Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1960  Nr. 30 vom 29.06.1960  - Seite 389 bis 426 - Gesetz über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht

Gesetz über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht Nr. 30 – Tag der Ausgabe.- Bonn, den 29. Juni 1960 389 Gesetz über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht Vom 23. Juni 1960 Inhaltsübersicht: Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Anlage I II III IV V VI VII VIII IX X Zweites Bundesmietengesetz Änderung des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes*) Änderung des Mieterschutzgesetzes Änderung des Geschäftsraummietengesetzes Änderung des Ersten Wohnungsbaugesetzes2) Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Gesetz über die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen) Gesetz über Bindungen für öffentlich geförderte Wohnungen Änderung sonstiger Gesetze und Verordnungen Schlußvorschriften4) zu Artikel X § 6: Neufassung des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes5) Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I Neben das Erste Bundesmietengesetz vom 27. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 458), geändert durch § 116 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau-und Familienheimgesetz) vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523), tritt folgendes Zweites Bundesmietengesetz ERSTER ABSCHNITT Miete für Wohnraum, der bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist § 1 (1) Die Miete für preisgebundenen Wohnraum, der bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist, darf vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an um einen Zuschlag von 15 vom Hundert erhöht werden. (2) Der Mietzuschlag ist von der Grundmiete nach dem Stande vom Vortag des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu berechnen. Grundmiete nach dem Stande vom Vortag des Inkrafttretens dieses Gesetzes ist die an diesem Tage preisrechtlich zulässige Miete abzüglich folgender in ihr enthaltener Beträge: 1. Umlagen für Wasserverbrauch, 2. Kosten des Betriebes der zentralen Hei-zungs- und Warmwasserversorgungsanlagen, 1) Bundesgesetzbl. III 234-1 2) Bundesgesetzbl. III 2330-1 3) Ändert Bundesgesetzbl. III 2330-2. 4) Ändert Bundesgesetzbl. III 234-1. 5) Ersetzt Bundesgesetzbl. III 234-1. 3. Umlagen für laufende Mehrbelastungen seit dem 1. April 1945, 4. Untermietzuschläge, 5. Zuschläge wegen Nutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken. (3) Gilt die Kostenvergleichsmiete, so tritt für die Berechnung des Mietzuschlages an die Stelle der Grundmiete die Kostenvergleichsmiete abzüglich der in ihr enthaltenen Kosten des Betriebes der zentralen Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen. Die übrigen in Absatz 2 bezeichneten Umlagen und Zuschläge sind abzuziehen, soweit sie nach dem Zeitpunkt entstanden sind, von dem an die Kostenvergleichsmiete gilt. § 2 Die Miete für preisgebundenen Wohnraum, der bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist, darf vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an nach § 4 erhöht werden, 1. wenn in Gemeinden unter 100000 Einwohnern eine abgeschlossene Wohnung mit fünf oder mehr Wohnräumen einschließlich Küche Gegenstand des Mietverhältnisses ist oder 2. wenn in Gemeinden mit 100000 und mehr Einwohnern eine abgeschlossene Wohnung mit sechs oder mehr Wohnräumen einschließlich Küche Gegenstand des Mietverhältnisses ist oder 3. wenn das Gebäude nicht mehr als zwei abgeschlossene Wohnungen hat und der Eigentümer in dem Gebäude wohnt oder 390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang i960, Teil I 4. wenn die monatliche Grundmiete nach § 1 den folgenden Betrag übersteigt: bei Mietverhältnissen über in Gemeinden 5 4 3 2 Wohnräume einschließlich Küche DM DM DM | DM unter 20 000 Einwohnern . ^ 40 – 35,– 25,– mit 20 000 bis unter 100 000 Einwohnern 50,– 45,– 32,50 mit 100 000 und mehr Einwohnern 70 – 65 – 60,– 45,– § 3 Die Miete für preisgebundenen Wohnraum, der bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist und nicht unter § 2 fällt, darf vom 1. Januar 1963 an nach § 4 erhöht werden. § 4 (1) Ist in den Fällen der §§ 2 oder 3 die nach § 1 erhöhte monatliche Grundmiete niedriger als der Betrag, der sich aus der Vervielfältigung der Zahl der Quadratmeter der Wohnfläche mit dem nach Absatz 2 maßgeblichen Betrag ergibt, so ist eine Erhöhung um den Unterschiedsbetrag, jedoch um nicht mehr als 20 vom Hundert der nach § 1 erhöhten monatlichen Grundmiete, zulässig. (2) Für Absatz 1 sind folgende Beträge maßgeblich: bei Wohnungen mit Sammelheizung ohne Sammelheizung mit Bad ohne Bad mit Bad ohne Bad in Gemeinden mit Toilette in der Wohnung mit Toilette im Hause mit Toilette außerhalb des Hauses DM DM DM DM DM DM unter 20 000 Einwohnern 1,30 1,05 1,05 0,95 0,85 0,65 mit 20000 bis unter 100000 Einwohnern 1,45 1,15 1,15 1,05 0,90 0,70 mit 100000 und mehr Einwohnern 1,60 1,30 1,30 1,20 1,00 0,80 § 5 (1) Ist nach § 2 die Zahl der Wohnräume zu berücksichtigen, so werden Küchen und andere Wohnräume mit weniger als sechs Quadratmetern nicht mitgezählt. (2) Die Wohnflächen sind gemäß den §§ 25 bis 27 der Ersten Berechnungsverordnung vom 20. November 1950/17. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. 1950 S. 753, 1957 I S. 1719) zu berechnen; betragen die nach § 25 der Ersten Berechnungsverordnung anrechenbaren Grundflächen von Fluren, Dielen und sonstigen Nebenräumen mehr als 10 vom Hundert der Wohnfläche, so bleibt für die Berechnung nach § 4 die Hälfte der Mehrfläche außer Betracht. ZWEITER ABSCHNITT Miete für Wohnraum, der in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden ist § 6 (1) Für preisgebundenen Wohnraum, der in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden und mit öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes geschaffen worden ist, ist vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Miete preisrechtlich zulässig, die sich bei entsprechender Anwendung der §§ 30 a bi3 30 c des Ersten Wohnungsbaugesetzes ergibt. (2) Gilt am Vortag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Miete nach § 3 des Ersten Bundesmietengesetzes als genehmigt, die höher ist als die nach Absatz 1 zulässige Miete, so bleibt die Genehmigung wirksam. § 3 Abs. 3 des Ersten Bundesmietengesetzes in der Fassung des Artikels IX des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht ist entsprechend anzuwenden. § 7 (1) Für grundsteuerbegünstigten Wohnraum, der in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden ist, darf vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an eine vom Vermieter selbstverantwortlich gebildete Miete vereinbart werden. Grundsteuerbegünstigt ist Wohnraum, der ohne öffentliche Mittel im Sinne des § 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes geschaffen worden ist, für den aber auf Grund eines gemäß § 8 des Ersten Wohnungsbaugesetzes ergangenen Landesgesetzes oder entsprechender Vorschriften der Länder oder Gemeinden eine Ermäßigung oder ein Erlaß der Grundsteuer (Grundsteuervergünstigung) in Anspruch genommen oder, soweit es sich um Arbeiterwohnstätten handelt, eine Grundsteuerbeihilfe gewährt wird. (2) übersteigt die vereinbarte Miete die zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderliche Miete (Kostenmiete) und beruft sich der Mieter durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermieter innerhalb eines Jahres nach der Vereinbarung auf die Kostenmiete, so gilt § 45 Abs. 2 bis 5 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 und 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes entsprechend. Als Berufung Nr. 30 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960 391 gilt auch eine Erklärung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 3 Abs. 3 des Ersten Bundesmietengesetzes abgegeben worden und deren Wirkung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht eingetreten ist. (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn die Grundsteuervergünstigung oder die Grundsteuerbeihilfe entfallen ist. DRITTER ABSCHNITT Gemeinsame Vorschriften für Wohnraum, der bis zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden ist § 8 Ist nach § 3 Abs. 1 des Ersten Bundesmietengesetzes eine Miete vereinbart, die höher ist als die preisrechtlich zulässige Miete, so sind die Mietzuschläge nach den §§ 1 bis 4 nicht von der vereinbarten Miete, sondern von der Grundmiete nach § 1 zu berechnen. Die vereinbarte Miete darf um die Mietzuschläge nach den §§ 1 bis 4 nur bis zu dem Betrag erhöht werden, der der Grundmiete nach § 1 zuzüglich der Mietzuschläge nach den §§ 1 bis 4 entspricht. Satz 2 ist auf Mieterhöhungen nach § 6 entsprechend anzuwenden. § 9 Eine Mieterhöhung nach den §§1 bis 7 ist nicht zulässig. 1. für Wohnraum, der nach seiner Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse offensichtlich nicht genügt, insbesondere wegen ungenügender Licht- und Luftzufuhr, wegen dauernder Feuchtigkeit oder wegen unhygienischer oder unzureichender sanitärer Einrichtungen, 2. für Kellerwohnungen, Bunkerwohnungen, Baracken, Wohnungen in Behelfsheimen, Nissenhütten und sonstige behelfsmäßige Unterkünfte sowie für Wohnraum, dessen weitere Benutzung aus bauordnungsrechtlichen Gründen oder auf Grund von Anordnungen der Wohnungsaufsicht und Wohnungspflege wegen baulicher oder sonstiger Mängel untersagt ist. § 10 Eine nach anderen Vorschriften in Betracht kommende Erhöhung oder Herabsetzung der preisrechtlich zulässigen Miete bleibt unberührt. § 11 Eine Mieterhöhung nach den §§ 1 bis 6 bleibt bei der Berechnung der Miete, die nach § 2 der Verordnung über die Förderung von Arbeiterwohnstätten vom I.April 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 437) und nach der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderung von Arbeiterwohnstätten vom 18. Januar 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 27) für die Grundsteuerbeihilfe maßgebend ist, außer Betracht. Das gleiche gilt, wenn im Falle des § 7 Abs. 1 die vereinbarte Miete die Kostenmiete nach § 7 Abs. 2 nicht übersteigt. § 12 Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes stehen den Mietverhältnissen ähnliche entgeltliche Nutzungsverhältnisse gleich. § 13 Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für Untermietverhältnisse und der Untervermietung preisrechtlich gleichstehende Fälle. § 14 Die Durchführung der Mieterhöhungen nach diesem Gesetz richtet sich nach dem Siebenten Abschnitt des Ersten Bundesmietengesetzes. VIERTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften für preisgebundenen Wohnraum § 15 (1) Die Mietpreise für preisgebundenen Wohnraum werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 frühestens am 1. Juli 1963 und spätestens am 1. Januar 1966 freigegeben, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem das in § 2 des Gesetzes über die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen bezeichnete Gesetz in Kraft getreten ist. (2) Wird die Wohnraumbewirtschaftung für eine kreisfreie Stadt oder einen Landkreis durch eine Rechtsverordnung der Landesregierung nach §§ 3 c oder 3 d des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes bis zum 30. Juni 1963 aufgehoben, so unterliegen Mietverhältnisse über preisgebundenen Wohnraum vom 1. Juli 1963 an nicht mehr den Preisvorschriften; auf diese Rechtsfolge ist in der Rechtsverordnung hinzuweisen. (3) Wird die Wohnraumbewirtschaftung für eine kreisfreie Stadt oder einen Landkreis durch eine Rechtsverordnung der Landesregierung gemäß § 3d des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes nach dem 30. Juni 1963 aufgehoben, so unterliegen Mietvernisse über preisgebundenen Wohnraum vom Zeitpunkt der Aufhebung an nicht mehr den Preis Vorschriften; auf diese Rechtsfolge ist in den Rechtsverordnungen hinzuweisen. (4) Soweit in den Fällen der Absätze 2 und 3 die Wohnraumbewirtschaftung für eine Gemeinde eines Landkreises über den 30. Juni 1963 hinaus aufrechterhalten wird, unterliegen Mietverhältnisse über preisgebundenen Wohnraum weiter den Preisvorschriften. Wird die Wohnraumbewirtschaftung für eine solche Gemeinde später durch eine Rechtsverordnung der Landesregierung nach § 3c Abs. 4 oder § 3 d Abs. 2 Satz 2 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes aufgehoben, so unterliegen Mietverhältnisse über preisgebundenen Wohnraum vom Zeitpunkt der Aufhebung an nicht mehr den Preisvorschriften; auf diese Rechtsfolge ist in den Rechtsverordnungen hinzuweisen. (5) Wird die Wohnraumbewirtschaftung für eine kreisfreie Stadt, einen Landkreis oder eine Gemeinde eines Landkreises auf deren Antrag durch 392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I eine Rechtsverordnung der Landesregierung nach § 3e des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes vorzeitig aufgehoben, so unterliegen Mietverhältnisse über preisgebundenen Wohnraum weiter den Preisvorschriften; auf diese Rechtsfolge ist in dieser Rechtsverordnung hinzuweisen, überschreitet die Zahl der Wohnparteien die Zahl der vorhandenen Normalwohnungen am 31. Dezember 1962 oder am 31. Dezember eines der nachfolgenden Jahre um weniger als 3 vom Hundert, so soll die Landesregierung durch eine weitere Rechtsverordnung bestimmen, daß die Mietverhältnisse über preisgebundenen Wohnraum frühestens von dem darauffolgenden 1. Juli an nicht mehr den Preisvorschriften unterliegen; § 3c Abs. 2 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes ist anzuwenden. (6) Wird im Falle des Absatzes 5 die Wohnraumbewirtschaftung für eine Gemeinde eines Landkreises aufrechterhalten, so unterliegen Mietverhältnisse über preisgebundenen Wohnraum, sofern die Wohnraumbewirtschaftung für diese Gemeinde vor dem 1. Juli 1963 aufgehoben wird, vom 1. Juli 1963 an nicht mehr den Preisvorschriften. Wird die Wohnraumbewirtschaftung für diese Gemeinde nach dem 30. Juni 1963 aufgehoben, so unterliegen Mietverhältnisse über preisgebundenen Wohnraum von der Aufhebung an nicht mehr den Preisvorschriften. Auf diese Rechtsfolgen ist in den Rechtsverordnungen hinzuweisen. § 16 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die im § 15 gesetzten Termine um ein Jahr zu verlegen, soweit die Lage auf dem Wohnungsmarkt wegen eines unerwarteten Zustroms von Wohnungsuchenden in den Geltungsbereich dieses Gesetzes dies erfordert. § 17 § 23 sowie die §§ 18 bis 20 des Ersten Bundesmietengesetzes, soweit sie nach § 23 entsprechend anzuwenden sind, sind auf Mietverhältnisse, die nach §§15 und 16 nicht mehr den Preis Vorschriften unterliegen, noch ein Jahr nach der Mietpreisfreigabe anzuwenden. § 18 (1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1965 außer Kraft, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, in dem das in § 2 des Gesetzes über die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen bezeichnete Gesetz in Kraft tritt. Gleichzeitig treten die sonstigen Mietpreisvorschriften, soweit sie bis zu diesem Zeitpunkt noch gelten, außer Kraft; insbesondere treten außer Kraft: 1. das Erste Bundesmietengesetz vorbehaltlich des Absatzes 2; 2. die mietpreisrechtlichen Vorschriften des Ersten und Zweiten Wohnungsbaugesetzes; 3. die Altbaumietenverordnung vom 23. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 549); 4. die Neubaumietenverordnung vom 17. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1736). (2) § 23 sowie die §§ 18 bis 20 des Ersten Bundesmietengesetzes, soweit sie nach § 23 entsprechend anzuwenden sind, treten für Mietverhältnisse, für welche die Preisvorschriften bis zum 31. Dezember 1965 gelten, mit Ablauf des 31. Dezember 1966 außer Kraft. (3) Wird eine Rechts Verordnung nach § 16 erlassen und ist darin ein Termin vorgesehen, der nach dem 31. Dezember 1965 liegt, so treten die in Absatz 1 genannten Mietpreisvorschriften erst zu diesem Zeitpunkt und die in Absatz 2 genannten Mietpreisvorschriften ein Jahr danach außer Kraft. Artikel II Änderung des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes1) Das Wohnraumbewirtschaftungsgesetz vom 31. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 97), zuletzt geändert durch § 114 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Die Wohnraumbewirtschaftung erstreckt sich auf die zu einer Wohnung gehörenden Nebenräume, Flächen, Einrichtungen und Anlagen. " 2. § 3 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt: ,,c) Wohnraum, der wegen seines räumlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhangs mit Geschäftsraum im Sinne des Geschäftsraummietengesetzes zugleich mit diesem vermietet oder verpachtet oder auf Grund eines sonstigen Rechtsverhältnisses einem anderen überlassen ist oder im Hinblick auf einen solchen räumlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang vom Grundstückseigentümer oder einem ihm gleichstehenden dinglich Berechtigten genutzt wird; die Ausnahme von der Wohnraumbewirtschaftung bleibt auch bestehen, wenn die Voraussetzungen nachträglich wegfallen." 3. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3 a bis 3e eingefügt: "§3a Ausnahmen von der Wohnraumbewirtschaftung ab Inkrafttreten des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht (1) Mit Wirkung vom Inkrafttreten des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht an wird folgender Wohnraum von der Wohnraumbewirtschaftung ausgenommen, wenn er bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist: a) ohne Rücksicht auf die Höhe der Grundmiete abgeschlossene Wohnun- 1) Bundesgesetzbl. III 234-1 Nr. 30 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960 393 gen mit fünf oder mehr Wohnräumen einschließlich Küche in Gemeinden unter 100 000 Einwohnern, b) ohne Rücksicht auf die Höhe der Grundmiete abgeschlossene Wohnungen mit sechs oder mehr Wohnräumen einschließlich Küche in Gemeinden mit 100 000 und mehr Einwohnern, c) ohne Rücksicht auf die Höhe der Grundmiete Wohnraum in einem Gebäude, das nicht mehr als zwei abgeschlossene Wohnungen hat und in dem der Eigentümer wohnt, d) ohne Rücksicht auf die Höhe der Grundmiete zweckbestimmter Wohnraum im Sinne des § 18 Abs. 1 bis 3 und Wohnraum in Gebäuden von Genossenschaften, der satzungsgemäß nur an Mitglieder vergeben werden darf. Die §§ 21, 22, 35 bleiben unberührt. (2) Ist nach Absatz 1 Buchstaben a und b die Zahl der Wohnräume zu berücksichtigen, so werden Küchen und andere Wohnräume mit weniger als sechs Quadratmetern nicht mitgezählt. Die Wohnflächen sind gemäß §§ 25 bis 27 der Ersten Berechnungsverordnung vom 20. November 1950/17. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. 1950 S. 753, 1957 I S. 1719) zu berechnen. (3) Die Ausnahme von der Wohnraumbewirtschaftung bleibt auch bestehen, wenn die Voraussetzungen nachträglich wegfallen. § 3b Ausnahmen von der Wohnraumbewirtschaftung auf Antrag (1) Mit Wirkung vom Inkrafttreten des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht kann der Verfügungsberechtigte von der Wohnungsbehörde verlangen, daß Wohnraum, der bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist, von der Wohnraumbewirtschaftung ausgenommen wird, wenn die monatliche Grundmiete im Sinne des § 1 des Zweiten Bundesmietengesetzes den folgenden Betrag übersteigt: bei Mietverhältnissen über in Gemeinden 5 | 4 | 3 | 2 Wohnräume einschließlich Küche DM DM DM DM unter 20000 Einwohnern –,– 40 – 35,– 25 – mit 20000 bis unter 100000 Einwohnern ,~ ¦ 50 – 45 – 32,50 mit 100000 und mehr Einwohnern 70,– 65 – 60 – 45 – Der Verfügungsberechtigte hat darzulegen, daß diese Voraussetzungen vorliegen. Die §§ 21, 22, 35 bleiben unberührt. (2) § 3a Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. (3) Besteht kein Mietverhältnis, so ist für die Anwendung des Absatzes 1 der Wohnraum oder die Gesamtheit der Räume maßgebend, die einheitlich genutzt werden oder nach der Bestimmung des Verfügungsberechtigten einheitlich genutzt werden sollen. § 3c Gebietsweise Aufhebung der Wohnraumbewirtschaftung drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht (1) Die Wohnraumbewirtschaftung soll mit Wirkung von dem Monatsersten, der drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht liegt, durch Rechtsverordnung der Landesregierung in den kreisfreien Städten und Landkreisen aufgehoben werden, in denen die Zahl der Wohnparteien die Zahl der vorhandenen Normalwohnungen am 31. Dezember 1959 um weniger als 3 vom Hundert überschritten hat. Die §§ 21, 22, 35 bleiben unberührt. (2) Für die Zahl der Normalwohnungen ist die amtliche Bautätigkeitsstatistik maßgebend; jedoch ist die Zahl der Normalwohnungen abzuziehen, die nach der Statistik auf Grund des Gesetzes über eine Statistik der Wohn- und Mietverhältnisse und des Wohnungsbedarfs (Wohnungsstatistik 1956/57) vom 17. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 427) nur beschränkt bewohnbar sind. Als Wohnparteien zählen die Mehrpersonenhaushalte und die Hälfte der Einpersonenhaushalte, in Gemeinden mit 100 000 und mehr Einwohnern 60 vom Hundert der Einpersonenhaushalte. Die Zahl der Wohnparteien ist aus der Wohnungsstatistik 1956/57 mit Fortrechnung bis zum 31. Dezember 1959 zu entnehmen. Die Fortrechnung geschieht so, daß das Verhältnis der Wohnparteien zur Einwohnerzahl nach der Wohnungsstatistik 1956/57 auf die amtliche Bevölkerungsstatistik am 31. Dezember 1959 übertragen wird. (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 soll die Wohnraumbewirtschaftung in den in Absatz 1 bezeichneten Landkreisen für Gemeinden auf deren Antrag aufrechterhalten werden, wenn die wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse es erfordern und wenn a) die Zahl der Einwohner über 10 000 beträgt und die Zahl der Wohnparteien die Zahl der vorhandenen Normalwohnungen am 31. Dezember 1959 um 5 vom Hundert überschritten hat oder b) die Zahl der Wohnparteien die Zahl der vorhandenen Normalwohnungen 394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I am 31. Dezember 1959 um 3 vom Hundert überschritten hat, die Zahl der Einwohner über 2000 beträgt und sich in den letzten drei Jahren vor dem 1. Januar 1960 um mehr als 10 vom Hundert erhöht hat. (4) Die Wohnraumbewirtschaftung in den in Absatz 3 bezeichneten Gemeinden soll durch Rechtsverordnung der Landesregierung vom 1. Juli 1961 oder vom 1. Juli jeden weiteren Jahres an aufgehoben werden, wenn am 31. Dezember des vorhergegangenen Jahres die Zahl der Wohnparteien die Zahl der vorhandenen Normalwohnungen um weniger als 3 vom Hundert überschritten hat. § 3d Gebietsweise Aufhebung der Wohnraumbewirtschaftung ab 1. Juli 1961 (1) Die Wohnraumbewirtschaftung soll mit Wirkung vom 1. Juli 1961 und sodann vom l.Juli jedes weiteren Jahres an durch Rechtsverordnung der Landesregierung in den kreisfreien Städten und Landkreisen aufgehoben werden, in denen die Zahl der Wohnparteien die Zahl der vorhandenen Normalwohnungen am 31. Dezember des vorhergegangenen Jahres um weniger als 3 vom Hundert überschritten hat; § 3c Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Die §§ 21, 22, 35 bleiben unberührt. (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 soll die Wohnraumbewirtschaftung in den in Absatz 1 bezeichneten Landkreisen für Gemeinden auf deren Antrag aufrechterhalten werden, wenn die wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse es erfordern und wenn a) die Zahl der Einwohner über 10 000 beträgt und die Zahl der Wohnparteien die Zahl der vorhandenen Normalwohnungen am 31. Dezember des vorhergegangenen Jahres um 5 vom Hundert überschritten hat oder b) die Zahl der Wohnparteien die Zahl der vorhandenen Normalwohnungen am 31. Dezember des vorhergegangenen Jahres um 3 vom Hundert überschritten hat, die Zahl der Einwohner über 2000 beträgt und sich in den letzten drei Jahren vor dem 1. Januar 1961 oder dem 1. Januar jedes weiteren Jahres um mehr als 10 vom Hundert erhöht hat. § 3 c Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. § 3e Vorzeitige Aufhebung der Wohnraumbewirtschaftung (1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnungen die Wohnraumbewirtschaftung für eine kreisfreie Stadt, einen Landkreis oder eine Gemeinde eines Landkreises vor den in den §§ 3 c und 3d angegebenen Terminen aufheben, wenn die wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse dies rechtfertigen. Auf Antrag einer kreisfreien Stadt, eines Landkreises oder einer Gemeinde eines Landkreises sollen die Landesregierungen eine solche Rechtsverordnung erlassen, wenn die wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse dies rechtfertigen. Von der Aufhebung der Wohnraumbewirtschaftung bleiben die §§ 21, 22, 35 unberührt. (2) Bei einer Aufhebung der Wohnraumbewirtschaftung durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 für Landkreise ist § 3 c Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden." 4. § 4 wird aufgehoben. 5. § 9 wird wie folgt gefaßt: "§ 9 Gegenstand der Zuteilung Die Wohnungsbehörden haben freien Wohnraum und die zu einer Wohnung gehörenden Nebenräume, Flächen, Einrichtungen und Anlagen nach Maßgabe der §§ 10 bis 20 zuzuteilen. Sie können davon absehen, Teile einer Wohnung zuzuteilen, wenn nicht gewichtige Gründe der Wohnraumbewirtschaftung eine Zuteilung erfordern." 6. § 11 Abs. 3 wird aufgehoben. 7. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Die Benutzungsgenehmigung ist entsprechend dem Antrag des Verfügungsberechtigten zu erteilen; sie kann jedoch versagt werden, wenn der Wohnraum aus gewichtigen Gründen der Wohnraumbewirtschaftung einem anderen als dem vorgeschlagenen Wohnungsuchenden zuzuteilen ist. Ein gewichtiger Grund liegt insbesondere auch vor, wenn a) eine Person, die auf Grund des Gesetzes über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet vom 22. August 1950 (Bundesgesetzbl. 5. 367) oder der Verordnung über die Bereitstellung von Durchgangslagern und über die Verteilung der in das Bundesgebiet aufgenommenen deutschen Vertriebenen auf die Länder des Bundesgebietes (Verteilungsverordnung) vom 28. März 1952 (Bundes-gesetzbl. I S. 236) in ein Land eingewiesen wurde, b) ein Evakuierter im Sinne der §§ 1, 2 des Bundesevakuiertengesetzes in der Fassung vom 5. Oktober 1957 (Bun-desgesetzbl. I S. 1687), c) ein im Sinne der Asylverordnung vom 6. Januar 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 3) anerkannter ausländischer Flüchtling oder d) ein Umsiedler im Sinne der §§26 bis 34 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 14. August 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1215) unterzubringen ist, dem an Stelle einer öffentlich geförderten Wohnung, die unmittelbar oder mittelbar der Unterbringung von Personen dieser Personenkreise dient, eine andere zumutbare Wohnung zugeteilt werden soll." Nr. 30 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960 395 8. In § 17 a Abs. 1 Buchstabe b werden hinter den Worten "und für die" die Worte "am Vortag des Inkrafttretens des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht" eingefügt und die Worte "zulässig sind" durch "zulässig waren" ersetzt. 9. § 21 wird wie folgt gefaßt: "§ 21 Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum Wohnraum darf anderen als Wohnzwecken nur mit Genehmigung der Wohnungsbehörde, nach Aufhebung der Wohnraumbewirtschaftung nur mit Genehmigung der von der Landesregierung bestimmten Stelle zugeführt werden. Die Genehmigung kann befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden Ist die Wirksamkeit der Genehmigung erloschen, so ist der Raum wieder als Wohnraum zu behandeln. Einer Genehmigung bedarf es nicht für die Umwandlung eines Wohnraums in einen Nebenraum, insbesondere einen Bade--räum.. Einer Genehmigung bedarf es ferner nicht, wenn und solange Räume nach den Vorschriften des § 10 Abs. 2, 3 nicht überschüssig sind." 10. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Ein Gebäude darf ohne Genehmigung der Wohnungsbehörde und nach Aufhebung der Wohnraumbewirtschaftung ohne Genehmigung der von der Landesregierung bestimmten Stelle durch bauliche Maßnahmen nicht derart verändert werden, daß eine Wohnung für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist." b) In Absatz 2 treten an die Stelle der Worte "die frühere Brauchbarkeit" die Worte "die Eignung für Wohnzwecke". 11. § 32 wird wie folgt gefaßt: "§ 32 Bescheinigung Beabsichtigt ein Vermieter nach den §§ 4, 22 bis 23 b des Mieterschutzgesefzes auf Aufhebung des Mietverhältnisses über Wohnraum zu klagen, so hat ihm die zuständige Stelle auf Antrag zu bescheinigen, ob sie eine erforderliche Zuteilung des Wohnraums im Falle seines Freiwerdens entsprechend den Absichten des Vermieters vornehmen oder von einer Zuteilung nach § 9 Satz 2 absehen wird oder ob sie eine für die beabsichtigte anderweitige Verwendung des Raumes erforderliche Genehmigung erteilen wird." 12. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Worte "wegen Eigenbedarfs (§ 4 des Mieterschutzgesetzes)" durch die Worte "nach § 4 des Mieterschutzgesetzes" sowie die Worte "des § 4a Abs. 2" durch die Worte "des § 4a" ersetzt; b) in Absatz 3 sind die Worte "§ 23 c Abs. 2 des Mieterschutzgesetzes" durch die Worte "§ 23 c des Mieterschutzgesetzes" zu ersetzen. 13. § 34 entfällt. 14. § 35 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden in den Buchstaben a und b jeweils die Worte "der Wohnungsbehörde" gestrichen und folgender neuer Buchstabe c eingefügt: ,,c) entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 ein Gebäude ohne Genehmigung verändert,"} der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d. b) In Absatz 2 wird der Buchstabe "c" durch Buchstabe "d" ersetzt. 15. Nach § 37 wird der folgende § 38 eingefügt: .§ 38 Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1965 außer Kraft." Artikel III Änderung des Mieterschutzgesetzes Das Mieterschutzgesetz in der Fassung vom 15. Dezember 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 712), zuletzt geändert durch § 115 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523), wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Der Vermieter kann auf Aufhebung des Mietverhältnisses klagen, wenn er an der Rückgabe des Mietraumes ein dringendes Interesse hat und nicht das Interesse des Mieters und seiner Familie an der Beibehaltung des Wohnraumes derart überwiegt, daß dem Mieter die Rückgabe nicht zugemutet werden kann. Zugunsten des Vermieters ist es besonders zu berücksichtigen, wenn a) der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, die zu seinem Hausstand gehörenden Personen oder seine Familienangehörigen benötigt; dabei ist im Zweifel anzunehmen, daß das Interesse des Vermieters überwiegt, wenn er und die zu seinem Hausstand gehörenden Familienangehörigen nicht angemessen oder zu nicht zumutbaren Bedingungen untergebracht sind; b) der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer gerechtfertigten wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, im Falle einer anderweitigen Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht. Zugunsten des Mieters ist es besonders zu berücksichtigen, wenn 396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I a) nach Lage der Wohnraumversorgung mit einer anderweitigen angemessenen Unterbringung des Mieters und der zu seinem Hausstand gehörenden Personen zu zumutbaren Bedingungen auch innerhalb einer zu gewährenden Räumungsfrist nicht gerechnet werden kann; b) der Mieter oder für ihn ein Dritter durch Gewährung von Zuschüssen oder Darlehen oder in sonstiger Weise einen erheblichen Beitrag zur Schaffung, Instandsetzung, Instandhaltung oder neuzeitlichen Ausgestaltung des Wohnraumes geleistet hat, der durch die Mietdauer noch nicht als getilgt angesehen werden kann." 2. § 4a wird wie folgt gefaßt: "§ 4a Ein Mietverhältnis über Wohnraum kann nach § 4 nur aufgehoben werden, wenn die zuständige Stelle dem Vermieter bescheinigt hat, daß eine erforderliche Zuteilung des Wohnraumes entsprechend den Absichten des Vermieters erfolgen oder von einer Zuteilung nach § 9 Satz 2 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes abgesehen wird, oder daß eine für die beabsichtigte anderweitige Verwendung des Raumes erforderliche Genehmigung erteilt wird." 3. § 23 c wird wie folgt gefaßt: ,,§ 23 c Ein Mietverhältnis über Wohnraum kann nach den §§22 bis 23 b nur aufgehoben werden, wenn die zuständige Stelle dem Vermieter bescheinigt hat, daß eine erforderliche Zuteilung des Wohnraums entsprechend den Absichten des Vermieters erfolgen oder von einer Zuteilung nach § 9 Satz 2 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes abgesehen wird, oder daß eine für die beabsichtigte anderweitige Verwendung des Raumes erforderliche Genehmigung erteilt wird." 4. Hinter § 28 wird der folgende § 28 a eingefügt: "§ 28a (1) Auf Antrag des Vermieters kann das Mieteinigungsamt den Mieter verpflichten, bauliche Verbesserungen oder das Anbringen von Einrichtungen, durch die Wohnraum in seinem Gebrauchswert auf die Dauer verbessert wird, zu dulden, wenn und soweit ihm die Maßnahmen und ihre Durchführung zuzumuten sind. Das Mieteinigungsamt kann die Maßnahmen und ihre Durchführung im einzelnen bestimmen; es kann auch dem Vermieter Verpflichtungen auferlegen, insbesondere den Vermieter verpflichten, dem Mieter notwendige Aufwendungen, die diesem durch die Maßnahmen erwachsen, vorzuschießen oder zu ersetzen. Auf Antrag des Vermieters oder Mieters kann das Mieteinigungsamt seine Entscheidung ändern, wenn sich die Verhältnisse geändert haben. (2) Im Falle des Absatzes 1 darf der Vermieter eine preisrechtlich zugelassene Mieterhöhung gegen den Mieter nur geltend machen, soweit das Mieteinigungsamt dies zugelassen hat. Eine Mieterhöhung soll zugelassen werden, wenn es den Umständen nach billig erscheint, jedoch darf der Mieterhöhung höchstens ein Betrag für die Kosten und Aufwendungen zugrunde gelegt werden, der dem Dreifachen der jährlichen Grundmiete nach § 1 Abs. 2, 3 des Zweiten Bundesmietengesetzes entspricht; abweichende Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und Mieter sind zulässig." 5. Nach § 53 wird der folgende § 54 angefügt: ,,§ 54 (1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1965 außer Kraft, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, in dem das in § 2 des Gesetzes über die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen bezeichnete Gesetz in Kraft tritt. Gleichzeitig treten die Anordnung für das Verfahren in Miet-einigungssachen vom 16. Dezember 1942 (Reichs-gesetzbl. I S. 723) und die Verordnung des Zen-tral-Justizamtes für die Britische Zone zur Änderung des Mieterschutzgesetzes vom 27. Juli 1948 (Verordnungsblatt für die Britische Zone S. 225) außer Kraft. (2) Werden auf Grund des § 15 des Zweiten Bundesmietengesetzes die Mietpreise schon vor dem 1. Januar 1966 freigegeben, so sind in den kreisfreien Städten, den Landkreisen und den Gemeinden eines Landkreises, für welche die Preise freigegeben werden, das Mieterschutzgesetz und die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Vorschriften nicht mehr anzuwenden. (3) § 18 Abs. 3 des Zweiten Bundesmietengesetzes gilt entsprechend." Artikel IV Änderung des Geschäftsraummietengesetzes 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen und in Satz 4 die Worte "den Sätzen 1 bis 3" durch das Wort "Satz 1" ersetzt. b) Absatz 3 entfällt. 2. Nach § 29 wird folgende Vorschrift angefügt: "§ 30 (1) Dieses Gesetz tritt zusammen mit dem Mieterschutzgesetz außer Kraft. (2) Werden auf Grund des § 15 des Zweiten Bundesmietengesetzes die Mietpreise schon vor dem 1. Januar 1966 freigegeben, so ist in den kreisfreien Städten, den Landkreisen und den Das Geschäftsraummietengesetz vom 25. Juni 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 338), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Geschäftsraummietengesetzes vom 28. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 159), wird wie folgt geändert: Nr. 30 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960 397 Gemeinden eines Landkreises, für welche die Preise freigegeben werden, das Geschäftsraummietengesetz nicht mehr anzuwenden. (3) § 18 Abs. 3 des Zweiten Bundesmietengesetzes gilt entsprechend." Artikel V Änderung des Ersten Wohnungsbaugesetzes2) Das Erste Wohnungsbaugesetz in der Fassung vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 30 werden die folgenden §§ 30 a bis 30 c eingefügt: "§ 30a Mieterhöhungen (1) Für öffentlich geförderte Mietwohnungen, die nach dem 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden sind, darf die Miete für die einzelne Wohnung (Einzelmiete) vom Inkrafttreten des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht an um 0,10 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche im Monat erhöht werden. (2) Sind nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel Mehrbelastungen des Vermieters dadurch eingetreten, daß sich die für ein Jahr ergebenden 1. laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, namentlich die Grundsteuer, jedoch nich* die Hypothekengewinnab-gabe, 2. Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr, 3. Kosten der Entwässerung, 4. Kosten der Schornsteinreinigung oder 5. Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung erhöht haben oder daß derartige Kosten neu entstanden sind, so darf der Mehrbetrag neben der Einzelmiete umgelegt werden, soweit die Mehrbelastung nicht auf Umständen beruht, die der Vermieter zu vertreten hat. (3) Auf Grund einer Mieterhöhung nach den Absätzen 1 oder 2 darf eine höhere Verzinsung des der nachstelligen Finanzierung dienenden öffentlichen Baudarlehns nicht verlangt werden. § 30b Mieterhöhung zur Verzinsung der Eigenleistung (1) Ist der erstmaligen Bewilligung der öffentlichen Mittel eine Wirtschaftlichkeitsberechnung oder eine ähnliche Berechnung zugrunde gelegt worden und sind Zinsen für die darin ausgewiesene Eigenleistung nicht oder nur in einer Höhe von weniger als 4 vom Hundert in Anspruch genommen oder anerkannt worden oder hat der Vermieter oder sein Rechtsvorgänger auf einen Ansatz der Zinsen bis zu dieser Höhe ganz oder teilweise verzichtet, so dürfen die Mieten für die öffentlich geförderten Mietwohnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Abbau *) Bundesgesetzbl. III 2330-1 der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht über die nach § 30 a zulässigen Mieten hinaus um den Betrag erhöht werden, der an einer Verzinsung der Eigenleistung von 4 vom Hundert fehlt. Haben sich nach der erstmaligen Bewilligung der öffentlichen Mittel gegenüber der bei der Bewilligung zugrunde gelegten Berechnung die Gesamtkosten erhöht und ist diese Erhöhung durch Eigenleistung oder Ersatz von Eigenleistung ganz oder teilweise gedeckt worden, so ist die Erhöhung zu berücksichtigen; diese gilt nur, soweit die Erhöhung auf Umständen beruht, die der Vermieter nicht zu vertreten hat. Der für das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit sich ergebende Betrag der Mieterhöhung ist auf die einzelnen Wohnungen nach dem Verhältnis der Einzelmieten aufzuteilen; die nach § 30 a zulässige Einzelmiete darf jedoch höchstens um weitere 0,10 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche im Monat erhöht werden. (2) Die von der Landesregierung bestimmte Stelle hat dem Vermieter auf Antrag zu bescheinigen, um welchen Betrag eine Mieterhöhung nach Absatz 1 zulässig ist; die Bescheinigung kann bereits vor dem Zeitpunkt erteilt werden, von dem an die Mieterhöhung zulässig ist. Eine Erklärung des Vermieters nach § 18 des Ersten Bundesmietengesetzes ist nur wirksam, wenn die Bescheinigung oder eine Abschrift beigefügt ist. (3) § 30 a Abs. 3 gilt entsprechend. § 30c Preisbindung Die Vermietung der öffentlich geförderten Wohnungen unterliegt den Preisvorschriften." 2. An § 32 wird der folgende Absatz 5 angefügt: "(5) Bei Vermietung einer in Absatz 1 bezeichneten Wohnung sind die Vorschriften der §§ 30 a bis 30c entsprechend anzuwenden." 3. In § 45 werden die Absätze 2 und 3 durch die folgenden Absätze 2 bis 6 ersetzt: "(2) übersteigt die vereinbarte Miete die zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderliche Miete (Kostenmiete) und beruft sich der Mieter durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermieter innerhalb eines Jahres nach der Vereinbarung auf die Kostenmiete, so ist vom Ersten des auf die Erklärung folgenden Monats an die Mietpreisvereinbarung insoweit und solange unwirksam, als die vereinbarte Miete die Kostenmiete übersteigt. (3) Absatz 2 gilt nur, soweit die vereinbarte Miete ohne Umlagen, Vergütungen und Zuschläge je Quadratmeter Wohnfläche den Mietrichtsatz um mehr als 80 vom Hundert übersteigt, der nach § 29 Abs. 1 für öffentlich geförderte Wohnungen am 1. Oktober 1954 für die Gemeinde oder den Gemeindeteil bestimmt war. Ist der Mietrichtsatz innerhalb derselben Gemeinde oder innerhalb desselben Gemeindeteils gestaffelt, so ist der örtlich in Betracht kommende höchste Satz entscheidend. 398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang i960, Teil I (4) Bei der Ermittlung der Kostenmiete ist von der Miete auszugehen, die sich für die steuerbegünstigten Wohnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit auf Grund der Wirtschaftlichkeitsberechnung für den Quadratmeter der Wohnfläche durchschnittlich ergibt (Durchschnittsmiete). Auf der Grundlage der Durchschnittsmiete ist die Miete für die einzelnen Wohnungen unter angemessener Berücksichtigung ihrer Größe, Lage und Ausstattung zu berechnen. Die Summe der Einzelmieten darf den Betrag nicht übersteigen, der sich aus der Vervielfältigung der Durchschnittsmiete mit der nach Quadratmetern berechneten Summe der Wohnflächen ergibt. Die danach für die Wohnung des Mieters, der eine schriftliche Erklärung nach Absatz 2 abgegeben hat, sich ergebende Einzelmiete ist die Kostenmiete im Sinne des Absatzes 2. Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Berechnungsunterlagen zu gewähren. (5) Die Vermietung der steuerbegünstigten Wohnungen unterliegt den Preisvorschriften, wenn und solange die Kostenmiete nach Absatz 2 verbindlich ist. (6) Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 gelten auch dann, wenn die Grundsteuervergünstigung nach §§ 7, 11 dieses Gesetzes entfallen ist oder wenn ein nach § 7 c des Einkommensteuergesetzes begünstigtes Finanzierungsmittel zurückgezahlt worden ist." 4. § 48 wird wie folgt geändert: a) An Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte "sowie die Belastung und ihre Berechnung" angefügt. b) Absatz 1 Buchstabe b erhält die folgende Fassung: ,,b) die Ermittlung und Anerkennung der Gesamtkosten, der Finanzierungsmittel, der laufenden Aufwendungen (Kapitalkosten und Bewirtschaftungskosten), die Ermittlung und Anerkennung von Änderungen der Kosten und Finanzierungsmittel, die Begrenzung der Ansätze und Ausweise sowie die Aufbringung und Bewertung der Eigenleistung;". c) Absatz 1 Buchstabe c erhält die folgende Fassung: ,,c) die Ermittlung der preisrechtlich zulässigen Miete, namentlich auch die Erhebung und Berechnung von Umlagen, Vergütungen und Zuschlägen, sowie die Mietpreisüberwachung und das Verfahren;". d) Absatz 2 Buchstabe e wird gestrichen. e) Folgender Absatz 3 wird angefügt: "(3) Solange nicht durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Vorschriften zur Durchführung des § 45 in der vorstehenden Fassung dieses Gesetzes ergangen sind, gilt für die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 45 die Zweite Berechnungsverordnung vom 17. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1719). Die Bundesregierung kann in der Rechtsverord- nung nach Absatz 1 auch bestimmen, daß die Zweite Berechnungsverordnung zur Durchführung dieses Gesetzes weiterhin anwendbar bleibt; dabei kann die Zweite Berechnungsverordnung entsprechend geändert oder ergänzt werden." 5. § 50 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "der §§ 7, 37 bis 41" ersetzt durch die Worte "der §§ 7, 30 a bis 30 c, des § 32 Abs. 5, der §§ 37 bis 41". b) In Absatz 2 werden die Worte "der §§ 19 bis 36" ersetzt durch die Worte "der §§ 19 bis 30, 31, des § 32 Abs. 1 bis 4 und der §§ 33 bis 36". c) Der folgende Absatz 3 wird eingefügt; die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5: "(3) Ist über einen nach § 45 des Ersten Wohnungsbaugesetzes in der bisherigen Fassung vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047) vom Mieter gestellten Antrag auf Herabsetzung der vereinbarten Miete bis zum Vortag des Inkrafttretens des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht noch nicht entschieden, so sind § 45 in der bisherigen Fassung vom 25. August 1953 und die zu seiner Durchführung ergangenen Rechtsvorschriften weiterhin anzuwenden. Ist die Miete nach § 45 des Ersten Wohnungsbaugesetzes in der bisherigen Fassung vom 25. August 1953 herabgesetzt worden, so darf sie vom Inkrafttreten des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht an auf den Betrag erhöht werden, der sich auf Grund einer neuen Wirtschaftlichkeitsberechnung nach §§ 45 und 48 der vorstehenden Fassung dieses Gesetzes ergibt." Artikel VI Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt geändert: 1. Nach § 556 wird der folgende § 556 a eingefügt: "§ 556 a Würde die vertragsmäßige Beendigung des Mietverhältnisses über Wohnraum wegen besonderer Umstände des Einzelfalles einen Eingriff in die Lebensverhältnisse des Mieters oder seiner Familie bewirken, dessen Härte auch unter voller Würdigung der Belange des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist, so kann der Mieter der Kündigung widersprechen und vom Vermieter verlangen, das Mietverhältnis so lange fortzusetzen, als dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. Ist dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen nicht zuzumuten, so kann der Mieter nur verlan- Nr. 30 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960 399 gen, daß das Mietverhältnis unter einer angemessenen Änderung der Vertragsbedingungen fortgesetzt wird. Kommt keine Einigung zustande, so wird über die Dauer des Mietverhältnisses und die Vertragsbedingungen, unter denen das Mietverhältnis fortgesetzt wird, durch Urteil Bestimmung getroffen. Der Mieter kann eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht verlangen, 1. wenn er das Mietverhältnis gekündigt hat; 2. wenn ein Grund vorliegt, aus dem der Vermieter zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist; 3. wenn auf Widerspruch des Mieters durch Einigung oder Urteil eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bereits einmal bestimmt worden ist. Die Erklärung des Mieters, mit der er der Kündigung widerspricht und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangt, bedarf der schriftlichen Form. Der Vermieter kann die Einwilligung verweigern, wenn der Mieter den Widerspruch nicht spätestens drei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses dem Vermieter gegenüber erklärt hat; bestimmt sich die Kündigungsfrist nach § 565 Abs. 2 Satz 1, so genügt es, wenn das Verlangen zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses erklärt worden ist. Auf eine entgegenstehende Vereinbarung können sich die Vertragsteile nicht berufen. Diese Vorschriften gelten nicht für Wohnraum, der zu nur vorübergehendem Gebrauch vermietet ist." 2. § 565 wird wie folgt gefaßt: "§ 565 Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, Räume oder im Schiffsregister eingetragene Schiffe ist die Kündigung zulässig, 1. wenn der Mietzins nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages; 2. wenn der Mietzins nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends; 3. wenn der Mietzins nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats, bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume, gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke oder im Schiffsregister eingetragene Schiffe jedoch nur für den Ablauf eines Kalendervierteljahres. Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Nach fünf, acht und zehn Jahren seit der Überlassung des Wohnraums verlängert sich die Kündigungsfrist um jeweils drei Monate. Auf die Vereinbarung einer kürzeren Kündigungsfrist kann sich der Vermieter nur berufen, wenn der Wohnraum zu nur vorübergehendem Gebrauch vermietet ist. Auf eine Vereinbarung, nach der die Kündigung nur für den Schluß bestimmter Kalendermonate zulässig sein soll, können sich die Vertragsteile nicht berufen. Ist Wohnraum, den der Vermieter ganz oder überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, nicht zum dauernden Gebrauch für eine Familie überlassen, so ist die Kündigung zulässig, 1. wenn der Mietzins nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages, 2. wenn der Mietzins nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends.. 3. wenn der Mietzins nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am Fünfzehnten eines Monats für den Ablauf dieses Monats. Bei einem Mietverhältnis über bewegliche Sachen ist die Kündigung zulässig, 1. wenn der Mietzins nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages, 2. wenn der Mietzins nach längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Tag vor dem Tag, mit dessen Ablauf das Mietverhältnis endigen soll. Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Nr. 3, Absatz 4 Nr. 2 sind auch anzuwenden, wenn ein Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist vorzeitig gekündigt werden kann." Artikel VII Gesetz über die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen ERSTER ABSCHNITT Miet- und Lastenbeihilfen nach der Mietpreisfreigabe § 1 (1) Um jeder Familie wirtschaftlich ein Mindestmaß an Wohnraum zu sichern, wird einem Mieter von Wohnraum, dem Eigentümer eines Eigenheims, einer Kleinsiedlung oder einer Eigentumswohnung oder einem Dauerwohnberechtigten eine Miet- oder Lastenbeihilfe gewährt, wenn die Miete oder Belastung über einen bestimmten Anteil des Einkommens des Wohnungsinhabers und seiner Familienangehörigen hinausgeht und ihm aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die volle Aufbringung der Miete oder Belastung unmöglich ist. Dabei wird nur die Miete oder Belastung berechnet, die auf die benötigte Wohnfläche entfällt. (2) Miet- und Lastenbeihilfen sind keine Leistungen der öffentlichen Fürsorge. 400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang i960, Teil I § 2 Die näheren Einzelheiten über die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen nach der Mietpreisfreigabe gemäß §§ 15, 16 des Zweiten Bundes-mietengesetzes regelt ein Bundesgesetz. Bis zu seinem Inkrafttreten gelten die §§ 3 bis 15. ZWEITER ABSCHNITT Miet- und Lastenbeihilfen vor der Mietpreisfreigabe § 3 (1) Ist für preisgebundenen Wohnraum die Miete auf Grund 1. der §§ 1 bis 4 oder des § 6 des Zweiten Bundesmietengesetzes oder 2. des § 30a Abs. 1, des § 30b, des § 32 Abs. 5 oder des § 50 Abs. 3 Satz 2 des Ersten Wohnungsbaugesetzes für ein Mietverhältnis erhöht worden, für das die Mieterhöhung nach seiner Begründung zulässig geworden ist, so kann der Mieter bei der von der Landesregierung bestimmten Stelle eine Mietbeihilfe beantragen. (3) Hatte ein Mieter mit zwei oder mehr Kindern, für die ihm Kinderermäßigung nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes zusteht oder gewährt wird, bisher eine Wohnung inne, deren Wohnfläche die Hälfte der benötigten Wohnfläche (§ 4 Abs. 3) nicht überstieg, und hat er auf Grund eines nach dem Vortag des Inkrafttretens dieses Gesetzes begründeten Mietverhältnisses eine größere preisgebundene Wohnung bezogen, für die nach den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften eine Mieterhöhung zulässig ist, so kann er ebenfalls eine Mietbeihilfe beantragen, soweit eine höhere als die preisrechtlich zulässige Miete nach dem Stande vom Vortag des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu entrichten ist. Eine Mietbeihilfe wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die bisherige Wohnung des Mieters eine Wohnfläche hatte, die geringfügig über die Hälfte der nach § 4 Abs. 3 als benötigt anzuerkennenden Wohnfläche hinausging. (4) Absatz 1 ist auf Untermietverhältnisse entsprechend anzuwenden, wenn die preisgebundene Untermiete gilt. (5) Ist die Miete auf Grund 1. der §§ 22 oder 23 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Bundesmietengesetzes in der Fassung des Artikels IX des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht oder 2. des § 23 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Bundesmietengesetzes in Verbindung mit Artikel IV Nr. 1 des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht für ein Mietverhältnis erhöht worden, für das die Mieterhöhung nach seiner Begründung zulässig geworden ist, so kann der Mieter ebenfalls eine Mietbeihilfe beantragen. § 4 (1) Auf Antrag nach § 3 wird die Mietbeihilfe in Höhe des Unterschiedes zwischen der erhöhten Grund-, Einzel- oder Untermiete und dem Betrag gewährt, der als tragbar (§ 5) anzusehen ist. Die Mietbeihilfe darf jedoch in den Fällen des § 3 Abs. 1 bis 4 den Unterschied zwischen der Grund-, Einzeloder preisgebundenen Untermiete nach dem Stande vom Vortag des Inkrafttretens dieses Gesetzes und der zu entrichtenden Miete nicht übersteigen; bei der zu entrichtenden Miete bleiben Umlagen und Zuschläge außer Betracht. In den Fällen des § 3 Abs. 5 darf die Mietbeihilfe den Betrag nicht übersteigen, um den die Miete nach den in § 3 Abs. 5 genannten Vorschriften erhöht worden ist. (2) Bei einer Wohnung, deren Wohnfläche größer ist als die benötigte Wohnfläche, ist nur der Teil der Miete zu berücksichtigen, der auf die benötigte Wohnfläche entfällt. Die Miete ist nach dem Verhältnis der Wohnflächen aufzuteilen. (3) Die benötigte Wohnfläche wird im Einzelfall von der Stelle festgesetzt, die für die Gewährung von Mietbeihilfen zuständig ist. Für einen Haushalt mit zwei Personen soll in der Regel eine Wohnfläche bis zu 50 Quadratmetern und für jede weitere zum Haushalt rechnende Person von je weiteren 15 Quadratmetern als benötigt anerkannt werden. Bei Wohnungen, die nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind, sollen in der Regel für einen Haushalt mit zwei Personen nur 40 Quadratmeter und für jede weitere zum Haushalt rechnende Person je weitere 10 Quadratmeter als benötigt anerkannt werden. Ist der Mieter oder ein Familienangehöriger infolge einer Schwerbeschädigung oder einer Dauererkrankung, insbesondere Tuberkulose, auf einen besonderen Wohnraum angewiesen, so soll zusätzlich die Wohnfläche eines Raumes als benötigt anerkannt werden. § 5 (1) Als tragbar im Sinne des § 4 Abs. 1 ist der Betrag anzusehen, der folgende Vomhundertsätze (2) Bezieht ein Mieter, der in Wohnraum im Sinne des § 9 oder in einer Unterkunft im Sinne des § 9 Nr. 2 des Zweiten Bundesmietengesetzes wohnte, auf Grund eines nach dem Vortag des Inkrafttretens dieses Gesetzes begründeten Mietverhältnisses eine preisgebundene Wohnung, für die nach den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften eine Mieterhöhung zulässig ist, oder dient der Bezug einer solchen preisgebundenen Wohnung der Neugründung eines Familienhaushalts, so kann der Mieter eine Mietbeihilfe beantragen, soweit eine höhere als die preisrechtlich zulässige Miete nach dem Stande vom Vortag des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu entrichten ist. Nr. 30 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960 401 des Jahreseinkommens des Mieters und der zu seinem Haushalt rechnenden Familienangehörigen nicht übersteigt: bei einem Jahres- einkommen bis über über zu 3600 6000 3600 DM DM DM bis 6000 für einen Alleinstehenden 16 18 20 für eine Familie mit zwei 14 16 18 drei 13 15 17 vier 12 14 16 fünf 11 13 15 sechs 10 11 13 sieben 9 10 11 acht oder mehr Familienangehörigen 7 8 9 (2) Jahreseinkommen sind die in einem Jahr anfallenden Einkünfte in Geld oder Geldeswert, ohne Rücksicht auf ihre Quelle und ohne Rücksicht darauf, ob die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes steuerpflichtig sind oder nicht. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über die Berechnung des Jahreseinkommens und die abzuziehenden Beträge; sie kann zur Vermeidung von Härten Ausnahmen von Satz 1 zulassen. (3) Als Familienangehörige gelten die in § 8 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes genannten Personen. § 6 (1) Eine Mietbeihilfe wird auch in den Fällen, in denen die Miete den nach § 5 als tragbar anzusehenden Betrag übersteigt, nicht gewährt, wenn dem Mieter nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zugemutet werden kann, die Miete in voller Höhe aufzubringen, oder wenn er infolge eigenen schweren Verschuldens dazu außerstande ist. In den Fällen des § 3 Abs. 2 und 3 wird eine Mietbeihilfe ferner nicht gewährt, wenn der Mieter ohne zwingenden Grund eine Wohnung bezogen hat, die für ihn nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen offenbar zu aufwendig ist. (2) Mietbeihilfen sind keine Leistungen der öffentlichen Fürsorge; sie unterliegen nicht den Steuern vom Einkommen. (3) Eine Mietbeihilfe wird nicht gewährt, wenn die Miete ganz oder zum Teil aus Fürsorgemitteln getragen wird oder zu tragen ist. Wer jedoch nur infolge einer Erhöhung der Wohnungsmiete nach § 3 fürsorgerechtlich hilfsbedürftig wird, erhält eine Mietbeihilfe nach den Vorschriften dieses Abschnitts und insoweit keine Fürsorgeleistungen. (4) Wird ein Mietbeihilfeempfänger fürsorgerechtlich hilfsbedürftig, so ist die Mietbeihilfe nach diesem Abschnitt bis zu einem halben Jahr in der bisherigen Höhe weiter zu gewähren. Sie fällt weg, wenn die fürsorgerechtliche Hilfsbedürftigkeit länger als ein halbes Jahr dauert. § 7 Ändern sich die für die Bewilligung der Mietbeihilfe maßgebenden Verhältnisse, so hat der Empfänger der Mietbeihilfe dies der bewilligenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. § 8 Die Mietbeihilfe ist zu entziehen, soweit die für ihre Gewährung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Entziehung kann rückwirkend von dem Zeitpunkt an ausgesprochen werden, von dem an die zur Entziehung berechtigenden Voraussetzungen gegeben sind. § 9 Bei Anwendung der §§ 3 bis 8 stehen den Mietverhältnissen andere Nutzungsverhältnisse gleich, bei denen das Entgelt auf Grund der in § 3 genannten Vorschriften erhöht worden ist. § 10 (1) Für die eigengenutzte Wohnung in einem Eigenheim oder einer Kleinsiedlung oder für eine eigengenutzte Eigentumswohnung ist auf Antrag eine Lastenbeihilfe zu gewähren, wenn sich das Familieneinkommen durch Tod oder Arbeitsunfähigkeit des Eigentümers oder eines Familienangehörigen, der zur Aufbringung der Belastung beigetragen hat, nach dem Vortag des Inkrafttretens dieses Gesetzes wesentlich verringert und aus diesem Grunde die volle Belastung nicht mehr tragbar ist. Das gleiche gilt für eine Wohnung in der Rechtsform des Dauerwohnrechts, wenn sie von dem Dauerwohnberechtigten selbst genutzt wird und das Dauerwohnrecht nicht zu den von § 9 betroffenen Nutzungsverhältnissen gehört. (2) Für öffentlich geförderte Wohnungen, für die die öffentlichen Mittel erstmalig nach dem 31. Dezember 1956 bewilligt worden sind oder werden, gilt Absatz 1 nicht in den Ländern, in denen die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständige oberste Landesbehörde nach § 46 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bestimmt hat oder bestimmt, daß die Tragbarkeit der sich ergebenden Belastungen durch Gewährung von Lastenbeihilfen nach § 73 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes zu erzielen ist. § 11 Die Lastenbeihilfe ist in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Betrag der zu berücksichtigenden Belastung, die auf die benötigte Wohnfläche der Wohnung entfällt, und dem als tragbar angesehenen Teil der Belastung zu gewähren. Ist die tatsächliche Belastung für die benötigte Wohnfläche höher als der Betrag der Miete für die entsprechende Wohnfläche einer vergleichbaren Mietwohnung mit durchschnittlicher Ausstattung, so ist der Lastenbeihilfen-berechnung der Unterschied zwischen der zumutbaren Belastung und der vergleichbaren Miete für die benötigte Wohnfläche zugrunde zu legen. § 4 Abs. 3 und die §§ 5 bis 8 gelten entsprechend. 402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang i960, Teil I § 12 (1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mil Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Berechnung von Wohnflächen bestimmen (2) Solange eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 nicht ergangen ist, gelten für die Berechnung von Wohnflächen für Wohnungen, auf welche die Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes anzuwenden sind, die §§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung vom 17. Oktober 1957 (Bundes-gesetzbl. I S. 1719), für die übrigen Wohnungen die §§ 25 bis 27 der Ersten Berechnungsverordnung vom 20. November 1950/17. Oktober 1957 (Bundes-gesetzbl. 1950 S 753, 1957 1 S. 1719) (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann bestimmt werden, daß die Zweite Berechnungsverordnung in allen Fällen des Absatzes 2 anzuwenden ist; dabei kann die Zweite Berechnungsverordnung entsprechend geändert oder ergänzt werden. § 13 (1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Bewilligung, die Auszahlung und die Entziehung der Miet- und Lastenbeihilfen bestimmen, insbesondere über den Umfang und die Berechnung der Belastung, die bei der Bewilligung der Lastenbeihilfen zu berücksichtigen ist. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die in Absatz 1 bezeichnete Rechlsverordnung zu erlassen, soweit die Bundesregierung von ihrer Ermächtigung keinen Gebrauch macht. DRITTER ABSCHNITT Miet- und Lastenbeihilfen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz § 14 Das Zweite Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau-und Familienheimgesetz) vom 27. Juni 1956 (Bundes-gesetzbl. I S. 523)3) wird wie folgt geändert: 1. § 73 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Für die benötigte Wohnfläche der Wohnung soll in der Regel der Betrag der Miete oder Belastung als tragbar angesehen werden, der die in § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen bezeichneten Vomhundertsätze des Jahreseinkommens des Wohnungsinhabers und der zu seinem Haushalt gehörenden Angehörigen nicht übersteigt. § 5 Abs. 2, 3 und § 13 des genannten Gesetzes sind entsprechend anzuwenden." 2. In § 73 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte ", längstens jedoch bis zum 31. März 1961" gestrichen. 3. In § 73 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte "über die Ermittlung des Jahreseinkommens," gestrichen. 3) Bundesqesetzbl. III 2330-2 4. In § 73 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: "(5) Die Miet- und Lastenbeihilfen werden bis zum Inkrafttreten des in § 2 des Gesetzes über die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen bezeichneten Gesetzes gewährt." 5. § 74 Abs 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Aufwendungen für Miet- und Lastenbeihilfen nach Absatz 1, die einem Land entstanden sind, werden vom Bund und vom Land zu gleichen Teilen getragen, und zwar für jedes Jahr gesondert. In Höhe des demgemäß auf den Bund entfallenden Anteils vermindern sich die Zins-und Tilgungsforderungen des Bundes gegen das Land aus den Darlehen, die der Bund dem Land zur Förderung des Wohnungsbaues gewährt hat. Abweichende Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Bund und dem Land sind zulässig." VIERTER ABSCHNITT Aufbringung der Kosten für die Miet-und Lastenbeihilfen § 15 (1) Die Mittel für die Miet- und Lastenbeihilfen nach dem Zweiten Abschnitt dieses Gesetzes werden vom Bund und von dem Land zu gleichen Teilen getragen, und zwar für jedes Jahr gesondert. Der Anteil des Bundes kann den in § 20 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bezeichneten Mitteln entnommen werden. (2) Für die Aufbringung der Mittel, die für die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen nach dem Dritten Abschnitt dieses Gesetzes erforderlich sind, gilt § 74 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes. Artikel VIII Gesetz über Bindungen für öffentlich geförderte Wohnungen § i (1) Bei Wohnungen, die nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden und für deren Bau öffentliche Mittel (§ 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes, § 6 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes) als Darlehen bewilligt worden sind oder bewilligt werden, hat der Schuldner gegenüber dem Gläubiger die in diesem Gesetz bestimmten Verpflichtungen. Entsprechende Verpflichtungen hat der Empfänger von Darlehen oder Zuschüssen zur Deckung der laufenden Aufwendungen (AufWendungsbeihilfen), von Zinszuschüssen oder von Annuitätsdarlehen gegenüber der Stelle die diese öffentlichen Mittel gewährt. (2) Die Verpflichtungen nach diesem Gesetz erlöschen bei einer Wohnung in einem Familienheim, einer eigengenutzten Eigentumswohnung oder einer Kaufeigentumswohnung, sobald für diese Wohnung, bei anderen Wohnungen, sobald für sämtliche öffent- Nr. 30 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960 403 lieh geförderten Wohnungen eines Gebäudes als Darlehen gewährte öffentliche Mittel zurückgezahlt sind und öffentliche Mittel nicht mehr in Anspruch genommen werden. § 2 (1) Der Schuldner darf eine Wohnung, die der Wohnraumbewirtschaftung nicht oder nicht mehr unterliegt, nur einem Wohnungsuchenden vermieten oder sonst zum Gebrauch überlassen, der ihm bei Abschluß des Mietvertrages oder bei der Überlassung eine Bescheinigung darüber übergibt, daß sein Jahreseinkommen die in § 25 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bestimmte Grenze nicht übersteigt. Ist diese Wohnung bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel Angehörigen eines besonderen Personenkreises vorbehalten worden, so darf der Schuldner sie für die Dauer des Vorbehaltes nur einem Wohnungsuchenden vermieten oder sonst zum Gebrauch überlassen, wenn sich außerdem aus der Bescheinigung ergibt, daß der Wohnungsuchende diesem Personenkreis angehört. (2) Die Bescheinigung wird auf Antrag von der Stelle erteilt, die von der Landesregierung bestimmt wird. Die Bescheinigung ist nur für das laufende Kalenderjahr gültig. (3) Die von der Landesregierung bestimmte Stelle kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen. (4) Soweit das öffentliche Interesse eine Bindung nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 nicht erfordert, kann die von der Landesregierung bestimmte Stelle den Schuldner hiervon freistellen. Die Freistellung kann für die einzelne Wohnung oder allgemein für Wohnungen bestimmter Art ausgesprochen werden. Der Schuldner kann auch befristet von der Bindung freigestellt werden. Die Freistellung ist dem Schuldner schriftlich mitzuteilen; die Mitteilung kann bei einer allgemeinen Freistellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. § 3 (1) Der Schuldner darf eine Wohnung, deren Vermietung infolge der Preisfreigabe nach §§ 15, 16 des Zweiten Bundesmietengesetzes nicht mehr den Preisvorschriften unterliegt, nur gegen ein Entgelt vermieten oder sonst zum Gebrauch überlassen, das die vor der Preisfreigabe preisrechtlich zulässige Miete nicht übersteigt. Ist das Entgelt erheblich niedriger als die zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderliche Miete (Kostenmiete), wie sie sich auf Grund der Rechtsverordnung nach § 7 ergibt, so kann die von der Landesregierung bestimmte Stelle auf Antrag zulassen, daß ein Entgelt bis zur Kostenmiete vereinbart wird, jedoch nicht höher als 25 vom Hundert über der vor der Mietpreisfreigabe preisrechtlich zulässigen Miete. Der Schuldner ist bei der Berechnung der Kostenmiete nicht daran gebunden, daß er oder sein Rechtsvorgänger gegenüber der Bewilligungsstelle auf einen Ansatz der Zinsen für die Eigenleistung oder von Bewirtschaftungskosten ganz oder teilweise verzichtet hat. Auf Grund der Erhöhung des Entgeltes bis zur Kostenmiete nach Satz 2 darf eine höhere Verzinsung für das der nachstelligen Finanzierung dienende öffentliche Baudarlehen nicht verlangt werden. (2) Der Schuldner darf eine Wohnung, die nach der Preisfreigabe bezugsfertig geworden ist, nur gegen ein Entgelt vermieten oder sonst zum Gebrauch überlassen, das die Kostenmiete nicht übersteigt. Ist der Bewilligung der öffentlichen Mittel eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht zugrunde gelegt worden, so darf der Schuldner die Wohnung nur gegen ein Entgelt vermieten oder sonst zum Gebrauch überlassen, das die Miete für vergleichbare öffentlich geförderte Mietwohnungen nicht übersteigt. (3) Die von der Landesregierung bestimmte Stelle kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 zulassen; die Vereinbarung eines die Kostenmiete überschreitenden Entgeltes darf jedoch nicht zugelassen werden. (4) Erhöhen sich die laufendem Aufwendungen für die Wohnung nachhaltig und beruht die Erhöhung auf Umständen, die der Schuldner nicht zu vertreten hat, so darf er die Wohnung zu einem entsprechend höheren Entgelt vermieten oder sonst zum Gebrauch überlassen, sofern die von der Landesregierung bestimmte Stelle zugestimmt hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Stelle nicht binnen zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung des Schuldners widersprochen hat. (5) Der Schuldner hat der von der Landesregierung bestimmten Stelle auf Verlangen Auskunft über die Höhe der vereinbarten Miete oder des vereinbarten sonstigen Entgeltes zu erteilen und Berechnungsunterlagen vorzulegen. § 4 (1) Für die Zeit, in welcher der Schuldner eine der Verpflichtungen nach den §§ 2, 3 schuldhaft verletzt, kann der Gläubiger verlangen, daß die jeweils noch bestehende Darlehnsschuld zusätzlich zu der bisher zu entrichtenden Verzinsung mit fünf vom Hundert für das Jahr verzinst wird; der Gläubiger kann ferner das Darlehen fristlos kündigen. Darüber hinausgehende vertragliche Vereinbarungen bleiben unberührt. (2) Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen und Zinszuschüsse können für die Zeit, in welcher der Empfänger eine der Verpflichtungen nach den §§ 2, 3 schuldhaft verletzt hat, zurückgefordert werden. Ferner kann die Bewilligung noch nicht gewährter Darlehen oder Zuschüsse widerrufen werden. (3) Der Gläubiger soll von der Geltendmachung der Befugnisse nach Absatz 1 oder Absatz 2 nur absehen, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles, namentlich der Bedeutung des vom Schuldner begangenen Verstoßes, unbillig sein würde. Der Gläubiger kann von der Geltendmachung des Rechtes der Kündigung und des Widerrufs der Bewilligung absehen, wenn hierdurch für ihn Verluste zu befürchten sind. 404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I a) § 3 erhält die folgende Fassung: § 5 Die Vorschriften dieses Gesetzes für Wohnungen gelten für einzelne Wohnräume entsprechend; die §§2,3 gelten nicht für Wohnheime sowie für Räume, die Teil der Wohnung des Schuldners sind. § 6 Verpflichtungen, die durch die Gewährung oder mit Rücksicht auf die Gewährung anderer als der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Mittel begründet worden sind oder begründet werden, bleiben unberührt, soweit sich aus Artikel X § 3 des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht nichts anderes ergibt. § 7 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Durchführung des § 3 zu erlassen über a) die Wirtschaftlichkeit, ihr Berechnung und Sicherung, b) die Ermittlung und Anerkennung der Gesamtkosten, der Finanzierungsmittel, der laufenden Aufwendungen (Kapitalkosten und Bewirtschaftungskosten, und der Erträge, die Ermittlung und Anerkennung von Änderungen der Kosten und Finanzierungsmittel, die Begrenzung der Ansätze und Ausweise sowie die Bewertung der Eigenleistung, c) die Ermittlung der Kostenmiete, namentlich auch die Erhebung und Berechnung von , Umlagen, Vergütungen und Zuschlägen, d) die Berechnung von Wohnflächen. (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Buchstaben a und b ist für öffentlich geförderte Wohnungen, auf die das Zweite Wohnungsbaugesetz nicht anzuwenden ist, vorzusehen, daß in eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung nur die Gesamtkosten zu übernehmen sind, die in der der Bewilligung der öffentlichen Mittel zugrunde gelegten Berechnung enthalten waren oder die in der Schlußabrechnung oder sonst von der Bewilligungsstelle anerkannt worden sind. Kosten für Wertverbesserungen dürfen den Gesamtkosten nur in den in der Rechtsverordnung aufgeführten Fällen hinzugerechnet werden. (3) Solange nicht durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Vorschriften zur Durchführung des § 3 ergangen sind, gilt für die Wirtschaftlichkeitsberechnung die Zweite Berechnungsverordnung vom 17. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1719). Artikel IX Änderung sonstiger Gesetze und Verordnungen Folgende Gesetze und Verordnungen werden geändert: 1. Das Erste Bundesmietengesetz, geändert durch § 116 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523), wird wie folgt geändert: ,,§ 3 (1) Bei preisgebundenem Wohnraum, der bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist, gilt eine seit dem 1. Januar 1955 vereinbarte Miete, die höher ist als die preisrechtlich zulässige Miete, für die Dauer des Mietverhältnisses insoweit als preisrechtlich genehmigt, als sie die preisrechtlich zulässige Miete nach dem Stande vom Vortag des Inkrafttretens des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht um nicht mehr als ein Drittel übersteigt. Dabei sind Brennstoffkosten, Anfuhrkosten für die Brennstoffe und Kosten der Bedienung für Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen nicht zu beberücksichtigen. (2) Eine Mietvereinbarung der in Absatz 1 bezeichneten Art ist insoweit und so lange unwirksam, als die vereinbarte Miete die nach Absatz 1 genehmigte Miete übersteigt. (3) Hat sich der Mieter oder eine öffentliche Stelle, die ganz oder zum Teil für die Bezahlung der Miete aufkommt, vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht auf die preisrechtlich zulässige Miete berufen, so bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend; dies gilt auch dann, wenn die Erklärung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht noch nicht wirksam geworden ist." b) An § 7 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: "Dies gilt nicht für Mieterhöhungen nach dem Zweiten Bundesmietengesetz." c) §§ 8, 9, 10 werden aufgehoben. d) § 11 wird wie folgt gefaßt: "§ 11 Die Vermietung von Wohnraum, der in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden ist, unterliegt nicht mehr den Preisvorschriften, wenn der Wohnraum ohne öffentliche Mittel im Sinne des § 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes geschaffen worden und nicht grundsteuerbegünstigt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Bundesmietengesetzes ist." e) § 13 entfällt. f) § 22 wird wie folgt gefaßt: "§ 22 (1) Ist bei grundsteuerbegünstigtem Wohnraum im Sinne des § 7 des Zweiten Bundes-mieteingesetzes oder bei steuerbegünstigtem Wohnraum, der nach dem 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden ist, die vereinbarte Miete niedriger als die Kostenmiete, so gelten die §§ 18 bis 21 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle der preisrechtlich zulässigen Miete die Kostenmiete tritt Nr. 30 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960 405 (2) Für die Ermittlung der Kostenmiete gelten a) für grundsleuerbegünstigten Wohnraum im Sinne dos § 7 des Zweiten Bundesmietengesetzes und für steuerbegünstigten Wohnraum im Sinne des § 42 des Ersten Wohnungsbaugesetzes die Vorschriften des § 45 Abs. 4 in Verbindung mit den Vorschriften nach § 48 Abs. 1 und 3 des Ersten Wolmungsbaugesetzes, b) für steuerbegünstigten Wohnraum im Sinne des § 82 oder im Sinne der §§ 110, 82 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes die Vorschriften des § 85 Abs. 3 in Verbindung mit den Vorschriften nach § 105 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes." g) § 23 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: "1. bei frei finanziertem Wohnraum im Sinne des Ersten Wohnungsbaugesetzes sowie in den Fällen des § 11, wenn die Miete die Kostenmiete für steuerbegünstigten Wohnraum nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz nicht übersteigt." h) § 24 Abs. 1 entfällt; Absatz 2 wird einziger Absatz. i) In § 26 wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) Bei preisgebundenem Wohnraum ist eine Mietvereinbarung insoweit und so lange unwirksam, als die vereinbarte Miete die Miete übersteigt, die preisrechtlich zulässig ist oder nach § 3 als genehmigt gilt." Der bisherige einzige Absatz wird Absatz 1. j) § 27 entfällt. k) Nach § 29 wird folgender § 29 a eingefügt: "§ 29a (1) Einmalige Leistungen, die der Mieter oder für ihn ein Dritter dem Vermieter mit Rücksicht auf die Vermietung preisgebundenen Wohnraums auf Grund vertraglicher Verpflichtung erbringt, sind unzulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes ergibt. (2) Eine Vorausleistung der Miete ist bis zum Vierfachen der jährlichen Grund- oder Einzelmiete nach dem Stande vom Vortag des Inkrafttretens des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht zulässig, soweit sie innerhalb von höchstens acht Jahren auf die Miete angerechnet und zur Instandsetzung, Instandhaltung oder zur neuzeitlichen Ausgestaltung des Wohnraums verwendet wird. Das gilt entsprechend für ein Darlehen, das der Mieter oder für ihn ein Dritter dem Vermieter mit Rücksicht auf die Vermietung des Wohnraums gewährt (Mieterdarlehen); jedoch ist ein Mieterdarlehen un-beschiänkt nach Höhe und Laufzeit zulässig, wenn es mit wenigstens vier vom Hundert jährlich zu verzinsen ist. (3) Bei preisgebundenem Wohnraum, der nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist, ist eine Vorausleistung der Miete oder ein Mieterdarlehen zulässig, soweit der Vermieter damit einen noch nicht abgewohnten oder getilgten und nach § 29 Abs. 1 oder 3 zulässigen Finanzierungsbeitrag erstattet. (4) Die Zulässigkeit der Finanzierungsbeiträge zum Neubau, zum Wiederaufbau, zur Wiederherstellung, zum Ausbau oder zur Erweiterung preisgebundenen Wohnraums nach § 29 Abs.l bleibt unberührt." 1) § 45 wird wie folgt gefaßt: "§ 45 Die Vorschriften des Ersten, Zweiten, Fünften, Sechsten, Siebenten, Achten und Neunten Abschnitts dieses Gesetzes gelten gemäß § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungs-gesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin mit folgender Maßgabe: 1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,1. Januar 1955 durch die Worte ,1. Januar i960 ersetzt. In § 1 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte ,bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes durch die Worte ,bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht ersetzt. § 1 Abs. 3 erhält die folgende Fassung: ,(3) War eine Mietvereinbarung, die sich aus der letzten vor dem 1. Januar 1960 zustande gekommenen Vereinbarung ergibt, preisrechtlich unzulässig, so steht dieser Umstand der Wirksamkeit der Vereinbarung vom Inkrafttreten des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht an nicht entgegen, es sei denn, daß die Miete nach der Vereinbarung durch die Preisbehörde herabgesetzt worden ist. 2. In § 2 Abs. 1 werden die Worte ,bis zum 31. Dezember 1955 durch die Worte ,bis sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht ersetzt. In § 2 Abs. 2 werden die Worte ,sind Brennstoffkosten, Anfuhrkosten für die Brennstoffe und Kosten der Bedienung für Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen ersetzt durch die Worte ,sind die preisrechtlich zulässigen Umlagen für Kosten des Betriebs von Heizungsund Warmwasserversorgungsanlagen. 3. § 3 entfällt. 4. In § 4 werden die Worte ,oder eine Erklärung nach § 3 abzugeben gestrichen und die Worte .laufen die in den §§ 2 406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang i960, Teil I und 3 bestimmten Fristen durch die Worte .läuft die in § 2 bestimmte Frist ersetzt. 5. In § 5 wird das Datum ,20. Juni 1948 durch ,24. Juni 1948 ersetzt. 6. § 6 entfällt. 7. In § 7 Abs. 1 werden die Worte ,Die Mietzuschläge nach den §§ 5 und 6 sind durch die Worte ,Der Mietzuschlag nach § 5 ist ersetzt; an die Stelle der Nummer 3 tritt die folgende Nummer 3: ,3. Umlagen oder Zuschläge für laufende Mehrbelastungen seit dem 1. Juli 1953,. Absatz 1 Nr. 6 entfällt. Absatz 2 erhält die folgende Fassung: ,(2) Wird die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Miete nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht in preisrechtlich zulässiger Weise erhöht oder herabgesetzt, so tritt an ihre Stelle die erhöhte oder herabgesetzte Miete. Dies gilt nicht für Mieterhöhungen nach dem Zweiten Bundesmientengesetz. 8. § 14 entfällt. 9. In § 18 Abs. 4 werden die Worte ,des § 10, des § 22 Abs. 1 und des § 23 Abs. 2 Nr. 1 ersetzt durch die Worte ,des § 22 und des § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2. 10. In § 22 Abs. 1 werden die Worte ,bei grundsteuerbegünstigtem Wohnraum im Sinne des § 7 des Zweiten Bundesmietengesetzes oder und in Absatz 2 Buchstabe a die Worte .für grundsteuerbegünstigten Wohnraum im Sinne des § 7 des Zweiten Bundesmietengesetzes und gestrichen. 11. § 23 Abs. 2 erhält die folgende Fassung: ,(2) Eine Miete ist als angemessen erhöht im Sinne des Absatzes 1 anzusehen 1. bei Wohnraum in Einfamilienhäusern mit einem Einheitswert von mehr als 30 000 DM, wenn die Miete die Kostenmiete im Sinne der §§ 6 und 7 der Anordnung über Höchstpreise bei der Vermietung von Wohnräumen und gewerblichen Räumen vom 12. Juni 1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 216) in der Fassung vom 26. Juni 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 492) zuzüglich der Mieterhöhungen nach §§ 5, 7 und nach dem Zweiten Bundesmietengesetz nicht übersteigt; 2. bei frei finanziertem Wohnraum im Sinne des Ersten Wohnungsbaugesetzes, wenn die Miete die Kostenmiete für steuerbegünstigten Wohnraum nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz nicht übersteigt. 12. § 24 erhält die folgende Fassung: ,§ 24 Die Vorschriften der §§ 5, 7, 18 bis 21 gelten entsprechend für preisgebundene Miet- und Pachtverhältnisse über Geschäftsräume und gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke. Eine nach § 6 der Berliner Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Mietpreisrechts vom 8. Juni 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 386) in der Fassung der Verordnung vom 24. Juni 1954 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 329) und des Artikels II der Verordnung zur Änderung der Anordnung über Preisbildung für Zuschußwohnungen bei Wegfall von Zinsvergünstigungen vom 9. November 1954 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 628) zulässige Mietvereinbarung darf nur insoweit um den Mietzuschlag nach § 5 erhöht werden, als dadurch die sonst preisrechtlich zulässige Miete zuzüglich des Zuschlages nach § 5 nicht überschritten wird. Soweit der Mietzuschlag nach § 5 in zulässiger Weise bereits erhoben worden ist, bleibt er zulässig. 13. In § 26 Abs. 2 entfallen die Worte .oder nach § 3 als genehmigt gilt. 14. In § 28 werden die Worte ,nach den §§ 1, 2, 3 und 7 durch die Worte .nach den §§1,2 und 7 ersetzt. 15. In § 29a entfällt der Absatz 2; die Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3. In dem neuen Absatz 2 wird das Datum ,20. Juni 1948 durch ,24. Juni 1948 und in Absatz 1 werden die Worte .Absätze 2 bis 4 durch die Worte .Absätze 2 und 3 ersetzt. 16. § 31 erhält die folgende Fassung: .§ 31 (1) Hat ein Vermieter von preisgebundenem Wohnraum die Ausführung von Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten unterlassen, so kann die zuständige Stelle die sachgemäße Ausführung solcher Arbeiten durch geeignete Verfügungen sicherstellen. Die zuständige Stelle hat dabei dem Umfang und der Dringlichkeit der Arbeiten Rechnung zu tragen. Sie kann insbesondere anordnen, daß die Mieter zur Deckung der Kosten bis zu 50 vom Hundert der jeweils fälligen Miete abzüglich der in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 genannten Beträge nicht an den Ver- Nr. 30 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960 407 mieter, sondern an die Stelle selbst oder an eine andere Stelle zu entrichten haben, oder daß sie die Arbeiten selbst ausführen und den bestimmten Teil der Miete einbehalten können; insoweit erlischt der Anspruch des Vermieters; dies gilt auch für den Fall der Abtretung, Verpfändung, Pfändung oder Beschlagnahme der Mietzinsforderungen. (2) Der Senat von Berlin wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über das Verfahren bei Verfügungen nach Absatz 1 zu erlassen. Er kann namentlich bestimmen, welche Stellen für diese Maßnahmen zuständig sind, und auch vorschreiben, daß die Beträge wie Gemeindeabgaben beigetrieben werden können. 17. § 32 erhält die folgende Fassung: ,§ 32 Umlagen von Kosten für den Wasserverbrauch, Untermietzuschläge sowie Zuschläge gemäß der Berliner Verordnung über den Ausgleich von Mehrbelastungen des Hausbesitzes vom 8. Juni 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 391) in der Fassung der Verordnung vom 11. Dezember 1957 (Gesetz-und Verordnungsblatt für Berlin S. 1793) bleiben bei der Berechnung der Miete, die nach § 2 der Verordnung über die Förderung von Arbeiterwohnstätten vom 1. April 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 437) und nach der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderung von Arbeiterwohnstätten vom 18. Januar 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 27) für die Grundsteuerbeihilfen maßgebend ist, außer Betracht. Das gleiche gilt für Mietzuschläge nach § 5 dieses Gesetzes. 18. In § 34 werden die Worte ,Die §§ 1 bis 10 durch die Worte ,Die §§ 1, 2, 4, 5 und 7 ersetzt. 19. Die §§ 35, 36, 37 und 38 entfallen. 20. § 39 Abs. 1 erhält die folgende Fassung: ,§ 39 Der Bundesminister für Wirtschaft und der Bundesminister für Wohnungsbau werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Senat von Berlin die Vorschriften des in Berlin geltenden Mietpreisrechts für Wohnraum, soweit sie in Rechtsverordnungen und Verwaltungsbestimmungen enthalten sind und von den im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes maßgeblichen Vorschriften und Bestimmungen abweichen, einschließlich der Verfahrens- und Kostenvorschriften, zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben, um die Vorschriften des Mietpreisrechts zu vereinfachen, unter Berücksichtigung der Bundesmietengesetze in der in Berlin geltenden Fassung zusammenzufassen und an das Mietpreisrecht der Altbaumietenverordnung vom 23. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 549) anzupassen; hierbei darf die Miethöhe nicht wesentlich geändert werden. 21. §§ 42 und 43 entfallen. 22. In § 44 werden die Worte .dieses Gesetzes durch die Worte ,des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet-und Wohnrecht ersetzt. 23. § 45 a entfällt. 24. § 45 b entfällt." m) Nach § 45 wird folgender § 45 a eingefügt: "§ 45a (1) Vom Ersten Bundesmietengesetz gelten im Saarland §§ 19 und 20, 29 a Abs. 1 und 2, §30. (2) § 18 Abs. 1 bis 3 gilt mit der Maßgabe, daß in Absatz 1 Satz 1 die Worte ,nach diesem Gesetz oder nach sonstigen Vorschriften entfallen. § 23 Abs. 1 und 3 gilt mit der Maßgabe, daß in Absatz 3 die Worte ,in anderen Fällen durch die Worte ,im Falle ersetzt werden. § 26 gilt mit der Maßgabe, daß in Absatz 2 die Worte ,oder nach § 3 als genehmigt gilt entfallen. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt mit der Maßgabe, daß in Absatz 3 die Worte ,in Absatz 1 oder entfallen und in Absatz 4 die Worte .Absätze 1 bis 3 ersetzt werden durch .Absätze 2 und 3. § 40 Abs. 2 bis 4 gilt mit der Maßgabe, daß in Absatz 2 die Worte .eine in Absatz 1 bezeichnete Vorschrift ersetzt werden durch ,§ 3 a des Mieterschutzgesetzes. § 42 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, daß das Wort .Mietpreisvorschriften durch .Preisvorschriften ersetzt wird und nach dem Wort ,an die Worte .auf Verstöße gegen Mietpreisvorschriften eingefügt werden." n) Hinter § 45 a wird der folgende § 45 b eingefügt: "§ 45b Ist vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift die Kostenvergleichsmiete beantragt oder vereinbart worden, so sind die §§ 8 und 9 und die Verordnung über die Errechnung der Kostenvergleichsmiete für preisgebundenen Wohnraum nach dem Ersten Bundesmietengesetz vom 21. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 994) weiter anzuwenden? das gleiche gilt im Falle des § 3 Abs. 3 in der vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift geltenden Fassung." 408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I 2. § 12 der AlLbaumietenverordnung erhält die folgende Fassung: «§ 12 Bauliche Verbesserungen, Einrichtungen, Ausbau der Verkehrsflächen, Anlage der Kanalisation oder v on Hausanschlüssen (1) Eine jährliche Mieterhöhung ist zulässig: 1. bei baulichen Verbesserungen und bei Einrichtungen um 14 vom Hundert der aufgewendeten Bau- und Einrichtungskosten, 2. bei Aufwendungen des Vermieters nach dem 31. Dezember 1954 für den Ausbau einer Verkehrsfläche oder die Anlage der Kanalisation um 6 vom Hundert dieser Aufwendungen, 3. bei Hausanschlüssen an Versorgungsleitungen um 6 vom Hundert der Aufwendungen. (2) Durch die Mieterhöhung sind alle Kosten einschließlich der Kosten der Verzinsung, Abschreibung und Instandhaltung abgegolten. Zusätzliche Betriebskosten dürfen in der tatsächlichen Höhe umgelegt werden; die Vorschriften dieser Verordnung über die Umlegung von Betriebskosten gelten sinngemäß. (3) Kosten und Aufwendungen dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie vom Vermieter getragen werden und durch sie der Gebrauchswert des Wohnraumes, für den die Mieterhöhung zulässig ist, oder seine Wohnlage auf die Dauer verbessert wird. Werden die Kosten für die Durchführung der Maßnahmen durch zinsverbilligte oder zinslose Darlehen aus öffentlichen Haushalten, vom Mieter oder für diesen von einem Dritten gedeckt, so ermäßigen sich insoweit die in Absatz 1 genannten Vomhundertsätze um den Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen Zinssatz für erststellige Hypotheken und dem für das Darlehen zu entrichtenden Zinssatz; eine Mietvorauszahlung steht einem Darlehen des Mieters gleich. (4) Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungsein-wirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungskosten), berechtigen nicht zu einer Mieterhöhung." Artikel X Schlußvorschriften § i (1) Mit Wirkung vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an werden aufgehoben 1. das Gesetz zur E-gänzung und Änderung der Vorschriften über Miet- und Pachtstreitigkeiten vom 20. Juli 1933 (Reichs-gesetzbl. I S. 521); 2. das Gesetz über Anerkennung und Beaufsichtigung von Vereinigungen von Hausbesitzern und Mietern vom 7. März 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 352); 3. die Verordnung über Kündigungsschutz für Miet- und Pachträume vom 28. August 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 917) und die bayerische Verordnung Nr. 44 über die verlängerte Geltungsdauer der Verordnung über Kündigungsschutz für Miet-und Pachträume vom 2. Januar 1946 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 140); 4. das Gesetz über die Auflockerung der Kündigungstermine bei Mietverhältnissen über Wohnräume vom 24. März 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 306); 5. § 4 der Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Stillegung von Betrieben zur Freimachung von Arbeitskräften vom 27. August 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1190); 6. die Verordnung über die Kündigung von Mietverhältnissen über Garagenräume vom 18. Februar 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 107); 7. die Verordnung zur Wohnraumversorgung der luftkriegsbetroffenen Bevölkerung vom 21. Juni 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 355); 8. die Verordnung über Änderungen des Mieterschutzrechtes vom 7. November 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 319); 9. die hessische Verordnung über die einstweilige Regelung von Mietstreitigkeiten vom 23 November 1946 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Groß-Hessen S. 222b 10 das württemberg-badische Gesetz Nr. 228 zur Änderung des Mieterschutzrechts vom 4. März 1948 (Regierungsblatt der Regierung Württemberg-Baden S. 48); 11. § 35 des schleswig-holsteinischen Eingliederungsgesetzes vom 30. Januar 1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 5); 12. die Verordnung PR Nr. 15/53 über die Vergütung für die Benutzung von Räumen des Beherbergungsgewerbes zu Dauer-wohnzwecken vom 12. Juni 1953 (Bundesanzeiger Nr. 116 vom 20. Juni 1953); 13. die Verordnung über die Errechnung der Kostenvergleichsmiete für preisgebundenen Wohnraum nach dem Ersten Bundesmietengesetz vom 21. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 994); 14. § 5 Abs. 2 bis 4 und § 29 Abs. 2 der Neu-baumietenverordnung vom 17. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1736) und die dort bezeichneten Vorschriften. (2) An die Stelle der in Absatz 1 Nr. 9 und 10 bezeichneten Vorschriften tritt das im übrigen Bundesgebiet geltende Recht. § 2 Ist für eine steuerbegünstigte Wohnung die Kostenmiete nach § 85 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes verbindlich und auf Grund der in § 113 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bezeichneten Vorschriften berechnet worden, so darf sie vom Inkraft- Nr. 30 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960 409 treten des vorliegenden Gesetzes an auf den Betrag erhöht werden, der sich aus einer neuen Wirtschaftlichkeitsberechnung auf Grund der Zweiten Berechnungsverordnung vom 17. Oktober 1957 (Bundes-gesetzbl. I S. 1719) ergibt § 3 Ist für den Bau einer nach dem 20 Juni 1948 bezugsfertig gewordenen Wohnung ein Darlehen oder ein Zuschuß aus anderen als den in § 3 Abs. 1 des Ersten Wohnunysbaugesetzes oder in § 6 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bezeichneten Mitteln eines öffentlichen Haushalts gewährt und im Zusammenhang damit vereinbart worden, daß der Vermieter keine höhere als eine bestimmte Miete verlangen darf, so gilt folgendes a) Bei öffentlich gefördertem Wohnraum gilt als Vertragsinhalt, daß keine höhere Miete verlangt werden darf, als nach den für den jeweiligen Wohnraum geltenden mietpreisrechtlichen Vorschriften des Ersten oder des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und der Durchführungsvorschriften oder nach dem Gesetz über Bindungen für öffentlich geförderte Wohnungen vereinbart werden darf; b) bei anderem Wohnraum bleibt die Vereinbarung wirksam, doch ist die Stelle, die das Darlehen oder den Zuschuß gewährt hat, verpflichtet, einer Erhöhung der Miete insoweit zuzustimmen, als eine Beibehaltung der in der Vereinbarung bestimmten Miete die Wirtschaftlichkeit des Wohnraums gefährdet. § 4 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die auf dem Gebiet des Mietpreisrechts ergangenen Rechtsverordnungen zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben, am sie zu vereinfachen; hierbei darf die Miethöhe für die einzelnen Gruppen von Wohnungen nicht wesentlich geändert werden (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Erste Berechnungsverordnung und die Zweite Berechnungsverordnung zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben, soweit dies zur Anpassung an die Rechtslage notwendig ist, die durch dieses Gesetz gegeben ist; sie kann dabei zur Vereinfachung des Rechts der wohnungswirtschaftlichen Berechnungen diese beiden Verordnungen und damit auch die Rechtsverordnunoen zusammenfassen, die nach § 48 des Ersten Wohnungsbaugesetzes, § 105 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, §§ 12, 13 des Gesetzes über die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen sowie nach § 7 des Gesetzes über Bindungen für öffentlich geförderte Wohnungen erlassen werden. § 5 Soweit in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Gesetze oder Rechtsverordnungen verwiesen wird, die in diesem Gesetz geändert werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Vorschriften der Fassung der geänderten Gesetze oder Rechtsverordnungen, die sich aus den entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes ergibt. §6 Das Wohnraumbewirtschaftungsgesetz4) gilt vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an in der aus der Anlage ersichtlichen Fassung § 7 Ein Mietverhältnis, das zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes besteht, richtet sich von diesem Zeitpunkt an nach dem neuen Recht. § 8 In Rechtsstreitigkeiten über die Aufhebung eines Mietverhältnisses gilt von dem Zeitpunkt an, in dem das Mieterschutzgesetz nach seinem § 54 außer Kraft tritt oder unanwendbar wird, folgendes: 1. Die Klage gilt als auf die Räumung gerichtet. Dabei ist die Aufhebungsklage als eine Kündigung anzusehen, die der Vermieter im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit dem Mieter gegenüber erklärt hat. 2. Das Gericht hat eine mündliche Verhandlung, die geschlossen worden ist, wieder zu eröffnen. 3. Eine Klage oder eine Berufung kann ohne Einwilligung des Beklagten oder des Berufungsbeklagten zurückgenommen werden, solange dieser nicht erneut zur Hauptsache verhandelt hat. 4. Das Gericht entscheidet nach billigem Ermessen, ob die Kosten des Rechtsstreits (§ 91 der Zivilprozeßordnung) ganz oder teilweise zu erstatten sind. Hat eine Partei Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlaßt, so sind ihr die Kosten aufzuerlegen; dies gilt nicht für Kosten, die eine Partei durch ein unbegründetes Rechtsmittel veranlaßt hat, wenn sich das Rechtsmittel gegen ein Urteil richtet, das ergangen ist, bevor das Mieterschutzgesetz außer Kraft getreten oder unanwendbar geworden ist. § 9 Im Land Berlin gelten die folgenden Sonderbestimmungen: 1. Artikel I gilt mit folgender Maßgabe: a) In der Überschrift des Ersten Abschnitts wird das Datum "20. Juni 1948" durch "24. Juni 1948" ersetzt. b) In § 1 Abs. 1 wird das Datum "20. Juni 1948" durch "24. Juni 1948" ersetzt. In § 1 Abs. 2 werden die Worte "Umlagen für laufende Mehrbelastungen seit dem 1. April 1945," durch die Worte "Umlagen oder Zuschläge für lau-fende Mehrbelastungen seit dem l.Juli 1953," ersetzt. § 1 Abs. 3 entfällt. c) § 2 gilt nicht in Berlin. d) § 3 erhält die folgende Fassung: "§ 3 Die Miete für preisgebundenen Wohnraum, der bis zum 24. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist, darf vom 1. August 1963 an nach § 4 erhöht werden." 4) Bjndesqesetzbl III 234-1 410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I e) § 4 erhält die folgende Fassung: "§ 4 (1) Ist die nach § 1 erhöhte monatliche Grundmiete niedriger als der Betrag, der sich aus der Vervielfältigung der Zahl der Quadratmeter der Wohnfläche mit dem nach Absatz 4 maßgeblichen Betrag ergibt, so ist eine Erhöhung um den Unterschiedsbetrag, jedoch um nicht mehr als 10 vom Hundert der nach § 1 erhöhten monatlichen Grundmiete zulässig. (2) Der in Absatz 1 bezeichnete Betrag von 10 vom Hundert erhöht sich um 5 vom Hundert, wenn es sich um eine abgeschlossene Wohnung mit Anschlußmöglichkeiten für Gas- oder Elektroherd, neuzeitlichen und betriebsfähigen sanitären Anlagen innerhalb der Wohnung, einschließlich einer Badeeinrichtung mit zentralem oder beson derem Warmwasserbereiter, mit einer betriebsfähigen Sammelheizung (Zentraloder Etagenheizung) und mit Keller oder entsprechendem Ersatzraum handelt. Dies gilt nicht, wenn der Mieter die Kosten für die Schaffung der Badeeinrichtung oder der Sammelheizung ganz oder überwiegend getragen hat. (3) Ist die Miete nach dem 17. Oktober 1936 wegen der in Absatz 2 genannten Ausstattungsmerkmale bereits bis zu dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht auf Grund einer Genehmigung der Preisbehörde erhöht worden oder wird sie künftig erhöht, so ermäßigt sich der in Absatz 2 genannte Betrag von 5 vom Hundert um den Betrag der von der Preisbehörde genehmigten Mieterhöhung. (4) Für die Absätze 1 und 2 sind folgende Beträge maßgeblich: bei Wohnungen mit Sammel-heizunq ohne Sammelheizung ohne Bad DM mit Bad DM ohne Bad mit Bad DM mit Toilette in der Wohnung ... DM mit Toilette im Hause DM mit Toilette außerhalb des Hauses DM 1,60 1,30 1,30 1,20 1,00 0,80" f) § 5 Abs. 1 entfällt, Absatz 2 wird einziger Absatz. g) In der Überschrift des Zweiten Abschnitts wird das Datum "21. Juni 1948" durch das Datum "25. Juni 1948" ersetzt. h) § 6 Abs. 2 entfällt, Absatz 1 wird einziger Absatz. Das Datum "21. Juni 1948" wird durch das Datum "25. Juni 1948" ersetzt. i) § 7 Abs. 1 Satz 1 erhält die folgende Fassung: "Für grundsteuerbegünstigten Wohnraum, der in der Zeit vom 25. Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden ist, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend." § 7 Abs. 2 erhält die folgende Fassung: "(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn die Grundsteuervergünstigung oder die Grundsteuerbeihilfe entfallen ist." § 7 Abs. 3 erhält die folgende Fassung: "(3) Für Wohnraum, der in der Zeit vom 25. Juni 1948 bis 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden und der ohne öffentliche Mittel geschaffen worden ist und für den keine Grundsteuervergünstigung oder Grundsteuerbeihilfe gewährt wird, gelten ebenfalls die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend." j) § 8 gilt nicht in Berlin. k) In § 9 Nr. 1 werden nach dem Wort "Feuchtigkeit" die Worte "oder wegen unhygienischer oder" gestrichen und nach einem Komma die Worte "wegen hygienisch nicht einwandfreier oder" eingefügt. 1) In § 11 werden die Worte "nach den §§1 bis 6" durch die Worte "nach diesem Gesetz" ersetzt. Satz 2 entfällt. m) § 15 erhält die folgende Fassung: "§ 15 Die Mietpreise für preisgebundenen Wohnraum werden ein Jahr nach der Aufhebung der Wohnraumbewirtschaftung, frühestens am 1. Juli 1963, freigegeben, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem das in § 2 des Gesetzes über die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen bezeichnete Gesetz in Kraft getreten ist." n) § 18 Abs. 1 Satz 1 beginnt wie folgt: "Dieses Gesetz tritt ein Jahr nach Aufhebung der Wohnraumbewirtschaftung außer Kraft, jedoch nicht vor Ablauf des 31. Dezember 1965 und nicht vor dem Zeitpunkt, . . .". Artikel II gilt mit folgender Maßgabe: a) In Nummer 2 entfallen im Buchstaben c die Worte "im Sinne des Geschäftsraummietengesetzes". b) Nummer 3 erhält die folgende Fassung: "3. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3 a bis 3c eingefügt: ,§ 3a Ausnahmen von der Wohnraumbewirtschaftung ab Inkrafttreten des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet-und Wohnrecht (1) Mit Wirkung vom Inkrafttreten des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein so- Nr. 30 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960 411 ziales Miet- und Wohnrecht an wird folgender Wohnraum von der Wohnraumbewirtschaftung ausgenommen, wenn er bis zum 24. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist: a) abgeschlossene Wohnungen mit sechs oder mehr Wohnräumen einschließlich Küche, b) Wohnraum in einem Gebäude, das nicht mehr als zwei abgeschlossene Wohnungen hat und in dem der Eigentümer oder ein ihm gleichstehender dinglich Berechtigter wohnt, c) zweckbestimmter Wohnraum im Sinne des § 18 Abs. 1 bis 3 und Wohnraum in Gebäuden von Genossenschaften, der satzungsgemäß nur an Mitglieder vergeben werden darf. Die §§ 21, 22, 35 bleiben unberührt (2) Ist nach Absatz 1 Buchstabe a die Zahl der Räume zu berücksichtigen, so werden Küchen und andere Wohnräume mit weniger als sechs Quadratmetern nicht mitgezählt Die Wohnflächen sind gemäß §§ 25 bis 27 der Ersten Berechnungsverordnung vom 20 November 1950/17. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. 1950 S. 753, 1957 I S. 1719) zu berechnen. (3) Die Ausnahme von der Wohnraumbewirtschaftung bleibt auch bestehen, wenn die Voraussetzungen nachträglich wegfallen. § 3b Ausnahmen von der Wohnraumbewirtschaftung ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht (1) Ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht werden abgeschlossene Wohnungen mit 5 Wohnräumen einschließlich Küche von der Wohnra umbe wirtschaf tung ausgenommen, wenn sie bis zum 24. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind. Die §§ 21, 22, 35 bleiben unberührt. (2) § 3 a Abs. 2 unc 3 gilt entsprechend. § 3c Aufhebung der Wohnraumbewirtschaftung bei Wegfall des Wohnungsfehlbestandes (1) Die Wohnraumbewirtschaftung soll durch Rechtsverordnung des Senats von Berlin mit Wirkung vom 1 Juli des Jahres aufgehoben werden, das auf den 31 Dezember folgt, an dem die Zahl der Wohnparteien die Zahl der vorhan- denen Normalwohnungen um weniger als eins vom Hundert überschritten hat. Die §§ 21, 22, 35 bleiben unberührt. (2) Für die Zahl der Normalwohnungen ist die amtliche Bautätigkeitsstatistik maßgebend; jedoch ist die Zahl der Normalwohnungen abzuziehen, die nach der Statistik auf Grund des Gesetzes über eine Statistik der Wohn-und Mietverhältnisse und des Wohnungsbedarfs (Wohnungsstatistik 1956/ 57) vom 17 Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S 427) nur beschränkt bewohnbar sind. Als Wohnparteien zählen die Mehrpersonenhaushalte und 75 vom Hundert der Einpersonenhaushalte. Die Zahl der Wohnparteien ist aus der Wohnungsstatistik 1956/57 mit Fortrechnung bis zum 31. Dezember 1959 zu entnehmen Die Fortrechnung geschieht so, daß das Verhältnis der Wohnparteien zur Einwohnerzahl nach der Wohnungsstatistik 1956/57 auf die amtliche Bevölkerungsstatistik am 31. Dezember 1959 übertragen wird." 3. Artikel III gilt mit folgender Maßgabe: Nummer 1 erhält folgenden Zusatz: "§ 4 erhält folgenden Absatz 7: ,(7) Für Geschäftsräume gilt Absatz 1 in der vor Inkrafttreten des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht geltenden Fassung bis zur anderweitigen Regelung des Geschäftsraummietrechts in Berlin. " In Nummer 5 wird in § 54 Abs. 1 das Datum ."31 Dezember 1965" durch "31. Dezember 1966" ersetzt Absatz 2 des § 54 erhält folgende Fassung: "(2) Werden auf Grund des § 15 des Zweiten Bundesmietengesetzes die Mietpreise schon vor dem l Januar 1967 freigegeben, so sind das Mieterschutzgesetz und die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Vorschriften nicht mehr anzuwenden." 4. Artikel IV gilt nicht in Berlin. 5. Artikel VII gilt mit folgender Maßgabe: In § 3 Abs. 1 erhält Nummer 1 folgende Fassung: "1. der §§ 1, 3, 4, 6 und 7 des Zweiten Bundesmietengesetzes,". In § 3 Abs. 5 erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung: "der §§ 22 oder 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Ersten Bundesmietengesetzes". 6. Artikel VIII gilt mit der Maßgabe, daß in § 1 Abs. 1 das Datum "20. Juni 1948" durch "24. Juni 1948" ersetzt wird. 7. Artikel IX gilt mit der Maßgabe, daß Nummer 2 entfällt. 8. Artikel X gilt mit folgender Maßgabe: a) In § 3 wird das Datum "20. Juni 1948" durch "24. Juni 1948" ersetzt. 412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I b) § 6 erhält die folgende Fassung: "§ 6 Der Senat von Berlin wird ermächtigt, das Wohnraumbewirtschaftungsgesetz ;n der sich aus dem vorliegenden Gesetz ergebenden Fassung neu bekanntzumachen und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen." § 10 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. § 11 (1) Artikel I gilt im Saarland mit folgender Maßgabe: - 1. In der Überschrift des Ersten Abschnitts wird das Datum "20. Juni 1948" durch "1. April 1948" ersetzt. 2. a) In § 1 Abs. 1 wird das Datum "20. Juni 1948" durch "1. April 1948" ersetzt. b) § 1 Abs. 2 Satz 2 lautet: "Grundmiete nach dem Stande vom Vortag des Inkrafttretens dieses Gesetzes ist die an diesem Tage preisrechtlich zulässige Miete abzüglich etwa in ihr enthaltener Umlagen und Zuschläge, ausgenommen Grundsteuer und Versicherungsprämien." c) § 1 Abs. 3 entfällt. 3. In den §§2 und 3 wird jeweils das Datum "20. Juni 1948" durch "1. April 1948" ersetzt. 