges Urteil mit der Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege bestraft worden ist; 5. wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben; 6. wenn der Bewerber die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft; 7. wenn der Bewerber infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben; 8. wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist; 9. wenn der Bewerber infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist; 10. wenn der Bewerber Richter oder Beamter ist, es sei denn, daß er die ihm übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt. § 8 Entscheidung über den Antrag (1) über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entscheidet die Landesjustizverwaltung. (2) Vor der Entscheidung holt die Landesjustizverwaltung von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk der Bewerber zugelassen werden will (§ 18), ein Gutachten ein. In dem Gutachten soll zu allen Versagungsgründen, die in der Person des Bewerbers vorliegen können, gleichzeitig Stellung genommen werden. (3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer soll das Gutachten unverzüglich erstatten. Kann er das Gutachten nicht innerhalb von zwei Monaten vorlegen, so hat er der Landesjustizverwaltung die Hinderungsgründe rechtzeitig mitzuteilen. (4) Die Landesjustizverwaltung kann annehmen, daß der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Versagungsgründe nicht vorzubringen habe, wenn er innerhalb von zwei Monaten weder das Gutachten erstattet noch Hinderungsgründe mitgeteilt hat. § 9 Ablehnendes Gutachten der Rechtsanwaltskammer in bestimmten Fällen (1) Erstattet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer das Gutachten dahin, daß bei dem Bewerber ein Grund vorliege, aus dem die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach den Nummern 5 bis 8 des § 7 zu versagen sei, so setzt die Landesjustizverwaltung die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus und stellt dem Bewerber eine beglaubigte Abschrift des Gutachtens zu. Die Landes Justizverwaltung kann jedoch über den Antrag entscheiden, wenn er bereits aus einem der in Satz 1 nicht angeführten Versagungsgründe abzulehnen ist. (2) Der Bewerber kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Gutachtens bei dem Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Zuständig ist der Ehrengerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Bewerber als Rechtsanwalt zugelassen werden will. (3) Stellt der Bewerber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht, so gilt sein Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als zurückgenommen. (4) Stellt das Gericht auf einen Antrag nach Absatz 2 rechtskräftig fest, daß der von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt, so hat die Landesjustizverwaltung über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Stellt das Gericht fest, daß der von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer angeführte Versagungsgrund vorliegt, so gilt der Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als abgelehnt, sobald die Entscheidung die Rechtskraft erlangt hat. § 10 Aussetzung des Zulassungsverfahrens (1) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen den Bewerber wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung ein Ermittlungsverfahren oder ein strafgerichtliches Verfahren schwebt. (2) Die Entscheidung über den Antrag ist auszusetzen, wenn gegen den Bewerber die öffentliche Klage wegen einer strafbaren Handlung, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, erhoben ist. (3) über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist jedoch zu entscheiden, wenn er bereits unbeschadet des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens oder des Ausganges des strafgerichtlichen Verfahrens abzulehnen ist. Nr. 35 – Tag der Ausgabe: § n Antrag gegen einen ablehnenden Bescheid der Landes Justizverwaltung (1) Der Bescheid, durch den die Landesjustizverwaltung die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft versagt, ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Bewerber zuzustellen (2) Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Ehrenge rieh l.shof für Rechtsanwälte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Zuständig ist der Ehrengerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Bewerber erstmals als Rechtsanwalt zugelassen werden will. (3) Hat die Landesjustizverwaltung einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten nicht beschieden, so kann der Bewerber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. § 12 Urkunde über die Zulassung (1) Der Bewerber erhält, über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eine von der Landesjustizverwaltung ausgefertigte Urkunde (2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird, wirksam mit der Aushändigung der Urkunde. (3) Nach der Zulassung ist der Bewerber berechtigt, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" zu führen. § 13 Erlöschen der Zulassung Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlischt, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt ist. § 14 Zurücknahme der Zulassung aus zwingenden Gründen (1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zurückzunehmen, 1. wenn zu der Zeit, als die Zulassung erteilt wurde, nicht bekannt war, daß Umstände vorlagen, aus denen sie hätte versagt werden müssen; 2. wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat; 3. wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat; 4. wenn der Rechtsanwalt infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben, und sein weiteres Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege gefährdet; Bonn, den 6. August 1959 575 5. wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Landesjustizverwaltung gegenüber schriftlich verzichtet hat, 6. wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet; 7. wenn die Zulassung des Rechtsanwalts bei einem Gericht auf Grund des § 35 Abs. 1 zurückgenommen wird. (2) Von der Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann abgesehen werden, wenn die Gründe des Absatzes 1 Nr. 3 oder des § 7 in dem Zeitpunkt, in dem der Sachverhalt bekannt wird, nicht mehr bestehen. § 15 Zurücknahme der Zulassung aus anderen Gründen Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann zurückgenommen werden, 1. wenn der Rechtsanwalt infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt wird oder wenn er in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind; 2. wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist. § 16 Rücknahmeverfügung (1) Die Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird von der Justizverwaltung des Landes verfügt, in dem der Rechtsanwalt zugelassen ist. (2) Vor der Zurücknahme der Zulassung sind der Rechtsanwalt und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. (3) Die Rücknahmeverfügung ist mit Gründen zu versehen. Sie ist dem Rechtsanwalt zuzustellen. (4) Gegen die Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann der Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Verfügung bei dem Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Zuständig ist der Ehrengerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Rechtsanwalt zugelassen ist. (5) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat aufschiebende Wirkung. Ist es im öffentlichen Interesse geboten, so kann der Ehrengerichtshof anordnen, daß die Verfügung der Landesjustizverwaltung zu vollziehen sei. 576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I § 17 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung (1) Mit dem Erlöschen oder der Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlischt die Befugnis, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" zu führen. Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem Zusatz, der auf die frühere Berechtigung hinweist, geführt werden. (2) Die Landesjustizverwaltung kann einem Rechtsanwalt, der wegen hohen Alters oder wegen körperlicher Leiden auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet, die Erlaubnis erteilen, sich weiterhin Rechtsanwalt zu nennen. Sie hat vorher den Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. (3) Die Landesjustizverwaltung kann eine Erlaubnis, die sie nach Absatz 2 erteilt hat, zurücknehmen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei einem Rechtsanwalt das Erlöschen oder die Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach sich ziehen würden. Vor der Zurücknahme der Erlaubnis hat sie den früheren Rechtsanwalt und den Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. ZWEITER ABSCHNITT Die Zulassung bei einem Gericht § 18 Lokalisierung (1) Jeder Rechtsanwalt muß bei einem bestimmten Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugelassen sein. (2) Die erste Zulassung bei einem Gericht wird zugleich mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erteilt. (3) Der Rechtsanwalt kann auf die Rechte aus der Zulassung bei einem Gericht nur verzichten, um bei einem anderen Gericht zugelassen zu werden. § 19 Antrag auf Zulassung bei einem Gericht (1) Die Zulassung bei einem Gericht wird auf Antrag erteilt. (2) über den Antrag entscheidet die Landesjustizverwaltung. Vor der Entscheidung ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk der Bewerber als Rechtsanwalt zugelassen werden will, zu hören. (3) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden. § 20 Versagung der Zulassung (1) Die Zulassung bei dem im Antrag bezeichneten Gericht kann versagt werden, 1. wenn der Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre in dem Bezirk des Landgerichts, in dem er zugelassen werden will, als Richter oder Beamter auf Lebenszeit angestellt war; 2. wenn der Ehegatte des Bewerbers an diesem Gericht tätig ist, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; 3. wenn der Bewerber mit einem Richter dieses Gerichts in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht; 4. wenn der Bewerber bei einem Oberlandesgericht zugelassen werden will, ohne daß er bereits fünf Jahre lang bei einem Landoder Amtsgericht als Rechtsanwalt tätig gewesen ist (2) Die Zulassung darf nicht deshalb versagt werden, weil bei dem im Antrag bezeichneten Gericht ein Bedürfnis für die Zulassung weiterer Rechtsanwälte nicht besteht. § 21 Antrag auf gerichtliche Entscheidung (1) Der Bescheid, durch den die Zulassung bei einem Gericht versagt wird, ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Bewerber zuzustellen (2) Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Zuständig ist der Ehrengerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Bewerber als Rechtsanwalt zugelassen werden will (3) § 11 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. § 22 Erstreckung der Zulassung auf auswärtige Kammern für Handelssachen Die Zulassung bei einem Landgericht erstreckt sich auch auf die Kammern für Handelssachen, die ihren Sitz an einem anderen Ort als dem ihres Landgerichts haben. § 23 Gleichzeitige Zulassung bei dem Amts- und Landgericht Der bei einem Amtsgericht zugelassene Rechtsanwalt ist auf seinen Antrag zugleich bei dem Landgericht zuzulassen, in dessen Bezirk das Amtsgericht seinen Sitz hat. § 24 Gleichzeitige Zulassung bei einem anderen Landgericht (1) Ein bei einem Landgericht zugelassener Rechtsanwalt ist auf seinen Antrag zugleich bei einem anderen an demselben Ort befindlichen Landgericht Nr. 35 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1959 577 oder bei einem benachbarten Landgericht zuzulassen, wenn die Landesjustizverwaltung nach gutachtlicher Anhörung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer allgemein festgestellt hat, daß die gleichzeitige Zulassung unter den besonderen örtlichen Verhältnissen der Rechtspflege dienlich ist. (2) Die Zulassungen bei dem benachbarten Landgericht können allgemein zurückgenommen werden, wenn die in Absatz 1 genannte Voraussetzung weggefallen ist. § 25 Ausschließlichkeit der Zulassung bei dem Oberlandesgericht Der bei einem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwalt darf nicht zugleich bei einem anderen Gericht zugelassen sein. § 26 Vereidigung des Rechtsanwalts (1) Alsbald nach der ersten Zulassung hat der Rechtsanwalt in einer öffentlichen Sitzung des Gerichts, bei dem er zugelassen ist, folgenden Eid zu leisten: "Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe." (2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden (3) Bei der Eidesleistung soll der Schwörende die rechte Hand erheben. (4) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Beligionsgesellschaft, an Stelle des Eides andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Rechtsanwalt, der Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen. (5) über die Vereidigung ist ein Protokoll aufzunehmen, das auch den Wortlaut des Eides zu enthalten hat. Das Protokoll ist von dem Rechtsanwalt und dem Vorsitzenden des Gerichts zu unterschreiben. Es ist zu den Personalakten des Rechtsanwalts zu nehmen. § 27 Wohnsitz und Kanzlei (1) Der Rechtsanwalt muß innerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks, in dem er zugelassen ist, seinen Wohnsitz nehmen. (2) Der Rechtsanwalt muß an dem Ort des Gerichts, bei dem er zugelassen ist, eine Kanzlei einrichten. Ist er gleichzeitig bei mehreren Gerichten, die ihren Sitz an verschiedenen Orten haben, zugelassen, so hat er seine Kanzlei am Ort des Gerichts der ersten Zulassung einzurichten. Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, daß benachbarte Orte im Sinne dieser Vorschrift als ein Ort anzusehen sind. § 28 Zweigstelle und Sprechtage (1) Der Rechtsanwalt darf weder eine Zweigstelle einrichten noch auswärtige Sprechtage abhalten. Die Landesjustizverwaltung kann dies jedoch gestatten, wenn es nach den örtlichen Verhältnissen im Interesse einer geordneten Rechtspflege dringend geboten erscheint. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist vorher zu hören. (2) Die Erlaubnis kann widerrufen werden. Vor dem Widerruf sind der Rechtsanwalt und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. (3) Der Bescheid, durch den die Erlaubnis versagt oder widerrufen wird, ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Rechtsanwalt zuzustellen. Gegen einen solchen Bescheid kann der Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Zuständig ist der Ehrengerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Rechtsanwalt zugelassen ist. § 29 Ausnahmen von der Residenzpflicht (1) Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die Landesjustizverwaltung einen Rechtsanwalt von den Pflichten des § 27 befreien. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist vorher zu hören. (2) Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im Interesse einer geordneten Rechtspflege erforderlich ist. Vor dem Widerruf sind der Rechtsanwalt und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. (3) Der Bescheid, durch den ein Antrag auf Befreiung abgelehnt oder eine Befreiung nur unter Auflagen erteilt oder eine Befreiung widerrufen wird, ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Rechtsanwalt zuzustellen. Gegen einen solchen Bescheid kann der Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Ehrengerichtshpf für Rechtsanwälte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Zuständig ist der Ehrengerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Rechtsanwalt zugelassen ist. (4) § 11 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. § 30 Zustellungsbevollmächtigter (1) Ist der Rechtsanwalt von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit, so muß er an dem Ort des Gerichts, bei dem er zugelassen ist, einen dort wohnhaften ständigen Zustellungsbevollmächtigten bestelleni ist der Rechtsanwalt gleichzeitig bei mehreren Gerichten, die ihren Sitz an verschiedenen Orten haben, zugelassen, so muß er den Zustellungsbevollmächtigten am Ort des Gerichts, an dem die Kanzlei einzurichten wäre (§ 27 Abs. 2 Satz 2), bestellen. 578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I (2) An den Zustellungsbevollmächtigten kann auch von Anwalt zu Anwalt (§§ 198, 212 a der Zivilprozeßordnung) wie an den Rechtsanwalt selbst zugestellt werden. (3) Ist ein ZustellungsbevolJmachUgter entgegen Absatz 1 nicht bestellt, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post bewirkt werden (§§ 175, 192, 213 der Zivilprozeßordnung). Das gleiche gilt, wenn eine Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten am Ort des Gerichts nicht ausführbar ist. § 31 Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte (1) Bei jedem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit wird eine Liste der bei ihm zugelassenen Rechtsanwälte geführt. (2) Der Rechtsanwalt wird in die Liste eingetragen, nachdem er vereidigt ist (§ 26), seinen Wohnsitz genommen und eine Kanzlei eingerichtet hat (§ 27). Ist der Rechtsanwalt von den Pflichten des § 27 befreit worden (§ 29 Abs. 1), so wird er eingetragen, sobald er vereidigt ist. (3) In der Liste sind der Zeitpunkt der Zulassung und der Vereidigung, der Wohnsitz und die Kanzlei des Rechtsanwalts sowie die Erlaubnis, auswärtige Sprechtage abzuhalten oder eine Zweigstelle einzurichten, zu vermerken. In den Fällen des § 29 Abs. 1 wird der Inhalt der Befreiung vermerkt. (4) Der Rechtsanwalt erhält über seine Eintragung in die Liste eine Bescheinigung. (5) Verlegt der Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei, so hat er dies der Landesjustizverwaltung und dem Gericht, bei dem er zugelassen ist, zur Eintragung in die Liste unverzüglich anzuzeigen. § 32 Aufnahme der Tätigkeit als Rechtsanwalt (1) Mit der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte beginnt die Befugnis, die Anwaltstätigkeit auszuüben. (2) Die rechtliche Wirksamkeit von Handlungen, die der Rechtsanwalt vorher vorgenommen hat, wird hierdurch nicht berührt. § 33 Wechsel der Zulassung (1) Der Rechtsanwalt kann auf seinen Antrag bei einem anderen Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugelassen werden, wenn er auf die Rechte aus der bisherigen Zulassung verzichtet. Der Verzicht ist der Landesjustizverwaltung gegenüber, welche die Zulassung erteilt hat, schriftlich zu erklären. (2) Die Entscheidung über den Antrag auf anderweitige Zulassung kann ausgesetzt werden, wenn gegen den Rechtsanwalt ein ehrengerichtliches Verfahren, ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung oder ein straf -gerichtliches Verfahren schwebt. (3) Der Antrag kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Rechtsanwalt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in einem anderen deutschen Land erhalten hat. (4) Die bisherige Zulassung (§ 18 Abs. 1) wird von der Landesjustizverwaltung, die sie erteilt hat, erst zurückgenommen, wenn der Rechtsanwalt bei dem anderen Gericht zugelassen ist. § 34 Erlöschen der Zulassung Die Zulassung bei einem Gericht erlischt, 1. wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist (§ 13); 2. wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen ist (§§14 bis 16). § 35 Zurücknahme der Zulassung (1) Die Zulassung bei einem Gericht kann zurückgenommen werden, 1. wenn der Rechtsanwalt nicht binnen drei Monaten nach der ersten Zulassung bei einem Gericht den Eid nach § 26 leistet; 2. wenn der Rechtsanwalt nicht binnen drei Monaten seit seiner Zulassung bei einem Gericht seiner Pflicht nachkommt, seinen Wohnsitz in dem Oberlandesgerichtsbezirk zu nehmen und an dem nach § 27 bestimmten Ort seine Kanzlei einzurichten; 3. wenn der Rechtsanwalt nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 gemachte Auflage erfüllt; 4. wenn der Rechtsanwalt nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten bestellt; 5. wenn der Rechtsanwalt seinen Wohnsitz innerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks oder seine Kanzlei aufgibt, ohne daß er von den Pflichten des § 27 befreit worden ist; 6. wenn die Voraussetzungen, unter denen die Zulassung bei einem Gericht nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 versagt werden kann, erst nach der Zulassung eingetreten sind. (2) Die Zulassung wird von der Landesjustizverwaltung zurückgenommen. Vor der Zurücknahme sind der Rechtsanwalt und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. Die Rücknahmeverfügung ist mit Gründen zu versehen. Sie ist dem Rechtsanwalt zuzustellen. Gegen die Zurücknahme der Zulassung kann der Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Verfügung bei dem Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Zuständig ist der Ehrengerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in Nr. 35 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1959 579 dessen Bezirk er als Rechtsanwalt zugelassen ist. Der Antrag hat aulschiebende Wirkung. Ist es im öffentlichen Interesse geboten, so kann der Ehrengerichtshof anordnen, daß die Verfügung der Landesjustizverwaltung zu vollziehen sei. § 36 Löschung in der Anwaltsliste (1) Der Rechtsanwalt wird in der Liste der zugelassenen Rechtsanwälte (§ 31) außer im Falle des Todes gelöscht, 1. wenn die Zulassung bei einem Gericht erloschen ist (§ 34); 2. wenn die Zulassung bei einem Gericht zurückgenommen ist (§ 33 Abs. 4, § 35). (2) Rechtshandlungen, die der Rechtsanwalt vor seiner Löschung noch vorgenommen hat, sind nicht deshalb unwirksam, weil er zur Zeit der Vornahme der Handlung die Anwaltstätigkeit nicht mehr ausüben oder vor dem Gericht nicht mehr auftreten durfte. Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die vor der Löschung des Rechtsanwalts ihm gegenüber noch vorgenommen worden sind. DRITTER ABSCHNITT Das Verfahren bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen § 37 Form der Anträge Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist bei dem Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte schriftlich einzureichen. § 38 Antrag bei einem ablehnenden Gutachten der Rechtsanwaltskarnmer (1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist bei einem ablehnenden Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer (§ 9) gegen die Rechtsanwaltskammer zu richten. (2) Der Antragsteller muß das Gutachten, gegen das er sich wendet, bezeichnen. Der Antrag geht dahin, festzustellen, daß der von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt. Die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und die Beweismittel sollen im einzelnen angeführt werden. (3) An dem Verfahren kann sich die Landesjustizverwaltung beteiligen. § 39 Antrag bei Bescheiden und Verfügungen der Landesjustizverwaitung (1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Bescheid oder eine Verfügung der Landesjustizverwaltung ist gegen die Landesjustizverwaltung zu richten. Das gleiche gilt für Anträge auf gerichtliche Entscheidung, die darauf gestützt werden, daß die Landesjustizverwaitung innerhalb von drei Monaten einen Bescheid nicht erteilt hat. (2) Der Antragsteller muß den Bescheid oder die Verfügung, gegen die er sich wendet, bezeichnen. Er muß ferner angeben, inwieweit der angefochtene Bescheid oder die angefochtene Verfügung aufgehoben und zu welcher Amtshandlung die Landesjustizverwaltung verpflichtet werden soll. Wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung darauf gestützt, daß die Landesjustizverwaltung innerhalb von drei Monaten einen Bescheid nicht erteilt hat, so ist die beantragte Amtshandlung zu bezeichnen. Die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und die Beweismittel sollen im einzelnen angeführt werden. (3) Soweit die Landesjustizverwaltung ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu befinden, kann der Antrag nur darauf gestützt werden, daß die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten seien oder daß von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei. § 40 Verfahren vor dem Ehrengerichtshof (1) Der Ehrengerichtshof teilt den Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Antragsgegner mit und fordert ihn auf, sich innerhalb einer von dem Vorsitzenden bestimmten Frist zu äußern. Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei einem ablehnenden Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskarnmer teilt der Ehrengerichtshof auch der Landesjustizverwaltung mit. (2) Der Ehrengerichtshof entscheidet über den Antrag auf Gruryi mündlicher Verhandlung. Einer solchen bedarf es jedoch nicht, wenn die Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichten. (3) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Vertretern der Landesjustizverwaltung, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder seinem Beauftragten, den Beamten der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht und Mitgliedern oder Vertretern des Vorstandes der Rechtsanwalts-kammer ist der Zutritt zu der Verhandlung gestattet. Der Ehrengerichtshof kann nach Anhörung der Beteiligten auch andere Personen als Zuhörer zulassen. Auf Verlangen des Antragstellers muß, auf Antrag eines anderen Beteiligten kann die Öffentlichkeit hergestellt werden; in diesem Fall sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit sinngemäß anzuwenden. (4) Auf das Verfahren sind im übrigen die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden. § 41 Entscheidung des Ehrengerichtshofes (1) Der Ehrengerichtshof entscheidet über den Antrag durch Beschluß, der mit Gründen zu versehen ist. Zu einer dem Antragsteller nachteiligen Entscheidung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich. 580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I (2) Hält der Ehrengerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei einem ablehnenden Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer (§ 38) für begründet, so stellt er fest, daß der von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt Weist er den Antrag als unbegründet zurück, so stellt er zugleich fest, daß der von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer angeführte Versagungsgrund vorliegt (3) Hält der Ehrengerichlshof den Antrag, durch den ein Bescheid oder eine Verfügung der Landesjustizverwaltung angefochten wird (§ 39), für begründet, so hebt er den Bescheid oder die Verfügung auf. Richtet sich der Antrag gegen einen ablehnenden Bescheid und ist die Sache zur Entscheidung reif, so spricht der Ehrengerichtshof zugleich die Verpflichtung der Landesjustizverwaltung aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen; ist die Sache noch nicht zur Entscheidung reif, so spricht er zugleich die Verpflichtung der Landesjustizverwaltung aus. den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. (4) Hält der Ehrengerichtshof den Antragsteller dadurch für beschwert, daß die Landesjustizverwaltung ihm ohne zureichenden Grund einen Bescheid nicht erteilt hat, so spricht er die Verpflichtung der Landesjustizverwaltung aus, ihn zu bescheiden. (5) Der Ehrengerichtshof stellt einen Beschluß, der über einen Antrag nach § 38 ergangen ist, der Landesjustizverwaltung auch dann zu, wenn sie sich an dem Verfahren nicht beteiligt hat. § 42 Sofortige Beschwerde , (1) Dem Antragsteller steht gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofes die sofortige Beschwerde zu, wenn der Ehrengerichtshof sein Begehren auf 1. Feststellung, daß der in dem Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt, 2. Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, 3. Aufhebung der Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, 4. Zulassung bei einem Gericht oder 5. Aufhebung der Zurücknahme der Zulassung bei einem Gericht zurückgewiesen hat. (2) Der Landesjustizverwaltung steht die sofortige Beschwerde zu, wenn der Ehrengefichtshof in den Fällen des Absatzes 1 einen Bescheid oder eine Verfügung der Landesjustizverwaltung aufgehoben hat. Die Landesjustizverwaltung kann ferner die sofortige Beschwerde selbständig erheben, wenn der Ehrengerichtshof über einen Antrag nach § 38 entschieden hat, auch wenn sie sich an dem Verfahren des ersten Rechtszuges nicht beteiligt hat (3) Der Rechtsanwaltskammer steht die sofortige Beschwerde zu, wenn der Ehrengerichtshof auf einen Antrag nach § 38 festgestellt hat, daß der von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt. (4) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Ehrengerichtshof schriftlich einzulegen. Sie hat aufschiebende Wirkung. (5) über die sofortige Beschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof. (6) Auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ist § 40 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Im übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß. DRITTER TEIL Die Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts § 43 Allgemeine Berufspflicht Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen. § 44 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags Der Rechtsanwalt, der in seinem Beruf in Anspruch genommen wird und den Auftrag nicht annehmen will, muß die Ablehnung unverzüglich erklären. Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht. § 45 Versagung der Berufstätigkeit Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, 1. wenn er durch ein ihm zugemutetes Verhalten seine Berufspflichten verletzen würde; 2. wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache bereits im entgegengesetzten Interesse beraten oder vertreten hat; 3. wenn er in derselben Rechtssache bereits als Richter, Schiedsrichter, Staatsanwalt oder als Angehöriger des öffentlichen Dienstes tätig geworden ist; 4. wenn es sich um den Rechtsbestand oder um die Auslegung einer Urkunde handelt, die er oder ein mit ihm zu gemeinschaftlicher Berufsausübung verbundener Rechtsanwalt als Notar aufgenommen hat. § 46 Rechtsanwälte in ständigen Dienstverhältnissen Der Rechtsanwalt darf für einen Auftraggeber, dem er auf Grund eines ständigen Dienst- oder Nr. 35 – Tag der Ausgabe: Bonn, den .6. August 1959 581 ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft überwiegend zur Verfügung stellen muß, vor Gerichten oder Schiedsgerichten nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig werden. § 47 Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst (1) Rechtsanwälte, die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein, oder die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind, dürfen ihren Beruf als Rechtsanwalt nicht ausüben, es sei denn, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen. Die Landesjustizverwaltung kann jedoch dem Rechtsanwalt auf seinen Antrag einen Vertreter bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuüben, wenn die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet werden. (2) Bekleidet ein Rechtsanwalt ein öffentliches Amt, ohne in das Beamtenverhältnis berufen zu sein, und darf er nach den für das Amt maßgebenden Vorschriften den Beruf als Rechtsanwalt nicht selbst ausüben, so kann die Landesjustizverwaltung ihm auf seinen Antrag einen Vertreter bestellen. (3) Vor der Entscheidung über Anträge nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. § 48 Pflicht zur Übernahme der Prozeßvertretung (1) Der Rechtsanwalt muß im gerichtlichen Verfahren die Vertretung einer Partei übernehmen, 1. wenn er der Partei auf Grund des § 115 Abs. 1 Nr. 3, des § 116 Abs. 1 oder des § 116a der Zivilprozeßordnung, des § IIa des Arbeitsgerichtsgesetzes oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet ist; 2. wenn er der Partei auf Grund des § 78 a der Zivilprozeßordnung beigeordnet ist; 3. wenn er der Partei auf Grund der §§ 668, 679, 686 der Zivilprozeßordnung als Vertreter beigeordnet ist. (2) Der Rechtsanwalt kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen. § 49 Pflicbtverteidigimg in Strafsachen (1) Der Rechtsanwalt muß in Strafsachen eine Verteidigung übernehmen, wenn er nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zum Verteidiger bestellt ist. (2) § 48 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. § 50 Handakten des Rechtsanwalts (1) Der Rechtsanwalt kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten oder einzelner Schriftstücke nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. (2) Der Rechtsanwalt hat die Handakten auf die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraumes, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. (3) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Rechtsanwalt aus Anlaß seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat. § 51 Verjährung von Ersatzansprüchen Der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden Vertragsverhältnis verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, spätestens jedoch in drei Jahren nach der Beendigung des Auftrags. § 52 Vertretung des Prozeßbevollmächtigten (1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, kann der zum Prozeßbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt die Vertretung nur auf einen Rechtsanwalt übertragen, der selbst in dem Verfahren zum Prozeßbevollmächtigten bestellt werden kann. (2) Der bei dem Prozeßgericht zum Prozeßbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt darf in der mündlichen Verhandlung einem Rechtsanwalt, der nicht selbst zum Prozeßbevollmächtigten bestellt werden kann, die Ausführung der Parteirechte in seinem Beistand überlassen. § 53 Bestellung eines allgemeinen Vertreters (1) Der Rechtsanwalt muß für seine Vertretung sorgen, 1. wenn er länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben; 2. wenn er sich länger als eine Woche von seiner Kanzlei entfernen will. (2) Der Rechtsanwalt kann den Vertreter selbst bestellen, wenn die Vertretung die Dauer eines Monats nicht überschreitet und wenn sie von einem bei demselben Gericht zugelassenen Rechtsanwalt 582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I übernommen wird. In anderen Fällen wird der Vertreter auf Antrag des Rechtsanwalts von der Landes-justizVerwaltung bestellt. (3) Die Landesjustizverwaltung kann dem Rechtsanwalt auf seinen Antrag von vornherein für alle Behinderungsfälle, die während eines Kalenderjahres eintreten können, einen Vertreter bestellen. (4) Die Landesjustizverwaltung soll die Vertretung einem Rechtsanwalt übertragen. Sie kann auch andere Personen, welche die Fähigkeit zum Richteramt erlangt haben, oder Referendare, die seit mindestens zwei Jahren im Vorbereitungsdienst beschäftigt sind, zu Vertretern bestellen. (5) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Landesjustizverwaltung den Vertreter von Amts wegen bestellen, wenn der Rechtsanwalt es unterlassen hat, eine Maßnahme nach Absatz 2 Satz 1 zu treffen oder die Bestellung eines Vertreters nach Absatz 2 Satz 2 zu beantragen. Der Vertreter soll jedoch erst bestellt werden, wenn der Rechtsanwalt vorher aufgefordert worden ist, den Vertreter selbst zu bestellen oder einen Antrag nach Absatz 2 Satz 2 einzureichen, und die ihm hierfür gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist. (6) Der Rechtsanwalt hat die Bestellung des Vertreters in den Fällen der Absätze 2 und 3 dem Gericht, anzuzeigen, bei dem er zugelassen ist. In dem Fall des Absatzes 5 ist auch der Vertreter verpflichtet, seine Bestellung dem Gericht anzuzeigen. (7) Dem Vertreter stehen die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts zu, den er vertritt (8) Die Bestellung kann widerrufen werden. § 54 Rechtshandlungen des Vertreters nach dem Tode des Rechtsanwalts Ist ein Rechtsanwalt, für den ein Vertreter bestellt ist, gestorben, so sind Rechtshandlungen, die der Vertreter vor der Löschung des Rechtsanwalts noch vorgenommen hat, nicht deshalb unwirksam, weil der Rechtsanwalt zur Zeit der Bestellung des Vertreters oder zur Zeit der Vornahme der Handlung nicht mehr gelebt hat Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die vor der Löschung des Rechtsanwalts dem Vertreter gegenüber noch vorgenommen worden sind. § 55 Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei (1) Ist ein Rechtsanwalt gestorben, so kann die Landesjustizverwaltung einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, welche die Fähigkeit zum Richteramt erlangt hat, zum Abwickler der Kanzlei bestellen. Vor der Bestellung ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. Der Abwickler soll höchstens auf die Dauer eines Jahres bestellt werden. (2) Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. Er führt die laufenden Aufträge fort; innerhalb der ersten sechs Monate ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen. Ihm stehen die anwaltlichen Befugnisse zu, die der verstorbene Rechtsanwalt hatte. Der Abwickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat. Er hat seine Bestellung dem Gericht anzuzeigen, bei dem der verstorbene Rechtsanwalt zugelassen war. (3) Der Abwickler ist auf eigene Rechnung tätig. Ihm stehen die Gebühren und Auslagen zu, soweit sie noch nicht vor seiner Bestellung erwachsen sind. Er muß sich jedoch die an den verstorbenen Rechtsanwalt gezahlten Vorschüsse anrechnen lassen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer. (4) Der Abwickler ist berechtigt, Kostenforderungen des verstorbenen Rechtsanwalts im eigenen Namen für Rechnung der Erben geltend zu machen. (5) Die Bestellung kann widerrufen werden. (6) Ein Abwickler kann auch für die Kanzlei eines früheren Rechtsanwalts bestellt werden, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen oder zurückgenommen ist. § 56 Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer In Aufsichts- und Beschwerdesachen hat der Rechtsanwalt dem Vorstand der Rechtsanwalts-kammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes Auskunft, zu geben und auf Verlangen seine Handakten vorzulegen, es sei denn, daß er dadurch seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen würde. Er ist verpflichtet, vor dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes zu erscheinen, wenn