Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1959  Nr. 54 vom 29.12.1959  - Seite 781 bis 783 - Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und Ergänzung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und Ergänzung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Bundesgesetzblatt 781 Teill 1959 Ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1959 Nr. 54 Tag Inhalt: Seite 22. 12. 59 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und Ergänzung des Bürgerlichen Gesetzbuchs .. 781 22. 12. 59 Drittes Gesetz zur Änderung des Getreidegesetzes....................................... 784 22. 12. 59 Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft 785 22. 12.59 Dritte Verordnung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung über die Mitwirkung des Bundes bei der Verwaltung der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer 787 Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger.......................................... 788 In Teil II Nr. 50, ausgegeben am 9. Dezember 1959, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland. – Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls über die Schiedsklauseln im Handelsverkehr und des Genfer Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (Inkrafttreten für Jugoslawien). – Gesetz über das Zollkontingent für feste Brennstoffe. – Berichtigung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1958 über das Inkrafttreten der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Seestraßenordnung). In Teil II Nr. 51, ausgegeben am 12. Dezember 1959, sind veröffentlicht: Vierte Verordnung zur Änderung der Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1959. – Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Haager Übereinkommens über den Zivilprozeß. Teil II Nr. 52, ausgegeben am 16. Dezember 1959, enthält folgende Veröffentlichung der Europäischen Gemeinschaften (Nachrichtlicher Abdruck): Der Rat der Europäischen Atomgemeinschaft – Haushaltsplan der Europäischen Atomgemeinschaft für das Haushaltsjahr 1959. In Teil II Nr. 53, ausgegeben am 24. Dezember 1959, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Zweiten Protokoll vom 15. Dezember 1956 zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates. – Gesetz zu der Vereinbarung vom 14. Mai 1958 zum Handelsabkommen vom 20. März 1926 zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Portugal. – Gesetz zu dem Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 23. Dezember 1957 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Dominikanischen Republik. – Gesetz über das Zusatzprotokoll Nr. 2 vom 27. Juni 1958 zum Europäischen Währungsabkommen vom 5. August 1955. – Zehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1959 (Vorprodukte zur Herstellung von Hormonen usw.). – Elfte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1959 (ZolltarifVereinbarungen mit der Schweiz usw.). – Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (Inkrafttreten für Kolumbien). – Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente (Inkrafttreten für Israel). – Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffssicherheitsvertrages London 1948 (Inkrafttreten für Australien). – Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Finanz-Corporation. – Bekanntmachung der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens über gegenseitige Verwaltungshilfe und der dem Generalsekretär des Rates bis zum 18. Juni 1958 zugegangenen Antworten der Mitgliedstaaten. Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und Ergänzung des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Vom 22. Dezember 1959. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Die Gewerbeordnung wird wie folgt geändert: 1. § 16 erhält folgende Fassung: "§ 16 (1) Zur Errichtung von Anlagen, welche durch die örtliche Lage oder die Beschaffenheit der Betriebstätte für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für das Publikum überhaupt erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen können, ist die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich. Für Anlagen, die Teile von Anlagen sind, für die eine auf § 24 beruhende Erlaubnis erforderlich ist, wird die Genehmigung zur Errichtung und wesentlichen Veränderung nach den Vorschriften des Erlaubnisverfahrens erteilt. (2) Absatz 1 gilt auch für Anlagen des Bergwesens und für Anlagen, die nichtgewerblichen Zwecken dienen, sofern sie im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden. 782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I (3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung "mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die unter Absatz 1 fallen. Sie erläßt mit Zustimmung des Bundesrates als Technische Anleitung allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Grundsätze, die die Genehmigungsbehörden bei der Prüfung der Genehmigungsanträge zu beachten haben. Die Bundesregierung beruft zu ihrer ständigen Beratung einen Ausschuß, der vor Erlaß der Rechtsverordnungen und der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu hören ist. Dem Ausschuß sollen Vertreter der Behörden, der kommunalen Spitzenverbände, der Wissenschaft und der Technik, der technischen Überwachung, des Gesundheitswesens, des Bergwesens, der gewerblichen Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft sowie des Haus- und Grundbesitzes angehören. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich. (4) Vor dem 23. Mai 1949 errichtete genehmigungspflichtige Anlagen, für die Genehmigungsurkunden nicht vorgelegt werden können, sind der zuständigen Behörde bis zum 30. Juni 1960 anzuzeigen. Anlagen, die errichtet worden sind, bevor für die Errichtung von Anlagen dieser Art eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich war, sind spätestens drei Monate nach Einführung der Genehrnigungspflicht der zuständigen Behörde anzuzeigen." 2. § 25 erhält folgende Fassung: "§ 25 (1) Die Genehmigung zu einer unter § 16 fallenden oder die Erlaubnis zu einer in § 24 bezeichneten Anlage bleibt so lange in Kraft, als keine Änderung in der Lage oder Beschaffenheit der Betriebstätte vorgenommen wird, und bedarf unter dieser Voraussetzung auch dann, wenn die Anlage an einen neuen Erwerber übergeht, einer Erneuerung nicht. Wenn eine Veränderung der Betriebstätte vorgenommen wird, ist bei einer unter § 16 fallenden Anlage die Genehmigung der zuständigen Behörde nach Maßgabe der §§17 bis 23 notwendig. Eine gleiche Genehmigung ist erforderlich bei wesentlichen Veränderungen in dem Betrieb einer der unter § 16 fallenden Anlagen. Die zu ständige Behörde kann jedoch auf Antrag des Unternehmers von der Bekanntmachung (§ 17) Abstand nehmen, wenn sie die Überzeugung gewinnt, daß die beabsichtigte Veränderung für die Besitzer oder Bewohner benachbarter Grundstücke oder das Publikum überhaupt neue oder größere Nachteile, Gefahren oder Belästigungen, als mit der vorhandenen Anlage verbunden sind, nicht herbeiführen wird. (2) Die zuständige Behörde kann nach der Errichtung oder Änderung einer unter § 16 fallenden Anlage und sodann nach Ablauf von jeweils fünf Jahren anordnen, daß der Unternehmer Art und Ausmaß von Rauch, Ruß, Staub, Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Erschütterungen, Geräuschen, Wärme, Energie, Strahlen und Schwingungen, die von der Anlage ausgehen, durch eine von der obersten Landesbehörde bestimmten Stelle feststellen läßt. Die zuständige Behörde kann solche Feststellungen auch vor Ablauf von fünf Jahren anordnen, wenn erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für das Publikum überhaupt zu befürchten sind. Die zuständige Behörde kann, soweit erforderlich, außerdem anordnen, daß durch Einbau von geeigneten Meßgeräten in die Anlagen die nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Feststellungen laufend getroffen werden. Anordnungen nach Satz 1 und 2 sollen nicht getroffen werden, soweit durch fest eingebaute Meßgeräte laufend die erforderlichen Feststellungen in nachweislich einwandfreier Weise gewährleistet sind. Die Ergebnisse der Feststellungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen mitzuteilen. Die Kosten für die Feststeillungen an der Anlage, im Betrieb und auf dem Betriebsgelände trägt der Unternehmer. Kosten für außerhalb des Betriebsgeländes vorgenommene Feststellungen trägt der Unternehmer nur insoweit, als er die Auflagen nicht eingehalten hat oder die Feststellungen zu Anordnungen der Behörde gegen in geführt haben. (3) Ergibt sich nach der Genehmigung einer unter § 16 Abs. 1 bis 3 fallenden Anlage, daß die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder das Publikum überhaupt vor Gefahren, Nachteilen oder Belästigungen nicht ausreichend geschützt sind, so sollen von der zuständigen Behörde nachträgliche Anordnungen über Anforderungen an die technische Einrichtung und den Betrieb der Anlage getroffen werden. Das gilt auch für die unter § 16 Abs. 4 fallenden Anlagen. Die Anordnungen müssen nach dem jeweiligen Stand der Technik erfüllbar und für Anlagen dieser Art wirtschaftlich vertretbar sein. Sie sollen sich im Rahmen der Grundsätze halten, die in der Technischen Anleitung (§ 16 Abs. 3) niedergelegt sind. (4) Auf die Befugnisse und Obliegenheiten der in den Absätzen 2 und 3 genannten Behörde finden die Vorschriften des § 139 b Abs. 1, 2 und 4 entsprechende Anwendung." 3. In § 147 Abs. 1 Nr. 2 werden hinter dem Wort "vornimmt" die Worte "oder die Anzeige nach § 16 Abs. 4 unterläßt" angefügt. 4. § 155 erhält folgenden neuen Absatz 4: "(4) Die nach den §§16 und 25 zuständige Behörde wird durch die Landesregierung bestimmt." Artikel 2 Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt geändert: § 906 erhält folgende Fassung: "§ 906 (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht ver- Bonn, den 29. Dezember 1959 783 Artikel 3 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts Verordnungen, die auf Grund des § 16 Abs, 3 der Gewerbeordnung in der Fassung dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Artikel 4 Dieses Gesetz tritt mit Beginn des sechsten auf seine Verkündung folgenden Kalendermonats, der durch Artikel 1 Nr. 1 neugefaßte § 16 Abs. 3 der Gewerbeordnung tritt jedoch am Tage nach der Verkündimg in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 22. Dezember 1959. Der Bundespräsident Lübke Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Ludwig Erhard Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Blank Für den Bundesminister der Justiz Der Bundesminister des Innern Dr. Schröder Der Bundesminister für Wirtschaft Ludwig Erhard Der Bundesminister des Innern Dr. Schröder Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Schwarz Nr. 54 – Tag der Ausgabe: bieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. (2) Das gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigimg durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch. Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das z u m. u t b a r e M a ß h i n a u s b e e i n t r ä ch ti g t. (3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig."