Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1960  Nr. 33 vom 04.07.1960  - Seite 477 bis 477 - Fünftes Strafrechtsänderungsgesetz

Fünftes Strafrechtsänderungsgesetz Bundesgesetzblatt 477 Teill 1960 Ausgegeben zu Bonn am 4 Juli 1960 Nr. 33 Tag Inhalt: 24. 6. 60 Fünftes Strafrechtsänderungsgesetz .................................. 30. 6. 60 Sechstes Strafrechtsänderungsgesetz.............. ................... Ändert Bundesgesetzbl. HI 300-2. 27. 6. 60 Viertes Gesetz zur Änderung des Getreidegesetzes ................... 27. 6. 60 Verordnung zur Änderung der Trinkwasser-Aufbereitungs-Verordnung 29. 6. 60 Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesevakuiertengesetzes . Seite 477 478 479 479 480 Dieser Nummer liegt eine zeitliche Übersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1960 bei. Fünftes Strafrechtsänderungsgesetz Vom 24. Juni 1960 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches § 361 Nr. 6 c des Strafgesetzbuches erhält folgende Fassung: "6 c. wer gewohnheitsmäßig zum Erwerbe Unzucht treibt und diesem. Erwerbe in einer Gemeinde oder in einem Bezirk einer Gemeinde nachgeht, in denen die Ausübung der Gewerbsunzucht durch Rechtsverordnung verboten ist;". Artikel 2 Verbot der Gewerbsunzucht (1) Die Landesregierung kann die Ausübung der Gewerbsunzucht 1. in Gemeinden unter zwanzigtausend Einwohnern für das ganze Gebiet der Gemeinde, 2. in Gemeinden von zwanzigtausend bis zu fünfzigtausend Einwohnern für das ganze Gebiet der Gemeinde oder für einzelne Bezirke und 3. in Gemeinden über fünfzigtausend Einwohnern für einzelne Bezirke durch Rechtsverordnung zum Schutze der Jugend oder des öffentlichen Anstandes verbieten (§ 361 Nr. 6c des Strafgesetzbuches). Sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die höhere Verwaltungsbehörde übertragen. (2) Wohnungsbeschränkungen auf bestimmte Straßen oder Häuserblöcke zum Zwecke der Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht (Kasernierungen) sind verboten. Artikel 3 Land Berlin Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 24, Juni i960 Der Bundespräsident L ü b k e Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Ludwig Erhard Der Bundesminister der Justiz S c h ä f f e r Z 1997 A