Fünftes Strafrechtsänderungsgesetz
Bundesgesetzblatt
477
Teill
1960
Ausgegeben zu Bonn am 4 Juli 1960
Nr. 33
Tag Inhalt:
24. 6. 60 Fünftes Strafrechtsänderungsgesetz ..................................
30. 6. 60 Sechstes Strafrechtsänderungsgesetz.............. ...................
Ändert Bundesgesetzbl. HI 300-2.
27. 6. 60 Viertes Gesetz zur Änderung des Getreidegesetzes ...................
27. 6. 60 Verordnung zur Änderung der Trinkwasser-Aufbereitungs-Verordnung
29. 6. 60 Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesevakuiertengesetzes .
Seite 477 478
479 479 480
Dieser Nummer liegt eine zeitliche Übersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1960 bei.
Fünftes Strafrechtsänderungsgesetz
Vom 24. Juni 1960
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
§ 361 Nr. 6 c des Strafgesetzbuches erhält folgende Fassung:
"6 c. wer gewohnheitsmäßig zum Erwerbe Unzucht treibt und diesem. Erwerbe in einer Gemeinde oder in einem Bezirk einer Gemeinde nachgeht, in denen die Ausübung der Gewerbsunzucht durch Rechtsverordnung verboten ist;".
Artikel 2 Verbot der Gewerbsunzucht
(1) Die Landesregierung kann die Ausübung der Gewerbsunzucht
1. in Gemeinden unter zwanzigtausend Einwohnern für das ganze Gebiet der Gemeinde,
2. in Gemeinden von zwanzigtausend bis zu fünfzigtausend Einwohnern für das ganze Gebiet der Gemeinde oder für einzelne Bezirke und
3. in Gemeinden über fünfzigtausend Einwohnern für einzelne Bezirke
durch Rechtsverordnung zum Schutze der Jugend oder des öffentlichen Anstandes verbieten (§ 361 Nr. 6c des Strafgesetzbuches). Sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die höhere Verwaltungsbehörde übertragen.
(2) Wohnungsbeschränkungen auf bestimmte Straßen oder Häuserblöcke zum Zwecke der Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht (Kasernierungen) sind verboten.
Artikel 3
Land Berlin
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 24, Juni i960
Der Bundespräsident L ü b k e
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Justiz S c h ä f f e r
Z 1997 A