er zu seiner Anhörung geladen wird. § 57 Ordnungsstrafen bei Verletzung der besonderes Pflichten (1) Um einen Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 56 anzuhalten, kann der Vorstand der Rechtsanwaltskammer gegen ihn Ordnungsstrafen bis zum Gesamtbetrage von fünfhundert Deutsche Mark festsetzen. Die Ordnungsstrafe kann zu wiederholten Malen festgesetzt werden. (2) Die Ordnungsstrafe muß vorher schriftlich angedroht werden. (3) Die Androhung und die Festsetzung der Ordnungsstrafe sind dem Rechtsanwalt zuzustellen. (4) Gegen die Androhung und gegen die Festsetzung der Ordnungsstrafe kann der Rechtsanwalt Beschwerde erheben. (5) Die Beschwerde wird bei dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer schriftlich eingelegt, über die Beschwerde entscheidet der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte Zuständig ist der Ehrengerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1959 583 Rechtsanwaltskammer ihren Sitz hat. Im übrigen sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde anzuwenden Die Entscheidung des Ehrengerichtshofes kann nicht angefochten werden. (6) Die Ordnungsstrafe fließt der Rechtsanwaltskammer zu Sie wird auf Grund einer von dem Schatzmeister erteilten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift des Festsetzungsbescheides nach den Vorschriften beigetrieben, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. § 58 Einsicht in die Personalakten (1) Der Rechtsanwalt hat das Recht, die über ihn geführten Personalakten einzusehen (2) Der Rechtsanwalt kann das Recht auf Einsicht in seine Personalakten nur persönlich oder durch einen anderen bevollmächtigten Rechtsanwalt ausüben. (3) Bei der Einsichtnahme darf der Rechtsanwalt oder der von ihm bevollmächtigte Vertreter sich eine Aufzeichnung über den Inhalt der Akten oder Abschriften einzelner Schriftstücke fertigen. § 59 Ausbildung von Referendaren (1) Der Rechtsanwalt hat den Referendar, der im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist, in den Aufgaben eines Rechtsanwalts zu unterweisen, ihn anzuleiten und ihm Gelegenheit zu praktischen Arbeiten zu geben (2) Auf den Referendar, der unter Beistand des Rechtsanwalts die Ausführung der Parteirechte übernimmt, ist § 157 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden. Das gleiche gilt, wenn der Referendar den Rechtsanwalt in Fällen vertritt, in denen eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist VIERTER TEIL Die Rechtsanwaltskammern ERSTER ABSCHNITT Allgemeines § 60 Zusammensetzung und Sitz der Rechtsanwaltskammer (1) Die Rechtsanwälte, die in dem Bezirk eines Oberlandesgerichts zugelassen sind, bilden eine Rechtsanwaltskammer (2) Die Rechtsanwaltskammer hat ihren Sitz am Ort des Oberlandesgerichts, § 61 Bildung einer weiteren Rechtsanwaltskammer (1) Die Landesjustizverwaltung kann in dem Bezirk eines Oberlandesgerichts eine weitere Rechts- anwaltskammer errichten, wenn in dem Bezirk mehr als fünfhundert Rechtsanwälte zugelassen sind. Bevor die weitere Rechtsanwaltskammer errichtet wird, ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. Die Landesjustizverwaltung ordnet an, welcher Kammer die bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwälte angehören und wie sich die Landgerichtsbezirke auf die Kammern verteilen. (2) Die Landesjustizverwaltung bestimmt den Sitz der weiteren Kammer. § 62 Stellung der Rechtsanwaltskammer (1) Die Rechtsanwaltskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. (2) Die Landesjustizverwaltung führt die Staatsaufsicht über die Rechtsanwaltskammer. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Rechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden. ZWEITER ABSCHNITT Die Organe der Rechtsanwaltskammer 1. Der Vorstand § 63 Zusammensetzung des Vorstandes (1) Die Rechtsanwaltskammer hat einen Vorstand. (2) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Die Versammlung der Kammer kann eine höhere Zahl festsetzen. (3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. § 64 Wahlen zum Vorstand (1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Versammlung der Kammer gewählt. (2) Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung der Kammer. § 65 Voraussetzungen der Wählbarkeit Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewählt werden, 1. wer Mitglied der Kammer ist; 2. wer das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und den Beruf eines Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt. 584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I § 66 Ausschluß von der Wählbarkeit Zum Mitglied des Vorstandes kann nicht gewählt werden ein Rechtsanwalt, 1. der infolge gerichtliche! Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist; 2. gegen den ein ehrengerichtliches Verfahren eingeleitet ist; 3. gegen den die öffentliche Klage wegen einer strafbaren Handlung, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, erhoben ist; 4. der in den letzten fünf Jahren in einem ehrengerichtlichen Verfahren mit einem Verweis oder einer Geldbuße bestraft worden ist. § 67 Recht zur Ablehnung der Wahl Die Wahl zum Mitglied des Vorstandes kann ablehnen, 1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat; 2. wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstandes gewesen ist; 3 wer durch Krankheit oder Gebrechen behindert ist § 68 Wahlperiode (1) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf vier Jahre gewählt Die Wiederwahl ist zulässig. (2) Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Mitglieder aus, bei ungerader Zahl zum ersten Mal die größere Zahl. Die zum ersten Mal ausscheidenden Mitglieder werden durch das Los bestimmt. (3) Wird die Zahl der Mitglieder des Vorstandes erhöht, so ist für die neu eintretenden Mitglieder, die mit dem Ablauf des zweiten Jahres ausscheiden, Absatz 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden. (4) Findet die Wahl, die auf Grund der Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Vorstandes erforderlich wird, gleichzeitig mit einer Neuwahl statt, so sind beide Wahlen getrennt vorzunehmen. § 69 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes (1) Ein Rechtsanwalt scheidet als Mitglied des Vorstandes aus, 1. wenn er nicht mehr Mitglied der Kammer ist oder seine Wählbarkeit aus den in § 66 Nr. 1 und 4 angegebenen Gründen verliert; 2. wenn er sein Amt niederlegt. (2) Der Rechtsanwalt hat die Erklärung, daß er das Amt niederlege, dem Vorstand gegenüber schriftlich abzugeben Die Erklärung kann nicht widerrufen werden (3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit in der nächsten Versammlung der Kammer ein neues Mitglied gewählt. Die Versammlung der Kammer kann von der Ersatzwahl absehen, wenn die Zahl der Mitglieder des Vorstandes nicht unter sieben herabsinkt und wenn der Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes nicht mehr als ein Jahr betragen hätte. (4) Ist gegen ein Mitglied des Vorstandes eine öffentliche Klage im Sinne des § 66 Nr. 3 erhoben oder ein ehrengerichtliches Verfahren eingeleitet, so ruht seine Mitgliedschaft im Vorstand, bis das Verfahren erledigt ist. § 70 Sitzungen des Vorstandes (1) Der Vorstand wird durch den Präsidenten einberufen. (2) Der Präsident muß eine Sitzung anberaumen, wenn drei Mitglieder des Vorstandes es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der behandelt werden soll (3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes. § 71 Beschlußfähigkeit des Vorstandes "Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. § 72 Beschlüsse des Vorstandes (1) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Das gleiche gilt für die von dem Vorstand vorzunehmenden Wahlen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los. (2) Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten nicht mitstimmen. Dies gilt jedoch nicht für Wahlen. (3) über die Beschlüsse des Vorstandes und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. § 73 Aufgaben des Vorstandes (1) Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Er hat die Belange der Kammer zu wahren und zu fördern. (2) Dem Vorstand obliegt insbesondere, 1. die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren; 2. auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln; Nr. 35 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1959 585 3. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln; 4. die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben : 5. Rechtsanwälte für die Ernennung zu Mitgliedern des Ehrengerichts und des Ehrengerichtshofes vorzuschlagen; 6. Vorschläge gemäß §§107 und 166 der Bun-desrechtsanwaltskammcr vorzulegen; 7. der Versammlung der Kammer über die Verwaltung des Vermögens jährlich Rechnung zu legen; 8. Gutachten zu erstatten, die eine Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Landes anfordert; 9. bei der Ausbildung der Referendare mitzuwirken; 10 die anwaltlichen Mitglieder der juristischen Priifungsausschüsse vorzuschlagen. (3) Der Vorstand kann die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen § 74 Rügerechl des Vorstandes (1) Der Vorstand kann das Verhalten eines Rechtsanwalts, durch das dieser ihm obliegende Pflichten verletz! ha!, rügen, wenn die Schuld des Rechtsanwalts gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines ehrengerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erseheint. (2) Das Rügerecht erlischt, sobald das ehrengerichtliche Verfahren gegen den Rechtsanwalt eingeleitet ist (3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist der Rechtsanwalt zu hören. (4) Der Bescheid des Vorstandes, durch den das Verhalten des Rechtsanwalts gerügt wird, ist zu begründen Er ist dem Rechtsanwall zuzustellen. Eine Abschrift des Bescheides ist der Sbiaisanwalt-schaft bei dem Oberlandesgericht miznel" • (5) Gegen den Bescheid kann der Rechtsanwalt binnen zwei Wochen nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheide! der Vorstand: Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Wird der Einspruch zurückgewiesen, so kann der Rechtsanwalt, binnen zwei Wochen nach der Zustellung bei dem Ehrengericht beantragen, die ehrengerichtliche Voruntersuchung gegen ihn zu eröffnen (§ 121 Abs. 3). § 75 Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie erhalten jedoch eine an- gemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung. § 76 Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit (1) Die Mitglieder des Vorstandes haben – auch nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand – über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Rechtsanwälte, Bewerber und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. Das gleiche gilt für Rechtsanwälte, die zur Mitarbeit .herangezogen werden, und für Angestellte der Rechtsanwaltskammer. (2) In gerichtlichen Verfahren dürfen die in Absatz 1 bezeichneten Personen über solche Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Rechtsanwälte, Bewerber und andere Personen bekannt geworden sind, ohne Genehmigung nicht aussagen. (3) Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach pflichtmäßigem Ermessen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn Rücksichten auf die Stellung oder die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekannt geworden sind, es unabweisbar erfordern. § 28 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht bleibt unberührt. § 77 Abteilungen des Vorstandes (1) Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden, wenn die Geschäftsordnung der Kammer es zuläßt. Er überträgt den Abteilungen die Geschäfte, die sie selbständig führen (2) Jede Abteilung muß aus mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes bestehen. Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Reihen einen Ab-teilungsvorsitzenclen, einen Abteilungsschriftführer und deren Stellvertreter (3) Vor Beginn des -Kalenderjahres setzt der Vorstand die Zahl der Abteilungen und ihre Mitglieder fest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte und bestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen. Jedes Mitglied des Vorstandes kann mehreren Abteilungen angehören, Die Anordnungen können im Laufe des Jahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung der Abteilung oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Abteilung erforderlich wird. (4) Der Vorstand kann die Abteilungen ermächtigen, ihre Sitzungen außerhalb des Sitzes der Kammer abzuhalten. (5) Die Abteilungen besitzen innerhalb ihrer Zuständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstandes. (6) An Stelle der Abteilung entscheidet der Vorstand, wenn er es für angemessen hält oder wenn die Abteilung oder ihr Vorsitzender es beantragt. 586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I 2. Das Präsidium § 78 Zusammensetzung und Wahl (1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte ein Präsidium (2) Das Präsidium besteht aus 1. dem Präsidenten, 2. dem Vizepräsidenten, 3. dem Schriftführer, 4. dem Schatzmeister. (3) Der Vorstand kann die Zahl der Mitglieder des Präsidiums erhöhen (4) Die Wahl des Präsidiums findet alsbald nach jeder ordentlichen Wahl des Vorstandes statt. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit innerhalb von drei Monaten ein neues Mitglied gewählt. § 79 Aufgaben des Präsidiums (1) Das Präsidium erledigt die Geschäfte des Vorstandes, die ihm durch dieses Gesetz oder durch Beschluß des Vorstandes übertragen werden. (2) Das Präsidium beschließt über die Verwaltung des Kammervermögens. Es berichtet hierüber dem Vorstand jedes Vierteljahr. § 80 Aufgaben des Präsidenten (1) Der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. (2) Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Kammer und des Vorstandes. Er führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Kammer aus. (3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Vorstandes und in der Versammlung der Kammer den Vorsitz. (4) Durch die Geschäftsordnungen des Vorstandes und der Kammer können ihm weitere Aufgaben übertragen werden. § 81 Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse (1) Der Präsident erstattet der Landesjustizverwaltung jährlich einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeit der Kammer und des Vorstandes. (2) Der Präsident zeigt das Ergebnis der Wahlen zum Vorstand und zum Präsidium alsbald der Landesjustizverwaltung und der Bundesrechtsanwaltskammer an. § 82 Aufgaben des Schriftführers Der Schriftführer führt das Protokoll über die Sitzungen des Vorstandes und über die Versammlungen der Kammer. Er führt den Schriftwechsel des Vorstandes, soweit es sich nicht der Präsident vorbehält. § 83 Aufgaben des Schatzmeisters (1) Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Kammer nach den Weisungen des Präsidiums. Er ist berechtigt, "Geld in Empfang zu nehmen. (2) Der Schatzmeister überwacht den Eingang der Beiträge. § 84 Einziehung rückständiger Beiträge (1) Rückständige Beiträge werden auf Grund der von dem Schatzmeister ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderung nach den Vorschriften beigetrieben, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. (2) Die Zwangsvollstreckung darf jedoch erst zwei Wochen nach Zustellung der vollstreckbaren Zahlungsaufforderung beginnen. (3) Auf Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist die beschränkende Vorschrift des § 767 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden. Für Klagen, durch die Einwendungen gegen den Anspruch selbst geltend gemacht werden, ist entsprechend dem Wert des Streitgegenstandes das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 3. Die Versammlung der Kammer § 85 Einberufung der Versammlung (1) Die Versammlung der Kammer wird durch den Präsidenten einberufen. (2) Der Präsident muß die Versammlung der Kammer einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Versammlung behandelt werden soll. (3) Wenn die Geschäftsordnung der Kammer nichts anderes bestimmt, soll die Versammlung am Sitz der Rechtsanwaltskammer stattfinden. § 86 Einladung und Einberufungsfrist (1) Der Präsident beruft die Versammlung der Kammer schriftlich oder durch öffentliche Einladung in den Blättern ein, die durch die Geschäftsordnung der Kammer bestimmt sind. (2) Die Versammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Tage, an dem sie stattfinden soll, einzuberufen. Der Tag, an dem die Einberufung abgesandt oder veröffentlicht ist, und der Tag der Versammlung sind hierbei nicht mitzurechnen. (3) In dringenden Fällen kann der Präsident die Versammlung mit kürzerer Frist einberufen. Nr. 35 – Tag der Ausgabe: § 87 I Ankündigung der Tagesordnung (1) Bei der Einberufung der Kammer ist der Gegenstand, über den in der Versammlung Beschluß gefaßt, werden so)], anzugeben. (2) über Gegenstände, deren Verhandlung nicht ordnungsmüßig angekündigt ist, dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden. § 88 Wahlen und Beschlüsse der Kammer (1) Die Voraussetzungen, unter denen die Versammlung beschlußfähig ist, werden durch die Geschäftsordnung der Kammer geregelt. (2) Die Mitglieder können ihr Wahl- oder Stimmrecht nur persönlich ausüben. (3) Die Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Das gleiche gilt für die von der Kammer vorzunehmenden Wahlen Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los (4) Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten nicht mitstimmen. Dies gilt jedoch nicht für Wahlen. (5) über die Beschlüsse der Kammer und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, clas von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. § 89 Aufgaben der Kammerversammlung (1) Die Versammlung der Kammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind, zu erörtern. (2) Der Versammlung obliegt insbesondere, 1. den Vorstand zu wählen; 2. die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags zu bestimmen; 3. Fürsorgeeinrichtungen für Rechtsanwälte und deren Hinterbliebene zu schaffen; 4. die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten; 5. Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Reisekost.envergütung der Mitglieder des Vorstandes und des Ehrengerichts aufzustellen; 6. die Abrechnung des Vorstandes über die Einnahmen und Ausgaben der Kammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen; Bonn, den 6. August 1959 587 7. die Ausbildung und Prüfung der Lehrlinge in Anwaltskanzleien zu regeln. (3) Die Kammer gibt sich eine Geschäftsordnung. DRITTER ABSCHNITT Die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen § 90 Voraussetzungen der Nichtigkeit (1) Wahlen oder Beschlüsse des Vorstandes, des Präsidiums oder der Versammlung der Kammer kann der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte auf Antrag der Landesjustizverwaltung für ungültig oder nichtig erklären, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sind. (2) Den Antrag kann auch ein Mitglied, der Kammer stellen, hinsichtlich eines Beschlusses jedoch nur dann, wenn es durch den Beschluß in seinen Rechten verletzt ist. § 91 Verfahren vor dem Ehrengerichishof (1) Der Antrag, eine Wahl für ungültig oder einen Beschluß für nichtig zu erklären, ist schriftlich zu stellen und gegen die Rechtsanwaltskammer zu richten. Ist der Präsident oder ein anderes Mitglied des Vorstandes der Antragsteller, so wird die Kammer durch ein Mitglied vertreten, das der Präsident des Ehrengerichtshofes aus den Mitgliedern der Kammer besonders bestellt. (2) In dem Antrag sind die Gründe anzugeben, aus denen die Wahl für ungültig oder der Beschluß für nichtig zu erklären sei. Die Beweismittel sollen im einzelnen angeführt werden. (3) Ein Mitglied der Kammer kann den Antrag nur innerhalb eines Monats nach der Wahl oder der Beschlußfassung stellen. (4) Der Ehrengerichtshof teilt den Antrag der Rechtsanwaltskammer mit und fordert sie auf, sich innerhalb einer von dem Vorsitzenden bestimmten Frist unter Beifügung der Vorgänge zu äußern. (5) Der Ehrengerichtshof entscheidet über den Antrag durch Beschluß, der mit Gründen zu versehen ist. (6) Gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofes findet die sofortige Beschwerde nur statt, wenn er sie in seinem Beschluß zugelassen hat. Der Ehrengerichtshof darf die sofortige Beschwerde nur zulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. über die sofortige Beschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof (7) Auf das Verfahren ist § 40 Abs. 2 und 4 anzuwenden. 588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I FÜNFTER TEIL Das Ehrengericht, der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte und der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen ERSTER ABSCHNITT Das Ehrengericht § 92 Bildung des Ehrengerichts (1) Für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer wird ein Ehrengericht errichtet. Es hat seinen Sitz an demselben Ort wie die Rechtsanwaltskammer. (2) Bei dem Ehrengericht werden nach Bedarf mehrere Kammern gebildet. Die Zahl der Kammern bestimmt die Landesjustizverwaltung. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist vorher zu hören. (3) Die Aufsicht über das Ehrengericht führt die Landes Justizverwaltung. § 93 Besetzung des Ehrengerichts (1) Das Ehrengericht wird mit der erforderlichen Anzahl von Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern besetzt. Sind mehrere Vorsitzende ernannt, so wird einer von ihnen zum geschäftsleitenden Vorsitzenden bestellt. (2) Die Landesjustizverwaltung hat den Vorstand der Rechtsanwaltskammer vor der Ernennung der Vorsitzenden und der Bestellung des geschäftsleitenden Vorsitzenden zu hören. § 94 Ernennung der Mitglieder des Ehrengerichts (1) Zu Mitgliedern des Ehrengerichts können nur Rechtsanwälte ernannt werden. Sie müssen der Rechtsanwaltskammer angehören, für deren Bezirk das Ehrengericht gebildet ist. (2) Die Mitglieder des Ehrengerichts werden von der Landesjustizverwaltung ernannt. Sie werden der Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der Rechtsanwaltskammer der Landesjustizverwaltung einreicht. Die Landesjustizverwaltung bestimmt, welche Zahl von Mitgliedern erforderlich ist; sie hat vorher den Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. Die Vorschlagsliste des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer muß mindestens die Hälfte mehr als die erforderliche Zahl von Rechtsanwälten enthalten. (3) Zum Mitglied des Ehrengerichts kann nur ein Rechtsanwalt ernannt werden, der in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann (§§65, 66). Die Mitglieder des Ehrengerichts dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer angehören oder bei der Rechtsanwalts kammer im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein. (4) Die Mitglieder des Ehrengerichts werden für die Dauer von vier Jahren ernannt; sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden. § 95 Rechtsstellung der Mitglieder des Ehrengerichts (1) Die Mitglieder des Ehrengerichts haben als solche während der Dauer ihres Amtes alle Rechte und Pflichten eines Berufsrichters. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Sie erhalten von der Rechtsanwaltskammer eine Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung. (2) Ein Mitglied des Ehrengerichts ist auf Antrag der Landesjustizverwaltung seines Amtes zu entheben, wenn nachträglich ein Umstand eintritt, der seiner Ernennung entgegensteht, über den Antrag entscheidet der Ehrengerichtshof. Vor der Entscheidung sind der Rechtsanwalt und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. Die Entscheidung ist endgültig. § 96 Besetzung der Kammern des Ehrengerichts Die Kammern des Ehrengerichts entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. § 97 Geschäftsverteilung Für die Geschäftsverteilung bei dem Ehrengericht gelten §§ 62 bis 67, 69 und 70 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. § 98 Geschäftsstelle und Geschäftsordnung (1) Bei dem Ehrengericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. (2) Die erforderlichen Bürokräfte, die Räume und die Mittel für den sonstigen sächlichen Bedarf stellt die Rechtsanwaltskammer zur Verfügung. (3) Die Dienstaufsicht über die Geschäftsstelle führt der Vorsitzende des Ehrengerichts; im Fall des § 92 Abs. 2 obliegt die Aufsicht dem geschäftsleitenden Vorsitzenden. (4) Der Geschäftsgang bei dem Ehrengericht wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die von den Mitgliedern des Ehrengerichts beschlossen wird. Sie bedarf der Bestätigung durch die Landesjustizverwaltung. § 99 Amts- und Rechtshilfe (1) Die Ehrengerichte haben sich gegenseitig Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Nr. 35 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1959 589 (2) Auf Ersuchen haben auch andere Gerichte und Verwaltungsbehörden dem Ehrengericht Amtsund Rechtshilfe zu leisten. Die gleiche Verpflichtung haben die Ehrengerichte gegenüber anderen Gerichten und Behörden. (3) Bei den Ehrengerichten können die Rechtshilfeersuchen durch ein einzelnes Mitglied erledigt werden. ZWEITER ABSCHNITT Der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte § ioo Bildung des Ehrengerichtshofes (1) Der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte wird bei dem Oberlandesgericht errichtet. § 92 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. (2) Bestehen in einem Land mehrere Oberlandesgerichte, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung den Ehrengerichtshof für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte bei einem oder einigen der Oberlandesgerichte oder bei dem obersten Landesgericht errichten, wenn eine solche Zusammenlegung der Rechtspflege in Anwaltssachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Vorstände der beteiligten Rechtsanwaltskammern sind vorher zu hören. (3) Durch Vereinbarung der beteiligten Länder können die Aufgaben, die in diesem Gesetz dem Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte zugewiesen sind, dem hiernach zuständigen Ehrengerichtshof eines Landes auch für das Gebiet eines anderen Landes übertragen werden. § 101 Besetzung des Ehrengerichtshofes (1) Der Ehrengerichtshof wird mit einem Präsidenten, der erforderlichen Anzahl von weiteren Vorsitzenden sowie mit Rechtsanwälten und Berufs-richtern als weiteren Mitgliedern besetzt. (2) Bei dem Ehrengerichtshof können nach Bedarf mehrere Senate gebildet werden. Die nähere Anordnung trifft die Landesjustizverwaltung. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist vorher zu hören. (3) Zum Präsidenten des Ehrengerichtshofes und zu Vorsitzenden der Senate sind anwaltliche Mitglieder des Ehrengerichtshofes zu bestellen. § 93 Abs. 2 gilt sinngemäß. § 102 Bestellung von Berufsrichtern zu Mitgliedern des Ehrengerichtshofes Die Mitglieder des Ehrengerichtshofes, die Berufsrichter sind, werden von der Landesjustizverwaltung aus der Zahl der ständigen Mitglieder des Oberlandesgerichts für die Dauer von vier Jahren bestellt. § 103 Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Ehrengerichtshofes (1) Diejenigen Mitglieder des Ehrengerichtshofes, die Rechtsanwälte sind, werden von der Landesjustizverwaltung für die Dauer von vier Jahren ernannt. (2) Für die Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Ehrengerichtshofes und für die Stellung der anwaltlichen Mitglieder des Ehrengerichtshofes gelten §§94 und 95 Abs. 1 entsprechend. Die anwaltlichen Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig dem Ehrengericht angehören. Für die Enthebung yom Amte ist § 95 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Ehrengerichtshofes der Erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts oder des obersten Landesgerichts tritt, bei dem der Ehrengerichtshof errichtet ist. (3) In den Fällen des § 61 und des § 100 Abs. 2 soll die jeweilige Zahl der anwaltlichen Mitglieder verhältnismäßig der Mitgliederzahl der einzelnen Rechtsanwaltskammern entsprechen. (4) Die anwaltlichen Mitglieder erhalten aus der Staatskasse für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand eine Entschädigung sowie eine Reisekostenvergütung. Als Aufwandsentschädigung wird für jeden Sitzungstag das Eineinhalbfache des in § 28 Abs. 2 Satz 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte bestimmten Betrages gewährt. Auf die Reisekostenvergütung ist § 28 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte entsprechend anzuwenden. Die Fahrtkosten sind auch dann zu ersetzen, wenn der Ehrengerichtshof an dem Ort tagt, an dem das anwaltliche Mitglied seinen Wohnsitz hat. § 104 Besetzung der Senate des Ehrengericlitshofes Die Senate des Ehrengerichtshofes entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Als Beisitzer wirken zwei weitere anwaltliche Mitglieder und zwei Berufsrichter mit. § 105 Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung (1) Für die Geschäftsverteilung bei dem Ehrengerichtshof gelten §§62 bis 67, 69 und 70 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. (2) Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die von den Mitgliedern des Ehrengerichtshofes zu beschließen ist; sie bedarf der Bestätigung durch die Landesjustizverwaltung. DRITTER ABSCHNITT Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen § 106 Besetzung des Senats für Anwaltssachen (1) Für Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, wird bei dem Bundesgerichtshof ein Senat für Anwaltssachen gebildet. Der Senat gilt, soweit auf das Ver- 590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I fahren die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten dei freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden sind, als Zivilsenat und, soweit für das Verfahren die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend gelten, als Strafsenat im Sinne der §§ 132 und 136 des Gerichtsverfassungsgesetzes. (2) Der Senat besieht aus dem Präsidenten des Bundesgerichtshofes sowie drei Mitgliedern des Bundesgerichtshofes und drei Rechtsanwälten als Beisitzern. Den Vorsitz führt der Präsident des Bundesgerichtshofes oder inseiner Vertretung ein Senatspräsident, der nach § 62 Abs. 2 Satz 2, § 131 des Gerichtsverfassungsgesetzes bestimmt wird. § 107 Rechtsanwälte als Beisitzer (1) Die Beisitzer aus den Reihen der Rechtsanwälte werden von dem Bundesminister der Justiz auf die Dauer von vier Jahren berufen. Sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden. (2) Die anwaltlichen Beisitzer werden der Vorschlagsliste entnommen, die das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer auf Grund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern dem Bundesminister der Justiz einreicht. Im übrigen gilt § 94 Abs. 2 Satz 3 entsprechend. Die Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl von Rechtsanwälten enthalten. (3) Scheidet ein anwaltlicher Beisitzer vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger berufen. (4) Die anwaltlichen. Beisitzer werden vor ihrer ersten Dienstleistung durch den Vorsitzenden des Senats eidlich verpflichtet. Der Eid lautet: "Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, die richterlichen Pflichten gewissenhaft, zu erfüllen und meine Stimme nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben." § 26 Abs. 2 bis 4 und Abs. 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. § 108 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung (1) Zum Beisitzer kann nur ein Rechtsanwalt berufen werden, der in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann (§§ 65, 66). (2) Die Beisitzer dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer, dem Ehrengegericht oder dem Ehrengerichtshof angehören oder bei der Rechtsanwaltskammer im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein. (3) Die Übernahme des Beisitzeramtes kann aus den in § 67 angeführten Gründen abgelehnt werden. § 109 Enthebung vom Amt des Beisitzers (1) Ein Rechtsanwalt ist auf Antrag des Bundesministers der Justiz seines Amtes als Beisitzer zu entheben, 1. wenn nachträglich bekannt wird, daß er nicht hätte zum Beisitzer berufen werden dürfen; 2. wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Berufung zum Beisitzer entgegensteht; 3. wenn der Rechtsanwalt seine Amtspflicht als Beisitzer grob verletzt. (2) über den Antrag entscheidet ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofes. Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Senats für Anwaltssachen nicht mitwirken. (3) Vor der Entscheidung ist der Rechtsanwalt zu hören. § HO Stellung der Rechtsanwälte als Beisitzer und Pflicht zur Verschwiegenheit (1) Die Rechtsanwälte haben in der Sitzung, zu der sie als Beisitzer herangezogen werden, alle Rechte und Pflichten eines Richters. (2) Die Rechtsanwälte haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Beisitzer bekannt werden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. § 76 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des Bundesgerichtshofes. § 111 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen Die zu Beisitzern berufenen Rechtsanwälte sind zu den einzelnen Sitzungen in der Reihenfolge einer Liste heranzuziehen, die der Vorsitzende des Senats nach Anhörung der beiden ältesten der zu Beisitzern berufenen Rechtsanwälte vor Beginn des Geschäftsjahres aufstellt. § 112 Ehrenamtliche Tätigkeit der Rechtsanwälte als Beisitzer Das Amt eines anwaltlichen Beisitzers ist ein Ehrenamt. Für die Aufwandsentschädigung, die Reisekostenvergütung oder die Fahrtkostenentschädigung gilt § 103 Abs. 4 entsprechend. SECHSTER TEIL Die ehrengerichtliche Bestrafung § 113 Bestrafung wegen Pflichtverletzung (1) Ein Rechtsanwalt, der seine Pflichten schuldhaft verletzt, wird ehrengerichtlich bestraft. (2) Ein Rechtsanwalt kann ehrengerichtlich nicht bestraft werden, wenn er zur Zeit der Tat der anwaltlichen Ehrengerichtsbarkeit nicht unterstand. Nr. 35 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1959 591 § 114 Ehrengerichtliche Strafen (1) Die ehrengerichtlichen Strafen sind 1. Warnung, 2. Verweis, 3. Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, 4. Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft. (2) Die ehrengerichtlichen Strafen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden. § 115 Zulässigkeit der Bestrafung (1) Sind seit der Pflichtverletzung, die keine schwerere ehrengerichtliche Strafe als Warnung, Verweis oder Geldbuße gerechtfertigt hätte, mehr als fünf Jahre vergangen, so ist eine ehrengerichtliche Bestrafung nicht mehr zulässig. (2) Der Einleitung eines ehrengerichtlichen Verfahrens gegen einen Rechtsanwalt steht es nicht entgegen, daß der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ihm bereits wegen desselben Verhaltens eine Rüge erteilt hat (§ 74), SIEBENTER TEIU Das ehrengerichtliche Verfahren ERSTER ABSCHNITT Allgemeines § 116 Vorschriften für das Verfahren Für das ehrengerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften. Ergänzend sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. § 117 Keine Verhaftung des Beschuldigten Der Beschuldigte darf zur Durchführung des ehrengerichtlichen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen Geisteszustand in eine Heil- oder Pflegeanstalt gebracht werden. § 118 Verhältnis des ehrengerichtlichen Verfahrens zum strafgerichtlichen Verfahren (1) Ist gegen einen Rechtsanwalt, der einer Verletzung seiner Pflichten beschuldigt wird, wegen desselben Verhaltens die öffentliche Klage im straf- gerichtlichen Verfahren erhoben, so kann gegen ihn ein ehrengerichtliches Verfahren zwar eingeleitet, es muß aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Ebenso muß ein bereits eingeleitetes ehrengerichtliches Verfahren ausgesetzt werden, wenn während seines Laufes die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben wird. Das ehrengerichtliche Verfahren kann fortgesetzt werden, wenn im strafgerichtlichen Verfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Beschuldigten liegen. (2) Wird der Rechtsanwalt in dem strafgerichtlichen Verfahren freigesprochen, so kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der strafgerichtlichen Untersuchung waren, ein ehrengerichtliches Verfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne daß sie den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllen, eine Verletzung der Pflichten des Rechtsanwalts enthalten. (3) Für die Entscheidung im ehrengerichtlichen Verfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils bindend, auf denen die Entscheidung des Strafgerichts beruht. In dem ehrengerichtlichen Verfahren kann ein Gericht jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder übereinstimmend bezweifeln; dies ist in den Gründen der ehrengerichtlichen Entscheidung zum Ausdruck zu bringen. ZWEITER ABSCHNITT Das Verfahren im ersten Rechtszug 1. Allgemeine Vorschriften § 119 Zuständigkeit (1) Für das ehrengerichtliche Verfahren Ist Im ersten Rechtszug das Ehrengericht für Rechtsanwälte zuständig. (2) Die örtliche Zuständigkeit des Ehrengerichts bestimmt sich nach dem Sitz der Rechtsanwaltskammer, welcher der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Verfahrens angehört. § 120 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Ehrengericht seinen Sitz hat (§ 119 Abs. 2), nimmt in den Verfahren vor dem Ehrengericht die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr. 2. Die Einleitung des Verfahrens § 121 Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens (1) Das ehrengerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft bei 592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I dem Ehrengericht entweder beantragt, die ehrengerichtliche Voruntersuchung zu eröffnen, oder eine Anschuldigungsschrift einreicht. (2) Die Staatsanwaltschaft soll von dem Antrag, die ehrengerichtliche Voruntersuchung zu eröffnen, absehen und sogleich die Anschuidigungsschrift einreichen, wenn