4. Nach § 5 wird der folgende § 5a eingefügt: "§ 5a (1) Eine jährliche Mieterhöhung ist zulässig 1. bei baulichen Verbesserungen und bei Einrichtungen um 14 vom Hundert der aufgewandten Bau- und Einrichtungskosten, 2. bei Aufwendungen des Vermieters nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für den Ausbau einer Verkehrsfläche oder die Anlage der Kanalisation um 6 vom Hundert dieser Aufwendungen, 3. bei Hausanschlüssen an Versorgungsleitungen um 6 vom Hundert der Aufwendungen. (2) Durch die Mieterhöhung sind alle Kosten einschließlich der Kosten der Verzinsung, Abschreibung und Instandhaltung abgegolten. Zusätzliche Betriebskosten dürfen in der tatsächlichen Höhe umgelegt werden. (3) Kosten und Aufwendungen dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie vom Vermieter getragen werden und durch sie der Gebrauchswert des Wohnraums, für den die Mieterhöhung zulässig ist, oder seine Wohnlage auf die Dauer verbessert wird. Werden die Kosten für die Durchführung der Maßnahmen durch zinsverbilligte oder zinslose Darlehen aus öffentlichen Haushalten vom Mieter oder für diesen von einem Dritten gedeckt, so ermäßigen sich insoweit die in Absatz 1 genannten Vomhundertsätze um den Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen Zinssatz für erststellige Hypotheken und dem für das Dahrlehen zu entrichtenden Zinssatz; eine Mietvorauszahlung steht einem Darlehen des Mieters gleich. (4) Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungskosten), berechtigen nicht zu einer Mieterhöhung." 5. Die §§ 6 bis 8 gelten nicht im Saarland. 6. In § 9 werden die Worte "§§ 1 bis 7" durch "§§1 bis 4" ersetzt. 7. In § 11 werden die WTorte "§§ 1 bis 6" durch "§§ 1 bis 4" ersetzt; Satz 2 entfällt. 8. § 13 gilt nicht im Saarland. 9. In § 17 und § 18 Abs. 2 werden jeweils die Worte "§ 23 sowie die §§ 18 bis 20 des Ersten Bundesmietengesetzes, soweit sie nach § 23" ersetzt durch die Worte "§ 23 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 18 Abs. 1 bis 3, 19, 20 des Ersten Bundesmietengesetzes, soweit sie nach § 23 Abs. 1 und 3". (2) Artikel II gilt im Saarland in folgender Fassung: "Artikel II Änderung des saarländischen Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes Das Gesetz Nr. 213 über die Wohnraumbewirtschaftung (WBG) vom 19. Juli 1950 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779) wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: ,(1) Der Wohnraumbewirtschaftung unterliegen alle Räume, die zu Wohnzwecken bestimmt und geeignet sind, einschließlich der zu einer Wohnung gehörenden Nebenräume. Absatz 3 entfällt. 2. § 3 wird wie folgt gefaßt: ,§ 3 Ausnahmen von der Wohnraumbewirtschaftung Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf 1. Wohnraum, der nach dem 20. Juni 1947 bezugsfertig neu erstellt worden ist; 2. Wohnraum, der infolge Kriegseinwirkung unbewohnbar oder nur notdürftig bewohnbar war und nach dem 20. Juni 1947 endgültig wieder bewohnbar gemacht worden ist; Nr. 30 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960 413 3. Wohnraum, der wegen seines räumlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhangs mit Geschäftsräumen im Sinne des § 2 Abs 3 des Gesetzes Nr. 429 über eine Fünfte vorläufige Regelung der Mieten und Pachten, mit Ausnahme der Pachten für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, vom 7. Juli 1954 (Amtsblatt des Saarlandes S. 890) zugleich mit diesen vermielet oder verpachtet oder auf Grund eines sonstigen Rechtsverhältnisses einem anderen überlassen ist oder im Hinblick auf einen solchen räumlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang vom Grundstückseigentümer oder einem ihm gleichstehenden dinglich Berechtigten genutzt wird; 4. Wohnraum im Sinne des § 22. Die Ausnahme von der Wohnraumbewirtschaftung bleibt auch bestehen, wenn die Voraussetzungen nachträglich wegfallen. 3. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3 a bis 3 a eingefügt: ,§ 3a Ausnahmen von der Wohnraumbewirtschaftung ab Inkrafttreten des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht (1) Mit Wirkung vom Inkrafttreten des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht an wird folgender Wohnraum von der Wohnraumbewirtschaftung ausgenommen, wenn er bis zum 20. Juni 1947 bezugsfertig geworden ist: 1. ohne Rücksicht auf die Höhe der Grundmiete abgeschlossene Wohnungen mit fünf oder mehr Wohnräumen emschließlich Küche in Gemeinden unter 100000 Einwohnern; 2. ohne Rücksicht auf die Höhe der Grundmiete abgeschlossene Wohnungen mit sechs oder mehr Wohnräumen einschließlich Küche in Gemeinden mit 100000 und mehr Einwohnern; 3. ohne Rücksicht auf die Höhe der Grundmiete Wohnraum in einem Gebäude, das nicht mehr als zwei abgeschlossene Wohnungen hat und in dem der Eigentümer wohnt; 4. ohne Rücksicht auf die Höhe der Grundmiete zweckgebundener Wohnraum im Sinne des § 21. Die §§ 4 und 38 bleiben unberührt. (2) Ist nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 die Zahl der Wohnräume zu berücksichtigen, so werden Küchen und andere Wohnräume mit weniger als sechs Quadratmetern nicht mitgezählt. Die Wohnflächen sind gemäß §§ 25 bis 27 der Ersten Berechnungsverordnung vom 20. November 1950 / 17 Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. 1950 S 753. 1957 S. 1719) zu berechnen. (3) Die Ausnahme von der Wohnraumbewirtschaftung bleibt auch bestehen, wenn die Voraussetzungen nachträglich wegfallen. § 3b Ausnahmen von der Wohnraumbewirtschaftung auf Antrag (1) Mit Wirkung vom Inkrafttreten des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht kann der Verfügungsberechtigte von der Wohnungsbehörde verlangen, daß Wohnraum, der bis zum 20. Juni 1947 bezugsfertig geworden ist, von der Wohnraumbewirtschaftung ausgenommen wird, wenn die monatliche Grundmiete im Sinne des § 1 des Zweiten Bundesmietengesetzes den folgenden Betrag übersteigt: bei Mietverhältnissen über 5 | 4 | 3 2 in Gemeinden Wohnräume einschließlich Küche DM DM DM DM unter 20 000 Einwohnern – – 40,– 50,– 35,– 25,– mit 20 000 bis unter 100 000 Einwohnern 45,– 32,50 mit 100 000 und mehr Einwohnern 70,– 65,– 60,– 45,– Der Verfügungsberechtigte hat darzulegen, daß diese Voraussetzungen vorliegen. Die §§ 4 und 38 bleiben unberührt. (2) § 3 a Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. (3) Besteht kein Mietverhältnis, so ist für die Anwendung des Absatzes 1 der Wohnraum oder die Gesamtheit der Räume maßgebend, die einheitlich genutzt werden oder nach der Bestimmung des Verfügungsberechtigten einheitlich genutzt werden sollen. § 3c Gebietsweise Aufhebung der Wohnraumbewirtschaftung drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet-und Wohnrecht (1) Die Wohnraumbewirtschaftung soll mit Wirkung von dem Monatsersten, der drei Monate nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht liegt, durch Rechtsverordnung der Landesregierung in den kreisfreien Städten und Landkreisen autgehoben werden, in denen die Zahl der Wohnparteien die Zahl der vorhandenen Normalwohnungen am 31. Dezember 1959 um weniger als 3 vom Hundert überschritten hat. Die §§ 4 und 38 bleiben unberührt. 414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang i960, Teil I (2) Für die Zahl der Normalwohnungen ist die amtliche Bautätigkeitsstatistik maßgebend; jedoch ist die Zahl der Normalwohnungen abzuziehen, die nach der Statistik auf Grund der Verordnung über die Durchführung einer einmaligen Zählung der Gebäude, der Wohnungen, der Bevölkerung im Saarland (Wohnungsstatistik 1959) vom 29. Januar 1959 (Amtsblatt des Saarlandes S. 491) nur beschränkt bewohnbar sind. Als Wohnparteien zählen die Mehrpersonenhaushalte und die Hälfte der Einpersonenhaushalte, in Gemeinden mit 100000 und mehr Einwohnern 60 vom Hundert der Einpersonenhaushalte. Die Zahl der Wohnparteien ist aus der Wohnungsstatistik 1959 mit Fortrechnung bis zum 31. Dezember 1959 zu entnehmen. Die Fortrechnung geschieht so, daß das Verhältnis der Wohnparteien zur Einwohnerzahl nach der Wohnungsstatistik 1959 auf die amtliche Bevölkerungsstatistik am 31. Dezember 1959 übertragen wird. (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 soll die Wohnraumbewirtschaftung in den in Absatz 1 bezeichneten Landkreisen für Gemeinden auf deren Antrag aufrechterhalten werden, wenn die wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse es erfordern und wenn 1. die Zahl der Einwohner über 10 000 beträgt und die Zahl der Wohnparteien die Zahl der vorhandenen Normalwohnungen am 31. Dezember 1959 um 5 vom Hundert überschritten hat oder 2. die Zahl der Wohnparteien die Zahl der vorhandenen Normalwohnungen am 31. Dezember 1959 um 3 vom Hundert überschritten hat, die Zahl der Einwohner über 2000 beträgt und sich in den letzten drei Jahren vor dem 1. Januar 1960 um mehr als 10 vom Hundert erhöht hat. (4) Die Wohnraumbewirtschaftung in den in Absatz 3 bezeichneten Gemeinden soll durch Rechtsverordnung der Landesregierung vom 1. Juli 1961 oder vom 1. Juli jedes weiteren Jahres an aufgehoben werden, wenn am 31. Dezember des vorhergegangenen Jahres die Zahl der Wohnparteien die Zahl der vorhandenen Normalwohnungen um weniger als 3 vom Hundert überschritten hat. § 3d Gebietsweise Aufhebung der Wohnraumbewirtschaftung ab l.Juli 1961 (1) Die Wohnraumbewirtschaftung soll mit Wirkung vom 1. Juli 1961 und sodann vom 1. Juli jedes weiteren Jahres an durch Rechtsverordnung der Landesregierung in den kreisfreien Städten und Landkreisen aufgehoben werden, in denen die Zahl der Wohnparteien die Zahl der vorhandenen Normalwohnungen am 31. Dezember des vorhergegangenen Jahres um weniger als 3 vom Hundert überschritten hat; § 3c Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Die §§ 4 und 38 bleiben unberührt. (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 soll die Wohnraumbewirtschaftung in den in Absatz 1 bezeichneten Landkreisen für Gemeinden auf deren Antrag durch Rechtsverordnung aufrechterhalten werden, wenn die wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse es erfordern und wenn 1. die Zahl der Einwohner über 10 000 beträgt und die Zahl der Wohnparteien die Zahl der vorhandenen Normalwohnungen am 31. Dezember des vorhergegangenen Jahres um 5 vom Hundert überschritten hat oder 2. die Zahl der Wohnparteien die Zahl der vorhandenen Normalwohnungen am 31. Dezember des vorhergegangenen Jahres um 3 vom Hundert überschritten hat, die Zahl der Einwohner über 2000 beträgt und sich in den letzten drei Jahren vor dem 1. Januar 1961 oder dem 1. Januar jedes weiteren Jahres um mehr als 10 vom Hundert erhöht hat. § 3c Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. § 3e Vorzeitige Aufhebung der Wohnraumbewirtschaftung (1) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Wohnraumbewirtschaftung für eine kreisfreie Stadt, einen Landkreis oder eine Gemeinde eines Landkreises vor den in den §§ 3 c und 3d angegebenen Terminen aufheben, wenn die wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse dies rechtfertigen. Auf Antrag einer kreisfreien Stadt, eines Landkreises oder einer Gemeinde eines Landkreises soll die Landesregierung eine solche Rechtsverordnung erlassen, wenn die wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse dies rechtfertigen. Von der Aufhebung der Wohnraumbewirtschaftung bleiben die §§4 und 38 unberührt. (2) Bei einer Aufhebung der Wohnraumbewirtschaftung durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 für Landkreise ist § 3 c Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden. 4. § 4 wird wie folgt gefaßt: ¦§ 4 Zweckentfremdung, Verminderung des vorhandenen Wohnraums (1) Wohnraum darf anderen als Wohnzwek-ken nur mit Genehmigung der Wohnungsbehörde, nach Aufhebung der Wohnraumbewirtschaftung nur mit Genehmigung der von der Landesregierung bestimmten Stelle zugeführt werden. Die Genehmigung kann befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden. Ist die Wirksamkeit der Genehmigung erloschen, so ist der Raum wieder als Wohnraum zu behandeln. Einer Genehmigung bedarf es nicht für die Umwandlung eines Wohnraums in einen Nebenraum, insbesondere einen Baderaum. Einer Genehmigung bedarf es ferner Nr. 30 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960 415 nicht, wenn und solange Räume dem Wohnungsinhaber nach den Vorschriften des § 5 zuteilbar sind. (2) Ein Gebäude darf ohne Genehmigung der Wohnungsbehörde und nach Aufhebung der Wohnraumbewirtschaftung ohne Genehmigung der von der Landesregierung bestimmten Stelle durch bauliche Maßnahmen nicht derart verändert werden, daß eine Wohnung für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Verfügungsberechtigte an der Änderung ein überwiegendes berechtigtes Interesse hat. Sie soll erteilt werden, wenn ein öffentliches Bedürfnis vorliegt oder wenn neuerstellter oder wiederhergestellter Wohnraum dem Wohnungsamt als Ersatz zur Verfügung gestellt wird. 5. In § 13 Abs. 1 wird angefügt: ,Es kann davon abgesehen werden, Teile einer Wohnung zu erfassen, wenn nicht gewichtige Gründe der Wohnraumbewirtschaftung die Er-• fassung erfordern. 6. In § 19 Abs. 1 entfallen die Nummern 3 und 4. 7. § 21 wird wie folgt gefaßt: ,§ 21 Werks- und Betriebswohnungen (1) Werks- und Betriebswohnungen im Sinne dieses Gesetzes sind Wohnräume in Gebäuden, die von gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben zur Unterbringung von Betriebsangehörigen errichtet, erworben oder gemietet worden sind. (2) Als zweckgebundener Wohnraum im Sinne des Absatzes 1 gelten für den Heimstätter bestimmte Wohnungen in Reichsheimstätten, für den Kleinsiedler bestimmte Wohnungen in Kleinsiedlungen und Genossenschaftswohnungen, die satzungsgemäß nur an Mitglieder vergeben werden dürfen. (3) Eine Zweckbindung im Sinne der Absätze 1 und 2 ist nur wirksam, wenn die Zweckbindung vor dem 1. Januar 1950 erfolgte. 8. § 22 wird wie folgt gefaßt: ,§ 22 Dienst- und Behördenwohnungen (1) Dienst- und Behördenwohnungen im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Wohnräume, die in einem im Eigentum oder in der Verwaltung des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes stehenden Gebäude zur Unterbringung ihrer Bediensteten bestimmt sind und benötigt werden; 2. Wohnräume, die in einem nicht im Eigentum oder in der Verwaltung des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes stehenden Gebäude für deren Bedienstete zur Ver- fügung gehalten und benötigt werden, es sei denn, daß der Hauseigentümer einen berechtigten Anspruch auf den Wohnraum geltend macht; 3. Wohnräume in Gebäuden, die im Eigentum von Wohnungs-, Bau- oder Siedlungsgesellschaften stehen, denen die Mittel zum Bauen ganz oder überwiegend vom Lande, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband zu dem Zwecke überlassen worden sind, Wohnraum für Bedienstete des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes zu errichten. (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten entsprechend für die Deutsche Bundespost und die Deutsche Bundesbahn. 9. § 23 entfällt. 10. Die Überschrift ,V. Strafbestimmungen wird durch ,V. Ordnungswidrigkeiten ersetzt. 11. § 38 wird wie folgt gefaßt: ,§ 38 Ordnungswidrigkeiten (1) Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer 1. entgegen § 11 Abs. 2 Wohnraum ohne Genehmigung in Anspruch nimmt oder überläßt, 2. entgegen § 4 Abs. 1 Wohnraum ohne Genehmigung für andere als Wohnzwecke verwendet, 3. entgegen § 4 Abs. 2 ein Gebäude ohne Genehmigung verändert, 4. als Verfügungsberechtigter den Vorschriften des § 8 Abs. 1, als Wohnungsinhaber oder Verfügungsberechtigter den Vorschriften des § 9 Abs. 1 zuwiderhandelt. Wird im Falle des § 4 Abs. 1 eine Genehmigung zur Zweckentfremdung erforderlich, weil Räume für den Wohnungsinhaber nicht mehr zuteilbar sind, so liegt eine Ordnungswidrigkeit nach Nummer 2 erst von dem Zeitpunkt an vor, in welchem die Genehmigung endgültig abgelehnt ist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 beträgt die Geldbuße höchstens 150 Deutsche Mark. 12. § 39 entfällt. 13. Abschnitt VI (Übergangsvorschriften) entfällt. 14. Nach § 49 wird folgender § 50 angefügt: ,§ 50 Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1965 außer Kraft. 15. Die in diesem Gesetz enthaltenen Worte .Landeswohnungsamt und .Minister für Arbeit und Wohlfahrt werden jeweils durch die Worte .Minister für Arbeit und Sozialwesen ersetzt." 41G Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I (3) Artikel III gilt im Saarland mit folgender Maßgabe: 1. Die einleitenden Worte "Das Mieterschutzgesetz wird wie folgt geändert:" werden ersetzt durch: "Das Mieterschutzgesetz, das im Saarland in der Fassung vom 15. Dezember 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 712), geändert durch die Verordnung über Änderungen des Mieterscbutzrechts vom 7. November 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 319) und durch § 11 des Gesetzes zur Einführung von Bundesrecht im Saarland vom 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 313, 644), gilt, wird wie folgt geändert:". 2. Die Nummern 2 und 3 entfallen. (4) Das im Saarland geltende Mieterschutzgesetz wird weiter wie folgt geändert: 1. § 3a wird aufgehoben. 2. Nach § 4 wird der folgende § 4b eingefügt: "§ 4b (1) Der Vermietei kann die Aufhebung des Mietverhältnisses verlangen, a) wenn auf dem vermieteten Grundstück oder Grundstücksteil ein Gebäude durch Kriegseinwirkungen zerstört oder erheblich beschädigt ist, der alsbaldige Wiederaufbau oder die alsbaldige Wiederherstellung gewährleistet erscheint und bei Fortsetzung des Mietverhältnisses der Wiederaufbau oder die Wiederherstellung wesentlich erschwert wäre; b) wenn die vermieteten Räume sich in einem behelfsmäßig errichteten Gebäude, insbesondere in einem Behelfsheim, einer Wohnbaracke oder Wohnlaube befinden, die alsbaldige Errichtung eines für die Dauer bestimmten Gebäudes auf dem Grundstück gewährleistet erscheint und bei Fortbestehen des Mietverhältnisses die Errichtung des Gebäudes wesentlich erschwert wäre. (2) Im Falle des Absatzes 1 gelten die Vorschriften des § 4 Abs. 2 bis 6 entsprechend." 3. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt: "§ 31a Auf Wohnungen und Wohnräume, die durch Neubau, Umbau, Einbau oder Instandsetzung nach dem 1. April 1948 bezugsfertig geworden und als selb- ständiger Wohnraum vermietet worden sind, ist das Mieterschutzgesetz nicht anzuwenden." (5) Die Artikel IV und V gelten nicht im Saarland. (6) Artikel VII gilt im Saarland mit folgender Maßgabe: 1. a) § 3 Abs. 1 lautet: "(1) Ist für preisgebundenen Wohnraum die Miete auf Grund der §§ 1 bis 4 des Zweiten Bundesmietengesetzes für ein Mietverhältnis erhöht worden, für das die Mieterhöhung nach seiner Begründung zulässig geworden ist, so kann der Mieter bei der von der Landesregierung bestimmten Stelle eine Mietbeihilfe beantragen." b) § 3 Abs. 4 zweiter Halbsatz entfällt. c) § 3 Abs. 5 entfällt. 2. In § 4 entfallen Absatz 1 letzter Satz und Absatz 3 Satz 3. 3. § 10 Abs. 2 lautet: "(2) Absatz 1 gilt nicht für die öffentlich geförderten Wohnungen, auf die die Vorschriften des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland über die Bewilligung der öffentlichen Mittel anzuwenden sind." 4. § 12 Abs. 2 lautet: "(2) Solange eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 nicht ergangen ist, gelten für die Berechnung der Wohnflächen die §§ 25 bis 27 der Ersten Berechnungsverordnung vom 20. November 1950/17. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. 1950 S. 753, 1957 I S. 1719)." 5. § 14 lautet: .,§ 14 Das Gesetz Nr. 696, Wohnungsbaugesetz für das Saarland, vom 17. Juli 1959 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1349) wird wie folgt geändert: a) In § 36 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Die Miet- und Lastenbeihilfen werden bis zum Inkrafttreten des in § 2 des Gesetzes über die Gewähfung von Miet- und Lastenbeihilfen bezeichneten Gesetzes gewährt." b) § 38 wird wie folgt gefaßt: "§ 38 Tragbare Miete oder Belastung Für die benötigte Wohnfläche der Wohnung soll in der Regel der Betrag der Miete oder Belastung als tragbar angesehen werden, der die in § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen bezeichneten Vomhundertsätze des Jahreseinkom- Nr. 30 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960 417 mens des Wohnungsinhabers und der zu seinem Haushalt gehörenden Angehörigen nicht übersteigt. § 5 Abs. 2, 3 und § 13 des genannten Gesetzes sind entsprechend anzuwenden." c) In § 41 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Aufwendungen für Miet-und Lastenbeihilfen nach Absatz 1, die dem Land entstanden sind, werden vom Bund und vom Land zu gleichen Teilen getragen, und zwar für jedes Jahr gesondert. In Höhe des demgemäß auf den Bund entfallenden Anteils vermindern sich die Zins- und Tilgungsforderungen des Bundes gegen das Land aus den Darlehen, die der Bund dem Land zur Förderung des Wohnungsbaues gewährt hat. Abweichende Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Bund und dem Land sind zulässig." 6. In § 15 Abs. 2 werden die Worte "§ 74 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes" durch "§ 41 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland" ersetzt. (7) Artikel VIII gilt nicht im Saarland. (8) Artikel IX gilt im Saarland mit folgender Maßgabe: Die Nummer 1 Buchstaben a bis h, j, 1 und n und Nummer 2 entfallen. (9) Artikel X gilt im Saarland mit folgender Maßgabe: 1. Die §§2 und 3 gelten nicht im Saarland. 2. § 6 lautet: "§ 6 Die Regierung des Saarlandes wird ermächtigt, das Gesetz Nr. 213 über die Wohnraumbewirtschaftung vom 19. Juli 1950 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779) in der sich aus dem vorliegenden Gesetz ergebenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen." § 12 (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (2) Artikel VI Nr. 1 und 2 tritt mit dem Außerkrafttreten des Mieterschutzgesetzes in Kraft, in den in § 54 Abs. 2, 3 des Mieterschutzgesetzes genannten Gebieten jedoch mit dem Tage, von dem an das Mieterschutzgesetz nach seinem § 54 Abs. 2, 3 nicht mehr anzuwenden ist. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 23. Juni 1960 Der Bundespräsident Lübke Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister für Wohnungsbau Lücke Der Bundesminister der Justiz Schaff er Der Bundesminister für Wirtschaft Ludwig Erhard Der Bundesminister der Finanzen Etzel 418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I Anlage (zu Artikel X § 6) Wohnraumbewirtschaftungsgesetz5) ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften § 1 Wohnraumbewirtschaftung und Wohnungsbehörden (1) Wohnraum unterliegt im Hinblick auf den Wohnungsmangel der öffentlichen Bewirtschaftung nach Maßgabe dieses Gesetzes. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit vorübergehend eingeschränkt. (2) Die Wohnraumbewirtschaftung ist eine staatliche Aufgabe; sie wird durch Wohnungsbehörden ausgeübt. § 2 Gegenstand der Wohnraumbewirtschaftung (1) Der Wohnraumbewirtschaftung unterliegt Raum, der zu Wohnzwecken geeignet und bestimmt ist (Wohnungen und Wohnräume). (2) Die Wohnraumbewirtschaftung erstreckt sich auf die zu einer Wohnung gehörenden Nebenräume, Flächen, Einrichtungen und Anlagen. (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über Wohnungen finden entsprechende Anwendung auf einen einzelnen Wohnraum oder mehrere Wohnräume, wenn darin eine Person oder mehrere Personen gemeinschaftlich ihr häusliches Leben führen oder führen sollen. (4) Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen bundesrechtlichen sowie bestehenden und künftigen landesrechtlichen Vorschriften, nach denen zur Beseitigung von besonderen Notständen Wohnraum und anderer zur Unterbringung von Personen geeigneter Raum vorübergehend in Anspruch genommen werden kann, nicht entgegen. § 3 Ausnahmen von der Wohnraumbewirtschaftung Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Wohnraumbewirtschaftung sind, soweit sich nicht für Doppelwohnungen aus § 11 etwas anderes ergibt, nicht anzuwenden auf a) frei finanzierte und steuerbegünstigte Wohnungen im Sinne der §§ 42, 47 des Ersten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047) und des § 5 Abs. 2 und 3 sowie des § 99 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523), b) ohne öffentliche Darlehen oder Zuschüsse geschaffenen Wohnraum, der in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden ist, 5) Ersetzt Bundesgesetzbl. III 234-1. c) Wohnraum der wegen seines räumlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhangs mit Geschäftsraum im Sinne des Geschäftsraummietengesetzes zugleich mit diesem vermietet oder verpachtet oder auf Grund eines sonstigen Rechtsverhältnisses einem anderen überlassen ist oder im Hinblick auf einen solchen räumlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang vom Grundstückseigentümer oder einem ihm gleichstehenden dinglich Berechtigten genutzt wird; die Ausnahme von der Wohnraumbewirtschaftung bleibt auch bestehen, wenn die Voraussetzungen nachträglich wegfallen. § 3a Ausnahmen von der Wohnraumbewirtschaftung ab Inkrafttreten des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht (1) Mit Wirkung vom Inkrafttreten des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht an wird folgender Wohnraum von der Wohnraumbewirtschaftung ausgenommen, wenn er bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist: • a) ohne Rücksicht auf die Höhe der Grundmiete abgeschlossene Wohnungen mit fünf oder mehr Wohnräumen einschließlich Küche in Gemeinden unter 100 000 Einwohnern, b) ohne Rücksicht auf die Höhe der Grundmiete abgeschlossene Wohnungen mit sechs oder mehr Wohnräumen einschließlich Küche in Gemeinden mit 100 000 und mehr Einwohnern, c) ohne Rücksicht auf die Höhe der Grundmiete Wohnraum in einem Gebäude, das nicht mehr als zwei abgeschlossene Wohnungen hat und in dem der Eigentümer wohnt, d) ohne Rücksicht auf die Höhe der Grundmiete zweckbestimmter Wohnraum im Sinne des § 18 Abs. 1 bis 3 und Wohnraum in Gebäuden von Genossenschaften, der satzungsgemäß nur an Mitglieder vergeben werden darf. Die §§21, 22, 35 bleiben unberührt. (2) Ist nach Absatz 1 Buchstaben a und b die Zahl der Wohnräume zu berücksichtigen, so werden Küchen und andere Wohnräume mit weniger als sechs Quadratmetern nicht mitgezählt. Die Wohnflächen sind gemäß §§25 bis 27 der Ersten Berechnungsverordnung vom 20. November 1950/17. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. 1950 S. 753, 1957 I S. 1719) zu berechnen. (3) Die Ausnahme, von der Wohnraumbewirtschaftung bleibt auch bestehen, wenn die Voraussetzungen nachträglich wegfallen. Nr. 30 – Tag der Ausgabe; Bonn, den 29. Juni 1960 419 § 3b Ausnahmen von der Wohnraumbewirtschaftung auf Antrag (1) Mit Wirkung vom Inkrafttreten des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht kann der Verfügungsberechtigte von der Wohnungsbehörde verlangen, daß Wohnraum, der bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist, von der Wohnraumbewirtschaftung ausgenommen wird, wenn die monatliche Grundmiete im Sinne des § 1 des Zweiten Bundesmietengesetzes den folgenden Betrag übersteigt: bei Mietverhältnissen über 5 4 3 2 in Gemeinden Wohnräume einschließlich Küche DM DM DM DM unter 20 000 Einwohnern – – 40,– 35,– 25,– mit 20 000 bis unter 100 000 Einwohnern 50 – 45,– 32,50 mit 100 000 und mehr Einwohnern 70,– 65,– 60,– 45 – Der Verfügungsberechtigte hat darzulegen, daß diese Voraussetzungen vorliegen. Die §§ 21, 22, 35 bleiben unberührt. (2) § 3 a Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. (3) Besteht kein Mietverhältnis, so ist für die Anwendung des Absatzes 1 der Wohnraum oder die Gesamtheit der Räume maßgebend, die einheitlich genutzt werden oder nach der Bestimmung des Verfügungsberechtigten einheitlich genutzt werden sollen. § 3c Gebietsweise Aufhebung der Wohnraumbewirtschaftung drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht (1) Die Wohnraumbewirtschaftung soll mit Wirkung von dem Monatsersten, der drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht liegt, durch Rechtsverordnimg der Landesregierung in den kreisfreien Städten und Landkreisen aufgehoben werden, in denen die Zahl der Wohnparteien die Zahl der vorhandenen Normalwohnungen am 31. Dezember 1959 um weniger als 3 vom Hundert überschritten hat. Die §§ 21, 22, 35 bleiben unberührt. (2) Für die Zahl der Normalwohnungen ist die amtliche Bautätigkeitsstatistik maßgebend; jedoch ist die Zahl der Normalwohnungen abzuziehen, die nach der Statistik auf Grund des Gesetzes über eine Statistik der Wohn- und Mietv-erhältnisse und des Wohnungsbedarfs (Wohnungsstatistik 1956/57) vom 17. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 427) nur beschränkt bewohnbar sind. Als Wohnparteien zählen die Mehrpersonenhaushalte und die Hälfte der Ein-personenhaushalte, in Gemeinden mit 100 000 und mehr Einwohnern 60 vom Hundert der Einpersonenhaushalte. Die Zahl der Wohnparteien ist aus der Wohnungsstatistik 1956/57 mit Fortrechnung bis zum 31. Dezember 1959 zu entnehmen. Die Fortrechnung geschieht so, daß das Verhältnis der Wohnparteien zur Einwohnerzahl nach der Wohnungsstatistik 1956/57 auf die amtliche Bevölkerungsstatistik am 31. Dezember 1959 übertragen wird. (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 soll die Wohnraumbewirtschaftung in den in Absatz 1 bezeichneten Landkreisen für Gemeinden auf deren Antrag aufrechterhalten werden, wenn die wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse es erfordern und wenn a) die Zahl der Einwohner über 10 000 beträgt und die Zahl der Wohnparteien die Zahl der vorhandenen Normalwohnungen am 31. Dezember 1959 um 5 vom Hundert überschritten hat oder b) die Zahl der Wohnparteien die Zahl der vorhandenen Normalwohnungen am 31. Dezember 1959 um 3 vom Hundert überschritten hat, die Zahl der Einwohner über 2000 beträgt und sich in den letzten drei Jahren vor dem 1. Januar 1960 um mehr als 10 vom Hundert erhöht hat. (4) Die Wohnraumbewirtschaftung in den in Absatz 3 bezeichneten Gemeinden soll durch Rechtsverordnung der Landesregierung vom l.Juli 1961 oder vom l.Juli jedes weiteren Jahres an aufgehoben werden, wenn am 31. Dezember des vorhergegangenen Jahres die Zahl der Wohnparteien die Zahl der vorhandenen Normalwohnungen um weniger als 3 vom Hundert überschritten hat. § 3d Gebietsweise Aufhebung der Wohnraumbewirtschaftung ab l.Juli 1961 (1) Die Wohnraumbewirtschaftung soll mit Wirkung vom l.Juli 1961 und sodann vom l.Juli jedes weiteren Jahres an durch Rechtsverordnung der Landesregierung in den kreisfreien Städten und Landkreisen aufgehoben werden, in denen die Zahl der Wohnparteien die Zahl der vorhandenen Normalwohnungen am 31. Dezember des vorhergegangenen Jahres um weniger als 3 vom Hundert überschritten hat; § 3c Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Die §§ 21, 22, 35 bleiben unberührt. (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 soll die Wohnraumbewirtschaftung in den in Absatz 1 bezeichneten Landkreisen für Gemeinden auf deren Antrag aufrechterhalten werden, wenn die woh-hungswirtschaftlichen Verhältnisse es erfordern und wenn a) die Zahl der Einwohner über 10 000 beträgt und die Zahl der Wohnparteien die £20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I Zahl der vorhandenen Normalwohnungen am 31, Dezember des vorhergegangenen Jahres um 5 vom Hundert überschritten hat oder b) die Zahl der Wohnparteien die Zahl der vorhandenen Normalwohnungen am 31. Dezember des vorhergegangenen Jahres um 3 vom Hundert überschritten hat, die Zahl der Einwohner über 2000 beträgt und sich in den letzten drei Jahren vor dem 1. Januar 1961 oder dem 1. Januar jedes weiteren Jahres um mehr als 10 vom Hundert erhöht hat. § 3c Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. § 3e Vorzeitige Aufhebung der Wohnraumbewirtschaftung (1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnungen die Wohnraumbewirtschaftung für eine kreisfreie Stadt, einen Landkreis oder eine Gemeinde eines Landkreises vor den in den §§ 3 c und 3d angegebenen Terminen aufheben, wenn die wohnungswirtschaffliehen Verhältnisse dies rechtfertigen. Auf Antrag einer kreisfreien Stadt, eines Landkreises oder einer Gemeinde eines Landkreises soll die Landesregierung eine solche Rechtsverordnung erlassen, wenn die wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse dies rechtfertigen. Von der Aufhebung der Wohnraumbewirtschaftung bleiben die §§ 21, 22, 35 unberührt. (2) Bei einer Aufhebung der Wohnraumbewirtschaftung durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 für Landkreise ist § 3 c Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden. § 4 (weggefallen) § 5 Sondervorschriften öffentlich geförderte Wohnungen im Sinne des Ersten und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes unterliegen der Wohnraumbewirtschaftung nach Maßgabe dieses Gesetzes. Unberührt bleiben die Vorschriften der genannten Gesetze und anderer entsprechender Gesetze, soweit sich aus diesen etwas anderes ergibt. § 6 Aufgaben der Wohnungsbehörden Die Wohnungsbehörden haben folgende Aufgaben: a) die Feststellung des Wohnraumbestandes und der Wohnungsuchenden (§§ 7, 8), b) die Zuteilung von Wohnraum (§§ 9 bis 20), c) Maßnahmen zur Verhinderung der Zweckentfremdung von Wohnraum (§ 21), d) Maßnahmen zur Erhaltung, Verbesserung und Vermehrung von Wohnraum und zur Erleichterung des Städtebaues (§§ 22 bis 25). ZWEITER ABSCHNITT Feststellung des Wohnraumbestandes und der Wohnungsuchenden §7 Feststellung des Wohnraumbestandes (1) Die Wohnungsbehörden haben Unterlagen über den Wohnraumbestand, soweit solche nicht vorhanden sind, anzulegen und auf dem laufenden zu halten. (2) Verfügungsberechtigte, Rauminhaber und ihre Beauftragten sind verpflichtet, a) auf Verlangen der Wohnungsbehörden Formblätter für die Wohnraumbestandsaufnahme wahrheitsgemäß auszufüllen und über Raum aller Art, seine Verwendung und die ihn betreffenden Rechtsverhältnisse Auskunft zu erteilen, b) Beauftragten der Wohnungsbehörden und Wohnungsuchenden, die sich durch eine besondere wohnungsbehördliche Bescheinigung ausweisen, die Besichtigung von Raum und dazu gehörenden Flächen, Einrichtungen und Anlagen an den Werktagen von 9 bis 18 Uhr zu gestatten. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Besichtigungszeiten nach örtlichen Bedürfnissen ändern. (3) Verfügungsberechtigte und ihre Beauftragten sind verpflichtet, der Wohnungsbehörde binnen einer Woche anzuzeigen, wenn Wohnraum frei oder bezugsfertig geworden ist oder wenn die Belegung von Wohnraum sich für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten oder dauernd verringert. Ist ein anderer Verfügungsberechtigter nicht vorhanden, so ist der Grundstückseigentümer oder der ihm gleichstehende dinglich Berechtigte zu der Anzeige verpflichtet. § 8 Aufzeichnung der Wohnungsuchenden Die Wohnungsbehörden haben Vormerklisten zu führen, Wohnungsuchende auf Antrag einzutragen und ihnen hierüber eine Bescheinigung zu erteilen sowie die Vormerklisten auf dem laufenden zu halten. DRITTER ABSCHNITT Zuteilung von Wohnraum § 9 Gegenstand der Zuteilung Die Wohnungsbehörden haben freien Wohnraum und die zu einer Wohnung gehörenden Nebenräume, Flächen Einrichtungen und Anlagen nach Maßgabe der §§ 10 bis 20 zuzuteilen. Sie können davon absehen Teile einer Wohnung zuzuteilen, wenn nicht gewichtige Gründe der Wohnraumbewirtschaftung eine Zuteilung erfordern. Nr. 30 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960 421 § 10 Freier Wohnraum (1) Wohnraum gilt als frei, a) wenn er nicht benutzt wird, es sei denn, daß der Inhaber ein dringendes berechtigtes Interesse hat, ihn zu behalten, b) wenn der Inhaber nach privatem oder öffentlichem Recht nicht zum Besitz berechtigt ist. (2) Ferner gelten überschüssige Räume unterbelegter Wohnungen als frei. Eine Wohnung gilt unbeschadet des § 14 Abs. 2 Satz 2 als unterbelegt, wenn der Verfügungsberechtigte mehr Räume innehat, als ihm nach seinen persönlichen, familiären und beruflichen Bedürfnissen unter Berücksichtigung der Wohndichte der Gemeinde zugestanden werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß an die Stelle der Wohndichte der Gemeinde die Wohndichte eines kleineren oder größeren Gebiets oder des Landes tritt; sie können ferner durch Rechtsverordnung bestimmen, daß an Stelle der Wohndichte mit Rücksicht auf die Umsiedlung von Heimatvertriebenen oder die Rückführung von Evakuierten eine von ihnen zu bestimmende höhere Verhältniszahl zwischen Wohnräumen und Wohnungsbenutzern der Ermittlung überschüssiger Räume zugrunde zu legen ist. § 5 Abs. 2 des Heimkehrergesetzes bleibt unberührt. (3) Der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daß bei der Ermittlung überschüssiger Räume unterbelegter Wohnungen von einer bestimmten Verhältniszahl zwischen Wohnräumen und Wohnungsbenutzern auszugehen ist und alsdann besondere persönliche, familiäre und berufliche Verhältnisse gemäß Absatz 2 zu berücksichtigen sind. (4) Bei der Auswahl der Räume, die dem Verfügungsberechtigten zu belassen oder als überschüssig Wohnungsuchenden zuzuteilen sind, ist auf die Vorschläge und Bedürfnisse des Verfügungsberechtigten Rücksicht zu nehmen, soweit nicht besonders dringende Gründe der Wohnraumbewirtschaftung entgegenstehen. § 11 Doppelwohnungen (1) Verfügt jemand über mehrere Wohnungen, so gelten von diesen alle bis auf eine als frei, soweit der Verfügungsberechtigte nicht ein dringendes berechtigtes Interesse hat, sie zu behalten. Der Verfügungsberechtigte kann der Wohnungsbehörde die Wohnung bezeichnen, die er behalten will. Bezeichnet er die Wohnung binnen einer von der Wohnungsbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist nicht, so bestimmt die Wohnungsbehörde die Wohnung, die als frei gilt. (2) Absatz 1 gilt auch für steuerbegünstigte Wohnungen im Sinne der §§ 42, 47 des Ersten Wohnungsbaugesetzes und des § 5 Abs. 2 und des § 99 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und ohne öffentliche Darlehen oder Zuschüsse geschaffenen Wohnraum, der in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden ist, wenn für ihn Grundsteuervergünstigungen oder Grundsteuerbeihilfen in Anspruch genommen werden, oder wenn bei seiner Finanzierung unverzinsliche Darlehen oder Zuschüsse verwendet sind, für die Steuervergünstigungen nach § 7 c des Einkommensteuergesetzes gewährt sind. Wird hiernach als frei geltender Wohnraum nicht binnen einer von der Wohnungsbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist einem Wohnungsuchenden zur Benutzung überlassen, so unterliegt er der Zuteilung. Bei späterem Freiwerden ist in gleicher Weise zu verfahren. § 12 Benutzung und Überlassung von Wohnraum (1) Wohnraum darf außer auf Grund einer Zuteilung nur mit Genehmigung der Wohnungsbehörden in Benutzung genommen oder zur Benutzung überlassen werden. (2) Wohnraum kann zugeteilt werden a) durch Benutzungsgenehmigung (§ 14), b) durch Zuweisung (§ 15). (3) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn Wohnraum einem anderen nicht zur ausschließlichen Benutzung überlassen wird (Mitbenutzung), es sei denn, daß eine Bereitstellungsverfügung (§ 19) entgegensteht. (4) Wollen Verfügungsberechtigte ihre Wohnung innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes tauschen, so darf die Genehmigung nur aus besonders dringenden Gründen der Wohnraumbewirtschaftung versagt werden. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn dem Verfügungsberechtigten nicht binnen zwei Wochen nach Eingang seines Antrags ein ablehnender Bescheid zugegangen ist. Im Streitfalle hat der Verfügungsberechtigte den Eingang des Antrages zu beweisen. § 13 Genehmigungsbedürftige Verträge Verträge, die Untermietern oder anderen Wohnungsbenutzern die Rechtsstellung eines Hauptmieters einräumen, bedürfen der Genehmigung der Wohnungsbehörden. § 14 Zuteilung durch Benutzungsgenehmigung (1) Die Benutzungsgenehmigung ist entsprechend dem Antrag des Verfügungsberechtigten zu erteilen; sie kann jedoch versagt werden, wenn der Wohnraum aus gewichtigen Gründen der Wohnraumbewirtschaftung einem anderen als dem vorgeschlagenen Wohnungsuchenden zuzuteilen ist. Ein gewichtiger Grund liegt insbesondere auch vor, wenn a) eine Person, die auf Grund des Gesetzes über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet vom 22. August 1950 (Bundesgesetzbl. S. 367) oder der Verordnung über die Bereitstellung von Durchgangslagern und über die Verteilung der in das Bundesgebiet aufgenommenen deutschen Vertriebenen auf die Länder des Bun- 422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang i960, Teil I desgebietes (Verteilungsverordnung) vom 28. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 236) in ein Land eingewiesen wurde, b) ein Evakuierter im Sinne der §§ 1, 2 des Bundesevakuiertengesetzes in der Fassung vom 5. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1687), c) ein im Sinne der Asylverordnung vom 6. Januar 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 3) anerkannter ausländischer Flüchtling oder d) ein Umsiedler im Sinne der §§ 26 bis 34 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 14. August 1957 (Bundesgesetzblatt I S. 1215) unterzubringen ist, dem an Stelle einer öffentlich geförderten Wohnung, die unmittelbar oder mittelbar der Unterbringung von Personen dieser Personenkreise dient, eine andere zumutbare Wohnung zugeteilt werden soll. (2) Die Genehmigung zur Benutzung von frei gewordenen Teilen einer Wohnung ist zugunsten des Verfügungsberechtigten zu erteilen, soweit die Räume für ihn nicht überschüssig sind. Dabei bleiben Personen außer Betracht, die der Verfügungsberechtigte ohne Genehmigung der Wohnungsbehörde aufgenommen hat; dies gilt nicht für den Ehegatten, für Verwandte und Verschwägerte gerader Linie und Arbeitnehmer, die üblicherweise zum Hausstand des Verfügungsberechtigten gehören. Soweit nicht § 78 und § 109 Abs. 