der Sachverhalt, einfach liegt und bereits hinreichend geklärt, erscheint. (3) Das ehrengerichtliche Verfahren wird auch dadurch eingeleitet, daß ein Rechtsanwalt selbst bei dem Ehrengericht beantragt, die ehrengerichtliche Voruntersuchung gegen ihn zu eröffnen, damit er sich von dem Vordacht, einer Pflichtverletzung reinigen kann. An dein weiteren Verfahren ist die Staatsanwaltschaft beteiligt, wie wenn sie selbst den Antrag gestellt hätte. § 122 Gerichtliche Entscheidung übei die Einleitung des Verfahrens (1) Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer, gegen einen Rechtsanwalt das ehrengerichtliche Verfahren einzuleiten, keine Folge oder verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschließung dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer unter Angabe der Gründe mitzuteilen (2) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer kann gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft binnen eines Monats nach der Bekanntmachung bei dem Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte die gerichtliche Entscheidung beantragen. Der Antrag muß die Tatsachen, welche die Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens begründen sollen, und die Beweismittel angeben. (3) Auf das Verfahren vor dem Ehrengerichtshof sind §§ 173 bis 175 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden. § 123 Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung der ehrengerichtlichen Vorantersudiung (1) Das Ehrengericht kann den Antrag, die ehrengerichtliche Voruntersuchung zu eröffnen, sowohl aus rechtlichen als auch aus tatsächlichen Gründen durch Beschluß ablehnen. (2) Gegen den Beschluß, durch den der Antrag auf Eröffnung der Voruntersuchung abgelehnt wird, steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu. (3) Gegen den Beschluß, durch den die ehrengerichtliche Voruntersuchung eröffnet wird, steht dem Beschuldigten die sofortige Beschwerde nur wegen örtlicher Unzuständigkeit des Ehrengerichts zu. § 124 Bestellung des Untersuchungsrichters (1) Mit der Führung der ehrengerichtlichen Voruntersuchung wird ein Richter beauftragt. (2) Die erforderliche Anzahl von Untersuchungsrichtern wird von der Landesjustizverwaltung auf die Dauer eines Geschäftsjahres bestellt; sie müssen als Richter in dem Bezirk des Oberlandesgerichts angestellt sein, in dem das Ehrengericht seinen Sitz hat. § 125 Vernehmung des Beschuldigten Der Beschuldigte ist zu Beginn der ehrengerichtlichen Voruntersuchung zu laden und, falls er erscheint, zu vernehmen, auch wenn er bereits während der Vorermittlungen gehört worden ist. Kann er aus zwingenden Gründen nicht erscheinen und hat er dies rechtzeitig mitgeteilt, so ist er erneut zu laden. § 126 Teilnahme an Beweiserhebungen (1) Die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte und sein Verteidiger sind von allen Terminen, die zum Zwecke der Beweiserhebung anberaumt werden, vorher zu benachrichtigen Sie können an den Beweiserhebungen teilnehmen. (2) Der Untersuchungsrichter kann den Beschuldigten von der Teilnahme an einem Termin ausschließen, wenn zu befürchten ist, daß ein Zeuge in seiner Gegenwart die Wahrheit nicht sagen werde. Der Beschuldigte ist über das Ergebnis dieser Beweiserhebungen zu unterrichten. - § 127 Anhörung vor Schluß der ehrengerichtlichen Voruntersuchung (1) Hält der Untersuchungsrichter den Zweck der ehrengerichtlichen Voruntersuchung für erreicht, so hat er der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben,, sich abschließend zu äußern. Dem Beschuldigten ist auf Verlangen Einsicht in die Akten, zu gewähren. (2) Beantragt die Staatsanwaltschaft oder der Beschuldigte, die Voruntersuchung zu ergänzen, so hat. der Untersuchungsrichter, wenn er dem Antrag nicht stattgeben will, die Entscheidung des Ehrengerichts einzuholen. (3) Gegen den Beschluß des Ehrengerichts, durch den ein Antrag auf Ergänzung der Voruntersuchung abgelehnt wird, ist die sofortige Beschwerde zulässig. § 128 Schluß der ehrengerichtlichen Voruntersuchung (1) Nach Schluß der ehrengerichtlichen Voruntersuchung übersendet der Untersuchungsrichter die Akten der Staatsanwaltschaft zur Stellung ihrer Anträge. (2) Von dem Schluß der Voruntersuchung ist der Beschuldigte in Kenntnis zu setzen. Nr. 35 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1959 593 § 129 Anfrage der Staatsanwaltschaft nach Schluß der ehrengerichtlichen Voruntersuchung (1) Hat eine ehrengerichtliche Voruntersuchung stattgefunden, so reicht die Staatsanwaltschaft bei dem Ehrengericht eine Anschuldigungsschrift ein. (2) Die Staatsanwaltschaft kann auch beantragen, den Beschuldigten außer Verfolgung zu setzen oder das Verfahren vorläufig einzustellen. § 130 Inhalt der Anschuldigungsschrift (1) In der Anschuldigungsschrift (§ 121 Abs. 1, § 129 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie § 208 Abs. 2 der Strafprozeßordnung) ist die dem Beschuldigten zur Last gelegte Pflichtverletzung unter Anführung der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen. Ferner sind die Beweismittel anzugeben, wenn in der Hauptverhandlung Beweise erhoben werden sollen. (2) In den Fällen des § 121 Abs. 1 und des § 129 Abs. 1 enthält die Anschuldigungsschrift den Antrag, das Hauptverfahren vor dem Ehrengericht zu eröffnen. § 131 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Ehrengericht (1) In dem Beschluß, durch den das Ehrengericht das Hauptverfahren eröffnet, ist die dem Beschuldigten zur Last gelegte Pflichtverletzung unter Anführung der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen. (2) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Beschuldigten nicht angefochten werden. (3) Der Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen. Gegen den Beschluß steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu. § 132 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann der Antrag auf Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel und nur innerhalb von fünf Jahren, seitdem der Beschluß rechtskräftig geworden ist, erneut gestellt werden. § 133 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Beschuldigten spätestens mit der Ladung zuzustellen. 3. Die Hauptverhandlung vor dem Ehrengericht § 134 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Beschuldigten Die Hauptverhandlung kann gegen einen Beschuldigten, der nicht erschienen ist, durchgeführt werden, wenn er ordnungsmäßig geladen und in der Ladung darauf hingewiesen ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. Eine öffentliche Ladung ist nicht zulässig. § 135 Nichtöffentliche Hauptverhandlung (1) Die Hauptverhandlung vor dem Ehrengericht ist nicht öffentlich. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann, auf Antrag des Beschuldigten muß die Öffentlichkeit hergestellt werden; in diesem Fall sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit sinngemäß anzuwenden. (2) Zu nichtöffentlichen Verhandlungen ist Vertretern der Landesjustizverwaltung, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder seinem Beauftragten, den Beamten der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht und den Rechtsanwälten im Bereich der Rechtsanwaltskammer der Zutritt gestattet. Das Ehrengericht kann nach Anhörung der Beteiligten auch andere Personen als Zuhörer zulassen. § 136 Berichterstatter in der Hauptverhandlung (1) In der Hauptverhandlung trägt nach dem Verlesen des Eröffnungsbeschlusses ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens vor. (2) Der Berichterstatter wird von dem Vorsitzenden ernannt. § 137 Beweisaufnahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter Das Ehrengericht kann eines seiner Mitglieder beauftragen, Zeugen oder Sachverständige zu vernehmen. Es kann auch ein anderes Ehrengericht oder das Amtsgericht um die Vernehmung ersuchen. Der Zeuge oder Sachverständige ist jedoch auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Beschuldigten in der Hauptverhandlung zu vernehmen, es sei denn, daß er voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert ist oder ihm das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann. § 138 Verlesen von Protokollen (1) Das Ehrengericht beschließt nach pflichtmäßigem Ermessen, ob die Aussage eines Zeugen oder eines Sachverständigen, der bereits in dem ehrengerichtlichen oder in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden ist, zu verlesen sei. 594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I (2) Bevor der Gerichtsbeschluß ergeht, kann der Staatsanwalt oder der Beschuldigte beantragen, den Zeugen oder Sachverständigen in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Einem solchen Antrag ist zu entsprechen, es sei denn, daß der Zeuge oder Sachverständige voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert ist oder ihm das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann. Wird dem Antrag stattgegeben, so darf das Protokoll über die frühere Vernehmung nicht verlesen werden, (3) Ist ein Zeuge oder Sachverständiger durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernommen worden (§ 137), so kann der Verlesung des Protokolls nicht widersprochen werden. Der Staatsanwalt oder der Beschuldigte kann jedoch der Verlesung widersprechen, wenn ein Antrag gemäß § 137 Satz 3 abgelehnt worden ist und Gründe für eine Ablehnung des Antrags jetzt nicht mehr bestehen. § 139 Entscheidung des Ehrengerichts (1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils. (2) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens. (3) Das ehrengerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozeßordnung, einzustellen, wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen oder zurückgenommen ist (§§ 13 bis 16). § 140 Protokollführer (1) In der Hauptverhandlung vor dem Ehrengericht werden die Aufgaben des Protokollführers von einem Rechtsanwalt wahrgenommen. (2) Der Vorsitzende der Kammer des Ehrengerichts verpflichtet den Protokollführer vor der ersten Dienstleistung durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten eines Protokollführers. (3) Der Protokollführer hat über die Angelegenheiten, die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. § 76 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorsitzende der Kammer des Ehrengerichts. § 141 Ausfertigung der Entscheidungen Ausfertigungen and Auszüge der Entscheidungen des Ehrengerichts werden von dem Vorsitzenden der Kammer des Ehrengerichts orteilt. DRITTER ABSCHNITT Die Rechtsmittel 1. Die Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Ehrengerichts und gegen Verfügungen des Untersuchungsrichters § 142 Beschwerde Soweit Beschlüsse des Ehrengerichts und Verfügungen des Untersuchungsrichters mit der Beschwerde angefochten werden können, ist für die Verhandlung und Entscheidung über dieses Rechtsmittel der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte zuständig. § 143 Berufung (1) Gegen das Urteil des Ehrengerichts ist die Berufung an den Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte zulässig. (2) Die Berufung muß binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils bei dem Ehrengericht schriftlich eingelegt werden. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Beschuldigten verkündet worden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung. (3) Die Berufung kann nur schriftlich gerechtfertigt werden. (4) Auf das Verfahren sind im übrigen neben den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Berufung §§ 134, 135, 137 bis 139 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. § 144 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Ehrengerichtshof Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in den Verfahren vor dem Ehrengerichtshof werden von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht wahrgenommen, bei dem der Ehrengerichtshof errichtet ist. 2. Das Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Ehrengerichtshofes § 145 Revision (1) Gegen ein Urteil des Ehrengerichtshofes ist die Revision an den Bundesgerichtshof zulässig, 1. wenn das Urteil auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft lautet; 2. wenn der Ehrengerichtshof entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf Ausschließung erkannt hat; 3. wenn der Ehrengerichtshof sie in dem Urteil zugelassen hat. (2) Der Ehrengerichtshof darf die Revision nur zulassen, wenn er über Rechtsfragen oder Fragen der anwaltlichen Berufspflichten entschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung sind. Nr. 35 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1959 595 (3) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde; innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Ehrengerichtshof einzulegen. In der Beschwerdei-xhiilt muß die grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet werden. (4) Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. (5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluß. Der Beschluß bedarf keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird. Mit Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesgerichtshof wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit Zustellung des Beschwerdebescheides die Revisionsfrist. § 146 Emlegung der Revision und Verfahren (1) Die Revision ist binnen einer Woche bei dem Ehrengerichtshof schriftlich einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Beschuldigten verkündet worden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung (2) Seitens des Beschuldigten können die Revisionsanträge und deren Begründung nur schriftlich angebracht werden. (3) Auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sind im übrigen rieben den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Revision §§135 und 139 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. § 147 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in den Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden von dem Generalbundesanwalt wahrgenommen. VIERTER ABSCHNITT Die Sicherung von Beweisen § 148 Anordnung der Beweissicherung (1) Wird ein ehrengerichtliches Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt, weil seine Zulassung zur Rechtsanwfdtscbrjfl. erloschen oder zurückgenommen ist, so kann in der Entscheidung zugleich auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Sicherung der Beweise angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt worden wäre. Die Anordnung kann nicht angefochten werden. (2) Die Beweise werden von dem Untersuchungsrichter (§ 124) aufgenommen. § 149 Verfahren (1) Der Untersuchungsrichter hat von Amts wegen alle Beweise zu erheben, die eine Entscheidung darüber begründen können, ob das eingestellte Verfahren zur Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft geführt hätte. Den Umfang des Verfahrens bestimmt der Untersuchungsrichter nach pflichtmäßigem Ermessen, ohne an Anträge gebunden zu sein; seine Verfügungen können insoweit nicht angefochten werden. (2) Zeugen sind, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen sind, eidlich zu vernehmen. (3) Die Staatsanwaltschaft und der frühere Beschuldigte sind an dem Verfahren zu beteiligen. Ein Anspruch auf Benachrichtigung von den Terminen, die zum Zwecke der Beweissicherung anberaumt werden, steht dem früheren Beschuldigten nur zu, wenn er sich im Inland aufhält und seine Anschrift dem Ehrengericht angezeigt hat. (4) Erachtet der Untersuchungsrichter den Zweck des Verfahrens für erreicht, so übersendet er die Akten dem Ehrengericht. FÜNFTER ABSCHNITT Das Bereis- und Vertretungsverbot § 150 Voraussetzung des Verbotes (1) Ist gegen einen Rechtsanwalt das ehrengerichtliche Verfahren eingeleitet, so kann gegen ihn durch Beschluß ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden, wenn zu erwarten ist, daß gegen ihn auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt werden wird. (2) Für die Verhandlung und Entscheidung ist das Gericht zuständig, dem der Antrag der Staatsanwaltschaft, auf Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens vorliegt oder vor dem das ehrengerichtliche Verfahren anhängig ist. § 151 Mündliche Verhandlung (1) Der Beschluß» durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, kann nur auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen. (2) Auf die Ladung und die mündliche Verhandlung sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden, die für die Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht maßgebend sind, soweit sich nicht aus den folgenden Vorschriften etwas anderes ergibt. (3) In der Ladung ist die dem Rechtsanwalt zur Last gelegte Pflichtverletzung durch Anführung der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen; ferner sind die Beweismittel anzugeben. Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn dem Rechtsanwalt die Anschuldigungsschrift bereits mitgeteilt worden ist. 596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I (4) Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht nach pflichtmäßigem Ermessen, ohne an Anträge der Staatsanwaltschaft oder des Beschuldigten gebunden zu sein. § 152 Abstimmung über das Verbot Zur Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbotes ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich. § 153 Verbot im Anschluß an die Hauptverhandlung Hat das Gericht auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbotes verhandeln und entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschuldigte zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist. § 154 Zustellung des Beschlusses Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Beschuldigten zuzustellen. § 155 Wirkungen des Verbotes (1) Der Beschluß wird mit der Verkündung wirksam. (2) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Berufsverbot verhängt ist, darf seinen Beruf nicht ausüben (3) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Vertretungsverbot verhängt ist, darf nicht vor einem Gericht, vor Behörden oder einem Schiedsgericht in Person auftreten, Vollmachten oder Untervollmachten erteilen und mit Gerichten, Behörden, Schiedsgerichten, Rechtsanwälten oder anderen Vertretern in Rechtssachen schriftlich verkehren (4) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, darf jedoch seine eigenen Angelegenheiten, die Angelegenheiten seines Ehegatten und seiner minderjährigen Kinder wahrnehmen, soweit nicht eine Vertretung durch Anwälte geboten ist. (5) Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Rechtsanwalts wird durch das Berufs- oder Vertretungsverbot nicht berührt. Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihm gegenüber vorgenommen werden. § 156 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot (1) Ein Rechtsanwalt, der einem gegen ihn er- gangenen Berufs- oder Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird mit der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft bestraft, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere Strafe ausreichend erscheint. (2) Gerichte oder Behörden sollen einen Rechtsanwalt, der entgegen einem Berufs- oder Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, zurückweisen. § 157 Beschwerde (1) Gegen den Beschluß, durch den das Ehrengericht oder der Ehrengerichtshof ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt, ist die sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. (2) Gegen den Beschluß, durch den das Ehrengericht oder der Ehrengerichtshof es ablehnt, ein Berufs- oder Vertretungsverbot zu verhängen, steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu. (3) über die sofortige Beschwerde entscheidet, sofern der angefochtene Beschluß von dem Ehrengericht erlassen ist, der Ehrengerichtshof, und sofern er vor dem Ehrengerichtshof ergangen ist, der Bundesgerichtshof. Für das Verfahren gelten neben den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde § 151 Abs. 1, 2 und 4 sowie §§152 und 154 dieses Gesetzes entsprechend. § 158 Außerkrafttreten des Verbotes Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft, 1. wenn ein nicht auf Ausschließung lautendes Urteil ergeht; 2. wenn der Beschuldigte außer Verfolgung gesetzt wird. § 159 Aufhebung des Verbotes (1) Das Berufs- oder Vertretungsverbot wird aufgehoben, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für seine Verhängung nicht oder nicht mehr vorliegen. (2) über die Aufhebung entscheidet das Gericht, bei dem das ehrengerichtliche Verfahren anhängig ist. (3) Beantragt der Beschuldigte, das Verbot aufzuheben, so kann eine erneute mündliche Verhandlung angeordnet werden. Der Antrag kann nicht gestellt werden, solange über eine sofortige Beschwerde des Beschuldigten nach § 157 Abs. 1 noch nicht entschieden ist. Gegen den Beschluß, durch den der Antrag abgelehnt wird, ist eine Beschwerde nicht zulässig. § 160 Mitteilung des Verbotes (1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, ist alsbald der Landesjustizverwaltung und dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen. (2) Eine beglaubigte Abschrift der Formel dieses Beschlusses ist ferner dem Gericht, bei dem der Beschuldigte zugelassen ist, und dem Amtsgericht am Wohnsitz des Beschuldigten mitzuteilen. Gehört der Rechtsanwalt zugleich einer Notarkammer an, so ist eine beglaubigte Abschrift auch dem Vorstand der Notarkammer zu übersenden. Nr. 35 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1959 597 (3) Tritt das Berufs- oder Vertretungsverbot außer Kraft, oder wird es aufgehoben oder abgeändert, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. ¦ § 161 Bestellung eines Vertreters (1) Für den Rechtsanwalt, gegen den ein Berufsoder Vertretungsverbot verhängt, ist, wird im Fall des Bedürfnisses von der Landesjustizverwaltung ein Vertreter bestellt. Vor der Bestellung sind der Vorstand der Rochtsanwaltskammer und der Rechtsanwalt zu hören. Der Rechtsanwalt kann einen geeigneten Vertreter vorschlagen. (2) § 53 Abs. 4 und 7 ist entsprechend anzuwenden. (3) Ein Rechtsanwalt, dem die Vertretung übertragen wird, kann sie nur aus einem wichtigen Grund ablehnen, über die Ablehnung entscheidet die Landesjustizverwaltung. Vor der Entscheidung ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. (4) Der Vertreter führt sein Amt unter eigener Verantwortung, jedoch für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen. An Weisungen des Vertretenen ist er nicht gebunden. (5) Der Vertretene hat dem Vertreter eine angemessene Vergütung zu zahlen. Auf Antrag des Vertretenen oder des Vertreters setzt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung fest. Der Vertreter ist befugt, Vorschüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte Vergütung zu entnehmen. Für die festgesetzte Vergütung haftet die Rechtsanwaltskammer wie ein Bürge. ACHTER TEIL Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof ERSTER ABSCHNITT Allgemeines § 162 Entsprechende Anwendung von Vorschriften Für die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof gelten der Erste bis Siebente Teil dieses Gesetzes, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften etwas Besonderes ergibt. § 163 Zuständigkeit, des Bundesministers der Justiz und des Bundesgerichtshofes f Soweit nach den Vorschriften des Ersten bis Siebenten Teils dieses Gesetzes der Landesjustizverwaltung Aufgaben zugewiesen sind, tritt an deren Stelle der Bundesminister der Justiz. An die Stelle des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte tritt der Bundesgerichtshof. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof nimmt die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr. ZWEITER ABSCHNITT Die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof § 164 Besondere Voraussetzung für die Zulassung Bei dem Bundesgerichtshof kann als Rechtsanwalt nur zugelassen werden, wer durch den Wahlausschuß für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof benannt wird. § 165 Wahlausschuß für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof (1) Der Wahlausschuß besteht aus dem Präsidenten und den Senatspräsidenten der Zivilsenate des Bundesgerichtshofes sowie aus den Mitgliedern des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer und des Präsidiums der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof. (2) Den Vorsitz in dem Wahlausschuß führt der Präsident des Bundesgerichtshofes Er beruft den Wahlausschuß ein (3) Die Einladung muß die Tagesordnung für die Sitzung des Wahlausschusses enthalten und den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Sitzung zugehen (4) Die Sitzungen sind nicht öffentlich (5) über jede Sitzung wird ein Protokoll aufgenommen. § 166 Vorschlagslisten für die Wahl (1) Die Wahl findet auf Grund von Vorschlagslisten statt. (2) Vorschlagslisten könneneinreichen 1. die Bundesrechtsanwaltskammer auf Grund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern, 2. die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof (3) In die Vorschlagslisten kann nur aufgenommen werden, wer das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und den Beruf des Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt. § 167 Prüfung des Wahlausschusses (1) Der Wahlausschuß prüft, ob der Vorgeschlagene die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof besitzt. (2) Zur Vorbereitung der Wahl bestellt der Wahlausschuß zwei seiner Mitglieder als Berichterstatter. 598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I § 168 Entscheidung des Wahlausschusses (1) Der Wahlausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrzahl sowohl der dem Bundesgerichtshof angehörenden Mitglieder als auch der Mitglieder der Präsidien der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Abstimmung ist geheim. (2) Der Wahlausschuß benennt aus den Vorschlagslisten die doppelte Zahl von Rechtsanwälten, die er für die Zulassung bei dem Bundesgerichtshof für angemessen hält. (3) Durch die Benennung wird für den Bewerber ein Anspruch auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof nicht begründet. § 169 Mitteilung des Wahlergebnisses (1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses teilt das Ergebnis der Wahlen dem Bundesminister der Justiz mit (2) Die Anträge der vom Wahlausschuß benannten Rechtsanwälte, sie beim Bundesgerichtshof zuzulassen, sind der Mitteilung beizufügen. § 170 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung (1) über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof entscheidet der Bundesminister der Justiz (2) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung kann ausgesetzt werden, wenn einer der in § 33 Abs. 2 bezeichneten Gründe vorliegt. (3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof ist nur dann zu hören, wenn gegen die Zulassung Bedenken bestehen. (4) Für die Zulassung gelten § 20 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 166 Abs. 3 entsprechend. § 171 Ausschließlichkeit der Zulassung Ein Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof darf nicht zugleich bei einem anderen Gericht zugelassen sein. DRITTER ABSCHNITT Die besonderen Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof 5 172 Beschränkung des Auftretens vor anderen Gerichten (1) Die bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte dürfen nur vor dem Bundesgerichtshof, den anderen oberen Bundesgerichten und dem Bundesverfassungsgericht auftreten. Das Recht, vor internationalen oder gemeinsamen zwischenstaatlichen Gerichten aufzutreten, wird hierdurch nicht berührt. (2) In dem Verfahren vor dem ersuchten Richter dürfen sie auch vor einem anderen Gericht auftreten, wenn das Ersuchen von einem der in Absatz 1 genannten Gerichte ausgeht. § 173 Bestellung eines Vertreters und eines Abwicklers der Kanzlei (1) Kann der Rechtsanwalt in den Fällen, in denen seine Vertretung nach § 53 Abs. 1 erforderlich wird, sie nicht selbst regeln, so wird der Vertreter von dem Bundesminister der Justiz bestellt. (2) Der Bundesminister der Justiz kann zum Vertreter nur einen Rechtsanwalt bestellen, der das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und den Beruf des Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei (§ 55). VIERTER ABSCHNITT Die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof § 174 Zusammensetzung und Vorstand (1) Die Rechtsanwälte, die bei dem Bundesgerichtshof zugelassen sind, bilden die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof. (2) Die Zahl der Mitglieder des Vorstandes wird durch die Geschäftsordnung der Kammer festgesetzt. § 63 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. NEUNTER TEIL Die Bundesrechtsanwaltskammer ERSTER ABSCHNITT Allgemeines § 175 Zusammensetzung und Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer (1) Die Rechtsanwaltskammern werden zu einer Bundesrechtsanwaltskammer zusammengeschlossen. (2) Der Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer wird durch ihre Satzung bestimmt. § 176 Stellung der Bundesrechtsanwaltskammer (1) Die Bundesrechtsanwaltskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Nr. 35 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1959 599 (2) Der Bundesminister der Justiz führt die Staatsaufsicht über die Bundesrechtsanwaltskammer. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Bundesrechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden. § 177 Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer (1) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. (2) Der Kammer obliegt insbesondere, 1. in Fragen, welche die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern angehen, die Auffassung der einzelnen Kammern zu ermitteln und im Wege gemeinschaftlicher Aussprache die Auffassung der Mehrheit festzustellen; 2. die allgemeine Auffassung über Fragen der Ausübung des Anwaltsberufs in Richtlinien festzustellen; 3. Richtlinien für die Fürsorgeeinrichtungen der Rechtsanwaltskammern (§ 89 Abs. 2 Nr. 3) aufzustellen; 4. in allen die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern berührenden Angelegenheiten die Auffassung der Bundesrechtsanwaltskammer den zuständigen Gerichten und Behörden gegenüber zur Geltung zu bringen; 5. die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten; 6. Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behörde oder Körperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht anfordert; 7. die berufliche Fortbildung der Rechtsanwälte zu fördern; 8. Richtlinien für die Lehrlingsausbildung in Anwaltskanzleien aufzustellen. § 178 Beiträge zur Bundesrechtsanwaltskammer (1) Die Bundesrechtsanwaltskammer erhebt von den Rechtsanwaltskammern Beiträge, die zur Deckung des persönlichen und sächlichen Bedarfs bestimmt sind. (2) Die Höhe der Beiträge wird von der Hauptversammlung festgesetzt. (3) Die Hauptversammlung kann einzelnen wirtschaftlich schwächeren Kammern Erleichterungen gewähren. ZWEITER ABSCHNITT Die Organe der BiindesrecMsanwaltskammer 1. Das Präsidium § 179 Zusammensetzung des Präsidiums (1) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ein Präsidium. (2) Das Präsidium besteht aus 1. dem Präsidenten, 2. drei Vizepräsidenten, 3. dem Schatzmeister. (3) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung. § 180 Wahlen zum Präsidium (1) Das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer wird von der Hauptversammlung aus ihrer Mitte gewählt. (2) Das Nähere bestimmt die Satzung der Kammer. § 181 Recht zur Ablehnung der Wahl Die Wahl zum Mitglied des Präsidiums kann ablehnen, 1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat; 2. wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Präsidiums gewesen ist. § 182 Wahlperiode und vorzeitiges Ausscheiden (1) Die Mitglieder des Präsidiums werden auf vier Jahre gewählt. (2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied gewählt. (3) Ein Rechtsanwalt scheidet als Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, 1. wenn er als Mitglied des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer, die er bisher vertreten hat, ausscheidet; 2. wenn er sein Amt niederlegt. Der Rechtsanwalt hat die Erklärung, daß er das Amt niederlege, dem Präsidium gegenüber schriftlich abzugeben. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden. § 183 Ehrenamtliche Tätigkeit des Präsidiums Die Mitglieder des Präsidiums üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung. 600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I § 184 Pflicht der Mitglieder des Präsidiums zur Verschwiegenheit Die Mitglieder des Präsidiums haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Präsidium bekannt werden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. Das gleiche gilt für Angestellte der Bundesrechtsanwaltskammer. § 76 ist entsprechend anzuwenden § 185 Aufgaben des Präsidenten (1) Der Präsident vertritt die Bundesrechtsanwaltskammer gerichtlich und außergerichtlich (2) Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Bundesrechtsanwaltskammer und des Präsidiums. Er führt die Beschlüsse des Präsidiums und der Hauptversammlung der Kammer aus. (3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Präsidiums und in der Hauptversammlung den Vorsitz. (4) Der Präsident erstattet dem Bundesminister der Justiz jährlich einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeit der Bundesrechtsanwaltskammer und des Präsidiums. Er zeigt ihm ferner das Ergebnis der Wahlen zum Präsidium an. (5) Durch die Satzung der Kammer können dem Präsidenten weitere Aufgaben übertragen werden. § 186 Aufgaben des Schatzmeisters (1) Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Bundesrechtsanwaltskammer nach den Weisungen des Präsidiums. Er ist berechtigt, Geld in Empfang zu nehmen. (2) über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Verwaltung des Vermögens hat er jährlich der Hauptversammlung Rechnung zu legen. 2. Die Hauptversammlung § 187 Versammlung der Mitglieder Die Bundesrechtsanwaltskammer faßt ihre Beschlüsse regelmäßig auf Hauptversammlungen. § 188 Vertreter der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung (1) Die Rechtsanwaltskammern werden in der Hauptversammlung durch ihre Präsidenten vertreten. (2) Der Präsident einer Rechtsanwaltskarnmer kann durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten werden. § 189 Einberufung der Hauptversammlung (1) Die Hauptversammlung wird durch den Präsidenten schriftlich einberufen. Der Präsident muß die Hauptversammlung einberufen, wenn mindestens drei Rechtsanwaltskammern es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der in der Hauptversammlung behandelt werden soll. (2) Bei der Einberufung ist der Gegenstand, über den in der Hauptversammlung Beschluß gefaßt werden soll, anzugeben. (3) Die Hauptversammlung ist mindestens drei Wochen vor dem Tage, an dem sie zusammentreten soll, einzuberufen. Der Tag, an dem die Einberufung abgesandt ist, und der Tag der Hauptversammlung sind hierbei nicht mitzurechnen. (4) In dringenden Fällen kann der Präsident die Hauptversammlung mit kürzerer Frist einberufen. Die Vorschrift des Absatzes 2 braucht hierbei nicht eingehalten zu werden. § 190 Beschlüsse der Hauptversammlung (1) Jede Rechtsanwaltskammer hat eine Stimme (2) Die Voraussetzungen, unter denen die Hauptversammlung beschlußfähig ist, werden durch die Satzung geregelt. (3) Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht die Satzung etwas anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Das gleiche gilt für die von der Hauptversammlung vorzunehmenden Wahlen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los. (4) Beschlüsse, welche die einzelnen Rechtsanwaltskammern wirtschaftlich belasten, kann die Hauptversammlung nur einstimmig fassen. Dies gilt jedoch nicht für die Beschlüsse, durch welche die Höhe der Beiträge der Rechtsanwaltskammern sowie die Höhe der Aufwandsentschädigung und der Reisekostenvergütung für die Mitglieder des Präsidiums festgesetzt werden. (5) über die Beschlüsse der Hauptversammlung und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und von einem Vizepräsidenten als Schriftführer zu unterzeichnen ist. 3. Die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen § 191 Voraussetzungen der Nichtigkeit und Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (1) Wahlen oder Beschlüsse des Präsidiums oder der Hauptversammlung kann der Bundesgerichtshof auf Antrag des Bundesministers der Justiz für ungültig oder nichtig erklären, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sind. Nr. 35 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1959 601 (2) Den Antrag kann auch eine Rechtsanwalts-kanimer stellen, hinsichtlich eines Beschlusses jedoch nur dann, wenn sie durch den Beschluß in ihren Rechten verletzt ist (3) Im übrigen ist § 91 entsprechend anzuwenden. ZEHNTER TEIL Die Kosten in Anwaltssachen ERSTER ABSCHNITT Die Gebühren der Justizverwaltung § 192 Gebühren für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und die Zulassung bei einem Gericht (1) Für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§§ 6, 12) und die erste Zulassung bei einem Gericht (§ 18 Abs. 2, § 19) wird eine Gebühr von vierzig Deutsche Mark erhoben, gleichviel ob der Rechtsanwalt bei einem oder zugleich bei mehreren Gerichten zugelassen wird. (2) Für jede weitere Zulassung bei einem Gericht wird eine Gebühr von zwanzig Deutsche Mark besonders erhoben. (3) Wird die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder die Zulassung bei einem Gericht versagt oder wird der Antrag (§§ 6, 19) zurückgenommen, so beträgt die Gebühr zehn Deutsche Mark. Das gleiche gilt in den Fällen des § 9 Abs. 3 und 4. § 193 Gebühr für die Bestellung eines Vertreters (1) Für die Bestellung eines Vertreters (§§ 47, 53 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 5, §§ 161, 173 Abs. 1) wird eine Gebühr von fünf Deutsche Mark erhoben. (2) Für die Bestellung eines Abwicklers einer Kanzlei (§§ 55, 173 Abs. 3) wird eine Gebühr nicht erhoben. § 194 Fälligkeit, Ermäßigung oder Erlaß der Gebühren (1) Die Gebühren nach §§ 192 und 193 werden mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung fällig. Sie können schon vorher eingefordert werden. (2) Aus Billigkeitsgründen kann von der Erhebung der Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden. ZWEITER ABSCHNITT Die Kosten in dem ehrengerichtlichen Verfahren § 195 Gebührenfreiheit. Auslagen Für das ehrengerichtliche Verfahren werden keine Gebühren, sondern nur die baren Auslagen nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben. § 196 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens (1) Einem Rechtsanwalt, der einen Antrag, die ehrengerichtliche Voruntersuchung gegen ihn zu eröffnen, zurücknimmt (§ 74 Abs. 5, § 121 Abs. 3), sind die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. (2) Wird ein Antrag des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer auf gerichtliche Entscheidung in dem Fall des § 122 Abs. 2 verworfen, so sind die durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten Kosten der Rechtsanwaltskammer aufzuerlegen. § 197 Kostenpflicht des Verurteilten (1) Dem Beschuldigten, der in dem ehrengerichtlichen Verfahren verurteilt wird, sind zugleich die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das ehrengerichtliche Verfahren wegen Erlöschens oder Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eingestellt wird und n=ich dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens eine ehrengerichtliche Bestrafung gerechtfertigt gewesen wäre; zu den Kosten des ehrengerichtlichen Verfahrens gehören in diesem Fall auch diejenigen, die in einem anschließenden Verfahren zum Zwecke der Beweissicherung (§§ 148, 149) entstehen. (2) Dem Beschuldigten, der in dem ehrengerichtlichen Verfahren ein Rechtsmittel zurückgenommen oder ohne Erfolg eingelegt hat, sind zugleich die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. Hatte das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so kann dem Beschuldigten ein angemessener Teil dieser Kosten auferlegt werden. (3) Für die Kosten, die durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens verursacht worden sind, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden. § 198 Haftung der Rechtsanwaltskammer (1) Kosten, die weder dem Beschuldigten noch einem Dritten auferlegt oder von dem Beschuldigten nicht eingezogen werden können, fallen der Rechtsanwaltskammer zur Last, welcher der Beschuldigte angehört. (2) In dem Verfahren vor dem Ehrengericht haftet die Rechtsanwaltskammer den Zeugen und Sachverständigen für die ihnen zustehende Entschädigung in dem gleichen Umfang, in dem die Haftung der Staatskasse nach der Strafprozeßordnung begründet ist. Bei weiterer Entfernung des Aufenthaltsorts der geladenen Personen ist ihnen auf Antrag ein Vorschuß zu bewilligen. 602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I § 199 Festsetzung der Kosten des Verfahrens vor dem Ehrengericht (1) Die Kosten, die der Beschuldigte in dem Verfahren vor dem Ehrengericht zu tragen hat, werden von dem Vorsitzenden der Kammer des Ehrengerichts durch Beschluß festgesetzt. (2) Gegen den Festsetzungsbeschluß kann der Beschuldigte binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung des Beschlusses beginnt, Erinnerung einlegen, über die Erinnerung entscheidet das Ehrengericht, dessen Vorsitzender den Beschluß erlassen hat. Gegen die Entscheidung des Ehrengerichts kann der Beschuldigte sofortige Beschwerde einlegen. DRITTER ABSCHNITT Die Kostee des Verfahrens bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung in Ziilassungssachee und über Wahlen und Beschlüsse § 200 Anwendung der Kostenordnung In den Verfahren, die bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen und bei Anträgen, Wahlen für ungültig oder Beschlüsse für nichtig zu erklären, stattfinden (§§37 bis 42, 91, 191), werden Gebühren und Auslagen nach der Kostenordnung in der Fassung der Anlage 2 zu dem Artikel XI § 7 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 960) erhoben. Jedoch ist § 8 Abs. 2 und 3 der Kostenordnung nicht anzuwenden. § 201 Kostenpflichl des Antragstellers und der RecMsanwaltskammer (1) Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgenommen, zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so sind die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen. (2) Wird einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung stattgegeben, so sind im Fall des § 38 die Kosten des Verfahrens der Rechtsanwaltskammer aufzuerlegen; im Fall des § 39 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. (3) Wird einem Antrag, eine Wahl für ungültig oder einen Beschluß für nichtig zu erklären (§§91, 191), stattgegeben, so sind die Kosten des Verfahrens der Rechtsanwaltskammer aufzuerlegen. § 202 Gebühr für das Verfahren (1) Für das gerichtliche Verfahren des ersten Rechtszuges wird die volle Gebühr erhoben. (2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2 der Kostenordnung. Er wird von Amts wegen festgesetzt. (3) Für das Beschwerdeverfahren wird die gleiche Gebühr wie im ersten Rechtszug erhoben. (4) Wird ein Antrag oder eine Beschwerde zurückgenommen, bevor das Gericht entschieden hat, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte der vollen Gebühr. Das gleiche gilt, wenn der Antrag oder eine Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wird. § 203 Entscheidung über Erinnerungen (1) über Einwendungen und Erinnerungen gegen den Ansatz von Kosten entscheidet stets der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte. (2) Die Entscheidung des Ehrengerichtshofes kann nicht angefochten werden. ELFTER TEIL Die Vollstreckung der ehrengerichtlichen Strafen und der Kosten § 204 Vollstreckung der ehrengerichtlichen Strafen (1) Die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§114 Abs. 1 Nr. 4) wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Der Verurteilte wird auf Grund einer beglaubigten Abschrift der Urteilsformel, die mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehen ist, in der Liste der Rechtsanwälte gelöscht. (2) Warnung und Verweis (§114 Abs. 1 Nr. 1 und 2) gelten mit der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt. (3) Die Geldbuße (§114 Abs. 1 Nr. 3) wird auf Grund einer von dem Vorsitzenden der Kammer des Ehrengerichts erteilten, mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehenen beglaubigten Abschrift der Entscheidungsformel nach den Vorschriften vollstreckt, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. Sie fließt der Rechtsanwaltskammer zu. (4) Die Beitreibung der Geldbuße wird nicht dadurch gehindert, daß der Beschuldigte nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschieden ist. § 205 Beitreibung der Kosten (1) Die Kosten, die in dem Verfahren vor dem Ehrengericht entstanden sind, werden auf Grund des Festsetzungsbeschlusses (§ 199) entsprechend § 204 Abs. 3 beigetrieben. (2) Die Kosten, die vor dem Ehrengerichtshof oder dem Bundesgerichtshof entstanden sind, werden nach den Vorschriften eingezogen, die für die Beitreibung der Gerichtskosten gelten. Die vor dem Ehrengerichtshof entstandenen Kosten hat die für Nr. 35 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1959 603 das Oberlandesgericht zuständige Vollstreckungsbehörde beizutreiben, bei dem der Ehrengerichtshof errichtet ist. (3) § 204 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. ZWÖLFTER TEIL Übergangsund Schluß Vorschriften ERSTER ABSCHNITT Übergangsvorschriften § 206 Anwärterdienst Ein Anwärter- oder Probedienst, der nach den bisher geltenden Vorschriften abgeleistet wird, endet mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. § 207 Schwebende Anträge auf Zulassung (1) Anträge auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes einer nicht mehr zuständigen Stelle vorliegen, sind an die nunmehr zur Entscheidung berufene Behörde abzugeben. (2) Anhängige gerichtliche oder ehrengerichtliche Verfahren, die im Zusammenhang mit der Zulassung oder mit der Ablehnung eines Antrags auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eingeleitet worden sind, werden eingestellt. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. (3) Nach der Einstellung des Verfahrens sind die Akten der Landesjustizverwaltung vorzulegen. Diese hat ohne Rücksicht auf die voraufgegangene Ablehnung über den Antrag nach §§ 6 ff. zu entscheiden. (4) Für Anträge auf Zulassung bei einem weiteren oder einem anderen Gericht gilt Absatz 1 entsprechend. § 208 Bewerber mit Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst Bewerbern, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes berechtigt sind, auf Grund der vorgeschriebenen Prüfungen hauptamtlich ein Richteramt an einem Gericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu bekleiden, kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht deshalb versagt werden, weil die Voraussetzung des § 4 nicht gegeben ist. § 209 Übernahme der Verwaltungsrechtsräte in die RechJsanwaltschaft (1) Wer seine Zulassung als Verwaltungsrechtsrat vor dem 1. Januar 1958 erhalten hat und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch als solcher zugelassen ist (Preußisches Gesetz über die Vertretung vor den Verwaltungsgerichten vom 25. Mai 1926 – Preußische Gesetzsammlung S. 163 – in der Fassung der Gesetze vom 11. Januar 1932 – Preußische Gesetzsammlung S. 9 –, vom 4. Oktober 1933 – Preußische Gesetzsammlung S. 367 – und vom 19. April 1937 – Preußische Gesetzsammlung S. 61), kann seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragen. Den Verwaltungsrechtsräten steht im Land Hessen gleich, wer nach den Grundsätzen der in Satz 1 angeführten Vorschriften die vorläufige Genehmigung zum Auftreten vor den Verwaltungsgerichten erhalten hat. (2) Wer in den Ländern Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein vor dem 1. Januar 1958 einen Antrag auf Zulassung als Verwaltungsrechtsrat gestellt hat, kann seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragen, wenn dem früheren Antrag nach den in Absatz 1 Satz 1 angeführten Vorschriften hätte stattgegeben werden müssen. Vor der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist der Präsident des Oberverwaltungsgerichts, in dessen Bezirk der Antrag auf Zulassung als Verwaltungsrechtsrat gestellt war, zu hören. (3) Anträge nach den Absätzen 1 und 2 müssen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden. Sie können nur bei der Justizverwaltung des Landes eingereicht werden, in dem der Bewerber bei Inkrafttreten dieses Gesetzes seinen Wohnsitz hat. (4) Die Anträge können nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Voraussetzung des § 4 nicht gegeben ist. § 210 Anträge von Beamten im Wartestand und von Beamten zur Wiederverwendung Bewerbern, die als Beamte in den Wartestand versetzt worden sind oder die als Beamte zur Wiederverwendung gelten (§ 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 11. September 1957 – Bundesgesetzbl. I S. 1297), kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus den Gründen des § 7 Nr. 10 nicht versagt werden. § 211 Unbeachtliche Verurteilungen Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft darf eine Verurteilung als Versagungsgrund (§ 7 Nr. 2 bis 4) nicht berücksichtigt werden, wenn sie in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 ergangen ist und ausschließlich oder überwiegend auf rassischen, politischen oder religiösen Gründen beruht. § 212 Nachholen der Zulassung bei einem Gericht (1) Ist ein Rechtsanwalt, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dessen Geltungsbereich seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat und hier weiter anwaltlich tätig sein will, noch nicht bei 604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I einem Gericht, im Ge!l.imc;,s!;rrejch dieses Gesetzes zugelassen, so hat er diese Zulassung (§ 18 Abs. 1) innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu beantragen. Wenn er sie innerhalb eines .Jahres nicht erwirk!, erlischt die Zulassung zur Rechtsanwallschaff; ist jedoch in diesem Zeitpunkt, ein Verfahren nach §§ 40if. anhängig, so erlischt, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erst mit der rechtskräftigen Ablehnung des Antrags auf Zulassung bei einem Gericht. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein. Rechtsanwalt erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in dessen Geltungsbereich nimmt. Der Lauf der in Absatz 1 bezeichneten Fristen beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er den Wohnsitz begründet oder den ständigen Aufenthalt nimmt. (3) Ein Rechtsanwalt, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen Wohnsitz .oder ständigen Aufenthalt hat und dort noch nicht bei einem Gericht zugelassen ist, gehört, solange er die Zulassung bei einem Gericht, noch nicht erwirkt hat oder seine Zulassung zur Rechtsanwal tschaft gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 noch nicht erloschen ist, der Rechtsanwaltskammer an, in deren Bezirk er seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat. Er ist jedoch nicht verpflichtet, während dieser Zeit Beiträge an die Rechtsanwaltskammer zu zahlen. § 213 Befreiung von der Residenzpflicht (1) Rechtsanwälte oder Bewerber, die sich in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen oder religiösen Gründen in das Ausland begeben mußten und dort noch ansässig sind, werden von den Pflichten des § 27 befreit. (2) Ist einem Bewerber in den Fällen des Absatzes 1 nicht zuzumuten, daß er nach der Zulassung zur RechtsanwaUschaft alsbald zur Vereidigung vor dem Gericht erscheint, bei dem er zugelassen ist, so kann er den Eid (§ 26) auch vor einem deutschen Konsul leisten, der zur Abnahme von Eiden befugt ist. Um die Vereidigung hat das Gericht den Konsul zu ersuchen. Im übrigen ist § 26 entsprechend anzuwenden. § 214 Verbleiben im Amt des Vorstandes (1) Mitglieder des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer, die nach den bisher geltenden Vorschriften gewählt worden sind, bleiben für den Rest ihrer Wahlperiode im Amt. (2) Die Versammlung der Kammer kann jedoch die bisherige Zahl der Vorstandsmitglieder herabsetzen. Die Mitglieder, die auf Grund eines solchen Beschlusses ausscheiden, werden durch das Los bestimmt. § 215 Bestehenbleifoea von Rechtsanwaltskammern Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bundesrechtsanwaltsordnung bestehenden Rechtsanwaltskammern, deren Sitz sich nicht am Sitze eines Oberlandesgerichts befindet, bleiben bestehen, insoweit nicht, eine dieser Kammern innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Auflösung beschließt. § 216 Einrichtung der Ehrengerichte Die Ehrengerichte (§§92 ff.) sind innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einzurichten. § 217 Erstmalige Berufung von anwaltlichen Beisitzern Bei der ersten Besetzung des bei dem Bundesgerichtshof gebildeten Senats für Anwaltssachen wird die Hälfte der anwaltlichen Beisitzer (§ 107 Abs. 2) nur auf die Dauer von zwei Jahren berufen. § 218 Überleitung ehrengerichtlicher Verfahren (1) Ehrengerichtliche Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften im ersten Rechtszug anhängig sind, gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf die neu zu bildenden Ehrengericht über. Die besondere Vorschrift über die Einstellung ehrengerichtlicher Verfahren, die im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Antrags auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eingeleitet worden sind (§ 207 Abs. 2), bleibt unberührt. (2) Die Zulässigkeit eines Rechtsmitteis gegen die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündeten ehrengerichtlichen Entscheidungen richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften. Rechtsmittel, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch eingelegt werden können, sind nunmehr bei den nach diesem Gesetz zuständigen Stellen einzulegen. Solange die neu zu bildenden Ehrengerichte noch nicht eingerichtet sind, können die Rechtsmittel unmittelbar bei dem Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte eingelegt werden. (3) Ehrengerichtliche Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften im zweiten Rechtszug anhängig sind, gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf den Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte über. (4) An die Stelle einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zulässigen Anfechtung ehrengerichtlicher Entscheidungen vor den Verwaltungsgerichten tritt unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 2 die Berufung an den Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegt wird. Nr. 35 -– Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1959 605 (5) Anfochtungsverfahren, die vor den Verwal-tuii(|S ;oi ichlrn auli uepg sind, gehen in der Lage, m di s(> <-<(h 1>i Im lcn, aul d<>n Fhiongerichtshof fm RechKi.nw.Jie i bei Aid Luis Vr,i fahren finden die VoiSdndlen übet die P>< mfung (§ 143 Abs. 4 und § 144) Anwendung. § 219 Aufhebung oder Änderung ehrengerichtlicher Verurteilungen (1) Ehrengerichtliche Urteile, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 ergangen sind, können auf Antrag aufgehoben oder geändert werden, wenn sie ausschließlich oder überwiegend auf rassischen, politischen oder religiösen Gründen beruhen. (2) Der Antrag kann von der Staatsanwaltschaft oder von dem Betroffenen binnen Jahresfrist nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden. (3) über den Antrag entscheidet das Ehrengericht, in dessen Bezirk der Betroffene als Rechtsanwalt oder Anwaltsassessor zugelassen war, und, falls eine solche Zuständigkeit nicht gegeben ist, das Ehrengericht, in dessen Bezirk der Betroffene jetzt seinen Wohnsitz hat oder als Anwalt zugelassen ist oder zugelassen werden will. (4) Die Entscheidung (Absatz 3) kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Sie kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes angefochten werden (§§ 143, 145). § 220 Einberufung der ersten Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer Die erste Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer wird durch den Präsidenten der Vereinigung der Rechtsanwaltskammern im Bundesgebiet einberufen. Er führt bis zur Wahl des Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer den Vorsitz in der Hauptversammlung. § 221 Bundesrechtsanwaltskammer als Aufnahmeeinrichtung Die Bundesrechtsanwaltskammer ist "entsprechende Einrichtung" im Sinne des § 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 11. September 1957 (Bundesgesetzblatt I S. 1297) gegenüber der Reichs-Rechtsanwalts-kammer (Nummer 54 der Anlage A zu § 2 Abs. 1 des vorbezeichneten Gesetzes). Oberste Dienstbehörde ist der Bundesminister der Justiz. § 222 Besondere Vorschriften für das Saarland (1) Beträge in Deutscher Mark, die in diesem Gesetz erwähnt werden, sind im Saarland bis zum Ende der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saar- Vertrages vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl.il S. 1587) in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 1 der Dritten Verordnung über die Erhöhung der Unterhaltsansprüche und sonstiger Beträge in gerichtlichen Angelegenheiten vom 7. März 1951 (Amtsblatt des Saarlandes S. 441) umzurechnen. (2) Während der Geltungsdauer des Gesetzes Nr. 178 – Justizkostengesetz – vom 20. April 1950 (Amtsblatt des Saarlandes S. 657) in der Fassung der Gesetze Nr. 411 vom 10. April 1954 (Amtsblatt des Saarlandes S. 519), Nr. 421 vom 7. Juli 1954 (Amtsblatt des Saarlandes S. 991) und Nr. 521 vom 9. Juli 1956 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1054) treten an die Stelle der nach diesem Gesetz anzuwendenden kostenrechtlichen Vorschriften (Kostenordnung, Gerichtskostengesetz, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte) die entsprechenden Vorschriften des Justizkostengesetzes. (3) Neben den nach § 195 in Verbindung mit §5 des Justizkostengesetzes zu erhebenden baren Auslagen wird in jedem Rechtszug ein Pauschsatz von 400 Franken erhoben. An die Stelle der in § 202 vorgesehenen vollen Gebühr tritt ein Betrag in Höhe von 0,6 vorn Hundert des Geschäftswertes; hierbei ist § 18 des Justizkostengesetzes anzuwenden. Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 17 Abs. 1 des Justizkostengesetzes, (4) Für Beamte zur Wiederverwendung nach § 4 Abs. 2 des saarländischen Gesetzes zur Regelung von Dienstverhältnissen in der Fassung vom 19. Juli 1955 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1088) und des Gesetzes Nr. 513 vom 9. Juli 1956 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1051) gilt § 210 entsprechend. ZWEITER ABSCHNITT Schluß vor Schriften § 223 Ergänzende Vorschriften über den Rechtsschutz (1) Verwaltungsakte, die nach diesem Gesetz ergehen, können durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch dann angefochten werden, wenn es nicht ausdrücklich bestimmt ist. Der Antrag kann nur darauf gestützt werden, daß der Verwaltungsakt den Antragsteller in seinen Rechten beeinträchtige, weil er rechtswidrig sei. § 39 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. (2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten nicht beschieden worden ist. (3) Zuständig für die Entscheidung ist der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte. Für das Verfahren gelten §§ 37, 39 bis 42, für die Kosten §§ 200 bis 203 entsprechend. § 224 Übertragung von Befugnissen auf nachgeordnete Behörden Der Bundesminister der Justiz und die Landesjustizverwaltungen können Befugnisse, die ihnen nach diesem Gesetz zustehen, auf nachgeordnete Behörden übertragen. 606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I § 225 Auftreten der Rechtsanwälte vor Gerichten und Behörden der Länder (1) Die Befugnis der Landesgesetzgebung, im Verfahren vor dem Schiedsmann oder vor anderen Güte- oder Sühnestellen den Ausschluß von Bevollmächtigten und Beiständen vorzusehen, bleibt unberührt. Soweit nach landesrechtlichen Vorschriften Bevollmächtigte oder Beistände zurückgewiesen werden können, gilt dies nicht für Rechtsanwälte. (2) Soweit bisherige Vorschriften des Landesrechts das Auftreten vor Gerichten oder Behörden eines Landes nur solchen Rechtsanwälten gestatten, die bei den Gerichten dieses Landes zugelassen sind, können auch bei den Gerichten eines anderen deutschen Landes zugelassene Rechtsanwälte auftreten. § 226 Gleichzeitige Zulassung bei dem Land- und Oberlandesgericht (1) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei einem Oberlandesgericht und einem Landgericht zugelassen ist oder bei einem Landgericht zugelassen und bei einem Oberlandesgericht aufzutreten berechtigt ist, behält diese Zulassung oder Befugnis. (2) Die bei den Landgerichten Berlin, Bremen und Saarbrücken zugelassenen Rechtsanwälte können auf Antrag gleichzeitig bei dem übergeordneten Oberlandesgericht (Kammergericht) zugelassen werden, wenn sie fünf Jahre lang bei einem Amtsgericht oder Landgericht als Rechtsanwälte zugelassen waren. (3) In dem Land Bayern können die Rechtsanwälte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei einem Landgericht, an dessen Sitz sich das übergeordnete Oberlandesgericht oder ein auswärtiger Senat dieses Oberlandesgerichts befindet, zugelassen sind und an dem Sitz dieses Landgerichts ihre Kanzlei haben, auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf ihren Antrag zugleich bei dem übergeordneten Oberlandesgericht zugelassen werden, sofern sie ihre Kanzlei an dem Sitz des Landgerichts beibehalten haben. § 20 Abs. 1 Nr. 4 gilt entsprechend. § 227 Gleichzeitige Zulassung bei dem obersten Landesgericht (1) Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so gelten die bei den Oberlandesgerichten dieses Landes zugelassenen Rechtsanwälte als bei dem obersten Landesgericht zugleich zugelassen (2) Bei dem obersten Landesgericht wird eine Liste der Rechtsanwälte (§ 31 Abs. 1) nicht geführt. § 228 Bestimmung des zuständigen Ehrengerichts oder des zuständigen Ehrengerichtshofes durch das oberste Landesgericht (1) Ist in einem Land ein oberstes Landesgericht errichtet, so bestimmt es an Stelle des Bundesgerichtshofes das zuständige Ehrengericht, wenn zwischen mehreren Ehrengerichten Streit über die Zuständigkeit besteht oder das an sich zuständige Ehrengericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung seiner Tätigkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die an dem Streit über die Zuständigkeit beteiligten Ehrengerichte oder das an der Ausübung seiner Tätigkeit verhinderte Ehrengericht innerhalb des Landes gebildet sind. (2) Für die Bestimmung des zuständigen Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. § 229 Verfahren bei Zustellungen Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 230 Änderung der Zivilprozeßordnung Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert: 1. Nach § 78 wird folgende Vorschrift als § 78 a eingefügt: "§ 78a (1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozeßgericht einer Partei auf ihren Antrag für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. (2) Gegen den Beschluß, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die Beschwerde statt. (3) Der beigeordnete Rechtsanwalt kann die Übernahme der Vertretung davon abhängig machen, daß die Partei ihm einen Vorschuß zahlt, der nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte zu bemessen ist." 2. § 116 erhält folgende Fassung: "§ 116 (1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, hat das Prozeßgericht einer Partei, der das Armenrecht bewilligt ist, auf ihren Antrag einen Rechtsanwalt zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Nr. 35 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1959 607 (2) Wird der armen Partei ein Rechtsanwalt nach Absatz 1 nicht beigeordnet, so kann ihr auf Antrag zur unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte ein Referendar oder ein anderer Justizbeamter beigeordnet werden. Die hierdurch entstehenden baren Auslagen werden von der Staatskasse bestritten und als Gerichtskosten in Ansatz gebracht. (3) Gegen den Beschluß, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die Beschwerde statt. Eine weitere Beschwerde ist ausgeschlossen." 3. Nach § 116 werden folgende Vorschriften als § 116a und § 116b eingefügt: "§ H6a (1) Einer Partei, der das Armenrecht bewilligt und der ein Rechtsanwalt nach § 115 Abs. 1 Nr. 3 oder nach §116 Abs. 1 beigeordnet ist, kann das Prozeßgericht auf Antrag einen besonderen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozeßbevollmächtigten beiordnen, wenn besondere Umstände dies erfordern. (2) Gegen den Beschluß, durch den die Beiordnung eines besonderen Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn das Berufungsgericht den Beschluß erlassen hat. Eine weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. § 116b (1) In den Fällen des § 115 Abs. 1 Nr. 3 und des § 78 a wird der beizuordnende Rechtsanwalt durch den Vorsitzenden des Gerichts aus der Zahl der bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwälte ausgewählt. Im Fall des § 116 Abs. 1 ordnet der Richter möglichst einen Rechtsanwalt bei, der bei dem Prozeßgericht zugelassen ist. (2) Im Fall des § 116a Abs. 1 wird der Rechtsanwalt auf Ersuchen von dem Amtsgericht ausgewählt, in dessen Bezirk die Beweisaufnahme stattfinden soll oder die Partei wohnt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Gegen eine Verfügung, die nach den Absätzen 1 und 2 getroffen wird, steht der Partei und dem Rechtsanwalt die Beschwerde zu. Dem Rechtsanwalt steht die Beschwerde auch zu, wenn der Vorsitzende des Gerichts den Antrag, die Beiordnung aufzuheben (§ 48 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung), ablehnt. Die Beschwerde ist jedoch nicht zulässig, wenn der Vorsitzende des Berufungsgerichts die Verfügung erlassen hat. Eine weitere Beschwerde ist ausgeschlossen." § 231 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen § 67 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 27. Juli 1957 (Bundesge-setzbl. I S. 1081) wird wie folgt geändert: "Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen." § 232 Aufhebung von Vorschriften (1) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden aufgehoben 1. die Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878 (Reichsgesetzbl. S. 177) in der Fassung des Gesetzes vom 22. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 772), der Verordnung vom. 1. Juni 1920 (Reichsgesetzbl. S. 1108), des Artikels VI des Gesetzes vom 11. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 573), des Gesetzes vom 9. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 647), des Artikels XII der Verordnung vom 6. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 44), des Gesetzes vom 7. März 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 71), des Gesetzes vom 29. Juni 1927 (Reichsgesetzblatt I S. 133), des Gesetzes vom 9. Juli 1927 (Reichsgesetzbl. IS. 175), des Artikels 8 der Verordnung vom 30. November 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 334), des Kapitels XIII der Verordnung vom 18. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 109), des Gesetzes vom 20. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 522), des Artikels 3 des Gesetzes vom 16. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 91), des Gesetzes vom 28. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 252), des Gesetzes vom 20. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1258) und des Gesetzes vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1470) sowie in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 107) als Reichs-Rechts-ahwaltsordnung; 2. die Bekanntmachung, betreffend die Stellvertretung von Rechtsanwälten und die Beschlußfähigkeit der Vorstände der Anwaltskammern, vom 9. März 1916 (Reichsgesetzbl. S. 156); 3. die Verordnung über die Gebühren für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 28. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 724); 4. das Gesetz zur Ergänzung der Rechtsanwaltsordnung vom 20. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 749); 5. die Verordnung zur Ergänzung der Vorschriften über die Zulassung von Amtsgerichtsanwälten beim übergeordneten Landgericht vom 30. April 1936 (Reichsgesetzbl I S. 406); 6. die Verordnung über das Auftreten von Rechtsanwälten vor Behörden der Länder vom 30. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 936); 7. die Verordnung zur Ergänzung der Vorschriften über das ehrengerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwälte vom 31. August 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 919); 8. die Verordnung über die Vertretung von Rechtsanwälten vom 18. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1847); 608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I 9. die Verordnung zur Ergänzung der Reichs-Rechtsanwaltsordnung und der Reichsnotarordnung vom 22. Januar 1940 (Reichs-gesetzbl. I S. 223), soweit sie sich auf die Reichs-Rechtsanwaltsordnung bezieht; 10. die Verordnung zur weiteren Ergänzung der Reichs-Rechtsanwaltsordnung vom 24. Juni 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 333); 11. die Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Reichs-Rechlsanwaltsordnung vom 1. März 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 123); 12. die badische Rechtsanordnung über die Anwendung der Rechtsanwaltsordnung vom 19. Juli 1946 (Amtsblatt der Landesverwaltung Baden S. 43); 13. die Rechtsanordnung des Oberregierungspräsidiums Hessen-Pfalz über die Anwendung der Rechtsanwaltsordnung vom 31. August 1946 (Amtliche Mitteilungen des Oberregierungspräsidiums Hessen-Pfalz S. 524); 14. die Rechtsanordnung über die Anwendung der Rechtsanwaltsordnung und die Bildung einer Rechtsanwaltskammer vom 6. September 1946 (Amtsblatt des Staatssekretariats für das französisch besetzte Gebiet Württembergs und Hohenzollerns S. 245) und die Rechtsanordnung des Kreispräsidenten des Kreises Lindau vom 30. Juni 1947 (Amtsblatt des bayerischen Kreises Lindau Nr. 50 vom 1. Juli 1947); 15. die Verordnung über die Ehrengerichte bei den Rechtsanwaltskammern vom 8. Oktober 1946 (Verordnungsblatt für die Britische Zone 1947 S. 4; Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 1946 S. 110); 16. der Präsidialerlaß des Oberpräsidenten von Rheinland-Hessen-Nassau über die Anwendung der Rechtsanwaltsordnung vom 18. Oktober 1946 (Amtsblatt für das Oberpräsidium von Rheinland-Hessen-Nassau und für die Regierungen in Koblenz und Montabaur S. 228); 17. die bayerische Rechtsanwaltsordnung 1946 vom 6. November 1946 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 371) nebst der Ausführungsverordnung Nr. 1 zur Rechtsanwaltsordnung 1946 vom 9. Januar 1947 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 86) und Artikel 46 des bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (AG GVG) vom 17. November 1956 (Bayerisches Gesetz-und Verordnungsblatt S. 249); 18. die Verordnung über den Zusammenschluß der Rechtsanwaltskammern in der Britischen Zone vom 25. Februar 1948 (Verordnungsblatt für die Britische Zone S. 4.5); 19. das württemberg-badische Gesetz Nr. 222 (Rechtsanwaltsordnung) vom 4. März 1948 (Regierungsblatt der Regierung Württemberg-Baden S. 101) in der Fassung des Gesetzes Nr. 243 zur Änderung der Rechtsanwaltsordnung vom 30. November 1948 (Regierungsblatt der Regierung Württemberg-Baden 1949 S. 3) und die Verordnung Nr. 265 des Justizministeriums zur Ausführung der Rechtsanwaltsordnung vom 13. April 1949 (Regierungsblatt der Regierung Württemberg-Baden S. 207); 20. die hessische Rechtsanwaltsordnung vom 18. Oktober 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 126) und das hessische Gesetz zur Einführung der Rechtsanwaltsordnung vom 13. Dezember 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 1949 S. 1) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des hessischen Gesetzes zur Einführung der Rechtsanwaltsordnung vom 25. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 865); 21. das württemberg-hohenzollernsche Gesetz vom 22. Dezember 1948 über die Ergänzung der Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878 (Regierungsblatt für das Land Württemberg-Hohenzollern 1949 S. 15); 22. §§ 1, 2 der bremischen Dritten Durchführungsverordnung zum Ubergangsgesetz zur Regelung der Gewerbefreiheit vom 3. März 1949 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 43), soweit sie sich auf Rechtsanwälte beziehen; 23. die Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone vom 10. März 1949 (Verordnungsblatt für die Britische Zone S. 80); 24. die Verordnung zur Einführung der Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone vom 10. März 1949 (Verordnungsblatt für die Britische Zone S. 79); 25. das badische Landesgesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung vom 28. April 1949 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 251); 26. das bremische Gesetz, betreffend über-gangsregelung für die Rechtsanwaltskammer, vom 18. Juli 1950 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 83); 27. das Berliner Gesetz über vorläufige Maßnahmen auf dem Gebiete des Anwaltsrechts vom 6. Mai 1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 311); 28. das Gesetz Nr. 456 "Rechtsanwaltsordnung des Saarlandes" vom 2. Mai 1955 (Amtsblatt des Saarlandes S.641) mit Ausnahme des § 2 in der Fassung des Gesetzes Nr. 552 vom 20. Dezember 1956 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1667) und des § 117; § 2 verliert jedoch fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Geltung. (2) Ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verliert das preußische Gesetz über die Vertretung vor den Verwaltungsgerichten vom 25. Mai 1926 (Preußische Gesetzsammlung S. 163) in der Fassung der Gesetze vom 11. Januar 1932 (Preußische Ge- Nr. 35 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1959 609 setzsammlung S. 9), vom 4. Oktober 1933 (Preußische Gesetzsammlung S. 367) und vom 19. April 1937 (Preußische Gesetzsammlung S.61) seine Geltung. In dem gleichen Zeitpunkt erlöschen die Zulassungen, die auf Grund jenes Gesetzes erteilt sind; das gleiche gilt für die vorläufigen Genehmigungen, die im Land Hessen zum Auftreten vor den Verwaltungsgerichten erteilt worden sind (§ 209 Abs. 1 Satz 2). § 233 Besondere Vorschriften über die Fähigkeit zum Richteramt Unberührt bleiben die besonderen gesetzlichen Vorschriften, nach denen die Fähigkeit zum Richteramt (§ 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) Personen verliehen werden kann, welche die Prüfungen zur Erlangung einer solchen Fähigkeit nicht im Inland abgelegt haben. § 234 Besondere landesrechüiche Beschränkungen für den Zugang zur Rechtsanwaltschaft Beschränkungen für den Zugang zur Rechtsanwaltschaft, die sich aus landesrechtlichen Vorschriften über den Abschluß der politischen Befreiung er- geben, bleiben unberührt. Sie gelten auch für den Wechsel der Zulassung. § 235 Verweisungen in anderen Vorschriften Soweit in anderen Gesetzen und Verordnungen auf die durch dieses Gesetz aufgehobenen oder abgeänderten Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle. § 236 Geltung in Berlin Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. § 237 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1959 in Kraft. (2) Die in § 100 vorgesehenen Maßnahmen können jedoch bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen werden. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 1. August 1959. Der Bundespräsident Theodor Heuss Für den Bundeskanzler Der Bundesminister der Justiz Schaff er Der Bundesminister der Justiz Schäffer