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes anzuwenden sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend, wenn eine Einliegerwohnung in einer öffentlich geförderten Kleinsiedlung ganz oder teilweise frei wird. (3) Die Benutzungsgenehmigung kann aus besonderen Gründen unter einer auflösenden Bedingung oder befristet erteilt werden. In diesem Falle erlischt ein über die Benutzung abgeschlossenes Rechtsverhältnis mit dem Eintritt der Bedingung oder dem Ablauf der Frist. (4) Die Benutzungsgenehmigung gilt a>?s erteilt, wenn dem Verfügungsberechtigten nicht binnen drei Wochen nach Eingang seines Antrages ein ablehnender Bescheid zugegangen ist. Im Streitfalle hat der Verfügungsberechtigte den Eingang des Antrages zu beweisen. § 15 Zuweisung von Wohnungsuchenden (1) Die Wohnungsbehörden können verlangen, daß der Verfügungsberechtigte mit einem von mehreren zur Auswahl benannten Wohnungsuchenden binnen einer angemessenen Frist ein Rechtsverhältnis vereinbart, das den Wohnungsuchenden zur Benutzung von Wohnraum und zur Benutzung oder Mitbenutzung von Küchen, Nebenräumen, Flächen, Einrichtungen und Anlagen berechtigt (Zuweisung). Die Wohnungsbehörden dürfen Wohnungsuchende nur zuweisen, wenn sie nach vorangegangener Prüfung annehmen können, daß diese in der Lage sind, die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, insbesondere den preisrechtlich zulässigen Mietzins zu zahlen, oder daß die Zahlung des Mietzinses in sonstiger Weise gewährleistet ist. (2) § 14 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. (3) Die Zuweisung soll bei Wohnraum, der üblicherweise von dem Grundstückseigentümer oder dem ihm wirtschaftlich gleichstehenden Berechtigten vermietet wird, an diesen, im übrigen an den sonstigen Verfügungsberechtigten (Hauptmieter) gerichtet werden. (4) Die Zuweisung ist außer im Falle des Absatzes 6 nur zulässig, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen, seitdem die Anzeige vom Freiwerden oder Bezugsfertigwerden von Wohnraum (§7 Abs. 3) erstattet ist, ein Antrag auf Benutzungsgenehmigung nach § 14 eingegangen ist, oder wenn einem innerhalb dieser Frist gestellten Antrag nicht entsprochen ist. Ist eine Anzeige nicht oder nicht fristgemäß erstattet, so wird die bezeichnete Frist erst durch eine Mitteilung der Wohnungsbehörde an den Verfügungsberechtigten in Lauf gesetzt. (5) Wohnungsuchende müssen binnen drei Wochen zugewiesen werden, nachdem Wohnraum frei oder bezugsfertig geworden ist und die Anzeige gemäß § 7 Abs. 3 bei der Wohnungsbehörde erstattet ist. Im Streitfalle hat der Verfügungsberechtigte den Eingang der Anzeige zu beweisen. Ergeht die Zuweisung nicht fristgemäß, so gilt die Überlassung von Wohnraum an den Wohnungsuchenden als genehmigt, den der Verfügungsberechtigte der Wohnungsbehörde benennt. § 10 Abs. 2, 3 bleibt unberührt. (6) Das Auswahlrecht darf nur versagt werden, wenn besonders dringende Gründe der Wohnraumbewirtschaftung die Zuteilung an einen bestimmten Wohnungsuchenden erforderlich machen. Die Gründe sind dem Verfügungsberechtigten bekanntzugeben. § 16 Mietverfügung (1) Kommt ein der Zuweisung entsprechender Vertrag über Wohnraum nicht fristgemäß zustande, so kann die Wohnungsbehörde auf Antrag eines Beteiligten eine Verfügung erlassen, welche die Wirkung eines Mietvertrages hat (Mietverfügung). In die Verfügung sind die wesentlichen Bestimmungen eines Mietvertrages, auf Antrag eines Beteiligten auch ergänzende oder von den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs abweichende besondere Bestimmungen, aufzunehmen, soweit diese nach Lage des Einzelfalles geboten und zumutbar sind. Die Höhe des Mietzinses richtet sich nach den für die Bemessung von Mietpreisen geltenden Vorschriften. Die Wohnungsbehörde kann auch verfügen, daß die Preisbehörde an ihrer Stelle den Mietzins bestimmt; in diesem Falle hat die Wohnungsbehörde den einstweilen zu entrichtenden Mietzins festzusetzen. Für das Verfahren der Preisbehörden gelten die dafür erlassenen besonderen Vorschriften. Vor Erlaß der Mietverfügung sind die Beteiligten zu hören. (2) Müssen Zugewiesene so dringend untergebracht werden, daß die endgültige Regelung nicht abgewartet werden kann, so kann eine vorläufige Mietverfügung ohne Anhören der Beteiligten ergehen. Die vorläufige Mietverfügung wird endgültig, falls nicht einer der Beteiligten binnen drei Nr. 30 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960 423 Monaten nach Zugang der vorläufigen Mietverfügung beantragt, sie zu ändern oder zu ergänzen. § 17 Richtlinien für die Berücksichtigung der Wohnungsuchenden bei der Zuteilung (1) Bei der Zuteilung von Wohnraum hat der Grundstückseigentümer oder ein ihm gleichstehender dinglich Berechtigter den Vorrang. Im übrigen sind die Wohnungsuchenden nach der Dringlichkeit ihrer Bewerbung zu berücksichtigen. Die Dringlichkeit einer Bewerbung richtet sich außer nach persönlichen Verhältnissen des Wohnungsuchenden auch nach volkswirtschaftlichen Bedürfnissen. Insbesondere sind Wohnungsuchende in der Nähe ihrer Arbeitsstätte oder an Orten unterzubringen, die ihnen Arbeitsmöglichkeiten bieten. Ferner sind diejenigen Wohnungsuchenden besonders zu bevorzugen, deren anderweitige Unterbringung zum Wiederaufbau, zur Wiederherstellung und zum Neubau von Wohnraum erforderlich ist. Weiter ist das rechtsstaatliche Interesse an der Vollstreckung gerichtlicher Räumungstitel zu berücksichtigen. Bei gleicher Dringlichkeit hat ein früher vorgemerkter Wohnungsuchender den Vorrang. (2) Ein Rechtsanspruch auf bestimmten Wohnraum besteht außer im Falle des Absatzes 1 Satz 1 nicht. (3) Die Länder können im Wege der Gesetzgebung Vorschriften über die Bevorzugung bestimmter Personengruppen erlassen. Hierbei bleibt § 5 Abs. 1 des Heimkehrergesetzes unberührt. § 17 a Für Wohnungsuchende mit geringem Einkommen vorbehaltener Wohnraum (1) Folgender Wohnraum ist für Wohnungsuchende mit geringem Einkommen im Sinne des § 27 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vorbehalten: a) Wohnungen, für die öffentliche Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes erstmalig nach dem 31. Dezember 1956 bewilligt sind, wenn die Wohnungen nach § 27 Abs. 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel für Wohnungsuchende mit geringem Einkommen vorbehalten sind; b) Wohnungen, für die öffentliche Mittel im Sinne des § 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes erstmalig in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1956 bewilligt worden sind, und für die am Vortag des Inkrafttretens des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht keine höheren Mieten preisrechtlich zulässig waren, als dem Mietrichtsatz entspricht, der nach § 29 Abs. 1 des Ersten Wohnungsbaugesetzes für öffentlich geförderte Wohnungen am 1. Oktober 1954 für die Gemeinde oder den Gemeindeteil bestimmt war; c) Wohnungen, die auf Grund der Verordnung über die Förderung von Arbeiterwohnstätten vom 1. April 1937 (Reichsge-setzbl. I S. 437) als Arbeiterwohnstätten gelten oder als solche anerkannt sind. (2) Wohnraum, der nach Absatz 1 für Wohnungsuchende mit geringem Einkommen vorbehalten ist, ist entsprechend diesem Vorbehalt zuzuteilen, sofern die Wohnungsbehörde nicht im Einzelfall auf den Vorbehalt verzichtet. Die Wohnungsbehörde kann auf den Vorbehalt insbesondere verzichten, wenn sichergestellt ist, daß hierdurch eine Wohnung frei gemacht wird, die einem Wohnungsuchenden mit geringem Einkommen zugeteilt wird. (3) Bei Wohnraum der in Absatz 1 Buchstabe b oder c bezeichneten Art entfällt der Vorbehalt, soweit ein Anspruch auf Zuteilung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 geltend gemacht wird oder soweit es sich um zweckbestimmten Wohnraum im Sinne des § 18 Abs. 1 bis 3 handelt. (4) § 38 Abs. 2 des Ersten Wohnungsbaugesetzes und § 76 Abs. 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bleiben unberührt. § 18 Zweckbestimmter Wohnraum (1) Zweckbestimmter Wohnraum ist seiner Zweckbestimmung entsprechend zuzuteilen. Bei der Zuteilung überschüssiger Räume zweckbestimmter Wohnungen soll auf diese Bestimmung Rücksicht genommen werden. (2) Als zweckbestimmter Wohnraum sind insbesondere anzusehen Dienstwohnungen, sonstige für Angehörige des öffentlichen Dienstes bestimmte Wohnungen, Werks- und Betriebswohnungen, von gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben geförderte Wohnungen, für den Heimstätter bestimmte Wohnungen in Reichsheimstätten, für den Kleinsiedler bestimmte Wohnungen in öffentlich geförderten Kleinsiedlungen und Wohnungen auf Grundstücken mit gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, die für den Betriebsinhaber oder Betriebsleiter bestimmt sind. (3) Eine Zweckbestimmung im Sinne des Absatzes 1 ist nur wirksam, a) wenn die Zweckbestimmung vor dem 16. März 1946 erfolgt ist oder b) wenn der Wohnraum für die besonderen Zwecke errichtet worden ist oder errichtet wird oder c) wenn in anderen als in den unter Buchstaben a und b bezeichneten Fällen die Zweckbestimmung von der Wohnungsbehörde bestätigt worden ist oder bestätigt wird. In den in Satz 1 Buchstaben a und b bezeichneten Fällen hat die Wohnungsbehörde auf Antrag des Verfügungsberechtigten den Wohnraum als zweckbestimmt anzuerkennen. Bei den mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnungen, die als Werksoder Betriebs Wohnungen errichtet worden sind oder errichtet werden und nach dem 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig wer- 424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil I den, gilt Satz 1 Buchstabe b nur, wenn die Voraussetzungen des § 39 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder des § 77 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vorliegen; insoweit darf bei Fehlen dieser Voraussetzungen eine Bestätigung nach Satz 1 Buchstabe c nicht erfolgen. (4) Hat die Wobnungsbehörde Wohnraum als zweckbestimmt bestätigt oder anerkannt (Absatz 3), so gilt eine von dem Verfügungsberechtigten beantragte Benutzungsgenehmigung zugunsten des vorgeschlagenen Wohnungsuchenden als erteilt, wenn die Wohnungsbehörde sie nicht binnen zwei Wochen nach dem Eingang des Antrages versagt. Im Streitfalle hat der Verfügungsberechtigte den Eingang des Antrages zu beweisen. Die Versagung ist nur zulässig, wenn der vorgeschlagene Wohnungsuchende die Voraussetzungen für den zweckbestimmten Wohnraum nicht erfüllt. (5) Die Absätze 1, 3, 4 finden auf Einliegerwohnungen in öffentlich geförderten Kleinsiedlungen entsprechende Anwendung, soweit nicht § 78 und § 109 Abs. 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes anzuwenden sind. Bei der Zuteilung von Wohnraum in Gebäuden von Genossenschaften, der satzungsgemäß nur an Mitglieder vergeben werden darf, ist der Satzungsbestimmung Rechnung zu tragen. § 19 Bereitstellung von Wohnraum Die Wohnungsbehörden können verlangen, daß Verfügungsberechtigte und Rauminhaber zuteilbaren Wohnraum und sonstige Gegenstände der Zuteilung (§ 9) zur Benutzung (Mitbenutzung) durch Wohnungsuchende bereitstellen (Bereitstellungsverfügung). Die Entfernung aller oder einzelner Einrichtungsgegenstände können sie nicht verlangen, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage der Verfügungsberechtigten dadurch erheblich beeinträchtigt würde. § 20 Besitzeinweisung Die Wohnungsbehörden können den Zugewiesenen in den Besitz zugeteilten Wohnraums und der sonstigen Gegenstände der Zuteilung (§ 9) entsprechend der Mietverfügung (§ 16) einweisen. VIERTER ABSCHNITT Zweckentfremdung von Wohnraum § 21 Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum Wohnraum darf anderen als Wohnzwecken nur mit Genehmigung der Wohnungsbehörde, nach Aufhebung der Wohnraumbewirtschaftung nur mit Genehmigung der von der Landesregierung bestimmten Stelle zugeführt werden. Die Genehmigung kann befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden. Ist die Wirksamkeit der Genehmigung erloschen, so ist der Raum wieder als Wohnraum zu behandeln. Einer Genehmigung bedarf es nicht für die Umwandlung eines Wohnraums in einen Nebenraum, insbesondere einen Baderaum. Einer Genehmigung bedarf es ferner nicht, wenn und solange Räume nach den Vorschriften des § 10 Abs. 2, 3 nicht überschüssig sind. FÜNFTER ABSCHNITT Maßnahmen zur Erhaltung, Verbesserung und Vermehrung von Wohnraum und zur Erleichterung des Städtebaues § 22 Verbot baulicher Veränderungen (1) Ein Gebäude darf ohne Genehmigung der Wohnungsbehörde und nach Aufhebung der Wohnraumbewirtschaftung ohne Genehmigung der von der Landesregierung bestimmten Stelle durch bauliche Maßnahmen nicht derart verändert werden, daß eine Wohnung für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Verfügungsberechtigte an der Änderung ein überwiegendes berechtigtes Interesse hat. (2) Wer der Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 zuwiderhandelt, hat auf Verlangen der Wohnungsbehörde auf seine Kosten die Eignung für Wohnzwecke wiederherzustellen. Kommt er dem Verlangen nicht nach, so kann die Wohnungsbehörde die Arbeiten auf Kosten des Verpflichteten ausführen oder ausführen lassen. § 23 Einbau von sanitären Einrichtungen und Versorgungsanlagen Ist Wohnraum nicht oder nur mangelhaft mit sanitären Einrichtungen oder Versorgungsanlagen ausgestattet, so können die Wohnungsbehörden die erforderlichen sanitären Einrichtungen und Versorgungsanlagen ausführen oder ausführen lassen. Sie können verfügen, daß der Grundstückseigentümer oder der ihm wirtschaftlich gleichstehende Berechtigte die Maßnahmen zu dulden hat, soweit es ihm zugemutet werden kann; zur Erstattung der Kosten ist er nicht verpflichtet. § 24 Duldungspflicht Dritter Die Wohnungsbehörden können verfügen, daß Dritte, die durch Maßnahmen nach § 22 Abs. 2 und § 23 in ihren Rechten beeinträchtigt werden, die angeordneten Maßnahmen zu dulden haben, soweit es ihnen zugemutet werden kann. § 25 Wohnungsräumung zur Vornahme baulicher Maßnahmen (1) Die Wohnungsbehörden können eine vorübergehende Räumung von Wohnraum in den Fällen des § 22 Abs. 2 und des § 23 verfügen, wenn die Maßnahmen ohne eine Räumung nicht durchgeführt werden können oder in einem unzumutbaren Maße erschwert würden und die Räumung dem Betroffenen zugemutet werden kann. Nr. 30 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1960 425 (2) Absatz 1 gilt entsprechend a) im Falle des Wiederaufbaues eines zerstörten oder der Wiederherstellung eines beschädigten Gebäudes; b) wenn zur Errichtung eines für die Dauer bestimmten Gebäudes die Freimachung behelfsmäßig errichteten Raumes, insbesondere eines Behelfsheimes, einer Wohnbaracke oder Wohnlaube, erforderlich ist. (3) In den in Absatz 2 bezeichneten Fällen kann auch ein endgültiger Wohnungswechsel verfügt werden, wenn dies zum Wohle der Aligemeinheit, insbesondere aus städtebaulichen Gründen, erforderlich ist und die Betroffenen innerhalb der Gemeinde anderweitig angemessen untergebracht werden. Rechte, die dem verfügten Wohnungswechsel entgegenstehen, können nicht ausgeübt werden; sie erlöschen mit dem Zeitpunkt, an dem die Verfügung der Durchführung des Wohnungswechsels unanfechtbar geworden ist. (4) Die Wohnungsbehörden haben die Durchführung der in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen davon abhängig zu machen, daß der Begünstigte dem Betroffenen die Kosten, die durch die vorübergehende Räumung oder im Falle des Wohnungswechsels durch den Umzug entstehen, im voraus bezahlt oder zu seinen Gunsten hinterlegt. SECHSTER ABSCHNITT Ergänzende Vorschriften § 26 Schriftform Verfügungen der Wohnungsbehörden bedürfen der Schriftform. § 27 Verwaltungszwang Verfügungen der Wohnungsbehörden können im Wege des Verwaltungszwanges vollzogen werden. § 28 (weggefallen) § 29 (weggefallen) § 30 Vollstreckungsschutz (1) Wird ein Mietverhältnis über Wohnraum lediglich auf Grund der §§ 4, 4 b, 22 bis 23 b des Mieterschutzgesetzes aufgehoben, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners die Vollstreckung aus dem Aufhebungsurteil wegen des Herausgabeanspruchs einstweilen einzustellen, wenn nicht eine angemessene anderweitige Unterbringung des Schuldners und der zu seinem Hausstand gehörenden Personen gesichert ist. Ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts der Bedarf im Sinne der §§ 4, 4b, 22 bis 23b des Mieterschutzgesetzes besonders dringend, so genügt an Stelle der angemessenen eine ausreichende Unterbringung, wenn sie dem Schuldner zugemutet werden kann. (2) Bei einem Schuldner, der zu dem nach § 25 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes begünstigten Personenkreis gehört, ist die Unterbringung wegen der Höhe der für den Ersatzraum zu entrichtenden Miete nicht als unangemessen oder unzumutbar anzusehen, wenn der Schuldner durch diese Miete nicht stärker belastet würd, als dies für ihn bei einer öffentlich geförderten Wohnung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz in Betracht kommt. (3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Mieter auf Grund einer Kündigung gemäß § 32 des Mieterschutzgesetzes zur Räumung verurteilt ist, es sei denn, daß a) Tatsachen vorliegen, die eine Aufhebung des Mietverhältnisses nach den §§2 und 3 des Mieterschutzgesetzes gerechtfertigt hätten, b) Umstände vorlagen, unter denen bei einer Werkwohnung der Mieterschutz nach § 20 Satz 2 des Mieterschutzgesetzes entfallen würde. (4) In anderen Fällen – unbeschadet des § 31 – hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners die Vollstreckung aus Titeln, die auf Herausgabe oder Räumung von Wohnraum lauten, einstweilen einzustellen, wenn und soweit der Wohnraum für den Schuldner und die zu seinem Hausstand gehörenden Personen unentbehrlich ist und wenn nicht eine ausreichende anderweitige Unterbringung des Schuldners und der zu seinem Hausstand gehörenden Personen gesichert ist. Die einstweilige Einstellung ist jedoch zu versagen, wenn sie für den Gläubiger eine unzumutbare Härte darstellen würde. Eine unzumutbare Härte liegt in der Regel vor, wenn der Schuldner zur Räumung von landwirtschaftlichem Werkwohnraum unter den Voraussetzungen des § 20 Satz 2 oder des § 21 in Verbindung mit § 20 Satz 2 des Mieterschutzgesetzes verurteilt ist und der Wohnraum für die Zwecke des landwirtschaftlichen Betriebes benötigt wird. (5) Absatz 4 gilt auch in den Fällen der Absätze 1, 3, wenn nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung Umstände eintreten, die eine Aufhebung des Mietverhältnisses nach den §§ 2 und 3 des Mieterschutzgesetzes rechtfertigen würden. (6) Gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig; vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören. § 31 Vollstreckungsschutz bei Zahlungsverzug (1) Ist ein Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs aufgehoben, so darf dem Schuldner eine Räumungsfrist oder Vollstreckungsschutz nur bis zum Ablauf von zwei Wochen seit der Rechtskraft des Urteils oder seit der Vollstreckbarkeit eines gerichtlichen Vergleichs gewährt werden. (2) über den in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt hinaus kann eine Räumungsfrist oder Vollstrek-kungsschutz gewährt werden, wenn die Zahlung der 426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang i960, Teil I seit der Aufhebung geschuldeten Nutzungsentschädigung gewährleistet ist, insbesondere wenn die Fürsorgebehörde sich insoweit zur Befriedigung des Gläubigers bereit erklärt hat. Eine Räumungsfrist oder Vollstreckungsschutz soll jedoch nicht gewährt werden, wenn Umstände vorliegen und im Aufhebungsverfahren geltend gemacht worden sind, die eine Aufhebung des Mietverhältnisses nach § 2 des Mieterschutzgesetzes gerechtfertigt hätten, oder wenn Umstände, die eine solche Aufhebung rechtfertigen würden, nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung eingetreten sind. (3) Geht dem Vollstreckungsgericht eine Erklärung der für die Unterbringung von Obdachlosen zuständigen Behörde zu, daß sie die bisherigen Räume oder einen Teil von ihnen für die vorläufige Unterbringung des Schuldners auf ihre Kosten in Anspruch nehme, so darf insoweit die Räumung nicht ausgeführt werden. Das Vollstreckungsgericht hat die in Satz 1 bezeichnete Erklärung dem Gläubiger zuzustellen und dem Schuldner mitzuteilen. Mit der Zustellung an den Gläubiger, frühestens jedoch mit dem Ablauf der in Absatz 1 bezeichneten Frist, gilt die Vollstreckung hinsichtlich der in Anspruch genommenen Räume als erfolgt. Unter den in Absatz 2 Satz 2 bestimmten Voraussetzungen hat das Vollstreckungsgericht ohne Rücksicht auf den Zugang der in Satz 1 bezeichneten Erklärung auf Antrag des Gläubigers die Räumung durch Beschluß für zulässig zu erklären, wenn ihre Unterlassung für den Gläubiger eine unzumutbare Härte darstellen würde; bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag des Gläubigers unterbleibt die in Satz 2 vorgesehene Zustellung an den Gläubiger. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Mieter auf Grund einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs zur Räumung von Wohnraum verurteilt ist oder sich aus diesem Grunde in einem gerichtlichen Vergleich zur Räumung von Wohnraum verpflichtet hat. (5) § 30 Abs. 6 ist anzuwenden. § 32 Bescheinigung Beabsichtigt ein Vermieter, nach den §§ 4, 22 bis 23 b des Mieterschutzgesetzes auf Aufhebung des Mietverhältnisses über Wohnraum zu klagen, so hat ihm die zuständige Stelle auf Antrag zu bescheinigen, ob sie eine erforderliche Zuteilung des Wohnraums im Falle seines Freiwerdens entsprechend den Absichten des Vermieters vornehmen oder von einer Zuteilung nach § 9 Satz 2 absehen wird oder ob sie eine für die beabsichtigte anderweitige Verwendung des Raumes erforderliche Genehmigung erteilen wird. § 33 Verhältnis der Wohnungsbehörden zu den ordentlichen Gerichten (1) Maßnahmen der Wohnungsbehörden, die dem Sinne eines rechtskräftigen oder vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Urteils zuwiderlaufen, sind nicht zulässig. (2) Wird ein Mietverhältnis nach § 4 des Mieterschutzgesetzes aufgehoben und liegen die Voraussetzungen des § 4a des Mieterschutzgesetzes vor, so ist hiernach frei werdender Wohnraum dem durch das Urteil begünstigten Verfügungsberechtigten zuzuteilen; frei gewordener Wohnraum gilt zugunsten des Verfügungsberechtigten nicht als überschüssig. Würde der Verfügungsberechtigte durch die Zuteilung mehrere Wohnungen erhalten, so ist nach § 11 zu verfahren. (3) Absatz 2 gilt im Falle des § 23 c des Mieterschutzgesetzes entsprechend. § 34 (weggefallen) § 35 Ordnungswidrigkeiten (1) Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer a) entgegen § 12 Wohnraum ohne Genehmigung in Benutzung nimmt oder zur Benutzung überläßt, b) entgegen § 21 Wohnraum ohne Genehmigung für andere als Wohnzwecke verwendet oder überläßt, c) entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 ein Gebäude ohne Genehmigung verändert, d) als Verfügungsberechtigter, Rauminhaber oder Beauftragter den ihm nach § 7 Abs. 2, 3 cbliegenden Pflichten zuwiderhandelt. Wird im Falle des § 21 letzter Satz eine Genehmigung zur Zweckentfremdung erforderlich, weil Räume überschüssig geworden sind, so liegt eine Ordnungswidrigkeit nach Buchstabe b erst von dem Zeitpunkt an vor, in welchem die Genehmigung endgültig abgelehnt ist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Im Falle des Absatzes 1 Buchstabe d beträgt die Geldbuße höchstens einhundertfünfzig Deutsche Mark. §§ 36, 37 (weggefallen) § 38 Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1965 außer Kraft.